Synopse zur Änderung an
Personalausweisgesetz (PAuswG)

Erstellt am: 03.11.2025

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Die in dieser Synopse dargestellten Gesetzestexte basieren auf der vom Bundesamt für Justiz konsolidierten Fassung, welche auf gesetze-im-internet.de einsehbar ist. Diese Fassung der Gesetzestexte ist nicht die amtliche Fassung. Die amtliche Fassung ist im Bundesgesetzblatt einsehbar.

Bitte beachten Sie, dass die nachfolgend dargestellten Änderungen möglicherweise nicht auf einem Änderungsgesetz beruhen. Ab und an nimmt gesetze-im-internet.de auch redaktionelle Änderungen vor, z.B. nachträgliche Korrekturen, Anmerkungen, Ergänzungen etc. In diesem Fall beziehen sich die nachfolgenden Metainformationen auf die letzte Änderung auf Grundlage eines Änderungsgesetzes.

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Für die vorliegende Synopse konnten keine Metainformationen vom Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialen (kurz DIP) ermittelt werden. Warum? Dies kann mehrere Gründe haben. Insbesondere beruht nicht jede Änderung im Bundesrecht auf einem im DIP hinterlegten Parlamentsvorgang, z.B. bei Änderungen von Verordnungen ist dies denkbar. Auch ist möglich, dass das DIP zum Zeitpunkt der Erstellung der Synopse noch nicht die aktuellen und für die Verknüpfung notwendigen Informationen hinterlegt hatte.

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Abschnitt 5 - Personalausweisregister; Speicherungsvorschriften

(1) Die Personalausweisbehörden führen Personalausweisregister.
(2) Das Personalausweisregister dient der Durchführung dieses Gesetzes, insbesondere
1.
der Ausstellung der Ausweise und der Feststellung ihrer Echtheit und
2.
der Identitätsfeststellung der Person, die den Ausweis besitzt oder für die er ausgestellt ist.
(3) Das Personalausweisregister darf neben dem Lichtbild, der Unterschrift des Ausweisinhabers und verfahrensbedingten Bearbeitungsvermerken ausschließlich folgende Daten enthalten:
1.
Familienname und Geburtsname,
2.
Vornamen,
3.
Doktorgrad,
4.
Tag der Geburt,
5.
Ort der Geburt,
6.
Größe,
7.
Farbe der Augen,
8.
Anschrift,
9.
Staatsangehörigkeit,
9a.
Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung,
10.
Familienname, Vornamen, Tag der Geburt und Unterschrift des gesetzlichen Vertreters,
11.
Seriennummer,
12.
Sperrkennwort und Sperrsumme,
13.
letzter Tag der Gültigkeitsdauer,
14.
ausstellende Behörde,
14a.
die örtlich zuständige Personalausweisbehörde, wenn diese nicht mit der ausstellenden Personalausweisbehörde identisch ist,
15.
Vermerke über Anordnungen nach § 6 Absatz 7 und Maßnahmen nach § 6a Absatz 1 bis 3,
16.
(weggefallen)
17.
E-Mail-Adresse, sofern der Personalausweisinhaber in die Speicherung einwilligt,
18.
Ordensname, Künstlername,
19.
den Nachweis über eine erteilte Ermächtigung nach § 8 Absatz 4 Satz 2 und
20.
lichtbildaufnehmende Stelle.
(3) Das Personalausweisregister darf neben dem Lichtbild, der Unterschrift des Ausweisinhabers und verfahrensbedingten Bearbeitungsvermerken ausschließlich folgende Daten enthalten:
1.
Familienname und Geburtsname,
2.
Vornamen,
3.
Doktorgrad,
4.
Tag der Geburt,
5.
Ort der Geburt,
6.
Größe,
7.
Farbe der Augen,
8.
Anschrift,
9.
Staatsangehörigkeit,
9a.
Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung,
10.
Familienname, Vornamen, Tag der Geburt und Unterschrift des gesetzlichen Vertreters,
11.
Seriennummer,
12.
Sperrkennwort und Sperrsumme,
13.
letzter Tag der Gültigkeitsdauer,
14.
ausstellende Behörde,
14a.
die örtlich zuständige Personalausweisbehörde, wenn diese nicht mit der ausstellenden Personalausweisbehörde identisch ist,
15.
Vermerke über Anordnungen nach § 6 Absatz 7 und Maßnahmen nach § 6a Absatz 1 bis 3,
16.
(weggefallen)
17.
E-Mail-Adresse, sofern der Personalausweisinhaber in die Speicherung einwilligt,
18.
Ordensname, Künstlername,
19.
den Nachweis über eine erteilte Ermächtigung nach § 8 Absatz 4 Satz 2 und
20.
lichtbildaufnehmende Stelle.
(4) Personenbezogene Daten im Personalausweisregister sind mindestens bis zur Ausstellung eines neuen Ausweises, höchstens jedoch bis zu fünf Jahre nach dem Ablauf der Gültigkeit des Ausweises, auf den sie sich beziehen, zu speichern und dann zu löschen. Für die Personalausweisbehörde nach § 7 Abs. 2 bei der Wahrnehmung konsularischer Aufgaben beträgt die Frist 30 Jahre.
(5) Die zuständige Personalausweisbehörde führt den Nachweis über Personalausweise, für die sie eine Ermächtigung nach § 8 Abs. 4 Satz 2 erteilt hat.
(6) Wird eine andere als die ausstellende Personalausweisbehörde örtlich zuständig, darf sie die in Absatz 3 genannten und zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Daten mit Ausnahme der biometrischen Daten speichern. Absatz 4 gilt entsprechend.