Synopse zur Änderung an
Passverordnung (PassV)

Erstellt am: 21.05.2026

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Die in dieser Synopse dargestellten Gesetzestexte basieren auf der vom Bundesamt für Justiz konsolidierten Fassung, welche auf gesetze-im-internet.de einsehbar ist. Diese Fassung der Gesetzestexte ist nicht die amtliche Fassung. Die amtliche Fassung ist im Bundesgesetzblatt einsehbar.

Bitte beachten Sie, dass die nachfolgend dargestellten Änderungen möglicherweise nicht auf einem Änderungsgesetz beruhen. Ab und an nimmt gesetze-im-internet.de auch redaktionelle Änderungen vor, z.B. nachträgliche Korrekturen, Anmerkungen, Ergänzungen etc. In diesem Fall beziehen sich die nachfolgenden Metainformationen auf die letzte Änderung auf Grundlage eines Änderungsgesetzes.

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Für die vorliegende Synopse konnten keine Metainformationen vom Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialen (kurz DIP) ermittelt werden. Warum? Dies kann mehrere Gründe haben. Insbesondere beruht nicht jede Änderung im Bundesrecht auf einem im DIP hinterlegten Parlamentsvorgang, z.B. bei Änderungen von Verordnungen ist dies denkbar. Auch ist möglich, dass das DIP zum Zeitpunkt der Erstellung der Synopse noch nicht die aktuellen und für die Verknüpfung notwendigen Informationen hinterlegt hatte.

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Abschnitt 8 - Schlussvorschriften

(Fundstelle: BGBl. I 2010, S. 1456;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
(Fundstelle: BGBl. I 2010, S. 1456)
Nr. Bezeichnung der Systemkomponente Verpflichtung/Option
1 Chip auf der Passkartendatenseite Verpflichtung für den Passhersteller
2 Hardware zur Erfassung und Echtheitsbewertung von Fingerabdrücken Verpflichtung für die Anbieter dieser Geräte
Verpflichtung für den Passhersteller
Verpflichtung für die Passbehörden
3 Software zur Erfassung, Echtheitsbewertung und Qualitätssicherung des Lichtbilds und der Fingerabdrücke Verpflichtung für den Passhersteller
Verpflichtung für die Passbehörden
Verpflichtung für die Anbieter dieser Software
4 Erfassungsstation zur Fertigung des Lichtbildes Verpflichtung für die Passbehörden, die das Lichtbild gemäß § 9 selbst fertigen oder für Dienstleister, die Lichtbildaufnahmegeräte im Sinne des § 4 Absatz 2 Nummer 2 verwenden.
Verpflichtung für die Anbieter dieser Geräte
5 Modul für die Datenübermittlung von der Passbehörde an den Passhersteller Verpflichtung für den Passhersteller
Verpflichtung für die Passbehörden
6 Modul zur Sicherung der Authentizität und Vertraulichkeit der Antragsdaten Verpflichtung für den Passhersteller
Verpflichtung für die Passbehörden
7 Hard- und Software zum Betrieb der Cloud Verpflichtung für den Cloudanbieter
8 Software zur Verschlüsselung und Übertragung der Lichtbilder von Dienstleistern an die Cloud Verpflichtung für die Softwarehersteller.
(Fundstelle: BGBl. I 2010, S. 1456;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
(Fundstelle: BGBl. I 2010, S. 1456)
Nr. Bezeichnung der Systemkomponente Verpflichtung/Option
1 Chip auf der Passkartendatenseite Verpflichtung für den Passhersteller
2 Hardware zur Erfassung und Echtheitsbewertung von Fingerabdrücken Verpflichtung für die Anbieter dieser Geräte
Verpflichtung für den Passhersteller
Verpflichtung für die Passbehörden
3 Software zur Erfassung, Echtheitsbewertung und Qualitätssicherung des Lichtbilds und der Fingerabdrücke Verpflichtung für den Passhersteller
Verpflichtung für die Passbehörden
Verpflichtung für die Anbieter dieser Software
4 Erfassungsstation zur Fertigung des Lichtbildes Verpflichtung für die Passbehörden, die das Lichtbild gemäß § 9 selbst fertigen oder für Dienstleister, die Lichtbildaufnahmegeräte im Sinne des § 4 Absatz 2 Nummer 2 verwenden.
Verpflichtung für die Anbieter dieser Geräte
5 Modul für die Datenübermittlung von der Passbehörde an den Passhersteller Verpflichtung für den Passhersteller
Verpflichtung für die Passbehörden
6 Modul zur Sicherung der Authentizität und Vertraulichkeit der Antragsdaten Verpflichtung für den Passhersteller
Verpflichtung für die Passbehörden
7 Hard- und Software zum Betrieb der Cloud Verpflichtung für den Cloudanbieter
8 Software zur Verschlüsselung und Übertragung der Lichtbilder von Dienstleistern an die Cloud Verpflichtung für die Softwarehersteller.