Synopse zur Änderung an
Personenbeförderungsgesetz (PBefG)

Erstellt am: 17.04.2024

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Die in dieser Synopse dargestellten Gesetzestexte basieren auf der vom Bundesamt für Justiz konsolidierten Fassung, welche auf gesetze-im-internet.de einsehbar ist. Diese Fassung der Gesetzestexte ist nicht die amtliche Fassung. Die amtliche Fassung ist im Bundesgesetzblatt einsehbar.

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Änderung basiert auf:
Gesetz zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts
Auf Grund der Initiative von:
Fraktion der CDU/CSU, Fraktion der SPD in der Wahlperiode 19

Ausgefertigt am:
16.04.2021

Verkündet am:
27.04.2021

BGBl-Fundstelle:
BGBl I 2021, 822
Vorgangshistorie:
  1. Gesetzentwurf
    BT-Drucksache 19/26175
    Urheber: Fraktion der CDU/CSU und Fraktion der SPD
    26.01.2021
  2. 1. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 19/207 , S. 26142-26151

    Beschlüsse:

    S. 26151D - Überweisung (19/26175)
    29.01.2021
  3. Beschlussempfehlung und Bericht
    BT-Drucksache 19/27288
    Urheber: Ausschuss für Verkehr und digitale Infrastruktur
    03.03.2021
  4. Änderungsantrag
    BT-Drucksache 19/27294
    Urheber: Fraktion der FDP
    03.03.2021
  5. 2. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 19/216 , S. 27247-27263

    Beschlüsse:

    S. 27261D - Ablehnung des Änderungsantrags (19/27294)
    S. 27261D - Annahme in Ausschussfassung (19/26175, 19/27288)
    S. 27263A - Annahme einer Entschließung (19/27288)
    05.03.2021
  6. 3. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 19/216 , S. 27262-27262

    Beschlüsse:

    S. 27262A - Annahme in Ausschussfassung (19/26175, 19/27288)
    05.03.2021
  7. Unterrichtung über Gesetzesbeschluss des BT
    BR-Drucksache 200/21
    Urheber: Bundestag
    05.03.2021
  8. Unterrichtung über Gesetzesbeschluss des BT
    BR-Drucksache zu200/21
    05.03.2021
  9. Empfehlungen der Ausschüsse
    BR-Drucksache 200/1/21
    12.03.2021
  10. Durchgang
    BR-Plenarprotokoll 1002 , S. 97-102

    Beschlüsse:

    S. 102 - Zustimmung; Entschließung (200/21), gem. Art. 84 Abs. 1 Satz 5 u. Art. 106a Satz 2 GG
    26.03.2021
  11. Beschlussdrucksache
    BR-Drucksache 200/21(B)
    26.03.2021
Kurzbeschreibung:

Schaffung und rechtssichere Gestaltung von plattformbasierten Mobilitätsangeboten insb. durch Einführung und Definition neuer Verkehrsformen (Linienbedarfsverkehr als Linienverkehr innerhalb des ÖPNV und gebündelter Bedarfsverkehr als Gelegenheitsverkehrs außerhalb des ÖPNV), Anpassung einzelner Regelungen im Taxen- und Mietwagenverkehr (Möglichkeit zur Ausrüstung mit zugelassenen App-basierten Systemen, Wegfall der Ortskundeprüfung, Einführung von Fachkundenachweisen, u.a.), Bereitstellungspflicht von Mobilitätsdaten durch Anbieter von Personenbeförderungsleistungen und Plattformbetreiber zu Aufsichts- und Kontrollzwecken, Evaluierung der Gesetzeswirkungen und Berichterstattung an den Deutschen Bundestag 5 Jahre nach Inkrafttreten;
Änderung und Einfügung zahlr. §§ Personenbeförderungsgesetz, Änderung § 2 Regionalisierungsgesetz sowie § 2 Straßenverkehrsgesetz, Änderung versch. §§ Fahrerlaubnis-Verordnung sowie Einfügung Anlage 3a und 3b Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr; Verordnungsermächtigung, Bekanntmachungserlaubnis Personenbeförderungsgesetz

Bezug: Vereinbarung im Koalitionsvertrag zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts und zur Anpassung der Rahmenbedingungen für den öffentlichen Verkehr und neue Bedienformen im Bereich geteilter Nutzungen an sich ändernde Mobilitätsbedürfnisse und technische Entwicklungen
Der Gesetzentwurf ist textidentisch mit der Regierungsvorlage auf BR-Drs 28/21 GESTA J034

Beschlussempfehlung des Ausschusses: Definition der Genehmigungsfähigkeit der Plattformen, Ermöglichung elektronischer Antragsverfahren, Ausweitung der Regelungsmöglichkeiten der Kommunen, Stärkung der Sozialstandards im Gelegenheitsverkehr als auch bei Mietwagen sowie der Regelungen zur Barrierefreiheit, Vorschriften zu ökologischen Fragen, Fachkundenachweis, begriffliche Klarstellung, rechtsförmliche Anpassungen; Annahme einer Entschließung: Überarbeitung der Verordnung über die Befreiung bestimmter Beförderungsfälle betr. Freistellung von Abschlepp- und Pannendiensten von Vorschriften des Personalbeförderungsgesetzes bei der Mitnahme von havarierten Personen in Abschleppfahrzeugen vom Ort der Panne, Vorlage eines Rechtsgutachtens zur Untersuchung der Regelungen zur Absicherung von Sozialstandards im Mobilitätsgewerbe, Unterrichtung und Beratung des Gutachtens im Deutschen Bundestag;
Erneute Änderung zahlr. §§ Personenbeförderungsgesetz sowie § 48 Fahrerlaubnis-Verordnung und §§ 28, 30 Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr, zusätzliche Änderung § 7 Beförderungsbedingungenverordnung

Quelle: Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP

IX. - Übergangs- und Schlußbestimmungen

(1) Durch dieses Gesetz werden die Vorschriften
1.
des Straßenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1952 (BGBl. I S. 837) sowie die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften,
2.
des Haftpflichtgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Januar 1978 (BGBl. I S. 145),
3.
(weggefallen)
4.
des Pflichtversicherungsgesetzes und
des Gesetzes über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter vom 5. April 1965 (BGBl. I S. 213) und
5.
des Auslandsfahrzeug-Pflichtversicherungsgesetzes
des Gesetzes über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger vom 24. Juli 1956 (BGBl. I S. 667)
nicht berührt, soweit sich nicht aus § 23 etwas anderes ergibt.
(1) Durch dieses Gesetz werden die Vorschriften
1.
des Straßenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1952 (BGBl. I S. 837) sowie die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften,
2.
des Haftpflichtgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Januar 1978 (BGBl. I S. 145),
3.
(weggefallen)
4.
des Pflichtversicherungsgesetzes und
des Gesetzes über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter vom 5. April 1965 (BGBl. I S. 213) und
5.
des Auslandsfahrzeug-Pflichtversicherungsgesetzes
des Gesetzes über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger vom 24. Juli 1956 (BGBl. I S. 667)
nicht berührt, soweit sich nicht aus § 23 etwas anderes ergibt.
(2) Die Vorschriften des Gesetzes über Maßnahmen zur Aufrechterhaltung des Betriebs von Bahnunternehmen des öffentlichen Verkehrs vom 7. März 1934 (RGBl. II S. 91) in der Fassung des § 9 Abs. 4 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes vom 29. März 1951 (BGBl. I S. 225) sind auf Straßenbahnen und auf Obusunternehmen mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß zuständige Aufsichtsbehörde im Sinne des vorgenannten Gesetzes die von der Landesregierung bestimmte Genehmigungsbehörde ist, und daß, wenn eine Straßenbahn oder ein Obusunternehmen das Gebiet mehrerer Länder berührt, die von der Landesregierung bestimmte Genehmigungsbehörde ihre Entscheidung im Einvernehmen mit der von der Landesregierung des mitbeteiligten Landes bestimmten Genehmigungsbehörde trifft.