Synopse zur Änderung an
Niederspannungsanschlussverordnung (NAV)

Erstellt am: 24.12.2025

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Die in dieser Synopse dargestellten Gesetzestexte basieren auf der vom Bundesamt für Justiz konsolidierten Fassung, welche auf gesetze-im-internet.de einsehbar ist. Diese Fassung der Gesetzestexte ist nicht die amtliche Fassung. Die amtliche Fassung ist im Bundesgesetzblatt einsehbar.

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Änderung basiert auf:
Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts im Zusammenhang mit dem Klimaschutz-Sofortprogramm und zu Anpassungen im Recht der Endkundenbelieferung
Auf Grund der Initiative von:
Bundesregierung in der Wahlperiode 20

Ausgefertigt am:
19.07.2022

Verkündet am:
28.07.2022

BGBl-Fundstelle:
BGBl I 2022, 1214
Vorgangshistorie:
  1. Gesetzentwurf
    BR-Drucksache 164/22
    Urheber: Bundesregierung
    08.04.2022
  2. Gesetzentwurf
    BT-Drucksache 20/1599
    Urheber: Bundesregierung
    02.05.2022
  3. Empfehlungen der Ausschüsse
    BR-Drucksache 164/1/22
    09.05.2022
  4. 1. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 20/34 , S. 3043-3061

    Beschlüsse:

    S. 3061D - Überweisung (20/1599)
    12.05.2022
  5. Plenarantrag
    BR-Drucksache 164/2/22
    Urheber: Schleswig-Holstein
    19.05.2022
  6. 1. Durchgang
    BR-Plenarprotokoll 1021 , S. 195-195

    Beschlüsse:

    S. 195 - Stellungnahme: u.a. Änderungsvorschläge (164/22), gem. Art. 76 Abs. 2 GG
    20.05.2022
  7. Beschlussdrucksache
    BR-Drucksache 164/22(B)
    20.05.2022
  8. Unterrichtung über Stellungnahme des BR und Gegenäußerung der BRg
    BT-Drucksache 20/1977
    Urheber: Bundesregierung
    25.05.2022
  9. Änderung der Ausschussüberweisung
    BT-Plenarprotokoll 20/39 , S. 3793-3793

    Beschlüsse:

    S. 3793D - Änderung des Überweisungsbeschlusses (20/1599)
    31.05.2022
  10. Nachträgliche Überweisung gemäß § 80 Geschäftsordnung BT
    BT-Drucksache 20/2137
    Urheber: Bundestag
    03.06.2022
  11. Beschlussempfehlung und Bericht
    BT-Drucksache 20/2402
    Urheber: Ausschuss für Klimaschutz und Energie
    22.06.2022
  12. Bericht gemäß § 96 Geschäftsordnung BT
    BT-Drucksache 20/2403
    Urheber: Haushaltsausschuss
    22.06.2022
  13. 2. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 20/45 , S. 4692-4698

    Beschlüsse:

    S. 4697D - Annahme in Ausschussfassung (20/1599, 20/2402)
    S. 4698A - Annahme einer Entschließung (20/2402)
    24.06.2022
  14. 3. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 20/45 , S. 4698-4698

    Beschlüsse:

    S. 4698A - Annahme in Ausschussfassung (20/1599, 20/2402)
    24.06.2022
  15. Unterrichtung über Gesetzesbeschluss des BT
    BR-Drucksache 292/22
    Urheber: Bundestag
    24.06.2022
  16. Unterrichtung über Gesetzesbeschluss des BT
    BR-Drucksache zu292/22
    24.06.2022
  17. Empfehlungen der Ausschüsse
    BR-Drucksache 292/1/22
    28.06.2022
  18. 2. Durchgang
    BR-Plenarprotokoll 1023 , S. 264-278

    Beschlüsse:

    S. 277 - kein Antrag auf Einberufung des Vermittlungsausschusses; Entschließung (292/22), gem. Art. 77 Abs. 2 GG
    08.07.2022
  19. Beschlussdrucksache
    BR-Drucksache 292/22(B)
    08.07.2022
  20. Unterrichtung
    BR-Drucksache zu292/22(B)
    Urheber: Bundesregierung
    31.01.2023
Kurzbeschreibung:

Weiterer Ausbau der Stromnetze und Beseitigung von Engpässen in der Stromversorgung zur Erreichung von Treibhausgasneutralität im Jahr 2045: Modernisierung der Netzbauplanung, u.a. durch stärkere Ausrichtung der Netzentwicklungsplanung an den klima- und energiepolitischen Zielen der Bundesregierung, Einbindung der Verteilernetzbetreiber in die Netzentwicklungsplanung und Einbeziehung sektorenübergreifender Entwicklungen wie Hochlauf der Elektromobilität und des damit verbundenen Ladeinfrastrukturaufbaus im Rahmen langfristiger Regionalszenarios, Einführung eines digitalen Netzanschlussprozesses über eine gemeinsame Internetplattform der Verteilnetzbetreiber; Aufnahme von 19 neuen und Änderung von 17 bisherigen Netzausbauvorhaben, Identifizierung der länderübergreifenden und grenzüberschreitenden neuen und geänderten Netzausbauvorhaben; Beschleunigung und Vereinfachung der Planungs- und Genehmigungsverfahren, u.a. durch Ermittlung und Festlegung von Präferenzräumen, teilweise Verzicht auf Bundesfachplanung und Stärkung des Bündelungsgebots für Netzverstärkungsmaßnahmen sowie Umstellung auf rein elektronische Auslegung von Unterlagen im Internet; Einführung neuer Vorgaben zur Endkundenbelieferung: Mitteilung der Energielieferanten an Bundesnetzagentur, betroffene Kunden und Netzbetreiber über die Beendigung ihrer Tätigkeit mindestens drei Monate im Voraus, Aufhebung der preislichen Kopplung bei der Ersatzversorgung von Haushaltskunden mit der Grundversorgung, zusätzliche Aufsichtsbefugnisse der Bundesnetzagentur gegenüber Energielieferanten u.a.; Ausweitung der Aufgabe der Markttransparenzstelle für Kraftstoffe auf die Wertschöpfungsstufen der Herstellung von und des Handels mit Kraftstoffen, Einführung einer Meldepflicht der Tankstellenbetreiber zur Übermittlung von Mengendaten an die Markttransparenzstelle, Verlängerung der verschärften kartellrechtlichen Preismissbrauchsaufsicht im Energiesektor um weitere fünf Jahre und Erweiterung auf den Bereich der Fernwärme u.a.;
Änderung und Einfügung versch. §§ in 4 Gesetzen und 4 Rechtsverordnungen; Verordnungsermächtigungen

Beschlussempfehlung des Ausschusses: Änderungen betr. Beendigung der Energiebelieferung, Bundesbezuschussung zur Absenkung der Übertragungsnetzentgelte, Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs zur Unabhängigkeit des Personals und der Unternehmensleitung des Transportnetzbetreibers, Einführung von Ausschreibungen für den Strombezug aus zuschaltbaren Lasten, Vorgaben zu regulatorischen Ansprüchen und Verpflichtungen der Transportnetzbetreiber, Vereinfachung der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen für Haushaltskunden gegenüber Energielieferanten, Aufgaben des Projektmanagers, weitere Maßnahmen zur Verfahrensbeschleunigung, Einordnung der TA Lärm, Ergänzung von Rechten und Pflichten der Stromnetz- und der Anlagenbetreiber, Bußgeldtatbestände, Nachweis der Einhaltung technischer Mindestanforderungen gegenüber dem Anschlussnetzbetreiber und Rechtsfolgen bei Nichterfüllung u.a.; Folgenänderungen; sprachliche, redaktionelle und rechtsförmliche Anpassungen; Annahme einer Entschließung: Prüfung weiterer Vereinfachung der Planung- und Genehmigungsverfahren zum Stromübertragungsnetzausbau und zum Einsatz von Projektmanagern in den Verwaltungsverfahren, Personalplanung Bundesverwaltungsgericht, Abbau regionaler Unterschiede bei Verteilernetzentgelten, Vereinbarkeit von Netzentgeltsystematik und Flexibilisierung des Stromverbrauchs, Finanzierbarkeit von Ausbau und Betrieb der Stromnetze, Anpassung gesetzlicher Regelungen zum Schwerlasttransport für Erneuerbare Energien und Netzausbau;
Erneute und zusätzliche Änderung sowie Einfügung versch. §§ Energiewirtschaftsgesetz, erneute und zusätzliche Änderung versch. §§ Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertragungsnetz, Änderung §§ 2 und 4 Elektrotechnische-Eigenschaften-Nachweis-Verordnung, erneute Änderung § 2 und Anlage sowie zusätzliche Änderung § 3 Bundesbedarfsplangesetz, zusätzliche Änderung §§ 19 und 47 Messstellenbetriebsgesetz; Verordnungsermächtigung

Quelle: Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP

Teil 3 - Anschlussnutzung

(1) Soweit der Netzbetreiber für Schäden, die ein Anschlussnutzer durch Unterbrechung oder durch Unregelmäßigkeiten in der Anschlussnutzung erleidet, aus Vertrag, Anschlussnutzungsverhältnis oder unerlaubter Handlung haftet und dabei Verschulden des Unternehmens oder eines Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen vorausgesetzt wird, wird
1.
hinsichtlich eines Vermögensschadens widerleglich vermutet, dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt,
2.
hinsichtlich der Beschädigung einer Sache widerleglich vermutet, dass Vorsatz oder Fahrlässigkeit vorliegt.
Bei Vermögensschäden nach Satz 1 Nr. 1 ist die Haftung für sonstige Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
(2) Bei weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verursachten Sachschäden ist die Haftung des Netzbetreibers gegenüber seinen Anschlussnutzern auf jeweils 5 5.000 000 Euro begrenzt. Die Haftung für nicht vorsätzlich verursachte Sachschäden ist je Schadensereignis insgesamt begrenzt auf
1.
2,5 Millionen Euro bei bis zu 25.000 25 000 an das eigene Netz angeschlossenen Anschlussnutzern;
2.
10 Millionen Euro bei 25.001 25 001 bis 100.000 100 000 an das eigene Netz angeschlossenen Anschlussnutzern;
3.
20 Millionen Euro bei 100.001 100 001 bis 200.000 200 000 an das eigene Netz angeschlossenen Anschlussnutzern;
4.
30 Millionen Euro bei 200.001 200 001 bis einer Million an das eigene Netz angeschlossenen Anschlussnutzern;
5.
40 Millionen Euro bei mehr als einer Million an das eigene Netz angeschlossenen Anschlussnutzern.
In diese Höchstgrenzen werden auch Schäden von Anschlussnutzern in vorgelagerten Spannungsebenen einbezogen, wenn die Haftung ihnen gegenüber im Einzelfall entsprechend Satz 1 begrenzt ist.
(2) Bei weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verursachten Sachschäden ist die Haftung des Netzbetreibers gegenüber seinen Anschlussnutzern auf jeweils 5 5.000 000 Euro begrenzt. Die Haftung für nicht vorsätzlich verursachte Sachschäden ist je Schadensereignis insgesamt begrenzt auf
1.
2,5 Millionen Euro bei bis zu 25.000 25 000 an das eigene Netz angeschlossenen Anschlussnutzern;
2.
10 Millionen Euro bei 25.001 25 001 bis 100.000 100 000 an das eigene Netz angeschlossenen Anschlussnutzern;
3.
20 Millionen Euro bei 100.001 100 001 bis 200.000 200 000 an das eigene Netz angeschlossenen Anschlussnutzern;
4.
30 Millionen Euro bei 200.001 200 001 bis einer Million an das eigene Netz angeschlossenen Anschlussnutzern;
5.
40 Millionen Euro bei mehr als einer Million an das eigene Netz angeschlossenen Anschlussnutzern.
In diese Höchstgrenzen werden auch Schäden von Anschlussnutzern in vorgelagerten Spannungsebenen einbezogen, wenn die Haftung ihnen gegenüber im Einzelfall entsprechend Satz 1 begrenzt ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind auch auf Ansprüche von Anschlussnutzern anzuwenden, die diese gegen einen dritten Netzbetreiber im Sinne des § 3 Nr. 27 Nummer 77 des Energiewirtschaftsgesetzes aus unerlaubter Handlung geltend machen. Die Haftung dritter Netzbetreiber im Sinne des § 3 Nr. 27 Nummer 77 des Energiewirtschaftsgesetzes ist je Schadensereignis insgesamt begrenzt auf das Dreifache des Höchstbetrages, für den sie nach Absatz 2 Satz 2 eigenen Anschlussnutzern gegenüber haften. Hat der dritte Netzbetreiber im Sinne des § 3 Nr. 27 Nummer 77 des Energiewirtschaftsgesetzes keine eigenen an das Netz angeschlossenen Anschlussnutzer im Sinne dieser Verordnung, so ist die Haftung insgesamt auf 200 Millionen Euro begrenzt. In den Höchstbetrag nach den Sätzen 2 und 3 können auch Schadensersatzansprüche von nicht unter diese Verordnung fallenden Kunden einbezogen werden, die diese gegen das dritte Unternehmen aus unerlaubter Handlung geltend machen, wenn deren Ansprüche im Einzelfall entsprechend Absatz 2 Satz 1 begrenzt sind. Der Netzbetreiber ist verpflichtet, seinen Anschlussnutzern auf Verlangen über die mit der Schadensverursachung durch einen dritten Netzbetreiber im Sinne des § 3 Nr. 27 Nummer 77 des Energiewirtschaftsgesetzes zusammenhängenden Tatsachen insoweit Auskunft zu geben, als sie ihm bekannt sind oder von ihm in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können und ihre Kenntnis zur Geltendmachung des Schadensersatzes erforderlich ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind auch auf Ansprüche von Anschlussnutzern anzuwenden, die diese gegen einen dritten Netzbetreiber im Sinne des § 3 Nr. 27 Nummer 77 des Energiewirtschaftsgesetzes aus unerlaubter Handlung geltend machen. Die Haftung dritter Netzbetreiber im Sinne des § 3 Nr. 27 Nummer 77 des Energiewirtschaftsgesetzes ist je Schadensereignis insgesamt begrenzt auf das Dreifache des Höchstbetrages, für den sie nach Absatz 2 Satz 2 eigenen Anschlussnutzern gegenüber haften. Hat der dritte Netzbetreiber im Sinne des § 3 Nr. 27 Nummer 77 des Energiewirtschaftsgesetzes keine eigenen an das Netz angeschlossenen Anschlussnutzer im Sinne dieser Verordnung, so ist die Haftung insgesamt auf 200 Millionen Euro begrenzt. In den Höchstbetrag nach den Sätzen 2 und 3 können auch Schadensersatzansprüche von nicht unter diese Verordnung fallenden Kunden einbezogen werden, die diese gegen das dritte Unternehmen aus unerlaubter Handlung geltend machen, wenn deren Ansprüche im Einzelfall entsprechend Absatz 2 Satz 1 begrenzt sind. Der Netzbetreiber ist verpflichtet, seinen Anschlussnutzern auf Verlangen über die mit der Schadensverursachung durch einen dritten Netzbetreiber im Sinne des § 3 Nr. 27 Nummer 77 des Energiewirtschaftsgesetzes zusammenhängenden Tatsachen insoweit Auskunft zu geben, als sie ihm bekannt sind oder von ihm in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können und ihre Kenntnis zur Geltendmachung des Schadensersatzes erforderlich ist.
(4) Bei grob fahrlässig verursachten Vermögensschäden ist die Haftung des Netzbetreibers, an dessen Netz der Anschlussnutzer angeschlossen ist, oder eines dritten Netzbetreibers, gegen den der Anschlussnutzer Ansprüche geltend macht, gegenüber seinen Anschlussnutzern auf jeweils 5 5.000 000 Euro sowie je Schadensereignis insgesamt auf 20 vom Hundert der in Absatz 2 Satz 2 sowie Absatz 3 Satz 2 und 3 genannten Höchstbeträge begrenzt. Absatz 2 Satz 3 sowie Absatz 3 Satz 1, 4 und 5 gelten entsprechend.
(4) Bei grob fahrlässig verursachten Vermögensschäden ist die Haftung des Netzbetreibers, an dessen Netz der Anschlussnutzer angeschlossen ist, oder eines dritten Netzbetreibers, gegen den der Anschlussnutzer Ansprüche geltend macht, gegenüber seinen Anschlussnutzern auf jeweils 5 5.000 000 Euro sowie je Schadensereignis insgesamt auf 20 vom Hundert der in Absatz 2 Satz 2 sowie Absatz 3 Satz 2 und 3 genannten Höchstbeträge begrenzt. Absatz 2 Satz 3 sowie Absatz 3 Satz 1, 4 und 5 gelten entsprechend.
(5) Übersteigt die Summe der Einzelschäden die jeweilige Höchstgrenze, so wird der Schadensersatz in dem Verhältnis gekürzt, in dem die Summe aller Schadensersatzansprüche zur Höchstgrenze steht. Sind nach Absatz 2 Satz 3 oder nach Absatz 3 Satz 4, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 4, Schäden von nicht unter diese Verordnung fallenden Kunden in die Höchstgrenze einbezogen worden, so sind sie auch bei der Kürzung nach Satz 1 entsprechend einzubeziehen. Bei Ansprüchen nach Absatz 3 darf die Schadensersatzquote nicht höher sein als die Quote der Kunden des dritten Netzbetreibers.
(6) Die Ersatzpflicht entfällt für Schäden unter 30 Euro, die weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verursacht worden sind.
(7) Der geschädigte Anschlussnutzer hat den Schaden unverzüglich dem Netzbetreiber oder, wenn dieses feststeht, dem ersatzpflichtigen Unternehmen mitzuteilen.