Synopse zur Änderung an
Mikrozensusgesetz (MZG)

Erstellt am: 01.01.2023

Jetzt individuelle E-Mail Alerts einrichten

Die in dieser Synopse dargestellten Gesetzestexte basieren auf der vom Bundesamt für Justiz konsolidierten Fassung, welche auf gesetze-im-internet.de einsehbar ist. Diese Fassung der Gesetzestexte ist nicht die amtliche Fassung. Die amtliche Fassung ist im Bundesgesetzblatt einsehbar.

Bitte beachten Sie, dass die nachfolgend dargestellten Änderungen möglicherweise nicht auf einem Änderungsgesetz beruhen. Ab und an nimmt gesetze-im-internet.de auch redaktionelle Änderungen vor, z.B. nachträgliche Korrekturen, Anmerkungen, Ergänzungen etc. In diesem Fall beziehen sich die nachfolgenden Metainformationen auf die letzte Änderung auf Grundlage eines Änderungsgesetzes.

LawAlert befindet sich aktuell in einer frühen Testphase und Fehlfunktionen können nicht ausgeschlossen werden. Insbesondere können die von LawAlert erstellten Synopsen fehlerhaft sein, z.B. nicht vollständig, korrekt oder aktuell, da diese softwarebasiert aus Inhalten Dritter erstellt werden, ohne dass eine weitere redaktionelle oder inhaltliche Überprüfung durch LawAlert erfolgt. Auch können Änderungen oder Ausfälle der fremden Bezugsquellen zu Störungen bei LawAlert führen, ohne dass LawAlert hierauf Einfluss hat. Bitte verwenden Sie die Inhalte von LawAlert daher nur für Testzwecke. Sollten Ihnen Fehler auffällen, freuen wir uns über Ihr Feedback an hello@lawalert.de!

Für die vorliegende Synopse konnten keine Metainformationen vom Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialen (kurz DIP) ermittelt werden. Warum? Dies kann mehrere Gründe haben. Insbesondere beruht nicht jede Änderung im Bundesrecht auf einem im DIP hinterlegten Parlamentsvorgang, z.B. bei Änderungen von Verordnungen ist dies denkbar. Auch ist möglich, dass das DIP zum Zeitpunkt der Erstellung der Synopse noch nicht die aktuellen und für die Verknüpfung notwendigen Informationen hinterlegt hatte.

Möchten Sie mehr zu den Hintergründen unserer Metainformationen erfahren? Dann besuchen Sie doch unsere FAQ-Seite.

(1) Gemeinsam mit den Angaben zu § 6 werden, soweit in § 5 Absatz 3 Nummer 2 nichts anderes bestimmt ist, jährlich die Angaben zu folgenden Erhebungsmerkmalen erhoben:
1.
für Erwerbstätige:
a)
zur Haupttätigkeit:
aa)
Lage der Arbeitsstätte,
bb)
Ursachen eines befristeten Arbeitsvertrags,
cc)
Gesamtdauer der befristeten Tätigkeit,
dd)
Anzahl bezahlter und unbezahlter Überstunden,
ee)
Kalendermonat und Kalenderjahr des Beginns der Tätigkeit beim derzeitigen Arbeitgeber oder als Selbständiger oder Selbständige,
ff)
arbeitsmarktbezogene und andere Gründe für den Unterschied zwischen normalerweise geleisteter wöchentlicher Arbeitszeit und tatsächlich geleisteter Arbeitszeit,
gg)
Ausübung von Leitungsfunktionen,
hh)
monatlicher Nettoverdienst,
ii)
Arbeitszeit und Arbeitsort in den vier Kalenderwochen, die mit der Berichtswoche enden:
aaa)
Samstags-, Sonntags- und Feiertagsarbeit,
bbb)
Nachtarbeit,
ccc)
Schichtarbeit,
ddd)
Abendarbeit,
eee)
Erwerbstätigkeit von zu Hause,
b)
weitere Erhebungsmerkmale für Erwerbstätige:
aa)
Gründe für Nichtverfügbarkeit zur Aufnahme einer zusätzlichen Tätigkeit oder einer höheren Arbeitszeit,
bb)
Art der gewünschten Mehrarbeit,
cc)
Arbeitssuche und Anlass der Arbeitssuche,
dd)
Fehlen von Betreuungsmöglichkeiten,
ee)
Beteiligung der öffentlichen Arbeitsvermittlung an der Suche nach der derzeitigen Haupttätigkeit,
2.
für Arbeitslose und Arbeitsuchende:
a)
Bezug von Arbeitslosengeld und Bürgergeld, Arbeitslosengeld II,
b)
Anlass der Arbeitssuche,
c)
Art und Umfang der gesuchten Tätigkeit,
d)
Meldung bei einer öffentlichen Arbeitsvermittlung,
e)
Gründe für Nichtverfügbarkeit innerhalb der beiden auf die Berichtswoche folgenden Kalenderwochen,
f)
Erwerbs- oder sonstige Tätigkeit vor der Arbeitssuche,
3.
Weiterbildung:
a)
Teilnahme an Lehrveranstaltungen in den letzten vier Wochen vor dem Tag der Berichtswoche:
aa)
Gesamtdauer der Lehrveranstaltungen nach Stunden,
bb)
überwiegender Zweck der Teilnahme an den Lehrveranstaltungen,
cc)
Fachrichtung der zuletzt besuchten Lehrveranstaltung,
b)
Teilnahme an Lehrveranstaltungen im letzten Jahr vor dem Tag der Berichtswoche:
aa)
Gesamtdauer der Lehrveranstaltungen nach Stunden, Tagen oder Wochen,
bb)
überwiegender Zweck der Teilnahme an den Lehrveranstaltungen,
cc)
Fachrichtung der zuletzt besuchten Lehrveranstaltung,
4.
Situation ein Jahr vor der Berichtswoche:
a)
Wohnsitz,
b)
Hauptstatus,
c)
Erwerbstätigkeit oder Nichterwerbstätigkeit,
d)
bei Erwerbstätigkeit:
aa)
Stellung im Beruf,
bb)
Wirtschaftszweig des Betriebes,
5.
Behinderung:
a)
amtlich festgestellte Behinderteneigenschaft,
b)
Grad der Behinderung.
(1) Gemeinsam mit den Angaben zu § 6 werden, soweit in § 5 Absatz 3 Nummer 2 nichts anderes bestimmt ist, jährlich die Angaben zu folgenden Erhebungsmerkmalen erhoben:
1.
für Erwerbstätige:
a)
zur Haupttätigkeit:
aa)
Lage der Arbeitsstätte,
bb)
Ursachen eines befristeten Arbeitsvertrags,
cc)
Gesamtdauer der befristeten Tätigkeit,
dd)
Anzahl bezahlter und unbezahlter Überstunden,
ee)
Kalendermonat und Kalenderjahr des Beginns der Tätigkeit beim derzeitigen Arbeitgeber oder als Selbständiger oder Selbständige,
ff)
arbeitsmarktbezogene und andere Gründe für den Unterschied zwischen normalerweise geleisteter wöchentlicher Arbeitszeit und tatsächlich geleisteter Arbeitszeit,
gg)
Ausübung von Leitungsfunktionen,
hh)
monatlicher Nettoverdienst,
ii)
Arbeitszeit und Arbeitsort in den vier Kalenderwochen, die mit der Berichtswoche enden:
aaa)
Samstags-, Sonntags- und Feiertagsarbeit,
bbb)
Nachtarbeit,
ccc)
Schichtarbeit,
ddd)
Abendarbeit,
eee)
Erwerbstätigkeit von zu Hause,
b)
weitere Erhebungsmerkmale für Erwerbstätige:
aa)
Gründe für Nichtverfügbarkeit zur Aufnahme einer zusätzlichen Tätigkeit oder einer höheren Arbeitszeit,
bb)
Art der gewünschten Mehrarbeit,
cc)
Arbeitssuche und Anlass der Arbeitssuche,
dd)
Fehlen von Betreuungsmöglichkeiten,
ee)
Beteiligung der öffentlichen Arbeitsvermittlung an der Suche nach der derzeitigen Haupttätigkeit,
2.
für Arbeitslose und Arbeitsuchende:
a)
Bezug von Arbeitslosengeld und Bürgergeld, Arbeitslosengeld II,
b)
Anlass der Arbeitssuche,
c)
Art und Umfang der gesuchten Tätigkeit,
d)
Meldung bei einer öffentlichen Arbeitsvermittlung,
e)
Gründe für Nichtverfügbarkeit innerhalb der beiden auf die Berichtswoche folgenden Kalenderwochen,
f)
Erwerbs- oder sonstige Tätigkeit vor der Arbeitssuche,
3.
Weiterbildung:
a)
Teilnahme an Lehrveranstaltungen in den letzten vier Wochen vor dem Tag der Berichtswoche:
aa)
Gesamtdauer der Lehrveranstaltungen nach Stunden,
bb)
überwiegender Zweck der Teilnahme an den Lehrveranstaltungen,
cc)
Fachrichtung der zuletzt besuchten Lehrveranstaltung,
b)
Teilnahme an Lehrveranstaltungen im letzten Jahr vor dem Tag der Berichtswoche:
aa)
Gesamtdauer der Lehrveranstaltungen nach Stunden, Tagen oder Wochen,
bb)
überwiegender Zweck der Teilnahme an den Lehrveranstaltungen,
cc)
Fachrichtung der zuletzt besuchten Lehrveranstaltung,
4.
Situation ein Jahr vor der Berichtswoche:
a)
Wohnsitz,
b)
Hauptstatus,
c)
Erwerbstätigkeit oder Nichterwerbstätigkeit,
d)
bei Erwerbstätigkeit:
aa)
Stellung im Beruf,
bb)
Wirtschaftszweig des Betriebes,
5.
Behinderung:
a)
amtlich festgestellte Behinderteneigenschaft,
b)
Grad der Behinderung.
(2) Ab dem Jahr 2017 werden im Abstand von vier Jahren zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 1 die Angaben zu folgenden Erhebungsmerkmalen erhoben:
1.
Schichtarbeit:
a)
Art der geleisteten Schichtarbeit in den vier Kalenderwochen, die mit der Berichtswoche enden,
b)
durchschnittlich je Nacht geleistete Arbeitsstunden,
2.
Gesundheitszustand:
a)
Dauer einer Krankheit oder Unfallverletzung in den vier Wochen vor der Berichtswoche,
b)
Art des Unfalls,
c)
Art der Behandlung,
d)
Krankheitsrisiken,
e)
Körpergröße und Gewicht.
(3) Ab dem Jahr 2019 werden im Abstand von vier Jahren zusätzlich zu den Angaben zu Absatz 1 die Angaben zu folgenden Erhebungsmerkmalen erhoben:
1.
Krankenversicherungsschutz:
a)
Zugehörigkeit zur gesetzlichen Krankenversicherung nach Kassenarten,
b)
Zugehörigkeit zur privaten Krankenversicherung,
c)
sonstiger Anspruch auf Krankenversorgung,
d)
Art des Krankenversicherungsverhältnisses,
e)
zusätzlicher privater Krankenversicherungsschutz,
2.
weitere Eigenschaften der Haupttätigkeit für Erwerbstätige:
a)
überwiegend ausgeübte Tätigkeit,
b)
Stellung im Betrieb.
(4) Ab dem Jahr 2020 werden im Abstand von vier Jahren zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 1 die folgenden Angaben zu den Pendlereigenschaften von Schülern und Schülerinnen, Studenten und Studentinnen sowie Erwerbstätigen erhoben:
1.
Gemeinde, von der aus der Weg zur Arbeits- oder Ausbildungsstätte vorwiegend angetreten wird,
2.
Lage der Arbeits- oder Ausbildungsstätte,
3.
hauptsächlich und weiteres benutztes Verkehrsmittel,
4.
Entfernung und Zeitaufwand für den Weg zur Arbeits- oder Ausbildungsstätte.
(5) Ab dem Jahr 2017 werden zusätzlich gemeinsam mit den Angaben zu Absatz 1 die Angaben zu den Merkmalen nach der Verordnung (EG) Nr. 577/98 sowie nach den auf dieser Verordnung basierenden Rechtsakten erhoben, soweit diese Angaben nicht bereits nach Absatz 1 oder nach § 6 erhoben werden.
(6) Ab dem Jahr 2020 beträgt der Auswahlsatz höchstens 45 Prozent der nach § 6 zu Befragenden.

Die Erhebungen für die im Jahr 2022 liegenden Berichtswochen werden nach dem Mikrozensusgesetz vom 7. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2826), das durch Artikel 178 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, durchgeführt.