Synopse zur Änderung an
Personalausweisverordnung (PAuswV)

Erstellt am: 01.11.2025

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Die in dieser Synopse dargestellten Gesetzestexte basieren auf der vom Bundesamt für Justiz konsolidierten Fassung, welche auf gesetze-im-internet.de einsehbar ist. Diese Fassung der Gesetzestexte ist nicht die amtliche Fassung. Die amtliche Fassung ist im Bundesgesetzblatt einsehbar.

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Kapitel 12 - Schlussvorschriften

(Fundstelle: BGBl. I 2010, 1471 - 1474;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Abschnitt 1
Formale Anforderungen an die Einträge in Ausweisen im Sinne des § 2 Absatz 1 des Personalausweisgesetzes
Vorbemerkung:
1.
Die in der nachstehenden Tabelle beschriebenen Anforderungen an die Einträge gelten sowohl für den Personalausweis als auch für den vorläufigen Personalausweis und den Ersatz-Personalausweis.
2.
Die Personalausweisbehörden verwenden zur Personalisierung der vorläufigen Personalausweise und der Aufkleber zur Anschriftenänderung sowie zur Personalisierung der Ersatz-Personalausweise und zur Änderung von Daten der Ersatz-Personalausweise den Schriftfont „UnicodeDoc“. Hierfür sind Tintenstrahldrucker einzusetzen. Die Tinte hat die nach der ISO 1831:1980-10 geforderten Eigenschaften hinsichtlich maschineller Lesbarkeit im B900-Band zu erfüllen. Es ist ausschließlich solches Schreibmaterial zu verwenden, das nach DIN ISO 12757-1:1999-02 urkunden- und kopierecht ist.
3.
Als Zeichensatz ist der in der jeweils gültigen Fassung der Technischen Richtlinie des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik, BSI: Technische Richtlinie TR-03123, XML-Datenaustauschformat für hoheitliche Dokumente (TR XhD), veröffentlichte Zeichensatz „String.Latin“ zu verwenden.
4.
Der maschinenlesbare Bereich in den Ausweisen ist im Schriftfont OCR-B zu beschriften.
5.
In den Datenfeldern „Name“ (Familienname und Geburtsname) sowie „Vornamen“ sind alle Namensbestandteile komplett darzustellen, soweit dies technisch entsprechend der nachstehenden Tabelle umsetzbar ist.
6.
Grundsätzlich sind alle Einträge in den Ausweisen in der Schriftgröße 1 gemäß der nachstehenden Tabelle vorzunehmen.
Wird in einem Datenfeld die zur Verfügung stehende Zeichenzahl in der Schriftgröße 1 überschritten, sind sämtliche Zeichen des entsprechenden Datenfeldes in Schriftgröße 2 einzutragen.
Sollte auch unter Ausnutzung der Schriftgröße 2 die nach Maßgabe der nachstehenden Tabelle maximal zur Verfügung stehende Zeichenzahl nicht ausreichen, sind die Einträge des Datenfeldes (zum Beispiel Vornamen) – unter Ausnutzung der maximal zur Verfügung stehenden Zeichenzahl – entsprechend gekürzt vorzunehmen.
Bei dem vorläufigen Personalausweis und bei dem Ersatz-Personalausweis ist im Datenfeld „Name“ der Eintrag gemäß den Vorgaben der nachstehenden Tabelle in der Schriftgröße 1 und 2 im Fettdruck zulässig. Einträge in den sonstigen Datenfeldern sind nur in der Schriftgröße 1 zulässig. Sollte unter Ausnutzung dieser Schriftgrößen die zur Verfügung stehende Zeichenzahl nicht ausreichen, sind die Einträge des Datenfeldes (zum Beispiel Vornamen) entsprechend gekürzt vorzunehmen.
Unterschiedliche Schriftgrößen innerhalb eines Datenfeldes sind unzulässig.
Bei der Personalisierung des Aufklebers zur Änderung der Anschrift auf dem Personalausweis ist die Seriennummer in der Schriftgröße 3 einzutragen. Die Eintragungen zur Postleitzahl, zum Wohnort sowie zur Straße und Hausnummer sind in der Schriftgröße 3 im Fettsatz vorzunehmen.
7.
Sofern neben dem Familiennamen auch ein Geburtsname vorhanden ist, ist der Geburtsname in einer eigenen Zeile einzutragen. Bei vorläufigen Personalausweisen und Ersatz-Personalausweisen ist dem Geburtsnamen die Zeichenfolge „GEB.“ unter Hinzufügung eines Leerzeichens voranzustellen.
8.
Soweit ein oder mehrere Doktorgrade vorhanden sind, wird dieser bzw. werden diese im Personalausweis im Datenfeld „Doktorgrad“, im vorläufigen Personalausweis im Datenfeld „Name“ eingetragen. Die Anzahl der für den Namenseintrag vorgesehenen Zeichen verringert sich um die für die Eintragung des Doktorgrades bzw. der Doktorgrade benötigte Zeichenzahl, sofern diese Eintragung im Datenfeld „Name“ vorgenommen wird.
9.
Die alphanummerische Seriennummer des Personalausweises wird ausschließlich aus den Buchstaben C, F, G, H, J, K, L, M, N, P, R, T, V, W, X, Y, Z und den Ziffern 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9 gebildet. Beim vorläufigen Personalausweis und beim Ersatz-Personalausweis besteht die Seriennummer aus einem Buchstaben und sieben Ziffern.
10.
Das Lichtbild, das von der antragstellenden Person in den Abmaßen 35 x 45 mm vorzulegen ist, ist bei der Personalisierung im vorläufigen Personalausweis verkleinert mit den Abmessungen 29 x 37 mm darzustellen.
Datenfelder Anzahl der zur Verfügung stehenden Zeichen
Schriftgröße1 1
Schriftfont des Ausweisherstellers: (2 mm)
UnicodeDoc: 2,4 mm
Schriftgröße 2
Schriftfont des Ausweisherstellers: (1,3 mm)
UnicodeDoc: 2 mm
Name (Familienname und Geburtsname) 26 Zeichen pro Zeile;
2 Zeilen (insgesamt 52 Zeichen)
40 Zeichen pro Zeile;
3 Zeilen (insgesamt 120 Zeichen)
Vornamen 26 Zeichen pro Zeile;
1 Zeile (insgesamt 26 Zeichen)
40 Zeichen pro Zeile;
2 Zeilen (insgesamt 80 Zeichen)
Tag der Geburt 10 Zeichen pro Zeile;
1 Zeile (insgesamt 10 Zeichen)
Einträge in Schriftgröße 2 sind unzulässig
Ort der Geburt 26 Zeichen pro Zeile;
1 Zeile (insgesamt 26 Zeichen)
40 Zeichen pro Zeile;
2 Zeilen (insgesamt 80 Zeichen)
Staatsangehörigkeit 7 Zeichen pro Zeile;
1 Zeile (insgesamt 7 Zeichen)
Einträge in Schriftgröße 2 sind unzulässig
Gültig bis (letzter Tag der Gültigkeitsdauer) 10 Zeichen pro Zeile;
1 Zeile (insgesamt 10 Zeichen)
Einträge in Schriftgröße 2 sind unzulässig
Wohnort 25 Zeichen pro Zeile;
2 Zeilen (insgesamt 50 Zeichen)
Einträge in Schriftgröße 2 sind unzulässig
Straße und Hausnummer 25 Zeichen pro Zeile;
2 Zeilen (insgesamt 50 Zeichen)
Einträge in Schriftgröße 2 sind unzulässig
Größe 3 Zeichen pro Zeile;
1 Zeile (insgesamt 3 Zeichen)
Einträge in Schriftgröße 2 sind unzulässig
Farbe der Augen 19 Zeichen pro Zeile;
1 Zeile (insgesamt 19 Zeichen)
Einträge in Schriftgröße 2 sind unzulässig
Doktorgrad 20 Zeichen pro Zeile;
1 Zeile (insgesamt 20 Zeichen)
31 Zeichen pro Zeile;
1 Zeile (insgesamt 32 Zeichen)
Ordens- und Künstlername2 20 Zeichen pro Zeile;
1 Zeile (insgesamt 20 Zeichen)
31 Zeichen pro Zeile;
1 Zeile (insgesamt 32 Zeichen)
ausstellende Behörde 19 Zeichen pro Zeile;
2 Zeilen (insgesamt 38 Zeichen)
28 Zeichen pro Zeile;
3 Zeilen (insgesamt 84 Zeichen)
Tag der Ausstellung 8 Zeichen pro Zeile;
1 Zeile (insgesamt 8 Zeichen)
Einträge in Schriftgröße 2 sind unzulässig
1
Die Schriftgröße ist am Großbuchstaben E auszurichten.
2
Gilt nur für den Personalausweis.
Datenfelder
– der Aufkleber für
Anschriftänderungen
Anzahl der zur Verfügung stehenden Zeichen
Schriftgröße 3
UnicodeDoc: 1,5 mm
Anschrift 25 Zeichen pro Zeile; 4 Zeilen (insgesamt 100 Zeichen)
Seriennummer 9 Zeichen pro Zeile; 1 Zeile (insgesamt 9 Zeichen)


Datenfelder des Aufklebers
für Anschriftenänderungen nach elektronischer Anmeldung
nach § 23a des Bundesmeldegesetzes
Anzahl der zur Verfügung stehenden Zeichen
Schriftgröße 3
UnicodeDoc: 1,5 mm
Anschrift 22 Zeichen pro Zeile, 4 Zeilen (insgesamt 88 Zeichen)
Seriennummer 9 Zeichen pro Zeile; 1 Zeile (insgesamt 9 Zeichen)
Abschnitt 2 (zu § 7 Absatz 3)
Abschnitt 2 (zu § 7 Absatz 3)

Ausleuchtung (zu dunkel)
(zu hell)
Der schattenfreie Hintergrund ist einfarbig und bildet zum Gesicht sowie zu den Haaren einen deutlichen Kontrast.
die Augen,

Rote-Augen-Effekt
Illustration einer Person mit langen blonden Haaren, die freundlich lächelt. Darüber befindet sich ein Netz aus Linien, das die Ausrichtung gemäß der Biometrie vorgibt. Das Foto zeigt das Gesicht von der Kinnspitze bis zum oberen Kopfende. Beide Gesichtshälften sind deutlich erkennbar. Das Gesicht nimmt 70 bis 80 % der Höhe des Fotos ein.   
Illustration einer Person mit blauen Haaren und gleichmäßig ausgeleuchtetem Gesicht. Ausleuchtung
Das Gesicht ist an allen Stellen gleichmäßig ausgeleuchtet und reflektiert nicht. Rote Augen sind zu vermeiden.
Illustration einer Person mit blauen Haaren und einem Schlagschatten auf der rechten Seite ihres Gesichts. Illustration einer Person mit blauen Haaren. Das Bild hat einen geringen Kontrast und ist sehr dunkel. Musterfoto Illustration einer Person mit blauen Haaren und einer Reflexion im Gesicht.
Schlagschatten Zu dunkel Reflexion im Gesicht Qualitativ hochwertige Fotos sind die Grundlage einer einwandfreien Wiedergabe des Bildes und Voraussetzung für die Anwendung der Gesichtsbiometrie in Personalausweisen. Dieser Foto-Mustertafel sind die Qualitätsmerkmale zu entnehmen, die die Eignung der Fotos für den vorgesehenen Einsatz in Personalausweisen gewährleisten. Es ist dringend erforderlich, die hier beschriebenen Anforderungen zu beachten, da sonst eine biometrische Erkennung der antragstellenden Person sowie die einwandfreie Wiedergabe des Bildes im Dokument nicht gewährleistet sind. Die antragstellende Person ist grundsätzlich ohne Kopfbedeckung abzubilden. Die Ausweisbehörde kann vom Gebot der fehlenden Kopfbedeckung insbesondere aus religiösen Gründen, von den übrigen Anforderungen aus medizinischen Gründen, die nicht nur vorübergehender Art sind, Ausnahmen zulassen. Auf den Fotos sind keine Uniformteile abzubilden.
Illustration einer bärtigen Person mit geradem und mittig positioniertem Kopf. Format Kopfposition
Der Kopf ist mittig im Foto positioniert und gerade.
Illustration einer bärtigen Person mit geneigtem Kopf zur rechten Seite. Illustration einer bärtigen Person, die leicht nach oben schaut. Illustration einer bärtigen Person, die sich am rechten unteren Bildausschnitt befindet.
Kopfneigung zur Seite Nach unten oder oben Nicht zentriert Das Foto muss die Gesichtszüge der Person von der Kinnspitze bis zum oberen Kopfende sowie die linke und rechte Gesichtshälfte deutlich zeigen. Die Gesichtshöhe muss 70 bis 80 Prozent des Fotos einnehmen. Dies entspricht einer Höhe von 32 bis 36 Millimeter von der Kinnspitze bis zum oberen Kopfende. Dabei ist das obere Kopfende unter Vernachlässigung der Frisur anzunehmen. Wegen des häufig nicht eindeutig zu bestimmenden oberen Kopfendes sind Lichtbilder jedoch erst dann abzulehnen, wenn die Gesichtshöhe 27 Millimeter unterschreitet oder 40 Millimeter überschreitet. Bei volumenreichem Haar sollte darauf geachtet werden, dass der Kopf (einschließlich Frisur) möglichst vollständig abgebildet ist, ohne aber die Gesichtsgröße zu verkleinern. Das Gesicht muss zentriert auf dem Foto platziert sein.
Illustration einer Person mit scharfem und kontrastreichem Gesicht. Schärfe und Kontrast
Das Gesicht ist in allen Bereichen scharf abgebildet und kontrastreich.
Illustration einer Person mit unscharfem Gesicht. Illustration einer Person mit geringem Kontrast und dunkler Belichtung. Illustration einer Person mit geringem Kontrast und heller Belichtung.
Das Gesicht muss in allen Bereichen scharf abgebildet, kontrastreich und klar sein.
Ausleuchtung
Das Gesicht muss gleichmäßig ausgeleuchtet werden. Reflexionen oder Schatten im Gesicht sowie rote Augen sind zu vermeiden. Schärfe unzureichend Mangelnder Kontrast
Das Gesicht muss in allen Bereichen scharf abgebildet, kontrastreich und klar sein. Mangelnder Kontrast
Ausleuchtung
Hintergrund
Illustration einer Person mit kurzen weißen Haaren vor einem schattenfreien, einfarbig grauen Hintergrund. Hintergrund
Hintergrund Illustration einer Person mit kurzen weißen Haaren vor einem gemusterten Hintergrund. Illustration einer Person mit kurzen weißen Haaren vor einem kontrastarmen Hintergrund. Illustration einer Person mit kurzen weißen Haaren vor einem Hintergrund mit Schatten. Der Hintergrund muss einfarbig hell sein (idealerweise neutral grau) und einen Kontrast zum Gesicht und zu den Haaren aufweisen. Bei hellen Haaren eignet sich ein mittelgrauer Hintergrund, bei dunklen Haaren ein hellgrauer. Der Hintergrund darf kein Muster aufweisen. Das Foto darf ausschließlich die zu fotografierende Person zeigen (keine weiteren Personen oder Gegenstände im Bild). Auf dem Hintergrund dürfen keine Schatten entstehen.
Fotoqualität Hintergrund mit Muster Hintergrund ohne Kontrast Hintergrund mit Schatten
Fotoqualität Illustration einer bärtigen Person mit Brille in guter Fotoqualität und mit realitätsgetreuem Hautton. Fotoqualität
Die Farben und insbesondere der Hautton werden auf dem Foto realitätsgetreu wiedergegeben. Digitale Fotos liegen in Farbe vor.
Illustration einer bärtigen Person mit Brille und offensichtlich retuschiertem Gesicht. Illustration einer bärtigen Person mit Brille und weichgezeichnetem Gesicht. Illustration einer bärtigen Person mit Brille mit verpixeltem Gesicht.
Mit Retuschen/Filter Weichzeichen Zu geringe Auflösung Das Foto sollte mit einer Auflösung von mindestens 600 dpi vorliegen. Das Foto muss farbneutral sein und die natürlichen Hauttöne wiedergeben. Digitale Fotos sind grundsätzlich in Farbe vorzulegen. Ist die Vorlage eines papierbasierten Fotos in Ausnahmefällen gestattet, darf dieses Foto in Farbe oder Schwarzweiß vorgelegt werden; es darf jedoch keine Knicke oder Verunreinigung aufweisen.
Illustration einer Person mit neutralem Gesichtsausdruck. Gesichtsausdruck
Der Gesichtsausdruck ist neutral. Der Blick ist geradeaus in die Kamera gerichtet und der Mund geschlossen.
Kopfposition und Gesichtsausdruck Illustration einer Person mit offenem Mund und lachendem Gesichtsausdruck. Illustration einer Person mit geschlossenen Augen. Illustration einer Person, die ihr Gesicht zu einer Grimasse verzieht.
Lachen, Mund offen Augen zu, zusammengekniffen Grimasse Eine Darstellung der Person mit geneigtem oder gedrehtem Kopf (zum Beispiel Halbprofil) ist nicht zulässig. Die Person muss mit neutralem Gesichtsausdruck und geschlossenem Mund gerade in die Kamera blicken.
Illustration einer Person mit Brille und klar und deutlich erkennbaren Augen. Sichtbarkeit der Augen und Blickrichtung
Die Augen sind klar und deutlich erkennbar. Sie sind nicht verdeckt.
Illustration einer Person mit Brille, deren Brillenrahmen die Augen teilweise verdeckt. Illustration einer Person, bei der die Haare die Augen verdecken und Rote-Augen-Effekt. Illustration einer Person mit dunklen Brillengläsern und Spiegelungen.
Die Person muss auf dem Foto direkt in die Kamera blicken. Die Augen müssen geöffnet und deutlich sichtbar sein und dürfen nicht durch Haare oder Brillengestelle verdeckt werden.
Brillenträger
Brillenrahmen verdeckt Augen Haare verdecken
Die Person muss auf dem Foto direkt in die Kamera blicken. Die Augen müssen geöffnet und deutlich sichtbar sein und dürfen nicht durch Haare oder Brillengestelle verdeckt werden. Brillenträger Brillengläser zu dunkel, Spiegelung Die Augen müssen klar und deutlich erkennbar sein (Reflexionen auf den Brillengläsern, getönte Gläser oder Sonnenbrillen sind nicht zulässig). Der Rand der Gläser oder das Gestell dürfen nicht die Augen verdecken.
Illustration einer Person mit Kopftuch, bei der das Gesicht von der Kinnkante bis zur Stirn sichtbar ist. Kopfbedeckung
Kopfbedeckungen sind nur aus religiösen Gründen zulässig. In diesen Fällen gilt: Das Gesicht ist von der unteren Kinnkante bis zur Stirn sichtbar. Schatten auf dem Gesicht sind nicht erkennbar.
Kopfbedeckung Illustration einer Person mit Basecap, das tief ins Gesicht gezogen ist. Illustration einer Person mit blauer Burka. Illustration einer Person mit Kopftuch, deren Gesicht kaum erkennbar ist.
Mütze Burka Gesicht nicht ausreichend sichtbar Kopfbedeckungen sind grundsätzlich nicht erlaubt. Ausnahmen sind insbesondere aus religiösen Gründen zulässig. In diesem Fall gilt: das Gesicht muss von der unteren Kinnkante bis zur Stirn erkennbar sein. Es dürfen keine Schatten auf dem Gesicht entstehen.
Illustration eines Kindes mit dunkelblonden Haaren, das frontal in die Kamera blickt. Kinder
Das Gesicht nimmt 50 bis 80 % der Höhe des Fotos ein. Bis zum vollendeten 10. Lebensjahr sind im Übrigen kleinere Abweichungen zulässig.
Kinder Illustration eines Kindes mit einer weißen Mütze. Illustration eines Kindes und einem Gegenstand im Bild. Illustration eines Kindes mit Grimasse.
Kopfbedeckung Gegenstand im Bild Grimasse Bei Kindern bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr sind folgende Abweichungen bei der Gesichtshöhe und im Augenbereich zulässig: Die Gesichtshöhe bei Kindern muss 50 bis 80 Prozent des Fotos einnehmen. Dies entspricht einer Höhe von 22 bis 36 Millimeter von der Kinnspitze bis zum oberen Kopfende. Dabei ist das obere Kopfende unter Vernachlässigung der Frisur anzunehmen. Wegen des häufig nicht eindeutig zu bestimmenden oberen Kopfendes sind Fotos jedoch erst dann abzulehnen, wenn die Gesichtshöhe 17 Millimeter unterschreitet oder 40 Millimeter überschreitet. Bei Säuglingen und Kleinkindern gelten zusätzlich die nachfolgend beschriebenen Abweichungen.
Illustration eines Kleinkindes, das frontal in die Kamera blickt. (Klein-)Kinder und Babys
Es handelt sich um eine Frontalaufnahme. Bis zum vollendeten 6. Lebensjahr sind auf dem Foto weitere Ausnahmen in der Kopfposition, im Gesichtsausdruck und bei der Sichtbarkeit der Augen zulässig.
Säuglinge und Kleinkinder Illustration eines Kleinkindes, dessen Kopf den Großteil des Bildes einnimmt. Illustration eines Kleinkindes mit einer zweiten Person im Hintergrund. Illustration eines Kleinkindes, das nicht direkt in die Kamera schaut.
Kopf zu groß Zweite Person, Gegenstand im Hintergrund Keine Frontalaufnahme Bei Säuglingen und Kleinkindern bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr sind zusätzlich zu den unter der Überschrift „Kinder“ dargestellten Ausnahmen Abweichungen in der Kopfhaltung (nicht von der Frontalaufnahme!), im Gesichtsausdruck, hinsichtlich Augen und Blickrichtung sowie hinsichtlich der Zentrierung auf dem Foto zulässig.

Ausleuchtung (zu dunkel)
(zu hell)
Der schattenfreie Hintergrund ist einfarbig und bildet zum Gesicht sowie zu den Haaren einen deutlichen Kontrast.
die Augen,

Rote-Augen-Effekt
Illustration einer Person mit langen blonden Haaren, die freundlich lächelt. Darüber befindet sich ein Netz aus Linien, das die Ausrichtung gemäß der Biometrie vorgibt. Das Foto zeigt das Gesicht von der Kinnspitze bis zum oberen Kopfende. Beide Gesichtshälften sind deutlich erkennbar. Das Gesicht nimmt 70 bis 80 % der Höhe des Fotos ein.   
Illustration einer Person mit blauen Haaren und gleichmäßig ausgeleuchtetem Gesicht. Ausleuchtung
Das Gesicht ist an allen Stellen gleichmäßig ausgeleuchtet und reflektiert nicht. Rote Augen sind zu vermeiden.
Illustration einer Person mit blauen Haaren und einem Schlagschatten auf der rechten Seite ihres Gesichts. Illustration einer Person mit blauen Haaren. Das Bild hat einen geringen Kontrast und ist sehr dunkel. Musterfoto Illustration einer Person mit blauen Haaren und einer Reflexion im Gesicht.
Schlagschatten Zu dunkel Reflexion im Gesicht Qualitativ hochwertige Fotos sind die Grundlage einer einwandfreien Wiedergabe des Bildes und Voraussetzung für die Anwendung der Gesichtsbiometrie in Personalausweisen. Dieser Foto-Mustertafel sind die Qualitätsmerkmale zu entnehmen, die die Eignung der Fotos für den vorgesehenen Einsatz in Personalausweisen gewährleisten. Es ist dringend erforderlich, die hier beschriebenen Anforderungen zu beachten, da sonst eine biometrische Erkennung der antragstellenden Person sowie die einwandfreie Wiedergabe des Bildes im Dokument nicht gewährleistet sind. Die antragstellende Person ist grundsätzlich ohne Kopfbedeckung abzubilden. Die Ausweisbehörde kann vom Gebot der fehlenden Kopfbedeckung insbesondere aus religiösen Gründen, von den übrigen Anforderungen aus medizinischen Gründen, die nicht nur vorübergehender Art sind, Ausnahmen zulassen. Auf den Fotos sind keine Uniformteile abzubilden.
Illustration einer bärtigen Person mit geradem und mittig positioniertem Kopf. Format Kopfposition
Der Kopf ist mittig im Foto positioniert und gerade.
Illustration einer bärtigen Person mit geneigtem Kopf zur rechten Seite. Illustration einer bärtigen Person, die leicht nach oben schaut. Illustration einer bärtigen Person, die sich am rechten unteren Bildausschnitt befindet.
Kopfneigung zur Seite Nach unten oder oben Nicht zentriert Das Foto muss die Gesichtszüge der Person von der Kinnspitze bis zum oberen Kopfende sowie die linke und rechte Gesichtshälfte deutlich zeigen. Die Gesichtshöhe muss 70 bis 80 Prozent des Fotos einnehmen. Dies entspricht einer Höhe von 32 bis 36 Millimeter von der Kinnspitze bis zum oberen Kopfende. Dabei ist das obere Kopfende unter Vernachlässigung der Frisur anzunehmen. Wegen des häufig nicht eindeutig zu bestimmenden oberen Kopfendes sind Lichtbilder jedoch erst dann abzulehnen, wenn die Gesichtshöhe 27 Millimeter unterschreitet oder 40 Millimeter überschreitet. Bei volumenreichem Haar sollte darauf geachtet werden, dass der Kopf (einschließlich Frisur) möglichst vollständig abgebildet ist, ohne aber die Gesichtsgröße zu verkleinern. Das Gesicht muss zentriert auf dem Foto platziert sein.
Illustration einer Person mit scharfem und kontrastreichem Gesicht. Schärfe und Kontrast
Das Gesicht ist in allen Bereichen scharf abgebildet und kontrastreich.
Illustration einer Person mit unscharfem Gesicht. Illustration einer Person mit geringem Kontrast und dunkler Belichtung. Illustration einer Person mit geringem Kontrast und heller Belichtung.
Das Gesicht muss in allen Bereichen scharf abgebildet, kontrastreich und klar sein.
Ausleuchtung
Das Gesicht muss gleichmäßig ausgeleuchtet werden. Reflexionen oder Schatten im Gesicht sowie rote Augen sind zu vermeiden. Schärfe unzureichend Mangelnder Kontrast
Das Gesicht muss in allen Bereichen scharf abgebildet, kontrastreich und klar sein. Mangelnder Kontrast
Ausleuchtung
Hintergrund
Illustration einer Person mit kurzen weißen Haaren vor einem schattenfreien, einfarbig grauen Hintergrund. Hintergrund
Hintergrund Illustration einer Person mit kurzen weißen Haaren vor einem gemusterten Hintergrund. Illustration einer Person mit kurzen weißen Haaren vor einem kontrastarmen Hintergrund. Illustration einer Person mit kurzen weißen Haaren vor einem Hintergrund mit Schatten. Der Hintergrund muss einfarbig hell sein (idealerweise neutral grau) und einen Kontrast zum Gesicht und zu den Haaren aufweisen. Bei hellen Haaren eignet sich ein mittelgrauer Hintergrund, bei dunklen Haaren ein hellgrauer. Der Hintergrund darf kein Muster aufweisen. Das Foto darf ausschließlich die zu fotografierende Person zeigen (keine weiteren Personen oder Gegenstände im Bild). Auf dem Hintergrund dürfen keine Schatten entstehen.
Fotoqualität Hintergrund mit Muster Hintergrund ohne Kontrast Hintergrund mit Schatten
Fotoqualität Illustration einer bärtigen Person mit Brille in guter Fotoqualität und mit realitätsgetreuem Hautton. Fotoqualität
Die Farben und insbesondere der Hautton werden auf dem Foto realitätsgetreu wiedergegeben. Digitale Fotos liegen in Farbe vor.
Illustration einer bärtigen Person mit Brille und offensichtlich retuschiertem Gesicht. Illustration einer bärtigen Person mit Brille und weichgezeichnetem Gesicht. Illustration einer bärtigen Person mit Brille mit verpixeltem Gesicht.
Mit Retuschen/Filter Weichzeichen Zu geringe Auflösung Das Foto sollte mit einer Auflösung von mindestens 600 dpi vorliegen. Das Foto muss farbneutral sein und die natürlichen Hauttöne wiedergeben. Digitale Fotos sind grundsätzlich in Farbe vorzulegen. Ist die Vorlage eines papierbasierten Fotos in Ausnahmefällen gestattet, darf dieses Foto in Farbe oder Schwarzweiß vorgelegt werden; es darf jedoch keine Knicke oder Verunreinigung aufweisen.
Illustration einer Person mit neutralem Gesichtsausdruck. Gesichtsausdruck
Der Gesichtsausdruck ist neutral. Der Blick ist geradeaus in die Kamera gerichtet und der Mund geschlossen.
Kopfposition und Gesichtsausdruck Illustration einer Person mit offenem Mund und lachendem Gesichtsausdruck. Illustration einer Person mit geschlossenen Augen. Illustration einer Person, die ihr Gesicht zu einer Grimasse verzieht.
Lachen, Mund offen Augen zu, zusammengekniffen Grimasse Eine Darstellung der Person mit geneigtem oder gedrehtem Kopf (zum Beispiel Halbprofil) ist nicht zulässig. Die Person muss mit neutralem Gesichtsausdruck und geschlossenem Mund gerade in die Kamera blicken.
Illustration einer Person mit Brille und klar und deutlich erkennbaren Augen. Sichtbarkeit der Augen und Blickrichtung
Die Augen sind klar und deutlich erkennbar. Sie sind nicht verdeckt.
Illustration einer Person mit Brille, deren Brillenrahmen die Augen teilweise verdeckt. Illustration einer Person, bei der die Haare die Augen verdecken und Rote-Augen-Effekt. Illustration einer Person mit dunklen Brillengläsern und Spiegelungen.
Die Person muss auf dem Foto direkt in die Kamera blicken. Die Augen müssen geöffnet und deutlich sichtbar sein und dürfen nicht durch Haare oder Brillengestelle verdeckt werden.
Brillenträger
Brillenrahmen verdeckt Augen Haare verdecken
Die Person muss auf dem Foto direkt in die Kamera blicken. Die Augen müssen geöffnet und deutlich sichtbar sein und dürfen nicht durch Haare oder Brillengestelle verdeckt werden. Brillenträger Brillengläser zu dunkel, Spiegelung Die Augen müssen klar und deutlich erkennbar sein (Reflexionen auf den Brillengläsern, getönte Gläser oder Sonnenbrillen sind nicht zulässig). Der Rand der Gläser oder das Gestell dürfen nicht die Augen verdecken.
Illustration einer Person mit Kopftuch, bei der das Gesicht von der Kinnkante bis zur Stirn sichtbar ist. Kopfbedeckung
Kopfbedeckungen sind nur aus religiösen Gründen zulässig. In diesen Fällen gilt: Das Gesicht ist von der unteren Kinnkante bis zur Stirn sichtbar. Schatten auf dem Gesicht sind nicht erkennbar.
Kopfbedeckung Illustration einer Person mit Basecap, das tief ins Gesicht gezogen ist. Illustration einer Person mit blauer Burka. Illustration einer Person mit Kopftuch, deren Gesicht kaum erkennbar ist.
Mütze Burka Gesicht nicht ausreichend sichtbar Kopfbedeckungen sind grundsätzlich nicht erlaubt. Ausnahmen sind insbesondere aus religiösen Gründen zulässig. In diesem Fall gilt: das Gesicht muss von der unteren Kinnkante bis zur Stirn erkennbar sein. Es dürfen keine Schatten auf dem Gesicht entstehen.
Illustration eines Kindes mit dunkelblonden Haaren, das frontal in die Kamera blickt. Kinder
Das Gesicht nimmt 50 bis 80 % der Höhe des Fotos ein. Bis zum vollendeten 10. Lebensjahr sind im Übrigen kleinere Abweichungen zulässig.
Kinder Illustration eines Kindes mit einer weißen Mütze. Illustration eines Kindes und einem Gegenstand im Bild. Illustration eines Kindes mit Grimasse.
Kopfbedeckung Gegenstand im Bild Grimasse Bei Kindern bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr sind folgende Abweichungen bei der Gesichtshöhe und im Augenbereich zulässig: Die Gesichtshöhe bei Kindern muss 50 bis 80 Prozent des Fotos einnehmen. Dies entspricht einer Höhe von 22 bis 36 Millimeter von der Kinnspitze bis zum oberen Kopfende. Dabei ist das obere Kopfende unter Vernachlässigung der Frisur anzunehmen. Wegen des häufig nicht eindeutig zu bestimmenden oberen Kopfendes sind Fotos jedoch erst dann abzulehnen, wenn die Gesichtshöhe 17 Millimeter unterschreitet oder 40 Millimeter überschreitet. Bei Säuglingen und Kleinkindern gelten zusätzlich die nachfolgend beschriebenen Abweichungen.
Illustration eines Kleinkindes, das frontal in die Kamera blickt. (Klein-)Kinder und Babys
Es handelt sich um eine Frontalaufnahme. Bis zum vollendeten 6. Lebensjahr sind auf dem Foto weitere Ausnahmen in der Kopfposition, im Gesichtsausdruck und bei der Sichtbarkeit der Augen zulässig.
Säuglinge und Kleinkinder Illustration eines Kleinkindes, dessen Kopf den Großteil des Bildes einnimmt. Illustration eines Kleinkindes mit einer zweiten Person im Hintergrund. Illustration eines Kleinkindes, das nicht direkt in die Kamera schaut.
Kopf zu groß Zweite Person, Gegenstand im Hintergrund Keine Frontalaufnahme Bei Säuglingen und Kleinkindern bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr sind zusätzlich zu den unter der Überschrift „Kinder“ dargestellten Ausnahmen Abweichungen in der Kopfhaltung (nicht von der Frontalaufnahme!), im Gesichtsausdruck, hinsichtlich Augen und Blickrichtung sowie hinsichtlich der Zentrierung auf dem Foto zulässig.
1
Die Schriftgröße ist am Großbuchstaben E auszurichten.
2
Gilt nur für den Personalausweis.