Synopse zur Änderung an
Metallverfahrenstechnologenausbildungsverordnung (MVTAusbV)

Erstellt am: 28.07.2026

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Die in dieser Synopse dargestellten Gesetzestexte basieren auf der vom Bundesamt für Justiz konsolidierten Fassung, welche auf gesetze-im-internet.de einsehbar ist. Diese Fassung der Gesetzestexte ist nicht die amtliche Fassung. Die amtliche Fassung ist im Bundesgesetzblatt einsehbar.

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Abschnitt 1 - Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung

(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:
1.
fachrichtungsübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,
2.
berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung
a)
Eisen- und Stahlmetallurgie,
b)
Stahlumformung,
c)
Nichteisenmetallurgie oder
d)
Nichteisenmetallumformung sowie
3.
fachrichtungsübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten werden in Berufsbildpositionen als Teil des Ausbildungsberufsbildes gebündelt.
(2) Die Berufsbildpositionen der fachrichtungsübergreifenden berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
1.
Handhaben von Werk- und Hilfsstoffen,
2.
Handhaben und Warten von Arbeits- und Betriebsmitteln,
3.
Herstellen von Bauteilen und Baugruppen,
4.
Aufbauen und Anwenden von Steuerungs- und Regelungstechnik,
5.
Anwenden von Logistik,
6.
Steuern von Produktionsprozessen,
7.
Beeinflussen von chemischen Vorgängen,
8.
Anwenden von Wärmebehandlungsverfahren,
9.
Prüfen von Werkstoffen und
10.
Instandhalten von Produktionssystemen und Anlagen.
(3) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Eisen- und Stahlmetallurgie sind:
1.
Aufbereiten und Lagern von Einsatzstoffen,
2.
Durchführen von metallurgischen Prozessen und
3.
Urformen von Stahl.
(4) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Stahlumformung sind:
1.
Vorbereiten und Lagern von Vormaterialien sowie
2.
Umformen von Stahl.
(5) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Nichteisenmetallurgie sind:
1.
Aufbereiten und Lagern von Einsatzstoffen,
2.
Durchführen von metallurgischen Prozessen und
3.
Urformen von Nichteisenmetallen.
(6) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Nichteisenmetallumformung sind:
1.
Vorbereiten und Lagern von Vormaterialien und
2.
Umformen von Nichteisenmetallen.
(7) Die Berufsbildpositionen der fachrichtungsübergreifenden, integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
1.
Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,
2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz Gesundheit bei der Arbeit,
3.
4.
Umweltschutz, Umweltschutz und Nachhaltigkeit,
4.
digitalisierte Arbeitswelt, Planen und Organisieren der Arbeit sowie
5.
Durchführen von betrieblicher und technischer Kommunikation sowie Informationsverarbeitung,
6.
Aufbau Planen und Organisation Organisieren des Ausbildungsbetriebes, der Arbeit sowie
Planen und Organisieren der Arbeit sowie
7.
Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.
(7) Die Berufsbildpositionen der fachrichtungsübergreifenden, integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
1.
Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,
2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz Gesundheit bei der Arbeit,
3.
4.
Umweltschutz, Umweltschutz und Nachhaltigkeit,
4.
digitalisierte Arbeitswelt, Planen und Organisieren der Arbeit sowie
5.
Durchführen von betrieblicher und technischer Kommunikation sowie Informationsverarbeitung,
6.
Aufbau Planen und Organisation Organisieren des Ausbildungsbetriebes, der Arbeit sowie
Planen und Organisieren der Arbeit sowie
7.
Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.

Abschnitt 2 - Abschlussprüfung | Unterabschnitt 3 - Teil 2 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Eisen- und Stahlmetallurgie

(1) Im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
1.
Art und Umfang von Produktionsaufträgen für die Herstellung von Eisen- und Stahlwerkstoffen abzustimmen,
2.
Informationen für das Herstellen von Produkten zu beschaffen, auszuwerten und zu nutzen sowie sicherheitsrelevante Vorgaben zu beachten,
3.
Auftragsabwicklungen unter Berücksichtigung wirtschaftlicher und ökologischer Gesichtspunkte zu planen und mit vor- und nachgelagerten Bereichen abzustimmen sowie Planungsunterlagen zu erstellen,
4.
Produkte unter Berücksichtigung von Arbeitssicherheit und Umweltschutz herzustellen und Terminvorgaben einzuhalten,
5.
betriebliche Qualitätssicherungssysteme anzuwenden und Ursachen von Qualitätsmängeln systematisch zu suchen, zu beseitigen und zu dokumentieren,
6.
die Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln festzustellen, Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften anzuwenden sowie Prüfergebnisse zu bewerten und zu dokumentieren,
7.
Arbeitsabläufe und Prozessdaten zu erläutern sowie Produkte an den nachgelagerten Prozessschritt zu übergeben und
8.
Instandhaltungserfordernisse festzustellen und notwendige Maßnahmen einzuleiten.
(2) Der Ausbildende wählt eine der beiden Prüfungsvarianten nach Absatz 3 oder 4 aus und unterrichtet hierüber den Prüfling. Der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen und teilt der zuständigen Stelle die gewählte Prüfungsvariante mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren. Die Arbeitsaufgabe kann aus mehreren Teilaufgaben bestehen. Während der Anmeldung zur Prüfung Durchführung der Arbeitsaufgabe wird mit mit. dem Prüfling ein situatives Fachgespräch über die Arbeitsaufgabe geführt. Das situative Fachgespräch kann aus mehreren Gesprächsphasen bestehen.
(2) Der Ausbildende wählt eine der beiden Prüfungsvarianten nach Absatz 3 oder 4 aus und unterrichtet hierüber den Prüfling. Der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen und teilt der zuständigen Stelle die gewählte Prüfungsvariante mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren. Die Arbeitsaufgabe kann aus mehreren Teilaufgaben bestehen. Während der Anmeldung zur Prüfung Durchführung der Arbeitsaufgabe wird mit mit. dem Prüfling ein situatives Fachgespräch über die Arbeitsaufgabe geführt. Das situative Fachgespräch kann aus mehreren Gesprächsphasen bestehen.
(3) In der Prüfungsvariante 1 bearbeitet der Prüfling eine Arbeitsaufgabe und dokumentiert dies mit praxisbezogenen Unterlagen. Die Arbeitsaufgabe kann aus mehreren Teilaufgaben bestehen. Während der Durchführung der Arbeitsaufgabe wird mit dem Prüfling ein situatives Fachgespräch über die Arbeitsaufgabe geführt. Das situative Fachgespräch kann aus mehreren Gesprächsphasen bestehen. Die Prüfungszeit beträgt insgesamt vier Stunden. Das situative Fachgespräch dauert höchstens 30 Minuten.
(3) In der Prüfungsvariante 1 bearbeitet der Prüfling eine Arbeitsaufgabe und dokumentiert dies mit praxisbezogenen Unterlagen. Die Arbeitsaufgabe kann aus mehreren Teilaufgaben bestehen. Während der Durchführung der Arbeitsaufgabe wird mit dem Prüfling ein situatives Fachgespräch über die Arbeitsaufgabe geführt. Das situative Fachgespräch kann aus mehreren Gesprächsphasen bestehen. Die Prüfungszeit beträgt insgesamt vier Stunden. Das situative Fachgespräch dauert höchstens 30 Minuten.
(4) In der Prüfungsvariante 2 bearbeitet der Prüfling einen betrieblichen Auftrag und dokumentiert dies mit praxisbezogenen Unterlagen. Der Prüfling hat dem Prüfungsausschuss vor der Durchführung des betrieblichen Auftrags die Aufgabenstellung einschließlich des geplanten Bearbeitungszeitraums zur Genehmigung vorzulegen. Nach der Durchführung des betrieblichen Auftrags wird mit dem Prüfling auf der Grundlage der praxisbezogenen Unterlagen ein auftragsbezogenes Fachgespräch über den betrieblichen Auftrag geführt. Der Prüfungsausschuss bewertet auf Grundlage des Fachgesprächs die prozessrelevanten Qualifikationen des Prüflings in Bezug auf die Auftragsdurchführung. Die Prüfungszeit beträgt für die Durchführung des betrieblichen Auftrags insgesamt 10 Stunden. Das auftragsbezogene Fachgespräch dauert höchstens 30 Minuten.

Abschnitt 2 - Abschlussprüfung | Unterabschnitt 3 - Teil 2 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Eisen- und Stahlmetallurgie

(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind in der Fachrichtung Eisen- und Stahlmetallurgie wie folgt zu gewichten:
1.Metalltechnikmit 30 Prozent,
2.Arbeitsauftragmit 40 Prozent,
3.Auftrags- und Fertigungsplanungmit 10 Prozent,
4.Eisen- und stahlmetallurgische ProzesseEisen- und stahl-
metallurgische Prozesse
mit 10 Prozent sowie
5.Wirtschafts- und Sozialkundemit 10 Prozent.
Metalltechnikmit 30 Prozent,
1.
Metalltechnikmit 30 Prozent,
2.
Arbeitsauftragmit 40 Prozent,
3.
Auftrags- und Fertigungsplanungmit 10 Prozent,
4.
Eisen- und stahl-
metallurgische Prozesse
mit 10 Prozent sowie
5.
Wirtschafts- und Sozialkundemit 10 Prozent.
(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind in der Fachrichtung Eisen- und Stahlmetallurgie wie folgt zu gewichten:
1.Metalltechnikmit 30 Prozent,
2.Arbeitsauftragmit 40 Prozent,
3.Auftrags- und Fertigungsplanungmit 10 Prozent,
4.Eisen- und stahlmetallurgische ProzesseEisen- und stahl-
metallurgische Prozesse
mit 10 Prozent sowie
5.Wirtschafts- und Sozialkundemit 10 Prozent.
Metalltechnikmit 30 Prozent,
1.
Metalltechnikmit 30 Prozent,
2.
Arbeitsauftragmit 40 Prozent,
3.
Auftrags- und Fertigungsplanungmit 10 Prozent,
4.
Eisen- und stahl-
metallurgische Prozesse
mit 10 Prozent sowie
5.
Wirtschafts- und Sozialkundemit 10 Prozent.
(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind:
1.
im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
2.
im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
3.
im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag mit mindestens „ausreichend“,
4.
in mindestens zwei weiteren Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und
5.
in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“.
Über das Bestehen ist ein Beschluss nach § 42 Absatz 1 Nummer 3 des Berufsbildungsgesetzes zu fassen.
(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind:
1.
im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
2.
im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
3.
im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag mit mindestens „ausreichend“,
4.
in mindestens zwei weiteren Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und
5.
in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“.
Über das Bestehen ist ein Beschluss nach § 42 Absatz 1 Nummer 3 des Berufsbildungsgesetzes zu fassen.
(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche „Auftrags- und Fertigungsplanung“, „Eisen- und stahlmetallurgische Prozesse“ oder „Wirtschafts- und Sozialkunde“ durch eine mündliche Prüfung Ergänzungsprüfung mit einer Dauer von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn
1.
der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und
2.
die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.
Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen den Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis der schriftlich zu bearbeitenden Aufgaben und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 2 : 1 zu gewichten.
(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche „Auftrags- und Fertigungsplanung“, „Eisen- und stahlmetallurgische Prozesse“ oder „Wirtschafts- und Sozialkunde“ durch eine mündliche Prüfung Ergänzungsprüfung mit einer Dauer von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn
1.
der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und
2.
die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.
Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen den Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis der schriftlich zu bearbeitenden Aufgaben und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 2 : 1 zu gewichten.

Abschnitt 2 - Abschlussprüfung | Unterabschnitt 4 - Teil 2 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Stahlumformung

(1) Im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
1.
Art und Umfang von Produktionsaufträgen für die Herstellung von Halbzeugen abzustimmen,
2.
Informationen für das Herstellen von Produkten zu beschaffen, auszuwerten und zu nutzen sowie sicherheitsrelevante Vorgaben zu beachten,
3.
Auftragsabwicklungen unter Berücksichtigung wirtschaftlicher und ökologischer Gesichtspunkte zu planen und mit vor- und nachgelagerten Bereichen abzustimmen sowie Planungsunterlagen zu erstellen,
4.
Produkte unter Berücksichtigung von Arbeitssicherheit und Umweltschutz herzustellen und Terminvorgaben einzuhalten,
5.
betriebliche Qualitätssicherungssysteme anzuwenden und Ursachen von Qualitätsmängeln systematisch zu suchen, zu beseitigen und zu dokumentieren,
6.
die Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln festzustellen, Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften anzuwenden sowie Prüfergebnisse zu bewerten und zu dokumentieren,
7.
Arbeitsabläufe und Prozessdaten zu erläutern sowie Produkte an den nachgelagerten Prozessschritt zu übergeben und
8.
Instandhaltungserfordernisse festzustellen und notwendige Maßnahmen einzuleiten.
(2) Der Ausbildende wählt eine der beiden Prüfungsvarianten nach Absatz 3 oder 4 aus und unterrichtet hierüber den Prüfling. Der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen und teilt der zuständigen Stelle die gewählte Prüfungsvariante mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren. Die Arbeitsaufgabe kann aus mehreren Teilaufgaben bestehen. Während der Anmeldung zur Prüfung Durchführung der Arbeitsaufgabe wird mit mit. dem Prüfling ein situatives Fachgespräch über die Arbeitsaufgabe geführt. Das situative Fachgespräch kann aus mehreren Gesprächsphasen bestehen.
(2) Der Ausbildende wählt eine der beiden Prüfungsvarianten nach Absatz 3 oder 4 aus und unterrichtet hierüber den Prüfling. Der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen und teilt der zuständigen Stelle die gewählte Prüfungsvariante mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren. Die Arbeitsaufgabe kann aus mehreren Teilaufgaben bestehen. Während der Anmeldung zur Prüfung Durchführung der Arbeitsaufgabe wird mit mit. dem Prüfling ein situatives Fachgespräch über die Arbeitsaufgabe geführt. Das situative Fachgespräch kann aus mehreren Gesprächsphasen bestehen.
(3) In der Prüfungsvariante 1 bearbeitet der Prüfling eine Arbeitsaufgabe und dokumentiert dies mit praxisbezogenen Unterlagen. Die Arbeitsaufgabe kann aus mehreren Teilaufgaben bestehen. Während der Durchführung der Arbeitsaufgabe wird mit dem Prüfling ein situatives Fachgespräch über die Arbeitsaufgabe geführt. Das situative Fachgespräch kann aus mehreren Gesprächsphasen bestehen. Die Prüfungszeit beträgt insgesamt vier Stunden. Das situative Fachgespräch dauert höchstens 30 Minuten.
(3) In der Prüfungsvariante 1 bearbeitet der Prüfling eine Arbeitsaufgabe und dokumentiert dies mit praxisbezogenen Unterlagen. Die Arbeitsaufgabe kann aus mehreren Teilaufgaben bestehen. Während der Durchführung der Arbeitsaufgabe wird mit dem Prüfling ein situatives Fachgespräch über die Arbeitsaufgabe geführt. Das situative Fachgespräch kann aus mehreren Gesprächsphasen bestehen. Die Prüfungszeit beträgt insgesamt vier Stunden. Das situative Fachgespräch dauert höchstens 30 Minuten.
(4) In der Prüfungsvariante 2 bearbeitet der Prüfling einen betrieblichen Auftrag und dokumentiert dies mit praxisbezogenen Unterlagen. Der Prüfling hat dem Prüfungsausschuss vor der Durchführung des betrieblichen Auftrags die Aufgabenstellung einschließlich des geplanten Bearbeitungszeitraums zur Genehmigung vorzulegen. Nach der Durchführung des betrieblichen Auftrags wird mit dem Prüfling auf der Grundlage der praxisbezogenen Unterlagen ein auftragsbezogenes Fachgespräch über den betrieblichen Auftrag geführt. Der Prüfungsausschuss bewertet auf Grundlage des Fachgesprächs die prozessrelevanten Qualifikationen des Prüflings in Bezug auf die Auftragsdurchführung. Die Prüfungszeit beträgt für die Durchführung des betrieblichen Auftrags insgesamt 10 Stunden. Das auftragsbezogene Fachgespräch dauert höchstens 30 Minuten.

Abschnitt 2 - Abschlussprüfung | Unterabschnitt 4 - Teil 2 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Stahlumformung

(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind in der Fachrichtung Stahlumformung wie folgt zu gewichten:
1.Metalltechnikmit 30 Prozent,
2.Arbeitsauftragmit 40 Prozent,
3.Auftrags- und Fertigungsplanungmit 10 Prozent,
4.Stahlumformprozessemit 10 Prozent sowie
5.Wirtschafts- und Sozialkundemit 10 Prozent.
Metalltechnikmit 30 Prozent,
1.
Metalltechnikmit 30 Prozent,
2.
Arbeitsauftragmit 40 Prozent,
3.
Auftrags- und Fertigungsplanungmit 10 Prozent,
4.
Stahlumformprozessemit 10 Prozent sowie
5.
Wirtschafts- und Sozialkundemit 10 Prozent.
(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind in der Fachrichtung Stahlumformung wie folgt zu gewichten:
1.Metalltechnikmit 30 Prozent,
2.Arbeitsauftragmit 40 Prozent,
3.Auftrags- und Fertigungsplanungmit 10 Prozent,
4.Stahlumformprozessemit 10 Prozent sowie
5.Wirtschafts- und Sozialkundemit 10 Prozent.
Metalltechnikmit 30 Prozent,
1.
Metalltechnikmit 30 Prozent,
2.
Arbeitsauftragmit 40 Prozent,
3.
Auftrags- und Fertigungsplanungmit 10 Prozent,
4.
Stahlumformprozessemit 10 Prozent sowie
5.
Wirtschafts- und Sozialkundemit 10 Prozent.
(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind:
1.
im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
2.
im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
3.
im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag mit mindestens „ausreichend“,
4.
in mindestens zwei weiteren Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und
5.
in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“.
Über das Bestehen ist ein Beschluss nach § 42 Absatz 1 Nummer 3 des Berufsbildungsgesetzes zu fassen.
(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind:
1.
im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
2.
im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
3.
im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag mit mindestens „ausreichend“,
4.
in mindestens zwei weiteren Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und
5.
in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“.
Über das Bestehen ist ein Beschluss nach § 42 Absatz 1 Nummer 3 des Berufsbildungsgesetzes zu fassen.
(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche „Auftrags- und Fertigungsplanung“, „Stahlumformprozesse“ oder „Wirtschafts- und Sozialkunde“ durch eine mündliche Prüfung Ergänzungsprüfung mit einer Dauer von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn
1.
der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und
2.
die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.
Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen den Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis der schriftlich zu bearbeitenden Aufgaben und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 2 : 1 zu gewichten.
(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche „Auftrags- und Fertigungsplanung“, „Stahlumformprozesse“ oder „Wirtschafts- und Sozialkunde“ durch eine mündliche Prüfung Ergänzungsprüfung mit einer Dauer von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn
1.
der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und
2.
die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.
Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen den Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis der schriftlich zu bearbeitenden Aufgaben und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 2 : 1 zu gewichten.

Abschnitt 2 - Abschlussprüfung | Unterabschnitt 5 - Teil 2 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Nichteisenmetallurgie

(1) Im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
1.
Art und Umfang von Produktionsaufträgen für die Herstellung von Nichteisenmetallen abzustimmen,
2.
Informationen für das Herstellen von Produkten zu beschaffen, auszuwerten und zu nutzen sowie sicherheitsrelevante Vorgaben zu beachten,
3.
Auftragsabwicklungen unter Berücksichtigung wirtschaftlicher und ökologischer Gesichtspunkte zu planen und mit vor- und nachgelagerten Bereichen abzustimmen sowie Planungsunterlagen zu erstellen,
4.
Produkte unter Berücksichtigung von Arbeitssicherheit und Umweltschutz herzustellen und Terminvorgaben einzuhalten,
5.
betriebliche Qualitätssicherungssysteme anzuwenden und Ursachen von Qualitätsmängeln systematisch zu suchen, zu beseitigen und zu dokumentieren,
6.
die Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln festzustellen, Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften anzuwenden sowie Prüfergebnisse zu bewerten und zu dokumentieren,
7.
Arbeitsabläufe und Prozessdaten zu erläutern sowie Produkte an den nachgelagerten Prozessschritt zu übergeben und
8.
Instandhaltungserfordernisse festzustellen und notwendige Maßnahmen einzuleiten.
(2) Der Ausbildende wählt eine der beiden Prüfungsvarianten nach Absatz 3 oder 4 aus und unterrichtet hierüber den Prüfling. Der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen und teilt der zuständigen Stelle die gewählte Prüfungsvariante mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren. Die Arbeitsaufgabe kann aus mehreren Teilaufgaben bestehen. Während der Anmeldung zur Prüfung Durchführung der Arbeitsaufgabe wird mit mit. dem Prüfling ein situatives Fachgespräch über die Arbeitsaufgabe geführt. Das situative Fachgespräch kann aus mehreren Gesprächsphasen bestehen.
(2) Der Ausbildende wählt eine der beiden Prüfungsvarianten nach Absatz 3 oder 4 aus und unterrichtet hierüber den Prüfling. Der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen und teilt der zuständigen Stelle die gewählte Prüfungsvariante mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren. Die Arbeitsaufgabe kann aus mehreren Teilaufgaben bestehen. Während der Anmeldung zur Prüfung Durchführung der Arbeitsaufgabe wird mit mit. dem Prüfling ein situatives Fachgespräch über die Arbeitsaufgabe geführt. Das situative Fachgespräch kann aus mehreren Gesprächsphasen bestehen.
(3) In der Prüfungsvariante 1 bearbeitet der Prüfling eine Arbeitsaufgabe und dokumentiert dies mit praxisbezogenen Unterlagen. Die Arbeitsaufgabe kann aus mehreren Teilaufgaben bestehen. Während der Durchführung der Arbeitsaufgabe wird mit dem Prüfling ein situatives Fachgespräch über die Arbeitsaufgabe geführt. Das situative Fachgespräch kann aus mehreren Gesprächsphasen bestehen. Die Prüfungszeit beträgt insgesamt vier Stunden. Das situative Fachgespräch dauert höchstens 30 Minuten.
(3) In der Prüfungsvariante 1 bearbeitet der Prüfling eine Arbeitsaufgabe und dokumentiert dies mit praxisbezogenen Unterlagen. Die Arbeitsaufgabe kann aus mehreren Teilaufgaben bestehen. Während der Durchführung der Arbeitsaufgabe wird mit dem Prüfling ein situatives Fachgespräch über die Arbeitsaufgabe geführt. Das situative Fachgespräch kann aus mehreren Gesprächsphasen bestehen. Die Prüfungszeit beträgt insgesamt vier Stunden. Das situative Fachgespräch dauert höchstens 30 Minuten.
(4) In der Prüfungsvariante 2 bearbeitet der Prüfling einen betrieblichen Auftrag und dokumentiert dies mit praxisbezogenen Unterlagen. Der Prüfling hat dem Prüfungsausschuss vor der Durchführung des betrieblichen Auftrags die Aufgabenstellung einschließlich des geplanten Bearbeitungszeitraums zur Genehmigung vorzulegen. Nach der Durchführung des betrieblichen Auftrags wird mit dem Prüfling auf der Grundlage der praxisbezogenen Unterlagen ein auftragsbezogenes Fachgespräch über den betrieblichen Auftrag geführt. Der Prüfungsausschuss bewertet auf Grundlage des Fachgesprächs die prozessrelevanten Qualifikationen des Prüflings in Bezug auf die Auftragsdurchführung. Die Prüfungszeit beträgt für die Durchführung des betrieblichen Auftrags insgesamt 10 Stunden. Das auftragsbezogene Fachgespräch dauert höchstens 30 Minuten.

Abschnitt 2 - Abschlussprüfung | Unterabschnitt 5 - Teil 2 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Nichteisenmetallurgie

(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind in der Fachrichtung Nichteisenmetallurgie wie folgt zu gewichten:
1.Metalltechnikmit 30 Prozent,
2.Arbeitsauftragmit 40 Prozent,
3.Auftrags- und Fertigungsplanungmit 10 Prozent,
4.Nichteisenmetallurgische
Prozesse
Nichteisenmetallurgische Prozesse mit 10 Prozent sowiemit 10 Prozent sowie
5.Wirtschafts- und Sozialkundemit 10 Prozent.
Metalltechnikmit 30 Prozent,
1.
Metalltechnikmit 30 Prozent,
2.
Arbeitsauftragmit 40 Prozent,
3.
Auftrags- und Fertigungsplanungmit 10 Prozent,
4.
Nichteisenmetallurgische
Prozesse
mit 10 Prozent sowie
5.
Wirtschafts- und Sozialkundemit 10 Prozent.
(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind in der Fachrichtung Nichteisenmetallurgie wie folgt zu gewichten:
1.Metalltechnikmit 30 Prozent,
2.Arbeitsauftragmit 40 Prozent,
3.Auftrags- und Fertigungsplanungmit 10 Prozent,
4.Nichteisenmetallurgische
Prozesse
Nichteisenmetallurgische Prozesse mit 10 Prozent sowiemit 10 Prozent sowie
5.Wirtschafts- und Sozialkundemit 10 Prozent.
Metalltechnikmit 30 Prozent,
1.
Metalltechnikmit 30 Prozent,
2.
Arbeitsauftragmit 40 Prozent,
3.
Auftrags- und Fertigungsplanungmit 10 Prozent,
4.
Nichteisenmetallurgische
Prozesse
mit 10 Prozent sowie
5.
Wirtschafts- und Sozialkundemit 10 Prozent.
(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind:
1.
im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
2.
im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
3.
im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag mit mindestens „ausreichend“,
4.
in mindestens zwei weiteren Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und
5.
in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“.
Über das Bestehen ist ein Beschluss nach § 42 Absatz 1 Nummer 3 des Berufsbildungsgesetzes zu fassen.
(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind:
1.
im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
2.
im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
3.
im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag mit mindestens „ausreichend“,
4.
in mindestens zwei weiteren Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und
5.
in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“.
Über das Bestehen ist ein Beschluss nach § 42 Absatz 1 Nummer 3 des Berufsbildungsgesetzes zu fassen.
(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche „Auftrags- und Fertigungsplanung“, „Nichteisenmetallurgische Prozesse“ oder „Wirtschafts- und Sozialkunde“ durch eine mündliche Prüfung Ergänzungsprüfung mit einer Dauer von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn
1.
der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und
2.
die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.
Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen den Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis der schriftlich zu bearbeitenden Aufgaben und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 2 : 1 zu gewichten.
(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche „Auftrags- und Fertigungsplanung“, „Nichteisenmetallurgische Prozesse“ oder „Wirtschafts- und Sozialkunde“ durch eine mündliche Prüfung Ergänzungsprüfung mit einer Dauer von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn
1.
der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und
2.
die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.
Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen den Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis der schriftlich zu bearbeitenden Aufgaben und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 2 : 1 zu gewichten.

Abschnitt 2 - Abschlussprüfung | Unterabschnitt 6 - Teil 2 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Nichteisenmetallumformung

(1) Im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
1.
Art und Umfang von Produktionsaufträgen für die Herstellung von Halbzeugen abzustimmen,
2.
Informationen für das Herstellen von Produkten zu beschaffen, auszuwerten und zu nutzen sowie sicherheitsrelevante Vorgaben zu beachten,
3.
Auftragsabwicklungen unter Berücksichtigung wirtschaftlicher und ökologischer Gesichtspunkte zu planen und mit vor- und nachgelagerten Bereichen abzustimmen sowie Planungsunterlagen zu erstellen,
4.
Produkte unter Berücksichtigung von Arbeitssicherheit und Umweltschutz herzustellen und Terminvorgaben einzuhalten,
5.
betriebliche Qualitätssicherungssysteme anzuwenden und Ursachen von Qualitätsmängeln systematisch zu suchen, zu beseitigen und zu dokumentieren,
6.
die Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln festzustellen, Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften anzuwenden sowie Prüfergebnisse zu bewerten und zu dokumentieren,
7.
Arbeitsabläufe und Prozessdaten zu erläutern sowie Produkte an den nachgelagerten Prozessschritt zu übergeben und
8.
Instandhaltungserfordernisse festzustellen und notwendige Maßnahmen einzuleiten.
(2) Der Ausbildende wählt eine der beiden Prüfungsvarianten nach Absatz 3 oder 4 aus und unterrichtet hierüber den Prüfling. Der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen und teilt der zuständigen Stelle die gewählte Prüfungsvariante mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren. Die Arbeitsaufgabe kann aus mehreren Teilaufgaben bestehen. Während der Anmeldung zur Prüfung Durchführung der Arbeitsaufgabe wird mit mit. dem Prüfling ein situatives Fachgespräch über die Arbeitsaufgabe geführt. Das situative Fachgespräch kann aus mehreren Gesprächsphasen bestehen.
(2) Der Ausbildende wählt eine der beiden Prüfungsvarianten nach Absatz 3 oder 4 aus und unterrichtet hierüber den Prüfling. Der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen und teilt der zuständigen Stelle die gewählte Prüfungsvariante mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren. Die Arbeitsaufgabe kann aus mehreren Teilaufgaben bestehen. Während der Anmeldung zur Prüfung Durchführung der Arbeitsaufgabe wird mit mit. dem Prüfling ein situatives Fachgespräch über die Arbeitsaufgabe geführt. Das situative Fachgespräch kann aus mehreren Gesprächsphasen bestehen.
(3) In der Prüfungsvariante 1 bearbeitet der Prüfling eine Arbeitsaufgabe und dokumentiert dies mit praxisbezogenen Unterlagen. Die Arbeitsaufgabe kann aus mehreren Teilaufgaben bestehen. Während der Durchführung der Arbeitsaufgabe wird mit dem Prüfling ein situatives Fachgespräch über die Arbeitsaufgabe geführt. Das situative Fachgespräch kann aus mehreren Gesprächsphasen bestehen. Die Prüfungszeit beträgt insgesamt vier Stunden. Das situative Fachgespräch dauert höchstens 30 Minuten.
(3) In der Prüfungsvariante 1 bearbeitet der Prüfling eine Arbeitsaufgabe und dokumentiert dies mit praxisbezogenen Unterlagen. Die Arbeitsaufgabe kann aus mehreren Teilaufgaben bestehen. Während der Durchführung der Arbeitsaufgabe wird mit dem Prüfling ein situatives Fachgespräch über die Arbeitsaufgabe geführt. Das situative Fachgespräch kann aus mehreren Gesprächsphasen bestehen. Die Prüfungszeit beträgt insgesamt vier Stunden. Das situative Fachgespräch dauert höchstens 30 Minuten.
(4) In der Prüfungsvariante 2 bearbeitet der Prüfling einen betrieblichen Auftrag und dokumentiert dies mit praxisbezogenen Unterlagen. Der Prüfling hat dem Prüfungsausschuss vor der Durchführung des betrieblichen Auftrags die Aufgabenstellung einschließlich des geplanten Bearbeitungszeitraums zur Genehmigung vorzulegen. Nach der Durchführung des betrieblichen Auftrags wird mit dem Prüfling auf der Grundlage der praxisbezogenen Unterlagen ein auftragsbezogenes Fachgespräch über den betrieblichen Auftrag geführt. Der Prüfungsausschuss bewertet auf Grundlage des Fachgesprächs die prozessrelevanten Qualifikationen des Prüflings in Bezug auf die Auftragsdurchführung. Die Prüfungszeit beträgt für die Durchführung des betrieblichen Auftrags insgesamt 10 Stunden. Das auftragsbezogene Fachgespräch dauert höchstens 30 Minuten.

Abschnitt 2 - Abschlussprüfung | Unterabschnitt 6 - Teil 2 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Nichteisenmetallumformung

(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind in der Fachrichtung Nichteisenmetallumformung wie folgt zu gewichten:
1.Metalltechnikmit 30 Prozent,
2.Arbeitsauftragmit 40 Prozent,
3.Auftrags- und Fertigungsplanungmit 10 Prozent,
4.NichteisenmetallumformprozesseNichteisenmetallumform-
prozesse
mit 10 Prozent sowie
5.Wirtschafts- und Sozialkundemit 10 Prozent.
Metalltechnikmit 30 Prozent,
1.
Metalltechnikmit 30 Prozent,
2.
Arbeitsauftragmit 40 Prozent,
3.
Auftrags- und Fertigungsplanungmit 10 Prozent,
4.
Nichteisenmetallumform-
prozesse
mit 10 Prozent sowie
5.
Wirtschafts- und Sozialkundemit 10 Prozent.
(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind in der Fachrichtung Nichteisenmetallumformung wie folgt zu gewichten:
1.Metalltechnikmit 30 Prozent,
2.Arbeitsauftragmit 40 Prozent,
3.Auftrags- und Fertigungsplanungmit 10 Prozent,
4.NichteisenmetallumformprozesseNichteisenmetallumform-
prozesse
mit 10 Prozent sowie
5.Wirtschafts- und Sozialkundemit 10 Prozent.
Metalltechnikmit 30 Prozent,
1.
Metalltechnikmit 30 Prozent,
2.
Arbeitsauftragmit 40 Prozent,
3.
Auftrags- und Fertigungsplanungmit 10 Prozent,
4.
Nichteisenmetallumform-
prozesse
mit 10 Prozent sowie
5.
Wirtschafts- und Sozialkundemit 10 Prozent.
(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind:
1.
im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
2.
im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
3.
im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag mit mindestens „ausreichend“,
4.
in mindestens zwei weiteren Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und
5.
in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“.
Über das Bestehen ist ein Beschluss nach § 42 Absatz 1 Nummer 3 des Berufsbildungsgesetzes zu fassen.
(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind:
1.
im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
2.
im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
3.
im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag mit mindestens „ausreichend“,
4.
in mindestens zwei weiteren Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und
5.
in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“.
Über das Bestehen ist ein Beschluss nach § 42 Absatz 1 Nummer 3 des Berufsbildungsgesetzes zu fassen.
(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche „Auftrags- und Fertigungsplanung“, „Nichteisenmetallumformprozesse“ oder „Wirtschafts- und Sozialkunde“ durch eine mündliche Prüfung Ergänzungsprüfung mit einer Dauer von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn
1.
der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und
2.
die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.
Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen den Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis der schriftlich zu bearbeitenden Aufgaben und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 2 : 1 zu gewichten.
(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche „Auftrags- und Fertigungsplanung“, „Nichteisenmetallumformprozesse“ oder „Wirtschafts- und Sozialkunde“ durch eine mündliche Prüfung Ergänzungsprüfung mit einer Dauer von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn
1.
der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und
2.
die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.
Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen den Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis der schriftlich zu bearbeitenden Aufgaben und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 2 : 1 zu gewichten.

Abschnitt 4 - Schlussvorschriften

(1) § 11 gilt für Berufsausbildungsverhältnisse Diese Verordnung tritt am 1. August 2018 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbildung zum Verfahrensmechaniker/zur Verfahrensmechanikerin in der Hütten- Fachrichtung Eisen- und Halbzeugindustrie vom Stahlmetallurgie, die am 28. Juli 2026 bestehen, sofern Teil Mai 1997 (BGBl. I S. 1260), die durch Artikel 2 der Verordnung vom Abschlussprüfung zu diesem Zeitpunkt noch nicht begonnen wurde. Für Wiederholungsprüfungen gilt § 11 für die am 2. 28. Juli 2015 (BGBl. I S. 1134) geändert worden ist, außer Kraft. 2026 bestehenden Berufsausbildungsverhältnisse in der Fachrichtung Eisen- und Stahlmetallurgie, sofern die Wiederholungsprüfung zu diesem Zeitpunkt noch nicht begonnen wurde.
(1) § 11 gilt für Berufsausbildungsverhältnisse Diese Verordnung tritt am 1. August 2018 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbildung zum Verfahrensmechaniker/zur Verfahrensmechanikerin in der Hütten- Fachrichtung Eisen- und Halbzeugindustrie vom Stahlmetallurgie, die am 28. Juli 2026 bestehen, sofern Teil Mai 1997 (BGBl. I S. 1260), die durch Artikel 2 der Verordnung vom Abschlussprüfung zu diesem Zeitpunkt noch nicht begonnen wurde. Für Wiederholungsprüfungen gilt § 11 für die am 2. 28. Juli 2015 (BGBl. I S. 1134) geändert worden ist, außer Kraft. 2026 bestehenden Berufsausbildungsverhältnisse in der Fachrichtung Eisen- und Stahlmetallurgie, sofern die Wiederholungsprüfung zu diesem Zeitpunkt noch nicht begonnen wurde.
(2) § 18 gilt für Berufsausbildungsverhältnisse in der Fachrichtung Stahlumformung, die am 28. Juli 2026 bestehen, sofern Teil 2 der Abschlussprüfung zu diesem Zeitpunkt noch nicht begonnen wurde. Für Wiederholungsprüfungen gilt § 18 für die am 28. Juli 2026 bestehenden Berufsausbildungsverhältnisse in der Fachrichtung Stahlumformung, sofern die Wiederholungsprüfung zu diesem Zeitpunkt noch nicht begonnen wurde.
(3) § 25 gilt für Berufsausbildungsverhältnisse in der Fachrichtung Nichteisenmetallurgie, die am 28. Juli 2026 bestehen, sofern Teil 2 der Abschlussprüfung zu diesem Zeitpunkt noch nicht begonnen wurde. Für Wiederholungsprüfungen gilt § 25 für die am 28. Juli 2026 bestehenden Berufsausbildungsverhältnisse in der Fachrichtung Nichteisenmetallurgie, sofern die Wiederholungsprüfung zu diesem Zeitpunkt noch nicht begonnen wurde.
(4) § 32 gilt für Berufsausbildungsverhältnisse in der Fachrichtung Nichteisenmetallumformung, die am 28. Juli 2026 bestehen, sofern Teil 2 der Abschlussprüfung zu diesem Zeitpunkt noch nicht begonnen wurde. Für Wiederholungsprüfungen gilt § 32 für die am 28. Juli 2026 bestehenden Berufsausbildungsverhältnisse in der Fachrichtung Nichteisenmetallumformung, sofern die Wiederholungsprüfung zu diesem Zeitpunkt noch nicht begonnen wurde.

Abschnitt 4 - Schlussvorschriften

(Fundstelle: BGBl. I 2017, 3843 - 3852)
Abschnitt A: fachrichtungsübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18.
Monat
19. bis 42.
Monat
1 2 3 4
1 Handhaben von Werk- und Hilfsstoffen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 1)
a)
Werkstoffeigenschaften von Metallen und Nichtmetallen und die Veränderungen der Werkstoffeigenschaften beurteilen
b)
Werkstoffe nach ihrer Verwendung auswählen und handhaben
c)
Hilfs- und Betriebsstoffe nach ihrer Verwendung zuordnen, einsetzen und fachgerecht entsorgen
d)
Erzeugungsverfahren für Metalle und deren Legierungen unterscheiden
e)
Werkstoffnormung für Eisen, Stahl und Nichteisenmetalle und deren Legierungen zuordnen
f)
Guss- und Knetwerkstoffe als unlegierte und legierte Sorten unterscheiden
g)
Verfahren zur Prüfung von Werk- und Hilfsstoffen unterscheiden
9  
2 Handhaben und Warten von Arbeits- und Betriebsmitteln
(§ 4 Absatz 2 Nummer 2)
a)
Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbeiten mit Arbeits- und Betriebsmitteln einhalten
b)
Arbeits- und Betriebsmittel auftragsbezogen auswählen und einsetzen
c)
Arbeits- und Betriebsmittel inspizieren, pflegen und warten und die Durchführung der Maßnahmen dokumentieren
d)
Arbeits- und Betriebsmittel auf mechanische Beschädigungen prüfen und die Instandsetzung veranlassen
4  
3 Herstellen von Bauteilen und Baugruppen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 3)
a)
Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen einschließlich der Werkzeuge sicherstellen
b)
Werkzeuge und Spannzeuge unter Berücksichtigung der Verfahren auswählen und Werkstücke ausrichten und spannen
c)
Werkstücke durch manuelle Fertigungsverfahren, insbesondere durch Feilen und Gewindeschneiden, herstellen
d)
Schnittdaten an Werkzeugmaschinen mit Hilfe von Tabellen und Diagrammen bestimmen und einstellen
e)
Werkstücke aus verschiedenen Werkstoffen durch maschinelle Fertigungsverfahren, insbesondere durch Bohren, Drehen und Fräsen, herstellen
f)
Passungen normgerecht herstellen
g)
Werkstücke insbesondere durch Sägen und Biegen trennen und umformen
h)
Bleche durch Scheren unter Berücksichtigung des Werkstoffes, der Blechdicke und des Kraftbedarfs trennen
30  
   
i)
Stahlbleche und -profile mit Schneidbrennern durch Geradschnitte trennen
j)
Rohre unter Beachtung des Wanddicken-Durchmesser-Verhältnisses umformen
k)
Bauteile aus gleichen und unterschiedlichen Werkstoffen zu Baugruppen fügen
l)
Bauteile und Baugruppen nach technischen Unterlagen demontieren und montieren sowie auf Funktion, Form- und Maßhaltigkeit prüfen
m)
Rohr- und Schlauchverbindungen durch Klemmen und Verschrauben herstellen
n)
Bauteile aus Metallen oder Kunststoffen durch Kleben verbinden
o)
Schweißbarkeit von metallischen Werkstoffen beurteilen und Werkstücke zum Schweißen vorbereiten und thermisch verbinden
   
4 Aufbauen und Anwenden von Steuerungs- und Regelungstechnik
(§ 4 Absatz 2 Nummer 4)
a)
Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbeiten mit elektrischen Anlagen, Maschinen und Betriebsmitteln anwenden
b)
steuerungstechnische Unterlagen und Prozessdaten auswerten
c)
Einsatzbereiche für Regelungs- und Steuerungssysteme unterscheiden
d)
Messwerte unter Beachtung der Messbereiche und Fehlermöglichkeiten ablesen und bewerten
e)
Signaleinrichtungen für Grenzwertüberwachungen beobachten und bei Abweichungen reagieren
f)
Regelungs- und Steuerungskomponenten überwachen und einstellen und bei Störungen Maßnahmen zur Störungsbeseitigung einleiten
g)
im Bereich Pneumatik, Elektropneumatik und Hydraulik:
aa)
Bauteile und Baugruppen entsprechend ihren Funktionen auswählen und einsetzen
bb)
Schaltungen entwickeln und Schalt- und Funktionspläne erstellen
cc)
Schaltungen aufbauen, anschließen und prüfen, Druck messen und Volumenstrom einstellen
dd)
Bauteile und Baugruppen montieren, einstellen und demontieren
h)
im Bereich Elektrotechnik:
aa)
Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbeiten mit elektrischen Anlagen, Maschinen und Betriebsmitteln einhalten
bb)
Leitungen und Anschlussstellen kennzeichnen und Anschlusszuordnungen skizzieren
cc)
Leitungen für Steuerspannungen nach Vorgabe verbinden
dd)
Bauteile mechanisch montieren und demontieren
ee)
Stromkreise mit Signal- und Steuerungsbauteilen aufbauen, prüfen und in Betrieb nehmen
15  
5 Anwenden von Logistik
(§ 4 Absatz 2 Nummer 5)
a)
Transport- und Anschlagmittel sowie Hebezeuge auswählen, ihre Betriebssicherheit beurteilen und unter Einhaltung der einschlägigen Vorschriften einsetzen
b)
Transportgut vorbereiten, sichern, transportieren und lagern
c)
Transportwege absichern
d)
Stoff- und Warenströme erfassen und sicherstellen
  2
6 Steuern von Produktionsprozessen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 6)
a)
Ablaufpläne anwenden
b)
Einsatzstoffe, Vormaterialien und Hilfsstoffe auswählen und dabei Kundenanforderungen und weitere Verarbeitung berücksichtigen
c)
Produktionsanlagen beschicken
d)
Produktionsprozesse überwachen und optimieren und Materialfluss sicherstellen
e)
Stofffluss bei der Erzeugung von Produkten verfolgen und Prozessdaten erfassen
f)
Überwachungs-, Mess- und Kommunikationseinrichtungen bedienen
g)
Prozessdaten auswerten und Maßnahmen zur Prozessoptimierung einleiten und dokumentieren
h)
energierelevante Anlagenteile überwachen und Verbrauch und Energieeffizienz einschätzen
i)
Energieverluste vermeiden
j)
Störungen im Stofffluss feststellen und dokumentieren und Maßnahmen zu deren Beseitigung ergreifen
  17
7 Beeinflussen von chemischen Vorgängen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 7)
a)
chemische Prozesse in den Produktionsverfahren, insbesondere Oxidations- und Reduktionsvorgänge, unterscheiden und beurteilen
b)
Wirkungen der chemischen Prozesse auf das Produkt, auf den Ablauf des Verfahrens und auf die Umwelt beurteilen und beeinflussen
c)
Säuren, Laugen, Emulsionen, Salze und deren Lösungen unter Beachtung des Arbeits- und Umweltschutzes handhaben
d)
gas-, dampf- und staubförmige Emissionen erkennen, ihre Bedeutung beurteilen und Maßnahmen zur Emissionsreduzierung einleiten
e)
Funktionsfähigkeit von Abluft- und Abwasserreinigungsanlagen prüfen und bei Störungen Maßnahmen zur Störungsbeseitigung einleiten
  4
8 Anwenden von Wärmebehandlungsverfahren
(§ 4 Absatz 2 Nummer 8)
a)
Einfluss des Kohlenstoffs auf die Eigenschaften der Eisenwerkstoffe im Hinblick auf die weitere Verwendung beurteilen und berücksichtigen
b)
Wärmebehandlungsverfahren unterscheiden
2  
c)
Einfluss von Begleit- und Legierungselementen auf Gefüge und Werkstoffeigenschaften bei der Wärmebehandlung berücksichtigen
d)
Zustandsschaubilder für Zweistoffsysteme auswerten
e)
Werkstücke wärmebehandeln
f)
Wärmebehandlungsdiagramme auswerten
  2
9 Prüfen von Werkstoffen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 9)
a)
Verfahren zur Prüfung der chemischen Zusammensetzung von Werkstoffen unterscheiden
b)
Verfahren zu metallographischen Untersuchungen unterscheiden
c)
Verfahren der zerstörenden und der zerstörungsfreien Prüfung unterscheiden
d)
betriebsübliche Prüfungen im Rahmen der Qualitätssicherung durchführen, Ergebnisse beurteilen und dokumentieren
  2
10 Instandhalten von Produktionssystemen und Anlagen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 10)
a)
Instandhaltungsanleitungen und Betriebsanweisungen anwenden
b)
Wartungs- und Inspektionslisten anwenden
c)
Verschleißteile im Rahmen der Instandhaltung austauschen
4  
d)
Störungen und ihre Ursachen feststellen
e)
Instandsetzungsarbeiten vorbereiten und durchführen und Maßnahmen zur Instandsetzung veranlassen
f)
Störungen, Störungsursachen und Instandhaltung dokumentieren und kommunizieren
g)
betriebsspezifische Einrichtungen zum Schutz der Umwelt einsetzen und instand halten
  3
Abschnitt B: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Eisen- und Stahlmetallurgie

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18.
Monat
19. bis 42.
Monat
1 2 3 4
1 Aufbereiten und Lagern von Einsatzstoffen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1)
a)
Proben nehmen und zur Analyse bereitstellen
b)
Einsatzstoffe nach Eigenschaften beurteilen, nach Sorten trennen und aufbereiten
c)
Einsatzstoffe unter Beachtung der Sicherheitsvorschriften einlagern
d)
Einsatzstoffe nach Verwendungszweck zusammenstellen
e)
Verfahren zur Vor- und Aufbereitung von Erzen anwenden und Anlagen bedienen
f)
Herkunft, Arten und Aufbereitung der Rücklaufstoffe unterscheiden und zur Weiterverwendung bereitstellen
  8
2 Durchführen von metallurgischen Prozessen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2)
a)
Verfahren und Anlagen der Roheisen- und Stahlerzeugung unterscheiden und dabei chemische und metallurgische Vorgänge berücksichtigen
b)
Anlagen vorbereiten, überwachen, bedienen und auf Funktion prüfen und Ergebnisse der Funktionsprüfung beurteilen
   
   
c)
Legierungen, Zuschläge, Zusätze, Brennstoffe und Reduktionsmittel berechnen und zugeben
d)
Kühlsysteme überwachen, bedienen und auf Funktion prüfen und Ergebnisse der Funktionsprüfung beurteilen
e)
Beschickungseinrichtungen überwachen, bedienen und auf Funktion prüfen und Ergebnisse der Funktionsprüfung beurteilen
f)
Energieversorgung überwachen und prüfen und Ergebnisse der Prüfung beurteilen
g)
Temperatur im Prozessablauf überwachen und Temperaturmessungen durchführen
h)
Proben im Prozess entnehmen und zur Analyse weiterleiten sowie Ergebnisse der Analyse beurteilen
i)
Abstiche vorbereiten und durchführen
j)
Schmelzen abschlacken
k)
Schmelzen in der Pfanne nachbehandeln
l)
feuerfeste Baustoffe lagern, auswählen und für den Einsatz vorbereiten
m)
feuerfeste Baustoffe nach Eigenschaften und Aufgaben unterscheiden, beurteilen und einsetzen
n)
feuerfeste Ausmauerungen pflegen und instand setzen
o)
Nebenprodukte entsprechend der Weiterverwertung klassifizieren
  40
3 Urformen von Stahl
(§ 4 Absatz 3 Nummer 3)
a)
Einrichtungen zum Vergießen von Schmelzen vorbereiten und bereitstellen
b)
Schmelzen in vorbereitete Formen vergießen
c)
Gießhilfsstoffe auswählen und einsetzen
d)
Temperatur messen
e)
Gießgeschwindigkeit für den Gießvorgang beurteilen und regeln
f)
Erstarrungsvorgänge von Stahl beeinflussen
g)
beruhigtes und unberuhigtes Vergießen von Stahl unterscheiden
h)
Gießfehler erkennen und Maßnahmen zur Vermeidung ergreifen
  12
Abschnitt C: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Stahlumformung

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18.
Monat
19. bis 42.
Monat
1 2 3 4
1 Vorbereiten und Lagern von Vormaterialien
(§ 4 Absatz 4 Nummer 1)
a)
Vormaterialien unterscheiden und bereitstellen
b)
Fehler am Vormaterial feststellen, beurteilen und beseitigen
c)
Vormaterial anschlagen, transportieren, lagern und sichern
  12
2 Umformen von Stahl
(§ 4 Absatz 4 Nummer 2)
a)
Stahl- oder Gusssorten hinsichtlich ihrer physikalischen, chemischen und technologischen Eigenschaften unterscheiden und Unterschiede bei der Umformung berücksichtigen
b)
Werkstoff- und Gütenormen anwenden
c)
Verfahren für das Walzen, Strangpressen, Schmieden und Ziehen unterscheiden
d)
Werkzeuge auswählen, transportieren und montieren
e)
Fehler an Werkzeugen feststellen und beurteilen sowie beseitigen oder ihre Beseitigung veranlassen
f)
Produktionsanlagen und Hilfseinrichtungen vorbereiten, anhand von Berechnungen einstellen und bedienen
g)
Umformprozesse überwachen und steuern
h)
Proben nehmen und mechanisch-technologische Prüfungen durchführen
i)
Maß-, Form- und Oberflächenprüfungen durchführen
j)
Fehlerarten unterscheiden, Fehler erkennen, ihre Ursachen feststellen sowie Maßnahmen zur Beseitigung einleiten
k)
Hilfsstoffe verwenden und entsorgen
l)
Anlagen zur Temperaturführung unter Berücksichtigung von Arten, Funktionen sowie Energiearten überwachen und bedienen
m)
Arten der Oberflächenbehandlung im Hinblick auf den jeweiligen Verwendungszweck unterscheiden
n)
Anlagen zur mechanischen und chemischen Oberflächenbehandlung unterscheiden
o)
Erzeugnisse adjustieren, der weiteren Verwendung zuführen und für den Versand vorbereiten
  48
Abschnitt D: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Nichteisenmetallurgie

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18.
Monat
19. bis 42.
Monat
1 2 3 4
1 Aufbereiten und Lagern von Einsatzstoffen
(§ 4 Absatz 5 Nummer 1)
a)
Einsatzstoffe nach Eigenschaften beurteilen, nach Sorten trennen und aufbereiten
b)
Einsatzstoffe unter Beachtung der Sicherheitsvorschriften einlagern
c)
Verfahren zur Vor- oder Aufbereitung von Einsatzstoffen anwenden und Anlagen bedienen
d)
Einsatzstoffe, Zuschläge und Zusätze nach Verwendungszweck zusammenstellen, mischen und einsetzen
e)
technische Daten erfassen, den Prozess überwachen und Ergebnisse dokumentieren
f)
Herkunft, Arten und Aufbereitung der Roh- und Rücklaufstoffe unterscheiden und zur Weiterverwendung bereitstellen
g)
Proben nehmen, beurteilen und zur Analyse bereitstellen
  8
2 Durchführen von metallurgischen Prozessen
(§ 4 Absatz 5 Nummer 2)
a)
Verfahren und Anlagen der Nichteisenmetallerzeugung unterscheiden und dabei chemische und metallurgische Vorgänge berücksichtigen
b)
Einflüsse von Legierungselementen auf die Metalleigenschaften unterscheiden
c)
Legierungen, Zuschläge, Zusätze, Brennstoffe und Reduktionsmittel berechnen und zugeben
d)
metallurgische Öfen zur Nichteisenmetallerzeugung nach Bauweise und Funktion unterscheiden
e)
Anlagen überprüfen, beurteilen und vorbereiten
f)
Energieträger für die Metallerzeugung einsetzen
g)
Energieversorgung überwachen und prüfen und Ergebnisse beurteilen
h)
Metalle durch Rösten, Reduzieren, Konzentrieren und Raffinieren gewinnen
i)
Metalle mit pyrometallurgischen Verfahren, mit hydrometallurgischen Verfahren oder mit elektrometallurgischen Verfahren raffinieren
j)
feuerfeste Baustoffe nach Eigenschaften und Aufgaben unterscheiden, beurteilen und einsetzen
k)
Abläufe überwachen, steuern und regeln
l)
Bestückungseinrichtungen überwachen, prüfen, beurteilen und bedienen
m)
Temperatur im Prozessablauf überwachen und Temperaturmessungen durchführen
n)
Proben entnehmen und beurteilen, Analyseergebnisse bewerten und dokumentieren und den Prozess anpassen
  40
3 Urformen von Nichteisenmetallen
(§ 4 Absatz 5 Nummer 3)
a)
Einrichtungen zum Vergießen von Schmelzen vorbereiten und bereitstellen
b)
Gießhilfsstoffe auswählen und einsetzen
c)
Schmelzen in vorbereitete Formen vergießen
d)
Temperatur messen
e)
Gießgeschwindigkeit für den Gießvorgang beurteilen und regeln
f)
Erstarrungsvorgänge von Metallen beeinflussen
g)
Gießfehler erkennen und Maßnahmen zur Vermeidung ergreifen
  12
Abschnitt E: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Nichteisenmetallumformung

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18.
Monat
19. bis 42.
Monat
1 2 3 4
1 Vorbereiten und Lagern von Vormaterialien
(§ 4 Absatz 6 Nummer 1)
a)
Vormaterialien unterscheiden und bereitstellen
b)
Fehler am Vormaterial feststellen, beurteilen und beseitigen
c)
Vormaterial anschlagen, transportieren, lagern und sichern
  12
2 Umformen von Nichteisenmetallen
(§ 4 Absatz 6 Nummer 2)
a)
Nichteisenmetalle hinsichtlich ihrer physikalischen, chemischen und technologischen Eigenschaften unterscheiden und Unterschiede bei der Umformung berücksichtigen
b)
Werkstoff- und Gütenormen anwenden
c)
Verfahren für das Ziehen, Walzen, Pressen und Schmieden unterscheiden
d)
Werkzeuge auswählen, transportieren und montieren
e)
Fehler an Werkzeugen feststellen und beurteilen sowie beseitigen oder ihre Beseitigung veranlassen
f)
Eigenschaften der Werkzeugwerkstoffe für Verfahren der Warm- oder Kaltumformung berücksichtigen
g)
Produktionsanlagen und Hilfseinrichtungen vorbereiten, anhand von Berechnungen einstellen, bedienen und nachbereiten
h)
Umformprozesse überwachen und steuern
i)
Proben nehmen und mechanisch-technologische Prüfungen durchführen
j)
Maß-, Form- und Oberflächenprüfungen durchführen
k)
Fehlerarten unterscheiden, Fehler erkennen, ihre Ursachen feststellen sowie Maßnahmen zur Beseitigung einleiten
l)
Anlagen zur Wärmebehandlung bedienen
m)
Arten der Oberflächenbehandlung nach Verwendungszweck unterscheiden
n)
Anlagen zur mechanischen und chemischen Oberflächenbehandlung der Erzeugnisse unterscheiden
o)
Erzeugnisse adjustieren, der weiteren Verwendung zuführen und für den Versand vorbereiten
  48



















































während der gesamten Ausbildung der gesamten
Abschnitt F: fachrichtungsübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten


Nr.
Abschnitt F: fachrichtungsübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten


4 Absatz 7 Nummer 2)
2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes
(§ 4 Absatz 7 Nummer 2)
a)
Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes erläutern
b)
Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären
 
Lfd.
Nr.
Ausbildung Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18.
Monat
19. bis 42.
Monat
1 2 3 4
1 Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht
(§ 4 Absatz 7 Nummer 1)
a)
den Aufbau und Aufgaben die grundlegenden Arbeits- und Geschäftsprozesse des Ausbildungsbetriebes erläutern
b)
Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag sowie Dauer und Beendigung des Ausbildungsverhältnisses erläutern und Aufgaben der im System der dualen Berufsausbildung Beteiligten beschreiben
c)
die Bedeutung, die Funktion und die Inhalte der Ausbildungsordnung und des betrieblichen Ausbildungsplans erläutern sowie zu deren Umsetzung beitragen
d)
die für den Ausbildungsbetrieb geltenden arbeits-, sozial-, tarif- und mitbestimmungsrechtlichen Vorschriften erläutern
e)
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes erläutern
f)
Grundfunktionen Beziehungen des Ausbildungsbetriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen und Gewerkschaften erläutern
g)
Positionen der eigenen Entgeltabrechnung erläutern
h)
wesentliche Teile des Inhalte von Arbeitsvertrages Arbeitsverträgen nennen erläutern
i)
Möglichkeiten des beruflichen Aufstiegs und der beruflichen Fortbildung nennen Weiterentwicklung erläutern
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben

  
c)
Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
d)
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben
  3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit
(§ 4 Absatz 7 Nummer 3)
a)
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zur Vermeidung der Gefährdung ergreifen
b)
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
c)
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
d)
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden sowie Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
während
der gesamten
Ausbildung
e)
Daten erfassen, aufbereiten, analysieren und auswerten
f)
Daten und Dokumente unter Einhaltung des Datenschutzes pflegen und sichern
g)
Gespräche mit Kunden, Kolleginnen und Kollegen, Vorgesetzten und im Team situationsgerecht und zielorientiert führen
h)
Sachverhalte darstellen und Protokolle anfertigen
i)
englische Fachbegriffe in der Kommunikation anwenden
j)
Informationen auch aus englischsprachigen technischen Unterlagen oder Dateien entnehmen und verwenden
 6
a)
Bedeutung des Ausbildungsvertrages erklären, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung
b)
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
c)
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d)
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e)
wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungsbetrieb geltenden Tarifverträge nennen
 
2 Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes
(§ 4 Absatz 7 Nummer 2)
a)
Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes erläutern
b)
Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären
 
2Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit
(§ 4 Absatz 7 Nummer 3) 2)
a)
Rechte und Pflichten aus den berufsbezogene berufsbezogenen Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften kennen und diese Vorschriften anwenden
b)
Gefährdung Gefährdungen von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zur Vermeidung der Gefährdung ergreifen auf dem Arbeitsweg prüfen und beurteilen
c)
sicheres und gesundheitsgerechtes Arbeiten erläutern
d)
technische und organisatorische Maßnahmen zur Vermeidung von Gefährdungen sowie von psychischen und physischen Belastungen für sich und andere, auch präventiv, ergreifen
e)
ergonomische Arbeitsweisen beachten und anwenden
f)
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie und erste Maßnahmen bei Unfällen einleiten
g)
betriebsbezogene Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden, Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und erste Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden sowie Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
   
c)
Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
d)
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben
 
3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit
(§ 4 Absatz 7 Nummer 3)
a)
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zur Vermeidung der Gefährdung ergreifen
b)
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
c)
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
d)
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden sowie Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
während
der gesamten
Ausbildung
4 3 Umweltschutz und Nachhaltigkeit
(§ 4 Absatz 7 Nummer 4) 3)
a)
Möglichkeiten zur Vermeidung betriebsbedingter Belastungen für Umwelt und Gesellschaft im eigenen Aufgabenbereich erkennen und zu deren Weiterentwicklung beitragen
b)
bei Arbeitsprozessen und im Hinblick auf Produkte, Waren oder Dienstleistungen Materialien und Energie unter wirtschaftlichen, umweltverträglichen und sozialen Gesichtspunkten der Nachhaltigkeit nutzen
c)
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden einhalten
d)
Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Wiederverwertung oder Entsorgung zuführen
e)
Vorschläge für nachhaltiges Handeln für den eigenen Arbeitsbereich entwickeln
f)
unter Einhaltung betrieblicher Regelungen im Sinne einer ökonomischen, ökologischen und sozial nachhaltigen Entwicklung zusammenarbeiten und adressatengerecht kommunizieren
Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a)
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
b)
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
c)
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d)
Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
 
4Digitalisierte Arbeitswelt
(§ 4 Absatz 7 Nummer 5) 4)
a)
mit eigenen und betriebsbezogenen Daten sowie mit Daten Dritter umgehen und dabei die Vorschriften zum Datenschutz und zur Datensicherheit einhalten
b)
Risiken bei der Nutzung von digitalen Medien und informationstechnischen Systemen einschätzen und bei deren Nutzung betriebliche Regelungen einhalten
c)
ressourcenschonend, adressatengerecht und effizient kommunizieren sowie Kommunikationsergebnisse dokumentieren
d)
Störungen in Kommunikationsprozessen erkennen und zu ihrer Lösung beitragen
e)
Informationen in digitalen Netzen recherchieren und aus digitalen Netzen beschaffen sowie Informationen, auch fremde, prüfen, bewerten und auswählen
f)
Lern- und Arbeitstechniken sowie Methoden des selbstgesteuerten Lernens anwenden, digitale Lernmedien nutzen und Erfordernisse des lebensbegleitenden Lernens erkennen und ableiten
g)
Aufgaben zusammen mit Beteiligten, einschließlich der Beteiligten anderer Arbeits- und Geschäftsbereiche, auch unter Nutzung digitaler Medien, planen, bearbeiten und gestalten
h)
Wertschätzung anderer unter Berücksichtigung gesellschaftlicher Vielfalt praktizieren
Informationsquellen auswählen und Informationen, insbesondere aus digitalen Medien, beschaffen und bewerten
5Durchführen von betrieblicher und technischer Kommunikation sowie Informationsverarbeitung
(§ 4 Absatz 7 Nummer 5)
5Durchführen von betrieblicher und technischer Kommunikation sowie Informations-
verarbeitung
4 Absatz 7 Nummer 5)
a)
Informationsquellen auswählen
b)
technische Zeichnungen, Stücklisten, Tabellen, Diagramme, Handbücher und Bedienungshinweise lesen, auswerten und anwenden sowie Skizzen anfertigen
c)
Dokumente sowie technische Unterlagen und berufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, ergänzen, auswerten und anwenden und technische Regelwerke beachten
d)
Konflikte feststellen und zu Konfliktlösungen beitragen
Konflikte feststellen und zu Konfliktlösungen beitragen
a)
Informationsquellen auswählen und Informationen, insbesondere aus digitalen Medien, beschaffen und bewerten
b)
technische Zeichnungen, Stücklisten, Tabellen, Diagramme, Handbücher und Bedienungshinweise lesen, auswerten und anwenden sowie Skizzen anfertigen
c)
Dokumente sowie technische Unterlagen und berufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, ergänzen, auswerten und anwenden und technische Regelwerke beachten
d)
Konflikte feststellen und zu Konfliktlösungen beitragen
4  
e)
Daten erfassen, aufbereiten, analysieren und auswerten
f)
Daten und Dokumente unter Einhaltung des Datenschutzes pflegen und sichern
g)
Gespräche mit Kunden, Kolleginnen und Kollegen, Vorgesetzten und im Team situationsgerecht und zielorientiert führen
h)
Sachverhalte darstellen und Protokolle anfertigen
i)
englische Fachbegriffe in der Kommunikation anwenden
j)
Informationen auch aus englischsprachigen technischen Unterlagen oder Dateien entnehmen und verwenden
  6
e)
Daten erfassen, aufbereiten, analysieren und auswerten
f)
Daten und Dokumente unter Einhaltung des Datenschutzes pflegen und sichern
g)
Gespräche mit Kunden, Kolleginnen und Kollegen, Vorgesetzten und im Team situationsgerecht und zielorientiert führen
h)
Sachverhalte darstellen und Protokolle anfertigen
i)
englische Fachbegriffe in der Kommunikation anwenden
j)
Informationen auch aus englischsprachigen technischen Unterlagen oder Dateien entnehmen und verwenden
k)
Besprechungen organisieren und moderieren und Ergebnisse der Besprechungen dokumentieren und präsentieren
l)
informationstechnische Systeme für die Produktion unterscheiden, ihrer Funktion zuordnen und bedienen
m)
Ablauf- und Prozesspläne lesen und anwenden
n)
digitale Medien entsprechend den betrieblichen Bedürfnissen und Zwecken nutzen
o)
mit digitalisierten Steuerungsmechanismen für Produktion und Logistik interagieren
mit digitalisierten Steuerungsmechanismen für Produktion und Logistik interagieren
  
k)
Besprechungen organisieren und moderieren und Ergebnisse der Besprechungen dokumentieren und präsentieren
l)
informationstechnische Systeme für die Produktion unterscheiden, ihrer Funktion zuordnen und bedienen
m)
Ablauf- und Prozesspläne lesen und anwenden
n)
digitale Medien entsprechend den betrieblichen Bedürfnissen und Zwecken nutzen
o)
mit digitalisierten Steuerungsmechanismen für Produktion und Logistik interagieren
  6
6 Planen und Organisieren der Arbeit
(§ 4 Absatz 7 Nummer 6)
a)
Arbeitsabläufe und Teilaufgaben auch im Team planen und dabei technologische, wirtschaftliche, betriebliche und terminliche Vorgaben berücksichtigen
b)
Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben einrichten
c)
Werkzeuge, Hilfsmittel und Materialien auftragsbezogen auswählen, termingerecht anfordern, prüfen, transportieren und bereitstellen
d)
Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden und Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen
e)
unterschiedliche Lerntechniken anwenden
f)
eigene Fähigkeiten einschätzen und Qualifizierungsmöglichkeiten nutzen
eigene Fähigkeiten einschätzen und Qualifizierungsmöglichkeiten nutzen
a)
Arbeitsabläufe und Teilaufgaben auch im Team planen und dabei technologische, wirtschaftliche, betriebliche und terminliche Vorgaben berücksichtigen
b)
Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben einrichten
c)
Werkzeuge, Hilfsmittel und Materialien auftragsbezogen auswählen, termingerecht anfordern, prüfen, transportieren und bereitstellen
d)
Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden und Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen
e)
unterschiedliche Lerntechniken anwenden
f)
eigene Fähigkeiten einschätzen und Qualifizierungsmöglichkeiten nutzen
8  
g)
Produktionsaufträge auf Umsetzbarkeit prüfen
h)
Aufgaben im Team planen und durchführen
Aufgaben im Team planen und durchführen
  
g)
Produktionsaufträge auf Umsetzbarkeit prüfen
h)
Aufgaben im Team planen und durchführen
  4
7 Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen
(§ 4 Absatz 7 Nummer 7)
a)
Qualitätsabweichungen feststellen
b)
Einsatzfähigkeit der Prüfmittel feststellen
c)
Prüfverfahren und Prüfmittel nach Normen auswählen und anwenden
Prüfverfahren und Prüfmittel nach Normen auswählen und anwenden
a)
Qualitätsabweichungen feststellen
b)
Einsatzfähigkeit der Prüfmittel feststellen
c)
Prüfverfahren und Prüfmittel nach Normen auswählen und anwenden
2  
 
d)
Bedeutung der Qualitätssicherung für den Produktionsprozess sowie für die vor- und nachgeschalteten Bereiche beachten
e)
Qualitätssicherungssystem in Verbindung mit Qualitätsvorschriften anwenden
f)
Ursachen von Qualitätsmängeln systematisch suchen und beseitigen
g)
Arbeitsergebnisse und Prozesse prüfen, beurteilen und dokumentieren sowie zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im Betriebsablauf beitragen
h)
prozessbegleitende Prüfverfahren auswählen und durchführen und Ergebnisse der Prüfung beurteilen und dokumentieren
i)
Normen und Spezifikationen zur Qualitätssicherheit der Produkte einhalten
j)
Ergebnisse statistisch erfassen
k)
Auswirkungen von Qualitätsabweichungen auf vor- und nachgelagerte Bereiche beurteilen und dokumentieren
Auswirkungen von Qualitätsabweichungen auf vor- und nachgelagerte Bereiche beurteilen und dokumentieren
d)
Bedeutung der Qualitätssicherung für den Produktionsprozess sowie für die vor- und nachgeschalteten Bereiche beachten
e)
Qualitätssicherungssystem in Verbindung mit Qualitätsvorschriften anwenden
f)
Ursachen von Qualitätsmängeln systematisch suchen und beseitigen
g)
Arbeitsergebnisse und Prozesse prüfen, beurteilen und dokumentieren sowie zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im Betriebsablauf beitragen
h)
prozessbegleitende Prüfverfahren auswählen und durchführen und Ergebnisse der Prüfung beurteilen und dokumentieren
i)
Normen und Spezifikationen zur Qualitätssicherheit der Produkte einhalten
j)
Ergebnisse statistisch erfassen
k)
Auswirkungen von Qualitätsabweichungen auf vor- und nachgelagerte Bereiche beurteilen und dokumentieren
  4



















































während der gesamten Ausbildung der gesamten
Abschnitt F: fachrichtungsübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten


Nr.
Abschnitt F: fachrichtungsübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten


4 Absatz 7 Nummer 2)
2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes
(§ 4 Absatz 7 Nummer 2)
a)
Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes erläutern
b)
Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären
 
Lfd.
Nr.
Ausbildung Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18.
Monat
19. bis 42.
Monat
1 2 3 4
1 Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht
(§ 4 Absatz 7 Nummer 1)
a)
den Aufbau und Aufgaben die grundlegenden Arbeits- und Geschäftsprozesse des Ausbildungsbetriebes erläutern
b)
Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag sowie Dauer und Beendigung des Ausbildungsverhältnisses erläutern und Aufgaben der im System der dualen Berufsausbildung Beteiligten beschreiben
c)
die Bedeutung, die Funktion und die Inhalte der Ausbildungsordnung und des betrieblichen Ausbildungsplans erläutern sowie zu deren Umsetzung beitragen
d)
die für den Ausbildungsbetrieb geltenden arbeits-, sozial-, tarif- und mitbestimmungsrechtlichen Vorschriften erläutern
e)
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes erläutern
f)
Grundfunktionen Beziehungen des Ausbildungsbetriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen und Gewerkschaften erläutern
g)
Positionen der eigenen Entgeltabrechnung erläutern
h)
wesentliche Teile des Inhalte von Arbeitsvertrages Arbeitsverträgen nennen erläutern
i)
Möglichkeiten des beruflichen Aufstiegs und der beruflichen Fortbildung nennen Weiterentwicklung erläutern
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben

  
c)
Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
d)
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben
  3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit
(§ 4 Absatz 7 Nummer 3)
a)
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zur Vermeidung der Gefährdung ergreifen
b)
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
c)
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
d)
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden sowie Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
während
der gesamten
Ausbildung
e)
Daten erfassen, aufbereiten, analysieren und auswerten
f)
Daten und Dokumente unter Einhaltung des Datenschutzes pflegen und sichern
g)
Gespräche mit Kunden, Kolleginnen und Kollegen, Vorgesetzten und im Team situationsgerecht und zielorientiert führen
h)
Sachverhalte darstellen und Protokolle anfertigen
i)
englische Fachbegriffe in der Kommunikation anwenden
j)
Informationen auch aus englischsprachigen technischen Unterlagen oder Dateien entnehmen und verwenden
 6
a)
Bedeutung des Ausbildungsvertrages erklären, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung
b)
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
c)
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d)
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e)
wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungsbetrieb geltenden Tarifverträge nennen
 
2 Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes
(§ 4 Absatz 7 Nummer 2)
a)
Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes erläutern
b)
Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären
 
2Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit
(§ 4 Absatz 7 Nummer 3) 2)
a)
Rechte und Pflichten aus den berufsbezogene berufsbezogenen Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften kennen und diese Vorschriften anwenden
b)
Gefährdung Gefährdungen von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zur Vermeidung der Gefährdung ergreifen auf dem Arbeitsweg prüfen und beurteilen
c)
sicheres und gesundheitsgerechtes Arbeiten erläutern
d)
technische und organisatorische Maßnahmen zur Vermeidung von Gefährdungen sowie von psychischen und physischen Belastungen für sich und andere, auch präventiv, ergreifen
e)
ergonomische Arbeitsweisen beachten und anwenden
f)
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie und erste Maßnahmen bei Unfällen einleiten
g)
betriebsbezogene Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden, Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und erste Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden sowie Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
   
c)
Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
d)
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben
 
3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit
(§ 4 Absatz 7 Nummer 3)
a)
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zur Vermeidung der Gefährdung ergreifen
b)
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
c)
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
d)
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden sowie Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
während
der gesamten
Ausbildung
4 3 Umweltschutz und Nachhaltigkeit
(§ 4 Absatz 7 Nummer 4) 3)
a)
Möglichkeiten zur Vermeidung betriebsbedingter Belastungen für Umwelt und Gesellschaft im eigenen Aufgabenbereich erkennen und zu deren Weiterentwicklung beitragen
b)
bei Arbeitsprozessen und im Hinblick auf Produkte, Waren oder Dienstleistungen Materialien und Energie unter wirtschaftlichen, umweltverträglichen und sozialen Gesichtspunkten der Nachhaltigkeit nutzen
c)
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden einhalten
d)
Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Wiederverwertung oder Entsorgung zuführen
e)
Vorschläge für nachhaltiges Handeln für den eigenen Arbeitsbereich entwickeln
f)
unter Einhaltung betrieblicher Regelungen im Sinne einer ökonomischen, ökologischen und sozial nachhaltigen Entwicklung zusammenarbeiten und adressatengerecht kommunizieren
Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a)
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
b)
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
c)
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d)
Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
 
4Digitalisierte Arbeitswelt
(§ 4 Absatz 7 Nummer 5) 4)
a)
mit eigenen und betriebsbezogenen Daten sowie mit Daten Dritter umgehen und dabei die Vorschriften zum Datenschutz und zur Datensicherheit einhalten
b)
Risiken bei der Nutzung von digitalen Medien und informationstechnischen Systemen einschätzen und bei deren Nutzung betriebliche Regelungen einhalten
c)
ressourcenschonend, adressatengerecht und effizient kommunizieren sowie Kommunikationsergebnisse dokumentieren
d)
Störungen in Kommunikationsprozessen erkennen und zu ihrer Lösung beitragen
e)
Informationen in digitalen Netzen recherchieren und aus digitalen Netzen beschaffen sowie Informationen, auch fremde, prüfen, bewerten und auswählen
f)
Lern- und Arbeitstechniken sowie Methoden des selbstgesteuerten Lernens anwenden, digitale Lernmedien nutzen und Erfordernisse des lebensbegleitenden Lernens erkennen und ableiten
g)
Aufgaben zusammen mit Beteiligten, einschließlich der Beteiligten anderer Arbeits- und Geschäftsbereiche, auch unter Nutzung digitaler Medien, planen, bearbeiten und gestalten
h)
Wertschätzung anderer unter Berücksichtigung gesellschaftlicher Vielfalt praktizieren
Informationsquellen auswählen und Informationen, insbesondere aus digitalen Medien, beschaffen und bewerten
5Durchführen von betrieblicher und technischer Kommunikation sowie Informationsverarbeitung
(§ 4 Absatz 7 Nummer 5)
5Durchführen von betrieblicher und technischer Kommunikation sowie Informations-
verarbeitung
4 Absatz 7 Nummer 5)
a)
Informationsquellen auswählen
b)
technische Zeichnungen, Stücklisten, Tabellen, Diagramme, Handbücher und Bedienungshinweise lesen, auswerten und anwenden sowie Skizzen anfertigen
c)
Dokumente sowie technische Unterlagen und berufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, ergänzen, auswerten und anwenden und technische Regelwerke beachten
d)
Konflikte feststellen und zu Konfliktlösungen beitragen
Konflikte feststellen und zu Konfliktlösungen beitragen
a)
Informationsquellen auswählen und Informationen, insbesondere aus digitalen Medien, beschaffen und bewerten
b)
technische Zeichnungen, Stücklisten, Tabellen, Diagramme, Handbücher und Bedienungshinweise lesen, auswerten und anwenden sowie Skizzen anfertigen
c)
Dokumente sowie technische Unterlagen und berufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, ergänzen, auswerten und anwenden und technische Regelwerke beachten
d)
Konflikte feststellen und zu Konfliktlösungen beitragen
4  
e)
Daten erfassen, aufbereiten, analysieren und auswerten
f)
Daten und Dokumente unter Einhaltung des Datenschutzes pflegen und sichern
g)
Gespräche mit Kunden, Kolleginnen und Kollegen, Vorgesetzten und im Team situationsgerecht und zielorientiert führen
h)
Sachverhalte darstellen und Protokolle anfertigen
i)
englische Fachbegriffe in der Kommunikation anwenden
j)
Informationen auch aus englischsprachigen technischen Unterlagen oder Dateien entnehmen und verwenden
  6
e)
Daten erfassen, aufbereiten, analysieren und auswerten
f)
Daten und Dokumente unter Einhaltung des Datenschutzes pflegen und sichern
g)
Gespräche mit Kunden, Kolleginnen und Kollegen, Vorgesetzten und im Team situationsgerecht und zielorientiert führen
h)
Sachverhalte darstellen und Protokolle anfertigen
i)
englische Fachbegriffe in der Kommunikation anwenden
j)
Informationen auch aus englischsprachigen technischen Unterlagen oder Dateien entnehmen und verwenden
k)
Besprechungen organisieren und moderieren und Ergebnisse der Besprechungen dokumentieren und präsentieren
l)
informationstechnische Systeme für die Produktion unterscheiden, ihrer Funktion zuordnen und bedienen
m)
Ablauf- und Prozesspläne lesen und anwenden
n)
digitale Medien entsprechend den betrieblichen Bedürfnissen und Zwecken nutzen
o)
mit digitalisierten Steuerungsmechanismen für Produktion und Logistik interagieren
mit digitalisierten Steuerungsmechanismen für Produktion und Logistik interagieren
  
k)
Besprechungen organisieren und moderieren und Ergebnisse der Besprechungen dokumentieren und präsentieren
l)
informationstechnische Systeme für die Produktion unterscheiden, ihrer Funktion zuordnen und bedienen
m)
Ablauf- und Prozesspläne lesen und anwenden
n)
digitale Medien entsprechend den betrieblichen Bedürfnissen und Zwecken nutzen
o)
mit digitalisierten Steuerungsmechanismen für Produktion und Logistik interagieren
  6
6 Planen und Organisieren der Arbeit
(§ 4 Absatz 7 Nummer 6)
a)
Arbeitsabläufe und Teilaufgaben auch im Team planen und dabei technologische, wirtschaftliche, betriebliche und terminliche Vorgaben berücksichtigen
b)
Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben einrichten
c)
Werkzeuge, Hilfsmittel und Materialien auftragsbezogen auswählen, termingerecht anfordern, prüfen, transportieren und bereitstellen
d)
Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden und Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen
e)
unterschiedliche Lerntechniken anwenden
f)
eigene Fähigkeiten einschätzen und Qualifizierungsmöglichkeiten nutzen
eigene Fähigkeiten einschätzen und Qualifizierungsmöglichkeiten nutzen
a)
Arbeitsabläufe und Teilaufgaben auch im Team planen und dabei technologische, wirtschaftliche, betriebliche und terminliche Vorgaben berücksichtigen
b)
Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben einrichten
c)
Werkzeuge, Hilfsmittel und Materialien auftragsbezogen auswählen, termingerecht anfordern, prüfen, transportieren und bereitstellen
d)
Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden und Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen
e)
unterschiedliche Lerntechniken anwenden
f)
eigene Fähigkeiten einschätzen und Qualifizierungsmöglichkeiten nutzen
8  
g)
Produktionsaufträge auf Umsetzbarkeit prüfen
h)
Aufgaben im Team planen und durchführen
Aufgaben im Team planen und durchführen
  
g)
Produktionsaufträge auf Umsetzbarkeit prüfen
h)
Aufgaben im Team planen und durchführen
  4
7 Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen
(§ 4 Absatz 7 Nummer 7)
a)
Qualitätsabweichungen feststellen
b)
Einsatzfähigkeit der Prüfmittel feststellen
c)
Prüfverfahren und Prüfmittel nach Normen auswählen und anwenden
Prüfverfahren und Prüfmittel nach Normen auswählen und anwenden
a)
Qualitätsabweichungen feststellen
b)
Einsatzfähigkeit der Prüfmittel feststellen
c)
Prüfverfahren und Prüfmittel nach Normen auswählen und anwenden
2  
 
d)
Bedeutung der Qualitätssicherung für den Produktionsprozess sowie für die vor- und nachgeschalteten Bereiche beachten
e)
Qualitätssicherungssystem in Verbindung mit Qualitätsvorschriften anwenden
f)
Ursachen von Qualitätsmängeln systematisch suchen und beseitigen
g)
Arbeitsergebnisse und Prozesse prüfen, beurteilen und dokumentieren sowie zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im Betriebsablauf beitragen
h)
prozessbegleitende Prüfverfahren auswählen und durchführen und Ergebnisse der Prüfung beurteilen und dokumentieren
i)
Normen und Spezifikationen zur Qualitätssicherheit der Produkte einhalten
j)
Ergebnisse statistisch erfassen
k)
Auswirkungen von Qualitätsabweichungen auf vor- und nachgelagerte Bereiche beurteilen und dokumentieren
Auswirkungen von Qualitätsabweichungen auf vor- und nachgelagerte Bereiche beurteilen und dokumentieren
d)
Bedeutung der Qualitätssicherung für den Produktionsprozess sowie für die vor- und nachgeschalteten Bereiche beachten
e)
Qualitätssicherungssystem in Verbindung mit Qualitätsvorschriften anwenden
f)
Ursachen von Qualitätsmängeln systematisch suchen und beseitigen
g)
Arbeitsergebnisse und Prozesse prüfen, beurteilen und dokumentieren sowie zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im Betriebsablauf beitragen
h)
prozessbegleitende Prüfverfahren auswählen und durchführen und Ergebnisse der Prüfung beurteilen und dokumentieren
i)
Normen und Spezifikationen zur Qualitätssicherheit der Produkte einhalten
j)
Ergebnisse statistisch erfassen
k)
Auswirkungen von Qualitätsabweichungen auf vor- und nachgelagerte Bereiche beurteilen und dokumentieren
  4