Synopse zur Änderung an
Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung (MntDBwVVDV)

Erstellt am: 17.03.2026

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Die in dieser Synopse dargestellten Gesetzestexte basieren auf der vom Bundesamt für Justiz konsolidierten Fassung, welche auf gesetze-im-internet.de einsehbar ist. Diese Fassung der Gesetzestexte ist nicht die amtliche Fassung. Die amtliche Fassung ist im Bundesgesetzblatt einsehbar.

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Für die vorliegende Synopse konnten keine Metainformationen vom Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialen (kurz DIP) ermittelt werden. Warum? Dies kann mehrere Gründe haben. Insbesondere beruht nicht jede Änderung im Bundesrecht auf einem im DIP hinterlegten Parlamentsvorgang, z.B. bei Änderungen von Verordnungen ist dies denkbar. Auch ist möglich, dass das DIP zum Zeitpunkt der Erstellung der Synopse noch nicht die aktuellen und für die Verknüpfung notwendigen Informationen hinterlegt hatte.

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Teil 1 - Allgemeine Vorschriften

(1) Der Vorbereitungsdienst besteht nach § 12 Satz 15 Absatz 2 der Bundeslaufbahnverordnung aus einer fachtheoretischen und einer berufspraktischen Ausbildung.
(1) Der Vorbereitungsdienst besteht nach § 12 Satz 15 Absatz 2 der Bundeslaufbahnverordnung aus einer fachtheoretischen und einer berufspraktischen Ausbildung.
(2) Die fachtheoretische Ausbildung besteht aus den Ausbildungsabschnitten Einführungslehrgang und Abschlusslehrgang.
(3) Die berufspraktische Ausbildung besteht aus den folgenden Ausbildungsabschnitten:
1.
Einführungspraktikum,
2.
praktische Ausbildung,
3.
praxisbezogene Lehrveranstaltungen und
4.
berufspraktische Fremdsprachenausbildung.
In der praktischen Ausbildung durchlaufen die Anwärterinnen und Anwärter mehrere Ausbildungsstationen.
(4) Die Ausbildungsabschnitte bauen aufeinander auf.

Teil 2 - Auswahlverfahren und Einstellung

(1) Über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst entscheidet die Einstellungsbehörde auf der Grundlage eines Auswahlverfahrens. In dem Auswahlverfahren wird festgestellt, ob die Bewerberinnen und Bewerber auf Grund ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und persönlichen Eigenschaften für den Vorbereitungsdienst geeignet und befähigt sind.
(2) Wird die Zahl der am Auswahlverfahren Teilnehmenden nach § 10a 11 Absatz 3 4 der Bundeslaufbahnverordnung beschränkt, so werden schwerbehinderte Menschen und gleichgestellte behinderte Menschen sowie frühere Soldatinnen und Soldaten auf Zeit mit Eingliederungs- oder Zulassungsschein zusätzlich und ohne Beschränkung zum Auswahlverfahren zugelassen, wenn sie die in der Ausschreibung genannten Voraussetzungen erfüllen.
(2) Wird die Zahl der am Auswahlverfahren Teilnehmenden nach § 10a 11 Absatz 3 4 der Bundeslaufbahnverordnung beschränkt, so werden schwerbehinderte Menschen und gleichgestellte behinderte Menschen sowie frühere Soldatinnen und Soldaten auf Zeit mit Eingliederungs- oder Zulassungsschein zusätzlich und ohne Beschränkung zum Auswahlverfahren zugelassen, wenn sie die in der Ausschreibung genannten Voraussetzungen erfüllen.
(3) Wer nicht zum Auswahlverfahren zugelassen wird, erhält eine Ablehnung. Elektronisch eingereichte Bewerbungsunterlagen werden spätestens ein Jahr nach der Ablehnung endgültig gelöscht. Nicht elektronisch eingereichte Bewerbungsunterlagen sowie Ausdrucke elektronisch eingereichter Bewerbungsunterlagen werden spätestens nach Ablauf dieser Frist vernichtet. Originaldokumente werden auf Wunsch zurückgesandt.

Teil 2 - Auswahlverfahren und Einstellung

Das Auswahlverfahren besteht nach § 10a 12 Absatz 4 1 Satz 1 der Bundeslaufbahnverordnung aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.
Das Auswahlverfahren besteht nach § 10a 12 Absatz 4 1 Satz 1 der Bundeslaufbahnverordnung aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.

Teil 4 - Prüfungen | Abschnitt 1 - Zwischenprüfung

(1) Wird die Zwischenprüfung wiederholt (§ 17 20 Absatz 3 Nummer 2 und Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 der Bundeslaufbahnverordnung), so ist sie vollständig zu wiederholen.
(1) Wird die Zwischenprüfung wiederholt (§ 17 20 Absatz 3 Nummer 2 und Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 der Bundeslaufbahnverordnung), so ist sie vollständig zu wiederholen.
(2) Die Wiederholung findet frühestens zwei Monate nach Abschluss des Einführungslehrgangs statt. Der Zeitpunkt der Wiederholungsprüfung wird durch das Bildungszentrum der Bundeswehr festgelegt.
(3) Der weitere Ausbildungsverlauf wird wegen der Wiederholung nicht ausgesetzt.
(4) Die bei der Wiederholung erreichten Rangpunkte und Noten ersetzen die bisherigen.

Teil 4 - Prüfungen | Abschnitt 2 - Laufbahnprüfung | Unterabschnitt 4 - Bestehen der Laufbahnprüfung

(1) Wird die Laufbahnprüfung wiederholt (§ 17 20 Absatz 3 Nummer 1 und Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 der Bundeslaufbahnverordnung), so ist sie vollständig zu wiederholen.
(1) Wird die Laufbahnprüfung wiederholt (§ 17 20 Absatz 3 Nummer 1 und Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 der Bundeslaufbahnverordnung), so ist sie vollständig zu wiederholen.
(2) Das Prüfungsamt bestimmt auf Vorschlag der Prüfungskommission,
1.
innerhalb welcher Frist die Laufbahnprüfung wiederholt werden kann,
2.
welche Teile der Ausbildungsabschnitte zu wiederholen sind und
3.
welche Klausuren und Leistungstests in den zu wiederholenden Teilen absolviert werden müssen.
(3) Die Frist für die Wiederholung der Laufbahnprüfung soll mindestens drei Monate betragen und darf ein Jahr nicht überschreiten. Die Wiederholung soll zusammen mit den Anwärterinnen und Anwärtern der nächsten Laufbahnprüfung abgelegt werden.
(4) Der Vorbereitungsdienst wird von der Einstellungsbehörde bis zum Ablauf der Frist für die Wiederholung verlängert.
(5) Die bei der Wiederholung erreichten Rangpunkte und Rangpunktzahlen ersetzen die bisherigen.