(1) Das Register Der zuständige Netzbetreiber muss eine endgültige Betriebserlaubnis nach Artikel 32 Absatz 3 oder nach Artikel 36 der Verordnung (EU) 2016/631 verweigern, sofern der anschlussbegehrende Betreiber einer Erzeugungsanlage Pflichten nach § 49d des Energiewirtschaftsgesetzes stellt eine Datenbank im Sinne des § 49 Absatz 4 Satz 1 Nummer 9 des Energiewirtschaftsgesetzes dar und wird als über das Internet zugängliches elektronisches Verzeichnis sowohl für Einheiten- als auch für Komponentenzertifikate errichtet. Der Betreiber des Registers ist nach Maßgabe von § 49d des Energiewirtschaftsgesetzes und den nachfolgenden Bestim-mungen der Absätze 2 oder nach § 3 nicht einhält. bis 10 befugt, das Register zu errichten, zu erhalten, zu betreiben und weiterzuentwickeln.
(1) Das Register Der zuständige Netzbetreiber muss eine endgültige Betriebserlaubnis nach Artikel 32 Absatz 3 oder nach Artikel 36 der Verordnung (EU) 2016/631 verweigern, sofern der anschlussbegehrende Betreiber einer Erzeugungsanlage Pflichten nach § 49d des Energiewirtschaftsgesetzes stellt eine Datenbank im Sinne des § 49 Absatz 4 Satz 1 Nummer 9 des Energiewirtschaftsgesetzes dar und wird als über das Internet zugängliches elektronisches Verzeichnis sowohl für Einheiten- als auch für Komponentenzertifikate errichtet. Der Betreiber des Registers ist nach Maßgabe von § 49d des Energiewirtschaftsgesetzes und den nachfolgenden Bestim-mungen der Absätze 2 oder nach § 3 nicht einhält. bis 10 befugt, das Register zu errichten, zu erhalten, zu betreiben und weiterzuentwickeln.
(2) Der
zuständige Netzbetreiber muss Betreiber ist zu eine einer ordnungsgemäßen Registerführung verpflichtet. Er stellt dabei insbesondere auch durch fortlaufende Weiterentwicklung des Registers sicher, dass dieses jederzeit dem Stand der digitalen Technik und den allgemeinen Nutzungsgewohnheiten in
Onlinesystemen entspricht. Betrieb genommene Erzeugungsanlage vom Elektrizitätsversorgungsnetz trennen oder deren Einspeisung durch andere Maßnahmen unterbinden, sofern diese Erzeugungsanlage- 1.
entgegen den Pflichten nach § 2 oder nach § 3 in Betrieb genommen wurde oder die Auflage nach § 2 Absatz 2b nicht erfüllt hat und
- 2.
nicht nachweislich durch ihren Betreiber abgeschaltet wurde.
Der Netzbetreiber hat den Betreiber der Erzeugungsanlage spätestens zwei Monate vor Ablauf der Frist nach § 2 Absatz 2b Satz 1 in Textform auf den bevorstehenden Fristablauf und die Rechtsfolgen hinzuweisen.
(2) Der
zuständige Netzbetreiber muss Betreiber ist zu eine einer ordnungsgemäßen Registerführung verpflichtet. Er stellt dabei insbesondere auch durch fortlaufende Weiterentwicklung des Registers sicher, dass dieses jederzeit dem Stand der digitalen Technik und den allgemeinen Nutzungsgewohnheiten in
Onlinesystemen entspricht. Betrieb genommene Erzeugungsanlage vom Elektrizitätsversorgungsnetz trennen oder deren Einspeisung durch andere Maßnahmen unterbinden, sofern diese Erzeugungsanlage- 1.
entgegen den Pflichten nach § 2 oder nach § 3 in Betrieb genommen wurde oder die Auflage nach § 2 Absatz 2b nicht erfüllt hat und
- 2.
nicht nachweislich durch ihren Betreiber abgeschaltet wurde.
Der Netzbetreiber hat den Betreiber der Erzeugungsanlage spätestens zwei Monate vor Ablauf der Frist nach § 2 Absatz 2b Satz 1 in Textform auf den bevorstehenden Fristablauf und die Rechtsfolgen hinzuweisen.
(3) Bei Trennung Hersteller von Einheiten oder Komponenten für Erzeugungsanlagen müssen die ihnen ausgestellten Einheiten- oder Komponentenzertifikate zur Registrierung an den Betreiber des Registers übermitteln. Im Falle einer Aktualisierung der Betriebssoftware Verbindung einer Erzeugungsanlage vom Netz ist eine Wiederzuschaltung durch den Anlagenbetreiber zu verhindern. Dies wird in der Einheit oder Komponente, Regel dadurch bewirkt, dass bei ausschließlich manuell zu bedienenden Schalteinrichtungen die die im Rahmen der Einheiten- Anlage vom Netzanschluss in einem plombierten Bereich dauerhaft getrennt wird oder durch Rückbau wesentlicher Teile Komponentenzertifizierung nachgewiesenen elektrotechnischen Eigenschaften der Erzeugungsanlage. Einheit oder Komponente verändert, besteht die Verpflichtung nach Satz 1 hinsichtlich des nach § 2 Absatz 6 aktualisierten Einheiten- oder Komponentenzertifikats.
(3) Bei Trennung Hersteller von Einheiten oder Komponenten für Erzeugungsanlagen müssen die ihnen ausgestellten Einheiten- oder Komponentenzertifikate zur Registrierung an den Betreiber des Registers übermitteln. Im Falle einer Aktualisierung der Betriebssoftware Verbindung einer Erzeugungsanlage vom Netz ist eine Wiederzuschaltung durch den Anlagenbetreiber zu verhindern. Dies wird in der Einheit oder Komponente, Regel dadurch bewirkt, dass bei ausschließlich manuell zu bedienenden Schalteinrichtungen die die im Rahmen der Einheiten- Anlage vom Netzanschluss in einem plombierten Bereich dauerhaft getrennt wird oder durch Rückbau wesentlicher Teile Komponentenzertifizierung nachgewiesenen elektrotechnischen Eigenschaften der Erzeugungsanlage. Einheit oder Komponente verändert, besteht die Verpflichtung nach Satz 1 hinsichtlich des nach § 2 Absatz 6 aktualisierten Einheiten- oder Komponentenzertifikats.
(4)
Soweit Der Betreiber dies des Registers für die Trennung der Erzeugungsanlage vom Elektrizitätsversorgungsnetz erforderlich ist, ist darf befugt, einzelnen Nutzern der oder zuständige Netzbetreiber durch seine Mitarbeiter sowie durch die Nutzergruppen im Einklang mit den in § 49d Absatz 1 Satz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes vorgesehenen Zielen und Zwecken des Registers unterschiedliche Zugänge und Zugriffsrechte einzuräumen. Er hat dabei anhand von
ihm beauftragten Personen sachlichen Kriterien und diskriminierungsfrei zu handeln.- 1.
die Räume und Grundstücke, in oder auf denen sich die Erzeugungsanlage befindet, während der üblichen Geschäftszeiten betreten, wobei der Betreiber der Erzeugungsanlage, bei juristischen Personen, rechtsfähigen Personengesellschaften und nichtrechtsfähigen Vereinen die nach Gesetz oder Satzung zur Vertretung berufenen Personen, verpflichtet ist oder sind, das Betreten von Geschäftsräumen und Geschäftsgrundstücken während der üblichen Geschäftszeiten zu dulden, und
- 2.
die Erzeugungsanlage und, soweit erforderlich, die Kundenanlage oder die Kundenanlage zur betrieblichen Eigenversorgung hinter der Anschlusssicherung ändern, wobei
- a)
die berechtigten Interessen des Anlagenbetreibers und des Anschlussnehmers zu beachten sind,
- b)
durch die Änderung der Leitungs- und Messaufbau in der Kundenanlage nicht verändert werden darf und
- c)
der Betreiber der Erzeugungsanlage, bei juristischen Personen, rechtsfähigen Personengesellschaften und nichtrechtsfähigen Vereinen die nach Gesetz oder Satzung zur Vertretung berufenen Personen, verpflichtet ist oder sind, die Änderung zu dulden.
Die Mitarbeiter und beauftragten Personen müssen sich gegenüber dem Betreiber der Erzeugungsanlage durch Vorlage eines Auftrags des zuständigen Netzbetreibers in Textform sowie ihres Personalausweises legitimieren.
(4)
Soweit Der Betreiber dies des Registers für die Trennung der Erzeugungsanlage vom Elektrizitätsversorgungsnetz erforderlich ist, ist darf befugt, einzelnen Nutzern der oder zuständige Netzbetreiber durch seine Mitarbeiter sowie durch die Nutzergruppen im Einklang mit den in § 49d Absatz 1 Satz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes vorgesehenen Zielen und Zwecken des Registers unterschiedliche Zugänge und Zugriffsrechte einzuräumen. Er hat dabei anhand von
ihm beauftragten Personen sachlichen Kriterien und diskriminierungsfrei zu handeln.- 1.
die Räume und Grundstücke, in oder auf denen sich die Erzeugungsanlage befindet, während der üblichen Geschäftszeiten betreten, wobei der Betreiber der Erzeugungsanlage, bei juristischen Personen, rechtsfähigen Personengesellschaften und nichtrechtsfähigen Vereinen die nach Gesetz oder Satzung zur Vertretung berufenen Personen, verpflichtet ist oder sind, das Betreten von Geschäftsräumen und Geschäftsgrundstücken während der üblichen Geschäftszeiten zu dulden, und
- 2.
die Erzeugungsanlage und, soweit erforderlich, die Kundenanlage oder die Kundenanlage zur betrieblichen Eigenversorgung hinter der Anschlusssicherung ändern, wobei
- a)
die berechtigten Interessen des Anlagenbetreibers und des Anschlussnehmers zu beachten sind,
- b)
durch die Änderung der Leitungs- und Messaufbau in der Kundenanlage nicht verändert werden darf und
- c)
der Betreiber der Erzeugungsanlage, bei juristischen Personen, rechtsfähigen Personengesellschaften und nichtrechtsfähigen Vereinen die nach Gesetz oder Satzung zur Vertretung berufenen Personen, verpflichtet ist oder sind, die Änderung zu dulden.
Die Mitarbeiter und beauftragten Personen müssen sich gegenüber dem Betreiber der Erzeugungsanlage durch Vorlage eines Auftrags des zuständigen Netzbetreibers in Textform sowie ihres Personalausweises legitimieren.
(5) Der Betreiber des Registers hat zur Identifizierung für jedes in dem Register registrierte Einheiten- oder Komponentenzertifikat eine individuelle Registrierungsnummer zu vergeben und diese Registrierungsnummer dem Hersteller der Erzeugungsanlage hat jeweiligen Einheit oder Komponente zur Verfügung zu stellen. Der Betreiber des Registers muss jedem in dem zuständigen Netzbetreiber die Kosten Register registrierten Einheiten- oder Komponentenzertifikat einen Gültigkeitsstatus zuweisen und diesen bei Änderungen unverzüglich nach Erhalt der nach Absatz 3 Satz 2 übermittelten Zertifikate aktualisieren. Netztrennung und der etwaigen Wiederherstellung des Anschlusses zu erstatten.
(5) Der Betreiber des Registers hat zur Identifizierung für jedes in dem Register registrierte Einheiten- oder Komponentenzertifikat eine individuelle Registrierungsnummer zu vergeben und diese Registrierungsnummer dem Hersteller der Erzeugungsanlage hat jeweiligen Einheit oder Komponente zur Verfügung zu stellen. Der Betreiber des Registers muss jedem in dem zuständigen Netzbetreiber die Kosten Register registrierten Einheiten- oder Komponentenzertifikat einen Gültigkeitsstatus zuweisen und diesen bei Änderungen unverzüglich nach Erhalt der nach Absatz 3 Satz 2 übermittelten Zertifikate aktualisieren. Netztrennung und der etwaigen Wiederherstellung des Anschlusses zu erstatten.
(6)
Zu den im Register Der Betreiber der Erzeugungsanlage hat dafür Sorge zu
erfassenden sonstigen tragen, dass die Erzeugungsanlage für
die Trennung der den Netzanschluss von Erzeugungsanlage Erzeugungsanlagen vom Elektrizitätsversorgungsnetz nach erforderlichen Daten im Sinne des § 49d Absatz 2
zugänglich ist Satz 1 Nummer 4 des Energiewirtschaftsgesetzes zählen folgende nicht personenbezogene Daten und
dem zuständigen Netzbetreiber auf Anforderung alle für die Netztrennung erforderlichen Informationen
zur Verfügung zu
stellen. zertifizierungspflichtigen Einheiten und Komponenten:- 1.
die technische Regel, nach der die Einheit oder Komponente zertifiziert worden ist,
- 2.
ihre Klasse, beispielsweise Photovoltaik, Windenergie, Speicher, Verbrennungskraftmaschine, Wechselrichter,
- 3.
ihre Hersteller, einschließlich einer Service-Kontaktadresse zur Fehlerbehebung,
- 4.
ihre Typenbezeichnung und
- 5.
ihre Leistung.
(6)
Zu den im Register Der Betreiber der Erzeugungsanlage hat dafür Sorge zu
erfassenden sonstigen tragen, dass die Erzeugungsanlage für
die Trennung der den Netzanschluss von Erzeugungsanlage Erzeugungsanlagen vom Elektrizitätsversorgungsnetz nach erforderlichen Daten im Sinne des § 49d Absatz 2
zugänglich ist Satz 1 Nummer 4 des Energiewirtschaftsgesetzes zählen folgende nicht personenbezogene Daten und
dem zuständigen Netzbetreiber auf Anforderung alle für die Netztrennung erforderlichen Informationen
zur Verfügung zu
stellen. zertifizierungspflichtigen Einheiten und Komponenten:- 1.
die technische Regel, nach der die Einheit oder Komponente zertifiziert worden ist,
- 2.
ihre Klasse, beispielsweise Photovoltaik, Windenergie, Speicher, Verbrennungskraftmaschine, Wechselrichter,
- 3.
ihre Hersteller, einschließlich einer Service-Kontaktadresse zur Fehlerbehebung,
- 4.
ihre Typenbezeichnung und
- 5.
ihre Leistung.
(7) Eine Erzeugungsanlage, Der Betreiber des Registers stellt durch die Schaffung von geeigneten elektronischen Schnittstellen nach Absatz 2 vom Elektrizitätsversorgungsnetz getrennt wurde, kann wieder in Betrieb genommen werden, sobald gängigen Formaten sicher, dass ein elektronischer Datenabruf der oder Datenaustausch zwischen dem Register und den Nutzern des Registers möglich ist. Betreiber der Erzeugungsanlage die Anforderungen nach § 2 Absatz 1 vollständig nachgewiesen hat.
(7) Eine Erzeugungsanlage, Der Betreiber des Registers stellt durch die Schaffung von geeigneten elektronischen Schnittstellen nach Absatz 2 vom Elektrizitätsversorgungsnetz getrennt wurde, kann wieder in Betrieb genommen werden, sobald gängigen Formaten sicher, dass ein elektronischer Datenabruf der oder Datenaustausch zwischen dem Register und den Nutzern des Registers möglich ist. Betreiber der Erzeugungsanlage die Anforderungen nach § 2 Absatz 1 vollständig nachgewiesen hat.
(8) Der Inhalt des Registers gilt zugunsten des Nutzers des Registers als richtig, soweit dem Nutzer die Unrichtigkeit nicht bekannt ist oder hätte bekannt sein müssen.
(9) Im Rahmen des Betriebserlaubnisverfahrens muss der Betreiber einer Erzeugungsanlage die Registrierungsnummer des Einheiten- oder Komponentenzertifikates aus dem Register an den zuständigen Netzbetreiber übermitteln.
(10) Im Rahmen des Betriebserlaubnisverfahrens muss der zuständige Netzbetreiber die vom Betreiber einer Erzeugungsanlage übermittelte Registrierungsnummer des Einheiten- oder Komponentenzertifikates aus dem Register verwenden. Er ist nicht dazu berechtigt, die in Einheiten- oder Komponentenzertifikaten enthaltenen Informationen auf anderem Wege als über das Register zu verlangen.