Synopse zur Änderung an
Mineral- und Tafelwasser-Verordnung (Min/TafelWV)

Erstellt am: 24.06.2023

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Die in dieser Synopse dargestellten Gesetzestexte basieren auf der vom Bundesamt für Justiz konsolidierten Fassung, welche auf gesetze-im-internet.de einsehbar ist. Diese Fassung der Gesetzestexte ist nicht die amtliche Fassung. Die amtliche Fassung ist im Bundesgesetzblatt einsehbar.

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3. Abschnitt - Quellwasser, Tafelwasser

(1) Zur Herstellung von Tafelwasser dürfen unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 16) außer Trinkwasser und natürlichem Mineralwasser nur verwendet werden:
1.
Natürliches salzreiches Wasser (Natursole) oder durch Wasserentzug im Gehalt an Salzen angereichertes natürliches Mineralwasser,
2.
Meerwasser,
3.
Natriumchlorid,
4.
Magnesiumchlorid.
Magnesiumchlorid nach Satz 1 Nummer 4 und Magnesiumcarbonat dürfen nur bis zu einer Gesamtkonzentration an Magnesium von 77 mg/l im angereicherten Tafelwasser zugesetzt werden.
(2) (weggefallen)
(3) Tafelwasser darf nur so hergestellt werden, daß die in § 6 7 in Verbindung mit Anlage 2 der Trinkwasserverordnung für Trinkwasser festgelegten Grenzwerte für chemische Stoffe eingehalten sind.
(3) Tafelwasser darf nur so hergestellt werden, daß die in § 6 7 in Verbindung mit Anlage 2 der Trinkwasserverordnung für Trinkwasser festgelegten Grenzwerte für chemische Stoffe eingehalten sind.
(3a) (weggefallen)
(4) (weggefallen)

3. Abschnitt - Quellwasser, Tafelwasser

(1) Für Quellwasser und Tafelwasser gilt § 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 entsprechend. Bei Quellwasser und Tafelwasser, das in zur Abgabe an den Verbraucher bestimmten Fertigpackungen abgefüllt wird, müssen zusätzlich die in § 4 Abs. 1 Satz 3 festgelegten Anforderungen erfüllt sein. Für Quellwasser gilt darüber hinaus § 4 Abs. 2 entsprechend.
(2) Zur Feststellung, ob die Bestimmungen des Absatzes 1 eingehalten werden, sind die in der Anlage 2 angegebenen Untersuchungsverfahren anzuwenden.
(3) Trinkwasser, das in zur Abgabe an Endverbraucher bestimmte Fertigpackungen abgefüllt wird, muss am Punkt der Abfüllung
1.
die mikrobiologischen Anforderungen nach Anlage 7 Teil A einhalten und
2.
die Anforderungen hinsichtlich der Indikatorparameter nach Anlage 7 Teil B einhalten.
(4) Trinkwasser darf nicht in zur Abgabe an den Endverbraucher bestimmte Fertigpackungen abgefüllt werden, wenn
1.
für das Trinkwasser eine Abweichung für chemische Parameter nach § 66 Absatz 1 der Trinkwasserverordnung zugelassen wurde oder
2.
das Trinkwasser am Punkt der Abfüllung nicht den mikrobiologischen Anforderungen und den Anforderungen hinsichtlich der Indikatorparameter nach Absatz 3 entspricht.

4. Abschnitt - Verkehrsverbote, Straftaten undOrdnungswidrigkeiten

Gewerbsmäßig dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden:
1.
Wässer mit der Bezeichnung "natürliches Mineralwasser", "Quellwasser" oder "Tafelwasser", die nicht den für sie jeweils in den §§ 2 und 10 vorgesehenen Begriffsbestimmungen entsprechen,
2.
natürliches Mineralwasser, Quellwasser und Tafelwasser, die den mikrobiologischen Anforderungen nach § 4 Abs. 1, auch in Verbindung mit § 13, nicht entsprechen,
3.
natürliches Mineralwasser und Quellwasser, die den mikrobiologischen Anforderungen nach § 4 Abs. 2 Satz 2, auch in Verbindung mit § 13, nicht entsprechen,
4.
natürliches Mineralwasser, das aus einer nicht genehmigten Quelle gewonnen worden ist,
5.
natürliches Mineralwasser, das nach § 5 Abs. 3 nicht gewonnen oder abgefüllt werden darf,
5a.
natürliches Mineralwasser, bei dessen Abfüllung nicht die Höchstgehalte der in Anlage 4 aufgeführten Stoffe eingehalten sind,
6.
natürliches Mineralwasser, Quellwasser und Tafelwasser, deren Herstellung nicht den Anforderungen des § 6 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 2, auch in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Nr. 2, oder des § 11 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 entspricht,
6a.
natürliches Mineralwasser und Quellwasser, deren Herstellung nicht den Anforderungen
a)
des § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 oder 2 oder
b
des § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3,
jeweils auch in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Nr. 2 entspricht,
6b.
natürliches Mineralwasser und Quellwasser, deren Herstellung nicht den Anforderungen
a)
des Artikels 2 oder
b)
des Artikels 3
der Verordnung (EU) Nr. 115/2010 entspricht,
7.
Tafelwasser, bei dessen Herstellung die in § 11 Abs. 3 genannten Grenzwerte für chemische Stoffe nicht eingehalten sind,
8.
(weggefallen)
9.
Quellwasser, das nach § 12 Abs. 2 nicht gewonnen oder abgefüllt werden darf. darf,
10.
Trinkwasser, das nach § 13 Absatz 4 nicht abgefüllt werden darf.
Gewerbsmäßig dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden:
1.
Wässer mit der Bezeichnung "natürliches Mineralwasser", "Quellwasser" oder "Tafelwasser", die nicht den für sie jeweils in den §§ 2 und 10 vorgesehenen Begriffsbestimmungen entsprechen,
2.
natürliches Mineralwasser, Quellwasser und Tafelwasser, die den mikrobiologischen Anforderungen nach § 4 Abs. 1, auch in Verbindung mit § 13, nicht entsprechen,
3.
natürliches Mineralwasser und Quellwasser, die den mikrobiologischen Anforderungen nach § 4 Abs. 2 Satz 2, auch in Verbindung mit § 13, nicht entsprechen,
4.
natürliches Mineralwasser, das aus einer nicht genehmigten Quelle gewonnen worden ist,
5.
natürliches Mineralwasser, das nach § 5 Abs. 3 nicht gewonnen oder abgefüllt werden darf,
5a.
natürliches Mineralwasser, bei dessen Abfüllung nicht die Höchstgehalte der in Anlage 4 aufgeführten Stoffe eingehalten sind,
6.
natürliches Mineralwasser, Quellwasser und Tafelwasser, deren Herstellung nicht den Anforderungen des § 6 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 2, auch in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Nr. 2, oder des § 11 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 entspricht,
6a.
natürliches Mineralwasser und Quellwasser, deren Herstellung nicht den Anforderungen
a)
des § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 oder 2 oder
b
des § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3,
jeweils auch in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Nr. 2 entspricht,
6b.
natürliches Mineralwasser und Quellwasser, deren Herstellung nicht den Anforderungen
a)
des Artikels 2 oder
b)
des Artikels 3
der Verordnung (EU) Nr. 115/2010 entspricht,
7.
Tafelwasser, bei dessen Herstellung die in § 11 Abs. 3 genannten Grenzwerte für chemische Stoffe nicht eingehalten sind,
8.
(weggefallen)
9.
Quellwasser, das nach § 12 Abs. 2 nicht gewonnen oder abgefüllt werden darf. darf,
10.
Trinkwasser, das nach § 13 Absatz 4 nicht abgefüllt werden darf.

5. Abschnitt - Schlußbestimmungen

(Fundstelle: BGBl. 2023 I Nr. 159, 62)
ParameterEinheit alsGrenzwert/Anforderung1 Referenzmethode
Escherichia coli (E. coli)Anzahl/250 ml0DIN EN ISO 9308-1:2017-09
DIN EN ISO 9308-2:2014-06
Intestinale EnterokokkenAnzahl/250 ml0DIN EN ISO 7899-2:2000-11
Pseudomonas aeruginosaAnzahl/250 ml0DIN EN ISO 16266:2008-05
ParameterEinheit alsGrenzwert/Anforderung2 Bemerkungen
WasserstoffionenkonzentrationpH-Einheiten 4,5 und 9,5Für Wasser, das von Natur aus kohlensäurehaltig ist oder das mit Kohlensäure versetzt wurde, kann der Mindestwert niedriger liegen.
Coliforme BakterienAnzahl/250 ml0DIN EN ISO 9308-1:2017-09
DIN EN ISO 9308-2:2014-06
Koloniezahl bei 22 °CAnzahl/ml100DIN EN ISO 6222:1999-07
Koloniezahl bei 36 °CAnzahl/ml20DIN EN ISO 6222:1999-07
1
Die festgelegten Werte berücksichtigen die Messunsicherheiten der Analyseverfahren und der Probenahmeverfahren.