Synopse zur Änderung an
Opferentschädigungsgesetz (OEG)

Erstellt am: 15.06.2023

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Die in dieser Synopse dargestellten Gesetzestexte basieren auf der vom Bundesamt für Justiz konsolidierten Fassung, welche auf gesetze-im-internet.de einsehbar ist. Diese Fassung der Gesetzestexte ist nicht die amtliche Fassung. Die amtliche Fassung ist im Bundesgesetzblatt einsehbar.

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Änderung basiert auf:
Gesetz zur Stärkung der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen sowie zur landesrechtlichen Bestimmung der Träger von Leistungen für Bildung und Teilhabe in der Sozialhilfe (Teilhabestärkungsgesetz)
Auf Grund der Initiative von:
Bundesregierung in der Wahlperiode 19

Ausgefertigt am:
02.06.2021

Verkündet am:
09.06.2021

BGBl-Fundstelle:
BGBl I 2021, 1387
Vorgangshistorie:
  1. Gesetzentwurf
    BR-Drucksache 129/21
    Urheber: Bundesregierung
    12.02.2021
  2. Gesetzentwurf
    BT-Drucksache 19/27400
    Urheber: Bundesregierung
    09.03.2021
  3. Empfehlungen der Ausschüsse
    BR-Drucksache 129/1/21
    15.03.2021
  4. 1. Durchgang
    BR-Plenarprotokoll 1002 , S. 118-118

    Beschlüsse:

    S. 118 - Stellungnahme: u.a. Änderungsvorschläge (129/21), gem. Art. 76 Abs. 2 GG
    26.03.2021
  5. Beschlussdrucksache
    BR-Drucksache 129/21(B)
    26.03.2021
  6. 1. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 19/219 , S. 27740-27748

    Beschlüsse:

    S. 27748D - Überweisung (19/27400)
    26.03.2021
  7. Unterrichtung über Stellungnahme des BR und Gegenäußerung der BRg
    BT-Drucksache 19/28395
    Urheber: Bundesregierung
    13.04.2021
  8. Nachträgliche Überweisung
    BT-Drucksache 19/28605
    Urheber: Bundestag
    16.04.2021
  9. Beschlussempfehlung und Bericht
    BT-Drucksache 19/28834
    Urheber: Ausschuss für Arbeit und Soziales
    21.04.2021
  10. Bericht gemäß § 96 Geschäftsordnung BT
    BT-Drucksache 19/28874
    Urheber: Haushaltsausschuss
    21.04.2021
  11. Änderungsantrag
    BT-Drucksache 19/28846
    Urheber: Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
    21.04.2021
  12. Änderungsantrag
    BT-Drucksache 19/28847
    Urheber: Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
    21.04.2021
  13. 2. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 19/224 , S. 28440-28450

    Beschlüsse:

    S. 28449A - Ablehnung des Änderungsantrags (19/28846)
    S. 28449A - Ablehnung des Änderungsantrags (19/28847)
    S. 28449B - Annahme in Ausschussfassung (19/27400, 19/28834)
    S. 28449B - Annahme einer Entschließung (19/28834)
    22.04.2021
  14. 22.04.2021
  15. 3. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 19/224 , S. 28449-28449

    Beschlüsse:

    S. 28449B - Annahme in Ausschussfassung (19/27400, 19/28834)
    22.04.2021
  16. Unterrichtung über Gesetzesbeschluss des BT
    BR-Drucksache 349/21
    Urheber: Bundestag
    07.05.2021
  17. Unterrichtung über Gesetzesbeschluss des BT
    BR-Drucksache zu349/21
    07.05.2021
  18. Empfehlungen der Ausschüsse
    BR-Drucksache 349/1/21
    12.05.2021
  19. 2. Durchgang
    BR-Plenarprotokoll 1005 , S. 227-228

    Beschlüsse:

    S. 228 - Zustimmung; Entschließung (349/21), gem. Art. 104a Abs. 4 GG
    28.05.2021
  20. Beschlussdrucksache
    BR-Drucksache 349/21(B)
    28.05.2021
  21. Unterrichtung
    BR-Drucksache zu349/21(B)
    Urheber: Bundesregierung
    26.08.2021
Kurzbeschreibung:

Landesrechtliche Bestimmung der Träger der Sozialhilfe, Einführung digitaler Pflegeanwendungen für ambulant versorgte Pflegebedürftige, Verbesserung der Betreuung von Rehabilitanden in den Jobcentern, Zugang erwerbsfähiger Leistungsberechtigter zu sozialintegrativen Leistungen neben einem Reha-Verfahren und Ausbau der Möglichkeiten der aktiven Arbeitsförderung, Sicherstellung des notwendigen Austauschs von Sozialdaten, Option der elektronischen Antragsübermittlung für (Saison-)Kurzarbeitergeld und sonstige Bescheinigungen an die Sozialversicherungsträger, Anpassung der Regelung zum leistungsberechtigten Personenkreis in der Eingliederungshilfe an Begrifflichkeiten gemäß UN-Behindertenrechtskonvention, Schutzauftrag für Leistungserbringer für den Gewaltschutz von Menschen mit Behinderungen, Ausweitung des Budgets für Ausbildung auf die in einer Behindertenwerkstatt tätigen Menschen mit Behinderungen, Aufnahme digitaler Gesundheitsanwendungen in den Leistungskatalog zur medizinischen Rehabilitation, Einführung des Rechts auf Begleitung durch einen Assistenzhund zu Anlagen und Einrichtungen für den Publikums- und Benutzungsverkehr sowie Ausbildung und Prüfung von Assistenzhunden und der Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaft durch eine zertifizierte Ausbildungsstätte, Studie zur Erforschung der Auswirkungen;
Einfügung, Änderung und Aufhebung versch. §§ von 9 Gesetzen und 3 Rechtsverordnungen; Verordnungsermächtigung

Bezug: Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Juli 2020 zur Unvereinbarkeit von Teilen des kommunalen Bildungspakets im SGB XII wegen Verletzung des kommunalen Selbstverwaltungsrechts mit dem Grundgesetz (2 BvR 696/12) ; Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 30. Januar 2020 zum Zutritts- und Durchgangsrecht durch Praxisräume mit einem Blindenführhund (2 BvR 1005/18)
Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (Artikel 16 – Freiheit von Ausbeutung, Gewalt und Missbrauch)
Abschlussbericht zu den rechtlichen Wirkungen im Fall der Umsetzung von Artikel 25a § 99 des Bundesteilhabegesetzes (ab 2023) auf den leistungsberechtigten Personenkreis der Eingliederungshilfe auf BT-Drs 19/4500

Beschlussempfehlung des Ausschusses: Titeländerung (eingebracht als: Gesetz zur Stärkung der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen sowie zur landesrechtlichen Bestimmung der Träger der Sozialhilfe); Klarstellung zur ausschließlichen landesrechtlichen Trägerbestimmung, Verbindlichkeit der Teilhabeplankonferenz, Hinzuziehung einer Vertrauensperson beim Betrieblichen Eingliederungsmanagement, Einrichtung einer zentralen Anlaufstelle für Arbeitgeber und diesbez. Vorlage eines jährlichen Berichts durch die Länder, Gewaltschutzkonzepte, Übernahme der Ausbildungsvergütung in voller Höhe, Regelungen zur durchschnittlichen Ermittlung der Warmmiete, Erhöhung der Kfz-Förderkosten, Freistellung von Aufwandentschädigungen für ehrenamtliche Betreuertätigkeiten sowie von Überbrückungsgeld für ehemalige Strafgefangene, Opferentschädigung bei Gewalttaten mit hoher Opferzahl, Sonderregelung aus Anlass der COVID-19-Pandemie für das digitale Wahlverfahren der Schwerbehindertenvertretungen, Klarstellung betr. Assistenzhund, redaktionelle Anpassungen und Folgeänderungen; Annahme einer Entschließung: stärkere Einbindung der Jobcenter in die Rehabilitation (Teilhabeplanung, Mitarbeiterfortbildung u.a.), Prüfung der Anerkennung von Assistenzhunden in der gesetzlichen Krankenversicherung, Lösungsvorschlag zur Assistenz im Krankenhaus sowie Klärung der Kostenträgerschaft, Sicherung der Werkstattentgelte und Neugestaltung des Entgeltsystems;
Einfügung, erneute Änderung und Aufhebung versch. §§ von 7 Gesetzen und 2 Rechtsverordnungen

Quelle: Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP

Dieses Gesetz gilt für Ansprüche aus Taten, die nach seinem Inkrafttreten begangen worden sind. § 1 Absatz 8 gilt für Ansprüche aus Taten, die nach dem 9. Juni 2021 begangen wurden. Darüber hinaus gelten die §§ 1 bis 7 mit Ausnahme des § 3a für Ansprüche aus Taten, die in der Zeit vom 23. Mai 1949 bis 15. Mai 1976 begangen worden sind, nach Maßgabe der §§ 10a und 10c. In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet gilt dieses Gesetz für Ansprüche aus Taten, die nach dem 2. Oktober 1990 begangen worden sind. Darüber hinaus gelten die §§ 1 bis 7 mit Ausnahme des § 3a für Ansprüche aus Taten, die in dem in Satz 4 genannten Gebiet in der Zeit vom 7. Oktober 1949 bis zum 2. Oktober 1990 begangen worden sind, nach Maßgabe der §§ 10a und 10c. In den Fällen des § 3a gilt dieses Gesetz erst für Ansprüche aus Taten, die nach dem 30. Juni 2009 begangen worden sind.
Dieses Gesetz gilt für Ansprüche aus Taten, die nach seinem Inkrafttreten begangen worden sind. § 1 Absatz 8 gilt für Ansprüche aus Taten, die nach dem 9. Juni 2021 begangen wurden. Darüber hinaus gelten die §§ 1 bis 7 mit Ausnahme des § 3a für Ansprüche aus Taten, die in der Zeit vom 23. Mai 1949 bis 15. Mai 1976 begangen worden sind, nach Maßgabe der §§ 10a und 10c. In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet gilt dieses Gesetz für Ansprüche aus Taten, die nach dem 2. Oktober 1990 begangen worden sind. Darüber hinaus gelten die §§ 1 bis 7 mit Ausnahme des § 3a für Ansprüche aus Taten, die in dem in Satz 4 genannten Gebiet in der Zeit vom 7. Oktober 1949 bis zum 2. Oktober 1990 begangen worden sind, nach Maßgabe der §§ 10a und 10c. In den Fällen des § 3a gilt dieses Gesetz erst für Ansprüche aus Taten, die nach dem 30. Juni 2009 begangen worden sind.