Synopse zur Änderung an
Passverordnung (PassV)

Erstellt am: 01.01.2024

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Die in dieser Synopse dargestellten Gesetzestexte basieren auf der vom Bundesamt für Justiz konsolidierten Fassung, welche auf gesetze-im-internet.de einsehbar ist. Diese Fassung der Gesetzestexte ist nicht die amtliche Fassung. Die amtliche Fassung ist im Bundesgesetzblatt einsehbar.

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Kapitel 1 - Passmuster

(1) Der Kinderreisepass vorläufige Reisepass der Bundesrepublik Deutschland ist nach dem in der Anlage 2 3 abgedruckten Muster auszustellen. Für die einzutragenden Daten gelten die formalen Anforderungen der Anlage 11.
(1) Der Kinderreisepass vorläufige Reisepass der Bundesrepublik Deutschland ist nach dem in der Anlage 2 3 abgedruckten Muster auszustellen. Für die einzutragenden Daten gelten die formalen Anforderungen der Anlage 11.
(2) Zur Eintragung amtlicher Vermerke kann ein Änderungsaufkleber nach dem in der Anlage 1d abgedruckten Muster verwendet werden.

Kapitel 1 - Passmuster

(1) Der Dienstpass vorläufige Reisepass der Bundesrepublik Deutschland ist nach dem in der Anlage 3 4 abgedruckten Muster auszustellen. Für die einzutragenden Daten gelten die formalen Anforderungen der Anlage 11.
(1) Der Dienstpass vorläufige Reisepass der Bundesrepublik Deutschland ist nach dem in der Anlage 3 4 abgedruckten Muster auszustellen. Für die einzutragenden Daten gelten die formalen Anforderungen der Anlage 11.
(2) Der Diplomatenpass der Bundesrepublik Deutschland ist Zur Eintragung amtlicher Vermerke kann ein Änderungsaufkleber nach dem in der Anlage 1d 5 abgedruckten Muster auszustellen. verwendet werden.
(2) Der Diplomatenpass der Bundesrepublik Deutschland ist Zur Eintragung amtlicher Vermerke kann ein Änderungsaufkleber nach dem in der Anlage 1d 5 abgedruckten Muster auszustellen. verwendet werden.
(3) Der vorläufige Dienstpass der Bundesrepublik Deutschland ist nach dem in der Anlage 6 abgedruckten Muster auszustellen.
(4) Der vorläufige Diplomatenpass der Bundesrepublik Deutschland ist nach dem in der Anlage 7 abgedruckten Muster auszustellen.
(5) Für die einzutragenden Daten gelten die formalen Anforderungen der Anlage 11. Für die Änderung des Dienstortes und der Dienstbezeichnung kann ein Änderungsaufkleber nach dem in der Anlage 7a abgedruckten Muster verwendet werden.

Kapitel 1 - Passmuster

Bei (1) Der Dienstpass der Bundesrepublik Deutschland Beantragung eines Passes ist nach dem vom Passbewerber ein aktuelles Lichtbild in der Größe von 45 Millimeter x 35 Millimeter im Hochformat und ohne Rand vorzulegen. Das Lichtbild muss die Person in einer Frontalaufnahme, ohne Kopfbedeckung und ohne Bedeckung der Augen zeigen. Im Übrigen muss das Lichtbild den Anforderungen der Anlage 4 abgedruckten Muster auszustellen. 8 entsprechen. Die Passbehörde kann vom Gebot der fehlenden Kopfbedeckung insbesondere aus religiösen Gründen, von den übrigen Anforderungen aus medizinischen Gründen, die nicht nur vorübergehender Art sind, Ausnahmen zulassen. Weitere zulässige Abweichungen bei Lichtbildern von Kindern regelt Anlage 8.
Bei (1) Der Dienstpass der Bundesrepublik Deutschland Beantragung eines Passes ist nach dem vom Passbewerber ein aktuelles Lichtbild in der Größe von 45 Millimeter x 35 Millimeter im Hochformat und ohne Rand vorzulegen. Das Lichtbild muss die Person in einer Frontalaufnahme, ohne Kopfbedeckung und ohne Bedeckung der Augen zeigen. Im Übrigen muss das Lichtbild den Anforderungen der Anlage 4 abgedruckten Muster auszustellen. 8 entsprechen. Die Passbehörde kann vom Gebot der fehlenden Kopfbedeckung insbesondere aus religiösen Gründen, von den übrigen Anforderungen aus medizinischen Gründen, die nicht nur vorübergehender Art sind, Ausnahmen zulassen. Weitere zulässige Abweichungen bei Lichtbildern von Kindern regelt Anlage 8.
(2) Der Diplomatenpass der Bundesrepublik Deutschland ist nach dem in der Anlage 5 abgedruckten Muster auszustellen.
(3) Der vorläufige Dienstpass der Bundesrepublik Deutschland ist nach dem in der Anlage 6 abgedruckten Muster auszustellen.
(4) Der vorläufige Diplomatenpass der Bundesrepublik Deutschland ist nach dem in der Anlage 7 abgedruckten Muster auszustellen.
(5) Für die einzutragenden Daten gelten die formalen Anforderungen der Anlage 11. Für die Änderung des Dienstortes und der Dienstbezeichnung kann ein Änderungsaufkleber nach dem in der Anlage 7a abgedruckten Muster verwendet werden.

Kapitel 1 - Passmuster

Bei der Beantragung eines Passes ist vom Passbewerber ein aktuelles Lichtbild in der Größe von 45 Millimeter x 35 Millimeter im Hochformat und ohne Rand vorzulegen. Das Lichtbild muss die Person in einer Frontalaufnahme, ohne Kopfbedeckung und ohne Bedeckung der Augen zeigen. Im Übrigen muss das Lichtbild den Anforderungen der Anlage 8 entsprechen. Die Passbehörde kann vom Gebot der fehlenden Kopfbedeckung insbesondere aus religiösen Gründen, von den übrigen Anforderungen aus medizinischen Gründen, die nicht nur vorübergehender Art sind, Ausnahmen zulassen. Weitere zulässige Abweichungen bei Lichtbildern von Kindern regelt Anlage 8.

Kapitel 2 - Befreiung von der Passpflicht und Passersatzpapiere

Sofern auf einem Passersatz die Anbringung eines Lichtbildes vorgesehen ist, gilt § 5 4 entsprechend.
Sofern auf einem Passersatz die Anbringung eines Lichtbildes vorgesehen ist, gilt § 5 4 entsprechend.

Kapitel 4 - Gebühren

(1) An Gebühren sind zu erheben
1.für die Ausstellung 
 a)eines Reisepasses nach Anlage 1 an Personen, die das 24. Lebensjahr vollendet haben, 60 70 Euro,
 b)eines Reisepasses nach Anlage 1 an Personen, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,37,50 Euro,
 c)eines Reisepasses mit 48 Seiten nach Anlage 1a zusätzlich zu der in Nummer 1a und 1b bestimmten Gebühr22 Euro,
 d)eines Reisepasses nach Nummer 1a bis 1c im Expressverfahren zusätzlich zu den dort bestimmten Gebühren32 Euro,
 e)eines vorläufigen Reisepasses26 Euro,
 f) eines Kinderreisepasses Ausweises für Binnenschiffer und deren Familienangehörige für die Flussschifffahrt auf der Donau 7 Abs. 1 Nr. 2) 13 16 Euro,
 g) eines Ausweises Ausweises, für Binnenschiffer der von den Behörden und deren Familienangehörige Dienststellen ausgestellt wird, die für die Flussschifffahrt auf der Donau polizeiliche Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs zuständig sind (§ 7 Abs. 1 Nr. 2) 7) 16 8 Euro,
 h) eines Ausweises, der ausschließlich zur Einreise in von den Behörden und Dienststellen ausgestellt wird, die Bundesrepublik Deutschland berechtigt für die polizeiliche Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs zuständig sind (§ 7 Abs. 1 Nr. 7) 8)8 Euro,
 i)eines Ausweises, der ausschließlich zur Einreise in die Bundesrepublik Deutschland berechtigt (§ 7 Abs. 1 Nr. 8)8 Euro,
2.2. für die Änderung eines Reisepasses oder vorläufigen Reisepasses und für die Verlängerung oder Änderung eines Kinderreisepasses oder eines anderen unter Nummer 1 genannten Ausweises 6 Euro. Euro,
(1) An Gebühren sind zu erheben
1.für die Ausstellung 
 a)eines Reisepasses nach Anlage 1 an Personen, die das 24. Lebensjahr vollendet haben, 60 70 Euro,
 b)eines Reisepasses nach Anlage 1 an Personen, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,37,50 Euro,
 c)eines Reisepasses mit 48 Seiten nach Anlage 1a zusätzlich zu der in Nummer 1a und 1b bestimmten Gebühr22 Euro,
 d)eines Reisepasses nach Nummer 1a bis 1c im Expressverfahren zusätzlich zu den dort bestimmten Gebühren32 Euro,
 e)eines vorläufigen Reisepasses26 Euro,
 f) eines Kinderreisepasses Ausweises für Binnenschiffer und deren Familienangehörige für die Flussschifffahrt auf der Donau 7 Abs. 1 Nr. 2) 13 16 Euro,
 g) eines Ausweises Ausweises, für Binnenschiffer der von den Behörden und deren Familienangehörige Dienststellen ausgestellt wird, die für die Flussschifffahrt auf der Donau polizeiliche Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs zuständig sind (§ 7 Abs. 1 Nr. 2) 7) 16 8 Euro,
 h) eines Ausweises, der ausschließlich zur Einreise in von den Behörden und Dienststellen ausgestellt wird, die Bundesrepublik Deutschland berechtigt für die polizeiliche Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs zuständig sind (§ 7 Abs. 1 Nr. 7) 8)8 Euro,
 i)eines Ausweises, der ausschließlich zur Einreise in die Bundesrepublik Deutschland berechtigt (§ 7 Abs. 1 Nr. 8)8 Euro,
2.2. für die Änderung eines Reisepasses oder vorläufigen Reisepasses und für die Verlängerung oder Änderung eines Kinderreisepasses oder eines anderen unter Nummer 1 genannten Ausweises 6 Euro. Euro,
(2) Die Gebühr ist zu verdoppeln
1.
für eine der in Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe e bis i und Nr. 2 genannten Amtshandlungen, wenn sie auf Veranlassung des Antragstellers außerhalb der behördlichen Dienstzeit vorgenommen werden;
2.
für eine der in Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a, b, e und f und Nr. 2 genannten Amtshandlungen, wenn sie auf Veranlassung des Antragstellers von einer nicht zuständigen Behörde vorgenommen werden.
(2) Die Gebühr ist zu verdoppeln
1.
für eine der in Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe e bis i und Nr. 2 genannten Amtshandlungen, wenn sie auf Veranlassung des Antragstellers außerhalb der behördlichen Dienstzeit vorgenommen werden;
2.
für eine der in Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a, b, e und f und Nr. 2 genannten Amtshandlungen, wenn sie auf Veranlassung des Antragstellers von einer nicht zuständigen Behörde vorgenommen werden.
(3) Wird die Amtshandlung bei einer konsularischen oder diplomatischen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland vorgenommen, sind die Gebühren nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b um 31 Euro, die Gebühren nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe e e, f und i um 44 Euro und die Gebühren nach Absatz 1 Nummer 2 um 17 Euro anzuheben.
(3) Wird die Amtshandlung bei einer konsularischen oder diplomatischen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland vorgenommen, sind die Gebühren nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b um 31 Euro, die Gebühren nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe e e, f und i um 44 Euro und die Gebühren nach Absatz 1 Nummer 2 um 17 Euro anzuheben.
(4) Gebühren sind nicht zu erheben
1.
für die Ausstellung oder Änderung eines amtlichen Passes;
2.
für die Ausstellung oder Änderung eines Reisepasses, eines vorläufigen Reisepasses oder eines anderen in Absatz 1 Nr. 1 genannten Ausweises, wenn die Ausstellung von Amts wegen erfolgt oder die Änderung von Amts wegen eingetragen wird;
3.
für die Berichtigung der Wohnortangabe im Reisepass, im vorläufigen Reisepass, Reisepass im Kinderreisepass oder in einem anderen in Absatz 1 Nr. 1 genannten Ausweis.
(4) Gebühren sind nicht zu erheben
1.
für die Ausstellung oder Änderung eines amtlichen Passes;
2.
für die Ausstellung oder Änderung eines Reisepasses, eines vorläufigen Reisepasses oder eines anderen in Absatz 1 Nr. 1 genannten Ausweises, wenn die Ausstellung von Amts wegen erfolgt oder die Änderung von Amts wegen eingetragen wird;
3.
für die Berichtigung der Wohnortangabe im Reisepass, im vorläufigen Reisepass, Reisepass im Kinderreisepass oder in einem anderen in Absatz 1 Nr. 1 genannten Ausweis.

Kapitel 5 - Schlussvorschrift

(Fundstelle: BGBl. I 2017, 187 — 192)
KinderreisepassEinband
KinderreisepassVorsatz und Passbuchinnenseite 1
Die Seiten 1 bis 16 sowie der hintere Einband
werden am unteren Rand mit der Dokumentennummer perforiert.
KinderreisepassPassbuchinnenseiten 2 und 3
KinderreisepassPassbuchinnenseiten 4 und 5
KinderreisepassPassbuchinnenseiten 6 und 7
KinderreisepassPassbuchinnenseiten 8 und 9
Seiten 8 bis 15 gleichlautend.
KinderreisepassPassbuchinnenseite 16 und Vorsatz
KinderreisepassAufkleber Personaldaten
KinderreisepassAufkleber Verlängerung/Änderung

Kapitel 5 - Schlussvorschrift

(Fundstelle: BGBl. I 2017, 221 - 225;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
(Fundstelle: BGBl. I 2017, 221 — 225)
(Fundstelle: BGBl. I 2017, 221 - 225;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
(Fundstelle: BGBl. I 2017, 221 — 225)
Vorbemerkung:
1.
Für den Reisepass sowie für den Dienst- und Diplomatenpass gelten die in der nachstehenden Tabelle 1 beschriebenen Anforderungen an die Einträge. Die in der nachstehenden Tabelle 2 beschriebenen Anforderungen an die Einträge gelten für den Kinderreisepass, vorläufigen Reisepass und für den vorläufigen Dienst- und Diplomatenpass. Für den Aufkleber zur Änderung des Wohnortes gelten die in der Tabelle 3 beschriebenen Anforderungen an Einträge, für den Aufkleber zur Eintragung amtlicher Vermerke die in der Tabelle 4 beschriebenen Anforderungen. Die in der Tabelle 5 beschriebenen Anforderungen an Einträge gelten für den Aufkleber zur Änderung des Dienstortes und der Dienstbezeichnung.
2.
Die Passbehörden verwenden zur Personalisierung der Aufkleber Personaldaten der Kinderreisepässe, der vorläufigen Reisepässe, der vorläufigen Dienst- und Diplomatenpässe, Diplomatenpässe der Aufkleber Verlängerung/ Änderung der Kinderreisepässe sowie der Aufkleber Dienstort- und Dienstbezeichnungsänderung, Wohnortänderung und Eintragung amtlicher Vermerke den Schriftfont „UnicodeDoc“. Hierfür sind Tintenstrahldrucker einzusetzen. Die Tinte hat die nach der ISO 1831 geforderten Eigenschaften hinsichtlich maschineller Lesbarkeit im B900-Band zu erfüllen. Es ist ausschließlich solches Schreibmaterial zu verwenden, das nach DIN 16554 urkunden- und kopierecht ist.
3.
Als Zeichensatz ist der in der jeweils gültigen Fassung der Technischen Richtlinie des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik, BSI: Technische Richtlinie TR-03123, XML-Datenaustauschformat für hoheitliche Dokumente (TR XhD), veröffentlichte Zeichensatz „String.Latin“ zu verwenden.
4.
Der maschinenlesbare Bereich in den Pässen sowie die Zugangsnummer (CAN) sind im Schriftfont OCR-B zu beschriften.
5.
In den Datenfeldern „Name“ (Familienname und Geburtsname) sowie „Vornamen“ sind alle Namensbestandteile komplett darzustellen, soweit dies technisch entsprechend den Vorgaben der nachstehenden Tabellen umsetzbar ist.
6.
Grundsätzlich sind alle Einträge in der Schriftgröße 1 gemäß den Vorgaben der nachstehenden Tabellen vorzunehmen:
a)
Für den Reisepass sowie den Dienst- und Diplomatenpass gilt:
Wird in einem Datenfeld die zur Verfügung stehende Zeichenzahl in der Schriftgröße 1 überschritten, sind sämtliche Zeichen des entsprechenden Datenfeldes in Schriftgröße 2 einzutragen. Sollte auch unter Ausnutzung der Schriftgröße 2 die nach Maßgabe der nachstehenden Tabelle 1 maximal zur Verfügung stehende Zeichenzahl nicht ausreichen, sind die Einträge des Datenfeldes (z. B. Vornamen) entsprechend gekürzt vorzunehmen.
b)
Für den Kinderreisepass, den vorläufigen Reisepass sowie den vorläufigen Dienst- und Diplomatenpass gilt:
Grundsätzlich sind alle Einträge in der Schriftgröße 1 im Fettsatz gemäß den Vorgaben der nachstehenden Tabelle 2 vorzunehmen. Einträge im Datenfeld „Name“ sind gemäß den Vorgaben der nachstehenden Tabelle 2 in den Schriftgrößen 1 und 2 im Fettsatz zulässig. Einträge in den sonstigen Datenfeldern sind nur in der Schriftgröße 1 zulässig. Sollte unter Ausnutzung dieser Schriftgrößen die zur Verfügung stehende Zeichenzahl nicht ausreichen, sind die Einträge des Datenfeldes (zum Beispiel Vornamen) entsprechend gekürzt vorzunehmen.
Unterschiedliche Schriftgrößen innerhalb eines Datenfeldes sind unzulässig.
Bei der Personalisierung der Aufkleber zur Änderung der Dienstort- und Dienstbezeichnung sowie des Wohnortes und zur Eintragung amtlicher Vermerke sind die Eintragungen in der Schriftgröße 1 im Fettsatz vorzunehmen.
7.
Sofern neben dem Familiennamen auch ein Geburtsname vorhanden ist, gilt für den Reisepass sowie den Dienst- und Diplomatenpass:
Der Geburtsname ist in das Feld „Geburtsname“ einzutragen.
Für den Kinderreisepass, den vorläufigen Reisepass sowie den vorläufigen Dienst- und Diplomatenpass gilt:
Der Geburtsname ist im Feld „Name“ in einer eigenen Zeile einzutragen. Ihm ist die Zeichenfolge „GEB.“ bzw. „geb. “ unter Hinzufügung eines Leerzeichens voranzustellen.
8.
Soweit ein oder mehrere Doktorgrade vorhanden sind, wird dieser bzw. werden diese im Datenfeld „Name“ eingetragen. Entsprechend der für die Eintragung des Doktorgrades bzw. der Doktorgrade benötigten Zeichenzahl verringert sich die Anzahl der verbleibenden Zeichen für den Namenseintrag.
9.
Die alphanumerische Seriennummer des Reisepasses, Dienstpasses und Diplomatenpasses wird ausschließlich aus den Buchstaben C, F, G, H, J, K, L, M, N, P, R, T, V, W, X, Y, Z und den Ziffern 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9 gebildet.
Beim Kinderreisepass, vorläufigen Reisepass, vorläufigen Dienstpass und vorläufigen Diplomatenpass besteht die Seriennummer aus einem Serienbuchstaben und sieben Ziffern.
10.
Das Lichtbild, das von der antragstellenden Person in den Abmaßen 35 x 45 mm vorzulegen ist, ist bei der Personalisierung im vorläufigen Reisepass, im Dienstpass, Dienstpass sowie im Diplomatenpass sowie im Kinderreisepass in den Abmessungen 32 x 41 mm verkleinert darzustellen.
11.
Die Schriftgröße ist am Großbuchstaben E auszurichten.
12.
Die Eintragung zur Staatsangehörigkeit im Reisepass, Reisepass Kinderreisepass und vorläufigen Reisepass lautet „DEUTSCH“.
Für Dienstpass und Diplomatenpass sowie für vorläufigen Dienstpass und vorläufigen Diplomatenpass gilt:
Ist die Staatsbürgerschaft deutsch, lautet der Eintrag „DEUTSCH“. In allen anderen Fällen ist die Eintragung in Form des 3-Letter-Codes gemäß ICAO Doc 9303 (3 Zeichen) vorzunehmen.
Vorbemerkung:
1.
Für den Reisepass sowie für den Dienst- und Diplomatenpass gelten die in der nachstehenden Tabelle 1 beschriebenen Anforderungen an die Einträge. Die in der nachstehenden Tabelle 2 beschriebenen Anforderungen an die Einträge gelten für den Kinderreisepass, vorläufigen Reisepass und für den vorläufigen Dienst- und Diplomatenpass. Für den Aufkleber zur Änderung des Wohnortes gelten die in der Tabelle 3 beschriebenen Anforderungen an Einträge, für den Aufkleber zur Eintragung amtlicher Vermerke die in der Tabelle 4 beschriebenen Anforderungen. Die in der Tabelle 5 beschriebenen Anforderungen an Einträge gelten für den Aufkleber zur Änderung des Dienstortes und der Dienstbezeichnung.
2.
Die Passbehörden verwenden zur Personalisierung der Aufkleber Personaldaten der Kinderreisepässe, der vorläufigen Reisepässe, der vorläufigen Dienst- und Diplomatenpässe, Diplomatenpässe der Aufkleber Verlängerung/ Änderung der Kinderreisepässe sowie der Aufkleber Dienstort- und Dienstbezeichnungsänderung, Wohnortänderung und Eintragung amtlicher Vermerke den Schriftfont „UnicodeDoc“. Hierfür sind Tintenstrahldrucker einzusetzen. Die Tinte hat die nach der ISO 1831 geforderten Eigenschaften hinsichtlich maschineller Lesbarkeit im B900-Band zu erfüllen. Es ist ausschließlich solches Schreibmaterial zu verwenden, das nach DIN 16554 urkunden- und kopierecht ist.
3.
Als Zeichensatz ist der in der jeweils gültigen Fassung der Technischen Richtlinie des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik, BSI: Technische Richtlinie TR-03123, XML-Datenaustauschformat für hoheitliche Dokumente (TR XhD), veröffentlichte Zeichensatz „String.Latin“ zu verwenden.
4.
Der maschinenlesbare Bereich in den Pässen sowie die Zugangsnummer (CAN) sind im Schriftfont OCR-B zu beschriften.
5.
In den Datenfeldern „Name“ (Familienname und Geburtsname) sowie „Vornamen“ sind alle Namensbestandteile komplett darzustellen, soweit dies technisch entsprechend den Vorgaben der nachstehenden Tabellen umsetzbar ist.
6.
Grundsätzlich sind alle Einträge in der Schriftgröße 1 gemäß den Vorgaben der nachstehenden Tabellen vorzunehmen:
a)
Für den Reisepass sowie den Dienst- und Diplomatenpass gilt:
Wird in einem Datenfeld die zur Verfügung stehende Zeichenzahl in der Schriftgröße 1 überschritten, sind sämtliche Zeichen des entsprechenden Datenfeldes in Schriftgröße 2 einzutragen. Sollte auch unter Ausnutzung der Schriftgröße 2 die nach Maßgabe der nachstehenden Tabelle 1 maximal zur Verfügung stehende Zeichenzahl nicht ausreichen, sind die Einträge des Datenfeldes (z. B. Vornamen) entsprechend gekürzt vorzunehmen.
b)
Für den Kinderreisepass, den vorläufigen Reisepass sowie den vorläufigen Dienst- und Diplomatenpass gilt:
Grundsätzlich sind alle Einträge in der Schriftgröße 1 im Fettsatz gemäß den Vorgaben der nachstehenden Tabelle 2 vorzunehmen. Einträge im Datenfeld „Name“ sind gemäß den Vorgaben der nachstehenden Tabelle 2 in den Schriftgrößen 1 und 2 im Fettsatz zulässig. Einträge in den sonstigen Datenfeldern sind nur in der Schriftgröße 1 zulässig. Sollte unter Ausnutzung dieser Schriftgrößen die zur Verfügung stehende Zeichenzahl nicht ausreichen, sind die Einträge des Datenfeldes (zum Beispiel Vornamen) entsprechend gekürzt vorzunehmen.
Unterschiedliche Schriftgrößen innerhalb eines Datenfeldes sind unzulässig.
Bei der Personalisierung der Aufkleber zur Änderung der Dienstort- und Dienstbezeichnung sowie des Wohnortes und zur Eintragung amtlicher Vermerke sind die Eintragungen in der Schriftgröße 1 im Fettsatz vorzunehmen.
7.
Sofern neben dem Familiennamen auch ein Geburtsname vorhanden ist, gilt für den Reisepass sowie den Dienst- und Diplomatenpass:
Der Geburtsname ist in das Feld „Geburtsname“ einzutragen.
Für den Kinderreisepass, den vorläufigen Reisepass sowie den vorläufigen Dienst- und Diplomatenpass gilt:
Der Geburtsname ist im Feld „Name“ in einer eigenen Zeile einzutragen. Ihm ist die Zeichenfolge „GEB.“ bzw. „geb. “ unter Hinzufügung eines Leerzeichens voranzustellen.
8.
Soweit ein oder mehrere Doktorgrade vorhanden sind, wird dieser bzw. werden diese im Datenfeld „Name“ eingetragen. Entsprechend der für die Eintragung des Doktorgrades bzw. der Doktorgrade benötigten Zeichenzahl verringert sich die Anzahl der verbleibenden Zeichen für den Namenseintrag.
9.
Die alphanumerische Seriennummer des Reisepasses, Dienstpasses und Diplomatenpasses wird ausschließlich aus den Buchstaben C, F, G, H, J, K, L, M, N, P, R, T, V, W, X, Y, Z und den Ziffern 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9 gebildet.
Beim Kinderreisepass, vorläufigen Reisepass, vorläufigen Dienstpass und vorläufigen Diplomatenpass besteht die Seriennummer aus einem Serienbuchstaben und sieben Ziffern.
10.
Das Lichtbild, das von der antragstellenden Person in den Abmaßen 35 x 45 mm vorzulegen ist, ist bei der Personalisierung im vorläufigen Reisepass, im Dienstpass, Dienstpass sowie im Diplomatenpass sowie im Kinderreisepass in den Abmessungen 32 x 41 mm verkleinert darzustellen.
11.
Die Schriftgröße ist am Großbuchstaben E auszurichten.
12.
Die Eintragung zur Staatsangehörigkeit im Reisepass, Reisepass Kinderreisepass und vorläufigen Reisepass lautet „DEUTSCH“.
Für Dienstpass und Diplomatenpass sowie für vorläufigen Dienstpass und vorläufigen Diplomatenpass gilt:
Ist die Staatsbürgerschaft deutsch, lautet der Eintrag „DEUTSCH“. In allen anderen Fällen ist die Eintragung in Form des 3-Letter-Codes gemäß ICAO Doc 9303 (3 Zeichen) vorzunehmen.
Tabelle 1: Reisepass, Dienst- und Diplomatenpass
Datenfelder Anzahl der zur Verfügung stehenden Zeichen
Feld Nr. Feldbezeichnung Schriftgröße 1
Schriftfont des Passherstellers
Schriftgröße 2,0 mm
Schriftgröße 2
Schriftfont des Passherstellers
Schriftgröße 1,3 mm
ohne Typ 2 Zeichen pro Zeile; 1 Zeile
(insgesamt 2 Zeichen)
Nicht zulässig
ohne Kode 1 Zeichen pro Zeile; 1 Zeile
(insgesamt 1 Zeichen)
Nicht zulässig
ohne Pass-Nr. 9 Zeichen pro Zeile; 1 Zeile
(insgesamt 9 Zeichen)
Nicht zulässig
 1 [a] Name1 40 Zeichen pro Zeile; 2 Zeilen
(insgesamt 80 Zeichen)
62 Zeichen pro Zeile, 3 Zeilen
(insgesamt 186 Zeichen)
[a] Name2 [a] 40 Zeichen pro Zeile; 1 Zeile [a] 62 Zeichen pro Zeile, 2 Zeilen
  [b] 40 Zeichen pro Zeile; 1 Zeile [b] 62 Zeichen pro Zeile, 1 Zeile
[b] Geburtsname    
  (insgesamt 80 Zeichen) ODER
    [a] 62 Zeichen pro Zeile, 1 Zeile
    [b] 62 Zeichen pro Zeile, 2 Zeilen
    (insgesamt 186 Zeichen)
 2 Vornamen 40 Zeichen pro Zeile; 2 Zeilen
(insgesamt 80 Zeichen)
62 Zeichen pro Zeile, 3 Zeilen
(insgesamt 186 Zeichen)
 3 Geburtstag 10 Zeichen pro Zeile; 1 Zeile
(insgesamt 10 Zeichen)
Nicht zulässig
 4 Geschlecht 1 Zeichen pro Zeile, 1 Zeile
(insgesamt 1 Zeichen)
Nicht zulässig
 5 Staatsangehörigkeit 7 Zeichen pro Zeile, 1 Zeile
(insgesamt 7 Zeichen)
Nicht zulässig
 6 Geburtsort 40 Zeichen pro Zeile; 1 Zeile
(insgesamt 40 Zeichen)
62 Zeichen pro Zeile, 2 Zeilen
(insgesamt 124 Zeichen)
 7 Ausstellungsdatum 10 Zeichen pro Zeile; 1 Zeile
(insgesamt 10 Zeichen)
Nicht zulässig
 8 Gültig bis 10 Zeichen pro Zeile; 1 Zeile
(insgesamt 10 Zeichen)
Nicht zulässig
 9 Behörde 28 Zeichen pro Zeile; 2 Zeilen
(insgesamt 56 Zeichen)
35 Zeichen pro Zeile; 3 Zeilen
(insgesamt 105 Zeichen)
11 Wohnort (Seite 1) 35 Zeichen pro Zeile; 3 Zeilen
(insgesamt 105 Zeichen)
Nicht zulässig
12 Größe (Seite 1) 3 Zeichen pro Zeile; 1 Zeile
(insgesamt 3 Zeichen)
Nicht zulässig
13 Augenfarbe (Seite 1) 35 Zeichen pro Zeile; 1 Zeile
(insgesamt 35 Zeichen)
Nicht zulässig
14 Ordens- oder Künstlername
(Seite 1)
35 Zeichen pro Zeile; 1 Zeile
(insgesamt 35 Zeichen)
Nicht zulässig
11 Dienstort und Dienstbezeichnung3
(Seite 1)
35 Zeichen pro Zeile; 9 Zeilen
(insgesamt 315 Zeichen)
Nicht zulässig
ohne Passaktennummer4
(Seite 1)
35 Zeichen pro Zeile; 1 Zeile
(insgesamt 35 Zeichen)
Nicht zulässig
ohne Behörde bzw. Ausstellungsort
(Seite 2)
35 Zeichen pro Zeile; 3 Zeilen
(insgesamt 105 Zeichen)
Nicht zulässig
ohne Datum (Seite 2) 18 Zeichen pro Zeile; 1 Zeile
(insgesamt 18 Zeichen)
Nicht zulässig
Tabelle 2: Kinderreisepass, vorläufiger Vorläufiger Reisepass, vorläufiger Dienst- und Diplomatenpass und Diplomatenpass
Tabelle 2: Kinderreisepass, vorläufiger Vorläufiger Reisepass, vorläufiger Dienst- und Diplomatenpass und Diplomatenpass
Datenfelder Anzahl der zur Verfügung stehenden Zeichen
Feld Nr. Feldbezeichnung Schriftgröße 1
UnicodeDoc, Fettdruck
Schriftgröße 2,4 mm
Schriftgröße 2
UnicodeDoc, Fettdruck
Schriftgröße 2,0 mm
ohne Typ 2 Zeichen pro Zeile; 1 Zeile
(insgesamt 2 Zeichen)
Nicht zulässig
ohne Kode 1 Zeichen pro Zeile; 1 Zeile
(insgesamt 1 Zeichen)
Nicht zulässig
ohne Pass-Nr. 9 Zeichen pro Zeile, 1 Zeile Nicht zulässig
 1 Name 36 Zeichen pro Zeile; 2 Zeilen
(insgesamt 72 Zeichen)
44 Zeichen pro Zeile; 3 Zeilen
(insgesamt 132 Zeichen)
 2 Vornamen 36 Zeichen pro Zeile; 1 Zeile
(insgesamt 36 Zeichen)
Nicht zulässig
 3 Staatsangehörigkeit 7 Zeichen pro Zeile, 1 Zeile
(insgesamt 7 Zeichen)
Nicht zulässig
 4 Geburtstag 10 Zeichen pro Zeile; 1 Zeile
(insgesamt 10 Zeichen)
Nicht zulässig
 5 Geschlecht 1 Zeichen pro Zeile, 1 Zeile
(insgesamt 1 Zeichen)
Nicht zulässig
 6 Geburtsort 23 Zeichen pro Zeile, 1 Zeile
(insgesamt 23 Zeichen)
Nicht zulässig
 7 Ausstellungsdatum 10 Zeichen pro Zeile; 1 Zeile
(insgesamt 10 Zeichen)
Nicht zulässig
 8 Gültig bis 10 Zeichen pro Zeile, 1 Zeile
(insgesamt 10 Zeichen)
Nicht zulässig
 9 Ausstellende Behörde 23 Zeichen pro Zeile, 2 Zeilen
(insgesamt 46 Zeichen)
Nicht zulässig
11 Wohnort 24 Zeichen pro Zeile, 2 Zeilen
(insgesamt 48 Zeichen)
Nicht zulässig
12 Größe5 6 Zeichen pro Zeile, 1 Zeile
(insgesamt 6 Zeichen)
Nicht zulässig
13 Augenfarbe 24 Zeichen pro Zeile, 1 Zeile
(insgesamt 24 Zeichen)
Nicht zulässig
14 Ordens- oder Künstlername 24 Zeichen pro Zeile, 1 Zeile
(insgesamt 24 Zeichen)
Nicht zulässig
ohne Ausstellende Behörde 24 Zeichen pro Zeile, 2 Zeilen
(insgesamt 48 Zeichen)
Nicht zulässig
ohne Ausgestellt (Ort) 25 Zeichen pro Zeile, 1 Zeile
(insgesamt 25 Zeichen)
Nicht zulässig
ohne Datum 10 Zeichen pro Zeile, 1 Zeile
(insgesamt 10 Zeichen)
Nicht zulässig
Tabelle 3: Aufkleber für Änderungen des Wohnortes
Datenfelder des Aufklebers
für Änderungen des Wohnortes
Anzahl der zur Verfügung stehenden Zeichen
Schriftgröße 1
UnicodeDoc, Fettdruck
Schriftgröße 2,4 mm
Wohnort 3 Zeilen à 23 Zeichen (insgesamt 69 Zeichen)
Seriennummer 9 Zeichen pro Zeile;
1 Zeile (insgesamt 9 Zeichen)
Tabelle 4: Aufkleber für Änderungen des Wohnortes nach elektronischer Anmeldung nach § 23a des Bundesmeldegesetzes
Datenfelder des Aufklebers
für Änderungen des Wohnortes
nach elektronischer Anmeldung
Anzahl der zur Verfügung stehenden Zeichen
Schriftgröße 1
UnicodeDoc, Fettdruck
Schriftgröße 2,4 mm
Wohnort 3 Zeilen à 20 Zeichen (insgesamt 60 Zeichen)
Seriennummer 9 Zeichen pro Zeile;
1 Zeile (insgesamt 9 Zeichen)
Tabelle 5: Aufkleber für Eintragungen amtlicher Vermerke
Datenfelder des Aufklebers
für Eintragungen amtlicher Vermerke
Anzahl der zur Verfügung stehenden Zeichen
Schriftgröße 1
UnicodeDoc, Fettdruck
Schriftgröße 2,4 mm
Amtliche Vermerke 18 Zeilen à 26 Zeichen und 5 Zeilen à 22 Zeichen (insgesamt 578 Zeichen)
Seriennummer 9 Zeichen pro Zeile;
1 Zeile (insgesamt 9 Zeichen)
Tabelle 6: Aufkleber für Änderungen des Dienstortes und der Dienstbezeichnung bei amtlichen Pässen
Datenfelder des Aufklebers
für Änderungen des Dienstortes und der Dienstbezeichnung
Anzahl der zur Verfügung stehenden Zeichen
Schriftgröße 1
UnicodeDoc, Fettdruck
Schriftgröße 2,4 mm
Dienstort/Dienstbezeichnung 16 Zeilen à 26 Zeichen und 4 Zeilen à 22 Zeichen (insgesamt 504 Zeichen)
Seriennummer 9 Zeichen pro Zeile;
1 Zeile (insgesamt 9 Zeichen)
1
Fall: Es gibt keinen Geburtsnamen.
2
Fall: Es gibt einen Geburtsnamen.
3
Gilt nur für amtliche Pässe.
4
Gilt nur für amtliche Pässe.