Synopse zur Änderung an
Passverordnung (PassV)

Erstellt am: 05.05.2026

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Die in dieser Synopse dargestellten Gesetzestexte basieren auf der vom Bundesamt für Justiz konsolidierten Fassung, welche auf gesetze-im-internet.de einsehbar ist. Diese Fassung der Gesetzestexte ist nicht die amtliche Fassung. Die amtliche Fassung ist im Bundesgesetzblatt einsehbar.

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Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften

(1) Diese Verordnung regelt
1.
die technischen Anforderungen und Verfahren für die elektronische Erfassung des Lichtbilds und der Fingerabdrücke,
2.
die Übermittlung sämtlicher Passantragsdaten von der Passbehörde an den Passhersteller, die Qualitätssicherung in der Passbehörde und beim Passhersteller sowie das Verfahren zum Nachweis der Erfüllung der Anforderungen,
3.
die Muster der Pässe, der amtlichen Pässe und der Passersatzpapiere,
4.
die Einzelheiten der Ausstellung von amtlichen Pässen,
5.
die Befreiung von der Passpflicht nach § 2 des Passgesetzes sowie
6.
die Erhebung von Gebühren und Auslagen für das Passwesen.
(2) Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für
1.
die Passbehörden,
2.
den Passhersteller,
3.
die für die polizeiliche Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs zuständigen Behörden und Dienststellen, soweit ihnen die Ausstellung als Passersatz bestimmter amtlicher Ausweise mit kurzer Gültigkeitsdauer obliegt, sowie
4.
für die Hersteller und Lieferanten von technischen Systemen und Bestandteilen, die zum Einsatz bei den Verfahren bestimmt sind, die in dieser Verordnung geregelt sind.

Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften

Nach dem Stand der Technik sind zu erfüllen die technischen und organisatorischen Anforderungen an
1.
die Erfassung des Lichtbildes und der Fingerabdrücke,
2.
die Qualitätssicherung des Lichtbildes und der Fingerabdrücke,
3.
die Übermittlung sämtlicher Passantragsdaten zwischen Passbehörde und Passhersteller und
4.
das sichere Verfahren der Übermittlung von Lichtbildern von einem Dienstleister an die Passbehörde.
Die Einhaltung des Standes der Technik wird vermutet, wenn die Technischen Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik eingehalten worden sind. Die Übersicht über die Technischen Richtlinien wird vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik im Bundesanzeiger veröffentlicht. Die jeweils geltende Fassung der Technischen Richtlinien wird vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik im Bundesanzeiger durch Verweis auf die Internetseite des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik bekannt gemacht.

Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften

(1) Aus Anlage 1 ergeben sich die Systemkomponenten
1.
der Passbehörden,
2.
des Passherstellers,
3.
der Anbieter von eingesetzter Hardware und Software im Sinne von § 2 Satz 1 Nummer 1 und 2,
4.
der Cloudanbieter im Sinne des § 4 Absatz 2 Nummer 1,
5.
der Dienstleister, die Lichtbildaufnahmegeräte im Sinne des § 4 Absatz 2 Nummer 2 verwenden,
6.
der Anwendungsbestandteile zur Verschlüsselung und Übertragung der Lichtbilder an die Cloud durch den Dienstleister, für die eine Zertifizierung verpflichtend ist.
Die Art und die Einzelheiten der Zertifizierung sind den Technischen Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik zu entnehmen.
(2) Für die Zertifizierung gilt § 9 des BSI-Gesetzes sowie die BSI-Zertifizierungs- und -Anerkennungsverordnung.
(3) Die Kosten der Zertifizierung hat der Antragsteller zu tragen.

Abschnitt 2 - Übermittlung des Lichtbildes an die Passbehörde

(1) In Fällen, in denen ein Pass bei einer Passbehörde nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Passgesetzes beantragt wird, kann die antragstellende Person einen Dienstleister mit der Fertigung des Lichtbilds beauftragen. Der Dienstleister hat das Lichtbild elektronisch zu fertigen und im Anschluss durch ein sicheres Verfahren an die Passbehörde zu übermitteln. Dienstleister ist jede natürliche oder juristische Person, die gewerbsmäßig Lichtbilder von anderen Personen anfertigt, die zur Vorlage bei einer Passbehörde bestimmt sind.
(2) Ein sicheres Verfahren im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 ist:
1.
die Übermittlung des Lichtbilds an die Passbehörde von einem Dienstleister unter Einbindung eines Cloudanbieters oder
2.
die Übermittlung des Lichtbilds an die Passbehörde von einem zertifizierten Lichtbildaufnahmegerät eines Dienstleisters, das unmittelbar an das Behördennetz einer Passbehörde angeschlossen ist.

Abschnitt 2 - Übermittlung des Lichtbildes an die Passbehörde

(1) Bei einer Übermittlung nach § 4 Absatz 2 Nummer 1 übermittelt der Dienstleister das Lichtbild an einen Cloudanbieter und übergibt der antragstellenden Person anschließend einen Code, den sie im Rahmen der Antragstellung der Passbehörde übergibt.
(2) Mit diesem Code ruft die Passbehörde das Lichtbild bei dem Cloudanbieter ab. Durch den Abruf wird das Lichtbild gemeinsam mit dem Pseudonym der übermittelnden Person des Dienstleisters an die Passbehörde übermittelt.
(3) Die Übermittlung des Lichtbilds vom Dienstleister über den Cloudanbieter zur Passbehörde erfolgt verschlüsselt als Ende-zu-Ende-Verschlüsselung; eine Entschlüsselung durch den Cloudanbieter ist auszuschließen. Eine Übermittlung des Lichtbilds vom Dienstleister zum Cloudanbieter ist nur zulässig, wenn hierzu ausschließlich zertifizierte Systemkomponenten verwendet werden.
(4) Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten darf ausschließlich durch einen im Gebiet der Europäischen Union ansässigen Cloudanbieter und ausschließlich im Gebiet der Europäischen Union erfolgen.

Abschnitt 2 - Übermittlung des Lichtbildes an die Passbehörde

(1) Dienstleister haben sich bei einem Cloudanbieter mit einem Nutzerkonto zu registrieren. Bei der Registrierung ist ein Nachweis über die Dienstleistereigenschaft sowie ein Nachweis über die Identität des Dienstleisters zu erbringen.
(2) Der nach Absatz 1 Satz 2 erforderliche Nachweis über die Dienstleistereigenschaft ist zu erbringen durch
1.
einen Nachweis über die Gewerbeanmeldung,
2.
einen Auszug aus dem Unternehmensregister,
3.
eine Bescheinigung der Mitgliedschaft in der Handwerkskammer oder
4.
eine Bestätigung eines Finanzamtes über die Anmeldung einer freiberuflichen Tätigkeit als Fotografin oder Fotograf.
(3) Bei der Registrierung erfolgt der Nachweis der Identität des Dienstleisters durch
1.
einen elektronischen Identitätsnachweis nach § 18 des Personalausweisgesetzes, nach § 12 des eID-Karte-Gesetzes oder nach § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes oder
2.
ein anderes elektronisches Identifizierungsmittel, das nach Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 auf dem Sicherheitsniveau „hoch“ im Sinne des Artikels 8 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 notifiziert worden ist.
(4) Einem Nutzerkonto können mehrere Personen zugeordnet werden, wenn diese vom Dienstleister auf Dauer angelegt beschäftigt werden. Personen nach Satz 1 müssen sich bei der Registrierung in einem Nutzerkonto ebenfalls mittels eines der in Absatz 3 genannten Identifizierungsmittel in dem Nutzerkonto registrieren.
(5) Für jede Person, die sich in einem Nutzerkonto nach Absatz 4 registriert hat, wird durch den Cloudanbieter ein Pseudonym erzeugt.
(6) Vor jeder Übermittlung eines Lichtbilds an den Cloudanbieter hat sich die übermittelnde Person erneut mit einem der in Absatz 3 genannten Identifizierungsmittel zu identifizieren. Bei jeder Übermittlung wird das Lichtbild durch den Cloudanbieter mit dem Pseudonym der übermittelnden Person dauerhaft verbunden. Die Passbehörde trägt im Passregister nach § 21 Absatz 2 Nummer 16 des Passgesetzes das übermittelte Pseudonym als lichtbildaufnehmende Stelle ein.

Abschnitt 2 - Übermittlung des Lichtbildes an die Passbehörde

(1) Der Cloudanbieter dokumentiert zum Zwecke der Nachverfolgbarkeit des Übermittlungsvorgangs eines erstellten und übermittelten Lichtbilds
1.
die Übermittlung eines verschlüsselten Lichtbilds durch einen Dienstleister, das Datum und die Uhrzeit der Übermittlung sowie
2.
den Abruf eines verschlüsselten Lichtbilds durch die Passbehörde sowie das Datum und die Uhrzeit des Abrufs.
(2) Der Cloudanbieter ist verpflichtet, das Lichtbild unverzüglich nach Abruf durch die Passbehörde, spätestens aber sechs Monate nach Empfang des Lichtbilds von einem Dienstleister, zu löschen, es sei denn, die Passbehörde hat auf Veranlassung der antragstellenden Person vermerkt, dass das Lichtbild für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten ab Empfang des Lichtbilds durch den Cloudanbieter nicht gelöscht werden soll. Im Übrigen ist der Cloudanbieter verpflichtet, die bei ihm gespeicherten Daten für folgende Fristen zu speichern und nach Fristablauf zu löschen:
1.
die Protokolldaten nach Absatz 1 für zehn Jahre und sechs Monate nach ihrer Erstellung;
2.
die personenbezogenen Daten der Dienstleister sowie die ihnen zuzuordnenden Pseudonyme für sechs Monate ab dem Zeitpunkt, ab dem der Dienstleister von dem Cloudanbieter die Auflösung seines Nutzerkontos verlangt hat;
3.
abweichend von Nummer 2 die dort genannten Daten für zehn Jahre und sechs Monate ab dem Zeitpunkt der Übermittlung des Lichtbilds an die zuständige Passbehörde, wenn das Lichtbild für die Passbeantragung durch eine dem Nutzerkonto zuzuordnende Person übermittelt wurde.
(3) Wenn bestimmte Tatsachen die Annahme begründen, dass ein beim Cloudanbieter abgerufenes Lichtbild auf unzulässige Weise erstellt worden ist, kann die Passbehörde vom Cloudanbieter die Auskunft verlangen, welcher Person das mit dem Lichtbild verbundene Pseudonym zugeordnet ist. Dies gilt auch für den Fall, dass ein Cloudanbieter seinen Betrieb einstellt und solange, bis die Daten durch den Cloudanbieter gelöscht werden.

Abschnitt 2 - Übermittlung des Lichtbildes an die Passbehörde

(1) Bei einer Übermittlung nach § 4 Absatz 2 Nummer 2 fertigt der Dienstleister das Lichtbild durch sein Lichtbildaufnahmegerät an, das mit Zustimmung der jeweiligen Passbehörde unmittelbar an ihr Behördennetzwerk angeschlossen ist.
(2) Das Lichtbild wird mit dem Namen des Dienstleisters, der das Lichtbildaufnahmegerät zur Verfügung gestellt hat, sowie der Kennung des verwendeten Lichtbildaufnahmegeräts übermittelt. Die Passbehörde trägt im Passregister als lichtbildaufnehmende Stelle nach § 21 Absatz 2 Nummer 16 des Passgesetzes den Namen des Dienstleisters und die Kennung des verwendeten Lichtbildaufnahmegeräts ein.

Abschnitt 2 - Übermittlung des Lichtbildes an die Passbehörde

(1) Wird das Lichtbild von der Passbehörde mit einem eigenen Lichtbildaufnahmegerät gefertigt, trägt die Passbehörde im Passregister als lichtbildaufnehmende Stelle nach § 21 Absatz 2 Nummer 16 des Passgesetzes die Passbehörde ein.
(2) Die Anfertigung des Lichtbilds mit einem eigenen Lichtbildaufnahmegerät ist nur zulässig, wenn das Lichtbildaufnahmegerät als Systemkomponente zertifiziert worden ist.
(3) Das nach Absatz 1 gefertigte Lichtbild ist unverzüglich vom Lichtbildaufnahmegerät zu löschen, wenn es durch die Passbehörde abgerufen wurde. Wird das gefertigte Lichtbild nicht sofort durch die Passbehörde abgerufen, so ist dieses bis zum Abruf zu speichern, längstens jedoch für 96 Stunden nach dessen Anfertigung.

Abschnitt 3 - Übermittlung der Passantragsdaten

Die Passbehörde hat durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen die erforderliche Qualität der Erfassung des Lichtbildes und der Fingerabdrücke sicherzustellen.

Abschnitt 3 - Übermittlung der Passantragsdaten

(1) Nach ihrer Erfassung werden sämtliche Passantragsdaten in den Passbehörden zu einem digitalen Datensatz zusammengeführt und an den Passhersteller übermittelt. Die Datenübermittlung umfasst unter anderem auch die Qualitätswerte zu den erhobenen Fingerabdrücken und zu den Lichtbildern, die Behördenkennzahl, die Versionsnummern der Qualitätssicherungssoftware und der Sollwerte, den Zeitstempel des Passantrags sowie die Speichergröße der kodierten biometrischen Daten. Die Datenübermittlung erfolgt durch Datenübertragung über verwaltungseigene Kommunikationsnetze oder über das Internet. Sie erfolgt unmittelbar zwischen Passbehörde und Passhersteller oder über Vermittlungsstellen. Die zu übermittelnden Daten sind elektronisch zu signieren und zu verschlüsseln.
(2) Zum Signieren und Verschlüsseln der nach Absatz 1 zu übermittelnden Daten sind gültige Zertifikate gemäß den Anforderungen der vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik erstellten Sicherheitsleitlinien der Wurzelzertifizierungsinstanz der Verwaltung zu nutzen. Diese sind auf der Internetseite des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik veröffentlicht und können dort auf Anfrage bezogen werden. Der Passhersteller hat geeignete technische und organisatorische Regelungen zu treffen, die eine Weiterverarbeitung von ungültig signierten Antragsdaten ausschließen.
(3) Die Datenübertragung nach Absatz 1 Satz 3 erfolgt unter Verwendung eines XML-basierten Datenaustauschformats (XhD) und auf der Grundlage des Datenübermittlungsprotokolls OSCI-Transport, das in der vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik festgelegten Fassung zu verwenden ist, die im Bundesanzeiger bekannt gemacht ist. Das Auswärtige Amt kann für die Datenübertragung an den Passhersteller als Übermittlungsprotokoll auch WSDL/SOAP verwenden. Die Datenübertragung zwischen den Stellen, die nach § 19 Absatz 2 des Passgesetzes für Passangelegenheiten im Ausland zuständig sind, und dem Auswärtigen Amt muss hinsichtlich Datensicherheit und Datenschutz ein den Anforderungen der Verordnung entsprechendes Niveau aufweisen. Zu Testzwecken kann nach Genehmigung durch das Bundesministerium des Innern von den Vorgaben für das Datenaustauschformat nach Satz 1 abgewichen werden.
(4) XhD ist ein auf XML basierendes Datenaustauschformat für Dokumentendaten und dokumentenabhängige Geschäftsprozesse in Nachrichten zwischen den Passbehörden und dem Passhersteller. OSCI-Transport ist der am 6. Juni 2002 vom Kooperationsausschuss ADV Bund/Länder/Kommunaler Bereich herausgegebene Standard für ein Datenübermittlungsprotokoll. Hinsichtlich des Standards OSCI-Transport gilt § 3 Absatz 4 und 5 der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung entsprechend.
(5) Vor der Übermittlung der Passantragsdaten hinterlegen Passbehörden und Passhersteller alle für eine elektronische und automatisierte Kommunikation benötigten technischen Verbindungsparameter im Deutschen Verwaltungsdiensteverzeichnis, insbesondere die dafür erforderlichen Zertifikate. Der Passhersteller nutzt eine Funktionalität des Deutschen Verwaltungsdiensteverzeichnisses, um die Passbehörde als eine solche zu verifizieren. Das Auswärtige Amt kann die benötigten technischen Verbindungsparameter und die damit verbundenen erforderlichen Zertifikate technisch unabhängig vom Deutschen Verwaltungsdiensteverzeichnis lösen. Die Lösung muss hinsichtlich Datensicherheit und Datenschutz ein den Anforderungen dieser Verordnung entsprechendes Niveau aufweisen.
(6) Soweit die Datenübermittlung über Vermittlungsstellen erfolgt, gelten die Absätze 1 bis 5 für die Datenübermittlung zwischen Vermittlungsstelle und Passhersteller entsprechend. Die Datenübermittlung zwischen Passbehörde und Vermittlungsstelle muss hinsichtlich Datensicherheit und Datenschutz ein den Anforderungen der Verordnung entsprechendes Niveau aufweisen. Die Einzelheiten richten sich nach dem jeweiligen Landesrecht.

Abschnitt 3 - Übermittlung der Passantragsdaten

Der Passhersteller erstellt eine Qualitätsstatistik. Sie enthält anonymisierte Qualitätswerte zu Lichtbildern und Fingerabdrücken, die sowohl in der Passbehörde als auch beim Passhersteller ermittelt und vom Passhersteller ausgewertet werden. Der Passhersteller stellt die Ergebnisse der Auswertung und auf Verlangen die in der Statistik erfassten anonymisierten Einzeldaten dem Bundesministerium des Innern und dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik zur Verfügung.

Abschnitt 4 - Passmuster; Ausgabe und Versand des Passes

(1) Der Reisepass der Bundesrepublik Deutschland ist nach dem in der Anlage 2 oder Anlage 2a abgedruckten Muster auszustellen. Für die einzutragenden Daten gelten die formalen Anforderungen der Anlage 11.
(2) Zur Änderung des Wohnortes kann ein Änderungsaufkleber nach dem in der Anlage 2b abgedruckten Muster verwendet werden.
(3) Hat der Passinhaber eine elektronische Anmeldung nach § 23a des Bundesmeldegesetzes durchgeführt, wird ein Aufkleber nach Anlage 2c mit dem neuen Wohnort durch die Passbehörde auf dem Postweg an die Zuzugsanschrift der antragstellenden Person versendet. Der Passinhaber hat den Aufkleber unverzüglich nach Erhalt auf dem Pass auf dem für den Wohnort vorgesehenen Feld anzubringen.
(4) Zur Eintragung amtlicher Vermerke kann ein Änderungsaufkleber nach dem in der Anlage 2d abgedruckten Muster verwendet werden.

Abschnitt 4 - Passmuster; Ausgabe und Versand des Passes

(1) Der vorläufige Reisepass der Bundesrepublik Deutschland ist nach dem in der Anlage 3 abgedruckten Muster auszustellen. Für die einzutragenden Daten gelten die formalen Anforderungen der Anlage 11.
(2) Zur Eintragung amtlicher Vermerke kann ein Änderungsaufkleber nach dem in der Anlage 2d abgedruckten Muster verwendet werden.

Abschnitt 4 - Passmuster; Ausgabe und Versand des Passes

(1) Der Dienstpass der Bundesrepublik Deutschland ist nach dem in der Anlage 4 abgedruckten Muster auszustellen.
(2) Der Diplomatenpass der Bundesrepublik Deutschland ist nach dem in der Anlage 5 abgedruckten Muster auszustellen.
(3) Der vorläufige Dienstpass der Bundesrepublik Deutschland ist nach dem in der Anlage 6 abgedruckten Muster auszustellen.
(4) Der vorläufige Diplomatenpass der Bundesrepublik Deutschland ist nach dem in der Anlage 7 abgedruckten Muster auszustellen.
(5) Für die einzutragenden Daten gelten die formalen Anforderungen der Anlage 11. Für die Änderung des Dienstortes und der Dienstbezeichnung kann ein Änderungsaufkleber nach dem in der Anlage 7a abgedruckten Muster verwendet werden.

Abschnitt 4 - Passmuster; Ausgabe und Versand des Passes

(1) Ein Lichtbild, das gemäß § 6 Absatz 2 Satz 3 des Passgesetzes gefertigt wird, muss aktuell sein und den Vorgaben der Technischen Richtlinie TR-03121 des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik in der jeweils geltenden Fassung entsprechen.
(2) Das Lichtbild muss die Person in einer Frontalaufnahme, ohne Kopfbedeckung und ohne Bedeckung der Augen sowie ohne Uniformteile zeigen. Im Übrigen muss das Lichtbild den Anforderungen der Anlage 8 entsprechen. Die Passbehörde kann vom Gebot der fehlenden Kopfbedeckung insbesondere aus religiösen Gründen, von den übrigen Anforderungen aus medizinischen Gründen, die nicht nur vorübergehender Art sind, Ausnahmen zulassen. Weitere zulässige Abweichungen bei Lichtbildern von Kindern regelt Anlage 8.
(3) Abweichend von Absatz 1 kann für einen Pass, der im Ausland bei der Passbehörde nach § 19 Absatz 2 des Passgesetzes beantragt wird, auch ein aktuelles Lichtbild in der Größe von 45 Millimeter x 35 Millimeter im Hochformat und ohne Rand vorgelegt werden, sofern die elektronische Fertigung durch Geräte der Behörde zur Lichtbildaufnahme nicht möglich ist. In diesem Fall trägt die Passbehörde im Passregister als lichtbildaufnehmende Stelle nach § 21 Absatz 2 Nummer 16 des Passgesetzes „nicht verifizierbar“ ein.

Abschnitt 4 - Passmuster; Ausgabe und Versand des Passes

(1) Der Pass wird von der Passbehörde an die antragstellende Person, an eine andere nach § 6 Absatz 1 des Passgesetzes berechtigte Person oder an eine von der antragstellenden Person bevollmächtigte Person ausgegeben.
(2) Der Pass wird durch den Passhersteller auf dem Postweg an die zustellfähige inländische Meldeadresse der antragstellenden Person versendet, wenn sie einen gültigen Lichtbildausweis einer Behörde oder einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft besitzt, der eine einwandfreie Feststellung ihrer Identität zulässt, und sie gegenüber der Passbehörde im Inland in dieses Verfahren eingewilligt hat. Ein Versand nach Satz 1 ist ausgeschlossen, wenn keine zustellfähige inländische Meldeadresse vorhanden ist. Der bisherige Pass ist bei der Beantragung zu entwerten, es sei denn, er enthält zu diesem Zeitpunkt noch gültige Sichtvermerke anderer Staaten. Der Zusteller hat vor der Übergabe die Identität der antragstellenden Person durch Vorlage eines in Satz 1 genannten Lichtbildausweises zu überprüfen. Der Passhersteller informiert die Passbehörde über die erfolgte Übergabe des Passes an die antragstellende Person.
(3) Die antragstellende Person soll bei einem Verfahren nach Absatz 2 der Passbehörde eine E-Mail-Adresse mitteilen, sofern eine solche der Passbehörde noch nicht vorliegt. Die Passbehörde übermittelt diese E-Mail-Adresse an den Passhersteller, damit dieser die E-Mail-Adresse dem Zusteller übermittelt. Der Zusteller kündigt in diesem Fall der antragstellenden Person den Zeitraum der Übergabe durch Versand einer E-Mail an die hinterlegte E-Mail-Adresse an. Die Ankündigung darf ausschließlich die Anrede, den Hinweis auf die bevorstehende Zustellung des Passes, den voraussichtlichen Zustellzeitpunkt sowie die Modalitäten der Zustellung nach Absatz 2 Satz 4 enthalten. Die E-Mail-Adresse darf nur für die Zwecke verwendet werden, für die sie gespeichert wurde, und ist bei der Passbehörde, beim Passhersteller und beim Zusteller unverzüglich nach der Übergabe des Passes an die antragstellende Person zu löschen, sofern sie ausschließlich für das Verfahren nach Absatz 2 gespeichert wurde. Erfolgt eine Übergabe nicht, so findet Satz 5 mit der Maßgabe Anwendung, dass der Passhersteller und der Zusteller die E-Mail-Adresse unverzüglich nach der Hinterlegung des Passes bei der zuständigen Passbehörde, die Passbehörde diese unverzüglich nach der Ausgabe des Passes an die antragstellende Person zu löschen haben.
(4) Abweichend von Absatz 2 darf die Passbehörde im Ausland Pässe auch auf dem Postweg versenden, ohne dass der Zusteller die antragstellende Person identifiziert, sofern die Abholung des Passes für die antragstellende Person nur unter unzumutbaren Umständen möglich wäre und der Wohnort in einem Staat liegt, in dem eine hinreichende Gewähr für eine ordnungsgemäße Übergabe besteht. Als unzustellbar zurückgesandte Pässe gibt die Passbehörde nach Maßgabe von Absatz 1 an die antragstellende Person aus.

Abschnitt 5 - Befreiung von der Passpflicht und Passersatzpapiere

Von der Passpflicht sind befreit:
1.
Deutsche als Besatzungsmitglieder und Reisende auf Schiffen der See- und Küstenschifffahrt, auf Fischerei-, Sport- und anderen Wasserfahrzeugen, wenn weder ein ausländischer Hafen angelaufen noch auf andere Weise Landverbindung mit dem Ausland aufgenommen wird;
2.
deutsche Seelotsen im Sinne des § 1 des Seelotsengesetzes in Ausübung ihres Berufes, die sich durch amtliche Papiere über ihre Person und ihre Eigenschaft als Seelotse ausweisen;
3.
Deutsche, die auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen von der Passpflicht befreit sind;
4.
Deutsche, die bei Unglücks- oder Katastrophenfällen Hilfe leisten oder in Anspruch nehmen wollen;
5.
Deutsche, die zum Flug- oder Begleitpersonal von Rettungsflügen gehören.

Abschnitt 5 - Befreiung von der Passpflicht und Passersatzpapiere

(1) Als Passersatz für Deutsche sind zugelassen:
1.
Personalausweise und vorläufige Personalausweise;
2.
Ausweise für Binnenschiffer und deren Familienangehörige für die Flussschifffahrt auf der Donau;
3.
(weggefallen)
4.
Ausweise, die auf Grund des Europäischen Übereinkommens über die Regelung des Personenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten des Europarates vom 13. Dezember 1957 (BGBl. 1959 II S. 389) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2000 (BGBl. 2000 II S. 1571) zum Grenzübertritt berechtigen;
5.
Ausweise für Abgeordnete der Parlamentarischen Versammlung des Europarates und Ausweise für Mitglieder und Bedienstete der Organe der Europäischen Gemeinschaften;
6.
Ausweise, die auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen zum Grenzübertritt berechtigen;
7.
Ausweise, die von den Behörden und Dienststellen ausgestellt werden, die für die polizeiliche Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs zuständig sind;
8.
Ausweise, die ausschließlich zur Einreise in die Bundesrepublik Deutschland berechtigen;
9.
Rückkehrausweise, die im Falle des Verlustes von Pässen zum Zwecke der Wiedereinreise in das Gebiet der Europäischen Union von einer Auslandsvertretung eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union ausgestellt werden, wenn keine deutsche Auslandsvertretung vor Ort existiert.
(2) Ein nach Absatz 1 zugelassener Passersatz gilt für alle Länder, sofern sich aus dem Passersatz, aus Rechtsvorschriften oder aus zwischenstaatlichen Vereinbarungen keine Beschränkung des Geltungsbereichs ergibt.
(3) Wer mit einem nach Absatz 1 zugelassenen Passersatz über eine Auslandsgrenze aus dem Geltungsbereich dieser Verordnung ausreist oder in ihn einreist, ist verpflichtet, den Passersatz mitzuführen und sich damit auszuweisen.
(4) Für Deutsche, die aus dem Ausland in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen, abgeschoben, zurückgewiesen oder übernommen werden, gelten – sofern dies nach den bestehenden zwischenstaatlichen Vereinbarungen nicht formlos zu geschehen hat – die für diesen Zweck ausgestellten Bescheinigungen als Passersatz.

Abschnitt 5 - Befreiung von der Passpflicht und Passersatzpapiere

(1) Der Ausweis, der von den für die polizeiliche Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs zuständigen Behörden und Dienststellen ausgestellt wird (§ 19 Absatz 1 Nummer 7), ist nach dem in der Anlage 9 abgedruckten Muster auszustellen.
(2) Der Ausweis, der ausschließlich zur Einreise in die Bundesrepublik Deutschland berechtigt (§ 19 Absatz 1 Nummer 8), ist nach dem in der Anlage 10 abgedruckten Muster auszustellen.

Abschnitt 5 - Befreiung von der Passpflicht und Passersatzpapiere

Sofern auf einem Passersatz die Anbringung eines Lichtbilds vorgesehen ist, ist der Passbehörde ein aktuelles Lichtbild ohne Rand vorzulegen, das 45 Millimeter hoch und 35 Millimeter breit ist. § 16 Absatz 2 gilt entsprechend.

Abschnitt 5 - Befreiung von der Passpflicht und Passersatzpapiere

Die Gültigkeitsdauer
1.
eines Ausweises, der von den für die polizeiliche Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs zuständigen Behörden und Dienststellen ausgestellt wird (§ 19 Absatz 1 Nummer 7), oder
2.
eines Ausweises, der ausschließlich zur Einreise in die Bundesrepublik Deutschland berechtigt (§ 19 Absatz 1 Nummer 8),
ist nach der Dauer der beabsichtigten Reise zu bemessen. Ein Ausweis nach Nummer 1 darf nicht länger als drei Monate, ein Ausweis nach Nummer 2 nicht länger als einen Monat gültig sein.

Abschnitt 5 - Befreiung von der Passpflicht und Passersatzpapiere

Die in anderen Rechtsvorschriften oder in zwischenstaatlichen Vereinbarungen festgelegten Muster amtlicher Ausweise als Passersatz sowie die dort getroffenen Regelungen über Lichtbilder und Gültigkeitsdauer bleiben von dieser Rechtsverordnung unberührt.

Abschnitt 6 - Amtliche Pässe

(1) Ein amtlicher Pass wird vom Auswärtigen Amt zur Wahrnehmung dienstlicher Aufgaben oder in den Fällen des § 1 Absatz 4 Satz 2 des Passgesetzes ausgestellt. Ein Anspruch auf Ausstellung eines amtlichen Passes besteht nicht. Eine Änderung des amtlichen Passes durch eine andere Behörde ist nicht zulässig.
(2) Das Auswärtige Amt kann das persönliche Erscheinen des Passbewerbers verlangen. Von diesem Verlangen kann Abstand genommen werden, wenn die Behörde, in deren Auftrag die dienstliche Aufgabe wahrgenommen wird, die für die Passausstellung erforderlichen Unterlagen einschließlich des Lichtbildes und der Fingerabdrücke übermittelt.

Abschnitt 6 - Amtliche Pässe

(1) Die Gültigkeitsdauer eines amtlichen Passes ist nach der Dauer der dienstlichen Aufgabe oder des amtlichen Auftrags im Sinne des § 1 Absatz 4 Satz 2 des Passgesetzes zu bemessen. Dabei darf eine Gültigkeitsdauer von zehn Jahren nicht überschritten werden.
(2) Ein vorläufiger Dienstpass oder ein vorläufiger Diplomatenpass wird für eine Gültigkeitsdauer von bis zu einem Jahr ausgestellt.
(3) Eine Verlängerung der Gültigkeitsdauer ist nicht zulässig.

Abschnitt 6 - Amtliche Pässe

(1) Ein amtlicher Pass ist dem Auswärtigen Amt unverzüglich zurückzugeben, wenn
1.
der Pass ungültig ist,
2.
die dienstliche Aufgabe oder der amtliche Auftrag, für die er ausgestellt ist, erledigt ist,
3.
der Passinhaber aus dem Dienst ausscheidet oder
4.
das Auswärtige Amt oder die Behörde, in deren Auftrag die dienstliche Aufgabe wahrgenommen wird, den Passinhaber dazu auffordert.
(2) Das Auswärtige Amt kann abweichend von Absatz 1 Ausnahmen zulassen, wenn ein besonderes Interesse der Bundesrepublik Deutschland an der Belassung des amtlichen Passes vorliegt.

Abschnitt 7 - Gebühren und Auslagen

(1) An Gebühren sind zu erheben
1.für die Ausstellung 
 a)eines Reisepasses nach Anlage 2 an Personen, die das 24. Lebensjahr vollendet haben,70 Euro,
 b)eines Reisepasses nach Anlage 2 an Personen, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,37,50 Euro,
 c)eines Reisepasses mit 48 Seiten nach Anlage 2a zusätzlich zu der in Nummer 1a und 1b bestimmten Gebühr22 Euro,
 d)eines Reisepasses nach Nummer 1a bis 1c im Expressverfahren zusätzlich zu den dort bestimmten Gebühren32 Euro,
 e)eines vorläufigen Reisepasses26 Euro,
 f)eines Ausweises für Binnenschiffer und deren Familienangehörige für die Flussschifffahrt auf der Donau (§ 19 Absatz 1 Nummer 2)16 Euro,
 g)eines Ausweises, der von den Behörden und Dienststellen ausgestellt wird, die für die polizeiliche Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs zuständig sind (§ 19 Absatz 1 Nummer 7)32 Euro,
 h)eines Ausweises, der ausschließlich zur Einreise in die Bundesrepublik Deutschland berechtigt (§ 7 Absatz 1 Nummer 8)8 Euro,
2.für die Änderung eines Reisepasses oder vorläufigen Reisepasses und für die Verlängerung oder Änderung eines anderen unter Nummer 1 genannten Ausweises6 Euro,
3.für die Zustellung nach § 17 Absatz 215 Euro,
4.für ein Lichtbild, das durch die Passbehörde gefertigt wurde, zusätzlich zu den jeweils
in Nummer 1 Buchstabe a bis f und h genannten Gebühren
6 Euro.
(2) Die Gebühr ist zu verdoppeln
1.
für eine der in Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe e bis h und Nummer 2 genannten Amtshandlungen, wenn sie auf Veranlassung des Antragstellers außerhalb der behördlichen Dienstzeit vorgenommen werden;
2.
für eine der in Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a, b, e und Nummer 2 genannten Amtshandlungen, wenn sie auf Veranlassung des Antragstellers von einer nicht zuständigen Behörde vorgenommen werden.
(3) Wird die Amtshandlung bei einer konsularischen oder diplomatischen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland vorgenommen, sind die Gebühren nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b um 36 Euro, die Gebühren nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe e und h um 49 Euro und die Gebühren nach Absatz 1 Nummer 2 um 20 Euro anzuheben.
(4) Gebühren sind nicht zu erheben
1.
für die Ausstellung oder Änderung eines amtlichen Passes;
2.
für die Ausstellung oder Änderung eines Reisepasses, eines vorläufigen Reisepasses oder eines anderen in Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweises, wenn die Ausstellung von Amts wegen erfolgt oder die Änderung von Amts wegen eingetragen wird;
3.
für die Berichtigung der Wohnortangabe im Reisepass, im vorläufigen Reisepass oder in einem anderen in Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweis.

Abschnitt 7 - Gebühren und Auslagen

Die Gebühr kann ermäßigt oder von ihrer Erhebung kann abgesehen werden, wenn die Person, die die Gebühren schuldet, bedürftig ist.

Abschnitt 8 - Schlussvorschriften

Kinderreisepässe, die maschinenlesbar und mit einem digitalen Lichtbild versehen sind und vor Inkrafttreten dieser Verordnung ausgestellt wurden, behalten für den jeweiligen Gültigkeitszeitraum ihre Geltung und sind Pässe im Sinne des § 1 des Passgesetzes.

Abschnitt 8 - Schlussvorschriften

(Fundstelle: BGBl. I 2010, S. 1456)
Nr.Bezeichnung der SystemkomponenteVerpflichtung/Option
1Chip auf der PasskartendatenseiteVerpflichtung für den Passhersteller
2Hardware zur Erfassung und Echtheitsbewertung von FingerabdrückenVerpflichtung für die Anbieter dieser Geräte
Verpflichtung für den Passhersteller
Verpflichtung für die Passbehörden
3Software zur Erfassung, Echtheitsbewertung und Qualitätssicherung des Lichtbilds und der FingerabdrückeVerpflichtung für den Passhersteller
Verpflichtung für die Passbehörden
Verpflichtung für die Anbieter dieser Software
4Erfassungsstation zur Fertigung des LichtbildesVerpflichtung für die Passbehörden, die das Lichtbild gemäß § 9 selbst fertigen oder für Dienstleister, die Lichtbildaufnahmegeräte im Sinne des § 4 Absatz 2 Nummer 2 verwenden.
Verpflichtung für die Anbieter dieser Geräte
5Modul für die Datenübermittlung von der Passbehörde an den PassherstellerVerpflichtung für den Passhersteller
Verpflichtung für die Passbehörden
6Modul zur Sicherung der Authentizität und Vertraulichkeit der AntragsdatenVerpflichtung für den Passhersteller
Verpflichtung für die Passbehörden
7Hard- und Software zum Betrieb der CloudVerpflichtung für den Cloudanbieter
8Software zur Verschlüsselung und Übertragung der Lichtbilder von Dienstleistern an die CloudVerpflichtung für die Softwarehersteller.

Abschnitt 8 - Schlussvorschriften

(Fundstelle: BGBl. 2024 I Nr. 125;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Reisepass (32 Seiten)Einband
Abbildung des Einbands des Reisepasses
Reisepass (32 Seiten)Vorsatz und Passkartentitelseite
Abbildung des Vorsatzes und der Passkartentitelseite des Reisepasses
Reisepass (32 Seiten)Passkartendatenseite und Buchseite 1
Abbildung der Passkartendatenseite und der Passbuchinnenseite 1 des Reisepasses mit dem neuen Datenfeld „Nr. 14 [a] Doktorgrad“ und dem dort zugeordneten Datenfeld „[b] Ordens- oder Künstlername“
Die Seiten 1 bis 32 sowie der hintere Einband
werden am unteren Rand mit der Seriennummer perforiert.
Reisepass (32 Seiten)Buchseiten 2 und 3
Abbildung der Passbuchinnenseiten 2 und 3 des Reisepasses
Reisepass (32 Seiten)Buchseiten 4 und 5
Abbildung der Passbuchinnenseiten 4 und 5 des Reisepasses
Reisepass (32 Seiten)Buchseiten 6 und 7
Abbildung der Passbuchinnenseiten 6 und 7 des Reisepasses
Reisepass (32 Seiten)Buchseiten 8 und 9
Abbildung der Passbuchinnenseiten 8 und 9 des Reisepasses
Reisepass (32 Seiten)Buchseiten 10 und 11
Abbildung der Passbuchinnenseiten 10 und 11 des Reisepasses
Reisepass (32 Seiten)Buchseiten 12 und 13
Abbildung der Passbuchinnenseiten 12 und 13 des Reisepasses
Reisepass (32 Seiten)Buchseiten 14 und 15
Abbildung der Passbuchinnenseiten 14 und 15 des Reisepasses
Reisepass (32 Seiten)Buchseiten 16 und 17
Abbildung der Passbuchinnenseiten 16 und 17 des Reisepasses
Reisepass (32 Seiten)Buchseiten 18 und 19
Abbildung der Passbuchinnenseiten 18 und 19 des Reisepasses
Reisepass (32 Seiten)Buchseiten 20 und 21
Abbildung der Passbuchinnenseiten 20 und 21 des Reisepasses
Reisepass (32 Seiten)Buchseiten 22 und 23
Abbildung der Passbuchinnenseiten 22 und 23 des Reisepasses
Reisepass (32 Seiten)Buchseiten 24 und 25
Abbildung der Passbuchinnenseiten 24 und 25 des Reisepasses
Reisepass (32 Seiten)Buchseiten 26 und 27
Abbildung der Passbuchinnenseiten 26 und 27 des Reisepasses
Reisepass (32 Seiten)Buchseiten 28 und 29
Abbildung der Passbuchinnenseiten 28 und 29 des Reisepasses
Reisepass (32 Seiten)Buchseiten 30 und 31
Abbildung der Passbuchinnenseiten 30 und 31 des Reisepasses
Reisepass (32 Seiten)Buchseite 32 und Vorsatz des hinteren Einbandes
Abbildung der Passbuchinnenseite 32 und des Vorsatzes des hinteren Einbandes des Reisepasses

Abschnitt 8 - Schlussvorschriften

(Fundstelle: BGBl. 2024 I Nr. 125;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Reisepass (48 Seiten)Einband
Abbildung des Einbands des 48-seitigen Reisepasses
Reisepass (48 Seiten)Vorsatz und Passkartentitelseite
Abbildung des Vorsatzes und der Passkartentitelseite des 48-seitigen Reisepasses
Reisepass (48 Seiten)Passkartendatenseite und Buchseite 1
Abbildung der Passkartendatenseite und der Passbuchinnenseite 1 des 48-seitigen Reisepasses mit dem neuen Datenfeld „Nr. 14 [a] Doktorgrad“ und dem dort zugeordneten Datenfeld „[b] Ordens- oder Künstlername“
Die Seiten 1 bis 48 sowie der hintere Einband
werden am unteren Rand mit der Seriennummer perforiert.
Reisepass (48 Seiten)Buchseiten 2 und 3
Abbildung der Passbuchinnenseiten 2 und 3 des 48-seitigen Reisepasses
Reisepass (48 Seiten)Buchseiten 4 und 5
Abbildung der Passbuchinnenseiten 4 und 5 des 48-seitigen Reisepasses
Reisepass (48 Seiten)Buchseiten 6 und 7
Abbildung der Passbuchinnenseiten 6 und 7 des 48-seitigen Reisepasses
Reisepass (48 Seiten)Buchseiten 8 und 9
Abbildung der Passbuchinnenseiten 8 und 9 des 48-seitigen Reisepasses
Reisepass (48 Seiten)Buchseiten 10 und 11
Abbildung der Passbuchinnenseiten 10 und 11 des 48-seitigen Reisepasses
Reisepass (48 Seiten)Buchseiten 12 und 13
Abbildung der Passbuchinnenseiten 12 und 13 des 48-seitigen Reisepasses
Reisepass (48 Seiten)Buchseiten 14 und 15
Abbildung der Passbuchinnenseiten 14 und 15 des 48-seitigen Reisepasses
Reisepass (48 Seiten)Buchseiten 16 und 17
Abbildung der Passbuchinnenseiten 16 und 17 des 48-seitigen Reisepasses
Reisepass (48 Seiten)Buchseiten 18 und 19
Abbildung der Passbuchinnenseiten 18 und 19 des 48-seitigen Reisepasses
Reisepass (48 Seiten)Buchseiten 20 und 21
Abbildung der Passbuchinnenseiten 20 und 21 des 48-seitigen Reisepasses
Reisepass (48 Seiten)Buchseiten 22 und 23
Abbildung der Passbuchinnenseiten 22 und 23 des 48-seitigen Reisepasses
Reisepass (48 Seiten)Buchseiten 24 und 25
Abbildung der Passbuchinnenseiten 24 und 25 des 48-seitigen Reisepasses
Reisepass (48 Seiten)Buchseiten 26 und 27
Abbildung der Passbuchinnenseiten 26 und 27 des 48-seitigen Reisepasses
Reisepass (48 Seiten)Buchseiten 28 und 29
Abbildung der Passbuchinnenseiten 28 und 29 des 48-seitigen Reisepasses
Reisepass (48 Seiten)Buchseiten 30 und 31
Abbildung der Passbuchinnenseiten 30 und 31 des 48-seitigen Reisepasses
Reisepass (48 Seiten)Buchseiten 32 und 33
Abbildung der Passbuchinnenseiten 32 und 33 des 48-seitigen Reisepasses
Reisepass (48 Seiten)Buchseiten 34 und 35
Abbildung der Passbuchinnenseiten 34 und 35 des 48-seitigen Reisepasses
Reisepass (48 Seiten)Buchseiten 36 und 37
Abbildung der Passbuchinnenseiten 36 und 37 des 48-seitigen Reisepasses
Reisepass (48 Seiten)Buchseiten 38 und 39
Abbildung der Passbuchinnenseiten 38 und 39 des 48-seitigen Reisepasses
Reisepass (48 Seiten)Buchseiten 40 und 41
Abbildung der Passbuchinnenseiten 40 und 41 des 48-seitigen Reisepasses
Reisepass (48 Seiten)Buchseiten 42 und 43
Abbildung der Passbuchinnenseiten 42 und 43 des 48-seitigen Reisepasses
Reisepass (48 Seiten)Buchseiten 44 und 45
Abbildung der Passbuchinnenseiten 44 und 45 des 48-seitigen Reisepasses
Reisepass (48 Seiten)Buchseiten 46 und 47
Abbildung der Passbuchinnenseiten 46 und 47 des 48-seitigen Reisepasses
Reisepass (48 Seiten)Buchseite 48 und Vorsatz des hinteren Einbandes
Abbildung der Passbuchinnenseite 48 und des Vorsatzes des hinteren Einbands des 48-seitigen Reisepasses
 

Abschnitt 8 - Schlussvorschriften

(Fundstelle: BGBl. I 2021, 3684;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

Abschnitt 8 - Schlussvorschriften

(Fundstelle: BGBl. I 2021, 3684;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

Abschnitt 8 - Schlussvorschriften

(Fundstelle: BGBl. I 2021, 3685;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

Abschnitt 8 - Schlussvorschriften

(Fundstelle: BGBl. I 2007, 2413 - 2420;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)


Vorläufiger ReisepassDecke


Vorläufiger ReisepassVorsatz und Buchseite 1


Vorläufiger ReisepassBuchseiten 2 und 3
Die Seiten 1 bis 16 und die hintere Passdecke werden
am unteren Rand mit der Dokumentennummer versehen


Vorläufiger ReisepassBuchseiten 4 und 5


Vorläufiger ReisepassBuchseiten 6 und 7


Vorläufiger ReisepassBuchseiten 8 und 9
Seiten 8 bis 15 gleichlautend


Vorläufiger ReisepassBuchseite 16 und Vorsatz


Vorläufiger ReisepassAufkleber Personaldaten

Abschnitt 8 - Schlussvorschriften

(Fundstelle: BGBl. 2024 I Nr. 125;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
DienstpassEinband
Abbildung des Einbands des Dienstpasses
DienstpassVorsatz und Passkartentitelseite
Abbildung des Vorsatzes und der Passkartentitelseite des Dienstpasses
DienstpassPasskartendatenseite und Buchseite 1
Abbildung der Passkartendatenseite und der Passbuchinnenseite 1 des Dienstpasses mit dem neuen Datenfeld „Nr. 14 [a] Doktorgrad“ und dem dort zugeordneten Datenfeld „[b] Ordens- oder Künstlername“
Die Seiten 1 bis 48 sowie der hintere Einband
werden am unteren Rand mit der Seriennummer perforiert.
DienstpassBuchseiten 2 und 3
Abbildung der Passbuchinnenseiten 2 und 3 des Dienstpasses
DienstpassBuchseiten 4 und 5
Abbildung der Passbuchinnenseiten 4 und 5 des Dienstpasses
DienstpassBuchseiten 6 und 7
Abbildung der Passbuchinnenseiten 6 und 7 des Dienstpasses
DienstpassBuchseiten 8 und 9
Abbildung der Passbuchinnenseiten 8 und 9 des Dienstpasses
DienstpassBuchseiten 10 und 11
Abbildung der Passbuchinnenseiten 10 und 11 des Dienstpasses
DienstpassBuchseiten 12 und 13
Abbildung der Passbuchinnenseiten 12 und 13 des Dienstpasses
DienstpassBuchseiten 14 und 15
Abbildung der Passbuchinnenseiten 14 und 15 des Dienstpasses
DienstpassBuchseiten 16 und 17
Abbildung der Passbuchinnenseiten 16 und 17 des Dienstpasses
DienstpassBuchseiten 18 und 19
Abbildung der Passbuchinnenseiten 18 und 19 des Dienstpasses
DienstpassBuchseiten 20 und 21
Abbildung der Passbuchinnenseiten 20 und 21 des Dienstpasses
DienstpassBuchseiten 22 und 23
Abbildung der Passbuchinnenseiten 22 und 23 des Dienstpasses
DienstpassBuchseiten 24 und 25
Abbildung der Passbuchinnenseiten 24 und 25 des Dienstpasses
DienstpassBuchseiten 26 und 27
Abbildung der Passbuchinnenseiten 26 und 27 des Dienstpasses
DienstpassBuchseiten 28 und 29
Abbildung der Passbuchinnenseiten 28 und 29 des Dienstpasses
DienstpassBuchseiten 30 und 31
Abbildung der Passbuchinnenseiten 30 und 31 des Dienstpasses
DienstpassBuchseiten 32 und 33
Abbildung der Passbuchinnenseiten 32 und 33 des Dienstpasses
DienstpassBuchseiten 34 und 35
Abbildung der Passbuchinnenseiten 34 und 35 des Dienstpasses
DienstpassBuchseiten 36 und 37
Abbildung der Passbuchinnenseiten 36 und 37 des Dienstpasses
DienstpassBuchseiten 38 und 39
Abbildung der Passbuchinnenseiten 38 und 39 des Dienstpasses
DienstpassBuchseiten 40 und 41
Abbildung der Passbuchinnenseiten 40 und 41 des Dienstpasses
DienstpassBuchseiten 42 und 43
Abbildung der Passbuchinnenseiten 42 und 43 des Dienstpasses
DienstpassBuchseiten 44 und 45
Abbildung der Passbuchinnenseiten 44 und 45 des Dienstpasses
DienstpassBuchseiten 46 und 47
Abbildung der Passbuchinnenseiten 46 und 47 des Dienstpasses
DienstpassBuchseite 48 und Vorsatz des hinteren Einbandes
Abbildung der Passbuchinnenseite 48 und des Vorsatzes des hinteren Einbands des Dienstpasses

Abschnitt 8 - Schlussvorschriften

(Fundstelle: BGBl. 2024 I Nr. 125;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
DiplomatenpassEinband
Abbildung des Einbands des Diplomatenpasses
DiplomatenpassVorsatz und Passkartentitelseite
Abbildung des Vorsatzes und der Passkartentitelseite des Diplomatenpasses
DiplomatenpassPasskartendatenseite und Buchseite 1
Abbildung der Passkartendatenseite und der Passbuchinnenseite 1 des Diplomatenpasses mit dem neuen Datenfeld „Nr. 14 [a] Doktorgrad“ und dem dort zugeordneten Datenfeld „[b] Ordens- oder Künstlername“
Die Seiten 1 bis 48 sowie der hintere Einband
werden am unteren Rand mit der Seriennummer perforiert.
DiplomatenpassBuchseiten 2 und 3
Abbildung der Passbuchinnenseiten 2 und 3 des Diplomatenpasses
DiplomatenpassBuchseiten 4 und 5
Abbildung der Passbuchinnenseiten 4 und 5 des Diplomatenpasses
DiplomatenpassBuchseiten 6 und 7
Abbildung der Passbuchinnenseiten 6 und 7 des Diplomatenpasses
DiplomatenpassBuchseiten 8 und 9
Abbildung der Passbuchinnenseiten 8 und 9 des Diplomatenpasses
DiplomatenpassBuchseiten 10 und 11
Abbildung der Passbuchinnenseiten 10 und 11 des Diplomatenpasses
DiplomatenpassBuchseiten 12 und 13
Abbildung der Passbuchinnenseiten 12 und 13 des Diplomatenpasses
DiplomatenpassBuchseiten 14 und 15
Abbildung der Passbuchinnenseiten 14 und 15 des Diplomatenpasses
DiplomatenpassBuchseiten 16 und 17
Abbildung der Passbuchinnenseiten 16 und 17 des Diplomatenpasses
DiplomatenpassBuchseiten 18 und 19
Abbildung der Passbuchinnenseiten 18 und 19 des Diplomatenpasses
DiplomatenpassBuchseiten 20 und 21
Abbildung der Passbuchinnenseiten 20 und 21 des Diplomatenpasses
DiplomatenpassBuchseiten 22 und 23
Abbildung der Passbuchinnenseiten 22 und 23 des Diplomatenpasses
DiplomatenpassBuchseiten 24 und 25
Abbildung der Passbuchinnenseiten 24 und 25 des Diplomatenpasses
DiplomatenpassBuchseiten 26 und 27
Abbildung der Passbuchinnenseiten 26 und 27 des Diplomatenpasses
DiplomatenpassBuchseiten 28 und 29
Abbildung der Passbuchinnenseiten 28 und 29 des Diplomatenpasses
DiplomatenpassBuchseiten 30 und 31
Abbildung der Passbuchinnenseiten 30 und 31 des Diplomatenpasses
DiplomatenpassBuchseiten 32 und 33
Abbildung der Passbuchinnenseiten 32 und 33 des Diplomatenpasses
DiplomatenpassBuchseiten 34 und 35
Abbildung der Passbuchinnenseiten 34 und 35 des Diplomatenpasses
DiplomatenpassBuchseiten 36 und 37
Abbildung der Passbuchinnenseiten 36 und 37 des Diplomatenpasses
DiplomatenpassBuchseiten 38 und 39
Abbildung der Passbuchinnenseiten 38 und 39 des Diplomatenpasses
DiplomatenpassBuchseiten 40 und 41
Abbildung der Passbuchinnenseiten 40 und 41 des Diplomatenpasses
DiplomatenpassBuchseiten 42 und 43
Abbildung der Passbuchinnenseiten 42 und 43 des Diplomatenpasses
DiplomatenpassBuchseiten 44 und 45
Abbildung der Passbuchinnenseiten 44 und 45 des Diplomatenpasses
DiplomatenpassBuchseiten 46 und 47
Abbildung der Passbuchinnenseiten 46 und 47 des Diplomatenpasses
DiplomatenpassBuchseite 48 und Vorsatz des hinteren Einbandes
Abbildung der Passbuchinnenseite 48 und des Vorsatzes des hinteren Einbands des Diplomatenpasses

Abschnitt 8 - Schlussvorschriften

(Fundstelle: BGBl. I 2007, 2437 - 2444
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)


Vorläufiger DienstpassDecke


Vorläufiger DienstpassVorsatz und Buchseite 1


Vorläufiger DienstpassBuchseiten 2 und 3
Die Seiten 1 bis 16 und die hintere Passdecke werden
am unteren Rand mit der Dokumentennummer versehen.


Vorläufiger DienstpassBuchseiten 4 und 5


Vorläufiger DienstpassBuchseiten 6 und 7


Vorläufiger DienstpassBuchseiten 8 und 9
Seiten 8 bis 15 gleichlautend


Vorläufiger DienstpassBuchseite 16 und Vorsatz


Vorläufiger DienstpassAufkleber Personaldaten

Abschnitt 8 - Schlussvorschriften

(Fundstelle: BGBl. I 2007, 2445 - 2452
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)


Vorläufiger DiplomatenpassDecke


Vorläufiger DiplomatenpassVorsatz und Buchseite 1


Vorläufiger DiplomatenpassBuchseiten 2 und 3
Die Seiten 1 bis 16 und die hintere Passdecke werden
am unteren Rand mit der Dokumentennummer versehen.


Vorläufiger DiplomatenpassBuchseiten 4 und 5


Vorläufiger DiplomatenpassBuchseiten 6 und 7


Vorläufiger DiplomatenpassBuchseiten 8 und 9
Seiten 8 bis 15 gleichlautend


Vorläufiger DiplomatenpassBuchseite 16 und Vorsatz


Vorläufiger DiplomatenpassAufkleber Personaldaten

Abschnitt 8 - Schlussvorschriften

(Fundstelle: BGBl. 2025 I Nr. 260, S. 7 – 10;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Illustration einer Person mit langen blonden Haaren, die freundlich lächelt. Darüber befindet sich ein Netz aus Linien, das die Ausrichtung gemäß der Biometrie vorgibt.Das Foto zeigt das Gesicht von der Kinnspitze bis zum oberen Kopfende. Beide Gesichtshälften sind deutlich erkennbar. Das Gesicht nimmt 70 bis 80 % der Höhe des Fotos ein.   
Illustration einer Person mit blauen Haaren und gleichmäßig ausgeleuchtetem Gesicht.Ausleuchtung
Das Gesicht ist an allen Stellen gleichmäßig ausgeleuchtet und reflektiert nicht. Rote Augen sind zu vermeiden.
Illustration einer Person mit blauen Haaren und einem Schlagschatten auf der rechten Seite ihres Gesichts.Illustration einer Person mit blauen Haaren. Das Bild hat einen geringen Kontrast und ist sehr dunkel.Illustration einer Person mit blauen Haaren und einer Reflexion im Gesicht.
SchlagschattenZu dunkelReflexion im Gesicht
Illustration einer bärtigen Person mit geradem und mittig positioniertem Kopf.Kopfposition
Der Kopf ist mittig im Foto positioniert und gerade.
Illustration einer bärtigen Person mit geneigtem Kopf zur rechten Seite.Illustration einer bärtigen Person, die leicht nach oben schaut.Illustration einer bärtigen Person, die sich am rechten unteren Bildausschnitt befindet.
Kopfneigung zur SeiteNach unten oder obenNicht zentriert
Illustration einer Person mit scharfem und kontrastreichem Gesicht.Schärfe und Kontrast
Das Gesicht ist in allen Bereichen scharf abgebildet und kontrastreich.
Illustration einer Person mit unscharfem Gesicht.Illustration einer Person mit geringem Kontrast und dunkler Belichtung.Illustration einer Person mit geringem Kontrast und heller Belichtung.
Schärfe unzureichendMangelnder Kontrast
(zu dunkel)
Mangelnder Kontrast
(zu hell)
Illustration einer Person mit kurzen weißen Haaren vor einem schattenfreien, einfarbig grauen Hintergrund.Hintergrund
Der schattenfreie Hintergrund ist einfarbig und bildet zum Gesicht sowie zu den Haaren einen deutlichen Kontrast.
Illustration einer Person mit kurzen weißen Haaren vor einem gemusterten Hintergrund.Illustration einer Person mit kurzen weißen Haaren vor einem kontrastarmen Hintergrund.Illustration einer Person mit kurzen weißen Haaren vor einem Hintergrund mit Schatten.
Hintergrund mit MusterHintergrund ohne KontrastHintergrund mit Schatten
Illustration einer bärtigen Person mit Brille in guter Fotoqualität und mit realitätsgetreuem Hautton.Fotoqualität
Die Farben und insbesondere der Hautton werden auf dem Foto realitätsgetreu wiedergegeben. Digitale Fotos liegen in Farbe vor.
Illustration einer bärtigen Person mit Brille und offensichtlich retuschiertem Gesicht.Illustration einer bärtigen Person mit Brille und weichgezeichnetem Gesicht.Illustration einer bärtigen Person mit Brille mit verpixeltem Gesicht.
Mit Retuschen/FilterWeichzeichenZu geringe Auflösung
Illustration einer Person mit neutralem Gesichtsausdruck.Gesichtsausdruck
Der Gesichtsausdruck ist neutral. Der Blick ist geradeaus in die Kamera gerichtet und der Mund geschlossen.
Illustration einer Person mit offenem Mund und lachendem Gesichtsausdruck.Illustration einer Person mit geschlossenen Augen.Illustration einer Person, die ihr Gesicht zu einer Grimasse verzieht.
Lachen, Mund offenAugen zu, zusammengekniffenGrimasse
Illustration einer Person mit Brille und klar und deutlich erkennbaren Augen.Sichtbarkeit der Augen
Die Augen sind klar und deutlich erkennbar. Sie sind nicht verdeckt.
Illustration einer Person mit Brille, deren Brillenrahmen die Augen teilweise verdeckt.Illustration einer Person, bei der die Haare die Augen verdecken und Rote-Augen-Effekt.Illustration einer Person mit dunklen Brillengläsern und Spiegelungen.
Brillenrahmen verdeckt AugenHaare verdecken
die Augen,
Rote-Augen-Effekt
Brillengläser zu dunkel, Spiegelung
Illustration einer Person mit Kopftuch, bei der das Gesicht von der Kinnkante bis zur Stirn sichtbar ist.Kopfbedeckung
Kopfbedeckungen sind nur aus religiösen Gründen zulässig. In diesen Fällen gilt: Das Gesicht ist von der unteren Kinnkante bis zur Stirn sichtbar. Schatten auf dem Gesicht sind nicht erkennbar.
Illustration einer Person mit Basecap, das tief ins Gesicht gezogen ist.Illustration einer Person mit blauer Burka.Illustration einer Person mit Kopftuch, deren Gesicht kaum erkennbar ist.
MützeBurkaGesicht nicht ausreichend sichtbar
Illustration eines Kindes mit dunkelblonden Haaren, das frontal in die Kamera blickt.Kinder
Das Gesicht nimmt 50 bis 80 % der Höhe des Fotos ein. Bis zum vollendeten 10. Lebensjahr sind im Übrigen kleinere Abweichungen zulässig.
Illustration eines Kindes mit einer weißen Mütze.Illustration eines Kindes und einem Gegenstand im Bild.Illustration eines Kindes mit Grimasse.
KopfbedeckungGegenstand im BildGrimasse
Illustration eines Kleinkindes, das frontal in die Kamera blickt.(Klein-)Kinder und Babys
Es handelt sich um eine Frontalaufnahme. Bis zum vollendeten 6. Lebensjahr sind auf dem Foto weitere Ausnahmen in der Kopfposition, im Gesichtsausdruck und bei der Sichtbarkeit der Augen zulässig.
Illustration eines Kleinkindes, dessen Kopf den Großteil des Bildes einnimmt.Illustration eines Kleinkindes mit einer zweiten Person im Hintergrund.Illustration eines Kleinkindes, das nicht direkt in die Kamera schaut.
Kopf zu großZweite Person, Gegenstand im HintergrundKeine Frontalaufnahme