Synopse zur Änderung an
Verordnung über die Führung notarieller Akten und Verzeichnisse (NotAktVV)

Erstellt am: 31.12.2025

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Die in dieser Synopse dargestellten Gesetzestexte basieren auf der vom Bundesamt für Justiz konsolidierten Fassung, welche auf gesetze-im-internet.de einsehbar ist. Diese Fassung der Gesetzestexte ist nicht die amtliche Fassung. Die amtliche Fassung ist im Bundesgesetzblatt einsehbar.

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Änderung basiert auf:
Gesetz zum Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Grundrechte und zur Inbetriebnahme der elektronischen Urkundensammlung
Auf Grund der Initiative von:
Bundesregierung in der Wahlperiode 20

Ausgefertigt am:
21.12.2021

Verkündet am:
28.12.2021

BGBl-Fundstelle:
BGBl II 2021, 1282
Vorgangshistorie:
  1. Gesetzentwurf
    BR-Drucksache 777/21
    Urheber: Bundesregierung
    28.10.2021
  2. 1. Durchgang
    BR-Plenarprotokoll 1012 , S. 465-465

    Beschlüsse:

    S. 465 - keine Einwendungen (777/21), gem. Art. 76 Abs. 2 GG
    26.11.2021
  3. Beschlussdrucksache
    BR-Drucksache 777/21(B)
    26.11.2021
  4. Gesetzentwurf
    BT-Drucksache 20/147
    Urheber: Bundesregierung
    29.11.2021
  5. 1. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 20/6 , S. 267-267

    Beschlüsse:

    S. 267C - Überweisung (20/147)
    09.12.2021
  6. Beschlussempfehlung und Bericht
    BT-Drucksache 20/265
    Urheber: Hauptausschuss
    14.12.2021
  7. 2. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 20/9 , S. 447-447

    Beschlüsse:

    S. 447A - Annahme in Ausschussfassung (20/147, 20/265)
    16.12.2021
  8. 3. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 20/9 , S. 447-447

    Beschlüsse:

    S. 447A - Annahme in Ausschussfassung (20/147, 20/265)
    16.12.2021
  9. Unterrichtung über Gesetzesbeschluss des BT
    BR-Drucksache 843/21
    Urheber: Bundestag
    16.12.2021
  10. 2. Durchgang
    BR-Plenarprotokoll 1014 , S. 519-520

    Beschlüsse:

    S. 520 - Zustimmung (843/21), gem. Art. 23 Abs. 1 Satz 2 GG
    17.12.2021
  11. Beschlussdrucksache
    BR-Drucksache 843/21(B)
    17.12.2021
Kurzbeschreibung:

Erteilung der Vollmacht zur förmlichen Zustimmung des deutschen Vertreters im Rat gem. § 8 Integrationsverantwortungsgesetz zum Beschlussvorschlag betr. Erweiterung des Tätigkeitsbereichs der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte insbes. auf den Bereich der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, Organisation der Programmplanung sowie Änderung technischer Bestimmungen zur Verbesserung der Leitung und Effizienz

Beschlussempfehlung des Ausschusses: Titeländerung (eingebracht als: Gesetz zum Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Grundrechte); Änderungen betr. Aufbewahrung von Notariatsunterlagen infolge der zeitlichen Verschiebung der Inbetriebnahme der elektronischen Urkundensammlung auf den 1. Juli 2022, Folgeänderungen;
Zusätzliche Änderung §76 Beurkundungsgesetz und §§ 119 und 120 Bundesnotarordnung sowie Einfügung § 39a Verordnung über die Führung notarieller Akten und Verzeichnisse

Bezug: Gesetz zur Neuordnung der Aufbewahrung von Notariatsunterlagen und zur Einrichtung des Elektronischen Urkundenarchivs bei der Bundesnotarkammer sowie zur Änderung weiterer Gesetze, GESTA 18. WP C132

Quelle: Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP

Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen

(1) Urschriften, Ausfertigungen und beglaubigte Abschriften von Urkunden sind so herzustellen, dass sie gut lesbar, dauerhaft und fälschungssicher sind. Satz 1 gilt für die Erstellung elektronischer Urkunden entsprechend.
(2) Im Schriftbild der Urschrift einer Urkunde darf nichts unleserlich gemacht werden.
(3) Auf jeder Urschrift, Ausfertigung oder Abschrift einer Urkunde sind die Urkundenverzeichnisnummer und die Jahreszahl anzugeben. Satz 1 gilt für das nach § 39a des Beurkundungsgesetzes erstellte elektronische Dokument entsprechend. Auf dem einem nach § 8 Absatz 2, § 16b oder § 36 Absatz 2 des Beurkundungsgesetzes erstellten elektronischen Dokument müssen die Urkundenverzeichnisnummer und die Jahreszahl nicht angegeben werden.
(3) Auf jeder Urschrift, Ausfertigung oder Abschrift einer Urkunde sind die Urkundenverzeichnisnummer und die Jahreszahl anzugeben. Satz 1 gilt für das nach § 39a des Beurkundungsgesetzes erstellte elektronische Dokument entsprechend. Auf dem einem nach § 8 Absatz 2, § 16b oder § 36 Absatz 2 des Beurkundungsgesetzes erstellten elektronischen Dokument müssen die Urkundenverzeichnisnummer und die Jahreszahl nicht angegeben werden.

Abschnitt 2 - Urkundenverzeichnis

(1) In das Urkundenverzeichnis einzutragen sind
1.
Niederschriften (§§ 8, 8 Absatz 1 und § 36 und 38 Absatz 1 des Beurkundungsgesetzes),
2.
elektronische Niederschriften (§ 8 Absatz 2, §§ 16b und 36 Absatz 2 des Beurkundungsgesetzes),
3.
Vermerke im Sinne des § 39 des Beurkundungsgesetzes, die Folgendes enthalten:
a)
die Beglaubigung einer Unterschrift oder eines Handzeichens,
b)
die Beglaubigung der Zeichnung einer Namensunterschrift,
c)
die Feststellung des Zeitpunkts, zu dem eine Privaturkunde vorgelegt worden ist,
d)
sonstige einfache Zeugnisse im Sinne des § 39 des Beurkundungsgesetzes,
4.
elektronische Vermerke im Sinne des § 39a des Beurkundungsgesetzes, die Folgendes enthalten:
a)
die Beglaubigung einer qualifizierten elektronischen Signatur, einer elektronischen Unterschrift oder eines elektronischen Handzeichens,
b)
die Feststellung des Zeitpunkts, zu dem eine Privaturkunde vorgelegt worden ist,
c)
sonstige einfache Zeugnisse im Sinne des § 39 des Beurkundungsgesetzes,
5.
Vollstreckbarerklärungen nach § 796c Absatz 1 und § 1053 Absatz 4 der Zivilprozessordnung und
6.
Einigungen, Abschlussprotokolle, Vertragsbeurkundungen und Vertragsbestätigungen nach § 96 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 5 Satz 2, § 98 Absatz 2 Satz 1 und § 99 Satz 1 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes.
(1) In das Urkundenverzeichnis einzutragen sind
1.
Niederschriften (§§ 8, 8 Absatz 1 und § 36 und 38 Absatz 1 des Beurkundungsgesetzes),
2.
elektronische Niederschriften (§ 8 Absatz 2, §§ 16b und 36 Absatz 2 des Beurkundungsgesetzes),
3.
Vermerke im Sinne des § 39 des Beurkundungsgesetzes, die Folgendes enthalten:
a)
die Beglaubigung einer Unterschrift oder eines Handzeichens,
b)
die Beglaubigung der Zeichnung einer Namensunterschrift,
c)
die Feststellung des Zeitpunkts, zu dem eine Privaturkunde vorgelegt worden ist,
d)
sonstige einfache Zeugnisse im Sinne des § 39 des Beurkundungsgesetzes,
4.
elektronische Vermerke im Sinne des § 39a des Beurkundungsgesetzes, die Folgendes enthalten:
a)
die Beglaubigung einer qualifizierten elektronischen Signatur, einer elektronischen Unterschrift oder eines elektronischen Handzeichens,
b)
die Feststellung des Zeitpunkts, zu dem eine Privaturkunde vorgelegt worden ist,
c)
sonstige einfache Zeugnisse im Sinne des § 39 des Beurkundungsgesetzes,
5.
Vollstreckbarerklärungen nach § 796c Absatz 1 und § 1053 Absatz 4 der Zivilprozessordnung und
6.
Einigungen, Abschlussprotokolle, Vertragsbeurkundungen und Vertragsbestätigungen nach § 96 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 5 Satz 2, § 98 Absatz 2 Satz 1 und § 99 Satz 1 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes.
(2) Nicht in das Urkundenverzeichnis einzutragen sind insbesondere
1.
Niederschriften über Wechsel- und Scheckproteste,
2.
Vermerke im Sinne des § 39 des Beurkundungsgesetzes, die im Zusammenhang mit einer anderen Beurkundung erstellt werden und
a)
die auf die betreffende Urschrift oder eine Ausfertigung der Urkunde oder ein damit zu verbindendes Blatt gesetzt werden oder
b)
deren elektronische Fassung zusammen mit einer elektronischen Urschrift verwahrt wird, und
3.
elektronische Vermerke im Sinne des § 39a des Beurkundungsgesetzes, die im Zusammenhang mit einer anderen Beurkundung erstellt werden und
a)
deren Ausdruck mit einer Urschrift oder einer Ausfertigung der Urkunde verbunden wird oder
b)
die zusammen mit einer elektronischen Urschrift verwahrt werden.

Abschnitt 2 - Urkundenverzeichnis

(1) Als Beteiligte sind einzutragen
1.
bei Niederschriften nach § den §§ 8 und 38 Absatz 1 des Beurkundungsgesetzes und elektronischen Niederschriften nach § 8 Absatz 2 und § 16b des Beurkundungsgesetzes) Beurkundungsgesetzes die Erschienenen, deren Erklärungen beurkundet worden sind,
2.
bei Beglaubigungen (§§ 39 bis 41 des Beurkundungsgesetzes) diejenigen, welche die Unterschrift, die qualifizierte elektronische Signatur, das Handzeichen oder die Zeichnung vollzogen oder anerkannt haben,
3.
bei Vollstreckbarerklärungen (§ 796c Absatz 1 und § 1053 Absatz 4 der Zivilprozessordnung) die Parteien,
4.
bei Amtshandlungen nach § 96 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 5 Satz 2, § 98 Absatz 2 Satz 1 und § 99 Satz 1 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes die Beteiligten im Sinne des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes,
5.
bei allen übrigen Beurkundungen (§§ 36, 39, 39a und 43 des Beurkundungsgesetzes) diejenigen, welche die Beurkundung veranlasst haben.
Sind mehr als 20 Beteiligte einzutragen, genügt auch eine zusammenfassende Bezeichnung, es sei denn, dass die Beteiligten in den Fällen der §§ 8, 8 oder 16b oder 38 des Beurkundungsgesetzes Erklärungen zur Niederschrift abgegeben haben.
(1) Als Beteiligte sind einzutragen
1.
bei Niederschriften nach § den §§ 8 und 38 Absatz 1 des Beurkundungsgesetzes und elektronischen Niederschriften nach § 8 Absatz 2 und § 16b des Beurkundungsgesetzes) Beurkundungsgesetzes die Erschienenen, deren Erklärungen beurkundet worden sind,
2.
bei Beglaubigungen (§§ 39 bis 41 des Beurkundungsgesetzes) diejenigen, welche die Unterschrift, die qualifizierte elektronische Signatur, das Handzeichen oder die Zeichnung vollzogen oder anerkannt haben,
3.
bei Vollstreckbarerklärungen (§ 796c Absatz 1 und § 1053 Absatz 4 der Zivilprozessordnung) die Parteien,
4.
bei Amtshandlungen nach § 96 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 5 Satz 2, § 98 Absatz 2 Satz 1 und § 99 Satz 1 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes die Beteiligten im Sinne des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes,
5.
bei allen übrigen Beurkundungen (§§ 36, 39, 39a und 43 des Beurkundungsgesetzes) diejenigen, welche die Beurkundung veranlasst haben.
Sind mehr als 20 Beteiligte einzutragen, genügt auch eine zusammenfassende Bezeichnung, es sei denn, dass die Beteiligten in den Fällen der §§ 8, 8 oder 16b oder 38 des Beurkundungsgesetzes Erklärungen zur Niederschrift abgegeben haben.
(2) Zu den Beteiligten sind anzugeben
1.
der Vorname oder die Vornamen,
2.
der Familienname,
3.
der Geburtsname, wenn dieser nicht der Familienname ist,
4.
das Geburtsdatum und
5.
der Wohnort.
Sofern dies zur Unterscheidung der Beteiligten erforderlich ist, sind weitere Angaben aufzunehmen. Haben Beteiligte in Vertretung für eine andere Person gehandelt und wurde dabei in eine Niederschrift oder elektronische Niederschrift statt des Wohnorts eines Beteiligten ein Dienst- oder Geschäftsort aufgenommen, so tritt dieser auch im Urkundenverzeichnis an die Stelle des Wohnorts. Bei Beteiligten, die keine natürlichen Personen sind, sind statt der in Satz 1 genannten Angaben ihr Name und ihr Sitz anzugeben.
(3) Zu den Beteiligten kann angegeben werden
1.
die Anschrift,
2.
die steuerliche Identifikationsnummer,
3.
die Wirtschafts-Identifikationsnummer und
4.
die Registernummer.
(4) Haben Beteiligte in Vertretung für eine andere Person gehandelt, sind neben den Beteiligten auch die vertretenen Personen aufzuführen. Absatz 2 Satz 1, 2 und 4 und Absatz 3 gelten insoweit entsprechend. Sind mehr als 20 vertretene Personen aufzuführen, genügt auch eine zusammenfassende Bezeichnung. Vertretende und vertretene Personen sollen jeweils als solche gekennzeichnet werden.
(5) In gesellschaftsrechtlichen Angelegenheiten ist die Gesellschaft auch dann einzutragen, wenn sie nicht Beteiligte ist. Absatz 2 Satz 4 und Absatz 3 gelten entsprechend.

Abschnitt 4 - Urkundensammlung, Erbvertragssammlung

(1) In der Urkundensammlung sind zu verwahren
1.
bei Niederschriften über eine Verfügung von Todes wegen
a)
eine beglaubigte Abschrift, wenn die Beteiligten dies wünschen, und
b)
ein Ausdruck der Bestätigung oder der Bestätigungen über die Registrierung im Zentralen Testamentsregister,
2.
bei sonstigen Niederschriften, die in das Urkundenverzeichnis einzutragen sind, die Urschrift,
3.
bei elektronischen Niederschriften im Sinne des § 16b des Beurkundungsgesetzes, ein beglaubigter Ausdruck des elektronischen Dokuments,
4.
bei Vermerken im Sinne des § 39 des Beurkundungsgesetzes, die in das Urkundenverzeichnis einzutragen sind,
a)
die Urschrift, wenn diese in notarieller Verwahrung verbleibt,
b)
eine Abschrift, wenn die Urschrift ausgehändigt wird und der Notar die Urkunde entworfen hat,
c)
in den übrigen Fällen nach Ermessen des Notars eine Abschrift,
5.
bei einfachen elektronischen Zeugnissen im Sinne des § 39a des Beurkundungsgesetzes, die in das Urkundenverzeichnis einzutragen sind,
a)
ein beglaubigter Ausdruck des elektronischen Dokuments, wenn dieses in notarieller Verwahrung verbleibt,
b)
ein Ausdruck des elektronischen Dokuments, wenn dieses ausgehändigt wird und der Notar die Urkunde entworfen hat,
c)
in den übrigen Fällen nach Ermessen des Notars ein Ausdruck des elektronischen Dokuments,
6.
bei Vollstreckbarerklärungen nach § 796c Absatz 1 der Zivilprozessordnung die Urschrift mit der Urschrift des Vergleichs,
7.
bei Vollstreckbarerklärungen nach § 1053 Absatz 4 der Zivilprozessordnung die Urschrift mit einer beglaubigten Abschrift des Schiedsspruchs,
8.
bei Einigungen, Abschlussprotokollen, Vertragsbeurkundungen und Vertragsbestätigungen nach § 96 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 5 Satz 2, § 98 Absatz 2 Satz 1 und § 99 Satz 1 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes die Urschrift.
(1) In der Urkundensammlung sind zu verwahren
1.
bei Niederschriften über eine Verfügung von Todes wegen
a)
eine beglaubigte Abschrift, wenn die Beteiligten dies wünschen, und
b)
ein Ausdruck der Bestätigung oder der Bestätigungen über die Registrierung im Zentralen Testamentsregister,
2.
bei sonstigen Niederschriften, die in das Urkundenverzeichnis einzutragen sind, die Urschrift,
3.
bei elektronischen Niederschriften im Sinne des § 16b des Beurkundungsgesetzes, ein beglaubigter Ausdruck des elektronischen Dokuments,
4.
bei Vermerken im Sinne des § 39 des Beurkundungsgesetzes, die in das Urkundenverzeichnis einzutragen sind,
a)
die Urschrift, wenn diese in notarieller Verwahrung verbleibt,
b)
eine Abschrift, wenn die Urschrift ausgehändigt wird und der Notar die Urkunde entworfen hat,
c)
in den übrigen Fällen nach Ermessen des Notars eine Abschrift,
5.
bei einfachen elektronischen Zeugnissen im Sinne des § 39a des Beurkundungsgesetzes, die in das Urkundenverzeichnis einzutragen sind,
a)
ein beglaubigter Ausdruck des elektronischen Dokuments, wenn dieses in notarieller Verwahrung verbleibt,
b)
ein Ausdruck des elektronischen Dokuments, wenn dieses ausgehändigt wird und der Notar die Urkunde entworfen hat,
c)
in den übrigen Fällen nach Ermessen des Notars ein Ausdruck des elektronischen Dokuments,
6.
bei Vollstreckbarerklärungen nach § 796c Absatz 1 der Zivilprozessordnung die Urschrift mit der Urschrift des Vergleichs,
7.
bei Vollstreckbarerklärungen nach § 1053 Absatz 4 der Zivilprozessordnung die Urschrift mit einer beglaubigten Abschrift des Schiedsspruchs,
8.
bei Einigungen, Abschlussprotokollen, Vertragsbeurkundungen und Vertragsbestätigungen nach § 96 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 5 Satz 2, § 98 Absatz 2 Satz 1 und § 99 Satz 1 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes die Urschrift.
(2) Die Urkundensammlung ist nach der Reihenfolge der Eintragungen im Urkundenverzeichnis zu ordnen.
(3) Nachweise für die Vertretungsberechtigung, die nach § 12 Absatz 1 Satz 1 des Beurkundungsgesetzes der Niederschrift beigefügt werden sollen, werden der Urschrift beigefügt und mit ihr in der Urkundensammlung verwahrt. Nachweise Nachweise, für die Vertretungsberechtigung, die nach § 16d 12 Absatz 1 Satz 2 des Beurkundungsgesetzes der elektronischen Niederschrift beigefügt werden sollen, werden dem in der Urkundensammlung verwahrten beglaubigten Ausdruck der elektronischen Niederschrift in Urschrift oder in beglaubigter Abschrift beigefügt und mit ihm in der Urkundensammlung verwahrt.
(3) Nachweise für die Vertretungsberechtigung, die nach § 12 Absatz 1 Satz 1 des Beurkundungsgesetzes der Niederschrift beigefügt werden sollen, werden der Urschrift beigefügt und mit ihr in der Urkundensammlung verwahrt. Nachweise Nachweise, für die Vertretungsberechtigung, die nach § 16d 12 Absatz 1 Satz 2 des Beurkundungsgesetzes der elektronischen Niederschrift beigefügt werden sollen, werden dem in der Urkundensammlung verwahrten beglaubigten Ausdruck der elektronischen Niederschrift in Urschrift oder in beglaubigter Abschrift beigefügt und mit ihm in der Urkundensammlung verwahrt.
(4) Einem in der Urkundensammlung verwahrten Dokument können andere Urschriften oder Unterlagen beigefügt und mit ihm verwahrt werden, wenn
1.
diese mit dem verwahrten Dokument inhaltlich derart zusammenhängen, dass das verwahrte Dokument ohne die anderen Urschriften oder Unterlagen nicht in zweckdienlicher Weise verwendet werden kann, oder
2.
sie für die Rechtswirksamkeit oder die Durchführung des beurkundeten Rechtsvorgangs bedeutsam sind.
(5) Anstelle der Urschrift ist eine Ausfertigung oder eine beglaubigte Abschrift in der Urkundensammlung zu verwahren, wenn nach dem Beurkundungsgesetz die Ausfertigung oder die beglaubigte Abschrift an die Stelle der Urschrift tritt. Anstelle eines beglaubigten Ausdrucks der elektronischen Urschrift ist eine Ausfertigung oder eine beglaubigte Abschrift in der Urkundensammlung zu verwahren, wenn nach dem Beurkundungsgesetz die elektronische Fassung einer Ausfertigung oder einer beglaubigten Abschrift an die Stelle der elektronischen Urschrift tritt und die Verwahrung eines beglaubigten Ausdrucks der elektronischen Urschrift nicht möglich ist.

Abschnitt 5 - Elektronische Urkundensammlung, Sondersammlung

(1) In der elektronischen Urkundensammlung werden die Dokumente in elektronischer Form verwahrt, die nach § 31 in der Urkundensammlung verwahrt werden.
(2) Dokumente, die in Papierform erstellt wurden, können verwahrt werden als
1.
elektronische Fassung (§ 56 des Beurkundungsgesetzes),
2.
elektronisch beglaubigte Abschrift, wenn es sich bei ihnen um Ausfertigungen, beglaubigte Abschriften oder einfache Abschriften handelt, oder
3.
elektronische Abschriften, wenn es sich bei ihnen um einfache Abschriften handelt.
(3) Dokumente, die in elektronischer Form erstellt wurden, können in dieser Form oder als elektronische Fassung des Ausdrucks, der in der Urkundensammlung verwahrt wird, verwahrt werden. In der Form, in der sie erstellt wurden, sind zu verwahren:
1.
elektronische Niederschriften im Sinne des § 16b des Beurkundungsgesetzes und
2.
einfache elektronische Zeugnisse im Sinne des § 39a des Beurkundungsgesetzes, wenn das zu ihrer Errichtung erstellte elektronische Dokument in notarieller Verwahrung verbleibt.
(3) Dokumente, die in elektronischer Form erstellt wurden, können in dieser Form oder als elektronische Fassung des Ausdrucks, der in der Urkundensammlung verwahrt wird, verwahrt werden. In der Form, in der sie erstellt wurden, sind zu verwahren:
1.
elektronische Niederschriften im Sinne des § 16b des Beurkundungsgesetzes und
2.
einfache elektronische Zeugnisse im Sinne des § 39a des Beurkundungsgesetzes, wenn das zu ihrer Errichtung erstellte elektronische Dokument in notarieller Verwahrung verbleibt.
(4) Nachweise für die Vertretungsberechtigung, die nach § 16d 12 Absatz 1 Satz 2 des Beurkundungsgesetzes der elektronischen Niederschrift beigefügt werden sollen, werden zusammen mit der elektronischen Urschrift in der elektronischen Urkundensammlung verwahrt.
(4) Nachweise für die Vertretungsberechtigung, die nach § 16d 12 Absatz 1 Satz 2 des Beurkundungsgesetzes der elektronischen Niederschrift beigefügt werden sollen, werden zusammen mit der elektronischen Urschrift in der elektronischen Urkundensammlung verwahrt.
(5) Tritt nach dem Beurkundungsgesetz eine Ausfertigung oder eine beglaubigte Abschrift an die Stelle der Urschrift, so ist die elektronische Fassung der Urschrift zu verwahren. Ist eine Verwahrung der elektronischen Fassung der Urschrift nicht möglich, so ist eine elektronische Fassung der Ausfertigung oder der beglaubigten Abschrift zu verwahren, die an die Stelle der Urschrift getreten ist. Tritt nach dem Beurkundungsgesetz die elektronische Fassung einer Ausfertigung oder einer beglaubigten Abschrift an die Stelle der elektronischen Urschrift, so ist diese anstelle der elektronischen Urschrift zu verwahren.
(6) In der elektronischen Urkundensammlung kann neben einer Niederschrift oder einer elektronischen Niederschrift auch eine vollständige oder auszugsweise Reinschrift von dieser verwahrt werden.