Synopse zur Änderung an
Notarfachprüfungsverordnung (NotFV)

Erstellt am: 01.01.2025

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Die in dieser Synopse dargestellten Gesetzestexte basieren auf der vom Bundesamt für Justiz konsolidierten Fassung, welche auf gesetze-im-internet.de einsehbar ist. Diese Fassung der Gesetzestexte ist nicht die amtliche Fassung. Die amtliche Fassung ist im Bundesgesetzblatt einsehbar.

Bitte beachten Sie, dass die nachfolgend dargestellten Änderungen möglicherweise nicht auf einem Änderungsgesetz beruhen. Ab und an nimmt gesetze-im-internet.de auch redaktionelle Änderungen vor, z.B. nachträgliche Korrekturen, Anmerkungen, Ergänzungen etc. In diesem Fall beziehen sich die nachfolgenden Metainformationen auf die letzte Änderung auf Grundlage eines Änderungsgesetzes.

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Für die vorliegende Synopse konnten keine Metainformationen vom Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialen (kurz DIP) ermittelt werden. Warum? Dies kann mehrere Gründe haben. Insbesondere beruht nicht jede Änderung im Bundesrecht auf einem im DIP hinterlegten Parlamentsvorgang, z.B. bei Änderungen von Verordnungen ist dies denkbar. Auch ist möglich, dass das DIP zum Zeitpunkt der Erstellung der Synopse noch nicht die aktuellen und für die Verknüpfung notwendigen Informationen hinterlegt hatte.

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Teil 2 - Notarielle Fachprüfung

(1) Es sollen soll mindestens zwei ein Prüfungstermine Prüfungstermin im Kalenderjahr angeboten werden.
(1) Es sollen soll mindestens zwei ein Prüfungstermine Prüfungstermin im Kalenderjahr angeboten werden.
(2) Die Prüfungstermine sind von der Leitung des Prüfungsamtes festzulegen. Sie sind spätestens vier fünf Monate vor Beginn der schriftlichen Prüfung in der Deutschen Notar-Zeitschrift bekannt zu geben. Daneben soll eine Bekanntgabe auf der Internetseite des Prüfungsamtes erfolgen. bekanntzugeben. Wenn die schriftliche Prüfung elektronisch durchgeführt werden soll, ist darauf bei der Bekanntgabe der des Prüfungstermine Prüfungstermins hinzuweisen.
(2) Die Prüfungstermine sind von der Leitung des Prüfungsamtes festzulegen. Sie sind spätestens vier fünf Monate vor Beginn der schriftlichen Prüfung in der Deutschen Notar-Zeitschrift bekannt zu geben. Daneben soll eine Bekanntgabe auf der Internetseite des Prüfungsamtes erfolgen. bekanntzugeben. Wenn die schriftliche Prüfung elektronisch durchgeführt werden soll, ist darauf bei der Bekanntgabe der des Prüfungstermine Prüfungstermins hinzuweisen.

Teil 2 - Notarielle Fachprüfung

(1) Die Zulassung zur notariellen Fachprüfung ist in schriftlicher Form beim Prüfungsamt zu beantragen. Dem Antrag sind beizufügen
1.
eine Ablichtung des Zeugnisses über die bestandene zweite juristische Staatsprüfung der Antragstellerin oder des Antragstellers,
2.
eine Bescheinigung der zuständigen Rechtsanwaltskammer über die Dauer der Zulassung der Antragstellerin oder des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft Rechtsanwaltschaft; und über den Tag, seit dem die Zulassung ohne Unterbrechung besteht; die Bescheinigung muss weniger als drei Monate vor Stellung des Antrags auf Zulassung zur notariellen Fachprüfung ausgestellt worden sein.
(1) Die Zulassung zur notariellen Fachprüfung ist in schriftlicher Form beim Prüfungsamt zu beantragen. Dem Antrag sind beizufügen
1.
eine Ablichtung des Zeugnisses über die bestandene zweite juristische Staatsprüfung der Antragstellerin oder des Antragstellers,
2.
eine Bescheinigung der zuständigen Rechtsanwaltskammer über die Dauer der Zulassung der Antragstellerin oder des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft Rechtsanwaltschaft; und über den Tag, seit dem die Zulassung ohne Unterbrechung besteht; die Bescheinigung muss weniger als drei Monate vor Stellung des Antrags auf Zulassung zur notariellen Fachprüfung ausgestellt worden sein.
(2) Die Antragsfrist für die Zulassung zur Prüfung endet zehn Wochen drei Monate vor dem Beginn des schriftlichen Teils eines Prüfungstermins. Die Frist ist wird gleichzeitig mit dem Prüfungstermin spätestens vier fünf Monate vor Beginn der schriftlichen Prüfung in der Deutschen Notar-Zeitschrift bekannt gegeben. Daneben soll eine Bekanntgabe auf der Internetseite des Prüfungsamtes erfolgen. bekanntzugeben. Maßgeblich für die Einhaltung der Antragsfrist ist das Datum des Eingangs des Antrags beim Prüfungsamt.
(2) Die Antragsfrist für die Zulassung zur Prüfung endet zehn Wochen drei Monate vor dem Beginn des schriftlichen Teils eines Prüfungstermins. Die Frist ist wird gleichzeitig mit dem Prüfungstermin spätestens vier fünf Monate vor Beginn der schriftlichen Prüfung in der Deutschen Notar-Zeitschrift bekannt gegeben. Daneben soll eine Bekanntgabe auf der Internetseite des Prüfungsamtes erfolgen. bekanntzugeben. Maßgeblich für die Einhaltung der Antragsfrist ist das Datum des Eingangs des Antrags beim Prüfungsamt.
(3) Über den Antrag auf Zulassung zur notariellen Fachprüfung entscheidet die Leitung des Prüfungsamtes. Der Antrag ist abzulehnen, wenn
1.
die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt sind,
2.
im Falle eines Antrags auf Zulassung zur Wiederholungsprüfung die Voraussetzungen des § 7a Absatz 7 der Bundesnotarordnung nicht nach Maßgabe des § 19 Absatz 1 hinreichend nachgewiesen sind.
Der Antrag kann abgelehnt werden, wenn die Antragsfrist nach Absatz 2 verstrichen ist. Die Entscheidung über die Zulassung umfasst nur die Zulassung zum schriftlichen Teil der Prüfung. Sie ist der Antragstellerin oder dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen. Der Bescheid über eine Ablehnung der Zulassung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen und der Antragstellerin oder dem Antragsteller zuzustellen.