(1) Zu melden sind für jeden Kalendermonat (Meldezeitraum) nach Art und Menge
- 1.
die Erdölförderung im Geltungsbereich des Gesetzes,
- 2.
die Ein- und Ausfuhr von Erdöl und Erdölerzeugnissen nach Ursprungs- und Bestimmungsländern,
- 3.
die Zugänge von Erdöl und Erdölerzeugnissen aus dem Geltungsbereich des Gesetzes,
- 4.
der Absatz von Erdöl und Erdölerzeugnissen im Geltungsbereich des Gesetzes nach Abnehmergruppen; gesondert auszuweisen sind die Ablieferungen an Hochseebunker, an die Binnenschiffahrt, die Luftfahrt, die chemische Industrie, an die deutschen und ausländischen Streitkräfte,
- 5.
der Einsatz von Erdöl, von zur Verarbeitung bestimmten Erdölerzeugnissen und sonstigen Einsatzstoffen in Verarbeitungsanlagen,
- 6.
der zur Herstellung von Erdölerzeugnissen benötigte Eigenverbrauch,
- 7.
die Herstellung von Erdölerzeugnissen und
- 8.
die Bestände an Erdöl und Erdölerzeugnissen
- a)
im Geltungsbereich des Gesetzes und
- b)
außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes, soweit sie für die Versorgung innerhalb seines Geltungsbereichs bestimmt sind.
Als Erdölerzeugnisse gelten auch die aus anderen Rohstoffen gewonnenen, den Erdölerzeugnissen nach Art ihrer Verwendbarkeit gleichstehenden Produkte.
(2) Zu den Angaben nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 zur Einfuhr von Erdöl haben Meldepflichtige zusätzlich die Merkmale nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2964/95 zu melden. Zu den Angaben nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 Buchstabe a haben Meldepflichtige gegebenenfalls zusätzlich zu melden, inwieweit sie Personen vertragliche Rechte zum Erwerb bestimmter Vorratsmengen gewährt haben, um staatliche Bevorratungsverpflichtungen zu erfüllen. Meldepflichtige nach § 2 Absatz 4 5 Satz 4 1 haben zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 Buchstabe a zu melden, ob es sich um spezifische Vorräte im Sinne des Artikels 9 der Richtlinie 2009/119/EG des Rates vom 14. September 2009 zur Verpflichtung der Mitgliedstaaten, Mindestvorräte an Erdöl und/oder Erdölerzeugnissen zu halten (ABl. L 265 vom 9.10.2009, S. 9), handelt.
(2) Zu den Angaben nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 zur Einfuhr von Erdöl haben Meldepflichtige zusätzlich die Merkmale nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2964/95 zu melden. Zu den Angaben nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 Buchstabe a haben Meldepflichtige gegebenenfalls zusätzlich zu melden, inwieweit sie Personen vertragliche Rechte zum Erwerb bestimmter Vorratsmengen gewährt haben, um staatliche Bevorratungsverpflichtungen zu erfüllen. Meldepflichtige nach § 2 Absatz 4 5 Satz 4 1 haben zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 Buchstabe a zu melden, ob es sich um spezifische Vorräte im Sinne des Artikels 9 der Richtlinie 2009/119/EG des Rates vom 14. September 2009 zur Verpflichtung der Mitgliedstaaten, Mindestvorräte an Erdöl und/oder Erdölerzeugnissen zu halten (ABl. L 265 vom 9.10.2009, S. 9), handelt.
(3) Die Meldungen sind innerhalb von 20 Tagen nach Ablauf des Meldezeitraums zu erstatten.
(4) Soweit das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) einheitliche Vordrucke für die Abgabe der Meldungen versendet, eine digitale Plattform und digitale Formulare bereitstellt, sind diese Plattform und diese Formulare von den Meldepflichtigen zu verwenden. nutzen.
(4) Soweit das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) einheitliche Vordrucke für die Abgabe der Meldungen versendet, eine digitale Plattform und digitale Formulare bereitstellt, sind diese Plattform und diese Formulare von den Meldepflichtigen zu verwenden. nutzen.
(5) Meldepflichtige haben Amtsträgern des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zur Überprüfung der BAFA Richtigkeit der abgegebenen Meldungen während der Geschäfts- und Arbeitszeit Auskunft zu erteilen sowie Zutritt zu den im Geltungsbereich dieses Gesetzes gelegenen Betriebsräumen und Betriebsgrundstücken zu gewähren, damit das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zur Überprüfung der Richtigkeit der abgegebenen Meldungen Betriebsanlagen besichtigen und Einsicht in Unterlagen und Aufzeichnungen, Aufzeichnungen nehmen kann. Die Pflicht zur Auskunftserteilung bezieht sich insbesondere auf die im Zusammenhang Angabe von Vertragspartnern und der mit ihnen gehandelten Einzelmengen. der Meldepflicht stehen, zu gewähren.
(5) Meldepflichtige haben Amtsträgern des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zur Überprüfung der BAFA Richtigkeit der abgegebenen Meldungen während der Geschäfts- und Arbeitszeit Auskunft zu erteilen sowie Zutritt zu den im Geltungsbereich dieses Gesetzes gelegenen Betriebsräumen und Betriebsgrundstücken zu gewähren, damit das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zur Überprüfung der Richtigkeit der abgegebenen Meldungen Betriebsanlagen besichtigen und Einsicht in Unterlagen und Aufzeichnungen, Aufzeichnungen nehmen kann. Die Pflicht zur Auskunftserteilung bezieht sich insbesondere auf die im Zusammenhang Angabe von Vertragspartnern und der mit ihnen gehandelten Einzelmengen. der Meldepflicht stehen, zu gewähren.