Die in dieser Synopse dargestellten Gesetzestexte basieren auf der vom Bundesamt für Justiz konsolidierten Fassung, welche auf gesetze-im-internet.de einsehbar ist. Diese Fassung der Gesetzestexte ist nicht die amtliche Fassung.
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Beschlüsse:
S. 134D - Stellungnahme (52/15), gem. Art. 76 Abs. 2 GGBeschlüsse:
S. 11188A - Ablehnung des Änderungsantrags (18/5429)Beschlüsse:
S. 11188B - Annahme in Ausschussfassung (18/4630, 18/5419)Beschlüsse:
S. 246B - kein Antrag auf Einberufung des Vermittlungsausschusses (306/15), gem. Art. 77 Abs. 2 GG
Einführung einer Karenzzeit für ausscheidende Mitglieder der Bundesregierung sowie für Parlamentarische Staatssekretäre zur Verhinderung von Interessenkonflikten zwischen dem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis und einer Beschäftigung nach Amtsende: Anzeigepflicht bei beabsichtigter Aufnahme einer Beschäftigung außerhalb des öffentlichen Dienstes innerhalb der ersten 18 Monate nach Ausscheiden aus dem Amt, Möglichkeit zur Untersagung einer angestrebten Erwerbstätigkeit bei möglicher Beeinträchtigung öffentlicher Interessen, Begrenzung der Untersagung auf 12 bis maximal 18 Monate, Entscheidung auf Empfehlung eines beratenden Gremiums, Anspruch auf Übergangsgeld für die Dauer der Karenzzeit;
Einfügung §§ 6a bis 6d Bundesministergesetz sowie der amtlichen Abkürzung BMinG, Änderung §§ 7 und 11 Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Parlamentarischen Staatssekretäre sowie § 50 Verwaltungsgerichtsordnung
Bezug: UN-Konvention gegen Korruption
Beschlussempfehlung des Ausschusses: Präzisierung des Zeitpunkts der Anzeigepflicht durch Aufnahme einer einmonatigen Mindestfrist;
Erneute Änderung § 6a Bundesministergesetz