(1) In Eine Soldatin ist in den letzten sechs Wochen vor der Entbindung und in den ersten acht Wochen nicht zur Dienstleistung heranzuziehen, soweit sie sich nicht zur Dienstleistung ausdrücklich bereit erklärt. Sie kann die Erklärung nach Satz 1 jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen. Für die Berechnung der Schutzfrist nach Satz 1 ist der voraussichtliche Tag der Entbindung ist maßgeblich, wie er sich aus dem ärztlichen Zeugnis oder dem Zeugnis einer Hebamme oder eines Entbindungspflegers ergibt. Entbindet eine Soldatin Frau nicht am voraussichtlichen Tag, verkürzt zu Dienstleistungen heranzuziehen; die Frist nach der oder Geburt verlängert sich bei Früh- oder Mehrlingsgeburten auf zwölf Wochen, bei Frühgeburten und sonstigen vorzeitigen Entbindungen zusätzlich um den Zeitraum, der vor der Entbindung nicht in Anspruch genommen werden konnte. Beim Tode ihres Kindes kann die Schutzfrist Mutter auf ihr ausdrückliches Verlangen schon vor Ablauf dieser Fristen, aber noch nicht in den ersten zwei Wochen nach Satz 1 entsprechend. der Entbindung, wieder beschäftigt werden, wenn nach ärztlichem Zeugnis nichts dagegen spricht. Sie kann ihre Erklärung jederzeit widerrufen.
(1) In Eine Soldatin ist in den letzten sechs Wochen vor der Entbindung und in den ersten acht Wochen nicht zur Dienstleistung heranzuziehen, soweit sie sich nicht zur Dienstleistung ausdrücklich bereit erklärt. Sie kann die Erklärung nach Satz 1 jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen. Für die Berechnung der Schutzfrist nach Satz 1 ist der voraussichtliche Tag der Entbindung ist maßgeblich, wie er sich aus dem ärztlichen Zeugnis oder dem Zeugnis einer Hebamme oder eines Entbindungspflegers ergibt. Entbindet eine Soldatin Frau nicht am voraussichtlichen Tag, verkürzt zu Dienstleistungen heranzuziehen; die Frist nach der oder Geburt verlängert sich bei Früh- oder Mehrlingsgeburten auf zwölf Wochen, bei Frühgeburten und sonstigen vorzeitigen Entbindungen zusätzlich um den Zeitraum, der vor der Entbindung nicht in Anspruch genommen werden konnte. Beim Tode ihres Kindes kann die Schutzfrist Mutter auf ihr ausdrückliches Verlangen schon vor Ablauf dieser Fristen, aber noch nicht in den ersten zwei Wochen nach Satz 1 entsprechend. der Entbindung, wieder beschäftigt werden, wenn nach ärztlichem Zeugnis nichts dagegen spricht. Sie kann ihre Erklärung jederzeit widerrufen.
(2)
Eine Die Soldatin, Soldatin die in den ersten Monaten darf bis zum Ablauf von acht Wochen nach der Entbindung
nach ärztlichem Zeugnis nicht
voll dienstfähig ist, darf nicht zu zur Dienstleistung einem ihre Leistungsfähigkeit übersteigenden Dienst herangezogen werden.
Die Schutzfrist nach Satz 1 verlängert sich auf zwölf Wochen- 1.
bei Frühgeburten,
- 2.
bei Mehrlingsgeburten und
- 3.
wenn vor Ablauf von acht Wochen nach der Entbindung bei dem Kind eine Behinderung im Sinne von § 2 Absatz 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ärztlich festgestellt wird.
Bei vorzeitiger Entbindung verlängert sich die Schutzfrist nach der Entbindung nach Satz 1 oder nach Satz 2 um den Zeitraum der Verkürzung der Schutzfrist vor der Entbindung nach Absatz 1 Satz 4. Nach Satz 2 Nummer 3 verlängert sich die Schutzfrist nach der Entbindung nur, wenn die Frau dies beantragt. Satz 2 gilt nicht bei einer Totgeburt.
(2)
Eine Die Soldatin, Soldatin die in den ersten Monaten darf bis zum Ablauf von acht Wochen nach der Entbindung
nach ärztlichem Zeugnis nicht
voll dienstfähig ist, darf nicht zu zur Dienstleistung einem ihre Leistungsfähigkeit übersteigenden Dienst herangezogen werden.
Die Schutzfrist nach Satz 1 verlängert sich auf zwölf Wochen- 1.
bei Frühgeburten,
- 2.
bei Mehrlingsgeburten und
- 3.
wenn vor Ablauf von acht Wochen nach der Entbindung bei dem Kind eine Behinderung im Sinne von § 2 Absatz 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ärztlich festgestellt wird.
Bei vorzeitiger Entbindung verlängert sich die Schutzfrist nach der Entbindung nach Satz 1 oder nach Satz 2 um den Zeitraum der Verkürzung der Schutzfrist vor der Entbindung nach Absatz 1 Satz 4. Nach Satz 2 Nummer 3 verlängert sich die Schutzfrist nach der Entbindung nur, wenn die Frau dies beantragt. Satz 2 gilt nicht bei einer Totgeburt.
(3)
Die Solange eine Soldatin
stillt, darf
sie nicht nach dem Tod ihres Kindes bereits nach Ablauf der ersten zwei Wochen nach der Entbindung zu zur den in § 3 genannten Dienstleistungen Dienstleistung herangezogen
werden. werden, wenn Für die zum Stillen erforderliche Zeit gilt § 7 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes entsprechend.- 1.
die Frau dies ausdrücklich verlangt und
- 2.
nach ärztlichem Zeugnis nichts dagegen spricht.
Sie kann ihre Erklärung nach Satz 1 Nummer 1 jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen.
(3)
Die Solange eine Soldatin
stillt, darf
sie nicht nach dem Tod ihres Kindes bereits nach Ablauf der ersten zwei Wochen nach der Entbindung zu zur den in § 3 genannten Dienstleistungen Dienstleistung herangezogen
werden. werden, wenn Für die zum Stillen erforderliche Zeit gilt § 7 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes entsprechend.- 1.
die Frau dies ausdrücklich verlangt und
- 2.
nach ärztlichem Zeugnis nichts dagegen spricht.
Sie kann ihre Erklärung nach Satz 1 Nummer 1 jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen.
(4) Bei einer Fehlgeburt darf die Frau nicht zur Dienstleistung herangezogen werden, soweit sie sich nicht ausdrücklich dazu bereit erklärt,
- 1.
bis zum Ablauf von zwei Wochen bei einer Fehlgeburt ab der 13. Schwangerschaftswoche oder
- 2.
bis zum Ablauf von sechs Wochen bei einer Fehlgeburt ab der 17. Schwangerschaftswoche oder
- 3.
bis zum Ablauf von acht Wochen bei einer Fehlgeburt ab der 20. Schwangerschaftswoche.
Sie kann ihre Erklärung nach Satz 1 jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen. Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht.
(5) Eine Soldatin, die in den ersten Monaten nach der Entbindung nach ärztlichem Zeugnis nicht voll dienstfähig ist, darf nicht zu einem ihre Leistungsfähigkeit übersteigenden Dienst herangezogen werden.
(6) Solange eine Soldatin stillt, darf sie nicht zu den in § 3 genannten Dienstleistungen herangezogen werden. Für die zum Stillen erforderliche Zeit gilt § 7 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes entsprechend.