(2) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates (ABl. L 317 vom 23.11.2016, S. 4; L 137 vom 24.5.2017, S. 40; L 322 vom 18.12.2018, S. 85; L 35 vom 7.2.2020, S. 51), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2017/625 (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
entgegen Artikel 5 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 3 Unterabsatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 der Kommission vom 28. November 2019 zur Festlegung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 690/2008 der Kommission sowie zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 der Kommission (ABl. L 319 vom 10.12.2019, S. 1), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2023/1134 (ABl. L 149 vom 9.6.2023, S. 62) geändert worden ist, in Verbindung mit Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 einen Unionsquarantäneschädling einschleppt, verbringt, hält, vermehrt oder freisetzt,
entgegen Artikel 5 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 3 Unterabsatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 der Kommission vom 28. November 2019 zur Festlegung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 690/2008 der Kommission sowie zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 der Kommission (ABl. L 319 vom 10.12.2019, S. 1), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2020/1825 (ABl. L 406 vom 3.12.2020, S. 58) geändert worden ist, in Verbindung mit Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 einen Unionsquarantäneschädling einschleppt, verbringt, hält, vermehrt oder freisetzt,
- 2.
entgegen Artikel 9 Absatz 3, Artikel 14 Absatz 1 Satz 1 oder Artikel 15 Absatz 1 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 33 Absatz 1, eine Meldung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht,
- 3.
entgegen Artikel 14 Absatz 6 Unterabsatz 1, auch in Verbindung mit Artikel 33 Absatz 1, eine Pflanze, ein Pflanzenerzeugnis oder einen dort genannten Gegenstand nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vom Markt nimmt,
- 4.
entgegen Artikel 14 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a, auch in Verbindung mit Artikel 33 Absatz 1, eine dort genannte Person nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig informiert,
- 5.
entgegen Artikel 14 Absatz 7 Satz 1, auch in Verbindung mit Artikel 33 Absatz 1, eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,
- 6.
entgegen Artikel 32 Absatz 2 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Unterabsatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Artikel 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 in Verbindung mit Anhang III der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 einen Schutzgebiet-Quarantäneschädling einschleppt, verbringt, hält, vermehrt oder freisetzt,
- 7.
entgegen Artikel 33 Absatz 2 Unterabsatz 1 eine Pflanze, ein Pflanzenerzeugnis oder einen dort genannten Gegenstand verbringt,
- 8.
entgegen Artikel 37 Absatz 1 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 5 Satz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 in Verbindung mit Anhang IV der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 einen Nicht-Quarantäneschädling einschleppt oder verbringt,
- 9.
entgegen Artikel 40 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 7 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 in Verbindung mit Anhang VI der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 eine Pflanze, ein Pflanzenerzeugnis oder einen dort genannten Gegenstand einführt,
- 10.
entgegen Artikel 41 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Artikel 8 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 in Verbindung mit Anhang VII oder Anhang VIII der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 eine Pflanze, ein Pflanzenerzeugnis oder einen dort genannten Gegenstand einführt oder verbringt,
- 11.
entgegen Artikel 42 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 der Kommission vom 18. Dezember 2018 zur Erstellung einer vorläufigen Liste von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen mit hohem Risiko im Sinne des Artikels 42 der Verordnung (EU) 2016/2031 und einer Liste von Pflanzen, für die gemäß Artikel 73 der genannten Verordnung für das Einführen in die Union kein Pflanzengesundheitszeugnis benötigt wird (ABl. L 323 vom 19.12.2018, S. 10), die zuletzt durch die Verordnung Durchführungsverordnung (EU) 2020/1361 2023/1174 (ABl. L 317 155 vom 1.10.2020, 16.6.2023, S. 1) 33) geändert worden ist, in Verbindung mit Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 eine Pflanze, ein Pflanzenerzeugnis oder einen dort genannten Gegenstand einführt,
- 12.
entgegen Artikel 43 Absatz 1 Satz 1 Verpackungsmaterial einführt,
- 13.
entgegen Artikel 53 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Artikel 9 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 in Verbindung mit Anhang IX der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 eine Pflanze, ein Pflanzenerzeugnis oder einen dort genannten Gegenstand einführt,
- 14.
entgegen Artikel 54 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Artikel 10 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 in Verbindung mit Anhang X der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 eine Pflanze, ein Pflanzenerzeugnis oder einen dort genannten Gegenstand einführt oder verbringt,
- 15.
entgegen Artikel 62 Absatz 3 Satz 1 oder Artikel 69 Absatz 1 oder 2 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,
- 16.
entgegen Artikel 62 Absatz 3 Satz 2 eine Aufzeichnung nicht oder nicht mindestens drei Jahre ab dem Zeitpunkt der Erstellung der Aufzeichnung aufbewahrt,
- 17.
entgegen Artikel 66 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 einen Antrag nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht vor Beginn einer dort genannten Tätigkeit stellt,
- 18.
entgegen Artikel 66 Absatz 5 Unterabsatz 1 eine Aktualisierung der dort genannten Angaben nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vorlegt,
- 19.
als Unternehmer entgegen Artikel 66 Absatz 5 Unterabsatz 2 einen Antrag nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig stellt,
- 20.
entgegen Artikel 69 Absatz 4, Artikel 93 Absatz 5 Satz 1 oder Artikel 95 Absatz 3 Unterabsatz 1 eine Aufzeichnung, einen dort genannten Pflanzenpass oder Inhalt nicht oder nicht mindestens drei Jahre aufbewahrt,
- 21.
ohne Pflanzenpass nach Artikel 79 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 13 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 in Verbindung mit Anhang XIII der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 eine Pflanze, ein Pflanzenerzeugnis oder einen genannten Gegenstand verbringt,
- 22.
ohne Pflanzenpass nach Artikel 80 Absatz 1 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Unterabsatz 2 in Verbindung mit Artikel 14 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 in Verbindung mit Anhang XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 eine Pflanze, ein Pflanzenerzeugnis oder einen dort genannten Gegenstand einführt,
- 23.
entgegen Artikel 84 Absatz 1 Satz 1 einen Pflanzenpass nicht richtig ausstellt,
- 24.
entgegen Artikel 87 Absatz 1 Unterabsatz 1 einen Pflanzenpass ausstellt,
- 25.
als Unternehmer entgegen Artikel 87 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe d oder entgegen Artikel 90 Unterabsatz 2 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt oder nicht oder nicht mindestens drei Jahre ab dem Zeitpunkt der Erstellung der Aufzeichnung aufbewahrt,
- 26.
entgegen Artikel 96 Absatz 1 Unterabsatz 3 eine dort genannte Markierung anbringt,
- 27.
entgegen Artikel 97 Absatz 1 eine Reparatur vornimmt oder
- 28.
ohne Ermächtigung nach Artikel 98 Absatz 2 eine Markierung anbringt oder Verpackungsmaterial repariert.