Die in dieser Synopse dargestellten Gesetzestexte basieren auf der vom Bundesamt für Justiz konsolidierten Fassung, welche auf gesetze-im-internet.de einsehbar ist. Diese Fassung der Gesetzestexte ist nicht die amtliche Fassung.
Die amtliche Fassung ist im Bundesgesetzblatt einsehbar.
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Nr. | Bezeichnung der Systemkomponente | Verpflichtung/Option | |
---|---|---|---|
1 | Fingerabdruckleser | Verpflichtung für die Anbieter dieser Geräte Verpflichtung für den Passhersteller Verpflichtung für die Passbehörden | |
2 | Software zur Erfassung und Qualitätssicherung von Lichtbild und Fingerabdrücken | Verpflichtung für den Passhersteller Verpflichtung für die Passbehörden | |
3 | Modul für die Datenübermittlung von der Passbehörde an den Passhersteller | Verpflichtung für den Passhersteller Verpflichtung für die Passbehörden | |
4 | 4 | Modul zur Sicherung der Authentizität und Vertraulichkeit der Antragsdaten | Verpflichtung für den Passhersteller Verpflichtung für die Passbehörden |
5 | Hard- und Software zum Betrieb der Cloud | Verpflichtung für den Cloudanbieter | |
6 | Lichtbildaufnahmegeräte zur Fertigung des Lichtbilds | Verpflichtung für die Passbehörde, die das Lichtbild gemäß § 1f selbst fertigt. Verpflichtung für den Dienstleister, der Lichtbildaufnahmegeräte im Sinne des § 1a Absatz 2 Nummer 2 verwendet | |
7 | Software zur Verschlüsselung und Übertragung der Lichtbilder von Dienstleistern an die Cloud | Verpflichtung für die Softwarehersteller |
Nr. | Bezeichnung der Systemkomponente | Verpflichtung/Option | |
---|---|---|---|
1 | Fingerabdruckleser | Verpflichtung für die Anbieter dieser Geräte Verpflichtung für den Passhersteller Verpflichtung für die Passbehörden | |
2 | Software zur Erfassung und Qualitätssicherung von Lichtbild und Fingerabdrücken | Verpflichtung für den Passhersteller Verpflichtung für die Passbehörden | |
3 | Modul für die Datenübermittlung von der Passbehörde an den Passhersteller | Verpflichtung für den Passhersteller Verpflichtung für die Passbehörden | |
4 | 4 | Modul zur Sicherung der Authentizität und Vertraulichkeit der Antragsdaten | Verpflichtung für den Passhersteller Verpflichtung für die Passbehörden |
5 | Hard- und Software zum Betrieb der Cloud | Verpflichtung für den Cloudanbieter | |
6 | Lichtbildaufnahmegeräte zur Fertigung des Lichtbilds | Verpflichtung für die Passbehörde, die das Lichtbild gemäß § 1f selbst fertigt. Verpflichtung für den Dienstleister, der Lichtbildaufnahmegeräte im Sinne des § 1a Absatz 2 Nummer 2 verwendet | |
7 | Software zur Verschlüsselung und Übertragung der Lichtbilder von Dienstleistern an die Cloud | Verpflichtung für die Softwarehersteller |