Synopse zur Änderung an
Mindeststeuerdurchführungsverordnung (MinStDV)

Erstellt am: 18.08.2026

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Die in dieser Synopse dargestellten Gesetzestexte basieren auf der vom Bundesamt für Justiz konsolidierten Fassung, welche auf gesetze-im-internet.de einsehbar ist. Diese Fassung der Gesetzestexte ist nicht die amtliche Fassung. Die amtliche Fassung ist im Bundesgesetzblatt einsehbar.

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Diese (1) Abschnitt 2 dieser Verordnung regelt gilt für den automatischen Austausch von Informationen zu den Berichtspflichten nach dem Mindeststeuergesetz mit den Vertragsstaaten gemäß § 75 Absatz 4 des Mindeststeuergesetzes aufgrund der Richtlinie 2011/16/EU. 2011/16/EU und Die Verordnung regelt zugleich die Besonderheiten beim Erstellen des Mindeststeuer-Berichts für berichtspflichtige Geschäftseinheiten.
Diese (1) Abschnitt 2 dieser Verordnung regelt gilt für den automatischen Austausch von Informationen zu den Berichtspflichten nach dem Mindeststeuergesetz mit den Vertragsstaaten gemäß § 75 Absatz 4 des Mindeststeuergesetzes aufgrund der Richtlinie 2011/16/EU. 2011/16/EU und Die Verordnung regelt zugleich die Besonderheiten beim Erstellen des Mindeststeuer-Berichts für berichtspflichtige Geschäftseinheiten.
(2) Abschnitt 3 dieser Verordnung benennt die Steuerhoheitsgebiete nach § 99 Absatz 5 des Mindeststeuergesetzes.

(1) Für Geschäftsjahre, die am oder vor dem 31. Dezember 2028 beginnen und vor dem 1. Juli 2030 enden, gelten die Regelungen der Absätze 2 bis 4.
(2) In der Übergangszeit kann auf Antrag der berichtspflichtigen Geschäftseinheit für ein Steuerhoheitsgebiet eine vereinfachte Berichterstattung vorgenommen werden, wenn die Pflichten des Absatzes 3 erfüllt werden und der Steuererhöhungsbetrag
1.
für dieses Steuerhoheitsgebiet null beträgt oder
2.
nicht einzelnen Geschäftseinheiten oder im Fall eines Joint Ventures nicht einzelnen Joint-Venture-Tochtergesellschaften zugeordnet werden muss.
Der Antrag nach Satz 1 ist für jeden Teil der Unternehmensgruppe, für den der effektive Steuersatz separat zu ermitteln ist, gesondert zu stellen.
(3) Bei der vereinfachten Berichterstattung werden für den betreffenden Teil der Unternehmensgruppe im Mindeststeuer-Bericht die Informationen für jedes Steuerhoheitsgebiet auf aggregierter Basis und nicht für jede einzelne Geschäftseinheit oder jede einzelne Joint-Venture-Tochtergesellschaft berichtet. Sämtliche Hinzurechnungen und Kürzungen nach § 18 des Mindeststeuergesetzes können auf Nettobasis berichtet werden.
(4) Um die vereinfachte Berichterstattung vornehmen zu können, müssen Unternehmensgruppen
1.
eine Buchführung einsetzen, das die eine steuerhoheitsgebietsbezogene Berichterstattung ermöglicht und die nach dem Mindeststeuergesetz erforderlichen Berechnungen genau und zuverlässig durchführt, einschließlich der Ermittlung des korrekten Belegenheitsstaats für jede Geschäftseinheit, sofern dies für die Berechnung des effektiven Steuersatzes und der Ergänzungssteuer relevant ist; ist,
2.
ein Verfahren einsetzen, das eine verlässliche Zuordnung der Rechnungslegungsdaten zu den einzelnen Steuerhoheitsgebieten ermöglicht und die Aggregation in den Konzernabschluss sicherstellt, und
3.
ein Verfahren zur Identifizierung aller Mindeststeuer-relevanten Anpassungen in jedem Steuerhoheitsgebiet auf Basis von Einzelposten einsetzen, das ermöglicht, einzelne Posten der korrekten Geschäftseinheit zuzuordnen, wenn dies für die Genauigkeit der Hinzurechnungen und Kürzungen relevant ist.
(4) Um die vereinfachte Berichterstattung vornehmen zu können, müssen Unternehmensgruppen
1.
eine Buchführung einsetzen, das die eine steuerhoheitsgebietsbezogene Berichterstattung ermöglicht und die nach dem Mindeststeuergesetz erforderlichen Berechnungen genau und zuverlässig durchführt, einschließlich der Ermittlung des korrekten Belegenheitsstaats für jede Geschäftseinheit, sofern dies für die Berechnung des effektiven Steuersatzes und der Ergänzungssteuer relevant ist; ist,
2.
ein Verfahren einsetzen, das eine verlässliche Zuordnung der Rechnungslegungsdaten zu den einzelnen Steuerhoheitsgebieten ermöglicht und die Aggregation in den Konzernabschluss sicherstellt, und
3.
ein Verfahren zur Identifizierung aller Mindeststeuer-relevanten Anpassungen in jedem Steuerhoheitsgebiet auf Basis von Einzelposten einsetzen, das ermöglicht, einzelne Posten der korrekten Geschäftseinheit zuzuordnen, wenn dies für die Genauigkeit der Hinzurechnungen und Kürzungen relevant ist.

Diese Die Anlage zu dieser Verordnung tritt am Tag benennt die Steuerhoheitsgebiete nach § 99 Absatz 5 des Mindeststeuergesetzes. Erfasst werden Geschäftsjahre betroffener Unternehmensgruppen, die an dem in der Verkündung Anlage in Kraft. den Spalten B bis E ausgewiesenen Datum oder danach begonnen haben.
Diese Die Anlage zu dieser Verordnung tritt am Tag benennt die Steuerhoheitsgebiete nach § 99 Absatz 5 des Mindeststeuergesetzes. Erfasst werden Geschäftsjahre betroffener Unternehmensgruppen, die an dem in der Verkündung Anlage in Kraft. den Spalten B bis E ausgewiesenen Datum oder danach begonnen haben.

Abschnitt 4 - Anwendungsvorschriften

Diese Fassung der Verordnung gilt erstmals für Geschäftsjahre, die nach dem 30. Dezember 2023 beginnen.

Abschnitt 4 - Anwendungsvorschriften

(Fundstelle: BGBl. 2026 I Nr. 235, S. 3 - 4)
SteuerhoheitsgebietAnerkannte
nationale
Ergänzungssteuer
anerkannte
Primärergänzungssteuerregelung
anerkannte
Sekundärergänzungssteuerregelung
Safe Harbour
bei anerkannter
nationaler
Ergänzungssteuer
Australien01.01.202401.01.2024 01.01.2024
Bahrain01.01.2025  01.01.2025
Barbados01.01.2024  01.01.2024
Belgien31.12.202331.12.202331.12.202331.12.2023
Brasilien01.01.2025  01.01.2025
Bulgarien31.12.202331.12.202331.12.202331.12.2023
Dänemark31.12.202331.12.202331.12.202331.12.2023
Deutschland31.12.202331.12.202331.12.202331.12.2023
Finnland31.12.202331.12.202331.12.202331.12.2023
Frankreich31.12.202331.12.202331.12.202331.12.2023
Gibraltar01.01.202401.01.2025 01.01.2024
Griechenland31.12.202331.12.202331.12.202331.12.2023
Guernsey01.01.202501.01.2025 01.01.2025
Hongkong (SAR), China01.01.202501.01.2025 01.01.2025
Indonesien01.01.202501.01.2025 01.01.2025
Irland31.12.202331.12.202331.12.202331.12.2023
Isle of Man01.01.202501.01.2025 01.01.2025
Italien31.12.202331.12.202331.12.202331.12.2023
Japan01.04.202601.04.2024 01.04.2026
Jersey 01.01.2025  
Kanada31.12.202331.12.2023 31.12.2023
Katar01.01.202501.01.2025 01.01.2025
Korea 01.01.2024  
Kroatien31.12.202331.12.202331.12.202331.12.2023
Liechtenstein01.01.202401.01.2024 01.01.2024
Luxemburg31.12.202331.12.202331.12.202331.12.2023
Malaysia01.01.202501.01.2025 01.01.2025
Neuseeland 01.01.2025  
Niederlande31.12.202331.12.202331.12.202331.12.2023
Nord-Mazedonien01.01.202401.01.2024 01.01.2024
Norwegen01.01.202401.01.2024 01.01.2024
Österreich31.12.202331.12.202331.12.202331.12.2023
Polen01.01.202401.01.202401.01.202401.01.2024
Portugal01.01.202401.01.202401.01.202401.01.2024
Rumänien31.12.202331.12.202331.12.202331.12.2023
Schweden31.12.202331.12.202331.12.202331.12.2023
Schweiz01.01.202401.01.2025 01.01.2024
Singapur01.01.202501.01.2025 01.01.2025
Slowakei31.12.2023  31.12.2023
Slowenien31.12.202331.12.202331.12.202331.12.2023
Spanien31.12.202331.12.202331.12.202331.12.2023
Süd-Afrika01.01.202401.01.2024 01.01.2024
Thailand01.01.202501.01.2025 01.01.2025
Tschechische Republik31.12.202331.12.202331.12.202331.12.2023
Türkei01.01.202401.01.2024 01.01.2024
Ungarn31.12.202331.12.202331.12.202331.12.2023
Vereinigte Arabische Emirate01.01.2025  01.01.2025
Vereinigtes Königreich31.12.202331.12.2023 31.12.2023
Vietnam01.01.202401.01.2024 01.01.2024