Synopse zur Änderung an
Patentanwaltsordnung (PAO)

Erstellt am: 23.01.2024

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Dritter Teil - Rechte und Pflichten des Patentanwalts und berufliche Zusammenarbeit der Patentanwälte | Erster Abschnitt - Allgemeines

(1) Das Nähere zu den beruflichen Rechten und Pflichten wird von der Kammerversammlung durch Satzung in einer Berufsordnung bestimmt.
(2) Die Berufsordnung kann im Rahmen der Vorschriften dieses Gesetzes näher regeln:
1.
die allgemeinen Berufspflichten und die Grundpflichten:
a)
Gewissenhaftigkeit,
b)
Wahrung der Unabhängigkeit,
c)
Verschwiegenheit,
d)
Sachlichkeit,
e)
Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen,
f)
sorgfältiger Umgang mit fremden Vermögenswerten,
g)
Kanzleipflicht und Pflichten bei der Einrichtung und Unterhaltung von weiteren Kanzleien und Zweigstellen;
2.
die besonderen Berufspflichten im Zusammenhang mit der Werbung;
3.
die besonderen Berufspflichten im Zusammenhang mit der Versagung der Berufstätigkeit;
4.
die besonderen Berufspflichten
a)
im Zusammenhang mit der Annahme, Wahrnehmung und Beendigung eines Auftrags,
b)
gegenüber Rechtsuchenden im Rahmen von Beratungs- und Prozeßkostenhilfe,
c)
bei der Beratung von Rechtsuchenden mit geringem Einkommen,
d)
bei der Führung der Handakten;
5.
die besonderen Berufspflichten gegenüber Gerichten und Behörden:
a)
Pflichten bei der Verwendung von zur Einsicht überlassenen Akten sowie der hieraus erlangten Kenntnisse,
b)
Pflichten bei Zustellungen,
c)
Tragen der Berufstracht;
6.
die besonderen Berufspflichten bei der Vereinbarung und Abrechnung der Vergütung und bei deren Beitreibung;
7.
die besonderen Berufspflichten gegenüber der Patentanwaltskammer in Fragen der Aufsicht, das berufliche Verhalten gegenüber anderen Mitgliedern der Patentanwaltskammer, die Pflichten bei der Zustellung von Anwalt zu Anwalt, die Pflichten bei beruflicher Zusammenarbeit sowie die Pflichten im Zusammenhang mit der Beschäftigung von Patentanwälten und der Ausbildung sowie Beschäftigung anderer Personen;
8.
die besonderen Berufspflichten im grenzüberschreitenden Rechtsverkehr.
(3) Die Berufsordnung muss im Einklang mit den Vorgaben des auf sie anzuwendenden europäischen Rechts stehen. Insbesondere sind bei neuen oder zu ändernden Vorschriften, die dem Anwendungsbereich der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22; L 271 vom 16.10.2007, S. 18; L 93 vom 4.4.2008, S. 28; L 33 vom 3.2.2009, S. 49; L 305 vom 24.10.2014, S. 115), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/55/EU (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 132; L 268 vom 15.10.2015, S. 35; L 95 vom 9.4.2016, S. 20) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung unterfallen, die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2018/958 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen (ABl. L 173 vom 9.7.2018, S. 25) in der jeweils geltenden Fassung einzuhalten.
(4) Eine Vorschrift im Sinne des Absatzes 3 Satz 2 ist anhand der in den Artikeln 5 bis 7 der Richtlinie (EU) 2018/958 Anlage 1 zu diesem Gesetz festgelegten Kriterien auf ihre Verhältnismäßigkeit zu prüfen. Der Umfang der Prüfung muss im Verhältnis zu der Art, dem Inhalt und den Auswirkungen der Vorschrift stehen. Die Vorschrift ist so ausführlich zu erläutern, dass ihre Übereinstimmung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bewertet werden kann. Die Gründe, aus denen sich ergibt, dass sie gerechtfertigt und verhältnismäßig ist, sind durch qualitative und, soweit möglich und relevant, quantitative Elemente zu substantiieren. Mindestens zwei Wochen vor der Beschlussfassung der Kammerversammlung über die Vorschrift ist auf der Internetseite der Patentanwaltskammer ein Entwurf mit der Gelegenheit zur Stellungnahme zu veröffentlichen. Nach dem Erlass der Vorschrift ist ihre Übereinstimmung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu überwachen und bei einer Änderung der Umstände zu prüfen, ob die Vorschrift anzupassen ist.
(4) Eine Vorschrift im Sinne des Absatzes 3 Satz 2 ist anhand der in den Artikeln 5 bis 7 der Richtlinie (EU) 2018/958 Anlage 1 zu diesem Gesetz festgelegten Kriterien auf ihre Verhältnismäßigkeit zu prüfen. Der Umfang der Prüfung muss im Verhältnis zu der Art, dem Inhalt und den Auswirkungen der Vorschrift stehen. Die Vorschrift ist so ausführlich zu erläutern, dass ihre Übereinstimmung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bewertet werden kann. Die Gründe, aus denen sich ergibt, dass sie gerechtfertigt und verhältnismäßig ist, sind durch qualitative und, soweit möglich und relevant, quantitative Elemente zu substantiieren. Mindestens zwei Wochen vor der Beschlussfassung der Kammerversammlung über die Vorschrift ist auf der Internetseite der Patentanwaltskammer ein Entwurf mit der Gelegenheit zur Stellungnahme zu veröffentlichen. Nach dem Erlass der Vorschrift ist ihre Übereinstimmung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu überwachen und bei einer Änderung der Umstände zu prüfen, ob die Vorschrift anzupassen ist.

Achter Teil - Kosten in Patentanwaltssachen | Zweiter Abschnitt - Kosten in gerichtlichen Verfahren in verwaltungsrechtlichen Patentanwaltssachen

In verwaltungsrechtlichen Patentanwaltssachen werden Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage 2 zu diesem Gesetz erhoben. Im Übrigen sind die für Kosten in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit geltenden Vorschriften des Gerichtskostengesetzes entsprechend anzuwenden, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist.
In verwaltungsrechtlichen Patentanwaltssachen werden Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage 2 zu diesem Gesetz erhoben. Im Übrigen sind die für Kosten in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit geltenden Vorschriften des Gerichtskostengesetzes entsprechend anzuwenden, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist.

Achter Teil - Kosten in Patentanwaltssachen | Dritter Abschnitt - Kosten im berufsgerichtlichen Verfahren und im Verfahren bei Anträgen auf Entscheidung des Landgerichts

Im berufsgerichtlichen Verfahren, im Verfahren über den Antrag auf Entscheidung des Landgerichts über die Rüge (§ 70a Abs. 1) und im Verfahren über den Antrag auf Entscheidung des Landgerichts gegen die Androhung oder die Festsetzung eines Zwangsgelds (§ 50 Abs. 3) werden Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage 2 zu diesem Gesetz erhoben. Im Übrigen sind die für Kosten in Strafsachen geltenden Vorschriften des Gerichtskostengesetzes entsprechend anzuwenden.
Im berufsgerichtlichen Verfahren, im Verfahren über den Antrag auf Entscheidung des Landgerichts über die Rüge (§ 70a Abs. 1) und im Verfahren über den Antrag auf Entscheidung des Landgerichts gegen die Androhung oder die Festsetzung eines Zwangsgelds (§ 50 Abs. 3) werden Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage 2 zu diesem Gesetz erhoben. Im Übrigen sind die für Kosten in Strafsachen geltenden Vorschriften des Gerichtskostengesetzes entsprechend anzuwenden.

Elfter Teil - Übergangs- und Schlussvorschriften

(Fundstelle: BGBl. I 2006, 3430 - 3432;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

Gebührenverzeichnis
Gliederung
  
Teil 1Berufsgerichtliches Verfahren
  
Abschnitt 1 Verfahren vor dem Landgericht
Unterabschnitt 1Berufsgerichtliches Verfahren erster Instanz
Unterabschnitt 2Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Androhung oder die Festsetzung eines Zwangsgelds oder über die Rüge
  
Abschnitt 2 Verfahren vor dem Oberlandesgericht
Unterabschnitt 1Berufung
Unterabschnitt 2Beschwerde
  
Abschnitt 3 Verfahren vor dem Bundesgerichtshof
Unterabschnitt 1Revision
Unterabschnitt 2Beschwerde
  
Abschnitt 4 Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
  
Teil 2Gerichtliche Verfahren in verwaltungsrechtlichen Patentanwaltssachen
  
Abschnitt 1Erster Rechtszug
Unterabschnitt 1Oberlandesgericht
Unterabschnitt 2Bundesgerichtshof
  
Abschnitt 2Zulassung und Durchführung der Berufung
  
Abschnitt 3Vorläufiger Rechtsschutz
Unterabschnitt 1Oberlandesgericht
Unterabschnitt 2Bundesgerichtshof als Rechtsmittelinstanz in der Hauptsache
Unterabschnitt 3Bundesgerichtshof
  
Abschnitt 4Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
Nr.GebührentatbestandGebührenbetrag oder Satz der jeweiligen Gebühr 1110 und 1111
Vorbemerkung 1:
(1)
Im berufsgerichtlichen Verfahren bemessen sich die Gerichtsgebühren vorbehaltlich des Absatzes 2 für alle Rechtszüge nach der rechtskräftig verhängten Maßnahme.
(2)
Wird ein Rechtsmittel oder ein Antrag auf berufsgerichtliche Entscheidung nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, so hat das Gericht die Gebühr zu ermäßigen, soweit es unbillig wäre, das Mitglied der Patentanwaltskammer damit zu belasten.
(3)
Im Verfahren nach Wiederaufnahme werden die gleichen Gebühren wie für das wiederaufgenommene Verfahren erhoben. Wird jedoch nach Anordnung der Wiederaufnahme des Verfahrens das frühere Urteil aufgehoben, gilt für die Gebührenerhebung jeder Rechtszug des neuen Verfahrens mit dem jeweiligen Rechtszug des früheren Verfahrens zusammen als ein Rechtszug. Gebühren werden auch für Rechtszüge erhoben, die nur im früheren Verfahren stattgefunden haben.
 
Abschnitt 1
Verfahren vor dem Landgericht
   
Unterabschnitt 1
Berufsgerichtliches Verfahren erster Instanz
   
1110Verfahren mit Urteil bei Verhängung einer oder mehrerer der folgenden Maßnahmen: 
1. einer Warnung, 
2. eines Verweises, 
3. einer Geldbuße240,00 EUR
   
1111Verfahren mit Urteil bei Ausschließung aus der Patentanwaltschaft oder der Aberkennung der Befugnis zur Beratung und Vertretung nach § 3480,00 EUR
 
Unterabschnitt 2
Antrag auf gerichtliche Entscheidung
über die Androhung oder die Festsetzung eines
Zwangsgelds oder über die Rüge
   
1120Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Androhung oder die Festsetzung eines Zwangsgelds nach § 50 Abs. 3 PAO:
Der Antrag wird verworfen oder zurückgewiesen
160,00 EUR
   
1121Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Rüge nach § 70a Abs. 1 PAO:
Der Antrag wird verworfen oder zurückgewiesen
160,00 EUR
 
Abschnitt 2
Verfahren vor dem Oberlandesgericht
   
Unterabschnitt 1
Berufung
   
1210Berufungsverfahren mit Urteil1,5
   
1211Erledigung des Berufungsverfahrens ohne Urteil0,5
 
Die Gebühr entfällt bei Zurücknahme der Berufung vor Ablauf der Begründungsfrist.
 
 
Unterabschnitt 2
Beschwerde
   
1220Verfahren über Beschwerden im berufsgerichtlichen Verfahren, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind:
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen
50,00 EUR
Von dem Mitglied der Patentanwaltskammer wird eine Gebühr nur erhoben, wenn gegen es rechtskräftig eine berufsgerichtliche Maßnahme verhängt worden ist.
 
 
Abschnitt 3
Verfahren vor dem Bundesgerichtshof
   
Unterabschnitt 1
Revision
   
1310Revisionsverfahren mit Urteil oder mit Beschluss nach § 98 Abs. 1 Satz 2 PAO i. V. m. § 349 Abs. 2 oder Abs. 4 StPO2,0
   
1311Erledigung des Revisionsverfahrens ohne Urteil und ohne Beschluss nach § 98 Abs. 1 Satz 2 PAO i. V. m. § 349 Abs. 2 oder Abs. 4 StPO1,0
Die Gebühr entfällt bei Zurücknahme der Revision vor Ablauf der Begründungsfrist.
 
 
Unterabschnitt 2
Beschwerde
   
1320Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision:
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen
1,0
   
1321Verfahren über sonstige Beschwerden im berufsgerichtlichen Verfahren, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind:
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen
50,00 EUR
Von dem Mitglied der Patentanwaltskammer wird eine Gebühr nur erhoben, wenn gegen es rechtskräftig eine berufsgerichtliche Maßnahme verhängt worden ist.
 
 
Abschnitt 4
Rüge wegen Verletzung des Anspruchs
auf rechtliches Gehör
   
1400Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör: Die Rüge wird in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen50,00 EUR
Nr.GebührentatbestandGebührenbetrag oder Satz der Gebühr
nach § 34 GKG
Abschnitt 1
Erster Rechtszug
     
Unterabschnitt 1
Oberlandesgericht
     
2110Verfahren im Allgemeinen4,0
     
2111Beendigung des gesamten Verfahrens durch 
 1.Zurücknahme der Klage 
  a)vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung, 
  b)wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil, der Gerichtsbescheid oder der Beschluss in der Hauptsache der Geschäftsstelle übermittelt wird, 
  c)im Fall des § 94b Abs. 1 Satz 1 PAO i. V. m. § 93a Abs. 2 VwGO vor Ablauf der Erklärungsfrist nach § 93a Abs. 2 Satz 1 VwGO, 
 2.Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil, 
 3.gerichtlichen Vergleich oder 
 4.Erledigungserklärungen nach § 94b Abs. 1 Satz 1 PAO i. V. m. § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt, 
 es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile, ein Gerichtsbescheid oder Beschluss in der Hauptsache vorausgegangen ist:
Die Gebühr 2110 ermäßigt sich auf



2,0
  Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. 
     
Unterabschnitt 2
Bundesgerichtshof
     
2120Verfahren im Allgemeinen5,0
     
2121Beendigung des gesamten Verfahrens durch 
 1.Zurücknahme der Klage 
  a)vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung, 
  b)wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil oder der Gerichtsbescheid der Geschäftsstelle übermittelt wird, 
  c)im Fall des § 94b Abs. 1 Satz 1 PAO i. V. m. § 93a Abs. 2 VwGO vor Ablauf der Erklärungsfrist nach § 93a Abs. 2 Satz 1 VwGO, 
 2.Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil, 
 3.gerichtlichen Vergleich oder 
 4.Erledigungserklärungen nach § 94b Abs. 1 Satz 1 PAO i. V. m. § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt, 
 es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile, ein Gerichtsbescheid oder Beschluss in der Hauptsache vorausgegangen ist:
Die Gebühr 2120 ermäßigt sich auf



3,0
  Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. 
     
Abschnitt 2
Zulassung und Durchführung der Berufung
     
2200Verfahren über die Zulassung der Berufung:
Soweit der Antrag abgelehnt wird


1,0
     
2201Verfahren über die Zulassung der Berufung:
Soweit der Antrag zurückgenommen oder das Verfahren durch anderweitige Erledigung beendet wird


0,5
  Die Gebühr entsteht nicht, soweit die Berufung zugelassen wird. 
     
2202Verfahren im Allgemeinen5,0
     
2203Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Berufung oder der Klage, bevor die Schrift zur Begründung der Berufung bei Gericht eingegangen ist:
Die Gebühr 2202 ermäßigt sich auf



1,0
  Erledigungserklärungen nach § 94b Abs. 1 Satz 1 PAO i. V. m. § 161 Abs. 2 VwGO stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt. 
     
2204Beendigung des gesamten Verfahrens, wenn nicht Nummer 2203 erfüllt ist, durch 
 1.Zurücknahme der Berufung oder der Klage 
  a)vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung, 
  b)wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil oder der Beschluss in der Hauptsache der Geschäftsstelle übermittelt wird, oder 
  c)im Fall des § 94b Abs. 1 Satz 1 PAO i. V. m. § 93a Abs. 2 VwGO vor Ablauf der Erklärungsfrist nach § 93a Abs. 2 Satz 1 VwGO, 
 2.Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil, 
 3.gerichtlichen Vergleich oder 
 4.Erledigungserklärungen nach § 94b Abs. 1 Satz 1 PAO i. V. m. § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt, 
 es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile oder ein Beschluss in der Hauptsache vorausgegangen ist:
Die Gebühr 2202 ermäßigt sich auf


3,0
  Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. 
     
Abschnitt 3
Vorläufiger Rechtsschutz
     
Vorbemerkung 2.3:
 (1) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für einstweilige Anordnungen und für Verfahren nach § 94b Abs. 1 Satz 1 PAO i. V. m. § 80 Abs. 5 und § 80a Abs. 3 VwGO.
 (2) Im Verfahren über den Antrag auf Erlass und im Verfahren über den Antrag auf Aufhebung einer einstweiligen Anordnung werden die Gebühren jeweils gesondert erhoben. Mehrere Verfahren nach § 94b Abs. 1 Satz 1 PAO i. V. m. § 80 Abs. 5 und 7 und § 80a Abs. 3 VwGO gelten innerhalb eines Rechtszugs als ein Verfahren.
     
Unterabschnitt 1
Oberlandesgericht
     
2310Verfahren im Allgemeinen2,0
     
2311Beendigung des gesamten Verfahrens durch 
 1.Zurücknahme des Antrags 
  a)vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder, 
  b)wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem der Beschluss der Geschäftsstelle übermittelt wird, 
 2.gerichtlichen Vergleich oder 
 3.Erledigungserklärungen nach § 94b Abs. 1 Satz 1 PAO i. V. m. § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt, 
 es sei denn, dass bereits ein Beschluss über den Antrag vorausgegangen ist:
Die Gebühr 2310 ermäßigt sich auf


0,75
  Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. 
     
Unterabschnitt 2
Bundesgerichtshof als Rechtsmittelgericht in der Hauptsache
     
2320Verfahren im Allgemeinen1,5
     
2321Beendigung des gesamten Verfahrens durch 
 1.Zurücknahme des Antrags 
  a)vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder, 
  b)wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem der Beschluss der Geschäftsstelle übermittelt wird, 
 2.gerichtlichen Vergleich oder 
 3.Erledigungserklärungen nach § 94b Abs. 1 Satz 1 PAO i. V. m. § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt, 
 es sei denn, dass bereits ein Beschluss über den Antrag vorausgegangen ist:
Die Gebühr 2320 ermäßigt sich auf


0,5
  Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. 
     
Unterabschnitt 3
Bundesgerichtshof
     
Vorbemerkung 2.3.3:
 Die Vorschriften dieses Unterabschnitts gelten, wenn der Bundesgerichtshof auch in der Hauptsache erstinstanzlich zuständig ist.
     
2330Verfahren im Allgemeinen2,5
     
2331Beendigung des gesamten Verfahrens durch 
 1.Zurücknahme des Antrags 
  a)vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder, 
  b)wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem der Beschluss der Geschäftsstelle übermittelt wird, 
 2.gerichtlichen Vergleich oder 
 3.Erledigungserklärungen nach § 94b Abs. 1 Satz 1 PAO i. V. m. § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt, 
 es sei denn, dass bereits ein Beschluss über den Antrag vorausgegangen ist:
Die Gebühr 2330 ermäßigt sich auf


1,0
  Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. 
     
Abschnitt 4
Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
     
2400Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör:
Die Rüge wird in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen


50,00 EUR

Elfter Teil - Übergangs- und Schlussvorschriften

(Fundstelle: BGBl. 2024 I Nr. 12, S. 4 – 6)
I. Begriffsbestimmungen
Im Rahmen dieser Anlage bezeichnen die Begriffe
1.
„reglementierter Beruf“ eine berufliche Tätigkeit oder eine Gruppe beruflicher Tätigkeiten, bei der die Aufnahme, die Ausübung oder eine der Arten der Ausübung durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften direkt oder indirekt an den Besitz bestimmter Berufsqualifikationen gebunden ist; eine Art der Ausübung ist insbesondere die Führung einer geschützten Berufsbezeichnung, die durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften auf Personen beschränkt ist, die eine bestimmte Berufsqualifikation besitzen;
2.
„Berufsqualifikation“ eine Qualifikation, die durch einen Ausbildungsnachweis, durch einen Befähigungsnachweis im Sinne des Artikels 11 Buchstabe a Ziffer i der Richtlinie 2005/36/EG oder durch Berufserfahrung nachgewiesen wird;
3.
„geschützte Berufsbezeichnung“ eine Form der Reglementierung eines Berufs, bei der die Verwendung einer Bezeichnung bei der Ausübung einer beruflichen Tätigkeit oder einer Gruppe von beruflichen Tätigkeiten auf Grund von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften unmittelbar oder mittelbar an den Besitz einer bestimmten Berufsqualifikation gebunden ist und bei der bei einer missbräuchlichen Verwendung der Bezeichnung Sanktionen verhängt werden;
4.
„vorbehaltene Tätigkeit“ eine Form der Reglementierung eines Berufs, bei der der Zugang zu einer beruflichen Tätigkeit oder einer Gruppe von beruflichen Tätigkeiten auf Grund von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften unmittelbar oder mittelbar Angehörigen eines reglementierten Berufs vorbehalten wird, die eine bestimmte Berufsqualifikation besitzen, und zwar auch dann, wenn diese Tätigkeit mit anderen reglementierten Berufen geteilt wird.
II. Zu prüfende Kriterien
Eine Vorschrift im Sinne des § 52a Absatz 3 Satz 2
1.
darf weder eine direkte noch eine indirekte Diskriminierung auf Grund der Staatsangehörigkeit oder des Wohnsitzes darstellen;
2.
muss durch zwingende Ziele des Allgemeininteresses objektiv gerechtfertigt sein; während Gründe, die rein wirtschaftlicher oder verwaltungstechnischer Natur sind, hierbei ausscheiden, kommen insbesondere in Betracht
a)
die öffentliche Sicherheit und Ordnung,
b)
die öffentliche Gesundheit,
c)
die geordnete Rechtspflege,
d)
der Schutz der Verbraucher und der sonstigen Dienstleistungsempfänger,
e)
der Schutz der Arbeitnehmer,
f)
die Lauterkeit des Handelsverkehrs,
g)
die Betrugsbekämpfung,
h)
die Verhinderung von Steuerhinterziehung und Steuervermeidung einschließlich der wirksamen Steueraufsicht,
i)
der Schutz des geistigen Eigentums,
j)
der Umweltschutz,
k)
die Sozialpolitik einschließlich des finanziellen Gleichgewichts der sozialen Sicherungssysteme und
l)
die Kulturpolitik einschließlich des Schutzes des Kulturerbes;
3.
muss zur Erreichung des angestrebten Ziels des Allgemeininteresses geeignet sein und darf nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinausgehen; hierbei sind zu berücksichtigen
a)
die Eigenarten der mit dem angestrebten Ziel verbundenen Risiken, insbesondere der Risiken für Verbraucher und sonstige Dienstleistungsempfänger, für Berufsangehörige und für Dritte;
b)
die Eignung bereits bestehender spezifischer oder allgemeiner Regelungen, etwa solcher des Verbraucherschutzes, das angestrebte Ziel zu erreichen;
c)
die Eignung der Vorschrift, das angestrebte Ziel angemessen, kohärent und systematisch zu erreichen, wobei insbesondere zu beachten ist, wie solchen Risiken entgegengewirkt werden soll, die bei vergleichbaren Tätigkeiten in ähnlicher Weise identifiziert wurden;
d)
die Auswirkungen auf den freien Personen- und Dienstleistungsverkehr innerhalb der Europäischen Union, den anderen Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums und der Schweiz;
e)
die Auswirkungen auf die Wahlmöglichkeiten der Verbraucher;
f)
die Auswirkungen auf die Qualität der bereitgestellten Dienstleistungen;
g)
die Möglichkeit, das angestrebte Ziel mit milderen Mitteln zu erreichen; hierbei ist in dem Fall, in dem die Vorschrift nur durch den Verbraucherschutz gerechtfertigt ist und sich die identifizierten Risiken auf das Verhältnis zwischen den Berufsangehörigen und den Verbrauchern beschränken und sich deshalb nicht negativ auf Dritte auswirken, insbesondere zu prüfen, ob mildere Mittel in Betracht kommen, als eine Tätigkeit einem reglementierten Beruf vorzubehalten;
h)
die positiven oder negativen Auswirkungen der Vorschrift, wenn sie mit anderen Vorschriften kombiniert wird, die den Zugang zu reglementierten Berufen oder deren Ausübung beschränken; hierbei ist insbesondere zu prüfen, wie die Vorschrift in der Kombination mit anderen Anforderungen zur Erreichung desselben im Allgemeininteresse liegenden Ziels beiträgt und ob sie hierfür notwendig ist; dies gilt insbesondere für folgende Anforderungen:
aa)
Tätigkeitsvorbehalte, geschützte Berufsbezeichnungen und sonstige Formen der Reglementierung im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG;
bb)
Verpflichtungen zur kontinuierlichen beruflichen Weiterbildung;
cc)
Vorgaben zur Berufsorganisation, zu Standesregeln und zur Aufsicht;
dd)
Pflichtmitgliedschaften in einer Berufsorganisation sowie Registrierungs- und Genehmigungsregelungen, und zwar insbesondere dann, wenn diese den Besitz einer bestimmten Berufsqualifikation implizieren;
ee)
quantitative Beschränkungen, insbesondere Anforderungen, die die Zahl der Zulassungen zur Ausübung eines Berufs begrenzen oder eine Mindest- oder Höchstzahl derjenigen Arbeitnehmer, Geschäftsführer oder Vertreter festsetzen, die bestimmte Berufsqualifikationen besitzen müssen oder dürfen;
ff)
Anforderungen an bestimmte Rechtsformen, an Beteiligungsstrukturen oder an die Geschäftsleitung eines Unternehmens, soweit diese Anforderungen unmittelbar mit der Ausübung des reglementierten Berufs zusammenhängen;
gg)
geografische Beschränkungen, einschließlich solcher Bestimmungen, die den Beruf in einigen Teilen der Bundesrepublik Deutschland in anderer Weise reglementieren als in anderen Teilen;
hh)
Anforderungen, die die gemeinschaftliche oder partnerschaftliche Ausübung eines reglementierten Berufs beschränken;
ii)
Unvereinbarkeitsregeln;
jj)
Anforderungen an den Versicherungsschutz oder andere Mittel des persönlichen oder kollektiven Schutzes in Bezug auf die Berufshaftpflicht;
kk)
Anforderungen an Sprachkenntnisse, die für die Ausübung des Berufs erforderlich sind;
ll)
Festlegungen zu Mindest- oder Höchstpreisen;
mm)
Anforderungen an die Werbung;
i)
die folgenden Kriterien, sofern sie für die Art oder den Inhalt der neuen oder geänderten Vorschrift relevant sind:
aa)
der Zusammenhang zwischen dem Umfang der von einem reglementierten Beruf erfassten oder ihm vorbehaltenen Tätigkeiten und der erforderlichen Berufsqualifikation;
bb)
der Zusammenhang zwischen der Komplexität der betroffenen Aufgaben und der Notwendigkeit einer bestimmten Berufsqualifikation der sie wahrnehmenden Personen, insbesondere in Bezug auf das Niveau, die Eigenart und die Dauer der erforderlichen Ausbildung oder Erfahrung;
cc)
die Möglichkeit, die berufliche Qualifikation auf alternativen Wegen zu erlangen;
dd)
die Eignung der einem bestimmten Beruf vorbehaltenen Tätigkeiten, mit anderen Berufen geteilt zu werden;
ee)
der Grad an Autonomie bei der Ausübung eines reglementierten Berufs und die Auswirkungen von Organisations- und Überwachungsmodalitäten auf die Erreichung des angestrebten Ziels, insbesondere wenn die mit dem Beruf zusammenhängenden Tätigkeiten unter der Kontrolle und Verantwortung einer ordnungsgemäß qualifizierten Fachkraft stehen;
ff)
die wissenschaftlichen und technologischen Entwicklungen, die die Informationsasymmetrie zwischen Berufsangehörigen und Verbrauchern verringern oder verstärken können;
4.
muss, soweit sie spezifische Anforderungen im Zusammenhang mit der vorübergehenden oder gelegentlichen Erbringung von Dienstleistungen gemäß Titel II der Richtlinie 2005/36/EG enthält, insbesondere auch im Hinblick auf diese Anforderungen verhältnismäßig sein, es sei denn, dass es sich um Maßnahmen handelt, durch die die Einhaltung geltender Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen gewährleistet werden soll und die im Einklang mit dem Recht der Europäischen Union angewendet werden; die Verhältnismäßigkeitsprüfung umfasst vor allem
a)
automatische vorübergehende Eintragungen oder Pro-forma-Mitgliedschaften bei einer Berufsorganisation im Sinne des Artikels 6 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG;
b)
vorherige Meldungen im Sinne des Artikels 7 Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG, erforderliche Dokumente im Sinne des Artikels 7 Absatz 2 der Richtlinie 2005/36/EG und sonstige gleichwertige Anforderungen;
c)
Gebühren und Entgelte, die vom Dienstleistungserbringer für Verwaltungsverfahren im Zusammenhang mit dem Zugang zu einem reglementierten Beruf oder dessen Ausübung gefordert werden.

Elfter Teil - Übergangs- und Schlussvorschriften

(Fundstelle: BGBl. I 2006, 3430 - 3432;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

Gebührenverzeichnis
Gliederung
  
Teil 1Berufsgerichtliches Verfahren
  
Abschnitt 1 Verfahren vor dem Landgericht
Unterabschnitt 1Berufsgerichtliches Verfahren erster Instanz
Unterabschnitt 2Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Androhung oder die Festsetzung eines Zwangsgelds oder über die Rüge
  
Abschnitt 2 Verfahren vor dem Oberlandesgericht
Unterabschnitt 1Berufung
Unterabschnitt 2Beschwerde
  
Abschnitt 3 Verfahren vor dem Bundesgerichtshof
Unterabschnitt 1Revision
Unterabschnitt 2Beschwerde
  
Abschnitt 4 Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
  
Teil 2Gerichtliche Verfahren in verwaltungsrechtlichen Patentanwaltssachen
  
Abschnitt 1Erster Rechtszug
Unterabschnitt 1Oberlandesgericht
Unterabschnitt 2Bundesgerichtshof
  
Abschnitt 2Zulassung und Durchführung der Berufung
  
Abschnitt 3Vorläufiger Rechtsschutz
Unterabschnitt 1Oberlandesgericht
Unterabschnitt 2Bundesgerichtshof als Rechtsmittelinstanz in der Hauptsache
Unterabschnitt 3Bundesgerichtshof
  
Abschnitt 4Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
Nr.GebührentatbestandGebührenbetrag oder Satz der jeweiligen Gebühr 1110 und 1111
Vorbemerkung 1:
(1)
Im berufsgerichtlichen Verfahren bemessen sich die Gerichtsgebühren vorbehaltlich des Absatzes 2 für alle Rechtszüge nach der rechtskräftig verhängten Maßnahme.
(2)
Wird ein Rechtsmittel oder ein Antrag auf berufsgerichtliche Entscheidung nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, so hat das Gericht die Gebühr zu ermäßigen, soweit es unbillig wäre, das Mitglied der Patentanwaltskammer damit zu belasten.
(3)
Im Verfahren nach Wiederaufnahme werden die gleichen Gebühren wie für das wiederaufgenommene Verfahren erhoben. Wird jedoch nach Anordnung der Wiederaufnahme des Verfahrens das frühere Urteil aufgehoben, gilt für die Gebührenerhebung jeder Rechtszug des neuen Verfahrens mit dem jeweiligen Rechtszug des früheren Verfahrens zusammen als ein Rechtszug. Gebühren werden auch für Rechtszüge erhoben, die nur im früheren Verfahren stattgefunden haben.
 
Abschnitt 1
Verfahren vor dem Landgericht
   
Unterabschnitt 1
Berufsgerichtliches Verfahren erster Instanz
   
1110Verfahren mit Urteil bei Verhängung einer oder mehrerer der folgenden Maßnahmen: 
1. einer Warnung, 
2. eines Verweises, 
3. einer Geldbuße240,00 EUR
   
1111Verfahren mit Urteil bei Ausschließung aus der Patentanwaltschaft oder der Aberkennung der Befugnis zur Beratung und Vertretung nach § 3480,00 EUR
 
Unterabschnitt 2
Antrag auf gerichtliche Entscheidung
über die Androhung oder die Festsetzung eines
Zwangsgelds oder über die Rüge
   
1120Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Androhung oder die Festsetzung eines Zwangsgelds nach § 50 Abs. 3 PAO:
Der Antrag wird verworfen oder zurückgewiesen
160,00 EUR
   
1121Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Rüge nach § 70a Abs. 1 PAO:
Der Antrag wird verworfen oder zurückgewiesen
160,00 EUR
 
Abschnitt 2
Verfahren vor dem Oberlandesgericht
   
Unterabschnitt 1
Berufung
   
1210Berufungsverfahren mit Urteil1,5
   
1211Erledigung des Berufungsverfahrens ohne Urteil0,5
 
Die Gebühr entfällt bei Zurücknahme der Berufung vor Ablauf der Begründungsfrist.
 
 
Unterabschnitt 2
Beschwerde
   
1220Verfahren über Beschwerden im berufsgerichtlichen Verfahren, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind:
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen
50,00 EUR
Von dem Mitglied der Patentanwaltskammer wird eine Gebühr nur erhoben, wenn gegen es rechtskräftig eine berufsgerichtliche Maßnahme verhängt worden ist.
 
 
Abschnitt 3
Verfahren vor dem Bundesgerichtshof
   
Unterabschnitt 1
Revision
   
1310Revisionsverfahren mit Urteil oder mit Beschluss nach § 98 Abs. 1 Satz 2 PAO i. V. m. § 349 Abs. 2 oder Abs. 4 StPO2,0
   
1311Erledigung des Revisionsverfahrens ohne Urteil und ohne Beschluss nach § 98 Abs. 1 Satz 2 PAO i. V. m. § 349 Abs. 2 oder Abs. 4 StPO1,0
Die Gebühr entfällt bei Zurücknahme der Revision vor Ablauf der Begründungsfrist.
 
 
Unterabschnitt 2
Beschwerde
   
1320Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision:
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen
1,0
   
1321Verfahren über sonstige Beschwerden im berufsgerichtlichen Verfahren, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind:
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen
50,00 EUR
Von dem Mitglied der Patentanwaltskammer wird eine Gebühr nur erhoben, wenn gegen es rechtskräftig eine berufsgerichtliche Maßnahme verhängt worden ist.
 
 
Abschnitt 4
Rüge wegen Verletzung des Anspruchs
auf rechtliches Gehör
   
1400Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör: Die Rüge wird in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen50,00 EUR
Nr.GebührentatbestandGebührenbetrag oder Satz der Gebühr
nach § 34 GKG
Abschnitt 1
Erster Rechtszug
     
Unterabschnitt 1
Oberlandesgericht
     
2110Verfahren im Allgemeinen4,0
     
2111Beendigung des gesamten Verfahrens durch 
 1.Zurücknahme der Klage 
  a)vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung, 
  b)wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil, der Gerichtsbescheid oder der Beschluss in der Hauptsache der Geschäftsstelle übermittelt wird, 
  c)im Fall des § 94b Abs. 1 Satz 1 PAO i. V. m. § 93a Abs. 2 VwGO vor Ablauf der Erklärungsfrist nach § 93a Abs. 2 Satz 1 VwGO, 
 2.Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil, 
 3.gerichtlichen Vergleich oder 
 4.Erledigungserklärungen nach § 94b Abs. 1 Satz 1 PAO i. V. m. § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt, 
 es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile, ein Gerichtsbescheid oder Beschluss in der Hauptsache vorausgegangen ist:
Die Gebühr 2110 ermäßigt sich auf



2,0
  Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. 
     
Unterabschnitt 2
Bundesgerichtshof
     
2120Verfahren im Allgemeinen5,0
     
2121Beendigung des gesamten Verfahrens durch 
 1.Zurücknahme der Klage 
  a)vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung, 
  b)wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil oder der Gerichtsbescheid der Geschäftsstelle übermittelt wird, 
  c)im Fall des § 94b Abs. 1 Satz 1 PAO i. V. m. § 93a Abs. 2 VwGO vor Ablauf der Erklärungsfrist nach § 93a Abs. 2 Satz 1 VwGO, 
 2.Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil, 
 3.gerichtlichen Vergleich oder 
 4.Erledigungserklärungen nach § 94b Abs. 1 Satz 1 PAO i. V. m. § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt, 
 es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile, ein Gerichtsbescheid oder Beschluss in der Hauptsache vorausgegangen ist:
Die Gebühr 2120 ermäßigt sich auf



3,0
  Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. 
     
Abschnitt 2
Zulassung und Durchführung der Berufung
     
2200Verfahren über die Zulassung der Berufung:
Soweit der Antrag abgelehnt wird


1,0
     
2201Verfahren über die Zulassung der Berufung:
Soweit der Antrag zurückgenommen oder das Verfahren durch anderweitige Erledigung beendet wird


0,5
  Die Gebühr entsteht nicht, soweit die Berufung zugelassen wird. 
     
2202Verfahren im Allgemeinen5,0
     
2203Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Berufung oder der Klage, bevor die Schrift zur Begründung der Berufung bei Gericht eingegangen ist:
Die Gebühr 2202 ermäßigt sich auf



1,0
  Erledigungserklärungen nach § 94b Abs. 1 Satz 1 PAO i. V. m. § 161 Abs. 2 VwGO stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt. 
     
2204Beendigung des gesamten Verfahrens, wenn nicht Nummer 2203 erfüllt ist, durch 
 1.Zurücknahme der Berufung oder der Klage 
  a)vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung, 
  b)wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil oder der Beschluss in der Hauptsache der Geschäftsstelle übermittelt wird, oder 
  c)im Fall des § 94b Abs. 1 Satz 1 PAO i. V. m. § 93a Abs. 2 VwGO vor Ablauf der Erklärungsfrist nach § 93a Abs. 2 Satz 1 VwGO, 
 2.Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil, 
 3.gerichtlichen Vergleich oder 
 4.Erledigungserklärungen nach § 94b Abs. 1 Satz 1 PAO i. V. m. § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt, 
 es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile oder ein Beschluss in der Hauptsache vorausgegangen ist:
Die Gebühr 2202 ermäßigt sich auf


3,0
  Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. 
     
Abschnitt 3
Vorläufiger Rechtsschutz
     
Vorbemerkung 2.3:
 (1) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für einstweilige Anordnungen und für Verfahren nach § 94b Abs. 1 Satz 1 PAO i. V. m. § 80 Abs. 5 und § 80a Abs. 3 VwGO.
 (2) Im Verfahren über den Antrag auf Erlass und im Verfahren über den Antrag auf Aufhebung einer einstweiligen Anordnung werden die Gebühren jeweils gesondert erhoben. Mehrere Verfahren nach § 94b Abs. 1 Satz 1 PAO i. V. m. § 80 Abs. 5 und 7 und § 80a Abs. 3 VwGO gelten innerhalb eines Rechtszugs als ein Verfahren.
     
Unterabschnitt 1
Oberlandesgericht
     
2310Verfahren im Allgemeinen2,0
     
2311Beendigung des gesamten Verfahrens durch 
 1.Zurücknahme des Antrags 
  a)vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder, 
  b)wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem der Beschluss der Geschäftsstelle übermittelt wird, 
 2.gerichtlichen Vergleich oder 
 3.Erledigungserklärungen nach § 94b Abs. 1 Satz 1 PAO i. V. m. § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt, 
 es sei denn, dass bereits ein Beschluss über den Antrag vorausgegangen ist:
Die Gebühr 2310 ermäßigt sich auf


0,75
  Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. 
     
Unterabschnitt 2
Bundesgerichtshof als Rechtsmittelgericht in der Hauptsache
     
2320Verfahren im Allgemeinen1,5
     
2321Beendigung des gesamten Verfahrens durch 
 1.Zurücknahme des Antrags 
  a)vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder, 
  b)wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem der Beschluss der Geschäftsstelle übermittelt wird, 
 2.gerichtlichen Vergleich oder 
 3.Erledigungserklärungen nach § 94b Abs. 1 Satz 1 PAO i. V. m. § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt, 
 es sei denn, dass bereits ein Beschluss über den Antrag vorausgegangen ist:
Die Gebühr 2320 ermäßigt sich auf


0,5
  Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. 
     
Unterabschnitt 3
Bundesgerichtshof
     
Vorbemerkung 2.3.3:
 Die Vorschriften dieses Unterabschnitts gelten, wenn der Bundesgerichtshof auch in der Hauptsache erstinstanzlich zuständig ist.
     
2330Verfahren im Allgemeinen2,5
     
2331Beendigung des gesamten Verfahrens durch 
 1.Zurücknahme des Antrags 
  a)vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder, 
  b)wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem der Beschluss der Geschäftsstelle übermittelt wird, 
 2.gerichtlichen Vergleich oder 
 3.Erledigungserklärungen nach § 94b Abs. 1 Satz 1 PAO i. V. m. § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt, 
 es sei denn, dass bereits ein Beschluss über den Antrag vorausgegangen ist:
Die Gebühr 2330 ermäßigt sich auf


1,0
  Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. 
     
Abschnitt 4
Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
     
2400Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör:
Die Rüge wird in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen


50,00 EUR