Synopse zur Änderung an
Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung (PflSchAnwV 1992)

Erstellt am: 01.07.2024

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Die in dieser Synopse dargestellten Gesetzestexte basieren auf der vom Bundesamt für Justiz konsolidierten Fassung, welche auf gesetze-im-internet.de einsehbar ist. Diese Fassung der Gesetzestexte ist nicht die amtliche Fassung. Die amtliche Fassung ist im Bundesgesetzblatt einsehbar.

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(3) Eine Anwendung von Pflanzenschutzmitteln nach Absatz 1 zur Vorsaatbehandlung, ausgenommen im Rahmen eines Direktsaat- oder Mulchsaatverfahrens, oder nach der Ernte zur Stoppelbehandlung ist nur zulässig
1.
zur Bekämpfung perennierender Unkrautarten wie Ackerkratzdistel, Ackerwinde, Ampfer, Landwasserknöterich und Quecke auf den betroffenen Teilflächen, oder
2.
zur Unkrautbekämpfung, einschließlich der Beseitigung von Mulch- und Ausfallkulturen, auf Ackerflächen, die in eine Erosionsgefährdungsklasse nach § 16 Absatz 2 bis 4 der GAP-Konditionalitäten-Verordnung vom 7. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2244), die durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2273) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung zugeordnet sind.
(4) Eine flächige Anwendung von Pflanzenschutzmitteln nach Absatz 1 auf Grünland ist nur zulässig
1.
zur Erneuerung des Grünlandes bei einer Verunkrautung, bei der auf Grund ihres Ausmaßes ohne die Anwendung die wirtschaftliche Nutzung des Grünlandes oder die Futtergewinnung wegen eines Risikos für die Tiergesundheit nicht möglich ist, oder
2.
zur Vorbereitung einer Neueinsaat auf Flächen dient, die in eine Erosionsgefährdungsklasse nach § 16 Absatz 2 bis 4 der GAP-Konditionalitäten-Verordnung zugeordnet ist oder auf denen eine wendende Bodenbearbeitung auf Grund anderer Vorschriften nicht erlaubt ist, oder
3.
zur Bekämpfung invasiver gebietsfremder Arten im Sinne des Artikels 3 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten (ABl. L 317 vom 4.11.2014, S. 35), die durch die Verordnung (EU) 2016/2031 (ABl. L 317 vom 23.11.2016, S. 4) geändert worden ist, oder von Quarantäneschädlingen im Sinne des Artikels 3 der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EWG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates (ABl. L 317 vom 23.11.2016, S. 4; L 35 vom 7.2.2020, S. 51; L 65 vom 25.2.2021, S. 61), die durch die Verordnung (EU) 2017/625 (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1) geändert worden ist, die nach den Umständen des Einzelfalls nicht durch andere geeignete und zumutbare Verfahren bekämpft werden können.
Im Falle von Satz 1 Nummer 1 ist die Anwendung auf die betroffenen Teilflächen des Grünlands zu beschränken.
(5) Eine Spätanwendung von Pflanzenschutzmitteln nach Absatz 1 vor der Ernte sowie die Anwendung in Wasserschutzgebieten, Heilquellenschutzgebieten und Kern- und Pflegezonen von Biosphärenreservaten ist nicht zulässig.

(1) In Naturschutzgebieten, Nationalparken, Nationalen Naturmonumenten, Naturdenkmälern und gesetzlich geschützten Biotopen im Sinne des § 30 des Bundesnaturschutzgesetzes, ausgenommen Trockenmauern im Weinbau, dürfen Pflanzenschutzmittel nicht angewendet werden, die
1.
aus einem in Anlage 2 oder 3 aufgeführten Stoff bestehen oder einen solchen Stoff enthalten,
2.
dazu bestimmt sind, unerwünschte Pflanzen oder Pflanzenteile zu vernichten, oder
3.
dazu bestimmt sind, Pflanzen oder Pflanzenteile vor Insekten zu schützen oder Insekten zu bekämpfen, und die durch das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit mit der Auflage einer Kennzeichnung als bienengefährlich B1 bis B3 oder als bestäubergefährlich NN 410 zugelassen worden sind.
Die Verbote des Satzes 1 gelten auch in Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung im Sinne des § 7 Absatz 1 Nummer 6 des Bundesnaturschutzgesetzes, ausgenommen Flächen zum Gartenbau, Obst- und Weinbau, Anbau von Hopfen und sonstigen Sonderkulturen, zur Vermehrung von Saatgut und Pflanzgut sowie nach Maßgabe des Absatzes 3 Ackerflächen, die nicht als Naturschutzgebiet, Nationalpark, Nationales Naturmonument oder Naturdenkmal ausgewiesen sind. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit ein Land Vorschriften erlassen hat oder erlässt, mit denen für Schutzgebiete nach wasserrechtlichen oder naturschutzrechtlichen Bestimmungen über das Bundesrecht hinausgehende Vorgaben zum Pflanzenschutzmitteleinsatz einschließlich Ausnahmen und Befreiungen festgelegt werden.
(2) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von den in Absatz 1 genannten Verboten zulassen:
1.
zur Abwendung erheblicher landwirtschaftlicher, forstwirtschaftlicher oder sonstiger wirtschaftlicher Schäden,
2.
zum Schutz der heimischen Tier- und Pflanzenwelt, insbesondere vor invasiven Arten, oder
3.
zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit von Schienenwegen.
Dies gilt nicht für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln, die aus einem in Anlage 3 Abschnitt A Nummer 4 aufgeführten Stoff bestehen oder einen solchen Stoff enthalten.
(2) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von den in Absatz 1 genannten Verboten zulassen:
1.
zur Abwendung erheblicher landwirtschaftlicher, forstwirtschaftlicher oder sonstiger wirtschaftlicher Schäden,
2.
zum Schutz der heimischen Tier- und Pflanzenwelt, insbesondere vor invasiven Arten, oder
3.
zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit von Schienenwegen.
Dies gilt nicht für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln, die aus einem in Anlage 3 Abschnitt A Nummer 4 aufgeführten Stoff bestehen oder einen solchen Stoff enthalten.
(3) In Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung im Sinne des § 7 Absatz 1 Nummer 6 des Bundesnaturschutzgesetzes soll auf Ackerflächen, die nicht als Naturschutzgebiet, Nationalpark, Nationales Naturmonument oder Naturdenkmal ausgewiesen sind, bis zum 30. Juni 2024 mittels freiwilliger Vereinbarungen und Maßnahmen eine Bewirtschaftung ohne Anwendung der in Absatz 1 Satz 1 aufgeführten Pflanzenschutzmittel erreicht werden.
(4) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft untersucht die Anwendung der in Absatz 1 Satz 1 aufgeführten Pflanzenschutzmittel auf den in Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Ackerflächen sowie die Maßnahmen, die zur Reduzierung der Anwendung dieser Pflanzenschutzmittel auf diesen Flächen ergriffen werden. Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft erstattet dem Bundeskabinett bis spätestens 30. Juni 2024 Bericht über die Auswirkung der zur Reduzierung der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln ergriffenen Maßnahmen. Dieser Bericht soll, sofern erforderlich, Vorschläge für Anpassungen der Regelungen des Absatzes 1 enthalten.
(+++ Änderung durch Art. 2 Nr. 1 V v. 2.9.2021 I 4111 gem. § 2 V v. 12.12.2023 I Nr. 360 (VorlPflSchMAnwV) nicht anzuwenden +++)

(1) Nach § 69 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 6 des Pflanzenschutzgesetzes wird bestraft, wer entgegen § 1 ein Pflanzenschutzmittel anwendet.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 68 Absatz 1 Nummer 3 des Pflanzenschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 2, § 3 Absatz 1 oder Absatz 2, § 3b Absatz 3, Absatz 4 Satz 1 oder Absatz 5, § 4 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, oder § 4a Absatz 1 Satz 1 ein Pflanzenschutzmittel anwendet anwendet, oder
2.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 3 Absatz 3 zuwiderhandelt. zuwiderhandelt oder
3.
entgegen § 3a ein Pflanzenschutzmittel abgibt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 68 Absatz 1 Nummer 3 des Pflanzenschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 2, § 3 Absatz 1 oder Absatz 2, § 3b Absatz 3, Absatz 4 Satz 1 oder Absatz 5, § 4 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, oder § 4a Absatz 1 Satz 1 ein Pflanzenschutzmittel anwendet anwendet, oder
2.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 3 Absatz 3 zuwiderhandelt. zuwiderhandelt oder
3.
entgegen § 3a ein Pflanzenschutzmittel abgibt.
(+++ Änderung durch Art. 2 V v. 1.6.2022 I 867 gem. § 2 V v. 12.12.2023 I Nr. 360 (VorlPflSchMAnwV) nicht anzuwenden +++)

Glyphosat und Glyphosat-Trimesium (Anlage 1 Nummer 27a und 27b) unterliegen dem Anwendungsverbot nach den §§ 1 und 5 Absatz 1 erst ab dem 1. Januar 2024.

Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2003, 1534;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote

Nummer Stoff
1 2
1 Acrylnitril
2 Aldrin
3 Aramit
4 Arsenverbindungen
5 Atrazin
6 Binapacryl
7 Bleiverbindungen
8 Bromacil
9 Cadmiumverbindungen
10 Captafol
11 Carbaryl
12 Chlordan
13 Chlordecone (Kepone)
14 Chlordimeform
15 Chloroform
16 Chlorpikrin
17 Crimidin
18 DDT (1,1,1-Trichlor-2,2-bis(4-chlorphenyl) -ethan und seine Isomeren)
19 1,2-Dibromethan
20 1,2-Dichlorethan
21 1,3-Dichlorpropen
22 Dicofol mit einem Gehalt von weniger als 780 g je kg p.p'-Dicofol oder mehr als 1 g je kg DDT oder DDT-Verbindungen
23 Dieldrin
24 Dinoseb, seine Acetate und Salze
25 Endrin
26 Ethylenoxid
27 Fluoressigsäure und ihre Derivate
27a 28 Glyphosat HCH, technisch
27b 29 Glyphosat-Trimesium Heptachlor
28 30 Hexachlorbenzol HCH, technisch
29 31 Heptachlor Isobenzan
30 32 Hexachlorbenzol Isodrin
31 33 Isobenzan Kelevan
32 34 Isodrin Lindan
33Kelevan
34Lindan
3535Maleinsäurehydrazid und seine Salze, andere als Cholin-, Kalium- und Natriumsalz
36 Maleinsäurehydrazid-Cholin-, -Kalium- und Natriumsalz mit einem Gehalt von mehr als 1 mg je kg freies Hydrazin, ausgedrückt als Säureäquivalent
37 Morfamquat
38 Nitrofen
39 Pentachlorphenol
40 Polychlorterpene
41 Quecksilberverbindungen
42 Quintozen
43 Selenverbindungen
44 2,4,5-T
45 Tetrachlorkohlenstoff
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2003, 1534;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote

Nummer Stoff
1 2
1 Acrylnitril
2 Aldrin
3 Aramit
4 Arsenverbindungen
5 Atrazin
6 Binapacryl
7 Bleiverbindungen
8 Bromacil
9 Cadmiumverbindungen
10 Captafol
11 Carbaryl
12 Chlordan
13 Chlordecone (Kepone)
14 Chlordimeform
15 Chloroform
16 Chlorpikrin
17 Crimidin
18 DDT (1,1,1-Trichlor-2,2-bis(4-chlorphenyl) -ethan und seine Isomeren)
19 1,2-Dibromethan
20 1,2-Dichlorethan
21 1,3-Dichlorpropen
22 Dicofol mit einem Gehalt von weniger als 780 g je kg p.p'-Dicofol oder mehr als 1 g je kg DDT oder DDT-Verbindungen
23 Dieldrin
24 Dinoseb, seine Acetate und Salze
25 Endrin
26 Ethylenoxid
27 Fluoressigsäure und ihre Derivate
27a 28 Glyphosat HCH, technisch
27b 29 Glyphosat-Trimesium Heptachlor
28 30 Hexachlorbenzol HCH, technisch
29 31 Heptachlor Isobenzan
30 32 Hexachlorbenzol Isodrin
31 33 Isobenzan Kelevan
32 34 Isodrin Lindan
33Kelevan
34Lindan
3535Maleinsäurehydrazid und seine Salze, andere als Cholin-, Kalium- und Natriumsalz
36 Maleinsäurehydrazid-Cholin-, -Kalium- und Natriumsalz mit einem Gehalt von mehr als 1 mg je kg freies Hydrazin, ausgedrückt als Säureäquivalent
37 Morfamquat
38 Nitrofen
39 Pentachlorphenol
40 Polychlorterpene
41 Quecksilberverbindungen
42 Quintozen
43 Selenverbindungen
44 2,4,5-T
45 Tetrachlorkohlenstoff
(+++ Anlage 1 Nr. 27a u. 27b: Zur Nichtanwendung vgl. § 1 V v. 12.12.2023 I Nr. 360 (VorlPflSchMAnwV) +++)

(Fundstelle: BGBl. I 2003, 1536 - 1537;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)


Nummer Stoff   Besondere Bestimmungen
1 2   3
  Abschnitt A Abschnitt A    
1 Amitrol   Die Anwendung ist verboten
1.
von Luftfahrzeugen aus,
2.
in der Zeit vom 1. September bis 30. April,
3.
mit einem Aufwand von mehr als 4 kg Wirkstoff je Hektar.
1a(weggefallen) 
2Daminozid 2Daminozid Die Anwendung an Pflanzen, die zur Erzeugung oder Herstellung von Lebensmitteln bestimmt sind, ist verboten.
3 Diuron   Die Anwendung ist verboten
1.
auf Gleisanlagen,
2.
auf nicht versiegelten Flächen, die mit Schlacke, Split, Kies und ähnlichen Materialien befestigt sind (Wege, Plätze und sonstiges Nichtkulturland), von denen die Gefahr einer unmittelbaren oder mittelbaren Abschwemmung in Gewässer oder Kanalisation, Drainagen, Straßenabläufe sowie Regen- und Schmutzwasserkanäle besteht,
3.
auf oder unmittelbar an Flächen, die mit Beton, Bitumen, Pflaster, Platten und ähnlichen Materialen versiegelt sind (Wege, Plätze und sonstiges Nichtkulturland), von denen die Gefahr einer unmittelbaren oder mittelbaren Abschwemmung in Gewässer oder in Kanalisation, Drainagen, Straßenabläufe sowie Regen- und Schmutzwasserkanäle besteht,
4.
im Haus- und Kleingarten.
4 (weggefallen) Glyphosat   Die Anwendung ist verboten
1.
auf nicht versiegelten Flächen, die mit Schlacke, Split, Kies und ähnlichen Materialien befestigt sind (Wege, Plätze und sonstiges Nichtkulturland), von denen die Gefahr einer unmittelbaren oder mittelbaren Abschwemmung in Gewässer oder Kanalisation, Drainagen, Straßenabläufe sowie Regen- und Schmutzwasserkanäle besteht, es sei denn, die zuständige Behörde schreibt mit der Genehmigung ein Anwendungsverfahren vor, mit dem sichergestellt ist, dass die Gefahr der Abschwemmung nicht besteht,
2.
auf oder unmittelbar an Flächen, die mit Beton, Bitumen, Pflaster, Platten und ähnlichen Materialien versiegelt sind (Wege, Plätze und sonstiges Nichtkulturland), von denen die Gefahr einer unmittelbaren oder mittelbaren Abschwemmung in Gewässer oder in Kanalisation, Drainagen, Straßenabläufe sowie Regen- und Schmutzwasserkanäle besteht, es sei denn, die zuständige Behörde schreibt mit der Genehmigung ein Anwendungsverfahren vor, mit dem sichergestellt ist, dass die Gefahr der Abschwemmung nicht besteht,
3.
im Haus- und Kleingartenbereich; dies gilt nicht, solange für das jeweilige Pflanzenschutzmittel auf Grund einer vor dem 8. September 2021 getroffenen unanfechtbaren Entscheidung
a)
die Anwendung durch nichtberufliche Anwender zugelassen ist oder
b)
die Anwendung durch berufliche Anwender zugelassen und die Eignung zur Anwendung im Haus- und Kleingartenbereich nach § 36 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 oder Absatz 2 des Pflanzenschutzgesetzes festgelegt ist,
4.
auf Flächen, die für die Allgemeinheit bestimmt sind; dies gilt nicht, solange für das jeweilige Pflanzenschutzmittel auf Grund einer vor dem 8. September 2021 getroffenen unanfechtbaren Entscheidung die Eignung für die Anwendung auf Flächen, die für die Allgemeinheit bestimmt sind, im Rahmen eines Zulassungsverfahrens festgelegt oder die Anwendung auf Flächen genehmigt ist, die für die Allgemeinheit bestimmt sind.
 
5 (weggefallen) Quarzmehl   Die Anwendung in Vorräten von Getreide und Räumen, die der Lagerung von Getreide dienen, ist verboten. 
5a(weggefallen) 
6Quarzmehl Die Anwendung in Vorräten von Getreide und Räumen, die der Lagerung von Getreide dienen, ist verboten.
   7(weggefallen)

 
  Abschnitt B    
1 Alloxydim    
2 Asulam    
3 Benalaxyl    
4 Benazolin    
5 Bendiocarb    
6 Calciumcarbid    
7 Chloramben    
8 Chlorthiamid    
9 Cyanazin    
10 Diazinon    
11 Dichlobenil    
12 Dikegulac    
13 Ethidimuron    
14 Ethiofencarb    
15 Ethoprophos    
16 Etrimfos    
17 Flamprop    
18 Hexazinon    
19 Isocarbamid    
20 Karbutilat    
21 Mefluidid    
22 Methamidophos   Die Beschränkung gilt nur für die Anwendung als Gießmittel.
23 Methomyl    
24 Monochlorbenzol    
25 Natriumchlorat    
26 Nitrothal-isopropyl    
27 Obstbaumkarbolineum
(Anthracenöl)
   
28 Oxadixyl    
29 Oxamyl    
30 Oxycarboxin    
31 (weggefallen)    
32 Propachlor    
33 Propazin    
34 Prothoat    
35 S 421 (Synergist)    
36 Sethoxydim    
37 Simazin    
38 TCA    
39 Tebuthiuron    
40 Terbacil    
41 Terbumeton    
42 Thiazafluron    
43 Thiofanox    
(Fundstelle: BGBl. I 2003, 1536 - 1537;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)


Nummer Stoff   Besondere Bestimmungen
1 2   3
  Abschnitt A Abschnitt A    
1 Amitrol   Die Anwendung ist verboten
1.
von Luftfahrzeugen aus,
2.
in der Zeit vom 1. September bis 30. April,
3.
mit einem Aufwand von mehr als 4 kg Wirkstoff je Hektar.
1a(weggefallen) 
2Daminozid 2Daminozid Die Anwendung an Pflanzen, die zur Erzeugung oder Herstellung von Lebensmitteln bestimmt sind, ist verboten.
3 Diuron   Die Anwendung ist verboten
1.
auf Gleisanlagen,
2.
auf nicht versiegelten Flächen, die mit Schlacke, Split, Kies und ähnlichen Materialien befestigt sind (Wege, Plätze und sonstiges Nichtkulturland), von denen die Gefahr einer unmittelbaren oder mittelbaren Abschwemmung in Gewässer oder Kanalisation, Drainagen, Straßenabläufe sowie Regen- und Schmutzwasserkanäle besteht,
3.
auf oder unmittelbar an Flächen, die mit Beton, Bitumen, Pflaster, Platten und ähnlichen Materialen versiegelt sind (Wege, Plätze und sonstiges Nichtkulturland), von denen die Gefahr einer unmittelbaren oder mittelbaren Abschwemmung in Gewässer oder in Kanalisation, Drainagen, Straßenabläufe sowie Regen- und Schmutzwasserkanäle besteht,
4.
im Haus- und Kleingarten.
4 (weggefallen) Glyphosat   Die Anwendung ist verboten
1.
auf nicht versiegelten Flächen, die mit Schlacke, Split, Kies und ähnlichen Materialien befestigt sind (Wege, Plätze und sonstiges Nichtkulturland), von denen die Gefahr einer unmittelbaren oder mittelbaren Abschwemmung in Gewässer oder Kanalisation, Drainagen, Straßenabläufe sowie Regen- und Schmutzwasserkanäle besteht, es sei denn, die zuständige Behörde schreibt mit der Genehmigung ein Anwendungsverfahren vor, mit dem sichergestellt ist, dass die Gefahr der Abschwemmung nicht besteht,
2.
auf oder unmittelbar an Flächen, die mit Beton, Bitumen, Pflaster, Platten und ähnlichen Materialien versiegelt sind (Wege, Plätze und sonstiges Nichtkulturland), von denen die Gefahr einer unmittelbaren oder mittelbaren Abschwemmung in Gewässer oder in Kanalisation, Drainagen, Straßenabläufe sowie Regen- und Schmutzwasserkanäle besteht, es sei denn, die zuständige Behörde schreibt mit der Genehmigung ein Anwendungsverfahren vor, mit dem sichergestellt ist, dass die Gefahr der Abschwemmung nicht besteht,
3.
im Haus- und Kleingartenbereich; dies gilt nicht, solange für das jeweilige Pflanzenschutzmittel auf Grund einer vor dem 8. September 2021 getroffenen unanfechtbaren Entscheidung
a)
die Anwendung durch nichtberufliche Anwender zugelassen ist oder
b)
die Anwendung durch berufliche Anwender zugelassen und die Eignung zur Anwendung im Haus- und Kleingartenbereich nach § 36 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 oder Absatz 2 des Pflanzenschutzgesetzes festgelegt ist,
4.
auf Flächen, die für die Allgemeinheit bestimmt sind; dies gilt nicht, solange für das jeweilige Pflanzenschutzmittel auf Grund einer vor dem 8. September 2021 getroffenen unanfechtbaren Entscheidung die Eignung für die Anwendung auf Flächen, die für die Allgemeinheit bestimmt sind, im Rahmen eines Zulassungsverfahrens festgelegt oder die Anwendung auf Flächen genehmigt ist, die für die Allgemeinheit bestimmt sind.
 
5 (weggefallen) Quarzmehl   Die Anwendung in Vorräten von Getreide und Räumen, die der Lagerung von Getreide dienen, ist verboten. 
5a(weggefallen) 
6Quarzmehl Die Anwendung in Vorräten von Getreide und Räumen, die der Lagerung von Getreide dienen, ist verboten.
   7(weggefallen)

 
  Abschnitt B    
1 Alloxydim    
2 Asulam    
3 Benalaxyl    
4 Benazolin    
5 Bendiocarb    
6 Calciumcarbid    
7 Chloramben    
8 Chlorthiamid    
9 Cyanazin    
10 Diazinon    
11 Dichlobenil    
12 Dikegulac    
13 Ethidimuron    
14 Ethiofencarb    
15 Ethoprophos    
16 Etrimfos    
17 Flamprop    
18 Hexazinon    
19 Isocarbamid    
20 Karbutilat    
21 Mefluidid    
22 Methamidophos   Die Beschränkung gilt nur für die Anwendung als Gießmittel.
23 Methomyl    
24 Monochlorbenzol    
25 Natriumchlorat    
26 Nitrothal-isopropyl    
27 Obstbaumkarbolineum
(Anthracenöl)
   
28 Oxadixyl    
29 Oxamyl    
30 Oxycarboxin    
31 (weggefallen)    
32 Propachlor    
33 Propazin    
34 Prothoat    
35 S 421 (Synergist)    
36 Sethoxydim    
37 Simazin    
38 TCA    
39 Tebuthiuron    
40 Terbacil    
41 Terbumeton    
42 Thiazafluron    
43 Thiofanox    
(+++ Änderung durch Art. 2 Nr. 2 V v. 2.9.2021 I 4111 gem. § 2 V v. 12.12.2023 I Nr. 360 (VorlPflSchMAnwV) nicht anzuwenden +++)