Synopse zur Änderung an
Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen (NiSV)

Erstellt am: 17.06.2023

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Die in dieser Synopse dargestellten Gesetzestexte basieren auf der vom Bundesamt für Justiz konsolidierten Fassung, welche auf gesetze-im-internet.de einsehbar ist. Diese Fassung der Gesetzestexte ist nicht die amtliche Fassung. Die amtliche Fassung ist im Bundesgesetzblatt einsehbar.

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(1) Anlagen im Sinne dieser Verordnung sind:
1.
Ultraschallgeräte, die
a)
zu Schallintensitäten von mehr als 50 Milliwatt pro Quadratzentimeter am Auge oder von mehr als 100 Milliwatt pro Quadratzentimeter am übrigen Körper führen können,
b)
zu einem mechanischen Index größer als 0,4 oder einem thermischen Index größer als 0,7 führen können oder
c)
zur Bildgebung zu nichtmedizinischen Zwecken eingesetzt werden,
2.
Lasereinrichtungen, die einen Laser der Klassen 1C, 2M, 3R, 3B oder 4 gemäß DIN EN 60825-1:2015 enthalten,
3.
intensive Lichtquellen, die intensive gepulste oder ungepulste inkohärente optische Strahlung aussenden, deren Zweck es ist, einen wesentlichen Effekt auf das Zielgewebe auszuüben,
4.
Hochfrequenzgeräte, die hochfrequente elektromagnetische Felder
a)
im Frequenzbereich von mehr als 100 Kilohertz bis 300 Gigahertz aussenden, die bei ihrer Anwendung am Menschen zu spezifischen Absorptionsraten oder Leistungsdichten führen können, die die Basisgrenzwerte der Anlage 1 überschreiten können,
b)
im Frequenzbereich von mehr als 100 Kilohertz bis zu 10 Megahertz aussenden, die bei ihrer Anwendung am Menschen im Körperinneren elektrische Feldstärken verursachen können, die die Basisgrenzwerte der Anlage 1 überschreiten, oder
c)
im Frequenzbereich von mehr als 100 Kilohertz bis zu 110 Megahertz aussenden, die bei ihrer Anwendung am Menschen Kontaktströme hervorrufen können, die die Referenzwerte der Anlage 1 überschreiten,
5.
Niederfrequenzgeräte, die im Frequenzbereich von 1 Hertz bis 100 Kilohertz elektrische oder magnetische Felder aussenden oder Ströme im Körper hervorrufen, die bei ihrer Anwendung am Menschen im Körperinneren elektrische Feldstärken verursachen können, die die Basisgrenzwerte der Anlage 1 überschreiten, oder Kontaktströme hervorrufen können, die die Referenzwerte der Anlage 1 überschreiten,
6.
Gleichstromgeräte, die elektrischen Gleichstrom (Kontaktstrom) von mehr als 0,5 Milliampere und Stromdichten von mehr als 8 Milliampere pro Quadratmeter im Körper hervorrufen können,
7.
Magnetfeldgeräte, die statische Magnetfelder von mehr als 400 Millitesla erzeugen, einschließlich Magnetresonanztomographen.
(1) Anlagen im Sinne dieser Verordnung sind:
1.
Ultraschallgeräte, die
a)
zu Schallintensitäten von mehr als 50 Milliwatt pro Quadratzentimeter am Auge oder von mehr als 100 Milliwatt pro Quadratzentimeter am übrigen Körper führen können,
b)
zu einem mechanischen Index größer als 0,4 oder einem thermischen Index größer als 0,7 führen können oder
c)
zur Bildgebung zu nichtmedizinischen Zwecken eingesetzt werden,
2.
Lasereinrichtungen, die einen Laser der Klassen 1C, 2M, 3R, 3B oder 4 gemäß DIN EN 60825-1:2015 enthalten,
3.
intensive Lichtquellen, die intensive gepulste oder ungepulste inkohärente optische Strahlung aussenden, deren Zweck es ist, einen wesentlichen Effekt auf das Zielgewebe auszuüben,
4.
Hochfrequenzgeräte, die hochfrequente elektromagnetische Felder
a)
im Frequenzbereich von mehr als 100 Kilohertz bis 300 Gigahertz aussenden, die bei ihrer Anwendung am Menschen zu spezifischen Absorptionsraten oder Leistungsdichten führen können, die die Basisgrenzwerte der Anlage 1 überschreiten können,
b)
im Frequenzbereich von mehr als 100 Kilohertz bis zu 10 Megahertz aussenden, die bei ihrer Anwendung am Menschen im Körperinneren elektrische Feldstärken verursachen können, die die Basisgrenzwerte der Anlage 1 überschreiten, oder
c)
im Frequenzbereich von mehr als 100 Kilohertz bis zu 110 Megahertz aussenden, die bei ihrer Anwendung am Menschen Kontaktströme hervorrufen können, die die Referenzwerte der Anlage 1 überschreiten,
5.
Niederfrequenzgeräte, die im Frequenzbereich von 1 Hertz bis 100 Kilohertz elektrische oder magnetische Felder aussenden oder Ströme im Körper hervorrufen, die bei ihrer Anwendung am Menschen im Körperinneren elektrische Feldstärken verursachen können, die die Basisgrenzwerte der Anlage 1 überschreiten, oder Kontaktströme hervorrufen können, die die Referenzwerte der Anlage 1 überschreiten,
6.
Gleichstromgeräte, die elektrischen Gleichstrom (Kontaktstrom) von mehr als 0,5 Milliampere und Stromdichten von mehr als 8 Milliampere pro Quadratmeter im Körper hervorrufen können,
7.
Magnetfeldgeräte, die statische Magnetfelder von mehr als 400 Millitesla erzeugen, einschließlich Magnetresonanztomographen.
(2) Im Sinne dieser Verordnung ist:
1.
Anwendung zu nichtmedizinischen Zwecken: Anwendung, die nicht dem Zweck der Untersuchung und Behandlung einer Patientin oder eines Patienten, der Früherkennung von Krankheiten, der Schwangerschaftsvorsorge oder der medizinischen Forschung dient,
2.
transkranielle Gleichstromstimulation: die Stimulation des Gehirns mittels Gleichstrom durch am Kopf angebrachte Elektroden,
3.
transkranielle Wechselstromstimulation: die Stimulation des Gehirns mittels Wechselstrom durch am Kopf angebrachte Elektroden,
4.
transkranielle Magnetfeldstimulation: die Stimulation des Gehirns durch Spulen, die Magnetfelder aussenden,
5.
Anlage zur Stimulation des zentralen Nervensystems: eine Anlage zur transkraniellen Gleichstrom-, Wechselstrom- oder Magnetfeldstimulation oder eine gleichartige Anlage zur Stimulation des Rückenmarks,
6.
transkutane elektrische Nervenstimulation: die Stimulation des peripheren Nervensystems durch am Körper angebrachte Elektroden,
7.
elektrische Muskelstimulation: die Stimulation der Körpermuskulatur mit Stromimpulsen durch am Körper angebrachte Elektroden.

(1) Der Betreiber einer Anlage muss sicherstellen, dass die Person, die die Anlage anwendet, über die erforderliche Fachkunde nach den §§ 5, 6, 7, 8, 9 oder 11 verfügt. Die Anforderungen an die Fachkunde sind abhängig von der jeweiligen Art der Anwendung. Die Fachkunde soll dazu befähigen, das Behandlungsverfahren sicher anzuwenden, mit der Anwendung verbundene Risiken zu vermeiden und unvermeidliche Risiken sachgerecht zu minimieren.
(2) Die Fachkunde umfasst theoretische Kenntnisse und praktische Erfahrungen. Sie umfasst insbesondere Kenntnisse
1.
der physikalischen Eigenschaften der von der Anlage ausgehenden nichtionisierenden Strahlung,
2.
der biologischen Wirkungen und der Risiken dieser Strahlung,
3.
des Ausmaßes der Exposition,
4.
des technischen Aufbaus der verwendeten Anlage und der einzuhaltenden Anwendungsregeln und
5.
in Anatomie und Physiologie des Menschen sowie der Kriterien, die eine Behandlung ausschließen.
(3) Die Fachkunde kann durch die erfolgreiche Teilnahme an einer geeigneten Schulung oder durch eine geeignete Aus- Aus-, Weiter- oder Weiterbildung Fortbildung erworben werden. Sie ist auf dem aktuellen Stand zu halten. Hierzu Wurde die Fachkunde durch Schulung erworben, ist hierzu mindestens alle fünf Jahre eine Teilnahme an Fortbildungen einer geeigneten Aktualisierungsschulung erforderlich. Eine entsprechende Schulung, Aktualisierungsschulung, Ausbildung Ausbildung, Weiterbildung oder Fortbildung kann auch in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erfolgen. Eine entsprechende Schulung oder Aktualisierungsschulung kann auch in der Schweiz erfolgen. Aus den Inhalten der Schulung oder Aktualisierungsschulung muss sich ergeben, dass die betreffenden Anforderungen oder die auf Grund ihrer Zielsetzung im Wesentlichen vergleichbaren Anforderungen dieser Bestimmung erfüllt sind.
(3) Die Fachkunde kann durch die erfolgreiche Teilnahme an einer geeigneten Schulung oder durch eine geeignete Aus- Aus-, Weiter- oder Weiterbildung Fortbildung erworben werden. Sie ist auf dem aktuellen Stand zu halten. Hierzu Wurde die Fachkunde durch Schulung erworben, ist hierzu mindestens alle fünf Jahre eine Teilnahme an Fortbildungen einer geeigneten Aktualisierungsschulung erforderlich. Eine entsprechende Schulung, Aktualisierungsschulung, Ausbildung Ausbildung, Weiterbildung oder Fortbildung kann auch in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erfolgen. Eine entsprechende Schulung oder Aktualisierungsschulung kann auch in der Schweiz erfolgen. Aus den Inhalten der Schulung oder Aktualisierungsschulung muss sich ergeben, dass die betreffenden Anforderungen oder die auf Grund ihrer Zielsetzung im Wesentlichen vergleichbaren Anforderungen dieser Bestimmung erfüllt sind.

(1) Die erforderliche Fachkunde zur Anwendung von Niederfrequenzgeräten, Gleichstromgeräten und Magnetfeldgeräten zur transkutanen elektrischen Nerven- und Nervenstimulation oder zur Muskelstimulation zum Zweck des Muskelaufbaus und oder der Muskelstraffung zur Magnetfeldstimulation wird durch erfolgreiche Teilnahme an einer Schulung gemäß Anlage 3 Teil A in Verbindung mit Anlage 3 Teil E Abschnitt 1 und 2 oder durch eine Ausbildung nach dem Masseur- und Physiotherapeutengesetz vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1084), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. Juli 2021 (BGBl. I S. 2754) geändert worden ist, oder von approbierten Ärztinnen und Ärzten durch entsprechende ärztliche Weiterbildung oder Fortbildung erworben.
(1) Die erforderliche Fachkunde zur Anwendung von Niederfrequenzgeräten, Gleichstromgeräten und Magnetfeldgeräten zur transkutanen elektrischen Nerven- und Nervenstimulation oder zur Muskelstimulation zum Zweck des Muskelaufbaus und oder der Muskelstraffung zur Magnetfeldstimulation wird durch erfolgreiche Teilnahme an einer Schulung gemäß Anlage 3 Teil A in Verbindung mit Anlage 3 Teil E Abschnitt 1 und 2 oder durch eine Ausbildung nach dem Masseur- und Physiotherapeutengesetz vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1084), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. Juli 2021 (BGBl. I S. 2754) geändert worden ist, oder von approbierten Ärztinnen und Ärzten durch entsprechende ärztliche Weiterbildung oder Fortbildung erworben.
(2) Die erforderliche Fachkunde zur Anwendung von Niederfrequenzgeräten, Gleichstromgeräten und Magnetfeldgeräten zur transkutanen elektrischen Nervenstimulation kann darüberhinaus wie folgt oder zur Magnetfeldstimulation zu anderen Zwecken als dem Muskelaufbau oder der Muskelstraffung wird durch erfolgreiche Teilnahme an einer Schulung gemäß Anlage 3 Teil A in Verbindung mit Anlage 3 Teil E Abschnitt 1 oder durch eine Ausbildung nach dem Masseur- und Physiotherapeutengesetz oder von approbierten Ärztinnen und Ärzten durch entsprechende ärztliche Weiterbildung oder Fortbildung erworben erworben. werden:
1.
bei approbierten Ärztinnen und Ärzten durch den Nachweis entsprechender fachlicher Kenntnisse gemäß ärztlicher Weiterbildung oder Fortbildung oder
2.
durch eine Ausbildung nach dem Gesetz über die Berufe in der Physiotherapie.
(2) Die erforderliche Fachkunde zur Anwendung von Niederfrequenzgeräten, Gleichstromgeräten und Magnetfeldgeräten zur transkutanen elektrischen Nervenstimulation kann darüberhinaus wie folgt oder zur Magnetfeldstimulation zu anderen Zwecken als dem Muskelaufbau oder der Muskelstraffung wird durch erfolgreiche Teilnahme an einer Schulung gemäß Anlage 3 Teil A in Verbindung mit Anlage 3 Teil E Abschnitt 1 oder durch eine Ausbildung nach dem Masseur- und Physiotherapeutengesetz oder von approbierten Ärztinnen und Ärzten durch entsprechende ärztliche Weiterbildung oder Fortbildung erworben erworben. werden:
1.
bei approbierten Ärztinnen und Ärzten durch den Nachweis entsprechender fachlicher Kenntnisse gemäß ärztlicher Weiterbildung oder Fortbildung oder
2.
durch eine Ausbildung nach dem Gesetz über die Berufe in der Physiotherapie.
(3) Die erforderliche Fachkunde zur Anwendung von Niederfrequenzgeräten, Gleichstromgeräten und Magnetfeldgeräten zur transkutanen elektrischen Nervenstimulation, zur Muskelstimulation kann darüberhinaus oder zur Magnetfeldstimulation jeweils zu kosmetischen Zwecken im Bereich des Gesichts und der Halsvorderseite wird durch erfolgreiche Teilnahme an eine einer Schulung gemäß Anlage 3 Teil A Ausbildung nach dem Gesetz über die Berufe in Verbindung mit Anlage 3 Teil B und Teil E Abschnitt 1 der oder Physiotherapie von approbierten Ärztinnen und Ärzten durch entsprechende ärztliche Weiterbildung oder Fortbildung erworben erworben. werden.
(3) Die erforderliche Fachkunde zur Anwendung von Niederfrequenzgeräten, Gleichstromgeräten und Magnetfeldgeräten zur transkutanen elektrischen Nervenstimulation, zur Muskelstimulation kann darüberhinaus oder zur Magnetfeldstimulation jeweils zu kosmetischen Zwecken im Bereich des Gesichts und der Halsvorderseite wird durch erfolgreiche Teilnahme an eine einer Schulung gemäß Anlage 3 Teil A Ausbildung nach dem Gesetz über die Berufe in Verbindung mit Anlage 3 Teil B und Teil E Abschnitt 1 der oder Physiotherapie von approbierten Ärztinnen und Ärzten durch entsprechende ärztliche Weiterbildung oder Fortbildung erworben erworben. werden.

(1) Die erforderliche Fachkunde zur Anwendung von Ultraschallgeräten wird durch erfolgreiche Teilnahme an einer Schulung gemäß Anlage 3 Teil A in Verbindung mit Anlage 3 Teil B und Teil F oder durch die Approbation als Ärztin oder als Arzt erworben.
(2) Ultraschallanwendungen, insbesondere Anwendungen von fokussiertem Ultraschall, bei denen die Integrität der Epidermis als Schutzbarriere verletzt wird, sowie Ultraschallanwendungen, die der gezielten thermischen Gewebekoagulation oder der Fettgewebereduktion dienen, dürfen nur von einer approbierten Ärztin oder einem approbierten Arzt durchgeführt werden.
(2) Ultraschallanwendungen, insbesondere Anwendungen von fokussiertem Ultraschall, bei denen die Integrität der Epidermis als Schutzbarriere verletzt wird, sowie Ultraschallanwendungen, die der gezielten thermischen Gewebekoagulation oder der Fettgewebereduktion dienen, dürfen nur von einer approbierten Ärztin oder einem approbierten Arzt durchgeführt werden.

(Fundstelle: BGBl. I 2018, 2191 - 2192) 2192; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
(Fundstelle: BGBl. I 2018, 2191 - 2192) 2192; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
1.
Hochfrequenzgeräte (§ 2 Absatz 1 Nummer 4)

a)
Basisgrenzwerte für elektromagnetische Felder oder Ströme:

Frequenzbereich fSpezifische
Absorptionsrate SAR
an Kopf und Rumpf (W/kg)
Spezifische
Absorptionsrate SAR
an den Extremitäten (W/kg)
Leistungsdichte S (W/m2)
100 kHz – 10 GHz24 
10 GHz – 300 GHz  10
HinweiseGemittelt über 6-Minuten-Intervalle und 10 g zusammenhängendes KörpergewebeGemittelt über
68/f 1.05-Minuten-Intervalle und 20 cm2 exponierte Fläche (f in GHz)
Für örtliche Maximalwerte gemittelt über 1 cm2 gelten 200 W/m2
b)
Basisgrenzwerte für die innere elektrische Feldstärke:

FrequenzbereichInnere elektrische Feldstärke in V m-1 (effektiv)
100 kHz – 10 MHz1,35 x 10-4 x f (f in Hz)
c)
Referenzwerte für Kontaktströme:

FrequenzbereichMaximale Kontaktstromstärke in mA
100 kHz – 110 MHz20

Die Kontaktstromstärke ist über alle Elektroden zu summieren.



2.
Niederfrequenzgeräte (§ 2 Absatz 1 Nummer 5)

a)
Basisgrenzwerte für elektrische oder magnetische Felder oder Ströme:

ExpositionFrequenzbereichInnere elektrische Feldstärke
in V m-1 (effektiv)
CNS-Gewebe am Kopf1 Hz – 10 Hz0,1/f (f in Hz)
 10 Hz – 25 Hz0,01
 25 Hz – 1 000 Hz4 x 10-4 x f (f in Hz)
 1 000 Hz – 3 kHz0,4
 3 kHz – 100 kHz1,35 x 10-4 x f (f in Hz)
Gewebe am Kopf und am Körper1 Hz – 3 kHz0,4
 3 kHz – 100 kHz1,35 x 10-4 x f (f in Hz)


b)
Referenzwerte für Kontaktströme:

FrequenzbereichMaximale Kontaktstromstärke in mA
1 Hz – 2,5 kHz0,5
2,5 kHz – 100 kHz0,2 x f (f in kHz)

Die Kontaktstromstärke ist über alle Elektroden zu summieren.

3.
Grenzwertausschöpfung von Summationsregeln für Geräten, Geräte, die gleichzeitig mehrere Frequenzen verwenden (§ 2 Absatz 1 Nummer 4 und 5)

a)
Summationsformeln für spezifische Absorptionsraten SAR und Leistungsdichten S
mit
SARi = Beitrag zur SAR durch die Exposition bei der Frequenz i,
SARB = SAR-Basisgrenzwert gemäß Anhang Anlage 1 Nummer 1 Buchstabe a), a,
Si = Beitrag zur Leistungsdichte durch die Exposition bei der Frequenz i,
SB = Basisgrenzwert für die Leistungsflussdichte gemäß Anhang Anlage 1 Nummer 1 a) Buchstabe a
b)
Summationsformeln für induzierte elektrische Felder Ei
mit
Ei, j = Beitrag des induzierten elektrischen Feldes bei der Frequenz j,
EB, j = Basisgrenzwert des induzierten elektrischen Feldes bei der Frequenz j, gemäß Anhang Anlage 1 Nummer 1 a) Buchstabe b und Nummer 2 a) Buchstabe a
c)
Summationsformeln für Kontaktströme Ij
mit
Ij = Beitrag des Kontaktstromes bei der Frequenz j,
IR1, j = Referenzwert des Kontaktstromes bei der Frequenz j, gemäß Anhang Anlage 1 Nummer 1 c) Buchstabe c und Nummer 2 Buchstabe b)
IR2, j = Referenzwert des Kontaktstromes bei der Frequenz j, gemäß Anhang Anlage 1 Nummer 2 b) 1 Buchstabe c)
1.
Hochfrequenzgeräte (§ 2 Absatz 1 Nummer 4)

a)
Basisgrenzwerte für elektromagnetische Felder oder Ströme:

Frequenzbereich fSpezifische
Absorptionsrate SAR
an Kopf und Rumpf (W/kg)
Spezifische
Absorptionsrate SAR
an den Extremitäten (W/kg)
Leistungsdichte S (W/m2)
100 kHz – 10 GHz24 
10 GHz – 300 GHz  10
HinweiseGemittelt über 6-Minuten-Intervalle und 10 g zusammenhängendes KörpergewebeGemittelt über
68/f 1.05-Minuten-Intervalle und 20 cm2 exponierte Fläche (f in GHz)
Für örtliche Maximalwerte gemittelt über 1 cm2 gelten 200 W/m2
b)
Basisgrenzwerte für die innere elektrische Feldstärke:

FrequenzbereichInnere elektrische Feldstärke in V m-1 (effektiv)
100 kHz – 10 MHz1,35 x 10-4 x f (f in Hz)
c)
Referenzwerte für Kontaktströme:

FrequenzbereichMaximale Kontaktstromstärke in mA
100 kHz – 110 MHz20

Die Kontaktstromstärke ist über alle Elektroden zu summieren.



2.
Niederfrequenzgeräte (§ 2 Absatz 1 Nummer 5)

a)
Basisgrenzwerte für elektrische oder magnetische Felder oder Ströme:

ExpositionFrequenzbereichInnere elektrische Feldstärke
in V m-1 (effektiv)
CNS-Gewebe am Kopf1 Hz – 10 Hz0,1/f (f in Hz)
 10 Hz – 25 Hz0,01
 25 Hz – 1 000 Hz4 x 10-4 x f (f in Hz)
 1 000 Hz – 3 kHz0,4
 3 kHz – 100 kHz1,35 x 10-4 x f (f in Hz)
Gewebe am Kopf und am Körper1 Hz – 3 kHz0,4
 3 kHz – 100 kHz1,35 x 10-4 x f (f in Hz)


b)
Referenzwerte für Kontaktströme:

FrequenzbereichMaximale Kontaktstromstärke in mA
1 Hz – 2,5 kHz0,5
2,5 kHz – 100 kHz0,2 x f (f in kHz)

Die Kontaktstromstärke ist über alle Elektroden zu summieren.

3.
Grenzwertausschöpfung von Summationsregeln für Geräten, Geräte, die gleichzeitig mehrere Frequenzen verwenden (§ 2 Absatz 1 Nummer 4 und 5)

a)
Summationsformeln für spezifische Absorptionsraten SAR und Leistungsdichten S
mit
SARi = Beitrag zur SAR durch die Exposition bei der Frequenz i,
SARB = SAR-Basisgrenzwert gemäß Anhang Anlage 1 Nummer 1 Buchstabe a), a,
Si = Beitrag zur Leistungsdichte durch die Exposition bei der Frequenz i,
SB = Basisgrenzwert für die Leistungsflussdichte gemäß Anhang Anlage 1 Nummer 1 a) Buchstabe a
b)
Summationsformeln für induzierte elektrische Felder Ei
mit
Ei, j = Beitrag des induzierten elektrischen Feldes bei der Frequenz j,
EB, j = Basisgrenzwert des induzierten elektrischen Feldes bei der Frequenz j, gemäß Anhang Anlage 1 Nummer 1 a) Buchstabe b und Nummer 2 a) Buchstabe a
c)
Summationsformeln für Kontaktströme Ij
mit
Ij = Beitrag des Kontaktstromes bei der Frequenz j,
IR1, j = Referenzwert des Kontaktstromes bei der Frequenz j, gemäß Anhang Anlage 1 Nummer 1 c) Buchstabe c und Nummer 2 Buchstabe b)
IR2, j = Referenzwert des Kontaktstromes bei der Frequenz j, gemäß Anhang Anlage 1 Nummer 2 b) 1 Buchstabe c)

(Fundstelle: Anhang 1 zum BGBl. 2023 I 2018, 2194 Nr. 149 v. 12.6.2023, S. 5 - 2196) 8)
(Fundstelle: Anhang 1 zum BGBl. 2023 I 2018, 2194 Nr. 149 v. 12.6.2023, S. 5 - 2196) 8)
Die Lerninhalte zum Erwerb der Fachkunde und zur Aktualisierung der Fachkunde (Fortbildung) sind in Module unterteilt. Der jeweils erforderliche Schulungsumfang ist in Lerneinheiten (LE; 1 LE = 45 Minuten) angegeben.
1.
Übersicht: Module Erwerb/Aktualisierung der Fachkunde

Die Lerninhalte zum Erwerb der Fachkunde und zur Aktualisierung der Fachkunde (Fortbildung) sind in Module unterteilt. Der jeweils erforderliche Schulungsumfang ist in Lerneinheiten (LE; 1 LE = 45 Minuten) angegeben:

KürzelModuleMindest-
anzahl LE
Erwerb der Fachkunde
GKGrundlagen der Haut und deren Anhangsgebilde80
OSOptische Strahlung120
USUltraschall40
EKEMF (Hochfrequenzgeräte) in der Kosmetik40
ESEMF (Niederfrequenz-, Gleichstrom- und Magnetfeldgeräte) zur Stimulation24
Aktualisierung der Fachkunde (Fortbildung)
AGKAktualisierung von GK2
AOSAktualisierung von OS6
AUSAktualisierung von US6
AEKAktualisierung von EK6
AESAktualisierung von ES6


FachkundegruppeBezugErwerbAktualisierung
  erforderliche ModuleLEerforderliche ModuleLE
Laser/Intensive Lichtquellen§ 5 NiSVGK, OS200AGK, AOS8
Ultraschall§ 9 NiSVGK, US120AGK, AUS8
EMF-Kosmetik§ 6 NiSVGK, EK120AGK, AEK8
EMF-Stimulation§§ 7, 8 NiSVES24AGS, AES6


2.
Übersicht Fachkunde für spezifische Anwendungen

Die Anforderungen an die Fachkunde sind abhängig von der Art der Anwendung (Fachkundegruppen).

ModulFachkundegruppe
 Laser/Intensive LichtquellenUltraschallEMF-KosmetikEMF-Stimulation
GKxxx 
OSx   
US x  
EK  x 
ES   x


Die Fachkunde für die Anwendung von Lasereinrichtungen und intensiven Lichtquellen wird durch die erfolgreiche Teilnahme an einer Schulung mit den Lerninhalten des Moduls „Grundlagen der Haut und deren Anhangsgebilde“ und einer Schulung mit den Lerninhalten des Moduls „optische Strahlung“ erworben.

Die Fachkunde für die Anwendung von elektromagnetischen Feldern am Menschen durch Hochfrequenzgeräte zu kosmetischen Zwecken wird durch die erfolgreiche Teilnahme an einer Schulung mit den Lerninhalten des Moduls „Grundlagen der Haut und deren Anhangsgebilde“ und einer Schulung mit den Lerninhalten des Moduls „Elektromagnetische Felder in der Kosmetik“ erworben.

Die Fachkunde für die Anwendung von elektromagnetischen Feldern am Menschen durch Niederfrequenz-, Gleichstrom- oder Magnetfeldgeräte zur Stimulation wird durch die erfolgreiche Teilnahme an einer Schulung mit den Lerninhalten des Moduls „Elektromagnetische Felder zur Stimulation“ erworben.

Die Fachkunde für die Anwendung von Ultraschall wird durch die erfolgreiche Teilnahme an einer Schulung mit den Lerninhalten des Moduls „Grundlagen der Haut und deren Anhangsgebilde“ und einer Schulung mit den Lerninhalten des Moduls „Ultraschall“ erworben.
3.
Gleichwertigkeit mit Fachkunde-Modul Teil B

Die erfolgreiche Teilnahme an einer Schulung mit dem Lerninhalt des Moduls „Grundlagen der Haut und deren Anhangsgebilde“ ist nicht erforderlich, wenn eine Person
1.
eine staatlich anerkannte Berufsausbildung zum Kosmetiker/zur Kosmetikerin erfolgreich absolviert hat,
2.
einen Bildungsgang staatlich geprüfter Kosmetiker/staatlich geprüfte Kosmetikerin erfolgreich absolviert hat,
3.
die Meisterprüfung im Kosmetikgewerbe erfolgreich absolviert hat oder
4.
am 5. Dezember 2021 über eine berufliche Praxis im Kosmetikgewerbe von mindestens fünf Jahren verfügt.
Die Lerninhalte zum Erwerb der Fachkunde und zur Aktualisierung der Fachkunde (Fortbildung) sind in Module unterteilt. Der jeweils erforderliche Schulungsumfang ist in Lerneinheiten (LE; 1 LE = 45 Minuten) angegeben.
1.
Übersicht: Module Erwerb/Aktualisierung der Fachkunde

Die Lerninhalte zum Erwerb der Fachkunde und zur Aktualisierung der Fachkunde (Fortbildung) sind in Module unterteilt. Der jeweils erforderliche Schulungsumfang ist in Lerneinheiten (LE; 1 LE = 45 Minuten) angegeben:

KürzelModuleMindest-
anzahl LE
Erwerb der Fachkunde
GKGrundlagen der Haut und deren Anhangsgebilde80
OSOptische Strahlung120
USUltraschall40
EKEMF (Hochfrequenzgeräte) in der Kosmetik40
ESEMF (Niederfrequenz-, Gleichstrom- und Magnetfeldgeräte) zur Stimulation24
Aktualisierung der Fachkunde (Fortbildung)
AGKAktualisierung von GK2
AOSAktualisierung von OS6
AUSAktualisierung von US6
AEKAktualisierung von EK6
AESAktualisierung von ES6


FachkundegruppeBezugErwerbAktualisierung
  erforderliche ModuleLEerforderliche ModuleLE
Laser/Intensive Lichtquellen§ 5 NiSVGK, OS200AGK, AOS8
Ultraschall§ 9 NiSVGK, US120AGK, AUS8
EMF-Kosmetik§ 6 NiSVGK, EK120AGK, AEK8
EMF-Stimulation§§ 7, 8 NiSVES24AGS, AES6


2.
Übersicht Fachkunde für spezifische Anwendungen

Die Anforderungen an die Fachkunde sind abhängig von der Art der Anwendung (Fachkundegruppen).

ModulFachkundegruppe
 Laser/Intensive LichtquellenUltraschallEMF-KosmetikEMF-Stimulation
GKxxx 
OSx   
US x  
EK  x 
ES   x


Die Fachkunde für die Anwendung von Lasereinrichtungen und intensiven Lichtquellen wird durch die erfolgreiche Teilnahme an einer Schulung mit den Lerninhalten des Moduls „Grundlagen der Haut und deren Anhangsgebilde“ und einer Schulung mit den Lerninhalten des Moduls „optische Strahlung“ erworben.

Die Fachkunde für die Anwendung von elektromagnetischen Feldern am Menschen durch Hochfrequenzgeräte zu kosmetischen Zwecken wird durch die erfolgreiche Teilnahme an einer Schulung mit den Lerninhalten des Moduls „Grundlagen der Haut und deren Anhangsgebilde“ und einer Schulung mit den Lerninhalten des Moduls „Elektromagnetische Felder in der Kosmetik“ erworben.

Die Fachkunde für die Anwendung von elektromagnetischen Feldern am Menschen durch Niederfrequenz-, Gleichstrom- oder Magnetfeldgeräte zur Stimulation wird durch die erfolgreiche Teilnahme an einer Schulung mit den Lerninhalten des Moduls „Elektromagnetische Felder zur Stimulation“ erworben.

Die Fachkunde für die Anwendung von Ultraschall wird durch die erfolgreiche Teilnahme an einer Schulung mit den Lerninhalten des Moduls „Grundlagen der Haut und deren Anhangsgebilde“ und einer Schulung mit den Lerninhalten des Moduls „Ultraschall“ erworben.
3.
Gleichwertigkeit mit Fachkunde-Modul Teil B

Die erfolgreiche Teilnahme an einer Schulung mit dem Lerninhalt des Moduls „Grundlagen der Haut und deren Anhangsgebilde“ ist nicht erforderlich, wenn eine Person
1.
eine staatlich anerkannte Berufsausbildung zum Kosmetiker/zur Kosmetikerin erfolgreich absolviert hat,
2.
einen Bildungsgang staatlich geprüfter Kosmetiker/staatlich geprüfte Kosmetikerin erfolgreich absolviert hat,
3.
die Meisterprüfung im Kosmetikgewerbe erfolgreich absolviert hat oder
4.
am 5. Dezember 2021 über eine berufliche Praxis im Kosmetikgewerbe von mindestens fünf Jahren verfügt.
Tabelle 1: Fachkunde-Module
KürzelModuleMindest-
anzahl LE
Erwerb der Fachkunde
GKGrundlagen der Haut und deren Anhangsgebilde80
OSOptische Strahlung120
USUltraschall40
EKEMF (Hochfrequenzgeräte) in der Kosmetik40
ESEMF (Niederfrequenz-, Gleichstrom- und Magnetfeldgeräte) zur Stimulation24
Aktualisierung der Fachkunde (Aktualisierungsschulung)
AGKAktualisierung von GK2
AOSAktualisierung von OS6
AUSAktualisierung von US6
AEKAktualisierung von EK6
AESAktualisierung von ES6
Tabelle 1: Fachkunde-Module
KürzelModuleMindest-
anzahl LE
Erwerb der Fachkunde
GKGrundlagen der Haut und deren Anhangsgebilde80
OSOptische Strahlung120
USUltraschall40
EKEMF (Hochfrequenzgeräte) in der Kosmetik40
ESEMF (Niederfrequenz-, Gleichstrom- und Magnetfeldgeräte) zur Stimulation24
Aktualisierung der Fachkunde (Aktualisierungsschulung)
AGKAktualisierung von GK2
AOSAktualisierung von OS6
AUSAktualisierung von US6
AEKAktualisierung von EK6
AESAktualisierung von ES6
Tabelle 2: Fachkundegruppen Lerninhalte (Mindestanzahl LE 80)
FachkundegruppeBezugErwerbAktualisierung
  erforderliche ModuleLEerforderliche ModuleLE
Laser/Intensive Lichtquellen§ 5 NiSVGK, OS200AGK, AOS8
Ultraschall§ 9 NiSVGK, US120AGK, AUS8
EMF-Kosmetik§ 6 NiSVGK, EK120AGK, AEK8
EMF-Muskelstimulation§ 7 Absatz 1 NiSVES24AES6
EMF-Stimulation§ 7 Absatz 2 NiSVES24AES6
EMF-Stimulation zu kosmetischen Zwecken§ 7 Absatz 3 NiSVGK, ES104AGK, AES8
1.
Anatomie
2.
Beurteilung der Haut
3.
Physiologie der Haut und ihrer Anhangsgebilde
4.
Überblick zu Anlagen zum Einsatz nichtionisierender Strahlung
5.
Kenntnisse über die Wirkung von Strahlung
6.
Aufklärung von Personen
7.
Übungen
8.
Praktikum
9.
Prüfung
Tabelle 2: Fachkundegruppen Lerninhalte (Mindestanzahl LE 80)
FachkundegruppeBezugErwerbAktualisierung
  erforderliche ModuleLEerforderliche ModuleLE
Laser/Intensive Lichtquellen§ 5 NiSVGK, OS200AGK, AOS8
Ultraschall§ 9 NiSVGK, US120AGK, AUS8
EMF-Kosmetik§ 6 NiSVGK, EK120AGK, AEK8
EMF-Muskelstimulation§ 7 Absatz 1 NiSVES24AES6
EMF-Stimulation§ 7 Absatz 2 NiSVES24AES6
EMF-Stimulation zu kosmetischen Zwecken§ 7 Absatz 3 NiSVGK, ES104AGK, AES8
1.
Anatomie
2.
Beurteilung der Haut
3.
Physiologie der Haut und ihrer Anhangsgebilde
4.
Überblick zu Anlagen zum Einsatz nichtionisierender Strahlung
5.
Kenntnisse über die Wirkung von Strahlung
6.
Aufklärung von Personen
7.
Übungen
8.
Praktikum
9.
Prüfung
 
Lerninhalte (Mindestanzahl LE 120) Die Anforderungen an die Fachkunde sind abhängig von der Art der Anwendung (Fachkundegruppen).
1.
Gesetzliche Grundlagen
2.
Anatomie und Physiologie der Haut und ihrer Anhangsgebilde
3.
Physikalische Grundlagen kohärenter und inkohärenter Strahlung
4.
Biologische Wirkungen optischer Strahlung
5.
Risiken
6.
Behandlungsparameter und Geräteeinstellungen
7.
Grundlagen Gerätetechnik zum Einsatz optischer Strahlung
8.
Kontraindikationen, Risiken und Nebenwirkungen
9.
Schutzbestimmungen und -maßnahmen
10.
Kombinationsgeräte
11.
Anwendungsplanung, Aufklärung von Personen und Dokumentation
12.
Übungen
13.
Selbständige Durchführung von unterschiedlichen Anwendungen unter fachärztlicher Aufsicht
14.
Prüfung
Lerninhalte (Mindestanzahl LE 120) Die Anforderungen an die Fachkunde sind abhängig von der Art der Anwendung (Fachkundegruppen).
1.
Gesetzliche Grundlagen
2.
Anatomie und Physiologie der Haut und ihrer Anhangsgebilde
3.
Physikalische Grundlagen kohärenter und inkohärenter Strahlung
4.
Biologische Wirkungen optischer Strahlung
5.
Risiken
6.
Behandlungsparameter und Geräteeinstellungen
7.
Grundlagen Gerätetechnik zum Einsatz optischer Strahlung
8.
Kontraindikationen, Risiken und Nebenwirkungen
9.
Schutzbestimmungen und -maßnahmen
10.
Kombinationsgeräte
11.
Anwendungsplanung, Aufklärung von Personen und Dokumentation
12.
Übungen
13.
Selbständige Durchführung von unterschiedlichen Anwendungen unter fachärztlicher Aufsicht
14.
Prüfung
Die Fachkunde für die Anwendung von Lasereinrichtungen und intensiven Lichtquellen (Fachkundegruppe Laser/Intensive Lichtquellen) wird durch die erfolgreiche Teilnahme an einer Schulung mit den Lerninhalten des Moduls "Grundlagen der Haut und deren Anhangsgebilde" und einer Schulung mit den Lerninhalten des Moduls "optische Strahlung" erworben.
Die Fachkunde für die Anwendung von Lasereinrichtungen und intensiven Lichtquellen (Fachkundegruppe Laser/Intensive Lichtquellen) wird durch die erfolgreiche Teilnahme an einer Schulung mit den Lerninhalten des Moduls "Grundlagen der Haut und deren Anhangsgebilde" und einer Schulung mit den Lerninhalten des Moduls "optische Strahlung" erworben.
Die Fachkunde für die Anwendung von elektromagnetischen Feldern am Menschen durch Hochfrequenzgeräte zu kosmetischen Zwecken (Fachkundegruppe EMF-Kosmetik) wird durch die erfolgreiche Teilnahme an einer Schulung mit den Lerninhalte Lerninhalten (Mindestanzahl LE 40) des Moduls "Grundlagen der Haut und deren Anhangsgebilde" und einer Schulung mit den Lerninhalten des Moduls "Elektromagnetische Felder in der Kosmetik" erworben.
1.
Gesetzliche Grundlagen
2.
Anatomie und Physiologie
3.
Physikalische Grundlagen über hochfrequente elektromagnetische Felder
4.
Biologische Wirkungen von hochfrequenten elektromagnetischen Feldern
5.
Behandlungsparameter und Geräteeinstellungen
6.
Grundlagen Gerätetechnik zum Einsatz von elektromagnetischen Feldern
7.
Kontraindikationen, Risiken und Nebenwirkungen
8.
Schutzbestimmungen und -maßnahmen
9.
Kombinationsgeräte
10.
Anwendungsplanung, Aufklärung von Personen und Dokumentation
11.
Übungen
12.
Selbständige Durchführung von unterschiedlichen Anwendungen unter fachärztlicher Aufsicht
13.
Prüfung
Die Fachkunde für die Anwendung von elektromagnetischen Feldern am Menschen durch Hochfrequenzgeräte zu kosmetischen Zwecken (Fachkundegruppe EMF-Kosmetik) wird durch die erfolgreiche Teilnahme an einer Schulung mit den Lerninhalte Lerninhalten (Mindestanzahl LE 40) des Moduls "Grundlagen der Haut und deren Anhangsgebilde" und einer Schulung mit den Lerninhalten des Moduls "Elektromagnetische Felder in der Kosmetik" erworben.
1.
Gesetzliche Grundlagen
2.
Anatomie und Physiologie
3.
Physikalische Grundlagen über hochfrequente elektromagnetische Felder
4.
Biologische Wirkungen von hochfrequenten elektromagnetischen Feldern
5.
Behandlungsparameter und Geräteeinstellungen
6.
Grundlagen Gerätetechnik zum Einsatz von elektromagnetischen Feldern
7.
Kontraindikationen, Risiken und Nebenwirkungen
8.
Schutzbestimmungen und -maßnahmen
9.
Kombinationsgeräte
10.
Anwendungsplanung, Aufklärung von Personen und Dokumentation
11.
Übungen
12.
Selbständige Durchführung von unterschiedlichen Anwendungen unter fachärztlicher Aufsicht
13.
Prüfung
Die Fachkunde für die Anwendung von Niederfrequenzgeräten, Gleichstromgeräten und Magnetfeldgeräten zur transkutanen elektrischen Nerven- und Muskelstimulation zum Zweck des Muskelaufbaus und der Muskelstraffung (Fachkundegruppe EMF-Muskelstimulation) wird durch die erfolgreiche Teilnahme an einer Schulung mit den Lerninhalten des Moduls "Elektromagnetische Felder zur Stimulation" erworben. Zusätzlich ist der in Teil E Abschnitt 2 beschriebene Nachweis erforderlich.
Die Fachkunde für die Anwendung von Niederfrequenzgeräten, Gleichstromgeräten und Magnetfeldgeräten zur transkutanen elektrischen Nerven- und Muskelstimulation zum Zweck des Muskelaufbaus und der Muskelstraffung (Fachkundegruppe EMF-Muskelstimulation) wird durch die erfolgreiche Teilnahme an einer Schulung mit den Lerninhalten des Moduls "Elektromagnetische Felder zur Stimulation" erworben. Zusätzlich ist der in Teil E Abschnitt 2 beschriebene Nachweis erforderlich.
Voraussetzung Die Fachkunde für die Anwendung von Niederfrequenzgeräten, Gleichstromgeräten und Magnetfeldgeräten zur transkutanen elektrischen Nervenstimulation oder zur Magnetfeldstimulation zu anderen Zwecken als dem Muskelaufbau oder der Muskelstraffung (Fachkundegruppe EMF-Stimulation) wird durch die erfolgreiche Teilnahme an diesem Modul ist der Nachweis einer Schulung Lizenz als Übungsleiterin/Übungsleiter mit den einer Ausbildung von mindestens 120 Lerneinheiten Lerninhalten oder mindestens einer C-Lizenz als Trainerin/Trainer mit einer Ausbildung von mindestens 120 Lerneinheiten oder einer vergleichbaren Ausbildung. Nachweise aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Moduls "Elektromagnetische Felder zur Stimulation" erworben. Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum über die Erfüllung der Anforderungen nach Teil E stehen inländischen Nachweisen gleich, wenn aus ihnen hervorgeht, dass die betreffenden Anforderungen oder die auf Grund ihrer Zielsetzung im Wesentlichen vergleichbaren Anforderungen des Ausstellungsstaates erfüllt sind. Unterlagen nach Satz 2 sind auf Verlangen im Original oder in Kopie vorzulegen. Eine Beglaubigung der Kopie sowie eine beglaubigte deutsche Übersetzung können verlangt werden.
Voraussetzung Die Fachkunde für die Anwendung von Niederfrequenzgeräten, Gleichstromgeräten und Magnetfeldgeräten zur transkutanen elektrischen Nervenstimulation oder zur Magnetfeldstimulation zu anderen Zwecken als dem Muskelaufbau oder der Muskelstraffung (Fachkundegruppe EMF-Stimulation) wird durch die erfolgreiche Teilnahme an diesem Modul ist der Nachweis einer Schulung Lizenz als Übungsleiterin/Übungsleiter mit den einer Ausbildung von mindestens 120 Lerneinheiten Lerninhalten oder mindestens einer C-Lizenz als Trainerin/Trainer mit einer Ausbildung von mindestens 120 Lerneinheiten oder einer vergleichbaren Ausbildung. Nachweise aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Moduls "Elektromagnetische Felder zur Stimulation" erworben. Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum über die Erfüllung der Anforderungen nach Teil E stehen inländischen Nachweisen gleich, wenn aus ihnen hervorgeht, dass die betreffenden Anforderungen oder die auf Grund ihrer Zielsetzung im Wesentlichen vergleichbaren Anforderungen des Ausstellungsstaates erfüllt sind. Unterlagen nach Satz 2 sind auf Verlangen im Original oder in Kopie vorzulegen. Eine Beglaubigung der Kopie sowie eine beglaubigte deutsche Übersetzung können verlangt werden.
Die Fachkunde für die Anwendung von Niederfrequenzgeräten, Gleichstromgeräten und Magnetfeldgeräten zur transkutanen elektrischen Nervenstimulation, zur Muskelstimulation oder zur Magnetfeldstimulation jeweils zu kosmetischen Zwecken im Bereich des Gesichts und der Halsvorderseite (Fachkundegruppe EMF-Stimulation zu kosmetischen Zwecken) wird durch die erfolgreiche Teilnahme an einer Schulung mit den Lerninhalte Lerninhalten (Mindestanzahl LE 24) des Moduls "Grundlagen der Haut und deren Anhangsgebilde" und einer Schulung mit den Lerninhalten des Moduls "Elektromagnetische Felder zur Stimulation" erworben.
1.
Gesetzliche Grundlagen
2.
Anatomie und Physiologie bei Nerven- und Muskelstimulation
3.
Physikalische Grundlagen elektrischer, magnetischer und elektromagnetischer Felder
4.
Biologische Wirkungen von elektrischen, magnetischen und elektromagnetischen Feldern
5.
Behandlungsparameter und Geräteeinstellungen
6.
Grundlagen Gerätetechnik zum Einsatz von elektromagnetischen Feldern
7.
Kontraindikationen, Risiken und Nebenwirkungen
8.
Schutzbestimmungen und -maßnahmen
9.
Anwendungsplanung, Aufklärung von Personen und Dokumentation
10.
Übungen
11.
Selbständige Durchführung von unterschiedlichen Anwendungen unter fachärztlicher Aufsicht
12.
Prüfung
Die Fachkunde für die Anwendung von Niederfrequenzgeräten, Gleichstromgeräten und Magnetfeldgeräten zur transkutanen elektrischen Nervenstimulation, zur Muskelstimulation oder zur Magnetfeldstimulation jeweils zu kosmetischen Zwecken im Bereich des Gesichts und der Halsvorderseite (Fachkundegruppe EMF-Stimulation zu kosmetischen Zwecken) wird durch die erfolgreiche Teilnahme an einer Schulung mit den Lerninhalte Lerninhalten (Mindestanzahl LE 24) des Moduls "Grundlagen der Haut und deren Anhangsgebilde" und einer Schulung mit den Lerninhalten des Moduls "Elektromagnetische Felder zur Stimulation" erworben.
1.
Gesetzliche Grundlagen
2.
Anatomie und Physiologie bei Nerven- und Muskelstimulation
3.
Physikalische Grundlagen elektrischer, magnetischer und elektromagnetischer Felder
4.
Biologische Wirkungen von elektrischen, magnetischen und elektromagnetischen Feldern
5.
Behandlungsparameter und Geräteeinstellungen
6.
Grundlagen Gerätetechnik zum Einsatz von elektromagnetischen Feldern
7.
Kontraindikationen, Risiken und Nebenwirkungen
8.
Schutzbestimmungen und -maßnahmen
9.
Anwendungsplanung, Aufklärung von Personen und Dokumentation
10.
Übungen
11.
Selbständige Durchführung von unterschiedlichen Anwendungen unter fachärztlicher Aufsicht
12.
Prüfung
Die Fachkunde für die Anwendung von Ultraschall (Fachkundegruppe Ultraschall) wird durch die erfolgreiche Teilnahme an einer Schulung mit den Lerninhalten des Moduls "Grundlagen der Haut und deren Anhangsgebilde" und einer Schulung mit den Lerninhalten des Moduls "Ultraschall" erworben.
Die Fachkunde für die Anwendung von Ultraschall (Fachkundegruppe Ultraschall) wird durch die erfolgreiche Teilnahme an einer Schulung mit den Lerninhalten des Moduls "Grundlagen der Haut und deren Anhangsgebilde" und einer Schulung mit den Lerninhalten des Moduls "Ultraschall" erworben.
Lerninhalte (Mindestanzahl LE 40)
1.
Gesetzliche Grundlagen
2.
Anatomie und Physiologie der Haut und ihrer Anhangsgebilde
3.
Physikalische Grundlagen von Ultraschall
4.
Biologische Wirkungen von Ultraschall
5.
Risiken
6.
Behandlungsparameter und Geräteeinstellungen
7.
Grundlagen Gerätetechnik zum Einsatz von Ultraschall
8.
Kontraindikationen, Risiken und Nebenwirkungen
9.
Schutzbestimmungen und -maßnahmen
10.
Kombinationsgeräte
11.
Anwendungsplanung, Aufklärung von Personen und Dokumentation
12.
Übungen
13.
Selbständige Durchführung von unterschiedlichen Anwendungen unter ärztlicher Aufsicht
14.
Prüfung
Lerninhalte (Mindestanzahl LE 40)
1.
Gesetzliche Grundlagen
2.
Anatomie und Physiologie der Haut und ihrer Anhangsgebilde
3.
Physikalische Grundlagen von Ultraschall
4.
Biologische Wirkungen von Ultraschall
5.
Risiken
6.
Behandlungsparameter und Geräteeinstellungen
7.
Grundlagen Gerätetechnik zum Einsatz von Ultraschall
8.
Kontraindikationen, Risiken und Nebenwirkungen
9.
Schutzbestimmungen und -maßnahmen
10.
Kombinationsgeräte
11.
Anwendungsplanung, Aufklärung von Personen und Dokumentation
12.
Übungen
13.
Selbständige Durchführung von unterschiedlichen Anwendungen unter ärztlicher Aufsicht
14.
Prüfung
Die erfolgreiche Teilnahme an einer Schulung mit dem Lerninhalt des Moduls "Grundlagen der Haut und deren Anhangsgebilde" ist nicht erforderlich, wenn eine Person
1.
eine staatlich anerkannte Berufsausbildung zum Kosmetiker/zur Kosmetikerin erfolgreich absolviert hat,
2.
einen Bildungsgang staatlich geprüfter Kosmetiker/staatlich geprüfte Kosmetikerin erfolgreich absolviert hat,
3.
die Meisterprüfung im Kosmetikgewerbe erfolgreich absolviert hat oder
4.
am 5. Dezember 2021 über eine berufliche Praxis im Kosmetikgewerbe von mindestens fünf Jahren verfügt.
Der Tag des Eintritts der jeweiligen Bedingung nach Ziffer 1 bis 4 gilt als Bezugsdatum im Sinne von § 4 Absatz 3 Satz 3. Liegt dieser Zeitpunkt vor dem 5. Dezember 2021, gilt stattdessen dieser Stichtag als Bezugsdatum.
 
Lerninhalte (Mindestanzahl LE 80)
1.
Anatomie
2.
Beurteilung der Haut
3.
Physiologie der Haut und ihrer Anhangsgebilde
4.
Überblick zu Anlagen zum Einsatz nichtionisierender Strahlung
5.
Kenntnisse über die Wirkung von Strahlung
6.
Aufklärung von Personen
7.
Übungen
8.
Prüfung
 
Lerninhalte (Mindestanzahl LE 120)
1.
Gesetzliche Grundlagen
2.
Anatomie und Physiologie der Haut und ihrer Anhangsgebilde
3.
Physikalische Grundlagen kohärenter und inkohärenter Strahlung
4.
Biologische Wirkungen optischer Strahlung
5.
Risiken
6.
Behandlungsparameter und Geräteeinstellungen
7.
Grundlagen Gerätetechnik zum Einsatz optischer Strahlung
8.
Kontraindikationen, Risiken und Nebenwirkungen
9.
Schutzbestimmungen und -maßnahmen
10.
Kombinationsgeräte
11.
Anwendungsplanung, Aufklärung von Personen und Dokumentation
12.
Übungen
13.
Selbständige Durchführung von unterschiedlichen Anwendungen unter Aufsicht einer approbierten Ärztin oder eines approbierten Arztes mit entsprechender ärztlicher Weiterbildung oder Fortbildung
14.
Prüfung
 
Lerninhalte (Mindestanzahl LE 40)
1.
Gesetzliche Grundlagen
2.
Anatomie und Physiologie
3.
Physikalische Grundlagen über hochfrequente elektromagnetische Felder
4.
Biologische Wirkungen von hochfrequenten elektromagnetischen Feldern
5.
Behandlungsparameter und Geräteeinstellungen
6.
Grundlagen Gerätetechnik zum Einsatz von elektromagnetischen Feldern
7.
Kontraindikationen, Risiken und Nebenwirkungen
8.
Schutzbestimmungen und -maßnahmen
9.
Kombinationsgeräte
10.
Anwendungsplanung, Aufklärung von Personen und Dokumentation
11.
Übungen
12.
Selbständige Durchführung von unterschiedlichen Anwendungen unter Aufsicht einer approbierten Ärztin oder eines approbierten Arztes mit entsprechender ärztlicher Weiterbildung oder Fortbildung
13.
Prüfung
 
Abschnitt 2 enthält Anforderungen, die sich nur auf die Fachkunde nach § 7 Absatz 1 beziehen. Die Anforderungen in Abschnitt 1 beziehen sich dagegen auf die Fachkunde nach § 7 Absatz 1, 2 und 3.
 
Lerninhalte (Mindestanzahl LE 24)
1.
Gesetzliche Grundlagen
2.
Anatomie und Physiologie bei Nerven- und Muskelstimulation
3.
Physikalische Grundlagen elektrischer, magnetischer und elektromagnetischer Felder
4.
Biologische Wirkungen von elektrischen, magnetischen und elektromagnetischen Feldern
5.
Behandlungsparameter und Geräteeinstellungen
6.
Grundlagen Gerätetechnik zum Einsatz von elektromagnetischen Feldern
7.
Kontraindikationen, Risiken und Nebenwirkungen
8.
Schutzbestimmungen und -maßnahmen
9.
Anwendungsplanung, Aufklärung von Personen und Dokumentation
10.
Übungen
11.
Selbständige Durchführung von unterschiedlichen Anwendungen unter Aufsicht einer approbierten Ärztin oder eines approbierten Arztes mit entsprechender ärztlicher Weiterbildung oder Fortbildung
12.
Prüfung
 
Voraussetzung für die Teilnahme an diesem Modul ist der Nachweis einer Lizenz als Übungsleiterin oder Übungsleiter mit einer Ausbildung von mindestens 120 Lerneinheiten oder mindestens einer C-Lizenz als Trainerin oder Trainer mit einer Ausbildung von mindestens 120 Lerneinheiten oder einer vergleichbaren Ausbildung. Nachweise aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum über die Erfüllung der Anforderungen nach Teil E stehen inländischen Nachweisen gleich, wenn aus ihnen hervorgeht, dass die betreffenden Anforderungen oder die auf Grund ihrer Zielsetzung im Wesentlichen vergleichbaren Anforderungen des Ausstellungsstaates erfüllt sind. Unterlagen nach Satz 2 sind auf Verlangen im Original oder in Kopie vorzulegen. Eine Beglaubigung der Kopie sowie eine beglaubigte deutsche Übersetzung können verlangt werden.
 
Lerninhalte (Mindestanzahl LE 40)
1.
Gesetzliche Grundlagen
2.
Anatomie und Physiologie der Haut und ihrer Anhangsgebilde
3.
Physikalische Grundlagen von Ultraschall
4.
Biologische Wirkungen von Ultraschall
5.
Risiken
6.
Behandlungsparameter und Geräteeinstellungen
7.
Grundlagen Gerätetechnik zum Einsatz von Ultraschall
8.
Kontraindikationen, Risiken und Nebenwirkungen
9.
Schutzbestimmungen und -maßnahmen
10.
Kombinationsgeräte
11.
Anwendungsplanung, Aufklärung von Personen und Dokumentation
12.
Übungen
13.
Selbständige Durchführung von unterschiedlichen Anwendungen unter ärztlicher Aufsicht
14.
Prüfung