Abschnitt 2 - Auswahlverfahren und Einstellung
(1) Für Zum Auswahlverfahren wird von der Einstellungsbehörde zugelassen, wer nach den eingereichten Unterlagen die Durchführung des Auswahlverfahrens richtet die Einstellungsbehörde eine Auswahlkommission ein. Bei Bedarf kann sie mehrere Auswahlkommissionen einrichten. In diesem Fall ist sicherzustellen, dass in der Ausschreibung bestimmten Voraussetzungen erfüllt. allen Auswahlkommissionen die gleichen Bewertungs- und Auswahlmaßstäbe angelegt werden.
(1) Für Zum Auswahlverfahren wird von der Einstellungsbehörde zugelassen, wer nach den eingereichten Unterlagen die Durchführung des Auswahlverfahrens richtet die Einstellungsbehörde eine Auswahlkommission ein. Bei Bedarf kann sie mehrere Auswahlkommissionen einrichten. In diesem Fall ist sicherzustellen, dass in der Ausschreibung bestimmten Voraussetzungen erfüllt. allen Auswahlkommissionen die gleichen Bewertungs- und Auswahlmaßstäbe angelegt werden.
(2)
Innerhalb eines Bewerbungszeitraums ist nur eine einmalige Teilnahme am jeweiligen Auswahlverfahren zulässig. Eine
Auswahlkommission besteht weitere Teilnahme wird als Täuschung nach § 17f gewertet und führt automatisch zu einem Ausschluss aus
sämtlichen Auswahlverfahren dieses Bewerbungszeitraums.- 1.
einer Beamtin oder einem Beamten des höheren Dienstes oder des gehobenen Dienstes der Besoldungsgruppe A 13 (gehobener Dienst) als Vorsitzender oder Vorsitzendem und
- 2.
drei Beamtinnen oder Beamten des gehobenen Dienstes, von denen eine Beamtin oder ein Beamter mindestens der Besoldungsgruppe A 12 angehören soll.
Anstelle von höchstens einer Beamtin oder einem Beamten des gehobenen Dienstes nach Satz 1 Nummer 2 kann der Auswahlkommission auch eine Beamtin oder ein Beamter des mittleren Dienstes der Besoldungsgruppe A 9 (mittlerer Dienst) angehören. In begründeten Fällen kann höchstens eine vergleichbare Tarifbeschäftigte oder ein vergleichbarer Tarifbeschäftigter je Auswahlkommission bestellt werden.
(2)
Innerhalb eines Bewerbungszeitraums ist nur eine einmalige Teilnahme am jeweiligen Auswahlverfahren zulässig. Eine
Auswahlkommission besteht weitere Teilnahme wird als Täuschung nach § 17f gewertet und führt automatisch zu einem Ausschluss aus
sämtlichen Auswahlverfahren dieses Bewerbungszeitraums.- 1.
einer Beamtin oder einem Beamten des höheren Dienstes oder des gehobenen Dienstes der Besoldungsgruppe A 13 (gehobener Dienst) als Vorsitzender oder Vorsitzendem und
- 2.
drei Beamtinnen oder Beamten des gehobenen Dienstes, von denen eine Beamtin oder ein Beamter mindestens der Besoldungsgruppe A 12 angehören soll.
Anstelle von höchstens einer Beamtin oder einem Beamten des gehobenen Dienstes nach Satz 1 Nummer 2 kann der Auswahlkommission auch eine Beamtin oder ein Beamter des mittleren Dienstes der Besoldungsgruppe A 9 (mittlerer Dienst) angehören. In begründeten Fällen kann höchstens eine vergleichbare Tarifbeschäftigte oder ein vergleichbarer Tarifbeschäftigter je Auswahlkommission bestellt werden.
(2a) Die Generalzolldirektion kann festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2024 eine Auswahlkommission – abweichend von Absatz 2 Satz 1 – nur aus folgenden Mitgliedern besteht:
- 1.
einer Beamtin oder einem Beamten, die oder der mindestens der Besoldungsgruppe A 13 angehört, als Vorsitzender oder Vorsitzendem und
- 2.
einer Beamtin oder einem Beamten oder zwei Beamtinnen oder Beamten des gehobenen Dienstes.
(3) Übersteigt Die Einstellungsbehörden bestellen die Mitglieder Zahl der Auswahlkommission geeigneten Bewerberinnen und eine ausreichende Bewerber das Dreifache der Zahl von Ersatzmitgliedern in der Ausbildungsplätze, Regel für die Dauer von drei Jahren. Wiederbestellung ist zulässig. Die Auswahlkommission soll paritätisch mit weiblichen der Einstellungsbehörde zur Verfügung stehen, kann die Zahl der am Auswahlverfahren Teilnehmenden beschränkt werden. Jedoch sind mindestens dreimal so viele geeignete Bewerberinnen und männlichen Mitgliedern besetzt werden. Bewerber zuzulassen, wie Ausbildungsplätze zur Verfügung stehen. Ist dies aus triftigen Gründen nicht möglich, sind die Gründe aktenkundig Zahl der Teilnehmenden beschränkt, wird zu zum machen. Auswahlverfahren zugelassen, wer nach den Bewerbungsunterlagen am besten geeignet erscheint. Insbesondere wird dabei nach den Zeugnisnoten entschieden.
(3) Übersteigt Die Einstellungsbehörden bestellen die Mitglieder Zahl der Auswahlkommission geeigneten Bewerberinnen und eine ausreichende Bewerber das Dreifache der Zahl von Ersatzmitgliedern in der Ausbildungsplätze, Regel für die Dauer von drei Jahren. Wiederbestellung ist zulässig. Die Auswahlkommission soll paritätisch mit weiblichen der Einstellungsbehörde zur Verfügung stehen, kann die Zahl der am Auswahlverfahren Teilnehmenden beschränkt werden. Jedoch sind mindestens dreimal so viele geeignete Bewerberinnen und männlichen Mitgliedern besetzt werden. Bewerber zuzulassen, wie Ausbildungsplätze zur Verfügung stehen. Ist dies aus triftigen Gründen nicht möglich, sind die Gründe aktenkundig Zahl der Teilnehmenden beschränkt, wird zu zum machen. Auswahlverfahren zugelassen, wer nach den Bewerbungsunterlagen am besten geeignet erscheint. Insbesondere wird dabei nach den Zeugnisnoten entschieden.
(4) Die Mitglieder Schwerbehinderte Bewerberinnen und Bewerber und diesen gleichgestellte behinderte Bewerberinnen und Bewerber sind unabhängig von einer Beschränkung der Zahl der Teilnehmenden zum Auswahlverfahren zugelassen. Auswahlkommission sind in dieser Funktion unabhängig und nicht weisungsgebunden.
(4) Die Mitglieder Schwerbehinderte Bewerberinnen und Bewerber und diesen gleichgestellte behinderte Bewerberinnen und Bewerber sind unabhängig von einer Beschränkung der Zahl der Teilnehmenden zum Auswahlverfahren zugelassen. Auswahlkommission sind in dieser Funktion unabhängig und nicht weisungsgebunden.
(5) Wer nicht zum Auswahlverfahren zugelassen wird, erhält eine schriftliche oder elektronische Mitteilung über die Ablehnung. Die Stimmen Bewerbungsunterlagen sind auf Wunsch zurückzusenden, ansonsten spätestens ein Jahr nach der Mitglieder Ablehnung zu vernichten. Elektronisch übermittelte Bewerbungsunterlagen sind innerhalb der Auswahlkommission haben gleiches Gewicht. Die Auswahlkommission entscheidet mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist Frist zu löschen. nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.
(5) Wer nicht zum Auswahlverfahren zugelassen wird, erhält eine schriftliche oder elektronische Mitteilung über die Ablehnung. Die Stimmen Bewerbungsunterlagen sind auf Wunsch zurückzusenden, ansonsten spätestens ein Jahr nach der Mitglieder Ablehnung zu vernichten. Elektronisch übermittelte Bewerbungsunterlagen sind innerhalb der Auswahlkommission haben gleiches Gewicht. Die Auswahlkommission entscheidet mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist Frist zu löschen. nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.