Synopse zur Änderung an
Mess- und Eichgebührenverordnung (MessEGebV)

Erstellt am: 01.01.2026

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Die in dieser Synopse dargestellten Gesetzestexte basieren auf der vom Bundesamt für Justiz konsolidierten Fassung, welche auf gesetze-im-internet.de einsehbar ist. Diese Fassung der Gesetzestexte ist nicht die amtliche Fassung. Die amtliche Fassung ist im Bundesgesetzblatt einsehbar.

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(1) Die Gebühren werden für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen gemäß den nachfolgenden Bestimmungen und dem dieser Verordnung als Anlage beigefügten Gebührenverzeichnis erhoben. Die in der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführten Gebührensätze für die Eichung sind auch für die EG-Ersteichung anzuwenden.
(2) Sofern keine Ausnahme nach den §§ 2, 4 oder 5 der Mess- und Eichverordnung vorliegt, sind Zeitgebühren nach § 4 zu erheben für die nicht in der Anlage aufgeführte Eichung und Befundprüfung an
1.
Messgeräten gemäß nach § 3 Nummer 13 des Mess- und Eichgesetzes in Verbindung mit § 1 der Mess- und Eichverordnung,
2.
sonstigen Messgeräten gemäß nach § 3 Nummer 14 des Mess- und Eichgesetzes in Verbindung mit § 3 der Mess- und Eichverordnung,
3.
Zusatzeinrichtungen gemäß nach § 3 Nummer 24 und § 5 Nummer 1 des Mess- und Eichgesetzes in Verbindung mit § 1 der Mess- und Eichverordnung oder
4.
Teilgeräten gemäß nach § 3 Nummer 20 und § 5 Nummer 2 des Mess- und Eichgesetzes in Verbindung mit § 1 der Mess- und Eichverordnung.
Muss aufgrund gesetzlicher Vorgabe auf eine in der Mess- und Eichgebührenverordnung festgelegte Gebühr Mehrwertsteuer erhoben werden, so ist diese zusätzlich zur festgelegten Gebühr auszuweisen.
(2) Sofern keine Ausnahme nach den §§ 2, 4 oder 5 der Mess- und Eichverordnung vorliegt, sind Zeitgebühren nach § 4 zu erheben für die nicht in der Anlage aufgeführte Eichung und Befundprüfung an
1.
Messgeräten gemäß nach § 3 Nummer 13 des Mess- und Eichgesetzes in Verbindung mit § 1 der Mess- und Eichverordnung,
2.
sonstigen Messgeräten gemäß nach § 3 Nummer 14 des Mess- und Eichgesetzes in Verbindung mit § 3 der Mess- und Eichverordnung,
3.
Zusatzeinrichtungen gemäß nach § 3 Nummer 24 und § 5 Nummer 1 des Mess- und Eichgesetzes in Verbindung mit § 1 der Mess- und Eichverordnung oder
4.
Teilgeräten gemäß nach § 3 Nummer 20 und § 5 Nummer 2 des Mess- und Eichgesetzes in Verbindung mit § 1 der Mess- und Eichverordnung.
Muss aufgrund gesetzlicher Vorgabe auf eine in der Mess- und Eichgebührenverordnung festgelegte Gebühr Mehrwertsteuer erhoben werden, so ist diese zusätzlich zur festgelegten Gebühr auszuweisen.
(3) Können Bauteile oder Komponenten von Messgeräten, die nicht Teilgeräte sind, nicht im Rahmen einer Eichung geprüft werden, sondern erfordern eine Vorprüfung, sind für diese Prüfung Zeitgebühren nach § 4 zu erheben.

(1) Für die Erhebung von Auslagen der für die Durchführung der individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung zuständigen Stelle sind § 12 Absatz 1 und § 9 Absatz 5 des Bundesgebührengesetzes entsprechend anzuwenden.
(2) Darüber hinaus sind Auslagen zu erheben für
1.
die durch die Hin- und Rücksendung von Messgeräten und sonstigen Messgeräten im Einzelfall entstehenden Kosten,
2.
die aus einer Einziehung im Sinne von § 61 des Mess- und Eichgesetzes entstehenden Kosten,
3.
Kosten, die nicht von Absatz 1 erfasst sind und im Zusammenhang mit einer beantragten Eichung gemäß § 37 Absatz 3 des Mess- und Eichgesetzes im Rahmen einer gesonderten Anfahrt entstehen,
4.
die Beförderung von Prüfmitteln mittels Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 4 Tonnen, und zwar auch dann, wenn für die individuell zurechenbare öffentliche Leistung eine Festgebühr erhoben wird,
5.
die bei Eichung der für die Eichung zuständigen Stelle entstehenden Kosten für
a)
Wasser bei Mengen über 1 Kubikmeter oder
b)
Referenzflüssigkeiten,
die bei Eichung der für die Eichung zuständigen Stelle entstehenden Wasserkosten bei Mengen über 1 Kubikmeter,
6.
Personalkosten, die durch Wartezeiten, insbesondere für Sicherheitskontrollen und Belehrungen, für die Erfüllung sonstiger betriebsspezifischer Anforderungen sowie Unterbrechungen im Prüfablauf, im Zusammenhang mit der Durchführung einer individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung, die der Gebührenschuldner veranlasst oder zu vertreten hat, entstehen,
7.
Personalkosten, die durch übliche und notwendige Reisezeiten entstehen, sofern für die erbrachte individuell zurechenbare öffentliche Leistung,
a)
eine Zeitgebühr nach der Anlage Schlüsselzahl 19.1.1.1 bis 19.1.1.3 erhoben wird, und die Reisezeit innerhalb der üblichen Arbeitszeit liegt,
b)
von der für die Durchführung der individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung zuständigen Stelle Reisezeiten besonders abgegolten werden oder
c)
eine Fest- oder Rahmengebühr erhoben wird, die entsprechend der Anlage zu dieser Verordnung keine Reisezeit berücksichtigt, im Einzelfall jedoch Kosten für Reisezeiten anfallen.
(2) Darüber hinaus sind Auslagen zu erheben für
1.
die durch die Hin- und Rücksendung von Messgeräten und sonstigen Messgeräten im Einzelfall entstehenden Kosten,
2.
die aus einer Einziehung im Sinne von § 61 des Mess- und Eichgesetzes entstehenden Kosten,
3.
Kosten, die nicht von Absatz 1 erfasst sind und im Zusammenhang mit einer beantragten Eichung gemäß § 37 Absatz 3 des Mess- und Eichgesetzes im Rahmen einer gesonderten Anfahrt entstehen,
4.
die Beförderung von Prüfmitteln mittels Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 4 Tonnen, und zwar auch dann, wenn für die individuell zurechenbare öffentliche Leistung eine Festgebühr erhoben wird,
5.
die bei Eichung der für die Eichung zuständigen Stelle entstehenden Kosten für
a)
Wasser bei Mengen über 1 Kubikmeter oder
b)
Referenzflüssigkeiten,
die bei Eichung der für die Eichung zuständigen Stelle entstehenden Wasserkosten bei Mengen über 1 Kubikmeter,
6.
Personalkosten, die durch Wartezeiten, insbesondere für Sicherheitskontrollen und Belehrungen, für die Erfüllung sonstiger betriebsspezifischer Anforderungen sowie Unterbrechungen im Prüfablauf, im Zusammenhang mit der Durchführung einer individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung, die der Gebührenschuldner veranlasst oder zu vertreten hat, entstehen,
7.
Personalkosten, die durch übliche und notwendige Reisezeiten entstehen, sofern für die erbrachte individuell zurechenbare öffentliche Leistung,
a)
eine Zeitgebühr nach der Anlage Schlüsselzahl 19.1.1.1 bis 19.1.1.3 erhoben wird, und die Reisezeit innerhalb der üblichen Arbeitszeit liegt,
b)
von der für die Durchführung der individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung zuständigen Stelle Reisezeiten besonders abgegolten werden oder
c)
eine Fest- oder Rahmengebühr erhoben wird, die entsprechend der Anlage zu dieser Verordnung keine Reisezeit berücksichtigt, im Einzelfall jedoch Kosten für Reisezeiten anfallen.

(1) Findet auf Verlangen der antragstellenden Person eine Teilbefundprüfung statt, so ermäßigt sich die für eine Vollprüfung zu erhebende Gebühr im angemessenen Verhältnis zu der durchgeführten Teilbefundprüfung.
(2) Werden bei Eichung von der den Antrag stellenden Person vorgelegte aktuelle Prüfungs- und Untersuchungsergebnisse berücksichtigt, wie zum Beispiel Ergebnisse von akkreditierten Kalibrierlaboratorien, so ermäßigt sich die ohne solche Ergebnisse zu erhebende Gebühr im angemessenen Verhältnis zum ersparten Prüf- und Untersuchungsaufwand.
(3) Aus Gründen des öffentlichen Interesses oder der Billigkeit, Billigkeit insbesondere für Kleinstunternehmen und kleine Unternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36), kann eine niedrigere Gebühr als die in der Anlage vorgesehene Gebühr oder eine Gebührenbefreiung bestimmt werden. Im Übrigen können Ermäßigungen gewährt werden, sofern diese im Gebührenverzeichnis vorgesehen sind.
(3) Aus Gründen des öffentlichen Interesses oder der Billigkeit, Billigkeit insbesondere für Kleinstunternehmen und kleine Unternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36), kann eine niedrigere Gebühr als die in der Anlage vorgesehene Gebühr oder eine Gebührenbefreiung bestimmt werden. Im Übrigen können Ermäßigungen gewährt werden, sofern diese im Gebührenverzeichnis vorgesehen sind.

(Fundstelle: BGBl. 2025 I 2019, 611 Nr. 321, S. 2 - 32) 640; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
(Fundstelle: BGBl. 2025 I 2019, 611 Nr. 321, S. 2 - 32) 640; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Schlüsselzahlen-
gruppe
Sachgebiet
I. Eichungen (einschließlich EG-Ersteichungen), Befundprüfungen
1 Messgeräte zur Bestimmung der Länge oder Kombination von Längen zur Längen- oder Flächenbestimmung
2 Messgeräte zur Bestimmung der Masse
3 Messgeräte zur Bestimmung der Temperatur
4 Messgeräte zur Bestimmung des Drucks
5 Messgeräte zur Bestimmung des Volumens
6 Messgeräte zur Bestimmung von Messgrößen bei der Lieferung von Elektrizität
7 Messgeräte zur Bestimmung der Wärmemenge (Wärme und Kälte in Kreislaufsystemen)
8 Messgeräte zur Bestimmung von Dichte oder Massenanteil oder Massenkonzentration oder Volumenkonzentration von Flüssigkeiten
9 Einzelne Messgeräte zur Bestimmung von Dichte oder Massenanteil oder Massenkonzentration oder Volumenkonzentration von anderen Medien als Flüssigkeiten
10 Messgeräte zur Bestimmung von sonstigen Messgrößen bei der Lieferung von strömenden Flüssigkeiten oder strömenden Gasen
11 Messgeräte zur Bestimmung des Schalldruckpegels und daraus abgeleiteter Messgrößen
abgeleiteter Messgrößen
12 Messgeräte zur Bestimmung von Messgrößen im öffentlichen Verkehr
13 Messgeräte zur Bestimmung der Dosis ionisierender Strahlung
II. Sonstige individuell zurechenbare öffentliche Leistungen
14 Entscheidungen über die Verwendung von Messgeräten sowie über die Befugniserteilung an Instandsetzer aufgrund von Vorschriften des Mess- und Eichgesetzes und der Mess- und Eichverordnung
über die Befugniserteilung an Instandsetzer aufgrund von Vorschriften des Mess- und Eichgesetzes und der Mess- und Eichverordnung
15 Überwachung von Messgeräten, sonstigen Messgeräten und Messwerten sowie Erlass von daraus gegebenenfalls resultierenden Maßnahmen der zuständigen Landesbehörden nach dem Mess- und Eichgesetz und der Mess- und Eichverordnung
Messwerten sowie Erlass von daraus gegebenenfalls resultierenden Maßnahmen der zuständigen Landesbehörden nach dem Mess- und
Eichgesetz und der Mess- und Eichverordnung
16 Marktüberwachung in Bezug auf Fertigpackungen, andere Verkaufseinheiten und Maßbehältnisse
Verkaufseinheiten und Maßbehältnisse
17 Anerkennung von Prüfstellen, öffentliche Bestellung der Leitung von Prüfstellen
18 Bescheinigungen
19 Stundensätze
Schlüsselzahlen-
gruppe
Sachgebiet
I. Eichungen (einschließlich EG-Ersteichungen), Befundprüfungen
1 Messgeräte zur Bestimmung der Länge oder Kombination von Längen zur Längen- oder Flächenbestimmung
2 Messgeräte zur Bestimmung der Masse
3 Messgeräte zur Bestimmung der Temperatur
4 Messgeräte zur Bestimmung des Drucks
5 Messgeräte zur Bestimmung des Volumens
6 Messgeräte zur Bestimmung von Messgrößen bei der Lieferung von Elektrizität
7 Messgeräte zur Bestimmung der Wärmemenge (Wärme und Kälte in Kreislaufsystemen)
8 Messgeräte zur Bestimmung von Dichte oder Massenanteil oder Massenkonzentration oder Volumenkonzentration von Flüssigkeiten
9 Einzelne Messgeräte zur Bestimmung von Dichte oder Massenanteil oder Massenkonzentration oder Volumenkonzentration von anderen Medien als Flüssigkeiten
10 Messgeräte zur Bestimmung von sonstigen Messgrößen bei der Lieferung von strömenden Flüssigkeiten oder strömenden Gasen
11 Messgeräte zur Bestimmung des Schalldruckpegels und daraus abgeleiteter Messgrößen
abgeleiteter Messgrößen
12 Messgeräte zur Bestimmung von Messgrößen im öffentlichen Verkehr
13 Messgeräte zur Bestimmung der Dosis ionisierender Strahlung
II. Sonstige individuell zurechenbare öffentliche Leistungen
14 Entscheidungen über die Verwendung von Messgeräten sowie über die Befugniserteilung an Instandsetzer aufgrund von Vorschriften des Mess- und Eichgesetzes und der Mess- und Eichverordnung
über die Befugniserteilung an Instandsetzer aufgrund von Vorschriften des Mess- und Eichgesetzes und der Mess- und Eichverordnung
15 Überwachung von Messgeräten, sonstigen Messgeräten und Messwerten sowie Erlass von daraus gegebenenfalls resultierenden Maßnahmen der zuständigen Landesbehörden nach dem Mess- und Eichgesetz und der Mess- und Eichverordnung
Messwerten sowie Erlass von daraus gegebenenfalls resultierenden Maßnahmen der zuständigen Landesbehörden nach dem Mess- und
Eichgesetz und der Mess- und Eichverordnung
16 Marktüberwachung in Bezug auf Fertigpackungen, andere Verkaufseinheiten und Maßbehältnisse
Verkaufseinheiten und Maßbehältnisse
17 Anerkennung von Prüfstellen, öffentliche Bestellung der Leitung von Prüfstellen
18 Bescheinigungen
19 Stundensätze
Gebühr in Euro 3 (Handelsgewichte)
110,00 entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1.2… bis 2.2.3.9 bis 2.2.3.9 zuzüglich 439,80 der Gebühren richtet sich nach den unter den Schlüssel- zahlen 2.2… Eichung und Befundprüfung
Dann ist bei den Gebührentatbeständen 5.4.1… bis 5.4.5… die verwendete Bezeichnung „Volumen“ als „Masse“ und die Volumeneinheit „l“ als „kg“ zu lesen. 42,70 5,30
(mit Ausnahme der medizinischen Thermometer, Kühlthermometer, Thermoelemente, Beckmann-, Siede-, Umkippthermometer und der Temperaturmesseinrichtungen für Lagerbehälter und Rohrleitungen) 46,60 50,60 7,60 (Festgebühr) (Festgebühr) den Schlüssel- (außer Gaszähler mit integrierter Temperaturumwertung, Wirkdruckgaszähler und Zähler, die mit Hochdruckgas geprüft werden) (außer Gaszähler mit integrierter Temperaturumwertung, Wirkdruckgaszähler und Zähler, die mit Hochdruckgas geprüft werden)
280,20
49,70 472,90 443,30
271,20 den Schlüsselzahlen 19.1.1… 84,20


44,40 1 331,60 bis zur Höhe entsprechend entsprechend entsprechend entsprechend entsprechend 1. 
Stichprobenprüfungen und Vollprüfungen anderer Verkaufseinheiten gemäß § 50 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes, hier bei Backwaren ohne Vorverpackung gemäß § 40 Absatz 1 und 2 sowie § 18 jeweils i. V. m. Anlage 3 der Fertigpackungsverordnung 1. Stichprobenprüfungen und Vollprüfungen anderer Verkaufseinheiten gemäß § 50 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes, hier bei Backwaren ohne Vorverpackung gemäß § 40 Absatz 1 und 2 sowie § 18 jeweils i. V. m. Anlage 3 der Fertigpackungsverordnung 2.
Stichprobenprüfungen bei Fertigpackungen und anderen Verkaufseinheiten gemäß § 50 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes
a) a)
Prüfung bei Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge (ausgenommen Sonderfälle) gemäß § 40 Absatz 1 und 2 sowie insbesondere § 9 jeweils i. V. m. Anlage 3 der Fertigpackungsverordnung bzw. gemäß § 40 Absatz 1 und 2 sowie insbesondere § 10 jeweils i. V. m. Anlage 3 der Fertigpackungsverordnung
Prüfung bei offenen Packungen gleicher Nennfüllmenge (ausgenommen Sonderfälle) gemäß § 40 Absatz 1 und 2 sowie § 29 jeweils i. V. m. den Anlagen 3 und 5 der Fertigpackungsverordnung
Prüfung bei Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge (ausgenommen Sonderfälle) gemäß § 40 Absatz 1 und 2 sowie insbesondere § 9 jeweils i. V. m. Anlage 3 der Fertigpackungsverordnung bzw. gemäß § 40 Absatz 1 und 2 sowie insbesondere § 10 jeweils i. V. m. Anlage 3 der Fertigpackungsverordnung
Prüfung bei offenen Packungen gleicher Nennfüllmenge (ausgenommen Sonderfälle) gemäß § 40 Absatz 1 und 2 sowie § 29 jeweils i. V. m. den Anlagen 3 und 5 der Fertigpackungsverordnung
Prüfung bei Verkaufseinheiten ohne Umhüllung gleichen Nenngewichts gemäß § 40 Absatz 1 und 2 sowie § 30 i. V. m. Anlage 3 der Fertigpackungsverordnung
 
a)
Prüfung bei Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge (ausgenommen Sonderfälle) gemäß § 40 Absatz 1 und 2 sowie insbesondere § 9 jeweils i. V. m. Anlage 3 der Fertigpackungsverordnung bzw. gemäß § 40 Absatz 1 und 2 sowie insbesondere § 10 jeweils i. V. m. Anlage 3 der Fertigpackungsverordnung
Prüfung bei offenen Packungen gleicher Nennfüllmenge (ausgenommen Sonderfälle) gemäß § 40 Absatz 1 und 2 sowie § 29 jeweils i. V. m. den Anlagen 3 und 5 der Fertigpackungsverordnung
Prüfung bei Verkaufseinheiten ohne Umhüllung gleichen Nenngewichts gemäß § 40 Absatz 1 und 2 sowie § 30 i. V. m. Anlage 3 der Fertigpackungsverordnung
b)
Prüfung bei Fertigpackungen ungleicher Nennfüllmenge (ausgenommen Sonderfälle) gemäß § 40 Absatz 1 und 2, den §§ 31 und 32 sowie der Anlage 3 der Fertigpackungsverordnung
Prüfung bei Fertigpackungen ungleicher Nennfüllmenge (ausgenommen Sonderfälle) gemäß § 40 Absatz 1 und 2, den §§ 9, 10, 31 und 32 sowie der Anlage 3 der Fertigpackungsverordnung
Prüfung bei offenen Packungen ungleicher Nennfüllmenge (ausgenommen Sonderfälle) gemäß § 14 Absatz 2 und 3, den §§ 17 und 29 sowie der Anlage 3 Nummer 3 Buchstabe b und Nummer 5 sowie den §§ 9 und 10 der Fertigpackungsverordnung
 
b)
Prüfung bei Fertigpackungen ungleicher Nennfüllmenge (ausgenommen Sonderfälle) gemäß § 40 Absatz 1 und 2, den §§ 9, 10, 31 und 32 sowie der Anlage 3 der Fertigpackungsverordnung
Prüfung bei offenen Packungen ungleicher Nennfüllmenge (ausgenommen Sonderfälle) gemäß § 14 Absatz 2 und 3, den §§ 17 und 29 sowie der Anlage 3 Nummer 3 Buchstabe b und Nummer 5 sowie den §§ 9 und 10 der Fertigpackungsverordnung
c)
Vollprüfungen bei Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge gemäß § 40 Absatz 1 und 2 i. V. m. Anlage 3 Nummer 3 Buchstabe b und den §§ 9 und 10 der Fertigpackungsverordnung
Vollprüfungen bei offenen Packungen gleicher Nennfüllmenge gemäß den §§ 40 Absatz 1 und 2 und 29 i. V. m. Anlage 3 Nummer 3 Buchstabe b und den §§ 9 und 10 der Fertigpackungsverordnung
Vollprüfungen bei Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge gemäß § 40 i. V. m. Anlage 3 Nummer 3 Buchstabe b und den §§ 9 und 10 der Fertigpackungsverordnung
Vollprüfungen bei offenen Packungen gleicher Nennfüllmenge gemäß den §§ 40 und 29 i. V. m. Anlage 3 Nummer 3 Buchstabe b und den §§ 9 und 10 der Fertigpackungsverordnung
Vollprüfungen von Verkaufseinheiten ohne Umhüllung gleichen Nenngewichts gemäß § 40 Absatz 1 und 2 und § 30 i. V. m. Anlage 3 Nummer 3 Buchstabe b der Fertigpackungsverordnung
   
c)
Vollprüfungen bei Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge gemäß § 40 i. V. m. Anlage 3 Nummer 3 Buchstabe b und den §§ 9 und 10 der Fertigpackungsverordnung
Vollprüfungen bei offenen Packungen gleicher Nennfüllmenge gemäß den §§ 40 und 29 i. V. m. Anlage 3 Nummer 3 Buchstabe b und den §§ 9 und 10 der Fertigpackungsverordnung
Vollprüfungen von Verkaufseinheiten ohne Umhüllung gleichen Nenngewichts gemäß § 40 Absatz 1 und 2 und § 30 i. V. m. Anlage 3 Nummer 3 Buchstabe b der Fertigpackungsverordnung
d)
Prüfungen von Verkaufseinheiten ohne Umhüllung gleicher Nennlänge oder gleicher Nennfläche gemäß § 40 Absatz 1 und 2 sowie § 30 Absatz 1 bis 4 i. V. m. Anlage 4 der Fertigpackungsverordnung
   
d)
Prüfungen von Verkaufseinheiten ohne Umhüllung gleicher Nennlänge oder gleicher Nennfläche gemäß § 40 Absatz 1 und 2 sowie § 30 Absatz 1 bis 4 i. V. m. Anlage 4 der Fertigpackungsverordnung
145,90 3.
Sonderfälle
a) a)
Überprüfung der Maßbehältnisse gemäß § 40 Absatz 3, den §§ 35 und 37 sowie insbesondere § 36 i. V. m. Anlage 6 der Fertigpackungsverordnung
 
a)
Überprüfung der Maßbehältnisse gemäß § 40 Absatz 3, den §§ 35 und 37 sowie insbesondere § 36 i. V. m. Anlage 6 der Fertigpackungsverordnung
b)
Stichprobenprüfung von Fertigpackungen, deren Inhalt nach Stückzahl gekennzeichnet ist, durch Zählung gemäß § 50 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes i. V. m. § 40 Absatz 1 und 2 sowie den §§ 24 und 26 i. V. m. Anlage 4 der Fertigpackungsverordnung
Stichprobenprüfung von offenen Packungen, deren Inhalt nach Stückzahl gekennzeichnet ist, durch Zählung gemäß § 50 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes i. V. m. § 40 Absatz 1 und 2 sowie den §§ 26 und 29 i. V. m. Anlage 4 der Fertigpackungsverordnung
Stichprobenprüfung von Fertigpackungen, deren Inhalt nach Länge oder Fläche gekennzeichnet ist, durch Längen- oder Flächenmessung gemäß § 50 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes i. V. m. § 40 Absatz 1 und 2 sowie § 28 der Fertigpackungsverordnung oder § 50 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes i. V. m. § 40 Absatz 1 sowie den §§ 28 und 32 Absatz 2 i. V. m. Anlage 4 der Fertigpackungsverordnung
Stichprobenprüfung bei offenen Packungen (gleicher oder ungleicher Nennfüllmenge), deren Inhalt nach Länge oder Fläche gekennzeichnet ist, durch Längen- oder Flächenmessung gemäß § 50 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes i. V. m. § 40 Absatz 1 und 2 sowie § 28 i. V. m. Anlage 4 und § 29 der Fertigpackungsverordnung oder § 50 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes i. V. m. den §§ 28, 29 und 31 der Fertigpackungsverordnung
  
b)
Stichprobenprüfung von Fertigpackungen, deren Inhalt nach Stückzahl gekennzeichnet ist, durch Zählung gemäß § 50 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes i. V. m. § 40 Absatz 1 und 2 sowie den §§ 24 und 26 i. V. m. Anlage 4 der Fertigpackungsverordnung
Stichprobenprüfung von offenen Packungen, deren Inhalt nach Stückzahl gekennzeichnet ist, durch Zählung gemäß § 50 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes i. V. m. § 40 Absatz 1 und 2 sowie den §§ 26 und 29 i. V. m. Anlage 4 der Fertigpackungsverordnung
Stichprobenprüfung von Fertigpackungen, deren Inhalt nach Länge oder Fläche gekennzeichnet ist, durch Längen- oder Flächenmessung gemäß § 50 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes i. V. m. § 40 Absatz 1 und 2 sowie § 28 der Fertigpackungsverordnung oder § 50 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes i. V. m. § 40 Absatz 1 sowie den §§ 28 und 32 Absatz 2 i. V. m. Anlage 4 der Fertigpackungsverordnung
Stichprobenprüfung bei offenen Packungen (gleicher oder ungleicher Nennfüllmenge), deren Inhalt nach Länge oder Fläche gekennzeichnet ist, durch Längen- oder Flächenmessung gemäß § 50 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes i. V. m. § 40 Absatz 1 und 2 sowie § 28 i. V. m. Anlage 4 und § 29 der Fertigpackungsverordnung oder § 50 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes i. V. m. den §§ 28, 29 und 31 der Fertigpackungsverordnung
c)
Prüfung von Fertigpackungen mit Düngemitteln, EG-Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen oder sonstigen Stoffen gemäß Anlage 3 Nummer 3 Buchstabe f der Fertigpackungsverordnung
   
c)
Prüfung von Fertigpackungen mit Düngemitteln, EG-Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen oder sonstigen Stoffen gemäß Anlage 3 Nummer 3 Buchstabe f der Fertigpackungsverordnung
4.
Prüfung auf Verkehrsfähigkeit bei Fertigpackungen oder anderen Verkaufseinheiten   4. Prüfung auf Verkehrsfähigkeit bei Losgrößen unter zehn Fertigpackungen oder anderen Verkaufseinheiten gemäß § 9 Absatz 4 und § 38 der Fertigpackungsverordnung Weitere Prüfungen
a)
a)
Bestimmung der Dichte des Füllgutes bei Stichprobenprüfungen von Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge gemäß § 40 Absatz 1 und 2 i. V. m. Anlage 3 Nummer 4 Buchstabe c der Fertigpackungsverordnung
 
a)
Bestimmung der Dichte des Füllgutes bei Stichprobenprüfungen von Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge gemäß § 40 Absatz 1 und 2 i. V. m. Anlage 3 Nummer 4 Buchstabe c der Fertigpackungsverordnung
b)
Bestimmung des Trocknungsverlustes bei Textilerzeugnissen bei Stichprobenprüfungen von Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge gemäß § 40 Absatz 1 und 2 i. V. m. Anlage 3 Nummer 5 Buchstabe c der Fertigpackungsverordnung oder von Verkaufseinheiten ohne Umhüllung gemäß § 30 i. V. m. Anlage 3 der Fertigpackungsverordnung
b)
Bestimmung des Trocknungsverlustes bei Textilerzeugnissen bei Stichprobenprüfungen von Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge gemäß § 40 Absatz 1 und 2 i. V. m. Anlage 3 Nummer 5 Buchstabe c der Fertigpackungsverordnung oder von Verkaufseinheiten ohne Umhüllung gemäß § 30 i. V. m. Anlage 3 der Fertigpackungsverordnung
c)
c)
Bestimmung des mittleren Stück-, Längen-, Bestimmung des mittleren Stück-, Längen-, Flächengewichtes, der mittleren Feinheit von Garnen sowie der mittleren feuchtigkeitsbedingten Längenänderung von Garnen bei Stichprobenprüfungen von Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge gemäß § 40 Absatz 1 und 2 i. V. m. Anlage 4 Nummer 5 Buchstabe b, c und d und Nummer 6 der Fertigpackungsverordnung oder von anderen Verkaufseinheiten gemäß § 30 i. V. m. Anlage 4 Nummer 7 der Fertigpackungsverordnung
  
c)
Bestimmung des mittleren Stück-, Längen-, Flächengewichtes, der mittleren Feinheit von Garnen sowie der mittleren feuchtigkeitsbedingten Längenänderung von Garnen bei Stichprobenprüfungen von Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge gemäß § 40 Absatz 1 und 2 i. V. m. Anlage 4 Nummer 5 Buchstabe b, c und d und Nummer 6 der Fertigpackungsverordnung oder von anderen Verkaufseinheiten gemäß § 30 i. V. m. Anlage 4 Nummer 7 der Fertigpackungsverordnung
d)
Kontrolle Überprüfung betrieblicher Kontroll- Aufzeichnungen bei Fertigpackungen mit Gewichts- oder Volumenkennzeichnung und Dokumentationspflichten nach § 41 Absatz 4 1 und bei Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge mit Kennzeichnung nach Stückzahl, Länge oder Fläche gemäß § 41 Absatz 2 der Fertigpackungsverordnung
bei Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge mit Gewichts- oder Volumenkennzeichnung nach § 41 Absatz 1 Fertigpackungsverordnung oder bei Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge mit Kennzeichnung nach Stückzahl, Länge oder Fläche gemäß § 41 Absatz 2 der Fertigpackungsverordnung

Kontrolle betrieblicher Aufzeichnungen bei offenen Packungen gemäß § 14 Absatz 2, und § den §§ 17, 29 und 41 Absatz 4 der Fertigpackungsverordnung
Kontrolle betrieblicher Aufzeichnungen bei Obst und Gemüse ohne Vorverpackung gemäß § 17 Absatz 4 sowie bei Backwaren ohne Vorverpackung gemäß § 18 Absatz 5 jeweils i. V. m. § 41 Absatz 4 der Fertigpackungsverordnung
Kontrolle betrieblicher Aufzeichnungen bei Verkaufseinheiten ohne Umhüllung gemäß § 30 Absatz 5 und § 41 Absatz 4 der Fertigpackungsverordnung   
d)
Kontrolle betrieblicher Aufzeichnungen bei Fertigpackungen mit Gewichts- oder Volumenkennzeichnung nach § 41 Absatz 4 und bei Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge mit Kennzeichnung nach Stückzahl, Länge oder Fläche gemäß § 41 Absatz 2 der Fertigpackungsverordnung
Kontrolle betrieblicher Aufzeichnungen bei offenen Packungen gemäß § 14 Absatz 2, den §§ 17, 29 und 41 Absatz 4 der Fertigpackungsverordnung
Kontrolle betrieblicher Aufzeichnungen bei Obst und Gemüse ohne Vorverpackung gemäß § 17 Absatz 4 sowie bei Backwaren ohne Vorverpackung gemäß § 18 Absatz 5 jeweils i. V. m. § 41 Absatz 4 der Fertigpackungsverordnung
Kontrolle betrieblicher Aufzeichnungen bei Verkaufseinheiten ohne Umhüllung gemäß § 30 Absatz 5 und § 41 Absatz 4 der Fertigpackungsverordnung
8.
Bei Beanstandungen gemäß § 4 Absatz 2 Nummer 1 bis 3, § 11 Absatz 2, § 17 Absatz 1, 2 und 5, § 18 Absatz 1 bis 3 und 6, § 29 Absatz 2 Nummer 1 bis 3, § 30 Absatz 1 Nummer 1 und 2, § 31 Nummer 1 bis 3, § 34 Absatz 2 Nummer 1 bis 3, § 35 und § 38 Absatz 1 i. V. m. § 40 der Fertigpackungsverordnung
aufgeführten
Hinweise:



4 195,20 der Gebühren richtet sich Gebührensätzen. bis 1 774,90
606,00
317,40
6,20
SchlüsselzahlSachgebietGebühr in Euro
SchlüsselzahlSachgebietHöhe der
Gebühr in Euro
I. Eichungen (einschließlich EG-Ersteichungen) EG-Ersteichung) und Befundprüfungen
  Schlüsselzahlengruppe 1: Messgeräte zur Bestimmung der Länge oder Kombination von Längen zur Längen- oder Flächenbestimmung  
  1. Eichung  
1.1.1.1 Messmaschinen für Draht, Kabel oder Ähnliches 175,80 258,00
1.1.1.2 Stoff- und Stofflegemessmaschinen 248,10 372,20
1.1.1.3 Messmaschinen für Bodenbeläge 221,90 nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1…
1.1.1.4 Messmaschinen für Wegstrecken 80,10 97,60
  Halbautomatische Längenmessgeräte zur Bestimmung des Muskelfleischanteils (Choirometer)  
  Hinweis:  
H 1.3-1 Die Gebühren für vollautomatische Messgeräte zur Bestimmung des Muskelfleischanteils, die den Muskelfleischanteil als einen Massenanteil aufgrund verschiedener Messgrößen ermitteln (Choirometer), werden nach gemäß den Schlüsselzahlen 9.5… erhoben.  
1.3.1.1 Halbautomatische Choirometer 194,20 291,30
1.3.1.2 vom zweiten Stück ab oder Prüfung in den Räumlichkeiten der zuständigen Stelle 129,40 194,10
1.3.1.3 jede weitere Prüfung einer Messsonde, eines Druckers oder Terminals am halbautomatischen Choirometer
32,50 48,80
  Weitere Ermäßigungen  
E 1-1 Bei Prüfung in den Räumlichkeiten der zuständigen Stelle wird auf die Gebühr gemäß den Schlüsselzahlen 1.1.1.1, 1.1.1.2 und 1.1.1.4 eine Ermäßigung von 20 Prozent gewährt.Bei Messmaschinen gemäß den Schlüsselzahlen 1.1.1.1 bis 1.1.1.3 wird bei Vorlage von mindestens drei Messanlagen gleicher Art und Größe eine Ermäßigung von 25 Prozent gewährt. 
  2. Befundprüfung  
  Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 1.1.1.1, 1.1.1.2, 1.1.1.4 und 1.3… aufgeführten Messgerät oder einer aufgeführten Zusatzeinrichtung ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die für die Eichung der Messgeräte oder Zusatzeinrichtungen unter den Schlüsselzahlen 1.1.1.1, 1.1.1.2, 1.1.1.4 und 1.3… jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze. Das Zweifache der unter den Schlüsselzahlen 1.1.1.1, 1.1.1.2, 1.1.1.4 und 1.3… jeweils aufgeführten Festgebühr ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr. Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 1.1.1… oder 1.3… aufgeführten Messgerät oder einer aufgeführten Zusatzeinrichtung ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die für die Eichung der Messgeräte oder Zusatzeinrichtungen unter den Schlüsselzahlen 1.1.1… oder 1.3… jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze. Das Zweifache der unter den Schlüsselzahlen 1.1.1… oder 1.3… jeweils aufgeführten Festgebühr ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr.  
  Für eine beendete Befundprüfung an einem unter der Schlüsselzahl 1.1.1.3 aufgeführten Messgerät oder einer aufgeführten Zusatzeinrichtung ist eine Zeitgebühr gemäß § 4 zu erheben.Schlüsselzahlengruppe 2: Messgeräte zur Bestimmung der Masse 
  Hinweis: Schlüsselzahlengruppe 2: Messgeräte zur Bestimmung der Masse  
H 2-1 Die Gebühren für die Eichung oder Befundprüfung von Messanlagen für die kontinuierliche und dynamische Messung von Mengen von Flüssigkeiten, außer Wasser, die Mengen in Masseeinheiten anzeigen, werden nach der Schlüsselzahlengruppe 5 erhoben.  
  Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 1.1.1… oder 1.3… aufgeführten Messgerät oder einer aufgeführten Zusatzeinrichtung ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die für die Eichung der Messgeräte oder Zusatzeinrichtungen unter den Schlüsselzahlen 1.1.1… oder 1.3… jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze. Das Zweifache der unter den Schlüsselzahlen 1.1.1… oder 1.3… jeweils aufgeführten Festgebühr ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr. Schlüsselzahlenuntergruppe 2.1: Gewichtstücke Gewichtstücke  Schlüsselzahlenuntergruppe 2.1: Gewichtstücke 
  1. Eichung  
  Gewichtstücke der Genauigkeitsklasse M M3 (Handelsgewichte)  ohne Anzeigeeinrichtung   
2.1.2.1 bis 50 g 6,40 9,60
2.1.2.2 von 100 g bis 1 kg 10,70 16,10
2.1.2.3 von 2 kg bis 10 kg 14,60 21,90
2.1.2.4 von 20 kg bis 50 kg 23,30 35,00
2.1.2.5 Berichtigen eines Gewichtstückes mit Berichtigungskammer (einschließlich Rückgabegebühr)
24,20 36,30
  Präzisions- oder Karatgewichte, zylindrische oder Blockgewichte der mittleren Fehlergrenzenklasse, Gewichtstücke der Genauigkeitsklasse M1  
2.1.3.1 bis 1 kg 17,40 26,10
2.1.3.2 von 2 kg bis 10 kg 22,90 33,00
2.1.3.3 von 20 kg bis 50 kg 28,20 42,30
2.1.3.4 Berichtigen eines Gewichtstückes mit Berichtigungskammer (einschließlich Rückgabegebühr)
32,60 48,90
  Gewichtstücke der Genauigkeitsklassen F2 und F1 (Feingewichte)  
2.1.4.1 bis 50 g 32,90 43,60
2.1.4.2 von 100 g bis 1 kg 36,30 49,50
2.1.4.3 von 2 kg bis 10 kg 40,80 56,10
2.1.4.4 von 20 kg bis 50 kg 49,80 74,70
2.1.4.5Berichtigen eines Gewichtstückes mit Berichtigungskammer (einschließlich Rückgabegebühr)
2.1.4.5Berichtigen eines Gewichtstückes mit Berichtigungskammer73,30 2.2.1.3bis 5 kg257,30
2.1.4.5Berichtigen eines Gewichtstückes mit Berichtigungskammer73,30
  Gewichtstücke der Genauigkeitsklasse E2  
2.1.5.1 bis 50 g 55,50 79,30
2.1.5.2 von 100 g bis 1 kg 70,90 90,80
2.1.5.3 von 2 kg bis 50 kg 95,60 111,20
  2. Befundprüfung  
  Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 2.1.2… bis 2.1.5… aufgeführten Messgerät ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die für die Eichung der Messgeräte unter den Schlüsselzahlen 2.1.2… bis 2.1.5… jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze. Das Zweifache der unter den Schlüsselzahlen 2.1.2… bis 2.1.5… jeweils aufgeführten Festgebühr ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr. Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 2.1.2…, 2.1.3…, 2.1.4… oder 2.1.5… aufgeführten Messgerät ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die für die Eichung der Messgeräte unter den Schlüsselzahlen 2.1.2…, 2.1.3…, 2.1.4… oder 2.1.5… jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze. Das Zweifache der unter den Schlüsselzahlen 2.1.2…, 2.1.3…, 2.1.4… oder 2.1.5… jeweils aufgeführten Festgebühr ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr.  
  Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 2.1.2…, 2.1.3…, 2.1.4… oder 2.1.5… aufgeführten Messgerät ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die für die Eichung der Messgeräte unter den Schlüsselzahlen 2.1.2…, 2.1.3…, 2.1.4… oder 2.1.5… jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze. Das Zweifache der unter den Schlüsselzahlen 2.1.2…, 2.1.3…, 2.1.4… oder 2.1.5… jeweils aufgeführten Festgebühr ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr. Schlüsselzahlenuntergruppe 2.2: Nichtselbsttätige Waagen Nichtselbsttätige Waagen Schlüsselzahlenuntergruppe 2.2: Nichtselbsttätige Waagen 
  1. Eichung  
  Die Belastungsangaben beziehen sich immer auf die Höchstlast (Max.).  
  Hinweis:  
H 2.2-1 Die Gebühren für die Eichung oder Befundprüfung von Radlastmessern Radlastwaagen werden nach gemäß den Schlüsselzahlen 12.1.1… erhoben.  
  Allgemeine Waagen und Zusatzeinrichtungen  
  Hinweis:  
H 2.2-2 Bei der Eichung oder Befundprüfung von Waagen mit mehreren Lastträgern, die wahlweise einzeln mit der Auswägeeinrichtung verbunden werden können, oder bei Eichung oder Befundprüfung von umschaltbaren Verbundwaagen mit mehreren Lastträgern werden die Gebühren für jeden Lastträger oder jede Einzelwaage wie bei den Waagen nach gemäß den Schlüsselzahlen 2.2.1..., 2.2.2... oder und 2.2.3... erhoben.  
  Waagen der Genauigkeitsklasse I (Feinwaagen)  
2.2.1.1 mit Anzeigeeinrichtung bis 5 kg 253,80
2.2.1.1 2.2.1.2 bis über 5 kg 190,60 384,80
2.2.1.2 über 5 kg 256,50
 ohne Anzeigeeinrichtung 
2.2.1.3 bis 5 kg 257,30
2.2.1.4 über 5 kg 280,00
   Waagen der Genauigkeitsklasse II (Präzisionswaagen)  
2.2.2.1 mit Anzeigeeinrichtung bis 5 kg 177,50
2.2.2.1 2.2.2.2 bis über 5 kg bis 50 kg 151,00 204,80
2.2.2.2 2.2.2.3 über 5 50 kg bis 50 350 kg 198,20 257,30
2.2.2.3über 50 kg bis 350 kg245,90
  ohne Anzeigeeinrichtung  
2.2.2.4 bis 5 kg 93,90
   Waagen der Genauigkeitsklassen III und IIII (Handels- und Grobwaagen)  
  Hinweis:  
H 2.2-3 Bei Seilzug- und Kranwaagen wird das 1,3 1,3fache fache der entsprechenden Grundgebühr nach gemäß den Schlüsselzahlen 2.2.3... berechnet.  
2.2.3.1 mit Anzeigeeinrichtung bis 5 kg 142,40
2.2.3.1 2.2.3.2 bis über 5 kg bis 50 kg 78,40 153,10
2.2.3.2 2.2.3.3 über 5 50 kg bis 50 350 kg 97,30 191,20
2.2.3.3 2.2.3.4 über 50 350 kg bis 350 1 500 kg 156,00 384,00
2.2.3.4 2.2.3.5 über 350 kg bis 1 500 kg bis 2 900 kg 291,20 441,30
2.2.3.5 2.2.3.6 über 1 500 kg bis 2 900 kg bis 12 000 kg 334,70 613,80
2.2.3.6 2.2.3.7 über 2 900 kg bis 12 000 kg bis 42 000 kg 601,40 992,60
2.2.3.7 2.2.3.8 über 12 42 000 kg bis 31 81 000 kg 758,50 1 313,90
2.2.3.8 2.2.3.9 über 31 81 000 kg bis 81 200 000 kg 999,90 1 056,60
2.2.3.9 über 81 000 kg bis 200 000 kg 1 494,90
  ohne Anzeigeeinrichtung und Dezimalwaagen  
2.2.3.10 bis 5 kg 78,40
2.2.3.11 über 5 kg bis 50 kg 91,30
2.2.3.12 über 50 kg bis 350 kg 109,90
   Waagen der Genauigkeitsklasse III mit mehr als 5 000 Skalenteilen  
2.2.3.13 Zusätzlich zu der Gebühr gemäß den Schlüsselzahlen 2.2.3... wird der Arbeitsaufwand für die Prüfung der Normale berechnet. nach Aufwand
entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1.1… oder 19.1.2…
2.2.3.13Zusätzlich zu der Gebühr gemäß den Schlüsselzahlen 2.2.3... wird der Arbeitsaufwand für die Prüfung der Normale berechnet.  Zusatzeinrichtungen nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1…
2.2.3.14 elektronische Datenspeicher, im Anzeigegerät integriert 23,60
2.2.3.15 sonstige elektronische Datenspeicher nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1.1… oder 19.1.2…
   Prüfung einer Waage der Genauigkeitsklasse III mit angeschlossenem oder integriertem Kassensystem (Waagen-Kassensystem)  
2.2.4.1 bis 5 kg 119,00 160,40
2.2.4.2 über 5 kg bis 50 kg 137,90 171,20
2.2.4.3 über 50 kg bis 350 kg 196,60 240,80
  Vorprüfungen bei Laufgewichts- oder Schaltgewichtswaagen  
2.2.9.1 Aufspannen und Vorbereiten zur Vorprüfung einer Auswägeeinrichtung durch die zuständige Stelle
116,40 145,90
2.2.9.2 Vorprüfung von Auswägeeinrichtungen von Schalt- oder Laufgewichtswaagen 138,40 173,50
2.2.9.3 zusätzlich je Schaltstufe oder Gewichtskerbe 1,40 1,80
  Sonstige Vorprüfungen für Eichungen  
2.2.9.4 Kompatibilitätsprüfungen von Modulen im Rahmen der Prüfung der formalen Anforderungen nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1.1… 19.1… oder 19.1.2…
2.2.9.5 jede Stillstandsicherung in Waagen 16,30
   Zusatzgebühr für Waagen mit mehreren Auswägeeinrichtungen, die mit einem Lastträger verbunden sind Zusatzgebühren  
  Hinweis: für Mehrbereichs- und Mehrteilungswaagen  
2.2.10.1 H 2.2-4 Gebühren für Lastträger und die Auswägeeinrichtung mit der größten Höchstlast werden gemäß den Schlüsselzahlen 2.2.1..., 2.2.2... oder 2.2.3... erhoben. bis 5 kg 12,60
2.2.10.2 Jede weitere Auswägeeinrichtung über 5 kg bis 50 kg 12,60
2.2.10.3 2.2.11.1 über 50 kg bis 350 kg 17,50 30,40
2.2.10.4 2.2.11.2 über 350 kg bis 1 500 kg 28,20 43,90
2.2.10.5 2.2.11.3 über 1 500 kg bis 2 900 kg 45,60 64,80
2.2.10.6 2.2.11.4 über 2 900 kg bis 12 000 kg 72,50 104,30
2.2.10.7 2.2.11.5 über 12 000 kg bis 31 42 000 kg 91,80 210,50
2.2.10.8 2.2.11.6 über 31 42 000 kg bis 81 000 kg 133,30 348,10
2.2.10.9 2.2.11.7 über 81 000 kg bis 200 000 kg 151,40 523,00
  für Waagen mit Verbundwaagen, die aus mehreren Auswägeeinrichtungen, die mit einem Lastträger verbunden sind Lastaufnehmern bestehen oder im Netzverbund betrieben werden  
  Hinweis:  
H 2.2-4 Gebühren für Lastträger und die Auswägeeinrichtung mit der größten Höchstlast werden nach den Schlüsselzahlen 2.2.1..., 2.2.2... oder 2.2.3... erhoben.  
2.2.12.1  Jede weitere Auswägeeinrichtung Prüfung von Verbundwaagen mit einem zeitlichen Aufwand von mehr als einer halben Stunde nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1…
2.2.11.1 2.2.13.1 über 50 kg bis 350 kg Prüfung der Schrägstellung bei fahrzeugmontierten bzw. fahrzeugintegrierten Waagen (nach DIN EN 45501 T1.2.11) 24,20 nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1…
2.2.11.2über 350 kg bis 1 500 kg35,00
2.2.11.3 über 1 500 kg bis 2 900 kg 51,70
2.2.11.4 über 2 900 kg bis 12 000 kg 83,20
2.2.11.5über 12 000 kg bis 31 000 kg168,00
2.2.11.6über 31 000 kg bis 81 000 kg277,80
2.2.11.7 über 81 000 kg bis 200 000 kg 417,40
  für Verbundwaagen, die aus mehreren Lastaufnehmern bestehen oder im Netzverbund betrieben werden  
2.2.12.1Prüfung von Verbundwaagen mit einem zeitlichen Aufwand von mehr als einer halben Stundenach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1.2…
   Ermäßigungen  
H 2.2-5 Die Ermäßigungen E 2.2-1, E 2.2-2 und E 2.2-4 schließen sich gegenseitig aus, es wird die höchste zutreffende Ermäßigung gewährt.  
E 2.2-1 Bei Auf die Grundgebühr gemäß den Schlüsselzahlen 2.2.1.1 bis 2.2.3.5 und 2.2.3.10 bis 2.2.3.12 wird bei Prüfung von Waagen in den Räumlichkeiten der zuständigen Stelle wird auf die Gebühr gemäß den Schlüsselzahlen 2.2.1.1 bis 2.2.3.5 oder 2.2.4... eine Ermäßigung Gebührenermäßigung in Höhe von 50 Prozent gewährt.  
E 2.2-2 Bei Prüfung mit Gestellung von fachkundiger Arbeitshilfe und Prüfmittel Prüfmitteln in geeigneter Form durch den Antragsteller wird auf die Grundgebühr Gebühr
a) gemäß den Schlüsselzahlen 2.2.1.1 bis 2.2.3.5, 2.2.3.5 2.2.3.10 bis 2.2.3.12 oder 2.2.4… eine Gebührenermäßigung Ermäßigung in Höhe von 35 Prozent gewährt und
b) gemäß den Schlüsselzahlen 2.2.3.6 bis 2.2.3.9 eine Gebührenermäßigung Ermäßigung in Höhe von 30 Prozent gewährt.
 
E 2.2-3 Auf Bei vorgeprüfter Auswägeeinrichtung wird auf die Grundgebühr Gebühr gemäß den Schlüsselzahlen 2.2.1.1 bis 2.2.3.12 2.2.3.9 wird bei vorgeprüfter Auswägeeinrichtung eine Ermäßigung Gebührenermäßigung in Höhe von 30 Prozent gewährt.  
E 2.2-4 Auf Bei Prüfung im Rahmen einer Rundfahrt wird auf die Grundgebühr Gebühr gemäß den Schlüsselzahlen 2.2.1.1 bis 2.2.3.5 oder 2.2.3.10 bis 2.2.3.12 oder 2.2.4… wird bei einer Prüfung im Rahmen einer Rundfahrt eine Ermäßigung Gebührenermäßigung in Höhe von 20 Prozent gewährt.  
  2. Befundprüfung  
  Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 2.2.1…, 2.2.2…, 2.2.3.1 bis 2.2.3.9, 2.2.4… oder 2.2.11… aufgeführten Messgerät, sonstigen Messgerät oder einer aufgeführten Zusatzeinrichtung ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die für die Eichung der Messgeräte, sonstigen Messgeräte oder Zusatzeinrichtungen unter den Schlüsselzahlen 2.2.1…, 2.2.2…, 2.2.3.1 bis 2.2.3.9, 2.2.4… oder 2.2.11… jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze. Das Zweifache der unter den Schlüsselzahlen 2.2.1…, 2.2.2…, 2.2.3.1 bis 2.2.3.9, 2.2.4… oder 2.2.11… jeweils aufgeführten Festgebühr ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr. Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 2.2.1…, 2.2.2…, 2.2.3.1 bis 2.2.3.12, 2.2.3.14, 2.2.4…, 2.2.10… oder 2.2.11… aufgeführten Messgerät, sonstigen Messgerät oder einer aufgeführten Zusatzeinrichtung ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die für die Eichung der Messgeräte, sonstigen Messgeräte oder Zusatzeinrichtungen unter den Schlüsselzahlen 2.2.1…, 2.2.2…, 2.2.3.1 bis 2.2.3.12, 2.2.3.14, 2.2.4…, 2.2.10… oder 2.2.11… jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze. Das Zweifache der unter den Schlüsselzahlen 2.2.1…, 2.2.2…, 2.2.3.1 bis 2.2.3.12, 2.2.3.14, 2.2.4…, 2.2.10… oder 2.2.11… jeweils aufgeführten Festgebühr ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr.  
  Für eine beendete Befundprüfung an einem unter der Schlüsselzahl 2.2.3.13, 2.2.12.1 oder 2.2.13.1 aufgeführten Messgerät, einer aufgeführten Zusatzeinrichtung oder der Schrägstellung ist eine Zeitgebühr gemäß § 4 zu erheben. Für eine beendete Befundprüfung an einem unter der Schlüsselzahl 2.2.3.13, 2.2.3.15 oder 2.2.12.1 aufgeführten Messgerät oder einer aufgeführten Zusatzeinrichtung ist eine Zeitgebühr gemäß § 4 zu erheben.  
  für Verbundwaagen, die aus mehreren Lastaufnehmern bestehen oder im Netzverbund betrieben werden Schlüsselzahlenuntergruppe 2.3: Selbsttätige Waagen Selbsttätige Waagen Schlüsselzahlenuntergruppe 2.3: Selbsttätige Waagen 
  1. Eichung  
  Die angegebenen Belastungswerte beziehen sich auf die Höchstlast (Max.) der Auswägeeinrichtung.  
  Hinweise:  
H 2.3-1 Die nachstehenden Gebühren der Schlüsselzahlenuntergruppe 2.3 schließen die Prüfung von Druckern und integrierten Messwertspeichern ein.  
H 2.3-2 Bei Waagen der Schlüsselzahlenuntergruppe 2.3 mit mehreren Lastträgern, die wahlweise einzeln mit der Auswägeeinrichtung verbunden werden können, wird jeder Lastträger oder jede Einzelwaage einzeln verrechnet.  
  Selbsttätige Waagen zum Abwägen (SWA)  
  Hinweis:  
H 2.3-3 Die Gebühr gemäß der Schlüsselzahlen 2.3.1… schließt bei SWA die Prüfung einer Überschuss- oder Restewaage sowie gegebenenfalls die Prüfung des Nachstromausgleichs ein.  
2.3.1.1 bis 10 kg 232,80 320,80
2.3.1.2 über 10 kg bis 50 kg 361,60 472,00
2.3.1.3 über 50 kg bis 250 kg 535,50 567,10
2.3.1.4 über 250 kg bis 500 kg 658,30 721,90
2.3.1.5 über 500 kg bis 3 000 kg 741,70 1 112,60
2.3.1.6über 3 000 kgGebühr nach den Schlüsselzahlen 2.2.3.6 bis 2.2.3.9
zuzüglich 439,80
2.3.1.6über 3 000 kg bis 12 000 kg 1 615,70 Dynamisch zu prüfende selbsttätige Kontrollwaagen (SKW)  
2.3.2.1 2.3.1.7 über 12 000 kg bis 1 42 000 kg 385,50 1 797,50
2.3.2.2 2.3.1.8 über 1 42 000 kg bis 10 81 000 kg 433,40 2 195,60
2.3.2.3 2.3.1.9 über 10 81 000 kg bis 200 000 kg 458,00 2 513,40
  Mehrspurwaagen Dynamisch zu prüfende selbsttätige Kontrollwaagen (SKW)  
2.3.2.1bis 1 kg346,70
2.3.2.4selbsttätige Mehrspurkontrollwaagennach Aufwand
entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1.2…
2.3.2.2 Dynamisch zu prüfende selbsttätige Waagen für Einzelwägungen (SWE) mit Ausnahme fahrzeugmontierter Waagen über 1 kg bis 10 kg 368,20
2.3.3.1 2.3.2.3 bis über 10 kg 232,80 473,00
2.3.3.2 Selbsttätige Mehrspurkontrollwaagen Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 2.2.1…, 2.2.2…, 2.2.3.1 bis 2.2.3.12, 2.2.3.14, 2.2.4…, 2.2.10… oder 2.2.11… aufgeführten Messgerät, sonstigen Messgerät oder einer aufgeführten Zusatzeinrichtung ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die für die Eichung der Messgeräte, sonstigen Messgeräte oder Zusatzeinrichtungen unter den Schlüsselzahlen 2.2.1…, 2.2.2…, 2.2.3.1 bis 2.2.3.12, 2.2.3.14, 2.2.4…, 2.2.10… oder 2.2.11… jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze. Das Zweifache der unter den Schlüsselzahlen 2.2.1…, 2.2.2…, 2.2.3.1 bis 2.2.3.12, 2.2.3.14, 2.2.4…, 2.2.10… oder 2.2.11… jeweils aufgeführten Festgebühr ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr. über 10 kg bis 50 kg 361,60
2.3.3.3 2.3.2.4 über 50 Prüfung der ersten Spur bei Waagen bis 1 kg bis 250 kg 535,50 346,70
2.3.3.4 2.3.2.5 Prüfung der ersten Spur bei Waagen über 250 1 kg bis 500 10 kg 658,30 368,20
2.3.3.5 2.3.2.6 Prüfung der ersten Spur bei Waagen über 500 10 kg bis 3 000 kg 741,70 473,00
2.3.2.7jede weitere Prüfung einer Spur unabhängig von der Höchstlast (Max.) der Waagenach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1…
2.3.3.6über 3 000 kgGebühr nach den Schlüsselzahlen 2.2.3.6
bis 2.2.3.9
zuzüglich 439,80
  Dynamisch zu prüfende Selbsttätige selbsttätige Gleiswaagen Waagen für Einzelwägungen (SWE) mit Ausnahme fahrzeugmontierter Waagen  
2.3.4.1 2.3.3.1 bis 10 selbsttätige Gleiswaagen mit einer Höchstlast von 3 000 kg oder mehr 281,80 nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1.2…
2.3.3.2 Dynamisch zu prüfende selbsttätige Waagen zum Totalisieren (SWT) über 10 kg bis 50 kg 449,70
2.3.5.1 2.3.3.3 über 50 kg bis 10 250 kg 232,80 612,00
2.3.5.2 2.3.3.4 über 10 250 kg bis 50 500 kg 361,60 739,10
2.3.5.3 2.3.3.5 über 50 500 kg bis 250 3 000 kg 535,50 957,40
2.3.5.4 2.3.3.6 über 250 3 000 kg bis 500 12 000 kg 658,30 1 164,90
2.3.5.5 2.3.3.7 über 500 12 000 kg bis 3 42 000 kg 741,70 1 543,70
2.3.3.8über 42 000 kg bis 81 000 kg1 865,00
2.3.3.9über 81 000 kg bis 200 000 kg1 865,00
2.3.5.6über 3 000 kgGebühr nach den Schlüsselzahlen 2.2.3.6
bis 2.2.3.9
zuzüglich 439,80
  Selbsttätige Gleiswaagen Waagen zum kontinuierlichen Totalisieren  
2.3.6.1 2.3.4.1 Förderbandwaagen selbsttätige Gleiswaagen mit einer Höchstlast von 3 000 kg oder mehr nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1.2… 19.1…
  Dynamisch zu prüfende Selbsttätige selbsttätige fahrzeugmontierte Waagen zum Totalisieren (SWT)  
2.3.7.1 2.3.5.1 bis 500 10 kg 641,00 347,80
2.3.7.2 2.3.5.2 über 500 10 kg bis 50 3 000 kg 647,60 479,90
2.3.7.3 2.3.5.3 über 50 3 000 kg bis 250 10 000 kg 744,80 597,70
2.3.7.4 2.3.5.4 über 250 10 000 kg bis 500 kg 835,40 865,80
2.3.5.5 Weitere Messgeräte über 500 kg bis 3 000 kg 894,70
2.3.5.6über 3 000 kg bis 12 000 kg1 298,80
2.3.5.7über 12 000 kg bis 42 000 kg1 901,80
2.3.5.8über 42 000 kg bis 81 000 kg2 446,80
2.3.5.9über 81 000 kg bis 200 000 kg2 020,50
2.3.9.1Nur statisch zu prüfende selbsttätige WaagenDie Höhe
der Gebühren richtet sich
nach den unter
den Schlüssel-
zahlen 2.2…
aufgeführten
Gebührensätzen.
  Zusatzgebühren Selbsttätige Waagen zum kontinuierlichen Totalisieren  
2.3.11.1 2.3.6.1 Förderbandwaagen Zusatzgebühr für Mehrbereichs- und Mehrteilungswaagen 64,80 nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1…
  Selbsttätige fahrzeugmontierte Waagen Sonstige Vorprüfungen für Eichungen  
2.2.1.4über 5 kg2.3.7.1bis 500 kg767,50280,00
2.3.12.1Kompatibilitätsprüfung von Modulen im Rahmen der Prüfung der formalen Anforderungen2.3.7.2über 500 kg bis 3 000 kg 946,40 nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1.1… oder 19.1.2…
2.3.7.3 Ermäßigungen über 3 000 kg bis 10 000 kg 946,40
2.3.7.4 E 2.3-1 Bei den Schlüsselzahlen 2.3.1.1 bis 2.3.1.6, 2.3.3…, 2.3.5… und 2.3.7… wird eine Ermäßigung in Höhe von 25 Prozent bei Waagen bis 50 kg Höchstlast und von 40 Prozent bei Waagen über 50 kg Höchstlast auf die Grundgebühr gewährt, wenn vom Antragsteller fachkundige Arbeitshilfe und Prüfmittel in geeigneter Form zur Verfügung gestellt werden. über 10 000 kg 1 108,80
  2. Befundprüfung Sonstige Vorprüfungen für Eichungen  
2.3.12.1Kompatibilitätsprüfung von Modulen im Rahmen der Prüfung der formalen Anforderungennach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1…
   Ermäßigungen Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 2.3.1…, 2.3.2.1 bis 2.3.2.3, 2.3.3…, 2.3.5…, 2.3.7…, 2.3.9.1 oder der Schlüsselzahl 2.3.11.1 aufgeführten Messgerät (einschließlich zusätzlich durchzuführender Prüfungen) ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die für die Eichung der Messgeräte (einschließlich zusätzlich durchzuführender Prüfungen) unter den Schlüsselzahlen 2.3.1…, 2.3.2.1 bis 2.3.2.3, 2.3.3…, 2.3.5…, 2.3.7…, 2.3.9.1 oder der Schlüsselzahl 2.3.11.1 jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze. Das Zweifache der unter den Schlüsselzahlen 2.3.1…, 2.3.2.1 bis 2.3.2.3, 2.3.3…, 2.3.5…, 2.3.7…, 2.3.9.1 oder der Schlüsselzahl 2.3.11.1 jeweils aufgeführten Festgebühr ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr.
Für eine beendete Befundprüfung an einem unter der Schlüsselzahl 2.3.2.4, 2.3.4.1 oder 2.3.6.1 aufgeführten Messgerät ist eine Zeitgebühr gemäß § 4 zu erheben.
 
E 2.3-1Bei Prüfung mit Gestellung von fachkundiger Arbeitshilfe und Prüfmitteln in geeigneter Form durch den Antragsteller wird auf die Gebühr gemäß den Schlüsselzahlen 2.3.1..., 2.3.2.1 bis 2.3.2.6, 2.3.3…, 2.3.5… und 2.3.7… bei Waagen bis 50 kg Höchstlast eine Ermäßigung von 25 Prozent und bei Waagen über 50 kg Höchstlast eine Ermäßigung von 40 Prozent gewährt. 
 Schlüsselzahlenuntergruppe 2.6: Kraftstoffzapfsäulen für unter Druck stehende Gase
Eichung und Befundprüfung
  Für eine beendete Befundprüfung an einem unter der Schlüsselzahl 2.2.3.13, 2.2.3.15 oder 2.2.12.1 aufgeführten Messgerät oder einer aufgeführten Zusatzeinrichtung ist eine Zeitgebühr gemäß § 4 zu erheben. 2. Befundprüfung  
2.6.1.1 Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 2.3.1…, 2.3.2.1 bis 2.3.2.6, 2.3.3…, 2.3.5…, 2.3.7… oder 2.3.9.1 aufgeführten Messgerät (einschließlich zusätzlich durchzuführender Prüfungen) ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die für die Eichung der Messgeräte (einschließlich zusätzlich durchzuführender Prüfungen) unter den Schlüsselzahlen 2.3.1…, 2.3.2.1 bis 2.3.2.6, 2.3.3…, 2.3.5…, 2.3.7… und 2.3.9.1 jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze. Das Zweifache der unter den Schlüsselzahlen 2.3.1…, 2.3.2.1 bis 2.3.2.6, 2.3.3…, 2.3.5…, 2.3.7… und 2.3.9.1 jeweils aufgeführten Festgebühr ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr.Kraftstoffzapfsäulen für Wasserstoff nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1.1… oder 19.1.2… 
2.6.2.1 Kraftstoffzapfsäulen für Erdgas nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1.1… oder 19.1.2…Für eine beendete Befundprüfung an einem unter der Schlüsselzahl 2.3.2.7, 2.3.4.1 oder 2.3.6.1 aufgeführten Messgerät ist eine Zeitgebühr gemäß § 4 zu erheben. 
  Dynamisch zu prüfende selbsttätige Kontrollwaagen (SKW) Schlüsselzahlenuntergruppe 2.6:  Messanlagen für unter Druck stehende oder verflüssigte Gase oder andere strömende Flüssigkeiten außer Wasser, die Mengen in Masseeinheiten anzeigen Schlüsselzahlengruppe 3: Messgeräte zur Bestimmung der Temperatur
(mit Ausnahme der medizinischen Thermometer, Kühlthermometer, Thermoelemente, Beckmann-, Siede-, Umkippthermometer und der Temperaturmesseinrichtungen für Lagerbehälter und Rohrleitungen)
 
  1. Eichung  
H 2.6-1 Bei weiteren Messanlagen für die kontinuierliche und dynamische Messung von Mengen von Flüssigkeiten außer Wasser, die Mengen in Masseeinheiten anzeigen, ausgenommen Schlüsselzahlen 2.6..., richtet sich die Gebührenhöhe nach den unter den Schlüsselzahlen 5.4.1… bis 5.4.5… aufgeführten Gebührensätzen.
2.2.2.3über 50 kg bis 350 kg245,90 Thermometer, Temperaturfühler (Temperaturbereich 0 °C bis 100 °C)  
3.0.1.1 2.6.1.1 Kraftstoffzapfanlagen für Wasserstoff Grundgebühr inklusive drei Prüfpunkten 53,40 nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1…
3.0.1.2 2.6.1.2 jeder weitere Prüfpunkt Auf Tankwagen montierte oder sonstige mobile Messanlagen für Wasserstoff 13,50 nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1…
2.6.1.3Stationäre Wasserstoffmessanlagen zur Befüllung von zum Beispiel Tankwagennach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1…
3.0.1.3Grundgebühr inklusive drei Prüfpunkten ab dem sechsten Messgerät mit gleichen Prüfpunkten
42,70
3.0.1.4 2.6.2.1 Kraftstoffzapfanlagen für komprimiertes Erdgas (CNG) jeder weitere Prüfpunkt ab dem sechsten Messgerät mit gleichen Prüfpunkten 10,70 655,20
3.0.1.5 2.6.3.1 Kraftstoffzapfanlagen für verflüssigtes Erdgas (LNG) ab dem 20. Messgerät (bei gleichen Glasthermometern) 35,20 655,20
  Dynamisch zu prüfende selbsttätige Waagen für Einzelwägungen (SWE) mit Ausnahme fahrzeugmontierter Waagen Ermäßigungen  
3.0.1.6jeder weitere Prüfpunkt ab dem 20. Messgerät (bei gleichen Glasthermometern)
5,30
3.0.1.7 E 2.6.2-1 Bei Prüfung mit Gestellung von fachkundiger Arbeitshilfe und Prüfmitteln in geeigneter Form durch den Antragsteller wird auf die Gebühr gemäß den Schlüsselzahlen 2.6.2.1 oder 2.6.3.1 (Kraftstoffzapfanlagen) eine Ermäßigung von 30 Prozent gewährt.ab dem 50. Messgerät (bei gleichen Glasthermometern) 25,80
  2. Befundprüfung Thermometer, Temperaturfühler (Temperaturbereich – 60 °C bis 200 °C)  
3.0.2.1 Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 2.6.2.1 oder 2.6.3.1 aufgeführten Messgerät ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die für die Eichung der Messgeräte unter den Schlüsselzahlen 2.6.2.1 oder 2.6.3.1 jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze. Das Zweifache der unter den Schlüsselzahlen 2.6.2.1 oder 2.6.3.1 jeweils aufgeführten Festgebühr ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr.Grundgebühr inklusive drei Prüfpunkten 58,30
 Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 2.6.1.… aufgeführten Messgerät ist eine Zeitgebühr gemäß § 4 zu erheben.  ohne Anzeigeeinrichtung 
  Schlüsselzahlengruppe 2: 3: Messgeräte zur Bestimmung der Masse  Messgeräte zur Bestimmung der Temperatur
3.0.2.2jeder weitere Prüfpunkt14,60 
3.0.2.2jeder weitere Prüfpunkt14,60
3.0.2.3Grundgebühr inklusive drei Prüfpunkten ab dem sechsten Messgerät mit gleichen Prüfpunkten
46,60
3.0.2.4 Zusatzeinrichtungen 1. Eichung jeder weitere Prüfpunkt ab dem sechsten Messgerät mit gleichen Prüfpunkten 11,60
  Thermometer, Temperaturfühler (Temperaturbereich 0 60 °C bis 400 100 °C)  
3.0.3.1 3.0.1.1 Grundgebühr inklusive drei Prüfpunkten 63,10 80,10
3.0.3.2 3.0.1.2 jeder weitere Prüfpunkt 15,90 19,00
2.2.2.4bis 5 kg93,90  Dynamisch zu prüfende selbsttätige Waagen zum Totalisieren (SWT) Thermometer, Temperaturfühler (Temperaturbereich – 60 °C bis 200 °C)  
3.0.3.3 Grundgebühr inklusive drei Prüfpunkten ab dem sechsten Messgerät mit gleichen Prüfpunkten
50,60
3.0.2.1Grundgebühr inklusive drei Prüfpunkten87,50
3.0.3.4 3.0.2.2 jeder weitere Prüfpunkt ab dem sechsten Messgerät mit gleichen Prüfpunkten 12,70 19,00
  Thermometer Thermometer, in Aräometern Temperaturfühler (Temperaturbereich 60 °C bis 400 °C)  
3.0.4.1 3.0.3.1 erstes Thermometer Grundgebühr inklusive drei Prüfpunkten 20,00 94,60
3.0.4.2 3.0.3.2 jedes jeder weitere Thermometer Prüfpunkt 10,00 19,00
2.2.3.9über 81 000 kg bis 200 000 kg1 494,90  Thermometer in Aräometern Weitere Messgeräte  
3.0.4.1jedes Thermometer30,00
3.0.4.3bei Vorlage von mindestens 20 Stück, ab dem 20. Messgerät bei gleichen Prüfpunkten
7,60
  Zusatzgebühren  
3.0.5.1 für nicht fest angeschlossene Anzeigegeräte (mit gelieferten Fühlern) bei elektrischen Thermometern
14,60 59,60
  für teilweise eintauchend justierte Thermometer  
3.0.6.1 Eintauchtiefe bis 30 cm 16,20 20,30
3.0.6.2 Eintauchtiefe mehr als 30 cm und oder Winkelthermometer 37,90 47,50
3.0.6.3 experimentelle Kapillareninhaltsermittlung 34,00 42,60
3.0.6.4 Extremthermometer 14,60 18,30
  bei Glasthermometern  
3.0.6.5 Anbringen einer Strichmarke 1,40 2,00
  2. Befundprüfung  
  Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 3.0.1… bis 3.0.6… aufgeführten Messgerät ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die für die Eichung der Messgeräte unter den Schlüsselzahlen 3.0.1… bis 3.0.6… jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze. Das Zweifache der unter den Schlüsselzahlen 3.0.1… bis 3.0.6… jeweils aufgeführten Festgebühr ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr. Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 3.0.1… bis 3.0.6… aufgeführten Messgerät ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die für die Eichung der Messgeräte unter den Schlüsselzahlen 3.0.1… bis 3.0.6… jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze. Das Zweifache der unter den Schlüsselzahlen 3.0.1… bis 3.0.6… jeweils aufgeführten Festgebühr ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr.  
  Schlüsselzahlengruppe 4: Messgeräte zur Bestimmung des Drucks  
  1. Eichung  
  Überdruckmessgeräte (Federmanometer) von 0 bis 25 bar für die Bezugstemperatur 20 °C (fünf Prüfpunkte) als Anzeige- oder Schreibgerät, je Messwerk  
4.1.1.1 Klasse 1,6 bis 4,0 112,20
4.1.1.1 4.1.2.1 Klasse 1,0 bis zu zehn Stück, je Gerät 74,80 104,50
4.1.1.2 4.1.3.1 ab dem elften Stück, je Gerät Klasse 0,1 bis 0,6 (10 Prüfpunkte) 70,40 169,10
 Klasse 1,0 
4.1.2.1bis zu zehn Stück, je Gerät82,60
4.1.2.2ab dem elften Stück, je Gerät66,80
  Klasse 0,1 bis 0,6 (10 Prüfpunkte)  
4.1.3.1je Gerät 112,70
   Reifendruckmessgeräte  
4.2.1.1 Prüfung Reifendruckmessgeräte 53,30 nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1.2…
4.2.1.2 Prüfung Reifendruckmessgeräte in den Räumlichkeiten der zuständigen Stelle 23,30 nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1.1…
4.2.1.3 Reifendruckautomaten 100,40 150,60
  Ermäßigungen  
E 4.2-1 Bei Auf die Grundgebühr gemäß den Schlüsselzahlen 4.2.1.1 und 4.2.1.3 wird bei einer Prüfung im Rahmen einer Rundfahrt wird auf die Gebühr gemäß der Schlüsselzahlen 4.2.1.3 eine Ermäßigung Gebührenermäßigung in Höhe von 20 Prozent gewährt.  
  2. Befundprüfung  
  Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 4.1… oder 4.2.1.3 aufgeführten Messgerät ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die für die Eichung der Messgeräte unter den Schlüsselzahlen 4.1… oder 4.2.1.3 jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze. Das Zweifache der unter den Schlüsselzahlen 4.1… oder 4.2.1.3 jeweils aufgeführten Festgebühr ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr. Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 4.1… oder 4.2… aufgeführten Messgerät ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die für die Eichung der Messgeräte unter den Schlüsselzahlen 4.1… oder 4.2… jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze. Das Zweifache der unter den Schlüsselzahlen 4.1… oder 4.2… jeweils aufgeführten Festgebühr ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr.  
  Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 4.2.1.1 oder 4.2.1.2 aufgeführten Messgerät ist eine Zeitgebühr gemäß § 4 zu erheben.Schlüsselzahlengruppe 5: Messgeräte zur Bestimmung des Volumens 
  1. Eichung Schlüsselzahlengruppe 5:  Messgeräte zur Bestimmung des Volumens  
  1. Eichung Behälter ohne Einteilung  
  Hinweis für Behälter ohne Einteilung: Einteilung  
H 5-1Die Gebühren für Behälter ohne Einteilung sind für in den Räumlichkeiten der zuständigen Stelle vorgenommene individuell zurechenbare öffentliche Leistungen berechnet.  
 mit einem Volumen  mit einem Volumen 
5.0.1.1 bis 50 l (ab Vorlage von 10 Messgeräten) 28,50 nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1…
5.0.1.2 über 50 l bis 200 l (ab Vorlage von 10 Messgeräten) 38,90 nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1…
5.0.1.3 über 200 l bis 1 000 l 177,30 nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1…
5.0.1.4 ab 1 000 l, je angefangene 1 000 l (zusätzlich zu 5.0.1.3) 49,20 nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1…
  Zusatzgebühr zu allen unter den Schlüsselzahlen 5.0.1… genannten Gebührentatbeständen  
5.0.2.1 Ermittlung der Maßraumvergrößerung bei Überdruck 78,20 nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1…
  Ortsfeste Behälter mit Einteilung  
  Nasse Vermessung bei einem Gesamtvolumen  
5.0.4.1 bis 2 m3 1 810,90 2 337,60
5.0.4.2 über 2 m3 bis 10 m3 2 198,90 607,30
5.0.4.3 ab 10 m3, je angefangene 10 m3 (zusätzlich zu 5.0.4.2) 245,90 286,80
5.0.4.4 100 m3 4 397,80 3 527,90
5.0.4.5 ab 100 m3, je angefangene 100 m3 (zusätzlich zu 5.0.4.4) 941,90 2 198,90
5.0.4.6 ab 500 m3, je angefangene 100 m3 (zusätzlich zu 5.0.4.4 und oder 5.0.4.5) 586,30 879,50
  Trockene Vermessung von Lagerbehältern in der Form stehender Zylinder ohne Vermessung des Sumpfes bei einem Gesamtvolumen  
5.0.5.1 bis 500 m3 4 139,10 495,30
5.0.5.2 über 500 m3 bis 5 000 m3 4 915,10 5 615,80
5.0.5.3 über 5 000 m3 bis 50 000 m3 5 691,30 6 527,10
5.0.5.4 über 50 000 m3 6 725,90 7 183,50
  Nasse Vermessung von Schwimmdach oder Schwimmdecke bei einem Gesamtvolumen  
5.0.6.1 bis 500 m3 3 233,70 nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1…
5.0.6.2 über 500 m3 bis 5 000 m3 3 880,40 nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1…
5.0.6.3 über 5 000 m3 bis 50 000 m3 5 173,80 nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1…
5.0.6.4 über 50 000 m3 6 208,60 nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1…
  Vermessung des Sumpfes bei einem Tank-Gesamtvolumen  
5.0.7.1 bis 500 m3 1 164,10 307,70
5.0.7.2 über 500 m3 bis 5 000 m3 2 069,60 643,90
5.0.7.3 über 5 000 m3 bis 50 000 m3 3 363,00 4 588,70
5.0.7.4 über 50 000 m3 4 656,50 725,10
  2. Befundprüfung  
  Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 5.0.4.… bis 5.0.5.… oder 5.0.7.… aufgeführten Messgerät ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die für die Eichung der Messgeräte unter den Schlüsselzahlen 5.0.4.… bis 5.0.5.… oder 5.0.7.… jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze. Das Zweifache der unter den Schlüsselzahlen 5.0.4.… bis 5.0.5.… oder 5.0.7.… jeweils aufgeführten Festgebühr ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr. Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 5.0.1…, 5.0.2.1 oder 5.0.4… bis 5.0.7… aufgeführten Messgerät ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die für die Eichung der Messgeräte unter den Schlüsselzahlen 5.0.1…, 5.0.2.1 oder 5.0.4… bis 5.0.7… jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze. Das Zweifache der unter den Schlüsselzahlen 5.0.1…, 5.0.2.1 oder 5.0.4… bis 5.0.7… jeweils aufgeführten Festgebühr ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr.  
2.2.3.10 Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 5.0.1.…, 5.0.2.1 oder 5.0.6.… aufgeführten Messgerät ist eine Zeitgebühr gemäß § 4 zu erheben. bis 5 kg78,40
   Ermäßigungen Schlüsselzahlenuntergruppe 5.3: Messgeräte für Flüssigkeiten in ruhendem Zustand  Messgeräte für Flüssigkeiten in ruhendem Zustand Schlüsselzahlenuntergruppe 5.3: Messgeräte für Flüssigkeiten in ruhendem Zustand 
  1. Eichung  
5.3.1.1 Messwerkzeuge 70,30 89,50
5.3.2.1 Füllstandsmessgerät 251,00 356,80
  Ermäßigung Volumenmessgeräte mit Transport-Messbehälter und elektronischer Füllstandsmessung (Peilstabtankwagen)  
5.3.3.1 E 5.3-1 Bei Vorlage von mindestens drei Messwerkzeugen wird eine Ermäßigung von 25 Prozent auf die Festgebühr gemäß der Schlüsselzahl 5.3.1.1 gewährt. Formale Prüfung (Grundgebühr) 463,00
2.2.1.25.3.3.2Prüfung pro Kammerüber 5 kg 256,50 255,50
   2. Befundprüfung  
  Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 5.3.... aufgeführten Messgerät ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die für die Eichung unter den Schlüsselzahlen 5.3.... jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze. Das Zweifache der unter den Schlüsselzahlen 5.3.... jeweils aufgeführten Festgebühr ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr. Für eine beendete Befundprüfung an einem unter der Schlüsselzahl 5.3.1.1 oder 5.3.2.1 aufgeführten Messgerät ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die für die Eichung unter der Schlüsselzahl 5.3.1.1 oder 5.3.2.1 jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze. Das Zweifache der unter der Schlüsselzahl 5.3.1.1 oder 5.3.2.1 jeweils aufgeführten Festgebühr ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr.  
  Thermometer, Temperaturfühler (Temperaturbereich 0 °C bis 100 °C) Schlüsselzahlenuntergruppe 5.4: Messgeräte für strömende Flüssigkeiten außer Wasser  Messgeräte für strömende Flüssigkeiten außer Wasser Schlüsselzahlenuntergruppe 5.4: Messgeräte für strömende Flüssigkeiten außer Wasser 
  1. Eichung  
  Hinweise:  
H 5.4-1 In die Gebühren eingeschlossen sind
– bei Kraftstoffzapfanlagen den Schlüsselzahlen 5.4.1.1 bis 5.4.1.6
die Prüfung einer Fernübertragungsanlage, der Druckwerke und Tankautomaten,
– bei den Schlüsselzahlen 5.4.5.1 bis 5.4.5.7 der Prüfung von Messanlagen auf Tankwagen und sonstigen Messanlagen
die Prüfung der eines vorgeprüften Temperaturmengenumwerters, Temperaturmengenumwertung, des Gasmessverhüters oder -abscheiders, verschiedener Abgabesysteme, der Entrestung, des Druckers Druckers/Speichereinrichtung sowie die Ermittlung der Volumenausdehnung des Trommelschlauches.
 
H 5.4-2 Bei Gemischanlagen ist der größte Volumendurchfluss zugrunde zu legen.  
H 5.4-3 Die Gebühren für Messanlagen, die Mengen nach Masse anzeigen sowie Kraftstoffzapfsäulen Kraftstoffzapfanlagen für Erdgas oder Wasserstoff werden nach gemäß den Schlüsselzahlen 2.6… erhoben.  
  Kraftstoffzapfanlage je Messanlage (Zapfpunkt) (ohne gravimetrisch zu prüfende Messanlagen)  
5.4.1.1 über 20 l/min bis 100 l/min 177,50 201,50
5.4.1.2 über 20 l/min bis 100 l/min (mit Mengenumwertung) 245,00 256,40
5.4.1.3 über 100 l/min bis 500 l/min 232,30 296,30
5.4.1.4 über 100 l/min bis 500 l/min (mit Mengenumwertung) 304,50 357,70
5.4.1.5 für unter Druck verflüssigte Gase bis 100 l/min 517,40 570,20
5.4.1.6 für unter Druck verflüssigte Gase bis 100 l/min (mit Mengenumwertung) 576,10 731,00
5.4.1.7 (weggefallen) für unter Druck verflüssigte Gase über 100 l/min nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1…
  Messanlagen für Milch und Milchabgabeautomaten  
5.4.1.85.4.2.1 bis für unter Druck verflüssigte Gase über 100 l/min (mit Mengenumwertung) nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1.1… 19.1… oder 19.1.2…
5.4.2.2 Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 3.0.1… bis 3.0.6… aufgeführten Messgerät ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die für die Eichung der Messgeräte unter den Schlüsselzahlen 3.0.1… bis 3.0.6… jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze. Das Zweifache der unter den Schlüsselzahlen 3.0.1… bis 3.0.6… jeweils aufgeführten Festgebühr ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr. Messanlagen für Milch und Milchabgabeautomaten über 100 l/min bis 500 l/min 420,40
5.4.2.3 5.4.2.1 über 500 bis 100 l/min bis 1 000 l/min 441,50 nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1…
5.4.2.4 5.4.2.2 über 100 1 000 l/min 505,80 566,00
  Schmierölmessanlagen  
5.4.3.1 Schmierölmessanlagen < 20 l/min 119,90 150,30
  Messanlagen auf Tankwagen für Kraftstoffe und Brennstoffe (ohne unter Druck verflüssigte Gase oder gravimetrisch zu prüfende Messanlagen)  
5.4.5.1 Prüfung bis 500 l/min 574,70 815,30
5.4.5.2über 500 l/min 656,80
   Weitere Messanlagen: insbesondere Messanlagen an Flugfeldtankwagen, Messanlagen für verflüssigtes Kohlendioxid, Messanlagen für kryogene Flüssigkeiten (z. B. flüssiger Stickstoff), Messanlagen für verflüssigte Gase (außer Kraftstoffzapfanlagen), Messanlagen für wässrige Harnstofflösungen (ohne Zapfanlagen) oder gravimetrisch zu prüfende Messanlagen  
5.4.5.3 bis 100 l/min 356,90 535,40
5.4.5.4 über 100 l/min bis 500 l/min 544,60 816,90
5.4.5.5 über 500 l/min bis 1 000 l/min 915,00 882,60
5.4.5.6 über 1 000 l/min bis 5 000 l/min 1 157,10 016,20
5.4.5.7 über 5 000 l/min 1 939,50 2 656,80
5.4.6.1 Messanlagen für die kontinuierliche und dynamische Messung von Mengen von Flüssigkeiten außer Wasser, die Mengen in Masseeinheiten anzeigen Die Höhe
der Gebühren richtet sich
nach den unter
den Schlüssel-
zahlen 5.4.1…
bis 5.4.5…
aufgeführten
Gebührensätzen.
   Hinweis: Zusatzgebühr  
5.4.5.8 H 5.4-4 für jede Prüfung weiterer produktbezogener Justagefaktoren bei den Schlüsselzahlen 5.4.5....Die bei den Gebührentatbeständen 5.4.1… bis 5.4.5… verwendete Bezeichnung „Volumen“ ist bei Gebührentatbestand 5.4.6.1 als „Masse“ und die Volumeneinheit „l“ ist als „kg“ zu lesen. nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1…
  Zapfanlagen für wässrige Harnstofflösungen (u. a. AdBlue-Zapfanlage)  
5.4.7.1 H 5.4-4 Bei dem Gebührentatbestand 5.4.7.1 ist die Prüfung der Produktmangelsicherung (Trockenlaufprüfung) in die Gebühr eingeschlossen. bis 10 l/min 187,60
5.4.7.2 5.4.7.1 über 10 l/min Zapfanlage für wässrige Harnstofflösungen 211,10 288,00
       
   Hinweis:  
H 5.4-5 Die Ermäßigungen E 5.4-1 bis E 5.4-3 schließen sich gegenseitig aus, es wird die höchste zutreffende Ermäßigung gewährt.  
  Ermäßigungen  
E 5.4-1 Für die Bei Prüfung mit Gestellung von fachkundiger Arbeitshilfe und Prüfmitteln in geeigneter Form und fachkundiger Arbeitshilfe durch den Antragsteller wird eine Ermäßigung auf die folgenden Gebühren Festgebühr für die Eichung oder Befundprüfung in folgender folgende Höhe Ermäßigung gewährt:
a) bei gemäß der Schlüsselzahl 5.4.5.1 Messanlagen (Messanlagen auf Tankwagen für Kraftstoffe und Brennstoffe Brennstoffe) eine Ermäßigung gemäß den Schlüsselzahlen 5.4.5… von 25 20 Prozent,
b) gemäß bei Kraftstoffzapfanlagen (außer Flüssiggas) nach den Schlüsselzahlen 5.4.1.1 bis 5.4.1.4 (Kraftstoffzapfanlagen (außer für verflüssigte Gase)) und gemäß der Schlüsselzahl 5.4.2.2 Messanlagen (Messanlagen für Milch Milch) eine Ermäßigung und Milchabgabeautomaten nach den Schlüsselzahlen 5.4.2.2 bis 5.4.2.4 von 30 Prozent und
c) bei gemäß den Schlüsselzahlen 5.4.1.5 und 5.4.1.6 Kraftstoffzapfanlagen (Kraftstoffanlagen für Flüssiggas und bei verflüssigte Gase) oder 5.4.5.3 bis 5.4.5.7 weiteren (weitere Messanlagen Messanlagen) eine Ermäßigung von 50 Prozent.
 
E 5.4-2 Bei Vorlage von mindestens drei Schmierölmessanlagen, Messanlagen für Milch oder weiteren Messanlagen gleicher Art und Größe wird eine Ermäßigung von 25 Prozent auf die Festgebühr gewährt.Bei Vorlage von mindestens drei Messgeräten gleicher Art und Größe wird auf die Gebühr gemäß den Schlüsselzahlen 5.4.3.1 (Schmierölmessanlagen), 5.4.2.2 bis 5.4.2.4 (Messanlagen für Milch und Milchabgabeautomaten) oder 5.4.5.3 bis 5.4.5.7 (weitere Messanlagen) eine Ermäßigung von 25 Prozent gewährt. 
E 5.4-3 Bei Prüfung im Rahmen einer Rundfahrt wird auf die Gebühr gemäß den Schlüsselzahlen 5.4.1.1 bis 5.4.1.4 (Kraftstoffzapfanlagen (außer für verflüssigte Gase)) und 5.4.3.1 (Schmierölmessanlagen) eine Ermäßigung von 20 Prozent gewährt.Bei Kraftstoffzapfanlagen (außer Flüssiggas) nach den Schlüsselzahlen 5.4.1.1 bis 5.4.1.4 und Schmierölmessanlagen wird bei Eichungen im Rahmen einer Rundfahrt eine Ermäßigung von 20 Prozent auf die Festgebühr gewährt. 
  2. Befundprüfung  
 Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 5.4.1.1 bis 5.4.1.6, 5.4.2.2, 5.4.3.1, 5.4.5.1 bis 5.4.5.7 und 5.4.7.1 aufgeführten Messgerät ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die für die Eichung der Messgeräte unter den Schlüsselzahlen 5.4.1.1 bis 5.4.1.6, 5.4.2.2, 5.4.3.1, 5.4.5.1 bis 5.4.5.7 und 5.4.7.1 jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze. Das Zweifache der unter den Schlüsselzahlen 5.4.1.1 bis 5.4.1.6, 5.4.2.2, 5.4.3.1, 5.4.5.1 bis 5.4.5.7 und 5.4.7.1 jeweils aufgeführten Festgebühr ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr. 
  Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 5.4.1.7, 5.4.1.8, 5.4.2.1 oder 5.4.5.8 aufgeführten Messgerät oder Justagefaktor ist eine Zeitgebühr gemäß § 4 zu erheben. Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 5.4.1.1 bis 5.4.1.6, 5.4.2.2 bis 5.4.2.4, 5.4.3.1, 5.4.5…, 5.4.7… oder der Schlüsselzahl 5.4.6.1 aufgeführten Messgerät ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die für die Eichung der Messgeräte unter den Schlüsselzahlen 5.4.1.1 bis 5.4.1.6, 5.4.2.2 bis 5.4.2.4, 5.4.3.1, 5.4.5…, 5.4.7… oder der Schlüsselzahl 5.4.6.1 jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze. Das Zweifache der unter den Schlüsselzahlen 5.4.1.1 bis 5.4.1.6, 5.4.2.2 bis 5.4.2.4, 5.4.3.1, 5.4.5…, 5.4.7… oder der Schlüsselzahl 5.4.6.1 jeweils aufgeführten Festgebühr ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr.
Für eine beendete Befundprüfung an einem unter der Schlüsselzahl 5.4.1.7 oder 5.4.2.1 aufgeführten Messgerät ist eine Zeitgebühr gemäß § 4 zu erheben.
 
  Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 4.1… oder 4.2… aufgeführten Messgerät ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die für die Eichung der Messgeräte unter den Schlüsselzahlen 4.1… oder 4.2… jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze. Das Zweifache der unter den Schlüsselzahlen 4.1… oder 4.2… jeweils aufgeführten Festgebühr ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr. Schlüsselzahlenuntergruppe 5.5: Messgeräte für strömendes Wasser (ausgenommen Trommelzähler) Messgeräte für strömendes Wasser (ausgenommen Trommelzähler) Schlüsselzahlenuntergruppe 5.5: Messgeräte für strömendes Wasser (ausgenommen Trommelzähler) 
  1. Eichung  
  Hinweis:  
H 5.5-1 Die Gebühren für die Eichung von Zählern Zähler für Warm- und Heißwasser Heißwasser, die mit Warmwasser geprüft werden, werden nach gemäß den Schlüsselzahlen 7.2… erhoben.  
H 2-1H 5.5-2 Die Gebühren für Warmwasserzähler, die ausschließlich mit Kaltwasser geprüft Eichung oder Befundprüfung von Messanlagen für die kontinuierliche und dynamische Messung von Mengen von Flüssigkeiten, außer Wasser, die Mengen in Masseeinheiten anzeigen, werden nach der dürfen, werden gemäß den Schlüsselzahlengruppe Schlüsselzahlen 5 5.5... erhoben.   
   Verdrängungs- oder Strömungszähler für Kaltwasser  
  mit einem Dauerdurchfluss (Q3) mit einem Nenndurchfluss Qn mit einem Nenndurchfluss Qn  
5.5.1.1 bis (Q3) = 10 bis 6 m3/h 21,00 30,50
5.5.1.2 über (Q3) = 10 bis (Q3) = 16 über 6 m3/h bis 10 m3/h 29,30 38,80
5.5.1.3 über (Q3) = 16 bis (Q3) = 63 über 10 m3/h bis 50 m3/h 66,50 93,20
5.5.1.4 über (Q3) = 63 bis (Q3) = 160 über 50 m3/h bis 100 m3/h 151,50 188,50
  Bei Vorlage von mindestens zehn
Stück, je Stück entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1.1… oder 19.1.2…
Bei Vorlage von mindestens 10 Stück, je Stück  
  mit einem Dauerdurchfluss (Q3) mit einem Nenndurchfluss Qn mit einem Nenndurchfluss Qn  
5.5.1.5 bis (Q3) = 10 bis 6 m3/h 13,00 18,20
5.5.1.6 über (Q3) = 10 bis (Q3) = 16 über 6 m3/h bis 10 m3/h 17,60 25,10
  Bei Vorlage von mindestens 100 Stück, je Stück    
  mit einem Dauerdurchfluss (Q3) mit einem Nenndurchfluss Qn mit einem Nenndurchfluss Qn  
5.5.1.7 bis (Q3) = 10 bis 6 m3/h 9,90 14,40
5.5.1.8 über (Q3) = 10 bis (Q3) = 16 über 6 m3/h bis 10 m3/h 13,90 20,10
5.5.1.9 Verbundwasserzähler (inklusive Umschalteinrichtung) Gebührensatz für die jeweiligen Zähler nach den Schlüsselzahlen 5.5… zuzüglich 95,50 113,30
  2. Befundprüfung  
  Verdrängungs- oder Strömungszähler für KaltwasserSchlüsselzahlengruppe 5: Messgeräte zur Bestimmung des VolumensVerdrängungs- oder Strömungszähler für Kaltwasser 
  mit einem Dauerdurchfluss (Q3)mit einem Nenndurchfluss Qn mit einem Dauerdurchfluss (Q3) mit einem Nenndurchfluss Qn 
5.5.6.1 bis (Q3) = 16 bis 10 m3/h, pro Stück 95,50
(Festgebühr)
5.5.6.1bis (Q3) = 16bis 10 m3/h, pro Stück143,30
5.5.6.2über (Q3) = 16 bis (Q3) = 160über 10 m3/h bis 100 m3/h416,60
5.5.6.3über (Q 3 3) ) = 160über 100 m3/hnach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1…
5.5.6.2über (Q3) = 16 bis (Q3) = 160über 10 m3/h bis 100 m3/h303,10
(Festgebühr)
5.5.6.3über (Q3) = 160über 100 m3/hnach Aufwand entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1.1… oder 19.1.2…
  Schlüsselzahlenuntergruppe 5.6: Volumenmessgeräte für strömende GaseSchlüsselzahlenuntergruppe 2.6:  Kraftstoffzapfsäulen Volumenmessgeräte für strömende unter Druck stehende Gase
Eichung und Befundprüfung
Schlüsselzahlenuntergruppe 5.6: Volumenmessgeräte für strömende Gase 
  Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 5.0.1…, 5.0.2.1 oder 5.0.4… bis 5.0.7… aufgeführten Messgerät ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die für die Eichung der Messgeräte unter den Schlüsselzahlen 5.0.1…, 5.0.2.1 oder 5.0.4… bis 5.0.7… jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze. Das Zweifache der unter den Schlüsselzahlen 5.0.1…, 5.0.2.1 oder 5.0.4… bis 5.0.7… jeweils aufgeführten Festgebühr ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr. 1. Eichung von Volumengaszählern  
 1. Eichung von Volumengaszählern
(außer Gaszähler mit integrierter Temperaturumwertung, Wirkdruckgaszähler und Zähler, die mit Hochdruckgas geprüft werden)
  (außer Gaszähler mit integrierter Temperaturumwertung, Wirkdruckgaszähler, elektronische Gaszähler und Zähler, die mit Hochdruckgas geprüft werden) 
  mit einem maximalen Durchfluss (Verbundgaszähler für jeden Zähler)  
5.6.1.1 bis 10 m3/h 26,50 32,80
5.6.1.2 über 10 m3/h bis 40 m3/h 71,30 88,00
5.6.1.3 über 40 m3/h bis 100 m3/h 127,40 191,10
5.6.1.4 über 100 m3/h bis 650 m3/h 264,70 360,60
5.6.1.5 über 650 m3/h bis 2 500 m3/h 448,00 566,40
  bei Vorlage von mindestens 30 Stück, je Stück  
5.6.1.6 bis 10 m3/h 18,30 25,30
5.6.1.7 über 10 m3/h bis 40 m3/h 30,50 37,70
  bei Vorlage von mindestens 300 Stück, je Stück  
5.6.1.8 bis 10 m3/h 17,10 23,20
  Für eine beendete Befundprüfung an einem unter der Schlüsselzahl 5.3.1.1 oder 5.3.2.1 aufgeführten Messgerät ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die für die Eichung unter der Schlüsselzahl 5.3.1.1 oder 5.3.2.1 jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze. Das Zweifache der unter der Schlüsselzahl 5.3.1.1 oder 5.3.2.1 jeweils aufgeführten Festgebühr ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr. 2. Befundprüfung  
 2. Befundprüfung bei Volumengaszählern
(außer Gaszähler mit integrierter Temperaturumwertung, Wirkdruckgaszähler und Zähler, die mit Hochdruckgas geprüft werden)
  (außer Gaszähler mit integrierter Temperaturumwertung, Wirkdruckgaszähler, elektronischen Gaszähler und Zähler, die mit Hochdruckgas geprüft werden) 
  mit einem maximalen Durchfluss  
5.6.1.9 bis 10 m3/h, pro Stück (Festgebühr) 118,90 167,70
5.6.1.10 über 10 m3/h, pro Stück nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1.1… 19.1… oder 19.1.2…
  Wirkdruck-Gaszähler (Eichung, Eichung und Befundprüfung) Befundprüfung von elektronischen Gaszählern  
2.2.3.13Zusätzlich zu der Gebühr gemäß den Schlüsselzahlen 2.2.3... wird der Arbeitsaufwand für die Prüfung der Normale berechnet.nach Aufwand
entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1.1… oder 19.1.2…
5.6.2.1bis 40 m3 ) /hnach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1...
5.6.8.1 5.6.2.2 Prüfung am Gebrauchsort über 40 m3 /h bis 100 m3 /h nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1.2… 19.1...
5.6.2.3 über 100 m3 /h bis 650 m3 /h 1. Eichung nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1...
2.2.3.145.6.2.4über 650 m3 /h bis 2 500 m3 /hnach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1...elektronische Datenspeicher, im Anzeigegerät integriert23,60
   Teilgeräte Eichung und Befundprüfung von Wirkdruck-Gaszählern  
 5.6.8.1 Prüfung am Gebrauchsort ohne Anzeigeeinrichtung und Dezimalwaagen  nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1.2…
   1. Eichung von Teilgeräten und Zusatzeinrichtungen wie Temperatur- und Zustands-Mengenumwerter für Gase  
  Messanlagen für Milch und Milchabgabeautomaten Temperatur-Mengenumwerter Temperatur-Mengenumwerter 
5.6.9.1 Prüfung auf dem Prüfstand 158,50 208,70
5.6.9.2 Prüfung am Gebrauchsort (inklusive Betriebspunktprüfung) 445,70 594,80
  Messanlagen für die kontinuierliche und dynamische Messung von Mengen von Flüssigkeiten außer Wasser, die Mengen in Masseeinheiten anzeigen Zustands-Mengenumwerter Zustands-Mengenumwerter 
5.6.9.3 Prüfung auf dem Prüfstand 397,40 503,10
5.6.9.4 Prüfung am Gebrauchsort (inklusive Betriebspunktprüfung) 684,60 902,00
5.6.9.5 nur Betriebspunktprüfung am Gebrauchsort nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1.2…
  Zusatzgebühren zu der Prüfung von Teilgeräten und Zusatzeinrichtungen  
5.6.9.6 ab der dritten Temperaturmessreihe, je Messreihe 165,10 195,30
5.6.9.7 für Höchstbelastungsmessgerät, Höchstbelastungsanzeigegerät, im Zustands-Mengenumwerter integriert 32,50 48,80
  Elektronische Zusatzeinrichtungen 2. Befundprüfung bei Teilgeräten  
5.6.9.8Prüfungnach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1…
   2. Befundprüfung Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 5.6.9… (mit Ausnahme der Schlüsselzahl 5.6.9.5) aufgeführten Teilgerät ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die für die Eichung der Teilgeräte unter den Schlüsselzahlen 5.6.9… (mit Ausnahme der Schlüsselzahl 5.6.9.5) jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze. Das Zweifache der unter den Schlüsselzahlen 5.6.9… (mit Ausnahme der Schlüsselzahl 5.6.9.5) jeweils aufgeführten Festgebühr ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr.
Für eine beendete Befundprüfung an einem Zustands-Mengenumwerter in Bezug auf die Betriebspunktprüfung am Gebrauchsort (Schlüsselzahl 5.6.9.5) ist eine Zeitgebühr gemäß § 4 zu erheben.
 
2.2.3.15sonstige elektronische Datenspeichernach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1.1… oder 19.1.2… Für eine beendete Befundprüfung an unter den Schlüsselzahlen 5.6.9.1 bis 5.6.9.4, 5.6.9.6 oder 5.6.9.7 aufgeführten Teilgeräten oder Zusatzeinrichtungen ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die für die Eichung der Teilgeräte oder Zusatzeinrichtungen unter den Schlüsselzahlen 5.6.9.1 bis 5.6.9.4, 5.6.9.6 oder 5.6.9.7 jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze. Das Zweifache der unter den Schlüsselzahlen 5.6.9.1 bis 5.6.9.4, 5.6.9.6 oder 5.6.9.7 jeweils aufgeführten Festgebühr ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr. 
2.2.9.5 Für eine beendete Befundprüfung an einem Zustands-Mengenumwerter in Bezug auf die Betriebspunktprüfung am Gebrauchsort (Schlüsselzahl 5.6.9.5) ist eine Zeitgebühr gemäß § 4 zu erheben. jede Stillstandsicherung in Waagen16,30
  Für eine beendete Befundprüfung an einer unter der Schlüsselzahl 5.6.9.8 aufgeführten Zusatzeinrichtung ist eine Zeitgebühr gemäß § 4 zu erheben.  Hinweis:  
   Schlüsselzahlengruppe 6: Messgeräte zur Bestimmung von Messgrößen bei der Lieferung von Elektrizität  
  Hinweise:  
H 6.0-1 Die unter den Schlüsselzahlen 6.0.1.1 bis 6.0.4.1 und 6.0.7.1 aufgeführten Gebühren gelten für die Prüfung des Basiszählers (bestehend aus einem Messwerk und einem Tarifzählwerk).  
H 6.0-2 Bei Kombizählern, direkt oder als Messwandlerzähler angeschlossen (z. B. Wirk- und Blindverbrauchszähler in einem gemeinsamen Gehäuse), ist die Gebühr für jeden vollständigen Basiszähler zu berechnen.  
  Eichung und Befundprüfung von Elektrizitätszählern  
  Direkt angeschlossene Elektrizitätszähler für Wirk-, Blind- oder Scheinverbrauch bis 1 kV Nennspannung  
  Eichung Einphasenwechselstromzähler  
6.0.1.1 bei Vorlage von weniger als 20 Stück, je Stück 23,10 31,80
6.0.1.2 bei Vorlage von mindestens 20 Stück, je Stück 14,30 21,50
  Befundprüfung Einphasenwechselstromzähler  
6.0.2.1 Befundprüfung von Einphasenwechselstromzählern, pro Stück (Festgebühr) 112,80 169,20
  Eichung Mehrphasenwechselstromzähler  
6.0.3.1 bei Vorlage von weniger als 20 Stück, je Stück 25,00 34,30
6.0.3.2 bei Vorlage von mindestens 20 Stück, je Stück 15,90 23,90
  Befundprüfung Mehrphasenwechselstromzähler  
6.0.4.1 Befundprüfung von Mehrphasenwechselstromzählern, pro Stück (Festgebühr) 120,40 180,60
  Eichung von Zusatzeinrichtungen zu Elektrizitätszählern  
  Mehrtarifeinrichtung und Maximum-Tarifeinrichtung  
  je zusätzliches Zählwerk eines jeden Messkanals oder des Leistungs-Tarifzählwerks  
6.0.5.1 bei messtechnischer Prüfung 14,20 18,80
6.0.5.2 bei Funktionskontrolle 4,70 6,20
6.0.5.3 Energieüberverbrauchsmesswerk 14,20 18,80
  Zusätzliche Prüfungen an Elektrizitätszählern und Zusatzeinrichtungen im Rahmen der Eichung  
6.0.6.1 Zusätzliche messtechnische Prüfpunkte oder Prüfungen, z. B. zweite Energierichtung, Impulseingang oder Impulsausgang, je Prüfung
14,20 17,20
6.0.6.2 Zusätzliche Funktionskontrollen sonstiger Ausstattungsmerkmale, z. B. Rücklaufsperre, Steuerausgang, Steuereingang, Resultatregister, Datenschnittstelle (optisch, elektrisch), Datenabspeicherung, Rückstellung (Kumulierung), elektronische Anzeige, je Ausstattungsmerkmal


4,70 6,70
  Befundprüfung von Zusatzeinrichtungen von Elektrizitätszählern (einschließlich zusätzlicher Prüfungen)  
  Für Befundprüfungen der unter den Schlüsselzahlen 6.0.5… oder 6.0.6… aufgeführten Zusatzeinrichtungen (einschließlich gegebenenfalls zusätzlich durchzuführender Prüfungen) sind Rahmengebühren zu erheben. Die für die Eichung der Zusatzeinrichtungen (einschließlich gegebenenfalls zusätzlich durchzuführender Prüfungen) unter den Schlüsselzahlen 6.0.5… oder 6.0.6… jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze. Das Zweifache der unter den Schlüsselzahlen 6.0.5… oder 6.0.6… jeweils aufgeführten Festgebühr ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr. Für Befundprüfungen der unter den Schlüsselzahlen 6.0.5… und 6.0.6… aufgeführten Zusatzeinrichtungen (einschließlich gegebenenfalls zusätzlich durchzuführender Prüfungen) sind Rahmengebühren zu erheben. Die für die Eichung der Zusatzeinrichtungen (einschließlich gegebenenfalls zusätzlich durchzuführender Prüfungen) unter den Schlüsselzahlen 6.0.5… und 6.0.6… jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze. Das Zweifache der unter den Schlüsselzahlen 6.0.5… und 6.0.6… jeweils aufgeführten Festgebühr ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr.  
2.2.3.126.0.6.3 über 50 kg bis 350 kg Befundprüfungen weiterer Zusatzeinrichtungen, zum Beispiel SMGW 109,90nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1…
   Eichung und Befundprüfung von Messwandlerzählern  
6.0.7.1 Messwandlerzähler 42,60 63,90
  Befundprüfung bei Messwandlerzählern  
  Für eine beendete Befundprüfung an einem Messwandlerzähler gemäß der Schlüsselzahl 6.0.7.1 (einschließlich gegebenenfalls zusätzlich durchzuführender Prüfungen) ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die für die Eichung der Messwandlerzähler (einschließlich gegebenenfalls zusätzlich durchzuführender Prüfungen) unter der Schlüsselzahl 6.0.7.1 aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze. Das Zweifache der unter der Schlüsselzahl 6.0.7.1 aufgeführten Festgebühr ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr. Für eine beendete Befundprüfung an einem Messwandlerzähler nach der Schlüsselzahl 6.0.7.1 (einschließlich gegebenenfalls zusätzlich durchzuführender Prüfungen) ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die für die Eichung der Messwandlerzähler (einschließlich gegebenenfalls zusätzlich durchzuführender Prüfungen) unter der Schlüsselzahl 6.0.7.1 aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze. Das Zweifache der unter der Schlüsselzahl 6.0.7.1 aufgeführten Festgebühr ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr.  
  Eichung und Befundprüfung von Messwandlern für Elektrizität  
6.5.1.1 Stromwandler nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1.1… 19.1… oder 19.1.2…
6.5.1.2 Spannungswandler nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1.1… 19.1… oder 19.1.2…
  Eichung und Befundprüfung von Messgeräten und Zusatzeinrichtungen im Anwendungsbereich Elektromobilität  
6.6.1.1 Messgeräte und Zusatzeinrichtungen im Anwendungsbereich Elektromobilität nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1.1… 19.1… oder 19.1.2…
  Schlüsselzahlengruppe 7: Messgeräte zur Bestimmung der Wärmemenge (Wärme und Kälte in Kreislaufsystemen)  
  1. Eichung  
  Hinweise:  
H 7.2-1 Gebühren für Wärme- oder Kältezähler oder Teilgeräte, die ausschließlich mit Kaltwasser geprüft werden, werden nach gemäß den Schlüsselzahlen 5.5... erhoben.  
H 7.2-2 Gebühren für Wärme- oder Kältezähler oder Teilgeräte, die mit Kaltwasser und stichprobenweise mit Warmwasser geprüft werden, werden hinsichtlich der mit Kaltwasser durchgeführten Prüfungen nach gemäß den Schlüsselzahlen 5.5... und hinsichtlich der mit Warmwasser durchgeführten Prüfungen nach gemäß den Schlüsselzahlen 7.2… erhoben.  
H 7.2-3 Die Gebühr für Wärme- oder Kältezähler setzt sich aus den Gebühren für die einzelnen Komponenten (Durchflusssensor, Rechenwerk, Temperaturfühlerpaar) zusammen.  
H 7.2-4 Die Gebühr für kombinierte Kälte- und Wärmezähler setzt sich zusammen aus den Gebühren für die einzelnen Komponenten Durchflusssensor nach gemäß den Schlüsselzahlen 7.2… 7.2.1.1 bis 7.2.1.8 oder nach gemäß den Schlüsselzahlen 5.5… sowie Rechenwerk nach gemäß den Schlüsselzahlen 7.3…  
  Teilgeräte  
  Durchflusssensoren  
  bei Prüfung mit Warm- oder Heißwasser mit einem Nenndurchfluss von Qn bzw. qpbei Prüfung mit Warm- oder Heißwasser mit einem Nenndurchfluss von Qn bzw. qp 
7.2.1.1 bis 3 m3/h 62,20 79,20
7.2.1.2 über 3 m3/h bis 10 m3/h 99,80 106,70
7.2.1.3 über 10 m3/h bis 50 m3/h 201,70 248,50
  bei Vorlage von mindestens zehn Stück, je Stück  
7.2.1.4 bis 3 m3/h 45,80 55,90
7.2.1.5 über 3 m3/h bis 10 m3/h 69,20 84,40
7.2.1.6 über 10 m3/h bis 50 m3/h 146,60 180,60
  bei Vorlage von mindestens 100 Stück, je Stück  
7.2.1.7 bis 3 m3/h 38,80 47,40
7.2.1.8 über 3 m3/h bis 10 m3/h 64,50 78,70
  Elektronische Rechenwerke bei Kälte- oder Wärmezählern (ohne Temperaturfühlerpaare)  
7.3.1.1 elektronische Rechenwerke bei Kälte- oder Wärmezählern 65,70 98,60
7.3.1.2 bei Vorlage von mindestens zehn Stück, je Stück 31,70 46,10
7.3.1.3 bei Vorlage von mindestens 100 Stück, je Stück 15,90 19,60
  Elektronische Rechenwerke von kombinierten Kälte- und Wärmezählern (ohne Temperaturfühlerpaare)  
7.3.2.1 elektronische Rechenwerke von kombinierten Kälte- und Wärmezählern 194,20 239,80
7.3.2.2 bei Vorlage von mindestens zehn Stück, je Stück 96,80 118,70
  Temperaturfühlerpaar  
7.4.1.1 Temperaturfühlerpaar 59,30 72,70
7.4.1.2 bei Vorlage von mindestens zehn Paaren, je Paar 31,10 42,30
7.4.1.3 bei Vorlage von mindestens 100 Paaren, je Paar 15,90 23,90
  2. Befundprüfung  
  Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 7.2…, 7.3… oder 7.4… aufgeführten Teilgerät ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die für die Eichung der Teilgeräte unter den Schlüsselzahlen 7.2…, 7.3… oder 7.4… jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze. Das Zweifache der unter den Schlüsselzahlen 7.2…, 7.3… oder 7.4… jeweils aufgeführten Festgebühr ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr. Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 7.2…, 7.3… oder 7.4… aufgeführten Teilgerät ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die für die Eichung der Teilgeräte unter den Schlüsselzahlen 7.2…, 7.3… oder 7.4… jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze. Das Zweifache der unter den Schlüsselzahlen 7.2…, 7.3… oder 7.4… jeweils aufgeführten Festgebühr ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr.  
  Schlüsselzahlengruppe 8: Messgeräte zur Bestimmung von Dichte oder Massenanteil oder Massenkonzentration oder Volumenkonzentration von Flüssigkeiten  
  1. Eichung  
  Hinweis:  
H 8-1 Die Gebühr für die Prüfung von eingebauten Thermometern wird nach gemäß den betreffenden Schlüsselzahlen der Schlüsselzahlengruppe 3 (zusätzlich) erhoben.  
  Senkwaagen (Aräometer) zur Bestimmung der Dichte, des Alkoholgehalts oder des Massegehalts an Saccharose  
 Bezugstemperatur 15 °C oder 20 °C, Skalenteilungswert ≥ 0,5 kg/m3 oder ≥ 0,2 Prozent 
8.1.1.1Prüfung bei drei Prüfpunkten nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1…
8.1.1.1 Weitere Messgeräte zur Bestimmung der Dichte Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 5.4.1.1 bis 5.4.1.6, 5.4.2.2 bis 5.4.2.4, 5.4.3.1, 5.4.5…, 5.4.7… oder der Schlüsselzahl 5.4.6.1 aufgeführten Messgerät ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die für die Eichung der Messgeräte unter den Schlüsselzahlen 5.4.1.1 bis 5.4.1.6, 5.4.2.2 bis 5.4.2.4, 5.4.3.1, 5.4.5…, 5.4.7… oder der Schlüsselzahl 5.4.6.1 jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze. Das Zweifache der unter den Schlüsselzahlen 5.4.1.1 bis 5.4.1.6, 5.4.2.2 bis 5.4.2.4, 5.4.3.1, 5.4.5…, 5.4.7… oder der Schlüsselzahl 5.4.6.1 jeweils aufgeführten Festgebühr ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr.
Für eine beendete Befundprüfung an einem unter der Schlüsselzahl 5.4.1.7 oder 5.4.2.1 aufgeführten Messgerät ist eine Zeitgebühr gemäß § 4 zu erheben.
erstes Stück 27,40
8.1.1.2 8.1.6.1 jedes weitere Stück Pyknometer (ohne Skale) 19,10 nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1…
8.1.1.3 8.2.1.1 Tauchkörper (Dichtekugel) bei Vorlage von mindestens 20 Stück, je Gerät 11,60 nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1…
8.4.1.1 bei fünf Prüfpunkten Flüssigkeits-Dichtemessgeräte nach dem Schwingerprinzip 410,80
8.1.2.1 Hinweis: erstes Stück 38,20
8.1.2.2 H 8-2 Sofern die für die Eichung erforderlichen Referenzflüssigkeiten nicht durch den Antragsteller zur Verfügung gestellt werden, sondern durch die zuständige Stelle, sind die Kosten als Auslagen nach § 6 MessEGebV zusätzlich zu erheben. jedes weitere Stück 25,80
8.1.2.3bei Vorlage von mindestens 20 Stück, je Gerät20,00
  Für Befundprüfungen der unter den Schlüsselzahlen 6.0.5… und 6.0.6… aufgeführten Zusatzeinrichtungen (einschließlich gegebenenfalls zusätzlich durchzuführender Prüfungen) sind Rahmengebühren zu erheben. Die für die Eichung der Zusatzeinrichtungen (einschließlich gegebenenfalls zusätzlich durchzuführender Prüfungen) unter den Schlüsselzahlen 6.0.5… und 6.0.6… jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze. Das Zweifache der unter den Schlüsselzahlen 6.0.5… und 6.0.6… jeweils aufgeführten Festgebühr ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr. Fettgehaltsmessgeräte (Butyrometer) für Milch  Bezugstemperatur 15 °C oder 20 °C, Skalenteilungswert < 0,5 kg/m3 oder < 0,2 Prozent 
8.5.1.1 Prüfung bei drei Prüfpunkten nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1…
8.1.3.1 Für eine beendete Befundprüfung an einem Messwandlerzähler nach der Schlüsselzahl 6.0.7.1 (einschließlich gegebenenfalls zusätzlich durchzuführender Prüfungen) ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die für die Eichung der Messwandlerzähler (einschließlich gegebenenfalls zusätzlich durchzuführender Prüfungen) unter der Schlüsselzahl 6.0.7.1 aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze. Das Zweifache der unter der Schlüsselzahl 6.0.7.1 aufgeführten Festgebühr ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr. 2. Befundprüfung erstes Stück 45,00
8.1.3.2 Für eine beendete Befundprüfung an einem unter der Schlüsselzahl 8.4.1.1 aufgeführten Messgerät ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die für die Eichung der Messgeräte unter der Schlüsselzahl 8.4.1.1 jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze. Das Zweifache der unter der Schlüsselzahl 8.4.1.1 jeweils aufgeführten Festgebühr ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr. jedes weitere Stück 29,90
8.1.3.3 Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 8.1.1.1, 8.1.6.1, 8.2.1.1 oder 8.5.1.1 aufgeführten Messgerät ist eine Zeitgebühr gemäß § 4 zu erheben.bei Vorlage von mindestens 20 Stück, je Gerät 19,10
  Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 7.2…, 7.3… oder 7.4… aufgeführten Teilgerät ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die für die Eichung der Teilgeräte unter den Schlüsselzahlen 7.2…, 7.3… oder 7.4… jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze. Das Zweifache der unter den Schlüsselzahlen 7.2…, 7.3… oder 7.4… jeweils aufgeführten Festgebühr ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr. Schlüsselzahlengruppe 9:  Einzelne Messgeräte zur Bestimmung von Dichte oder Massenanteil oder Massenkonzentration oder Volumenkonzentration von anderen Medien als Flüssigkeiten bei fünf Prüfpunkten  
8.1.4.1 Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 8.1.1… bis 8.1.6…, 8.2.1.1, 8.4.1.1 oder der Schlüsselzahl 8.5.1.1 aufgeführten Messgerät ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die für die Eichung der Messgeräte unter den Schlüsselzahlen 8.1.1… bis 8.1.6…, 8.2.1.1, 8.4.1.1 oder der Schlüsselzahl 8.5.1.1 jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze. Das Zweifache der unter den Schlüsselzahlen 8.1.1… bis 8.1.6…, 8.2.1.1, 8.4.1.1 oder der Schlüsselzahl 8.5.1.1 jeweils aufgeführten Festgebühr ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr. 1. Eichung erstes Stück 54,90
8.1.4.2 Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 9.1…, 9.2…, 9.3.1.1, 9.4.1.1 oder 9.5… aufgeführten Messgerät oder einer aufgeführten Zusatzeinrichtung ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die für die Eichung der Messgeräte oder Zusatzeinrichtungen unter den Schlüsselzahlen 9.1…, 9.2…, 9.3.1.1, 9.4.1.1 oder 9.5… jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze. Das Zweifache der unter den Schlüsselzahlen 9.1…, 9.2…, 9.3.1.1, 9.4.1.1 oder 9.5… jeweils aufgeführten Festgebühr ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr. Getreideprober jedes weitere Stück 36,60
8.1.4.3bei Vorlage von mindestens 20 Stück, je Gerät25,80
   Zusatzgebühren Hinweis:  
8.1.5.1 H 9.1-1 andere Bezugstemperatur als 15 °C oder 20 °C, je GerätDie Gebühren gemäß den Schlüsselzahlen 9.1... beziehen sich nur auf die Bestimmung des Volumens des Chondrometers (ohne Präzisionswaage und Gewichte). 10,00
8.1.5.2 9.1.1.1 Viertelliterprober jeder zusätzliche Prüfpunkt 9,20 224,70
8.1.5.3Umrechnung von Prüf- auf Gebrauchsflüssigkeit oder von der Ablesung im Flüssigkeitsspiegel auf Ablesung am oberen Wulstrand, je Gerät und Umrechnungsart
10,00
9.1.1.2 8.1.5.4 Literprober 224,70 ab 10 Aräometer, je Umrechnungsart 96,40
  Elektrische Geräte zur Bestimmung des Feuchtegehalts von Getreide und Ölfrüchten Weitere Messgeräte  
8.1.6.1 Hinweis:Schlüsselzahlengruppe 10: Messgeräte zur Bestimmung von sonstigen Messgrößen bei der Lieferung von strömenden Flüssigkeiten oder strömenden Gasen Pyknometer (ohne Skale) 117,70
8.1.6.2 H 9.2-1 Pyknometer (ohne Skale), ab dem elften Stück Die Gebühr gemäß den Schlüsselzahlen 9.2… schließt die Prüfung des Schroters und der Prüfsiebe ein. 56,70
8.2.1.1Tauchkörper (Dichtekugel)128,90
9.2.1.1Prüfung des Messgerätes einschließlich bis zu 2 Fruchtarten, 2 Kalibrationen oder 2 Messzellen
8.2.1.1Tauchkörper (Dichtekugel)128,90 8.4.1.1digitale Dichtemessgeräte für Flüssigkeiten396,80
9.2.1.2Prüfung jeder weiteren Fruchtart, Kalibration oder Messzelle zum Messgerät, auch bei Wiederholungsprüfungen
8.5.1.1Fettgehaltsmessgeräte (Butyrometer) für Milch6,70 H 2.2-4Gebühren für Lastträger und die Auswägeeinrichtung mit der größten Höchstlast werden nach den Schlüsselzahlen 2.2.1..., 2.2.2... oder 2.2.3... erhoben. 
8.5.1.1Fettgehaltsmessgeräte (Butyrometer) für Milch6,70
  Atemalkohol-Messgerät 2. Befundprüfung  
  Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 8.1.1… bis 8.1.6…, 8.2.1.1, 8.4.1.1 oder der Schlüsselzahl 8.5.1.1 aufgeführten Messgerät ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die für die Eichung der Messgeräte unter den Schlüsselzahlen 8.1.1… bis 8.1.6…, 8.2.1.1, 8.4.1.1 oder der Schlüsselzahl 8.5.1.1 jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze. Das Zweifache der unter den Schlüsselzahlen 8.1.1… bis 8.1.6…, 8.2.1.1, 8.4.1.1 oder der Schlüsselzahl 8.5.1.1 jeweils aufgeführten Festgebühr ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr.  
9.3.1.1Prüfung Schlüsselzahlengruppe 9: Einzelne Messgeräte zur Bestimmung von Dichte oder Massenanteil oder Massenkonzentration oder Volumenkonzentration von anderen Medien als Flüssigkeiten nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1…
  1. Eichung Fettgehaltsmessgeräte (Butyrometer) für Milcherzeugnisse  
9.4.1.1 Getreideprober Prüfung 8,40
  Hinweis: Vollautomatische Messgeräte zur Bestimmung des Muskelfleischanteils, die den Muskelfleischanteil als einen Massenanteil aufgrund verschiedener Messgrößen ermitteln (Choirometer)  
H 9.1-1 Die Gebühren nach den Schlüsselzahlen 9.1.1.1 bis 9.1.1.3 beziehen sich nur auf die Bestimmung des Volumens des Chondrometers (ohne Präzisionswaage und Gewichte). Für eine beendete Befundprüfung an einem unter der Schlüsselzahl 10.2.1.1 aufgeführten Messgerät ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die für die Eichung des Messgerätes unter der Schlüsselzahl 10.2.1.1 aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze. Das Zweifache der unter der Schlüsselzahl 10.2.1.1 aufgeführten Festgebühr ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr. Hinweis:  
9.1.1.1 H 9.5-1 Die Gebühren für halbautomatische Längenmessgeräte zur Bestimmung des Muskelfleischanteils (Choirometer) werden gemäß den Schlüsselzahlen 1.3… erhoben. Viertelliterprober 149,80
9.1.1.2 9.5.1.1 Literprober vollautomatische Choirometer inklusive Prüfung der Messsonden 149,80 776,10
9.1.1.3 9.5.1.2 ab dem vierten Stück bei der Prüfung in den Räumlichkeiten der zuständigen Stelle 119,90 543,30
9.5.1.3 jede weitere Prüfung eines Druckers am nichtinvasiven Choirometer Elektrische Geräte zur Bestimmung des Feuchtegehalts von Getreide und Ölfrüchten 48,80
9.2.1.1Prüfung des ersten Messgerätes395,30
9.2.1.2vom zweiten Stück ab oder bei Prüfung in den Räumlichkeiten der zuständigen Stelle
128,60
   Hinweis: 2. Befundprüfung  
H 9.2-1 Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 9.1…, 9.2…, 9.4.1.1 oder 9.5… aufgeführten Messgerät oder einer aufgeführten Zusatzeinrichtung ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die für die Eichung der Messgeräte oder Zusatzeinrichtungen unter den Schlüsselzahlen 9.1…, 9.2…, 9.4.1.1 oder 9.5… jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze. Das Zweifache der unter den Schlüsselzahlen 9.1…, 9.2…, 9.4.1.1 oder 9.5… jeweils aufgeführten Festgebühr ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr.Die Gebühr schließt die Prüfung mit zwei Getreidearten sowie die Prüfung des Schroters und der Prüfsiebe ein. 
9.2.1.3 jede weitere Getreideart und Messzelle Für eine beendete Befundprüfung an einem unter der Schlüsselzahl 9.3.1.1 aufgeführten Messgerät ist eine Zeitgebühr gemäß § 4 zu erheben. 39,00
  Ermäßigung Schlüsselzahlengruppe 10:  Messgeräte zur Bestimmung von sonstigen Messgrößen bei der Lieferung von strömenden Flüssigkeiten oder strömenden Gasen  
E 9.2-1 Bei Feuchtemessgeräten wird bei der Schlüsselzahl 9.2.1.1 im Rahmen einer Rundfahrt eine Ermäßigung von 20 Prozent gewährt. 1. Eichung  
9.3.1.1 Für eine beendete Befundprüfung an einem unter der Schlüsselzahl 10.1.1.1 oder 10.4.1.1 aufgeführten Messgerät ist eine Zeitgebühr gemäß § 4 zu erheben. Brennwertwertmessgerät Atemalkohol-Messgerät 129,40
9.4.1.1 10.1.1.1 Prüfung Fettgehaltsmessgeräte (Butyrometer) für Milcherzeugnisse 6,70 nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1…
 Vollautomatische Messgeräte zur Bestimmung des Muskelfleischanteils, die den Muskelfleischanteil als einen Massenanteil aufgrund verschiedener Messgrößen ermitteln (Choirometer) 
   Hinweis: Mengenumwerter für Gas  
H 9.5-1Die Gebühren für halbautomatische Längenmessgeräte zur Bestimmung des Muskelfleischanteils (Choirometer) werden nach den Schlüsselzahlen 1.3… erhoben. 
 Brennwertmengenumwerter 9.5.1.1 vollautomatische Choirometer inklusive Prüfung der Messsonden517,40
9.5.1.2 10.2.1.1 Prüfung am Gebrauchsort vom zweiten Stück ab 362,20 947,90
9.5.1.3jede weitere Prüfung eines Druckers am nichtinvasiven Choirometer32,50
   2. Befundprüfung Zusatzgebühren zu der Prüfung von Brennwertmengenumwertern  
10.2.1.3 Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 9.1…, 9.2…, 9.3.1.1, 9.4.1.1 oder 9.5… aufgeführten Messgerät oder einer aufgeführten Zusatzeinrichtung ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die für die Eichung der Messgeräte oder Zusatzeinrichtungen unter den Schlüsselzahlen 9.1…, 9.2…, 9.3.1.1, 9.4.1.1 oder 9.5… jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze. Das Zweifache der unter den Schlüsselzahlen 9.1…, 9.2…, 9.3.1.1, 9.4.1.1 oder 9.5… jeweils aufgeführten Festgebühr ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr. ab der dritten Temperaturmessreihe, je Messreihe 195,30
10.2.1.4 Schlüsselzahlengruppe 10: Messgeräte zur Bestimmung von sonstigen Messgrößen bei der Lieferung von strömenden Flüssigkeiten oder strömenden Gasenfür Höchstbelastungsanzeigegerät, im Brennwertmengenumwerter integriert 48,80
  1. Eichung Elektronische Zusatzeinrichtungen für Gas  
10.1.1.1 10.3.1.1 Brennwertmessgeräte Prüfung nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1.1… 19.1… oder 19.1.2…
  Gasbeschaffenheitsmessgeräte Mengenumwerter für Gas
Brennwertmengenumwerter
 
10.2.1.1 10.4.1.1 Prüfung am Gebrauchsort 684,60 nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1…
10.4.1.1Gasbeschaffenheitsmessgerätenach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1.1… oder 19.1.2…
   2. Befundprüfung  
  Für eine beendete Befundprüfung an einem unter der Schlüsselzahl 10.2.1.1 aufgeführten Messgerät ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die für die Eichung des Messgerätes unter der Schlüsselzahl 10.2.1.1 aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze. Das Zweifache der unter der Schlüsselzahl 10.2.1.1 aufgeführten Festgebühr ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr. Für eine beendete Befundprüfung an unter den Schlüsselzahlen 10.2.1.1, 10.2.1.3 oder 10.2.1.4 aufgeführten Messgeräten oder Zusatzeinrichtungen ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die für die Eichung des Messgerätes oder der Zusatzeinrichtung unter den Schlüsselzahlen 10.2.1.1, 10.2.1.3 oder 10.2.1.4 aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze. Das Zweifache der unter den Schlüsselzahlen 10.2.1.1, 10.2.1.3 oder 10.2.1.4 aufgeführten Festgebühr ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr. 
  Für eine beendete Befundprüfung an einem unter der Schlüsselzahl 10.1.1.1 oder 10.4.1.1 aufgeführten Messgerät ist eine Zeitgebühr gemäß § 4 zu erheben. Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 10.1.1.1, 10.3.1.1 oder 10.4.1.1 aufgeführten Messgerät oder Zusatzeinrichtung ist eine Zeitgebühr gemäß § 4 zu erheben. 
  Schlüsselzahlengruppe 11: Messgeräte zur Bestimmung des Schalldruckpegels und daraus abgeleiteter Messgrößen  
  1. Eichung  
11.1.1.1 Gerätepauschale Grundgebühr für jedes geprüfte Messgerät (Schallpegelmesser) 88,80 133,20
11.1.2.1Grundeigenschaften nach DIN EN 651/IEC 60651 (Frequenzgang, Peak, Gleichrichtung, Zeitbewertungen außer Impuls, Übersteuerung, Linearität)
2
709,40 (Frequenzgang, Peak, Gleichrichtung, Zeitbewertungen außer Impuls, Übersteuerung, Linearität)
11.1.2.2Grundeigenschaften nach DIN EN 61672 (Justierung, f-Bewertung, Rauschen, f- und t-Bewertung bei 1 kHz, Linearität, Tonimpulse, Übersteuerung)
3
567,40 (Justierung, f-Bewertung, Rauschen, f- und t-Bewertung bei 1 kHz, Linearität, Tonimpulse, Übersteuerung)
11.1.2.1Grundeigenschaften nach DIN 6512 (Frequenzgang, Peak, Gleichrichtung, Zeitbewertungen außer Impuls, Übersteuerung, Linearität)
472,90
11.1.2.2Grundeigenschaften nach IEC 616723 (Justierung, f-Bewertung, Rauschen, f- und t-Bewertung bei 1 kHz, Linearität, Tonimpulse, Übersteuerung)
443,30
  Zusatzgebühren für weitere Prüfpunkte    
11.1.3.1 Zeitbewertung Impuls 177,40 253,90
11.1.3.2 C-bewerteter Spitzenschallpegel 177,40 122,20
11.1.3.3 Bildung des zeitlichen Mittelwertes (äquivalenter Schalldruckpegel und Schallexpositionspegel)
266,00 399,00
11.1.3.4 Taktmaximalpegel 118,20 155,50
11.1.3.5 AI-bewerteter Mittelungspegel 118,20 177,30
11.1.3.6 Pegelhäufigkeitsverteilung (Percentilpegel) 118,20 177,30
  Zusätzliche Prüfungen bei Schallpegelmessern mit akustischen Signalen  
11.1.4.1 akustische Prüfung eines Mikrofons 106,40 158,60
11.1.4.2 je zusätzliche akustische Messung für Zubehör (z. B. Windschirm, Adapter) 59,20 72,70
  Weiteres Messgerät  
11.2.1.1 Schallkalibrator 236,50 267,10
  2. Befundprüfung  
  Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 11.1… oder 11.2.1.1 aufgeführten Messgerät ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die für die Eichung der Messgeräte unter den Schlüsselzahlen 11.1… oder 11.2.1.1 jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze. Das Zweifache der unter den Schlüsselzahlen 11.1… oder 11.2.1.1 jeweils aufgeführten Festgebühr ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr. Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 11.1… oder der Schlüsselzahl 11.2.1.1 aufgeführten Messgerät ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die für die Eichung der Messgeräte unter den Schlüsselzahlen 11.1… oder der Schlüsselzahl 11.2.1.1 jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze. Das Zweifache der unter den Schlüsselzahlen 11.1… oder der Schlüsselzahl 11.2.1.1 jeweils aufgeführten Festgebühr ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr.  
  Schlüsselzahlengruppe 12: Messgeräte zur Bestimmung von Messgrößen im öffentlichen Verkehr  
  1. Eichung  
  Radlastwaagen und Geschwindigkeitsmessgeräte für die amtliche Überwachung des öffentlichen Verkehrs  
12.1.1.1 Radlastmesser Radlastwaagen für Einzelradlast 125,50 188,30
12.1.1.2 Radlastmesser Radlastwaagen für paarweise Radlast, je Paar pro Stück 274,30 205,80
12.1.2.1 12.1.1.3 Laser-Geschwindigkeitsmessgerät Radlastwaagen für Einzelradlast (als Mehrbereichs- und Mehrteilungswaagen) 323,50 247,50
12.1.2.2Handlasermessgeräte (Laserpistolen)99,80
12.1.1.4Radlastwaagen für paarweise Radlast (als Mehrbereichs- und Mehrteilungswaagen), pro Stück
12.1.2.2Handlasermessgeräte (Laserpistolen)99,80 12.1.3.1Einseitensensor-Geschwindigkeitsmessanlage452,80
12.1.4.1 12.1.2.1 Lichtschranken-Geschwindigkeitsmessanlage Laser-Geschwindigkeitsmessgerät 608,00 235,10
12.1.5.1 12.1.2.2 Radar-Geschwindigkeitsmessanlage Handlasermessgeräte (Laserpistolen) 504,50 115,80
12.1.5.2jede weitere Prüfung einer Fahrzeugeinbauvariante der Radar-Geschwindigkeitsmessanlage
194,20
12.1.3.1Einseitensensor-Geschwindigkeitsmessanlage 12.1.6.1 679,20 Nachfahr-Geschwindigkeitsmessanlage504,50
12.1.7.1Rollenprüfstand für Zweirädernach Aufwand entsprechend
den Schlüsselzahlen 19.1.1… oder 19.1.2…
12.1.4.1Lichtschranken-Geschwindigkeitsmessanlage  Vorprüfungen bei Eichung und zusätzliche Prüfung bei Befundprüfung von Geschwindigkeitsmessgeräten nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1…
12.1.8.1 12.1.5.1 Radar-Geschwindigkeitsmessanlage Messeinschub für Sensoren in der Fahrbahn 181,10 551,80
12.1.9.1 12.1.5.2 Messstelle für Geschwindigkeitsüberwachung jede weitere Prüfung einer Fahrzeugeinbauvariante der Radar-Geschwindigkeitsmessanlage 482,20 nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1…
12.1.9.2Messstelle für Geschwindigkeitsüberwachung, ab dem zweiten Stück an demselben Standort unter der Voraussetzung, dass keine Umsetzung der Prüfausrüstung erforderlich ist

258,80
12.1.6.1 Nachfahr-Geschwindigkeitsmessanlage Abgasmessgeräte zur Bestimmung des CO-Gehalts und für Kompressionszündungsmotoren (Dieselruß) 698,50
  Hinweis:  
12.1.7.1Rollenprüfstand für Zweiräder H 12.2-1 nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1… Kombigeräte werden wie zwei Einzelgeräte berechnet. 
12.2.1.1erstes Stück110,30
12.2.1.2vom zweiten Stück76,30
12.2.1.3in den Räumlichkeiten der zuständigen Stelle61,00
   Abgasmessgeräte zur Bestimmung des CO-, Vorprüfungen bei Eichung und zusätzliche Prüfung bei Befundprüfung von Geschwindigkeitsmessgeräten CO
2
-, HC- und O
2
-Gehalts
 
  Hinweis:  
12.1.8.1H 12.2-2 Kombigeräte werden wie zwei Einzelgeräte berechnet. Messeinschub für Sensoren in der Fahrbahn 119,10
12.2.2.1 12.1.9.1 erstes Stück Messstelle für Geschwindigkeitsüberwachung 126,00 441,20
12.2.2.2vom zweiten Stück84,80
12.2.2.3in den Räumlichkeiten der zuständigen Stelle67,80
  Ermäßigung  
E 12-1Bei Abgasmessgeräten wird im Rahmen einer Rundfahrt eine Ermäßigung von 20 Prozent gewährt. 
   Stoppuhren für die amtliche Überwachung des öffentlichen Verkehrs  
12.3.1.1 Stoppuhren 33,60 50,40
  Messgeräte zur Ermittlung des Beförderungsentgelts in Taxen  
12.4.1.1 Taxameter einschließlich Wegstreckensignalgeber in Taxen 90,10 135,20
12.4.2.1Überprüfung der Programmierung von Tarifen bei Taxametern nach der ersten Tarifprüfung (Wiederholung einer Taxentarifprüfung) nach § 37 Absatz 1 der Mess- und Eichverordnung i. V. m. den Regeln des REA (§ 46 des Mess- und Eichgesetzes)nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1…
12.4.2.1Überprüfung der Programmierung von Tarifen bei Taxametern nach der ersten Tarifprüfung (Wiederholung einer Taxentarifprüfung) nach § 37 Abs. 1 der Mess- und Eichverordnung i. V. m. den Regeln des REA (§ 46 des Mess- und Eichgesetzes)nach Aufwand entsprechend
den Schlüsselzahlen 19.1.1…
  Weitere Messgeräte zur amtlichen Überwachung des öffentlichen Verkehrs  
12.5.1.1 Kfz-Abstandsmessgerät 465,80 698,70
12.5.2.1 Rotlichtüberwachungsanlage 219,90 236,10
12.5.2.2 Messstelle für Rotlichtüberwachung 581,80 713,10
12.5.2.4Messstelle für Geschwindigkeits- und Rotlichtüberwachung (Kombigerät)nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1…
12.5.2.3Messstelle für Rotlichtüberwachung, ab dem zweiten Stück an demselben Standort, unter der Voraussetzung, dass keine Umsetzung der Prüfausrüstung erforderlich ist

452,80
12.5.2.4 12.5.2.5 Messstelle für Geschwindigkeits- und Rotlichtüberwachung (Kombigerät) Section-Control (Messung der Durchschnittsgeschwindigkeit von Fahrzeugen auf einem Streckenabschnitt) nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1.2… 19.1…
12.5.2.5 Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 11.1… oder der Schlüsselzahl 11.2.1.1 aufgeführten Messgerät ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die für die Eichung der Messgeräte unter den Schlüsselzahlen 11.1… oder der Schlüsselzahl 11.2.1.1 jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze. Das Zweifache der unter den Schlüsselzahlen 11.1… oder der Schlüsselzahl 11.2.1.1 jeweils aufgeführten Festgebühr ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr. Messgeräte zur Ermittlung des Entgelts bei Mietkraftfahrzeugen Section-Control (Messung der Durchschnittsgeschwindigkeit von Fahrzeugen auf einem Streckenabschnitt) nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1.2…
12.5.3.1 Wegstreckenzähler (nicht serienmäßig eingebaut) 83,30 125,00
  Zusatzgebühren  
12.6.1.1 12.6.1.2 für Quittungsdrucker zusätzliche Komponenten an Taxametern Messgeräten zur Verkehrsüberwachung, wie z. B. WVZ-Rechner und Kameras 14,10 nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1…
12.6.1.2für zusätzliche Komponenten an Messgeräten zur Verkehrsüberwachung, wie z. B. WVZ-Rechner und Kamerasnach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1.2…
   2. Befundprüfung  
 Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 12.1.1.1 bis 12.1.3.1, 12.1.5.1, 12.1.6.1, 12.1.8.1, 12.1.9.1, 12.3.1.1, 12.4.1.1, 12.5.1.1, 12.5.2.1, 12.5.2.2 oder 12.5.3.1 aufgeführten Messgerät (inklusive Messeinschübe und Messstellen) ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die für die Eichung der Messgeräte (inklusive Messeinschübe und Messstellen) unter den Schlüsselzahlen 12.1.1.1 bis 12.1.3.1, 12.1.5.1, 12.1.6.1, 12.1.8.1, 12.1.9.1, 12.3.1.1, 12.4.1.1, 12.5.1.1, 12.5.2.1, 12.5.2.2 oder 12.5.3.1 jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze. Das Zweifache der unter den Schlüsselzahlen 12.1.1.1 bis 12.1.3.1, 12.1.5.1, 12.1.6.1, 12.1.8.1, 12.1.9.1, 12.3.1.1, 12.4.1.1, 12.5.1.1, 12.5.2.1, 12.5.2.2 oder 12.5.3.1 jeweils aufgeführten Festgebühr ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr. 
  Für eine beendete Befundprüfung an einem unter der Schlüsselzahl 12.1.4.1, 12.1.5.2, 12.1.7.1, 12.5.2.4, 12.5.2.5 oder 12.6.1.2 aufgeführten Messgerät ist eine Zeitgebühr gemäß § 4 zu erheben. Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 12.1… (mit Ausnahme der Schlüsselzahl 12.1.7.1), 12.2…, 12.3.1.1, 12.4.1.1, 12.5… (mit Ausnahme der Schlüsselzahlen 12.5.2.4 und 12.5.2.5) oder 12.6.1.1 aufgeführten Messgerät (inklusive Messeinschübe und Messstellen) ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die für die Eichung der Messgeräte (inklusive Messeinschübe und Messstellen) unter den Schlüsselzahlen 12.1… (mit Ausnahme der Schlüsselzahl 12.1.7.1), 12.2…, 12.3.1.1, 12.4.1.1, 12.5… (mit Ausnahme der Schlüsselzahlen 12.5.2.4 und 12.5.2.5) oder 12.6.1.1 jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze. Das Zweifache der unter den Schlüsselzahlen 12.1… (mit Ausnahme der Schlüsselzahl 12.1.7.1), 12.2…, 12.3.1.1, 12.4.1.1, 12.5… (mit Ausnahme der Schlüsselzahlen 12.5.2.4 und 12.5.2.5) oder 12.6.1.1 jeweils aufgeführten Festgebühr ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr.
Für eine beendete Befundprüfung an einem unter der Schlüsselzahl 12.1.7.1, 12.5.2.4, 12.5.2.5 oder 12.6.1.2 aufgeführten Messgerät ist eine Zeitgebühr gemäß § 4 zu erheben.
 
  Schlüsselzahlengruppe 13: Messgeräte zur Bestimmung der Dosis ionisierender Strahlung  
  1. Eichung  
  Personendosimeter zur Bestimmung der Personendosis und ortsveränderliche Ortsdosimeter zur Bestimmung der Ortsdosisleistung und Ortsdosis  
13.1.1.1 Messgerätegrundgebühr 142,30 97,20
13.1.1.2 Zusatzgebühr für jeden im Strahlenfeld geprüften Messpunkt 64,80 71,30
13.1.1.3 Zusatzgebühr für jeden elektrisch geprüften Messpunkt 15,50 6,50
13.1.1.4 Stabdosimeter 90,60 37,50
  Vorprüfungen bei Eichung und zusätzliche Prüfung bei Befundprüfung von Geschwindigkeitsmessgeräten Diagnostikdosimeter zur Bestimmung der Luftkerma, der Luftkermaleistung und des Luftkerma-Längenprodukts Diagnostikdosimeter zur Bestimmung der Luftkerma, der Luftkermaleistung und des Luftkerma-Längenprodukts 
13.1.2.1 Diagnostikdosimeter nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1.1… 19.1… oder 19.1.2…
  Abgasmessgeräte zur Bestimmung des CO-Gehalts und für Kompressionszündungsmotoren (Dieselruß) Ortsfeste Ortsdosimeter zur Bestimmung der Ortsdosisleistung und Ortsdosis Ortsfeste Ortsdosimeter zur Bestimmung der Ortsdosisleistung und Ortsdosis 
13.1.3.1 Ortsfeste Ortsdosimeter nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1.2… 19.1…
  Radioaktive Kontrollvorrichtungen  
13.3.1.1Radioaktive Kontrollvorrichtung für individuell zugeordnete Dosimeter, je zugeordnetes Dosimeternach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1…
13.3.1.1Radioaktive Kontrollvorrichtung für individuell zugeordnete Dosimeter, je zugeordnetes Dosimeter
84,20
13.3.1.2 Radioaktive Kontrollvorrichtung für eine Bauart von Dosimetern, je Bauart 107,30 nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1…
13.3.1.3 für jede pro Messposition durchgeführte Messung 26,00 nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1…
  Weitere Prüfung bei Eichung von Dosimetern  
13.4.1.1 Prüfung der Unterlagen von Kontrollmessungen an Dosimetern mit radioaktiven Kontrollvorrichtungen zur Verlängerung der Eichfrist gemäß § 34 Absatz 1 Nummer 1 i. V. m. Anlage 7 Nummer 13.1 der Mess- und Eichverordnung nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1.1… 19.1… oder 19.1.2…
  2. Befundprüfung  
 Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 13.1.1… aufgeführten Messgerät oder einer aufgeführten Maßverkörperung (einschließlich zusätzlicher Prüfungen) ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die für die Eichung der Messgeräte oder Maßverkörperungen unter den Schlüsselzahlen 13.1.1… aufgeführten Messgeräte oder Maßverkörperungen (einschließlich zusätzlicher Prüfungen) jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze. Das Zweifache der unter den Schlüsselzahlen 13.1.1… jeweils aufgeführten Festgebühr ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr. 
  Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 13.1.2.1, 13.1.3.1 oder 13.3.1... aufgeführten Messgeräten ist eine Zeitgebühr gemäß § 4 zu erheben. Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 13.1… (mit Ausnahme der Schlüsselzahlen 13.1.2.1 und 13.1.3.1) oder 13.3.1… aufgeführten Messgerät oder einer aufgeführten Maßverkörperung (einschließlich zusätzlicher Prüfungen) ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die für die Eichung der Messgeräte oder Maßverkörperungen unter den Schlüsselzahlen 13.1… (mit Ausnahme der Schlüsselzahlen 13.1.2.1 und 13.1.3.1) oder 13.3.1… aufgeführten Messgeräte oder Maßverkörperungen (einschließlich zusätzlicher Prüfungen) jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze. Das Zweifache der unter den Schlüsselzahlen 13.1… (mit Ausnahme der Schlüsselzahlen 13.1.2.1 und 13.1.3.1) oder 13.3.1… jeweils aufgeführten Festgebühr ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr.
Für eine beendete Befundprüfung an einem unter der Schlüsselzahl 13.1.2.1 oder 13.1.3.1 aufgeführten Messgerät ist eine Zeitgebühr gemäß § 4 zu erheben.
 
II. Sonstige individuell zurechenbare öffentliche Leistungen
  Schlüsselzahlengruppe 14: Entscheidungen über die Verwendung von Messgeräten sowie über die Befugniserteilung an Instandsetzer aufgrund von Vorschriften des Mess- und Eichgesetzes und der Mess- und Eichverordnung  
  Weiterverwendung von Messgeräten, Eichfristverlängerung inklusive Stichprobenprüfung  
2.2.11.4über 2 900 kg bis 12 000 kg83,2014.1.1.1Bearbeitung eines Antrags und Entscheidung über die Gestattung zur Weiterverwendung eines Messgerätes bei Antragstellung innerhalb der letzten 10 Wochen vor Ende der Eichfrist gemäß § 38 Satz 2 des Mess- und Eichgesetzes
29,60
14.1.1.1Entscheidung über die Erlaubnis zur Weiterverwendung eines Messgerätes bei verspäteter Antragstellung gemäß § 38 Satz 2 des Mess- und Eichgesetzes
29,60
2.2.11.2über 350 kg bis 1 500 kg35,00
14.1.1.1Entscheidung über die Erlaubnis zur Weiterverwendung eines Messgerätes bei verspäteter Antragstellung gemäß § 38 Satz 2 des Mess- und Eichgesetzes
29,60
14.2.1.1 Bearbeitung eines Antrags und Entscheidung über die Verlängerung der Eichfrist aufgrund von Stichprobenverfahren gemäß § 35 der Mess- und Eichverordnung (Verbrauchsmessgeräte) zzgl. Stichprobenprüfung nach gemäß der Schlüsselzahl 14.2.1.2, je Los

280,20 367,20
14.2.1.2 Stichprobenprüfung zur Verlängerung der Eichfrist gemäß § 35 der Mess- und Eichverordnung, je Los nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1.1… 19.1… oder 19.1.2…
14.2.1.3 Überwachung einer Prüfenden Stelle während der Stichprobenprüfung und Treffen von Festlegungen zur Bestimmung einer Stichprobe nach § 35 Satz 3 Nummer 6 der Mess- und Eichverordnung nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1.1… 19.1… oder 19.1.2…
  Ausnahmen für geschlossene Grundstücksnutzung  
14.3.1.1Bearbeitung und Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Befreiung gemäß § 35 des Mess- und Eichgesetzesnach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1…
14.3.1.1Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Befreiung gemäß § 35 Absatz 2 des Mess- und Eichgesetzes
1 331,60
14.3.1.2 Ortsbegehung nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1.2…
14.3.1.3Änderung eines Antrages auf Befreiung oder Änderung einer Entscheidung über die Befreiung nach § 35 des Mess- und Eichgesetzesnach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1…
14.3.1.3Änderung eines Antrages auf Befreiung oder Änderung einer Entscheidung über die Befreiung nach § 35 des Mess- und Eichgesetzesnach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1.1… oder 19.1.2…
bis zur Höhe
der Gebühr
nach der Schlüsselzahl 14.3.1.1
  Aktualisierung der Software  
14.4.1.1 14.4.1.2 Bearbeitung eines Antrages und Entscheidung über die Erteilung einer vorläufigen Genehmigung oder einer Genehmigung gemäß § 37 Absatz 6 des Mess- und Eichgesetzes i. V. m. § 40 der Mess- und Eichverordnung pro Bauart zzgl. Stichprobenprüfung gemäß Schlüsselzahl 14.4.1.3 nach Erteilung einer vorläufigen Genehmigung nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1.1…
14.4.1.2 14.4.1.3 Stichprobenprüfung Entscheidung über die Erteilung einer Genehmigung gemäß § 37 Absatz 6 Satz 2 Nummer 4 des Mess- und Eichgesetzes i. V. m. § 40 der Mess- und Eichverordnung pro Bauart zzgl. Stichprobenprüfung nach Erteilung einer vorläufigen Genehmigung nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1.1… 19.1…
14.4.1.3Stichprobenprüfung gemäß § 37 Absatz 6 Nummer 4 des Mess- und Eichgesetzesnach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1.1… oder 19.1.2…
   Instandsetzer  
14.5.1.1 Bearbeitung eines Antrages und Entscheidung über die Befugniserteilung an Instandsetzer sowie Änderung, Rücknahme oder Widerruf einer erteilten Befugnis an Instandsetzer gemäß den §§ 54 und 55 der Mess- und Eichverordnung, soweit der Instandsetzer dies veranlasst oder zu vertreten hat nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1.1… 19.1…
14.5.1.2 Regelmäßige Überprüfung einer erteilten Befugnis an Instandsetzer nach § 54 Absatz 4 der Mess- und Eichverordnung nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1.1… 19.1…
  Schlüsselzahlengruppe 15: Überwachung von Messgeräten, sonstigen Messgeräten und Messwerten sowie Erlass von daraus gegebenenfalls resultierenden Maßnahmen der zuständigen Landesbehörden nach dem Mess- und Eichgesetz und der Mess- und Eichverordnung  
15.1.1.1Überwachung von Messgeräten und sonstigen Messgeräten gemäß § 50 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzesnach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1…
15.1.1.2Erlass von Maßnahmen gemäß § 50 Absatz 2 des Mess- und Eichgesetzes aufgrund der Prüfung gemäß § 50 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzesnach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1…
15.2.1.1Überwachung der Verwendung von Messgeräten und Messwerten gemäß § 54 Absatz 1 und 3 des Mess- und Eichgesetzes i. V. m. § 55 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 des Mess- und Eichgesetzesnach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1…
15.2.1.2Erlass von Maßnahmen der Verwendungsüberwachung gemäß § 55 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 bis 6 des Mess- und Eichgesetzesnach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1…
15.3.1.1Überwachung von Arbeiten an geeichten Messgeräten nach § 37 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe a und b des Mess- und Eichgesetzesnach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1…
15.1.1.1Überwachung von Messgeräten und sonstigen Messgeräten gemäß § 50 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzesnach Aufwand
entsprechend
den Schlüsselzahlen 19.1.1… oder 19.1.2…
15.1.1.2Erlass von Maßnahmen gemäß § 50 Absatz 2 des Mess- und Eichgesetzes aufgrund der Prüfung gemäß § 50 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzesnach Aufwand
entsprechend
den Schlüsselzahlen 19.1.1… oder 19.1.2…
15.2.1.1Überwachung der Verwendung von Messgeräten und Messwerten gemäß § 54 Absatz 1 und 3 des Mess- und Eichgesetzes i. V. m. § 55 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 des Mess- und Eichgesetzesnach Aufwand
entsprechend
den Schlüsselzahlen 19.1.1… oder 19.1.2…
15.2.1.2Erlass von Maßnahmen der Verwendungsüberwachung gemäß § 55 Absatz 1 Nummer 3 bis 6 des Mess- und Eichgesetzesnach Aufwand
entsprechend
den Schlüsselzahlen 19.1.1… oder 19.1.2…
15.3.1.1Überwachung von Arbeiten an geeichten Messgeräten nach § 37 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a und b des Mess- und Eichgesetzesnach Aufwand
entsprechend
den Schlüsselzahlen 19.1.1…oder 19.1.2…
15.4.1.1 Entscheidung über die Genehmigung und Überwachung von Gasbeschaffenheitsverfolgungssystemen bzw. Gasbeschaffenheitszuordnungssystemen für die Bestimmung des Brennwertes und weiterer Beschaffenheitswerte von Gas gemäß § 25 Satz 1 Nummer 4 der Mess- und Eichverordnung nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1.1… oder 19.1.2… nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1…
  Schlüsselzahlengruppe 16: Marktüberwachung in Bezug auf Fertigpackungen, andere Verkaufseinheiten und Maßbehältnisse  
H 16-1 Hinweis:  
H 16-1 Erfolgt bei Obst und Gemüse oder Backwaren ohne Vorverpackungen gemäß den §§ 17 und 18 der Fertigpackungsverordnung die letzte abgeschlossene Marktüberwachung ohne Beanstandung, dann sind im gleichen Kalenderjahr weitere beanstandungsfreie Marktüberwachungen bei diesen Lebensmitteln ohne Vorverpackungen vom selben Herstellungsort und beim selben Verantwortlichen gebührenfrei.  
 
2.2.11.5über 12 000 kg bis 31 000 kg168,002.2.11.6über 31 000 kg bis 81 000 kg277,80  
  Hinweis: Hinweis:  2.2.11.7über 81 000 kg bis 200 000 kg417,40
 H 16.0-1Die Höhe der Gebühren der Schlüsselzahlengruppe 16.0… bestimmt sich bei Stichprobenprüfungen und Vollprüfungen unabhängig von der Anzahl der Lose oder Vollprüfungen ausschließlich nach der Gesamtanzahl der geprüften Backwaren  
16.0.1.1 von zehn bis zu 25 Backwaren ohne Vorverpackung 106,40 159,60
16.0.1.2 von 26 bis zu 50 Backwaren ohne Vorverpackung 123,50 185,30
16.0.1.3 von 51 bis zu 100 Backwaren ohne Vorverpackung 158,20 237,30
16.0.1.4 von 101 bis zu 150 Backwaren ohne Vorverpackung 190,30 285,50
16.0.1.5 von 151 bis zu 250 Backwaren ohne Vorverpackung 222,60 333,90
16.0.1.6 über 250 Backwaren ohne Vorverpackung 267,50 401,30
  2. Stichprobenprüfungen bei Fertigpackungen und anderen Verkaufseinheiten gemäß § 50 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes  
  
  2. Stichprobenprüfungen bei Fertigpackungen und anderen Verkaufseinheiten gemäß § 50 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes    für Verbundwaagen, die aus mehreren Lastaufnehmern bestehen oder im Netzverbund betrieben werden    
  nicht-zerstörende Prüfung bei einer normalen Einfach-Stichprobenprüfung gemäß Anlage 3 Nummer 3 Buchstabe a und bei einem Umfang der Stichprobe (Gebühr je Los)  
16.1.1.1 bis zu 50 Fertigpackungen oder anderen Verkaufseinheiten 223,00 334,50
16.1.1.2 von 51 bis zu 80 Fertigpackungen oder anderen Verkaufseinheiten 258,00 369,80
16.1.1.3 von 81 bis 125 Fertigpackungen oder anderen Verkaufseinheiten 286,20 418,30
16.1.1.4 über 125 Fertigpackungen oder anderen Verkaufseinheiten 307,40 461,10
  zerstörende Prüfung bei Einfach-Stichprobenprüfung mit vermindertem Stichprobenumfang bei Berücksichtigung jedes Taraeinzelwertes gemäß Anlage 3 Nummer 3 Buchstabe c oder Nummer 3 Buchstabe e (Gebühr je Los) von  
16.1.2.1 bis zu acht Fertigpackungen oder anderen Verkaufseinheiten 251,30 353,70
16.1.2.2 von neun bis zu 13 Fertigpackungen oder anderen Verkaufseinheiten 284,60 426,90
16.1.2.3 von 14 bis zu 20 Fertigpackungen oder anderen Verkaufseinheiten 426,00 488,70
16.1.2.4 über 20 Fertigpackungen oder anderen Verkaufseinheiten 476,10 549,20
  nicht-zerstörende Prüfung bei einer normalen Einfach-Stichprobenprüfung bei Berücksichtigung jedes Taraeinzelwertes gemäß Anlage 3 Nummer 3 Buchstabe a und bei einem Umfang der Stichprobe (Gebühr je Los)  
16.1.3.1 bis zu 50 Fertigpackungen oder anderen Verkaufseinheiten 328,50 nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1…
16.1.3.2 von 51 bis zu 80 Fertigpackungen oder anderen Verkaufseinheiten 373,10 nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1…
16.1.3.3 von 81 bis zu 125 Fertigpackungen oder anderen Verkaufseinheiten 456,20 nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1…
16.1.3.4 über 125 Fertigpackungen oder anderen Verkaufseinheiten 520,80 nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1…
  zerstörende Prüfung bei Abtropfgewichtskennzeichnung nach Anlage 3 Nummer 3 Buchstabe d i. V. m. Anlage 3 Nummer 7 Buchstabe d bei einem Umfang der Stichprobe (Gebühr je Los)  
16.1.4.1 bis zu acht Fertigpackungen 326,10 489,20
16.1.4.2 von neun bis zu 13 Fertigpackungen 384,30 576,50
16.1.4.3 von 14 bis zu 20 Fertigpackungen 417,90 604,40
16.1.4.4 über 20 Fertigpackungen 465,60 632,20
  zerstörende Prüfung nach Anlage 3 Nummer 3 Buchstabe c mittels Deglasieren, bei einem Umfang der Stichprobe (Gebühr je Los)  
16.1.5.1 bis zu acht Fertigpackungen 375,20 nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1…
16.1.5.2 von neun bis zu 13 Fertigpackungen 491,50 nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1…
16.1.5.3 von 14 bis zu 20 Fertigpackungen 724,40 nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1…
16.1.5.4 über 20 Fertigpackungen 957,00 nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1…
 
2.2.12.1Prüfung von Verbundwaagen mit einem zeitlichen Aufwand von mehr als einer halben Stundenach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1.2…2.3.1.6über 3 000 kgGebühr nach den Schlüsselzahlen 2.2.3.6 bis 2.2.3.9
zuzüglich 439,80
 
16.2.1.1 Prüfung bei ungleicher Nennfüllmenge nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1.1… 19.1… oder 19.1.2…
 
zuzüglich 439,80
2.3.2.4selbsttätige Mehrspurkontrollwaagennach Aufwand
entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1.2…
 
  Vollprüfung (bis maximal 99 Fertigpackungen oder andere Verkaufseinheiten, Gebühr je Vollprüfung)  
16.3.1.1 von zehn bis zu 25 Fertigpackungen oder anderen Verkaufseinheiten 110,40 165,60
16.3.1.2 von 26 bis zu 50 Fertigpackungen oder anderen Verkaufseinheiten 120,30 180,50
16.3.1.3 über 50 Fertigpackungen oder anderen Verkaufseinheiten 158,20 237,30
 
zuzüglich 439,80
2.3.3.6über 3 000 kgGebühr nach den Schlüsselzahlen 2.2.3.6
bis 2.2.3.9
zuzüglich 439,80
 
16.4.1.1sofern die Länge bis zu 1 m beträgt oder die Fläche durch einfache Multiplikation von Längen messbar ist (je Los)nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1…
16.4.1.1sofern die Länge bis zu 1 m beträgt oder die Fläche durch einfache Multiplikation von Längen messbar ist (je Los)
145,90
  sofern die Länge über 1 m beträgt oder die Fläche ausgemessen werden muss (je Los) nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1…
16.4.2.1 bis zu acht anderen Verkaufseinheiten 182,20 nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1…
16.4.2.2 von neun bis zu 13 anderen Verkaufseinheiten 246,50 nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1…
16.4.2.3 von 14 bis zu 20 anderen Verkaufseinheiten 324,70 nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1…
16.4.2.4 über 20 anderen Verkaufseinheiten 436,20 nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1…
  3. Sonderfälle  
  
  3. Sonderfälle  2.3.5.6über 3 000 kgGebühr nach den Schlüsselzahlen 2.2.3.6
bis 2.2.3.9
zuzüglich 439,80
 
16.5.2.1 in Hersteller- und Einfuhrbetrieben, je Los 498,10 624,10
 
aufgeführten
2.3.9.1Nur statisch zu prüfende selbsttätige WaagenDie Höhe
der Gebühren richtet sich
nach den unter
den Schlüssel-
zahlen 2.2…
aufgeführten
Gebührensätzen.
 
16.6.1.1 sofern die Stückzahl bis zu 20 oder die Länge bis zu 1 m beträgt oder die Fläche durch einfache Multiplikation von Längen messbar ist (je Los)
145,90 218,90
  sofern die Stückzahl über 20 oder die Länge über 1 m beträgt oder die Fläche ausgemessen werden muss (je Los)  
16.6.2.1 bis zu acht Fertigpackungen oder anderen Verkaufseinheiten 182,20 273,30
16.6.2.2 von neun bis zu 13 Fertigpackungen oder anderen Verkaufseinheiten 246,50 369,80
16.6.2.3 von 14 bis zu 20 Fertigpackungen oder anderen Verkaufseinheiten 324,70 487,10
16.6.2.4 über 20 Fertigpackungen oder anderen Verkaufseinheiten 436,20 654,30
 
Gebührensätzen.
3.0.1.3Grundgebühr inklusive drei Prüfpunkten ab dem sechsten Messgerät mit gleichen Prüfpunkten
42,70
 
16.6.3.1 Prüfung von 20 Stück nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1.1… 19.1… oder 19.1.2…
 
3.0.1.6jeder weitere Prüfpunkt ab dem 20. Messgerät (bei gleichen Glasthermometern)
5,30
3.0.2.3Grundgebühr inklusive drei Prüfpunkten ab dem sechsten Messgerät mit gleichen Prüfpunkten
46,60
 
16.6.4.1 bei Losgrößen unter zehn Fertigpackungen oder andere Verkaufseinheiten gemäß § 9 Absatz 4 der Fertigpackungsverordnung (Gewicht oder Volumen).Prüfung auf Verkehrsfähigkeit bei Losgrößen < 10 Fertigpackungen oder anderen Verkaufseinheiten nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1.1… 19.1… oder 19.1.2…
16.6.4.2 bei Losgrößen unter 26 Fertigpackungen oder andere Verkaufseinheiten nach § 26 FPackV (Stückzahl) 5. Weitere Prüfungen nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1…
3.0.3.3Grundgebühr inklusive drei Prüfpunkten ab dem sechsten Messgerät mit gleichen Prüfpunkten16.6.4.3bei Losgrößen unter 26 Fertigpackungen oder andere Verkaufseinheiten nach § 28 FPackV (Länge oder Fläche)nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1…
50,60
2.2.11.3 16.6.4.4 über 1 500 kg bis 2 900 kg51,70bei Fertigpackungen oder andere Verkaufseinheiten nach § 34 Absatz 3, 4, 5 FPackV (Fertigpackungen mit Füllmengen von mehr als 10 Kilogramm oder mehr als 10 Liter).nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1…
  
a) 5.
 Klasse 1,0 3.0.4.3bei Vorlage von mindestens 20 Stück, ab dem 20. Messgerät bei gleichen Prüfpunkten
7,60
 
16.7.1.1 beim Hersteller Dichtebestimmung nach dem Schwingerprinzip ohne Zusatzinstallation 117,80 nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1…
16.7.1.2 in den Räumlichkeiten der zuständigen Stelle Dichtebestimmung nach dem Schwingerprinzip mit Zusatzinstallation nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1.1… 19.1…
2.2.3.1116.7.1.3 Dichtebestimmung nicht nach dem Schwingerprinzip über 5 kg bis 50 kg 91,30nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1…
  
(mit Ausnahme der medizinischen Thermometer, Kühlthermometer, Thermoelemente, Beckmann-, Siede-, Umkippthermometer und der Temperaturmesseinrichtungen für Lagerbehälter und Rohrleitungen)
4.1.2.1bis zu zehn Stück, je Gerät82,60  
16.7.2.1 Bestimmung des mittleren Trocknungsverlustes 153,60 230,40
   
c)
4.1.3.14.1.2.2ab dem elften Stück, je Gerät66,80 je Gerät112,70  
  Bestimmung (je Stichprobe)  
16.7.3.1 des mittleren Stückgewichtes 64,80 97,20
16.7.3.2 des mittleren Längengewichtes 76,90 115,40
16.7.3.3 des mittleren Flächengewichtes 57,70 86,60
16.7.3.4 der mittleren Feinheit von Garnen 153,60 230,40
16.7.3.5 der mittleren feuchtigkeitsbedingten Längenänderung von Garnen 153,60 230,40
 
H 5-1Die Gebühren für Behälter ohne Einteilung sind für in den Räumlichkeiten der zuständigen Stelle vorgenommene individuell zurechenbare öffentliche Leistungen berechnet. 5.4.5.2  Messanlagen für Milch und Milchabgabeautomaten   über 500 l/min656,80  
16.7.4.1 Dauer der Kontrolle > 15 MinutenDauer der Kontrolle > 15 Minuten nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1.1… 19.1… oder 19.1.2…
 
6.
nach den unter
Ausnahmen von Mess-, Kontroll- und Dokumentationspflichten gemäß § 41 Absatz 5 der Fertigpackungsverordnung
den Schlüssel-
6. Maßnahmen gemäß § 50 Absatz 2 des Mess- und Eichgesetzes
 
16.8.1.1 16.7.5.1 Vornahme Bearbeitung einer eines Antrages Maßnahme gemäß § 50 Absatz 2 des Mess- und Entscheidung Eichgesetzes aufgrund der Prüfung gemäß § 50 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes 134,10 nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1.1… oder 19.1.2…
 
7.
zahlen 5.4.1…
Maßnahmen gemäß § 50 Absatz 2 und 3 des Mess- und Eichgesetzes
bis 5.4.5…
  7. Nach Beanstandungen gemäß § 4 Absatz 2 Nummer 1 bis 3, § 11 Absatz 2, § 17 Absatz 1, 2 und 5, § 18 Absatz 1 bis 3 und 6, § 29 Absatz 2 Nummer 1 bis 3, § 30 Absatz 1 Nummer 1 und 2, § 31 Absatz 1 Nummer 1 bis 3, § 34 Nummer 1 bis 3, § 35 und § 38 Absatz 1 i. V. m. § 40 der Fertigpackungsverordnung
 
16.8.2.1 16.8.1.1 Treffen von Maßnahmen gemäß § 50 Absatz 2 und 3 des Mess- und Eichgesetzes aufgrund der Prüfung der Anforderungen an Fertigpackungen, anderen Verkaufseinheiten gemäß § 50 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes Maßbehältnissen nach Beanstandungen ohne erneute Prüfung der Füllmenge nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1.1… 19.1… oder 19.1.2…
 Schlüsselzahlengruppe 17: Anerkennung von Prüfstellen, öffentliche Bestellung der Leitung von Prüfstellen  
  
 Schlüsselzahlengruppe 17: Anerkennung von Prüfstellen, öffentliche Bestellung der Leitung von Prüfstellen   
16.8.2.1 H 17-1 Prüfung der formalen Anforderungen an Fertigpackungen, anderen Verkaufseinheiten und Maßbehältnissen bei Beanstandungen ohne Prüfung der FüllmengeDie Gebühren der Schlüsselzahlen 17.1.1.1 bis 17.1.1.5 gelten als Gebühr für jeweils eine Messgeräteart. nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1…
H 17-2 Schlüsselzahlengruppe 9: 17: Einzelne Messgeräte zur Bestimmung von Dichte oder Massenanteil oder Massenkonzentration oder Volumenkonzentration von anderen Medien als Flüssigkeiten  Anerkennung von Prüfstellen, öffentliche Bestellung der Leitung von Prüfstellen Werden zusätzlich zu einer Messgeräteart auch Befugnisse für Zusatzeinrichtungen beantragt, werden hierfür weitere Gebühren entsprechend der Schlüsselzahl 17.1.2.1 erhoben. 
  Anerkennung von Prüfstellen gemäß den §§ 42 bis 44 der Mess- Hinweise: und Eichverordnung  
 für die Eichung oder Befundprüfung von Messgeräten für Elektrizität, Gas, Wasser oder Wärme in einer Betriebsstätte mit einem voraussichtlichen Prüfumfang im Jahr von 
H 17-117.1.1.1 Die Gebühr bis zu 4 000 Messgeräten oder der bis zu zwei Prüfständen Schlüsselzahl 17.1.1.1 gilt als Gebühr für jeweils eine Messgeräteart. 3 292,10
17.1.1.2 H 17-2 Werden zusätzlich zu einer Messgeräteart auch Befugnisse für Zusatzeinrichtungen beantragt, werden hierfür weitere Gebühren entsprechend der Schlüsselzahl 17.1.2.1 erhoben.über 4 000 bis zu 10 000 Messgeräten oder über zwei bis zu fünf Prüfständen 4 389,50
17.1.1.1Anerkennung von Prüfstellen gemäß den §§ 42 bis 44 der Mess- und Eichverordnung für die Eichung oder Befundprüfung von Messgeräten für Elektrizität, Gas, Wasser oder Wärme in einer Betriebsstätte, unabhängig von der Anzahl der Messgeräte und Prüfstände
17.1.1.3über 10 000 bis zu 50 000 Messgeräten oder über fünf bis zu zehn Prüfständen5 486,90 17.1.1.4über 50 000 Messgeräten oder über zehn Prüfständen6 584,20
17.1.2.1Erweiterung der Anerkennung um messtechnische Befugnisse (z. B. für Zusatzeinrichtungen) gemäß den §§ 42 und 43 der Mess- und Eichverordnung
887,50 1 210,70
bis 1 774,90
17.1.1.3über 10 000 bis zu 50 000 Messgeräten oder über fünf bis zu zehn Prüfständen 5 486,90
17.1.1.4 über 50 000 Messgeräten oder über zehn Prüfständen 6 584,20
17.1.2.1 Erweiterung der Anerkennung um messtechnische Befugnisse (z. B. für Zusatzeinrichtungen) gemäß den §§ 42 und 43 der Mess- und Eichverordnung
887,50
bis 1 774,90
17.1.2.2 Änderung der Anerkennung gemäß den §§ 42 und 43 der Mess- und Eichverordnung ohne Änderung messtechnischer Befugnisse Änderung der Anerkennung gemäß den §§ 42 und 43 der Mess- und Eichverordnung ohne Änderung messtechnischer Befugnisse nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1.1…
  Zusatzgebühr zu den Schlüsselzahlen 17.1.1… bis 17.1.2.1  
17.1.3.1 Prüfung, ob die Normalgeräte und Prüfstände den Vorschriften zur Erteilung der Betriebserlaubnis gemäß § 43 Absatz 3 Nummer 3 der Mess- und Eichverordnung entsprechen nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1.1…oder 19.1.2… 19.1…
  Bestellung der Leitung von Prüfstellen gemäß den §§ 45, 46, 47 und 48 der Mess- und Eichverordnung  
5.4.6.1 Messanlagen für die kontinuierliche und dynamische Messung von Mengen von Flüssigkeiten außer Wasser, die Mengen in Masseeinheiten anzeigen 17.2.1.1Abnahme der Sachkundeprüfung bei der DAM, § 47 Nummer 3 der Mess- und Eichverordnung
17.2.1.1Prüfung der Sachkunde, § 47 der Mess- und Eichverordnung404,00 Die Höhe
der Gebühren richtet sich
nach den unter
den Schlüssel-
zahlen 5.4.1…
bis 5.4.5…
aufgeführten
Gebührensätzen.
 17.2.1.2öffentliche Bestellung mit Prüfung der Voraussetzungen nach §§ 47 und 48 der Mess- und Eichverordnung
17.2.1.2öffentliche Bestellung, § 48 der Mess- und Eichverordnung211,60    
17.2.1.1Prüfung der Sachkunde, § 47 der Mess- und Eichverordnung404,00
17.2.1.2öffentliche Bestellung, § 48 der Mess- und Eichverordnung211,60
  Schlüsselzahlengruppe 18:  Bescheinigungen  
18.1.1.1 Ausstellen eines Eichscheines gemäß § 37 Absatz 3 Satz 1 der Mess- und Eichverordnung
25,80 32,40
18.2.1.1 Ausstellen eines Eichscheines als Rückführungsnachweis gemäß § 37 Absatz 3 Satz 3 der Mess- und Eichverordnung (inklusive der Angabe von bis zu fünf Messwerten)

88,00 110,30


88,00
5.5.6.1bis (Q3) = 16bis 10 m3/h, pro Stück18.2.1.2Ausstellen eines Eichscheines als Rückführungsnachweis unter Angabe von mehr als fünf Messwerten, pro Messwert
18.2.1.2Ausstellen eines Eichscheines als Rückführungsnachweis unter Angabe von mehr als fünf MesswertenDie Gebühr nach der Schlüsselzahl 18.2.1.1 erhöht sich um 4,90 Euro pro Messwert 95,50
(Festgebühr)
18.2.1.2Ausstellen eines Eichscheines als Rückführungsnachweis unter Angabe von mehr als fünf MesswertenDie Gebühr nach der Schlüsselzahl 18.2.1.1 erhöht sich um 4,90 Euro pro Messwert
  Schlüsselzahlengruppe 19:  Stundensätze  
  Hinweise:  
H 19-1 Im Außendienststundensatz nach gemäß den Schlüsselzahlen 19.1.2… sind die Kosten für Reisezeiten und die Reisekosten bereits enthalten und daher nicht mehr gesondert in Rechnung zu stellen.  
H 19-2 Die nachfolgenden Stundensätze sind bei den Gebührenpositionen anzusetzen, für die eine Gebühr nach Aufwand vorgesehen ist. Dies gilt für die gesetzlich vorgegebenen Hauptleistungen wie Eichung, Befundprüfung, Genehmigung, Überwachung sowie die unmittelbar damit in Zusammenhang stehenden Nebenleistungen, die zur Umsetzung der jeweils gesetzlich vorgegebenen Hauptleistung zwingend erforderlich sind. Nebenleistungen sind insbesondere Vorbereitung, Berechnung, klärender Schriftverkehr, Bereitstellung der Normale und Dokumentation der Ergebnisse.  
 H 19-3Findet eine Tätigkeit, für die eine Zeitgebühr nach 19.1… vorgesehen ist, sowohl außerhalb als auch innerhalb der Räume der zuständigen Stelle statt, muss der jeweilige Zeitaufwand separat nach den entsprechenden Schlüsselzahlen abgerechnet werden. Klasse 0,1 bis 0,6 (10 Prüfpunkte)  
   Stundensatz pro Mitarbeiterin oder pro Mitarbeiter für innerhalb der Räumlichkeiten der zuständigen Stelle erbrachte individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in der Laufbahngruppe mit folgender Eingangsvoraussetzung  
19.1.1.1 universitärer Masterabschluss oder gleichwertiger Abschluss 166,60 223,50
19.1.1.2 Bachelorabschluss oder gleichwertiger Abschluss oder Meister- oder Technikerausbildung
117,30 176,00
19.1.1.3 andere Ausbildung als nach gemäß der Schlüsselzahl 19.1.1.1 oder 19.1.1.2 92,70 139,10
  Stundensatz pro Mitarbeiterin oder pro Mitarbeiter für außerhalb der Räumlichkeiten der zuständigen Stelle erbrachte individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in der Laufbahngruppe mit folgender Eingangsvoraussetzung  
19.1.2.1 universitärer Masterabschluss oder gleichwertiger Abschluss 207,60 279,40
19.1.2.2 Bachelorabschluss oder gleichwertiger Abschluss oder Meister- oder Technikerausbildung
146,60 219,90
19.1.2.3 andere Ausbildung als nach gemäß der Schlüsselzahl 19.1.2.1 oder 19.1.2.2 116,20 174,30
Gebühr in Euro 3 (Handelsgewichte)
110,00 entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1.2… bis 2.2.3.9 bis 2.2.3.9 zuzüglich 439,80 der Gebühren richtet sich nach den unter den Schlüssel- zahlen 2.2… Eichung und Befundprüfung
Dann ist bei den Gebührentatbeständen 5.4.1… bis 5.4.5… die verwendete Bezeichnung „Volumen“ als „Masse“ und die Volumeneinheit „l“ als „kg“ zu lesen. 42,70 5,30
(mit Ausnahme der medizinischen Thermometer, Kühlthermometer, Thermoelemente, Beckmann-, Siede-, Umkippthermometer und der Temperaturmesseinrichtungen für Lagerbehälter und Rohrleitungen) 46,60 50,60 7,60 (Festgebühr) (Festgebühr) den Schlüssel- (außer Gaszähler mit integrierter Temperaturumwertung, Wirkdruckgaszähler und Zähler, die mit Hochdruckgas geprüft werden) (außer Gaszähler mit integrierter Temperaturumwertung, Wirkdruckgaszähler und Zähler, die mit Hochdruckgas geprüft werden)
280,20
49,70 472,90 443,30
271,20 den Schlüsselzahlen 19.1.1… 84,20


44,40 1 331,60 bis zur Höhe entsprechend entsprechend entsprechend entsprechend entsprechend 1. 
Stichprobenprüfungen und Vollprüfungen anderer Verkaufseinheiten gemäß § 50 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes, hier bei Backwaren ohne Vorverpackung gemäß § 40 Absatz 1 und 2 sowie § 18 jeweils i. V. m. Anlage 3 der Fertigpackungsverordnung 1. Stichprobenprüfungen und Vollprüfungen anderer Verkaufseinheiten gemäß § 50 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes, hier bei Backwaren ohne Vorverpackung gemäß § 40 Absatz 1 und 2 sowie § 18 jeweils i. V. m. Anlage 3 der Fertigpackungsverordnung 2.
Stichprobenprüfungen bei Fertigpackungen und anderen Verkaufseinheiten gemäß § 50 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes
a) a)
Prüfung bei Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge (ausgenommen Sonderfälle) gemäß § 40 Absatz 1 und 2 sowie insbesondere § 9 jeweils i. V. m. Anlage 3 der Fertigpackungsverordnung bzw. gemäß § 40 Absatz 1 und 2 sowie insbesondere § 10 jeweils i. V. m. Anlage 3 der Fertigpackungsverordnung
Prüfung bei offenen Packungen gleicher Nennfüllmenge (ausgenommen Sonderfälle) gemäß § 40 Absatz 1 und 2 sowie § 29 jeweils i. V. m. den Anlagen 3 und 5 der Fertigpackungsverordnung
Prüfung bei Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge (ausgenommen Sonderfälle) gemäß § 40 Absatz 1 und 2 sowie insbesondere § 9 jeweils i. V. m. Anlage 3 der Fertigpackungsverordnung bzw. gemäß § 40 Absatz 1 und 2 sowie insbesondere § 10 jeweils i. V. m. Anlage 3 der Fertigpackungsverordnung
Prüfung bei offenen Packungen gleicher Nennfüllmenge (ausgenommen Sonderfälle) gemäß § 40 Absatz 1 und 2 sowie § 29 jeweils i. V. m. den Anlagen 3 und 5 der Fertigpackungsverordnung
Prüfung bei Verkaufseinheiten ohne Umhüllung gleichen Nenngewichts gemäß § 40 Absatz 1 und 2 sowie § 30 i. V. m. Anlage 3 der Fertigpackungsverordnung
 
a)
Prüfung bei Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge (ausgenommen Sonderfälle) gemäß § 40 Absatz 1 und 2 sowie insbesondere § 9 jeweils i. V. m. Anlage 3 der Fertigpackungsverordnung bzw. gemäß § 40 Absatz 1 und 2 sowie insbesondere § 10 jeweils i. V. m. Anlage 3 der Fertigpackungsverordnung
Prüfung bei offenen Packungen gleicher Nennfüllmenge (ausgenommen Sonderfälle) gemäß § 40 Absatz 1 und 2 sowie § 29 jeweils i. V. m. den Anlagen 3 und 5 der Fertigpackungsverordnung
Prüfung bei Verkaufseinheiten ohne Umhüllung gleichen Nenngewichts gemäß § 40 Absatz 1 und 2 sowie § 30 i. V. m. Anlage 3 der Fertigpackungsverordnung
b)
Prüfung bei Fertigpackungen ungleicher Nennfüllmenge (ausgenommen Sonderfälle) gemäß § 40 Absatz 1 und 2, den §§ 31 und 32 sowie der Anlage 3 der Fertigpackungsverordnung
Prüfung bei Fertigpackungen ungleicher Nennfüllmenge (ausgenommen Sonderfälle) gemäß § 40 Absatz 1 und 2, den §§ 9, 10, 31 und 32 sowie der Anlage 3 der Fertigpackungsverordnung
Prüfung bei offenen Packungen ungleicher Nennfüllmenge (ausgenommen Sonderfälle) gemäß § 14 Absatz 2 und 3, den §§ 17 und 29 sowie der Anlage 3 Nummer 3 Buchstabe b und Nummer 5 sowie den §§ 9 und 10 der Fertigpackungsverordnung
 
b)
Prüfung bei Fertigpackungen ungleicher Nennfüllmenge (ausgenommen Sonderfälle) gemäß § 40 Absatz 1 und 2, den §§ 9, 10, 31 und 32 sowie der Anlage 3 der Fertigpackungsverordnung
Prüfung bei offenen Packungen ungleicher Nennfüllmenge (ausgenommen Sonderfälle) gemäß § 14 Absatz 2 und 3, den §§ 17 und 29 sowie der Anlage 3 Nummer 3 Buchstabe b und Nummer 5 sowie den §§ 9 und 10 der Fertigpackungsverordnung
c)
Vollprüfungen bei Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge gemäß § 40 Absatz 1 und 2 i. V. m. Anlage 3 Nummer 3 Buchstabe b und den §§ 9 und 10 der Fertigpackungsverordnung
Vollprüfungen bei offenen Packungen gleicher Nennfüllmenge gemäß den §§ 40 Absatz 1 und 2 und 29 i. V. m. Anlage 3 Nummer 3 Buchstabe b und den §§ 9 und 10 der Fertigpackungsverordnung
Vollprüfungen bei Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge gemäß § 40 i. V. m. Anlage 3 Nummer 3 Buchstabe b und den §§ 9 und 10 der Fertigpackungsverordnung
Vollprüfungen bei offenen Packungen gleicher Nennfüllmenge gemäß den §§ 40 und 29 i. V. m. Anlage 3 Nummer 3 Buchstabe b und den §§ 9 und 10 der Fertigpackungsverordnung
Vollprüfungen von Verkaufseinheiten ohne Umhüllung gleichen Nenngewichts gemäß § 40 Absatz 1 und 2 und § 30 i. V. m. Anlage 3 Nummer 3 Buchstabe b der Fertigpackungsverordnung
   
c)
Vollprüfungen bei Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge gemäß § 40 i. V. m. Anlage 3 Nummer 3 Buchstabe b und den §§ 9 und 10 der Fertigpackungsverordnung
Vollprüfungen bei offenen Packungen gleicher Nennfüllmenge gemäß den §§ 40 und 29 i. V. m. Anlage 3 Nummer 3 Buchstabe b und den §§ 9 und 10 der Fertigpackungsverordnung
Vollprüfungen von Verkaufseinheiten ohne Umhüllung gleichen Nenngewichts gemäß § 40 Absatz 1 und 2 und § 30 i. V. m. Anlage 3 Nummer 3 Buchstabe b der Fertigpackungsverordnung
d)
Prüfungen von Verkaufseinheiten ohne Umhüllung gleicher Nennlänge oder gleicher Nennfläche gemäß § 40 Absatz 1 und 2 sowie § 30 Absatz 1 bis 4 i. V. m. Anlage 4 der Fertigpackungsverordnung
   
d)
Prüfungen von Verkaufseinheiten ohne Umhüllung gleicher Nennlänge oder gleicher Nennfläche gemäß § 40 Absatz 1 und 2 sowie § 30 Absatz 1 bis 4 i. V. m. Anlage 4 der Fertigpackungsverordnung
145,90 3.
Sonderfälle
a) a)
Überprüfung der Maßbehältnisse gemäß § 40 Absatz 3, den §§ 35 und 37 sowie insbesondere § 36 i. V. m. Anlage 6 der Fertigpackungsverordnung
 
a)
Überprüfung der Maßbehältnisse gemäß § 40 Absatz 3, den §§ 35 und 37 sowie insbesondere § 36 i. V. m. Anlage 6 der Fertigpackungsverordnung
b)
Stichprobenprüfung von Fertigpackungen, deren Inhalt nach Stückzahl gekennzeichnet ist, durch Zählung gemäß § 50 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes i. V. m. § 40 Absatz 1 und 2 sowie den §§ 24 und 26 i. V. m. Anlage 4 der Fertigpackungsverordnung
Stichprobenprüfung von offenen Packungen, deren Inhalt nach Stückzahl gekennzeichnet ist, durch Zählung gemäß § 50 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes i. V. m. § 40 Absatz 1 und 2 sowie den §§ 26 und 29 i. V. m. Anlage 4 der Fertigpackungsverordnung
Stichprobenprüfung von Fertigpackungen, deren Inhalt nach Länge oder Fläche gekennzeichnet ist, durch Längen- oder Flächenmessung gemäß § 50 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes i. V. m. § 40 Absatz 1 und 2 sowie § 28 der Fertigpackungsverordnung oder § 50 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes i. V. m. § 40 Absatz 1 sowie den §§ 28 und 32 Absatz 2 i. V. m. Anlage 4 der Fertigpackungsverordnung
Stichprobenprüfung bei offenen Packungen (gleicher oder ungleicher Nennfüllmenge), deren Inhalt nach Länge oder Fläche gekennzeichnet ist, durch Längen- oder Flächenmessung gemäß § 50 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes i. V. m. § 40 Absatz 1 und 2 sowie § 28 i. V. m. Anlage 4 und § 29 der Fertigpackungsverordnung oder § 50 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes i. V. m. den §§ 28, 29 und 31 der Fertigpackungsverordnung
  
b)
Stichprobenprüfung von Fertigpackungen, deren Inhalt nach Stückzahl gekennzeichnet ist, durch Zählung gemäß § 50 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes i. V. m. § 40 Absatz 1 und 2 sowie den §§ 24 und 26 i. V. m. Anlage 4 der Fertigpackungsverordnung
Stichprobenprüfung von offenen Packungen, deren Inhalt nach Stückzahl gekennzeichnet ist, durch Zählung gemäß § 50 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes i. V. m. § 40 Absatz 1 und 2 sowie den §§ 26 und 29 i. V. m. Anlage 4 der Fertigpackungsverordnung
Stichprobenprüfung von Fertigpackungen, deren Inhalt nach Länge oder Fläche gekennzeichnet ist, durch Längen- oder Flächenmessung gemäß § 50 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes i. V. m. § 40 Absatz 1 und 2 sowie § 28 der Fertigpackungsverordnung oder § 50 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes i. V. m. § 40 Absatz 1 sowie den §§ 28 und 32 Absatz 2 i. V. m. Anlage 4 der Fertigpackungsverordnung
Stichprobenprüfung bei offenen Packungen (gleicher oder ungleicher Nennfüllmenge), deren Inhalt nach Länge oder Fläche gekennzeichnet ist, durch Längen- oder Flächenmessung gemäß § 50 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes i. V. m. § 40 Absatz 1 und 2 sowie § 28 i. V. m. Anlage 4 und § 29 der Fertigpackungsverordnung oder § 50 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes i. V. m. den §§ 28, 29 und 31 der Fertigpackungsverordnung
c)
Prüfung von Fertigpackungen mit Düngemitteln, EG-Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen oder sonstigen Stoffen gemäß Anlage 3 Nummer 3 Buchstabe f der Fertigpackungsverordnung
   
c)
Prüfung von Fertigpackungen mit Düngemitteln, EG-Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen oder sonstigen Stoffen gemäß Anlage 3 Nummer 3 Buchstabe f der Fertigpackungsverordnung
4.
Prüfung auf Verkehrsfähigkeit bei Fertigpackungen oder anderen Verkaufseinheiten   4. Prüfung auf Verkehrsfähigkeit bei Losgrößen unter zehn Fertigpackungen oder anderen Verkaufseinheiten gemäß § 9 Absatz 4 und § 38 der Fertigpackungsverordnung Weitere Prüfungen
a)
a)
Bestimmung der Dichte des Füllgutes bei Stichprobenprüfungen von Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge gemäß § 40 Absatz 1 und 2 i. V. m. Anlage 3 Nummer 4 Buchstabe c der Fertigpackungsverordnung
 
a)
Bestimmung der Dichte des Füllgutes bei Stichprobenprüfungen von Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge gemäß § 40 Absatz 1 und 2 i. V. m. Anlage 3 Nummer 4 Buchstabe c der Fertigpackungsverordnung
b)
Bestimmung des Trocknungsverlustes bei Textilerzeugnissen bei Stichprobenprüfungen von Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge gemäß § 40 Absatz 1 und 2 i. V. m. Anlage 3 Nummer 5 Buchstabe c der Fertigpackungsverordnung oder von Verkaufseinheiten ohne Umhüllung gemäß § 30 i. V. m. Anlage 3 der Fertigpackungsverordnung
b)
Bestimmung des Trocknungsverlustes bei Textilerzeugnissen bei Stichprobenprüfungen von Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge gemäß § 40 Absatz 1 und 2 i. V. m. Anlage 3 Nummer 5 Buchstabe c der Fertigpackungsverordnung oder von Verkaufseinheiten ohne Umhüllung gemäß § 30 i. V. m. Anlage 3 der Fertigpackungsverordnung
c)
c)
Bestimmung des mittleren Stück-, Längen-, Bestimmung des mittleren Stück-, Längen-, Flächengewichtes, der mittleren Feinheit von Garnen sowie der mittleren feuchtigkeitsbedingten Längenänderung von Garnen bei Stichprobenprüfungen von Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge gemäß § 40 Absatz 1 und 2 i. V. m. Anlage 4 Nummer 5 Buchstabe b, c und d und Nummer 6 der Fertigpackungsverordnung oder von anderen Verkaufseinheiten gemäß § 30 i. V. m. Anlage 4 Nummer 7 der Fertigpackungsverordnung
  
c)
Bestimmung des mittleren Stück-, Längen-, Flächengewichtes, der mittleren Feinheit von Garnen sowie der mittleren feuchtigkeitsbedingten Längenänderung von Garnen bei Stichprobenprüfungen von Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge gemäß § 40 Absatz 1 und 2 i. V. m. Anlage 4 Nummer 5 Buchstabe b, c und d und Nummer 6 der Fertigpackungsverordnung oder von anderen Verkaufseinheiten gemäß § 30 i. V. m. Anlage 4 Nummer 7 der Fertigpackungsverordnung
d)
Kontrolle Überprüfung betrieblicher Kontroll- Aufzeichnungen bei Fertigpackungen mit Gewichts- oder Volumenkennzeichnung und Dokumentationspflichten nach § 41 Absatz 4 1 und bei Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge mit Kennzeichnung nach Stückzahl, Länge oder Fläche gemäß § 41 Absatz 2 der Fertigpackungsverordnung
bei Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge mit Gewichts- oder Volumenkennzeichnung nach § 41 Absatz 1 Fertigpackungsverordnung oder bei Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge mit Kennzeichnung nach Stückzahl, Länge oder Fläche gemäß § 41 Absatz 2 der Fertigpackungsverordnung

Kontrolle betrieblicher Aufzeichnungen bei offenen Packungen gemäß § 14 Absatz 2, und § den §§ 17, 29 und 41 Absatz 4 der Fertigpackungsverordnung
Kontrolle betrieblicher Aufzeichnungen bei Obst und Gemüse ohne Vorverpackung gemäß § 17 Absatz 4 sowie bei Backwaren ohne Vorverpackung gemäß § 18 Absatz 5 jeweils i. V. m. § 41 Absatz 4 der Fertigpackungsverordnung
Kontrolle betrieblicher Aufzeichnungen bei Verkaufseinheiten ohne Umhüllung gemäß § 30 Absatz 5 und § 41 Absatz 4 der Fertigpackungsverordnung   
d)
Kontrolle betrieblicher Aufzeichnungen bei Fertigpackungen mit Gewichts- oder Volumenkennzeichnung nach § 41 Absatz 4 und bei Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge mit Kennzeichnung nach Stückzahl, Länge oder Fläche gemäß § 41 Absatz 2 der Fertigpackungsverordnung
Kontrolle betrieblicher Aufzeichnungen bei offenen Packungen gemäß § 14 Absatz 2, den §§ 17, 29 und 41 Absatz 4 der Fertigpackungsverordnung
Kontrolle betrieblicher Aufzeichnungen bei Obst und Gemüse ohne Vorverpackung gemäß § 17 Absatz 4 sowie bei Backwaren ohne Vorverpackung gemäß § 18 Absatz 5 jeweils i. V. m. § 41 Absatz 4 der Fertigpackungsverordnung
Kontrolle betrieblicher Aufzeichnungen bei Verkaufseinheiten ohne Umhüllung gemäß § 30 Absatz 5 und § 41 Absatz 4 der Fertigpackungsverordnung
8.
Bei Beanstandungen gemäß § 4 Absatz 2 Nummer 1 bis 3, § 11 Absatz 2, § 17 Absatz 1, 2 und 5, § 18 Absatz 1 bis 3 und 6, § 29 Absatz 2 Nummer 1 bis 3, § 30 Absatz 1 Nummer 1 und 2, § 31 Nummer 1 bis 3, § 34 Absatz 2 Nummer 1 bis 3, § 35 und § 38 Absatz 1 i. V. m. § 40 der Fertigpackungsverordnung
aufgeführten
Hinweise:



4 195,20 der Gebühren richtet sich Gebührensätzen. bis 1 774,90
606,00
317,40
6,20
SchlüsselzahlSachgebietGebühr in Euro
SchlüsselzahlSachgebietHöhe der
Gebühr in Euro
I. Eichungen (einschließlich EG-Ersteichungen) EG-Ersteichung) und Befundprüfungen
  Schlüsselzahlengruppe 1: Messgeräte zur Bestimmung der Länge oder Kombination von Längen zur Längen- oder Flächenbestimmung  
  1. Eichung  
1.1.1.1 Messmaschinen für Draht, Kabel oder Ähnliches 175,80 258,00
1.1.1.2 Stoff- und Stofflegemessmaschinen 248,10 372,20
1.1.1.3 Messmaschinen für Bodenbeläge 221,90 nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1…
1.1.1.4 Messmaschinen für Wegstrecken 80,10 97,60
  Halbautomatische Längenmessgeräte zur Bestimmung des Muskelfleischanteils (Choirometer)  
  Hinweis:  
H 1.3-1 Die Gebühren für vollautomatische Messgeräte zur Bestimmung des Muskelfleischanteils, die den Muskelfleischanteil als einen Massenanteil aufgrund verschiedener Messgrößen ermitteln (Choirometer), werden nach gemäß den Schlüsselzahlen 9.5… erhoben.  
1.3.1.1 Halbautomatische Choirometer 194,20 291,30
1.3.1.2 vom zweiten Stück ab oder Prüfung in den Räumlichkeiten der zuständigen Stelle 129,40 194,10
1.3.1.3 jede weitere Prüfung einer Messsonde, eines Druckers oder Terminals am halbautomatischen Choirometer
32,50 48,80
  Weitere Ermäßigungen  
E 1-1 Bei Prüfung in den Räumlichkeiten der zuständigen Stelle wird auf die Gebühr gemäß den Schlüsselzahlen 1.1.1.1, 1.1.1.2 und 1.1.1.4 eine Ermäßigung von 20 Prozent gewährt.Bei Messmaschinen gemäß den Schlüsselzahlen 1.1.1.1 bis 1.1.1.3 wird bei Vorlage von mindestens drei Messanlagen gleicher Art und Größe eine Ermäßigung von 25 Prozent gewährt. 
  2. Befundprüfung  
  Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 1.1.1.1, 1.1.1.2, 1.1.1.4 und 1.3… aufgeführten Messgerät oder einer aufgeführten Zusatzeinrichtung ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die für die Eichung der Messgeräte oder Zusatzeinrichtungen unter den Schlüsselzahlen 1.1.1.1, 1.1.1.2, 1.1.1.4 und 1.3… jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze. Das Zweifache der unter den Schlüsselzahlen 1.1.1.1, 1.1.1.2, 1.1.1.4 und 1.3… jeweils aufgeführten Festgebühr ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr. Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 1.1.1… oder 1.3… aufgeführten Messgerät oder einer aufgeführten Zusatzeinrichtung ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die für die Eichung der Messgeräte oder Zusatzeinrichtungen unter den Schlüsselzahlen 1.1.1… oder 1.3… jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze. Das Zweifache der unter den Schlüsselzahlen 1.1.1… oder 1.3… jeweils aufgeführten Festgebühr ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr.  
  Für eine beendete Befundprüfung an einem unter der Schlüsselzahl 1.1.1.3 aufgeführten Messgerät oder einer aufgeführten Zusatzeinrichtung ist eine Zeitgebühr gemäß § 4 zu erheben.Schlüsselzahlengruppe 2: Messgeräte zur Bestimmung der Masse 
  Hinweis: Schlüsselzahlengruppe 2: Messgeräte zur Bestimmung der Masse  
H 2-1 Die Gebühren für die Eichung oder Befundprüfung von Messanlagen für die kontinuierliche und dynamische Messung von Mengen von Flüssigkeiten, außer Wasser, die Mengen in Masseeinheiten anzeigen, werden nach der Schlüsselzahlengruppe 5 erhoben.  
  Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 1.1.1… oder 1.3… aufgeführten Messgerät oder einer aufgeführten Zusatzeinrichtung ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die für die Eichung der Messgeräte oder Zusatzeinrichtungen unter den Schlüsselzahlen 1.1.1… oder 1.3… jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze. Das Zweifache der unter den Schlüsselzahlen 1.1.1… oder 1.3… jeweils aufgeführten Festgebühr ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr. Schlüsselzahlenuntergruppe 2.1: Gewichtstücke Gewichtstücke  Schlüsselzahlenuntergruppe 2.1: Gewichtstücke 
  1. Eichung  
  Gewichtstücke der Genauigkeitsklasse M M3 (Handelsgewichte)  ohne Anzeigeeinrichtung   
2.1.2.1 bis 50 g 6,40 9,60
2.1.2.2 von 100 g bis 1 kg 10,70 16,10
2.1.2.3 von 2 kg bis 10 kg 14,60 21,90
2.1.2.4 von 20 kg bis 50 kg 23,30 35,00
2.1.2.5 Berichtigen eines Gewichtstückes mit Berichtigungskammer (einschließlich Rückgabegebühr)
24,20 36,30
  Präzisions- oder Karatgewichte, zylindrische oder Blockgewichte der mittleren Fehlergrenzenklasse, Gewichtstücke der Genauigkeitsklasse M1  
2.1.3.1 bis 1 kg 17,40 26,10
2.1.3.2 von 2 kg bis 10 kg 22,90 33,00
2.1.3.3 von 20 kg bis 50 kg 28,20 42,30
2.1.3.4 Berichtigen eines Gewichtstückes mit Berichtigungskammer (einschließlich Rückgabegebühr)
32,60 48,90
  Gewichtstücke der Genauigkeitsklassen F2 und F1 (Feingewichte)  
2.1.4.1 bis 50 g 32,90 43,60
2.1.4.2 von 100 g bis 1 kg 36,30 49,50
2.1.4.3 von 2 kg bis 10 kg 40,80 56,10
2.1.4.4 von 20 kg bis 50 kg 49,80 74,70
2.1.4.5Berichtigen eines Gewichtstückes mit Berichtigungskammer (einschließlich Rückgabegebühr)
2.1.4.5Berichtigen eines Gewichtstückes mit Berichtigungskammer73,30 2.2.1.3bis 5 kg257,30
2.1.4.5Berichtigen eines Gewichtstückes mit Berichtigungskammer73,30
  Gewichtstücke der Genauigkeitsklasse E2  
2.1.5.1 bis 50 g 55,50 79,30
2.1.5.2 von 100 g bis 1 kg 70,90 90,80
2.1.5.3 von 2 kg bis 50 kg 95,60 111,20
  2. Befundprüfung  
  Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 2.1.2… bis 2.1.5… aufgeführten Messgerät ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die für die Eichung der Messgeräte unter den Schlüsselzahlen 2.1.2… bis 2.1.5… jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze. Das Zweifache der unter den Schlüsselzahlen 2.1.2… bis 2.1.5… jeweils aufgeführten Festgebühr ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr. Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 2.1.2…, 2.1.3…, 2.1.4… oder 2.1.5… aufgeführten Messgerät ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die für die Eichung der Messgeräte unter den Schlüsselzahlen 2.1.2…, 2.1.3…, 2.1.4… oder 2.1.5… jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze. Das Zweifache der unter den Schlüsselzahlen 2.1.2…, 2.1.3…, 2.1.4… oder 2.1.5… jeweils aufgeführten Festgebühr ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr.  
  Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 2.1.2…, 2.1.3…, 2.1.4… oder 2.1.5… aufgeführten Messgerät ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die für die Eichung der Messgeräte unter den Schlüsselzahlen 2.1.2…, 2.1.3…, 2.1.4… oder 2.1.5… jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze. Das Zweifache der unter den Schlüsselzahlen 2.1.2…, 2.1.3…, 2.1.4… oder 2.1.5… jeweils aufgeführten Festgebühr ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr. Schlüsselzahlenuntergruppe 2.2: Nichtselbsttätige Waagen Nichtselbsttätige Waagen Schlüsselzahlenuntergruppe 2.2: Nichtselbsttätige Waagen 
  1. Eichung  
  Die Belastungsangaben beziehen sich immer auf die Höchstlast (Max.).  
  Hinweis:  
H 2.2-1 Die Gebühren für die Eichung oder Befundprüfung von Radlastmessern Radlastwaagen werden nach gemäß den Schlüsselzahlen 12.1.1… erhoben.  
  Allgemeine Waagen und Zusatzeinrichtungen  
  Hinweis:  
H 2.2-2 Bei der Eichung oder Befundprüfung von Waagen mit mehreren Lastträgern, die wahlweise einzeln mit der Auswägeeinrichtung verbunden werden können, oder bei Eichung oder Befundprüfung von umschaltbaren Verbundwaagen mit mehreren Lastträgern werden die Gebühren für jeden Lastträger oder jede Einzelwaage wie bei den Waagen nach gemäß den Schlüsselzahlen 2.2.1..., 2.2.2... oder und 2.2.3... erhoben.  
  Waagen der Genauigkeitsklasse I (Feinwaagen)  
2.2.1.1 mit Anzeigeeinrichtung bis 5 kg 253,80
2.2.1.1 2.2.1.2 bis über 5 kg 190,60 384,80
2.2.1.2 über 5 kg 256,50
 ohne Anzeigeeinrichtung 
2.2.1.3 bis 5 kg 257,30
2.2.1.4 über 5 kg 280,00
   Waagen der Genauigkeitsklasse II (Präzisionswaagen)  
2.2.2.1 mit Anzeigeeinrichtung bis 5 kg 177,50
2.2.2.1 2.2.2.2 bis über 5 kg bis 50 kg 151,00 204,80
2.2.2.2 2.2.2.3 über 5 50 kg bis 50 350 kg 198,20 257,30
2.2.2.3über 50 kg bis 350 kg245,90
  ohne Anzeigeeinrichtung  
2.2.2.4 bis 5 kg 93,90
   Waagen der Genauigkeitsklassen III und IIII (Handels- und Grobwaagen)  
  Hinweis:  
H 2.2-3 Bei Seilzug- und Kranwaagen wird das 1,3 1,3fache fache der entsprechenden Grundgebühr nach gemäß den Schlüsselzahlen 2.2.3... berechnet.  
2.2.3.1 mit Anzeigeeinrichtung bis 5 kg 142,40
2.2.3.1 2.2.3.2 bis über 5 kg bis 50 kg 78,40 153,10
2.2.3.2 2.2.3.3 über 5 50 kg bis 50 350 kg 97,30 191,20
2.2.3.3 2.2.3.4 über 50 350 kg bis 350 1 500 kg 156,00 384,00
2.2.3.4 2.2.3.5 über 350 kg bis 1 500 kg bis 2 900 kg 291,20 441,30
2.2.3.5 2.2.3.6 über 1 500 kg bis 2 900 kg bis 12 000 kg 334,70 613,80
2.2.3.6 2.2.3.7 über 2 900 kg bis 12 000 kg bis 42 000 kg 601,40 992,60
2.2.3.7 2.2.3.8 über 12 42 000 kg bis 31 81 000 kg 758,50 1 313,90
2.2.3.8 2.2.3.9 über 31 81 000 kg bis 81 200 000 kg 999,90 1 056,60
2.2.3.9 über 81 000 kg bis 200 000 kg 1 494,90
  ohne Anzeigeeinrichtung und Dezimalwaagen  
2.2.3.10 bis 5 kg 78,40
2.2.3.11 über 5 kg bis 50 kg 91,30
2.2.3.12 über 50 kg bis 350 kg 109,90
   Waagen der Genauigkeitsklasse III mit mehr als 5 000 Skalenteilen  
2.2.3.13 Zusätzlich zu der Gebühr gemäß den Schlüsselzahlen 2.2.3... wird der Arbeitsaufwand für die Prüfung der Normale berechnet. nach Aufwand
entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1.1… oder 19.1.2…
2.2.3.13Zusätzlich zu der Gebühr gemäß den Schlüsselzahlen 2.2.3... wird der Arbeitsaufwand für die Prüfung der Normale berechnet.  Zusatzeinrichtungen nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1…
2.2.3.14 elektronische Datenspeicher, im Anzeigegerät integriert 23,60
2.2.3.15 sonstige elektronische Datenspeicher nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1.1… oder 19.1.2…
   Prüfung einer Waage der Genauigkeitsklasse III mit angeschlossenem oder integriertem Kassensystem (Waagen-Kassensystem)  
2.2.4.1 bis 5 kg 119,00 160,40
2.2.4.2 über 5 kg bis 50 kg 137,90 171,20
2.2.4.3 über 50 kg bis 350 kg 196,60 240,80
  Vorprüfungen bei Laufgewichts- oder Schaltgewichtswaagen  
2.2.9.1 Aufspannen und Vorbereiten zur Vorprüfung einer Auswägeeinrichtung durch die zuständige Stelle
116,40 145,90
2.2.9.2 Vorprüfung von Auswägeeinrichtungen von Schalt- oder Laufgewichtswaagen 138,40 173,50
2.2.9.3 zusätzlich je Schaltstufe oder Gewichtskerbe 1,40 1,80
  Sonstige Vorprüfungen für Eichungen  
2.2.9.4 Kompatibilitätsprüfungen von Modulen im Rahmen der Prüfung der formalen Anforderungen nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1.1… 19.1… oder 19.1.2…
2.2.9.5 jede Stillstandsicherung in Waagen 16,30
   Zusatzgebühr für Waagen mit mehreren Auswägeeinrichtungen, die mit einem Lastträger verbunden sind Zusatzgebühren  
  Hinweis: für Mehrbereichs- und Mehrteilungswaagen  
2.2.10.1 H 2.2-4 Gebühren für Lastträger und die Auswägeeinrichtung mit der größten Höchstlast werden gemäß den Schlüsselzahlen 2.2.1..., 2.2.2... oder 2.2.3... erhoben. bis 5 kg 12,60
2.2.10.2 Jede weitere Auswägeeinrichtung über 5 kg bis 50 kg 12,60
2.2.10.3 2.2.11.1 über 50 kg bis 350 kg 17,50 30,40
2.2.10.4 2.2.11.2 über 350 kg bis 1 500 kg 28,20 43,90
2.2.10.5 2.2.11.3 über 1 500 kg bis 2 900 kg 45,60 64,80
2.2.10.6 2.2.11.4 über 2 900 kg bis 12 000 kg 72,50 104,30
2.2.10.7 2.2.11.5 über 12 000 kg bis 31 42 000 kg 91,80 210,50
2.2.10.8 2.2.11.6 über 31 42 000 kg bis 81 000 kg 133,30 348,10
2.2.10.9 2.2.11.7 über 81 000 kg bis 200 000 kg 151,40 523,00
  für Waagen mit Verbundwaagen, die aus mehreren Auswägeeinrichtungen, die mit einem Lastträger verbunden sind Lastaufnehmern bestehen oder im Netzverbund betrieben werden  
  Hinweis:  
H 2.2-4 Gebühren für Lastträger und die Auswägeeinrichtung mit der größten Höchstlast werden nach den Schlüsselzahlen 2.2.1..., 2.2.2... oder 2.2.3... erhoben.  
2.2.12.1  Jede weitere Auswägeeinrichtung Prüfung von Verbundwaagen mit einem zeitlichen Aufwand von mehr als einer halben Stunde nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1…
2.2.11.1 2.2.13.1 über 50 kg bis 350 kg Prüfung der Schrägstellung bei fahrzeugmontierten bzw. fahrzeugintegrierten Waagen (nach DIN EN 45501 T1.2.11) 24,20 nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1…
2.2.11.2über 350 kg bis 1 500 kg35,00
2.2.11.3 über 1 500 kg bis 2 900 kg 51,70
2.2.11.4 über 2 900 kg bis 12 000 kg 83,20
2.2.11.5über 12 000 kg bis 31 000 kg168,00
2.2.11.6über 31 000 kg bis 81 000 kg277,80
2.2.11.7 über 81 000 kg bis 200 000 kg 417,40
  für Verbundwaagen, die aus mehreren Lastaufnehmern bestehen oder im Netzverbund betrieben werden  
2.2.12.1Prüfung von Verbundwaagen mit einem zeitlichen Aufwand von mehr als einer halben Stundenach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1.2…
   Ermäßigungen  
H 2.2-5 Die Ermäßigungen E 2.2-1, E 2.2-2 und E 2.2-4 schließen sich gegenseitig aus, es wird die höchste zutreffende Ermäßigung gewährt.  
E 2.2-1 Bei Auf die Grundgebühr gemäß den Schlüsselzahlen 2.2.1.1 bis 2.2.3.5 und 2.2.3.10 bis 2.2.3.12 wird bei Prüfung von Waagen in den Räumlichkeiten der zuständigen Stelle wird auf die Gebühr gemäß den Schlüsselzahlen 2.2.1.1 bis 2.2.3.5 oder 2.2.4... eine Ermäßigung Gebührenermäßigung in Höhe von 50 Prozent gewährt.  
E 2.2-2 Bei Prüfung mit Gestellung von fachkundiger Arbeitshilfe und Prüfmittel Prüfmitteln in geeigneter Form durch den Antragsteller wird auf die Grundgebühr Gebühr
a) gemäß den Schlüsselzahlen 2.2.1.1 bis 2.2.3.5, 2.2.3.5 2.2.3.10 bis 2.2.3.12 oder 2.2.4… eine Gebührenermäßigung Ermäßigung in Höhe von 35 Prozent gewährt und
b) gemäß den Schlüsselzahlen 2.2.3.6 bis 2.2.3.9 eine Gebührenermäßigung Ermäßigung in Höhe von 30 Prozent gewährt.
 
E 2.2-3 Auf Bei vorgeprüfter Auswägeeinrichtung wird auf die Grundgebühr Gebühr gemäß den Schlüsselzahlen 2.2.1.1 bis 2.2.3.12 2.2.3.9 wird bei vorgeprüfter Auswägeeinrichtung eine Ermäßigung Gebührenermäßigung in Höhe von 30 Prozent gewährt.  
E 2.2-4 Auf Bei Prüfung im Rahmen einer Rundfahrt wird auf die Grundgebühr Gebühr gemäß den Schlüsselzahlen 2.2.1.1 bis 2.2.3.5 oder 2.2.3.10 bis 2.2.3.12 oder 2.2.4… wird bei einer Prüfung im Rahmen einer Rundfahrt eine Ermäßigung Gebührenermäßigung in Höhe von 20 Prozent gewährt.  
  2. Befundprüfung  
  Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 2.2.1…, 2.2.2…, 2.2.3.1 bis 2.2.3.9, 2.2.4… oder 2.2.11… aufgeführten Messgerät, sonstigen Messgerät oder einer aufgeführten Zusatzeinrichtung ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die für die Eichung der Messgeräte, sonstigen Messgeräte oder Zusatzeinrichtungen unter den Schlüsselzahlen 2.2.1…, 2.2.2…, 2.2.3.1 bis 2.2.3.9, 2.2.4… oder 2.2.11… jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze. Das Zweifache der unter den Schlüsselzahlen 2.2.1…, 2.2.2…, 2.2.3.1 bis 2.2.3.9, 2.2.4… oder 2.2.11… jeweils aufgeführten Festgebühr ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr. Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 2.2.1…, 2.2.2…, 2.2.3.1 bis 2.2.3.12, 2.2.3.14, 2.2.4…, 2.2.10… oder 2.2.11… aufgeführten Messgerät, sonstigen Messgerät oder einer aufgeführten Zusatzeinrichtung ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die für die Eichung der Messgeräte, sonstigen Messgeräte oder Zusatzeinrichtungen unter den Schlüsselzahlen 2.2.1…, 2.2.2…, 2.2.3.1 bis 2.2.3.12, 2.2.3.14, 2.2.4…, 2.2.10… oder 2.2.11… jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze. Das Zweifache der unter den Schlüsselzahlen 2.2.1…, 2.2.2…, 2.2.3.1 bis 2.2.3.12, 2.2.3.14, 2.2.4…, 2.2.10… oder 2.2.11… jeweils aufgeführten Festgebühr ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr.  
  Für eine beendete Befundprüfung an einem unter der Schlüsselzahl 2.2.3.13, 2.2.12.1 oder 2.2.13.1 aufgeführten Messgerät, einer aufgeführten Zusatzeinrichtung oder der Schrägstellung ist eine Zeitgebühr gemäß § 4 zu erheben. Für eine beendete Befundprüfung an einem unter der Schlüsselzahl 2.2.3.13, 2.2.3.15 oder 2.2.12.1 aufgeführten Messgerät oder einer aufgeführten Zusatzeinrichtung ist eine Zeitgebühr gemäß § 4 zu erheben.  
  für Verbundwaagen, die aus mehreren Lastaufnehmern bestehen oder im Netzverbund betrieben werden Schlüsselzahlenuntergruppe 2.3: Selbsttätige Waagen Selbsttätige Waagen Schlüsselzahlenuntergruppe 2.3: Selbsttätige Waagen 
  1. Eichung  
  Die angegebenen Belastungswerte beziehen sich auf die Höchstlast (Max.) der Auswägeeinrichtung.  
  Hinweise:  
H 2.3-1 Die nachstehenden Gebühren der Schlüsselzahlenuntergruppe 2.3 schließen die Prüfung von Druckern und integrierten Messwertspeichern ein.  
H 2.3-2 Bei Waagen der Schlüsselzahlenuntergruppe 2.3 mit mehreren Lastträgern, die wahlweise einzeln mit der Auswägeeinrichtung verbunden werden können, wird jeder Lastträger oder jede Einzelwaage einzeln verrechnet.  
  Selbsttätige Waagen zum Abwägen (SWA)  
  Hinweis:  
H 2.3-3 Die Gebühr gemäß der Schlüsselzahlen 2.3.1… schließt bei SWA die Prüfung einer Überschuss- oder Restewaage sowie gegebenenfalls die Prüfung des Nachstromausgleichs ein.  
2.3.1.1 bis 10 kg 232,80 320,80
2.3.1.2 über 10 kg bis 50 kg 361,60 472,00
2.3.1.3 über 50 kg bis 250 kg 535,50 567,10
2.3.1.4 über 250 kg bis 500 kg 658,30 721,90
2.3.1.5 über 500 kg bis 3 000 kg 741,70 1 112,60
2.3.1.6über 3 000 kgGebühr nach den Schlüsselzahlen 2.2.3.6 bis 2.2.3.9
zuzüglich 439,80
2.3.1.6über 3 000 kg bis 12 000 kg 1 615,70 Dynamisch zu prüfende selbsttätige Kontrollwaagen (SKW)  
2.3.2.1 2.3.1.7 über 12 000 kg bis 1 42 000 kg 385,50 1 797,50
2.3.2.2 2.3.1.8 über 1 42 000 kg bis 10 81 000 kg 433,40 2 195,60
2.3.2.3 2.3.1.9 über 10 81 000 kg bis 200 000 kg 458,00 2 513,40
  Mehrspurwaagen Dynamisch zu prüfende selbsttätige Kontrollwaagen (SKW)  
2.3.2.1bis 1 kg346,70
2.3.2.4selbsttätige Mehrspurkontrollwaagennach Aufwand
entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1.2…
2.3.2.2 Dynamisch zu prüfende selbsttätige Waagen für Einzelwägungen (SWE) mit Ausnahme fahrzeugmontierter Waagen über 1 kg bis 10 kg 368,20
2.3.3.1 2.3.2.3 bis über 10 kg 232,80 473,00
2.3.3.2 Selbsttätige Mehrspurkontrollwaagen Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 2.2.1…, 2.2.2…, 2.2.3.1 bis 2.2.3.12, 2.2.3.14, 2.2.4…, 2.2.10… oder 2.2.11… aufgeführten Messgerät, sonstigen Messgerät oder einer aufgeführten Zusatzeinrichtung ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die für die Eichung der Messgeräte, sonstigen Messgeräte oder Zusatzeinrichtungen unter den Schlüsselzahlen 2.2.1…, 2.2.2…, 2.2.3.1 bis 2.2.3.12, 2.2.3.14, 2.2.4…, 2.2.10… oder 2.2.11… jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze. Das Zweifache der unter den Schlüsselzahlen 2.2.1…, 2.2.2…, 2.2.3.1 bis 2.2.3.12, 2.2.3.14, 2.2.4…, 2.2.10… oder 2.2.11… jeweils aufgeführten Festgebühr ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr. über 10 kg bis 50 kg 361,60
2.3.3.3 2.3.2.4 über 50 Prüfung der ersten Spur bei Waagen bis 1 kg bis 250 kg 535,50 346,70
2.3.3.4 2.3.2.5 Prüfung der ersten Spur bei Waagen über 250 1 kg bis 500 10 kg 658,30 368,20
2.3.3.5 2.3.2.6 Prüfung der ersten Spur bei Waagen über 500 10 kg bis 3 000 kg 741,70 473,00
2.3.2.7jede weitere Prüfung einer Spur unabhängig von der Höchstlast (Max.) der Waagenach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1…
2.3.3.6über 3 000 kgGebühr nach den Schlüsselzahlen 2.2.3.6
bis 2.2.3.9
zuzüglich 439,80
  Dynamisch zu prüfende Selbsttätige selbsttätige Gleiswaagen Waagen für Einzelwägungen (SWE) mit Ausnahme fahrzeugmontierter Waagen  
2.3.4.1 2.3.3.1 bis 10 selbsttätige Gleiswaagen mit einer Höchstlast von 3 000 kg oder mehr 281,80 nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1.2…
2.3.3.2 Dynamisch zu prüfende selbsttätige Waagen zum Totalisieren (SWT) über 10 kg bis 50 kg 449,70
2.3.5.1 2.3.3.3 über 50 kg bis 10 250 kg 232,80 612,00
2.3.5.2 2.3.3.4 über 10 250 kg bis 50 500 kg 361,60 739,10
2.3.5.3 2.3.3.5 über 50 500 kg bis 250 3 000 kg 535,50 957,40
2.3.5.4 2.3.3.6 über 250 3 000 kg bis 500 12 000 kg 658,30 1 164,90
2.3.5.5 2.3.3.7 über 500 12 000 kg bis 3 42 000 kg 741,70 1 543,70
2.3.3.8über 42 000 kg bis 81 000 kg1 865,00
2.3.3.9über 81 000 kg bis 200 000 kg1 865,00
2.3.5.6über 3 000 kgGebühr nach den Schlüsselzahlen 2.2.3.6
bis 2.2.3.9
zuzüglich 439,80
  Selbsttätige Gleiswaagen Waagen zum kontinuierlichen Totalisieren  
2.3.6.1 2.3.4.1 Förderbandwaagen selbsttätige Gleiswaagen mit einer Höchstlast von 3 000 kg oder mehr nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1.2… 19.1…
  Dynamisch zu prüfende Selbsttätige selbsttätige fahrzeugmontierte Waagen zum Totalisieren (SWT)  
2.3.7.1 2.3.5.1 bis 500 10 kg 641,00 347,80
2.3.7.2 2.3.5.2 über 500 10 kg bis 50 3 000 kg 647,60 479,90
2.3.7.3 2.3.5.3 über 50 3 000 kg bis 250 10 000 kg 744,80 597,70
2.3.7.4 2.3.5.4 über 250 10 000 kg bis 500 kg 835,40 865,80
2.3.5.5 Weitere Messgeräte über 500 kg bis 3 000 kg 894,70
2.3.5.6über 3 000 kg bis 12 000 kg1 298,80
2.3.5.7über 12 000 kg bis 42 000 kg1 901,80
2.3.5.8über 42 000 kg bis 81 000 kg2 446,80
2.3.5.9über 81 000 kg bis 200 000 kg2 020,50
2.3.9.1Nur statisch zu prüfende selbsttätige WaagenDie Höhe
der Gebühren richtet sich
nach den unter
den Schlüssel-
zahlen 2.2…
aufgeführten
Gebührensätzen.
  Zusatzgebühren Selbsttätige Waagen zum kontinuierlichen Totalisieren  
2.3.11.1 2.3.6.1 Förderbandwaagen Zusatzgebühr für Mehrbereichs- und Mehrteilungswaagen 64,80 nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1…
  Selbsttätige fahrzeugmontierte Waagen Sonstige Vorprüfungen für Eichungen  
2.2.1.4über 5 kg2.3.7.1bis 500 kg767,50280,00
2.3.12.1Kompatibilitätsprüfung von Modulen im Rahmen der Prüfung der formalen Anforderungen2.3.7.2über 500 kg bis 3 000 kg 946,40 nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1.1… oder 19.1.2…
2.3.7.3 Ermäßigungen über 3 000 kg bis 10 000 kg 946,40
2.3.7.4 E 2.3-1 Bei den Schlüsselzahlen 2.3.1.1 bis 2.3.1.6, 2.3.3…, 2.3.5… und 2.3.7… wird eine Ermäßigung in Höhe von 25 Prozent bei Waagen bis 50 kg Höchstlast und von 40 Prozent bei Waagen über 50 kg Höchstlast auf die Grundgebühr gewährt, wenn vom Antragsteller fachkundige Arbeitshilfe und Prüfmittel in geeigneter Form zur Verfügung gestellt werden. über 10 000 kg 1 108,80
  2. Befundprüfung Sonstige Vorprüfungen für Eichungen  
2.3.12.1Kompatibilitätsprüfung von Modulen im Rahmen der Prüfung der formalen Anforderungennach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1…
   Ermäßigungen Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 2.3.1…, 2.3.2.1 bis 2.3.2.3, 2.3.3…, 2.3.5…, 2.3.7…, 2.3.9.1 oder der Schlüsselzahl 2.3.11.1 aufgeführten Messgerät (einschließlich zusätzlich durchzuführender Prüfungen) ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die für die Eichung der Messgeräte (einschließlich zusätzlich durchzuführender Prüfungen) unter den Schlüsselzahlen 2.3.1…, 2.3.2.1 bis 2.3.2.3, 2.3.3…, 2.3.5…, 2.3.7…, 2.3.9.1 oder der Schlüsselzahl 2.3.11.1 jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze. Das Zweifache der unter den Schlüsselzahlen 2.3.1…, 2.3.2.1 bis 2.3.2.3, 2.3.3…, 2.3.5…, 2.3.7…, 2.3.9.1 oder der Schlüsselzahl 2.3.11.1 jeweils aufgeführten Festgebühr ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr.
Für eine beendete Befundprüfung an einem unter der Schlüsselzahl 2.3.2.4, 2.3.4.1 oder 2.3.6.1 aufgeführten Messgerät ist eine Zeitgebühr gemäß § 4 zu erheben.
 
E 2.3-1Bei Prüfung mit Gestellung von fachkundiger Arbeitshilfe und Prüfmitteln in geeigneter Form durch den Antragsteller wird auf die Gebühr gemäß den Schlüsselzahlen 2.3.1..., 2.3.2.1 bis 2.3.2.6, 2.3.3…, 2.3.5… und 2.3.7… bei Waagen bis 50 kg Höchstlast eine Ermäßigung von 25 Prozent und bei Waagen über 50 kg Höchstlast eine Ermäßigung von 40 Prozent gewährt. 
 Schlüsselzahlenuntergruppe 2.6: Kraftstoffzapfsäulen für unter Druck stehende Gase
Eichung und Befundprüfung
  Für eine beendete Befundprüfung an einem unter der Schlüsselzahl 2.2.3.13, 2.2.3.15 oder 2.2.12.1 aufgeführten Messgerät oder einer aufgeführten Zusatzeinrichtung ist eine Zeitgebühr gemäß § 4 zu erheben. 2. Befundprüfung  
2.6.1.1 Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 2.3.1…, 2.3.2.1 bis 2.3.2.6, 2.3.3…, 2.3.5…, 2.3.7… oder 2.3.9.1 aufgeführten Messgerät (einschließlich zusätzlich durchzuführender Prüfungen) ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die für die Eichung der Messgeräte (einschließlich zusätzlich durchzuführender Prüfungen) unter den Schlüsselzahlen 2.3.1…, 2.3.2.1 bis 2.3.2.6, 2.3.3…, 2.3.5…, 2.3.7… und 2.3.9.1 jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze. Das Zweifache der unter den Schlüsselzahlen 2.3.1…, 2.3.2.1 bis 2.3.2.6, 2.3.3…, 2.3.5…, 2.3.7… und 2.3.9.1 jeweils aufgeführten Festgebühr ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr.Kraftstoffzapfsäulen für Wasserstoff nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1.1… oder 19.1.2… 
2.6.2.1 Kraftstoffzapfsäulen für Erdgas nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1.1… oder 19.1.2…Für eine beendete Befundprüfung an einem unter der Schlüsselzahl 2.3.2.7, 2.3.4.1 oder 2.3.6.1 aufgeführten Messgerät ist eine Zeitgebühr gemäß § 4 zu erheben. 
  Dynamisch zu prüfende selbsttätige Kontrollwaagen (SKW) Schlüsselzahlenuntergruppe 2.6:  Messanlagen für unter Druck stehende oder verflüssigte Gase oder andere strömende Flüssigkeiten außer Wasser, die Mengen in Masseeinheiten anzeigen Schlüsselzahlengruppe 3: Messgeräte zur Bestimmung der Temperatur
(mit Ausnahme der medizinischen Thermometer, Kühlthermometer, Thermoelemente, Beckmann-, Siede-, Umkippthermometer und der Temperaturmesseinrichtungen für Lagerbehälter und Rohrleitungen)
 
  1. Eichung  
H 2.6-1 Bei weiteren Messanlagen für die kontinuierliche und dynamische Messung von Mengen von Flüssigkeiten außer Wasser, die Mengen in Masseeinheiten anzeigen, ausgenommen Schlüsselzahlen 2.6..., richtet sich die Gebührenhöhe nach den unter den Schlüsselzahlen 5.4.1… bis 5.4.5… aufgeführten Gebührensätzen.
2.2.2.3über 50 kg bis 350 kg245,90 Thermometer, Temperaturfühler (Temperaturbereich 0 °C bis 100 °C)  
3.0.1.1 2.6.1.1 Kraftstoffzapfanlagen für Wasserstoff Grundgebühr inklusive drei Prüfpunkten 53,40 nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1…
3.0.1.2 2.6.1.2 jeder weitere Prüfpunkt Auf Tankwagen montierte oder sonstige mobile Messanlagen für Wasserstoff 13,50 nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1…
2.6.1.3Stationäre Wasserstoffmessanlagen zur Befüllung von zum Beispiel Tankwagennach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1…
3.0.1.3Grundgebühr inklusive drei Prüfpunkten ab dem sechsten Messgerät mit gleichen Prüfpunkten
42,70
3.0.1.4 2.6.2.1 Kraftstoffzapfanlagen für komprimiertes Erdgas (CNG) jeder weitere Prüfpunkt ab dem sechsten Messgerät mit gleichen Prüfpunkten 10,70 655,20
3.0.1.5 2.6.3.1 Kraftstoffzapfanlagen für verflüssigtes Erdgas (LNG) ab dem 20. Messgerät (bei gleichen Glasthermometern) 35,20 655,20
  Dynamisch zu prüfende selbsttätige Waagen für Einzelwägungen (SWE) mit Ausnahme fahrzeugmontierter Waagen Ermäßigungen  
3.0.1.6jeder weitere Prüfpunkt ab dem 20. Messgerät (bei gleichen Glasthermometern)
5,30
3.0.1.7 E 2.6.2-1 Bei Prüfung mit Gestellung von fachkundiger Arbeitshilfe und Prüfmitteln in geeigneter Form durch den Antragsteller wird auf die Gebühr gemäß den Schlüsselzahlen 2.6.2.1 oder 2.6.3.1 (Kraftstoffzapfanlagen) eine Ermäßigung von 30 Prozent gewährt.ab dem 50. Messgerät (bei gleichen Glasthermometern) 25,80
  2. Befundprüfung Thermometer, Temperaturfühler (Temperaturbereich – 60 °C bis 200 °C)  
3.0.2.1 Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 2.6.2.1 oder 2.6.3.1 aufgeführten Messgerät ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die für die Eichung der Messgeräte unter den Schlüsselzahlen 2.6.2.1 oder 2.6.3.1 jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze. Das Zweifache der unter den Schlüsselzahlen 2.6.2.1 oder 2.6.3.1 jeweils aufgeführten Festgebühr ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr.Grundgebühr inklusive drei Prüfpunkten 58,30
 Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 2.6.1.… aufgeführten Messgerät ist eine Zeitgebühr gemäß § 4 zu erheben.  ohne Anzeigeeinrichtung 
  Schlüsselzahlengruppe 2: 3: Messgeräte zur Bestimmung der Masse  Messgeräte zur Bestimmung der Temperatur
3.0.2.2jeder weitere Prüfpunkt14,60 
3.0.2.2jeder weitere Prüfpunkt14,60
3.0.2.3Grundgebühr inklusive drei Prüfpunkten ab dem sechsten Messgerät mit gleichen Prüfpunkten
46,60
3.0.2.4 Zusatzeinrichtungen 1. Eichung jeder weitere Prüfpunkt ab dem sechsten Messgerät mit gleichen Prüfpunkten 11,60
  Thermometer, Temperaturfühler (Temperaturbereich 0 60 °C bis 400 100 °C)  
3.0.3.1 3.0.1.1 Grundgebühr inklusive drei Prüfpunkten 63,10 80,10
3.0.3.2 3.0.1.2 jeder weitere Prüfpunkt 15,90 19,00
2.2.2.4bis 5 kg93,90  Dynamisch zu prüfende selbsttätige Waagen zum Totalisieren (SWT) Thermometer, Temperaturfühler (Temperaturbereich – 60 °C bis 200 °C)  
3.0.3.3 Grundgebühr inklusive drei Prüfpunkten ab dem sechsten Messgerät mit gleichen Prüfpunkten
50,60
3.0.2.1Grundgebühr inklusive drei Prüfpunkten87,50
3.0.3.4 3.0.2.2 jeder weitere Prüfpunkt ab dem sechsten Messgerät mit gleichen Prüfpunkten 12,70 19,00
  Thermometer Thermometer, in Aräometern Temperaturfühler (Temperaturbereich 60 °C bis 400 °C)  
3.0.4.1 3.0.3.1 erstes Thermometer Grundgebühr inklusive drei Prüfpunkten 20,00 94,60
3.0.4.2 3.0.3.2 jedes jeder weitere Thermometer Prüfpunkt 10,00 19,00
2.2.3.9über 81 000 kg bis 200 000 kg1 494,90  Thermometer in Aräometern Weitere Messgeräte  
3.0.4.1jedes Thermometer30,00
3.0.4.3bei Vorlage von mindestens 20 Stück, ab dem 20. Messgerät bei gleichen Prüfpunkten
7,60
  Zusatzgebühren  
3.0.5.1 für nicht fest angeschlossene Anzeigegeräte (mit gelieferten Fühlern) bei elektrischen Thermometern
14,60 59,60
  für teilweise eintauchend justierte Thermometer  
3.0.6.1 Eintauchtiefe bis 30 cm 16,20 20,30
3.0.6.2 Eintauchtiefe mehr als 30 cm und oder Winkelthermometer 37,90 47,50
3.0.6.3 experimentelle Kapillareninhaltsermittlung 34,00 42,60
3.0.6.4 Extremthermometer 14,60 18,30
  bei Glasthermometern  
3.0.6.5 Anbringen einer Strichmarke 1,40 2,00
  2. Befundprüfung  
  Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 3.0.1… bis 3.0.6… aufgeführten Messgerät ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die für die Eichung der Messgeräte unter den Schlüsselzahlen 3.0.1… bis 3.0.6… jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze. Das Zweifache der unter den Schlüsselzahlen 3.0.1… bis 3.0.6… jeweils aufgeführten Festgebühr ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr. Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 3.0.1… bis 3.0.6… aufgeführten Messgerät ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die für die Eichung der Messgeräte unter den Schlüsselzahlen 3.0.1… bis 3.0.6… jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze. Das Zweifache der unter den Schlüsselzahlen 3.0.1… bis 3.0.6… jeweils aufgeführten Festgebühr ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr.  
  Schlüsselzahlengruppe 4: Messgeräte zur Bestimmung des Drucks  
  1. Eichung  
  Überdruckmessgeräte (Federmanometer) von 0 bis 25 bar für die Bezugstemperatur 20 °C (fünf Prüfpunkte) als Anzeige- oder Schreibgerät, je Messwerk  
4.1.1.1 Klasse 1,6 bis 4,0 112,20
4.1.1.1 4.1.2.1 Klasse 1,0 bis zu zehn Stück, je Gerät 74,80 104,50
4.1.1.2 4.1.3.1 ab dem elften Stück, je Gerät Klasse 0,1 bis 0,6 (10 Prüfpunkte) 70,40 169,10
 Klasse 1,0 
4.1.2.1bis zu zehn Stück, je Gerät82,60
4.1.2.2ab dem elften Stück, je Gerät66,80
  Klasse 0,1 bis 0,6 (10 Prüfpunkte)  
4.1.3.1je Gerät 112,70
   Reifendruckmessgeräte  
4.2.1.1 Prüfung Reifendruckmessgeräte 53,30 nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1.2…
4.2.1.2 Prüfung Reifendruckmessgeräte in den Räumlichkeiten der zuständigen Stelle 23,30 nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1.1…
4.2.1.3 Reifendruckautomaten 100,40 150,60
  Ermäßigungen  
E 4.2-1 Bei Auf die Grundgebühr gemäß den Schlüsselzahlen 4.2.1.1 und 4.2.1.3 wird bei einer Prüfung im Rahmen einer Rundfahrt wird auf die Gebühr gemäß der Schlüsselzahlen 4.2.1.3 eine Ermäßigung Gebührenermäßigung in Höhe von 20 Prozent gewährt.  
  2. Befundprüfung  
  Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 4.1… oder 4.2.1.3 aufgeführten Messgerät ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die für die Eichung der Messgeräte unter den Schlüsselzahlen 4.1… oder 4.2.1.3 jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze. Das Zweifache der unter den Schlüsselzahlen 4.1… oder 4.2.1.3 jeweils aufgeführten Festgebühr ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr. Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 4.1… oder 4.2… aufgeführten Messgerät ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die für die Eichung der Messgeräte unter den Schlüsselzahlen 4.1… oder 4.2… jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze. Das Zweifache der unter den Schlüsselzahlen 4.1… oder 4.2… jeweils aufgeführten Festgebühr ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr.  
  Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 4.2.1.1 oder 4.2.1.2 aufgeführten Messgerät ist eine Zeitgebühr gemäß § 4 zu erheben.Schlüsselzahlengruppe 5: Messgeräte zur Bestimmung des Volumens 
  1. Eichung Schlüsselzahlengruppe 5:  Messgeräte zur Bestimmung des Volumens  
  1. Eichung Behälter ohne Einteilung  
  Hinweis für Behälter ohne Einteilung: Einteilung  
H 5-1Die Gebühren für Behälter ohne Einteilung sind für in den Räumlichkeiten der zuständigen Stelle vorgenommene individuell zurechenbare öffentliche Leistungen berechnet.  
 mit einem Volumen  mit einem Volumen 
5.0.1.1 bis 50 l (ab Vorlage von 10 Messgeräten) 28,50 nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1…
5.0.1.2 über 50 l bis 200 l (ab Vorlage von 10 Messgeräten) 38,90 nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1…
5.0.1.3 über 200 l bis 1 000 l 177,30 nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1…
5.0.1.4 ab 1 000 l, je angefangene 1 000 l (zusätzlich zu 5.0.1.3) 49,20 nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1…
  Zusatzgebühr zu allen unter den Schlüsselzahlen 5.0.1… genannten Gebührentatbeständen  
5.0.2.1 Ermittlung der Maßraumvergrößerung bei Überdruck 78,20 nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1…
  Ortsfeste Behälter mit Einteilung  
  Nasse Vermessung bei einem Gesamtvolumen  
5.0.4.1 bis 2 m3 1 810,90 2 337,60
5.0.4.2 über 2 m3 bis 10 m3 2 198,90 607,30
5.0.4.3 ab 10 m3, je angefangene 10 m3 (zusätzlich zu 5.0.4.2) 245,90 286,80
5.0.4.4 100 m3 4 397,80 3 527,90
5.0.4.5 ab 100 m3, je angefangene 100 m3 (zusätzlich zu 5.0.4.4) 941,90 2 198,90
5.0.4.6 ab 500 m3, je angefangene 100 m3 (zusätzlich zu 5.0.4.4 und oder 5.0.4.5) 586,30 879,50
  Trockene Vermessung von Lagerbehältern in der Form stehender Zylinder ohne Vermessung des Sumpfes bei einem Gesamtvolumen  
5.0.5.1 bis 500 m3 4 139,10 495,30
5.0.5.2 über 500 m3 bis 5 000 m3 4 915,10 5 615,80
5.0.5.3 über 5 000 m3 bis 50 000 m3 5 691,30 6 527,10
5.0.5.4 über 50 000 m3 6 725,90 7 183,50
  Nasse Vermessung von Schwimmdach oder Schwimmdecke bei einem Gesamtvolumen  
5.0.6.1 bis 500 m3 3 233,70 nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1…
5.0.6.2 über 500 m3 bis 5 000 m3 3 880,40 nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1…
5.0.6.3 über 5 000 m3 bis 50 000 m3 5 173,80 nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1…
5.0.6.4 über 50 000 m3 6 208,60 nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1…
  Vermessung des Sumpfes bei einem Tank-Gesamtvolumen  
5.0.7.1 bis 500 m3 1 164,10 307,70
5.0.7.2 über 500 m3 bis 5 000 m3 2 069,60 643,90
5.0.7.3 über 5 000 m3 bis 50 000 m3 3 363,00 4 588,70
5.0.7.4 über 50 000 m3 4 656,50 725,10
  2. Befundprüfung  
  Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 5.0.4.… bis 5.0.5.… oder 5.0.7.… aufgeführten Messgerät ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die für die Eichung der Messgeräte unter den Schlüsselzahlen 5.0.4.… bis 5.0.5.… oder 5.0.7.… jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze. Das Zweifache der unter den Schlüsselzahlen 5.0.4.… bis 5.0.5.… oder 5.0.7.… jeweils aufgeführten Festgebühr ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr. Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 5.0.1…, 5.0.2.1 oder 5.0.4… bis 5.0.7… aufgeführten Messgerät ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die für die Eichung der Messgeräte unter den Schlüsselzahlen 5.0.1…, 5.0.2.1 oder 5.0.4… bis 5.0.7… jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze. Das Zweifache der unter den Schlüsselzahlen 5.0.1…, 5.0.2.1 oder 5.0.4… bis 5.0.7… jeweils aufgeführten Festgebühr ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr.  
2.2.3.10 Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 5.0.1.…, 5.0.2.1 oder 5.0.6.… aufgeführten Messgerät ist eine Zeitgebühr gemäß § 4 zu erheben. bis 5 kg78,40
   Ermäßigungen Schlüsselzahlenuntergruppe 5.3: Messgeräte für Flüssigkeiten in ruhendem Zustand  Messgeräte für Flüssigkeiten in ruhendem Zustand Schlüsselzahlenuntergruppe 5.3: Messgeräte für Flüssigkeiten in ruhendem Zustand 
  1. Eichung  
5.3.1.1 Messwerkzeuge 70,30 89,50
5.3.2.1 Füllstandsmessgerät 251,00 356,80
  Ermäßigung Volumenmessgeräte mit Transport-Messbehälter und elektronischer Füllstandsmessung (Peilstabtankwagen)  
5.3.3.1 E 5.3-1 Bei Vorlage von mindestens drei Messwerkzeugen wird eine Ermäßigung von 25 Prozent auf die Festgebühr gemäß der Schlüsselzahl 5.3.1.1 gewährt. Formale Prüfung (Grundgebühr) 463,00
2.2.1.25.3.3.2Prüfung pro Kammerüber 5 kg 256,50 255,50
   2. Befundprüfung  
  Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 5.3.... aufgeführten Messgerät ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die für die Eichung unter den Schlüsselzahlen 5.3.... jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze. Das Zweifache der unter den Schlüsselzahlen 5.3.... jeweils aufgeführten Festgebühr ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr. Für eine beendete Befundprüfung an einem unter der Schlüsselzahl 5.3.1.1 oder 5.3.2.1 aufgeführten Messgerät ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die für die Eichung unter der Schlüsselzahl 5.3.1.1 oder 5.3.2.1 jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze. Das Zweifache der unter der Schlüsselzahl 5.3.1.1 oder 5.3.2.1 jeweils aufgeführten Festgebühr ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr.  
  Thermometer, Temperaturfühler (Temperaturbereich 0 °C bis 100 °C) Schlüsselzahlenuntergruppe 5.4: Messgeräte für strömende Flüssigkeiten außer Wasser  Messgeräte für strömende Flüssigkeiten außer Wasser Schlüsselzahlenuntergruppe 5.4: Messgeräte für strömende Flüssigkeiten außer Wasser 
  1. Eichung  
  Hinweise:  
H 5.4-1 In die Gebühren eingeschlossen sind
– bei Kraftstoffzapfanlagen den Schlüsselzahlen 5.4.1.1 bis 5.4.1.6
die Prüfung einer Fernübertragungsanlage, der Druckwerke und Tankautomaten,
– bei den Schlüsselzahlen 5.4.5.1 bis 5.4.5.7 der Prüfung von Messanlagen auf Tankwagen und sonstigen Messanlagen
die Prüfung der eines vorgeprüften Temperaturmengenumwerters, Temperaturmengenumwertung, des Gasmessverhüters oder -abscheiders, verschiedener Abgabesysteme, der Entrestung, des Druckers Druckers/Speichereinrichtung sowie die Ermittlung der Volumenausdehnung des Trommelschlauches.
 
H 5.4-2 Bei Gemischanlagen ist der größte Volumendurchfluss zugrunde zu legen.  
H 5.4-3 Die Gebühren für Messanlagen, die Mengen nach Masse anzeigen sowie Kraftstoffzapfsäulen Kraftstoffzapfanlagen für Erdgas oder Wasserstoff werden nach gemäß den Schlüsselzahlen 2.6… erhoben.  
  Kraftstoffzapfanlage je Messanlage (Zapfpunkt) (ohne gravimetrisch zu prüfende Messanlagen)  
5.4.1.1 über 20 l/min bis 100 l/min 177,50 201,50
5.4.1.2 über 20 l/min bis 100 l/min (mit Mengenumwertung) 245,00 256,40
5.4.1.3 über 100 l/min bis 500 l/min 232,30 296,30
5.4.1.4 über 100 l/min bis 500 l/min (mit Mengenumwertung) 304,50 357,70
5.4.1.5 für unter Druck verflüssigte Gase bis 100 l/min 517,40 570,20
5.4.1.6 für unter Druck verflüssigte Gase bis 100 l/min (mit Mengenumwertung) 576,10 731,00
5.4.1.7 (weggefallen) für unter Druck verflüssigte Gase über 100 l/min nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1…
  Messanlagen für Milch und Milchabgabeautomaten  
5.4.1.85.4.2.1 bis für unter Druck verflüssigte Gase über 100 l/min (mit Mengenumwertung) nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1.1… 19.1… oder 19.1.2…
5.4.2.2 Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 3.0.1… bis 3.0.6… aufgeführten Messgerät ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die für die Eichung der Messgeräte unter den Schlüsselzahlen 3.0.1… bis 3.0.6… jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze. Das Zweifache der unter den Schlüsselzahlen 3.0.1… bis 3.0.6… jeweils aufgeführten Festgebühr ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr. Messanlagen für Milch und Milchabgabeautomaten über 100 l/min bis 500 l/min 420,40
5.4.2.3 5.4.2.1 über 500 bis 100 l/min bis 1 000 l/min 441,50 nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1…
5.4.2.4 5.4.2.2 über 100 1 000 l/min 505,80 566,00
  Schmierölmessanlagen  
5.4.3.1 Schmierölmessanlagen < 20 l/min 119,90 150,30
  Messanlagen auf Tankwagen für Kraftstoffe und Brennstoffe (ohne unter Druck verflüssigte Gase oder gravimetrisch zu prüfende Messanlagen)  
5.4.5.1 Prüfung bis 500 l/min 574,70 815,30
5.4.5.2über 500 l/min 656,80
   Weitere Messanlagen: insbesondere Messanlagen an Flugfeldtankwagen, Messanlagen für verflüssigtes Kohlendioxid, Messanlagen für kryogene Flüssigkeiten (z. B. flüssiger Stickstoff), Messanlagen für verflüssigte Gase (außer Kraftstoffzapfanlagen), Messanlagen für wässrige Harnstofflösungen (ohne Zapfanlagen) oder gravimetrisch zu prüfende Messanlagen  
5.4.5.3 bis 100 l/min 356,90 535,40
5.4.5.4 über 100 l/min bis 500 l/min 544,60 816,90
5.4.5.5 über 500 l/min bis 1 000 l/min 915,00 882,60
5.4.5.6 über 1 000 l/min bis 5 000 l/min 1 157,10 016,20
5.4.5.7 über 5 000 l/min 1 939,50 2 656,80
5.4.6.1 Messanlagen für die kontinuierliche und dynamische Messung von Mengen von Flüssigkeiten außer Wasser, die Mengen in Masseeinheiten anzeigen Die Höhe
der Gebühren richtet sich
nach den unter
den Schlüssel-
zahlen 5.4.1…
bis 5.4.5…
aufgeführten
Gebührensätzen.
   Hinweis: Zusatzgebühr  
5.4.5.8 H 5.4-4 für jede Prüfung weiterer produktbezogener Justagefaktoren bei den Schlüsselzahlen 5.4.5....Die bei den Gebührentatbeständen 5.4.1… bis 5.4.5… verwendete Bezeichnung „Volumen“ ist bei Gebührentatbestand 5.4.6.1 als „Masse“ und die Volumeneinheit „l“ ist als „kg“ zu lesen. nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1…
  Zapfanlagen für wässrige Harnstofflösungen (u. a. AdBlue-Zapfanlage)  
5.4.7.1 H 5.4-4 Bei dem Gebührentatbestand 5.4.7.1 ist die Prüfung der Produktmangelsicherung (Trockenlaufprüfung) in die Gebühr eingeschlossen. bis 10 l/min 187,60
5.4.7.2 5.4.7.1 über 10 l/min Zapfanlage für wässrige Harnstofflösungen 211,10 288,00
       
   Hinweis:  
H 5.4-5 Die Ermäßigungen E 5.4-1 bis E 5.4-3 schließen sich gegenseitig aus, es wird die höchste zutreffende Ermäßigung gewährt.  
  Ermäßigungen  
E 5.4-1 Für die Bei Prüfung mit Gestellung von fachkundiger Arbeitshilfe und Prüfmitteln in geeigneter Form und fachkundiger Arbeitshilfe durch den Antragsteller wird eine Ermäßigung auf die folgenden Gebühren Festgebühr für die Eichung oder Befundprüfung in folgender folgende Höhe Ermäßigung gewährt:
a) bei gemäß der Schlüsselzahl 5.4.5.1 Messanlagen (Messanlagen auf Tankwagen für Kraftstoffe und Brennstoffe Brennstoffe) eine Ermäßigung gemäß den Schlüsselzahlen 5.4.5… von 25 20 Prozent,
b) gemäß bei Kraftstoffzapfanlagen (außer Flüssiggas) nach den Schlüsselzahlen 5.4.1.1 bis 5.4.1.4 (Kraftstoffzapfanlagen (außer für verflüssigte Gase)) und gemäß der Schlüsselzahl 5.4.2.2 Messanlagen (Messanlagen für Milch Milch) eine Ermäßigung und Milchabgabeautomaten nach den Schlüsselzahlen 5.4.2.2 bis 5.4.2.4 von 30 Prozent und
c) bei gemäß den Schlüsselzahlen 5.4.1.5 und 5.4.1.6 Kraftstoffzapfanlagen (Kraftstoffanlagen für Flüssiggas und bei verflüssigte Gase) oder 5.4.5.3 bis 5.4.5.7 weiteren (weitere Messanlagen Messanlagen) eine Ermäßigung von 50 Prozent.
 
E 5.4-2 Bei Vorlage von mindestens drei Schmierölmessanlagen, Messanlagen für Milch oder weiteren Messanlagen gleicher Art und Größe wird eine Ermäßigung von 25 Prozent auf die Festgebühr gewährt.Bei Vorlage von mindestens drei Messgeräten gleicher Art und Größe wird auf die Gebühr gemäß den Schlüsselzahlen 5.4.3.1 (Schmierölmessanlagen), 5.4.2.2 bis 5.4.2.4 (Messanlagen für Milch und Milchabgabeautomaten) oder 5.4.5.3 bis 5.4.5.7 (weitere Messanlagen) eine Ermäßigung von 25 Prozent gewährt. 
E 5.4-3 Bei Prüfung im Rahmen einer Rundfahrt wird auf die Gebühr gemäß den Schlüsselzahlen 5.4.1.1 bis 5.4.1.4 (Kraftstoffzapfanlagen (außer für verflüssigte Gase)) und 5.4.3.1 (Schmierölmessanlagen) eine Ermäßigung von 20 Prozent gewährt.Bei Kraftstoffzapfanlagen (außer Flüssiggas) nach den Schlüsselzahlen 5.4.1.1 bis 5.4.1.4 und Schmierölmessanlagen wird bei Eichungen im Rahmen einer Rundfahrt eine Ermäßigung von 20 Prozent auf die Festgebühr gewährt. 
  2. Befundprüfung  
 Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 5.4.1.1 bis 5.4.1.6, 5.4.2.2, 5.4.3.1, 5.4.5.1 bis 5.4.5.7 und 5.4.7.1 aufgeführten Messgerät ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die für die Eichung der Messgeräte unter den Schlüsselzahlen 5.4.1.1 bis 5.4.1.6, 5.4.2.2, 5.4.3.1, 5.4.5.1 bis 5.4.5.7 und 5.4.7.1 jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze. Das Zweifache der unter den Schlüsselzahlen 5.4.1.1 bis 5.4.1.6, 5.4.2.2, 5.4.3.1, 5.4.5.1 bis 5.4.5.7 und 5.4.7.1 jeweils aufgeführten Festgebühr ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr. 
  Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 5.4.1.7, 5.4.1.8, 5.4.2.1 oder 5.4.5.8 aufgeführten Messgerät oder Justagefaktor ist eine Zeitgebühr gemäß § 4 zu erheben. Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 5.4.1.1 bis 5.4.1.6, 5.4.2.2 bis 5.4.2.4, 5.4.3.1, 5.4.5…, 5.4.7… oder der Schlüsselzahl 5.4.6.1 aufgeführten Messgerät ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die für die Eichung der Messgeräte unter den Schlüsselzahlen 5.4.1.1 bis 5.4.1.6, 5.4.2.2 bis 5.4.2.4, 5.4.3.1, 5.4.5…, 5.4.7… oder der Schlüsselzahl 5.4.6.1 jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze. Das Zweifache der unter den Schlüsselzahlen 5.4.1.1 bis 5.4.1.6, 5.4.2.2 bis 5.4.2.4, 5.4.3.1, 5.4.5…, 5.4.7… oder der Schlüsselzahl 5.4.6.1 jeweils aufgeführten Festgebühr ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr.
Für eine beendete Befundprüfung an einem unter der Schlüsselzahl 5.4.1.7 oder 5.4.2.1 aufgeführten Messgerät ist eine Zeitgebühr gemäß § 4 zu erheben.
 
  Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 4.1… oder 4.2… aufgeführten Messgerät ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die für die Eichung der Messgeräte unter den Schlüsselzahlen 4.1… oder 4.2… jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze. Das Zweifache der unter den Schlüsselzahlen 4.1… oder 4.2… jeweils aufgeführten Festgebühr ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr. Schlüsselzahlenuntergruppe 5.5: Messgeräte für strömendes Wasser (ausgenommen Trommelzähler) Messgeräte für strömendes Wasser (ausgenommen Trommelzähler) Schlüsselzahlenuntergruppe 5.5: Messgeräte für strömendes Wasser (ausgenommen Trommelzähler) 
  1. Eichung  
  Hinweis:  
H 5.5-1 Die Gebühren für die Eichung von Zählern Zähler für Warm- und Heißwasser Heißwasser, die mit Warmwasser geprüft werden, werden nach gemäß den Schlüsselzahlen 7.2… erhoben.  
H 2-1H 5.5-2 Die Gebühren für Warmwasserzähler, die ausschließlich mit Kaltwasser geprüft Eichung oder Befundprüfung von Messanlagen für die kontinuierliche und dynamische Messung von Mengen von Flüssigkeiten, außer Wasser, die Mengen in Masseeinheiten anzeigen, werden nach der dürfen, werden gemäß den Schlüsselzahlengruppe Schlüsselzahlen 5 5.5... erhoben.   
   Verdrängungs- oder Strömungszähler für Kaltwasser  
  mit einem Dauerdurchfluss (Q3) mit einem Nenndurchfluss Qn mit einem Nenndurchfluss Qn  
5.5.1.1 bis (Q3) = 10 bis 6 m3/h 21,00 30,50
5.5.1.2 über (Q3) = 10 bis (Q3) = 16 über 6 m3/h bis 10 m3/h 29,30 38,80
5.5.1.3 über (Q3) = 16 bis (Q3) = 63 über 10 m3/h bis 50 m3/h 66,50 93,20
5.5.1.4 über (Q3) = 63 bis (Q3) = 160 über 50 m3/h bis 100 m3/h 151,50 188,50
  Bei Vorlage von mindestens zehn
Stück, je Stück entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1.1… oder 19.1.2…
Bei Vorlage von mindestens 10 Stück, je Stück  
  mit einem Dauerdurchfluss (Q3) mit einem Nenndurchfluss Qn mit einem Nenndurchfluss Qn  
5.5.1.5 bis (Q3) = 10 bis 6 m3/h 13,00 18,20
5.5.1.6 über (Q3) = 10 bis (Q3) = 16 über 6 m3/h bis 10 m3/h 17,60 25,10
  Bei Vorlage von mindestens 100 Stück, je Stück    
  mit einem Dauerdurchfluss (Q3) mit einem Nenndurchfluss Qn mit einem Nenndurchfluss Qn  
5.5.1.7 bis (Q3) = 10 bis 6 m3/h 9,90 14,40
5.5.1.8 über (Q3) = 10 bis (Q3) = 16 über 6 m3/h bis 10 m3/h 13,90 20,10
5.5.1.9 Verbundwasserzähler (inklusive Umschalteinrichtung) Gebührensatz für die jeweiligen Zähler nach den Schlüsselzahlen 5.5… zuzüglich 95,50 113,30
  2. Befundprüfung  
  Verdrängungs- oder Strömungszähler für KaltwasserSchlüsselzahlengruppe 5: Messgeräte zur Bestimmung des VolumensVerdrängungs- oder Strömungszähler für Kaltwasser 
  mit einem Dauerdurchfluss (Q3)mit einem Nenndurchfluss Qn mit einem Dauerdurchfluss (Q3) mit einem Nenndurchfluss Qn 
5.5.6.1 bis (Q3) = 16 bis 10 m3/h, pro Stück 95,50
(Festgebühr)
5.5.6.1bis (Q3) = 16bis 10 m3/h, pro Stück143,30
5.5.6.2über (Q3) = 16 bis (Q3) = 160über 10 m3/h bis 100 m3/h416,60
5.5.6.3über (Q 3 3) ) = 160über 100 m3/hnach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1…
5.5.6.2über (Q3) = 16 bis (Q3) = 160über 10 m3/h bis 100 m3/h303,10
(Festgebühr)
5.5.6.3über (Q3) = 160über 100 m3/hnach Aufwand entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1.1… oder 19.1.2…
  Schlüsselzahlenuntergruppe 5.6: Volumenmessgeräte für strömende GaseSchlüsselzahlenuntergruppe 2.6:  Kraftstoffzapfsäulen Volumenmessgeräte für strömende unter Druck stehende Gase
Eichung und Befundprüfung
Schlüsselzahlenuntergruppe 5.6: Volumenmessgeräte für strömende Gase 
  Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 5.0.1…, 5.0.2.1 oder 5.0.4… bis 5.0.7… aufgeführten Messgerät ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die für die Eichung der Messgeräte unter den Schlüsselzahlen 5.0.1…, 5.0.2.1 oder 5.0.4… bis 5.0.7… jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze. Das Zweifache der unter den Schlüsselzahlen 5.0.1…, 5.0.2.1 oder 5.0.4… bis 5.0.7… jeweils aufgeführten Festgebühr ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr. 1. Eichung von Volumengaszählern  
 1. Eichung von Volumengaszählern
(außer Gaszähler mit integrierter Temperaturumwertung, Wirkdruckgaszähler und Zähler, die mit Hochdruckgas geprüft werden)
  (außer Gaszähler mit integrierter Temperaturumwertung, Wirkdruckgaszähler, elektronische Gaszähler und Zähler, die mit Hochdruckgas geprüft werden) 
  mit einem maximalen Durchfluss (Verbundgaszähler für jeden Zähler)  
5.6.1.1 bis 10 m3/h 26,50 32,80
5.6.1.2 über 10 m3/h bis 40 m3/h 71,30 88,00
5.6.1.3 über 40 m3/h bis 100 m3/h 127,40 191,10
5.6.1.4 über 100 m3/h bis 650 m3/h 264,70 360,60
5.6.1.5 über 650 m3/h bis 2 500 m3/h 448,00 566,40
  bei Vorlage von mindestens 30 Stück, je Stück  
5.6.1.6 bis 10 m3/h 18,30 25,30
5.6.1.7 über 10 m3/h bis 40 m3/h 30,50 37,70
  bei Vorlage von mindestens 300 Stück, je Stück  
5.6.1.8 bis 10 m3/h 17,10 23,20
  Für eine beendete Befundprüfung an einem unter der Schlüsselzahl 5.3.1.1 oder 5.3.2.1 aufgeführten Messgerät ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die für die Eichung unter der Schlüsselzahl 5.3.1.1 oder 5.3.2.1 jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze. Das Zweifache der unter der Schlüsselzahl 5.3.1.1 oder 5.3.2.1 jeweils aufgeführten Festgebühr ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr. 2. Befundprüfung  
 2. Befundprüfung bei Volumengaszählern
(außer Gaszähler mit integrierter Temperaturumwertung, Wirkdruckgaszähler und Zähler, die mit Hochdruckgas geprüft werden)
  (außer Gaszähler mit integrierter Temperaturumwertung, Wirkdruckgaszähler, elektronischen Gaszähler und Zähler, die mit Hochdruckgas geprüft werden) 
  mit einem maximalen Durchfluss  
5.6.1.9 bis 10 m3/h, pro Stück (Festgebühr) 118,90 167,70
5.6.1.10 über 10 m3/h, pro Stück nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1.1… 19.1… oder 19.1.2…
  Wirkdruck-Gaszähler (Eichung, Eichung und Befundprüfung) Befundprüfung von elektronischen Gaszählern  
2.2.3.13Zusätzlich zu der Gebühr gemäß den Schlüsselzahlen 2.2.3... wird der Arbeitsaufwand für die Prüfung der Normale berechnet.nach Aufwand
entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1.1… oder 19.1.2…
5.6.2.1bis 40 m3 ) /hnach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1...
5.6.8.1 5.6.2.2 Prüfung am Gebrauchsort über 40 m3 /h bis 100 m3 /h nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1.2… 19.1...
5.6.2.3 über 100 m3 /h bis 650 m3 /h 1. Eichung nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1...
2.2.3.145.6.2.4über 650 m3 /h bis 2 500 m3 /hnach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1...elektronische Datenspeicher, im Anzeigegerät integriert23,60
   Teilgeräte Eichung und Befundprüfung von Wirkdruck-Gaszählern  
 5.6.8.1 Prüfung am Gebrauchsort ohne Anzeigeeinrichtung und Dezimalwaagen  nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1.2…
   1. Eichung von Teilgeräten und Zusatzeinrichtungen wie Temperatur- und Zustands-Mengenumwerter für Gase  
  Messanlagen für Milch und Milchabgabeautomaten Temperatur-Mengenumwerter Temperatur-Mengenumwerter 
5.6.9.1 Prüfung auf dem Prüfstand 158,50 208,70
5.6.9.2 Prüfung am Gebrauchsort (inklusive Betriebspunktprüfung) 445,70 594,80
  Messanlagen für die kontinuierliche und dynamische Messung von Mengen von Flüssigkeiten außer Wasser, die Mengen in Masseeinheiten anzeigen Zustands-Mengenumwerter Zustands-Mengenumwerter 
5.6.9.3 Prüfung auf dem Prüfstand 397,40 503,10
5.6.9.4 Prüfung am Gebrauchsort (inklusive Betriebspunktprüfung) 684,60 902,00
5.6.9.5 nur Betriebspunktprüfung am Gebrauchsort nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1.2…
  Zusatzgebühren zu der Prüfung von Teilgeräten und Zusatzeinrichtungen  
5.6.9.6 ab der dritten Temperaturmessreihe, je Messreihe 165,10 195,30
5.6.9.7 für Höchstbelastungsmessgerät, Höchstbelastungsanzeigegerät, im Zustands-Mengenumwerter integriert 32,50 48,80
  Elektronische Zusatzeinrichtungen 2. Befundprüfung bei Teilgeräten  
5.6.9.8Prüfungnach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1…
   2. Befundprüfung Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 5.6.9… (mit Ausnahme der Schlüsselzahl 5.6.9.5) aufgeführten Teilgerät ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die für die Eichung der Teilgeräte unter den Schlüsselzahlen 5.6.9… (mit Ausnahme der Schlüsselzahl 5.6.9.5) jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze. Das Zweifache der unter den Schlüsselzahlen 5.6.9… (mit Ausnahme der Schlüsselzahl 5.6.9.5) jeweils aufgeführten Festgebühr ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr.
Für eine beendete Befundprüfung an einem Zustands-Mengenumwerter in Bezug auf die Betriebspunktprüfung am Gebrauchsort (Schlüsselzahl 5.6.9.5) ist eine Zeitgebühr gemäß § 4 zu erheben.
 
2.2.3.15sonstige elektronische Datenspeichernach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1.1… oder 19.1.2… Für eine beendete Befundprüfung an unter den Schlüsselzahlen 5.6.9.1 bis 5.6.9.4, 5.6.9.6 oder 5.6.9.7 aufgeführten Teilgeräten oder Zusatzeinrichtungen ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die für die Eichung der Teilgeräte oder Zusatzeinrichtungen unter den Schlüsselzahlen 5.6.9.1 bis 5.6.9.4, 5.6.9.6 oder 5.6.9.7 jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze. Das Zweifache der unter den Schlüsselzahlen 5.6.9.1 bis 5.6.9.4, 5.6.9.6 oder 5.6.9.7 jeweils aufgeführten Festgebühr ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr. 
2.2.9.5 Für eine beendete Befundprüfung an einem Zustands-Mengenumwerter in Bezug auf die Betriebspunktprüfung am Gebrauchsort (Schlüsselzahl 5.6.9.5) ist eine Zeitgebühr gemäß § 4 zu erheben. jede Stillstandsicherung in Waagen16,30
  Für eine beendete Befundprüfung an einer unter der Schlüsselzahl 5.6.9.8 aufgeführten Zusatzeinrichtung ist eine Zeitgebühr gemäß § 4 zu erheben.  Hinweis:  
   Schlüsselzahlengruppe 6: Messgeräte zur Bestimmung von Messgrößen bei der Lieferung von Elektrizität  
  Hinweise:  
H 6.0-1 Die unter den Schlüsselzahlen 6.0.1.1 bis 6.0.4.1 und 6.0.7.1 aufgeführten Gebühren gelten für die Prüfung des Basiszählers (bestehend aus einem Messwerk und einem Tarifzählwerk).  
H 6.0-2 Bei Kombizählern, direkt oder als Messwandlerzähler angeschlossen (z. B. Wirk- und Blindverbrauchszähler in einem gemeinsamen Gehäuse), ist die Gebühr für jeden vollständigen Basiszähler zu berechnen.  
  Eichung und Befundprüfung von Elektrizitätszählern  
  Direkt angeschlossene Elektrizitätszähler für Wirk-, Blind- oder Scheinverbrauch bis 1 kV Nennspannung  
  Eichung Einphasenwechselstromzähler  
6.0.1.1 bei Vorlage von weniger als 20 Stück, je Stück 23,10 31,80
6.0.1.2 bei Vorlage von mindestens 20 Stück, je Stück 14,30 21,50
  Befundprüfung Einphasenwechselstromzähler  
6.0.2.1 Befundprüfung von Einphasenwechselstromzählern, pro Stück (Festgebühr) 112,80 169,20
  Eichung Mehrphasenwechselstromzähler  
6.0.3.1 bei Vorlage von weniger als 20 Stück, je Stück 25,00 34,30
6.0.3.2 bei Vorlage von mindestens 20 Stück, je Stück 15,90 23,90
  Befundprüfung Mehrphasenwechselstromzähler  
6.0.4.1 Befundprüfung von Mehrphasenwechselstromzählern, pro Stück (Festgebühr) 120,40 180,60
  Eichung von Zusatzeinrichtungen zu Elektrizitätszählern  
  Mehrtarifeinrichtung und Maximum-Tarifeinrichtung  
  je zusätzliches Zählwerk eines jeden Messkanals oder des Leistungs-Tarifzählwerks  
6.0.5.1 bei messtechnischer Prüfung 14,20 18,80
6.0.5.2 bei Funktionskontrolle 4,70 6,20
6.0.5.3 Energieüberverbrauchsmesswerk 14,20 18,80
  Zusätzliche Prüfungen an Elektrizitätszählern und Zusatzeinrichtungen im Rahmen der Eichung  
6.0.6.1 Zusätzliche messtechnische Prüfpunkte oder Prüfungen, z. B. zweite Energierichtung, Impulseingang oder Impulsausgang, je Prüfung
14,20 17,20
6.0.6.2 Zusätzliche Funktionskontrollen sonstiger Ausstattungsmerkmale, z. B. Rücklaufsperre, Steuerausgang, Steuereingang, Resultatregister, Datenschnittstelle (optisch, elektrisch), Datenabspeicherung, Rückstellung (Kumulierung), elektronische Anzeige, je Ausstattungsmerkmal


4,70 6,70
  Befundprüfung von Zusatzeinrichtungen von Elektrizitätszählern (einschließlich zusätzlicher Prüfungen)  
  Für Befundprüfungen der unter den Schlüsselzahlen 6.0.5… oder 6.0.6… aufgeführten Zusatzeinrichtungen (einschließlich gegebenenfalls zusätzlich durchzuführender Prüfungen) sind Rahmengebühren zu erheben. Die für die Eichung der Zusatzeinrichtungen (einschließlich gegebenenfalls zusätzlich durchzuführender Prüfungen) unter den Schlüsselzahlen 6.0.5… oder 6.0.6… jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze. Das Zweifache der unter den Schlüsselzahlen 6.0.5… oder 6.0.6… jeweils aufgeführten Festgebühr ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr. Für Befundprüfungen der unter den Schlüsselzahlen 6.0.5… und 6.0.6… aufgeführten Zusatzeinrichtungen (einschließlich gegebenenfalls zusätzlich durchzuführender Prüfungen) sind Rahmengebühren zu erheben. Die für die Eichung der Zusatzeinrichtungen (einschließlich gegebenenfalls zusätzlich durchzuführender Prüfungen) unter den Schlüsselzahlen 6.0.5… und 6.0.6… jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze. Das Zweifache der unter den Schlüsselzahlen 6.0.5… und 6.0.6… jeweils aufgeführten Festgebühr ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr.  
2.2.3.126.0.6.3 über 50 kg bis 350 kg Befundprüfungen weiterer Zusatzeinrichtungen, zum Beispiel SMGW 109,90nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1…
   Eichung und Befundprüfung von Messwandlerzählern  
6.0.7.1 Messwandlerzähler 42,60 63,90
  Befundprüfung bei Messwandlerzählern  
  Für eine beendete Befundprüfung an einem Messwandlerzähler gemäß der Schlüsselzahl 6.0.7.1 (einschließlich gegebenenfalls zusätzlich durchzuführender Prüfungen) ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die für die Eichung der Messwandlerzähler (einschließlich gegebenenfalls zusätzlich durchzuführender Prüfungen) unter der Schlüsselzahl 6.0.7.1 aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze. Das Zweifache der unter der Schlüsselzahl 6.0.7.1 aufgeführten Festgebühr ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr. Für eine beendete Befundprüfung an einem Messwandlerzähler nach der Schlüsselzahl 6.0.7.1 (einschließlich gegebenenfalls zusätzlich durchzuführender Prüfungen) ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die für die Eichung der Messwandlerzähler (einschließlich gegebenenfalls zusätzlich durchzuführender Prüfungen) unter der Schlüsselzahl 6.0.7.1 aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze. Das Zweifache der unter der Schlüsselzahl 6.0.7.1 aufgeführten Festgebühr ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr.  
  Eichung und Befundprüfung von Messwandlern für Elektrizität  
6.5.1.1 Stromwandler nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1.1… 19.1… oder 19.1.2…
6.5.1.2 Spannungswandler nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1.1… 19.1… oder 19.1.2…
  Eichung und Befundprüfung von Messgeräten und Zusatzeinrichtungen im Anwendungsbereich Elektromobilität  
6.6.1.1 Messgeräte und Zusatzeinrichtungen im Anwendungsbereich Elektromobilität nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1.1… 19.1… oder 19.1.2…
  Schlüsselzahlengruppe 7: Messgeräte zur Bestimmung der Wärmemenge (Wärme und Kälte in Kreislaufsystemen)  
  1. Eichung  
  Hinweise:  
H 7.2-1 Gebühren für Wärme- oder Kältezähler oder Teilgeräte, die ausschließlich mit Kaltwasser geprüft werden, werden nach gemäß den Schlüsselzahlen 5.5... erhoben.  
H 7.2-2 Gebühren für Wärme- oder Kältezähler oder Teilgeräte, die mit Kaltwasser und stichprobenweise mit Warmwasser geprüft werden, werden hinsichtlich der mit Kaltwasser durchgeführten Prüfungen nach gemäß den Schlüsselzahlen 5.5... und hinsichtlich der mit Warmwasser durchgeführten Prüfungen nach gemäß den Schlüsselzahlen 7.2… erhoben.  
H 7.2-3 Die Gebühr für Wärme- oder Kältezähler setzt sich aus den Gebühren für die einzelnen Komponenten (Durchflusssensor, Rechenwerk, Temperaturfühlerpaar) zusammen.  
H 7.2-4 Die Gebühr für kombinierte Kälte- und Wärmezähler setzt sich zusammen aus den Gebühren für die einzelnen Komponenten Durchflusssensor nach gemäß den Schlüsselzahlen 7.2… 7.2.1.1 bis 7.2.1.8 oder nach gemäß den Schlüsselzahlen 5.5… sowie Rechenwerk nach gemäß den Schlüsselzahlen 7.3…  
  Teilgeräte  
  Durchflusssensoren  
  bei Prüfung mit Warm- oder Heißwasser mit einem Nenndurchfluss von Qn bzw. qpbei Prüfung mit Warm- oder Heißwasser mit einem Nenndurchfluss von Qn bzw. qp 
7.2.1.1 bis 3 m3/h 62,20 79,20
7.2.1.2 über 3 m3/h bis 10 m3/h 99,80 106,70
7.2.1.3 über 10 m3/h bis 50 m3/h 201,70 248,50
  bei Vorlage von mindestens zehn Stück, je Stück  
7.2.1.4 bis 3 m3/h 45,80 55,90
7.2.1.5 über 3 m3/h bis 10 m3/h 69,20 84,40
7.2.1.6 über 10 m3/h bis 50 m3/h 146,60 180,60
  bei Vorlage von mindestens 100 Stück, je Stück  
7.2.1.7 bis 3 m3/h 38,80 47,40
7.2.1.8 über 3 m3/h bis 10 m3/h 64,50 78,70
  Elektronische Rechenwerke bei Kälte- oder Wärmezählern (ohne Temperaturfühlerpaare)  
7.3.1.1 elektronische Rechenwerke bei Kälte- oder Wärmezählern 65,70 98,60
7.3.1.2 bei Vorlage von mindestens zehn Stück, je Stück 31,70 46,10
7.3.1.3 bei Vorlage von mindestens 100 Stück, je Stück 15,90 19,60
  Elektronische Rechenwerke von kombinierten Kälte- und Wärmezählern (ohne Temperaturfühlerpaare)  
7.3.2.1 elektronische Rechenwerke von kombinierten Kälte- und Wärmezählern 194,20 239,80
7.3.2.2 bei Vorlage von mindestens zehn Stück, je Stück 96,80 118,70
  Temperaturfühlerpaar  
7.4.1.1 Temperaturfühlerpaar 59,30 72,70
7.4.1.2 bei Vorlage von mindestens zehn Paaren, je Paar 31,10 42,30
7.4.1.3 bei Vorlage von mindestens 100 Paaren, je Paar 15,90 23,90
  2. Befundprüfung  
  Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 7.2…, 7.3… oder 7.4… aufgeführten Teilgerät ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die für die Eichung der Teilgeräte unter den Schlüsselzahlen 7.2…, 7.3… oder 7.4… jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze. Das Zweifache der unter den Schlüsselzahlen 7.2…, 7.3… oder 7.4… jeweils aufgeführten Festgebühr ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr. Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 7.2…, 7.3… oder 7.4… aufgeführten Teilgerät ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die für die Eichung der Teilgeräte unter den Schlüsselzahlen 7.2…, 7.3… oder 7.4… jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze. Das Zweifache der unter den Schlüsselzahlen 7.2…, 7.3… oder 7.4… jeweils aufgeführten Festgebühr ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr.  
  Schlüsselzahlengruppe 8: Messgeräte zur Bestimmung von Dichte oder Massenanteil oder Massenkonzentration oder Volumenkonzentration von Flüssigkeiten  
  1. Eichung  
  Hinweis:  
H 8-1 Die Gebühr für die Prüfung von eingebauten Thermometern wird nach gemäß den betreffenden Schlüsselzahlen der Schlüsselzahlengruppe 3 (zusätzlich) erhoben.  
  Senkwaagen (Aräometer) zur Bestimmung der Dichte, des Alkoholgehalts oder des Massegehalts an Saccharose  
 Bezugstemperatur 15 °C oder 20 °C, Skalenteilungswert ≥ 0,5 kg/m3 oder ≥ 0,2 Prozent 
8.1.1.1Prüfung bei drei Prüfpunkten nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1…
8.1.1.1 Weitere Messgeräte zur Bestimmung der Dichte Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 5.4.1.1 bis 5.4.1.6, 5.4.2.2 bis 5.4.2.4, 5.4.3.1, 5.4.5…, 5.4.7… oder der Schlüsselzahl 5.4.6.1 aufgeführten Messgerät ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die für die Eichung der Messgeräte unter den Schlüsselzahlen 5.4.1.1 bis 5.4.1.6, 5.4.2.2 bis 5.4.2.4, 5.4.3.1, 5.4.5…, 5.4.7… oder der Schlüsselzahl 5.4.6.1 jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze. Das Zweifache der unter den Schlüsselzahlen 5.4.1.1 bis 5.4.1.6, 5.4.2.2 bis 5.4.2.4, 5.4.3.1, 5.4.5…, 5.4.7… oder der Schlüsselzahl 5.4.6.1 jeweils aufgeführten Festgebühr ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr.
Für eine beendete Befundprüfung an einem unter der Schlüsselzahl 5.4.1.7 oder 5.4.2.1 aufgeführten Messgerät ist eine Zeitgebühr gemäß § 4 zu erheben.
erstes Stück 27,40
8.1.1.2 8.1.6.1 jedes weitere Stück Pyknometer (ohne Skale) 19,10 nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1…
8.1.1.3 8.2.1.1 Tauchkörper (Dichtekugel) bei Vorlage von mindestens 20 Stück, je Gerät 11,60 nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1…
8.4.1.1 bei fünf Prüfpunkten Flüssigkeits-Dichtemessgeräte nach dem Schwingerprinzip 410,80
8.1.2.1 Hinweis: erstes Stück 38,20
8.1.2.2 H 8-2 Sofern die für die Eichung erforderlichen Referenzflüssigkeiten nicht durch den Antragsteller zur Verfügung gestellt werden, sondern durch die zuständige Stelle, sind die Kosten als Auslagen nach § 6 MessEGebV zusätzlich zu erheben. jedes weitere Stück 25,80
8.1.2.3bei Vorlage von mindestens 20 Stück, je Gerät20,00
  Für Befundprüfungen der unter den Schlüsselzahlen 6.0.5… und 6.0.6… aufgeführten Zusatzeinrichtungen (einschließlich gegebenenfalls zusätzlich durchzuführender Prüfungen) sind Rahmengebühren zu erheben. Die für die Eichung der Zusatzeinrichtungen (einschließlich gegebenenfalls zusätzlich durchzuführender Prüfungen) unter den Schlüsselzahlen 6.0.5… und 6.0.6… jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze. Das Zweifache der unter den Schlüsselzahlen 6.0.5… und 6.0.6… jeweils aufgeführten Festgebühr ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr. Fettgehaltsmessgeräte (Butyrometer) für Milch  Bezugstemperatur 15 °C oder 20 °C, Skalenteilungswert < 0,5 kg/m3 oder < 0,2 Prozent 
8.5.1.1 Prüfung bei drei Prüfpunkten nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1…
8.1.3.1 Für eine beendete Befundprüfung an einem Messwandlerzähler nach der Schlüsselzahl 6.0.7.1 (einschließlich gegebenenfalls zusätzlich durchzuführender Prüfungen) ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die für die Eichung der Messwandlerzähler (einschließlich gegebenenfalls zusätzlich durchzuführender Prüfungen) unter der Schlüsselzahl 6.0.7.1 aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze. Das Zweifache der unter der Schlüsselzahl 6.0.7.1 aufgeführten Festgebühr ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr. 2. Befundprüfung erstes Stück 45,00
8.1.3.2 Für eine beendete Befundprüfung an einem unter der Schlüsselzahl 8.4.1.1 aufgeführten Messgerät ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die für die Eichung der Messgeräte unter der Schlüsselzahl 8.4.1.1 jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze. Das Zweifache der unter der Schlüsselzahl 8.4.1.1 jeweils aufgeführten Festgebühr ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr. jedes weitere Stück 29,90
8.1.3.3 Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 8.1.1.1, 8.1.6.1, 8.2.1.1 oder 8.5.1.1 aufgeführten Messgerät ist eine Zeitgebühr gemäß § 4 zu erheben.bei Vorlage von mindestens 20 Stück, je Gerät 19,10
  Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 7.2…, 7.3… oder 7.4… aufgeführten Teilgerät ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die für die Eichung der Teilgeräte unter den Schlüsselzahlen 7.2…, 7.3… oder 7.4… jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze. Das Zweifache der unter den Schlüsselzahlen 7.2…, 7.3… oder 7.4… jeweils aufgeführten Festgebühr ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr. Schlüsselzahlengruppe 9:  Einzelne Messgeräte zur Bestimmung von Dichte oder Massenanteil oder Massenkonzentration oder Volumenkonzentration von anderen Medien als Flüssigkeiten bei fünf Prüfpunkten  
8.1.4.1 Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 8.1.1… bis 8.1.6…, 8.2.1.1, 8.4.1.1 oder der Schlüsselzahl 8.5.1.1 aufgeführten Messgerät ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die für die Eichung der Messgeräte unter den Schlüsselzahlen 8.1.1… bis 8.1.6…, 8.2.1.1, 8.4.1.1 oder der Schlüsselzahl 8.5.1.1 jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze. Das Zweifache der unter den Schlüsselzahlen 8.1.1… bis 8.1.6…, 8.2.1.1, 8.4.1.1 oder der Schlüsselzahl 8.5.1.1 jeweils aufgeführten Festgebühr ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr. 1. Eichung erstes Stück 54,90
8.1.4.2 Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 9.1…, 9.2…, 9.3.1.1, 9.4.1.1 oder 9.5… aufgeführten Messgerät oder einer aufgeführten Zusatzeinrichtung ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die für die Eichung der Messgeräte oder Zusatzeinrichtungen unter den Schlüsselzahlen 9.1…, 9.2…, 9.3.1.1, 9.4.1.1 oder 9.5… jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze. Das Zweifache der unter den Schlüsselzahlen 9.1…, 9.2…, 9.3.1.1, 9.4.1.1 oder 9.5… jeweils aufgeführten Festgebühr ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr. Getreideprober jedes weitere Stück 36,60
8.1.4.3bei Vorlage von mindestens 20 Stück, je Gerät25,80
   Zusatzgebühren Hinweis:  
8.1.5.1 H 9.1-1 andere Bezugstemperatur als 15 °C oder 20 °C, je GerätDie Gebühren gemäß den Schlüsselzahlen 9.1... beziehen sich nur auf die Bestimmung des Volumens des Chondrometers (ohne Präzisionswaage und Gewichte). 10,00
8.1.5.2 9.1.1.1 Viertelliterprober jeder zusätzliche Prüfpunkt 9,20 224,70
8.1.5.3Umrechnung von Prüf- auf Gebrauchsflüssigkeit oder von der Ablesung im Flüssigkeitsspiegel auf Ablesung am oberen Wulstrand, je Gerät und Umrechnungsart
10,00
9.1.1.2 8.1.5.4 Literprober 224,70 ab 10 Aräometer, je Umrechnungsart 96,40
  Elektrische Geräte zur Bestimmung des Feuchtegehalts von Getreide und Ölfrüchten Weitere Messgeräte  
8.1.6.1 Hinweis:Schlüsselzahlengruppe 10: Messgeräte zur Bestimmung von sonstigen Messgrößen bei der Lieferung von strömenden Flüssigkeiten oder strömenden Gasen Pyknometer (ohne Skale) 117,70
8.1.6.2 H 9.2-1 Pyknometer (ohne Skale), ab dem elften Stück Die Gebühr gemäß den Schlüsselzahlen 9.2… schließt die Prüfung des Schroters und der Prüfsiebe ein. 56,70
8.2.1.1Tauchkörper (Dichtekugel)128,90
9.2.1.1Prüfung des Messgerätes einschließlich bis zu 2 Fruchtarten, 2 Kalibrationen oder 2 Messzellen
8.2.1.1Tauchkörper (Dichtekugel)128,90 8.4.1.1digitale Dichtemessgeräte für Flüssigkeiten396,80
9.2.1.2Prüfung jeder weiteren Fruchtart, Kalibration oder Messzelle zum Messgerät, auch bei Wiederholungsprüfungen
8.5.1.1Fettgehaltsmessgeräte (Butyrometer) für Milch6,70 H 2.2-4Gebühren für Lastträger und die Auswägeeinrichtung mit der größten Höchstlast werden nach den Schlüsselzahlen 2.2.1..., 2.2.2... oder 2.2.3... erhoben. 
8.5.1.1Fettgehaltsmessgeräte (Butyrometer) für Milch6,70
  Atemalkohol-Messgerät 2. Befundprüfung  
  Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 8.1.1… bis 8.1.6…, 8.2.1.1, 8.4.1.1 oder der Schlüsselzahl 8.5.1.1 aufgeführten Messgerät ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die für die Eichung der Messgeräte unter den Schlüsselzahlen 8.1.1… bis 8.1.6…, 8.2.1.1, 8.4.1.1 oder der Schlüsselzahl 8.5.1.1 jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze. Das Zweifache der unter den Schlüsselzahlen 8.1.1… bis 8.1.6…, 8.2.1.1, 8.4.1.1 oder der Schlüsselzahl 8.5.1.1 jeweils aufgeführten Festgebühr ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr.  
9.3.1.1Prüfung Schlüsselzahlengruppe 9: Einzelne Messgeräte zur Bestimmung von Dichte oder Massenanteil oder Massenkonzentration oder Volumenkonzentration von anderen Medien als Flüssigkeiten nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1…
  1. Eichung Fettgehaltsmessgeräte (Butyrometer) für Milcherzeugnisse  
9.4.1.1 Getreideprober Prüfung 8,40
  Hinweis: Vollautomatische Messgeräte zur Bestimmung des Muskelfleischanteils, die den Muskelfleischanteil als einen Massenanteil aufgrund verschiedener Messgrößen ermitteln (Choirometer)  
H 9.1-1 Die Gebühren nach den Schlüsselzahlen 9.1.1.1 bis 9.1.1.3 beziehen sich nur auf die Bestimmung des Volumens des Chondrometers (ohne Präzisionswaage und Gewichte). Für eine beendete Befundprüfung an einem unter der Schlüsselzahl 10.2.1.1 aufgeführten Messgerät ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die für die Eichung des Messgerätes unter der Schlüsselzahl 10.2.1.1 aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze. Das Zweifache der unter der Schlüsselzahl 10.2.1.1 aufgeführten Festgebühr ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr. Hinweis:  
9.1.1.1 H 9.5-1 Die Gebühren für halbautomatische Längenmessgeräte zur Bestimmung des Muskelfleischanteils (Choirometer) werden gemäß den Schlüsselzahlen 1.3… erhoben. Viertelliterprober 149,80
9.1.1.2 9.5.1.1 Literprober vollautomatische Choirometer inklusive Prüfung der Messsonden 149,80 776,10
9.1.1.3 9.5.1.2 ab dem vierten Stück bei der Prüfung in den Räumlichkeiten der zuständigen Stelle 119,90 543,30
9.5.1.3 jede weitere Prüfung eines Druckers am nichtinvasiven Choirometer Elektrische Geräte zur Bestimmung des Feuchtegehalts von Getreide und Ölfrüchten 48,80
9.2.1.1Prüfung des ersten Messgerätes395,30
9.2.1.2vom zweiten Stück ab oder bei Prüfung in den Räumlichkeiten der zuständigen Stelle
128,60
   Hinweis: 2. Befundprüfung  
H 9.2-1 Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 9.1…, 9.2…, 9.4.1.1 oder 9.5… aufgeführten Messgerät oder einer aufgeführten Zusatzeinrichtung ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die für die Eichung der Messgeräte oder Zusatzeinrichtungen unter den Schlüsselzahlen 9.1…, 9.2…, 9.4.1.1 oder 9.5… jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze. Das Zweifache der unter den Schlüsselzahlen 9.1…, 9.2…, 9.4.1.1 oder 9.5… jeweils aufgeführten Festgebühr ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr.Die Gebühr schließt die Prüfung mit zwei Getreidearten sowie die Prüfung des Schroters und der Prüfsiebe ein. 
9.2.1.3 jede weitere Getreideart und Messzelle Für eine beendete Befundprüfung an einem unter der Schlüsselzahl 9.3.1.1 aufgeführten Messgerät ist eine Zeitgebühr gemäß § 4 zu erheben. 39,00
  Ermäßigung Schlüsselzahlengruppe 10:  Messgeräte zur Bestimmung von sonstigen Messgrößen bei der Lieferung von strömenden Flüssigkeiten oder strömenden Gasen  
E 9.2-1 Bei Feuchtemessgeräten wird bei der Schlüsselzahl 9.2.1.1 im Rahmen einer Rundfahrt eine Ermäßigung von 20 Prozent gewährt. 1. Eichung  
9.3.1.1 Für eine beendete Befundprüfung an einem unter der Schlüsselzahl 10.1.1.1 oder 10.4.1.1 aufgeführten Messgerät ist eine Zeitgebühr gemäß § 4 zu erheben. Brennwertwertmessgerät Atemalkohol-Messgerät 129,40
9.4.1.1 10.1.1.1 Prüfung Fettgehaltsmessgeräte (Butyrometer) für Milcherzeugnisse 6,70 nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1…
 Vollautomatische Messgeräte zur Bestimmung des Muskelfleischanteils, die den Muskelfleischanteil als einen Massenanteil aufgrund verschiedener Messgrößen ermitteln (Choirometer) 
   Hinweis: Mengenumwerter für Gas  
H 9.5-1Die Gebühren für halbautomatische Längenmessgeräte zur Bestimmung des Muskelfleischanteils (Choirometer) werden nach den Schlüsselzahlen 1.3… erhoben. 
 Brennwertmengenumwerter 9.5.1.1 vollautomatische Choirometer inklusive Prüfung der Messsonden517,40
9.5.1.2 10.2.1.1 Prüfung am Gebrauchsort vom zweiten Stück ab 362,20 947,90
9.5.1.3jede weitere Prüfung eines Druckers am nichtinvasiven Choirometer32,50
   2. Befundprüfung Zusatzgebühren zu der Prüfung von Brennwertmengenumwertern  
10.2.1.3 Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 9.1…, 9.2…, 9.3.1.1, 9.4.1.1 oder 9.5… aufgeführten Messgerät oder einer aufgeführten Zusatzeinrichtung ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die für die Eichung der Messgeräte oder Zusatzeinrichtungen unter den Schlüsselzahlen 9.1…, 9.2…, 9.3.1.1, 9.4.1.1 oder 9.5… jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze. Das Zweifache der unter den Schlüsselzahlen 9.1…, 9.2…, 9.3.1.1, 9.4.1.1 oder 9.5… jeweils aufgeführten Festgebühr ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr. ab der dritten Temperaturmessreihe, je Messreihe 195,30
10.2.1.4 Schlüsselzahlengruppe 10: Messgeräte zur Bestimmung von sonstigen Messgrößen bei der Lieferung von strömenden Flüssigkeiten oder strömenden Gasenfür Höchstbelastungsanzeigegerät, im Brennwertmengenumwerter integriert 48,80
  1. Eichung Elektronische Zusatzeinrichtungen für Gas  
10.1.1.1 10.3.1.1 Brennwertmessgeräte Prüfung nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1.1… 19.1… oder 19.1.2…
  Gasbeschaffenheitsmessgeräte Mengenumwerter für Gas
Brennwertmengenumwerter
 
10.2.1.1 10.4.1.1 Prüfung am Gebrauchsort 684,60 nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1…
10.4.1.1Gasbeschaffenheitsmessgerätenach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1.1… oder 19.1.2…
   2. Befundprüfung  
  Für eine beendete Befundprüfung an einem unter der Schlüsselzahl 10.2.1.1 aufgeführten Messgerät ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die für die Eichung des Messgerätes unter der Schlüsselzahl 10.2.1.1 aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze. Das Zweifache der unter der Schlüsselzahl 10.2.1.1 aufgeführten Festgebühr ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr. Für eine beendete Befundprüfung an unter den Schlüsselzahlen 10.2.1.1, 10.2.1.3 oder 10.2.1.4 aufgeführten Messgeräten oder Zusatzeinrichtungen ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die für die Eichung des Messgerätes oder der Zusatzeinrichtung unter den Schlüsselzahlen 10.2.1.1, 10.2.1.3 oder 10.2.1.4 aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze. Das Zweifache der unter den Schlüsselzahlen 10.2.1.1, 10.2.1.3 oder 10.2.1.4 aufgeführten Festgebühr ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr. 
  Für eine beendete Befundprüfung an einem unter der Schlüsselzahl 10.1.1.1 oder 10.4.1.1 aufgeführten Messgerät ist eine Zeitgebühr gemäß § 4 zu erheben. Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 10.1.1.1, 10.3.1.1 oder 10.4.1.1 aufgeführten Messgerät oder Zusatzeinrichtung ist eine Zeitgebühr gemäß § 4 zu erheben. 
  Schlüsselzahlengruppe 11: Messgeräte zur Bestimmung des Schalldruckpegels und daraus abgeleiteter Messgrößen  
  1. Eichung  
11.1.1.1 Gerätepauschale Grundgebühr für jedes geprüfte Messgerät (Schallpegelmesser) 88,80 133,20
11.1.2.1Grundeigenschaften nach DIN EN 651/IEC 60651 (Frequenzgang, Peak, Gleichrichtung, Zeitbewertungen außer Impuls, Übersteuerung, Linearität)
2
709,40 (Frequenzgang, Peak, Gleichrichtung, Zeitbewertungen außer Impuls, Übersteuerung, Linearität)
11.1.2.2Grundeigenschaften nach DIN EN 61672 (Justierung, f-Bewertung, Rauschen, f- und t-Bewertung bei 1 kHz, Linearität, Tonimpulse, Übersteuerung)
3
567,40 (Justierung, f-Bewertung, Rauschen, f- und t-Bewertung bei 1 kHz, Linearität, Tonimpulse, Übersteuerung)
11.1.2.1Grundeigenschaften nach DIN 6512 (Frequenzgang, Peak, Gleichrichtung, Zeitbewertungen außer Impuls, Übersteuerung, Linearität)
472,90
11.1.2.2Grundeigenschaften nach IEC 616723 (Justierung, f-Bewertung, Rauschen, f- und t-Bewertung bei 1 kHz, Linearität, Tonimpulse, Übersteuerung)
443,30
  Zusatzgebühren für weitere Prüfpunkte    
11.1.3.1 Zeitbewertung Impuls 177,40 253,90
11.1.3.2 C-bewerteter Spitzenschallpegel 177,40 122,20
11.1.3.3 Bildung des zeitlichen Mittelwertes (äquivalenter Schalldruckpegel und Schallexpositionspegel)
266,00 399,00
11.1.3.4 Taktmaximalpegel 118,20 155,50
11.1.3.5 AI-bewerteter Mittelungspegel 118,20 177,30
11.1.3.6 Pegelhäufigkeitsverteilung (Percentilpegel) 118,20 177,30
  Zusätzliche Prüfungen bei Schallpegelmessern mit akustischen Signalen  
11.1.4.1 akustische Prüfung eines Mikrofons 106,40 158,60
11.1.4.2 je zusätzliche akustische Messung für Zubehör (z. B. Windschirm, Adapter) 59,20 72,70
  Weiteres Messgerät  
11.2.1.1 Schallkalibrator 236,50 267,10
  2. Befundprüfung  
  Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 11.1… oder 11.2.1.1 aufgeführten Messgerät ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die für die Eichung der Messgeräte unter den Schlüsselzahlen 11.1… oder 11.2.1.1 jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze. Das Zweifache der unter den Schlüsselzahlen 11.1… oder 11.2.1.1 jeweils aufgeführten Festgebühr ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr. Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 11.1… oder der Schlüsselzahl 11.2.1.1 aufgeführten Messgerät ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die für die Eichung der Messgeräte unter den Schlüsselzahlen 11.1… oder der Schlüsselzahl 11.2.1.1 jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze. Das Zweifache der unter den Schlüsselzahlen 11.1… oder der Schlüsselzahl 11.2.1.1 jeweils aufgeführten Festgebühr ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr.  
  Schlüsselzahlengruppe 12: Messgeräte zur Bestimmung von Messgrößen im öffentlichen Verkehr  
  1. Eichung  
  Radlastwaagen und Geschwindigkeitsmessgeräte für die amtliche Überwachung des öffentlichen Verkehrs  
12.1.1.1 Radlastmesser Radlastwaagen für Einzelradlast 125,50 188,30
12.1.1.2 Radlastmesser Radlastwaagen für paarweise Radlast, je Paar pro Stück 274,30 205,80
12.1.2.1 12.1.1.3 Laser-Geschwindigkeitsmessgerät Radlastwaagen für Einzelradlast (als Mehrbereichs- und Mehrteilungswaagen) 323,50 247,50
12.1.2.2Handlasermessgeräte (Laserpistolen)99,80
12.1.1.4Radlastwaagen für paarweise Radlast (als Mehrbereichs- und Mehrteilungswaagen), pro Stück
12.1.2.2Handlasermessgeräte (Laserpistolen)99,80 12.1.3.1Einseitensensor-Geschwindigkeitsmessanlage452,80
12.1.4.1 12.1.2.1 Lichtschranken-Geschwindigkeitsmessanlage Laser-Geschwindigkeitsmessgerät 608,00 235,10
12.1.5.1 12.1.2.2 Radar-Geschwindigkeitsmessanlage Handlasermessgeräte (Laserpistolen) 504,50 115,80
12.1.5.2jede weitere Prüfung einer Fahrzeugeinbauvariante der Radar-Geschwindigkeitsmessanlage
194,20
12.1.3.1Einseitensensor-Geschwindigkeitsmessanlage 12.1.6.1 679,20 Nachfahr-Geschwindigkeitsmessanlage504,50
12.1.7.1Rollenprüfstand für Zweirädernach Aufwand entsprechend
den Schlüsselzahlen 19.1.1… oder 19.1.2…
12.1.4.1Lichtschranken-Geschwindigkeitsmessanlage  Vorprüfungen bei Eichung und zusätzliche Prüfung bei Befundprüfung von Geschwindigkeitsmessgeräten nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1…
12.1.8.1 12.1.5.1 Radar-Geschwindigkeitsmessanlage Messeinschub für Sensoren in der Fahrbahn 181,10 551,80
12.1.9.1 12.1.5.2 Messstelle für Geschwindigkeitsüberwachung jede weitere Prüfung einer Fahrzeugeinbauvariante der Radar-Geschwindigkeitsmessanlage 482,20 nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1…
12.1.9.2Messstelle für Geschwindigkeitsüberwachung, ab dem zweiten Stück an demselben Standort unter der Voraussetzung, dass keine Umsetzung der Prüfausrüstung erforderlich ist

258,80
12.1.6.1 Nachfahr-Geschwindigkeitsmessanlage Abgasmessgeräte zur Bestimmung des CO-Gehalts und für Kompressionszündungsmotoren (Dieselruß) 698,50
  Hinweis:  
12.1.7.1Rollenprüfstand für Zweiräder H 12.2-1 nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1… Kombigeräte werden wie zwei Einzelgeräte berechnet. 
12.2.1.1erstes Stück110,30
12.2.1.2vom zweiten Stück76,30
12.2.1.3in den Räumlichkeiten der zuständigen Stelle61,00
   Abgasmessgeräte zur Bestimmung des CO-, Vorprüfungen bei Eichung und zusätzliche Prüfung bei Befundprüfung von Geschwindigkeitsmessgeräten CO
2
-, HC- und O
2
-Gehalts
 
  Hinweis:  
12.1.8.1H 12.2-2 Kombigeräte werden wie zwei Einzelgeräte berechnet. Messeinschub für Sensoren in der Fahrbahn 119,10
12.2.2.1 12.1.9.1 erstes Stück Messstelle für Geschwindigkeitsüberwachung 126,00 441,20
12.2.2.2vom zweiten Stück84,80
12.2.2.3in den Räumlichkeiten der zuständigen Stelle67,80
  Ermäßigung  
E 12-1Bei Abgasmessgeräten wird im Rahmen einer Rundfahrt eine Ermäßigung von 20 Prozent gewährt. 
   Stoppuhren für die amtliche Überwachung des öffentlichen Verkehrs  
12.3.1.1 Stoppuhren 33,60 50,40
  Messgeräte zur Ermittlung des Beförderungsentgelts in Taxen  
12.4.1.1 Taxameter einschließlich Wegstreckensignalgeber in Taxen 90,10 135,20
12.4.2.1Überprüfung der Programmierung von Tarifen bei Taxametern nach der ersten Tarifprüfung (Wiederholung einer Taxentarifprüfung) nach § 37 Absatz 1 der Mess- und Eichverordnung i. V. m. den Regeln des REA (§ 46 des Mess- und Eichgesetzes)nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1…
12.4.2.1Überprüfung der Programmierung von Tarifen bei Taxametern nach der ersten Tarifprüfung (Wiederholung einer Taxentarifprüfung) nach § 37 Abs. 1 der Mess- und Eichverordnung i. V. m. den Regeln des REA (§ 46 des Mess- und Eichgesetzes)nach Aufwand entsprechend
den Schlüsselzahlen 19.1.1…
  Weitere Messgeräte zur amtlichen Überwachung des öffentlichen Verkehrs  
12.5.1.1 Kfz-Abstandsmessgerät 465,80 698,70
12.5.2.1 Rotlichtüberwachungsanlage 219,90 236,10
12.5.2.2 Messstelle für Rotlichtüberwachung 581,80 713,10
12.5.2.4Messstelle für Geschwindigkeits- und Rotlichtüberwachung (Kombigerät)nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1…
12.5.2.3Messstelle für Rotlichtüberwachung, ab dem zweiten Stück an demselben Standort, unter der Voraussetzung, dass keine Umsetzung der Prüfausrüstung erforderlich ist

452,80
12.5.2.4 12.5.2.5 Messstelle für Geschwindigkeits- und Rotlichtüberwachung (Kombigerät) Section-Control (Messung der Durchschnittsgeschwindigkeit von Fahrzeugen auf einem Streckenabschnitt) nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1.2… 19.1…
12.5.2.5 Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 11.1… oder der Schlüsselzahl 11.2.1.1 aufgeführten Messgerät ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die für die Eichung der Messgeräte unter den Schlüsselzahlen 11.1… oder der Schlüsselzahl 11.2.1.1 jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze. Das Zweifache der unter den Schlüsselzahlen 11.1… oder der Schlüsselzahl 11.2.1.1 jeweils aufgeführten Festgebühr ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr. Messgeräte zur Ermittlung des Entgelts bei Mietkraftfahrzeugen Section-Control (Messung der Durchschnittsgeschwindigkeit von Fahrzeugen auf einem Streckenabschnitt) nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1.2…
12.5.3.1 Wegstreckenzähler (nicht serienmäßig eingebaut) 83,30 125,00
  Zusatzgebühren  
12.6.1.1 12.6.1.2 für Quittungsdrucker zusätzliche Komponenten an Taxametern Messgeräten zur Verkehrsüberwachung, wie z. B. WVZ-Rechner und Kameras 14,10 nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1…
12.6.1.2für zusätzliche Komponenten an Messgeräten zur Verkehrsüberwachung, wie z. B. WVZ-Rechner und Kamerasnach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1.2…
   2. Befundprüfung  
 Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 12.1.1.1 bis 12.1.3.1, 12.1.5.1, 12.1.6.1, 12.1.8.1, 12.1.9.1, 12.3.1.1, 12.4.1.1, 12.5.1.1, 12.5.2.1, 12.5.2.2 oder 12.5.3.1 aufgeführten Messgerät (inklusive Messeinschübe und Messstellen) ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die für die Eichung der Messgeräte (inklusive Messeinschübe und Messstellen) unter den Schlüsselzahlen 12.1.1.1 bis 12.1.3.1, 12.1.5.1, 12.1.6.1, 12.1.8.1, 12.1.9.1, 12.3.1.1, 12.4.1.1, 12.5.1.1, 12.5.2.1, 12.5.2.2 oder 12.5.3.1 jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze. Das Zweifache der unter den Schlüsselzahlen 12.1.1.1 bis 12.1.3.1, 12.1.5.1, 12.1.6.1, 12.1.8.1, 12.1.9.1, 12.3.1.1, 12.4.1.1, 12.5.1.1, 12.5.2.1, 12.5.2.2 oder 12.5.3.1 jeweils aufgeführten Festgebühr ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr. 
  Für eine beendete Befundprüfung an einem unter der Schlüsselzahl 12.1.4.1, 12.1.5.2, 12.1.7.1, 12.5.2.4, 12.5.2.5 oder 12.6.1.2 aufgeführten Messgerät ist eine Zeitgebühr gemäß § 4 zu erheben. Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 12.1… (mit Ausnahme der Schlüsselzahl 12.1.7.1), 12.2…, 12.3.1.1, 12.4.1.1, 12.5… (mit Ausnahme der Schlüsselzahlen 12.5.2.4 und 12.5.2.5) oder 12.6.1.1 aufgeführten Messgerät (inklusive Messeinschübe und Messstellen) ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die für die Eichung der Messgeräte (inklusive Messeinschübe und Messstellen) unter den Schlüsselzahlen 12.1… (mit Ausnahme der Schlüsselzahl 12.1.7.1), 12.2…, 12.3.1.1, 12.4.1.1, 12.5… (mit Ausnahme der Schlüsselzahlen 12.5.2.4 und 12.5.2.5) oder 12.6.1.1 jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze. Das Zweifache der unter den Schlüsselzahlen 12.1… (mit Ausnahme der Schlüsselzahl 12.1.7.1), 12.2…, 12.3.1.1, 12.4.1.1, 12.5… (mit Ausnahme der Schlüsselzahlen 12.5.2.4 und 12.5.2.5) oder 12.6.1.1 jeweils aufgeführten Festgebühr ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr.
Für eine beendete Befundprüfung an einem unter der Schlüsselzahl 12.1.7.1, 12.5.2.4, 12.5.2.5 oder 12.6.1.2 aufgeführten Messgerät ist eine Zeitgebühr gemäß § 4 zu erheben.
 
  Schlüsselzahlengruppe 13: Messgeräte zur Bestimmung der Dosis ionisierender Strahlung  
  1. Eichung  
  Personendosimeter zur Bestimmung der Personendosis und ortsveränderliche Ortsdosimeter zur Bestimmung der Ortsdosisleistung und Ortsdosis  
13.1.1.1 Messgerätegrundgebühr 142,30 97,20
13.1.1.2 Zusatzgebühr für jeden im Strahlenfeld geprüften Messpunkt 64,80 71,30
13.1.1.3 Zusatzgebühr für jeden elektrisch geprüften Messpunkt 15,50 6,50
13.1.1.4 Stabdosimeter 90,60 37,50
  Vorprüfungen bei Eichung und zusätzliche Prüfung bei Befundprüfung von Geschwindigkeitsmessgeräten Diagnostikdosimeter zur Bestimmung der Luftkerma, der Luftkermaleistung und des Luftkerma-Längenprodukts Diagnostikdosimeter zur Bestimmung der Luftkerma, der Luftkermaleistung und des Luftkerma-Längenprodukts 
13.1.2.1 Diagnostikdosimeter nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1.1… 19.1… oder 19.1.2…
  Abgasmessgeräte zur Bestimmung des CO-Gehalts und für Kompressionszündungsmotoren (Dieselruß) Ortsfeste Ortsdosimeter zur Bestimmung der Ortsdosisleistung und Ortsdosis Ortsfeste Ortsdosimeter zur Bestimmung der Ortsdosisleistung und Ortsdosis 
13.1.3.1 Ortsfeste Ortsdosimeter nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1.2… 19.1…
  Radioaktive Kontrollvorrichtungen  
13.3.1.1Radioaktive Kontrollvorrichtung für individuell zugeordnete Dosimeter, je zugeordnetes Dosimeternach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1…
13.3.1.1Radioaktive Kontrollvorrichtung für individuell zugeordnete Dosimeter, je zugeordnetes Dosimeter
84,20
13.3.1.2 Radioaktive Kontrollvorrichtung für eine Bauart von Dosimetern, je Bauart 107,30 nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1…
13.3.1.3 für jede pro Messposition durchgeführte Messung 26,00 nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1…
  Weitere Prüfung bei Eichung von Dosimetern  
13.4.1.1 Prüfung der Unterlagen von Kontrollmessungen an Dosimetern mit radioaktiven Kontrollvorrichtungen zur Verlängerung der Eichfrist gemäß § 34 Absatz 1 Nummer 1 i. V. m. Anlage 7 Nummer 13.1 der Mess- und Eichverordnung nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1.1… 19.1… oder 19.1.2…
  2. Befundprüfung  
 Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 13.1.1… aufgeführten Messgerät oder einer aufgeführten Maßverkörperung (einschließlich zusätzlicher Prüfungen) ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die für die Eichung der Messgeräte oder Maßverkörperungen unter den Schlüsselzahlen 13.1.1… aufgeführten Messgeräte oder Maßverkörperungen (einschließlich zusätzlicher Prüfungen) jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze. Das Zweifache der unter den Schlüsselzahlen 13.1.1… jeweils aufgeführten Festgebühr ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr. 
  Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 13.1.2.1, 13.1.3.1 oder 13.3.1... aufgeführten Messgeräten ist eine Zeitgebühr gemäß § 4 zu erheben. Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 13.1… (mit Ausnahme der Schlüsselzahlen 13.1.2.1 und 13.1.3.1) oder 13.3.1… aufgeführten Messgerät oder einer aufgeführten Maßverkörperung (einschließlich zusätzlicher Prüfungen) ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die für die Eichung der Messgeräte oder Maßverkörperungen unter den Schlüsselzahlen 13.1… (mit Ausnahme der Schlüsselzahlen 13.1.2.1 und 13.1.3.1) oder 13.3.1… aufgeführten Messgeräte oder Maßverkörperungen (einschließlich zusätzlicher Prüfungen) jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze. Das Zweifache der unter den Schlüsselzahlen 13.1… (mit Ausnahme der Schlüsselzahlen 13.1.2.1 und 13.1.3.1) oder 13.3.1… jeweils aufgeführten Festgebühr ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr.
Für eine beendete Befundprüfung an einem unter der Schlüsselzahl 13.1.2.1 oder 13.1.3.1 aufgeführten Messgerät ist eine Zeitgebühr gemäß § 4 zu erheben.
 
II. Sonstige individuell zurechenbare öffentliche Leistungen
  Schlüsselzahlengruppe 14: Entscheidungen über die Verwendung von Messgeräten sowie über die Befugniserteilung an Instandsetzer aufgrund von Vorschriften des Mess- und Eichgesetzes und der Mess- und Eichverordnung  
  Weiterverwendung von Messgeräten, Eichfristverlängerung inklusive Stichprobenprüfung  
2.2.11.4über 2 900 kg bis 12 000 kg83,2014.1.1.1Bearbeitung eines Antrags und Entscheidung über die Gestattung zur Weiterverwendung eines Messgerätes bei Antragstellung innerhalb der letzten 10 Wochen vor Ende der Eichfrist gemäß § 38 Satz 2 des Mess- und Eichgesetzes
29,60
14.1.1.1Entscheidung über die Erlaubnis zur Weiterverwendung eines Messgerätes bei verspäteter Antragstellung gemäß § 38 Satz 2 des Mess- und Eichgesetzes
29,60
2.2.11.2über 350 kg bis 1 500 kg35,00
14.1.1.1Entscheidung über die Erlaubnis zur Weiterverwendung eines Messgerätes bei verspäteter Antragstellung gemäß § 38 Satz 2 des Mess- und Eichgesetzes
29,60
14.2.1.1 Bearbeitung eines Antrags und Entscheidung über die Verlängerung der Eichfrist aufgrund von Stichprobenverfahren gemäß § 35 der Mess- und Eichverordnung (Verbrauchsmessgeräte) zzgl. Stichprobenprüfung nach gemäß der Schlüsselzahl 14.2.1.2, je Los

280,20 367,20
14.2.1.2 Stichprobenprüfung zur Verlängerung der Eichfrist gemäß § 35 der Mess- und Eichverordnung, je Los nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1.1… 19.1… oder 19.1.2…
14.2.1.3 Überwachung einer Prüfenden Stelle während der Stichprobenprüfung und Treffen von Festlegungen zur Bestimmung einer Stichprobe nach § 35 Satz 3 Nummer 6 der Mess- und Eichverordnung nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1.1… 19.1… oder 19.1.2…
  Ausnahmen für geschlossene Grundstücksnutzung  
14.3.1.1Bearbeitung und Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Befreiung gemäß § 35 des Mess- und Eichgesetzesnach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1…
14.3.1.1Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Befreiung gemäß § 35 Absatz 2 des Mess- und Eichgesetzes
1 331,60
14.3.1.2 Ortsbegehung nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1.2…
14.3.1.3Änderung eines Antrages auf Befreiung oder Änderung einer Entscheidung über die Befreiung nach § 35 des Mess- und Eichgesetzesnach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1…
14.3.1.3Änderung eines Antrages auf Befreiung oder Änderung einer Entscheidung über die Befreiung nach § 35 des Mess- und Eichgesetzesnach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1.1… oder 19.1.2…
bis zur Höhe
der Gebühr
nach der Schlüsselzahl 14.3.1.1
  Aktualisierung der Software  
14.4.1.1 14.4.1.2 Bearbeitung eines Antrages und Entscheidung über die Erteilung einer vorläufigen Genehmigung oder einer Genehmigung gemäß § 37 Absatz 6 des Mess- und Eichgesetzes i. V. m. § 40 der Mess- und Eichverordnung pro Bauart zzgl. Stichprobenprüfung gemäß Schlüsselzahl 14.4.1.3 nach Erteilung einer vorläufigen Genehmigung nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1.1…
14.4.1.2 14.4.1.3 Stichprobenprüfung Entscheidung über die Erteilung einer Genehmigung gemäß § 37 Absatz 6 Satz 2 Nummer 4 des Mess- und Eichgesetzes i. V. m. § 40 der Mess- und Eichverordnung pro Bauart zzgl. Stichprobenprüfung nach Erteilung einer vorläufigen Genehmigung nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1.1… 19.1…
14.4.1.3Stichprobenprüfung gemäß § 37 Absatz 6 Nummer 4 des Mess- und Eichgesetzesnach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1.1… oder 19.1.2…
   Instandsetzer  
14.5.1.1 Bearbeitung eines Antrages und Entscheidung über die Befugniserteilung an Instandsetzer sowie Änderung, Rücknahme oder Widerruf einer erteilten Befugnis an Instandsetzer gemäß den §§ 54 und 55 der Mess- und Eichverordnung, soweit der Instandsetzer dies veranlasst oder zu vertreten hat nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1.1… 19.1…
14.5.1.2 Regelmäßige Überprüfung einer erteilten Befugnis an Instandsetzer nach § 54 Absatz 4 der Mess- und Eichverordnung nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1.1… 19.1…
  Schlüsselzahlengruppe 15: Überwachung von Messgeräten, sonstigen Messgeräten und Messwerten sowie Erlass von daraus gegebenenfalls resultierenden Maßnahmen der zuständigen Landesbehörden nach dem Mess- und Eichgesetz und der Mess- und Eichverordnung  
15.1.1.1Überwachung von Messgeräten und sonstigen Messgeräten gemäß § 50 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzesnach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1…
15.1.1.2Erlass von Maßnahmen gemäß § 50 Absatz 2 des Mess- und Eichgesetzes aufgrund der Prüfung gemäß § 50 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzesnach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1…
15.2.1.1Überwachung der Verwendung von Messgeräten und Messwerten gemäß § 54 Absatz 1 und 3 des Mess- und Eichgesetzes i. V. m. § 55 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 des Mess- und Eichgesetzesnach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1…
15.2.1.2Erlass von Maßnahmen der Verwendungsüberwachung gemäß § 55 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 bis 6 des Mess- und Eichgesetzesnach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1…
15.3.1.1Überwachung von Arbeiten an geeichten Messgeräten nach § 37 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe a und b des Mess- und Eichgesetzesnach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1…
15.1.1.1Überwachung von Messgeräten und sonstigen Messgeräten gemäß § 50 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzesnach Aufwand
entsprechend
den Schlüsselzahlen 19.1.1… oder 19.1.2…
15.1.1.2Erlass von Maßnahmen gemäß § 50 Absatz 2 des Mess- und Eichgesetzes aufgrund der Prüfung gemäß § 50 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzesnach Aufwand
entsprechend
den Schlüsselzahlen 19.1.1… oder 19.1.2…
15.2.1.1Überwachung der Verwendung von Messgeräten und Messwerten gemäß § 54 Absatz 1 und 3 des Mess- und Eichgesetzes i. V. m. § 55 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 des Mess- und Eichgesetzesnach Aufwand
entsprechend
den Schlüsselzahlen 19.1.1… oder 19.1.2…
15.2.1.2Erlass von Maßnahmen der Verwendungsüberwachung gemäß § 55 Absatz 1 Nummer 3 bis 6 des Mess- und Eichgesetzesnach Aufwand
entsprechend
den Schlüsselzahlen 19.1.1… oder 19.1.2…
15.3.1.1Überwachung von Arbeiten an geeichten Messgeräten nach § 37 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a und b des Mess- und Eichgesetzesnach Aufwand
entsprechend
den Schlüsselzahlen 19.1.1…oder 19.1.2…
15.4.1.1 Entscheidung über die Genehmigung und Überwachung von Gasbeschaffenheitsverfolgungssystemen bzw. Gasbeschaffenheitszuordnungssystemen für die Bestimmung des Brennwertes und weiterer Beschaffenheitswerte von Gas gemäß § 25 Satz 1 Nummer 4 der Mess- und Eichverordnung nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1.1… oder 19.1.2… nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1…
  Schlüsselzahlengruppe 16: Marktüberwachung in Bezug auf Fertigpackungen, andere Verkaufseinheiten und Maßbehältnisse  
H 16-1 Hinweis:  
H 16-1 Erfolgt bei Obst und Gemüse oder Backwaren ohne Vorverpackungen gemäß den §§ 17 und 18 der Fertigpackungsverordnung die letzte abgeschlossene Marktüberwachung ohne Beanstandung, dann sind im gleichen Kalenderjahr weitere beanstandungsfreie Marktüberwachungen bei diesen Lebensmitteln ohne Vorverpackungen vom selben Herstellungsort und beim selben Verantwortlichen gebührenfrei.  
 
2.2.11.5über 12 000 kg bis 31 000 kg168,002.2.11.6über 31 000 kg bis 81 000 kg277,80  
  Hinweis: Hinweis:  2.2.11.7über 81 000 kg bis 200 000 kg417,40
 H 16.0-1Die Höhe der Gebühren der Schlüsselzahlengruppe 16.0… bestimmt sich bei Stichprobenprüfungen und Vollprüfungen unabhängig von der Anzahl der Lose oder Vollprüfungen ausschließlich nach der Gesamtanzahl der geprüften Backwaren  
16.0.1.1 von zehn bis zu 25 Backwaren ohne Vorverpackung 106,40 159,60
16.0.1.2 von 26 bis zu 50 Backwaren ohne Vorverpackung 123,50 185,30
16.0.1.3 von 51 bis zu 100 Backwaren ohne Vorverpackung 158,20 237,30
16.0.1.4 von 101 bis zu 150 Backwaren ohne Vorverpackung 190,30 285,50
16.0.1.5 von 151 bis zu 250 Backwaren ohne Vorverpackung 222,60 333,90
16.0.1.6 über 250 Backwaren ohne Vorverpackung 267,50 401,30
  2. Stichprobenprüfungen bei Fertigpackungen und anderen Verkaufseinheiten gemäß § 50 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes  
  
  2. Stichprobenprüfungen bei Fertigpackungen und anderen Verkaufseinheiten gemäß § 50 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes    für Verbundwaagen, die aus mehreren Lastaufnehmern bestehen oder im Netzverbund betrieben werden    
  nicht-zerstörende Prüfung bei einer normalen Einfach-Stichprobenprüfung gemäß Anlage 3 Nummer 3 Buchstabe a und bei einem Umfang der Stichprobe (Gebühr je Los)  
16.1.1.1 bis zu 50 Fertigpackungen oder anderen Verkaufseinheiten 223,00 334,50
16.1.1.2 von 51 bis zu 80 Fertigpackungen oder anderen Verkaufseinheiten 258,00 369,80
16.1.1.3 von 81 bis 125 Fertigpackungen oder anderen Verkaufseinheiten 286,20 418,30
16.1.1.4 über 125 Fertigpackungen oder anderen Verkaufseinheiten 307,40 461,10
  zerstörende Prüfung bei Einfach-Stichprobenprüfung mit vermindertem Stichprobenumfang bei Berücksichtigung jedes Taraeinzelwertes gemäß Anlage 3 Nummer 3 Buchstabe c oder Nummer 3 Buchstabe e (Gebühr je Los) von  
16.1.2.1 bis zu acht Fertigpackungen oder anderen Verkaufseinheiten 251,30 353,70
16.1.2.2 von neun bis zu 13 Fertigpackungen oder anderen Verkaufseinheiten 284,60 426,90
16.1.2.3 von 14 bis zu 20 Fertigpackungen oder anderen Verkaufseinheiten 426,00 488,70
16.1.2.4 über 20 Fertigpackungen oder anderen Verkaufseinheiten 476,10 549,20
  nicht-zerstörende Prüfung bei einer normalen Einfach-Stichprobenprüfung bei Berücksichtigung jedes Taraeinzelwertes gemäß Anlage 3 Nummer 3 Buchstabe a und bei einem Umfang der Stichprobe (Gebühr je Los)  
16.1.3.1 bis zu 50 Fertigpackungen oder anderen Verkaufseinheiten 328,50 nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1…
16.1.3.2 von 51 bis zu 80 Fertigpackungen oder anderen Verkaufseinheiten 373,10 nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1…
16.1.3.3 von 81 bis zu 125 Fertigpackungen oder anderen Verkaufseinheiten 456,20 nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1…
16.1.3.4 über 125 Fertigpackungen oder anderen Verkaufseinheiten 520,80 nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1…
  zerstörende Prüfung bei Abtropfgewichtskennzeichnung nach Anlage 3 Nummer 3 Buchstabe d i. V. m. Anlage 3 Nummer 7 Buchstabe d bei einem Umfang der Stichprobe (Gebühr je Los)  
16.1.4.1 bis zu acht Fertigpackungen 326,10 489,20
16.1.4.2 von neun bis zu 13 Fertigpackungen 384,30 576,50
16.1.4.3 von 14 bis zu 20 Fertigpackungen 417,90 604,40
16.1.4.4 über 20 Fertigpackungen 465,60 632,20
  zerstörende Prüfung nach Anlage 3 Nummer 3 Buchstabe c mittels Deglasieren, bei einem Umfang der Stichprobe (Gebühr je Los)  
16.1.5.1 bis zu acht Fertigpackungen 375,20 nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1…
16.1.5.2 von neun bis zu 13 Fertigpackungen 491,50 nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1…
16.1.5.3 von 14 bis zu 20 Fertigpackungen 724,40 nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1…
16.1.5.4 über 20 Fertigpackungen 957,00 nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1…
 
2.2.12.1Prüfung von Verbundwaagen mit einem zeitlichen Aufwand von mehr als einer halben Stundenach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1.2…2.3.1.6über 3 000 kgGebühr nach den Schlüsselzahlen 2.2.3.6 bis 2.2.3.9
zuzüglich 439,80
 
16.2.1.1 Prüfung bei ungleicher Nennfüllmenge nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1.1… 19.1… oder 19.1.2…
 
zuzüglich 439,80
2.3.2.4selbsttätige Mehrspurkontrollwaagennach Aufwand
entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1.2…
 
  Vollprüfung (bis maximal 99 Fertigpackungen oder andere Verkaufseinheiten, Gebühr je Vollprüfung)  
16.3.1.1 von zehn bis zu 25 Fertigpackungen oder anderen Verkaufseinheiten 110,40 165,60
16.3.1.2 von 26 bis zu 50 Fertigpackungen oder anderen Verkaufseinheiten 120,30 180,50
16.3.1.3 über 50 Fertigpackungen oder anderen Verkaufseinheiten 158,20 237,30
 
zuzüglich 439,80
2.3.3.6über 3 000 kgGebühr nach den Schlüsselzahlen 2.2.3.6
bis 2.2.3.9
zuzüglich 439,80
 
16.4.1.1sofern die Länge bis zu 1 m beträgt oder die Fläche durch einfache Multiplikation von Längen messbar ist (je Los)nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1…
16.4.1.1sofern die Länge bis zu 1 m beträgt oder die Fläche durch einfache Multiplikation von Längen messbar ist (je Los)
145,90
  sofern die Länge über 1 m beträgt oder die Fläche ausgemessen werden muss (je Los) nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1…
16.4.2.1 bis zu acht anderen Verkaufseinheiten 182,20 nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1…
16.4.2.2 von neun bis zu 13 anderen Verkaufseinheiten 246,50 nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1…
16.4.2.3 von 14 bis zu 20 anderen Verkaufseinheiten 324,70 nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1…
16.4.2.4 über 20 anderen Verkaufseinheiten 436,20 nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1…
  3. Sonderfälle  
  
  3. Sonderfälle  2.3.5.6über 3 000 kgGebühr nach den Schlüsselzahlen 2.2.3.6
bis 2.2.3.9
zuzüglich 439,80
 
16.5.2.1 in Hersteller- und Einfuhrbetrieben, je Los 498,10 624,10
 
aufgeführten
2.3.9.1Nur statisch zu prüfende selbsttätige WaagenDie Höhe
der Gebühren richtet sich
nach den unter
den Schlüssel-
zahlen 2.2…
aufgeführten
Gebührensätzen.
 
16.6.1.1 sofern die Stückzahl bis zu 20 oder die Länge bis zu 1 m beträgt oder die Fläche durch einfache Multiplikation von Längen messbar ist (je Los)
145,90 218,90
  sofern die Stückzahl über 20 oder die Länge über 1 m beträgt oder die Fläche ausgemessen werden muss (je Los)  
16.6.2.1 bis zu acht Fertigpackungen oder anderen Verkaufseinheiten 182,20 273,30
16.6.2.2 von neun bis zu 13 Fertigpackungen oder anderen Verkaufseinheiten 246,50 369,80
16.6.2.3 von 14 bis zu 20 Fertigpackungen oder anderen Verkaufseinheiten 324,70 487,10
16.6.2.4 über 20 Fertigpackungen oder anderen Verkaufseinheiten 436,20 654,30
 
Gebührensätzen.
3.0.1.3Grundgebühr inklusive drei Prüfpunkten ab dem sechsten Messgerät mit gleichen Prüfpunkten
42,70
 
16.6.3.1 Prüfung von 20 Stück nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1.1… 19.1… oder 19.1.2…
 
3.0.1.6jeder weitere Prüfpunkt ab dem 20. Messgerät (bei gleichen Glasthermometern)
5,30
3.0.2.3Grundgebühr inklusive drei Prüfpunkten ab dem sechsten Messgerät mit gleichen Prüfpunkten
46,60
 
16.6.4.1 bei Losgrößen unter zehn Fertigpackungen oder andere Verkaufseinheiten gemäß § 9 Absatz 4 der Fertigpackungsverordnung (Gewicht oder Volumen).Prüfung auf Verkehrsfähigkeit bei Losgrößen < 10 Fertigpackungen oder anderen Verkaufseinheiten nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1.1… 19.1… oder 19.1.2…
16.6.4.2 bei Losgrößen unter 26 Fertigpackungen oder andere Verkaufseinheiten nach § 26 FPackV (Stückzahl) 5. Weitere Prüfungen nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1…
3.0.3.3Grundgebühr inklusive drei Prüfpunkten ab dem sechsten Messgerät mit gleichen Prüfpunkten16.6.4.3bei Losgrößen unter 26 Fertigpackungen oder andere Verkaufseinheiten nach § 28 FPackV (Länge oder Fläche)nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1…
50,60
2.2.11.3 16.6.4.4 über 1 500 kg bis 2 900 kg51,70bei Fertigpackungen oder andere Verkaufseinheiten nach § 34 Absatz 3, 4, 5 FPackV (Fertigpackungen mit Füllmengen von mehr als 10 Kilogramm oder mehr als 10 Liter).nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1…
  
a) 5.
 Klasse 1,0 3.0.4.3bei Vorlage von mindestens 20 Stück, ab dem 20. Messgerät bei gleichen Prüfpunkten
7,60
 
16.7.1.1 beim Hersteller Dichtebestimmung nach dem Schwingerprinzip ohne Zusatzinstallation 117,80 nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1…
16.7.1.2 in den Räumlichkeiten der zuständigen Stelle Dichtebestimmung nach dem Schwingerprinzip mit Zusatzinstallation nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1.1… 19.1…
2.2.3.1116.7.1.3 Dichtebestimmung nicht nach dem Schwingerprinzip über 5 kg bis 50 kg 91,30nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1…
  
(mit Ausnahme der medizinischen Thermometer, Kühlthermometer, Thermoelemente, Beckmann-, Siede-, Umkippthermometer und der Temperaturmesseinrichtungen für Lagerbehälter und Rohrleitungen)
4.1.2.1bis zu zehn Stück, je Gerät82,60  
16.7.2.1 Bestimmung des mittleren Trocknungsverlustes 153,60 230,40
   
c)
4.1.3.14.1.2.2ab dem elften Stück, je Gerät66,80 je Gerät112,70  
  Bestimmung (je Stichprobe)  
16.7.3.1 des mittleren Stückgewichtes 64,80 97,20
16.7.3.2 des mittleren Längengewichtes 76,90 115,40
16.7.3.3 des mittleren Flächengewichtes 57,70 86,60
16.7.3.4 der mittleren Feinheit von Garnen 153,60 230,40
16.7.3.5 der mittleren feuchtigkeitsbedingten Längenänderung von Garnen 153,60 230,40
 
H 5-1Die Gebühren für Behälter ohne Einteilung sind für in den Räumlichkeiten der zuständigen Stelle vorgenommene individuell zurechenbare öffentliche Leistungen berechnet. 5.4.5.2  Messanlagen für Milch und Milchabgabeautomaten   über 500 l/min656,80  
16.7.4.1 Dauer der Kontrolle > 15 MinutenDauer der Kontrolle > 15 Minuten nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1.1… 19.1… oder 19.1.2…
 
6.
nach den unter
Ausnahmen von Mess-, Kontroll- und Dokumentationspflichten gemäß § 41 Absatz 5 der Fertigpackungsverordnung
den Schlüssel-
6. Maßnahmen gemäß § 50 Absatz 2 des Mess- und Eichgesetzes
 
16.8.1.1 16.7.5.1 Vornahme Bearbeitung einer eines Antrages Maßnahme gemäß § 50 Absatz 2 des Mess- und Entscheidung Eichgesetzes aufgrund der Prüfung gemäß § 50 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes 134,10 nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1.1… oder 19.1.2…
 
7.
zahlen 5.4.1…
Maßnahmen gemäß § 50 Absatz 2 und 3 des Mess- und Eichgesetzes
bis 5.4.5…
  7. Nach Beanstandungen gemäß § 4 Absatz 2 Nummer 1 bis 3, § 11 Absatz 2, § 17 Absatz 1, 2 und 5, § 18 Absatz 1 bis 3 und 6, § 29 Absatz 2 Nummer 1 bis 3, § 30 Absatz 1 Nummer 1 und 2, § 31 Absatz 1 Nummer 1 bis 3, § 34 Nummer 1 bis 3, § 35 und § 38 Absatz 1 i. V. m. § 40 der Fertigpackungsverordnung
 
16.8.2.1 16.8.1.1 Treffen von Maßnahmen gemäß § 50 Absatz 2 und 3 des Mess- und Eichgesetzes aufgrund der Prüfung der Anforderungen an Fertigpackungen, anderen Verkaufseinheiten gemäß § 50 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes Maßbehältnissen nach Beanstandungen ohne erneute Prüfung der Füllmenge nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1.1… 19.1… oder 19.1.2…
 Schlüsselzahlengruppe 17: Anerkennung von Prüfstellen, öffentliche Bestellung der Leitung von Prüfstellen  
  
 Schlüsselzahlengruppe 17: Anerkennung von Prüfstellen, öffentliche Bestellung der Leitung von Prüfstellen   
16.8.2.1 H 17-1 Prüfung der formalen Anforderungen an Fertigpackungen, anderen Verkaufseinheiten und Maßbehältnissen bei Beanstandungen ohne Prüfung der FüllmengeDie Gebühren der Schlüsselzahlen 17.1.1.1 bis 17.1.1.5 gelten als Gebühr für jeweils eine Messgeräteart. nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1…
H 17-2 Schlüsselzahlengruppe 9: 17: Einzelne Messgeräte zur Bestimmung von Dichte oder Massenanteil oder Massenkonzentration oder Volumenkonzentration von anderen Medien als Flüssigkeiten  Anerkennung von Prüfstellen, öffentliche Bestellung der Leitung von Prüfstellen Werden zusätzlich zu einer Messgeräteart auch Befugnisse für Zusatzeinrichtungen beantragt, werden hierfür weitere Gebühren entsprechend der Schlüsselzahl 17.1.2.1 erhoben. 
  Anerkennung von Prüfstellen gemäß den §§ 42 bis 44 der Mess- Hinweise: und Eichverordnung  
 für die Eichung oder Befundprüfung von Messgeräten für Elektrizität, Gas, Wasser oder Wärme in einer Betriebsstätte mit einem voraussichtlichen Prüfumfang im Jahr von 
H 17-117.1.1.1 Die Gebühr bis zu 4 000 Messgeräten oder der bis zu zwei Prüfständen Schlüsselzahl 17.1.1.1 gilt als Gebühr für jeweils eine Messgeräteart. 3 292,10
17.1.1.2 H 17-2 Werden zusätzlich zu einer Messgeräteart auch Befugnisse für Zusatzeinrichtungen beantragt, werden hierfür weitere Gebühren entsprechend der Schlüsselzahl 17.1.2.1 erhoben.über 4 000 bis zu 10 000 Messgeräten oder über zwei bis zu fünf Prüfständen 4 389,50
17.1.1.1Anerkennung von Prüfstellen gemäß den §§ 42 bis 44 der Mess- und Eichverordnung für die Eichung oder Befundprüfung von Messgeräten für Elektrizität, Gas, Wasser oder Wärme in einer Betriebsstätte, unabhängig von der Anzahl der Messgeräte und Prüfstände
17.1.1.3über 10 000 bis zu 50 000 Messgeräten oder über fünf bis zu zehn Prüfständen5 486,90 17.1.1.4über 50 000 Messgeräten oder über zehn Prüfständen6 584,20
17.1.2.1Erweiterung der Anerkennung um messtechnische Befugnisse (z. B. für Zusatzeinrichtungen) gemäß den §§ 42 und 43 der Mess- und Eichverordnung
887,50 1 210,70
bis 1 774,90
17.1.1.3über 10 000 bis zu 50 000 Messgeräten oder über fünf bis zu zehn Prüfständen 5 486,90
17.1.1.4 über 50 000 Messgeräten oder über zehn Prüfständen 6 584,20
17.1.2.1 Erweiterung der Anerkennung um messtechnische Befugnisse (z. B. für Zusatzeinrichtungen) gemäß den §§ 42 und 43 der Mess- und Eichverordnung
887,50
bis 1 774,90
17.1.2.2 Änderung der Anerkennung gemäß den §§ 42 und 43 der Mess- und Eichverordnung ohne Änderung messtechnischer Befugnisse Änderung der Anerkennung gemäß den §§ 42 und 43 der Mess- und Eichverordnung ohne Änderung messtechnischer Befugnisse nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1.1…
  Zusatzgebühr zu den Schlüsselzahlen 17.1.1… bis 17.1.2.1  
17.1.3.1 Prüfung, ob die Normalgeräte und Prüfstände den Vorschriften zur Erteilung der Betriebserlaubnis gemäß § 43 Absatz 3 Nummer 3 der Mess- und Eichverordnung entsprechen nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1.1…oder 19.1.2… 19.1…
  Bestellung der Leitung von Prüfstellen gemäß den §§ 45, 46, 47 und 48 der Mess- und Eichverordnung  
5.4.6.1 Messanlagen für die kontinuierliche und dynamische Messung von Mengen von Flüssigkeiten außer Wasser, die Mengen in Masseeinheiten anzeigen 17.2.1.1Abnahme der Sachkundeprüfung bei der DAM, § 47 Nummer 3 der Mess- und Eichverordnung
17.2.1.1Prüfung der Sachkunde, § 47 der Mess- und Eichverordnung404,00 Die Höhe
der Gebühren richtet sich
nach den unter
den Schlüssel-
zahlen 5.4.1…
bis 5.4.5…
aufgeführten
Gebührensätzen.
 17.2.1.2öffentliche Bestellung mit Prüfung der Voraussetzungen nach §§ 47 und 48 der Mess- und Eichverordnung
17.2.1.2öffentliche Bestellung, § 48 der Mess- und Eichverordnung211,60    
17.2.1.1Prüfung der Sachkunde, § 47 der Mess- und Eichverordnung404,00
17.2.1.2öffentliche Bestellung, § 48 der Mess- und Eichverordnung211,60
  Schlüsselzahlengruppe 18:  Bescheinigungen  
18.1.1.1 Ausstellen eines Eichscheines gemäß § 37 Absatz 3 Satz 1 der Mess- und Eichverordnung
25,80 32,40
18.2.1.1 Ausstellen eines Eichscheines als Rückführungsnachweis gemäß § 37 Absatz 3 Satz 3 der Mess- und Eichverordnung (inklusive der Angabe von bis zu fünf Messwerten)

88,00 110,30


88,00
5.5.6.1bis (Q3) = 16bis 10 m3/h, pro Stück18.2.1.2Ausstellen eines Eichscheines als Rückführungsnachweis unter Angabe von mehr als fünf Messwerten, pro Messwert
18.2.1.2Ausstellen eines Eichscheines als Rückführungsnachweis unter Angabe von mehr als fünf MesswertenDie Gebühr nach der Schlüsselzahl 18.2.1.1 erhöht sich um 4,90 Euro pro Messwert 95,50
(Festgebühr)
18.2.1.2Ausstellen eines Eichscheines als Rückführungsnachweis unter Angabe von mehr als fünf MesswertenDie Gebühr nach der Schlüsselzahl 18.2.1.1 erhöht sich um 4,90 Euro pro Messwert
  Schlüsselzahlengruppe 19:  Stundensätze  
  Hinweise:  
H 19-1 Im Außendienststundensatz nach gemäß den Schlüsselzahlen 19.1.2… sind die Kosten für Reisezeiten und die Reisekosten bereits enthalten und daher nicht mehr gesondert in Rechnung zu stellen.  
H 19-2 Die nachfolgenden Stundensätze sind bei den Gebührenpositionen anzusetzen, für die eine Gebühr nach Aufwand vorgesehen ist. Dies gilt für die gesetzlich vorgegebenen Hauptleistungen wie Eichung, Befundprüfung, Genehmigung, Überwachung sowie die unmittelbar damit in Zusammenhang stehenden Nebenleistungen, die zur Umsetzung der jeweils gesetzlich vorgegebenen Hauptleistung zwingend erforderlich sind. Nebenleistungen sind insbesondere Vorbereitung, Berechnung, klärender Schriftverkehr, Bereitstellung der Normale und Dokumentation der Ergebnisse.  
 H 19-3Findet eine Tätigkeit, für die eine Zeitgebühr nach 19.1… vorgesehen ist, sowohl außerhalb als auch innerhalb der Räume der zuständigen Stelle statt, muss der jeweilige Zeitaufwand separat nach den entsprechenden Schlüsselzahlen abgerechnet werden. Klasse 0,1 bis 0,6 (10 Prüfpunkte)  
   Stundensatz pro Mitarbeiterin oder pro Mitarbeiter für innerhalb der Räumlichkeiten der zuständigen Stelle erbrachte individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in der Laufbahngruppe mit folgender Eingangsvoraussetzung  
19.1.1.1 universitärer Masterabschluss oder gleichwertiger Abschluss 166,60 223,50
19.1.1.2 Bachelorabschluss oder gleichwertiger Abschluss oder Meister- oder Technikerausbildung
117,30 176,00
19.1.1.3 andere Ausbildung als nach gemäß der Schlüsselzahl 19.1.1.1 oder 19.1.1.2 92,70 139,10
  Stundensatz pro Mitarbeiterin oder pro Mitarbeiter für außerhalb der Räumlichkeiten der zuständigen Stelle erbrachte individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in der Laufbahngruppe mit folgender Eingangsvoraussetzung  
19.1.2.1 universitärer Masterabschluss oder gleichwertiger Abschluss 207,60 279,40
19.1.2.2 Bachelorabschluss oder gleichwertiger Abschluss oder Meister- oder Technikerausbildung
146,60 219,90
19.1.2.3 andere Ausbildung als nach gemäß der Schlüsselzahl 19.1.2.1 oder 19.1.2.2 116,20 174,30
1
Die Ordnung der Schlüsselzahlen ergibt sich aus § 1 Absatz 1 der Mess- und Eichverordnung, konkretisiert durch § 34 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Anlage 7 der Mess- und Eichverordnung.
2
Zu beziehen bei der Beuth-Verlag GmbH, Am DIN-Platz, Burggrafenstraße 6, 10787 Berlin.
3
Zu beziehen bei der Beuth-Verlag GmbH, Am DIN-Platz, Burggrafenstraße 6, 10787 Berlin.