Synopse zur Änderung an
Verordnung über Notrufverbindungen (NotrufV)

Erstellt am: 15.05.2024

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Die in dieser Synopse dargestellten Gesetzestexte basieren auf der vom Bundesamt für Justiz konsolidierten Fassung, welche auf gesetze-im-internet.de einsehbar ist. Diese Fassung der Gesetzestexte ist nicht die amtliche Fassung. Die amtliche Fassung ist im Bundesgesetzblatt einsehbar.

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Änderung basiert auf:
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation (Neufassung) und zur Modernisierung des Telekommunikationsrechts (Telekommunikationsmodernisierungsgesetz)
Auf Grund der Initiative von:
Bundesregierung in der Wahlperiode 19

Ausgefertigt am:
23.06.2021

Verkündet am:
28.06.2021

BGBl-Fundstelle:
BGBl I 2021, 1858
Vorgangshistorie:
  1. Gesetzentwurf
    BR-Drucksache 29/21
    Urheber: Bundesregierung
    01.01.2021
  2. Gesetzentwurf
    BT-Drucksache 19/26108
    Urheber: Bundesregierung
    25.01.2021
  3. 1. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 19/207 , S. 26134-26142

    Beschlüsse:

    S. 26142C - Überweisung (19/26108)
    29.01.2021
  4. Empfehlungen der Ausschüsse
    BR-Drucksache 29/1/21
    02.02.2021
  5. Plenarantrag
    BR-Drucksache 29/2/21
    Urheber: Schleswig-Holstein
    09.02.2021
  6. Plenarantrag
    BR-Drucksache 29/3/21
    Urheber: Nordrhein-Westfalen
    10.02.2021
  7. Plenarantrag
    BR-Drucksache 29/4/21
    Urheber: Nordrhein-Westfalen
    10.02.2021
  8. Plenarantrag
    BR-Drucksache 29/5/21
    Urheber: Bayern
    11.02.2021
  9. Plenarantrag
    BR-Drucksache 29/6/21
    Urheber: Bayern
    11.02.2021
  10. 1. Durchgang
    BR-Plenarprotokoll 1000 , S. 41-44

    Beschlüsse:

    S. 44 - Stellungnahme: u.a. Änderungsvorschläge (29/21), gem. Art. 76 Abs. 2 GG
    12.02.2021
  11. Beschlussdrucksache
    BR-Drucksache 29/21(B)
    12.02.2021
  12. Unterrichtung über Stellungnahme des BR und Gegenäußerung der BRg
    BT-Drucksache 19/26964
    Urheber: Bundesregierung
    24.02.2021
  13. Nachträgliche Überweisung
    BT-Drucksache 19/27035
    Urheber: Bundestag
    26.02.2021
  14. Beschlussempfehlung und Bericht
    BT-Drucksache 19/28865
    Urheber: Ausschuss für Wirtschaft und Energie
    21.04.2021
  15. Bericht gemäß § 96 Geschäftsordnung BT
    BT-Drucksache 19/28866
    Urheber: Haushaltsausschuss
    21.04.2021
  16. 2. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 19/224 , S. 28401-28409

    Beschlüsse:

    S. 28408C - Annahme in Ausschussfassung (19/26108, 19/28865)
    22.04.2021
  17. 3. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 19/224 , S. 28408-28408

    Beschlüsse:

    S. 28408C - Annahme in Ausschussfassung (19/26108, 19/28865)
    22.04.2021
  18. Unterrichtung über Gesetzesbeschluss des BT
    BR-Drucksache 325/21
    Urheber: Bundestag
    23.04.2021
  19. Empfehlungen der Ausschüsse
    BR-Drucksache 325/1/21
    27.04.2021
  20. Unterrichtung über Gesetzesbeschluss des BT
    BR-Drucksache zu325/21
    05.05.2021
  21. Plenarantrag
    BR-Drucksache 325/2/21
    Urheber: Nordrhein-Westfalen
    07.05.2021
  22. Plenarantrag
    BR-Drucksache 325/3/21
    Urheber: Nordrhein-Westfalen
    07.05.2021
  23. 2. Durchgang
    BR-Plenarprotokoll 1004 , S. 179-184

    Beschlüsse:

    S. 183 - Zustimmung; Entschließung (325/21), gem. Art. 87f Abs. 1 GG
    07.05.2021
  24. Beschlussdrucksache
    BR-Drucksache 325/21(B)
    07.05.2021
  25. Unterrichtung
    BR-Drucksache 466/22
    Urheber: Bundesregierung
    21.09.2022
Kurzbeschreibung:

Implementierung neuer Begriffsbestimmungen, insbes. grundlegende Erweiterung des Anwendungsbereiches auf weitere Anbieter von Telekommunikationsdiensten, Schaffung regulatorischer Anreize für den Ausbau von Netzen mit sehr hoher Kapazität, Neuregelung der Marktregulierung, Verbesserung der Information über telekommunikationsrelevante Infrastrukturen, Modernisierung der Frequenzverwaltung, Beschleunigung der Genehmigungsverfahren für den Ausbau von Netzen mit sehr hoher Kapazität im Bereich des telekommunikationsrechtlichen Wegerechts bei Stärkung der Mitnutzungsrechte, Verbesserung der Durchsetzbarkeit von Vorgaben zur staatlichen Förderung von Telekommunikationsnetzen, Stärkung der Endnutzerrechte und Modernisierung des Universaldienstes einschließlich der Verankerung eines Rechts des Einzelnen auf angemessene Versorgung mit Telekommunikationsdiensten, Integration und Anpassung an den veränderten Bedarf der Nachfrager der den Bereich Telekommunikation betr. Vorschriften des Post- und Telekommunikationssicherstellungsgesetzes, Anpassung der Verpflichtungen im Bereich öffentliche Sicherheit und Notfallvorsorge, Neuregelung organisations- und verfahrensrechtlicher Vorgaben sowie Befugnisse der Bundesnetzagentur, Überarbeitung des Bußgeldregimes; Berichterstattung zu den Auswirkungen der Änderung der Betriebskostenverordnung;
Konstitutive Neufassung Telekommunikationsgesetz (TKG) als Art. 1 der Vorlage, Änderung, Einfügung und Aufhebung zahlreicher §§ von 32 Gesetzen und 22 Rechtsverordnungen, Aufhebung Telekommunikationsgesetz alte Fassung; Verordnungsermächtigung

Bezug: Richtlinie (EU) 2018/1972 vom 11. Dezember 2018 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation (ABl. L 321, 17.12.2018, S. 36)

Beschlussempfehlung des Ausschusses: zahlreiche telekommunikationsrechtliche Detailänderungen in den Bereichen Aufgaben der Bundesnetzagentur, Marktregulierung, Kundenschutz, Frequenzordnung und Versorgung mit Telekommunikationsdiensten, u.a. betr. Vertragsänderung und Minderungsrecht, Entstörung, Glasfaserbereitstellungsentgelt, Ziele der Frequenzregulierung, Frequenzzuteilung, Frequenznutzung, Vergabeverfahren, lokales Roaming, Rufnummernübermittlung, Verlegung und Änderung von Telekommunikationslinien, Festlegung von Mindestbedingungen für Sprachkommunikations- und Internetzugangsdienste durch das Bundesverkehrsministerium im Einvernehmen mit dem Verkehrsausschuss des Bundestages, jährliche Überprüfung und Berichterstattung, Einbeziehung nummernunabhängiger interpersoneller Kommunikationsdienste am Umlageverfahren für den Netzausbau, Pflicht für Mobilfunknetzbetreiber zur Hinterlegung unverschlüsselter Überwachungskopien und zur Gewährleistung des Einsatzes von IMSI-Catchern durch Sicherheitsbehörden, teilweise Neuregelung der Bestandsdatenauskunft; Neuregelung der Betriebskostenaufstellung; zahlreiche redaktionelle Änderungen;
Erneute und zusätzliche Änderung einzelner §§ in 28 Gesetzen und 16 Rechtsverordnungen, Verzicht auf Änderung Gesetz zur Erleichterung des Ausbaus digitaler Hochgeschwindigkeitsnetze sowie auf Vorratsbeschluss betr. Änderung §§ 222 und 223 Telekommunikationsgesetz, Vorratsbeschluss betr. Änderung § 170 Telekommunikationsgesetz; Verordnungsermächtigung

Quelle: Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP

(1) Die Forderung aus § 164 Absatz 1 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes nach unentgeltlicher Bereitstellung von Notrufverbindungen schließt ein, dass Notrufe auch ohne Verwendung eines Zahlungsmittels möglich sein müssen; Absatz 8 Nummer 1 bleibt unberührt.
(2) Die an der Herstellung einer Notrufverbindung beteiligten Telefondiensteanbieter und Netzbetreiber haben dafür zu sorgen, dass Notrufverbindungen unverzüglich zur örtlich zuständigen Notrufabfragestelle mit der für den jeweiligen Telefondienst üblichen Sprachqualität hergestellt werden; in Fällen von Telefaxverbindungen tritt an die Stelle der üblichen Sprachqualität die übliche Übertragungsqualität. Der Telefondiensteanbieter, der den unter einer Notrufnummer geäußerten Verbindungswunsch eines Nutzers entgegennimmt, hat der Verbindung die nach § 3 Absatz 2 festgelegte Notrufcodierung der örtlich zuständigen Notrufabfragestelle zuzuordnen. Maßgeblich für die Ermittlung der örtlich zuständigen Notrufabfragestelle ist der vom Telekommunikationsnetz festgestellte Standort des Endgerätes, von dem die Notrufverbindung ausgeht (Ursprung der Notrufverbindung); dabei sind die nach § 3 festgelegten Notrufursprungsbereiche zu beachten. In Fällen, in denen sich Telefondiensteanbieter und Netzbetreiber unterscheiden, hat der Telefondiensteanbieter bei den beteiligten Zugangsanbietern oder Netzbetreibern auf technischem Weg unverzüglich Informationen über diesen Standort anzufordern; die technischen Schnittstellen, über die diese Informationen angefordert werden, sind durch angemessene Maßnahmen gegen Missbrauch zu sichern. Auf dieser Grundlage ist
1.
die zuständige Notrufabfragestelle zu ermitteln und
2.
die Notrufverbindung unverzüglich herzustellen.
Vorgaben zur Genauigkeit und Zuverlässigkeit der Standortfeststellung werden in der Technischen Richtlinie nach § 6 unter Berücksichtigung technologischer Gegebenheiten und des Stands der Technik festgelegt.
(3) Die an der Herstellung einer Notrufverbindung beteiligten Telefondiensteanbieter und Netzbetreiber haben Notrufverbindungen im Rahmen der technischen Möglichkeiten jederzeit und unabhängig davon herzustellen, in welchem Netz oder bei welchem Telefondiensteanbieter die Notrufverbindungen ihren Ursprung haben. Dies gilt auch, wenn der Telefondienst auf Grund von Zahlungsverzug gesperrt ist oder wenn bei vorbezahlten Diensten kein Guthaben mehr zur Verfügung steht, nicht jedoch nach endgültiger Aufhebung des Anschlusses oder des Zugangs zum Telefondienst. Betriebsbedingte vorhersehbare Unterbrechungen der Notrufmöglichkeiten sind auf das unvermeidbare Maß zu beschränken und dürfen nur nach rechtzeitiger Information der Bevölkerung durchgeführt werden.
(4) Der Telefondiensteanbieter, der den unter einer Notrufnummer geäußerten Verbindungswunsch eines Nutzers entgegennimmt, hat der Notrufabfragestelle als Teil der Notrufverbindung zu übermitteln:
1.
die Rufnummer des Anschlusses, von dem die Notrufverbindung ausgeht, auch wenn die Anzeige der Rufnummer im Einzelfall oder dauernd ausgeschlossen ist (§ 15 Absatz 1 Satz 3 des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes), Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes),
2.
Angaben zum Standort des Endgerätes, von dem die Notrufverbindung ausgeht, auch wenn die Übermittlung von Angaben zum Standort im Einzelfall oder dauernd ausgeschlossen ist (§ 13 Absatz 3 des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes), Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes), und
3.
seine Anbieterkennung.
Die übrigen an der Notrufverbindung beteiligten Diensteanbieter haben dafür zu sorgen, dass diese Daten an die Notrufabfragestelle übermittelt werden. Die technischen Verfahren für die Übermittlung dieser Daten werden in der Technischen Richtlinie nach § 6 festgelegt.
(4) Der Telefondiensteanbieter, der den unter einer Notrufnummer geäußerten Verbindungswunsch eines Nutzers entgegennimmt, hat der Notrufabfragestelle als Teil der Notrufverbindung zu übermitteln:
1.
die Rufnummer des Anschlusses, von dem die Notrufverbindung ausgeht, auch wenn die Anzeige der Rufnummer im Einzelfall oder dauernd ausgeschlossen ist (§ 15 Absatz 1 Satz 3 des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes), Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes),
2.
Angaben zum Standort des Endgerätes, von dem die Notrufverbindung ausgeht, auch wenn die Übermittlung von Angaben zum Standort im Einzelfall oder dauernd ausgeschlossen ist (§ 13 Absatz 3 des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes), Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes), und
3.
seine Anbieterkennung.
Die übrigen an der Notrufverbindung beteiligten Diensteanbieter haben dafür zu sorgen, dass diese Daten an die Notrufabfragestelle übermittelt werden. Die technischen Verfahren für die Übermittlung dieser Daten werden in der Technischen Richtlinie nach § 6 festgelegt.
(5) Der Telefondiensteanbieter, in dessen Bereich die Notrufverbindung ihren Ursprung hat, hat sicherzustellen, dass die Wahl der Ziffernfolge „110“ oder „112“, der andere Ziffern vorangehen, nicht zu einer Verbindung zu einer Notrufabfragestelle führt. Dies gilt nicht für das Voranstellen von Kennzahlen zur Betreiberauswahl. Eine Notrufverbindung ist ungeachtet der Notrufnummer folgender Ziffern unverzüglich zu der zuständigen Notrufabfragestelle herzustellen. Die an der Herstellung einer Notrufverbindung beteiligten Telefondiensteanbieter und Netzbetreiber haben sicherzustellen, dass Notrufverbindungen mit einem vom Netz festgestellten Ursprung im Ausland nicht zu Notrufanschlüssen im Inland hergestellt oder weitergeleitet werden.
(6) Das automatische Herstellen einer Notrufverbindung ohne unmittelbares Tätigwerden eines Menschen ist nicht zulässig.
(7) In Fällen, in denen das für die Notrufverbindung genutzte Endgerät über Informationen über seinen Standort verfügt, dürfen diese Informationen nach festgelegten Verfahren automatisch an die Notrufabfragestelle gesendet werden.
(8) Für Notrufverbindungen aus Mobilfunknetzen gilt ergänzend:
1.
Notrufverbindungen von Mobiltelefonen ohne Mobilfunkkarte sind nicht zulässig.
2.
Jeder Mobilfunknetzbetreiber hat im Rahmen von Nummer 1 sicherzustellen, dass auch für Endnutzer anderer Mobilfunknetze Notrufverbindungen unter der europaeinheitlichen Notrufnummer 112 von jedem in seinem Netz technisch verwendbaren Mobiltelefon möglich sind. Dies gilt nicht, wenn die Mobilfunkkarte beim Einbuchungsversuch als ungültig bewertet wird. Die Verpflichtung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 besteht für einen Mobilfunknetzbetreiber nur, wenn die Mobilfunkkarte in seinem Netz eingebucht ist.
3.
Für die Bestimmung der örtlich zuständigen Notrufabfragestelle im Sinne des Absatzes 2 Satz 3 ist der vom Mobilfunknetz festgestellte Ursprung der Notrufverbindung bei Verbindungsbeginn maßgebend. In Fällen, für die die BNetzA keine Vorgaben zur Genauigkeit und Zuverlässigkeit der Standortfeststellung nach Absatz 2 Satz 6 festgelegt hat, ist der Ursprung der Notrufverbindung mit mindestens der Genauigkeit zu ermitteln, die dem Stand der Technik kommerziell genutzter Lokalisierungsdienste entspricht. Solange es dem Stand der Technik entspricht, hat der Mobilfunknetzbetreiber zumindest die Funkzelle zugrunde zu legen. In den Fällen des Satzes 3 hat der Mobilfunknetzbetreiber als Standortangabe die Bezeichnung der Funkzelle in Form der weltweit eindeutigen Angabe entsprechend dem Stand der Technik anzugeben. Zu den Angaben nach Satz 4 hat der Mobilfunknetzbetreiber den Notrufabfragestellen aktuelle Informationen zu übermitteln, die für die Umsetzung der Bezeichnung der Funkzelle in kartografische Angaben über ihre planmäßige Lage und Ausdehnung erforderlich sind. Der Mobilfunknetzbetreiber kann diese Informationen den Notrufabfragestellen abweichend von Satz 5 auch zum Abruf auf elektronischem Weg bereitstellen.
4.
Es ist zulässig, dass Notrufverbindungen unter der Notrufnummer 110 oder Notrufverbindungen, bei denen der Notrufnummer 112 zusätzliche Ziffern folgen (Absatz 5 Satz 3), auf dem Verbindungsabschnitt zwischen dem Mobilfunkendgerät und dem Mobilfunksender als nicht vorrangige Verbindungen und nur für im Mobilfunknetz eingebuchte Teilnehmer realisiert werden.
5.
Abweichend von Absatz 6 ist das automatische Herstellen einer Notrufverbindung auch ohne unmittelbares Tätigwerden eines Menschen mittels dafür vorgesehener, in Kraftfahrzeugen installierter Einrichtungen für E-Call zulässig. Dies gilt auch für das automatische Herstellen von Notrufverbindungen unter der Notrufnummer 112, wenn in Kraftfahrzeugen installierte Einrichtungen, die für das Erkennen einer Unfallsituation vorgesehen sind, für das Herstellen der Notrufverbindung ein im Fahrzeug mitgeführtes Mobiltelefon nutzen und zu Beginn der Notrufverbindung die Koordinaten des Standortes des Fahrzeugs als Ansage in deutscher Sprache übermitteln können.
6.
Verbindungswünsche für Notrufverbindungen, bei denen das Endgerät einen Notdienstkategoriewert an das Mobilfunknetz übermittelt, sind wie folgt zu behandeln:
a)
bei Angabe des Notdienstkategoriewertes 1: Herstellen einer Notrufverbindung zu den für die Notrufnummer 110 festgelegten Zielen;
b)
bei Angabe der Notdienstkategoriewerte 2 bis 7: Herstellen einer Notrufverbindung zu den für die Notrufnummer 112 festgelegten Zielen.
Zusätzlich ist im Falle der Angabe des Notdienstkategoriewertes 6 die Information „manuell ausgelöster E-Call“, im Falle der Angabe des Notdienstkategoriewertes 7 die Information „automatisch ausgelöster E-Call“ zeitgleich mit der Herstellung der Notrufverbindung an die jeweilige Notrufabfragestelle zu übermitteln.