Synopse zur Änderung an
Pfandleiherverordnung (PfandlV)

Erstellt am: 01.01.2025

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Die in dieser Synopse dargestellten Gesetzestexte basieren auf der vom Bundesamt für Justiz konsolidierten Fassung, welche auf gesetze-im-internet.de einsehbar ist. Diese Fassung der Gesetzestexte ist nicht die amtliche Fassung. Die amtliche Fassung ist im Bundesgesetzblatt einsehbar.

Bitte beachten Sie, dass die nachfolgend dargestellten Änderungen möglicherweise nicht auf einem Änderungsgesetz beruhen. Ab und an nimmt gesetze-im-internet.de auch redaktionelle Änderungen vor, z.B. nachträgliche Korrekturen, Anmerkungen, Ergänzungen etc. In diesem Fall beziehen sich die nachfolgenden Metainformationen auf die letzte Änderung auf Grundlage eines Änderungsgesetzes.

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Für die vorliegende Synopse konnten keine Metainformationen vom Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialen (kurz DIP) ermittelt werden. Warum? Dies kann mehrere Gründe haben. Insbesondere beruht nicht jede Änderung im Bundesrecht auf einem im DIP hinterlegten Parlamentsvorgang, z.B. bei Änderungen von Verordnungen ist dies denkbar. Auch ist möglich, dass das DIP zum Zeitpunkt der Erstellung der Synopse noch nicht die aktuellen und für die Verknüpfung notwendigen Informationen hinterlegt hatte.

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Der Pfandleiher hat der zuständigen Behörde bei Beginn des Gewerbebetriebs anzuzeigen, welche Räume er für den Gewerbebetrieb benutzt; ferner hat er jeden Wechsel der für den Gewerbebetrieb benutzten Räume unverzüglich anzuzeigen.

(1) Der Pfandleiher darf sich frühestens einen Monat nach Eintritt der Fälligkeit des gesamten Darlehens aus dem Pfand befriedigen, es sei denn, daß der Verpfänder nach Eintritt der Fälligkeit einer früheren Verwertung zustimmt.
(2) Der Pfandleiher hat das Pfand spätestens sechs Monate nach Eintritt der Verwertungsberechtigung zu verwerten. Die zuständige Behörde kann auf Antrag des Pfandleihers die Frist aus wichtigem Grund verlängern. Ist der Pfandleiher durch eine gerichtliche oder behördliche Maßnahme an der fristgerechten Verwertung des Pfandes verhindert, so wird die Frist bis zur Aufhebung einer solchen Maßnahme gehemmt; der Zeitraum, während dessen die Frist gehemmt ist, wird in die Verwertungsfrist nach Satz 1 nicht eingerechnet.
(3) Absatz 2 Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Pfandleiher auf Verlangen des Verpfänders eine andere Verwertungsfrist mit diesem vereinbart.
(4) Der Pfandleiher hat zu veranlassen, daß dass die Versteigerung mindestens eine Woche und höchstens zwei Wochen vor dem für die Versteigerung vorgesehenen Zeitpunkt in einer Tageszeitung, in einer sonstigen Zeitung der oder auf seiner Homepage üblicherweise amtliche Bekanntmachungen veröffentlicht werden, bekanntgemacht wird. Die Bekanntmachung muß Ort und Zeit der Versteigerung, die allgemeine Bezeichnung der Pfänder, den Namen oder die Firma des Pfandleihers, die Nummern der einzelnen Pfandleihverträge oder die Anfangs- und Endnummern der zur Versteigerung gelangenden Serie sowie den Zeitraum der Verpfändungen ergeben; bei Pfändern, deren Versteigerung bereits in früheren Anzeigen bekanntgemacht worden ist und die nicht versteigert worden sind, genügt an Stelle der Angabe der Nummern und des Zeitraums ein Hinweis auf die früheren Anzeigen.
(4) Der Pfandleiher hat zu veranlassen, daß dass die Versteigerung mindestens eine Woche und höchstens zwei Wochen vor dem für die Versteigerung vorgesehenen Zeitpunkt in einer Tageszeitung, in einer sonstigen Zeitung der oder auf seiner Homepage üblicherweise amtliche Bekanntmachungen veröffentlicht werden, bekanntgemacht wird. Die Bekanntmachung muß Ort und Zeit der Versteigerung, die allgemeine Bezeichnung der Pfänder, den Namen oder die Firma des Pfandleihers, die Nummern der einzelnen Pfandleihverträge oder die Anfangs- und Endnummern der zur Versteigerung gelangenden Serie sowie den Zeitraum der Verpfändungen ergeben; bei Pfändern, deren Versteigerung bereits in früheren Anzeigen bekanntgemacht worden ist und die nicht versteigert worden sind, genügt an Stelle der Angabe der Nummern und des Zeitraums ein Hinweis auf die früheren Anzeigen.

Der Pfandleiher hat in seinen Geschäftsräumen an gut sichtbarer Stelle einen Abdruck dieser Verordnung auszuhängen.

Ordnungswidrig im Sinne des § 144 Absatz 2 Nummer 1b der Gewerbeordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 2 die für den Geschäftsbetrieb benutzten Räume oder einen Wechsel der Räume nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt,
2.
einer Vorschrift des § 3 Abs. 1, 2 oder 3 über Aufzeichnungen, Unterlagen und Belege zuwiderhandelt,
3. 2.
(weggefallen)
4.
einer Vorschrift
a)
des § 5 über die Annahme des Pfandes und die Fälligkeit des Darlehens,
b)
des § 6 über die Aushändigung, den Inhalt und die Erneuerung des Pfandscheins oder
c)
des § 7 Abs. 1 oder 2 über die Numerierung und die Aufbewahrung des Pfandes oder des § 7 Abs. 4 über das Versehen des Pfandes mit einem Vermerk
zuwiderhandelt,
5. 3.
entgegen § 8 ein Pfand nicht vorschriftsmäßig versichert,
6. 4.
entgegen § 9 Abs. 1 sich aus dem Pfand befriedigt, entgegen § 9 Abs. 2 Satz 1 das Pfand nicht rechtzeitig verwertet oder entgegen § 9 Abs. 4 nicht veranlaßt, daß die Versteigerung rechtzeitig und vorschriftsmäßig bekanntgemacht wird,
7. 5.
einer Vorschrift des § 10 über Zinsen, Kosten und Vergütungen zuwiderhandelt, zuwiderhandelt oder
8. 6.
entgegen § 11 Satz 1 Überschüsse nicht oder nicht rechtzeitig abführt oder
9.
entgegen § 11 Satz 1 Überschüsse nicht oder nicht rechtzeitig abführt.
entgegen § 12 einen Abdruck dieser Verordnung nicht aushängt.
Ordnungswidrig im Sinne des § 144 Absatz 2 Nummer 1b der Gewerbeordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 2 die für den Geschäftsbetrieb benutzten Räume oder einen Wechsel der Räume nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt,
2.
einer Vorschrift des § 3 Abs. 1, 2 oder 3 über Aufzeichnungen, Unterlagen und Belege zuwiderhandelt,
3. 2.
(weggefallen)
4.
einer Vorschrift
a)
des § 5 über die Annahme des Pfandes und die Fälligkeit des Darlehens,
b)
des § 6 über die Aushändigung, den Inhalt und die Erneuerung des Pfandscheins oder
c)
des § 7 Abs. 1 oder 2 über die Numerierung und die Aufbewahrung des Pfandes oder des § 7 Abs. 4 über das Versehen des Pfandes mit einem Vermerk
zuwiderhandelt,
5. 3.
entgegen § 8 ein Pfand nicht vorschriftsmäßig versichert,
6. 4.
entgegen § 9 Abs. 1 sich aus dem Pfand befriedigt, entgegen § 9 Abs. 2 Satz 1 das Pfand nicht rechtzeitig verwertet oder entgegen § 9 Abs. 4 nicht veranlaßt, daß die Versteigerung rechtzeitig und vorschriftsmäßig bekanntgemacht wird,
7. 5.
einer Vorschrift des § 10 über Zinsen, Kosten und Vergütungen zuwiderhandelt, zuwiderhandelt oder
8. 6.
entgegen § 11 Satz 1 Überschüsse nicht oder nicht rechtzeitig abführt oder
9.
entgegen § 11 Satz 1 Überschüsse nicht oder nicht rechtzeitig abführt.
entgegen § 12 einen Abdruck dieser Verordnung nicht aushängt.