Synopse zur Änderung an
Verordnung über den Aufstieg in den höheren technischen oder nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes über den Masterstudiengang „Verwaltungsinformatik“ der Universität der Bundeswehr München (MVITAufstV)

Erstellt am: 17.03.2026

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Die in dieser Synopse dargestellten Gesetzestexte basieren auf der vom Bundesamt für Justiz konsolidierten Fassung, welche auf gesetze-im-internet.de einsehbar ist. Diese Fassung der Gesetzestexte ist nicht die amtliche Fassung. Die amtliche Fassung ist im Bundesgesetzblatt einsehbar.

Bitte beachten Sie, dass die nachfolgend dargestellten Änderungen möglicherweise nicht auf einem Änderungsgesetz beruhen. Ab und an nimmt gesetze-im-internet.de auch redaktionelle Änderungen vor, z.B. nachträgliche Korrekturen, Anmerkungen, Ergänzungen etc. In diesem Fall beziehen sich die nachfolgenden Metainformationen auf die letzte Änderung auf Grundlage eines Änderungsgesetzes.

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Für die vorliegende Synopse konnten keine Metainformationen vom Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialen (kurz DIP) ermittelt werden. Warum? Dies kann mehrere Gründe haben. Insbesondere beruht nicht jede Änderung im Bundesrecht auf einem im DIP hinterlegten Parlamentsvorgang, z.B. bei Änderungen von Verordnungen ist dies denkbar. Auch ist möglich, dass das DIP zum Zeitpunkt der Erstellung der Synopse noch nicht die aktuellen und für die Verknüpfung notwendigen Informationen hinterlegt hatte.

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Abschnitt 1 - Allgemeines

(1) Zum Aufstieg in den höheren technischen Verwaltungsdienst des Bundes – Fachrichtung Informationstechnik – über den Masterstudiengang „Verwaltungsinformatik“ der Universität der Bundeswehr München kann eine Beamtin oder ein Beamter zugelassen werden, wenn sie oder er
1.
die Laufbahnbefähigung für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst des Bundes besitzt,
2.
die Zugangsvoraussetzungen für den Masterstudiengang „Verwaltungsinformatik“ gemäß der Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Verwaltungsinformatik“ der Universität der Bundeswehr München erfüllt und
3.
an einem Auswahlverfahren nach § 36 44 der Bundeslaufbahnverordnung erfolgreich teilgenommen hat.
(1) Zum Aufstieg in den höheren technischen Verwaltungsdienst des Bundes – Fachrichtung Informationstechnik – über den Masterstudiengang „Verwaltungsinformatik“ der Universität der Bundeswehr München kann eine Beamtin oder ein Beamter zugelassen werden, wenn sie oder er
1.
die Laufbahnbefähigung für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst des Bundes besitzt,
2.
die Zugangsvoraussetzungen für den Masterstudiengang „Verwaltungsinformatik“ gemäß der Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Verwaltungsinformatik“ der Universität der Bundeswehr München erfüllt und
3.
an einem Auswahlverfahren nach § 36 44 der Bundeslaufbahnverordnung erfolgreich teilgenommen hat.
(2) Zum Aufstieg in den höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes – Fachrichtung Allgemeine und Digitale Verwaltung – über den Masterstudiengang „Verwaltungsinformatik“ der Universität der Bundeswehr München kann eine Beamtin oder ein Beamter zugelassen werden, wenn sie oder er
1.
die Laufbahnbefähigung für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes besitzt,
2.
die Zugangsvoraussetzungen für den Masterstudiengang „Verwaltungsinformatik“ gemäß der Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Verwaltungsinformatik“ der Universität der Bundeswehr München erfüllt und
3.
an einem Auswahlverfahren nach § 36 44 der Bundeslaufbahnverordnung erfolgreich teilgenommen hat.
(2) Zum Aufstieg in den höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes – Fachrichtung Allgemeine und Digitale Verwaltung – über den Masterstudiengang „Verwaltungsinformatik“ der Universität der Bundeswehr München kann eine Beamtin oder ein Beamter zugelassen werden, wenn sie oder er
1.
die Laufbahnbefähigung für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes besitzt,
2.
die Zugangsvoraussetzungen für den Masterstudiengang „Verwaltungsinformatik“ gemäß der Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Verwaltungsinformatik“ der Universität der Bundeswehr München erfüllt und
3.
an einem Auswahlverfahren nach § 36 44 der Bundeslaufbahnverordnung erfolgreich teilgenommen hat.

Abschnitt 4 - Abschluss des Aufstiegsverfahrens

(1) Das Aufstiegsverfahren kann wegen Unterbrechungen verlängert werden, höchstens jedoch insgesamt um drei Jahre. § 15 18 Absatz 1 und 2 der Bundeslaufbahnverordnung gilt entsprechend.
(1) Das Aufstiegsverfahren kann wegen Unterbrechungen verlängert werden, höchstens jedoch insgesamt um drei Jahre. § 15 18 Absatz 1 und 2 der Bundeslaufbahnverordnung gilt entsprechend.
(2) Die Entscheidung über die Verlängerung trifft die zuständige Dienstbehörde. Betrifft die Verlängerung das Masterstudium, so entscheidet die zuständige Dienstbehörde im Einvernehmen mit der Universität der Bundeswehr München.