Synopse zur Änderung an
Personenbeförderungsgesetz (PBefG)

Erstellt am: 11.03.2023

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Die in dieser Synopse dargestellten Gesetzestexte basieren auf der vom Bundesamt für Justiz konsolidierten Fassung, welche auf gesetze-im-internet.de einsehbar ist. Diese Fassung der Gesetzestexte ist nicht die amtliche Fassung. Die amtliche Fassung ist im Bundesgesetzblatt einsehbar.

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Änderung basiert auf:
Gesetz zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts
Auf Grund der Initiative von:
Fraktion der CDU/CSU, Fraktion der SPD in der Wahlperiode 19

Ausgefertigt am:
16.04.2021

Verkündet am:
27.04.2021

BGBl-Fundstelle:
BGBl I 2021, 822
Vorgangshistorie:
  1. Gesetzentwurf
    BT-Drucksache 19/26175
    Urheber: Fraktion der CDU/CSU und Fraktion der SPD
    26.01.2021
  2. 1. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 19/207 , S. 26142-26151

    Beschlüsse:

    S. 26151D - Überweisung (19/26175)
    29.01.2021
  3. Beschlussempfehlung und Bericht
    BT-Drucksache 19/27288
    Urheber: Ausschuss für Verkehr und digitale Infrastruktur
    03.03.2021
  4. Änderungsantrag
    BT-Drucksache 19/27294
    Urheber: Fraktion der FDP
    03.03.2021
  5. 2. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 19/216 , S. 27247-27263

    Beschlüsse:

    S. 27261D - Ablehnung des Änderungsantrags (19/27294)
    S. 27261D - Annahme in Ausschussfassung (19/26175, 19/27288)
    S. 27263A - Annahme einer Entschließung (19/27288)
    05.03.2021
  6. 3. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 19/216 , S. 27262-27262

    Beschlüsse:

    S. 27262A - Annahme in Ausschussfassung (19/26175, 19/27288)
    05.03.2021
  7. Unterrichtung über Gesetzesbeschluss des BT
    BR-Drucksache 200/21
    Urheber: Bundestag
    05.03.2021
  8. Unterrichtung über Gesetzesbeschluss des BT
    BR-Drucksache zu200/21
    05.03.2021
  9. Empfehlungen der Ausschüsse
    BR-Drucksache 200/1/21
    12.03.2021
  10. Durchgang
    BR-Plenarprotokoll 1002 , S. 97-102

    Beschlüsse:

    S. 102 - Zustimmung; Entschließung (200/21), gem. Art. 84 Abs. 1 Satz 5 u. Art. 106a Satz 2 GG
    26.03.2021
  11. Beschlussdrucksache
    BR-Drucksache 200/21(B)
    26.03.2021
Kurzbeschreibung:

Schaffung und rechtssichere Gestaltung von plattformbasierten Mobilitätsangeboten insb. durch Einführung und Definition neuer Verkehrsformen (Linienbedarfsverkehr als Linienverkehr innerhalb des ÖPNV und gebündelter Bedarfsverkehr als Gelegenheitsverkehrs außerhalb des ÖPNV), Anpassung einzelner Regelungen im Taxen- und Mietwagenverkehr (Möglichkeit zur Ausrüstung mit zugelassenen App-basierten Systemen, Wegfall der Ortskundeprüfung, Einführung von Fachkundenachweisen, u.a.), Bereitstellungspflicht von Mobilitätsdaten durch Anbieter von Personenbeförderungsleistungen und Plattformbetreiber zu Aufsichts- und Kontrollzwecken, Evaluierung der Gesetzeswirkungen und Berichterstattung an den Deutschen Bundestag 5 Jahre nach Inkrafttreten;
Änderung und Einfügung zahlr. §§ Personenbeförderungsgesetz, Änderung § 2 Regionalisierungsgesetz sowie § 2 Straßenverkehrsgesetz, Änderung versch. §§ Fahrerlaubnis-Verordnung sowie Einfügung Anlage 3a und 3b Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr; Verordnungsermächtigung, Bekanntmachungserlaubnis Personenbeförderungsgesetz

Bezug: Vereinbarung im Koalitionsvertrag zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts und zur Anpassung der Rahmenbedingungen für den öffentlichen Verkehr und neue Bedienformen im Bereich geteilter Nutzungen an sich ändernde Mobilitätsbedürfnisse und technische Entwicklungen
Der Gesetzentwurf ist textidentisch mit der Regierungsvorlage auf BR-Drs 28/21 GESTA J034

Beschlussempfehlung des Ausschusses: Definition der Genehmigungsfähigkeit der Plattformen, Ermöglichung elektronischer Antragsverfahren, Ausweitung der Regelungsmöglichkeiten der Kommunen, Stärkung der Sozialstandards im Gelegenheitsverkehr als auch bei Mietwagen sowie der Regelungen zur Barrierefreiheit, Vorschriften zu ökologischen Fragen, Fachkundenachweis, begriffliche Klarstellung, rechtsförmliche Anpassungen; Annahme einer Entschließung: Überarbeitung der Verordnung über die Befreiung bestimmter Beförderungsfälle betr. Freistellung von Abschlepp- und Pannendiensten von Vorschriften des Personalbeförderungsgesetzes bei der Mitnahme von havarierten Personen in Abschleppfahrzeugen vom Ort der Panne, Vorlage eines Rechtsgutachtens zur Untersuchung der Regelungen zur Absicherung von Sozialstandards im Mobilitätsgewerbe, Unterrichtung und Beratung des Gutachtens im Deutschen Bundestag;
Erneute Änderung zahlr. §§ Personenbeförderungsgesetz sowie § 48 Fahrerlaubnis-Verordnung und §§ 28, 30 Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr, zusätzliche Änderung § 7 Beförderungsbedingungenverordnung

Quelle: Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP

VIII. - Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
Personen mit Straßenbahnen, Obussen oder Kraftfahrzeugen ohne die nach diesem Gesetz erforderliche Genehmigung oder einstweilige Erlaubnis befördert oder den Auflagen der Genehmigung oder einstweiligen Erlaubnis oder Auflagen in einer Entscheidung nach § 45a Abs. 4 Satz 2 zuwiderhandelt;
2.
einen Verkehr mit Straßenbahnen, Obussen oder einen Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen betreibt, ohne daß die nach diesem Gesetz vorgeschriebene Zustimmung zu den Beförderungsentgelten oder Fahrplänen durch die Genehmigungsbehörde erteilt ist;
3.
den Vorschriften dieses Gesetzes über
a)
die Mitteilungspflicht bei Betriebsstörungen im Verkehr, die den vorübergehenden Einsatz von Kraftfahrzeugen zur Folge haben (§ 2 Abs. 5 Satz 2),
b)
das Mitführen und Aushändigen von Urkunden (§ 17 Abs. 4, § 20 Abs. 4),
c)
die Einhaltung der Beförderungspflicht (§ 22) oder der Beförderungsentgelte (§ 39 Abs. 3, § 41 Abs. 3, § 45 Abs. 2, § 51),
d)
die Bekanntmachung der Beförderungsentgelte, der Besonderen Beförderungsbedingungen und der gültigen Fahrpläne (§ 39 Abs. 7, § 40 Abs. 4, § 41 Abs. 3, § 45 Abs. 3),
e)
die technischen Anforderungen für Kraftomnibusse, die im innerdeutschen Personenfernverkehr eingesetzt werden (§ 42b),
f)
den Verkehr mit Taxen (§ 47 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 5),
g)
Ausflugsfahrten und Ferienziel-Reisen (§ 48 Abs. 1 bis 3) oder
h)
den Verkehr mit Mietomnibussen und Mietwagen (§ 49 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4)
zuwiderhandelt;
3a.
entgegen § 54 Absatz 2 Satz 3 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
3b.
entgegen § 54a Abs. 1 die Auskunft nicht, unrichtig, nicht vollständig oder nicht fristgemäß erteilt, die Bücher oder Geschäftspapiere nicht, nicht vollständig oder nicht fristgemäß vorlegt oder die Duldung von Prüfungen verweigert;
4.
einer Rechtsvorschrift oder vollziehbaren schriftlichen Verfügung zuwiderhandelt, die auf Grund dieses Gesetzes oder auf Grund von Rechtsvorschriften, die auf diesem Gesetz beruhen, erlassen worden ist, soweit die Rechtsvorschrift und die vollziehbare schriftliche Verfügung ausdrücklich auf diese Vorschrift verweisen oder
5.
einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft zuwiderhandelt, die inhaltlich einem in
a)
Nummer 1 oder
b)
Nummer 2, 3 oder 3b
bezeichneten Gebot oder Verbot entspricht, soweit eine Rechtsverordnung nach § 57 Abs. 1 Nr. 11 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 5 Buchstabe a mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Genehmigungsbehörde oder die von der Landesregierung bestimmte Behörde. Die Landesregierung kann die Ermächtigung auf die zuständige oberste Landesbehörde übertragen. In den Fällen des § 52 Abs. 3 Satz 2 ist Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten das Bundesamt für Güterverkehr. Logistik und Mobilität.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Genehmigungsbehörde oder die von der Landesregierung bestimmte Behörde. Die Landesregierung kann die Ermächtigung auf die zuständige oberste Landesbehörde übertragen. In den Fällen des § 52 Abs. 3 Satz 2 ist Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten das Bundesamt für Güterverkehr. Logistik und Mobilität.
(4) In den Fällen des Absatzes 1 kann die Ordnungswidrigkeit auf der Grundlage und nach Maßgabe internationaler Übereinkünfte auch dann geahndet werden, wenn sie im Bereich gemeinsamer Grenzabfertigungsanlagen außerhalb des räumlichen Geltungsbereiches dieses Gesetzes begangen wird.