Synopse zur Änderung an
Passgesetz (PassG)

Erstellt am: 27.06.2024

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Die in dieser Synopse dargestellten Gesetzestexte basieren auf der vom Bundesamt für Justiz konsolidierten Fassung, welche auf gesetze-im-internet.de einsehbar ist. Diese Fassung der Gesetzestexte ist nicht die amtliche Fassung. Die amtliche Fassung ist im Bundesgesetzblatt einsehbar.

Bitte beachten Sie, dass die nachfolgend dargestellten Änderungen möglicherweise nicht auf einem Änderungsgesetz beruhen. Ab und an nimmt gesetze-im-internet.de auch redaktionelle Änderungen vor, z.B. nachträgliche Korrekturen, Anmerkungen, Ergänzungen etc. In diesem Fall beziehen sich die nachfolgenden Metainformationen auf die letzte Änderung auf Grundlage eines Änderungsgesetzes.

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Für die vorliegende Synopse konnten keine Metainformationen vom Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialen (kurz DIP) ermittelt werden. Warum? Dies kann mehrere Gründe haben. Insbesondere beruht nicht jede Änderung im Bundesrecht auf einem im DIP hinterlegten Parlamentsvorgang, z.B. bei Änderungen von Verordnungen ist dies denkbar. Auch ist möglich, dass das DIP zum Zeitpunkt der Erstellung der Synopse noch nicht die aktuellen und für die Verknüpfung notwendigen Informationen hinterlegt hatte.

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Erster Abschnitt - Passvorschriften

(1) Der Reisepass, der Dienstpass und der Diplomatenpass sind zehn Jahre gültig. Bei Personen, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sowie im Fall des § 1 Absatz 3 sind sie sechs Jahre gültig.
(2) (weggefallen)
(3) Der vorläufige Reisepass, der vorläufige Dienstpass und der vorläufige Diplomatenpass sind höchstens ein Jahr gültig.
(4) Eine Verlängerung der Gültigkeitsdauer des Passes ist nicht zulässig.
(5) (weggefallen) Die Gültigkeitsdauer eines Passes darf in den Fällen des § 29 des Staatsangehörigkeitsgesetzes den Zeitpunkt der Vollendung des 23. Lebensjahres des Inhabers so lange nicht überschreiten, bis die zuständige Behörde den Fortbestand der deutschen Staatsangehörigkeit festgestellt hat.
(5) (weggefallen) Die Gültigkeitsdauer eines Passes darf in den Fällen des § 29 des Staatsangehörigkeitsgesetzes den Zeitpunkt der Vollendung des 23. Lebensjahres des Inhabers so lange nicht überschreiten, bis die zuständige Behörde den Fortbestand der deutschen Staatsangehörigkeit festgestellt hat.
(6) § 7 Absatz 2 bleibt unberührt.

Erster Abschnitt - Passvorschriften

Der Inhaber eines Passes ist verpflichtet, der Passbehörde unverzüglich
1.
den Pass vorzulegen, wenn eine Eintragung unzutreffend ist;
2.
auf Verlangen den alten Pass beim Empfang eines neuen Passes abzugeben;
3.
den Verlust des Passes und sein Wiederauffinden anzuzeigen; anzuzeigen und
4.
den Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit anzuzeigen und
5.
anzuzeigen, wenn er auf Grund freiwilliger Verpflichtung in die Streitkräfte oder einen vergleichbaren bewaffneten Verband eines ausländischen Staates, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, eingetreten ist.
Der Inhaber eines Passes ist verpflichtet, der Passbehörde unverzüglich
1.
den Pass vorzulegen, wenn eine Eintragung unzutreffend ist;
2.
auf Verlangen den alten Pass beim Empfang eines neuen Passes abzugeben;
3.
den Verlust des Passes und sein Wiederauffinden anzuzeigen; anzuzeigen und
4.
den Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit anzuzeigen und
5.
anzuzeigen, wenn er auf Grund freiwilliger Verpflichtung in die Streitkräfte oder einen vergleichbaren bewaffneten Verband eines ausländischen Staates, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, eingetreten ist.

Erster Abschnitt - Passvorschriften

(1) Die Passbehörden führen Passregister.
(2) Das Passregister darf neben dem Lichtbild und der Unterschrift des Passinhabers sowie verfahrensbedingten Bearbeitungsvermerken ausschließlich folgende Daten enthalten:
1.
Familienname und ggf. Geburtsname,
2.
Vornamen,
3.
Doktorgrad,
4.
Ordensname, Künstlername,
5.
Tag und Ort der Geburt,
6.
Geschlecht,
7.
Größe, Farbe der Augen,
8.
gegenwärtige Anschrift,
9.
Staatsangehörigkeit,
10.
Seriennummer,
11.
Gültigkeitsdatum,
12.
Nachweise über erteilte Ermächtigungen nach § 19 Absatz 4 Satz 2,
13.
Familienname, Vornamen, Tag der Geburt und Unterschrift von gesetzlichen Vertretern,
14.
ausstellende Behörde,
14a.
die örtlich zuständige Passbehörde, wenn diese nicht mit der ausstellenden Passbehörde identisch ist,
15.
Vermerke über Anordnungen nach den §§ 7, 8 und 10, 10.
16.
Angaben zur Erklärungspflicht des Ausweisinhabers nach § 29 des Staatsangehörigkeitsgesetzes.
(2) Das Passregister darf neben dem Lichtbild und der Unterschrift des Passinhabers sowie verfahrensbedingten Bearbeitungsvermerken ausschließlich folgende Daten enthalten:
1.
Familienname und ggf. Geburtsname,
2.
Vornamen,
3.
Doktorgrad,
4.
Ordensname, Künstlername,
5.
Tag und Ort der Geburt,
6.
Geschlecht,
7.
Größe, Farbe der Augen,
8.
gegenwärtige Anschrift,
9.
Staatsangehörigkeit,
10.
Seriennummer,
11.
Gültigkeitsdatum,
12.
Nachweise über erteilte Ermächtigungen nach § 19 Absatz 4 Satz 2,
13.
Familienname, Vornamen, Tag der Geburt und Unterschrift von gesetzlichen Vertretern,
14.
ausstellende Behörde,
14a.
die örtlich zuständige Passbehörde, wenn diese nicht mit der ausstellenden Passbehörde identisch ist,
15.
Vermerke über Anordnungen nach den §§ 7, 8 und 10, 10.
16.
Angaben zur Erklärungspflicht des Ausweisinhabers nach § 29 des Staatsangehörigkeitsgesetzes.
(3) Das Passregister dient
1.
der Ausstellung der Pässe und der Feststellung ihrer Echtheit,
2.
der Identitätsfeststellung der Person, die den Pass besitzt oder für die er ausgestellt ist,
3.
der Durchführung dieses Gesetzes.
(4) Personenbezogene Daten im Passregister sind mindestens bis zur Ausstellung eines neuen Passes, höchstens jedoch bis zu fünf Jahren nach dem Ablauf der Gültigkeit des Passes, auf den sie sich beziehen, zu speichern und dann zu löschen. Für die Passbehörden nach § 19 Absatz 2 bei der Wahrnehmung konsularischer Aufgaben beträgt die Frist 30 Jahre.
(5) Die zuständige Passbehörde führt den Nachweis über Pässe, für die sie eine Ermächtigung gemäß § 19 Absatz 4 Satz 2 erteilt hat.
(6) Wird eine andere als die ausstellende Passbehörde örtlich zuständig, darf sie die in Absatz 2 genannten und zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Daten mit Ausnahme der biometrischen Daten speichern. Absatz 4 gilt entsprechend.

Zweiter Abschnitt - Straf- und Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer fahrlässig eine der in § 24 Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Handlungen begeht.
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer
1.
entgegen § 6 Absatz 2 Satz 1 eine Angabe nicht richtig macht,
2.
durch unrichtige Angaben die Ausstellung eines weiteren Passes bewirkt,
3.
sich der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs über eine Auslandsgrenze entzieht,
4.
entgegen § 15 Nummer 3, 3 oder 4 oder 5 eine Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig erstattet oder
5.
entgegen § 18 Absatz 3 Satz 2 eine Kopie weitergibt.
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer
1.
entgegen § 6 Absatz 2 Satz 1 eine Angabe nicht richtig macht,
2.
durch unrichtige Angaben die Ausstellung eines weiteren Passes bewirkt,
3.
sich der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs über eine Auslandsgrenze entzieht,
4.
entgegen § 15 Nummer 3, 3 oder 4 oder 5 eine Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig erstattet oder
5.
entgegen § 18 Absatz 3 Satz 2 eine Kopie weitergibt.
(3) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 1 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 2 Absatz 1 Nummer 2, einen Pass oder Passersatz nicht mitführt oder sich nicht oder nicht rechtzeitig ausweist oder
2.
entgegen § 3 eine Auslandsgrenze außerhalb der zugelassenen Grenzübergangsstellen oder der festgesetzten Verkehrsstunden überschreitet.
(4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 und des Absatzes 2 Nummer 5 mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.
(5) In den Fällen der Absätze 2 und 3 kann der Versuch der Ordnungswidrigkeit geahndet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 2 und 4 kann die Tat auch dann geahndet werden, wenn sie im Ausland begangen wird.