Synopse zur Änderung an
Mess- und Eichverordnung (MessEV)

Erstellt am: 01.02.2024

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Die in dieser Synopse dargestellten Gesetzestexte basieren auf der vom Bundesamt für Justiz konsolidierten Fassung, welche auf gesetze-im-internet.de einsehbar ist. Diese Fassung der Gesetzestexte ist nicht die amtliche Fassung. Die amtliche Fassung ist im Bundesgesetzblatt einsehbar.

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Abschnitt 6 - Softwareaktualisierung

(1) Antragsbefugt sind
1.
Wirtschaftsakteure oder
2.
Verwender von Messgeräten.
(2) Die Genehmigung kann für die Aktualisierung eines oder mehrerer Messgeräte bei der in § 40 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes genannten Behörde beantragt werden.
(3) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn die nachfolgenden Voraussetzungen gegeben sind:
1.
das Messgerät, für das die aktualisierte Software bestimmt ist,
a)
ist konkret bezeichnet,
b)
ist zur Aktualisierung von Software geeignet und die Eignung ist durch eine Konformitätsbescheinigung bestätigt, wobei dies insbesondere umfasst, dass
aa)
die Aktualisierung der Software nach dem Beginn selbsttätig abläuft,
bb)
durch informationstechnische Verfahren gewährleistet ist, dass die Software zur Aktualisierung aus einer autorisierten Quelle stammt und nicht verändert wurde gegenüber der in der Konformitätsbescheinigung genannten Software,
cc)
Aktualisierungen und Aktualisierungsversuche der Software im Messgerät automatisch protokolliert werden und für einen Zeitraum von sechs Monaten nach Ablauf der Eichfrist gespeichert werden,
2.
eine Konformitätsbescheinigung vorliegt, die die Übereinstimmung des mit der aktualisierten Software versehenen Baumusters des Messgeräts mit den wesentlichen Anforderungen im Sinne des § 6 Absatz 2 des Mess- und Eichgesetzes bestätigt und
3.
die zuständige Behörde hat durch Stichproben die Richtigkeit der aktualisierten Messgeräte überprüft.
(4) Die Aktualisierung der Genehmigung zum Verwenden von Messgeräten mit aktualisierter Software eines Messgeräts darf nur erfolgen, nach § 37 Absatz 6 des Mess- und Eichgesetzes ist auf Antrag vorläufig zu erteilen, wenn der Verwender dem zugestimmt hat. die nachfolgend genannten Voraussetzungen erfüllt sind:
1.
die Anforderungen des Absatzes 3 Nummer 1 sind erfüllt,
2.
die beauftragte Stelle nach § 3 Absatz 1 Nummer 5 des BSI-Gesetzes vom 14. August 2009 (BGBl. I S. 2821), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 7 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung oder eine von dieser Stelle nach § 9 des Gesetzes zur Stärkung der Sicherheit in der Informationstechnik des Bundes zertifizierte oder eine vergleichbare Stelle bestätigt hat, dass
a)
eine informationstechnische Sicherheitslücke in der Software des Messgeräts besteht, die den unerlaubten Zugriff auf das Messgerät über Netzwerke ermöglicht,
b)
eine hohe Dringlichkeit zur Beseitigung der Sicherheitslücke gegeben ist und
c)
die aktualisierte Software zur Behebung der sicherheitstechnischen Lücke geeignet ist, anschließend
3.
die Konformitätsbewertungsstelle bei der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt eine vorläufige Konformitätsbescheinigung zur messtechnischen Eignung der aktualisierten Software erstellt hat,
4.
die zuständige Behörde durch Stichproben die Richtigkeit der aktualisierten Messgeräte überprüft hat und
5.
das Verfahren zur Softwareaktualisierung nach Absatz 3 eingeleitet wurde.
Die vorläufige Genehmigung nach Satz 1 ist innerhalb von vier Werktagen zu erteilen; sie gilt nach Ablauf der genannten Frist als erteilt. § 42a Absatz 2 Satz 2 bis 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749) geändert worden ist, ist anzuwenden.
(4) Die Aktualisierung der Genehmigung zum Verwenden von Messgeräten mit aktualisierter Software eines Messgeräts darf nur erfolgen, nach § 37 Absatz 6 des Mess- und Eichgesetzes ist auf Antrag vorläufig zu erteilen, wenn der Verwender dem zugestimmt hat. die nachfolgend genannten Voraussetzungen erfüllt sind:
1.
die Anforderungen des Absatzes 3 Nummer 1 sind erfüllt,
2.
die beauftragte Stelle nach § 3 Absatz 1 Nummer 5 des BSI-Gesetzes vom 14. August 2009 (BGBl. I S. 2821), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 7 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung oder eine von dieser Stelle nach § 9 des Gesetzes zur Stärkung der Sicherheit in der Informationstechnik des Bundes zertifizierte oder eine vergleichbare Stelle bestätigt hat, dass
a)
eine informationstechnische Sicherheitslücke in der Software des Messgeräts besteht, die den unerlaubten Zugriff auf das Messgerät über Netzwerke ermöglicht,
b)
eine hohe Dringlichkeit zur Beseitigung der Sicherheitslücke gegeben ist und
c)
die aktualisierte Software zur Behebung der sicherheitstechnischen Lücke geeignet ist, anschließend
3.
die Konformitätsbewertungsstelle bei der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt eine vorläufige Konformitätsbescheinigung zur messtechnischen Eignung der aktualisierten Software erstellt hat,
4.
die zuständige Behörde durch Stichproben die Richtigkeit der aktualisierten Messgeräte überprüft hat und
5.
das Verfahren zur Softwareaktualisierung nach Absatz 3 eingeleitet wurde.
Die vorläufige Genehmigung nach Satz 1 ist innerhalb von vier Werktagen zu erteilen; sie gilt nach Ablauf der genannten Frist als erteilt. § 42a Absatz 2 Satz 2 bis 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749) geändert worden ist, ist anzuwenden.
(5) Die Aktualisierung der Software eines Messgeräts darf nur erfolgen, wenn der Verwender dem zugestimmt hat. Absätze 1 bis 4 sind nicht anzuwenden auf Smart-Meter-Gateways nach § 2 Satz 1 Nummer 19 des Messstellenbetriebsgesetzes, sofern
1.
eine Software-Aktualisierung von einem Smart-Meter-Gateway-Administrator durchgeführt wird,
2.
eine Konformitätsbescheinigung zur messtechnischen Eignung der aktualisierten Software durch eine Stelle nach § 41 der Mess- und Eichverordnung vorliegt und
3.
ein Selbsttest nach den Vorgaben in Schutzprofilen und Technischen Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik nach dem Messstellenbetriebsgesetz durchgeführt wird und der Smart-Meter-Gateway-Administrator dies nach § 25 des Messstellenbetriebsgesetzes überwacht.
(5) Die Aktualisierung der Software eines Messgeräts darf nur erfolgen, wenn der Verwender dem zugestimmt hat. Absätze 1 bis 4 sind nicht anzuwenden auf Smart-Meter-Gateways nach § 2 Satz 1 Nummer 19 des Messstellenbetriebsgesetzes, sofern
1.
eine Software-Aktualisierung von einem Smart-Meter-Gateway-Administrator durchgeführt wird,
2.
eine Konformitätsbescheinigung zur messtechnischen Eignung der aktualisierten Software durch eine Stelle nach § 41 der Mess- und Eichverordnung vorliegt und
3.
ein Selbsttest nach den Vorgaben in Schutzprofilen und Technischen Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik nach dem Messstellenbetriebsgesetz durchgeführt wird und der Smart-Meter-Gateway-Administrator dies nach § 25 des Messstellenbetriebsgesetzes überwacht.

Abschnitt 9 - Bußgeldvorschriften, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 1 Nummer 26 des Mess- und Eichgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 23 Absatz 2 eine Verkehrsfehlergrenze ausnutzt,
2.
entgegen § 27 ein Ausschankmaß verwendet,
3.
entgegen § 40 Absatz 5 4 die Software eines Messgeräts aktualisiert,
4.
entgegen § 55 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 Satzteil vor dem zweiten Halbsatz ein Messgerät nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig kenntlich macht,
5.
entgegen § 55 Absatz 1 Satz 2 eine Angabe nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig einträgt,
6.
entgegen § 55 Absatz 2 Satz 1 ein Zusatzzeichen nicht oder nicht rechtzeitig entwertet,
7.
entgegen § 55 Absatz 2 Satz 2 ein Sicherungszeichen nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig ersetzt,
8.
entgegen § 55 Absatz 3 erster Halbsatz eine Information nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig gibt,
9.
entgegen § 55 Absatz 4 eine Mitteilung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht oder
10.
entgegen § 55 Absatz 5 ein Instandsetzerkennzeichen nicht oder nicht rechtzeitig übergibt.
Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 1 Nummer 26 des Mess- und Eichgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 23 Absatz 2 eine Verkehrsfehlergrenze ausnutzt,
2.
entgegen § 27 ein Ausschankmaß verwendet,
3.
entgegen § 40 Absatz 5 4 die Software eines Messgeräts aktualisiert,
4.
entgegen § 55 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 Satzteil vor dem zweiten Halbsatz ein Messgerät nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig kenntlich macht,
5.
entgegen § 55 Absatz 1 Satz 2 eine Angabe nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig einträgt,
6.
entgegen § 55 Absatz 2 Satz 1 ein Zusatzzeichen nicht oder nicht rechtzeitig entwertet,
7.
entgegen § 55 Absatz 2 Satz 2 ein Sicherungszeichen nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig ersetzt,
8.
entgegen § 55 Absatz 3 erster Halbsatz eine Information nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig gibt,
9.
entgegen § 55 Absatz 4 eine Mitteilung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht oder
10.
entgegen § 55 Absatz 5 ein Instandsetzerkennzeichen nicht oder nicht rechtzeitig übergibt.

Abschnitt 9 - Bußgeldvorschriften, Übergangs- und Schlussbestimmungen

(Fundstelle: BGBl. I 2014, 2064 - 2068;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Ordnungs-
nummer
Messgeräteart Eichfrist in Jahren,
sofern nicht
anders angegeben
1. Messgeräte zur Bestimmung der Länge oder Kombinationen von Längen zur Längen- oder Flächenbestimmung  
1.1 verkörperte Längenmaße, mechanische Messkluppen und mechanische Messschieber nicht befristet
1.2 Längenmessgeräte im Einzelhandel, die die Länge von länglichen Gebilden während einer Vorschubbewegung bestimmen nicht befristet
1.3 Messgeräte zur Bestimmung des Muskelfleischanteils an Schweineschlachtkörpern anhand der Dicke der Speck- oder Muskelschichten (Choirometer) 1
2. Messgeräte zur Bestimmung der Masse  
2.1 Gewichtstücke  
2.1.1 Gewichtstücke 4
2.2 Nichtselbsttätige Waagen  
2.2.1 nichtselbsttätige Waagen mit einer Höchstlast von 3 000 Kilogramm oder mehr mit Ausnahme der Baustoffwaagen 3
2.2.2 nichtselbsteinspielende Fein- und Präzisionswaagen 4
2.2.3 nichtselbsteinspielende Handelswaagen mit einer Höchstlast von weniger als 350 Kilogramm 4
2.2.4 Waagen zum Wiegen von Personen einschließlich der Säuglingswaagen und der Waagen zur Feststellung des Geburtsgewichts mit Ausnahme der Bettenwaagen und Waagen nach Nummer 2.2.5 4
2.2.5 Waagen zum Verwiegen von Personen, soweit sie nicht in Krankenhäusern aufgestellt sind nicht befristet
2.2.6 Säuglingswaagen, Waagen zur Bestimmung des Geburtsgewichts 4
2.2.7 Behälterwaagen für verflüssigte Gase mit fest mit der Waage verbundenem Druckgasbehälter, dem das Messgut stoßfrei zugeführt und entnommen wird 4
2.2.8 Viehwaagen in landwirtschaftlichen Betrieben 4
2.3 Selbsttätige Waagen  
2.3.1 selbsttätige Kontrollwaagen einschließlich der selbsttätigen Sortierwaagen 1
2.3.2 selbsttätige Waagen mit Etikettendruckwerk, die zur Herstellung von Fertigpackungen ungleicher Füllmenge verwendet werden 1
2.3.3 selbsttätige Gleiswaagen mit einer Höchstlast von 3 000 Kilogramm oder mehr 3
3. Messgeräte zur Bestimmung der Temperatur  
3.1 Flüssigkeits-Glasthermometer mit Ausnahme der Thermometer nach Nummer 3.2 15
3.2 Thermometer für Messgeräte zur Bestimmung des Feuchtegehalts von Getreide oder Ölfrüchten nicht befristet
3.3 Messgeräte zur Bestimmung der Temperatur in Lagerbehältern oder Rohrleitungen mit Messwiderständen aus Platin oder Nickel, wenn der Isolationswiderstand und die Richtigkeit der Temperaturanzeige ohne Ausbau des Temperaturaufnehmers in zweijährigem Abstand von der zuständigen Behörde überprüft werden 6
4. Messgeräte zur Bestimmung des Drucks  
4.1 Druckmessgeräte, die nicht Reifendruckmessgeräte für Kraftfahrzeugreifen sind, der Klassen 0,1 bis 0,6 1
5. Messgeräte zur Bestimmung des Volumens  
5.1 Hohlmaße für flüssige Messgüter  
5.1.1 Flüssigkeitsmaße nicht befristet
5.1.2 Ausschankmaße nicht befristet
5.1.3 Transport-Messbehälter 9
5.1.4 Holzfässer und Kunststofffässer 5
5.1.5 Metallfässer 8
5.1.6 Fässer aus nicht rostendem Stahl Nummer 1.4301 nach DIN EN 10028-7, Ausgabe Februar 2008, oder aus einem gleichwertigen Werkstoff, mit oder ohne Kunststoffummantelung, die einen Innenüberdruck von 5 bar ohne bleibende Verformung aushalten nicht befristet
5.2 Hohlmaße für nichtflüssige Messgüter  
5.2.1 Messbehälter nicht befristet
5.3 Messgeräte für Flüssigkeiten in ruhendem Zustand  
5.3.1 Messwerkzeuge für Flüssigkeiten mit Ausnahme der Messwerkzeuge nach den Nummern 5.3.2 und 5.3.3 3
5.3.2 Messwerkzeuge für Flüssigkeiten mit festen Maßwänden, bei denen der Maßraum und die Maßraumeinstellung einsehbar sind nicht befristet
5.3.3 Volumenmessgeräte, bei denen die messwertbestimmenden Teile aus Glas sind mit Ausnahme der Einrichtungen nach Nummer 6.8 nicht befristet
5.3.4 Lagerbehälter und Lagergefäße, soweit sie nicht zu den Lagerbehältern nach Nummer 5.3.5 oder 5.3.6 gehören 12
5.3.5 Lagergefäße, Haupt- und Zwischensammelgefäße nach dem Branntweinmonopolrecht nicht befristet
5.3.6 Lagerbehälter, bei denen die Messbeständigkeit des Maßraums durch eine vollständige Vermessung frühestens fünf Jahre nach der Konformitätsbewertung oder nach einer vorausgegangenen Eichung festgestellt ist und der Sumpf bei Behältern mit voll aufliegendem Boden nicht in den Maßraum einbezogen ist nicht befristet
5.3.7 Volumenmessgeräte für Laborzwecke nicht befristet
5.4 Messgeräte für strömende Flüssigkeiten außer Wasser  
5.4.1 Messgeräte für verflüssigte Gase 1
5.4.2 Messgeräte für Milch, soweit sie nicht für die direkte Abgabe von Milch durch den Erzeuger an den Endverbraucher verwendet werden 1
5.4.3 Messgeräte für Schmieröle mit Viskositäten größer als 20 mPa·s im Messzustand 4
5.4.4 Ortsfeste Heizölzähler zur Versorgung einzelner Wohnungen nicht befristet
5.5 Messgeräte für strömendes Wasser  
5.5.1 Wasserzähler für Kaltwasser und ihre mechanischen Zusatzeinrichtungen mit Ausnahme der Einrichtungen nach Nummer 5.5.5 6
5.5.2 Wasserzähler für Warmwasser mit Ausnahme der Zähler nach Nummer 5.5.4 6
5.5.3 elektronische Zusatzeinrichtungen für Wasserzähler (Kalt- und Warmwasser), sofern diese netzbetrieben sind und bei batteriebetriebenen Geräten die Lebensdauer der Batterie mindestens für diesen Zeitraum ausreicht oder ein Batteriewechsel ohne Verletzung von Kennzeichen möglich ist 8
5.5.4 Kondensatwasserzähler 8
5.5.5 Einrichtungen zur Messwertübertragung einschließlich der zugehörigen Messwertgeber an Wasserzählern nicht befristet
5.6 Messgeräte für strömende Gase  
5.6.1 Gaszähler, ausgenommen Wirkdruckgaszähler, soweit nicht unter den Nummern 5.6.2 bis 5.6.13 dieser Anlage etwas anderes festgelegt ist 5
5.6.2 Balgengaszähler mit einem maximalen Durchfluss von 10 m3/h oder kleiner sowie Turbinenradgaszähler mit dauergeschmierten Lagern der Turbinenradwelle (ohne Schmierungseinrichtung) sowie Ultraschallgaszähler mit einem maximalen Durchfluss von mindestens 1 600 m3/h 8
5.6.3 Balgengaszähler mit einem maximalen Durchfluss von über 10 m3/h und kleiner 25 m3/h, Turbinenradgaszähler mit Schmierungseinrichtung mit einem maximalen Durchfluss von 4 000 m3/h und kleiner sowie Wirbelgaszähler 12
5.6.4 Balgen- und Drehkolbengaszähler mit einem maximalen Durchfluss von 25 m³/h bis 1 600 m³/h 16
5.6.5 Turbinenradgaszähler mit Schmierungseinrichtung mit einem maximalen Durchfluss von über 4 000 m3/h bis kleiner 16 000 m3/h 16
5.6.6 Drehkolbengaszähler mit einem maximalen Durchfluss von über 1 600 m3/h sowie Turbinenradgaszähler mit Schmierungseinrichtung mit einem maximalen Durchfluss von 16 000 m3/h und größer nicht befristet
5.6.7 Drehkolbengaszähler, Turbinenradgaszähler, Wirbelgaszähler und Ultraschallgaszähler im geschäftlichen Verkehr zwischen gleichbleibenden Partnern mit einem maximalen Durchfluss von mindestens 1 600 m3/h Gas im Betriebszustand, wenn ein Vergleichszähler eingebaut ist, der zu Vergleichsmessungen in Reihe geschaltet werden kann, oder wenn in Dauerreihenschaltung ein Vergleichszähler mit unterschiedlichen physikalischen Messverfahren eingebaut ist oder zwei Ultraschallgaszähler mit unterschiedlicher Reaktion auf Strömungseinflüsse eingebaut sind, unter der Voraussetzung, dass Vergleichsmessungen bei der ersten Inbetriebnahme und nachfolgend mindestens einmal jährlich ausgeführt werden, deren Ergebnisse keine Veränderungen der Abweichungen von mehr als der Hälfte der Eichfehlergrenzen gegenüber den bei der Inbetriebnahme festgestellten Abweichungen zeigen nicht befristet
5.6.8 Wirkdruckgaszähler, wenn ein Filter vorgeschaltet ist, das durch Differenzdruckmessung mit Maximumanzeige überwacht wird, oder Wirkdruckgaszähler ohne Filter, wenn die Blenden mindestens nach 2 Jahren von einer Eichbehörde oder einer staatlich anerkannten Prüfstelle überprüft werden und keine Beschädigungen oder Verschmutzungen aufweisen 4
5.6.9 Temperatur-, Zustands- und Dichte-Mengenumwerter für Gase 5
5.6.10 mechanische Zusatzeinrichtungen für Gasmessgeräte mit Ausnahme der Gebergeräte und der Schalteinrichtungen 5
5.6.11 elektronische Zusatzeinrichtungen für Gasmessgeräte, sofern diese netzbetrieben sind und bei batteriebetriebenen Geräten die Lebensdauer der Batterie mindestens für diesen Zeitraum ausreicht oder ein Batteriewechsel ohne Verletzung von Kennzeichen möglich ist mit Ausnahme der Einrichtungen nach Nummer 6.8 8
5.6.12 Gebergeräte für Gasmessgeräte und für deren Zusatzeinrichtungen nicht befristet
5.6.13 Umschalt- und Zuschalteinrichtungen für Gaszähler nicht befristet
6. Messgeräte zur Bestimmung von Messgrößen bei der Lieferung von Elektrizität  
6.1 Elektrizitätszähler in der Ausführung als Einphasen- und Mehrphasen-Wechselstromzähler mit Induktionsmesswerk einschließlich Doppeltarifzähler, mit Ausnahme der Zähler nach Nummer 6.2 16
6.2 Elektrizitätszähler in der Ausführung als Einphasen- und Mehrphasen-Wechselstromzähler mit Induktionsmesswerk als Messwandlerzähler, als mechanische Mehrtarif-, Maximum- und Überverbrauchszähler sowie mechanische Zusatzeinrichtungen für Elektrizitätszähler 12
6.3 Elektrizitätszähler in der Ausführung als Einphasen- und Mehrphasen-Wechselstromzähler mit elektronischem Messwerk für direkten Anschluss und Anschluss an Messwandler sowie eingebaute und getrennt angeordnete elektronische Zusatzeinrichtungen für Elektrizitätszähler, sofern diese netzbetrieben sind und bei batteriebetriebenen Geräten die Lebensdauer der Batterie mindestens für diesen Zeitraum ausreicht oder ein Batteriewechsel ohne Verletzung von Kennzeichen möglich ist mit Ausnahme der Einrichtungen nach Nummer 6.8 8
6.4 Elektrizitätszähler für Gleichstrom mit Ausnahme der Elektrizitätszähler nach der Nummer 6.5 4
6.5 Elektrizitätszähler für Gleichstrom mit elektronischem Messwerk 8
6.6 Messwandler für Elektrizitätszähler nicht befristet
6.7 Messgeräte und Zusatzeinrichtungen bei der Lieferung von Elektrizität für Elektrofahrzeuge und an Ladepunkten mit Ausnahme der Einrichtungen nach Nummer 6.8 8
6.8Smart-Meter-Gateways, die den technischen Vorgaben des Teils 2 Kapitel 3 des Messstellenbetriebsgesetzes entsprechen sowie Kommunikationsadapter zur Anbindung von Messgeräten und Messeinrichtungen nach § 2 Satz 1 Nummer 10 des Messstellenbetriebsgesetzes an ein Smart-Meter-Gatewaynicht befristet
7. Messgeräte zur Bestimmung der Wärmemenge (Wärme und Kälte in Kreislaufsystemen)  
7.1 Wärmezähler und Kältezähler 6
7.2 Warm- und Heißwasserzähler für Wärmetauscher-Kreislaufsysteme 6
7.3 elektronische Zusatzeinrichtungen für Wärme- und Kältezähler, sofern diese netzbetrieben sind und bei batteriebetriebenen Geräten die Lebensdauer der Batterie mindestens für diesen Zeitraum ausreicht oder ein Batteriewechsel ohne Verletzung von Kennzeichen möglich ist mit Ausnahme der Einrichtungen nach Nummer 6.8 8
8. Messgeräte zur Bestimmung von Dichte oder Massenanteil oder Massenkonzentration oder Volumenkonzentration von Flüssigkeiten  
8.1 Dichte- oder Gehaltsmessgeräte, bei denen die messwertbestimmenden Teile aus Glas hergestellt sind nicht befristet
8.2 hydrostatische Waagen, Tauchkörper und Pyknometer aus Metall 4
8.3 Messgeräte zur Bestimmung des Fettgehalts von Milch und Milcherzeugnissen, bei denen die messwertbestimmenden Teile aus Glas hergestellt sind nicht befristet
9. Einzelne Messgeräte zur Bestimmung von Dichte oder Massenanteil oder Massenkonzentration oder Volumenkonzentration von anderen Medien als Flüssigkeiten  
9.1 Getreideprober 4
9.2 Messgeräte zur Bestimmung des Feuchtegehalts von Getreide und Ölfrüchten, bei denen die Bestimmung des Feuchtegehalts über Infrarot-Spektralmesstechnik erfolgt 1
9.3 Messgeräte zur Bestimmung des Atemalkoholgehalts 6 Monate
9.4 Messgeräte zur Bestimmung des Fettgehalts von Milcherzeugnissen, bei denen die messwertbestimmenden Teile aus Glas hergestellt sind nicht befristet
9.5 Messgeräte zur Bestimmung des Muskelfleischanteils von Schweineschlachtkörpern (Choirometer) 1
10. Messgeräte zur Bestimmung von sonstigen Messgrößen bei der Lieferung von strömenden Flüssigkeiten oder strömenden Gasen  
10.1 Brennwertmessgeräte für Gase 1
10.2 Brennwert-Mengenumwerter für Gase 5
10.3 Gasdruckregelgeräte zur thermischen Gasabrechnung, wenn Geräte der Genauigkeitsklassen AC 2,5 und AC 5 mindestens einmal jährlich und Geräte der Genauigkeitsklassen AC 10 mindestens in Zeitabständen, die der Eichfrist der zugehörigen Gaszähler entsprechen, vom Versorgungsunternehmen nachgeprüft, gekennzeichnet und die Ergebnisse aufgezeichnet werden nicht befristet
11. Messgeräte zur Bestimmung des Schalldruckpegels und daraus abgeleitete Messgrößen  
12. Messgeräte zur Bestimmung von Messgrößen im öffentlichen Verkehr  
12.1 Radlastwaagen und Geschwindigkeitsmessgeräte für die amtliche Überwachung
des öffentlichen Verkehrs
1
12.2 mechanische Stoppuhren für die amtliche Überwachung des öffentlichen Verkehrs 1
12.3 Taxameter einschließlich Wegstreckensignalgeber in Kraftfahrzeugen 1
13. Messgeräte zur Bestimmung der Dosis ionisierender Strahlung  
13.1 Messgeräte zur Bestimmung der Dosis ionisierender Photonenstrahlung mit einer radioaktiven Kontrollvorrichtung, die die Kontrolle des gesamten Dosimeters (Detektor und Messwerterfassungs- und Anzeigesystem) gestattet und die über eine von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt ausgestellte Baumusterprüfbescheinigung verfügt und wenn der Verwender Kontrollmessungen entsprechend der für die Kontrollvorrichtung ausgestellten Baumusterprüfbescheinigung mindestens halbjährlich durchführt, die Ergebnisse aufzeichnet und mindestens sechs Jahre aufbewahrt 6
13.2 Passive, integrierende Dosimeter, wenn sie nach § 29 Absatz 1 und 2 von einer Dosimetriestelle verwendet werden nicht befristet
Ordnungs-
nummer
Messgeräteart Eichfrist in Jahren,
sofern nicht
anders angegeben
1. Messgeräte zur Bestimmung der Länge oder Kombinationen von Längen zur Längen- oder Flächenbestimmung  
1.1 verkörperte Längenmaße, mechanische Messkluppen und mechanische Messschieber nicht befristet
1.2 Längenmessgeräte im Einzelhandel, die die Länge von länglichen Gebilden während einer Vorschubbewegung bestimmen nicht befristet
1.3 Messgeräte zur Bestimmung des Muskelfleischanteils an Schweineschlachtkörpern anhand der Dicke der Speck- oder Muskelschichten (Choirometer) 1
2. Messgeräte zur Bestimmung der Masse  
2.1 Gewichtstücke  
2.1.1 Gewichtstücke 4
2.2 Nichtselbsttätige Waagen  
2.2.1 nichtselbsttätige Waagen mit einer Höchstlast von 3 000 Kilogramm oder mehr mit Ausnahme der Baustoffwaagen 3
2.2.2 nichtselbsteinspielende Fein- und Präzisionswaagen 4
2.2.3 nichtselbsteinspielende Handelswaagen mit einer Höchstlast von weniger als 350 Kilogramm 4
2.2.4 Waagen zum Wiegen von Personen einschließlich der Säuglingswaagen und der Waagen zur Feststellung des Geburtsgewichts mit Ausnahme der Bettenwaagen und Waagen nach Nummer 2.2.5 4
2.2.5 Waagen zum Verwiegen von Personen, soweit sie nicht in Krankenhäusern aufgestellt sind nicht befristet
2.2.6 Säuglingswaagen, Waagen zur Bestimmung des Geburtsgewichts 4
2.2.7 Behälterwaagen für verflüssigte Gase mit fest mit der Waage verbundenem Druckgasbehälter, dem das Messgut stoßfrei zugeführt und entnommen wird 4
2.2.8 Viehwaagen in landwirtschaftlichen Betrieben 4
2.3 Selbsttätige Waagen  
2.3.1 selbsttätige Kontrollwaagen einschließlich der selbsttätigen Sortierwaagen 1
2.3.2 selbsttätige Waagen mit Etikettendruckwerk, die zur Herstellung von Fertigpackungen ungleicher Füllmenge verwendet werden 1
2.3.3 selbsttätige Gleiswaagen mit einer Höchstlast von 3 000 Kilogramm oder mehr 3
3. Messgeräte zur Bestimmung der Temperatur  
3.1 Flüssigkeits-Glasthermometer mit Ausnahme der Thermometer nach Nummer 3.2 15
3.2 Thermometer für Messgeräte zur Bestimmung des Feuchtegehalts von Getreide oder Ölfrüchten nicht befristet
3.3 Messgeräte zur Bestimmung der Temperatur in Lagerbehältern oder Rohrleitungen mit Messwiderständen aus Platin oder Nickel, wenn der Isolationswiderstand und die Richtigkeit der Temperaturanzeige ohne Ausbau des Temperaturaufnehmers in zweijährigem Abstand von der zuständigen Behörde überprüft werden 6
4. Messgeräte zur Bestimmung des Drucks  
4.1 Druckmessgeräte, die nicht Reifendruckmessgeräte für Kraftfahrzeugreifen sind, der Klassen 0,1 bis 0,6 1
5. Messgeräte zur Bestimmung des Volumens  
5.1 Hohlmaße für flüssige Messgüter  
5.1.1 Flüssigkeitsmaße nicht befristet
5.1.2 Ausschankmaße nicht befristet
5.1.3 Transport-Messbehälter 9
5.1.4 Holzfässer und Kunststofffässer 5
5.1.5 Metallfässer 8
5.1.6 Fässer aus nicht rostendem Stahl Nummer 1.4301 nach DIN EN 10028-7, Ausgabe Februar 2008, oder aus einem gleichwertigen Werkstoff, mit oder ohne Kunststoffummantelung, die einen Innenüberdruck von 5 bar ohne bleibende Verformung aushalten nicht befristet
5.2 Hohlmaße für nichtflüssige Messgüter  
5.2.1 Messbehälter nicht befristet
5.3 Messgeräte für Flüssigkeiten in ruhendem Zustand  
5.3.1 Messwerkzeuge für Flüssigkeiten mit Ausnahme der Messwerkzeuge nach den Nummern 5.3.2 und 5.3.3 3
5.3.2 Messwerkzeuge für Flüssigkeiten mit festen Maßwänden, bei denen der Maßraum und die Maßraumeinstellung einsehbar sind nicht befristet
5.3.3 Volumenmessgeräte, bei denen die messwertbestimmenden Teile aus Glas sind mit Ausnahme der Einrichtungen nach Nummer 6.8 nicht befristet
5.3.4 Lagerbehälter und Lagergefäße, soweit sie nicht zu den Lagerbehältern nach Nummer 5.3.5 oder 5.3.6 gehören 12
5.3.5 Lagergefäße, Haupt- und Zwischensammelgefäße nach dem Branntweinmonopolrecht nicht befristet
5.3.6 Lagerbehälter, bei denen die Messbeständigkeit des Maßraums durch eine vollständige Vermessung frühestens fünf Jahre nach der Konformitätsbewertung oder nach einer vorausgegangenen Eichung festgestellt ist und der Sumpf bei Behältern mit voll aufliegendem Boden nicht in den Maßraum einbezogen ist nicht befristet
5.3.7 Volumenmessgeräte für Laborzwecke nicht befristet
5.4 Messgeräte für strömende Flüssigkeiten außer Wasser  
5.4.1 Messgeräte für verflüssigte Gase 1
5.4.2 Messgeräte für Milch, soweit sie nicht für die direkte Abgabe von Milch durch den Erzeuger an den Endverbraucher verwendet werden 1
5.4.3 Messgeräte für Schmieröle mit Viskositäten größer als 20 mPa·s im Messzustand 4
5.4.4 Ortsfeste Heizölzähler zur Versorgung einzelner Wohnungen nicht befristet
5.5 Messgeräte für strömendes Wasser  
5.5.1 Wasserzähler für Kaltwasser und ihre mechanischen Zusatzeinrichtungen mit Ausnahme der Einrichtungen nach Nummer 5.5.5 6
5.5.2 Wasserzähler für Warmwasser mit Ausnahme der Zähler nach Nummer 5.5.4 6
5.5.3 elektronische Zusatzeinrichtungen für Wasserzähler (Kalt- und Warmwasser), sofern diese netzbetrieben sind und bei batteriebetriebenen Geräten die Lebensdauer der Batterie mindestens für diesen Zeitraum ausreicht oder ein Batteriewechsel ohne Verletzung von Kennzeichen möglich ist 8
5.5.4 Kondensatwasserzähler 8
5.5.5 Einrichtungen zur Messwertübertragung einschließlich der zugehörigen Messwertgeber an Wasserzählern nicht befristet
5.6 Messgeräte für strömende Gase  
5.6.1 Gaszähler, ausgenommen Wirkdruckgaszähler, soweit nicht unter den Nummern 5.6.2 bis 5.6.13 dieser Anlage etwas anderes festgelegt ist 5
5.6.2 Balgengaszähler mit einem maximalen Durchfluss von 10 m3/h oder kleiner sowie Turbinenradgaszähler mit dauergeschmierten Lagern der Turbinenradwelle (ohne Schmierungseinrichtung) sowie Ultraschallgaszähler mit einem maximalen Durchfluss von mindestens 1 600 m3/h 8
5.6.3 Balgengaszähler mit einem maximalen Durchfluss von über 10 m3/h und kleiner 25 m3/h, Turbinenradgaszähler mit Schmierungseinrichtung mit einem maximalen Durchfluss von 4 000 m3/h und kleiner sowie Wirbelgaszähler 12
5.6.4 Balgen- und Drehkolbengaszähler mit einem maximalen Durchfluss von 25 m³/h bis 1 600 m³/h 16
5.6.5 Turbinenradgaszähler mit Schmierungseinrichtung mit einem maximalen Durchfluss von über 4 000 m3/h bis kleiner 16 000 m3/h 16
5.6.6 Drehkolbengaszähler mit einem maximalen Durchfluss von über 1 600 m3/h sowie Turbinenradgaszähler mit Schmierungseinrichtung mit einem maximalen Durchfluss von 16 000 m3/h und größer nicht befristet
5.6.7 Drehkolbengaszähler, Turbinenradgaszähler, Wirbelgaszähler und Ultraschallgaszähler im geschäftlichen Verkehr zwischen gleichbleibenden Partnern mit einem maximalen Durchfluss von mindestens 1 600 m3/h Gas im Betriebszustand, wenn ein Vergleichszähler eingebaut ist, der zu Vergleichsmessungen in Reihe geschaltet werden kann, oder wenn in Dauerreihenschaltung ein Vergleichszähler mit unterschiedlichen physikalischen Messverfahren eingebaut ist oder zwei Ultraschallgaszähler mit unterschiedlicher Reaktion auf Strömungseinflüsse eingebaut sind, unter der Voraussetzung, dass Vergleichsmessungen bei der ersten Inbetriebnahme und nachfolgend mindestens einmal jährlich ausgeführt werden, deren Ergebnisse keine Veränderungen der Abweichungen von mehr als der Hälfte der Eichfehlergrenzen gegenüber den bei der Inbetriebnahme festgestellten Abweichungen zeigen nicht befristet
5.6.8 Wirkdruckgaszähler, wenn ein Filter vorgeschaltet ist, das durch Differenzdruckmessung mit Maximumanzeige überwacht wird, oder Wirkdruckgaszähler ohne Filter, wenn die Blenden mindestens nach 2 Jahren von einer Eichbehörde oder einer staatlich anerkannten Prüfstelle überprüft werden und keine Beschädigungen oder Verschmutzungen aufweisen 4
5.6.9 Temperatur-, Zustands- und Dichte-Mengenumwerter für Gase 5
5.6.10 mechanische Zusatzeinrichtungen für Gasmessgeräte mit Ausnahme der Gebergeräte und der Schalteinrichtungen 5
5.6.11 elektronische Zusatzeinrichtungen für Gasmessgeräte, sofern diese netzbetrieben sind und bei batteriebetriebenen Geräten die Lebensdauer der Batterie mindestens für diesen Zeitraum ausreicht oder ein Batteriewechsel ohne Verletzung von Kennzeichen möglich ist mit Ausnahme der Einrichtungen nach Nummer 6.8 8
5.6.12 Gebergeräte für Gasmessgeräte und für deren Zusatzeinrichtungen nicht befristet
5.6.13 Umschalt- und Zuschalteinrichtungen für Gaszähler nicht befristet
6. Messgeräte zur Bestimmung von Messgrößen bei der Lieferung von Elektrizität  
6.1 Elektrizitätszähler in der Ausführung als Einphasen- und Mehrphasen-Wechselstromzähler mit Induktionsmesswerk einschließlich Doppeltarifzähler, mit Ausnahme der Zähler nach Nummer 6.2 16
6.2 Elektrizitätszähler in der Ausführung als Einphasen- und Mehrphasen-Wechselstromzähler mit Induktionsmesswerk als Messwandlerzähler, als mechanische Mehrtarif-, Maximum- und Überverbrauchszähler sowie mechanische Zusatzeinrichtungen für Elektrizitätszähler 12
6.3 Elektrizitätszähler in der Ausführung als Einphasen- und Mehrphasen-Wechselstromzähler mit elektronischem Messwerk für direkten Anschluss und Anschluss an Messwandler sowie eingebaute und getrennt angeordnete elektronische Zusatzeinrichtungen für Elektrizitätszähler, sofern diese netzbetrieben sind und bei batteriebetriebenen Geräten die Lebensdauer der Batterie mindestens für diesen Zeitraum ausreicht oder ein Batteriewechsel ohne Verletzung von Kennzeichen möglich ist mit Ausnahme der Einrichtungen nach Nummer 6.8 8
6.4 Elektrizitätszähler für Gleichstrom mit Ausnahme der Elektrizitätszähler nach der Nummer 6.5 4
6.5 Elektrizitätszähler für Gleichstrom mit elektronischem Messwerk 8
6.6 Messwandler für Elektrizitätszähler nicht befristet
6.7 Messgeräte und Zusatzeinrichtungen bei der Lieferung von Elektrizität für Elektrofahrzeuge und an Ladepunkten mit Ausnahme der Einrichtungen nach Nummer 6.8 8
6.8Smart-Meter-Gateways, die den technischen Vorgaben des Teils 2 Kapitel 3 des Messstellenbetriebsgesetzes entsprechen sowie Kommunikationsadapter zur Anbindung von Messgeräten und Messeinrichtungen nach § 2 Satz 1 Nummer 10 des Messstellenbetriebsgesetzes an ein Smart-Meter-Gatewaynicht befristet
7. Messgeräte zur Bestimmung der Wärmemenge (Wärme und Kälte in Kreislaufsystemen)  
7.1 Wärmezähler und Kältezähler 6
7.2 Warm- und Heißwasserzähler für Wärmetauscher-Kreislaufsysteme 6
7.3 elektronische Zusatzeinrichtungen für Wärme- und Kältezähler, sofern diese netzbetrieben sind und bei batteriebetriebenen Geräten die Lebensdauer der Batterie mindestens für diesen Zeitraum ausreicht oder ein Batteriewechsel ohne Verletzung von Kennzeichen möglich ist mit Ausnahme der Einrichtungen nach Nummer 6.8 8
8. Messgeräte zur Bestimmung von Dichte oder Massenanteil oder Massenkonzentration oder Volumenkonzentration von Flüssigkeiten  
8.1 Dichte- oder Gehaltsmessgeräte, bei denen die messwertbestimmenden Teile aus Glas hergestellt sind nicht befristet
8.2 hydrostatische Waagen, Tauchkörper und Pyknometer aus Metall 4
8.3 Messgeräte zur Bestimmung des Fettgehalts von Milch und Milcherzeugnissen, bei denen die messwertbestimmenden Teile aus Glas hergestellt sind nicht befristet
9. Einzelne Messgeräte zur Bestimmung von Dichte oder Massenanteil oder Massenkonzentration oder Volumenkonzentration von anderen Medien als Flüssigkeiten  
9.1 Getreideprober 4
9.2 Messgeräte zur Bestimmung des Feuchtegehalts von Getreide und Ölfrüchten, bei denen die Bestimmung des Feuchtegehalts über Infrarot-Spektralmesstechnik erfolgt 1
9.3 Messgeräte zur Bestimmung des Atemalkoholgehalts 6 Monate
9.4 Messgeräte zur Bestimmung des Fettgehalts von Milcherzeugnissen, bei denen die messwertbestimmenden Teile aus Glas hergestellt sind nicht befristet
9.5 Messgeräte zur Bestimmung des Muskelfleischanteils von Schweineschlachtkörpern (Choirometer) 1
10. Messgeräte zur Bestimmung von sonstigen Messgrößen bei der Lieferung von strömenden Flüssigkeiten oder strömenden Gasen  
10.1 Brennwertmessgeräte für Gase 1
10.2 Brennwert-Mengenumwerter für Gase 5
10.3 Gasdruckregelgeräte zur thermischen Gasabrechnung, wenn Geräte der Genauigkeitsklassen AC 2,5 und AC 5 mindestens einmal jährlich und Geräte der Genauigkeitsklassen AC 10 mindestens in Zeitabständen, die der Eichfrist der zugehörigen Gaszähler entsprechen, vom Versorgungsunternehmen nachgeprüft, gekennzeichnet und die Ergebnisse aufgezeichnet werden nicht befristet
11. Messgeräte zur Bestimmung des Schalldruckpegels und daraus abgeleitete Messgrößen  
12. Messgeräte zur Bestimmung von Messgrößen im öffentlichen Verkehr  
12.1 Radlastwaagen und Geschwindigkeitsmessgeräte für die amtliche Überwachung
des öffentlichen Verkehrs
1
12.2 mechanische Stoppuhren für die amtliche Überwachung des öffentlichen Verkehrs 1
12.3 Taxameter einschließlich Wegstreckensignalgeber in Kraftfahrzeugen 1
13. Messgeräte zur Bestimmung der Dosis ionisierender Strahlung  
13.1 Messgeräte zur Bestimmung der Dosis ionisierender Photonenstrahlung mit einer radioaktiven Kontrollvorrichtung, die die Kontrolle des gesamten Dosimeters (Detektor und Messwerterfassungs- und Anzeigesystem) gestattet und die über eine von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt ausgestellte Baumusterprüfbescheinigung verfügt und wenn der Verwender Kontrollmessungen entsprechend der für die Kontrollvorrichtung ausgestellten Baumusterprüfbescheinigung mindestens halbjährlich durchführt, die Ergebnisse aufzeichnet und mindestens sechs Jahre aufbewahrt 6
13.2 Passive, integrierende Dosimeter, wenn sie nach § 29 Absatz 1 und 2 von einer Dosimetriestelle verwendet werden nicht befristet
*
Sofern für Zusatzeinrichtungen keine besondere Regelung getroffen wird, gilt die Eichfrist des angeschlossenen Messgeräts auch für die Zusatzeinrichtung.