Die in dieser Synopse dargestellten Gesetzestexte basieren auf der vom Bundesamt für Justiz konsolidierten Fassung, welche auf gesetze-im-internet.de einsehbar ist. Diese Fassung der Gesetzestexte ist nicht die amtliche Fassung.
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1. | für die Ausstellung | ||
a) | eines Reisepasses nach Anlage 1 an Personen, die das 24. Lebensjahr vollendet haben, | 70 Euro, | |
b) | eines Reisepasses nach Anlage 1 an Personen, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, | 37,50 Euro, | |
c) | eines Reisepasses mit 48 Seiten nach Anlage 1a zusätzlich zu der in Nummer 1a und 1b bestimmten Gebühr | 22 Euro, | |
d) | eines Reisepasses nach Nummer 1a bis 1c im Expressverfahren zusätzlich zu den dort bestimmten Gebühren | 32 Euro, | |
e) | eines vorläufigen Reisepasses | 26 Euro, | |
f) | eines Ausweises für Binnenschiffer und deren Familienangehörige für die Flussschifffahrt auf der Donau (§ 7 Absatz 1 Nummer 2) | 16 Euro, | |
g) | eines Ausweises, der von den Behörden und Dienststellen ausgestellt wird, die für die polizeiliche Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs zuständig sind (§ 7 Absatz 1 Nummer 7) | 8 Euro, | |
h) | eines Ausweises, der ausschließlich zur Einreise in die Bundesrepublik Deutschland berechtigt (§ 7 Absatz 1 Nummer 8) | 8 Euro, | |
2. | für die Änderung eines Reisepasses oder vorläufigen Reisepasses und für die Verlängerung oder Änderung eines anderen unter Nummer 1 genannten Ausweises | 6 Euro, | |
3. | für die Zustellung nach § 5 Absatz 2 | 15 Euro. Euro, | |
4. | für ein Lichtbild, das durch die Passbehörde gefertigt wurde, zusätzlich zu den jeweils in Nummer 1 Buchstabe a bis f und h genannten Gebühren | 6 Euro. |
1. | für die Ausstellung | ||
a) | eines Reisepasses nach Anlage 1 an Personen, die das 24. Lebensjahr vollendet haben, | 70 Euro, | |
b) | eines Reisepasses nach Anlage 1 an Personen, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, | 37,50 Euro, | |
c) | eines Reisepasses mit 48 Seiten nach Anlage 1a zusätzlich zu der in Nummer 1a und 1b bestimmten Gebühr | 22 Euro, | |
d) | eines Reisepasses nach Nummer 1a bis 1c im Expressverfahren zusätzlich zu den dort bestimmten Gebühren | 32 Euro, | |
e) | eines vorläufigen Reisepasses | 26 Euro, | |
f) | eines Ausweises für Binnenschiffer und deren Familienangehörige für die Flussschifffahrt auf der Donau (§ 7 Absatz 1 Nummer 2) | 16 Euro, | |
g) | eines Ausweises, der von den Behörden und Dienststellen ausgestellt wird, die für die polizeiliche Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs zuständig sind (§ 7 Absatz 1 Nummer 7) | 8 Euro, | |
h) | eines Ausweises, der ausschließlich zur Einreise in die Bundesrepublik Deutschland berechtigt (§ 7 Absatz 1 Nummer 8) | 8 Euro, | |
2. | für die Änderung eines Reisepasses oder vorläufigen Reisepasses und für die Verlängerung oder Änderung eines anderen unter Nummer 1 genannten Ausweises | 6 Euro, | |
3. | für die Zustellung nach § 5 Absatz 2 | 15 Euro. Euro, | |
4. | für ein Lichtbild, das durch die Passbehörde gefertigt wurde, zusätzlich zu den jeweils in Nummer 1 Buchstabe a bis f und h genannten Gebühren | 6 Euro. |