Synopse zur Änderung an
Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren technischen Verwaltungsdienst des Bundes im Verwendungsbereich Fernmelde- und Elektronische Aufklärung (MtDFmEloAufklVDV)

Erstellt am: 17.03.2026

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Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften

Die Ausbildung und die Prüfung nach dieser Verordnung sind der Vorbereitungsdienst für den mittleren technischen Dienst der Verwaltungsdienst des Bundes im Verwendungsbereich Fernmelde- und Elektronischen Elektronische Aufklärung Aufklärung. des Bundes.
Die Ausbildung und die Prüfung nach dieser Verordnung sind der Vorbereitungsdienst für den mittleren technischen Dienst der Verwaltungsdienst des Bundes im Verwendungsbereich Fernmelde- und Elektronischen Elektronische Aufklärung Aufklärung. des Bundes.

Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften

(1) Ziel des Vorbereitungsdienstes ist es, die Anwärterinnen und Anwärter zu befähigen, in den Dienststellen der Bundeswehr und des Bundesnachrichtendienstes die Aufgaben des mittleren technischen Dienstes der Verwaltungsdienstes im Verwendungsbereich Fernmelde- und Elektronischen Elektronische Aufklärung des Bundes zu erfüllen.
(1) Ziel des Vorbereitungsdienstes ist es, die Anwärterinnen und Anwärter zu befähigen, in den Dienststellen der Bundeswehr und des Bundesnachrichtendienstes die Aufgaben des mittleren technischen Dienstes der Verwaltungsdienstes im Verwendungsbereich Fernmelde- und Elektronischen Elektronische Aufklärung des Bundes zu erfüllen.
(2) Der Vorbereitungsdienst vermittelt den Anwärterinnen und Anwärtern in enger Verbindung von Theorie und Praxis die Methoden, Kenntnisse und berufspraktischen Fähigkeiten, die zur Aufgabenerfüllung in ihrer Laufbahn und Laufbahngruppe erforderlich sind. Insbesondere werden
1.
sie mit den Aufgaben der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes vertraut gemacht,
2.
ihnen fernmeldetechnische, wirtschaftliche und administrative Zusammenhänge vermittelt,
3.
ihnen allgemeine berufliche Fähigkeiten, insbesondere zur Kommunikation und Zusammenarbeit, zum kritischen Überprüfen des eigenen Handelns, zum selbstständigen und wirtschaftlichen Handeln sowie zur sozialen Kompetenz, vermittelt,
4.
ihnen das für die Erfüllung der Aufgaben des mittleren technischen Verwaltungsdienstes des Bundes im Verwendungsbereich Fernmelde- und Elektronische Aufklärung erforderliche fundierte technische Verständnis und die für die Erfüllung dieser Aufgaben erforderlichen fundierten technischen Kenntnisse vermittelt.
ihnen das für die Erfüllung der Aufgaben des mittleren technischen Dienstes der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes erforderliche fundierte technische Verständnis und die für die Erfüllung dieser Aufgaben erforderlichen fundierten technischen Kenntnisse vermittelt,
(2) Der Vorbereitungsdienst vermittelt den Anwärterinnen und Anwärtern in enger Verbindung von Theorie und Praxis die Methoden, Kenntnisse und berufspraktischen Fähigkeiten, die zur Aufgabenerfüllung in ihrer Laufbahn und Laufbahngruppe erforderlich sind. Insbesondere werden
1.
sie mit den Aufgaben der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes vertraut gemacht,
2.
ihnen fernmeldetechnische, wirtschaftliche und administrative Zusammenhänge vermittelt,
3.
ihnen allgemeine berufliche Fähigkeiten, insbesondere zur Kommunikation und Zusammenarbeit, zum kritischen Überprüfen des eigenen Handelns, zum selbstständigen und wirtschaftlichen Handeln sowie zur sozialen Kompetenz, vermittelt,
4.
ihnen das für die Erfüllung der Aufgaben des mittleren technischen Verwaltungsdienstes des Bundes im Verwendungsbereich Fernmelde- und Elektronische Aufklärung erforderliche fundierte technische Verständnis und die für die Erfüllung dieser Aufgaben erforderlichen fundierten technischen Kenntnisse vermittelt.
ihnen das für die Erfüllung der Aufgaben des mittleren technischen Dienstes der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes erforderliche fundierte technische Verständnis und die für die Erfüllung dieser Aufgaben erforderlichen fundierten technischen Kenntnisse vermittelt,
(3) Die Vermittlung der digitalen Grundbefähigung ist Bestandteil des Vorbereitungsdienstes. Hierzu gehören der Umgang mit Daten, Digitale-Medien-Kompetenz, die Zusammenarbeit in der digitalen Welt und der Überblick über digitale Technologien.
(4) Die Anwärterinnen und Anwärter lernen, ihre Kompetenzen weiterzuentwickeln und selbstständig neue Kompetenzen zu erwerben, um den sich ständig wandelnden Anforderungen im mittleren technischen Dienst der Verwaltungsdienst des Bundes im Verwendungsbereich Fernmelde- und Elektronischen Elektronische Aufklärung des Bundes gerecht zu werden. Sie sind zum Selbststudium verpflichtet. Das Selbststudium ist zu fördern. Die gesamte Ausbildung soll in einen Praxisbezug gestellt werden und in einer aufgabenbezogenen Handlungskompetenz münden.
(4) Die Anwärterinnen und Anwärter lernen, ihre Kompetenzen weiterzuentwickeln und selbstständig neue Kompetenzen zu erwerben, um den sich ständig wandelnden Anforderungen im mittleren technischen Dienst der Verwaltungsdienst des Bundes im Verwendungsbereich Fernmelde- und Elektronischen Elektronische Aufklärung des Bundes gerecht zu werden. Sie sind zum Selbststudium verpflichtet. Das Selbststudium ist zu fördern. Die gesamte Ausbildung soll in einen Praxisbezug gestellt werden und in einer aufgabenbezogenen Handlungskompetenz münden.
(5) Die Anwärterinnen und Anwärter werden auf die von ihnen zu übernehmende Verantwortung im demokratischen und sozialen Rechtsstaat vorbereitet.
§ 2 Abs. 2 Nr. 4 Kursivdruck: Aufgrund offensichtlicher Unrichtigkeit wurde das Satzzeichen "vermittelt," durch das Satzzeichen "vermittelt." ersetzt

Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften

(1) Einstellungsbehörden sind das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr und der Bundesnachrichtendienst.
(2) Die Einstellungsbehörden sind zuständig für die Einstellung und die Betreuung der Anwärterinnen und Anwärter. Sie entscheiden über Verlängerung und Verkürzungen des Vorbereitungsdienstes nach den §§ 15 18 und 16 19 der Bundeslaufbahnverordnung.
(2) Die Einstellungsbehörden sind zuständig für die Einstellung und die Betreuung der Anwärterinnen und Anwärter. Sie entscheiden über Verlängerung und Verkürzungen des Vorbereitungsdienstes nach den §§ 15 18 und 16 19 der Bundeslaufbahnverordnung.
(3) Die Einstellungsbehörden sind die personalbearbeitenden Dienststellen der Anwärterinnen und Anwärter. Im Rahmen des Einstellungsverfahrens können die Einstellungsbehörden Aufgaben auf eine nachgeordnete Behörde übertragen.

Abschnitt 2 - Auswahlverfahren und Einstellung

(1) Über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst entscheiden die Einstellungsbehörden auf der Grundlage eines Auswahlverfahrens. In diesem wird festgestellt, ob die Bewerberinnen und Bewerber auf Grund ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und persönlichen Eigenschaften für den Vorbereitungsdienst geeignet und befähigt sind.
(2) Wird die Zahl der am Auswahlverfahren Teilnehmenden nach § 10a 11 Absatz 3 4 der Bundeslaufbahnverordnung beschränkt, so werden schwerbehinderte Menschen und gleichgestellte behinderte Menschen sowie ehemalige Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit mit Eingliederungs- oder Zulassungsschein zusätzlich und ohne Beschränkung zum Auswahlverfahren zugelassen, wenn sie die in der Ausschreibung genannten Voraussetzungen erfüllen.
(2) Wird die Zahl der am Auswahlverfahren Teilnehmenden nach § 10a 11 Absatz 3 4 der Bundeslaufbahnverordnung beschränkt, so werden schwerbehinderte Menschen und gleichgestellte behinderte Menschen sowie ehemalige Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit mit Eingliederungs- oder Zulassungsschein zusätzlich und ohne Beschränkung zum Auswahlverfahren zugelassen, wenn sie die in der Ausschreibung genannten Voraussetzungen erfüllen.
(3) Wer zum Auswahlverfahren nicht zugelassen wird, erhält eine schriftliche Ablehnung. Elektronisch eingereichte Bewerbungsunterlagen werden spätestens ein Jahr nach der Ablehnung endgültig gelöscht. Nicht elektronisch eingereichte Bewerbungsunterlagen sowie Ausdrucke elektronisch eingereichter Bewerbungsunterlagen werden spätestens nach Ablauf dieser Frist vernichtet. Originaldokumente werden auf Wunsch zurückgesandt.

Abschnitt 2 - Auswahlverfahren und Einstellung

(1) In den Vorbereitungsdienst für den mittleren technischen Dienst der Verwaltungsdienst des Bundes im Verwendungsbereich Fernmelde- und Elektronischen Elektronische Aufklärung des Bundes kann eingestellt werden, wer
1.
erfolgreich am Auswahlverfahren teilgenommen hat,
2.
nach amtsärztlichem Gutachten die gesundheitlichen Anforderungen des mittleren technischen Dienstes der Verwaltungsdienstes des Bundes im Verwendungsbereich Fernmelde- und Elektronischen Elektronische Aufklärung des Bundes erfüllt,
3.
als Bewerberin oder Bewerber für den Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung
a)
erklärt, auch für Einsätze und Übungen außerhalb des Bundesgebiets zur Verfügung zu stehen, sowie
b)
mindestens einer erweiterten Sicherheitsüberprüfung unterzogen worden ist und für den wen eine erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen mindestens eingeleitet worden ist,
4.
als Bewerberin oder Bewerber für den Bundesnachrichtendienst einer erweiterten Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen unterzogen worden ist.
(1) In den Vorbereitungsdienst für den mittleren technischen Dienst der Verwaltungsdienst des Bundes im Verwendungsbereich Fernmelde- und Elektronischen Elektronische Aufklärung des Bundes kann eingestellt werden, wer
1.
erfolgreich am Auswahlverfahren teilgenommen hat,
2.
nach amtsärztlichem Gutachten die gesundheitlichen Anforderungen des mittleren technischen Dienstes der Verwaltungsdienstes des Bundes im Verwendungsbereich Fernmelde- und Elektronischen Elektronische Aufklärung des Bundes erfüllt,
3.
als Bewerberin oder Bewerber für den Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung
a)
erklärt, auch für Einsätze und Übungen außerhalb des Bundesgebiets zur Verfügung zu stehen, sowie
b)
mindestens einer erweiterten Sicherheitsüberprüfung unterzogen worden ist und für den wen eine erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen mindestens eingeleitet worden ist,
4.
als Bewerberin oder Bewerber für den Bundesnachrichtendienst einer erweiterten Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen unterzogen worden ist.
(2) Die Kosten des amtsärztlichen Gutachtens trägt der Bund. Die Einstellungsbehörde kann die Einstellungsuntersuchung auch selbst vornehmen.
(3) Die Einstellungsbehörden entscheiden jeweils über die Einstellung der Bewerberinnen und Bewerber auf der Grundlage der Rangfolge, die die Auswahlkommission festgelegt hat.
(4) Wer nicht eingestellt wird, erhält einen schriftlichen Bescheid über die Ablehnung. Für die Bewerbungsunterlagen gilt § 7 Absatz 3 Satz 2 bis 4 entsprechend.

Abschnitt 3 - Ausbildung | Unterabschnitt 1 - Allgemeines

(1) Mit Ausbildungsaufgaben darf nur betraut werden, wer über die erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse verfügt und nach seiner Persönlichkeit geeignet ist.
(2) In den Einstellungsbehörden werden Beamtinnen und Beamte des höheren oder gehobenen Dienstes Verwaltungsdienstes als Ausbildungsleitung bestellt. Die Ausbildungsleitung lenkt und überwacht die Ausbildung der Anwärterinnen und Anwärter. Sie ist für die ordnungsgemäße Gestaltung und Organisation der Ausbildung verantwortlich.
(2) In den Einstellungsbehörden werden Beamtinnen und Beamte des höheren oder gehobenen Dienstes Verwaltungsdienstes als Ausbildungsleitung bestellt. Die Ausbildungsleitung lenkt und überwacht die Ausbildung der Anwärterinnen und Anwärter. Sie ist für die ordnungsgemäße Gestaltung und Organisation der Ausbildung verantwortlich.
(3) Das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr bestellt beim Kommando Strategische Aufklärung eine Beamtin oder einen Beamten des gehobenen technischen Dienstes der Verwaltungsdienstes des Bundes im Verwendungsbereich Fernmelde- und Elektronischen Elektronische Aufklärung des Bundes oder einer vergleichbaren Laufbahn als hauptamtliche Ausbildungsbeauftragte oder hauptamtlichen Ausbildungsbeauftragten.
(3) Das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr bestellt beim Kommando Strategische Aufklärung eine Beamtin oder einen Beamten des gehobenen technischen Dienstes der Verwaltungsdienstes des Bundes im Verwendungsbereich Fernmelde- und Elektronischen Elektronische Aufklärung des Bundes oder einer vergleichbaren Laufbahn als hauptamtliche Ausbildungsbeauftragte oder hauptamtlichen Ausbildungsbeauftragten.
(4) Die oder der Ausbildungsbeauftragte unterstützt die Lenkung und Überwachung der Ausbildung der Anwärterinnen und Anwärter, arbeitet mit dem Bildungszentrum der Bundeswehr, dem Bundessprachenamt und den anderen ausbildenden Dienststellen zusammen und stellt im Benehmen mit der Ausbildungsleitung eine sorgfältige Ausbildung sicher. Die oder der Ausbildungsbeauftragte führt regelmäßig Besprechungen mit den Anwärterinnen und Anwärtern und den Ausbildenden durch und berät sie in Fragen der Ausbildung. Die oder der Ausbildungsbeauftragte unterrichtet die Ausbildungsleitung regelmäßig über den erreichten Ausbildungsstand.
(5) Die Anwärterinnen und Anwärter werden in den einzelnen Ausbildungsstationen Beschäftigten der Bundeswehr oder des Bundesnachrichtendienstes zur Ausbildung zugeteilt. Den Ausbildenden dürfen nicht mehr Anwärterinnen und Anwärter zugeteilt werden, als sie mit Sorgfalt ausbilden können. Soweit erforderlich, werden sie von anderen Dienstgeschäften entlastet. Die Ausbildenden unterrichten die Ausbildungsbeauftragte oder den Ausbildungsbeauftragten regelmäßig über den erreichten Ausbildungsstand.

Abschnitt 3 - Ausbildung | Unterabschnitt 1 - Allgemeines

(1) Der Vorbereitungsdienst besteht aus
1.
einer fachtheoretischen Ausbildung und
2.
einer berufspraktischen Ausbildung.
(2) Die fachtheoretische Ausbildung besteht aus den folgenden Ausbildungsabschnitten:
1.
Lehrgang „Grundlagen der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung“,
2.
Lehrgang „Fachtechnische Grundlagen der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung I“,
3.
Lehrgang „Fachtechnische Grundlagen der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung II“,
4.
Lehrgang „Elektronische Kampfführung Grundlagen der Sprechfunkaufklärung“,
5.
Lehrgang „Informationstechnische Systeme der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung“,
6.
Lehrgang „Elektronische Kampfführung – Grundlagen der elektronischen Aufklärung“,
7.
Lehrgang „Elektronische Kampfführung – Grundlagen der Tastfunkaufklärung“,
8.
Lehrgang „Informationssysteme und Informationsgewinnung“,
9.
Lehrgang „Grundlagen der Auswertung der Fernmeldeaufklärung“,
10.
Lehrgang „Technische Aufklärung“ und
11.
Lehrgang „Rechtsgrundlagen in der Praxis für den mittleren technischen Dienst der Verwaltungsdienst im Verwendungsbereich Fernmelde- und Elektronischen Elektronische Aufklärung Aufklärung“. des Bundes“.
(2) Die fachtheoretische Ausbildung besteht aus den folgenden Ausbildungsabschnitten:
1.
Lehrgang „Grundlagen der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung“,
2.
Lehrgang „Fachtechnische Grundlagen der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung I“,
3.
Lehrgang „Fachtechnische Grundlagen der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung II“,
4.
Lehrgang „Elektronische Kampfführung Grundlagen der Sprechfunkaufklärung“,
5.
Lehrgang „Informationstechnische Systeme der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung“,
6.
Lehrgang „Elektronische Kampfführung – Grundlagen der elektronischen Aufklärung“,
7.
Lehrgang „Elektronische Kampfführung – Grundlagen der Tastfunkaufklärung“,
8.
Lehrgang „Informationssysteme und Informationsgewinnung“,
9.
Lehrgang „Grundlagen der Auswertung der Fernmeldeaufklärung“,
10.
Lehrgang „Technische Aufklärung“ und
11.
Lehrgang „Rechtsgrundlagen in der Praxis für den mittleren technischen Dienst der Verwaltungsdienst im Verwendungsbereich Fernmelde- und Elektronischen Elektronische Aufklärung Aufklärung“. des Bundes“.
(3) Die praktische Ausbildung besteht aus den folgenden Ausbildungsabschnitten:
1.
berufspraktische Fremdsprachenausbildung und
2.
praktische Ausbildung.
(4) Die fachtheoretische und die berufspraktische Ausbildung können durch Exkursionen ergänzt werden.

Abschnitt 3 - Ausbildung | Unterabschnitt 1 - Allgemeines

(1) Vor Beginn der Ausbildung erstellt die oder der Ausbildungsbeauftragte im Einvernehmen mit der jeweiligen Ausbildungsleitung für jede Anwärterin und jeden Anwärter einen individuellen Ausbildungsplan.
(2) Im Ausbildungsplan sind die konkreten Zeiträume der einzelnen Ausbildungsabschnitte und die konkreten Ausbildungsstationen festzulegen. Folgende Abschnitte sind aufzuführen:
1.
der Zeitraum des Lehrgangs „Fachtechnische Grundlagen der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung I“ (§ 19 Absatz 2 Nummer 2) beim Bundesnachrichtendienst,
2.
der Zeitraum des Lehrgangs „Rechtsgrundlagen in der Praxis für den mittleren technischen Dienst der Verwaltungsdienst im Verwendungsbereich Fernmelde- und Elektronischen Elektronische Aufklärung Aufklärung“ des Bundes“ (§ 19 Absatz 2 Nummer 11) beim Bildungszentrum der Bundeswehr und
3.
die Durchführung der berufspraktischen Fremdsprachenausbildung (§ 19 Absatz 3 Nummer 1) beim Bundessprachenamt.
(2) Im Ausbildungsplan sind die konkreten Zeiträume der einzelnen Ausbildungsabschnitte und die konkreten Ausbildungsstationen festzulegen. Folgende Abschnitte sind aufzuführen:
1.
der Zeitraum des Lehrgangs „Fachtechnische Grundlagen der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung I“ (§ 19 Absatz 2 Nummer 2) beim Bundesnachrichtendienst,
2.
der Zeitraum des Lehrgangs „Rechtsgrundlagen in der Praxis für den mittleren technischen Dienst der Verwaltungsdienst im Verwendungsbereich Fernmelde- und Elektronischen Elektronische Aufklärung Aufklärung“ des Bundes“ (§ 19 Absatz 2 Nummer 11) beim Bildungszentrum der Bundeswehr und
3.
die Durchführung der berufspraktischen Fremdsprachenausbildung (§ 19 Absatz 3 Nummer 1) beim Bundessprachenamt.
(3) Die Anwärterin oder der Anwärter erhält ein Exemplar des Ausbildungsplans.

Abschnitt 3 - Ausbildung | Unterabschnitt 1 - Allgemeines

(1) Auf Grundlage des Rahmenlehrplans werden für die Lehrgänge der fachtheoretischen Ausbildung Lehrpläne erstellt.
(2) Im Einzelnen werden in den Lehrplänen geregelt:
1.
die Lehrinhalte der Lehrgänge,
2.
die auf die Lehrinhalte entfallenden Stundenzahlen,
3.
die in den Lehrgängen zu erbringenden Leistungsnachweise.
(3) Die Erstellung der Lehrpläne und die Durchführung der Lehrgänge obliegt
1.
für die Lehrgänge nach § 19 Absatz 2 Nummer 1 und 3 bis 10 der Schule Strategische Aufklärung,
2.
für den Lehrgang nach § 19 Absatz 2 Nummer 2 dem Bundesnachrichtendienst,
3.
für den Lehrgang nach § 19 Absatz 2 Nummer 11 dem Bildungszentrum der Bundeswehr.
(4) Die Inhalte der Lehrpläne werden von den Verantwortlichen nach Absatz 3 regelmäßig in Abstimmung mit den fachlich zuständigen Stellen auf Aktualität geprüft und an die sich wandelnden Anforderungen an Beamtinnen und Beamte des mittleren technischen Dienstes der Verwaltungsdienstes des Bundes im Verwendungsbereich Fernmelde- und Elektronischen Elektronische Aufklärung des Bundes angepasst.
(4) Die Inhalte der Lehrpläne werden von den Verantwortlichen nach Absatz 3 regelmäßig in Abstimmung mit den fachlich zuständigen Stellen auf Aktualität geprüft und an die sich wandelnden Anforderungen an Beamtinnen und Beamte des mittleren technischen Dienstes der Verwaltungsdienstes des Bundes im Verwendungsbereich Fernmelde- und Elektronischen Elektronische Aufklärung des Bundes angepasst.

Abschnitt 3 - Ausbildung | Unterabschnitt 2 - Fachtheoretische Ausbildungsabschnitte

Die Anwärterinnen und Anwärter werden vertraut gemacht mit
1.
den Grundzügen des Staats- und Verwaltungsrechts sowie
2.
den für ihre spätere Aufgabenwahrnehmung notwendigen spezialgesetzlichen Bestimmungen und Verwaltungsvorschriften.

Abschnitt 4 - Leistungsnachweise und Bewertungen | Unterabschnitt 1 - Leistungsnachweise während der fachtheoretischen Ausbildung

Während der fachtheoretischen Ausbildung haben die Anwärterinnen und Anwärter folgende Leistungsnachweise zu erbringen:
1.
in den Lehrgängen „Grundlagen der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung“, „Fachtechnische Grundlagen der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung I und II“ sowie „Technische Aufklärung“ jeweils
a)
eine Klausur und
b)
ein weiterer schriftlicher oder mündlicher Leistungstest,
2.
im Lehrgang „Elektronische Kampfführung – Grundlagen der Sprechfunkaufklärung“
a)
drei schriftliche Leistungstests sowie
b)
zwei Leistungstests, die mündlich oder praktisch erbracht werden können,
3.
im Lehrgang „Elektronische Kampfführung – Grundlagen der elektronischen Aufklärung“
a)
drei schriftliche Leistungstests und
b)
zwei praktische Leistungstests,
4.
im Lehrgang „Elektronische Kampfführung – Grundlagen der Tastfunkaufklärung“
a)
einen schriftlichen Leistungstest und
b)
zwei praktische Leistungstests an einem computergestützten Arbeitsplatz für die Aufnahme von Tastfunksignalen; die Leistungstests können in der jeweils vorgegebenen Zeit zweimal durchgeführt werden, die bessere Leistung wird gewertet,
5.
im Lehrgang „Grundlagen der Auswertung der Fernmeldeaufklärung“ fünf schriftliche oder praktische Leistungstests und
6.
im Lehrgang „Rechtsgrundlagen in der Praxis für den mittleren technischen Dienst der Verwaltungsdienst im Verwendungsbereich Fernmelde- und Elektronischen Elektronische Aufklärung Aufklärung“ des Bundes“ zwei Klausuren.
Während der fachtheoretischen Ausbildung haben die Anwärterinnen und Anwärter folgende Leistungsnachweise zu erbringen:
1.
in den Lehrgängen „Grundlagen der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung“, „Fachtechnische Grundlagen der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung I und II“ sowie „Technische Aufklärung“ jeweils
a)
eine Klausur und
b)
ein weiterer schriftlicher oder mündlicher Leistungstest,
2.
im Lehrgang „Elektronische Kampfführung – Grundlagen der Sprechfunkaufklärung“
a)
drei schriftliche Leistungstests sowie
b)
zwei Leistungstests, die mündlich oder praktisch erbracht werden können,
3.
im Lehrgang „Elektronische Kampfführung – Grundlagen der elektronischen Aufklärung“
a)
drei schriftliche Leistungstests und
b)
zwei praktische Leistungstests,
4.
im Lehrgang „Elektronische Kampfführung – Grundlagen der Tastfunkaufklärung“
a)
einen schriftlichen Leistungstest und
b)
zwei praktische Leistungstests an einem computergestützten Arbeitsplatz für die Aufnahme von Tastfunksignalen; die Leistungstests können in der jeweils vorgegebenen Zeit zweimal durchgeführt werden, die bessere Leistung wird gewertet,
5.
im Lehrgang „Grundlagen der Auswertung der Fernmeldeaufklärung“ fünf schriftliche oder praktische Leistungstests und
6.
im Lehrgang „Rechtsgrundlagen in der Praxis für den mittleren technischen Dienst der Verwaltungsdienst im Verwendungsbereich Fernmelde- und Elektronischen Elektronische Aufklärung Aufklärung“ des Bundes“ zwei Klausuren.

Abschnitt 5 - Laufbahnprüfung

(1) Das Prüfungsamt richtet für jeden Teil der Laufbahnprüfung mindestens eine Prüfungskommission ein.
(2) Die Prüfungstätigkeit erfolgt im besonderen dienstlichen Interesse und ist eine herausgehobene Tätigkeit.
(3) Werden für einen Teil der Laufbahnprüfung mehrere Prüfungskommissionen eingerichtet, kann das Prüfungsamt eine Beamtin oder einen Beamten des höheren oder gehobenen Dienstes Verwaltungsdienstes mit der Leitung dieses Teils der Prüfung beauftragen.
(3) Werden für einen Teil der Laufbahnprüfung mehrere Prüfungskommissionen eingerichtet, kann das Prüfungsamt eine Beamtin oder einen Beamten des höheren oder gehobenen Dienstes Verwaltungsdienstes mit der Leitung dieses Teils der Prüfung beauftragen.

Abschnitt 5 - Laufbahnprüfung

(1) Mitglieder einer Prüfungskommission für die Bewertung der schriftlichen Prüfung sind
1.
im Prüfungsgebiet „Rechtsgrundlagen in der Praxis für den mittleren technischen Dienst der Verwaltungsdienst des Bundes im Verwendungsbereich Fernmelde- und Elektronischen Elektronische Aufklärung Aufklärung“ des Bundes“
a)
eine Beamtin oder ein Beamter des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes als Vorsitzende oder Vorsitzender und
b)
mindestens eine Beamtin oder ein Beamter des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes als Beisitzende oder Beisitzender,
2.
in den übrigen Prüfungsgebieten
a)
jeweils eine Beamtin oder ein Beamter des gehobenen technischen Dienstes der Verwaltungsdienstes des Bundes im Verwendungsbereich Fernmelde- und Elektronischen Elektronische Aufklärung des Bundes als Vorsitzende oder Vorsitzender und
b)
jeweils mindestens eine Beamtin oder ein Beamter des gehobenen oder des mittleren technischen Dienstes der Verwaltungsdienstes des Bundes im Verwendungsbereich Fernmelde- und Elektronischen Elektronische Aufklärung des Bundes als Beisitzende oder Beisitzender.
(1) Mitglieder einer Prüfungskommission für die Bewertung der schriftlichen Prüfung sind
1.
im Prüfungsgebiet „Rechtsgrundlagen in der Praxis für den mittleren technischen Dienst der Verwaltungsdienst des Bundes im Verwendungsbereich Fernmelde- und Elektronischen Elektronische Aufklärung Aufklärung“ des Bundes“
a)
eine Beamtin oder ein Beamter des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes als Vorsitzende oder Vorsitzender und
b)
mindestens eine Beamtin oder ein Beamter des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes als Beisitzende oder Beisitzender,
2.
in den übrigen Prüfungsgebieten
a)
jeweils eine Beamtin oder ein Beamter des gehobenen technischen Dienstes der Verwaltungsdienstes des Bundes im Verwendungsbereich Fernmelde- und Elektronischen Elektronische Aufklärung des Bundes als Vorsitzende oder Vorsitzender und
b)
jeweils mindestens eine Beamtin oder ein Beamter des gehobenen oder des mittleren technischen Dienstes der Verwaltungsdienstes des Bundes im Verwendungsbereich Fernmelde- und Elektronischen Elektronische Aufklärung des Bundes als Beisitzende oder Beisitzender.
(2) Mitglieder einer Prüfungskommission für die mündliche Prüfung sind
1.
eine Beamtin oder ein Beamter des höheren technischen Verwaltungsdienstes oder des höheren nichttechnischen Verwaltungsdienstes als Vorsitzende oder Vorsitzender,
2.
eine Beamtin oder ein Beamter des gehobenen technischen Dienstes der Verwaltungsdienstes des Bundes im Verwendungsbereich Fernmelde- und Elektronischen Elektronische Aufklärung des Bundes als Beisitzende oder Beisitzender,
3.
eine Beamtin oder ein Beamter des höheren nichttechnischen Verwaltungsdienstes oder des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes als Beisitzende oder Beisitzender und
4.
eine Beamtin oder ein Beamter des mittleren technischen Dienstes der Verwaltungsdienstes des Bundes im Verwendungsbereich Fernmelde- und Elektronischen Elektronische Aufklärung des Bundes als Beisitzende oder Beisitzender.
Wird mit dem Vorsitz der mündlichen Prüfung eine Beamtin oder ein Beamter des höheren nichttechnischen Verwaltungsdienstes beauftragt, tritt an die Stelle der oder des Beisitzenden nach Satz 1 Nummer 3 eine weitere Beamtin oder ein weiterer Beamter des gehobenen technischen Dienstes der Verwaltungsdienstes des Bundes im Verwendungsbereich Fernmelde- und Elektronischen Elektronische Aufklärung Aufklärung. des Bundes.
(2) Mitglieder einer Prüfungskommission für die mündliche Prüfung sind
1.
eine Beamtin oder ein Beamter des höheren technischen Verwaltungsdienstes oder des höheren nichttechnischen Verwaltungsdienstes als Vorsitzende oder Vorsitzender,
2.
eine Beamtin oder ein Beamter des gehobenen technischen Dienstes der Verwaltungsdienstes des Bundes im Verwendungsbereich Fernmelde- und Elektronischen Elektronische Aufklärung des Bundes als Beisitzende oder Beisitzender,
3.
eine Beamtin oder ein Beamter des höheren nichttechnischen Verwaltungsdienstes oder des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes als Beisitzende oder Beisitzender und
4.
eine Beamtin oder ein Beamter des mittleren technischen Dienstes der Verwaltungsdienstes des Bundes im Verwendungsbereich Fernmelde- und Elektronischen Elektronische Aufklärung des Bundes als Beisitzende oder Beisitzender.
Wird mit dem Vorsitz der mündlichen Prüfung eine Beamtin oder ein Beamter des höheren nichttechnischen Verwaltungsdienstes beauftragt, tritt an die Stelle der oder des Beisitzenden nach Satz 1 Nummer 3 eine weitere Beamtin oder ein weiterer Beamter des gehobenen technischen Dienstes der Verwaltungsdienstes des Bundes im Verwendungsbereich Fernmelde- und Elektronischen Elektronische Aufklärung Aufklärung. des Bundes.
(3) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Soldatinnen und Soldaten können als Mitglieder der Prüfungskommissionen bestellt werden, wenn sie über die erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse verfügen und nach ihrer Persönlichkeit geeignet sind.
(4) Anstelle von Beamtinnen und Beamten des gehobenen und mittleren technischen Dienstes der Verwaltungsdienstes des Bundes im Verwendungsbereich Fernmelde- und Elektronischen Elektronische Aufklärung des Bundes können auch Beamtinnen oder Beamte des gehobenen und mittleren Dienstes der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes bestellt werden, sofern sie ihre Laufbahnbefähigung durch den Vorbereitungsdienst nach der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Dienst der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes vom 22. August 2006 oder der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Dienst der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes vom 20. Februar 2002 erworben haben.
(4) Anstelle von Beamtinnen und Beamten des gehobenen und mittleren technischen Dienstes der Verwaltungsdienstes des Bundes im Verwendungsbereich Fernmelde- und Elektronischen Elektronische Aufklärung des Bundes können auch Beamtinnen oder Beamte des gehobenen und mittleren Dienstes der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes bestellt werden, sofern sie ihre Laufbahnbefähigung durch den Vorbereitungsdienst nach der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Dienst der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes vom 22. August 2006 oder der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Dienst der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes vom 20. Februar 2002 erworben haben.
(5) Die Mitglieder der Prüfungskommissionen werden vom Prüfungsamt bestellt. Die Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und der Berufsverbände des öffentlichen Dienstes können Mitglieder vorschlagen. Die Mitglieder werden für die Dauer von höchstens fünf Jahren bestellt. Wiederbestellung ist zulässig.

Abschnitt 5 - Laufbahnprüfung

(1) Die Laufbahnprüfung ist nicht öffentlich.
(2) Bei der schriftlichen und bei der mündlichen Prüfung können Angehörige des Prüfungsamts anwesend sein.
(3) Das Prüfungsamt kann Personen, die mit der Ausbildung oder Prüfung von Anwärterinnen und Anwärtern für den Vorbereitungsdienst für den mittleren technischen Dienst der Verwaltungsdienst des Bundes im Verwendungsbereich Fernmelde- und Elektronischen Elektronische Aufklärung des Bundes befasst sind, die Anwesenheit bei der mündlichen Prüfung gestatten.
(3) Das Prüfungsamt kann Personen, die mit der Ausbildung oder Prüfung von Anwärterinnen und Anwärtern für den Vorbereitungsdienst für den mittleren technischen Dienst der Verwaltungsdienst des Bundes im Verwendungsbereich Fernmelde- und Elektronischen Elektronische Aufklärung des Bundes befasst sind, die Anwesenheit bei der mündlichen Prüfung gestatten.
(4) Die Schwerbehindertenvertretung kann bei der mündlichen Prüfung von schwerbehinderten und diesen gleichgestellten behinderten Anwärterinnen und Anwärtern anwesend sein, es sei denn, diese lehnen eine Teilnahme ausdrücklich ab.
(5) Bei der Beratung über die Bewertung der Prüfungsleistungen dürfen nur die Mitglieder der Prüfungskommission anwesend sein. Die Aufsichtsbefugnisse des Prüfungsamts und des Bundesministeriums der Verteidigung bleiben unberührt.

Abschnitt 5 - Laufbahnprüfung

(1) In der schriftlichen Prüfung sollen die Anwärterinnen und Anwärter zeigen, dass sie die Aufgaben im Bereich des mittleren technischen Dienstes der Verwaltungsdienstes im Verwendungsbereich Fernmelde- und Elektronischen Elektronische Aufklärung des Bundes rasch und sicher erfassen, in kurzer Frist mit den zugelassenen Hilfsmitteln lösen und das Ergebnis knapp und übersichtlich darstellen können.
(1) In der schriftlichen Prüfung sollen die Anwärterinnen und Anwärter zeigen, dass sie die Aufgaben im Bereich des mittleren technischen Dienstes der Verwaltungsdienstes im Verwendungsbereich Fernmelde- und Elektronischen Elektronische Aufklärung des Bundes rasch und sicher erfassen, in kurzer Frist mit den zugelassenen Hilfsmitteln lösen und das Ergebnis knapp und übersichtlich darstellen können.
(2) Die schriftliche Prüfung besteht aus vier Klausuren:
1.
einer Klausur mit Aufgaben aus dem Lehrinhalt des Lehrgangs „Rechtsgrundlagen in der Praxis für den mittleren technischen Dienst der Verwaltungsdienst im Verwendungsbereich Fernmelde- und Elektronischen Elektronische Aufklärung Aufklärung“ des Bundes“ (§ 35),
2.
drei Klausuren mit Aufgaben aus den Lehrinhalten der Lehrgänge nach den §§ 25 bis 30 und den §§ 32 bis 34.
Bei den Klausuren nach Satz 1 Nummer 2 ist die Zusammenfassung von Lehrinhalten aus mehreren Lehrgängen in einer Klausur zulässig.
(2) Die schriftliche Prüfung besteht aus vier Klausuren:
1.
einer Klausur mit Aufgaben aus dem Lehrinhalt des Lehrgangs „Rechtsgrundlagen in der Praxis für den mittleren technischen Dienst der Verwaltungsdienst im Verwendungsbereich Fernmelde- und Elektronischen Elektronische Aufklärung Aufklärung“ des Bundes“ (§ 35),
2.
drei Klausuren mit Aufgaben aus den Lehrinhalten der Lehrgänge nach den §§ 25 bis 30 und den §§ 32 bis 34.
Bei den Klausuren nach Satz 1 Nummer 2 ist die Zusammenfassung von Lehrinhalten aus mehreren Lehrgängen in einer Klausur zulässig.
(3) Die Aufgabe für die Klausur im Prüfungsgebiet aus dem Lehrinhalt des Lehrgangs „Rechtsgrundlagen in der Praxis für den mittleren technischen Dienst der Verwaltungsdienst im Verwendungsbereich Fernmelde- und Elektronischen Elektronische Aufklärung Aufklärung“ des Bundes“ bestimmt das Prüfungsamt auf Vorschlag des Bildungszentrums der Bundeswehr. Die Aufgaben für die übrigen drei Klausuren bestimmt das Prüfungsamt auf Vorschlag der Schule Strategische Aufklärung der Bundeswehr und der Schule des Bundesnachrichtendienstes.
(3) Die Aufgabe für die Klausur im Prüfungsgebiet aus dem Lehrinhalt des Lehrgangs „Rechtsgrundlagen in der Praxis für den mittleren technischen Dienst der Verwaltungsdienst im Verwendungsbereich Fernmelde- und Elektronischen Elektronische Aufklärung Aufklärung“ des Bundes“ bestimmt das Prüfungsamt auf Vorschlag des Bildungszentrums der Bundeswehr. Die Aufgaben für die übrigen drei Klausuren bestimmt das Prüfungsamt auf Vorschlag der Schule Strategische Aufklärung der Bundeswehr und der Schule des Bundesnachrichtendienstes.
(4) Die Bearbeitungszeit für jede Klausur beträgt drei Zeitstunden. Pro Tag darf nur eine Klausur geschrieben werden. Die Klausuren werden an aufeinander folgenden Arbeitstagen geschrieben. Nach der zweiten Klausur ist ein freier Tag vorzusehen.
(5) Die Vorschläge und die Aufgaben unterliegen der Verschwiegenheitspflicht und sind bis zum Beginn der jeweiligen Prüfung unter Verschluss zu halten.