Synopse zur Änderung an
Moselschiffahrtspolizeiverordnung (MoselSchPV)

Erstellt am: 23.05.2025

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Die in dieser Synopse dargestellten Gesetzestexte basieren auf der vom Bundesamt für Justiz konsolidierten Fassung, welche auf gesetze-im-internet.de einsehbar ist. Diese Fassung der Gesetzestexte ist nicht die amtliche Fassung. Die amtliche Fassung ist im Bundesgesetzblatt einsehbar.

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Erster Teil - Auf der gesamten internationalenMoselstrecke anwendbare Bestimmungen | Kapitel 3 - Bezeichnung der Fahrzeuge | Abschnitt II. - Nacht- und Tagbezeichnung | Titel A. - Bezeichnung während derFahrt

1.
An der Spitze eines Schleppverbandes in Fahrt muß das Fahrzeug mit Maschinenantrieb bei Nacht führen:
-
bei Nacht:
a)
außer dem Topplicht und den Seitenlichtern nach § 3.08 Nr. 1 Buchstabe a und b ein zweites Topplicht; dieses muß etwa 1,00 m unter dem ersten Topplicht, jedoch nach Möglichkeit mindestens 1,00 m höher als die Seitenlichter gesetzt werden;
b)
statt des Hecklichts nach § 3.08 Nr. 1 Buchstabe c ein gelbes Hecklicht an geeigneter Stelle und in ausreichender Höhe, damit es von dem nachfolgenden Anhang gesehen werden kann;
... nicht darstellbares Bild 4
Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 19
-
bei Tag:
einen gelben Zylinder, der oben und unten mit je einem schwarzen und je einem weißen Streifen - letztere an den äußeren Enden - eingefaßt ist. Der Zylinder muß auf dem Vorschiff senkrecht und so hoch gesetzt werden, daß er von allen Seiten sichtbar ist.
... nicht darstellbares Bild 4
2.
Hat ein Schleppverband an der Spitze mehrere Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, die nebeneinander fahren, sei es längsseits gekuppelt oder nicht, muß jedes dieser Fahrzeuge führen:
-
bei Nacht:
ein drittes Topplicht; dieses muß etwa 2,00 m unter dem ersten Topplicht, jedoch nach Möglichkeit mindestens 1,00 m höher als die Seitenlichter gesetzt werden.
... nicht darstellbares Bild 5
(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 20)
-
bei Tag:
den Zylinder nach Nummer 1.
... nicht darstellbares Bild 4
Das gleiche gilt für alle Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, die gemeinsam ein Fahrzeug, einen Schwimmkörper oder eine schwimmende Anlage bugsieren.
3.
Die geschleppten Fahrzeuge eines Schleppverbandes in Fahrt müssen führen:
-
bei Nacht:
ein weißes helles, von allen Seiten sichtbares Licht, das mindestens 5,00 m über der Ebene der Einsenkungsmarken gesetzt werden muß. Diese Höhe darf bis auf 4,00 m verringert werden, wenn die Länge des Fahrzeugs 40,00 m nicht überschreitet;
... nicht darstellbares Bild 6
-
bei Tag:
einen gelben Ball an einer geeigneten Stelle und so hoch, daß er von allen Seiten sichtbar ist.
... nicht darstellbares Bild 6
Wenn jedoch
a)
eine Anhanglänge des Verbandes 110,00 m überschreitet, muß sie bei Nacht zwei Lichter nach Satz 1 führen, und zwar eines auf der vorderen und eines auf der hinteren Hälfte,
... nicht darstellbares Bild 7
(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 21)
b)
eine Anhanglänge des Verbandes aus mehr als zwei längsseits verbundenen Fahrzeugen besteht, sind die Lichter oder die Bälle nach Satz 1 nur von den beiden äußeren Fahrzeugen zu führen.
... nicht darstellbare Bilder 8
Die Lichter und Bälle aller geschleppten Fahrzeuge eines Verbandes sind so zu setzen, daß sie sich möglichst in gleicher Höhe über dem Wasserspiegel befinden.
4.
Das Fahrzeug oder die Fahrzeuge, die die letzte Anhanglänge eines Schleppverbandes in Fahrt bilden, müssen bei Nacht führen:
a)
das Licht nach Nummer 3 oder das Topplicht nach § 3.08 Nr. 1 Buchstabe a;
... nicht darstellbares Bild 9
b)
das Hecklicht nach § 3.08 Nr. 1 Buchstabe c. Bilden mehr als zwei längsseits verbundene Fahrzeuge den Schluß des Verbandes, brauchen nur die beiden äußeren Fahrzeuge dieses Hecklicht zu führen.
... nicht darstellbares Bild 10
5.
Auf den Reeden brauchen Schleppverbände, die aus einem Fahrzeug mit Maschinenantrieb und einer einzigen Anhanglänge bestehen, die Tagbezeichnung nach diesem Paragraphen nicht zu führen.
6.
Dieser Paragraph Paragraf gilt weder nicht für Kleinfahrzeuge, die ausschließlich Kleinfahrzeuge schleppen, noch und nicht für geschleppte das Schleppen von Kleinfahrzeugen; Kleinfahrzeuge; für diese Kleinfahrzeuge gilt § 3.13 Nr. 2 und 3.
1.
An der Spitze eines Schleppverbandes in Fahrt muß das Fahrzeug mit Maschinenantrieb bei Nacht führen:
-
bei Nacht:
a)
außer dem Topplicht und den Seitenlichtern nach § 3.08 Nr. 1 Buchstabe a und b ein zweites Topplicht; dieses muß etwa 1,00 m unter dem ersten Topplicht, jedoch nach Möglichkeit mindestens 1,00 m höher als die Seitenlichter gesetzt werden;
b)
statt des Hecklichts nach § 3.08 Nr. 1 Buchstabe c ein gelbes Hecklicht an geeigneter Stelle und in ausreichender Höhe, damit es von dem nachfolgenden Anhang gesehen werden kann;
... nicht darstellbares Bild 4
Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 19
-
bei Tag:
einen gelben Zylinder, der oben und unten mit je einem schwarzen und je einem weißen Streifen - letztere an den äußeren Enden - eingefaßt ist. Der Zylinder muß auf dem Vorschiff senkrecht und so hoch gesetzt werden, daß er von allen Seiten sichtbar ist.
... nicht darstellbares Bild 4
2.
Hat ein Schleppverband an der Spitze mehrere Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, die nebeneinander fahren, sei es längsseits gekuppelt oder nicht, muß jedes dieser Fahrzeuge führen:
-
bei Nacht:
ein drittes Topplicht; dieses muß etwa 2,00 m unter dem ersten Topplicht, jedoch nach Möglichkeit mindestens 1,00 m höher als die Seitenlichter gesetzt werden.
... nicht darstellbares Bild 5
(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 20)
-
bei Tag:
den Zylinder nach Nummer 1.
... nicht darstellbares Bild 4
Das gleiche gilt für alle Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, die gemeinsam ein Fahrzeug, einen Schwimmkörper oder eine schwimmende Anlage bugsieren.
3.
Die geschleppten Fahrzeuge eines Schleppverbandes in Fahrt müssen führen:
-
bei Nacht:
ein weißes helles, von allen Seiten sichtbares Licht, das mindestens 5,00 m über der Ebene der Einsenkungsmarken gesetzt werden muß. Diese Höhe darf bis auf 4,00 m verringert werden, wenn die Länge des Fahrzeugs 40,00 m nicht überschreitet;
... nicht darstellbares Bild 6
-
bei Tag:
einen gelben Ball an einer geeigneten Stelle und so hoch, daß er von allen Seiten sichtbar ist.
... nicht darstellbares Bild 6
Wenn jedoch
a)
eine Anhanglänge des Verbandes 110,00 m überschreitet, muß sie bei Nacht zwei Lichter nach Satz 1 führen, und zwar eines auf der vorderen und eines auf der hinteren Hälfte,
... nicht darstellbares Bild 7
(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 21)
b)
eine Anhanglänge des Verbandes aus mehr als zwei längsseits verbundenen Fahrzeugen besteht, sind die Lichter oder die Bälle nach Satz 1 nur von den beiden äußeren Fahrzeugen zu führen.
... nicht darstellbare Bilder 8
Die Lichter und Bälle aller geschleppten Fahrzeuge eines Verbandes sind so zu setzen, daß sie sich möglichst in gleicher Höhe über dem Wasserspiegel befinden.
4.
Das Fahrzeug oder die Fahrzeuge, die die letzte Anhanglänge eines Schleppverbandes in Fahrt bilden, müssen bei Nacht führen:
a)
das Licht nach Nummer 3 oder das Topplicht nach § 3.08 Nr. 1 Buchstabe a;
... nicht darstellbares Bild 9
b)
das Hecklicht nach § 3.08 Nr. 1 Buchstabe c. Bilden mehr als zwei längsseits verbundene Fahrzeuge den Schluß des Verbandes, brauchen nur die beiden äußeren Fahrzeuge dieses Hecklicht zu führen.
... nicht darstellbares Bild 10
5.
Auf den Reeden brauchen Schleppverbände, die aus einem Fahrzeug mit Maschinenantrieb und einer einzigen Anhanglänge bestehen, die Tagbezeichnung nach diesem Paragraphen nicht zu führen.
6.
Dieser Paragraph Paragraf gilt weder nicht für Kleinfahrzeuge, die ausschließlich Kleinfahrzeuge schleppen, noch und nicht für geschleppte das Schleppen von Kleinfahrzeugen; Kleinfahrzeuge; für diese Kleinfahrzeuge gilt § 3.13 Nr. 2 und 3.

Erster Teil - Auf der gesamten internationalen Moselstrecke anwendbare Bestimmungen | Kapitel 3 - Bezeichnung der Fahrzeuge | Abschnitt II. - Nacht- und Tagbezeichnung | Titel A. - Bezeichnung während der Fahrt

1.
An der Spitze eines Schleppverbandes in Fahrt muß das Fahrzeug mit Maschinenantrieb bei Nacht führen:
-
bei Nacht:
a)
außer dem Topplicht und den Seitenlichtern nach § 3.08 Nr. 1 Buchstabe a und b ein zweites Topplicht; dieses muß etwa 1,00 m unter dem ersten Topplicht, jedoch nach Möglichkeit mindestens 1,00 m höher als die Seitenlichter gesetzt werden;
b)
statt des Hecklichts nach § 3.08 Nr. 1 Buchstabe c ein gelbes Hecklicht an geeigneter Stelle und in ausreichender Höhe, damit es von dem nachfolgenden Anhang gesehen werden kann;
... nicht darstellbares Bild 4
Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 19
-
bei Tag:
einen gelben Zylinder, der oben und unten mit je einem schwarzen und je einem weißen Streifen - letztere an den äußeren Enden - eingefaßt ist. Der Zylinder muß auf dem Vorschiff senkrecht und so hoch gesetzt werden, daß er von allen Seiten sichtbar ist.
... nicht darstellbares Bild 4
2.
Hat ein Schleppverband an der Spitze mehrere Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, die nebeneinander fahren, sei es längsseits gekuppelt oder nicht, muß jedes dieser Fahrzeuge führen:
-
bei Nacht:
ein drittes Topplicht; dieses muß etwa 2,00 m unter dem ersten Topplicht, jedoch nach Möglichkeit mindestens 1,00 m höher als die Seitenlichter gesetzt werden.
... nicht darstellbares Bild 5
(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 20)
-
bei Tag:
den Zylinder nach Nummer 1.
... nicht darstellbares Bild 4
Das gleiche gilt für alle Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, die gemeinsam ein Fahrzeug, einen Schwimmkörper oder eine schwimmende Anlage bugsieren.
3.
Die geschleppten Fahrzeuge eines Schleppverbandes in Fahrt müssen führen:
-
bei Nacht:
ein weißes helles, von allen Seiten sichtbares Licht, das mindestens 5,00 m über der Ebene der Einsenkungsmarken gesetzt werden muß. Diese Höhe darf bis auf 4,00 m verringert werden, wenn die Länge des Fahrzeugs 40,00 m nicht überschreitet;
... nicht darstellbares Bild 6
-
bei Tag:
einen gelben Ball an einer geeigneten Stelle und so hoch, daß er von allen Seiten sichtbar ist.
... nicht darstellbares Bild 6
Wenn jedoch
a)
eine Anhanglänge des Verbandes 110,00 m überschreitet, muß sie bei Nacht zwei Lichter nach Satz 1 führen, und zwar eines auf der vorderen und eines auf der hinteren Hälfte,
... nicht darstellbares Bild 7
(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 21)
b)
eine Anhanglänge des Verbandes aus mehr als zwei längsseits verbundenen Fahrzeugen besteht, sind die Lichter oder die Bälle nach Satz 1 nur von den beiden äußeren Fahrzeugen zu führen.
... nicht darstellbare Bilder 8
Die Lichter und Bälle aller geschleppten Fahrzeuge eines Verbandes sind so zu setzen, daß sie sich möglichst in gleicher Höhe über dem Wasserspiegel befinden.
4.
Das Fahrzeug oder die Fahrzeuge, die die letzte Anhanglänge eines Schleppverbandes in Fahrt bilden, müssen bei Nacht führen:
a)
das Licht nach Nummer 3 oder das Topplicht nach § 3.08 Nr. 1 Buchstabe a;
... nicht darstellbares Bild 9
b)
das Hecklicht nach § 3.08 Nr. 1 Buchstabe c. Bilden mehr als zwei längsseits verbundene Fahrzeuge den Schluß des Verbandes, brauchen nur die beiden äußeren Fahrzeuge dieses Hecklicht zu führen.
... nicht darstellbares Bild 10
5.
Auf den Reeden brauchen Schleppverbände, die aus einem Fahrzeug mit Maschinenantrieb und einer einzigen Anhanglänge bestehen, die Tagbezeichnung nach diesem Paragraphen nicht zu führen.
6.
Dieser Paragraf gilt nicht für Kleinfahrzeuge, die ausschließlich Kleinfahrzeuge schleppen, und nicht für geschleppte Kleinfahrzeuge; für diese Kleinfahrzeuge gilt § 3.13 Nr. 2 und 3.

Erster Teil - Auf der gesamten internationalenMoselstrecke anwendbare Bestimmungen | Kapitel 6 - Fahrregeln | Abschnitt VI. - Unsichtiges Wetter, Benutzungvon Radar

1.
Bei unsichtigem Wetter müssen alle Fahrzeuge Radar benutzen.
2.
Bei unsichtigem Wetter müssen alle Fahrzeuge ihre Geschwindigkeit der verminderten Sicht, dem übrigen Verkehr und den örtlichen Umständen entsprechend anpassen. Sie müssen den anderen Fahrzeugen die für die Sicherheit notwendigen Nachrichten geben.
3.
Beim Anhalten bei unsichtigem Wetter ist die Fahrrinne so weit sie möglich frei zu machen.
4.
Bei unsichtigem Wetter dürfen Kleinfahrzeuge nur dann fahren, wenn sie darüber hinaus auf Kanal 10 oder dem von der zuständigen Behörde zugewiesenen anderen Kanal auf Empfang geschaltet sind.
5.
Fahrzeuge und Verbände, die kein Radar benutzen können, müssen bei unsichtigem Wetter unverzüglich einen Liegeplatz aufsuchen.
1.
Bei unsichtigem Wetter müssen alle Fahrzeuge Radar benutzen.
2.
Bei unsichtigem Wetter müssen alle Fahrzeuge ihre Geschwindigkeit der verminderten Sicht, dem übrigen Verkehr und den örtlichen Umständen entsprechend anpassen. Sie müssen den anderen Fahrzeugen die für die Sicherheit notwendigen Nachrichten geben.
3.
Beim Anhalten bei unsichtigem Wetter ist die Fahrrinne so weit sie möglich frei zu machen.
4.
Bei unsichtigem Wetter dürfen Kleinfahrzeuge nur dann fahren, wenn sie darüber hinaus auf Kanal 10 oder dem von der zuständigen Behörde zugewiesenen anderen Kanal auf Empfang geschaltet sind.
5.
Fahrzeuge und Verbände, die kein Radar benutzen können, müssen bei unsichtigem Wetter unverzüglich einen Liegeplatz aufsuchen.

Erster Teil - Auf der gesamten internationalen Moselstrecke anwendbare Bestimmungen | Kapitel 6 - Fahrregeln | Abschnitt VI. - Unsichtiges Wetter, Benutzung von Radar

1.
Bei unsichtigem Wetter müssen alle Fahrzeuge Radar benutzen.
2.
Bei unsichtigem Wetter müssen alle Fahrzeuge ihre Geschwindigkeit der verminderten Sicht, dem übrigen Verkehr und den örtlichen Umständen entsprechend anpassen. Sie müssen den anderen Fahrzeugen die für die Sicherheit notwendigen Nachrichten geben.
3.
Beim Anhalten bei unsichtigem Wetter ist die Fahrrinne so weit sie möglich frei zu machen.
4.
Bei unsichtigem Wetter dürfen Kleinfahrzeuge nur dann fahren, wenn sie darüber hinaus auf Kanal 10 oder dem von der zuständigen Behörde zugewiesenen anderen Kanal auf Empfang geschaltet sind.
5.
Fahrzeuge und Verbände, die kein Radar benutzen können, müssen bei unsichtigem Wetter unverzüglich einen Liegeplatz aufsuchen.

Erster Teil - Auf der gesamten internationalenMoselstrecke anwendbare Bestimmungen | Kapitel 6 - Fahrregeln | Abschnitt VI. - Unsichtiges Wetter, Benutzungvon Radar

(weggefallen) (ohne Inhalt)
(weggefallen) (ohne Inhalt)

Erster Teil - Auf der gesamten internationalen Moselstrecke anwendbare Bestimmungen | Kapitel 6 - Fahrregeln | Abschnitt VI. - Unsichtiges Wetter, Benutzung von Radar

(weggefallen)