Synopse zur Änderung an
Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes (MntDAIVVDV)

Erstellt am: 06.02.2025

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Die in dieser Synopse dargestellten Gesetzestexte basieren auf der vom Bundesamt für Justiz konsolidierten Fassung, welche auf gesetze-im-internet.de einsehbar ist. Diese Fassung der Gesetzestexte ist nicht die amtliche Fassung. Die amtliche Fassung ist im Bundesgesetzblatt einsehbar.

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Abschnitt 1 - Allgemeines

(1) Über die Einstellung entscheidet das Bundesverwaltungsamt auf der Grundlage eines Auswahlverfahrens, in dem festgestellt wird, ob die Bewerberinnen und Bewerber nach ihren Kenntnissen, Fähigkeiten und persönlichen Eigenschaften für den mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst geeignet sind. Das Auswahlverfahren wird von einer Auswahlkommission durchgeführt und besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Mit Zustimmung des Bundesministeriums des Innern und für Heimat kann anstelle des Bundesverwaltungsamts eine andere Behörde über die Einstellung entscheiden.
(2) Zum Auswahlverfahren wird zugelassen, wer nach den eingereichten Unterlagen die in der Ausschreibung bestimmten Voraussetzungen erfüllt. Übersteigt die Zahl der geeigneten Bewerberinnen und Bewerber das Dreifache der Zahl der Ausbildungsplätze, kann die Zahl der am Auswahlverfahren Teilnehmenden beschränkt werden, jedoch sind mindestens dreimal so viele Bewerberinnen und Bewerber zuzulassen, wie Ausbildungsplätze angeboten werden. In diesem Fall wird zugelassen, wer nach den eingereichten Unterlagen am besten geeignet ist. Daneben werden schwerbehinderte und diesen gleichgestellte behinderte Menschen sowie ehemalige Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit mit Eingliederungs- oder Zulassungsschein zum Auswahlverfahren zugelassen, wenn sie die in der Ausschreibung genannten Voraussetzungen erfüllen. Die §§ 7 und 8 des Bundesgleichstellungsgesetzes sind zu berücksichtigen.
(3) Wer zum Auswahlverfahren nicht zugelassen wird oder daran erfolglos teilgenommen hat, erhält eine schriftliche Mitteilung über die Ablehnung. Die Bewerbungsunterlagen sind zurückzusenden oder zu vernichten.
(4) Die Auswahlkommission besteht aus:
1.
einer Beamtin oder einem Beamten des höheren oder gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes des Bundes als Vorsitzender oder Vorsitzendem und
2.
einer Beamtin oder einem Beamten des gehobenen oder mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienstes des Bundes.
Je Auswahlkommission kann eine Tarifbeschäftigte oder ein Tarifbeschäftigter anstelle einer Beamtin oder eines Beamten zum Mitglied bestellt werden, wenn sie oder er über vergleichbare Kenntnisse verfügt. Mitglieder und Ersatzmitglieder der Auswahlkommission werden von der Einstellungsbehörde für die Dauer von drei Jahren bestellt. Wiederbestellung ist zulässig.
(4a) (weggefallen)
(5) Die Mitglieder der Auswahlkommission sind unabhängig und nicht weisungsgebunden.
(6) Die Auswahlkommission entscheidet mit Stimmenmehrheit. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
(7) Bei Bedarf können mehrere Auswahlkommissionen eingerichtet werden. In diesem Fall ist sicherzustellen, dass alle Kommissionen die gleichen Auswahlmaßstäbe anlegen.

Abschnitt 2 - Ausbildung

(1) Die fachtheoretische Ausbildung umfasst mindestens 1 090 Lehrstunden. Davon entfallen mindestens 210 Lehrstunden auf den Einführungslehrgang, mindestens 320 Lehrstunden auf den Zwischenlehrgang und mindestens 540 Lehrstunden auf den Abschlusslehrgang.
(1a) (weggefallen)
(2) Die fachtheoretische Ausbildung erstreckt sich auf folgende Fachgebiete:
1.
Staats- und Verfassungsrecht,
2.
Verwaltungsrecht,
3.
bürgerliches Recht,
4.
Recht des öffentlichen Dienstes, insbesondere
a)
allgemeines Beamtenrecht,
b)
Besoldungsrecht,
c)
Beihilferecht,
d)
Reisekostenrecht,
e)
Arbeits- und Tarifrecht,
f)
Personalvertretungsrecht,
5.
öffentliche Finanzwirtschaft, insbesondere
a)
Haushalts- und Rechnungswesen,
b)
Kassenrecht,
c)
Kosten- und Leistungsrechnung,
d)
Controlling,
6.
Organisation der Bundesverwaltung, insbesondere
a)
Aufbau der Bundesverwaltung,
b)
innerbehördliche Organisation,
7.
Informationstechnik,
8.
Vergaberecht,
9.
Kommunikation und Kooperation,
10.
Gesundheitsmanagement.
(3) Das Bundesverwaltungsamt erstellt Lehrpläne, in denen die Lerninhalte der Fachgebiete, die Stundenzahl und die Art der zu erbringenden Leistungstests festgelegt werden. Die Lerninhalte sind nach Intensitätsstufen zu beschreiben.

Abschnitt 3 - Prüfungen

(1) In der mündlichen Abschlussprüfung haben die Anwärterinnen und Anwärter die in den in § 8 Absatz 2 genannten Fachgebieten erworbenen Kenntnisse nachzuweisen.
(1a) (weggefallen)
(2) Zur mündlichen Abschlussprüfung wird zugelassen, wer in mindestens drei Klausuren der schriftlichen Abschlussprüfung mindestens fünf Rangpunkte und insgesamt eine Durchschnittsrangpunktzahl von mindestens 5 erreicht hat. Den Anwärterinnen und Anwärtern wird rechtzeitig schriftlich mitgeteilt, ob sie zur mündlichen Abschlussprüfung zugelassen werden oder nicht.
(3) Die Dauer der mündlichen Abschlussprüfung darf 30 Minuten je Anwärterin oder Anwärter nicht unterschreiten und soll 40 Minuten nicht überschreiten. Bei Gruppenprüfungen sollen nicht mehr als fünf Anwärterinnen und Anwärter gleichzeitig geprüft werden.
(4) Die Prüfungskommission bewertet die Leistungen. Auf Vorschlag der Fachprüferin oder des Fachprüfers bewertet die Prüfungskommission einvernehmlich die Prüfungsleistung des jeweiligen Fachgebiets. Das Ergebnis der mündlichen Abschlussprüfung wird aus dem Durchschnitt der Bewertungen für die einzelnen Fachgebiete gebildet.
(5) Die mündliche Abschlussprüfung ist nicht öffentlich. Angehörige des Prüfungsamts können unabhängig vom Einverständnis der Anwärterinnen und Anwärter anwesend sein. Das Prüfungsamt kann Vertreterinnen und Vertretern des Bundesministeriums des Innern und für Heimat und des Bundesverwaltungsamts, die mit der Ausbildung befasst sind, die Anwesenheit allgemein oder im Einzelfall gestatten. In Ausnahmefällen kann auch anderen mit der Ausbildung befassten Personen die Anwesenheit gestattet werden, wenn die Anwärterin oder der Anwärter dem nicht widerspricht. Es sollen nicht mehr als fünf Zuhörerinnen und Zuhörer zugelassen werden. Zuhörerinnen und Zuhörer dürfen während der Prüfung keine Aufzeichnungen machen. Bei den Beratungen der Prüfungskommission dürfen nur deren Mitglieder anwesend sein.
(6) Über die mündliche Abschlussprüfung fertigt die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission ein Protokoll an, aus dem die wesentlichen Umstände der Prüfung und die Bewertung hervorgehen. Das Protokoll ist von allen Mitgliedern der Prüfungskommission zu bestätigen.
(7) Die mündliche Abschlussprüfung muss bis zum Ende des Vorbereitungsdienstes abgeschlossen sein.

Abschnitt 3 - Prüfungen

(1) Die Laufbahnprüfung ist bestanden, wenn in der mündlichen Abschlussprüfung eine Durchschnittsrangpunktzahl von mindestens 5 und im Gesamtergebnis eine Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung von mindestens 5 erreicht worden ist.
(2) Die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung wird von der oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission im Anschluss an die mündliche Abschlussprüfung ermittelt. Sie wird aus den Durchschnittsrangpunktzahlen der Zwischenprüfung, der fachtheoretischen Ausbildung und der berufspraktischen Ausbildung sowie aus den Bewertungen der Klausuren der schriftlichen Abschlussprüfung und aus der Bewertung der mündlichen Abschlussprüfung errechnet; diese sind wie folgt zu gewichten:
1.
die fachtheoretische Ausbildung mit10 Prozent,
2.
die berufspraktische Ausbildung mit10 Prozent,
3.
die Zwischenprüfung mit5 Prozent,
4.
jede Klausur der schriftlichen
Abschlussprüfung mit
10 Prozent,
5.
die mündliche Abschlussprüfung mit25 Prozent.
Ist die Laufbahnprüfung bestanden, wird die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung für die Ermittlung der Abschlussnote bei Nachkommawerten ab 50 aufgerundet und bei kleineren Nachkommawerten abgerundet.
(2a) (weggefallen)
(3) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission teilt den Anwärterinnen und Anwärtern die erreichten Rangpunkte mit und erläutert die Bewertungen auf Wunsch kurz mündlich.