Synopse zur Änderung an
Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung (PflAFinV)

Erstellt am: 16.07.2024

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Die in dieser Synopse dargestellten Gesetzestexte basieren auf der vom Bundesamt für Justiz konsolidierten Fassung, welche auf gesetze-im-internet.de einsehbar ist. Diese Fassung der Gesetzestexte ist nicht die amtliche Fassung. Die amtliche Fassung ist im Bundesgesetzblatt einsehbar.

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Teil 2 - Durchführung statistischer Erhebungen

(1) Bei den Erhebungen nach § 21 Absatz 2 Nummer 1 werden Angaben zu folgenden Erhebungsmerkmalen erfasst:
1.
Art des Trägers der praktischen Ausbildung nach § 7 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 des Pflegeberufegesetzes,
2.
Art der Trägerschaft jedes Trägers der praktischen Ausbildung und jeder Pflegeschule nach öffentlich, privat oder frei gemeinnützig,
3.
Art der durchgeführten Pflegeausbildung.
(2) Bei den Erhebungen nach § 21 Absatz 2 Nummer 2 werden Angaben zu folgenden Erhebungsmerkmalen erfasst:
1.
für jede in der Pflegeausbildung befindliche Person:
a)
das Geschlecht,
b)
das Geburtsjahr,
c)
das Datum des Beginns der Ausbildung,
d)
der Ausbildungsumfang nach Voll- oder Teilzeit,
e)
die Tatsache des Erhalts von Fördermitteln nach § 81 des Dritten Buches oder nach § 16 des Zweiten Buches in Verbindung mit § 81 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch,
f)
die Bezeichnung des Trägers der praktischen Ausbildung, der besuchten Pflegeschule oder der besuchten Hochschule samt Studiengang,
g)
die Art der Pflegeausbildung differenziert nach beruflicher und hochschulischer Pflegeausbildung, einschließlich der Angabe, inwieweit diese jeweils eine zusätzliche Ausbildung nach § 14 Absatz 1 bis 6 des Pflegeberufegesetzes umfasst, sowie nach einer Qualifikation nach § 14 Absatz 7 des Pflegeberufegesetzes,
2.
für Personen, die die Ausbildung während des Berichtsjahres beendet haben, zusätzlich Angaben zu Datum und Grund der Beendigung der Ausbildung einschließlich Art des Abschlusses (kein Abschluss, Abschluss nach § 1 des Pflegeberufegesetzes, Abschluss nach § 58 Absatz 1 des Pflegeberufegesetzes, Abschluss nach § 58 Absatz 2 des Pflegeberufegesetzes oder Abschluss nach § 39 Absatz 1 des Pflegeberufegesetzes, jeweils einschließlich der Angabe, inwieweit der Abschluss eine zusätzliche Ausbildung nach § 14 Absatz 1 bis 6 des Pflegeberufegesetzes umfasst, sowie Abschluss mit einer Qualifikation nach § 14 Absatz 7 des Pflegeberufegesetzes).
g)
Art der Ausbildung nach den Teilen 2, 3 oder 5,
(2) Bei den Erhebungen nach § 21 Absatz 2 Nummer 2 werden Angaben zu folgenden Erhebungsmerkmalen erfasst:
1.
für jede in der Pflegeausbildung befindliche Person:
a)
das Geschlecht,
b)
das Geburtsjahr,
c)
das Datum des Beginns der Ausbildung,
d)
der Ausbildungsumfang nach Voll- oder Teilzeit,
e)
die Tatsache des Erhalts von Fördermitteln nach § 81 des Dritten Buches oder nach § 16 des Zweiten Buches in Verbindung mit § 81 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch,
f)
die Bezeichnung des Trägers der praktischen Ausbildung, der besuchten Pflegeschule oder der besuchten Hochschule samt Studiengang,
g)
die Art der Pflegeausbildung differenziert nach beruflicher und hochschulischer Pflegeausbildung, einschließlich der Angabe, inwieweit diese jeweils eine zusätzliche Ausbildung nach § 14 Absatz 1 bis 6 des Pflegeberufegesetzes umfasst, sowie nach einer Qualifikation nach § 14 Absatz 7 des Pflegeberufegesetzes,
2.
für Personen, die die Ausbildung während des Berichtsjahres beendet haben, zusätzlich Angaben zu Datum und Grund der Beendigung der Ausbildung einschließlich Art des Abschlusses (kein Abschluss, Abschluss nach § 1 des Pflegeberufegesetzes, Abschluss nach § 58 Absatz 1 des Pflegeberufegesetzes, Abschluss nach § 58 Absatz 2 des Pflegeberufegesetzes oder Abschluss nach § 39 Absatz 1 des Pflegeberufegesetzes, jeweils einschließlich der Angabe, inwieweit der Abschluss eine zusätzliche Ausbildung nach § 14 Absatz 1 bis 6 des Pflegeberufegesetzes umfasst, sowie Abschluss mit einer Qualifikation nach § 14 Absatz 7 des Pflegeberufegesetzes).
g)
Art der Ausbildung nach den Teilen 2, 3 oder 5,
(3) Bei den Erhebungen nach § 21 Absatz 2 Nummer 3 werden für jede sich in der Ausbildung befindliche Person Angaben über die vertraglich vorgesehene Ausbildungsvergütung pro Ausbildungsjahr erfasst.

Teil 3 - Verarbeitung personenbezogener Daten; Inkrafttreten

(Fundstelle: BGBl. I 2018, 1628 - 1630)
(Fundstelle: BGBl. I 2018, 1628 - 1630;
(Fundstelle: BGBl. I 2018, 1628 - 1630)

bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

Aufstellung über die im Rahmen der Vereinbarung von Ausbildungsbudgets zu finanzierenden Tatbestände der Pflegeausbildung
Aufstellung über die im Rahmen der Vereinbarung von Ausbildungsbudgets zu finanzierenden Tatbestände der Pflegeausbildung

Lfd. Nr. Kostenarten (zu finanzierende Tatbestände)1 Kostenartengruppen
A. Kosten der Pflegeschule
1. Kosten des haupt- und nebenberuflichen Lehrpersonals einschließlich Kosten der Praxisbegleitung und nebenberuflichen Lehrpersonals einschließlich Kosten der Praxisbegleitung Theoretischer
und praktischer
Unterricht
1.1 Schulleitung (insbesondere administrative und organisatorische Aufgaben, auch soweit Aufgaben des Lehrpersonals)
1.2 Hauptamtliches Lehrpersonal
1.3 Nebenberufliches Lehrpersonal
2. Fahrtkostenerstattung des haupt- Fahrtkostenerstattung des haupt- und nebenberuflichen Lehrpersonals während der Praxisbegleitung
3. Sachaufwandskosten Sachaufwand
3.1 Lehr- und Arbeitsmaterialien
3.2 Lernmittel für Auszubildende, Ausbildungsteilnehmerinnen und Ausbildungsteilnehmer und Lehrpersonal (z. B. Fachbücher und Fachzeitschriften)
3.3 Reisekosten und Gebühren z. B. für Studienfahrten, Seminare, Arbeitstagungen, Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen
3.4 Büro- und Schulbedarf
3.5 Porto- und Kommunikationskosten (z. B. Telefon und Onlinedienste)
3.6 Rundfunk- und Fernsehgebühren
3.7 Anwendungssoftware
3.8 Honorare und Reisekosten für Prüfungen und Klausuren
3.9 Raum- und Geschäftsausstattung (Gebrauchsgüter und Verbrauchsgüter einschließlich Anlagegüter mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten bis zur Höchstgrenze gemäß § 6 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes)
3.10 Kosten der Qualitätssicherung, Evaluation, Zertifizierung
3.11 Personalbeschaffungskosten
3.12 Beratungs-, Abschluss- und Prüfungskosten
3.13 Sonstige Sachaufwandskosten
4. Sonstiger Personalaufwand sowie Personalaufwand der zentralen Verwaltung und sonstiger zentraler Dienste






Gemeinkosten (ggf. anteilig)
4.1 Sonstige direkt gebuchte Personalkosten (z. B. Sekretariat)
4.2 Allgemeine Verwaltung (z. B. Personalabteilung, Wirtschaftsabteilung u. ä.)
4.3 Sonstige zentrale Dienste (z. B. Technischer Dienst, Werkstätten, Hausmeister, Reinigungsdienst u. ä.)
5. Betriebskosten des Schulgebäudes
5.1 Betriebskosten der Gebäude(-teile) und Räume, die von der Pflegeschule genutzt werden, ggf. anteilige Zurechnung (Unterrichtsräume, Demonstrationsräume, Gruppenarbeitsräume, Büros, Laboratorien, Medienräume, Besprechungsräume, Bibliothek, Sanitärräume, Archiv u. ä.) wie
  Wasser, Abwasser, Energie, Brennstoffe
  Wirtschaftsbedarf (z. B. Gebäudereinigung)
  Steuern, Abgaben (z. B. Müllentsorgung), Versicherungen  
  Instandhaltung/Unterhalt der Außenanlagen  
  Gebrauchsgüter  
  Mietnebenkosten für Ausbildungsräume  
6. Sonstige Gemeinkosten  
B. Kosten des Trägers der praktischen Ausbildung
1. Kosten der Praxisanleitung Praktische
Ausbildung
1.1 Praktische Anleitung durch Praxisanleiterinnen und Praxisanleiter einschließlich Reisekosten
1.2 Kosten der Organisation nach den §§ 8 und 38a des Pflegeberufegesetzes einschließlich Reisekosten
1.3 Arbeitsausfallkosten für die Teilnahme an Weiterbildungs- und Qualifizierungsmaßnahmen zur Praxisanleiterin oder zum Praxisanleiter
1.4 Kosten der Qualifikation von Praxisanleiterinnen und Praxisanleitern, einschließlich der erforderlichen Fortbildungskosten
1.5 Kosten der Auszubildenden während der Praxiseinsätze mit Ausnahme der Ausbildungsvergütung (z. B. Fahrtkostenerstattung)
2. Sachaufwandskosten Sachaufwand
2.1 Lehr- und Arbeitsmaterialien
2.2 Lernmittel für Auszubildende, Ausbildungsteilnehmerinnen und Ausbildungsteilnehmer und Lehrpersonal (z. B. Fachbücher und Fachzeitschriften)
2.3 Reisekosten und Gebühren z. B. für Studienfahrten, Seminare, Arbeitstagungen, Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen
2.4 Bürobedarf
2.5 Porto- und Kommunikationskosten (z. B. Telefon und Onlinedienste)
2.6 Rundfunk- und Fernsehgebühren
2.7 Anwendungssoftware
2.8 Honorare und Reisekosten für Prüfungen und Klausuren
2.9 Raum- und Geschäftsausstattung (Gebrauchsgüter und Verbrauchsgüter einschließlich Anlagegüter mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten bis zur Höchstgrenze gemäß § 6 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes)
2.10 Kosten der Qualitätssicherung, Evaluation, Zertifizierung
2.11 Personalbeschaffungskosten
2.12 Beratungs-, Abschluss- und Prüfungskosten
2.13 Sonstige Sachaufwandskosten
3. Sonstiger Personalaufwand sowie Personalaufwand der zentralen Verwaltung und sonstiger zentraler Dienste






Gemeinkosten (ggf. anteilig)
3.1 Sonstige direkt gebuchte Personalkosten (z. B. Sekretariat)
3.2 Allgemeine Verwaltung (z. B. Personalabteilung, Wirtschaftsabteilung u. ä.)
3.3 Sonstige zentrale Dienste (z. B. Technischer Dienst, Werkstätten, Hausmeister, Reinigungsdienst u. ä.)
4. Betriebskosten der Gebäude
4.1 Betriebskosten der Gebäude(-teile) und Räume, die von der Ausbildungsstätte für die praktische Ausbildung genutzt werden, ggf. anteilige Zurechnung (Unterrichtsräume, Demonstrationsräume, Gruppenarbeitsräume, Büros, Laboratorien, Medienräume, Besprechungsräume, Bibliothek, Sanitärräume, Archiv u. ä.) wie
  Wasser, Abwasser, Energie, Brennstoffe
  Wirtschaftsbedarf (z. B. Gebäudereinigung)
  Steuern, Abgaben (z. B. Müllentsorgung), Versicherungen  
  Instandhaltung/Unterhalt der Außenanlagen
  Gebrauchsgüter
  Mietnebenkosten für Ausbildungsräume
5. Sonstige Gemeinkosten
(Fundstelle: BGBl. I 2018, 1628 - 1630)
(Fundstelle: BGBl. I 2018, 1628 - 1630;
(Fundstelle: BGBl. I 2018, 1628 - 1630)

bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

Aufstellung über die im Rahmen der Vereinbarung von Ausbildungsbudgets zu finanzierenden Tatbestände der Pflegeausbildung
Aufstellung über die im Rahmen der Vereinbarung von Ausbildungsbudgets zu finanzierenden Tatbestände der Pflegeausbildung

Lfd. Nr. Kostenarten (zu finanzierende Tatbestände)1 Kostenartengruppen
A. Kosten der Pflegeschule
1. Kosten des haupt- und nebenberuflichen Lehrpersonals einschließlich Kosten der Praxisbegleitung und nebenberuflichen Lehrpersonals einschließlich Kosten der Praxisbegleitung Theoretischer
und praktischer
Unterricht
1.1 Schulleitung (insbesondere administrative und organisatorische Aufgaben, auch soweit Aufgaben des Lehrpersonals)
1.2 Hauptamtliches Lehrpersonal
1.3 Nebenberufliches Lehrpersonal
2. Fahrtkostenerstattung des haupt- Fahrtkostenerstattung des haupt- und nebenberuflichen Lehrpersonals während der Praxisbegleitung
3. Sachaufwandskosten Sachaufwand
3.1 Lehr- und Arbeitsmaterialien
3.2 Lernmittel für Auszubildende, Ausbildungsteilnehmerinnen und Ausbildungsteilnehmer und Lehrpersonal (z. B. Fachbücher und Fachzeitschriften)
3.3 Reisekosten und Gebühren z. B. für Studienfahrten, Seminare, Arbeitstagungen, Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen
3.4 Büro- und Schulbedarf
3.5 Porto- und Kommunikationskosten (z. B. Telefon und Onlinedienste)
3.6 Rundfunk- und Fernsehgebühren
3.7 Anwendungssoftware
3.8 Honorare und Reisekosten für Prüfungen und Klausuren
3.9 Raum- und Geschäftsausstattung (Gebrauchsgüter und Verbrauchsgüter einschließlich Anlagegüter mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten bis zur Höchstgrenze gemäß § 6 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes)
3.10 Kosten der Qualitätssicherung, Evaluation, Zertifizierung
3.11 Personalbeschaffungskosten
3.12 Beratungs-, Abschluss- und Prüfungskosten
3.13 Sonstige Sachaufwandskosten
4. Sonstiger Personalaufwand sowie Personalaufwand der zentralen Verwaltung und sonstiger zentraler Dienste






Gemeinkosten (ggf. anteilig)
4.1 Sonstige direkt gebuchte Personalkosten (z. B. Sekretariat)
4.2 Allgemeine Verwaltung (z. B. Personalabteilung, Wirtschaftsabteilung u. ä.)
4.3 Sonstige zentrale Dienste (z. B. Technischer Dienst, Werkstätten, Hausmeister, Reinigungsdienst u. ä.)
5. Betriebskosten des Schulgebäudes
5.1 Betriebskosten der Gebäude(-teile) und Räume, die von der Pflegeschule genutzt werden, ggf. anteilige Zurechnung (Unterrichtsräume, Demonstrationsräume, Gruppenarbeitsräume, Büros, Laboratorien, Medienräume, Besprechungsräume, Bibliothek, Sanitärräume, Archiv u. ä.) wie
  Wasser, Abwasser, Energie, Brennstoffe
  Wirtschaftsbedarf (z. B. Gebäudereinigung)
  Steuern, Abgaben (z. B. Müllentsorgung), Versicherungen  
  Instandhaltung/Unterhalt der Außenanlagen  
  Gebrauchsgüter  
  Mietnebenkosten für Ausbildungsräume  
6. Sonstige Gemeinkosten  
B. Kosten des Trägers der praktischen Ausbildung
1. Kosten der Praxisanleitung Praktische
Ausbildung
1.1 Praktische Anleitung durch Praxisanleiterinnen und Praxisanleiter einschließlich Reisekosten
1.2 Kosten der Organisation nach den §§ 8 und 38a des Pflegeberufegesetzes einschließlich Reisekosten
1.3 Arbeitsausfallkosten für die Teilnahme an Weiterbildungs- und Qualifizierungsmaßnahmen zur Praxisanleiterin oder zum Praxisanleiter
1.4 Kosten der Qualifikation von Praxisanleiterinnen und Praxisanleitern, einschließlich der erforderlichen Fortbildungskosten
1.5 Kosten der Auszubildenden während der Praxiseinsätze mit Ausnahme der Ausbildungsvergütung (z. B. Fahrtkostenerstattung)
2. Sachaufwandskosten Sachaufwand
2.1 Lehr- und Arbeitsmaterialien
2.2 Lernmittel für Auszubildende, Ausbildungsteilnehmerinnen und Ausbildungsteilnehmer und Lehrpersonal (z. B. Fachbücher und Fachzeitschriften)
2.3 Reisekosten und Gebühren z. B. für Studienfahrten, Seminare, Arbeitstagungen, Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen
2.4 Bürobedarf
2.5 Porto- und Kommunikationskosten (z. B. Telefon und Onlinedienste)
2.6 Rundfunk- und Fernsehgebühren
2.7 Anwendungssoftware
2.8 Honorare und Reisekosten für Prüfungen und Klausuren
2.9 Raum- und Geschäftsausstattung (Gebrauchsgüter und Verbrauchsgüter einschließlich Anlagegüter mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten bis zur Höchstgrenze gemäß § 6 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes)
2.10 Kosten der Qualitätssicherung, Evaluation, Zertifizierung
2.11 Personalbeschaffungskosten
2.12 Beratungs-, Abschluss- und Prüfungskosten
2.13 Sonstige Sachaufwandskosten
3. Sonstiger Personalaufwand sowie Personalaufwand der zentralen Verwaltung und sonstiger zentraler Dienste






Gemeinkosten (ggf. anteilig)
3.1 Sonstige direkt gebuchte Personalkosten (z. B. Sekretariat)
3.2 Allgemeine Verwaltung (z. B. Personalabteilung, Wirtschaftsabteilung u. ä.)
3.3 Sonstige zentrale Dienste (z. B. Technischer Dienst, Werkstätten, Hausmeister, Reinigungsdienst u. ä.)
4. Betriebskosten der Gebäude
4.1 Betriebskosten der Gebäude(-teile) und Räume, die von der Ausbildungsstätte für die praktische Ausbildung genutzt werden, ggf. anteilige Zurechnung (Unterrichtsräume, Demonstrationsräume, Gruppenarbeitsräume, Büros, Laboratorien, Medienräume, Besprechungsräume, Bibliothek, Sanitärräume, Archiv u. ä.) wie
  Wasser, Abwasser, Energie, Brennstoffe
  Wirtschaftsbedarf (z. B. Gebäudereinigung)
  Steuern, Abgaben (z. B. Müllentsorgung), Versicherungen  
  Instandhaltung/Unterhalt der Außenanlagen
  Gebrauchsgüter
  Mietnebenkosten für Ausbildungsräume
5. Sonstige Gemeinkosten
1
Die Kosten von weiteren aufgrund von Kooperationsverträgen an der praktischen Ausbildung beteiligten Einrichtungen sind miteinzubeziehen.

Teil 3 - Verarbeitung personenbezogener Daten; Inkrafttreten

(Fundstelle: BGBl. I 2018, 1631;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
(Fundstelle: BGBl. I 2018, 1631)


I. Träger der praktischen Ausbildung:

1. Name und Anschrift des Trägers der Einrichtung und die Bankverbindung, sowie Name und Anschrift des Trägers der praktischen Ausbildung sowie Angabe einer vertretungsberechtigten Person,
2. Art der Einrichtung,
3. in der Ausbildung befindliche Personen (Name, Geburtsdatum, Geschlecht), einschließlich des Datums des Ausbildungsbeginns, des Datums des Ausbildungsendes und des Ausbildungsumfangs (Vollzeit oder Umfang der Teilzeit) sowie der besuchten Pflegeschule mit Adresse oder Hochschule mit Adresse samt Studiengang,
4. die jeweilige Art der Ausbildung, in der sich die Personen befinden, differenziert nach beruflicher und hochschulischer Pflegeausbildung, einschließlich der Angabe, inwieweit diese jeweils eine zusätzliche Ausbildung nach § 14 Absatz 1 bis 6 des Pflegeberufegesetzes umfasst, sowie nach einer Qualifikation nach § 14 Absatz 7 des Pflegeberufegesetzes,
5. für Träger der praktischen Ausbildung nach § 8 Absatz 2 des Pflegeberufegesetzes die Mehrkosten der Ausbildungsvergütung nach § 27 des Pflegeberufegesetzes je Auszubildender oder Auszubildendem, aufgeschlüsselt nach Monaten,
6. Zeitpunkt des Abschlusses der Ausbildung einschließlich der Art (kein Abschluss, Abschluss nach § 1 des Pflegeberufegesetzes, Abschluss nach § 58 Absatz 1 des Pflegeberufegesetzes, Abschluss nach § 58 Absatz 2 des Pflegeberufegesetzes oder Abschluss nach § 39 Absatz 1 des Pflegeberufegesetzes, jeweils einschließlich der Angabe, inwieweit der Abschluss eine zusätzliche Ausbildung nach § 14 Absatz 1 bis 6 des Pflegeberufegesetzes umfasst, sowie Abschluss mit einer Qualifikation nach § 14 Absatz 7 des Pflegeberufegesetzes) und
7. die für den Finanzierungszeitraum vertraglich vorgesehene Ausbildungsvergütung je Person differenziert nach beruflicher und hochschulischer Pflegeausbildung sowie nach einer Qualifikation nach § 14 Absatz 7 des Pflegeberufegesetzes, und den jeweiligen Arbeitgeberbruttobetrag.
(Fundstelle: BGBl. I 2018, 1631;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
(Fundstelle: BGBl. I 2018, 1631)


I. Träger der praktischen Ausbildung:

1. Name und Anschrift des Trägers der Einrichtung und die Bankverbindung, sowie Name und Anschrift des Trägers der praktischen Ausbildung sowie Angabe einer vertretungsberechtigten Person,
2. Art der Einrichtung,
3. in der Ausbildung befindliche Personen (Name, Geburtsdatum, Geschlecht), einschließlich des Datums des Ausbildungsbeginns, des Datums des Ausbildungsendes und des Ausbildungsumfangs (Vollzeit oder Umfang der Teilzeit) sowie der besuchten Pflegeschule mit Adresse oder Hochschule mit Adresse samt Studiengang,
4. die jeweilige Art der Ausbildung, in der sich die Personen befinden, differenziert nach beruflicher und hochschulischer Pflegeausbildung, einschließlich der Angabe, inwieweit diese jeweils eine zusätzliche Ausbildung nach § 14 Absatz 1 bis 6 des Pflegeberufegesetzes umfasst, sowie nach einer Qualifikation nach § 14 Absatz 7 des Pflegeberufegesetzes,
5. für Träger der praktischen Ausbildung nach § 8 Absatz 2 des Pflegeberufegesetzes die Mehrkosten der Ausbildungsvergütung nach § 27 des Pflegeberufegesetzes je Auszubildender oder Auszubildendem, aufgeschlüsselt nach Monaten,
6. Zeitpunkt des Abschlusses der Ausbildung einschließlich der Art (kein Abschluss, Abschluss nach § 1 des Pflegeberufegesetzes, Abschluss nach § 58 Absatz 1 des Pflegeberufegesetzes, Abschluss nach § 58 Absatz 2 des Pflegeberufegesetzes oder Abschluss nach § 39 Absatz 1 des Pflegeberufegesetzes, jeweils einschließlich der Angabe, inwieweit der Abschluss eine zusätzliche Ausbildung nach § 14 Absatz 1 bis 6 des Pflegeberufegesetzes umfasst, sowie Abschluss mit einer Qualifikation nach § 14 Absatz 7 des Pflegeberufegesetzes) und
7. die für den Finanzierungszeitraum vertraglich vorgesehene Ausbildungsvergütung je Person differenziert nach beruflicher und hochschulischer Pflegeausbildung sowie nach einer Qualifikation nach § 14 Absatz 7 des Pflegeberufegesetzes, und den jeweiligen Arbeitgeberbruttobetrag.
II. Pflegeschulen:

1. Name und Anschrift des Trägers der Pflegeschule und die Bankverbindung, sowie Name und Anschrift der Pflegeschule sowie Angabe einer vertretungsberechtigten Person,
2. in der Ausbildung befindliche Personen (Name, Geburtsdatum, Geschlecht), einschließlich des Ausbildungsbeginns und des Ausbildungsendes und des Umfangs (Vollzeit oder Umfang der Teilzeit), einschließlich des Trägers der praktischen Ausbildung mit Adresse,
3. Anzahl der Fälle der Durchführung einer zusätzlichen Ausbildung nach § 14 Absatz 1 bis 6 des Pflegeberufegesetzes oder einer Qualifikation nach § 14 Absatz 7 des Pflegeberufegesetzes,
4. anderweitig erhaltene Leistungen zur Finanzierung der Ausbildung, beispielsweise Fördermittel nach dem Dritten Kapitel des Dritten Buches Sozialgesetzbuch.