Die in dieser Synopse dargestellten Gesetzestexte basieren auf der vom Bundesamt für Justiz konsolidierten Fassung, welche auf gesetze-im-internet.de einsehbar ist. Diese Fassung der Gesetzestexte ist nicht die amtliche Fassung.
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| Datenfelder | Anzahl der zur Verfügung stehenden Zeichen | |
|---|---|---|
| Schriftgröße1 1 Schriftfont des Ausweisherstellers: (2 mm) UnicodeDoc: 2,4 mm | Schriftgröße 2 Schriftfont des Ausweisherstellers: (1,3 mm) UnicodeDoc: 2 mm | |
| Name (Familienname und Geburtsname) | 26 Zeichen pro Zeile; 2 Zeilen (insgesamt 52 Zeichen) | 40 Zeichen pro Zeile; 3 Zeilen (insgesamt 120 Zeichen) |
| Vornamen | 26 Zeichen pro Zeile; 1 Zeile (insgesamt 26 Zeichen) | 40 Zeichen pro Zeile; 2 Zeilen (insgesamt 80 Zeichen) |
| Tag der Geburt | 10 Zeichen pro Zeile; 1 Zeile (insgesamt 10 Zeichen) | Einträge in Schriftgröße 2 sind unzulässig |
| Ort der Geburt | 26 Zeichen pro Zeile; 1 Zeile (insgesamt 26 Zeichen) | 40 Zeichen pro Zeile; 2 Zeilen (insgesamt 80 Zeichen) |
| Staatsangehörigkeit | 7 Zeichen pro Zeile; 1 Zeile (insgesamt 7 Zeichen) | Einträge in Schriftgröße 2 sind unzulässig |
| Gültig bis (letzter Tag der Gültigkeitsdauer) | 10 Zeichen pro Zeile; 1 Zeile (insgesamt 10 Zeichen) | Einträge in Schriftgröße 2 sind unzulässig |
| Wohnort | 25 Zeichen pro Zeile; 2 Zeilen (insgesamt 50 Zeichen) | Einträge in Schriftgröße 2 sind unzulässig |
| Straße und Hausnummer | 25 Zeichen pro Zeile; 2 Zeilen (insgesamt 50 Zeichen) | Einträge in Schriftgröße 2 sind unzulässig |
| Größe | 3 Zeichen pro Zeile; 1 Zeile (insgesamt 3 Zeichen) | Einträge in Schriftgröße 2 sind unzulässig |
| Farbe der Augen | 19 Zeichen pro Zeile; 1 Zeile (insgesamt 19 Zeichen) | Einträge in Schriftgröße 2 sind unzulässig |
| Doktorgrad | 20 Zeichen pro Zeile; 1 Zeile (insgesamt 20 Zeichen) | 31 Zeichen pro Zeile; 1 Zeile (insgesamt 32 Zeichen) |
| Ordens- und Künstlername2 | 20 Zeichen pro Zeile; 1 Zeile (insgesamt 20 Zeichen) | 31 Zeichen pro Zeile; 1 Zeile (insgesamt 32 Zeichen) |
| ausstellende Behörde | 19 Zeichen pro Zeile; 2 Zeilen (insgesamt 38 Zeichen) | 28 Zeichen pro Zeile; 3 Zeilen (insgesamt 84 Zeichen) |
| Tag der Ausstellung | 8 Zeichen pro Zeile; 1 Zeile (insgesamt 8 Zeichen) | Einträge in Schriftgröße 2 sind unzulässig |
| Datenfelder – der Aufkleber für Anschriftänderungen | Anzahl der zur Verfügung stehenden Zeichen |
|---|---|
| Schriftgröße 3 UnicodeDoc: 1,5 mm | |
| Anschrift | 25 Zeichen pro Zeile; 4 Zeilen (insgesamt 100 Zeichen) |
| Seriennummer | 9 Zeichen pro Zeile; 1 Zeile (insgesamt 9 Zeichen) |
| Datenfelder des Aufklebers für Anschriftenänderungen nach elektronischer Anmeldung nach § 23a des Bundesmeldegesetzes | Anzahl der zur Verfügung stehenden Zeichen |
|---|---|
| Schriftgröße 3 UnicodeDoc: 1,5 mm | |
| Anschrift | 22 Zeichen pro Zeile, 4 Zeilen (insgesamt 88 Zeichen) |
| Seriennummer | 9 Zeichen pro Zeile; 1 Zeile (insgesamt 9 Zeichen) |
| Das Foto zeigt das Gesicht von der Kinnspitze bis zum oberen Kopfende. Beide Gesichtshälften sind deutlich erkennbar. Das Gesicht nimmt 70 bis 80 % der Höhe des Fotos ein. | ||||||
| Ausleuchtung Das Gesicht ist an allen Stellen gleichmäßig ausgeleuchtet und reflektiert nicht. Rote Augen sind zu vermeiden. | | | Musterfoto | | ||
| Schlagschatten | Zu dunkel | Reflexion im Gesicht | Qualitativ hochwertige Fotos sind die Grundlage einer einwandfreien Wiedergabe des Bildes und Voraussetzung für die Anwendung der Gesichtsbiometrie in Personalausweisen. Dieser Foto-Mustertafel sind die Qualitätsmerkmale zu entnehmen, die die Eignung der Fotos für den vorgesehenen Einsatz in Personalausweisen gewährleisten. Es ist dringend erforderlich, die hier beschriebenen Anforderungen zu beachten, da sonst eine biometrische Erkennung der antragstellenden Person sowie die einwandfreie Wiedergabe des Bildes im Dokument nicht gewährleistet sind. Die antragstellende Person ist grundsätzlich ohne Kopfbedeckung abzubilden. Die Ausweisbehörde kann vom Gebot der fehlenden Kopfbedeckung insbesondere aus religiösen Gründen, von den übrigen Anforderungen aus medizinischen Gründen, die nicht nur vorübergehender Art sind, Ausnahmen zulassen. Auf den Fotos sind keine Uniformteile abzubilden. | ||||
| Format Kopfposition Der Kopf ist mittig im Foto positioniert und gerade. | | | | |||
| Kopfneigung zur Seite | Nach unten oder oben | Nicht zentriert | Das Foto muss die Gesichtszüge der Person von der Kinnspitze bis zum oberen Kopfende sowie die linke und rechte Gesichtshälfte deutlich zeigen. Die Gesichtshöhe muss 70 bis 80 Prozent des Fotos einnehmen. Dies entspricht einer Höhe von 32 bis 36 Millimeter von der Kinnspitze bis zum oberen Kopfende. Dabei ist das obere Kopfende unter Vernachlässigung der Frisur anzunehmen. Wegen des häufig nicht eindeutig zu bestimmenden oberen Kopfendes sind Lichtbilder jedoch erst dann abzulehnen, wenn die Gesichtshöhe 27 Millimeter unterschreitet oder 40 Millimeter überschreitet. Bei volumenreichem Haar sollte darauf geachtet werden, dass der Kopf (einschließlich Frisur) möglichst vollständig abgebildet ist, ohne aber die Gesichtsgröße zu verkleinern. Das Gesicht muss zentriert auf dem Foto platziert sein. | ||||
| Schärfe und Kontrast Das Gesicht ist in allen Bereichen scharf abgebildet und kontrastreich. | | | | |||
| Das Gesicht muss in allen Bereichen scharf abgebildet, kontrastreich und klar sein. | |||||||
| Ausleuchtung | | ||||||
| Das Gesicht muss gleichmäßig ausgeleuchtet werden. Reflexionen oder Schatten im Gesicht sowie rote Augen sind zu vermeiden. | Schärfe unzureichend | Mangelnder Kontrast | Das Gesicht muss in allen Bereichen scharf abgebildet, kontrastreich und klar sein. | Ausleuchtung (zu dunkel) Mangelnder Kontrast | Ausleuchtung | | (zu hell) |
| Hintergrund | | ||||||
| Hintergrund | Hintergrund | | Der schattenfreie Hintergrund ist einfarbig und bildet zum Gesicht sowie zu den Haaren einen deutlichen Kontrast. | | | Der Hintergrund muss einfarbig hell sein (idealerweise neutral grau) und einen Kontrast zum Gesicht und zu den Haaren aufweisen. Bei hellen Haaren eignet sich ein mittelgrauer Hintergrund, bei dunklen Haaren ein hellgrauer. Der Hintergrund darf kein Muster aufweisen. Das Foto darf ausschließlich die zu fotografierende Person zeigen (keine weiteren Personen oder Gegenstände im Bild). Auf dem Hintergrund dürfen keine Schatten entstehen. |
| Fotoqualität Hintergrund mit Muster | Hintergrund ohne Kontrast | Hintergrund mit Schatten | |||||
| Fotoqualität | | Fotoqualität Die Farben und insbesondere der Hautton werden auf dem Foto realitätsgetreu wiedergegeben. Digitale Fotos liegen in Farbe vor. | | | | ||
| Mit Retuschen/Filter | Weichzeichen | Zu geringe Auflösung | Das Foto sollte mit einer Auflösung von mindestens 600 dpi vorliegen. Das Foto muss farbneutral sein und die natürlichen Hauttöne wiedergeben. Digitale Fotos sind grundsätzlich in Farbe vorzulegen. Ist die Vorlage eines papierbasierten Fotos in Ausnahmefällen gestattet, darf dieses Foto in Farbe oder Schwarzweiß vorgelegt werden; es darf jedoch keine Knicke oder Verunreinigung aufweisen. | ||||
| Gesichtsausdruck Der Gesichtsausdruck ist neutral. Der Blick ist geradeaus in die Kamera gerichtet und der Mund geschlossen. | Kopfposition und Gesichtsausdruck | | | | ||
| Lachen, Mund offen | Augen zu, zusammengekniffen | Grimasse | Eine Darstellung der Person mit geneigtem oder gedrehtem Kopf (zum Beispiel Halbprofil) ist nicht zulässig. Die Person muss mit neutralem Gesichtsausdruck und geschlossenem Mund gerade in die Kamera blicken. | ||||
| Sichtbarkeit der Augen und Blickrichtung Die Augen sind klar und deutlich erkennbar. Sie sind nicht verdeckt. | | | | |||
| Die Person muss auf dem Foto direkt in die Kamera blicken. Die Augen müssen geöffnet und deutlich sichtbar sein und dürfen nicht durch Haare oder Brillengestelle verdeckt werden. | |||||||
| Brillenträger | | ||||||
| Brillenrahmen verdeckt Augen | Haare verdecken | Die Person muss auf dem Foto direkt in die Kamera blicken. Die Augen müssen geöffnet und deutlich sichtbar sein und dürfen nicht durch Haare oder Brillengestelle verdeckt werden. | die Augen,Brillenträger | | Rote-Augen-Effekt Brillengläser zu dunkel, Spiegelung | Die Augen müssen klar und deutlich erkennbar sein (Reflexionen auf den Brillengläsern, getönte Gläser oder Sonnenbrillen sind nicht zulässig). Der Rand der Gläser oder das Gestell dürfen nicht die Augen verdecken. | |
| Kopfbedeckung Kopfbedeckungen sind nur aus religiösen Gründen zulässig. In diesen Fällen gilt: Das Gesicht ist von der unteren Kinnkante bis zur Stirn sichtbar. Schatten auf dem Gesicht sind nicht erkennbar. | Kopfbedeckung | | | | ||
| Mütze | Burka | Gesicht nicht ausreichend sichtbar | Kopfbedeckungen sind grundsätzlich nicht erlaubt. Ausnahmen sind insbesondere aus religiösen Gründen zulässig. In diesem Fall gilt: das Gesicht muss von der unteren Kinnkante bis zur Stirn erkennbar sein. Es dürfen keine Schatten auf dem Gesicht entstehen. | ||||
| Kinder Das Gesicht nimmt 50 bis 80 % der Höhe des Fotos ein. Bis zum vollendeten 10. Lebensjahr sind im Übrigen kleinere Abweichungen zulässig. | Kinder | | | | ||
| Kopfbedeckung | Gegenstand im Bild | Grimasse | Bei Kindern bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr sind folgende Abweichungen bei der Gesichtshöhe und im Augenbereich zulässig: Die Gesichtshöhe bei Kindern muss 50 bis 80 Prozent des Fotos einnehmen. Dies entspricht einer Höhe von 22 bis 36 Millimeter von der Kinnspitze bis zum oberen Kopfende. Dabei ist das obere Kopfende unter Vernachlässigung der Frisur anzunehmen. Wegen des häufig nicht eindeutig zu bestimmenden oberen Kopfendes sind Fotos jedoch erst dann abzulehnen, wenn die Gesichtshöhe 17 Millimeter unterschreitet oder 40 Millimeter überschreitet. Bei Säuglingen und Kleinkindern gelten zusätzlich die nachfolgend beschriebenen Abweichungen. | ||||
| (Klein-)Kinder und Babys Es handelt sich um eine Frontalaufnahme. Bis zum vollendeten 6. Lebensjahr sind auf dem Foto weitere Ausnahmen in der Kopfposition, im Gesichtsausdruck und bei der Sichtbarkeit der Augen zulässig. | Säuglinge und Kleinkinder | | | | ||
| Kopf zu groß | Zweite Person, Gegenstand im Hintergrund | Keine Frontalaufnahme | Bei Säuglingen und Kleinkindern bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr sind zusätzlich zu den unter der Überschrift „Kinder“ dargestellten Ausnahmen Abweichungen in der Kopfhaltung (nicht von der Frontalaufnahme!), im Gesichtsausdruck, hinsichtlich Augen und Blickrichtung sowie hinsichtlich der Zentrierung auf dem Foto zulässig. |
| Das Foto zeigt das Gesicht von der Kinnspitze bis zum oberen Kopfende. Beide Gesichtshälften sind deutlich erkennbar. Das Gesicht nimmt 70 bis 80 % der Höhe des Fotos ein. | ||||||
| Ausleuchtung Das Gesicht ist an allen Stellen gleichmäßig ausgeleuchtet und reflektiert nicht. Rote Augen sind zu vermeiden. | | | Musterfoto | | ||
| Schlagschatten | Zu dunkel | Reflexion im Gesicht | Qualitativ hochwertige Fotos sind die Grundlage einer einwandfreien Wiedergabe des Bildes und Voraussetzung für die Anwendung der Gesichtsbiometrie in Personalausweisen. Dieser Foto-Mustertafel sind die Qualitätsmerkmale zu entnehmen, die die Eignung der Fotos für den vorgesehenen Einsatz in Personalausweisen gewährleisten. Es ist dringend erforderlich, die hier beschriebenen Anforderungen zu beachten, da sonst eine biometrische Erkennung der antragstellenden Person sowie die einwandfreie Wiedergabe des Bildes im Dokument nicht gewährleistet sind. Die antragstellende Person ist grundsätzlich ohne Kopfbedeckung abzubilden. Die Ausweisbehörde kann vom Gebot der fehlenden Kopfbedeckung insbesondere aus religiösen Gründen, von den übrigen Anforderungen aus medizinischen Gründen, die nicht nur vorübergehender Art sind, Ausnahmen zulassen. Auf den Fotos sind keine Uniformteile abzubilden. | ||||
| Format Kopfposition Der Kopf ist mittig im Foto positioniert und gerade. | | | | |||
| Kopfneigung zur Seite | Nach unten oder oben | Nicht zentriert | Das Foto muss die Gesichtszüge der Person von der Kinnspitze bis zum oberen Kopfende sowie die linke und rechte Gesichtshälfte deutlich zeigen. Die Gesichtshöhe muss 70 bis 80 Prozent des Fotos einnehmen. Dies entspricht einer Höhe von 32 bis 36 Millimeter von der Kinnspitze bis zum oberen Kopfende. Dabei ist das obere Kopfende unter Vernachlässigung der Frisur anzunehmen. Wegen des häufig nicht eindeutig zu bestimmenden oberen Kopfendes sind Lichtbilder jedoch erst dann abzulehnen, wenn die Gesichtshöhe 27 Millimeter unterschreitet oder 40 Millimeter überschreitet. Bei volumenreichem Haar sollte darauf geachtet werden, dass der Kopf (einschließlich Frisur) möglichst vollständig abgebildet ist, ohne aber die Gesichtsgröße zu verkleinern. Das Gesicht muss zentriert auf dem Foto platziert sein. | ||||
| Schärfe und Kontrast Das Gesicht ist in allen Bereichen scharf abgebildet und kontrastreich. | | | | |||
| Das Gesicht muss in allen Bereichen scharf abgebildet, kontrastreich und klar sein. | |||||||
| Ausleuchtung | | ||||||
| Das Gesicht muss gleichmäßig ausgeleuchtet werden. Reflexionen oder Schatten im Gesicht sowie rote Augen sind zu vermeiden. | Schärfe unzureichend | Mangelnder Kontrast | Das Gesicht muss in allen Bereichen scharf abgebildet, kontrastreich und klar sein. | Ausleuchtung (zu dunkel) Mangelnder Kontrast | Ausleuchtung | | (zu hell) |
| Hintergrund | | ||||||
| Hintergrund | Hintergrund | | Der schattenfreie Hintergrund ist einfarbig und bildet zum Gesicht sowie zu den Haaren einen deutlichen Kontrast. | | | Der Hintergrund muss einfarbig hell sein (idealerweise neutral grau) und einen Kontrast zum Gesicht und zu den Haaren aufweisen. Bei hellen Haaren eignet sich ein mittelgrauer Hintergrund, bei dunklen Haaren ein hellgrauer. Der Hintergrund darf kein Muster aufweisen. Das Foto darf ausschließlich die zu fotografierende Person zeigen (keine weiteren Personen oder Gegenstände im Bild). Auf dem Hintergrund dürfen keine Schatten entstehen. |
| Fotoqualität Hintergrund mit Muster | Hintergrund ohne Kontrast | Hintergrund mit Schatten | |||||
| Fotoqualität | | Fotoqualität Die Farben und insbesondere der Hautton werden auf dem Foto realitätsgetreu wiedergegeben. Digitale Fotos liegen in Farbe vor. | | | | ||
| Mit Retuschen/Filter | Weichzeichen | Zu geringe Auflösung | Das Foto sollte mit einer Auflösung von mindestens 600 dpi vorliegen. Das Foto muss farbneutral sein und die natürlichen Hauttöne wiedergeben. Digitale Fotos sind grundsätzlich in Farbe vorzulegen. Ist die Vorlage eines papierbasierten Fotos in Ausnahmefällen gestattet, darf dieses Foto in Farbe oder Schwarzweiß vorgelegt werden; es darf jedoch keine Knicke oder Verunreinigung aufweisen. | ||||
| Gesichtsausdruck Der Gesichtsausdruck ist neutral. Der Blick ist geradeaus in die Kamera gerichtet und der Mund geschlossen. | Kopfposition und Gesichtsausdruck | | | | ||
| Lachen, Mund offen | Augen zu, zusammengekniffen | Grimasse | Eine Darstellung der Person mit geneigtem oder gedrehtem Kopf (zum Beispiel Halbprofil) ist nicht zulässig. Die Person muss mit neutralem Gesichtsausdruck und geschlossenem Mund gerade in die Kamera blicken. | ||||
| Sichtbarkeit der Augen und Blickrichtung Die Augen sind klar und deutlich erkennbar. Sie sind nicht verdeckt. | | | | |||
| Die Person muss auf dem Foto direkt in die Kamera blicken. Die Augen müssen geöffnet und deutlich sichtbar sein und dürfen nicht durch Haare oder Brillengestelle verdeckt werden. | |||||||
| Brillenträger | | ||||||
| Brillenrahmen verdeckt Augen | Haare verdecken | Die Person muss auf dem Foto direkt in die Kamera blicken. Die Augen müssen geöffnet und deutlich sichtbar sein und dürfen nicht durch Haare oder Brillengestelle verdeckt werden. | die Augen,Brillenträger | | Rote-Augen-Effekt Brillengläser zu dunkel, Spiegelung | Die Augen müssen klar und deutlich erkennbar sein (Reflexionen auf den Brillengläsern, getönte Gläser oder Sonnenbrillen sind nicht zulässig). Der Rand der Gläser oder das Gestell dürfen nicht die Augen verdecken. | |
| Kopfbedeckung Kopfbedeckungen sind nur aus religiösen Gründen zulässig. In diesen Fällen gilt: Das Gesicht ist von der unteren Kinnkante bis zur Stirn sichtbar. Schatten auf dem Gesicht sind nicht erkennbar. | Kopfbedeckung | | | | ||
| Mütze | Burka | Gesicht nicht ausreichend sichtbar | Kopfbedeckungen sind grundsätzlich nicht erlaubt. Ausnahmen sind insbesondere aus religiösen Gründen zulässig. In diesem Fall gilt: das Gesicht muss von der unteren Kinnkante bis zur Stirn erkennbar sein. Es dürfen keine Schatten auf dem Gesicht entstehen. | ||||
| Kinder Das Gesicht nimmt 50 bis 80 % der Höhe des Fotos ein. Bis zum vollendeten 10. Lebensjahr sind im Übrigen kleinere Abweichungen zulässig. | Kinder | | | | ||
| Kopfbedeckung | Gegenstand im Bild | Grimasse | Bei Kindern bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr sind folgende Abweichungen bei der Gesichtshöhe und im Augenbereich zulässig: Die Gesichtshöhe bei Kindern muss 50 bis 80 Prozent des Fotos einnehmen. Dies entspricht einer Höhe von 22 bis 36 Millimeter von der Kinnspitze bis zum oberen Kopfende. Dabei ist das obere Kopfende unter Vernachlässigung der Frisur anzunehmen. Wegen des häufig nicht eindeutig zu bestimmenden oberen Kopfendes sind Fotos jedoch erst dann abzulehnen, wenn die Gesichtshöhe 17 Millimeter unterschreitet oder 40 Millimeter überschreitet. Bei Säuglingen und Kleinkindern gelten zusätzlich die nachfolgend beschriebenen Abweichungen. | ||||
| (Klein-)Kinder und Babys Es handelt sich um eine Frontalaufnahme. Bis zum vollendeten 6. Lebensjahr sind auf dem Foto weitere Ausnahmen in der Kopfposition, im Gesichtsausdruck und bei der Sichtbarkeit der Augen zulässig. | Säuglinge und Kleinkinder | | | | ||
| Kopf zu groß | Zweite Person, Gegenstand im Hintergrund | Keine Frontalaufnahme | Bei Säuglingen und Kleinkindern bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr sind zusätzlich zu den unter der Überschrift „Kinder“ dargestellten Ausnahmen Abweichungen in der Kopfhaltung (nicht von der Frontalaufnahme!), im Gesichtsausdruck, hinsichtlich Augen und Blickrichtung sowie hinsichtlich der Zentrierung auf dem Foto zulässig. |