Synopse zur Änderung an
Mindestlohndokumentationspflichtenverordnung (MiLoDokV)

Erstellt am: 01.07.2023

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Die in dieser Synopse dargestellten Gesetzestexte basieren auf der vom Bundesamt für Justiz konsolidierten Fassung, welche auf gesetze-im-internet.de einsehbar ist. Diese Fassung der Gesetzestexte ist nicht die amtliche Fassung. Die amtliche Fassung ist im Bundesgesetzblatt einsehbar.

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Änderung basiert auf:
Gesetz zur Erhöhung des Schutzes durch den gesetzlichen Mindestlohn und zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung
Auf Grund der Initiative von:
Bundesregierung in der Wahlperiode 20

Ausgefertigt am:
28.06.2022

Verkündet am:
30.06.2022

BGBl-Fundstelle:
BGBl I 2022, 969
Vorgangshistorie:
  1. Gesetzentwurf
    BR-Drucksache 82/22
    Urheber: Bundesregierung
    25.02.2022
  2. Empfehlungen der Ausschüsse
    BR-Drucksache 82/1/22
    25.03.2022
  3. 1. Durchgang
    BR-Plenarprotokoll 1019 , S. 113-114

    Beschlüsse:

    S. 114 - Stellungnahme (82/22), gem. Art. 76 Abs. 2 GG
    08.04.2022
  4. Beschlussdrucksache
    BR-Drucksache 82/22(B)
    08.04.2022
  5. Gesetzentwurf
    BT-Drucksache 20/1408
    Urheber: Bundesregierung
    13.04.2022
  6. 1. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 20/31 , S. 2755-2771

    Beschlüsse:

    S. 2771A - Überweisung (20/1408)
    28.04.2022
  7. Änderung der Ausschussüberweisung
    BT-Plenarprotokoll 20/36 , S. 3381-3382

    Beschlüsse:

    S. 3382A - Überweisung (20/1408)
    18.05.2022
  8. Beschlussempfehlung und Bericht
    BT-Drucksache 20/1916
    Urheber: Ausschuss für Arbeit und Soziales
    20.05.2022
  9. Bericht gemäß § 96 Geschäftsordnung BT
    BT-Drucksache 20/1917
    Urheber: Haushaltsausschuss
    19.05.2022
  10. 2. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 20/42 , S. 4161-4195

    Beschlüsse:

    S. 4191D - Annahme in Ausschussfassung (20/1408, 20/1916)
    S. 4195A - Annahme in Ausschussfassung (20/1408, 20/1916)
    03.06.2022
  11. 3. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 20/42 , S. 4195-4195

    Beschlüsse:

    S. 4195B - Annahme in Ausschussfassung (20/1408, 20/1916)
    03.06.2022
  12. Unterrichtung über Gesetzesbeschluss des BT
    BR-Drucksache 265/22
    Urheber: Bundestag
    03.06.2022
  13. 2. Durchgang
    BR-Plenarprotokoll 1022 , S. 215-219

    Beschlüsse:

    S. 219 - kein Antrag auf Einberufung des Vermittlungsausschusses (265/22), gem. Art. 77 Abs. 2 GG
    10.06.2022
  14. Beschlussdrucksache
    BR-Drucksache 265/22(B)
    10.06.2022
Kurzbeschreibung:

Gewährleistung eines Mindestschutzes der Arbeitnehmer und Sicherstellung einer angemessenen gesellschaftlichen Teilhabe: Anhebung des Mindestlohns auf 12 Euro zum 01. Oktober 2022, Erhöhung der Minijob-Entgeltgrenze auf monatlich 520 Euro, Kopplung an den Mindestlohn (dynamische Ausgestaltung entsprechend einer Wochenarbeitszeit von 10 Stunden zu Mindestlohnbedingungen), Anwendung auf Selbstständige, Anpassungen durch die Mindestlohnkommission erstmals zum 30. Juni 2023 mit Wirkung zum 1. Januar 2024, Bekanntgabe der Entgeltgrenze durch das BMAS, Anpassungen der für Ausnahmen von den Dokumentationspflichten geltenden Schwellenwerte, Klarstellung zur Mindestausbildungsvergütung bei Teilzeitberufsausbildungen, Regelungen zum gelegentlichen Überschreiten der Entgeltgrenze, Ausweitung des Übergangsbereichs von 1300 auf 1600 Euro, Bestandsschutz- und Übergangsvorschriften, Folgeänderungen;
Änderung zahlr. §§ in 12 Gesetzen und 1 Rechtsverordnung

Bezug: Vereinbarung im Koalitionsvertrag zur Erhöhung des Mindestlohns auf 12 Euro

Quelle: Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP

(1) Die Pflicht zur Abgabe einer schriftlichen Anmeldung nach § 16 Absatz 1 oder 3 des Mindestlohngesetzes, die Pflicht zur Abgabe einer Versicherung nach § 16 Absatz 2 oder 4 des Mindestlohngesetzes sowie die Pflicht zum Erstellen und Bereithalten von Dokumenten nach § 17 Absatz 1 und 2 des Mindestlohngesetzes werden vorbehaltlich des Absatzes 3 dahingehend eingeschränkt, dass sie nicht gelten für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, deren verstetigtes regelmäßiges Monatsentgelt brutto 4 176 Euro überschreitet. Für die Ermittlung des verstetigten Monatsentgelts sind ungeachtet ihrer Anrechenbarkeit auf den gesetzlichen Mindestlohnanspruch nach den §§ 1 und 20 des Mindestlohngesetzes sämtliche verstetigte monatliche Zahlungen des Arbeitgebers zu berücksichtigen, die regelmäßiges monatliches Arbeitsentgelt sind. Satz 1 und Satz 2 gelten entsprechend für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, deren verstetigtes regelmäßiges Monatsentgelt brutto 2 784 Euro überschreitet, wenn der Arbeitgeber dieses Monatsentgelt für die letzten vollen zwölf Monate nachweislich gezahlt hat; Zeiten ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt bleiben bei der Berechnung des Zeitraums von zwölf Monaten unberücksichtigt.
(1) Die Pflicht zur Abgabe einer schriftlichen Anmeldung nach § 16 Absatz 1 oder 3 des Mindestlohngesetzes, die Pflicht zur Abgabe einer Versicherung nach § 16 Absatz 2 oder 4 des Mindestlohngesetzes sowie die Pflicht zum Erstellen und Bereithalten von Dokumenten nach § 17 Absatz 1 und 2 des Mindestlohngesetzes werden vorbehaltlich des Absatzes 3 dahingehend eingeschränkt, dass sie nicht gelten für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, deren verstetigtes regelmäßiges Monatsentgelt brutto 4 176 Euro überschreitet. Für die Ermittlung des verstetigten Monatsentgelts sind ungeachtet ihrer Anrechenbarkeit auf den gesetzlichen Mindestlohnanspruch nach den §§ 1 und 20 des Mindestlohngesetzes sämtliche verstetigte monatliche Zahlungen des Arbeitgebers zu berücksichtigen, die regelmäßiges monatliches Arbeitsentgelt sind. Satz 1 und Satz 2 gelten entsprechend für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, deren verstetigtes regelmäßiges Monatsentgelt brutto 2 784 Euro überschreitet, wenn der Arbeitgeber dieses Monatsentgelt für die letzten vollen zwölf Monate nachweislich gezahlt hat; Zeiten ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt bleiben bei der Berechnung des Zeitraums von zwölf Monaten unberücksichtigt.
(2) Die in Absatz 1 Satz 1 genannten Pflichten nach § 16 Absatz 1 bis 4 und 3 und § 17 Absatz 1 und 2 des Mindestlohngesetzes sowie die entsprechenden Pflichten nach § 18 Absatz 1 bis 4 und 3 und nach § 19 Absatz 1 und 2 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes werden vorbehaltlich des Absatzes 3 dahingehend eingeschränkt, dass sie nicht gelten für im Betrieb des Arbeitgebers arbeitende Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Kinder und Eltern des Arbeitgebers oder, wenn der Arbeitgeber eine juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft ist, des vertretungsberechtigten Organs der juristischen Person oder eines Mitglieds eines solchen Organs oder eines vertretungsberechtigten Gesellschafters der rechtsfähigen Personengesellschaft.
(2) Die in Absatz 1 Satz 1 genannten Pflichten nach § 16 Absatz 1 bis 4 und 3 und § 17 Absatz 1 und 2 des Mindestlohngesetzes sowie die entsprechenden Pflichten nach § 18 Absatz 1 bis 4 und 3 und nach § 19 Absatz 1 und 2 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes werden vorbehaltlich des Absatzes 3 dahingehend eingeschränkt, dass sie nicht gelten für im Betrieb des Arbeitgebers arbeitende Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Kinder und Eltern des Arbeitgebers oder, wenn der Arbeitgeber eine juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft ist, des vertretungsberechtigten Organs der juristischen Person oder eines Mitglieds eines solchen Organs oder eines vertretungsberechtigten Gesellschafters der rechtsfähigen Personengesellschaft.
(3) In Bezug auf die in Absatz 1 oder 2 genannten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen hat deren Arbeitgeber diejenigen Unterlagen im Inland in deutscher Sprache bereit zu halten, aus denen sich die Erfüllung der in Absatz 1 oder 2 genannten Voraussetzungen ergibt.