Synopse zur Änderung an
Personalstärkegesetz (PersStärkeG)

Erstellt am: 01.01.2025

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Die in dieser Synopse dargestellten Gesetzestexte basieren auf der vom Bundesamt für Justiz konsolidierten Fassung, welche auf gesetze-im-internet.de einsehbar ist. Diese Fassung der Gesetzestexte ist nicht die amtliche Fassung. Die amtliche Fassung ist im Bundesgesetzblatt einsehbar.

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Änderung basiert auf:
Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts
Auf Grund der Initiative von:
Bundesregierung in der Wahlperiode 19

Ausgefertigt am:
20.08.2021

Verkündet am:
31.08.2021

BGBl-Fundstelle:
BGBl I 2021, 3932
Vorgangshistorie:
  1. Gesetzentwurf
    BR-Drucksache 65/21
    Urheber: Bundesregierung
    22.01.2021
  2. 1. Durchgang
    BR-Plenarprotokoll 1001 , S. 65-65

    Beschlüsse:

    S. 65 - keine Einwendungen (65/21), gem. Art. 76 Abs. 2 GG
    05.03.2021
  3. Beschlussdrucksache
    BR-Drucksache 65/21(B)
    05.03.2021
  4. Gesetzentwurf
    BT-Drucksache 19/27523
    Urheber: Bundesregierung
    11.03.2021
  5. 1. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 19/218 , S. 27516-27521

    Beschlüsse:

    S. 27521D - Überweisung (19/27253)
    25.03.2021
  6. Änderung der Ausschussüberweisung
    BT-Plenarprotokoll 19/226 , S. 28753-28753

    Beschlüsse:

    S. 28753C - Überweisung (19/27523)
    05.05.2021
  7. Beschlussempfehlung und Bericht
    BT-Drucksache 19/29846
    Urheber: Verteidigungsausschuss
    19.05.2021
  8. Bericht gemäß § 96 Geschäftsordnung BT
    BT-Drucksache 19/29847
    Urheber: Haushaltsausschuss
    19.05.2021
  9. 2. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 19/230 , S. 29520-29527

    Beschlüsse:

    S. 29526D - Annahme in Ausschussfassung (19/27523, 19/29846)
    20.05.2021
  10. 3. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 19/230 , S. 29527-29527

    Beschlüsse:

    S. 29527A - Annahme in Ausschussfassung (19/27523, 19/29846)
    20.05.2021
  11. Unterrichtung über Gesetzesbeschluss des BT
    BR-Drucksache 479/21
    Urheber: Bundestag
    04.06.2021
  12. 2. Durchgang
    BR-Plenarprotokoll 1006 , S. 284-284

    Beschlüsse:

    S. 284 - Zustimmung (479/21), gem. Art. 105 Abs. 3 GG
    25.06.2021
  13. Beschlussdrucksache
    BR-Drucksache 479/21(B)
    25.06.2021
Kurzbeschreibung:

Neuordnung der Beschädigtenversorgung für Soldaten mit anerkannter Wehrdienstbeschädigung sowie ihren Angehörigen und Hinterbliebenen: Neustrukturierung der Geldleistungen, Erhöhung der pauschalen Entschädigungsleistungen sowie Neugestaltung der Hinterbliebenenversorgung, Anhebung des Leistungsniveaus im Bereich der medizinischen Versorgung, Stärkung des Teilhabegedankens durch einkommensunabhängige Erbringung von Teilhabeleistungen zum Ausgleich von Schädigungsfolgen, Übertragung der Leistungserbringung auf die Unfallversicherung Bund und Bahn; Entbürokratisierung und Digitalisierung des Verwaltungsverfahrens, redaktionelle Anpassungen an Vorschriften des Wehrrechts sowie an Änderungen des Berufsbildungsrechts und des Tarifrechts des öffentlichen Dienstes, rechtsförmliche Überarbeitung der Regelungen über die Dienstzeitenversorgung;
Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten (Soldatenentschädigungsgesetz – SEG) als Art. 1 der Vorlage, konstitutive Neufassung Gesetz über die Versorgung der früheren Soldatinnen und früheren Soldaten und ihrer Hinterbliebenen (Soldatenversorgungsgesetz – SVG) als Art. 4 der Vorlage, Änderung weiterer 50 Gesetze und 30 Rechtsverordnungen, Aufhebung Soldatenversorgungsgesetz alte Fassung

Beschlussempfehlung des Ausschusses: unentgeltliche Personenbeförderung in öffentlichen Eisenbahnen für Soldaten in Uniform, Prämienzahlungen für Reservisten, redaktionelle Änderungen und Folgeänderungen;
Änderung in zahlr. Gesetzen

Quelle: Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP

Abschnitt II - Versorgung

(1) § 15 Abs. 27 Absatz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 1987 (BGBl. I S. 842), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 6. Dezember 1991 (BGBl. I S. 2142) geändert worden ist, findet auch Anwendung auf Berufssoldaten, die nach § 2 in den Ruhestand versetzt worden sind.
(1) § 15 Abs. 27 Absatz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 1987 (BGBl. I S. 842), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 6. Dezember 1991 (BGBl. I S. 2142) geändert worden ist, findet auch Anwendung auf Berufssoldaten, die nach § 2 in den Ruhestand versetzt worden sind.
(2) In den Fällen der §§ 1 und 2 erhöht sich die ruhegehaltfähige Dienstzeit um die Zeit von der Versetzung in den Ruhestand an bis zum Ablauf des Monats, von dem an der Berufssoldat nach § 44 Abs. 2 in Verbindung mit § 45 Abs. 2 und 3 des Soldatengesetzes in der vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung in den Ruhestand hätte versetzt werden können. Unterliegt der Berufssoldat in den Fällen des § 2 nur der allgemeinen Altersgrenze des § 44 Abs. 1 des Soldatengesetzes, erhöht sich die ruhegehaltfähige Dienstzeit nach Satz 1 um die Zeit bis zum Ablauf des Monats, in dem er wegen Erreichens der allgemeinen Altersgrenze in den Ruhestand getreten wäre. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit diese Zeiten bereits nach anderen Vorschriften als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden.
(3) Darüber hinaus gelten § 26 Abs. 40 Absatz 2 und § 94b 115 des Soldatenversorgungsgesetzes entsprechend.
(3) Darüber hinaus gelten § 26 Abs. 40 Absatz 2 und § 94b 115 des Soldatenversorgungsgesetzes entsprechend.
(4) § 17 Abs. 29 Absatz 2 Satz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes gilt entsprechend.
(4) § 17 Abs. 29 Absatz 2 Satz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes gilt entsprechend.
(5) § 18 Abs. 30 Absatz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes findet keine Anwendung.
(5) § 18 Abs. 30 Absatz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes findet keine Anwendung.
(6) (weggefallen)

Abschnitt II - Versorgung

(1) Berufssoldaten, die nach § 1 in den Ruhestand versetzt worden sind, erhalten unbeschadet der Regelung des § 38 53 des Soldatenversorgungsgesetzes einen einmaligen Ausgleich für die Anzahl der Monate, um die die Versetzung in den Ruhestand vor dem Zeitpunkt liegt, von dem an die Berufssoldaten nach § 44 Abs. 2 in Verbindung mit § 45 Abs. 2 und 3 des Soldatengesetzes in der vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung in den Ruhestand hätten versetzt werden können. Der Ausgleich beträgt bei einer Vorverlegung der Zurruhesetzung um
einen bis drei Monateeintausend Deutsche Mark,
vier bis sechs Monatezweitausend Deutsche Mark,
sieben bis elf Monatedreitausend Deutsche Mark,
zwölf und mehr Monateviertausend Deutsche Mark.
(1) Berufssoldaten, die nach § 1 in den Ruhestand versetzt worden sind, erhalten unbeschadet der Regelung des § 38 53 des Soldatenversorgungsgesetzes einen einmaligen Ausgleich für die Anzahl der Monate, um die die Versetzung in den Ruhestand vor dem Zeitpunkt liegt, von dem an die Berufssoldaten nach § 44 Abs. 2 in Verbindung mit § 45 Abs. 2 und 3 des Soldatengesetzes in der vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung in den Ruhestand hätten versetzt werden können. Der Ausgleich beträgt bei einer Vorverlegung der Zurruhesetzung um
einen bis drei Monateeintausend Deutsche Mark,
vier bis sechs Monatezweitausend Deutsche Mark,
sieben bis elf Monatedreitausend Deutsche Mark,
zwölf und mehr Monateviertausend Deutsche Mark.
(2) Für Berufssoldaten, die nach § 2 in den Ruhestand versetzt worden sind, findet § 38 53 des Soldatenversorgungsgesetzes entsprechende Anwendung. Darüber hinaus gilt § 4 Abs. 1 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes entsprechend mit der Maßgabe, daß der Mehrbetrag, der auf der Weitergewährung der Besoldung anstelle von Ruhegehalt beruht, insgesamt viertausend Deutsche Mark nicht übersteigen darf.
(2) Für Berufssoldaten, die nach § 2 in den Ruhestand versetzt worden sind, findet § 38 53 des Soldatenversorgungsgesetzes entsprechende Anwendung. Darüber hinaus gilt § 4 Abs. 1 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes entsprechend mit der Maßgabe, daß der Mehrbetrag, der auf der Weitergewährung der Besoldung anstelle von Ruhegehalt beruht, insgesamt viertausend Deutsche Mark nicht übersteigen darf.