Synopse zur Änderung an
Onlinezugangsgesetz (OZG)

Erstellt am: 16.08.2024

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Die in dieser Synopse dargestellten Gesetzestexte basieren auf der vom Bundesamt für Justiz konsolidierten Fassung, welche auf gesetze-im-internet.de einsehbar ist. Diese Fassung der Gesetzestexte ist nicht die amtliche Fassung. Die amtliche Fassung ist im Bundesgesetzblatt einsehbar.

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Änderung basiert auf:
Gesetz zur Regelung des Erscheinungsbilds von Beamtinnen und Beamten sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
Auf Grund der Initiative von:
Bundesregierung in der Wahlperiode 19

Ausgefertigt am:
28.06.2021

Verkündet am:
06.07.2021

BGBl-Fundstelle:
BGBl I 2021, 2250
Vorgangshistorie:
  1. Gesetzentwurf
    BR-Drucksache 15/21
    Urheber: Bundesregierung
    01.01.2021
  2. 1. Durchgang
    BR-Plenarprotokoll 1000 , S. 16-16

    Beschlüsse:

    S. 16 - keine Einwendungen (15/21), gem. Art. 76 Abs. 2 GG
    12.02.2021
  3. Beschlussdrucksache
    BR-Drucksache 15/21(B)
    12.02.2021
  4. Gesetzentwurf
    BT-Drucksache 19/26839
    Urheber: Bundesregierung
    19.02.2021
  5. 1. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 19/215 , S. 27085-27088

    Beschlüsse:

    S. 27087D - Überweisung (19/26839)
    04.03.2021
  6. Beschlussempfehlung und Bericht
    BT-Drucksache 19/28836
    Urheber: Ausschuss für Inneres und Heimat
    21.04.2021
  7. 2. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 19/224 , S. 28475-28475

    Beschlüsse:

    S. 28475B - Annahme in Ausschussfassung (19/26839, 19/28836)
    22.04.2021
  8. 3. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 19/224 , S. 28475-28475

    Beschlüsse:

    S. 28475B - Annahme in Ausschussfassung (19/26839, 19/28836)
    22.04.2021
  9. Unterrichtung über Gesetzesbeschluss des BT
    BR-Drucksache 323/21
    Urheber: Bundestag
    23.04.2021
  10. 2. Durchgang
    BR-Plenarprotokoll 1004 , S. 177-178

    Beschlüsse:

    S. 178 - Zustimmung (323/21), gem. Art. 74 Abs. 2, Art. 91c Abs. 5 GG
    07.05.2021
  11. Beschlussdrucksache
    BR-Drucksache 323/21(B)
    07.05.2021
Kurzbeschreibung:

Schaffung hinreichend bestimmter Ermächtigungsgrundlagen zur Regelung des Erscheinungsbilds von Beamten und Soldaten bei Ausübung des Dienstes (Kleidungsstücke, Schmuck, Symbole und Tätowierungen im sichtbaren Bereich, Haar- und Barttracht; religiös oder weltanschaulich konnotierte Formen des Erscheinungsbilds); Konkretisierung der Regelung über dienstliche Beurteilungen, Klarstellung hinsichtlich der Rücknahme einer beamtenrechtlichen Ernennung in Folge einer Straftat, Gewährung von Altersgeld unter erleichterten Bedingungen, Möglichkeit elektronischer Beantragung der Versorgungsauskunft, Anspruch auf Waisengeld im Rahmen der Beamtenversorgung bei coronabedingter Verzögerung einer Schul- oder Berufsausbildung, Berücksichtigung umweltbezogener Kriterien bei Dienstreisen, Ermächtigungsgrundlage für die automatisierte Bearbeitung von Reisekostenabrechnungen; Folgeänderungen und redaktionelle Anpassungen;
Änderung und Einfügung versch. §§ von 11 Gesetzen; Verordnungsermächtigung

Bezug: Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. November 2017 betr. Regelung des zulässigen Ausmaßes von Tätowierungen bei Beamten (BVerwG 2 C 25.17) ; Entscheidung des 1. Wehrdienstsenats des Bundesverwaltungsgerichts betr. Vorgaben für die Haartracht von Soldaten (BVerwG 1 WB 28.17)

Beschlussempfehlung des Ausschusses: Ausgestaltung der Versorgungsrechte des Präsidenten der Bundesanstalt für den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BDBOS), Verlängerung beamtenversorgungsrechtlicher Anrechnungsregelungen; Klarstellungen hinsichtlich der Ausgestaltung des sog. Datencockpits (IT-Komponente für Bürgerauskünfte zu Datenübermittlungen zwischen öffentlichen Stellen) und Umbenennung in "Datenschutzcockpit";
Erneute Änderung versch. §§ von 3 Gesetzen sowie Änderung versch. §§ Identifikationsnummerngesetz, Onlinezugangsgesetz und Registermodernisierungsgesetz

Quelle: Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP

(1) Mit Einwilligung des Nutzers kann ein elektronischer Verwaltungsakt dadurch bekannt gegeben werden, dass er vom Nutzer oder seinem Bevollmächtigten über öffentlich zugängliche Netze von dessen Postfach nach § 2 Absatz 7, das Bestandteil eines Nutzerkontos nach § 2 Absatz 5 ist, abgerufen wird. Die Einwilligung nach Satz 1 gilt als erteilt, sofern der Nutzer nicht im Rahmen der Inanspruchnahme einer elektronischen Verwaltungsleistung eine elektronische Bekanntgabe über ein Postfach im Sinne des § 2 Absatz 7 ausschließt. Die Behörde hat zu gewährleisten, dass der Abruf nur nach Authentifizierung der berechtigten Person möglich ist und dass der elektronische Verwaltungsakt von dieser gespeichert werden kann. Der Verwaltungsakt gilt am vierten dritten Tag nach der Bereitstellung zum Abruf als bekannt gegeben. Im Zweifel hat die Behörde für den Eintritt der Fiktionswirkung die Bereitstellung und den Zeitpunkt der Bereitstellung nachzuweisen. Der Nutzer oder sein Bevollmächtigter wird spätestens am Tag der Bereitstellung zum Abruf über die zu diesem Zweck von ihm angegebene Adresse über die Möglichkeit des Abrufs benachrichtigt. Erfolgt der Abruf vor einer erneuten Bekanntgabe des Verwaltungsaktes, bleibt der Tag des ersten Abrufs für den Zugang maßgeblich.
(1) Mit Einwilligung des Nutzers kann ein elektronischer Verwaltungsakt dadurch bekannt gegeben werden, dass er vom Nutzer oder seinem Bevollmächtigten über öffentlich zugängliche Netze von dessen Postfach nach § 2 Absatz 7, das Bestandteil eines Nutzerkontos nach § 2 Absatz 5 ist, abgerufen wird. Die Einwilligung nach Satz 1 gilt als erteilt, sofern der Nutzer nicht im Rahmen der Inanspruchnahme einer elektronischen Verwaltungsleistung eine elektronische Bekanntgabe über ein Postfach im Sinne des § 2 Absatz 7 ausschließt. Die Behörde hat zu gewährleisten, dass der Abruf nur nach Authentifizierung der berechtigten Person möglich ist und dass der elektronische Verwaltungsakt von dieser gespeichert werden kann. Der Verwaltungsakt gilt am vierten dritten Tag nach der Bereitstellung zum Abruf als bekannt gegeben. Im Zweifel hat die Behörde für den Eintritt der Fiktionswirkung die Bereitstellung und den Zeitpunkt der Bereitstellung nachzuweisen. Der Nutzer oder sein Bevollmächtigter wird spätestens am Tag der Bereitstellung zum Abruf über die zu diesem Zweck von ihm angegebene Adresse über die Möglichkeit des Abrufs benachrichtigt. Erfolgt der Abruf vor einer erneuten Bekanntgabe des Verwaltungsaktes, bleibt der Tag des ersten Abrufs für den Zugang maßgeblich.
(2) Die Bundesregierung berichtet dem Deutschen Bundestag und dem Bundesrat bis spätestens 10. Dezember 2025 über die Erfahrungen in der Praxis mit der Bekanntgabe des Verwaltungsaktes über das Postfach.

(1) Ein „Datenschutzcockpit“ ist eine IT-Komponente IT-Komponente, im Portalverbund, mit der sich natürliche Personen Auskünfte zu Datenübermittlungen zwischen öffentlichen Stellen anzeigen lassen können. Erfasst werden bis zum Vorliegen der technischen und rechtlichen Voraussetzungen für eine Erfassung weiterer Datenübermittlungen zunächst diejenigen Datenübermittlungen, bei denen eine Identifikationsnummer nach § 5 des Identifikationsnummerngesetzes zum Einsatz kommt.
(1) Ein „Datenschutzcockpit“ ist eine IT-Komponente IT-Komponente, im Portalverbund, mit der sich natürliche Personen Auskünfte zu Datenübermittlungen zwischen öffentlichen Stellen anzeigen lassen können. Erfasst werden bis zum Vorliegen der technischen und rechtlichen Voraussetzungen für eine Erfassung weiterer Datenübermittlungen zunächst diejenigen Datenübermittlungen, bei denen eine Identifikationsnummer nach § 5 des Identifikationsnummerngesetzes zum Einsatz kommt.
(2) Im Datenschutzcockpit werden nach Maßgabe von Absatz 4 Satz 3 ausschließlich Protokolldaten nach § 9 des Identifikationsnummerngesetzes einschließlich der dazu durch die Registermodernisierungsbehörde und die Register übermittelten Inhaltsdaten sowie die Bestandsdaten der Register angezeigt. Diese Daten werden im Datenschutzcockpit nur für die Dauer des jeweiligen Nutzungsvorgangs gespeichert; nach Beendigung des Nutzungsvorgangs sind sie unverzüglich zu löschen. Der Auskunftsanspruch nach Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2; L 74 vom 4.3.2021, S. 35) bleibt unberührt. Das Datenschutzcockpit ist aus Sicht des Nutzers einfach und zweckmäßig auszugestalten. Es sind technische und organisatorische Maßnahmen vorzusehen, damit staatliche Eingriffe zum Nachteil des Nutzers nicht möglich sind.
(3) Jede natürliche Person kann sich bei der öffentlichen Stelle, die das Datenschutzcockpit betreibt, für ein Datenschutzcockpit registrieren. Sie hat sich bei der Registrierung und Nutzung des Datenschutzcockpits mit einem Identifizierungsmittel auf dem Vertrauensniveau hoch zu identifizieren. Zur Feststellung der Identität darf bei Registrierung und Nutzung das dienste- und kartenspezifische Kennzeichen verarbeitet werden. Im Übrigen kann sich der Nutzer auch mit einem Nutzerkonto des Portalverbundes beim Datenschutzcockpit registrieren. In diesem Fall darf die für das Nutzerkonto zuständige Stelle das dienste- und kartenspezifische Kennzeichen an die für das Datenschutzcockpit zuständige Stelle übermitteln.
(4) Das Datenschutzcockpit darf die Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung als Identifikator für die Anfrage zur Erhebung und Anzeige der Daten nach Absatz 2 verarbeiten. Zur Anfrage nach § 6 des Identifikationsnummerngesetzes erhebt das Datenschutzcockpit bei der Registrierung des Nutzers folgende Daten:
1.
Namen,
2.
Vornamen,
3.
Anschrift,
4.
Geburtsname und
5.
Tag der Geburt.
Der Nutzer legt fest, in welchem Umfang das Datenschutzcockpit Protokolldaten einschließlich der übermittelten Inhaltsdaten sowie die Bestandsdaten der Register nach Absatz 2 erheben und anzeigen darf. Auf diese Daten hat nur der Nutzer Zugriff. Der Nutzer muss sein Konto im Datenschutzcockpit jederzeit selbst löschen können. Das Konto im Datenschutzcockpit wird automatisiert gelöscht, wenn es drei Jahre nicht verwendet wurde.
(5) Das Datenschutzcockpit wird von einer öffentlichen Stelle errichtet und betrieben, die durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums des Innern und für Heimat im Benehmen mit dem IT-Planungsrat mit Zustimmung des Bundesrates bestimmt wird. Das Nähere zu den technischen Verfahren, den technischen Formaten der Datensätze und den Übertragungswegen legt das Bundesministerium des Innern und für Heimat im Benehmen mit dem IT-Planungsrat mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung fest.