Synopse zur Änderung an
Onlinezugangsgesetz (OZG)

Erstellt am: 21.11.2024

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Die in dieser Synopse dargestellten Gesetzestexte basieren auf der vom Bundesamt für Justiz konsolidierten Fassung, welche auf gesetze-im-internet.de einsehbar ist. Diese Fassung der Gesetzestexte ist nicht die amtliche Fassung. Die amtliche Fassung ist im Bundesgesetzblatt einsehbar.

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Änderung basiert auf:
Gesetz zur Regelung des Erscheinungsbilds von Beamtinnen und Beamten sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
Auf Grund der Initiative von:
Bundesregierung in der Wahlperiode 19

Ausgefertigt am:
28.06.2021

Verkündet am:
06.07.2021

BGBl-Fundstelle:
BGBl I 2021, 2250
Vorgangshistorie:
  1. Gesetzentwurf
    BR-Drucksache 15/21
    Urheber: Bundesregierung
    01.01.2021
  2. 1. Durchgang
    BR-Plenarprotokoll 1000 , S. 16-16

    Beschlüsse:

    S. 16 - keine Einwendungen (15/21), gem. Art. 76 Abs. 2 GG
    12.02.2021
  3. Beschlussdrucksache
    BR-Drucksache 15/21(B)
    12.02.2021
  4. Gesetzentwurf
    BT-Drucksache 19/26839
    Urheber: Bundesregierung
    19.02.2021
  5. 1. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 19/215 , S. 27085-27088

    Beschlüsse:

    S. 27087D - Überweisung (19/26839)
    04.03.2021
  6. Beschlussempfehlung und Bericht
    BT-Drucksache 19/28836
    Urheber: Ausschuss für Inneres und Heimat
    21.04.2021
  7. 2. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 19/224 , S. 28475-28475

    Beschlüsse:

    S. 28475B - Annahme in Ausschussfassung (19/26839, 19/28836)
    22.04.2021
  8. 3. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 19/224 , S. 28475-28475

    Beschlüsse:

    S. 28475B - Annahme in Ausschussfassung (19/26839, 19/28836)
    22.04.2021
  9. Unterrichtung über Gesetzesbeschluss des BT
    BR-Drucksache 323/21
    Urheber: Bundestag
    23.04.2021
  10. 2. Durchgang
    BR-Plenarprotokoll 1004 , S. 177-178

    Beschlüsse:

    S. 178 - Zustimmung (323/21), gem. Art. 74 Abs. 2, Art. 91c Abs. 5 GG
    07.05.2021
  11. Beschlussdrucksache
    BR-Drucksache 323/21(B)
    07.05.2021
Kurzbeschreibung:

Schaffung hinreichend bestimmter Ermächtigungsgrundlagen zur Regelung des Erscheinungsbilds von Beamten und Soldaten bei Ausübung des Dienstes (Kleidungsstücke, Schmuck, Symbole und Tätowierungen im sichtbaren Bereich, Haar- und Barttracht; religiös oder weltanschaulich konnotierte Formen des Erscheinungsbilds); Konkretisierung der Regelung über dienstliche Beurteilungen, Klarstellung hinsichtlich der Rücknahme einer beamtenrechtlichen Ernennung in Folge einer Straftat, Gewährung von Altersgeld unter erleichterten Bedingungen, Möglichkeit elektronischer Beantragung der Versorgungsauskunft, Anspruch auf Waisengeld im Rahmen der Beamtenversorgung bei coronabedingter Verzögerung einer Schul- oder Berufsausbildung, Berücksichtigung umweltbezogener Kriterien bei Dienstreisen, Ermächtigungsgrundlage für die automatisierte Bearbeitung von Reisekostenabrechnungen; Folgeänderungen und redaktionelle Anpassungen;
Änderung und Einfügung versch. §§ von 11 Gesetzen; Verordnungsermächtigung

Bezug: Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. November 2017 betr. Regelung des zulässigen Ausmaßes von Tätowierungen bei Beamten (BVerwG 2 C 25.17) ; Entscheidung des 1. Wehrdienstsenats des Bundesverwaltungsgerichts betr. Vorgaben für die Haartracht von Soldaten (BVerwG 1 WB 28.17)

Beschlussempfehlung des Ausschusses: Ausgestaltung der Versorgungsrechte des Präsidenten der Bundesanstalt für den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BDBOS), Verlängerung beamtenversorgungsrechtlicher Anrechnungsregelungen; Klarstellungen hinsichtlich der Ausgestaltung des sog. Datencockpits (IT-Komponente für Bürgerauskünfte zu Datenübermittlungen zwischen öffentlichen Stellen) und Umbenennung in "Datenschutzcockpit";
Erneute Änderung versch. §§ von 3 Gesetzen sowie Änderung versch. §§ Identifikationsnummerngesetz, Onlinezugangsgesetz und Registermodernisierungsgesetz

Quelle: Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP

(1) Der „Portalverbund“ ist eine technische Verknüpfung der Verwaltungsportale von Bund und Ländern, über den der Zugang zu Verwaltungsleistungen auf unterschiedlichen Portalen angeboten wird.
(2) Ein „Verwaltungsportal“ bezeichnet ein bereits gebündeltes elektronisches Verwaltungsangebot mit entsprechenden Angeboten einzelner Behörden.
(3) Elektronische „Elektronische „Verwaltungsleistungen“ Verwaltungsleistungen“ im Sinne dieses Gesetzes sind die elektronische Abwicklung von Verwaltungsverfahren und die dazu erforderliche elektronische Information des Nutzers und Kommunikation mit dem Nutzer über allgemein zugängliche Netze.
(3) Elektronische „Elektronische „Verwaltungsleistungen“ Verwaltungsleistungen“ im Sinne dieses Gesetzes sind die elektronische Abwicklung von Verwaltungsverfahren und die dazu erforderliche elektronische Information des Nutzers und Kommunikation mit dem Nutzer über allgemein zugängliche Netze.
(4) „Nutzer“ im Sinne dieses Gesetzes sind
1.
natürliche Personen,
2.
Unternehmen im Sinne des § 3 Absatz 1 des Unternehmensbasisdatenregistergesetzes und
3.
Behörden.
(5) Ein „Nutzerkonto“ ist eine zentrale IT-Komponente zur einmaligen oder dauerhaften Identifizierung und Authentifizierung der Nutzer zu Zwecken der Inanspruchnahme von Verwaltungsleistungen der öffentlichen Verwaltung sowie zur vorgangsbezogenen sicheren Kommunikation über ein Postfach im Sinne des Absatzes 7. Ein Nutzerkonto wird als Bürger- oder Organisationskonto bereitgestellt. Das „Bürgerkonto“ ist ein Nutzerkonto, das natürlichen Personen zur Verfügung steht. Das „Organisationskonto“ ist ein Nutzerkonto, das Unternehmen im Sinne des § 3 Absatz 1 des Unternehmensbasisdatenregistergesetzes sowie Behörden zur Verfügung steht.
(6) „IT-Komponenten“ im Sinne dieses Gesetzes sind IT-Anwendungen, Basisdienste, digitale Werkzeuge und die elektronische Realisierung von Standards, Schnittstellen und Sicherheitsvorgaben, die für die Anbindung an den Portalverbund, für den Betrieb des Portalverbundes und für die Abwicklung der Verwaltungsleistungen im Portalverbund erforderlich sind.
(7) Ein „Postfach“ ist eine IT-Komponente, über die Nutzer medienbruchfrei, barrierefrei und sicher mit den an den Portalverbund angeschlossenen öffentlichen Stellen vorgangsbezogen kommunizieren können sowie elektronische Dokumente und Informationen senden und empfangen können. Das Postfach ist Bestandteil eines Nutzerkontos.
(8) Ein „Onlinedienst" ist eine IT-Komponente, die ein eigenständiges elektronisches Angebot an die Nutzer darstellt, welches die Abwicklung einer oder mehrerer elektronischer Verwaltungsleistungen von Bund oder Ländern ermöglicht. Der Onlinedienst dient dem elektronischen Ausfüllen der Online-Formulare für Verwaltungsleistungen von Bund oder Ländern, der Offenlegung dieser Daten an die zuständige Fachbehörde sowie der Übermittlung elektronischer Dokumente und Informationen zu Verwaltungsvorgängen an die Nutzer, gegebenenfalls unter Einbindung von Nutzerkonten einschließlich deren Funktion zur Übermittlung von Daten aus einem Nutzerkonto an eine für die Verwaltungsleistung zuständige Behörde. Der Onlinedienst kann auch verfahrensunabhängig und länderübergreifend, insbesondere in der Verantwortung einer Landesbehörde zur Nutzung durch weitere Länder, bereitgestellt werden.
(9) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.