Synopse zur Änderung an
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Parlamentarischen Staatssekretäre (ParlStG)

Erstellt am: 09.01.2024

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Die in dieser Synopse dargestellten Gesetzestexte basieren auf der vom Bundesamt für Justiz konsolidierten Fassung, welche auf gesetze-im-internet.de einsehbar ist. Diese Fassung der Gesetzestexte ist nicht die amtliche Fassung. Die amtliche Fassung ist im Bundesgesetzblatt einsehbar.

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Änderung basiert auf:
Gesetz zur Änderung des Bundesministergesetzes und des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Parlamentarischen Staatssekretäre
Auf Grund der Initiative von:
Bundesregierung in der Wahlperiode 18

Ausgefertigt am:
17.07.2015

Verkündet am:
24.07.2015

BGBl-Fundstelle:
BGBl I 2015, 1322
Vorgangshistorie:
  1. Gesetzentwurf
    BR-Drucksache 52/15
    Urheber: Bundesregierung
    13.02.2015
  2. Empfehlungen der Ausschüsse
    BR-Drucksache 52/1/15
    16.03.2015
  3. 1. Durchgang
    BR-Plenarprotokoll 932 , S. 134-134

    Beschlüsse:

    S. 134D - Stellungnahme (52/15), gem. Art. 76 Abs. 2 GG
    27.03.2015
  4. Beschlussdrucksache
    BR-Drucksache 52/15(B)
    27.03.2015
  5. Gesetzentwurf
    BT-Drucksache 18/4630
    Urheber: Bundesregierung
    15.04.2015
  6. 1. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 18/100 , S. 9576-9582

    Beschlüsse:

    S. 9582C - Überweisung (18/4630)
    23.04.2015
  7. Beschlussempfehlung und Bericht
    BT-Drucksache 18/5419
    Urheber: Innenausschuss
    01.07.2015
  8. Änderungsantrag
    BT-Drucksache 18/5429
    Urheber: Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
    01.07.2015
  9. 2. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 18/115 , S. 11178-11188

    Beschlüsse:

    S. 11188A - Ablehnung des Änderungsantrags (18/5429)
    S. 11188B - Annahme in Ausschussfassung (18/4630, 18/5419)
    02.07.2015
  10. 3. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 18/115 , S. 11188-11188

    Beschlüsse:

    S. 11188B - Annahme in Ausschussfassung (18/4630, 18/5419)
    02.07.2015
  11. Unterrichtung über Gesetzesbeschluss des BT
    BR-Drucksache 306/15
    Urheber: Bundestag
    03.07.2015
  12. Empfehlungen der Ausschüsse
    BR-Drucksache 306/1/15
    06.07.2015
  13. 2. Durchgang
    BR-Plenarprotokoll 935 , S. 246-246

    Beschlüsse:

    S. 246B - kein Antrag auf Einberufung des Vermittlungsausschusses (306/15), gem. Art. 77 Abs. 2 GG
    10.07.2015
  14. Beschlussdrucksache
    BR-Drucksache 306/15(B)
    10.07.2015
Kurzbeschreibung:

Einführung einer Karenzzeit für ausscheidende Mitglieder der Bundesregierung sowie für Parlamentarische Staatssekretäre zur Verhinderung von Interessenkonflikten zwischen dem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis und einer Beschäftigung nach Amtsende: Anzeigepflicht bei beabsichtigter Aufnahme einer Beschäftigung außerhalb des öffentlichen Dienstes innerhalb der ersten 18 Monate nach Ausscheiden aus dem Amt, Möglichkeit zur Untersagung einer angestrebten Erwerbstätigkeit bei möglicher Beeinträchtigung öffentlicher Interessen, Begrenzung der Untersagung auf 12 bis maximal 18 Monate, Entscheidung auf Empfehlung eines beratenden Gremiums, Anspruch auf Übergangsgeld für die Dauer der Karenzzeit;
Einfügung §§ 6a bis 6d Bundesministergesetz sowie der amtlichen Abkürzung BMinG, Änderung §§ 7 und 11 Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Parlamentarischen Staatssekretäre sowie § 50 Verwaltungsgerichtsordnung

Bezug: UN-Konvention gegen Korruption

Beschlussempfehlung des Ausschusses: Präzisierung des Zeitpunkts der Anzeigepflicht durch Aufnahme einer einmonatigen Mindestfrist;
Erneute Änderung § 6a Bundesministergesetz

Quelle: Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP

(1) Die Parlamentarischen Staatssekretäre erhalten vom Beginn des Kalendermonats an, in dem das Amtsverhältnis beginnt, bis zum Ende des Kalendermonats, in dem das Amtsverhältnis endet, Amtsbezüge. § 11 Abs. 1, 2, 4 des Bundesministergesetzes ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß das Amtsgehalt und die Dienstaufwandsentschädigung fünfundsiebzig vom Hundert des Amtsgehalts und der Dienstaufwandsentschädigung eines Bundesministers betragen.
(2) Die für Bundesminister geltenden beihilferechtlichen, reise- und umzugskostenrechtlichen Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(3) Zur Abmilderung der Folgen der gestiegenen Verbraucherpreise werden den Parlamentarischen Staatssekretären in entsprechender Anwendung des § 14 Absatz 4 bis 8 des Bundesbesoldungsgesetzes die folgenden Sonderzahlungen gewährt:
1.
für den Monat Juni 2023 eine einmalige Sonderzahlung in Höhe von 1 240 Euro und
2.
für die Monate Juli 2023 bis Februar 2024 eine monatliche Sonderzahlung in Höhe von jeweils 220 Euro.