Synopse zur Änderung an
Pflanzenschutzgesetz (PflSchG)

Erstellt am: 07.01.2023

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Die in dieser Synopse dargestellten Gesetzestexte basieren auf der vom Bundesamt für Justiz konsolidierten Fassung, welche auf gesetze-im-internet.de einsehbar ist. Diese Fassung der Gesetzestexte ist nicht die amtliche Fassung. Die amtliche Fassung ist im Bundesgesetzblatt einsehbar.

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Änderung basiert auf:
Gesetz zur Modernisierung des Verkündungs- und Bekanntmachungswesens
Auf Grund der Initiative von:
Bundesregierung in der Wahlperiode 20

Ausgefertigt am:
20.12.2022

Verkündet am:
28.12.2022

BGBl-Fundstelle:
BGBl I 2022, 2752
Vorgangshistorie:
  1. Gesetzentwurf
    BR-Drucksache 243/22(neu)
    Urheber: Bundesregierung
    27.05.2022
  2. Empfehlungen der Ausschüsse
    BR-Drucksache 243/1/22
    24.06.2022
  3. 1. Durchgang
    BR-Plenarprotokoll 1023 , S. 282-282

    Beschlüsse:

    S. 282 - Stellungnahme: u.a. Änderungsvorschläge (243/22(neu)), gem. Art. 76 Abs. 2 GG
    08.07.2022
  4. Beschlussdrucksache
    BR-Drucksache 243/22(B)
    08.07.2022
  5. Gesetzentwurf
    BT-Drucksache 20/3068
    Urheber: Bundesregierung
    10.08.2022
  6. 1. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 20/54 , S. 5956-5960

    Beschlüsse:

    S. 5960A - Überweisung (20/3068)
    22.09.2022
  7. Änderung der Ausschussüberweisung
    BT-Plenarprotokoll 20/59 , S. 6534-6535

    Beschlüsse:

    S. 6535B - Überweisung (20/3068)
    12.10.2022
  8. Beschlussempfehlung und Bericht
    BT-Drucksache 20/4709
    Urheber: Rechtsausschuss
    30.11.2022
  9. 2. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 20/73 , S. 8594-8602

    Beschlüsse:

    S. 8614D - Annahme in Ausschussfassung (20/3068, 20/4709)
    01.12.2022
  10. 3. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 20/73 , S. 8614-8615

    Beschlüsse:

    S. 8614D - Annahme in Ausschussfassung (20/3068, 20/4709)
    01.12.2022
  11. Unterrichtung über Gesetzesbeschluss des BT
    BR-Drucksache 621/22(neu)
    Urheber: Bundestag
    02.12.2022
  12. 2. Durchgang
    BR-Plenarprotokoll 1029

    Beschlüsse:

    S. - kein Antrag auf Einberufung des Vermittlungsausschusses (621/22(neu))
    16.12.2022
  13. Beschlussdrucksache
    BR-Drucksache 621/22(B)
    16.12.2022
Kurzbeschreibung:

Einführung der amtlichen elektronischen Ausgabe des Bundesgesetzblatts als ausschließliches Verkündungsorgan des Bundes für Gesetze und Rechtsverordnungen auf einer frei zugänglichen barrierefreien Internetplattform: Zusammenführung und zeitgemäße Ausgestaltung bisheriger Regelungen zur Umstellung auf die elektronische Gesetzesverkündung, Veröffentlichung durch das BfJ, Regelungen betr. Sicherung der Echtheit und Unverfälschtheit, Archivierung, Ersatzverkündung und -bekanntmachung bei technischen Störungen im Internet, vereinfachte Verkündungen und amtliche Bekanntmachungen u.a. durch Nutzung Digitaler und Sozialer Medien, Folgeänderungen;
Gesetz über die Verkündung von Gesetzen und Rechtsverordnungen und über Bekanntmachungen (Verkündungs- und Bekanntmachungsgesetz – VkBkmG) als Art. 1 der Vorlage, Folgeänderungen in 40 Gesetzen sowie Aufhebung Verkündungs- und Bekanntmachungsgesetz und Gesetz über vereinfachte Verkündungen und Bekanntgaben

Bezug: Grundgesetzänderung (Art. 82), siehe GESTA B011

Beschlussempfehlung des Ausschusses: Änderungen

Quelle: Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP

Abschnitt 14 - Schlussbestimmungen

Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz können abweichend von § 2 Absatz 1 des Verkündungs- und Bekanntmachungsgesetzes im Bundesanzeiger verkündet werden.
(+++ § 73: Zur Anwendung vgl. § 74 Abs. 14 +++)

Abschnitt 14 - Schlussbestimmungen

(1) Unterlagen, die Anträgen auf Zulassung eines Pflanzenschutzmittels vor dem 14. Februar 2012 beigefügt worden sind, dürfen nur zugunsten Dritter verwertet werden, wenn
1.
der Vorantragsteller deren Verwertung schriftlich zugestimmt hat oder
2.
die erstmalige Zulassung des Pflanzenschutzmittels des Vorantragstellers, auf das sich die beabsichtigte Verwertung bezieht, in einem Mitgliedstaat länger als zehn Jahre zurückliegt.
Ist keiner der in dem Pflanzenschutzmittel enthaltenen Wirkstoffe in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen, so beginnt die Zehnjahresfrist nach Satz 1 Nummer 2 mit der erstmaligen nach dem 1. Juli 1998 erteilten Zulassung.
(2) Pflanzenschutzmittel, die vor dem 14. Februar 2012 zugelassen worden sind, dürfen noch in Verkehr gebracht werden, bis ihre Zulassung durch Zeitablauf endet, es sei denn, die Zulassung endet zu einem früheren Zeitpunkt durch Widerruf oder Rücknahme. Pflanzenschutzmittel, für die eine Verkehrsfähigkeitsbescheinigung vor dem 14. Februar 2012 erteilt worden ist, dürfen noch bis zu dem in Artikel 52 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 bestimmten Zeitpunkt in Verkehr gebracht werden.
(3) Anträge auf Zulassung eines Pflanzenschutzmittels, die vor dem 14. Juni 2011 vollständig beim Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit eingegangen sind, sind nach den vor dem 14. Februar 2012 geltenden Bestimmungen zu bearbeiten und zu entscheiden. Gleiches gilt für am 14. Februar 2012 geltende Zulassungen, die auf Grund der Entscheidung über die Aufnahme des darin enthaltenen Wirkstoffes in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG oder der Genehmigung des Wirkstoffes nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 zu ändern oder zu widerrufen sind.
(4) Ein Antrag auf vorläufige Zulassung eines Pflanzenschutzmittels, das einen der in Artikel 80 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 aufgeführten Wirkstoff enthält, nach § 15c des Pflanzenschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1998 (BGBl. I S. 971, 1527, 3512), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) geändert worden ist, kann noch bis zur Entscheidung über die Genehmigung des Wirkstoffes nach der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 gestellt werden.
(5) Pflanzenschutzmittel, die einen noch nicht nach Artikel 28 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigten Safener oder Synergisten enthalten, können noch während eines Zeitraums von fünf Jahren nach Verabschiedung des Arbeitsprogrammes nach Artikel 26 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 zugelassen werden.
(6) § 9 ist mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
1.
Bei Personen, die am 14. Februar 2012 sachkundig nach den Vorschriften der §§ 10, 10a und 22 des Pflanzenschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1998 (BGBl. I S. 971, 1527, 3512), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 2. November 2011 (BGBl. I S. 2162) geändert worden, ist in Verbindung mit der Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung vom 28. Juli 1987 (BGBl. I S. 1752), die zuletzt durch Artikel 27 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515) geändert worden ist, gewesen sind, gelten die Ausbildungs- und Befähigungsnachweise, aus denen sich bis 14. Februar 2012 die Sachkunde ergeben hat, bis zum 26. November 2015 als Sachkundenachweis im Sinne des § 9. Personen nach Satz 1 können bis 26. Mai 2015 auf der Grundlage der Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung in der am 14. Februar 2012 geltenden Fassung einen Antrag auf Ausstellung eines Sachkundenachweises nach § 9 stellen. Für Personen nach Satz 1 beginnt der Dreijahreszeitraum für Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen im Sinne des § 9 Absatz 4 am 1. Januar 2013. Die zuständige Behörde kann den in Satz 1 genannten Personen die Ausübung der in § 9 Absatz 1 genannten Tätigkeiten untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass derjenige, der diese Tätigkeiten ausübt, nicht die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten hat. § 9 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 finden Anwendung.
2.
Bei Personen, die sich am 14. Februar 2012 in einer Aus-, Fort- oder Weiterbildung befanden, die Sachkunde im Pflanzenschutz vermitteln soll, wird der Sachkundenachweis nach § 9 auf der Grundlage der Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung in der am 14. Februar 2012 geltenden Fassung erteilt.
3.
Bei Personen, die nach dem 14. Februar 2012 eine Aus-, Fort- oder Weiterbildung beginnen, die Sachkunde im Pflanzenschutz vermitteln soll, wird der Sachkundenachweis nach § 9 auf der Grundlage der Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung in der jeweils geltenden Fassung erteilt.
(7) § 23 Absatz 1 ist ab dem 26. November 2015 anzuwenden.
(8) Pflanzenstärkungsmittel, die vor dem 14. Februar 2012 rechtmäßig in Verkehr gebracht worden sind, dürfen noch bis 14. Februar 2013 in Verkehr gebracht werden.
(9) Die §§ 42 bis 44 treten an dem Tag außer Kraft, an dem die in Artikel 58 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 bezeichnete Verordnung erstmals wirksam wird. Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft gibt den Tag nach Satz 1 im Bundesgesetzblatt bekannt.
(10) Zusatzstoffe, die vor dem 14. Februar 2012 nach den bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften in Verkehr gebracht worden sind, dürfen noch bis zum 14. Februar 2022 in Verkehr gebracht und angewendet werden.
(11) Stoffe und Zubereitungen, die vor dem 14. Februar 2012 nach § 6a Absatz 4 Nummer 3 Buchstabe a des Pflanzenschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1998 (BGBl. I S. 971, 1527, 3512), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 2. November 2011 (BGBl. I S. 2162) geändert worden ist, in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung gelistet sind und die nicht in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen worden sind und die ausschließlich aus einem oder mehreren Stoffen bestehen, welche ab dem 14. Februar 2012 als Grundstoff nach Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 zu genehmigen sind und für die ein solcher Antrag bis zum 14. Februar 2013 gestellt worden ist, dürfen noch so lange zur Anwendung im eigenen Betrieb hergestellt werden, bis über diesen Antrag auf Genehmigung nach Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr.1107/2009 entschieden worden ist.
(12) Pflanzenschutzmittel, die vor dem 14. Februar 2012 für die Anwendung im Haus- und Kleingartenbereich gekennzeichnet worden sind, gelten als zugelassen für nichtberufliche Anwender. Sie dürfen mit dieser Kennzeichnung noch bis zum 14. Juni 2015 in Verkehr gebracht werden.
(13) Pflanzenschutzmittel, die nach den am 13. Februar 2012 geltenden Bestimmungen gekennzeichnet sind, dürfen noch bis zum 14. Juni 2015 in Verkehr gebracht werden.
(14) Bis zum Ablauf des 31. März 2012 ist § 74 Abs. 6 Nr. 73 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Verkündung abweichend von § 1 Satz 1 Kursivdruck: Müsste richtig „worden ist,“ lauten des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen im elektronischen Bundesanzeiger erfolgt und auf eine so verkündete Verordnung unter Angabe der Stelle ihrer Veröffentlichung und des Tages ihres Inkrafttretens nachrichtlich im Bundesgesetzblatt hinzuweisen ist.
(14) Bis zum Ablauf des 31. März 2012 ist § 74 Abs. 6 Nr. 73 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Verkündung abweichend von § 1 Satz 1 Kursivdruck: Müsste richtig „worden ist,“ lauten des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen im elektronischen Bundesanzeiger erfolgt und auf eine so verkündete Verordnung unter Angabe der Stelle ihrer Veröffentlichung und des Tages ihres Inkrafttretens nachrichtlich im Bundesgesetzblatt hinzuweisen ist.
§ 74 Abs. 6 Nr. 1 Satz 1 Kursivdruck: Müsste richtig „worden ist,“ lauten