Synopse zur Änderung an
Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung (ODV)

Erstellt am: 11.07.2026

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Abschnitt 1 - Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet
1.
„Hersteller“ jede natürliche oder juristische Person, die ortsbewegliche Druckgeräte oder Teile davon herstellt, entwickeln oder herstellen lässt und unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke vermarktet;
2.
„Bevollmächtigter“ jede in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässige natürliche oder juristische Person, die von einem Hersteller schriftlich beauftragt worden ist, in seinem Namen bestimmte Aufgaben wahrzunehmen;
3.
„Einführer“ jede in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässige natürliche oder juristische Person, die ortsbewegliche Druckgeräte oder Teile davon aus einem Drittstaat in der Europäischen Union oder im Europäischen Wirtschaftsraum in Verkehr bringt;
4.
„Vertreiber“ jede in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässige natürliche oder juristische Person, die ortsbewegliche Druckgeräte oder Teile davon auf dem Markt bereitstellt, mit Ausnahme des Herstellers und des Einführers;
5.
„Betreiber“ jede in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässige natürliche oder juristische Person, die ortsbewegliche Druckgeräte verwendet;
6.
„Wirtschaftsakteur“ den entgeltlich oder unentgeltlich im Rahmen einer Geschäftstätigkeit oder Gemeinwohldienstleistung handelnden Hersteller, Bevollmächtigten, Einführer, Vertreiber, Eigentümer oder Betreiber;
7.
„Benennende Behörde“ die durch das Abkommen über die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik und über die Akkreditierungsstelle der Länder für Mess- und Prüfstellen zum Vollzug des Gefahrstoffrechts (ZLS/AKMP) vom 16./17. Dezember 1993, das zuletzt durch Abkommen vom 20. Juli 2015 geändert worden ist, eingerichtete Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik;
8.
„Benannte Stelle“ eine Prüfstelle, der eine Befugnis gemäß § 16 Absatz 1 erteilt und die nach § 16 Absatz 1 zugelassen, benannt und nach § 16 Absatz 4 Satz 1 notifiziert wurde;
9.
„Marktüberwachung“ die von den zuständigen Behörden durchgeführten Tätigkeiten und von ihnen getroffenen Maßnahmen, durch die sichergestellt werden soll, dass die ortsbeweglichen Druckgeräte mit den Anforderungen dieser Verordnung während ihres Lebenszyklus übereinstimmen und die Sicherheit und Gesundheit von Personen oder andere im öffentlichen Interesse schützenswerte Belange nicht gefährden;
10.
„Marktüberwachungsbehörde“ jede Behörde, die für Aufgaben der Marktüberwachung zuständig ist;
11.
Vorschriften des „ADR“ die Vorschriften der Teile 1 bis 9 der Anlagen A und B zu dem Übereinkommen vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) in der Fassung der Bekanntmachung der Anlagen A und B vom 16. November 2021 (BGBl. 2021 II S. 1184, Anlagenband), die zuletzt durch die 30. ADR-Änderungsverordnung vom 19. Februar 2025 (BGBl. 2025 II Nr. 57) geändert worden sind;
„krisenrelevante Waren“ krisenrelevante Waren gemäß Artikel 3 Nummer 6 der Verordnung (EU) 2024/2747;
12.
„Notfallmodus für den Binnenmarkt“ Notfallmodus für den Binnenmarkt gemäß Artikel 3 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2024/2747;
13.
Vorschriften des „ADR“ die Vorschriften der Teile 1 bis 9 der Anlagen A und B zu dem Übereinkommen vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) in der Fassung der Bekanntmachung der Anlagen A und B vom 16. November 2021 (BGBl. 2021 II S. 1184, Anlagenband), die zuletzt durch die 30. ADR-Änderungsverordnung vom 19. Februar 2025 (BGBl. 2025 II Nr. 57) geändert worden sind;
14.
Vorschriften des „RID“ die Vorschriften der Teile 1 bis 7 der Anlage der Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID) – Anhang C des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) vom 9. Mai 1980 in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. März 2024 (BGBl. 2024 II Nr. 145, Anlagenband), die zuletzt durch die 24. RID-Änderungsverordnung vom 24. April 2025 (BGBl. 2025 II Nr. 144) geändert worden sind.
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet
1.
„Hersteller“ jede natürliche oder juristische Person, die ortsbewegliche Druckgeräte oder Teile davon herstellt, entwickeln oder herstellen lässt und unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke vermarktet;
2.
„Bevollmächtigter“ jede in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässige natürliche oder juristische Person, die von einem Hersteller schriftlich beauftragt worden ist, in seinem Namen bestimmte Aufgaben wahrzunehmen;
3.
„Einführer“ jede in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässige natürliche oder juristische Person, die ortsbewegliche Druckgeräte oder Teile davon aus einem Drittstaat in der Europäischen Union oder im Europäischen Wirtschaftsraum in Verkehr bringt;
4.
„Vertreiber“ jede in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässige natürliche oder juristische Person, die ortsbewegliche Druckgeräte oder Teile davon auf dem Markt bereitstellt, mit Ausnahme des Herstellers und des Einführers;
5.
„Betreiber“ jede in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässige natürliche oder juristische Person, die ortsbewegliche Druckgeräte verwendet;
6.
„Wirtschaftsakteur“ den entgeltlich oder unentgeltlich im Rahmen einer Geschäftstätigkeit oder Gemeinwohldienstleistung handelnden Hersteller, Bevollmächtigten, Einführer, Vertreiber, Eigentümer oder Betreiber;
7.
„Benennende Behörde“ die durch das Abkommen über die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik und über die Akkreditierungsstelle der Länder für Mess- und Prüfstellen zum Vollzug des Gefahrstoffrechts (ZLS/AKMP) vom 16./17. Dezember 1993, das zuletzt durch Abkommen vom 20. Juli 2015 geändert worden ist, eingerichtete Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik;
8.
„Benannte Stelle“ eine Prüfstelle, der eine Befugnis gemäß § 16 Absatz 1 erteilt und die nach § 16 Absatz 1 zugelassen, benannt und nach § 16 Absatz 4 Satz 1 notifiziert wurde;
9.
„Marktüberwachung“ die von den zuständigen Behörden durchgeführten Tätigkeiten und von ihnen getroffenen Maßnahmen, durch die sichergestellt werden soll, dass die ortsbeweglichen Druckgeräte mit den Anforderungen dieser Verordnung während ihres Lebenszyklus übereinstimmen und die Sicherheit und Gesundheit von Personen oder andere im öffentlichen Interesse schützenswerte Belange nicht gefährden;
10.
„Marktüberwachungsbehörde“ jede Behörde, die für Aufgaben der Marktüberwachung zuständig ist;
11.
Vorschriften des „ADR“ die Vorschriften der Teile 1 bis 9 der Anlagen A und B zu dem Übereinkommen vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) in der Fassung der Bekanntmachung der Anlagen A und B vom 16. November 2021 (BGBl. 2021 II S. 1184, Anlagenband), die zuletzt durch die 30. ADR-Änderungsverordnung vom 19. Februar 2025 (BGBl. 2025 II Nr. 57) geändert worden sind;
„krisenrelevante Waren“ krisenrelevante Waren gemäß Artikel 3 Nummer 6 der Verordnung (EU) 2024/2747;
12.
„Notfallmodus für den Binnenmarkt“ Notfallmodus für den Binnenmarkt gemäß Artikel 3 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2024/2747;
13.
Vorschriften des „ADR“ die Vorschriften der Teile 1 bis 9 der Anlagen A und B zu dem Übereinkommen vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) in der Fassung der Bekanntmachung der Anlagen A und B vom 16. November 2021 (BGBl. 2021 II S. 1184, Anlagenband), die zuletzt durch die 30. ADR-Änderungsverordnung vom 19. Februar 2025 (BGBl. 2025 II Nr. 57) geändert worden sind;
14.
Vorschriften des „RID“ die Vorschriften der Teile 1 bis 7 der Anlage der Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID) – Anhang C des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) vom 9. Mai 1980 in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. März 2024 (BGBl. 2024 II Nr. 145, Anlagenband), die zuletzt durch die 24. RID-Änderungsverordnung vom 24. April 2025 (BGBl. 2025 II Nr. 144) geändert worden sind.

Abschnitt 6 7 - Notfallverfahren Informations- und Meldepflichten

(1) Die §§ 28 bis 30 sind anzuwenden, wenn Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Gefahrgutbeförderungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
in einem Durchführungsrechtsakt des Rates nach Artikel 18 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3, der Verordnung (EU) 2024/2747 der Notfallmodus für den Binnenmarkt aktiviert wurde und ortsbewegliche Druckgeräte nach Anlage 1 enthalten sind und
Absatz 1 Satz 1 ein ortsbewegliches Druckgerät in Verkehr bringt,
als Hersteller entgegen § 3
a)
Absatz 1 Satz 1 ein ortsbewegliches Druckgerät in Verkehr bringt,
b)
Absatz 2 Satz 1 die Pi-Kennzeichnung nicht oder nicht rechtzeitig anbringt,
c)
Absatz 2 Satz 2 die Pi-Kennzeichnung anbringt,
d)
Absatz 3 eine technische Unterlage nicht oder nicht mindestens 20 Jahre aufbewahrt, nicht bereithält oder nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,
e)
Absatz 3a ein ortsbewegliches Druckgerät in Verkehr bringt,
f)
Absatz 4 Satz 1 eine dort genannte Maßnahme nicht oder nicht rechtzeitig ergreift oder
g
Absatz 4 Satz 3 eine dort genannte Behörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet,
2.
als Bevollmächtigter entgegen § 4
a)
Absatz 2 eine Aufgabe wahrnimmt,
b)
Absatz 3 in Verbindung mit § 3 Absatz 3 eine technische Unterlage nicht oder nicht mindestens 20 Jahre aufbewahrt, nicht bereithält oder nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,
c)
Absatz 3 in Verbindung mit § 3 Absatz 4 Satz 1 eine dort genannte Maßnahme nicht oder nicht rechtzeitig ergreift oder
d)
Absatz 3 in Verbindung mit § 3 Absatz 4 Satz 3 eine dort genannte Behörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet,
3.
als Einführer entgegen § 5
a)
Absatz 1 ein ortsbewegliches Druckgerät in Verkehr bringt,
b)
Absatz 2 Satz 2 ein ortsbewegliches Druckgerät einführt oder auf dem Markt bereitstellt,
c)
Absatz 3 den Hersteller oder die Marktüberwachungsbehörde nicht oder nicht rechtzeitig unterrichtet,
d)
Absatz 5 ein ortsbewegliches Druckgerät nicht richtig handhabt, nicht richtig lagert oder nicht richtig befördert,
e)
Absatz 6 Satz 1 eine Maßnahme nicht oder nicht rechtzeitig ergreift oder
f)
Absatz 6 Satz 3 eine dort genannte Behörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet,
4.
als Vertreiber entgegen § 6
a)
Absatz 1 Satz 1 ein ortsbewegliches Druckgerät auf dem Markt bereitstellt,
b)
Absatz 1 Satz 2 eine dort genannte Überprüfung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt,
c)
Absatz 2 den Hersteller, den Einführer oder die Marktüberwachungsbehörde nicht oder nicht rechtzeitig unterrichtet,
d)
Absatz 3 ein ortsbewegliches Druckgerät nicht richtig handhabt, nicht richtig lagert oder nicht richtig befördert,
e)
Absatz 4 Satz 1 eine Maßnahme nicht oder nicht rechtzeitig ergreift oder
f)
Absatz 4 Satz 3 den Hersteller, den Einführer oder eine dort genannte Behörde nicht oder nicht rechtzeitig unterrichtet,
5.
als Eigentümer entgegen § 7
a)
Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 1a ein ortsbewegliches Druckgerät auf dem Markt bereitstellt oder verwendet,
b)
Absatz 1 Satz 2 den Hersteller, den Einführer oder die Marktüberwachungsbehörde nicht oder nicht rechtzeitig unterrichtet oder
c)
Absatz 2 ein ortsbewegliches Druckgerät nicht richtig handhabt, nicht richtig lagert oder nicht richtig befördert,
6.
als Betreiber entgegen § 8
a)
Absatz 1 oder 1a ein ortsbewegliches Druckgerät verwendet,
b)
Absatz 2 den Eigentümer oder die Marktüberwachungsbehörde nicht oder nicht rechtzeitig unterrichtet oder
c)
Absatz 3 den Vertreiber nicht oder nicht rechtzeitig unterrichtet,
7.
als Einführer oder Vertreiber entgegen § 9 Satz 2 in Verbindung mit
a)
§ 3 Absatz 1 Satz 1 ein ortsbewegliches Druckgerät in Verkehr bringt,
b)
§ 3 Absatz 2 Satz 1 die Pi-Kennzeichnung nicht oder nicht rechtzeitig anbringt,
c)
§ 3 Absatz 2 Satz 2 die Pi-Kennzeichnung anbringt,
d)
§ 3 Absatz 3 eine technische Unterlage nicht oder nicht mindestens 20 Jahre aufbewahrt, nicht bereithält oder nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,
e)
§ 3 Absatz 4 Satz 1 eine dort genannte Maßnahme nicht oder nicht rechtzeitig ergreift oder
f)
§ 3 Absatz 4 Satz 3 eine dort genannte Behörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet oder
8.
in einem Durchführungsrechtsakt der Europäischen Kommission nach Artikel 28 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/2747 in Bezug auf als krisenrelevante Waren eingestufte ortsbewegliche Druckgeräte Notfallverfahren nach § 28 Absatz 1, § 29 Absatz 1 und § 30 aktiviert wurden.
als Eigentümer, Vertreiber oder Betreiber entgegen § 12 Satz 3 die Pi-Kennzeichnung anbringt.
(1) Die §§ 28 bis 30 sind anzuwenden, wenn Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Gefahrgutbeförderungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
in einem Durchführungsrechtsakt des Rates nach Artikel 18 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3, der Verordnung (EU) 2024/2747 der Notfallmodus für den Binnenmarkt aktiviert wurde und ortsbewegliche Druckgeräte nach Anlage 1 enthalten sind und
Absatz 1 Satz 1 ein ortsbewegliches Druckgerät in Verkehr bringt,
als Hersteller entgegen § 3
a)
Absatz 1 Satz 1 ein ortsbewegliches Druckgerät in Verkehr bringt,
b)
Absatz 2 Satz 1 die Pi-Kennzeichnung nicht oder nicht rechtzeitig anbringt,
c)
Absatz 2 Satz 2 die Pi-Kennzeichnung anbringt,
d)
Absatz 3 eine technische Unterlage nicht oder nicht mindestens 20 Jahre aufbewahrt, nicht bereithält oder nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,
e)
Absatz 3a ein ortsbewegliches Druckgerät in Verkehr bringt,
f)
Absatz 4 Satz 1 eine dort genannte Maßnahme nicht oder nicht rechtzeitig ergreift oder
g
Absatz 4 Satz 3 eine dort genannte Behörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet,
2.
als Bevollmächtigter entgegen § 4
a)
Absatz 2 eine Aufgabe wahrnimmt,
b)
Absatz 3 in Verbindung mit § 3 Absatz 3 eine technische Unterlage nicht oder nicht mindestens 20 Jahre aufbewahrt, nicht bereithält oder nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,
c)
Absatz 3 in Verbindung mit § 3 Absatz 4 Satz 1 eine dort genannte Maßnahme nicht oder nicht rechtzeitig ergreift oder
d)
Absatz 3 in Verbindung mit § 3 Absatz 4 Satz 3 eine dort genannte Behörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet,
3.
als Einführer entgegen § 5
a)
Absatz 1 ein ortsbewegliches Druckgerät in Verkehr bringt,
b)
Absatz 2 Satz 2 ein ortsbewegliches Druckgerät einführt oder auf dem Markt bereitstellt,
c)
Absatz 3 den Hersteller oder die Marktüberwachungsbehörde nicht oder nicht rechtzeitig unterrichtet,
d)
Absatz 5 ein ortsbewegliches Druckgerät nicht richtig handhabt, nicht richtig lagert oder nicht richtig befördert,
e)
Absatz 6 Satz 1 eine Maßnahme nicht oder nicht rechtzeitig ergreift oder
f)
Absatz 6 Satz 3 eine dort genannte Behörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet,
4.
als Vertreiber entgegen § 6
a)
Absatz 1 Satz 1 ein ortsbewegliches Druckgerät auf dem Markt bereitstellt,
b)
Absatz 1 Satz 2 eine dort genannte Überprüfung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt,
c)
Absatz 2 den Hersteller, den Einführer oder die Marktüberwachungsbehörde nicht oder nicht rechtzeitig unterrichtet,
d)
Absatz 3 ein ortsbewegliches Druckgerät nicht richtig handhabt, nicht richtig lagert oder nicht richtig befördert,
e)
Absatz 4 Satz 1 eine Maßnahme nicht oder nicht rechtzeitig ergreift oder
f)
Absatz 4 Satz 3 den Hersteller, den Einführer oder eine dort genannte Behörde nicht oder nicht rechtzeitig unterrichtet,
5.
als Eigentümer entgegen § 7
a)
Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 1a ein ortsbewegliches Druckgerät auf dem Markt bereitstellt oder verwendet,
b)
Absatz 1 Satz 2 den Hersteller, den Einführer oder die Marktüberwachungsbehörde nicht oder nicht rechtzeitig unterrichtet oder
c)
Absatz 2 ein ortsbewegliches Druckgerät nicht richtig handhabt, nicht richtig lagert oder nicht richtig befördert,
6.
als Betreiber entgegen § 8
a)
Absatz 1 oder 1a ein ortsbewegliches Druckgerät verwendet,
b)
Absatz 2 den Eigentümer oder die Marktüberwachungsbehörde nicht oder nicht rechtzeitig unterrichtet oder
c)
Absatz 3 den Vertreiber nicht oder nicht rechtzeitig unterrichtet,
7.
als Einführer oder Vertreiber entgegen § 9 Satz 2 in Verbindung mit
a)
§ 3 Absatz 1 Satz 1 ein ortsbewegliches Druckgerät in Verkehr bringt,
b)
§ 3 Absatz 2 Satz 1 die Pi-Kennzeichnung nicht oder nicht rechtzeitig anbringt,
c)
§ 3 Absatz 2 Satz 2 die Pi-Kennzeichnung anbringt,
d)
§ 3 Absatz 3 eine technische Unterlage nicht oder nicht mindestens 20 Jahre aufbewahrt, nicht bereithält oder nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,
e)
§ 3 Absatz 4 Satz 1 eine dort genannte Maßnahme nicht oder nicht rechtzeitig ergreift oder
f)
§ 3 Absatz 4 Satz 3 eine dort genannte Behörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet oder
8.
in einem Durchführungsrechtsakt der Europäischen Kommission nach Artikel 28 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/2747 in Bezug auf als krisenrelevante Waren eingestufte ortsbewegliche Druckgeräte Notfallverfahren nach § 28 Absatz 1, § 29 Absatz 1 und § 30 aktiviert wurden.
als Eigentümer, Vertreiber oder Betreiber entgegen § 12 Satz 3 die Pi-Kennzeichnung anbringt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des Maßnahmen, die auf der Grundlage dieses Abschnitts ergriffen werden, gelten nur solange wie der Notfallmodus für den Binnenmarkt nach Artikel 18 Absatz 4 Satz 1 der Verordnung (EU) 2024/2747 aktiviert ist. Satz 1 gilt nicht für Maßnahmen nach § 10 29 Absatz 4. 1 Nummer 1 Buchstabe b des Gefahrgutbeförderungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
als Hersteller entgegen § 3
a)
Absatz 5 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig fertigt oder nicht oder nicht mindestens zehn Jahre aufbewahrt oder
b)
Absatz 6 Satz 1 eine dort genannte Unterlage nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder nicht oder nicht rechtzeitig beigibt,
2.
als Bevollmächtigter entgegen § 4
a)
Absatz 3 in Verbindung mit § 3 Absatz 5 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig fertigt oder nicht oder nicht mindestens zehn Jahre aufbewahrt,
b)
Absatz 3 in Verbindung mit § 3 Absatz 6 Satz 1 eine dort genannte Unterlage nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder nicht oder nicht rechtzeitig beigibt oder
c)
Absatz 4 eine Eintragung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
3.
als Einführer entgegen § 5
a)
Absatz 4 Satz 3 eine Bescheinigung über die erstmalige Prüfung einem ortsbeweglichen Druckgerät beigibt,
b)
Absatz 6 Satz 4 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig fertigt oder nicht oder nicht mindestens zehn Jahre aufbewahrt,
c)
Absatz 7 eine Abschrift nicht bereithält oder eine technische Unterlage nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder
d)
Absatz 8 Satz 1 eine dort genannte Unterlage nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt oder nicht oder rechtzeitig beigibt,
4.
als Vertreiber entgegen § 6
a)
Absatz 4 Satz 4 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig fertigt oder nicht oder nicht mindestens zehn Jahre aufbewahrt,
b)
Absatz 5 Satz 1 eine dort genannte Unterlage nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt oder nicht oder nicht rechtzeitig beifügt oder
c)
Absatz 7 einen Hinweis nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig gibt,
5.
als Einführer oder Vertreiber entgegen § 9 Satz 2 in Verbindung mit
a)
§ 3 Absatz 5 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig fertigt oder nicht oder nicht mindestens zehn Jahre aufbewahrt oder
b)
§ 3 Absatz 6 Satz 1 eine dort genannte Unterlage nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder nicht oder nicht rechtzeitig beigibt,
6.
als Wirtschaftsakteur entgegen § 10
a)
Absatz 1 einen dort genannten Wirtschaftsakteur nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig benennt oder
b)
Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2 eine Maßnahme nicht duldet oder eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder
7.
als Benannte Stelle entgegen § 18
a)
Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 Satz 2 eine dort genannte Tätigkeit ausführt,
b)
Absatz 3 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
c)
Absatz 5 Satz 2 das Personal nicht oder nicht rechtzeitig unterrichtet,
d)
Absatz 6 an dem dort genannten Erfahrungsaustausch nicht teilnimmt,
e)
Absatz 7 eine Aufgabe wahrnimmt oder
f)
Absatz 8 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, eine Kennnummer verwendet.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des Maßnahmen, die auf der Grundlage dieses Abschnitts ergriffen werden, gelten nur solange wie der Notfallmodus für den Binnenmarkt nach Artikel 18 Absatz 4 Satz 1 der Verordnung (EU) 2024/2747 aktiviert ist. Satz 1 gilt nicht für Maßnahmen nach § 10 29 Absatz 4. 1 Nummer 1 Buchstabe b des Gefahrgutbeförderungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
als Hersteller entgegen § 3
a)
Absatz 5 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig fertigt oder nicht oder nicht mindestens zehn Jahre aufbewahrt oder
b)
Absatz 6 Satz 1 eine dort genannte Unterlage nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder nicht oder nicht rechtzeitig beigibt,
2.
als Bevollmächtigter entgegen § 4
a)
Absatz 3 in Verbindung mit § 3 Absatz 5 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig fertigt oder nicht oder nicht mindestens zehn Jahre aufbewahrt,
b)
Absatz 3 in Verbindung mit § 3 Absatz 6 Satz 1 eine dort genannte Unterlage nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder nicht oder nicht rechtzeitig beigibt oder
c)
Absatz 4 eine Eintragung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
3.
als Einführer entgegen § 5
a)
Absatz 4 Satz 3 eine Bescheinigung über die erstmalige Prüfung einem ortsbeweglichen Druckgerät beigibt,
b)
Absatz 6 Satz 4 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig fertigt oder nicht oder nicht mindestens zehn Jahre aufbewahrt,
c)
Absatz 7 eine Abschrift nicht bereithält oder eine technische Unterlage nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder
d)
Absatz 8 Satz 1 eine dort genannte Unterlage nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt oder nicht oder rechtzeitig beigibt,
4.
als Vertreiber entgegen § 6
a)
Absatz 4 Satz 4 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig fertigt oder nicht oder nicht mindestens zehn Jahre aufbewahrt,
b)
Absatz 5 Satz 1 eine dort genannte Unterlage nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt oder nicht oder nicht rechtzeitig beifügt oder
c)
Absatz 7 einen Hinweis nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig gibt,
5.
als Einführer oder Vertreiber entgegen § 9 Satz 2 in Verbindung mit
a)
§ 3 Absatz 5 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig fertigt oder nicht oder nicht mindestens zehn Jahre aufbewahrt oder
b)
§ 3 Absatz 6 Satz 1 eine dort genannte Unterlage nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder nicht oder nicht rechtzeitig beigibt,
6.
als Wirtschaftsakteur entgegen § 10
a)
Absatz 1 einen dort genannten Wirtschaftsakteur nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig benennt oder
b)
Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2 eine Maßnahme nicht duldet oder eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder
7.
als Benannte Stelle entgegen § 18
a)
Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 Satz 2 eine dort genannte Tätigkeit ausführt,
b)
Absatz 3 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
c)
Absatz 5 Satz 2 das Personal nicht oder nicht rechtzeitig unterrichtet,
d)
Absatz 6 an dem dort genannten Erfahrungsaustausch nicht teilnimmt,
e)
Absatz 7 eine Aufgabe wahrnimmt oder
f)
Absatz 8 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, eine Kennnummer verwendet.

Abschnitt 6 7 - Notfallverfahren Informations- und Meldepflichten

Wer eine (1) Die Benannte Stelle soll Anträge von Herstellern auf Konformitätsbewertungen ortsbeweglicher Druckgeräte, die in dem Durchführungsrechtsakt nach § 27 Absatz 1 Nummer 2 angegeben sind und die den Konformitätsbewertungsverfahren bezeichnete vorsätzliche Handlung beharrlich wiederholt oder durch eine solche vorsätzliche Handlung Leben oder Gesundheit eines Anderen, ihm nicht gehörende Tiere oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, macht sich nach § 11 unterliegen, unabhängig davon priorisieren, ob der Antrag vor oder nach der Aktivierung des Gefahrgutbeförderungsgesetzes strafbar. Notfallmodus gestellt wurde.
Wer eine (1) Die Benannte Stelle soll Anträge von Herstellern auf Konformitätsbewertungen ortsbeweglicher Druckgeräte, die in dem Durchführungsrechtsakt nach § 27 Absatz 1 Nummer 2 angegeben sind und die den Konformitätsbewertungsverfahren bezeichnete vorsätzliche Handlung beharrlich wiederholt oder durch eine solche vorsätzliche Handlung Leben oder Gesundheit eines Anderen, ihm nicht gehörende Tiere oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, macht sich nach § 11 unterliegen, unabhängig davon priorisieren, ob der Antrag vor oder nach der Aktivierung des Gefahrgutbeförderungsgesetzes strafbar. Notfallmodus gestellt wurde.
(2) Den Antragstellern dürfen durch die Priorisierung von Anträgen nach Absatz 1 keine zusätzlichen unverhältnismäßigen Kosten entstehen.
(3) Die Benannte Stelle hat zumutbare Anstrengungen zu unternehmen, ihre Prüfkapazitäten für ortsbewegliche Druckgeräte nach Absatz 1, für die sie benannt wurden, zu erhöhen.

Abschnitt 6 7 - Notfallverfahren Informations- und Meldepflichten

(1) Bestimmungen im Sinne des Anhangs II Ist ein ortsbewegliches Druckgerät in dem Durchführungsrechtsakt der Kommission nach § 27 Absatz 1 Nummer 2 angegeben, so kann die zuständige Behörde auf Antrag eines Wirtschaftsakteurs das Inverkehrbringen auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland auch dann genehmigen, wenn ein Konformitätsbewertungsverfahren nach § 11 Absatz 1 nicht durchgeführt worden ist. Die Genehmigung nach Satz 1 setzt voraus, dass die Erfüllung aller geltenden Anforderungen, die in den Anhängen der Richtlinie 2010/35/EU gelten weiter. 2008/68/EG und dieser Verordnung festgelegt sind, nach den in der betreffenden Genehmigung genannten Verfahren durch den Antragsteller nachgewiesen wurde.
(1) Bestimmungen im Sinne des Anhangs II Ist ein ortsbewegliches Druckgerät in dem Durchführungsrechtsakt der Kommission nach § 27 Absatz 1 Nummer 2 angegeben, so kann die zuständige Behörde auf Antrag eines Wirtschaftsakteurs das Inverkehrbringen auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland auch dann genehmigen, wenn ein Konformitätsbewertungsverfahren nach § 11 Absatz 1 nicht durchgeführt worden ist. Die Genehmigung nach Satz 1 setzt voraus, dass die Erfüllung aller geltenden Anforderungen, die in den Anhängen der Richtlinie 2010/35/EU gelten weiter. 2008/68/EG und dieser Verordnung festgelegt sind, nach den in der betreffenden Genehmigung genannten Verfahren durch den Antragsteller nachgewiesen wurde.
(2) Benannte Stellen, Der Antragsteller hat für die Genehmigung nach der Richtlinie Absatz 1 Satz 1
1.
eine rechtsverbindliche Erklärung abzugeben, wonach das betreffende ortsbewegliche Druckgerät alle geltenden Anforderungen gemäß den Anhängen der Richtlinie 2008/68/EG und dieser Verordnung erfüllt, und
2.
alle von der zuständigen Behörde vorgegebenen Konformitätsbewertungsverfahren durchzuführen und auf Verlangen Nachweise über die Durchführung beizubringen.
1999/36/EG notifiziert sind, gelten solange als notifiziert im Sinne dieser Verordnung, wie ihre vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung erhaltene Anerkennung und Benennung gültig ist.
(2) Benannte Stellen, Der Antragsteller hat für die Genehmigung nach der Richtlinie Absatz 1 Satz 1
1.
eine rechtsverbindliche Erklärung abzugeben, wonach das betreffende ortsbewegliche Druckgerät alle geltenden Anforderungen gemäß den Anhängen der Richtlinie 2008/68/EG und dieser Verordnung erfüllt, und
2.
alle von der zuständigen Behörde vorgegebenen Konformitätsbewertungsverfahren durchzuführen und auf Verlangen Nachweise über die Durchführung beizubringen.
1999/36/EG notifiziert sind, gelten solange als notifiziert im Sinne dieser Verordnung, wie ihre vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung erhaltene Anerkennung und Benennung gültig ist.
(3) Ortsbewegliche Druckgeräte, Die zuständige Behörde hat in jeder nach Absatz 1 Satz 1 erteilten Genehmigung die Bedingungen und Anforderungen zu bestimmen, unter denen das vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung nach der Verordnung über ortsbewegliche Druckgeräte Druckgerät in Verkehr gebracht gemäß Artikel 1 der Verordnung vom 17. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3711) konformitätsbewertet und mit der Pi-Kennzeichnung gekennzeichnet wurden, werden darf. Die Genehmigung hat Folgendes zu enthalten: gelten als ortsbewegliche Druckgeräte im Sinne dieser Verordnung. Sie unterliegen den wiederkehrenden Prüfungen, Zwischenprüfungen und außerordentlichen Prüfungen gemäß den Vorschriften des ADR/RID, der Richtlinie 2010/35/EU und dieser Verordnung.
1.
eine Beschreibung der durchgeführten Verfahren, mit denen die Einhaltung der geltenden Anforderungen gemäß den Anhängen der Richtlinie 2008/68/EG und gemäß dieser Verordnung erfolgreich nachgewiesen wurde;
2.
ein Enddatum für die Gültigkeit der Genehmigung, das nicht über den letzten Tag des Zeitraums hinausgehen darf, für den der Notfallmodus für den Binnenmarkt gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) 2024/2747 aktiviert wurde;
3.
Maßnahmen, die bei Auslaufen oder Deaktivierung des Notfallmodus für den Binnenmarkt in Bezug auf das betreffende in Verkehr gebrachte ortsbewegliche Druckgerät zu ergreifen sind.
Die zuständige Behörde kann in der Genehmigung nach Absatz 1 Satz 1 weitere Anforderungen festlegen in Bezug auf die Rückverfolgbarkeit des betreffenden ortsbeweglichen Druckgeräts und in Bezug auf die Notwendigkeit einer fortlaufenden Konformitätsbewertung.
(3) Ortsbewegliche Druckgeräte, Die zuständige Behörde hat in jeder nach Absatz 1 Satz 1 erteilten Genehmigung die Bedingungen und Anforderungen zu bestimmen, unter denen das vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung nach der Verordnung über ortsbewegliche Druckgeräte Druckgerät in Verkehr gebracht gemäß Artikel 1 der Verordnung vom 17. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3711) konformitätsbewertet und mit der Pi-Kennzeichnung gekennzeichnet wurden, werden darf. Die Genehmigung hat Folgendes zu enthalten: gelten als ortsbewegliche Druckgeräte im Sinne dieser Verordnung. Sie unterliegen den wiederkehrenden Prüfungen, Zwischenprüfungen und außerordentlichen Prüfungen gemäß den Vorschriften des ADR/RID, der Richtlinie 2010/35/EU und dieser Verordnung.
1.
eine Beschreibung der durchgeführten Verfahren, mit denen die Einhaltung der geltenden Anforderungen gemäß den Anhängen der Richtlinie 2008/68/EG und gemäß dieser Verordnung erfolgreich nachgewiesen wurde;
2.
ein Enddatum für die Gültigkeit der Genehmigung, das nicht über den letzten Tag des Zeitraums hinausgehen darf, für den der Notfallmodus für den Binnenmarkt gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) 2024/2747 aktiviert wurde;
3.
Maßnahmen, die bei Auslaufen oder Deaktivierung des Notfallmodus für den Binnenmarkt in Bezug auf das betreffende in Verkehr gebrachte ortsbewegliche Druckgerät zu ergreifen sind.
Die zuständige Behörde kann in der Genehmigung nach Absatz 1 Satz 1 weitere Anforderungen festlegen in Bezug auf die Rückverfolgbarkeit des betreffenden ortsbeweglichen Druckgeräts und in Bezug auf die Notwendigkeit einer fortlaufenden Konformitätsbewertung.
(4) (weggefallen) Abweichend von § 13 Absatz 1 darf durch den Hersteller und den Einführer keine Pi-Kennzeichnung auf ortsbeweglichen Druckgeräten angebracht werden, für die eine Genehmigung nach Absatz 1 Satz 1 erteilt wurde. § 14 ist nicht anzuwenden.
(4) (weggefallen) Abweichend von § 13 Absatz 1 darf durch den Hersteller und den Einführer keine Pi-Kennzeichnung auf ortsbeweglichen Druckgeräten angebracht werden, für die eine Genehmigung nach Absatz 1 Satz 1 erteilt wurde. § 14 ist nicht anzuwenden.
(5) (weggefallen) Zur Unterrichtung der Europäischen Kommission und der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union hat die zuständige Behörde eine Information über jede gemäß Absatz 1 Satz 1 erteilte Genehmigung an die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin als nationale Kontaktstelle nach § 16 Absatz 3 Satz 1 des Marktüberwachungsgesetzes zu übermitteln. Im Verfahren der Ausarbeitung eines Durchführungsrechtsakts nach Artikel 33c Absatz 2 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2010/35/EU hat die zuständige Behörde auf Verlangen der Europäischen Kommission zu der technischen Bewertung, die der Genehmigung nach Absatz 1 Satz 1 zugrunde lag, Stellung zu nehmen und sachdienliche Informationen bereitzustellen.
(5) (weggefallen) Zur Unterrichtung der Europäischen Kommission und der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union hat die zuständige Behörde eine Information über jede gemäß Absatz 1 Satz 1 erteilte Genehmigung an die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin als nationale Kontaktstelle nach § 16 Absatz 3 Satz 1 des Marktüberwachungsgesetzes zu übermitteln. Im Verfahren der Ausarbeitung eines Durchführungsrechtsakts nach Artikel 33c Absatz 2 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2010/35/EU hat die zuständige Behörde auf Verlangen der Europäischen Kommission zu der technischen Bewertung, die der Genehmigung nach Absatz 1 Satz 1 zugrunde lag, Stellung zu nehmen und sachdienliche Informationen bereitzustellen.
(6) (weggefallen) Vor Inverkehrbringen eines ortsbeweglichen Druckgeräts, für das die Europäische Kommission die Gültigkeit einer von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union erteilten Genehmigung im Wege eines Durchführungsrechtsakts nach Artikel 33c Absatz 2 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2010/35/EU auf das Gebiet der gesamten Union erstreckt hat, haben der Hersteller und der Einführer einen Hinweis anzubringen, dass es als krisenrelevante Ware in Verkehr gebracht wird. Der Hinweis muss klar, verständlich und leserlich sein. Der Inhalt und die Aufmachung dieses Hinweises müssen den in dem Durchführungsrechtsakt nach Artikel 33c Absatz 2 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2010/35/EU getroffenen Festlegungen entsprechen.
(6) (weggefallen) Vor Inverkehrbringen eines ortsbeweglichen Druckgeräts, für das die Europäische Kommission die Gültigkeit einer von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union erteilten Genehmigung im Wege eines Durchführungsrechtsakts nach Artikel 33c Absatz 2 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2010/35/EU auf das Gebiet der gesamten Union erstreckt hat, haben der Hersteller und der Einführer einen Hinweis anzubringen, dass es als krisenrelevante Ware in Verkehr gebracht wird. Der Hinweis muss klar, verständlich und leserlich sein. Der Inhalt und die Aufmachung dieses Hinweises müssen den in dem Durchführungsrechtsakt nach Artikel 33c Absatz 2 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2010/35/EU getroffenen Festlegungen entsprechen.
(7) Solange kein Durchführungsrechtsakt nach Artikel 33c Absatz 2 Unterabsatz 1 oder Absatz 3 der Richtlinie 2010/35/EU erlassen wurde, kann die zuständige Behörde nationale Genehmigungen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union als im Inland gültig anerkennen. Für die Anerkennung ist das Einvernehmen des Bundesministeriums für Verkehr notwendig. Zur Unterrichtung der Europäischen Kommission und der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union hat die zuständige Behörde eine Information über jede Anerkennung nach Satz 1 an die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin als nationale Kontaktstelle nach § 16 Absatz 3 Satz 1 des Marktüberwachungsgesetzes zu übermitteln.
(8) Zuständige Behörde im Sinne der Absätze 1 bis 7 ist
1.
die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung für ortsbewegliche Druckgeräte nach Kapitel 6.2 ADR/RID und Kapitel 6.8 ADR und
2.
das Eisenbahn-Bundesamt für ortsbewegliche Druckgeräte nach Kapitel 6.8 RID.
(9) § 20 Absatz 1, § 22 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 1 und 3 sowie Absatz 6, § 22a Absatz 1 bis 3 und 5, § 23 sowie § 24 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Absatz 3 sind entsprechend auf ortsbewegliche Druckgeräte anzuwenden, die aufgrund einer Genehmigung nach Absatz 1 Satz 1, einer Anerkennung nach Absatz 7 Satz 1 oder eines Durchführungsrechtsakts nach Artikel 33c Absatz 2 Unterabsatz 1 oder Absatz 3 der Richtlinie 2010/35/EU als krisenrelevante Waren in Verkehr gebracht worden sind.

Abschnitt 6 7 - Notfallverfahren Informations- und Meldepflichten

(1) Die Marktüberwachungsbehörden haben Marktüberwachungsmaßnahmen nach § 22 vorrangig an den ortsbeweglichen Druckgeräten durchzuführen, die in dem Durchführungsrechtsakt nach § 27 Absatz 1 Nummer 2 angegeben sind.
(2) Während der Aktivierung eines Notfallmodus für den Binnenmarkt haben die Marktüberwachungsbehörden zumutbare Anstrengungen zu unternehmen, um die Marktüberwachungsbehörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu unterstützen.

Abschnitt 6 8 - Ordnungswidrigkeiten Informations- und Meldepflichten

(1) Die gemäß den Richtlinien 84/525/EWG, Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Gefahrgutbeförderungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
als Hersteller entgegen § 3
a)
Absatz 1 Satz 1 ein ortsbewegliches Druckgerät in Verkehr bringt,
b)
Absatz 2 Satz 1 die Pi-Kennzeichnung nicht oder nicht rechtzeitig anbringt,
c)
Absatz 2 Satz 2 die Pi-Kennzeichnung anbringt,
d)
Absatz 3 eine technische Unterlage nicht oder nicht mindestens 20 Jahre aufbewahrt, nicht bereithält oder nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,
e)
Absatz 3a ein ortsbewegliches Druckgerät in Verkehr bringt,
f)
Absatz 4 Satz 1 eine dort genannte Maßnahme nicht oder nicht rechtzeitig ergreift oder
g
Absatz 4 Satz 3 eine dort genannte Behörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet,
2.
als Bevollmächtigter entgegen § 4
a)
Absatz 2 eine Aufgabe wahrnimmt,
b)
Absatz 3 in Verbindung mit § 3 Absatz 3 eine technische Unterlage nicht oder nicht mindestens 20 Jahre aufbewahrt, nicht bereithält oder nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,
c)
Absatz 3 in Verbindung mit § 3 Absatz 4 Satz 1 eine dort genannte Maßnahme nicht oder nicht rechtzeitig ergreift oder
d)
Absatz 3 in Verbindung mit § 3 Absatz 4 Satz 3 eine dort genannte Behörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet,
3.
als Einführer entgegen § 5
a)
Absatz 1 ein ortsbewegliches Druckgerät in Verkehr bringt,
b)
Absatz 2 Satz 2 ein ortsbewegliches Druckgerät einführt oder auf dem Markt bereitstellt,
c)
Absatz 3 den Hersteller oder die Marktüberwachungsbehörde nicht oder nicht rechtzeitig unterrichtet,
d)
Absatz 5 ein ortsbewegliches Druckgerät nicht richtig handhabt, nicht richtig lagert oder nicht richtig befördert,
e)
Absatz 6 Satz 1 eine Maßnahme nicht oder nicht rechtzeitig ergreift oder
f)
Absatz 6 Satz 3 eine dort genannte Behörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet,
4.
als Vertreiber entgegen § 6
a)
Absatz 1 Satz 1 ein ortsbewegliches Druckgerät auf dem Markt bereitstellt,
b)
Absatz 1 Satz 2 eine dort genannte Überprüfung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt,
c)
Absatz 2 den Hersteller, den Einführer oder die Marktüberwachungsbehörde nicht oder nicht rechtzeitig unterrichtet,
d)
Absatz 3 ein ortsbewegliches Druckgerät nicht richtig handhabt, nicht richtig lagert oder nicht richtig befördert,
e)
Absatz 4 Satz 1 eine Maßnahme nicht oder nicht rechtzeitig ergreift oder
f)
Absatz 4 Satz 3 den Hersteller, den Einführer oder eine dort genannte Behörde nicht oder nicht rechtzeitig unterrichtet,
5.
als Eigentümer entgegen § 7
a)
Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 1a ein ortsbewegliches Druckgerät auf dem Markt bereitstellt oder verwendet,
b)
Absatz 1 Satz 2 den Hersteller, den Einführer oder die Marktüberwachungsbehörde nicht oder nicht rechtzeitig unterrichtet oder
c)
Absatz 2 ein ortsbewegliches Druckgerät nicht richtig handhabt, nicht richtig lagert oder nicht richtig befördert,
6.
als Betreiber entgegen § 8
a)
Absatz 1 oder 1a ein ortsbewegliches Druckgerät verwendet,
b)
Absatz 2 den Eigentümer oder die Marktüberwachungsbehörde nicht oder nicht rechtzeitig unterrichtet oder
c)
Absatz 3 den Vertreiber nicht oder nicht rechtzeitig unterrichtet,
7.
als Einführer oder Vertreiber entgegen § 9 Satz 2 in Verbindung mit
a)
§ 3 Absatz 1 Satz 1 ein ortsbewegliches Druckgerät in Verkehr bringt,
b)
§ 3 Absatz 2 Satz 1 die Pi-Kennzeichnung nicht oder nicht rechtzeitig anbringt,
c)
§ 3 Absatz 2 Satz 2 die Pi-Kennzeichnung anbringt,
d)
§ 3 Absatz 3 eine technische Unterlage nicht oder nicht mindestens 20 Jahre aufbewahrt, nicht bereithält oder nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,
e)
§ 3 Absatz 4 Satz 1 eine dort genannte Maßnahme nicht oder nicht rechtzeitig ergreift oder
f)
§ 3 Absatz 4 Satz 3 eine dort genannte Behörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet,
8.
als Eigentümer, Vertreiber oder Betreiber entgegen § 12 Satz 3 die Pi-Kennzeichnung anbringt oder
9.
als Hersteller oder Einführer entgegen § 29
a)
Absatz 4 Satz 1 eine Pi-Kennzeichnung anbringt oder
b)
Absatz 6 Satz 1 einen Hinweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig anbringt.
84/526/EWG und 84/527/EWG erteilten EWG-Bauartzulassungen für ortsbewegliche Druckgeräte und die gemäß der Richtlinie 1999/36/EG ausgestellten EG-Entwurfsprüfbescheinigungen werden als den in ADR/RID und den Anhängen der Richtlinie 2008/68/EG genannten Bauartzulassungszeugnissen gleichwertig anerkannt. Sie unterliegen aber den Bestimmungen über eine zeitlich begrenzte Anerkennung der Baumusterzulassung in Absatz 1.8.7.2.4 ADR/RID.
(1) Die gemäß den Richtlinien 84/525/EWG, Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Gefahrgutbeförderungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
als Hersteller entgegen § 3
a)
Absatz 1 Satz 1 ein ortsbewegliches Druckgerät in Verkehr bringt,
b)
Absatz 2 Satz 1 die Pi-Kennzeichnung nicht oder nicht rechtzeitig anbringt,
c)
Absatz 2 Satz 2 die Pi-Kennzeichnung anbringt,
d)
Absatz 3 eine technische Unterlage nicht oder nicht mindestens 20 Jahre aufbewahrt, nicht bereithält oder nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,
e)
Absatz 3a ein ortsbewegliches Druckgerät in Verkehr bringt,
f)
Absatz 4 Satz 1 eine dort genannte Maßnahme nicht oder nicht rechtzeitig ergreift oder
g
Absatz 4 Satz 3 eine dort genannte Behörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet,
2.
als Bevollmächtigter entgegen § 4
a)
Absatz 2 eine Aufgabe wahrnimmt,
b)
Absatz 3 in Verbindung mit § 3 Absatz 3 eine technische Unterlage nicht oder nicht mindestens 20 Jahre aufbewahrt, nicht bereithält oder nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,
c)
Absatz 3 in Verbindung mit § 3 Absatz 4 Satz 1 eine dort genannte Maßnahme nicht oder nicht rechtzeitig ergreift oder
d)
Absatz 3 in Verbindung mit § 3 Absatz 4 Satz 3 eine dort genannte Behörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet,
3.
als Einführer entgegen § 5
a)
Absatz 1 ein ortsbewegliches Druckgerät in Verkehr bringt,
b)
Absatz 2 Satz 2 ein ortsbewegliches Druckgerät einführt oder auf dem Markt bereitstellt,
c)
Absatz 3 den Hersteller oder die Marktüberwachungsbehörde nicht oder nicht rechtzeitig unterrichtet,
d)
Absatz 5 ein ortsbewegliches Druckgerät nicht richtig handhabt, nicht richtig lagert oder nicht richtig befördert,
e)
Absatz 6 Satz 1 eine Maßnahme nicht oder nicht rechtzeitig ergreift oder
f)
Absatz 6 Satz 3 eine dort genannte Behörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet,
4.
als Vertreiber entgegen § 6
a)
Absatz 1 Satz 1 ein ortsbewegliches Druckgerät auf dem Markt bereitstellt,
b)
Absatz 1 Satz 2 eine dort genannte Überprüfung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt,
c)
Absatz 2 den Hersteller, den Einführer oder die Marktüberwachungsbehörde nicht oder nicht rechtzeitig unterrichtet,
d)
Absatz 3 ein ortsbewegliches Druckgerät nicht richtig handhabt, nicht richtig lagert oder nicht richtig befördert,
e)
Absatz 4 Satz 1 eine Maßnahme nicht oder nicht rechtzeitig ergreift oder
f)
Absatz 4 Satz 3 den Hersteller, den Einführer oder eine dort genannte Behörde nicht oder nicht rechtzeitig unterrichtet,
5.
als Eigentümer entgegen § 7
a)
Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 1a ein ortsbewegliches Druckgerät auf dem Markt bereitstellt oder verwendet,
b)
Absatz 1 Satz 2 den Hersteller, den Einführer oder die Marktüberwachungsbehörde nicht oder nicht rechtzeitig unterrichtet oder
c)
Absatz 2 ein ortsbewegliches Druckgerät nicht richtig handhabt, nicht richtig lagert oder nicht richtig befördert,
6.
als Betreiber entgegen § 8
a)
Absatz 1 oder 1a ein ortsbewegliches Druckgerät verwendet,
b)
Absatz 2 den Eigentümer oder die Marktüberwachungsbehörde nicht oder nicht rechtzeitig unterrichtet oder
c)
Absatz 3 den Vertreiber nicht oder nicht rechtzeitig unterrichtet,
7.
als Einführer oder Vertreiber entgegen § 9 Satz 2 in Verbindung mit
a)
§ 3 Absatz 1 Satz 1 ein ortsbewegliches Druckgerät in Verkehr bringt,
b)
§ 3 Absatz 2 Satz 1 die Pi-Kennzeichnung nicht oder nicht rechtzeitig anbringt,
c)
§ 3 Absatz 2 Satz 2 die Pi-Kennzeichnung anbringt,
d)
§ 3 Absatz 3 eine technische Unterlage nicht oder nicht mindestens 20 Jahre aufbewahrt, nicht bereithält oder nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,
e)
§ 3 Absatz 4 Satz 1 eine dort genannte Maßnahme nicht oder nicht rechtzeitig ergreift oder
f)
§ 3 Absatz 4 Satz 3 eine dort genannte Behörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet,
8.
als Eigentümer, Vertreiber oder Betreiber entgegen § 12 Satz 3 die Pi-Kennzeichnung anbringt oder
9.
als Hersteller oder Einführer entgegen § 29
a)
Absatz 4 Satz 1 eine Pi-Kennzeichnung anbringt oder
b)
Absatz 6 Satz 1 einen Hinweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig anbringt.
84/526/EWG und 84/527/EWG erteilten EWG-Bauartzulassungen für ortsbewegliche Druckgeräte und die gemäß der Richtlinie 1999/36/EG ausgestellten EG-Entwurfsprüfbescheinigungen werden als den in ADR/RID und den Anhängen der Richtlinie 2008/68/EG genannten Bauartzulassungszeugnissen gleichwertig anerkannt. Sie unterliegen aber den Bestimmungen über eine zeitlich begrenzte Anerkennung der Baumusterzulassung in Absatz 1.8.7.2.4 ADR/RID.
(2) Ventile und Ausrüstungsteile gemäß Artikel 3 Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b 3 der Richtlinie 1999/36/EG, die gemäß Artikel 3 Absatz 4 der Richtlinie 1999/36/EG mit dem in der Richtlinie 97/23/EG des Gefahrgutbeförderungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Mai 1997 zur Angleichung der oder fahrlässig Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Druckgeräte (ABl. L 181 vom 9.7.1997, S. 1) vorgesehenen Kennzeichen versehen sind, dürfen weiter verwendet werden.
1.
als Hersteller entgegen § 3
a)
Absatz 5 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig fertigt oder nicht oder nicht mindestens zehn Jahre aufbewahrt oder
b)
Absatz 6 Satz 1 eine dort genannte Unterlage nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder nicht oder nicht rechtzeitig beigibt,
2.
als Bevollmächtigter entgegen § 4
a)
Absatz 3 in Verbindung mit § 3 Absatz 5 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig fertigt oder nicht oder nicht mindestens zehn Jahre aufbewahrt,
b)
Absatz 3 in Verbindung mit § 3 Absatz 6 Satz 1 eine dort genannte Unterlage nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder nicht oder nicht rechtzeitig beigibt oder
c)
Absatz 4 eine Eintragung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
3.
als Einführer entgegen § 5
a)
Absatz 4 Satz 3 eine Bescheinigung über die erstmalige Prüfung einem ortsbeweglichen Druckgerät beigibt,
b)
Absatz 6 Satz 4 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig fertigt oder nicht oder nicht mindestens zehn Jahre aufbewahrt,
c)
Absatz 7 eine Abschrift nicht bereithält oder eine technische Unterlage nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder
d)
Absatz 8 Satz 1 eine dort genannte Unterlage nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt oder nicht oder rechtzeitig beigibt,
4.
als Vertreiber entgegen § 6
a)
Absatz 4 Satz 4 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig fertigt oder nicht oder nicht mindestens zehn Jahre aufbewahrt,
b)
Absatz 5 Satz 1 eine dort genannte Unterlage nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt oder nicht oder nicht rechtzeitig beifügt oder
c)
Absatz 7 einen Hinweis nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig gibt,
5.
als Einführer oder Vertreiber entgegen § 9 Satz 2 in Verbindung mit
a)
§ 3 Absatz 5 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig fertigt oder nicht oder nicht mindestens zehn Jahre aufbewahrt oder
b)
§ 3 Absatz 6 Satz 1 eine dort genannte Unterlage nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder nicht oder nicht rechtzeitig beigibt,
6.
als Wirtschaftsakteur entgegen § 10
a)
Absatz 1 einen dort genannten Wirtschaftsakteur nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig benennt oder
b)
Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2 eine Maßnahme nicht duldet oder eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder
7.
als Benannte Stelle entgegen § 18
a)
Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 Satz 2 eine dort genannte Tätigkeit ausführt,
b)
Absatz 3 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
c)
Absatz 5 Satz 2 das Personal nicht oder nicht rechtzeitig unterrichtet,
d)
Absatz 6 an dem dort genannten Erfahrungsaustausch nicht teilnimmt,
e)
Absatz 7 eine Aufgabe wahrnimmt oder
f)
Absatz 8 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, eine Kennnummer verwendet.
(2) Ventile und Ausrüstungsteile gemäß Artikel 3 Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b 3 der Richtlinie 1999/36/EG, die gemäß Artikel 3 Absatz 4 der Richtlinie 1999/36/EG mit dem in der Richtlinie 97/23/EG des Gefahrgutbeförderungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Mai 1997 zur Angleichung der oder fahrlässig Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Druckgeräte (ABl. L 181 vom 9.7.1997, S. 1) vorgesehenen Kennzeichen versehen sind, dürfen weiter verwendet werden.
1.
als Hersteller entgegen § 3
a)
Absatz 5 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig fertigt oder nicht oder nicht mindestens zehn Jahre aufbewahrt oder
b)
Absatz 6 Satz 1 eine dort genannte Unterlage nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder nicht oder nicht rechtzeitig beigibt,
2.
als Bevollmächtigter entgegen § 4
a)
Absatz 3 in Verbindung mit § 3 Absatz 5 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig fertigt oder nicht oder nicht mindestens zehn Jahre aufbewahrt,
b)
Absatz 3 in Verbindung mit § 3 Absatz 6 Satz 1 eine dort genannte Unterlage nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder nicht oder nicht rechtzeitig beigibt oder
c)
Absatz 4 eine Eintragung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
3.
als Einführer entgegen § 5
a)
Absatz 4 Satz 3 eine Bescheinigung über die erstmalige Prüfung einem ortsbeweglichen Druckgerät beigibt,
b)
Absatz 6 Satz 4 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig fertigt oder nicht oder nicht mindestens zehn Jahre aufbewahrt,
c)
Absatz 7 eine Abschrift nicht bereithält oder eine technische Unterlage nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder
d)
Absatz 8 Satz 1 eine dort genannte Unterlage nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt oder nicht oder rechtzeitig beigibt,
4.
als Vertreiber entgegen § 6
a)
Absatz 4 Satz 4 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig fertigt oder nicht oder nicht mindestens zehn Jahre aufbewahrt,
b)
Absatz 5 Satz 1 eine dort genannte Unterlage nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt oder nicht oder nicht rechtzeitig beifügt oder
c)
Absatz 7 einen Hinweis nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig gibt,
5.
als Einführer oder Vertreiber entgegen § 9 Satz 2 in Verbindung mit
a)
§ 3 Absatz 5 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig fertigt oder nicht oder nicht mindestens zehn Jahre aufbewahrt oder
b)
§ 3 Absatz 6 Satz 1 eine dort genannte Unterlage nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder nicht oder nicht rechtzeitig beigibt,
6.
als Wirtschaftsakteur entgegen § 10
a)
Absatz 1 einen dort genannten Wirtschaftsakteur nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig benennt oder
b)
Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2 eine Maßnahme nicht duldet oder eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder
7.
als Benannte Stelle entgegen § 18
a)
Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 Satz 2 eine dort genannte Tätigkeit ausführt,
b)
Absatz 3 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
c)
Absatz 5 Satz 2 das Personal nicht oder nicht rechtzeitig unterrichtet,
d)
Absatz 6 an dem dort genannten Erfahrungsaustausch nicht teilnimmt,
e)
Absatz 7 eine Aufgabe wahrnimmt oder
f)
Absatz 8 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, eine Kennnummer verwendet.

Abschnitt 9 - Übergangs- und Schlussbestimmungen

(1) Bestimmungen im Sinne des Anhangs II Nummer 1 der Richtlinie 2010/35/EU gelten weiter.
(2) Benannte Stellen, die nach der Richtlinie1999/36/EG notifiziert sind, gelten solange als notifiziert im Sinne dieser Verordnung, wie ihre vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung erhaltene Anerkennung und Benennung gültig ist.
(3) Ortsbewegliche Druckgeräte, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung nach der Verordnung über ortsbewegliche Druckgeräte gemäß Artikel 1 der Verordnung vom 17. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3711) konformitätsbewertet und mit der Pi-Kennzeichnung gekennzeichnet wurden, gelten als ortsbewegliche Druckgeräte im Sinne dieser Verordnung. Sie unterliegen den wiederkehrenden Prüfungen, Zwischenprüfungen und außerordentlichen Prüfungen gemäß den Vorschriften des ADR/RID, der Richtlinie 2010/35/EU und dieser Verordnung.
(4) (weggefallen)
(5) (weggefallen)
(6) (weggefallen)

Abschnitt 9 - Übergangs- und Schlussbestimmungen

(1) Die gemäß den Richtlinien 84/525/EWG, 84/526/EWG und 84/527/EWG erteilten EWG-Bauartzulassungen für ortsbewegliche Druckgeräte und die gemäß der Richtlinie 1999/36/EG ausgestellten EG-Entwurfsprüfbescheinigungen werden als den in ADR/RID und den Anhängen der Richtlinie 2008/68/EG genannten Bauartzulassungszeugnissen gleichwertig anerkannt. Sie unterliegen aber den Bestimmungen über eine zeitlich begrenzte Anerkennung der Baumusterzulassung in Absatz 1.8.7.2.4 ADR/RID.
(2) Ventile und Ausrüstungsteile gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Richtlinie 1999/36/EG, die gemäß Artikel 3 Absatz 4 der Richtlinie 1999/36/EG mit dem in der Richtlinie 97/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Mai 1997 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Druckgeräte (ABl. L 181 vom 9.7.1997, S. 1) vorgesehenen Kennzeichen versehen sind, dürfen weiter verwendet werden.

Abschnitt 6 9 - Informations- Übergangs- und Meldepflichten Schlussbestimmungen

(Fundstelle: BGBl. I 2011, 2361)
Ortsbewegliche Druckgeräte im Sinne des § 1 Absatz 1 sind:
1.
neue ortsbewegliche Druckgeräte gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2010/35/EU, die nicht die Konformitätskennzeichnung gemäß den Richtlinien 84/525/EWG, 84/526/EWG, 84/527/EWG oder 1999/36/EG tragen, hinsichtlich ihrer Bereitstellung auf dem Markt;
2.
ortsbewegliche Druckgeräte gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 2010/35/EU, die die Konformitätskennzeichnung gemäß der Richtlinie 2010/35/EU oder gemäß den Richtlinien 84/525/EWG, 84/526/EWG, 84/527/EWG oder 1999/36/EG tragen, hinsichtlich der wiederkehrenden Prüfungen, Zwischenprüfungen oder außerordentlichen Prüfungen der Geräte und ihrer Verwendung;
3.
ortsbewegliche Druckgeräte gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c der Richtlinie 2010/35/EU, die nicht die Konformitätskennzeichnung gemäß der Richtlinie 1999/36/EG oder der Richtlinie 2010/35/EU tragen, hinsichtlich der Neubewertung der Konformität.
Als ortsbewegliche Druckgeräte gemäß § 1 Absatz 1 gelten
1.
alle Druckgefäße und gegebenenfalls ihre Ventile und anderen Zubehörteile gemäß Kapitel 6.2 ADR/RID;
2.
Tanks, Batteriefahrzeuge/-wagen, Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC) und gegebenenfalls ihre Ventile und anderen Zubehörteile gemäß Kapitel 6.8 ADR/RID,
sofern die unter Nummer 1 oder Nummer 2 genannten Geräte im Einklang mit den Bestimmungen der in § 3 Absatz 1 genannten Vorschriften für die Beförderung von Gasen der Klasse 2, ausgenommen Gase oder Gegenstände mit der Ziffer 6 oder 7 im Klassifizierungscode, oder für die Beförderung der in Anhang I der Richtlinie 2010/35/EU genannten gefährlichen Stoffe anderer Klassen verwendet werden.
Ferner gelten als ortsbewegliche Druckgeräte Gaspatronen (UN-Nummer 2037), jedoch nicht Druckgaspackungen (UN-Nummer 1950), offene Kryo-Behälter, Gasflaschen für Atemschutzgeräte, Feuerlöscher (UN-Nummer 1044), ortsbewegliche Druckgeräte, die gemäß Unterabschnitt 1.1.3.2 ADR/RID ausgenommen sind, sowie ortsbewegliche Druckgeräte, die aufgrund der besonderen Vorschriften in Kapitel 3.3 ADR/RID von den Bau- und Prüfvorschriften für Verpackungen ausgenommen sind.

Abschnitt 6 9 - Informations- Übergangs- und Meldepflichten Schlussbestimmungen

(Fundstelle: BGBl. I 2011, 2362)
Ortsbewegliche Druckgeräte im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 sind:
1.
ortsbewegliche Druckgeräte, die in Deutschland vor dem in § 2 Nummer 5 Buchstabe a und b der Verordnung über ortsbewegliche Druckgeräte vom 17. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3711) für den Anwendungsbeginn genannten Datum oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums vor dem Datum des Anwendungsbeginns der Richtlinie 1999/36/EG in Verkehr gebracht und keiner Neubewertung der Konformität unterzogen wurden;
2.
ortsbewegliche Druckgeräte, die ausschließlich zur Beförderung gefährlicher Güter zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums und Drittländern gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2008/68/EG verwendet werden.
Ortsbewegliche Druckgeräte im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 2 sind:
1.
Druckgeräte, die unter die jeweils geltende Fassung der Druckgeräteverordnung vom 13. Mai 2015 (BGBl. I S. 692) fallen;
2.
ortsbewegliche Druckgeräte, deren Eigentümer die Bundeswehr oder ausländische Streitkräfte sind oder für die diese verantwortlich sind, sofern sich diese ortsbeweglichen Druckgeräte in der Verwendung und Verfügungsgewalt der Streitkräfte befinden und soweit die Bundeswehr und die ausländischen Streitkräfte die ortsbeweglichen Druckgeräte erst dann wieder einer zivilen Verwendung zuführen, wenn sie von einer Benannten Stelle nach § 16 nach den in § 3 Absatz 1 genannten Vorschriften geprüft wurden, sofern die Prüffrist nach Verpackungsanweisung P 200 des Unterabschnitts 4.1.4.1 ADR/RID erreicht oder überschritten ist. Prüfungen, die von der Bundeswehr oder den ausländischen Streitkräften während der militärischen Verwendung der ortsbeweglichen Druckgeräte durchgeführt werden, gelten nicht als Prüfungen im Sinne dieser Verordnung.

§  1 Geltungsbereich
§  2 Begriffsbestimmungen

§  3 Hersteller
§  4 Bevollmächtigte
§  5 Einführer
§  6 Vertreiber
§  7 Eigentümer
§  8 Betreiber
§  9 Geltung der Pflichten des Herstellers für Einführer und Vertreiber
§ 10 Sonstige Pflichten der Wirtschaftsakteure

§ 11 Konformität ortsbeweglicher Druckgeräte und Konformitätsbewertung
§ 12 Neubewertung der Konformität
§ 13 Allgemeine Grundsätze der Pi-Kennzeichnung
§ 14 Freier Verkehr ortsbeweglicher Druckgeräte und gegenseitige Anerkennung

§ 15 Benennende Behörde
§ 16 Benennungsverfahren
§ 17 Weitere Aufgaben der Benennenden Behörde
§ 18 Rechte und Pflichten der Benannten Stellen
§ 19 Koordinierung der Benannten Stellen

§ 20 Zuständigkeiten und Zusammenarbeit
§ 21 Marktüberwachungsstrategie
§ 22 Marktüberwachungsmaßnahmen
§ 22a Maßnahmen bei der Gefährdung von Gesundheit oder Sicherheit durch konforme ortsbewegliche Druckgeräte
§ 23 Formale Nichtkonformität

§ 24 Meldeverfahren
§ 25 Schnellinformationssystem
§ 26 Veröffentlichung von Informationen
§ 27Ordnungswidrigkeiten
§ 28Straftaten
§ 29Übergangsbestimmungen
§ 30(weggefallen)
§ 31Anerkennung der Gleichwertigkeit

§ 24 Meldeverfahren
§ 25 Schnellinformationssystem
§ 26 Veröffentlichung von Informationen
§ 27Ordnungswidrigkeiten
§ 28Straftaten
§ 29Übergangsbestimmungen
§ 30(weggefallen)
§ 31Anerkennung der Gleichwertigkeit

(zu § 1 Absatz 1) Bestimmung der ortsbeweglichen Druckgeräte, die unter § 1 Absatz 1 fallen
§ 27Anwendung der Notfallverfahren
§ 28Priorisierung der Konformitätsbewertung von als krisenrelevante Waren eingestuften ortsbeweglichen Druckgeräten
§ 29Ausnahme von den Konformitätsbewertungsverfahren, bei denen die Einschaltung einer Benannten Stelle vorgeschrieben ist, und Maßnahmen zur Überwachung
Anlage 1
(zu § 1 Absatz 1)

Bestimmung der ortsbeweglichen Druckgeräte, die unter § 1 Absatz 1 fallen

§ 30Priorisierung von Marktüberwachungstätigkeiten und gegenseitige Unterstützung der BehördenAnlage 2
(zu § 1 Absatz 2)

Bestimmung der ortsbeweglichen Druckgeräte, die unter § 1 Absatz 2 fallen
(zu § 1 Absatz 1) Bestimmung der ortsbeweglichen Druckgeräte, die unter § 1 Absatz 1 fallen
§ 27Anwendung der Notfallverfahren
§ 28Priorisierung der Konformitätsbewertung von als krisenrelevante Waren eingestuften ortsbeweglichen Druckgeräten
§ 29Ausnahme von den Konformitätsbewertungsverfahren, bei denen die Einschaltung einer Benannten Stelle vorgeschrieben ist, und Maßnahmen zur Überwachung
Anlage 1
(zu § 1 Absatz 1)

Bestimmung der ortsbeweglichen Druckgeräte, die unter § 1 Absatz 1 fallen

§ 30Priorisierung von Marktüberwachungstätigkeiten und gegenseitige Unterstützung der BehördenAnlage 2
(zu § 1 Absatz 2)

Bestimmung der ortsbeweglichen Druckgeräte, die unter § 1 Absatz 2 fallen
§ 31Ordnungswidrigkeiten


§ 32Übergangsbestimmungen
§ 33Anerkennung der Gleichwertigkeit
Anlage 1
(zu § 1 Absatz 1)

Bestimmung der ortsbeweglichen Druckgeräte, die unter § 1 Absatz 1 fallen

Anlage 2
(zu § 1 Absatz 2)

Bestimmung der ortsbeweglichen Druckgeräte, die unter § 1 Absatz 2 fallen