Synopse zur Änderung an
Pflegeberufegesetz (PflBG)

Erstellt am: 01.01.2025

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Die in dieser Synopse dargestellten Gesetzestexte basieren auf der vom Bundesamt für Justiz konsolidierten Fassung, welche auf gesetze-im-internet.de einsehbar ist. Diese Fassung der Gesetzestexte ist nicht die amtliche Fassung. Die amtliche Fassung ist im Bundesgesetzblatt einsehbar.

Bitte beachten Sie, dass die nachfolgend dargestellten Änderungen möglicherweise nicht auf einem Änderungsgesetz beruhen. Ab und an nimmt gesetze-im-internet.de auch redaktionelle Änderungen vor, z.B. nachträgliche Korrekturen, Anmerkungen, Ergänzungen etc. In diesem Fall beziehen sich die nachfolgenden Metainformationen auf die letzte Änderung auf Grundlage eines Änderungsgesetzes.

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Teil 3 - Hochschulische Pflegeausbildung

(1) Die primärqualifizierende Pflegeausbildung an Hochschulen befähigt zur unmittelbaren Tätigkeit an zu pflegenden Menschen aller Altersstufen und verfolgt gegenüber der beruflichen Pflegeausbildung nach Teil 2 ein erweitertes Ausbildungsziel.
(2) Die hochschulische Ausbildung zur Pflegefachfrau oder zum Pflegefachmann vermittelt die für die selbstständige umfassende und prozessorientierte Pflege von Menschen aller Altersstufen nach § 5 Absatz 2 in akut und dauerhaft stationären sowie ambulanten Pflegesituationen erforderlichen fachlichen und personalen Kompetenzen auf wissenschaftlicher Grundlage und Methodik. Sie vermittelt zusätzlich die zur eigenverantwortlichen und selbständigen Ausübung von erweiterten heilkundlichen Tätigkeiten erforderlichen fachlichen und personalen Kompetenzen auf wissenschaftlicher Grundlage und Methodik in den Bereichen diabetische Stoffwechsellage, chronische Wunden und Demenz.
(2) Die hochschulische Ausbildung zur Pflegefachfrau oder zum Pflegefachmann vermittelt die für die selbstständige umfassende und prozessorientierte Pflege von Menschen aller Altersstufen nach § 5 Absatz 2 in akut und dauerhaft stationären sowie ambulanten Pflegesituationen erforderlichen fachlichen und personalen Kompetenzen auf wissenschaftlicher Grundlage und Methodik. Sie vermittelt zusätzlich die zur eigenverantwortlichen und selbständigen Ausübung von erweiterten heilkundlichen Tätigkeiten erforderlichen fachlichen und personalen Kompetenzen auf wissenschaftlicher Grundlage und Methodik in den Bereichen diabetische Stoffwechsellage, chronische Wunden und Demenz.
(3) Die hochschulische Ausbildung umfasst die in § 5 Absatz 3 beschriebenen Kompetenzen der beruflichen Pflegeausbildung. Sie befähigt darüber hinaus insbesondere
1.
zur Steuerung und Gestaltung hochkomplexer Pflegeprozesse auf der Grundlage wissenschaftsbasierter oder wissenschaftsorientierter Entscheidungen,
2.
vertieftes Wissen über Grundlagen der Pflegewissenschaft, des gesellschaftlich-institutionellen Rahmens des pflegerischen Handelns sowie des normativ-institutionellen Systems der Versorgung anzuwenden und die Weiterentwicklung der gesundheitlichen und pflegerischen Versorgung dadurch maßgeblich mitzugestalten,
3.
sich Forschungsgebiete der professionellen Pflege auf dem neuesten Stand der gesicherten Erkenntnisse erschließen und forschungsgestützte Problemlösungen wie auch neue Technologien in das berufliche Handeln übertragen zu können sowie berufsbezogene Fort- und Weiterbildungsbedarfe zu erkennen,
4.
sich kritisch-reflexiv und analytisch sowohl mit theoretischem als auch praktischem Wissen auseinandersetzen und wissenschaftsbasiert innovative Lösungsansätze zur Verbesserung im eigenen beruflichen Handlungsfeld entwickeln und implementieren zu können können, und
5.
an der Entwicklung von Qualitätsmanagementkonzepten, Leitlinien und Expertenstandards mitzuwirken. mitzuwirken,
6.
zur selbständigen und eigenverantwortlichen Übernahme von erweiterten heilkundlichen Tätigkeiten in den in Absatz 2 Satz 2 genannten Bereichen in Pflege- und Therapieprozessen auch bei hochkomplexen Pflegebedarfen von Menschen aller Altersstufen unter Einbezug von deren Bezugspersonen und in Zusammenarbeit mit den behandelnden Ärztinnen und Ärzten,
7.
zur Integration der eigenverantwortlich und selbständig ausgeübten erweiterten heilkundlichen Aufgaben in den in Absatz 2 Satz 2 genannten Bereichen in den Pflege- und Therapieprozess aus einer pflegerischen Perspektive sowie dazu, die so gewonnenen Erkenntnisse im interprofessionellen Team argumentativ zu vertreten und die subjektiven Vorstellungen zu diesen Aufgaben zu reflektieren,
8.
zur Verabreichung von Infusionstherapie und Injektionen sowie zur Verordnung von und Versorgung mit Medizinprodukten und Hilfsmitteln in den in Absatz 2 Satz 2 genannten Bereichen und
9.
zur Auseinandersetzung mit einem professionellen Berufs- und Rollenverständnis in Bezug auf die selbständige und eigenverantwortliche Ausübung erweiterter heilkundlicher Tätigkeiten sowie den damit zusammenhängenden fachlichen, wirtschaftlichen, rechtlichen und ethischen Fragestellungen, die sich aus dem Anspruch einer prozesshaften Bearbeitung und einer am zu pflegenden Menschen ausgerichteten Pflege ergeben.
(3) Die hochschulische Ausbildung umfasst die in § 5 Absatz 3 beschriebenen Kompetenzen der beruflichen Pflegeausbildung. Sie befähigt darüber hinaus insbesondere
1.
zur Steuerung und Gestaltung hochkomplexer Pflegeprozesse auf der Grundlage wissenschaftsbasierter oder wissenschaftsorientierter Entscheidungen,
2.
vertieftes Wissen über Grundlagen der Pflegewissenschaft, des gesellschaftlich-institutionellen Rahmens des pflegerischen Handelns sowie des normativ-institutionellen Systems der Versorgung anzuwenden und die Weiterentwicklung der gesundheitlichen und pflegerischen Versorgung dadurch maßgeblich mitzugestalten,
3.
sich Forschungsgebiete der professionellen Pflege auf dem neuesten Stand der gesicherten Erkenntnisse erschließen und forschungsgestützte Problemlösungen wie auch neue Technologien in das berufliche Handeln übertragen zu können sowie berufsbezogene Fort- und Weiterbildungsbedarfe zu erkennen,
4.
sich kritisch-reflexiv und analytisch sowohl mit theoretischem als auch praktischem Wissen auseinandersetzen und wissenschaftsbasiert innovative Lösungsansätze zur Verbesserung im eigenen beruflichen Handlungsfeld entwickeln und implementieren zu können können, und
5.
an der Entwicklung von Qualitätsmanagementkonzepten, Leitlinien und Expertenstandards mitzuwirken. mitzuwirken,
6.
zur selbständigen und eigenverantwortlichen Übernahme von erweiterten heilkundlichen Tätigkeiten in den in Absatz 2 Satz 2 genannten Bereichen in Pflege- und Therapieprozessen auch bei hochkomplexen Pflegebedarfen von Menschen aller Altersstufen unter Einbezug von deren Bezugspersonen und in Zusammenarbeit mit den behandelnden Ärztinnen und Ärzten,
7.
zur Integration der eigenverantwortlich und selbständig ausgeübten erweiterten heilkundlichen Aufgaben in den in Absatz 2 Satz 2 genannten Bereichen in den Pflege- und Therapieprozess aus einer pflegerischen Perspektive sowie dazu, die so gewonnenen Erkenntnisse im interprofessionellen Team argumentativ zu vertreten und die subjektiven Vorstellungen zu diesen Aufgaben zu reflektieren,
8.
zur Verabreichung von Infusionstherapie und Injektionen sowie zur Verordnung von und Versorgung mit Medizinprodukten und Hilfsmitteln in den in Absatz 2 Satz 2 genannten Bereichen und
9.
zur Auseinandersetzung mit einem professionellen Berufs- und Rollenverständnis in Bezug auf die selbständige und eigenverantwortliche Ausübung erweiterter heilkundlicher Tätigkeiten sowie den damit zusammenhängenden fachlichen, wirtschaftlichen, rechtlichen und ethischen Fragestellungen, die sich aus dem Anspruch einer prozesshaften Bearbeitung und einer am zu pflegenden Menschen ausgerichteten Pflege ergeben.
(4) Die Hochschule kann im Rahmen der ihr obliegenden Ausgestaltung des Studiums die Vermittlung zusätzlicher Kompetenzen vorsehen. Das Erreichen des Ausbildungsziels darf hierdurch nicht gefährdet werden.
(5) § 5 Absatz 4 und § 14 gelten entsprechend.

Teil 6 - Anwendungs- und Übergangsvorschriften

Eine hochschulische Pflegeausbildung, die Die Möglichkeit der Überleitung bereits auf Grundlage von Teil 3 dieses Gesetzes in der am 31. Dezember 2023 2024 geltenden Fassung begonnener begonnen hochschulischer Pflegeausbildungen in eine hochschulische Pflegeausbildung wurde, kann bis zum 31. Dezember 2029 auf dieser Grundlage abgeschlossen werden. von Teil 3 dieses Gesetzes in der geltenden Fassung bleibt unberührt. Das Nähere regeln die Länder.
Eine hochschulische Pflegeausbildung, die Die Möglichkeit der Überleitung bereits auf Grundlage von Teil 3 dieses Gesetzes in der am 31. Dezember 2023 2024 geltenden Fassung begonnener begonnen hochschulischer Pflegeausbildungen in eine hochschulische Pflegeausbildung wurde, kann bis zum 31. Dezember 2029 auf dieser Grundlage abgeschlossen werden. von Teil 3 dieses Gesetzes in der geltenden Fassung bleibt unberührt. Das Nähere regeln die Länder.

Teil 6 - Anwendungs- und Übergangsvorschriften

Die Möglichkeit der Überleitung bereits auf Grundlage von Teil 3 dieses Gesetzes in der am 31. Dezember 2023 oder in der am 31. Dezember 2024 geltenden Fassung begonnener hochschulischer Pflegeausbildungen in eine hochschulische Pflegeausbildung auf Grundlage von Teil 3 dieses Gesetzes in der geltenden Fassung bleibt unberührt. Das Nähere regeln die Länder.

Teil 6 - Anwendungs- und Übergangsvorschriften

Personen, die bereits über eine Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 1 Satz 2 verfügen, können die für eine erweiterte heilkundliche Tätigkeit nach § 37 Absatz 2 Satz 2 erforderlichen Kompetenzen ebenfalls erwerben. In diesem Fall finden für den gesonderten Erwerb von erweiterten heilkundlichen Kompetenzen nach § 37 Absatz 2 Satz 2 die Vorschriften von Teil 3 dieses Gesetzes in der geltenden Fassung entsprechend Anwendung. Die erworbenen erweiterten heilkundlichen Kompetenzen werden zum Ende des Studienangebots staatlich geprüft.