Synopse zur Änderung an
Verordnung über die orthopädische Versorgung Unfallverletzter (OrthVersorgUVV)

Erstellt am: 01.01.2024

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Die in dieser Synopse dargestellten Gesetzestexte basieren auf der vom Bundesamt für Justiz konsolidierten Fassung, welche auf gesetze-im-internet.de einsehbar ist. Diese Fassung der Gesetzestexte ist nicht die amtliche Fassung. Die amtliche Fassung ist im Bundesgesetzblatt einsehbar.

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Änderung basiert auf:
Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts
Auf Grund der Initiative von:
Bundesregierung in der Wahlperiode 19

Ausgefertigt am:
12.12.2019

Verkündet am:
19.12.2019

BGBl-Fundstelle:
BGBl I 2019, 2652
Vorgangshistorie:
  1. Gesetzentwurf
    BR-Drucksache 351/19
    Urheber: Bundesregierung
    09.08.2019
  2. Empfehlungen der Ausschüsse
    BR-Drucksache 351/1/19
    10.09.2019
  3. 1. Durchgang
    BR-Plenarprotokoll 980 , S. 375-377

    Beschlüsse:

    S. 377 - Stellungnahme: u.a. Änderungsvorschläge (351/19), gem. Art. 76 Abs. 2 GG
    20.09.2019
  4. Beschlussdrucksache
    BR-Drucksache 351/19(B)
    20.09.2019
  5. Gesetzentwurf
    BT-Drucksache 19/13824
    Urheber: Bundesregierung
    09.10.2019
  6. 1. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 19/119 , S. 14747-14762

    Beschlüsse:

    S. 14762C - Überweisung (19/13824)
    18.10.2019
  7. Beschlussempfehlung und Bericht
    BT-Drucksache 19/14870
    Urheber: Ausschuss für Arbeit und Soziales
    06.11.2019
  8. Bericht gemäß § 96 Geschäftsordnung BT
    BT-Drucksache 19/14879
    Urheber: Haushaltsausschuss
    06.11.2019
  9. 2. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 19/124 , S. 15436-15445

    Beschlüsse:

    S. 15444D - Annahme in Ausschussfassung (19/13824, 19/14870)
    07.11.2019
  10. 3. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 19/124 , S. 15445-15445

    Beschlüsse:

    S. 15445A - Annahme in Ausschussfassung (19/13824, 19/14870)
    07.11.2019
  11. Unterrichtung über Gesetzesbeschluss des BT
    BR-Drucksache 549/19
    Urheber: Bundestag
    08.11.2019
  12. Empfehlungen der Ausschüsse
    BR-Drucksache 549/1/19
    18.11.2019
  13. Plenarantrag
    BR-Drucksache 549/2/19
    Urheber: Nordrhein-Westfalen
    27.11.2019
  14. 2. Durchgang
    BR-Plenarprotokoll 983 , S. 580-581

    Beschlüsse:

    S. 581 - Zustimmung; Entschließung (549/19), gem. Art. 104a Abs. 4 GG
    29.11.2019
  15. Beschlussdrucksache
    BR-Drucksache 549/19(B)
    29.11.2019
  16. Unterrichtung
    BR-Drucksache 418/20
    Urheber: Bundesregierung
    28.07.2020
Kurzbeschreibung:

Regelung der Entschädigung von Opfern von Gewalttaten (Einbeziehung psychischer Gewalt), von Opfern von (nachträglichen) Kriegsauswirkungen beider Weltkriege (bspw. durch sog. Blindgänger), von Geschädigten durch Ereignisse im Zusammenhang mit der Ableistung des Zivildienstes sowie Geschädigter durch eine Schutzimpfung oder sonstige Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe; Leistungen der Sozialen Entschädigung: Schnelle Hilfen (Fallmanagement und Traumaambulanz), Krankenbehandlung, Leistungen zur Teilhabe, bei Pflegebedürftigkeit und Blindheit, Entschädigungszahlungen, Berufsschadensausgleich, besondere Leistungen im Einzelfall, Überführung und Bestattung, Härtefallregelung, Leistungen bei Wohnsitz oder Aufenthalt im Ausland, Regelungen zu Organisation, Durchführung und Verfahren, Bundesstelle für Soziale Entschädigung, Statistik und Bericht; Evaluierung der Gesetzeswirkungen und Berichterstattung 4 Jahre nach Inkrafttreten;
Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch - Soziale Entschädigung (SGB XIV) als Art. 1 der Vorlage, Änderung versch. §§ von weiteren 65 Gesetzen und 25 Rechtsverordnungen, Aufhebung von 8 Gesetzen und 7 Rechtsverordnungen, Verordnungsermächtigung

Bezug: Entschließung des Deutschen Bundestages vom 13. Dezember 2017 zum Antrag auf BT-Drs 19/234 mit dem Titel "Opferentschädigung verbessern"
Vereinbarung im Koalitionsvertrag zur Reform des Sozialen Entschädigungsrechts
Beschluss der 94. Konferenz der Ministerinnen und Minister, Senatorinnen und Senatoren für Arbeit und Soziales zur Reform des Sozialen Entschädigungsrechts
Abschlussbericht des Bundesbeauftragten für die Opfer und Hinterbliebenen des Terroranschlags auf dem Breitscheidplatz

Beschlussempfehlung des Ausschusses: Änderungen

Quelle: Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP

(1) Körperersatzstücke und Hilfsmittel sind insbesondere
Kunstglieder, Kunstaugen, Zahnersatz und andere künstliche Körperteile,
Stützapparate,
orthopädisches Schuhwerk,
Stockstützen und andere Gehhilfen,
Krankenfahrzeuge,
Hilfsmittel und Geräte zur Unterstützung oder zum Ersatz von Körperfunktionen,
Perücken,
Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens, die der Überwindung der Verletzungsfolgen dienen,
Zubehör, das dem Zweck des Hilfsmittels dient und ohne das das Hilfsmittel nicht sachgerecht benutzt werden kann,
Blindenführhunde.
(2) Versicherte, die infolge eines Versicherungsfalls erblindet sind, erhalten zum Unterhalt eines Blindenführhunds oder zu den Aufwendungen für fremde Führung einen monatlichen Zuschuß Zuschuß. in Höhe des in § 14 des Bundesversorgungsgesetzes jeweils festgesetzten Betrags.
(2) Versicherte, die infolge eines Versicherungsfalls erblindet sind, erhalten zum Unterhalt eines Blindenführhunds oder zu den Aufwendungen für fremde Führung einen monatlichen Zuschuß Zuschuß. in Höhe des in § 14 des Bundesversorgungsgesetzes jeweils festgesetzten Betrags.

(1) Die Körperersatzstücke und Hilfsmittel sollen dem allgemeinen Stand der technischen Entwicklung entsprechen. Sie sind in der erforderlichen Zahl, Kunstbeine, Kunstaugen und orthopädische Schuhe bei der Erstausstattung in der Regel in doppelter Zahl zu liefern.
(2) Einseitig Beinamputierte erhalten bei der Erstausstattung zu jedem Kunstbein kostenfrei je ein Paar Schuhe. Auf Antrag kann für den erhaltenen Fuß je ein weiterer Schuh geliefert werden (Dreierausstattung).
(3) Prothesenschuhe werden kostenfrei ersetzt. Schuhe für den erhaltenen Fuß werden gegen Erstattung eines Kostenanteils in Höhe des Betrags mitgeliefert, mitgeliefert. der in § 6 Abs. 4 der Verordnung zur Durchführung des § 11 Abs. 3 und des § 13 des Bundesversorgungsgesetzes,zuletzt geändert durch § 6 der Verordnung zur Durchführung des § 15 des Bundesversorgungsgesetzes vom 31. Januar 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 105), in der jeweils geltenden Fassung festgesetzt ist. Der Träger der Unfallversicherung kann einem Verletzten mit Rücksicht auf seine wirtschaftlichen Verhältnisse die Erstattung des Kostenanteils auf Antrag ganz oder zum Teil erlassen.
(3) Prothesenschuhe werden kostenfrei ersetzt. Schuhe für den erhaltenen Fuß werden gegen Erstattung eines Kostenanteils in Höhe des Betrags mitgeliefert, mitgeliefert. der in § 6 Abs. 4 der Verordnung zur Durchführung des § 11 Abs. 3 und des § 13 des Bundesversorgungsgesetzes,zuletzt geändert durch § 6 der Verordnung zur Durchführung des § 15 des Bundesversorgungsgesetzes vom 31. Januar 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 105), in der jeweils geltenden Fassung festgesetzt ist. Der Träger der Unfallversicherung kann einem Verletzten mit Rücksicht auf seine wirtschaftlichen Verhältnisse die Erstattung des Kostenanteils auf Antrag ganz oder zum Teil erlassen.
(4) Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend für die Ausstattung mit orthopädischen Schuhen und mit Handschuhen.
(5) Körperersatzstücke und Hilfsmittel sind bei Bedarf instand zu setzen oder zu ersetzen. Bei orthopädischen Schuhen und Prothesenschuhen werden die Kosten der infolge gewöhnlicher Abnutzung erforderlichen Besohlung nicht ersetzt. Der Träger der Unfallversicherung kann die Instandsetzung oder den Ersatz verweigern, wenn der Verletzte die Unbrauchbarkeit oder den Verlust des Körperersatzstücks oder Hilfsmittels durch Mißbrauch vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat.
(6) Wünscht der Verletzte eine besonders kostspielige Ausführung oder Ausstattung des Körperersatzstücks oder Hilfsmittels, die durch die Bedürfnisse seines Berufs nicht gerechtfertigt ist, so hat er die Mehrkosten selbst zu tragen.

(1) Krankenfahrzeuge sind zu gewähren, wenn die Gehfähigkeit des Verletzten durch Unfallfolgen erheblich beeinträchtigt ist und die Behinderung durch Körperersatzstücke oder orthopädische Hilfsmittel nicht genügend behoben werden kann.
(2) Anstelle eines Krankenfahrzeugs soll der Träger der Unfallversicherung einem erheblich gehbehinderten Verletzten auf Antrag einen Zuschuß zur Beschaffung eines Kraftfahrzeugs gewähren, wenn der Verletzte in der Lage ist, ein Kraftfahrzeug zu führen oder wenn ihm ein geeigneter Fahrer zur Verfügung steht.
(3) Der Träger der Unfallversicherung kann einem Verletzten auf Antrag einen Zuschuß zur Beschaffung eines Kraftfahrzeugs gewähren, wenn seine Wiedereingliederung dadurch gefördert wird.
(4) Neben einem Zuschuß kann der Träger der Unfallversicherung dem Verletzten ein Darlehen gewähren.
(5) Die Kosten der besonderen Ausrüstung oder des Umbaus eines Kraftfahrzeugs hat der Träger der Unfallversicherung zu übernehmen, soweit diese Einrichtungen wegen der Verletzungsfolgen erforderlich sind.
(6) Die Kosten der Haltung des Kraftfahrzeugs sowie die Kosten von Reparaturen hat der Verletzte in der Regel selbst zu tragen. Zu notwendigen größeren Reparaturen kann der Träger der Unfallversicherung einen Zuschuß oder ein Darlehen gewähren.
(7) Bei der Gewährung von Zuschüssen und der Übernahme von Kosten ist von den in § 5 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 Nr. 2 und 3 der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung Verordnung zur Durchführung des § 11 Abs. 3 und des § 13 des Bundesversorgungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung festgesetzten Beträgen auszugehen.
(7) Bei der Gewährung von Zuschüssen und der Übernahme von Kosten ist von den in § 5 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 Nr. 2 und 3 der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung Verordnung zur Durchführung des § 11 Abs. 3 und des § 13 des Bundesversorgungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung festgesetzten Beträgen auszugehen.
(8) § 4 gilt entsprechend.

Für Voraussetzungen und Höhe (1) Versicherte, denen infolge eines Versicherungsfalls außergewöhnlicher Verschleiß an Kleidung der oder Entschädigung Wäsche entsteht, erhalten für Kleider- und Wäscheverschleiß gelten die dadurch entstehenden Kosten einen monatlichen Pauschbetrag. Vorschriften des § 15 des Bundesversorgungsgesetzes und der Verordnung zur Durchführung des § 15 des Bundesversorgungsgesetzes vom 31. Januar 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 105) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.
Für Voraussetzungen und Höhe (1) Versicherte, denen infolge eines Versicherungsfalls außergewöhnlicher Verschleiß an Kleidung der oder Entschädigung Wäsche entsteht, erhalten für Kleider- und Wäscheverschleiß gelten die dadurch entstehenden Kosten einen monatlichen Pauschbetrag. Vorschriften des § 15 des Bundesversorgungsgesetzes und der Verordnung zur Durchführung des § 15 des Bundesversorgungsgesetzes vom 31. Januar 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 105) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.
(2) Übersteigen die tatsächlichen Aufwendungen den höchsten Pauschbetrag, so sind sie in besonderen Fällen erstattungsfähig.

Diese Verordnung gilt Für Personen, die Leistungen nach § 14 dem Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. September 2009 (BGBl. I S. 3054), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzblatt August 2019 (BGBl. I S. 1) auch im Land Berlin. 1147) geändert worden ist, in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Juni 2019 (BGBl. I S. 793) geändert worden ist, erhalten, gelten die Vorschriften des § 2 Absatz 2, des § 3 Absatz 3 Satz 2, des § 6 Absatz 7 und des § 7 in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung weiter.
Diese Verordnung gilt Für Personen, die Leistungen nach § 14 dem Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. September 2009 (BGBl. I S. 3054), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzblatt August 2019 (BGBl. I S. 1) auch im Land Berlin. 1147) geändert worden ist, in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Juni 2019 (BGBl. I S. 793) geändert worden ist, erhalten, gelten die Vorschriften des § 2 Absatz 2, des § 3 Absatz 3 Satz 2, des § 6 Absatz 7 und des § 7 in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung weiter.