Synopse zur Änderung an
Personalausweisgesetz (PAuswG)

Erstellt am: 01.05.2025

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Die in dieser Synopse dargestellten Gesetzestexte basieren auf der vom Bundesamt für Justiz konsolidierten Fassung, welche auf gesetze-im-internet.de einsehbar ist. Diese Fassung der Gesetzestexte ist nicht die amtliche Fassung. Die amtliche Fassung ist im Bundesgesetzblatt einsehbar.

Bitte beachten Sie, dass die nachfolgend dargestellten Änderungen möglicherweise nicht auf einem Änderungsgesetz beruhen. Ab und an nimmt gesetze-im-internet.de auch redaktionelle Änderungen vor, z.B. nachträgliche Korrekturen, Anmerkungen, Ergänzungen etc. In diesem Fall beziehen sich die nachfolgenden Metainformationen auf die letzte Änderung auf Grundlage eines Änderungsgesetzes.

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Für die vorliegende Synopse konnten keine Metainformationen vom Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialen (kurz DIP) ermittelt werden. Warum? Dies kann mehrere Gründe haben. Insbesondere beruht nicht jede Änderung im Bundesrecht auf einem im DIP hinterlegten Parlamentsvorgang, z.B. bei Änderungen von Verordnungen ist dies denkbar. Auch ist möglich, dass das DIP zum Zeitpunkt der Erstellung der Synopse noch nicht die aktuellen und für die Verknüpfung notwendigen Informationen hinterlegt hatte.

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Abschnitt 2 - Ausstellung und Sperrung des Ausweises; elektronischer Identitätsnachweis

(1) Personalausweise und vorläufige Personalausweise werden auf Antrag für Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ausgestellt. § 3a Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist nicht anzuwenden. Im Antragsverfahren nachzureichende Erklärungen können mittels Datenübertragung abgegeben werden. Die antragstellende Person und ihr gesetzlicher Vertreter können sich bei der Stellung des Antrags nicht durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt nicht für eine handlungs- oder einwilligungsunfähige antragstellende Person, wenn eine für diesen Fall erteilte, öffentlich beglaubigte oder beurkundete Vollmacht vorliegt. Die antragstellende Person und ihr gesetzlicher oder bevollmächtigter Vertreter sollen persönlich erscheinen.
(2) Für Minderjährige, die noch nicht 16 Jahre alt sind, und für Personen, die geschäftsunfähig sind und sich nicht nach Absatz 1 Satz 5 durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen, kann nur diejenige Person den Antrag stellen, die sorgeberechtigt ist oder als Betreuer ihren Aufenthalt bestimmen darf. Sie ist verpflichtet, für Jugendliche, die 16, aber noch nicht 18 Jahre alt sind, innerhalb von sechs Wochen, nachdem der Jugendliche 16 Jahre alt geworden ist, den Antrag auf Ausstellung eines Ausweises zu stellen, falls dies der Jugendliche unterlässt. Jugendliche, die mindestens 16 Jahre alt sind, dürfen Verfahrenshandlungen nach diesem Gesetz vornehmen.
(3) In dem Antrag sind alle Tatsachen anzugeben, die zur Feststellung der Person des Antragstellers und seiner Eigenschaft als Deutscher notwendig sind. Die Angaben zum Doktorgrad und zu den Ordens- und Künstlernamen sind freiwillig. Die Das Lichtbild ist nach Wahl der antragstellende antragstellenden Person hat die erforderlichen Nachweise zu erbringen. Fingerabdrücke von Kindern sind nicht abzunehmen, solange die Kinder noch nicht sechs Jahre alt sind.
1.
durch einen Dienstleister elektronisch zu fertigen und im Anschluss von diesem durch ein sicheres Verfahren an die Personalausweisbehörde zu übermitteln oder
2.
durch die Personalausweisbehörde elektronisch zu fertigen, sofern die Behörde über Geräte zur Lichtbildaufnahme verfügt.
Eine Veränderung des Lichtbilds ist nur nach Maßgabe dieses Gesetzes oder nach Maßgabe von Vorschriften, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen wurden, zulässig. Die antragstellende Person hat die erforderlichen Nachweise zu erbringen. Fingerabdrücke von Kindern sind nicht abzunehmen, solange die Kinder noch nicht sechs Jahre alt sind.
(3) In dem Antrag sind alle Tatsachen anzugeben, die zur Feststellung der Person des Antragstellers und seiner Eigenschaft als Deutscher notwendig sind. Die Angaben zum Doktorgrad und zu den Ordens- und Künstlernamen sind freiwillig. Die Das Lichtbild ist nach Wahl der antragstellende antragstellenden Person hat die erforderlichen Nachweise zu erbringen. Fingerabdrücke von Kindern sind nicht abzunehmen, solange die Kinder noch nicht sechs Jahre alt sind.
1.
durch einen Dienstleister elektronisch zu fertigen und im Anschluss von diesem durch ein sicheres Verfahren an die Personalausweisbehörde zu übermitteln oder
2.
durch die Personalausweisbehörde elektronisch zu fertigen, sofern die Behörde über Geräte zur Lichtbildaufnahme verfügt.
Eine Veränderung des Lichtbilds ist nur nach Maßgabe dieses Gesetzes oder nach Maßgabe von Vorschriften, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen wurden, zulässig. Die antragstellende Person hat die erforderlichen Nachweise zu erbringen. Fingerabdrücke von Kindern sind nicht abzunehmen, solange die Kinder noch nicht sechs Jahre alt sind.
(4) Bestehen Zweifel über die Identität der im Lichtbild abgebildeten Person oder besteht ein Verdacht auf eine unzulässige Bearbeitung des Lichtbilds, kann die Personalausweisbehörde anordnen, dass das Lichtbild in Gegenwart eines Mitarbeiters in einer Personalausweisbehörde zu fertigen ist. Bestehen Zweifel über die Person des Antragstellers, sind die zur Feststellung seiner Identität erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Die Personalausweisbehörde kann die Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen veranlassen, wenn die Identität der antragstellenden Person auf andere Weise nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden kann. Ist die Identität festgestellt, so sind die im Zusammenhang mit der Feststellung angefallenen Unterlagen zu vernichten. Die Vernichtung ist zu protokollieren.
(4) Bestehen Zweifel über die Identität der im Lichtbild abgebildeten Person oder besteht ein Verdacht auf eine unzulässige Bearbeitung des Lichtbilds, kann die Personalausweisbehörde anordnen, dass das Lichtbild in Gegenwart eines Mitarbeiters in einer Personalausweisbehörde zu fertigen ist. Bestehen Zweifel über die Person des Antragstellers, sind die zur Feststellung seiner Identität erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Die Personalausweisbehörde kann die Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen veranlassen, wenn die Identität der antragstellenden Person auf andere Weise nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden kann. Ist die Identität festgestellt, so sind die im Zusammenhang mit der Feststellung angefallenen Unterlagen zu vernichten. Die Vernichtung ist zu protokollieren.
(5) Die Unterschrift durch ein Kind ist zu leisten, wenn es zum Zeitpunkt der Beantragung des Ausweises zehn Jahre oder älter ist.
(6) Für Deutsche im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes werden nach Maßgabe des § 6a Ersatz-Personalausweise von Amts wegen ausgestellt. Absatz 1 Satz 2 bis 6, Absatz 2 Satz 3, Absatz 3 Satz 1 bis 3 sowie die Absätze 4 und 5 gelten entsprechend.

Abschnitt 2 - Ausstellung und Sperrung des Ausweises; elektronischer Identitätsnachweis

(1) Die Datenübermittlung von den Personalausweisbehörden an den Ausweishersteller zum Zweck der Ausweisherstellung, insbesondere die Übermittlung sämtlicher Ausweisantragsdaten, erfolgt durch Datenübertragung. Die Datenübertragung kann auch über Vermittlungsstellen erfolgen. Die beteiligten Stellen haben dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit zu treffen, die insbesondere die Vertraulichkeit und Unversehrtheit der Daten sowie die Feststellbarkeit der übermittelnden Stelle gewährleisten; im Falle der Nutzung allgemein zugänglicher Netze sind Verschlüsselungsverfahren anzuwenden, die dem jeweiligen Stand der Technik entsprechen.
(2) Zur Aufnahme und elektronischen Erfassung, Erfassung Echtheitsbewertung und Qualitätssicherung des Lichtbildes Lichtbilds nach § 9 Absatz 3 Satz 3 Nummer 2 und der Fingerabdrücke Fingerabdrücke, deren Qualitätssicherung sowie zur Übermittlung der Ausweisdaten Ausweisantragsdaten von der Personalausweisbehörde an den Ausweishersteller dürfen ausschließlich solche technischen Systeme und Bestandteile eingesetzt werden, die den Anforderungen der Rechtsverordnung nach § 34 Satz 1 Nummer 3 entsprechen. Die Einhaltung der Anforderungen ist vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik gemäß der Rechtsverordnung nach § 34 Satz 1 Nummer 4 festzustellen.
(2) Zur Aufnahme und elektronischen Erfassung, Erfassung Echtheitsbewertung und Qualitätssicherung des Lichtbildes Lichtbilds nach § 9 Absatz 3 Satz 3 Nummer 2 und der Fingerabdrücke Fingerabdrücke, deren Qualitätssicherung sowie zur Übermittlung der Ausweisdaten Ausweisantragsdaten von der Personalausweisbehörde an den Ausweishersteller dürfen ausschließlich solche technischen Systeme und Bestandteile eingesetzt werden, die den Anforderungen der Rechtsverordnung nach § 34 Satz 1 Nummer 3 entsprechen. Die Einhaltung der Anforderungen ist vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik gemäß der Rechtsverordnung nach § 34 Satz 1 Nummer 4 festzustellen.

Abschnitt 5 - Personalausweisregister; Speicherungsvorschriften

(1) Die Personalausweisbehörden führen Personalausweisregister.
(2) Das Personalausweisregister dient der Durchführung dieses Gesetzes, insbesondere
1.
der Ausstellung der Ausweise und der Feststellung ihrer Echtheit und
2.
der Identitätsfeststellung der Person, die den Ausweis besitzt oder für die er ausgestellt ist.
(3) Das Personalausweisregister darf neben dem Lichtbild, der Unterschrift des Ausweisinhabers und verfahrensbedingten Bearbeitungsvermerken ausschließlich folgende Daten enthalten:
1.
Familienname und Geburtsname,
2.
Vornamen,
3.
Doktorgrad,
4.
Tag der Geburt,
5.
Ort der Geburt,
6.
Größe,
7.
Farbe der Augen,
8.
Anschrift,
9.
Staatsangehörigkeit,
10.
Familienname, Vornamen, Tag der Geburt und Unterschrift des gesetzlichen Vertreters,
11.
Seriennummer,
12.
Sperrkennwort und Sperrsumme,
13.
letzter Tag der Gültigkeitsdauer,
14.
ausstellende Behörde,
14a.
die örtlich zuständige Personalausweisbehörde, wenn diese nicht mit der ausstellenden Personalausweisbehörde identisch ist,
15.
Vermerke über Anordnungen nach § 6 Absatz 7 und Maßnahmen nach § 6a Absatz 1 bis 3,
16.
(weggefallen)
17.
E-Mail-Adresse, sofern der Personalausweisinhaber in die Speicherung einwilligt,
18.
Ordensname, Künstlername Künstlername, und
19.
den Nachweis über eine erteilte Ermächtigung nach § 8 Abs. Absatz 4 Satz 2. 2 und
20.
lichtbildaufnehmende Stelle.
(3) Das Personalausweisregister darf neben dem Lichtbild, der Unterschrift des Ausweisinhabers und verfahrensbedingten Bearbeitungsvermerken ausschließlich folgende Daten enthalten:
1.
Familienname und Geburtsname,
2.
Vornamen,
3.
Doktorgrad,
4.
Tag der Geburt,
5.
Ort der Geburt,
6.
Größe,
7.
Farbe der Augen,
8.
Anschrift,
9.
Staatsangehörigkeit,
10.
Familienname, Vornamen, Tag der Geburt und Unterschrift des gesetzlichen Vertreters,
11.
Seriennummer,
12.
Sperrkennwort und Sperrsumme,
13.
letzter Tag der Gültigkeitsdauer,
14.
ausstellende Behörde,
14a.
die örtlich zuständige Personalausweisbehörde, wenn diese nicht mit der ausstellenden Personalausweisbehörde identisch ist,
15.
Vermerke über Anordnungen nach § 6 Absatz 7 und Maßnahmen nach § 6a Absatz 1 bis 3,
16.
(weggefallen)
17.
E-Mail-Adresse, sofern der Personalausweisinhaber in die Speicherung einwilligt,
18.
Ordensname, Künstlername Künstlername, und
19.
den Nachweis über eine erteilte Ermächtigung nach § 8 Abs. Absatz 4 Satz 2. 2 und
20.
lichtbildaufnehmende Stelle.
(4) Personenbezogene Daten im Personalausweisregister sind mindestens bis zur Ausstellung eines neuen Ausweises, höchstens jedoch bis zu fünf Jahre nach dem Ablauf der Gültigkeit des Ausweises, auf den sie sich beziehen, zu speichern und dann zu löschen. Für die Personalausweisbehörde nach § 7 Abs. 2 bei der Wahrnehmung konsularischer Aufgaben beträgt die Frist 30 Jahre.
(5) Die zuständige Personalausweisbehörde führt den Nachweis über Personalausweise, für die sie eine Ermächtigung nach § 8 Abs. 4 Satz 2 erteilt hat.
(6) Wird eine andere als die ausstellende Personalausweisbehörde örtlich zuständig, darf sie die in Absatz 3 genannten und zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Daten mit Ausnahme der biometrischen Daten speichern. Absatz 4 gilt entsprechend.