Synopse zur Änderung an
Messstellenbetriebsgesetz (MsbG)

Erstellt am: 27.05.2023

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Die in dieser Synopse dargestellten Gesetzestexte basieren auf der vom Bundesamt für Justiz konsolidierten Fassung, welche auf gesetze-im-internet.de einsehbar ist. Diese Fassung der Gesetzestexte ist nicht die amtliche Fassung. Die amtliche Fassung ist im Bundesgesetzblatt einsehbar.

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Änderung basiert auf:
Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor
Auf Grund der Initiative von:
Bundesregierung in der Wahlperiode 20

Ausgefertigt am:
20.07.2022

Verkündet am:
28.07.2022

BGBl-Fundstelle:
BGBl I 2022, 1237
Vorgangshistorie:
  1. Gesetzentwurf
    BR-Drucksache 162/22
    Urheber: Bundesregierung
    08.04.2022
  2. Gesetzentwurf
    BT-Drucksache 20/1630
    Urheber: Bundesregierung
    02.05.2022
  3. Empfehlungen der Ausschüsse
    BR-Drucksache 162/1/22
    10.05.2022
  4. 1. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 20/34 , S. 3043-3061

    Beschlüsse:

    S. 3061D - Überweisung (20/1630)
    12.05.2022
  5. Plenarantrag
    BR-Drucksache 162/2/22
    Urheber: Mecklenburg-Vorpommern
    17.05.2022
  6. Plenarantrag
    BR-Drucksache 162/3/22
    Urheber: Mecklenburg-Vorpommern und Niedersachsen
    17.05.2022
  7. 1. Durchgang
    BR-Plenarprotokoll 1021 , S. 189-194

    Beschlüsse:

    S. 194 - Stellungnahme: u.a. Änderungsvorschläge (162/22), gem. Art. 76 Abs. 2 GG
    20.05.2022
  8. Beschlussdrucksache
    BR-Drucksache 162/22(B)
    20.05.2022
  9. Unterrichtung über Stellungnahme des BR und Gegenäußerung der BRg
    BT-Drucksache 20/1979
    Urheber: Bundesregierung
    25.05.2022
  10. Nachträgliche Überweisung
    BT-Drucksache 20/2137
    Urheber: Bundestag
    03.06.2022
  11. Beschlussempfehlung
    BT-Drucksache 20/2580
    Urheber: Ausschuss für Klimaschutz und Energie
    05.07.2022
  12. Bericht
    BT-Drucksache 20/2656
    Urheber: Ausschuss für Klimaschutz und Energie
    06.07.2022
  13. Bericht gemäß § 96 Geschäftsordnung BT
    BT-Drucksache 20/2642
    Urheber: Haushaltsausschuss
    06.07.2022
  14. 2. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 20/47 , S. 4820-4852

    Beschlüsse:

    S. 4838B - Annahme in Ausschussfassung (20/1630, 20/2580)
    S. 4838C - Annahme einer Entschließung (20/2580)
    07.07.2022
  15. 3. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 20/47 , S. 4838-4838

    Beschlüsse:

    S. 4839A - Annahme in Ausschussfassung (20/1630, 20/2580)
    07.07.2022
  16. Unterrichtung über Gesetzesbeschluss des BT
    BR-Drucksache 315/22
    Urheber: Bundestag
    08.07.2022
  17. Unterrichtung über Gesetzesbeschluss des BT
    BR-Drucksache zu315/22
    08.07.2022
  18. 2. Durchgang
    BR-Plenarprotokoll 1023 , S. 264-278

    Beschlüsse:

    S. 277 - kein Antrag auf Einberufung des Vermittlungsausschusses (315/22), gem. Art. 77 Abs. 2 GG
    08.07.2022
  19. Beschlussdrucksache
    BR-Drucksache 315/22(B)
    08.07.2022
Kurzbeschreibung:

Grundlegende Überarbeitung der Regelungen zum beschleunigten Ausbau erneuerbarer Energien: Treibhausgasneutralität in der Stromerzeugung bereits im Jahr 2035, Anhebung des Ausbauziels für das Jahr 2030 auf 80 Prozent des Stromverbrauchs, Anpassung der Ausbaupfade und Ausschreibungsmengen, Nutzung erneuerbarer Energien als überragendes öffentliches Interesse und Teil der öffentlichen Sicherheit, Ermöglichung der Anpassung des Fördersystems, u.a. durch Ergänzung oder Ersetzung der Marktprämie durch sog. "Contracts of Difference", Fortführung der Innovationsausschreibungen und Umstellung von der fixen auf die gleitende Marktprämie, Förderung lokaler wasserstoffbasierter Stromspeicherung, Ausrichtung neuer Biomethan- und neuer KWG-Anlagen auf Wasserstoff; zahlreiche Einzelmaßnahmen im Bereich Solarenergie, u.a. Anhebung des Schwellenwerts für die verpflichtende Teilnahme an Ausschreibungen, Differenzierung der Vergütung für Dachanlagen außerhalb der Ausschreibungen, Erweiterung der Flächenkulisse bei Freiflächenanlagen und Integration der bisherigen besonderen Solaranlagen (sog. "Agri-PV", "Floating-PV" und "Parkplatz-PV") in die Freiflächenausschreibung; Detailverbesserungen zur Nutzung von Windenergie an Land, u.a. Erhöhung und Verstetigung der jährlichen Gebotstermine und Weiterentwicklung des Referenzertragsmodells; Fokussierung der Biomassenutzung auf hochflexible Spitzenlastkraftwerke, Stärkung der Bürgerenergieprojekte, Weiterentwicklung der finanziellen Beteiligung der Kommunen, Stärkung der grenzüberschreitenden Kooperation mit den Nachbarstaaten, Novellierung der Stromkennzeichnung und Vereinfachung der gekoppelten Lieferung von Herkunftsnachweisen infolge der Finanzierung der EEG-Förderung aus dem Sondervermögen "Energie- und Klimafonds", Anpassung der Besonderen Ausgleichsregelung an die Klima-, Umwelt- und Energiebeihilfeleitlinien der Europäischen Kommission, Vereinheitlichung der verbleibenden Energie-Umlagen nach der Absenkung der EEG-Umlage auf null u.a.;
Gesetz zur Finanzierung der Energiewende im Stromsektor durch Bundeszuschuss und Umlagen (Energie-Umlagen-Gesetz – EnUG) als Art. 3 der Vorlage, Änderung, Einfügung und Aufhebung zahlr. §§ in weiteren 7 Gesetzen und 10 Rechtsverordnungen; Verordnungsermächtigungen

Beschlussempfehlung des Ausschusses: zahlreiche Änderungen und Klarstellungen, u.a. Verschiebung des Ziels der Treibhausgasneutralität auf Zeitraum nach Kohleausstieg, marktgetriebener Ausbau erneuerbarer Energie nach Vollendung des Kohleausstiegs, Ermöglichung der Kombination von Voll- und Teileinspeisung bei Solaranlagen sowie von Garten-PV, Streichung der 100 kW-Grenze für Mieterstromprojekte, Ausweitung der PV-Seitenrandstreifen auf 500 Meter, Verringerung des Uferabstandes bei Floating-PV auf 40 Meter, Einführung einer einmaligen Mengenanpassung bei der dritten PV-Ausschreibungsrunde im Jahr 2022, Anhebung der jährlichen Gebotstermine auf drei, Dynamisierung des Ausschreibungsvolumens bei der Windenergie durch Rückbindung an PV-Ausbau, Streichung der Südquote, Festlegungskompetenz der Bundesnetzagentur zur Anhebung der Höchstwerte in den Ausschreibungen bei steigenden Rohstoffpreisen, Ermöglichung der Verlängerung der Realisierungsfrist für Windenergieprojekte bei Corona-bedingten Verzögerungen oder Lieferschwierigkeiten, Herstellung der alten Rechtslage bei der Wasserkraft, Einführung von Ausschreibungen für Wasserstoff-Sprinterkraftwerke und Anpassung der Definition von "grünem" Wasserstoff, Klarstellung zu Energiegenossenschaften als Bürgerenergie, Einführung eines 50-Kilometer-Radius anstelle der Landkreisgrenze, Befreiung der Bürgerenergie-Dachanlagen-PV-Projekte von Ausschreibungen, Neuregelung der Integration von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen in das Stromsystem, Erleichterung des Netzausbau betr. Naturschutz, Verankerung des EH-55-Standards als Neubaustandard; Annahme einer Entschließung, u.a. betr. Plattform Klimaneutrales Stromsystem, Kommunal- und Bürgerbeteiligung bei Erneuerbare-Energie-Anlagen, Mieterstrom, Energysharing, Energiespeicherentwicklung, Beseitigung steuerrechtlicher Hemmnisse bei PV-Aufdach-Anlagen, Agri-PV und Solar-Kleinanlagen, Förderprogramm für Bürgerenergiegesellschaften, Biogaserzeugung, Gebäudeenergieeffizienz, Wasserkraft, Grubengas, Artenhilfsprogramme, Arten- und Naturschutz, Evaluierung des Bundesnaturschutzgesetzes;
Erneute Änderung und Einfügung versch. §§ Energie-Umlagen-Gesetz sowie Änderung des Langtitel, des Kurztitels und der amtlichen Abkürzung in Gesetz zur Finanzierung der Energiewende im Stromsektor durch Zahlungen des Bundes und Erhebung von Umlagen (Energiefinanzierungsgesetz – EnFG), erneute und zusätzliche Änderung, Einfügung und Aufhebung versch. §§ in weiteren 9 Gesetzen und 8 Rechtverordnungen; Verordnungsermächtigungen

Quelle: Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP

Teil 1 - Allgemeine Bestimmungen

Zweck Dieses dieses Gesetz Gesetzes ist die beschleunigte Digitalisierung der Energiewende im Interesse einer nachhaltigen, verbrauchergerechten und treibhausgasneutralen Energieversorgung, eines verbesserten, datengestützten Netzbetriebs und einer effizienten und nachhaltigen, datengestützten Netzplanung. Dazu trifft es Regelungen
1.
zur Ausstattung von Messstellen der leitungsgebundenen Energieversorgung mit modernen Messeinrichtungen und intelligenten Messsystemen,
2.
zur Ausgestaltung des Messstellenbetriebs und zur freien Wahl eines Messstellenbetreibers,
3.
zur Aufgabentrennung von Messstellenbetrieb und Netzbetrieb,
4.
zu technischen Mindestanforderungen an Smart-Meter-Gateways und den Einsatz von intelligenten Messsystemen,
5.
zur energiewirtschaftlichen Datenkommunikation und zur allgemeinen Datenkommunikation mit Smart-Meter-Gateways,
6.
zur Verarbeitung von Messwerten und weiteren personenbezogenen Daten zur Erfüllung von vorvertraglichen Verpflichtungen, von Verträgen, rechtlichen Verpflichtungen und zur Erfüllung von Aufgaben im öffentlichen Interesse.
Zweck Dieses dieses Gesetz Gesetzes ist die beschleunigte Digitalisierung der Energiewende im Interesse einer nachhaltigen, verbrauchergerechten und treibhausgasneutralen Energieversorgung, eines verbesserten, datengestützten Netzbetriebs und einer effizienten und nachhaltigen, datengestützten Netzplanung. Dazu trifft es Regelungen
1.
zur Ausstattung von Messstellen der leitungsgebundenen Energieversorgung mit modernen Messeinrichtungen und intelligenten Messsystemen,
2.
zur Ausgestaltung des Messstellenbetriebs und zur freien Wahl eines Messstellenbetreibers,
3.
zur Aufgabentrennung von Messstellenbetrieb und Netzbetrieb,
4.
zu technischen Mindestanforderungen an Smart-Meter-Gateways und den Einsatz von intelligenten Messsystemen,
5.
zur energiewirtschaftlichen Datenkommunikation und zur allgemeinen Datenkommunikation mit Smart-Meter-Gateways,
6.
zur Verarbeitung von Messwerten und weiteren personenbezogenen Daten zur Erfüllung von vorvertraglichen Verpflichtungen, von Verträgen, rechtlichen Verpflichtungen und zur Erfüllung von Aufgaben im öffentlichen Interesse.

Teil 1 - Allgemeine Bestimmungen

Im Sinne dieses Gesetzes ist oder sind:
1.
Anlagenbetreiber: der Betreiber von Anlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066) oder dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2498) in der jeweils geltenden Fassung,
2.
Anschlussnehmer der Eigentümer oder Erbbauberechtigte eines Grundstücks oder Gebäudes, das an das Energieversorgungsnetz angeschlossen ist oder die natürliche oder juristische Person, in deren Auftrag ein Grundstück oder Gebäude an das Energieversorgungsnetz angeschlossen wird,
3.
Anschlussnutzer: der zur Nutzung des Netzanschlusses berechtigte Letztverbraucher oder Betreiber von Erzeugungsanlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz oder dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz,
4.
grundzuständiger Messstellenbetreiber: der Betreiber von Energieversorgungsnetzen, der Auffangmessstellenbetreiber nach § 11 Absatz 2 Satz 1 ab dem in § 11 Absatz 3 Satz 1 genannten Zeitpunkt oder ein Dritter, dem aufgrund eines Verfahrens nach den §§ 41 und 43 die Grundzuständigkeit für den Messstellenbetrieb erfolgreich übertragen worden ist,
grundzuständiger Messstellenbetreiber: der Betreiber von Energieversorgungsnetzen, solange und soweit er seine Grundzuständigkeit für den Messstellenbetrieb nicht nach § 43 auf ein anderes Unternehmen übertragen hat, oder jedes Unternehmen, das die Grundzuständigkeit für den Messstellenbetrieb nach § 43 übernommen hat,
5.
Grundzuständigkeit für den Messstellenbetrieb: die Verpflichtung zur Wahrnehmung des Messstellenbetriebs für alle Messstellen des jeweiligen Netzgebiets solange und soweit kein Dritter nach den §§ 5 und 6 den Messstellenbetrieb durchführt,
6.
Grundzuständigkeit für den Messstellenbetrieb für moderne Messeinrichtungen und intelligente Messsysteme: die Verpflichtung zur Wahrnehmung des Messstellenbetriebs mit modernen Messeinrichtungen und intelligenten Messsystemen im jeweiligen Netzgebiet für diejenigen Messstellen, die nach Maßgabe der §§ 29 bis 32 mit modernen Messeinrichtungen und intelligenten Messsystemen auszustatten sind und für die kein Dritter nach den §§ 5 und 6 den Messstellenbetrieb durchführt,
7.
intelligentes Messsystem: eine über ein Smart-Meter-Gateway in ein Kommunikationsnetz eingebundene moderne Messeinrichtung zur Erfassung elektrischer Energie, das den tatsächlichen Energieverbrauch und die tatsächliche Nutzungszeit widerspiegelt und über den Smart-Meter-Gateway-Administrator im Zusammenwirken mit den informationstechnischen Systemen weiterer Berechtigter aus § 49 Absatz 2 den besonderen Anforderungen nach den §§ 21 und 22 in Verbindung mit § 31 Absatz 1 genügt, die zur Gewährleistung des Datenschutzes, der Datensicherheit und Interoperabilität in Schutzprofilen und Technischen Richtlinien festgelegt werden können,
8.
Letztverbraucher: natürliche oder juristische Personen, die Energie für den eigenen Verbrauch oder für den Betrieb von Ladepunkten zur Versorgung von Elektromobilnutzern beziehen,
9.
Mehrwertdienst: eine energieversorgungsfremde Dienstleistung, die als Kommunikationsinfrastruktur das Smart-Meter-Gateway benutzt,
10.
Messeinrichtung: ein Messgerät, das allein oder in Verbindung mit anderen Messgeräten für die Gewinnung eines oder mehrerer Messwerte eingesetzt wird,
11.
Messstelle: die Gesamtheit aller Mess-, Steuerungs- und Kommunikationseinrichtungen zur sicheren Verarbeitung von Messdaten und Steuerungsinformationen und zur sicheren Anbindung von Erzeugungsanlagen und steuerbaren Lasten an Zählpunkten eines Anschlussnutzers,
12.
Messstellenbetreiber: der grundzuständige Messstellenbetreiber oder ein Dritter, der die Aufgabe des Messstellenbetriebs durch Vertrag nach § 9 wahrnimmt,
13.
Messsystem: eine in ein Kommunikationsnetz eingebundene Messeinrichtung,
14.
Messwerte: Angaben über vom Anschlussnutzer über einen bestimmten Zeitraum entnommene, erzeugte oder eingespeiste Energiemengen,
15.
moderne Messeinrichtung: eine Messeinrichtung, die den tatsächlichen Elektrizitätsverbrauch und die tatsächliche Nutzungszeit widerspiegelt und über ein Smart-Meter-Gateway sicher in ein Kommunikationsnetz eingebunden werden kann,
16.
Netzzustandsdaten: Spannungs- und Stromwerte und Phasenwinkel sowie daraus errechenbare oder herleitbare Werte, die zur Ermittlung des Netzzustandes verarbeitet werden können,
17.
Plausibilisierung und Ersatzwertbildung: im Rahmen der Aufbereitung von Messwerten rechnerische Vorgänge, die ausgefallene Messwerte oder Messwertreihen überbrücken oder unplausible Messwerte korrigieren,
18.
Schaltprofil: eine Einstellung zum Stromeinspeise- oder -entnahmeverhalten an Erzeugungs- und Verbrauchsanlagen,
19.
Smart-Meter-Gateway: die Kommunikationseinheit eines intelligenten Messsystems, die ein oder mehrere moderne Messeinrichtungen und weitere technische Einrichtungen wie insbesondere Erzeugungsanlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz zur Gewährleistung des Datenschutzes, der Datensicherheit und Interoperabilität unter Beachtung der besonderen Anforderungen von Schutzprofilen und Technischen Richtlinien nach § 22 Absatz 1 und 2 sicher in ein Kommunikationsnetz einbinden kann und über Funktionalitäten zur Erfassung, Verarbeitung und Versendung von Daten verfügt,
20.
Smart-Meter-Gateway-Administrator: eine natürliche oder juristische Person, die als Messstellenbetreiber oder in dessen Auftrag für den technischen Betrieb des intelligenten Messsystems verantwortlich ist,
21.
Smart-Metering-Public-Key-Infrastruktur: ein System zur Ausstellung, Verteilung und Prüfung von digitalen Zertifikaten, welches die Authentizität und die Vertraulichkeit bei der Kommunikation und den gesicherten Datenaustausch der verschiedenen Marktteilnehmer mit den Smart-Meter-Gateways sicherstellt,
22.
Stammdaten: Informationen über Art und technische Ausstattung, Ort und Spannungsebene sowie Art der kommunikativen Anbindung von an das Smart-Meter-Gateway angeschlossenen Anlagen,
23.
Tarifierung: die Zuordnung der gemessenen elektrischen Energie oder Volumenmengen zu verschiedenen Tarifstufen,
24.
technischer Betrieb des intelligenten Messsystems: die Installation, Inbetriebnahme, Konfiguration, Administration, Überwachung und Wartung des Smart-Meter-Gateways und der informationstechnischen Anbindung von modernen Messeinrichtungen und anderen an das Smart-Meter-Gateway angebundenen technischen Einrichtungen sowie Ermöglichung weiterer energiewirtschaftlicher und sonstiger Dienste,
25.
technischer Betrieb der Messstelle: die Installation, Inbetriebnahme, Konfiguration, Administration, Überwachung und Wartung der modernen Messeinrichtungen und intelligenten Messsysteme einschließlich der informationstechnischen Anbindung von Messeinrichtungen und anderen an das Smart-Meter-Gateway angebundenen technischen Einrichtungen einschließlich Steuerungseinrichtungen sowie Ermöglichung weiterer energiewirtschaftlicher und sonstiger Dienste,
26.
Wurzelzertifikat: ein auf dem Gebiet der Kryptografie und Informationssicherheit selbst signiertes Zertifikat der obersten Zertifizierungsinstanz, welches dazu dient, die Gültigkeit aller untergeordneten Zertifikate zu bestätigen,
27.
Zählerstandsgangmessung: die Messung einer Reihe viertelstündig ermittelter Zählerstände von elektrischer Arbeit und stündlich ermittelter Zählerstände von Gasmengen,
28.
Zählpunkt: der Punkt, an dem der Energiefluss messtechnisch erfasst wird.
Im Übrigen sind die Begriffsbestimmungen aus § 3 des Energiewirtschaftsgesetzes anzuwenden.
Im Sinne dieses Gesetzes ist oder sind:
1.
Anlagenbetreiber: der Betreiber von Anlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066) oder dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2498) in der jeweils geltenden Fassung,
2.
Anschlussnehmer der Eigentümer oder Erbbauberechtigte eines Grundstücks oder Gebäudes, das an das Energieversorgungsnetz angeschlossen ist oder die natürliche oder juristische Person, in deren Auftrag ein Grundstück oder Gebäude an das Energieversorgungsnetz angeschlossen wird,
3.
Anschlussnutzer: der zur Nutzung des Netzanschlusses berechtigte Letztverbraucher oder Betreiber von Erzeugungsanlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz oder dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz,
4.
grundzuständiger Messstellenbetreiber: der Betreiber von Energieversorgungsnetzen, der Auffangmessstellenbetreiber nach § 11 Absatz 2 Satz 1 ab dem in § 11 Absatz 3 Satz 1 genannten Zeitpunkt oder ein Dritter, dem aufgrund eines Verfahrens nach den §§ 41 und 43 die Grundzuständigkeit für den Messstellenbetrieb erfolgreich übertragen worden ist,
grundzuständiger Messstellenbetreiber: der Betreiber von Energieversorgungsnetzen, solange und soweit er seine Grundzuständigkeit für den Messstellenbetrieb nicht nach § 43 auf ein anderes Unternehmen übertragen hat, oder jedes Unternehmen, das die Grundzuständigkeit für den Messstellenbetrieb nach § 43 übernommen hat,
5.
Grundzuständigkeit für den Messstellenbetrieb: die Verpflichtung zur Wahrnehmung des Messstellenbetriebs für alle Messstellen des jeweiligen Netzgebiets solange und soweit kein Dritter nach den §§ 5 und 6 den Messstellenbetrieb durchführt,
6.
Grundzuständigkeit für den Messstellenbetrieb für moderne Messeinrichtungen und intelligente Messsysteme: die Verpflichtung zur Wahrnehmung des Messstellenbetriebs mit modernen Messeinrichtungen und intelligenten Messsystemen im jeweiligen Netzgebiet für diejenigen Messstellen, die nach Maßgabe der §§ 29 bis 32 mit modernen Messeinrichtungen und intelligenten Messsystemen auszustatten sind und für die kein Dritter nach den §§ 5 und 6 den Messstellenbetrieb durchführt,
7.
intelligentes Messsystem: eine über ein Smart-Meter-Gateway in ein Kommunikationsnetz eingebundene moderne Messeinrichtung zur Erfassung elektrischer Energie, das den tatsächlichen Energieverbrauch und die tatsächliche Nutzungszeit widerspiegelt und über den Smart-Meter-Gateway-Administrator im Zusammenwirken mit den informationstechnischen Systemen weiterer Berechtigter aus § 49 Absatz 2 den besonderen Anforderungen nach den §§ 21 und 22 in Verbindung mit § 31 Absatz 1 genügt, die zur Gewährleistung des Datenschutzes, der Datensicherheit und Interoperabilität in Schutzprofilen und Technischen Richtlinien festgelegt werden können,
8.
Letztverbraucher: natürliche oder juristische Personen, die Energie für den eigenen Verbrauch oder für den Betrieb von Ladepunkten zur Versorgung von Elektromobilnutzern beziehen,
9.
Mehrwertdienst: eine energieversorgungsfremde Dienstleistung, die als Kommunikationsinfrastruktur das Smart-Meter-Gateway benutzt,
10.
Messeinrichtung: ein Messgerät, das allein oder in Verbindung mit anderen Messgeräten für die Gewinnung eines oder mehrerer Messwerte eingesetzt wird,
11.
Messstelle: die Gesamtheit aller Mess-, Steuerungs- und Kommunikationseinrichtungen zur sicheren Verarbeitung von Messdaten und Steuerungsinformationen und zur sicheren Anbindung von Erzeugungsanlagen und steuerbaren Lasten an Zählpunkten eines Anschlussnutzers,
12.
Messstellenbetreiber: der grundzuständige Messstellenbetreiber oder ein Dritter, der die Aufgabe des Messstellenbetriebs durch Vertrag nach § 9 wahrnimmt,
13.
Messsystem: eine in ein Kommunikationsnetz eingebundene Messeinrichtung,
14.
Messwerte: Angaben über vom Anschlussnutzer über einen bestimmten Zeitraum entnommene, erzeugte oder eingespeiste Energiemengen,
15.
moderne Messeinrichtung: eine Messeinrichtung, die den tatsächlichen Elektrizitätsverbrauch und die tatsächliche Nutzungszeit widerspiegelt und über ein Smart-Meter-Gateway sicher in ein Kommunikationsnetz eingebunden werden kann,
16.
Netzzustandsdaten: Spannungs- und Stromwerte und Phasenwinkel sowie daraus errechenbare oder herleitbare Werte, die zur Ermittlung des Netzzustandes verarbeitet werden können,
17.
Plausibilisierung und Ersatzwertbildung: im Rahmen der Aufbereitung von Messwerten rechnerische Vorgänge, die ausgefallene Messwerte oder Messwertreihen überbrücken oder unplausible Messwerte korrigieren,
18.
Schaltprofil: eine Einstellung zum Stromeinspeise- oder -entnahmeverhalten an Erzeugungs- und Verbrauchsanlagen,
19.
Smart-Meter-Gateway: die Kommunikationseinheit eines intelligenten Messsystems, die ein oder mehrere moderne Messeinrichtungen und weitere technische Einrichtungen wie insbesondere Erzeugungsanlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz zur Gewährleistung des Datenschutzes, der Datensicherheit und Interoperabilität unter Beachtung der besonderen Anforderungen von Schutzprofilen und Technischen Richtlinien nach § 22 Absatz 1 und 2 sicher in ein Kommunikationsnetz einbinden kann und über Funktionalitäten zur Erfassung, Verarbeitung und Versendung von Daten verfügt,
20.
Smart-Meter-Gateway-Administrator: eine natürliche oder juristische Person, die als Messstellenbetreiber oder in dessen Auftrag für den technischen Betrieb des intelligenten Messsystems verantwortlich ist,
21.
Smart-Metering-Public-Key-Infrastruktur: ein System zur Ausstellung, Verteilung und Prüfung von digitalen Zertifikaten, welches die Authentizität und die Vertraulichkeit bei der Kommunikation und den gesicherten Datenaustausch der verschiedenen Marktteilnehmer mit den Smart-Meter-Gateways sicherstellt,
22.
Stammdaten: Informationen über Art und technische Ausstattung, Ort und Spannungsebene sowie Art der kommunikativen Anbindung von an das Smart-Meter-Gateway angeschlossenen Anlagen,
23.
Tarifierung: die Zuordnung der gemessenen elektrischen Energie oder Volumenmengen zu verschiedenen Tarifstufen,
24.
technischer Betrieb des intelligenten Messsystems: die Installation, Inbetriebnahme, Konfiguration, Administration, Überwachung und Wartung des Smart-Meter-Gateways und der informationstechnischen Anbindung von modernen Messeinrichtungen und anderen an das Smart-Meter-Gateway angebundenen technischen Einrichtungen sowie Ermöglichung weiterer energiewirtschaftlicher und sonstiger Dienste,
25.
technischer Betrieb der Messstelle: die Installation, Inbetriebnahme, Konfiguration, Administration, Überwachung und Wartung der modernen Messeinrichtungen und intelligenten Messsysteme einschließlich der informationstechnischen Anbindung von Messeinrichtungen und anderen an das Smart-Meter-Gateway angebundenen technischen Einrichtungen einschließlich Steuerungseinrichtungen sowie Ermöglichung weiterer energiewirtschaftlicher und sonstiger Dienste,
26.
Wurzelzertifikat: ein auf dem Gebiet der Kryptografie und Informationssicherheit selbst signiertes Zertifikat der obersten Zertifizierungsinstanz, welches dazu dient, die Gültigkeit aller untergeordneten Zertifikate zu bestätigen,
27.
Zählerstandsgangmessung: die Messung einer Reihe viertelstündig ermittelter Zählerstände von elektrischer Arbeit und stündlich ermittelter Zählerstände von Gasmengen,
28.
Zählpunkt: der Punkt, an dem der Energiefluss messtechnisch erfasst wird.
Im Übrigen sind die Begriffsbestimmungen aus § 3 des Energiewirtschaftsgesetzes anzuwenden.

Teil 2 - Messstellenbetrieb | Kapitel 1 - Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit dem Messstellenbetrieb und dessen Finanzierung

(1) Der Messstellenbetrieb ist Aufgabe des grundzuständigen Messstellenbetreibers, soweit nicht eine anderweitige Vereinbarung nach § 5 oder § 6 getroffen worden ist. Die Funktion des Smart-Meter-Gateway-Administrators wird dem Messstellenbetreiber zugeordnet. Schuldner der nach § 7 Absatz 1 Satz 1 festzulegenden Messentgelte sind nach Maßgabe der §§ 29, 30, 32 und 36 Absatz 2 und jeweils in Höhe ihrer dort festgelegten Anteile der Anschlussnetzbetreiber und der Anschlussnutzer. Schuldner der Entgelte für Zusatzleistungen ist nach Maßgabe von § 34 Absatz 2 und 3 jeweils der Besteller von Zusatzleistungen. Hat der Anschlussnutzer einen kombinierten Vertrag nach § 9 Absatz 2 und der Energielieferant mit dem Messstellenbetreiber einen Vertrag nach § 9 Absatz 1 Nummer 2 abgeschlossen, ist insoweit statt des Anschlussnutzers der Energielieferant Schuldner nach Satz 1. Der grundzuständige Messstellenbetreiber ist in keinem Fall berechtigt, für die Erbringung der Standardleistungen nach § 34 Absatz 1 mehr als die in § 30 jeweils genannten Höchstentgelte und für die Erbringung von Zusatzleistungen nach § 34 Absatz 2 mehr als die in § 35 Absatz 1 jeweils genannten Höchstentgelte vom jeweiligen Entgeltschuldner zu verlangen; für den nach § 5 beauftragten Dritten gelten gegenüber dem Anschlussnetzbetreiber die Vorgaben des § 36 Absatz 2.
(1) Der Messstellenbetrieb ist Aufgabe des grundzuständigen Messstellenbetreibers, soweit nicht eine anderweitige Vereinbarung nach § 5 oder § 6 getroffen worden ist. Die Funktion des Smart-Meter-Gateway-Administrators wird dem Messstellenbetreiber zugeordnet. Schuldner der nach § 7 Absatz 1 Satz 1 festzulegenden Messentgelte sind nach Maßgabe der §§ 29, 30, 32 und 36 Absatz 2 und jeweils in Höhe ihrer dort festgelegten Anteile der Anschlussnetzbetreiber und der Anschlussnutzer. Schuldner der Entgelte für Zusatzleistungen ist nach Maßgabe von § 34 Absatz 2 und 3 jeweils der Besteller von Zusatzleistungen. Hat der Anschlussnutzer einen kombinierten Vertrag nach § 9 Absatz 2 und der Energielieferant mit dem Messstellenbetreiber einen Vertrag nach § 9 Absatz 1 Nummer 2 abgeschlossen, ist insoweit statt des Anschlussnutzers der Energielieferant Schuldner nach Satz 1. Der grundzuständige Messstellenbetreiber ist in keinem Fall berechtigt, für die Erbringung der Standardleistungen nach § 34 Absatz 1 mehr als die in § 30 jeweils genannten Höchstentgelte und für die Erbringung von Zusatzleistungen nach § 34 Absatz 2 mehr als die in § 35 Absatz 1 jeweils genannten Höchstentgelte vom jeweiligen Entgeltschuldner zu verlangen; für den nach § 5 beauftragten Dritten gelten gegenüber dem Anschlussnetzbetreiber die Vorgaben des § 36 Absatz 2.
(2) Der Messstellenbetrieb umfasst folgende Aufgaben:
1.
Einbau, Betrieb und Wartung der Messstelle und ihrer Messeinrichtungen und Messsysteme Messsysteme, sowie Gewährleistung einer mess- und eichrechtskonformen Messung entnommener, verbrauchter und eingespeister Energie einschließlich der Messwertaufbereitung und form- und fristgerechten Datenübertragung nach Maßgabe dieses Gesetzes, Gesetzes sowie Standard- und Zusatzleistungen nach § 34 einschließlich Einbau, Betrieb und Wartung von beauftragten technischen Einrichtungen einschließlich Steuerungseinrichtungen,
2.
technischer Betrieb der Messstelle nach den Maßgaben dieses Gesetzes einschließlich der form- und fristgerechten Datenübertragung nach Maßgabe dieses Gesetzes,
3.
Erfüllung weiterer Anforderungen, die sich aus diesem Gesetz Gesetz, aus den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen oder aus Rechtsverordnungen nach den Festlegungen der Bundesnetzagentur §§ 46 und 74 ergeben.
(2) Der Messstellenbetrieb umfasst folgende Aufgaben:
1.
Einbau, Betrieb und Wartung der Messstelle und ihrer Messeinrichtungen und Messsysteme Messsysteme, sowie Gewährleistung einer mess- und eichrechtskonformen Messung entnommener, verbrauchter und eingespeister Energie einschließlich der Messwertaufbereitung und form- und fristgerechten Datenübertragung nach Maßgabe dieses Gesetzes, Gesetzes sowie Standard- und Zusatzleistungen nach § 34 einschließlich Einbau, Betrieb und Wartung von beauftragten technischen Einrichtungen einschließlich Steuerungseinrichtungen,
2.
technischer Betrieb der Messstelle nach den Maßgaben dieses Gesetzes einschließlich der form- und fristgerechten Datenübertragung nach Maßgabe dieses Gesetzes,
3.
Erfüllung weiterer Anforderungen, die sich aus diesem Gesetz Gesetz, aus den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen oder aus Rechtsverordnungen nach den Festlegungen der Bundesnetzagentur §§ 46 und 74 ergeben.
(3) Der Messstellenbetreiber hat einen Anspruch auf den Einbau von in seinem Eigentum stehenden Messeinrichtungen, modernen Messeinrichtungen, Messsystemen, intelligenten Messsystemen oder intelligenten Messsystemen. beauftragten technischen Einrichtungen einschließlich Steuerungseinrichtungen.
(3) Der Messstellenbetreiber hat einen Anspruch auf den Einbau von in seinem Eigentum stehenden Messeinrichtungen, modernen Messeinrichtungen, Messsystemen, intelligenten Messsystemen oder intelligenten Messsystemen. beauftragten technischen Einrichtungen einschließlich Steuerungseinrichtungen.
(3a) Der grundzuständige Messstellenbetreiber ist verpflichtet, einer von einem Anschlussnehmer oder Anschlussnutzer verlangten Änderung oder Ergänzung einer Messeinrichtung im Niederspannungsnetz spätestens innerhalb eines Monats nach Auftragseingang durch Vornahme aller erforderlichen Arbeiten nachzukommen. Hat der grundzuständige Messstellenbetreiber sechs Wochen nach Zugang des Änderungsbegehrens nach Satz 1 die erforderlichen Arbeiten nicht oder nicht vollständig vorgenommen, ist der Anschlussnehmer unter Einhaltung der für den Messstellenbetrieb geltenden allgemein anerkannten Regeln der Technik abweichend von Absatz 3 zur Durchführung durch einen fachkundigen Dritten auf eigene Kosten (Selbstvornahme) berechtigt. An die technischen Mindestanforderungen gemäß § 8 Absatz 2 in Bezug auf die Art der einzubauenden Messeinrichtung ist der Anschlussnehmer oder Anschlussnutzer im Falle der Selbstvornahme nach Satz 2 nicht gebunden, sofern die einzubauende Messeinrichtung im Übrigen die mess- und eichrechtlichen Vorschriften sowie die Vorgaben dieses Gesetzes einhält. Die Zuständigkeit des grundzuständigen Messstellenbetreibers für die betreffende Messstelle, einschließlich der Berechtigung zum Einbau eigener Messeinrichtungen unter Beachtung der Preisobergrenzen dieses Gesetzes, bleibt von einer Selbstvornahme im Sinne des Satzes 2 unberührt. Der Anschlussnehmer stellt dem grundzuständigen Messstellenbetreiber alle erforderlichen Informationen über die im Wege der Selbstvornahme vorgenommenen Änderungen an der Messstelle unverzüglich nach Abschluss der Selbstvornahme zur Verfügung. Die Sätze 1 bis 5 gelten nicht, sofern ein Smart-Meter-Gateway bereits Bestandteil der betroffenen Messstelle ist.
(4) Messstellenbetreiber sind zur Gewährleistung von Transparenz sowie diskriminierungsfreier Ausgestaltung und Abwicklung des Messstellenbetriebs verpflichtet. Die Unabhängigkeit des grundzuständigen Messstellenbetriebs für moderne Messeinrichtungen und intelligente Messsysteme von anderen Tätigkeitsbereichen der Energieversorgung ist über die buchhalterische Entflechtung sicherzustellen; die §§ 6b, 6c und 54 des Energiewirtschaftsgesetzes sind entsprechend anzuwenden. Der grundzuständige Messstellenbetreiber muss über die erforderliche Ausstattung verfügen, die zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Messstellenbetriebs nach Maßgabe dieses Gesetzes erforderlich ist.
(4) Messstellenbetreiber sind zur Gewährleistung von Transparenz sowie diskriminierungsfreier Ausgestaltung und Abwicklung des Messstellenbetriebs verpflichtet. Die Unabhängigkeit des grundzuständigen Messstellenbetriebs für moderne Messeinrichtungen und intelligente Messsysteme von anderen Tätigkeitsbereichen der Energieversorgung ist über die buchhalterische Entflechtung sicherzustellen; die §§ 6b, 6c und 54 des Energiewirtschaftsgesetzes sind entsprechend anzuwenden. Der grundzuständige Messstellenbetreiber muss über die erforderliche Ausstattung verfügen, die zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Messstellenbetriebs nach Maßgabe dieses Gesetzes erforderlich ist.
(5) Soweit ein grundzuständiger Messstellenbetreiber Standard- und Zusatzleistungen in einem anderen Netzgebiet anbietet, wird er als Dritter im Sinne der §§ 5 und 6 tätig.

Teil 2 - Messstellenbetrieb | Kapitel 1 - Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit dem Messstellenbetrieb und dessen Finanzierung

(1) Statt des Anschlussnutzers kann ab dem 1. Januar 2021 der Anschlussnehmer einen Messstellenbetreiber auswählen, wenn dieser verbindlich anbietet,
1.
dadurch alle Zählpunkte der Liegenschaft für Strom mit intelligenten Messsystemen auszustatten,
2.
neben dem Messstellenbetrieb der Sparte Strom mindestens einen zusätzlichen Messstellenbetrieb der Sparten Gas, Fernwärme oder Heizwärme über das Smart-Meter-Gateway zu bündeln (Bündelangebot) und
3.
den gebündelten Messstellenbetrieb für jeden betroffenen Anschlussnutzer der Liegenschaft ohne Mehrkosten im Vergleich zur Summe der Kosten für den bisherigen getrennten Messstellenbetrieb durchzuführen. durchzuführen einschließlich der Abrechnungsdienstleistungen nach der Verordnung über Heizkostenabrechnung, soweit das Bündelangebot den Messstellenbetrieb für die Sparte Heizwärme erfasst.
(1) Statt des Anschlussnutzers kann ab dem 1. Januar 2021 der Anschlussnehmer einen Messstellenbetreiber auswählen, wenn dieser verbindlich anbietet,
1.
dadurch alle Zählpunkte der Liegenschaft für Strom mit intelligenten Messsystemen auszustatten,
2.
neben dem Messstellenbetrieb der Sparte Strom mindestens einen zusätzlichen Messstellenbetrieb der Sparten Gas, Fernwärme oder Heizwärme über das Smart-Meter-Gateway zu bündeln (Bündelangebot) und
3.
den gebündelten Messstellenbetrieb für jeden betroffenen Anschlussnutzer der Liegenschaft ohne Mehrkosten im Vergleich zur Summe der Kosten für den bisherigen getrennten Messstellenbetrieb durchzuführen. durchzuführen einschließlich der Abrechnungsdienstleistungen nach der Verordnung über Heizkostenabrechnung, soweit das Bündelangebot den Messstellenbetrieb für die Sparte Heizwärme erfasst.
(2) Übt der Anschlussnehmer das Auswahlrecht aus Absatz 1 aus, enden laufende Verträge für den Messstellenbetrieb der betroffenen Sparten entschädigungslos, wenn deren Laufzeit mindestens zur Hälfte abgelaufen ist, frühestens jedoch nach einer Laufzeit von fünf Jahren. Zwischen Ausübung des Auswahlrechts und der Vertragsbeendigung müssen mindestens drei Monate liegen. Betroffenen Messstellenbetreibern aller Sparten ist vor der Ausübung des Auswahlrechts mit einer Frist von sechs Monaten die Möglichkeit zur Abgabe eines eigenen Bündelangebots einzuräumen; bestehende Vertragsverhältnisse nach § 5 Absatz 1 sind dem Anschlussnehmer vom Anschlussnutzer auf Verlangen unverzüglich mitzuteilen.
(3) Der Anschlussnehmer hat den Anschlussnutzer spätestens einen Monat vor Ausübung seines Auswahlrechts nach Absatz 1 in Textform über die geplante Ausübung zu informieren. Die Information muss Folgendes enthalten:
1.
eine Vergleichsberechnung zum Nachweis der Erfüllung der Anforderung aus Absatz 1 Nummer 3,
2.
die Angabe des Zeitpunkts des Messstellenbetreiberwechsels und Erläuterungen zur Durchführung der Liegenschaftsmodernisierung sowie
3.
Angaben zum Messstellenvertrag des Anschlussnehmers, zu Entgelten für den Messstellenbetrieb und deren künftiger Abrechnung.
(4) Solange und soweit der Anschlussnehmer von seinem Auswahlrecht nach Absatz 1 Gebrauch macht, besteht das Auswahlrecht des Anschlussnutzers nach § 5 Absatz 1 nur, wenn der Anschlussnehmer in Textform zustimmt. Die Freiheit des Anschlussnutzers zur Wahl eines Energielieferanten sowie eines Tarifs zur Energiebelieferung darf durch die Ausübung des Auswahlrechts des Anschlussnehmers nach Absatz 1 nicht eingeschränkt werden.
(5) Anschlussnutzer haben das Recht, vom Anschlussnehmer alle zwei Jahre die Einholung von zwei verschiedenen Bündelangeboten für den Messstellenbetrieb der Liegenschaft zu verlangen. Die Bündelangebote müssen für die Anschlussnutzer verständlich sein und eine Prognose bezüglich der Kosten der Anschlussnutzer vor und nach einer Bündelung des Messstellenbetriebs enthalten.

Teil 2 - Messstellenbetrieb | Kapitel 1 - Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit dem Messstellenbetrieb und dessen Finanzierung

(1) Grundzuständige Messstellenbetreiber legen haben für die Erfüllung ihrer Aufgaben ein Entgelt fest, festzulegen, das die Preisobergrenzen dieses Gesetzes einhält. Auf vor dem 27. Mai 2023 entstandene Messentgelte sind die neuen Regelungen dieses Gesetzes zu Preisobergrenzen und zur Kostenverteilung nach den §§ 3, 7, 30, 32, 34 und 35 zum 1. Januar 2024 anzuwenden; bis dahin sind die Kostenregelungen in der am 26. Mai 2023 geltenden Fassung anzuwenden. Die Entgelte für den Messstellenbetrieb mit intelligenten Messsystemen und modernen Messeinrichtungen sind Bestandteil eines Messstellenvertrages nach den §§ 9 und 10. Auf den grundzuständigen Messstellenbetrieb des Netzbetreibers mit Messeinrichtungen und Messsystemen sind § 17 Absatz 7 der Stromnetzentgeltverordnung vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2225), die zuletzt durch Artikel 6 2 Absatz 4 des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 2498) 1237) geändert worden ist, in der bis zum Ablauf des 26. Mai 2023 geltenden Fassung sowie § 15 Absatz 7 der Gasnetzentgeltverordnung vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2197), die zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes 3 der Verordnung vom 28. 27. Juli 2015 2021 (BGBl. I S. 1400) 3229) geändert worden ist, in der bis zum Ablauf des 26. Mai 2023 geltenden Fassung entsprechend anzuwenden.
(1) Grundzuständige Messstellenbetreiber legen haben für die Erfüllung ihrer Aufgaben ein Entgelt fest, festzulegen, das die Preisobergrenzen dieses Gesetzes einhält. Auf vor dem 27. Mai 2023 entstandene Messentgelte sind die neuen Regelungen dieses Gesetzes zu Preisobergrenzen und zur Kostenverteilung nach den §§ 3, 7, 30, 32, 34 und 35 zum 1. Januar 2024 anzuwenden; bis dahin sind die Kostenregelungen in der am 26. Mai 2023 geltenden Fassung anzuwenden. Die Entgelte für den Messstellenbetrieb mit intelligenten Messsystemen und modernen Messeinrichtungen sind Bestandteil eines Messstellenvertrages nach den §§ 9 und 10. Auf den grundzuständigen Messstellenbetrieb des Netzbetreibers mit Messeinrichtungen und Messsystemen sind § 17 Absatz 7 der Stromnetzentgeltverordnung vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2225), die zuletzt durch Artikel 6 2 Absatz 4 des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 2498) 1237) geändert worden ist, in der bis zum Ablauf des 26. Mai 2023 geltenden Fassung sowie § 15 Absatz 7 der Gasnetzentgeltverordnung vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2197), die zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes 3 der Verordnung vom 28. 27. Juli 2015 2021 (BGBl. I S. 1400) 3229) geändert worden ist, in der bis zum Ablauf des 26. Mai 2023 geltenden Fassung entsprechend anzuwenden.
(2) Entgelte Kosten des grundzuständigen Messstellenbetreibers für den Messstellenbetrieb von modernen Messeinrichtungen und intelligenten Messsystemen sind und für Zusatzleistungen nach § 34 Absatz 2 und 3, deren Schuldner weder der Anschlussnetzbetreiber nach Maßgabe von § 3 Absatz 1 Satz 3 bis 6 ist, können unter Beachtung der §§ 30, 31 und 35 bei den Entgelten für den Netzzugang des Betreibers von Energieversorgungsnetzen nach den §§ 21 und 21a des Energiewirtschaftsgesetzes noch und bei der Genehmigung der Entgelte des Betreibers von Energieversorgungsnetzen nach § 23a des Energiewirtschaftsgesetzes zu berücksichtigen. berücksichtigt werden. Die Abrechnung der Netznutzung verbleibt beim Netzbetreiber und ist Bestandteil der Netzentgelte; ein Abrechnungsentgelt wird ab dem 1. Januar 2017 nicht erhoben.
(2) Entgelte Kosten des grundzuständigen Messstellenbetreibers für den Messstellenbetrieb von modernen Messeinrichtungen und intelligenten Messsystemen sind und für Zusatzleistungen nach § 34 Absatz 2 und 3, deren Schuldner weder der Anschlussnetzbetreiber nach Maßgabe von § 3 Absatz 1 Satz 3 bis 6 ist, können unter Beachtung der §§ 30, 31 und 35 bei den Entgelten für den Netzzugang des Betreibers von Energieversorgungsnetzen nach den §§ 21 und 21a des Energiewirtschaftsgesetzes noch und bei der Genehmigung der Entgelte des Betreibers von Energieversorgungsnetzen nach § 23a des Energiewirtschaftsgesetzes zu berücksichtigen. berücksichtigt werden. Die Abrechnung der Netznutzung verbleibt beim Netzbetreiber und ist Bestandteil der Netzentgelte; ein Abrechnungsentgelt wird ab dem 1. Januar 2017 nicht erhoben.
(3) Für Kosten des Netzbetriebs, die bei Anwendung dieses Gesetzes entstehen, sind die §§ 21 und 21a des Energiewirtschaftsgesetzes entsprechend anzuwenden.

Teil 2 - Messstellenbetrieb | Kapitel 1 - Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit dem Messstellenbetrieb und dessen Finanzierung

(1) Der Messstellenbetreiber bestimmt im Rahmen der Anforderungen dieses Gesetzes nach Konsultation mit dem Anschlussnehmer oder Anschlussnutzer Ort, Art, Zahl und Größe von Mess- und Messeinrichtungen, beauftragten technischen Einrichtungen einschließlich Steuereinrichtungen. Steuerungseinrichtungen; dabei ist § 21 Absatz 3 anzuwenden. In den Fällen des § 14 Absatz 3 der Stromgrundversorgungsverordnung vom 26. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2391) und des § 14 Absatz 3 der Gasgrundversorgungsverordnung vom 26. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2391, 2396) hat der Messstellenbetreiber die Belange des Grundversorgers angemessen zu berücksichtigen, soweit dies technisch möglich ist.
(1) Der Messstellenbetreiber bestimmt im Rahmen der Anforderungen dieses Gesetzes nach Konsultation mit dem Anschlussnehmer oder Anschlussnutzer Ort, Art, Zahl und Größe von Mess- und Messeinrichtungen, beauftragten technischen Einrichtungen einschließlich Steuereinrichtungen. Steuerungseinrichtungen; dabei ist § 21 Absatz 3 anzuwenden. In den Fällen des § 14 Absatz 3 der Stromgrundversorgungsverordnung vom 26. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2391) und des § 14 Absatz 3 der Gasgrundversorgungsverordnung vom 26. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2391, 2396) hat der Messstellenbetreiber die Belange des Grundversorgers angemessen zu berücksichtigen, soweit dies technisch möglich ist.
(2) Mess- und Steuereinrichtungen Steuerungseinrichtungen müssen den mess- und eichrechtlichen Vorschriften, den Anforderungen dieses Gesetzes, den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sowie den von dem Netzbetreiber einheitlich für sein Netzgebiet vorgesehenen technischen Mindestanforderungen genügen. Die Mindestanforderungen des Netzbetreibers müssen sachlich gerechtfertigt und diskriminierungsfrei sein. Die Möglichkeit, zusätzliche Messfunktionen vorzusehen, bleibt unberührt.
(2) Mess- und Steuereinrichtungen Steuerungseinrichtungen müssen den mess- und eichrechtlichen Vorschriften, den Anforderungen dieses Gesetzes, den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sowie den von dem Netzbetreiber einheitlich für sein Netzgebiet vorgesehenen technischen Mindestanforderungen genügen. Die Mindestanforderungen des Netzbetreibers müssen sachlich gerechtfertigt und diskriminierungsfrei sein. Die Möglichkeit, zusätzliche Messfunktionen vorzusehen, bleibt unberührt.

Teil 2 - Messstellenbetrieb | Kapitel 1 - Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit dem Messstellenbetrieb und dessen Finanzierung

(1) Die Durchführung des Messstellenbetriebs bedarf folgender Verträge des Messstellenbetreibers (Messstellenverträge):
1.
mit dem Anschlussnutzer oder dem Anschlussnehmer,
2.
mit dem Energielieferanten auf dessen Verlangen,
3.
mit dem Netzbetreiber für jede Messstelle, Messstelle.
mit dem grundzuständigen Messstellenbetreiber bei jedem Messstellenbetreiberwechsel nach den §§ 5 und 6.
§ 54 ist zu beachten.
1.
mit dem Anschlussnutzer oder dem Anschlussnehmer,
2.
mit dem Energielieferanten auf dessen Verlangen,
3.
mit dem Netzbetreiber für jede Messstelle,
4.
mit dem grundzuständigen Messstellenbetreiber bei jedem Messstellenbetreiberwechsel nach den §§ 5 und 6.
§ 54 ist zu beachten.
(1) Die Durchführung des Messstellenbetriebs bedarf folgender Verträge des Messstellenbetreibers (Messstellenverträge):
1.
mit dem Anschlussnutzer oder dem Anschlussnehmer,
2.
mit dem Energielieferanten auf dessen Verlangen,
3.
mit dem Netzbetreiber für jede Messstelle, Messstelle.
mit dem grundzuständigen Messstellenbetreiber bei jedem Messstellenbetreiberwechsel nach den §§ 5 und 6.
§ 54 ist zu beachten.
1.
mit dem Anschlussnutzer oder dem Anschlussnehmer,
2.
mit dem Energielieferanten auf dessen Verlangen,
3.
mit dem Netzbetreiber für jede Messstelle,
4.
mit dem grundzuständigen Messstellenbetreiber bei jedem Messstellenbetreiberwechsel nach den §§ 5 und 6.
§ 54 ist zu beachten.
(2) Sind Regelungen der Messstellenverträge nach Absatz 1 Nummer 1 Bestandteil eines Vertrages des Energielieferanten mit dem Anschlussnutzer oder dem Anschlussnehmer zumindest über die Energiebelieferung (kombinierter Vertrag), entfällt das Erfordernis eines separaten Vertrages aus Absatz 1 Nummer 1.
(3) Besteht kein Messstellenvertrag mit dem Anschlussnehmer oder kein Vertrag nach Absatz 2, kommt ein Messstellenvertrag zwischen dem grundzuständigen Messstellenbetreiber und dem Anschlussnutzer nach Absatz 1 Nummer 1 dadurch zustande, dass dieser Elektrizität aus dem Netz der allgemeinen Versorgung über einen Zählpunkt entnimmt. Bei intelligenten Messsystemen und modernen Messeinrichtungen kommt der Vertrag entsprechend den nach Absatz 4 veröffentlichten Bedingungen für die jeweilige Verbrauchsgruppe zustande.
(4) Grundzuständige Messstellenbetreiber sind verpflichtet, unter Beachtung dieses Gesetzes und des Energiewirtschaftsgesetzes, der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen und der auf diesen Grundlagen ergangenen vollziehbaren Entscheidungen der Regulierungsbehörde allgemeine Bedingungen für Verträge nach den Absätzen 1 bis 3 im Internet zu veröffentlichen und zu diesen Bedingungen Verträge abzuschließen (Rahmenverträge). Für den mindestens erforderlichen Regelungsinhalt von Rahmenverträgen ist § 10 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

Teil 2 - Messstellenbetrieb | Kapitel 1 - Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit dem Messstellenbetrieb und dessen Finanzierung

(1) Messstellenverträge regeln die Durchführung des Messstellenbetriebs in Bezug auf die Messstelle, die in dem Vertrag bestimmt ist. Für Verträge nach § 9 Absatz 1 ist § 41 Absatz 1, 2 Satz 1 und Absatz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes entsprechend anzuwenden.
(2) Messstellenverträge müssen insbesondere Folgendes regeln:
1.
die Bedingungen des Messstellenbetriebs und Regelungen zur Messstellennutzung,
2.
die Standard- und Zusatzleistungen nach § 35 34 einschließlich deren Entgelte und deren Abrechnung,
3.
das Vorgehen bei Mess- und Übertragungsfehlern,
4.
die Verpflichtung der Parteien im Sinne von § 54 zur gegenseitigen Datenübermittlung, die dabei zu verwendenden Datenformate und Inhalte sowie die hierfür geltenden Fristen,
5.
die Haftungsbestimmungen,
6.
die Kündigung und sonstige Beendigung des Vertrages einschließlich der Pflichten bei Beendigung des Vertrages,
7.
die ladungsfähige Anschrift, die Benennung von Ansprechpartnern und Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post.
(2) Messstellenverträge müssen insbesondere Folgendes regeln:
1.
die Bedingungen des Messstellenbetriebs und Regelungen zur Messstellennutzung,
2.
die Standard- und Zusatzleistungen nach § 35 34 einschließlich deren Entgelte und deren Abrechnung,
3.
das Vorgehen bei Mess- und Übertragungsfehlern,
4.
die Verpflichtung der Parteien im Sinne von § 54 zur gegenseitigen Datenübermittlung, die dabei zu verwendenden Datenformate und Inhalte sowie die hierfür geltenden Fristen,
5.
die Haftungsbestimmungen,
6.
die Kündigung und sonstige Beendigung des Vertrages einschließlich der Pflichten bei Beendigung des Vertrages,
7.
die ladungsfähige Anschrift, die Benennung von Ansprechpartnern und Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post.
(3) Messstellenverträge dürfen keine Regelungen enthalten, die einen Lieferantenwechsel des Anschlussnutzers oder des Anschlussnehmers behindern.
(+++ § 10 Abs. 2: Zur Anwendung vgl. § 9 Abs. 4 +++)

Teil 2 - Messstellenbetrieb | Kapitel 1 - Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit dem Messstellenbetrieb und dessen Finanzierung

(1) Messstellenbetreiber sind verpflichtet, dem Netzbetreiber jährlich eine Übersicht zur Ausstattung der Messstellen im Netzgebiet zur Verfügung zu stellen.
(2) Wenn Fällt der Messstellenbetreiber aus, ohne dass zum Zeitpunkt des Ausfalls der grundzuständige Messstellenbetreiber oder in den Messstellenbetrieb übernimmt, kann Fällen des § 18 Absatz 1 Satz 1 der Netzbetreiber Notfallmaßnahmen zur Übernahme verpflichtete vorübergehenden Sicherstellung des Messstellenbetriebs ergreifen. Die vorübergehende Sicherstellung des Messstellenbetriebs beinhaltet nicht die Pflicht zur Ausstattung mit intelligenten Messsystemen oder modernen Messeinrichtungen nach den §§ 29 bis 32. Fällt der grundzuständige Messstellenbetreiber aus, hat der Netzbetreiber zur dauerhaften Sicherstellung des Messstellenbetriebs das Übertragungsverfahren für die Grundzuständigkeit für den Messstellenbetrieb für moderne Messeinrichtungen und intelligente Messsysteme nach den §§ 41 bis 45 anzustrengen.
1.
der Bundesnetzagentur anzeigt, zur Erfüllung seiner Verpflichtung zum Einbau von intelligenten Messsystemen und modernen Messeinrichtungen nach den §§ 29, 30, 32 und 45 oder zur Gewährleistung eines zuverlässigen technischen Betriebs von intelligenten Messsystemen und modernen Messeinrichtungen dauerhaft nicht mehr in der Lage zu sein,
2.
nicht mehr über die nach § 25 erforderlichen Zertifikate verfügt oder
3.
nicht oder nicht mehr über die nach § 4 erforderliche Genehmigung verfügt,
stellt der Auffangmessstellenbetreiber den Messstellenbetrieb für alle Messstellen bestmöglich sicher.
(2) Wenn Fällt der Messstellenbetreiber aus, ohne dass zum Zeitpunkt des Ausfalls der grundzuständige Messstellenbetreiber oder in den Messstellenbetrieb übernimmt, kann Fällen des § 18 Absatz 1 Satz 1 der Netzbetreiber Notfallmaßnahmen zur Übernahme verpflichtete vorübergehenden Sicherstellung des Messstellenbetriebs ergreifen. Die vorübergehende Sicherstellung des Messstellenbetriebs beinhaltet nicht die Pflicht zur Ausstattung mit intelligenten Messsystemen oder modernen Messeinrichtungen nach den §§ 29 bis 32. Fällt der grundzuständige Messstellenbetreiber aus, hat der Netzbetreiber zur dauerhaften Sicherstellung des Messstellenbetriebs das Übertragungsverfahren für die Grundzuständigkeit für den Messstellenbetrieb für moderne Messeinrichtungen und intelligente Messsysteme nach den §§ 41 bis 45 anzustrengen.
1.
der Bundesnetzagentur anzeigt, zur Erfüllung seiner Verpflichtung zum Einbau von intelligenten Messsystemen und modernen Messeinrichtungen nach den §§ 29, 30, 32 und 45 oder zur Gewährleistung eines zuverlässigen technischen Betriebs von intelligenten Messsystemen und modernen Messeinrichtungen dauerhaft nicht mehr in der Lage zu sein,
2.
nicht mehr über die nach § 25 erforderlichen Zertifikate verfügt oder
3.
nicht oder nicht mehr über die nach § 4 erforderliche Genehmigung verfügt,
stellt der Auffangmessstellenbetreiber den Messstellenbetrieb für alle Messstellen bestmöglich sicher.
(3) Messstellenbetreiber Auffangmessstellenbetreiber ist haben dem Netzbetreiber den Verlust, die Beschädigung und Störungen der Mess- und Steuereinrichtungen unverzüglich in Textform mitzuteilen. Sie haben unverzüglich die Beschädigung oder Störung der Mess- und Steuerungseinrichtungen zu beheben und die Funktionsfähigkeit der Messstelle wiederherzustellen.
1.
derjenige grundzuständige Messstellenbetreiber, der in dem jeweiligen Bundesland nach den aktuellen der Bundesnetzagentur zur Erstellung ihres Monitoring-Berichts nach § 35 des Energiewirtschaftsgesetzes vorliegenden Daten die meisten, mindestens aber 10 000 intelligente Messsysteme betreibt und der Bundesnetzagentur seine Bereitschaft zum Eintritt in den grundzuständigen Messstellenbetrieb nach dieser Vorschrift anzeigt,
2.
bei Fehlen einer geeigneten Anzeige nach Nummer 1 derjenige grundzuständige Messstellenbetreiber, der bundesweit nach den aktuellen der Bundesnetzagentur zur Erstellung ihres Monitoring-Berichts nach § 35 des Energiewirtschaftsgesetzes vorliegenden Daten die meisten intelligenten Messsysteme in absoluten Zahlen betreibt und der Bundesnetzagentur seine Bereitschaft zum Eintritt in den grundzuständigen Messstellenbetrieb für das jeweilige Bundesland nach dieser Vorschrift anzeigt,
3.
andernfalls derjenige grundzuständige Messstellenbetreiber, der bundesweit nach den aktuellen der Bundesnetzagentur zur Erstellung ihres Monitoring-Berichts nach § 35 des Energiewirtschaftsgesetzes vorliegenden Daten die meisten intelligenten Messsysteme in absoluten Zahlen betreibt.
Die Bundesnetzagentur hat auf Grundlage der Daten, die ihr zur Erstellung ihres Monitoring-Berichts nach § 35 des Energiewirtschaftsgesetzes vorliegen, zum Beginn eines jeden Kalenderjahres Namen, Anschrift und Internetseite des nach Satz 1 Nummer 3 zuständigen Auffangmessstellenbetreibers und derjenigen Messstellenbetreiber auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen, die ihr gegenüber ihre Bereitschaft nach Satz 1 Nummer 1 und 2 angezeigt haben.
(3) Messstellenbetreiber Auffangmessstellenbetreiber ist haben dem Netzbetreiber den Verlust, die Beschädigung und Störungen der Mess- und Steuereinrichtungen unverzüglich in Textform mitzuteilen. Sie haben unverzüglich die Beschädigung oder Störung der Mess- und Steuerungseinrichtungen zu beheben und die Funktionsfähigkeit der Messstelle wiederherzustellen.
1.
derjenige grundzuständige Messstellenbetreiber, der in dem jeweiligen Bundesland nach den aktuellen der Bundesnetzagentur zur Erstellung ihres Monitoring-Berichts nach § 35 des Energiewirtschaftsgesetzes vorliegenden Daten die meisten, mindestens aber 10 000 intelligente Messsysteme betreibt und der Bundesnetzagentur seine Bereitschaft zum Eintritt in den grundzuständigen Messstellenbetrieb nach dieser Vorschrift anzeigt,
2.
bei Fehlen einer geeigneten Anzeige nach Nummer 1 derjenige grundzuständige Messstellenbetreiber, der bundesweit nach den aktuellen der Bundesnetzagentur zur Erstellung ihres Monitoring-Berichts nach § 35 des Energiewirtschaftsgesetzes vorliegenden Daten die meisten intelligenten Messsysteme in absoluten Zahlen betreibt und der Bundesnetzagentur seine Bereitschaft zum Eintritt in den grundzuständigen Messstellenbetrieb für das jeweilige Bundesland nach dieser Vorschrift anzeigt,
3.
andernfalls derjenige grundzuständige Messstellenbetreiber, der bundesweit nach den aktuellen der Bundesnetzagentur zur Erstellung ihres Monitoring-Berichts nach § 35 des Energiewirtschaftsgesetzes vorliegenden Daten die meisten intelligenten Messsysteme in absoluten Zahlen betreibt.
Die Bundesnetzagentur hat auf Grundlage der Daten, die ihr zur Erstellung ihres Monitoring-Berichts nach § 35 des Energiewirtschaftsgesetzes vorliegen, zum Beginn eines jeden Kalenderjahres Namen, Anschrift und Internetseite des nach Satz 1 Nummer 3 zuständigen Auffangmessstellenbetreibers und derjenigen Messstellenbetreiber auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen, die ihr gegenüber ihre Bereitschaft nach Satz 1 Nummer 1 und 2 angezeigt haben.
(4) Sechs Monate nach Übernahme des Notbetriebs geht die Grundzuständigkeit für das Netzgebiet mit allen Rechten und Pflichten insbesondere aus den §§ 29 bis 32 auf den Auffangmessstellenbetreiber über, dabei sind § 16 Absatz 1 und 2 sowie § 43 Absatz 4 entsprechend anzuwenden.
(5) Der Messstellenbetreiber hat dem Netzbetreiber den Verlust, die Beschädigung und Störungen der Messeinrichtungen und der technischen Einrichtungen einschließlich Steuerungseinrichtungen unverzüglich in Textform mitzuteilen. Der Messstellenbetreiber hat unverzüglich Beschädigungen oder Störungen der Mess- und Steuerungseinrichtungen zu beheben und die Funktionsfähigkeit der Messstelle wiederherzustellen.

Teil 2 - Messstellenbetrieb | Kapitel 2 - Wechsel des Messstellenbetreibers

(1) Vor dem Übergang des Messstellenbetriebs muss der bisherige Messstellenbetreiber dem neuen Messstellenbetreiber nach dessen Wahl die zur Messung vorhandenen Messeinrichtungen und technischen Einrichtungen einschließlich Steuerungseinrichtungen vollständig oder einzeln gegen angemessenes Entgelt zum Kauf oder zur Nutzung anbieten, insbesondere die Messeinrichtung selbst, Wandler, Strom- und Spannungswandler, vorhandene Telekommunikationseinrichtungen und bei Gasentnahmemessung Druck- und Temperaturmesseinrichtungen. Temperaturmesseinrichtungen bei Gasentnahmemessung.
(1) Vor dem Übergang des Messstellenbetriebs muss der bisherige Messstellenbetreiber dem neuen Messstellenbetreiber nach dessen Wahl die zur Messung vorhandenen Messeinrichtungen und technischen Einrichtungen einschließlich Steuerungseinrichtungen vollständig oder einzeln gegen angemessenes Entgelt zum Kauf oder zur Nutzung anbieten, insbesondere die Messeinrichtung selbst, Wandler, Strom- und Spannungswandler, vorhandene Telekommunikationseinrichtungen und bei Gasentnahmemessung Druck- und Temperaturmesseinrichtungen. Temperaturmesseinrichtungen bei Gasentnahmemessung.
(2) Soweit der neue Messstellenbetreiber von dem Angebot nach Absatz 1 keinen Gebrauch macht, muss müssen der bisherige Messstellenbetreiber und der Netzbetreiber die vorhandenen technischen Einrichtungen zu einem von dem neuen Messstellenbetreiber zu bestimmenden Zeitpunkt unentgeltlich entfernen oder den Ausbau der Einrichtungen durch den neuen Messstellenbetreiber dulden, wenn dieser dafür Sorge trägt, dass die ausgebauten Einrichtungen dem bisherigen Messstellenbetreiber auf dessen Wunsch zur Verfügung gestellt werden.
(2) Soweit der neue Messstellenbetreiber von dem Angebot nach Absatz 1 keinen Gebrauch macht, muss müssen der bisherige Messstellenbetreiber und der Netzbetreiber die vorhandenen technischen Einrichtungen zu einem von dem neuen Messstellenbetreiber zu bestimmenden Zeitpunkt unentgeltlich entfernen oder den Ausbau der Einrichtungen durch den neuen Messstellenbetreiber dulden, wenn dieser dafür Sorge trägt, dass die ausgebauten Einrichtungen dem bisherigen Messstellenbetreiber auf dessen Wunsch zur Verfügung gestellt werden.
(3) Ein Dritter, der den Messstellenbetrieb durchführt, hat den Verlust, die Beschädigung und Störungen der Mess- Messeinrichtungen und der technischen Einrichtungen einschließlich Steuereinrichtungen Steuerungseinrichtungen unverzüglich dem grundzuständigen Messstellenbetreiber in Textform mitzuteilen. Er hat unverzüglich die Beschädigung und Störung der Mess- und Steuerungseinrichtungen zu beheben und den Verlust zu ersetzen.
(3) Ein Dritter, der den Messstellenbetrieb durchführt, hat den Verlust, die Beschädigung und Störungen der Mess- Messeinrichtungen und der technischen Einrichtungen einschließlich Steuereinrichtungen Steuerungseinrichtungen unverzüglich dem grundzuständigen Messstellenbetreiber in Textform mitzuteilen. Er hat unverzüglich die Beschädigung und Störung der Mess- und Steuerungseinrichtungen zu beheben und den Verlust zu ersetzen.
(+++ Kapitel 2 (§§ 14 bis 18): Zur Anwendung vgl. § 39 Abs. 1 +++)

Teil 2 - Messstellenbetrieb | Kapitel 2 - Wechsel des Messstellenbetreibers

(1) Endet der Messstellenbetrieb eines Dritten oder fällt der Dritte als Messstellenbetreiber aus, ohne dass zum Zeitpunkt der Beendigung ein anderer Dritter den Messstellenbetrieb übernimmt, ist der grundzuständige Messstellenbetreiber berechtigt und verpflichtet, unverzüglich den Messstellenbetrieb zu übernehmen. Dem Anschlussnutzer dürfen hierfür keine über die in § 7 genannten hinausgehenden Entgelte in Rechnung gestellt werden.
(2) Soweit erforderliche Messdaten nicht vorliegen, ist der grundzuständige Messstellenbetreiber berechtigt, den Verbrauch für diesen Zeitraum nach Maßgabe des § 71 Absatz 3 zu bestimmen.
(+++ Kapitel 2 (§§ 14 bis 18): Zur Anwendung vgl. § 39 Abs. 1 +++)

Teil 2 - Messstellenbetrieb | Kapitel 3 - Technische Vorgaben zur Gewährleistung von Datenschutz und Datensicherheit beim Einsatz von Smart-Meter-Gateways

(1) Zur Gewährleistung von Datenschutz, Datensicherheit und Interoperabilität haben Messsysteme den Anforderungen der Absätze 2 und 3 zu genügen.
(2) Zur Datenverarbeitung energiewirtschaftlich relevanter Mess- und Steuerungsvorgänge dürfen ausschließlich solche technischen Systeme und Bestandteile eingesetzt werden, die den Anforderungen aus den §§ 21 und 22 genügen. Energiewirtschaftlich relevante Mess- und Steuerungsvorgänge sind abrechnungs-, bilanzierungs- oder netzrelevante Standard- und Zusatzleistungen nach § 34, insbesondere Standardleistungen nach § 34 Absatz 1 Nummer 1, 2, 4 und 5 sowie Zusatzleistungen nach § 34 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 bis 5 und 8, 9 und 11.
(2) Zur Datenverarbeitung energiewirtschaftlich relevanter Mess- und Steuerungsvorgänge dürfen ausschließlich solche technischen Systeme und Bestandteile eingesetzt werden, die den Anforderungen aus den §§ 21 und 22 genügen. Energiewirtschaftlich relevante Mess- und Steuerungsvorgänge sind abrechnungs-, bilanzierungs- oder netzrelevante Standard- und Zusatzleistungen nach § 34, insbesondere Standardleistungen nach § 34 Absatz 1 Nummer 1, 2, 4 und 5 sowie Zusatzleistungen nach § 34 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 bis 5 und 8, 9 und 11.
(3) Messstellen dürfen nur mit solchen Messsystemen ausgestattet werden, bei denen zuvor die Einhaltung der Anforderungen nach den §§ 21 und 22 in einem Zertifizierungsverfahren nach den Vorgaben dieses Gesetzes festgestellt wurde. Das Zertifizierungsverfahren umfasst auch die Verlässlichkeit von außerhalb der Messeinrichtung aufbereiteten Daten, die Sicherheits- und die Interoperabilitätsanforderungen. Zertifikate können befristet, beschränkt oder mit Auflagen versehen werden.
(4) Die nach § 49 berechtigten Stellen haben dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit zu treffen, die insbesondere die Vertraulichkeit und Integrität der Daten sowie die Feststellbarkeit der Identität der übermittelnden und verarbeitenden Stelle gewährleisten. Im Falle der Nutzung allgemein zugänglicher Kommunikationsnetze sind Verschlüsselungsverfahren anzuwenden, die dem jeweiligen Stand der Technik entsprechen.
(5) Messsysteme, die den besonderen Anforderungen aus den Absätzen 2 und 3 nicht entsprechen, dürfen über den 31. Dezember 2025 hinaus, in den Fällen des § 30 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 Nummer 4 über den 31. Dezember 2028 hinaus, nur noch eingebaut und genutzt werden, wenn bereits bis zu dem Zeitpunkt, zu dem das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik Einbau eines intelligenten Messsystems nach § 30 37 Absatz 2 durch den grundzuständigen Messstellenbetreiber angekündigt ist oder nach § 34 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 beim Messstellenbetreiber beauftragt wurde, die Nutzung dieser technische Möglichkeit des Einbaus von intelligenten Messsystemen Messsysteme nicht mit unverhältnismäßigen Gefahren verbunden ist feststellt, mindestens jedoch bis zum 31. Dezember 2016, im Falle des § 48 bis zum 31. Dezember 2020, eingebaut und bis zu acht Jahre ab Einbau genutzt werden,
1.
solange eine Einwilligung des Anschlussnutzers zum Einbau und zur Nutzung eines Messsystems besteht, die der Anschlussnutzer in der Kenntnis erteilt hat, dass das Messsystem nicht den Anforderungen nach den Absätzen 2 und 3 entspricht oder
wenn ihre Nutzung nicht mit unverhältnismäßigen Gefahren verbunden ist und
2.
solange eine Einwilligung des Anschlussnutzers zum Einbau und zur Nutzung eines Messsystems besteht, die er in der Kenntnis erteilt hat, dass das Messsystem nicht den Anforderungen der Absätze 2 und 3 entspricht; Haushaltskunden nach dem Energiewirtschaftsgesetz können die Zustimmung widerrufen.
wenn der Einbau auf der Grundlage einer Feststellung des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik nach § 30 oder nach Absatz 6 in der am 26. Mai 2023 geltenden Fassung erfolgt ist.
Solange Haushaltskunden im Sinne des Energiewirtschaftsgesetzes können die Voraussetzungen des Einwilligung nach Satzes Satz 1 Nummer 1 jederzeit widerrufen. vorliegen, bestehen für die jeweilige Messstelle die Pflichten nach § 29 nicht.
(5) Messsysteme, die den besonderen Anforderungen aus den Absätzen 2 und 3 nicht entsprechen, dürfen über den 31. Dezember 2025 hinaus, in den Fällen des § 30 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 Nummer 4 über den 31. Dezember 2028 hinaus, nur noch eingebaut und genutzt werden, wenn bereits bis zu dem Zeitpunkt, zu dem das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik Einbau eines intelligenten Messsystems nach § 30 37 Absatz 2 durch den grundzuständigen Messstellenbetreiber angekündigt ist oder nach § 34 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 beim Messstellenbetreiber beauftragt wurde, die Nutzung dieser technische Möglichkeit des Einbaus von intelligenten Messsystemen Messsysteme nicht mit unverhältnismäßigen Gefahren verbunden ist feststellt, mindestens jedoch bis zum 31. Dezember 2016, im Falle des § 48 bis zum 31. Dezember 2020, eingebaut und bis zu acht Jahre ab Einbau genutzt werden,
1.
solange eine Einwilligung des Anschlussnutzers zum Einbau und zur Nutzung eines Messsystems besteht, die der Anschlussnutzer in der Kenntnis erteilt hat, dass das Messsystem nicht den Anforderungen nach den Absätzen 2 und 3 entspricht oder
wenn ihre Nutzung nicht mit unverhältnismäßigen Gefahren verbunden ist und
2.
solange eine Einwilligung des Anschlussnutzers zum Einbau und zur Nutzung eines Messsystems besteht, die er in der Kenntnis erteilt hat, dass das Messsystem nicht den Anforderungen der Absätze 2 und 3 entspricht; Haushaltskunden nach dem Energiewirtschaftsgesetz können die Zustimmung widerrufen.
wenn der Einbau auf der Grundlage einer Feststellung des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik nach § 30 oder nach Absatz 6 in der am 26. Mai 2023 geltenden Fassung erfolgt ist.
Solange Haushaltskunden im Sinne des Energiewirtschaftsgesetzes können die Voraussetzungen des Einwilligung nach Satzes Satz 1 Nummer 1 jederzeit widerrufen. vorliegen, bestehen für die jeweilige Messstelle die Pflichten nach § 29 nicht.
(6) Intelligente Messsysteme, die aufgrund einer Feststellung des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik nach diesem Absatz oder nach § 30 in der am 26. Mai 2023 geltenden Fassung eingebaut worden sind, stehen den nach den §§ 29 bis 31 eingebauten intelligenten Messsystemen gleich, sofern sie den besonderen Anforderungen aus den Absätzen 2 und 3 entsprechen. Die Feststellungen nach Satz 1 hat eingebaut worden sind oder eingebaut werden, dürfen, wenn sich die Feststellung nachträglich als rechtswidrig oder nichtig erweist oder aufgehoben wird, weitergenutzt oder neu eingebaut werden, soweit das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik unverzüglich feststellt, auf seinen Internetseiten bereitzustellen. Liegen die Voraussetzungen nach Satz 1 nicht vor, ist Absatz 5 entsprechend anzuwenden.
1.
dass eine Nutzung der betroffenen intelligenten Messsysteme nicht mit unverhältnismäßigen Gefahren verbunden ist und
2.
die betroffenen intelligenten Messsysteme entweder über gültige Zertifikate nach § 24 Absatz 4 verfügen oder zu erwarten ist, dass für die betroffenen intelligenten Messsysteme gültige Zertifikate nach § 24 Absatz 4 innerhalb von zwölf Monaten vorliegen werden.
Sollten nach zwölf Monaten ab Feststellung nach Satz 1 Nummer 1 und 2 nicht alle Zertifikate gültig vorliegen, muss der weitere Einbau solange unterbleiben, bis alle gültigen Zertifikate vorliegen und das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik im erforderlichen Umfang eine neue Feststellung nach § 30 Satz 1 getroffen hat. Die Feststellung nach Satz 1 Nummer 1 und 2 stellt das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik auf seinen Internetseiten bereit1 .
(6) Intelligente Messsysteme, die aufgrund einer Feststellung des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik nach diesem Absatz oder nach § 30 in der am 26. Mai 2023 geltenden Fassung eingebaut worden sind, stehen den nach den §§ 29 bis 31 eingebauten intelligenten Messsystemen gleich, sofern sie den besonderen Anforderungen aus den Absätzen 2 und 3 entsprechen. Die Feststellungen nach Satz 1 hat eingebaut worden sind oder eingebaut werden, dürfen, wenn sich die Feststellung nachträglich als rechtswidrig oder nichtig erweist oder aufgehoben wird, weitergenutzt oder neu eingebaut werden, soweit das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik unverzüglich feststellt, auf seinen Internetseiten bereitzustellen. Liegen die Voraussetzungen nach Satz 1 nicht vor, ist Absatz 5 entsprechend anzuwenden.
1.
dass eine Nutzung der betroffenen intelligenten Messsysteme nicht mit unverhältnismäßigen Gefahren verbunden ist und
2.
die betroffenen intelligenten Messsysteme entweder über gültige Zertifikate nach § 24 Absatz 4 verfügen oder zu erwarten ist, dass für die betroffenen intelligenten Messsysteme gültige Zertifikate nach § 24 Absatz 4 innerhalb von zwölf Monaten vorliegen werden.
Sollten nach zwölf Monaten ab Feststellung nach Satz 1 Nummer 1 und 2 nicht alle Zertifikate gültig vorliegen, muss der weitere Einbau solange unterbleiben, bis alle gültigen Zertifikate vorliegen und das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik im erforderlichen Umfang eine neue Feststellung nach § 30 Satz 1 getroffen hat. Die Feststellung nach Satz 1 Nummer 1 und 2 stellt das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik auf seinen Internetseiten bereit1 .
1
www.bsi.bund.de.

Teil 2 - Messstellenbetrieb | Kapitel 3 - Technische Vorgaben zur Gewährleistung von Datenschutz und Datensicherheit beim Einsatz von Smart-Meter-Gateways

(1) Ein intelligentes Messsystem muss nach dem Stand der Technik nach Maßgabe des § 22
1.
die zuverlässige Verarbeitung, insbesondere Erhebung, Übermittlung, Protokollierung, Speicherung und Löschung, von aus Messeinrichtungen stammenden Messwerten gewährleisten, um
a)
eine Messwertverarbeitung zu Abrechnungszwecken durchführen zu können,
b)
eine Zählerstandsgangmessung bei Letztverbrauchern, von Anlagen im Sinne von § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes und von Erzeugungsanlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz durchführen zu können können, sowie die zuverlässige Administration und Fernsteuerbarkeit dieser Anlagen zu gewährleisten,
c)
die zuverlässige Administration und Fernsteuerbarkeit dieser Anlagen zu gewährleisten,
d)
die jeweilige Ist-Einspeisung von Erzeugungsanlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz abrufen zu können und
d) e)
Netzzustandsdaten messen, zeitnah übertragen und Protokolle über Spannungsausfälle mit Datum und Zeit erstellen zu können,
2.
eine Visualisierung des Verbrauchsverhaltens des Letztverbrauchers ermöglichen, um diesem
a)
den tatsächlichen Energieverbrauch sowie Informationen über die tatsächliche Nutzungszeit bereitzustellen,
b)
abrechnungsrelevante Tarifinformationen und zugehörige abrechnungsrelevante Messwerte zur Überprüfung der Abrechnung bereitzustellen,
c)
historische Energieverbrauchswerte entsprechend den Zeiträumen der Abrechnung und Verbrauchsinformationen nach § 40 40b Absatz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes für die drei vorangegangenen Jahre zur Verfügung stellen zu können,
d)
historische tages-, wochen-, monats- und jahresbezogene Energieverbrauchswerte sowie die Zählerstandsgänge für die letzten 24 Monate zur Verfügung stellen zu können und
e)
die Informationen aus § 53 zur Verfügung zu stellen,
3.
sichere Verbindungen in Kommunikationsnetzen durchsetzen, um
a)
über eine sichere und leistungsfähige Fernkommunikationstechnik die sichere Administration und Übermittlung von Daten unter Beachtung der mess- und eichrechtlichen und der datenschutzrechtlichen Vorgaben zu ermöglichen, wobei das Smart-Meter-Gateway neben der verwendeten für eine weitere vom Smart-Meter-Gateway-Administrator vermittelte und überwachte zusätzliche, zuverlässige und leistungsfähige Art der Fernkommunikation offen sein muss,
b)
eine interne und externe Tarifierung sowie eine Parametrierung der Tarifierung im Smart-Meter-Gateway durch dessen Administrator unter Beachtung der eich- und datenschutzrechtlichen Vorgaben zu ermöglichen,
c)
einen gesicherten Empfang von Messwerten von Strom-, Gas-, Wasser- und Wärmezählern sowie von Heizwärmemessgeräten zu ermöglichen und
d)
eine gesicherte Anbindung von Erzeugungsanlagen, Anzeigeeinheiten und weiteren lokalen Systemen zu ermöglichen,
4.
ein Smart-Meter-Gateway beinhalten, das
a)
offen für weitere Anwendungen und Dienste ist und dabei über die Möglichkeit zur Priorisierung von bestimmten Anwendungen verfügt, wobei nach Anforderung der Netzbetreiber ausgewählte energiewirtschaftliche und in der Zuständigkeit der Netzbetreiber liegende Messungen und Schaltungen stets, vorrangig und ausschließlich durch den Smart-Meter-Gateway-Administrator über das Smart-Meter-Gateway ermöglicht werden müssen,
b)
ausschließlich durch den Smart-Meter-Gateway-Administrator konfigurierbar ist und
c)
Software-Aktualisierungen empfangen und verarbeiten kann,
5.
die Grenzen für den maximalen Eigenstromverbrauch für das Smart-Meter-Gateway und andere typischerweise an das intelligente Messsystem angebundene Komponenten einhalten, die von der Bundesnetzagentur nach § 47 Absatz 1 Nummer 4 festgelegt werden und
6.
die Stammdaten angeschlossener Anlagen nach § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes sowie nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz übermitteln können.
(1) Ein intelligentes Messsystem muss nach dem Stand der Technik nach Maßgabe des § 22
1.
die zuverlässige Verarbeitung, insbesondere Erhebung, Übermittlung, Protokollierung, Speicherung und Löschung, von aus Messeinrichtungen stammenden Messwerten gewährleisten, um
a)
eine Messwertverarbeitung zu Abrechnungszwecken durchführen zu können,
b)
eine Zählerstandsgangmessung bei Letztverbrauchern, von Anlagen im Sinne von § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes und von Erzeugungsanlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz durchführen zu können können, sowie die zuverlässige Administration und Fernsteuerbarkeit dieser Anlagen zu gewährleisten,
c)
die zuverlässige Administration und Fernsteuerbarkeit dieser Anlagen zu gewährleisten,
d)
die jeweilige Ist-Einspeisung von Erzeugungsanlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz abrufen zu können und
d) e)
Netzzustandsdaten messen, zeitnah übertragen und Protokolle über Spannungsausfälle mit Datum und Zeit erstellen zu können,
2.
eine Visualisierung des Verbrauchsverhaltens des Letztverbrauchers ermöglichen, um diesem
a)
den tatsächlichen Energieverbrauch sowie Informationen über die tatsächliche Nutzungszeit bereitzustellen,
b)
abrechnungsrelevante Tarifinformationen und zugehörige abrechnungsrelevante Messwerte zur Überprüfung der Abrechnung bereitzustellen,
c)
historische Energieverbrauchswerte entsprechend den Zeiträumen der Abrechnung und Verbrauchsinformationen nach § 40 40b Absatz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes für die drei vorangegangenen Jahre zur Verfügung stellen zu können,
d)
historische tages-, wochen-, monats- und jahresbezogene Energieverbrauchswerte sowie die Zählerstandsgänge für die letzten 24 Monate zur Verfügung stellen zu können und
e)
die Informationen aus § 53 zur Verfügung zu stellen,
3.
sichere Verbindungen in Kommunikationsnetzen durchsetzen, um
a)
über eine sichere und leistungsfähige Fernkommunikationstechnik die sichere Administration und Übermittlung von Daten unter Beachtung der mess- und eichrechtlichen und der datenschutzrechtlichen Vorgaben zu ermöglichen, wobei das Smart-Meter-Gateway neben der verwendeten für eine weitere vom Smart-Meter-Gateway-Administrator vermittelte und überwachte zusätzliche, zuverlässige und leistungsfähige Art der Fernkommunikation offen sein muss,
b)
eine interne und externe Tarifierung sowie eine Parametrierung der Tarifierung im Smart-Meter-Gateway durch dessen Administrator unter Beachtung der eich- und datenschutzrechtlichen Vorgaben zu ermöglichen,
c)
einen gesicherten Empfang von Messwerten von Strom-, Gas-, Wasser- und Wärmezählern sowie von Heizwärmemessgeräten zu ermöglichen und
d)
eine gesicherte Anbindung von Erzeugungsanlagen, Anzeigeeinheiten und weiteren lokalen Systemen zu ermöglichen,
4.
ein Smart-Meter-Gateway beinhalten, das
a)
offen für weitere Anwendungen und Dienste ist und dabei über die Möglichkeit zur Priorisierung von bestimmten Anwendungen verfügt, wobei nach Anforderung der Netzbetreiber ausgewählte energiewirtschaftliche und in der Zuständigkeit der Netzbetreiber liegende Messungen und Schaltungen stets, vorrangig und ausschließlich durch den Smart-Meter-Gateway-Administrator über das Smart-Meter-Gateway ermöglicht werden müssen,
b)
ausschließlich durch den Smart-Meter-Gateway-Administrator konfigurierbar ist und
c)
Software-Aktualisierungen empfangen und verarbeiten kann,
5.
die Grenzen für den maximalen Eigenstromverbrauch für das Smart-Meter-Gateway und andere typischerweise an das intelligente Messsystem angebundene Komponenten einhalten, die von der Bundesnetzagentur nach § 47 Absatz 1 Nummer 4 festgelegt werden und
6.
die Stammdaten angeschlossener Anlagen nach § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes sowie nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz übermitteln können.
(2) Die in Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b, c und d sowie Nummer 6 genannten Mindestanforderungen müssen mit Ausnahme von Nummer 5 nicht von intelligenten Messsystemen erfüllt werden, die bei Anschlussnutzern nach Maßgabe von § 19 Absatz 5 Satz 1 eingebaut worden sind oder eingebaut werden, werden können, bei dabei ist denen keine der Voraussetzungen für eine Einbaupflicht von intelligenten Messsystemen nach § 29 gegeben ist. 19 Absatz 6 zu beachten.
(2) Die in Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b, c und d sowie Nummer 6 genannten Mindestanforderungen müssen mit Ausnahme von Nummer 5 nicht von intelligenten Messsystemen erfüllt werden, die bei Anschlussnutzern nach Maßgabe von § 19 Absatz 5 Satz 1 eingebaut worden sind oder eingebaut werden, werden können, bei dabei ist denen keine der Voraussetzungen für eine Einbaupflicht von intelligenten Messsystemen nach § 29 gegeben ist. 19 Absatz 6 zu beachten.
(3) Die in Für mehrere Zählpunkte können die Anforderungen nach Absatz 1 auch genannten Mindestanforderungen müssen mit Ausnahme nur einem Smart-Meter-Gateway leitungsgebunden oder drahtlos in räumlicher Nähe einer Liegenschaft realisiert werden, soweit die Einsichts- und Informationsrechte nach den §§ 53 und 61 sowie die gleichen Funktions- und Sicherheitsanforderungen wie bei der Bündelung der Zählpunkte an einem Netzanschluss gewährleistet sind. Als räumlicher Nahbereich einer Liegenschaft gelten auch Zählpunkte an mehreren Netzanschlüssen im Bereich desselben Netzknotens gleicher Spannungsebene. Erfordert die Umsetzung von Satz 1 wesentliche Änderungen und Ergänzungen im Sinne Nummer 5 nicht von Messsystemen erfüllt werden, die nach Maßgabe von § 19 27 Absatz 5 1 Satz 1 eingebaut werden können, dabei ist § 19 Absatz 6 zweiter Halbsatz, so haben diese bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 zu beachten. erfolgen.
(3) Die in Für mehrere Zählpunkte können die Anforderungen nach Absatz 1 auch genannten Mindestanforderungen müssen mit Ausnahme nur einem Smart-Meter-Gateway leitungsgebunden oder drahtlos in räumlicher Nähe einer Liegenschaft realisiert werden, soweit die Einsichts- und Informationsrechte nach den §§ 53 und 61 sowie die gleichen Funktions- und Sicherheitsanforderungen wie bei der Bündelung der Zählpunkte an einem Netzanschluss gewährleistet sind. Als räumlicher Nahbereich einer Liegenschaft gelten auch Zählpunkte an mehreren Netzanschlüssen im Bereich desselben Netzknotens gleicher Spannungsebene. Erfordert die Umsetzung von Satz 1 wesentliche Änderungen und Ergänzungen im Sinne Nummer 5 nicht von Messsystemen erfüllt werden, die nach Maßgabe von § 19 27 Absatz 5 1 Satz 1 eingebaut werden können, dabei ist § 19 Absatz 6 zweiter Halbsatz, so haben diese bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 zu beachten. erfolgen.
(+++ Hinweis: Aufgrund offensichtlicher Unrichtigkeit wurde (4) Befinden sich an einem Netzanschluss mehrere Zählpunkte, können die Anforderungen nach Absatz Änderungsanweisung gem. Art. 9a Nr. 2 Buchst. a DBuchst. bb in § 21 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. e ausgeführt +++) auch mit nur einem Smart-Meter-Gateway realisiert werden.
(+++ Hinweis: Aufgrund offensichtlicher Unrichtigkeit wurde (4) Befinden sich an einem Netzanschluss mehrere Zählpunkte, können die Anforderungen nach Absatz Änderungsanweisung gem. Art. 9a Nr. 2 Buchst. a DBuchst. bb in § 21 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. e ausgeführt +++) auch mit nur einem Smart-Meter-Gateway realisiert werden.
(+++ Hinweis: Aufgrund offensichtlicher Unrichtigkeit wurde die Änderungsanweisung gem. Art. 9a Nr. 2 Buchst. a DBuchst. bb in § 21 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. e ausgeführt +++)

Teil 2 - Messstellenbetrieb | Kapitel 3 - Technische Vorgaben zur Gewährleistung von Datenschutz und Datensicherheit beim Einsatz von Smart-Meter-Gateways

(1) Das Smart-Meter-Gateway eines intelligenten Messsystems hat zur Gewährleistung von Datenschutz, Datensicherheit und Interoperabilität nach dem Stand der Technik folgende Anforderungen zu erfüllen an
1.
die Verarbeitung, insbesondere Erhebung, Zeitstempelung, Übermittlung, Speicherung und Löschung, von Messwerten, damit zusammenhängenden Daten und weiteren über ein intelligentes Messsystem oder Teile davon geleiteten Daten,
2.
den Zugriffsschutz auf die im elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium abgelegten Messdaten,
3.
die sichere Zeitsynchronisation des Smart-Meter-Gateways mit einer vertrauenswürdigen Zeitquelle im Weitverkehrsnetz und
4.
die Interoperabilität der intelligenten Messsysteme und Teile davon.
(2) Die Einhaltung des Standes der Technik im Sinne von Absatz 1 wird vermutet, wenn die in der Anlage aufgeführten Schutzprofile und Technischen Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit oder deren Weiterentwicklungen Informationstechnik in der jeweils in der geltenden Fassung eingehalten werden. Die jeweils geltende Fassung wird im Bundesanzeiger durch Verweis auf die Internetseite des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik2 bekannt gemacht.
(3) Schutzprofile haben eine gültige Beschreibung von Bedrohungsmodellen und technische Vorgaben zur Gewährleistung von Datenschutz, Datensicherheit und Manipulationsresistenz zu enthalten und dazu Anforderungen an die Funktionalitäten eines Smart-Meter-Gateway zu beschreiben, die insbesondere folgende Mindestanforderungen enthalten
1.
an die Einsatzumgebung, die für die korrekte Funktionsweise der Sicherheitsfunktionen notwendig ist,
2.
an die organisatorischen Sicherheitspolitiken,
3.
zur Gewährleistung der Sicherheitsziele für das Smart-Meter-Gateway und seine Umgebung Umgebung, und
4.
an die Kommunikationsverbindungen und Protokolle des Smart-Meter-Gateway.
Soweit sich hieraus Anforderungen an den Transport und an die Lagerung von Smart-Meter-Gateways ergeben, haben diese Anforderungen spätestens zum 31. Dezember 2023 massengeschäftstaugliche und für Messstellenbetreiber praktisch umsetzbare Prozesse für Hersteller, Messstellenbetreiber insbesondere auch den Transport zum Installationsort per Kurier-, Express- oder Paketversand, zu ermöglichen. Erfordert die Umsetzung von Satz 1 wesentliche Änderungen und Ergänzungen im Sinne von § 27 Absatz 1 Satz 1 zweiter Halbsatz, so sind diese mit der nächsten Version der Schutzprofile oder der Technischen Richtlinien umzusetzen.
(3) Schutzprofile haben eine gültige Beschreibung von Bedrohungsmodellen und technische Vorgaben zur Gewährleistung von Datenschutz, Datensicherheit und Manipulationsresistenz zu enthalten und dazu Anforderungen an die Funktionalitäten eines Smart-Meter-Gateway zu beschreiben, die insbesondere folgende Mindestanforderungen enthalten
1.
an die Einsatzumgebung, die für die korrekte Funktionsweise der Sicherheitsfunktionen notwendig ist,
2.
an die organisatorischen Sicherheitspolitiken,
3.
zur Gewährleistung der Sicherheitsziele für das Smart-Meter-Gateway und seine Umgebung Umgebung, und
4.
an die Kommunikationsverbindungen und Protokolle des Smart-Meter-Gateway.
Soweit sich hieraus Anforderungen an den Transport und an die Lagerung von Smart-Meter-Gateways ergeben, haben diese Anforderungen spätestens zum 31. Dezember 2023 massengeschäftstaugliche und für Messstellenbetreiber praktisch umsetzbare Prozesse für Hersteller, Messstellenbetreiber insbesondere auch den Transport zum Installationsort per Kurier-, Express- oder Paketversand, zu ermöglichen. Erfordert die Umsetzung von Satz 1 wesentliche Änderungen und Ergänzungen im Sinne von § 27 Absatz 1 Satz 1 zweiter Halbsatz, so sind diese mit der nächsten Version der Schutzprofile oder der Technischen Richtlinien umzusetzen.
(4) Technische Richtlinien haben technische Anforderungen an die Interoperabilität von intelligenten Messsystemen und einzelnen Teilen oder Komponenten zu beschreiben. Sie müssen für jedermann zugänglich sein und insbesondere folgende Mindestanforderungen enthalten an: an
1.
die Funktionalitäten des Smart-Meter-Gateway,
2.
die Kommunikationsverbindungen, Datenstrukturen, Prozesse und Protokolle an den Schnittstellen des Smart-Meter-Gateway, einschließlich bis spätestens 31. Dezember 2024 einheitlicher und ausreichend beschriebener Spezifikationen für Anwendungsprogrammierschnittstellen,
die Kommunikationsverbindungen und Protokolle des Smart-Meter-Gateway,
3.
die Messwertverarbeitung für die Tarifierung und die Netzzustandsdatenerhebung durch das Smart-Meter-Gateway,
4.
die Inhaltsdatenverschlüsselung, Signierung, Absicherung der Kommunikation und Authentifizierung der Datennutzer,
5.
die einzusetzenden kryptographischen Verfahren und
6.
die Architektur der Smart-Metering-Public-Key-Infrastruktur.
Die Technischen Richtlinien haben darüber hinaus die Betriebsprozesse vorzugeben, deren zuverlässige Durchführung vom Smart-Meter-Gateway-Administrator gewährleistet werden muss. Auch haben sie organisatorische Mindestanforderungen an den Smart-Meter-Gateway-Administrator sowie ein entsprechendes Zertifizierungsverfahren zu bestimmen.
(4) Technische Richtlinien haben technische Anforderungen an die Interoperabilität von intelligenten Messsystemen und einzelnen Teilen oder Komponenten zu beschreiben. Sie müssen für jedermann zugänglich sein und insbesondere folgende Mindestanforderungen enthalten an: an
1.
die Funktionalitäten des Smart-Meter-Gateway,
2.
die Kommunikationsverbindungen, Datenstrukturen, Prozesse und Protokolle an den Schnittstellen des Smart-Meter-Gateway, einschließlich bis spätestens 31. Dezember 2024 einheitlicher und ausreichend beschriebener Spezifikationen für Anwendungsprogrammierschnittstellen,
die Kommunikationsverbindungen und Protokolle des Smart-Meter-Gateway,
3.
die Messwertverarbeitung für die Tarifierung und die Netzzustandsdatenerhebung durch das Smart-Meter-Gateway,
4.
die Inhaltsdatenverschlüsselung, Signierung, Absicherung der Kommunikation und Authentifizierung der Datennutzer,
5.
die einzusetzenden kryptographischen Verfahren und
6.
die Architektur der Smart-Metering-Public-Key-Infrastruktur.
Die Technischen Richtlinien haben darüber hinaus die Betriebsprozesse vorzugeben, deren zuverlässige Durchführung vom Smart-Meter-Gateway-Administrator gewährleistet werden muss. Auch haben sie organisatorische Mindestanforderungen an den Smart-Meter-Gateway-Administrator sowie ein entsprechendes Zertifizierungsverfahren zu bestimmen.
(5) Absatz 1 ist nicht für Messsysteme anzuwenden, die nach Maßgabe von § 19 Absatz 5 Satz 1 eingebaut werden können, dabei ist § 19 Absatz 6 zu beachten.
2
Auf den Internetseiten des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik www.bsi.bund.de wurden unter dem Oberbegriff „Smart Metering Systems“ folgende Unterordner eingerichtet: „Schutzprofil Gateway“, „Schutzprofil Security Module“, „Smart Metering PKI“ und „Technische Richtlinie“; eine Übersicht über die Schutzprofile und Technischen Richtlinien nach § 22 Absatz 2 Satz 1 findet sich unter www.bsi.bund.de/DE/Themen/DigitaleGesellschaft/SmartMeter/UebersichtSP-TR/uebersicht_node.html.

Teil 2 - Messstellenbetrieb | Kapitel 3 - Technische Vorgaben zur Gewährleistung von Datenschutz und Datensicherheit beim Einsatz von Smart-Meter-Gateways

(1) Zum Nachweis der Erfüllung der sicherheitstechnischen Anforderungen nach § 22 Absatz 1 und 2 müssen Smart-Meter-Gateways im Rahmen des Zertifizierungsverfahrens nach den Common Criteria durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik zertifiziert werden. Hersteller von Smart-Meter-Gateways haben dieses die Zertifikat Zertifikate dem Smart-Meter-Gateway-Administrator vorzulegen. Der Zeitpunkt der Nachweispflicht zur Interoperabilität wird durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik festgelegt und nach § 27 im Ausschuss Gateway-Standardisierung bekannt gemacht. Hersteller von Smart-Meter-Gateways haben zu diesem Zeitpunkt das die Zertifikat Zertifikate zur Konformität nach der den Technischen Richtlinie Richtlinien dem Smart-Meter-Gateway-Administrator vorzulegen.
(1) Zum Nachweis der Erfüllung der sicherheitstechnischen Anforderungen nach § 22 Absatz 1 und 2 müssen Smart-Meter-Gateways im Rahmen des Zertifizierungsverfahrens nach den Common Criteria durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik zertifiziert werden. Hersteller von Smart-Meter-Gateways haben dieses die Zertifikat Zertifikate dem Smart-Meter-Gateway-Administrator vorzulegen. Der Zeitpunkt der Nachweispflicht zur Interoperabilität wird durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik festgelegt und nach § 27 im Ausschuss Gateway-Standardisierung bekannt gemacht. Hersteller von Smart-Meter-Gateways haben zu diesem Zeitpunkt das die Zertifikat Zertifikate zur Konformität nach der den Technischen Richtlinie Richtlinien dem Smart-Meter-Gateway-Administrator vorzulegen.
(2) Für die Zertifizierung sind § 9 des BSI-Gesetzes vom 14. August 2009 (BGBl. I S. 2821) sowie die BSI-Zertifizierungs- und Anerkennungsverordnung vom 17. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2231) in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(3) Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik hat die Möglichkeit, Zertifikate nach Absatz 1 zeitlich zu befristen, zu beschränken und mit Auflagen zu versehen. Zertifikate ohne technologisch begründete zeitliche Befristung unterliegen einer kontinuierlichen Überwachung der Gültigkeit durch die ausstellende Stelle. Weitergehende Befugnisse nach Absatz 2 bleiben unberührt.
(4) Ohne ein oder mehrere gültige und gegenüber dem Smart-Meter-Gateway-Administrator nachgewiesene Zertifikate nach Absatz 1 darf ein Smart-Meter-Gateway nicht als Bestandteil eines intelligenten Messsystems verwendet werden. Dies ist nicht anzuwenden für Messsysteme, die nach Maßgabe von § 19 Absatz 5 Satz 1 eingebaut werden können, dabei ist § 19 Absatz 6 zu beachten.
(+++ § 24 Abs. 2 u. 3: Zur Anwendung vgl. § 25 Abs. 5 +++)

Teil 2 - Messstellenbetrieb | Kapitel 3 - Technische Vorgaben zur Gewährleistung von Datenschutz und Datensicherheit beim Einsatz von Smart-Meter-Gateways

(1) Der Smart-Meter-Gateway-Administrator muss einen zuverlässigen technischen Betrieb des intelligenten Messsystems und die Konfiguration der an das Smart-Meter-Gateway angeschlossenen technischen Einrichtungen einschließlich Steuerungseinrichtungen sowie diesbezügliche Zusatzleistungen nach § 34 Absatz 2 und 3 gewährleisten und organisatorisch sicherstellen und ist zu diesem Zweck für die Installation, Inbetriebnahme, Konfiguration, Administration, Überwachung und Wartung des Smart-Meter-Gateways und der informationstechnischen Anbindung von Messgeräten und von anderen an das Smart-Meter-Gateway angebundenen technischen Einrichtungen verantwortlich. Soweit es technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist, ermöglicht der Smart-Meter-Gateway-Administrator auch die Durchführung von weiteren Anwendungen und Diensten im Sinne von § 21 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a. Der Smart-Meter-Gateway-Administrator darf ausschließlich Smart-Meter-Gateways mit gültigen Zertifikaten nach § 24 Absatz 1 verwenden. Er hat Sicherheitsmängel und Änderungen von Tatsachen, die für die Erteilung des Zertifikats nach § 24 Absatz 1 wesentlich sind, dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik unverzüglich mitzuteilen.
(1) Der Smart-Meter-Gateway-Administrator muss einen zuverlässigen technischen Betrieb des intelligenten Messsystems und die Konfiguration der an das Smart-Meter-Gateway angeschlossenen technischen Einrichtungen einschließlich Steuerungseinrichtungen sowie diesbezügliche Zusatzleistungen nach § 34 Absatz 2 und 3 gewährleisten und organisatorisch sicherstellen und ist zu diesem Zweck für die Installation, Inbetriebnahme, Konfiguration, Administration, Überwachung und Wartung des Smart-Meter-Gateways und der informationstechnischen Anbindung von Messgeräten und von anderen an das Smart-Meter-Gateway angebundenen technischen Einrichtungen verantwortlich. Soweit es technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist, ermöglicht der Smart-Meter-Gateway-Administrator auch die Durchführung von weiteren Anwendungen und Diensten im Sinne von § 21 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a. Der Smart-Meter-Gateway-Administrator darf ausschließlich Smart-Meter-Gateways mit gültigen Zertifikaten nach § 24 Absatz 1 verwenden. Er hat Sicherheitsmängel und Änderungen von Tatsachen, die für die Erteilung des Zertifikats nach § 24 Absatz 1 wesentlich sind, dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik unverzüglich mitzuteilen.
(2) Für den Betrieb eines intelligenten Messsystems muss vorbehaltlich einer anderweitigen Vereinbarung mit einem entscheidungsbefugten Anschlussnutzer die Stromentnahme im ungemessenen Bereich erfolgen und es muss eine zuverlässige und leistungsfähige Fernkommunikationstechnik verwendet werden, die Folgendes gewährleistet:
1.
die sichere Administration und Übermittlung von Daten unter Beachtung mess-, eich- und datenschutzrechtlicher Vorgaben und,
2.
soweit erforderlich, die sichere Administration von Erzeugungsanlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz, von Anlagen im Sinne des § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes und von lokalen Systemen.
Erfordert die Umsetzung von Satz 1 wesentliche Änderungen und Ergänzungen im Sinne von § 27 Absatz 1 zweiter Halbsatz, so haben diese bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 zu erfolgen.
(2) Für den Betrieb eines intelligenten Messsystems muss vorbehaltlich einer anderweitigen Vereinbarung mit einem entscheidungsbefugten Anschlussnutzer die Stromentnahme im ungemessenen Bereich erfolgen und es muss eine zuverlässige und leistungsfähige Fernkommunikationstechnik verwendet werden, die Folgendes gewährleistet:
1.
die sichere Administration und Übermittlung von Daten unter Beachtung mess-, eich- und datenschutzrechtlicher Vorgaben und,
2.
soweit erforderlich, die sichere Administration von Erzeugungsanlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz, von Anlagen im Sinne des § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes und von lokalen Systemen.
Erfordert die Umsetzung von Satz 1 wesentliche Änderungen und Ergänzungen im Sinne von § 27 Absatz 1 zweiter Halbsatz, so haben diese bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 zu erfolgen.
(3) Zur Gewährleistung des technischen Betriebs haben Netzbetreiber, Energielieferanten und Dritte, deren Verträge mit dem Letztverbraucher oder Anlagenbetreiber nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz über das oder mit Hilfe des Smart-Meter-Gateways abgewickelt werden sollen, dem Smart-Meter-Gateway-Administrator alle für den Betrieb des Smart-Meter-Gateways notwendigen Informationen bereitzustellen; dies umfasst insbesondere
1.
alle Berechtigungsinformationen aus Rahmenverträgen, die im intelligenten Messsystem niederzulegen sind,
2.
alle Berechtigungsinformationen zur Anbindung, Administration und Steuerung von Anlagen nach Absatz 2 Nummer 2.
Netzbetreiber, Energielieferanten und Dritte nach Satz 1 haben ebenfalls die Administration der Messwertverarbeitung gemäß den Anforderungen der in § 22 Absatz 2 benannten Technischen Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik zu ermöglichen. Zur Absicherung der Bereitstellung von Informationen kann der Smart-Meter-Gateway-Administrator Rahmenverträge mit Netzbetreibern, Messstellenbetreibern, Energielieferanten und berechtigten Dritten schließen.
(4) Der Smart-Meter-Gateway-Administrator ist verpflichtet,
1.
ein Informationssicherheitsmanagementsystem einzurichten, zu betreiben und zu dokumentieren,
2.
für seinen Aufgabenbereich, der sich aus den Technischen Richtlinien nach § 22 Absatz 2 ergibt, im Rahmen einer durchgängigen IT-Sicherheitskonzeption die notwendigen und angemessenen Maßnahmen zur Informationssicherheit zu erarbeiten und umzusetzen,
3.
die weiteren organisatorischen und technischen Anforderungen zu erfüllen, die sich aus den Technischen Richtlinien nach § 22 Absatz 2 ergeben,
4.
die nach den Nummern 1 bis 3 in seinem Bereich etablierten Maßnahmen und die IT-Sicherheitskonzeption durch vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik hierfür zertifizierte Auditoren regelmäßig auditieren zu lassen und
5.
den im Rahmen des Mess- und Eichrechts zuständigen Behörden die Ausübung ihrer Markt- und Verwendungsüberwachungsverpflichtungen kostenfrei zu ermöglichen. ermöglichen und zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Zeitführung und Messung das Logbuch des Smart-Meter-Gateways in angemessenen Abständen auf Einhaltung mess- und eichrechtlicher Vorgaben zu überprüfen.
(4) Der Smart-Meter-Gateway-Administrator ist verpflichtet,
1.
ein Informationssicherheitsmanagementsystem einzurichten, zu betreiben und zu dokumentieren,
2.
für seinen Aufgabenbereich, der sich aus den Technischen Richtlinien nach § 22 Absatz 2 ergibt, im Rahmen einer durchgängigen IT-Sicherheitskonzeption die notwendigen und angemessenen Maßnahmen zur Informationssicherheit zu erarbeiten und umzusetzen,
3.
die weiteren organisatorischen und technischen Anforderungen zu erfüllen, die sich aus den Technischen Richtlinien nach § 22 Absatz 2 ergeben,
4.
die nach den Nummern 1 bis 3 in seinem Bereich etablierten Maßnahmen und die IT-Sicherheitskonzeption durch vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik hierfür zertifizierte Auditoren regelmäßig auditieren zu lassen und
5.
den im Rahmen des Mess- und Eichrechts zuständigen Behörden die Ausübung ihrer Markt- und Verwendungsüberwachungsverpflichtungen kostenfrei zu ermöglichen. ermöglichen und zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Zeitführung und Messung das Logbuch des Smart-Meter-Gateways in angemessenen Abständen auf Einhaltung mess- und eichrechtlicher Vorgaben zu überprüfen.
(5) Die Erfüllung der in Absatz 4 Nummer 1 bis 3 genannten Anforderungen ist nachzuweisen durch ein Zertifikat des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik oder durch die erfolgreiche Zertifizierung durch eine Zertifizierungsstelle, die gemäß ISO/IEC 270063 bei einer nach dem Akkreditierungsstellengesetz zuständigen Stelle akkreditiert ist. Der Auditbericht mit dem Nachweis, dass die in Absatz 4 Nummer 1 bis 3 genannten Anforderungen auditiert wurden, ist dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik zur Kenntnis vorzulegen. § 24 Absatz 2 und 3 ist für die Zertifizierung des Smart-Meter-Gateway-Administrators entsprechend anzuwenden.
3
www.iso.org/iso/home/store/catalogue_tc/catalogue_detail.htm?csnumber=59144.

Teil 2 - Messstellenbetrieb | Kapitel 3 - Technische Vorgaben zur Gewährleistung von Datenschutz und Datensicherheit beim Einsatz von Smart-Meter-Gateways

(1) Zur Sicherstellung und Aufrechterhaltung eines bundesweit einheitlichen Sicherheitsniveaus für den Betrieb von zertifizierten Smart-Meter-Gateways führt das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik im Einvernehmen mit der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt und der Bundesnetzagentur soweit erforderlich folgende Maßnahmen durch:
1.
die Analyse, Priorisierung und eine in Abhängigkeit von Lebenszyklus und Bedrohungslage differenzierte Bewertung von Schwachstellen von Smart-Meter-Gateways sowie die Entscheidung über Software-Updates zu deren Behebung und über sonstige Maßnahmen des Smart-Meter-Gateway-Administrators,
2.
die Planung und Erarbeitung von neuen Versionen der Schutzprofile und Technischen Richtlinien nach § 22 Absatz 2,
3.
die Einbringung von neuen Versionen der Schutzprofile und Technischen Richtlinien nach § 22 Absatz 2 in das Verfahren nach § 27 und deren anschließende Freigabe.
Bei Gefahr im Verzug tritt an die Stelle des Einvernehmens nach Satz 1 eine nachträgliche Informationspflicht des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik gegenüber den in Satz 1 genannten Behörden.
(1) Zur Sicherstellung und Aufrechterhaltung eines bundesweit einheitlichen Sicherheitsniveaus für den Betrieb von zertifizierten Smart-Meter-Gateways führt das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik im Einvernehmen mit der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt und der Bundesnetzagentur soweit erforderlich folgende Maßnahmen durch:
1.
die Analyse, Priorisierung und eine in Abhängigkeit von Lebenszyklus und Bedrohungslage differenzierte Bewertung von Schwachstellen von Smart-Meter-Gateways sowie die Entscheidung über Software-Updates zu deren Behebung und über sonstige Maßnahmen des Smart-Meter-Gateway-Administrators,
2.
die Planung und Erarbeitung von neuen Versionen der Schutzprofile und Technischen Richtlinien nach § 22 Absatz 2,
3.
die Einbringung von neuen Versionen der Schutzprofile und Technischen Richtlinien nach § 22 Absatz 2 in das Verfahren nach § 27 und deren anschließende Freigabe.
Bei Gefahr im Verzug tritt an die Stelle des Einvernehmens nach Satz 1 eine nachträgliche Informationspflicht des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik gegenüber den in Satz 1 genannten Behörden.
(2) Geeignete Informationen stellt das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik auf seinen Internetseiten4 bereit. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie Klimaschutz ist von sämtlichen ergriffenen Maßnahmen vorab oder bei Gefahr im Verzug nachträglich zu informieren.
(2) Geeignete Informationen stellt das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik auf seinen Internetseiten4 bereit. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie Klimaschutz ist von sämtlichen ergriffenen Maßnahmen vorab oder bei Gefahr im Verzug nachträglich zu informieren.
4
www.bsi.bund.de

Teil 2 - Messstellenbetrieb | Kapitel 3 - Technische Vorgaben zur Gewährleistung von Datenschutz und Datensicherheit beim Einsatz von Smart-Meter-Gateways

(1) Weitere Schutzprofile und Technische Richtlinien sowie neuere Versionen Technischer Richtlinien und von Schutzprofilen nach § 22 Absatz 2 werden im Auftrag des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz erarbeitet unter Beachtung der Festlegungskompetenz der Bundesnetzagentur nach § 47 und von Nachhaltigkeitsaspekten für Hardwarekomponenten durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik im Einvernehmen mit der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt und der Bundesnetzagentur unter Anhörung der oder des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit; der Ausschuss Gateway-Standardisierung ist bei wesentlichen Änderungen unter Vorsitz des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie Klimaschutz im Anschluss anzuhören. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz gibt im Rahmen seiner Beauftragung nach Satz 1 dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik die inhaltliche, zeitliche und prozessuale Umsetzung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz vor. Die Zuständigkeit und Verantwortlichkeit des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik zur Einschätzung des aktuellen Stands der Technik der Cybersicherheit in Abhängigkeit der aktuellen Bedrohungslage ist davon unbenommen. Im Interesse einer beschleunigten marktlichen Umsetzung beteiligt dazu das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik frühzeitig Verbände, vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz geförderte Forschungs-, Entwicklungs- und Innovationsprojekte sowie Stellen, welche die allgemein anerkannten Regeln der Technik in den Bereichen Elektrizität, Wasserstoff und Gas im Sinne des § 49 des Energiewirtschaftsgesetzes erarbeiten. Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik unterstützt nach Möglichkeit Standardisierungsvorhaben von Stellen, welche die allgemein anerkannten Regeln der Technik in den Bereichen Elektrizität, Wasserstoff und Gas im Sinne von § 49 des Energiewirtschaftsgesetzes erarbeiten, zur Sicherstellung der Interoperabilität mit dem Smart-Meter-Gateway (Standardisierungspartnerschaften).
(1) Weitere Schutzprofile und Technische Richtlinien sowie neuere Versionen Technischer Richtlinien und von Schutzprofilen nach § 22 Absatz 2 werden im Auftrag des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz erarbeitet unter Beachtung der Festlegungskompetenz der Bundesnetzagentur nach § 47 und von Nachhaltigkeitsaspekten für Hardwarekomponenten durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik im Einvernehmen mit der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt und der Bundesnetzagentur unter Anhörung der oder des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit; der Ausschuss Gateway-Standardisierung ist bei wesentlichen Änderungen unter Vorsitz des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie Klimaschutz im Anschluss anzuhören. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz gibt im Rahmen seiner Beauftragung nach Satz 1 dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik die inhaltliche, zeitliche und prozessuale Umsetzung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz vor. Die Zuständigkeit und Verantwortlichkeit des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik zur Einschätzung des aktuellen Stands der Technik der Cybersicherheit in Abhängigkeit der aktuellen Bedrohungslage ist davon unbenommen. Im Interesse einer beschleunigten marktlichen Umsetzung beteiligt dazu das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik frühzeitig Verbände, vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz geförderte Forschungs-, Entwicklungs- und Innovationsprojekte sowie Stellen, welche die allgemein anerkannten Regeln der Technik in den Bereichen Elektrizität, Wasserstoff und Gas im Sinne des § 49 des Energiewirtschaftsgesetzes erarbeiten. Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik unterstützt nach Möglichkeit Standardisierungsvorhaben von Stellen, welche die allgemein anerkannten Regeln der Technik in den Bereichen Elektrizität, Wasserstoff und Gas im Sinne von § 49 des Energiewirtschaftsgesetzes erarbeiten, zur Sicherstellung der Interoperabilität mit dem Smart-Meter-Gateway (Standardisierungspartnerschaften).
(2) Dem Ausschuss Gateway-Standardisierung gehören an:
1.
das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, Klimaschutz,
2.
das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik,
3.
die Physikalisch-Technische Bundesanstalt,
4.
die Bundesnetzagentur sowie
5.
je ein Vertreter von mindestens drei auf Bundesebene bestehenden Gesamtverbänden, die jeweils die Interessen von Letztverbrauchern, Herstellern und Anwendern vertreten; die Bestimmung der Verbände nach Satz 3 liegt im Ermessen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie. Klimaschutz.
Der Ausschuss wird von der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit beraten.
(2) Dem Ausschuss Gateway-Standardisierung gehören an:
1.
das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, Klimaschutz,
2.
das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik,
3.
die Physikalisch-Technische Bundesanstalt,
4.
die Bundesnetzagentur sowie
5.
je ein Vertreter von mindestens drei auf Bundesebene bestehenden Gesamtverbänden, die jeweils die Interessen von Letztverbrauchern, Herstellern und Anwendern vertreten; die Bestimmung der Verbände nach Satz 3 liegt im Ermessen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie. Klimaschutz.
Der Ausschuss wird von der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit beraten.
(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie Klimaschutz beruft die Mitglieder des Ausschusses für eine Dauer von drei Jahren. Der Ausschuss Gateway-Standardisierung tagt mindestens einmal im Jahr. Die Mitgliedschaft ist ehrenamtlich.
(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie Klimaschutz beruft die Mitglieder des Ausschusses für eine Dauer von drei Jahren. Der Ausschuss Gateway-Standardisierung tagt mindestens einmal im Jahr. Die Mitgliedschaft ist ehrenamtlich.
(4) Die nach Absatz 1 erarbeiteten Schutzprofile und Technischen Richtlinien sind dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie Klimaschutz zur Zustimmung vorzulegen. Nach der Zustimmung durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie Klimaschutz erfolgt eine Bekanntgabe der nach Absatz 1 erarbeiteten Schutzprofile und Technischen Richtlinien gemäß § 22 Absatz 2 durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik.
(4) Die nach Absatz 1 erarbeiteten Schutzprofile und Technischen Richtlinien sind dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie Klimaschutz zur Zustimmung vorzulegen. Nach der Zustimmung durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie Klimaschutz erfolgt eine Bekanntgabe der nach Absatz 1 erarbeiteten Schutzprofile und Technischen Richtlinien gemäß § 22 Absatz 2 durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik.

Teil 2 - Messstellenbetrieb | Kapitel 4 - Ergänzende Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit dem Messstellenbetrieb mit modernen Messeinrichtungen und intelligenten Messsystemen

(1) Grundzuständige Messstellenbetreiber haben, soweit dies nach § 30 technisch möglich und nach § 31 wirtschaftlich vertretbar ist, Messstellen an ortsfesten Zählpunkten zu den in § 45 genannten Zeitpunkten mit intelligenten Messsystemen wie folgt auszustatten:
1.
bei Letztverbrauchern mit einem Jahresstromverbrauch über 6 000 Kilowattstunden sowie bei solchen Letztverbrauchern, mit denen eine Vereinbarung nach § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes besteht,
2.
bei Anlagenbetreibern mit einer installierten Leistung über 7 Kilowatt.
(1) Grundzuständige Messstellenbetreiber haben, soweit dies nach § 30 technisch möglich und nach § 31 wirtschaftlich vertretbar ist, Messstellen an ortsfesten Zählpunkten zu den in § 45 genannten Zeitpunkten mit intelligenten Messsystemen wie folgt auszustatten:
1.
bei Letztverbrauchern mit einem Jahresstromverbrauch über 6 000 Kilowattstunden sowie bei solchen Letztverbrauchern, mit denen eine Vereinbarung nach § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes besteht,
2.
bei Anlagenbetreibern mit einer installierten Leistung über 7 Kilowatt.
(2) Grundzuständige Messstellenbetreiber können, soweit dies nach § 30 technisch möglich und nach § 31 wirtschaftlich vertretbar ist, Messstellen an ortsfesten Zählpunkten mit intelligenten Messsystemen ausstatten:
1.
bei Letztverbrauchern mit einem Jahresstromverbrauch bis einschließlich 6 000 Kilowattstunden sowie
2.
von Anlagen mit einer installierten Leistung über 1 bis einschließlich 7 Kilowatt.
(2) Grundzuständige Messstellenbetreiber können, soweit dies nach § 30 technisch möglich und nach § 31 wirtschaftlich vertretbar ist, Messstellen an ortsfesten Zählpunkten mit intelligenten Messsystemen ausstatten:
1.
bei Letztverbrauchern mit einem Jahresstromverbrauch bis einschließlich 6 000 Kilowattstunden sowie
2.
von Anlagen mit einer installierten Leistung über 1 bis einschließlich 7 Kilowatt.
(3) Soweit nach diesem Gesetz nicht die Ausstattung einer Messstelle mit intelligenten Messsystemen vorgesehen ist und soweit dies nach § 32 wirtschaftlich vertretbar ist, haben grundzuständige Messstellenbetreiber Messstellen an ortsfesten Zählpunkten bei Letztverbrauchern und Anlagenbetreibern mindestens mit modernen Messeinrichtungen auszustatten. Die Ausstattung hat bis zum Jahr 2032, bei Neubauten und Gebäuden, die einer größeren Renovierung im Sinne der Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (ABl. L 153 vom 18.6.2010, S. 13) unterzogen werden, bis zur Fertigstellung des Gebäudes zu erfolgen.
(4) § 21 Absatz 4 3 sowie § 9 Absatz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes sind zu beachten.
(4) § 21 Absatz 4 3 sowie § 9 Absatz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes sind zu beachten.
(5) (weggefallen) Der grundzuständige Messstellenbetreiber genügt den Verpflichtungen aus Absatz 1, wenn er mindestens 95 Prozent der betroffenen Messstellen wie gefordert ausstattet. Dabei ist die Anzahl der nach § 37 Absatz 1 ermittelten Messstellen zu Grunde zu legen.
(5) (weggefallen) Der grundzuständige Messstellenbetreiber genügt den Verpflichtungen aus Absatz 1, wenn er mindestens 95 Prozent der betroffenen Messstellen wie gefordert ausstattet. Dabei ist die Anzahl der nach § 37 Absatz 1 ermittelten Messstellen zu Grunde zu legen.
(+++ § 29: Zur Anwendung vgl. § 36 Abs. 1 +++)

Teil 2 - Messstellenbetrieb | Kapitel 4 - Ergänzende Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit dem Messstellenbetrieb mit modernen Messeinrichtungen und intelligenten Messsystemen

(1) Die Ausstattung von einer Messstellen Messstelle bei einem Letztverbraucher mit einem intelligenten Messsystem nach § 29 ist technisch möglich, wenn mindestens drei voneinander unabhängige Unternehmen intelligente Messsysteme am Markt anbieten, die den am Einsatzbereich des Smart-Meter-Gateways orientierten Vorgaben des § 24 Absatz 1 genügen und das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik dies insgesamt oder zeitversetzt für die jeweils in § 31 Absatz 1 Nummer 1 ist wirtschaftlich vertretbar, wenn vom grundzuständigen Messstellenbetreiber bis 6, Absatz 2 Nummer 1 bis 4 und Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 4 und Satz 2 genannten Einbaufallgruppen oder Untergruppen davon feststellt. Die Feststellung nach Satz 1 sowie erforderliche Marktanalysen stellt das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik auf seinen Internetseiten
1.
an Messstellen an Zählpunkten mit einem Jahresstromverbrauch von über 100 000 Kilowattstunden für den Messstellenbetrieb für jeden Zählpunkt ein angemessenes jährliches Entgelt erhoben wird, wovon in Rechnung gestellt werden:
a)
dem Anschlussnetzbetreiber nicht mehr als 80 Euro brutto jährlich sowie
b)
dem Anschlussnutzer der verbleibende Teil,
2.
an Messstellen an Zählpunkten mit einem Jahresstromverbrauch über 50 000 Kilowattstunden bis einschließlich 100 000 Kilowattstunden für den Messstellenbetrieb für jeden Zählpunkt insgesamt brutto jährlich nicht mehr als 200 Euro in Rechnung gestellt werden, davon nicht mehr als
a)
80 Euro brutto jährlich dem Anschlussnetzbetreiber sowie
b)
120 Euro brutto jährlich dem Anschlussnutzer,
3.
an Messstellen an Zählpunkten mit einem Jahresstromverbrauch über 20 000 Kilowattstunden bis einschließlich 50 000 Kilowattstunden für den Messstellenbetrieb für jeden Zählpunkt insgesamt brutto jährlich nicht mehr als 170 Euro in Rechnung gestellt werden, davon nicht mehr als
a)
80 Euro brutto jährlich dem Anschlussnetzbetreiber sowie
b)
90 Euro brutto jährlich dem Anschlussnutzer,
4.
an Messstellen an Zählpunkten mit einem Jahresstromverbrauch über 10 000 Kilowattstunden bis einschließlich 20 000 Kilowattstunden für den Messstellenbetrieb für jeden Zählpunkt insgesamt brutto jährlich nicht mehr als 130 Euro in Rechnung gestellt werden, davon nicht mehr als
a)
80 Euro brutto jährlich dem Anschlussnetzbetreiber sowie
b)
50 Euro brutto jährlich dem Anschlussnutzer,
5.
an Messstellen an Zählpunkten mit einer steuerbaren Verbrauchseinrichtung oder an steuerbaren Netzanschlüssen nach § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes für den Messstellenbetrieb für jeden Zählpunkt insgesamt brutto jährlich nicht mehr als 130 Euro in Rechnung gestellt werden, davon nicht mehr als
a)
80 Euro brutto jährlich dem Anschlussnetzbetreiber sowie
b)
50 Euro brutto jährlich dem Anschlussnutzer und
6.
an Messstellen an Zählpunkten mit einem Jahresstromverbrauch über 6 000 Kilowattstunden bis einschließlich 10 000 Kilowattstunden für den Messstellenbetrieb für jeden Zählpunkt insgesamt brutto jährlich nicht mehr als 100 Euro in Rechnung gestellt werden, davon nicht mehr als
a)
80 Euro brutto jährlich dem Anschlussnetzbetreiber sowie
b)
20 Euro brutto jährlich dem Anschlussnutzer.
4 bereit.
(1) Die Ausstattung von einer Messstellen Messstelle bei einem Letztverbraucher mit einem intelligenten Messsystem nach § 29 ist technisch möglich, wenn mindestens drei voneinander unabhängige Unternehmen intelligente Messsysteme am Markt anbieten, die den am Einsatzbereich des Smart-Meter-Gateways orientierten Vorgaben des § 24 Absatz 1 genügen und das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik dies insgesamt oder zeitversetzt für die jeweils in § 31 Absatz 1 Nummer 1 ist wirtschaftlich vertretbar, wenn vom grundzuständigen Messstellenbetreiber bis 6, Absatz 2 Nummer 1 bis 4 und Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 4 und Satz 2 genannten Einbaufallgruppen oder Untergruppen davon feststellt. Die Feststellung nach Satz 1 sowie erforderliche Marktanalysen stellt das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik auf seinen Internetseiten
1.
an Messstellen an Zählpunkten mit einem Jahresstromverbrauch von über 100 000 Kilowattstunden für den Messstellenbetrieb für jeden Zählpunkt ein angemessenes jährliches Entgelt erhoben wird, wovon in Rechnung gestellt werden:
a)
dem Anschlussnetzbetreiber nicht mehr als 80 Euro brutto jährlich sowie
b)
dem Anschlussnutzer der verbleibende Teil,
2.
an Messstellen an Zählpunkten mit einem Jahresstromverbrauch über 50 000 Kilowattstunden bis einschließlich 100 000 Kilowattstunden für den Messstellenbetrieb für jeden Zählpunkt insgesamt brutto jährlich nicht mehr als 200 Euro in Rechnung gestellt werden, davon nicht mehr als
a)
80 Euro brutto jährlich dem Anschlussnetzbetreiber sowie
b)
120 Euro brutto jährlich dem Anschlussnutzer,
3.
an Messstellen an Zählpunkten mit einem Jahresstromverbrauch über 20 000 Kilowattstunden bis einschließlich 50 000 Kilowattstunden für den Messstellenbetrieb für jeden Zählpunkt insgesamt brutto jährlich nicht mehr als 170 Euro in Rechnung gestellt werden, davon nicht mehr als
a)
80 Euro brutto jährlich dem Anschlussnetzbetreiber sowie
b)
90 Euro brutto jährlich dem Anschlussnutzer,
4.
an Messstellen an Zählpunkten mit einem Jahresstromverbrauch über 10 000 Kilowattstunden bis einschließlich 20 000 Kilowattstunden für den Messstellenbetrieb für jeden Zählpunkt insgesamt brutto jährlich nicht mehr als 130 Euro in Rechnung gestellt werden, davon nicht mehr als
a)
80 Euro brutto jährlich dem Anschlussnetzbetreiber sowie
b)
50 Euro brutto jährlich dem Anschlussnutzer,
5.
an Messstellen an Zählpunkten mit einer steuerbaren Verbrauchseinrichtung oder an steuerbaren Netzanschlüssen nach § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes für den Messstellenbetrieb für jeden Zählpunkt insgesamt brutto jährlich nicht mehr als 130 Euro in Rechnung gestellt werden, davon nicht mehr als
a)
80 Euro brutto jährlich dem Anschlussnetzbetreiber sowie
b)
50 Euro brutto jährlich dem Anschlussnutzer und
6.
an Messstellen an Zählpunkten mit einem Jahresstromverbrauch über 6 000 Kilowattstunden bis einschließlich 10 000 Kilowattstunden für den Messstellenbetrieb für jeden Zählpunkt insgesamt brutto jährlich nicht mehr als 100 Euro in Rechnung gestellt werden, davon nicht mehr als
a)
80 Euro brutto jährlich dem Anschlussnetzbetreiber sowie
b)
20 Euro brutto jährlich dem Anschlussnutzer.
4 bereit.
(2) Die Ausstattung einer Messstelle mit einem intelligenten Messsystem nach § 29 Absatz 1 Nummer 2 ist bei einem Anlagenbetreiber wirtschaftlich vertretbar, wenn vom grundzuständigen Messstellenbetreiber
1.
an Messstellen an Zählpunkten von Anlagen mit einer installierten Leistung über 7 Kilowatt bis einschließlich 15 Kilowatt für den Messstellenbetrieb für jeden Zählpunkt insgesamt brutto jährlich nicht mehr als 100 Euro in Rechnung gestellt werden, davon nicht mehr als
a)
80 Euro brutto jährlich dem Anschlussnetzbetreiber sowie
b)
20 Euro brutto jährlich dem Anlagenbetreiber,
2.
an Messstellen an Zählpunkten von Anlagen mit einer installierten Leistung über 15 Kilowatt bis einschließlich 25 Kilowatt für den Messstellenbetrieb für jeden Zählpunkt insgesamt brutto jährlich nicht mehr als 130 Euro in Rechnung gestellt werden, davon nicht mehr als
a)
80 Euro brutto jährlich dem Anschlussnetzbetreiber sowie
b)
50 Euro brutto jährlich dem Anlagenbetreiber,
3.
an Messstellen an Zählpunkten von Anlagen mit einer installierten Leistung über 25 Kilowatt bis einschließlich 100 Kilowatt für den Messstellenbetrieb für jeden Zählpunkt insgesamt brutto jährlich nicht mehr als 200 Euro in Rechnung gestellt werden, davon nicht mehr als
a)
80 Euro brutto jährlich dem Anschlussnetzbetreiber sowie
b)
120 Euro brutto jährlich dem Anlagenbetreiber und
4.
an Messstellen an Zählpunkten von Anlagen mit einer installierten Leistung über 100 Kilowatt für den Messstellenbetrieb für jeden Zählpunkt ein angemessenes jährliches Entgelt erhoben wird, wovon in Rechnung gestellt werden:
a)
dem Anschlussnetzbetreiber nicht mehr als 80 Euro brutto jährlich sowie
b)
dem Anlagenbetreiber der verbleibende Teil.
4
www.bsi.bund.de
(2) Die Ausstattung einer Messstelle mit einem intelligenten Messsystem nach § 29 Absatz 1 Nummer 2 ist bei einem Anlagenbetreiber wirtschaftlich vertretbar, wenn vom grundzuständigen Messstellenbetreiber
1.
an Messstellen an Zählpunkten von Anlagen mit einer installierten Leistung über 7 Kilowatt bis einschließlich 15 Kilowatt für den Messstellenbetrieb für jeden Zählpunkt insgesamt brutto jährlich nicht mehr als 100 Euro in Rechnung gestellt werden, davon nicht mehr als
a)
80 Euro brutto jährlich dem Anschlussnetzbetreiber sowie
b)
20 Euro brutto jährlich dem Anlagenbetreiber,
2.
an Messstellen an Zählpunkten von Anlagen mit einer installierten Leistung über 15 Kilowatt bis einschließlich 25 Kilowatt für den Messstellenbetrieb für jeden Zählpunkt insgesamt brutto jährlich nicht mehr als 130 Euro in Rechnung gestellt werden, davon nicht mehr als
a)
80 Euro brutto jährlich dem Anschlussnetzbetreiber sowie
b)
50 Euro brutto jährlich dem Anlagenbetreiber,
3.
an Messstellen an Zählpunkten von Anlagen mit einer installierten Leistung über 25 Kilowatt bis einschließlich 100 Kilowatt für den Messstellenbetrieb für jeden Zählpunkt insgesamt brutto jährlich nicht mehr als 200 Euro in Rechnung gestellt werden, davon nicht mehr als
a)
80 Euro brutto jährlich dem Anschlussnetzbetreiber sowie
b)
120 Euro brutto jährlich dem Anlagenbetreiber und
4.
an Messstellen an Zählpunkten von Anlagen mit einer installierten Leistung über 100 Kilowatt für den Messstellenbetrieb für jeden Zählpunkt ein angemessenes jährliches Entgelt erhoben wird, wovon in Rechnung gestellt werden:
a)
dem Anschlussnetzbetreiber nicht mehr als 80 Euro brutto jährlich sowie
b)
dem Anlagenbetreiber der verbleibende Teil.
4
www.bsi.bund.de
(3) Die optionale Ausstattung einer Messstelle bei einem Letztverbraucher mit einem intelligenten Messsystem nach § 29 Absatz 2 Nummer 1 ist wirtschaftlich vertretbar, wenn vom grundzuständigen Messstellenbetreiber
1.
an Messstellen an Zählpunkten mit einem Jahresstromverbrauch über 3 000 Kilowattstunden bis einschließlich 6 000 Kilowattstunden für den Messstellenbetrieb für jeden Zählpunkt insgesamt brutto jährlich nicht mehr als 60 Euro in Rechnung gestellt werden, davon nicht mehr als
a)
40 Euro brutto jährlich dem Anschlussnetzbetreiber sowie
b)
20 Euro brutto jährlich dem Anschlussnutzer,
2.
an Messstellen an Zählpunkten mit einem Jahresstromverbrauch bis einschließlich 3 000 Kilowattstunden für den Messstellenbetrieb für jeden Zählpunkt insgesamt brutto jährlich nicht mehr als 30 Euro in Rechnung gestellt werden, davon nicht mehr als
a)
10 Euro brutto jährlich dem Anschlussnetzbetreiber sowie
b)
20 Euro brutto jährlich dem Anschlussnutzer.
Die optionale Ausstattung einer Messstelle bei einem Anlagenbetreiber mit einem intelligenten Messsystem nach § 29 Absatz 2 Nummer 2 ist wirtschaftlich vertretbar, wenn an Messstellen an Zählpunkten von Anlagen vom grundzuständigen Messstellenbetreiber für den Messstellenbetrieb für jeden Zählpunkt insgesamt brutto jährlich nicht mehr als 60 Euro, davon nicht mehr als 40 Euro dem Anschlussnetzbetreiber sowie 20 Euro dem Anschlussnutzer brutto jährlich in Rechnung gestellt werden.
(4) Zur Bemessung des Jahresstromverbrauchs an einem Zählpunkt nach den Absätzen 1 und 3 ist der Durchschnittswert der jeweils letzten drei erfassten Jahresverbrauchswerte maßgeblich. Solange noch keine drei Jahreswerte nach Satz 1 vorliegen, erfolgt eine Zuordnung zur Verbrauchsgruppe entsprechend der Jahresverbrauchsprognose des Netzbetreibers. Der grundzuständige Messstellenbetreiber hat den Durchschnittswert nach Satz 1 jährlich zu überprüfen und, soweit erforderlich, das für den Messstellenbetrieb nach den vorstehenden Absätzen in Rechnung zu stellende Entgelt anzupassen.
(5) Sind bei einem Anschlussnutzer mehrere Zählpunkte eines Netzanschlusses mit intelligenten Messsystemen auszustatten, gelten die Vorgaben aus den Absätzen 1 bis 3 mit den Maßgaben, dass dem Anschlussnutzer und dem Anschlussnetzbetreiber für den Messstellenbetrieb aller bei diesem Anschlussnutzer mit einem intelligenten Messsystem ausgestatteten Zählpunkte zusammen maximal die höchste einschlägige fallbezogene Preisobergrenze und Anschlussnutzer und Anschlussnetzbetreiber nicht mehr als die individuelle Preisobergrenze in Rechnung gestellt werden darf; dabei ist zur Bestimmung der jeweiligen fallbezogenen Preisobergrenzen die Summe des dem Anschlussnetzbetreiber und dem Anschlussnutzer jeweils brutto jährlich höchstens in Rechnung zu stellenden Betrags maßgeblich. Soweit in Fällen des Satzes 1 Zählpunkte mit weiteren modernen Messeinrichtungen ausgestattet werden, kann dem Anschlussnutzer zusätzlich zu dem auf ihn entfallenden Betrag nach Satz 1 für jede weitere moderne Messeinrichtung ein Aufschlag in Höhe von 20 Euro brutto jährlich in Rechnung gestellt werden. Entsprechendes gilt, wenn ein Zählpunkt von mehr als einem Anwendungsfall der Absätze 1 bis 3 erfasst wird.
(6) Sobald das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz eine Rechtsverordnung nach § 33 erlassen hat, gelten die dort festgesetzten Preisobergrenzen anstelle der in den Absätzen 1 bis 3 geregelten Preisobergrenzen.

Teil 2 - Messstellenbetrieb | Kapitel 4 - Ergänzende Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit dem Messstellenbetrieb mit modernen Messeinrichtungen und intelligenten Messsystemen

(1) Die Ausstattung einer Messstelle Messstellenbetreiber können den Rollout nach § 30 Absatz 1 bis 3 im Bereich der Niederspannung bei einem Letztverbraucher Messstellen an Zählpunkten mit einem Jahresstromverbrauch bis einschließlich 100 000 Kilowattstunden und bei Messstellen an Zählpunkten von Anlagen mit einer installierten Leistung bis einschließlich 25 Kilowatt auch mit intelligenten Messsystem Messsystemen nach § 29 Absatz 1 Nummer 1 ist wirtschaftlich vertretbar, wenn vom grundzuständigen Messstellenbetreiber beginnen, bei denen eine oder mehrere der folgenden Anwendungen jeweils nicht schon zum Zeitpunkt des Einbaus, sondern spätestens ab 2025 durch ein Anwendungsupdate zur Verfügung gestellt werden können:
1.
Anwendungen zur Protokollierung im Sinne von § 21 Absatz 1 Nummer 1,
ab 2017 innerhalb von 16 Jahren alle Messstellen an Zählpunkten mit einem Jahresstromverbrauch von über 100 000 Kilowattstunden mit einem intelligenten Messsystem ausgestattet werden und dabei für den Messstellenbetrieb für jeden Zählpunkt ein angemessenes Entgelt jährlich in Rechnung gestellt wird,
2.
Anwendungen zur Fernsteuerbarkeit im Sinne von § 21 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c oder
ab 2017 innerhalb von acht Jahren alle Messstellen an Zählpunkten mit einem Jahresstromverbrauch über 50 000 bis einschließlich 100 000 Kilowattstunden mit einem intelligenten Messsystem ausgestattet werden und dabei für den Messstellenbetrieb für jeden Zählpunkt nicht mehr als 200 Euro brutto jährlich in Rechnung gestellt werden,
3.
Anwendungen zur Übermittlung von Stammdaten im Sinne von § 21 Absatz 1 Nummer 6.
ab 2017 innerhalb von acht Jahren alle Messstellen an Zählpunkten mit einem Jahresstromverbrauch über 20 000 bis einschließlich 50 000 Kilowattstunden mit einem intelligenten Messsystem ausgestattet werden und dabei für den Messstellenbetrieb für jeden Zählpunkt nicht mehr als 170 Euro brutto jährlich in Rechnung gestellt werden,
ab 2017 innerhalb von acht Jahren alle Messstellen an Zählpunkten mit einem Jahresstromverbrauch über 10 000 bis einschließlich 20 000 Kilowattstunden mit einem intelligenten Messsystem ausgestattet werden und dabei für den Messstellenbetrieb für jeden Zählpunkt nicht mehr als 130 Euro brutto jährlich in Rechnung gestellt werden,
Satz 1 findet auch auf die Ausstattung mit intelligenten Messsystemen durch nach § 5 beauftragte Dritte Anwendung.
1.
ab 2017 innerhalb von 16 Jahren alle Messstellen an Zählpunkten mit einem Jahresstromverbrauch von über 100 000 Kilowattstunden mit einem intelligenten Messsystem ausgestattet werden und dabei für den Messstellenbetrieb für jeden Zählpunkt ein angemessenes Entgelt jährlich in Rechnung gestellt wird,
2.
ab 2017 innerhalb von acht Jahren alle Messstellen an Zählpunkten mit einem Jahresstromverbrauch über 50 000 bis einschließlich 100 000 Kilowattstunden mit einem intelligenten Messsystem ausgestattet werden und dabei für den Messstellenbetrieb für jeden Zählpunkt nicht mehr als 200 Euro brutto jährlich in Rechnung gestellt werden,
3.
ab 2017 innerhalb von acht Jahren alle Messstellen an Zählpunkten mit einem Jahresstromverbrauch über 20 000 bis einschließlich 50 000 Kilowattstunden mit einem intelligenten Messsystem ausgestattet werden und dabei für den Messstellenbetrieb für jeden Zählpunkt nicht mehr als 170 Euro brutto jährlich in Rechnung gestellt werden,
4.
ab 2017 innerhalb von acht Jahren alle Messstellen an Zählpunkten mit einem Jahresstromverbrauch über 10 000 bis einschließlich 20 000 Kilowattstunden mit einem intelligenten Messsystem ausgestattet werden und dabei für den Messstellenbetrieb für jeden Zählpunkt nicht mehr als 130 Euro brutto jährlich in Rechnung gestellt werden,
5.
ab 2017 Messstellen an Zählpunkten mit einer unterbrechbaren Verbrauchseinrichtung nach § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes vor der Teilnahme der unterbrechbaren Verbrauchseinrichtung am Flexibilitätsmechanismus nach § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes mit einem intelligenten Messsystem ausgestattet und für den Messstellenbetrieb sodann nicht mehr als 100 Euro brutto jährlich in Rechnung gestellt werden und
6.
ab 2020 innerhalb von acht Jahren alle Messstellen an Zählpunkten mit einem Jahresstromverbrauch über 6 000 bis einschließlich 10 000 Kilowattstunden mit einem intelligenten Messsystem ausgestattet werden und dabei für den Messstellenbetrieb für jeden Zählpunkt nicht mehr als 100 Euro brutto jährlich in Rechnung gestellt werden.
(1) Die Ausstattung einer Messstelle Messstellenbetreiber können den Rollout nach § 30 Absatz 1 bis 3 im Bereich der Niederspannung bei einem Letztverbraucher Messstellen an Zählpunkten mit einem Jahresstromverbrauch bis einschließlich 100 000 Kilowattstunden und bei Messstellen an Zählpunkten von Anlagen mit einer installierten Leistung bis einschließlich 25 Kilowatt auch mit intelligenten Messsystem Messsystemen nach § 29 Absatz 1 Nummer 1 ist wirtschaftlich vertretbar, wenn vom grundzuständigen Messstellenbetreiber beginnen, bei denen eine oder mehrere der folgenden Anwendungen jeweils nicht schon zum Zeitpunkt des Einbaus, sondern spätestens ab 2025 durch ein Anwendungsupdate zur Verfügung gestellt werden können:
1.
Anwendungen zur Protokollierung im Sinne von § 21 Absatz 1 Nummer 1,
ab 2017 innerhalb von 16 Jahren alle Messstellen an Zählpunkten mit einem Jahresstromverbrauch von über 100 000 Kilowattstunden mit einem intelligenten Messsystem ausgestattet werden und dabei für den Messstellenbetrieb für jeden Zählpunkt ein angemessenes Entgelt jährlich in Rechnung gestellt wird,
2.
Anwendungen zur Fernsteuerbarkeit im Sinne von § 21 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c oder
ab 2017 innerhalb von acht Jahren alle Messstellen an Zählpunkten mit einem Jahresstromverbrauch über 50 000 bis einschließlich 100 000 Kilowattstunden mit einem intelligenten Messsystem ausgestattet werden und dabei für den Messstellenbetrieb für jeden Zählpunkt nicht mehr als 200 Euro brutto jährlich in Rechnung gestellt werden,
3.
Anwendungen zur Übermittlung von Stammdaten im Sinne von § 21 Absatz 1 Nummer 6.
ab 2017 innerhalb von acht Jahren alle Messstellen an Zählpunkten mit einem Jahresstromverbrauch über 20 000 bis einschließlich 50 000 Kilowattstunden mit einem intelligenten Messsystem ausgestattet werden und dabei für den Messstellenbetrieb für jeden Zählpunkt nicht mehr als 170 Euro brutto jährlich in Rechnung gestellt werden,
ab 2017 innerhalb von acht Jahren alle Messstellen an Zählpunkten mit einem Jahresstromverbrauch über 10 000 bis einschließlich 20 000 Kilowattstunden mit einem intelligenten Messsystem ausgestattet werden und dabei für den Messstellenbetrieb für jeden Zählpunkt nicht mehr als 130 Euro brutto jährlich in Rechnung gestellt werden,
Satz 1 findet auch auf die Ausstattung mit intelligenten Messsystemen durch nach § 5 beauftragte Dritte Anwendung.
1.
ab 2017 innerhalb von 16 Jahren alle Messstellen an Zählpunkten mit einem Jahresstromverbrauch von über 100 000 Kilowattstunden mit einem intelligenten Messsystem ausgestattet werden und dabei für den Messstellenbetrieb für jeden Zählpunkt ein angemessenes Entgelt jährlich in Rechnung gestellt wird,
2.
ab 2017 innerhalb von acht Jahren alle Messstellen an Zählpunkten mit einem Jahresstromverbrauch über 50 000 bis einschließlich 100 000 Kilowattstunden mit einem intelligenten Messsystem ausgestattet werden und dabei für den Messstellenbetrieb für jeden Zählpunkt nicht mehr als 200 Euro brutto jährlich in Rechnung gestellt werden,
3.
ab 2017 innerhalb von acht Jahren alle Messstellen an Zählpunkten mit einem Jahresstromverbrauch über 20 000 bis einschließlich 50 000 Kilowattstunden mit einem intelligenten Messsystem ausgestattet werden und dabei für den Messstellenbetrieb für jeden Zählpunkt nicht mehr als 170 Euro brutto jährlich in Rechnung gestellt werden,
4.
ab 2017 innerhalb von acht Jahren alle Messstellen an Zählpunkten mit einem Jahresstromverbrauch über 10 000 bis einschließlich 20 000 Kilowattstunden mit einem intelligenten Messsystem ausgestattet werden und dabei für den Messstellenbetrieb für jeden Zählpunkt nicht mehr als 130 Euro brutto jährlich in Rechnung gestellt werden,
5.
ab 2017 Messstellen an Zählpunkten mit einer unterbrechbaren Verbrauchseinrichtung nach § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes vor der Teilnahme der unterbrechbaren Verbrauchseinrichtung am Flexibilitätsmechanismus nach § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes mit einem intelligenten Messsystem ausgestattet und für den Messstellenbetrieb sodann nicht mehr als 100 Euro brutto jährlich in Rechnung gestellt werden und
6.
ab 2020 innerhalb von acht Jahren alle Messstellen an Zählpunkten mit einem Jahresstromverbrauch über 6 000 bis einschließlich 10 000 Kilowattstunden mit einem intelligenten Messsystem ausgestattet werden und dabei für den Messstellenbetrieb für jeden Zählpunkt nicht mehr als 100 Euro brutto jährlich in Rechnung gestellt werden.
(2) Die Für die Ausstattung einer Messstelle mit einem intelligenten Messsystem nach § 29 Absatz 1 finden die Preisobergrenzen nach den §§ 30 und 35 Anwendung. Nummer 2 ist bei einem Anlagenbetreiber wirtschaftlich vertretbar, wenn vom grundzuständigen Messstellenbetreiber
1.
ab 2017 innerhalb von acht Jahren alle Messstellen an Zählpunkten von Anlagen mit einer installierten Leistung über 7 bis einschließlich 15 Kilowatt mit einem intelligenten Messsystem ausgestattet werden und dabei für den Messstellenbetrieb für jeden Zählpunkt nicht mehr als 100 Euro brutto jährlich in Rechnung gestellt werden,
2.
ab 2017 innerhalb von acht Jahren alle Messstellen an Zählpunkten von Anlagen mit einer installierten Leistung über 15 bis einschließlich 30 Kilowatt mit einem intelligenten Messsystem ausgestattet werden und dabei für den Messstellenbetrieb für jeden Zählpunkt nicht mehr als 130 Euro brutto jährlich in Rechnung gestellt werden,
3.
ab 2017 innerhalb von acht Jahren alle Messstellen an Zählpunkten von Anlagen mit einer installierten Leistung über 30 bis einschließlich 100 Kilowatt mit einem intelligenten Messsystem ausgestattet werden und dabei für den Messstellenbetrieb für jeden Zählpunkt nicht mehr als 200 Euro brutto jährlich in Rechnung gestellt werden und
4.
ab 2020 innerhalb von acht Jahren alle Messstellen an Zählpunkten von Anlagen mit einer installierten Leistung über 100 Kilowatt mit einem intelligenten Messsystem ausgestattet werden und dabei für den Messstellenbetrieb für jeden Zählpunkt ein angemessenes Entgelt jährlich in Rechnung gestellt wird.
(2) Die Für die Ausstattung einer Messstelle mit einem intelligenten Messsystem nach § 29 Absatz 1 finden die Preisobergrenzen nach den §§ 30 und 35 Anwendung. Nummer 2 ist bei einem Anlagenbetreiber wirtschaftlich vertretbar, wenn vom grundzuständigen Messstellenbetreiber
1.
ab 2017 innerhalb von acht Jahren alle Messstellen an Zählpunkten von Anlagen mit einer installierten Leistung über 7 bis einschließlich 15 Kilowatt mit einem intelligenten Messsystem ausgestattet werden und dabei für den Messstellenbetrieb für jeden Zählpunkt nicht mehr als 100 Euro brutto jährlich in Rechnung gestellt werden,
2.
ab 2017 innerhalb von acht Jahren alle Messstellen an Zählpunkten von Anlagen mit einer installierten Leistung über 15 bis einschließlich 30 Kilowatt mit einem intelligenten Messsystem ausgestattet werden und dabei für den Messstellenbetrieb für jeden Zählpunkt nicht mehr als 130 Euro brutto jährlich in Rechnung gestellt werden,
3.
ab 2017 innerhalb von acht Jahren alle Messstellen an Zählpunkten von Anlagen mit einer installierten Leistung über 30 bis einschließlich 100 Kilowatt mit einem intelligenten Messsystem ausgestattet werden und dabei für den Messstellenbetrieb für jeden Zählpunkt nicht mehr als 200 Euro brutto jährlich in Rechnung gestellt werden und
4.
ab 2020 innerhalb von acht Jahren alle Messstellen an Zählpunkten von Anlagen mit einer installierten Leistung über 100 Kilowatt mit einem intelligenten Messsystem ausgestattet werden und dabei für den Messstellenbetrieb für jeden Zählpunkt ein angemessenes Entgelt jährlich in Rechnung gestellt wird.
(+++ (3) Die optionale Ausstattung einer Messstelle bei einem Letztverbraucher mit einem intelligenten Messsystem nach § 29 Absatz 2 Nummer 31: Zur Anwendung vgl. § 36 Abs. 1 +++) ist wirtschaftlich vertretbar, wenn vom grundzuständigen Messstellenbetreiber
1.
ab 2020 Messstellen an Zählpunkten mit einem Jahresstromverbrauch über 4 000 bis einschließlich 6 000 Kilowattstunden mit einem intelligenten Messsystem ausgestattet werden und dabei für den Messstellenbetrieb für jeden Zählpunkt nicht mehr als 60 Euro brutto jährlich in Rechnung gestellt werden,
2.
ab 2020 Messstellen an Zählpunkten mit einem Jahresstromverbrauch über 3 000 bis einschließlich 4 000 Kilowattstunden mit einem intelligenten Messsystem ausgestattet werden und dabei für den Messstellenbetrieb für jeden Zählpunkt nicht mehr als 40 Euro brutto jährlich in Rechnung gestellt werden,
3.
ab 2020 Messstellen an Zählpunkten mit einem Jahresstromverbrauch über 2 000 bis einschließlich 3 000 Kilowattstunden mit einem intelligenten Messsystem ausgestattet werden und dabei für den Messstellenbetrieb für jeden Zählpunkt nicht mehr als 30 Euro brutto jährlich in Rechnung gestellt werden,
4.
ab 2020 Messstellen an Zählpunkten mit einem Jahresstromverbrauch bis einschließlich 2 000 Kilowattstunden mit einem intelligenten Messsystem ausgestattet werden und dabei für den Messstellenbetrieb für jeden Zählpunkt nicht mehr als 23 Euro brutto jährlich in Rechnung gestellt werden.
Die optionale Ausstattung einer Messstelle bei einem Anlagenbetreiber mit einem intelligenten Messsystem nach § 29 Absatz 2 Nummer 2 ist wirtschaftlich vertretbar, wenn ab 2018 Messstellen an Zählpunkten von Neuanlagen vom grundzuständigen Messstellenbetreiber mit einem intelligenten Messsystem ausgestattet werden und dabei für den Messstellenbetrieb für jeden Zählpunkt nicht mehr als 60 Euro brutto jährlich in Rechnung gestellt werden.
(+++ (3) Die optionale Ausstattung einer Messstelle bei einem Letztverbraucher mit einem intelligenten Messsystem nach § 29 Absatz 2 Nummer 31: Zur Anwendung vgl. § 36 Abs. 1 +++) ist wirtschaftlich vertretbar, wenn vom grundzuständigen Messstellenbetreiber
1.
ab 2020 Messstellen an Zählpunkten mit einem Jahresstromverbrauch über 4 000 bis einschließlich 6 000 Kilowattstunden mit einem intelligenten Messsystem ausgestattet werden und dabei für den Messstellenbetrieb für jeden Zählpunkt nicht mehr als 60 Euro brutto jährlich in Rechnung gestellt werden,
2.
ab 2020 Messstellen an Zählpunkten mit einem Jahresstromverbrauch über 3 000 bis einschließlich 4 000 Kilowattstunden mit einem intelligenten Messsystem ausgestattet werden und dabei für den Messstellenbetrieb für jeden Zählpunkt nicht mehr als 40 Euro brutto jährlich in Rechnung gestellt werden,
3.
ab 2020 Messstellen an Zählpunkten mit einem Jahresstromverbrauch über 2 000 bis einschließlich 3 000 Kilowattstunden mit einem intelligenten Messsystem ausgestattet werden und dabei für den Messstellenbetrieb für jeden Zählpunkt nicht mehr als 30 Euro brutto jährlich in Rechnung gestellt werden,
4.
ab 2020 Messstellen an Zählpunkten mit einem Jahresstromverbrauch bis einschließlich 2 000 Kilowattstunden mit einem intelligenten Messsystem ausgestattet werden und dabei für den Messstellenbetrieb für jeden Zählpunkt nicht mehr als 23 Euro brutto jährlich in Rechnung gestellt werden.
Die optionale Ausstattung einer Messstelle bei einem Anlagenbetreiber mit einem intelligenten Messsystem nach § 29 Absatz 2 Nummer 2 ist wirtschaftlich vertretbar, wenn ab 2018 Messstellen an Zählpunkten von Neuanlagen vom grundzuständigen Messstellenbetreiber mit einem intelligenten Messsystem ausgestattet werden und dabei für den Messstellenbetrieb für jeden Zählpunkt nicht mehr als 60 Euro brutto jährlich in Rechnung gestellt werden.
(4) Zur Bemessung des Jahresstromverbrauchs an einem Zählpunkt nach den Absätzen 1 und 3 ist der Durchschnittswert der jeweils letzten drei erfassten Jahresverbrauchswerte maßgeblich. Solange noch keine drei Jahreswerte nach Satz 1 vorliegen, erfolgt eine Zuordnung zur Verbrauchsgruppe nach Absatz 3 Nummer 4. Der grundzuständige Messstellenbetreiber hat den Durchschnittswert nach Satz 1 jährlich zu überprüfen und soweit erforderlich das für den Messstellenbetrieb nach den vorstehenden Absätzen in Rechnung zu stellende Entgelt anzupassen.
(5) Sind bei einem Anschlussnutzer mehrere Messstellen innerhalb eines Gebäudes mit intelligenten Messsystemen auszustatten, gelten die Vorgaben aus den Absätzen 1 und 2 mit der Maßgabe, dass dem Anschlussnutzer für den Messstellenbetrieb insgesamt nicht mehr als die höchste fallbezogene Preisobergrenze jährlich in Rechnung gestellt werden darf. Entsprechendes gilt, wenn ein Zählpunkt von mehr als einem Anwendungsfall der Absätze 1 und 2 erfasst wird.
(+++ § 31: Zur Anwendung vgl. § 36 Abs. 1 +++)

Teil 2 - Messstellenbetrieb | Kapitel 4 - Ergänzende Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit dem Messstellenbetrieb mit modernen Messeinrichtungen und intelligenten Messsystemen

(1) Die Ausstattung einer Messstelle mit einer modernen Messeinrichtung nach § 29 Absatz 3 ist wirtschaftlich vertretbar, wenn für den Messstellenbetrieb für jeden Zählpunkt nicht mehr als 20 Euro brutto jährlich in Rechnung gestellt werden. § 61 Absatz 3 gilt entsprechend. ist zu beachten.
(1) Die Ausstattung einer Messstelle mit einer modernen Messeinrichtung nach § 29 Absatz 3 ist wirtschaftlich vertretbar, wenn für den Messstellenbetrieb für jeden Zählpunkt nicht mehr als 20 Euro brutto jährlich in Rechnung gestellt werden. § 61 Absatz 3 gilt entsprechend. ist zu beachten.
(+++ (2) Sobald das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz eine Rechtsverordnung nach § 32: Zur Anwendung vgl. § 36 Abs. 33 erlassen hat, gelten die dort festgesetzten Preisobergrenzen anstelle der in Absatz 1 +++) Satz 1 geregelten Preisobergrenze.
(+++ (2) Sobald das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz eine Rechtsverordnung nach § 32: Zur Anwendung vgl. § 36 Abs. 33 erlassen hat, gelten die dort festgesetzten Preisobergrenzen anstelle der in Absatz 1 +++) Satz 1 geregelten Preisobergrenze.
(+++ § 32: Zur Anwendung vgl. § 36 Abs. 1 +++)

Teil 2 - Messstellenbetrieb | Kapitel 4 - Ergänzende Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit dem Messstellenbetrieb mit modernen Messeinrichtungen und intelligenten Messsystemen

(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft Soweit es nach § 30 technisch möglich ist, können Energieversorgungsunternehmen, Direktvermarktungsunternehmer, Letztverbraucher und Klimaschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Anlagenbetreiber auf eigene Kosten gegen angemessenes Entgelt vom grundzuständigen Messstellenbetreiber für moderne Messeinrichtungen und intelligente Messsysteme Folgendes verlangen:
1.
einzelne oder alle Preisobergrenzen nach den §§ 30, 32 und 35 anzupassen, aufzuheben oder neue Preisobergrenzen festzulegen, einschließlich solcher für Zusatzleistungen aus einer Rechtsverordnung nach § 34 Absatz 4;
die Ausstattung von Messstellen mit modernen Messeinrichtungen und Smart-Meter-Gateways,
2.
abweichend von § 31 Absatz 1 Satz 1 für einzelne oder mehrere der dort genannten Anwendungen einen späteren Zeitpunkt für Anwendungsupdates zuzulassen;
die Anbindung von Erzeugungsanlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz an ein Smart-Meter-Gateway,
3.
abweichend von § 34 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 und 8 den zur Erfüllung der dort genannten Verpflichtungen des Messstellenbetreibers zum Angebot von Zusatzleistungen vorgegebenen Zeitpunkt um höchstens zwei Jahre anzupassen;
die Steuerung dieser Anlagen über ein Smart-Meter-Gateway und,
4.
abweichend von § 45 Absatz 1 Satz 1 den zur Erfüllung der dort genannten Ausstattungsverpflichtungen des grundzuständigen Messstellenbetreibers vorgegebenen Zeitpunkt für einzelne oder mehrere Einbaufallgruppen um höchstens zwei Jahre anzupassen.
soweit technisch möglich, den Einbau und Betrieb von nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz notwendigen Steuerungseinrichtungen.
(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft Soweit es nach § 30 technisch möglich ist, können Energieversorgungsunternehmen, Direktvermarktungsunternehmer, Letztverbraucher und Klimaschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Anlagenbetreiber auf eigene Kosten gegen angemessenes Entgelt vom grundzuständigen Messstellenbetreiber für moderne Messeinrichtungen und intelligente Messsysteme Folgendes verlangen:
1.
einzelne oder alle Preisobergrenzen nach den §§ 30, 32 und 35 anzupassen, aufzuheben oder neue Preisobergrenzen festzulegen, einschließlich solcher für Zusatzleistungen aus einer Rechtsverordnung nach § 34 Absatz 4;
die Ausstattung von Messstellen mit modernen Messeinrichtungen und Smart-Meter-Gateways,
2.
abweichend von § 31 Absatz 1 Satz 1 für einzelne oder mehrere der dort genannten Anwendungen einen späteren Zeitpunkt für Anwendungsupdates zuzulassen;
die Anbindung von Erzeugungsanlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz an ein Smart-Meter-Gateway,
3.
abweichend von § 34 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 und 8 den zur Erfüllung der dort genannten Verpflichtungen des Messstellenbetreibers zum Angebot von Zusatzleistungen vorgegebenen Zeitpunkt um höchstens zwei Jahre anzupassen;
die Steuerung dieser Anlagen über ein Smart-Meter-Gateway und,
4.
abweichend von § 45 Absatz 1 Satz 1 den zur Erfüllung der dort genannten Ausstattungsverpflichtungen des grundzuständigen Messstellenbetreibers vorgegebenen Zeitpunkt für einzelne oder mehrere Einbaufallgruppen um höchstens zwei Jahre anzupassen.
soweit technisch möglich, den Einbau und Betrieb von nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz notwendigen Steuerungseinrichtungen.
(2) Bei Rechtsverordnungen Das angemessene Entgelt nach Absatz 1 sind darf keine Kosten enthalten, die beim grundzuständigen Messstellenbetreiber in Erfüllung der Pflichten Berichte des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz nach § 48 Absatz 1, zu berücksichtigen. den §§ 29 bis 32 ohnehin anfallen würden.
(2) Bei Rechtsverordnungen Das angemessene Entgelt nach Absatz 1 sind darf keine Kosten enthalten, die beim grundzuständigen Messstellenbetreiber in Erfüllung der Pflichten Berichte des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz nach § 48 Absatz 1, zu berücksichtigen. den §§ 29 bis 32 ohnehin anfallen würden.
(3) In dem zahlenmäßigen Umfang, wie Eine Erhöhung von Preisobergrenzen für Anschlussnutzer nach Absatz 1 eine Ausstattung Nummer 1 ist höchstens alle vier Jahre zulässig. Dabei darf höchstens die Hälfte der für Anschlussnetzbetreiber und Anschlussnutzer in Summe geltenden Preisobergrenzen auf Anschlussnutzer entfallen. Regelungen über die Entgelte für den Netzzugang von Messstellen mit intelligenten Messsystemen erfolgt, reduziert sich die Zahl Betreibern von Energieversorgungsnetzen sowie über deren Genehmigung nach Teil 3 Abschnitt 3 des Energiewirtschaftsgesetzes sowie hierauf beruhende Rechtsverordnungen und hierauf beruhende Festlegungen der Bundesnetzagentur bleiben davon unberührt. nach § 29 Absatz 1, 2 und 3 auszustattenden Messstellen.
(3) In dem zahlenmäßigen Umfang, wie Eine Erhöhung von Preisobergrenzen für Anschlussnutzer nach Absatz 1 eine Ausstattung Nummer 1 ist höchstens alle vier Jahre zulässig. Dabei darf höchstens die Hälfte der für Anschlussnetzbetreiber und Anschlussnutzer in Summe geltenden Preisobergrenzen auf Anschlussnutzer entfallen. Regelungen über die Entgelte für den Netzzugang von Messstellen mit intelligenten Messsystemen erfolgt, reduziert sich die Zahl Betreibern von Energieversorgungsnetzen sowie über deren Genehmigung nach Teil 3 Abschnitt 3 des Energiewirtschaftsgesetzes sowie hierauf beruhende Rechtsverordnungen und hierauf beruhende Festlegungen der Bundesnetzagentur bleiben davon unberührt. nach § 29 Absatz 1, 2 und 3 auszustattenden Messstellen.
(+++ § 33: Zur Anwendung vgl. § 36 Abs. 1 +++)

Teil 2 - Messstellenbetrieb | Kapitel 4 - Ergänzende Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit dem Messstellenbetrieb mit modernen Messeinrichtungen und intelligenten Messsystemen

(1) Beim Messstellenbetrieb Eine Anpassung einzelner oder aller Preisobergrenzen aus den §§ 31 und 32 ist frühestens für die Jahre ab 2027 und nur dann möglich, wenn eine Rechtsverordnung nach § 3 mit intelligenten Messsystemen sind folgende Leistungen Standardleistungen: 46 Nummer 5 die Anpassung nach einer wirtschaftlichen Bewertung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie, die alle langfristigen, gesamtwirtschaftlichen und individuellen Kosten und Vorteile prüft, anordnet.
1.
die in § 60 Absatz 3 und 4 benannten Prozesse und die standardmäßig erforderliche Datenkommunikation einschließlich
a)
soweit nach § 60 Absatz 2 in Verbindung mit § 75 Nummer 4 festgelegt, der Plausibilisierung und Ersatzwertbildung,
b)
der Umsetzung von Vorgaben zur datenschutzgerechten Ausgestaltung der Zählerstandsgangmessung durch Festlegungen der Bundesnetzagentur nach § 47 Absatz 2 Nummer 13,
2.
die Übermittlung der nach den §§ 61 und 62 erforderlichen Informationen an eine lokale Anzeigeeinheit oder über eine Anwendung in einem Online-Portal, welches einen geschützten individuellen Zugang ermöglicht,
3.
die Bereitstellung der Informationen über das Potenzial intelligenter Messsysteme im Hinblick auf die Handhabung der Ablesung und die Überwachung des Energieverbrauchs sowie eine Softwarelösung, die Anwendungsinformationen zum intelligenten Messsystem, zu Stromsparhinweisen und Stromsparanwendungen nach dem Stand von Wissenschaft und Technik enthält, Ausstattungsmerkmale und Beispielanwendungen beschreibt und Anleitungen zu deren Befolgung gibt,
4.
nach Maßgabe der §§ 56 und 64 die Erhebung von viertelstundengenauen Netzzustandsdaten und deren tägliche Übermittlung an den Netzbetreiber über das Smart-Meter-Gateway sowie
5.
die Erfüllung weiterer sich aus den Festlegungen der Bundesnetzagentur nach den §§ 47 und 75 ergebender Pflichten, insbesondere zu Geschäftsprozessen, Datenformaten, Abrechnungsprozessen, Verträgen oder zur Bilanzierung.
(1) Beim Messstellenbetrieb Eine Anpassung einzelner oder aller Preisobergrenzen aus den §§ 31 und 32 ist frühestens für die Jahre ab 2027 und nur dann möglich, wenn eine Rechtsverordnung nach § 3 mit intelligenten Messsystemen sind folgende Leistungen Standardleistungen: 46 Nummer 5 die Anpassung nach einer wirtschaftlichen Bewertung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie, die alle langfristigen, gesamtwirtschaftlichen und individuellen Kosten und Vorteile prüft, anordnet.
1.
die in § 60 Absatz 3 und 4 benannten Prozesse und die standardmäßig erforderliche Datenkommunikation einschließlich
a)
soweit nach § 60 Absatz 2 in Verbindung mit § 75 Nummer 4 festgelegt, der Plausibilisierung und Ersatzwertbildung,
b)
der Umsetzung von Vorgaben zur datenschutzgerechten Ausgestaltung der Zählerstandsgangmessung durch Festlegungen der Bundesnetzagentur nach § 47 Absatz 2 Nummer 13,
2.
die Übermittlung der nach den §§ 61 und 62 erforderlichen Informationen an eine lokale Anzeigeeinheit oder über eine Anwendung in einem Online-Portal, welches einen geschützten individuellen Zugang ermöglicht,
3.
die Bereitstellung der Informationen über das Potenzial intelligenter Messsysteme im Hinblick auf die Handhabung der Ablesung und die Überwachung des Energieverbrauchs sowie eine Softwarelösung, die Anwendungsinformationen zum intelligenten Messsystem, zu Stromsparhinweisen und Stromsparanwendungen nach dem Stand von Wissenschaft und Technik enthält, Ausstattungsmerkmale und Beispielanwendungen beschreibt und Anleitungen zu deren Befolgung gibt,
4.
nach Maßgabe der §§ 56 und 64 die Erhebung von viertelstundengenauen Netzzustandsdaten und deren tägliche Übermittlung an den Netzbetreiber über das Smart-Meter-Gateway sowie
5.
die Erfüllung weiterer sich aus den Festlegungen der Bundesnetzagentur nach den §§ 47 und 75 ergebender Pflichten, insbesondere zu Geschäftsprozessen, Datenformaten, Abrechnungsprozessen, Verträgen oder zur Bilanzierung.
(2) Zum Messstellenbetrieb gehören auch die diskriminierungsfrei anzubietenden Leistungen des Messstellenbetreibers, die über die Standardleistungen nach Absatz 1 hinausgehen (Zusatzleistungen). Energieversorgungsunternehmen, Direktvermarktungsunternehmer, Letztverbraucher, Anschlussbegehrende nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz, Anlagenbetreiber und Anschlussnehmer können für sich oder ihre Kunden folgende Zusatzleistungen vom Messstellenbetreiber verlangen:
1.
ab 2025 die vorzeitige Ausstattung von Messstellen mit einem intelligenten Messsystem innerhalb von vier Monaten ab Beauftragung, auch an nicht von § 29 Absatz 1 oder Absatz 2 erfassten Messstellen, insbesondere an nicht bilanzierungsrelevanten Unterzählpunkten innerhalb von Kundenanlagen im Sinne von § 3 Nummer 24a und 24b des Energiewirtschaftsgesetzes,
2.
zur Steuerung von Verbrauchseinrichtungen und Netzanschlüssen nach § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes
a)
die für die Vorgabe eines minimalen oder maximalen Wirkleistungsbezugs am Netzanschluss oder an steuerbaren Verbrauchseinrichtungen nach Maßgabe von Festlegungen der Bundesnetzagentur zu § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes notwendige Datenkommunikation,
b)
weitere erforderliche Maßnahmen zur netzorientierten Steuerung nach Maßgabe von Festlegungen der Bundesnetzagentur nach § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes,
3.
die für die Anpassung der Wirkleistungs- oder Blindleistungserzeugung oder des Wirkleistungsbezugs nach § 13a des Energiewirtschaftsgesetzes notwendige Datenkommunikation über das Smart-Meter-Gateway, erforderlichenfalls einschließlich der informationstechnischen Anbindung an das Smart-Meter-Gateway und an die notwendigen technischen Einrichtungen einschließlich Steuerungseinrichtungen,
4.
die notwendige Datenkommunikation über das Smart-Meter-Gateway, erforderlichenfalls einschließlich der informationstechnischen Anbindung an das Smart-Meter-Gateway und an die notwendigen technischen Einrichtungen einschließlich Steuerungseinrichtungen,
a)
für die Direktvermarktung von Anlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz oder dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz oder
b)
für die marktgestützte Beschaffung von Flexibilitätsdienstleistungen nach § 14c des Energiewirtschaftsgesetzes,
5.
die zusätzliche Ausstattung von Messstellen mit notwendigen technischen Einrichtungen einschließlich Steuerungseinrichtungen innerhalb von vier Monaten ab Beauftragung, ihre informationstechnische Anbindung an ein Smart-Meter-Gateway und den notwendigen erweiterten Messstellenbetrieb zur Umsetzung gesetzlicher Anforderungen nach Nummer 2 Buchstabe a, Nummer 3 und 4 Buchstabe a sowie den §§ 9 oder 100 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes,
6.
die Übermittlung von abrechnungsrelevanten Messdaten aus dem Submetering-System der Liegenschaft nach der Heizkostenverordnung über das Smart-Meter-Gateway,
7.
die notwendige informationstechnische Anbindung von Hauptmesseinrichtungen einer weiteren Sparte im Sinne des § 6 an ein Smart-Meter-Gateway einschließlich der täglichen Übermittlung von abrechnungsrelevanten Messdaten,
8.
ab 2028 die für die Teilnahme am Regelenergiemarkt notwendige Datenkommunikation über das Smart-Meter-Gateway einschließlich der notwendigen informationstechnischen Anbindung an das Smart-Meter-Gateway,
9.
nach Maßgabe der §§ 56 und 64 die Erhebung und die minütliche Übermittlung von Netzzustandsdaten an den Netzbetreiber über das Smart-Meter-Gateway, an bis zu 25 Prozent der vom Messstellenbetreiber in dem betroffenen Netzgebiet mit intelligenten Messsystemen ausgestattete Netzanschlüsse,
10.
die Bereitstellung und den technischen Betrieb des Smart-Meter-Gateways, seiner Schnittstellen und Kanäle für Auftragsdienstleistungen des Anschlussnutzers oder des Anschlussnehmers und Mehrwertdienste sowie
11.
nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach Absatz 4 in den Fällen der Nummern 2, 3 bis 5, 8 und 9 sowie des Absatzes 1 Nummer 1, 4 und 5 jeweils die Abwicklung der notwendigen Datenkommunikation über eine unterbrechungsfreie, schwarzfallfeste, dedizierte Weitverkehrskommunikationsverbindung.
Messstellenbetreiber können dem Anspruchsteller die Bereitstellung von Zusatzleistungen nach Satz 2 nur so lange und insoweit verweigern, wie die Bereitstellung von Zusatzleistungen aus technischen Gründen nicht möglich ist oder die Messstellenbetreiber nach § 31 Absatz 1 von der Erbringung der Leistung befreit sind. Die Verweigerungsgründe nach Satz 1 sind nachvollziehbar in Textform zu begründen.
(3) Messstellenbetreiber können nach eigenem Ermessen weitere Zusatzleistungen anbieten, insbesondere
1.
das über Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 und 3 hinausgehende Energiemanagement von regelbaren Erzeugungs- und Verbrauchseinrichtungen,
2.
die Erhebung von Zustandsdaten der Netze anderer Sparten und
3.
die Ausstattung von Messstellen mit Strom- und Spannungswandlern und deren anschließenden Betrieb.
(4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz wird ermächtigt, ohne Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung ab einem bestimmten Zeitpunkt
1.
Messstellenbetreiber zum Angebot von Zusatzleistungen nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 11 sowie weiteren Zusatzleistungen wie besondere Einbauorte und Maßgaben für die Ausstattung mit Smart-Meter-Gateways sowie die Absicherung der Stromversorgung für intelligente Messsysteme und technische Einrichtungen einschließlich Steuerungseinrichtungen zu verpflichten,
2.
im Interesse der Beherrschung kritischer Netzsituationen und zur Ermöglichung eines Netzwiederaufbaus Netzbetreiber zu verpflichten, für diejenigen Anlagen und Netzanschlüsse mit intelligenten Messsystemen Zusatzleistungen zu beauftragen.
Im Rahmen einer Rechtsverordnung nach Satz 1 kann das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz insbesondere genauere Kriterien für die Verpflichtungen von Messstellenbetreibern und Netzbetreibern nach Satz 1 definieren und über § 34 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 10 hinausgehend verpflichtend durch Messstellenbetreiber anzubietende Zusatzleistungen vorgeben.

Teil 2 - Messstellenbetrieb | Kapitel 4 - Ergänzende Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit dem Messstellenbetrieb mit modernen Messeinrichtungen und intelligenten Messsystemen

(1) Der grundzuständige Zur Ausstattung der Messstellen nach den §§ 29 bis 32 gehört als Standardleistung die Durchführung des Messstellenbetriebs Messstellenbetreiber im darf für seine Zusatzleistungen nach § 34 Absatz 2 und 3 erforderlichen Umfang. Bei der Ausstattung von Messstellen mit intelligenten Messsystemen umfasst zuzüglich zu den in § 30 genannten Entgelten ein zusätzliches angemessenes Entgelt erheben. Die Angemessenheit des zusätzlichen Entgelts wird vermutet, wenn jeweils nicht mehr als die Durchführung insbesondere folgenden Höchstbeträge brutto in Rechnung gestellt werden:
1.
für Leistungen nach § 34 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 nicht mehr als einmalig 30 Euro; bei nicht von § 29 Absatz 1 oder Absatz 2 erfassten Messstellen darf zusätzlich ein jährliches Entgelt erhoben werden, das die Preisobergrenzen einhält, welche in entsprechender Anwendung von § 30 Absatz 1 bis 3 für den jeweiligen Unterzählpunkt gelten würden,
die in § 60 benannten Prozesse einschließlich und, soweit nach § 60 Absatz 2 in Verbindung mit § 75 Nummer 4 festgelegt, der Plausibilisierung und Ersatzwertbildung im Smart-Meter-Gateway und die standardmäßig erforderliche Datenkommunikation sowie
2.
für Leistungen nach § 34 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe a, Nummer 3, 4 Buchstabe a, Nummer 6, 7 und 10 nicht mehr als jeweils 10 Euro jährlich,
bei Letztverbrauchern mit einem Jahresstromverbrauch von höchstens 10 000 Kilowattstunden, soweit es der Stromtarif im Sinne von § 41a des Energiewirtschaftsgesetzes erfordert, maximal die tägliche Bereitstellung von Zählerstandsgängen des Vortages gegenüber dem Energielieferanten, dem Betreiber von Verteilernetzen sowie dem Übertragungsnetzbetreiber und Bilanzkoordinator sowie
3.
für Leistungen nach § 34 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 und 9 nicht mehr als jeweils 30 Euro jährlich,
die Übermittlung der nach § 61 erforderlichen Informationen an eine lokale Anzeigeeinheit oder über eine Anwendung in einem Online-Portal, welches einen geschützten individuellen Zugang ermöglicht sowie
4.
für Leistungen nach § 34 Absatz 2 Satz 2 Nummer 8 zur Teilnahme am Tertiärregelenergiemarkt nicht mehr als 10 Euro jährlich, am Sekundärregelenergiemarkt nicht mehr als 20 Euro jährlich und am Primärregelenergiemarkt nicht mehr als 30 Euro jährlich,
die Bereitstellung der Informationen über das Potenzial intelligenter Messsysteme im Hinblick auf die Handhabung der Ablesung und die Überwachung des Energieverbrauchs sowie eine Softwarelösung, die Anwendungsinformationen zum intelligenten Messsystem, zu Stromsparhinweisen und -anwendungen nach dem Stand von Wissenschaft und Technik enthält, Ausstattungsmerkmale und Beispielanwendungen beschreibt und Anleitungen zur Befolgung gibt sowie
5.
in den Fällen des § 31 Absatz 1 Nummer 5, Absatz 2 und 3 Satz 2 das Bereithalten einer Kommunikationslösung, mit der bis zu zweimal am Tag eine Änderung des Schaltprofils sowie einmal täglich die Übermittlung eines Netzzustandsdatums herbeigeführt werden kann,
6.
in den Fällen des § 40 und unter den dort genannten Voraussetzungen die Anbindung von Erzeugungsanlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz oder dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz und die Anbindung von Messeinrichtungen für Gas und
7.
für Leistungen nach § 34 Absatz 2 Satz 2 Nummer 11 nicht mehr als jeweils 10 Euro jährlich für die Abwicklung von Standardleistungen und nicht mehr als 10 Euro jährlich zusätzlich für die Abwicklung der genannten Zusatzleistungen.
die Erfüllung weiterer sich aus den Festlegungen der Bundesnetzagentur nach den §§ 47 und 75 ergebender Pflichten, insbesondere zu Geschäftsprozessen, Datenformaten, Abrechnungsprozessen, Verträgen oder zur Bilanzierung.
Der grundzuständige Messstellenbetreiber ist in keinem Fall berechtigt, für die Erbringung der Standardleistungen nach Satz 1 mehr als die in § 31 genannten Höchstentgelte vom Anschlussnutzer oder Anschlussnehmer zu verlangen.
(1) Der grundzuständige Zur Ausstattung der Messstellen nach den §§ 29 bis 32 gehört als Standardleistung die Durchführung des Messstellenbetriebs Messstellenbetreiber im darf für seine Zusatzleistungen nach § 34 Absatz 2 und 3 erforderlichen Umfang. Bei der Ausstattung von Messstellen mit intelligenten Messsystemen umfasst zuzüglich zu den in § 30 genannten Entgelten ein zusätzliches angemessenes Entgelt erheben. Die Angemessenheit des zusätzlichen Entgelts wird vermutet, wenn jeweils nicht mehr als die Durchführung insbesondere folgenden Höchstbeträge brutto in Rechnung gestellt werden:
1.
für Leistungen nach § 34 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 nicht mehr als einmalig 30 Euro; bei nicht von § 29 Absatz 1 oder Absatz 2 erfassten Messstellen darf zusätzlich ein jährliches Entgelt erhoben werden, das die Preisobergrenzen einhält, welche in entsprechender Anwendung von § 30 Absatz 1 bis 3 für den jeweiligen Unterzählpunkt gelten würden,
die in § 60 benannten Prozesse einschließlich und, soweit nach § 60 Absatz 2 in Verbindung mit § 75 Nummer 4 festgelegt, der Plausibilisierung und Ersatzwertbildung im Smart-Meter-Gateway und die standardmäßig erforderliche Datenkommunikation sowie
2.
für Leistungen nach § 34 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe a, Nummer 3, 4 Buchstabe a, Nummer 6, 7 und 10 nicht mehr als jeweils 10 Euro jährlich,
bei Letztverbrauchern mit einem Jahresstromverbrauch von höchstens 10 000 Kilowattstunden, soweit es der Stromtarif im Sinne von § 41a des Energiewirtschaftsgesetzes erfordert, maximal die tägliche Bereitstellung von Zählerstandsgängen des Vortages gegenüber dem Energielieferanten, dem Betreiber von Verteilernetzen sowie dem Übertragungsnetzbetreiber und Bilanzkoordinator sowie
3.
für Leistungen nach § 34 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 und 9 nicht mehr als jeweils 30 Euro jährlich,
die Übermittlung der nach § 61 erforderlichen Informationen an eine lokale Anzeigeeinheit oder über eine Anwendung in einem Online-Portal, welches einen geschützten individuellen Zugang ermöglicht sowie
4.
für Leistungen nach § 34 Absatz 2 Satz 2 Nummer 8 zur Teilnahme am Tertiärregelenergiemarkt nicht mehr als 10 Euro jährlich, am Sekundärregelenergiemarkt nicht mehr als 20 Euro jährlich und am Primärregelenergiemarkt nicht mehr als 30 Euro jährlich,
die Bereitstellung der Informationen über das Potenzial intelligenter Messsysteme im Hinblick auf die Handhabung der Ablesung und die Überwachung des Energieverbrauchs sowie eine Softwarelösung, die Anwendungsinformationen zum intelligenten Messsystem, zu Stromsparhinweisen und -anwendungen nach dem Stand von Wissenschaft und Technik enthält, Ausstattungsmerkmale und Beispielanwendungen beschreibt und Anleitungen zur Befolgung gibt sowie
5.
in den Fällen des § 31 Absatz 1 Nummer 5, Absatz 2 und 3 Satz 2 das Bereithalten einer Kommunikationslösung, mit der bis zu zweimal am Tag eine Änderung des Schaltprofils sowie einmal täglich die Übermittlung eines Netzzustandsdatums herbeigeführt werden kann,
6.
in den Fällen des § 40 und unter den dort genannten Voraussetzungen die Anbindung von Erzeugungsanlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz oder dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz und die Anbindung von Messeinrichtungen für Gas und
7.
für Leistungen nach § 34 Absatz 2 Satz 2 Nummer 11 nicht mehr als jeweils 10 Euro jährlich für die Abwicklung von Standardleistungen und nicht mehr als 10 Euro jährlich zusätzlich für die Abwicklung der genannten Zusatzleistungen.
die Erfüllung weiterer sich aus den Festlegungen der Bundesnetzagentur nach den §§ 47 und 75 ergebender Pflichten, insbesondere zu Geschäftsprozessen, Datenformaten, Abrechnungsprozessen, Verträgen oder zur Bilanzierung.
Der grundzuständige Messstellenbetreiber ist in keinem Fall berechtigt, für die Erbringung der Standardleistungen nach Satz 1 mehr als die in § 31 genannten Höchstentgelte vom Anschlussnutzer oder Anschlussnehmer zu verlangen.
(2) Das angemessene Entgelt nach Zusatzleistungen sind Leistungen, die über die Standardleistungen aus Absatz 1 darf hinausgehen. Soweit ein keine Kosten enthalten, die beim grundzuständiger grundzuständigen Messstellenbetreiber Zusatzleistungen anbietet, hat dies diskriminierungsfrei zu erfolgen. Zusatzleistungen sind insbesondere in Erfüllung der Pflichten nach den §§ 29 bis 32 ohnehin anfallen würden.
1.
das Bereitstellen von Strom- und Spannungswandlern,
2.
die Nutzung eines intelligenten Messsystems als Vorkassesystem,
3.
die Herstellung der Steuerbarkeit nach Absatz 1 Nummer 4 und die laufende Durchführung der Steuerung im Sinne von § 33 unter Beachtung der dort verankerten Kostenbeteiligungsregel,
4.
die Bereitstellung und der technische Betrieb des Smart-Meter-Gateways für Mehrwertdienste und sonstige Auftragsdienstleistungen des Anschlussnutzers oder des Anschlussnehmers und
5.
jeder technische Betrieb des Smart-Meter-Gateways im Auftrag einer nach § 49 Absatz 2 berechtigten Stelle für eine Datenkommunikation oder für Maßnahmen, die über das in diesem Gesetz standardmäßig vorgesehene Maß hinausgehen.
(2) Das angemessene Entgelt nach Zusatzleistungen sind Leistungen, die über die Standardleistungen aus Absatz 1 darf hinausgehen. Soweit ein keine Kosten enthalten, die beim grundzuständiger grundzuständigen Messstellenbetreiber Zusatzleistungen anbietet, hat dies diskriminierungsfrei zu erfolgen. Zusatzleistungen sind insbesondere in Erfüllung der Pflichten nach den §§ 29 bis 32 ohnehin anfallen würden.
1.
das Bereitstellen von Strom- und Spannungswandlern,
2.
die Nutzung eines intelligenten Messsystems als Vorkassesystem,
3.
die Herstellung der Steuerbarkeit nach Absatz 1 Nummer 4 und die laufende Durchführung der Steuerung im Sinne von § 33 unter Beachtung der dort verankerten Kostenbeteiligungsregel,
4.
die Bereitstellung und der technische Betrieb des Smart-Meter-Gateways für Mehrwertdienste und sonstige Auftragsdienstleistungen des Anschlussnutzers oder des Anschlussnehmers und
5.
jeder technische Betrieb des Smart-Meter-Gateways im Auftrag einer nach § 49 Absatz 2 berechtigten Stelle für eine Datenkommunikation oder für Maßnahmen, die über das in diesem Gesetz standardmäßig vorgesehene Maß hinausgehen.
(3) Die Ausstattung von Messstellen Grundzuständige Messstellenbetreiber haben das Smart-Meter-Gateway dem Anschlussnutzer, dem Anschlussnehmer und weiteren nach § 49 34 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 steht einer Ausstattung nach § 29 Absatz 1 gleich. berechtigten Stellen im Rahmen der vorhandenen technischen Kapazitäten diskriminierungsfrei für Standard- und Zusatzleistungen zur Verfügung zu stellen und den dafür erforderlichen technischen Betrieb gegen angemessenes Entgelt zu ermöglichen.
(3) Die Ausstattung von Messstellen Grundzuständige Messstellenbetreiber haben das Smart-Meter-Gateway dem Anschlussnutzer, dem Anschlussnehmer und weiteren nach § 49 34 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 steht einer Ausstattung nach § 29 Absatz 1 gleich. berechtigten Stellen im Rahmen der vorhandenen technischen Kapazitäten diskriminierungsfrei für Standard- und Zusatzleistungen zur Verfügung zu stellen und den dafür erforderlichen technischen Betrieb gegen angemessenes Entgelt zu ermöglichen.
(4) Sobald das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz eine Verordnung nach § 33 erlassen hat, gelten die dort festgesetzten Preisobergrenzen anstelle der in Absatz 1 Satz 2 geregelten Preisobergrenzen.

Teil 2 - Messstellenbetrieb | Kapitel 4 - Ergänzende Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit dem Messstellenbetrieb mit modernen Messeinrichtungen und intelligenten Messsystemen

(1) Die Verpflichtungen des grundzuständigen Messstellenbetreibers aus den §§ 29, 31, 30, 32 und 33 34 gelten nicht, wenn ein nach § 5 beauftragter Dritter die jeweiligen Ausstattungsvorgaben bereits erfüllt hat; hat oder innerhalb von vier Monaten ab Information über die Umrüstung der Messstelle nach § 37 Absatz 1 erfüllt; § 19 Absatz 5 und 6 ist zu beachten. Der nach § 5 beauftragte Dritte hat den grundzuständigen Messstellenbetreiber über die Ausstattung der Messstelle zu informieren. Andernfalls endet das laufende Vertragsverhältnis des Anschlussnutzers mit dem Dritten entschädigungslos und wird ab Einbau des intelligenten Messsystems durch den Messstellenvertrag des grundzuständigen Messstellenbetreibers mit dem Anschlussnutzer nach § 9 abgelöst.
(1) Die Verpflichtungen des grundzuständigen Messstellenbetreibers aus den §§ 29, 31, 30, 32 und 33 34 gelten nicht, wenn ein nach § 5 beauftragter Dritter die jeweiligen Ausstattungsvorgaben bereits erfüllt hat; hat oder innerhalb von vier Monaten ab Information über die Umrüstung der Messstelle nach § 37 Absatz 1 erfüllt; § 19 Absatz 5 und 6 ist zu beachten. Der nach § 5 beauftragte Dritte hat den grundzuständigen Messstellenbetreiber über die Ausstattung der Messstelle zu informieren. Andernfalls endet das laufende Vertragsverhältnis des Anschlussnutzers mit dem Dritten entschädigungslos und wird ab Einbau des intelligenten Messsystems durch den Messstellenvertrag des grundzuständigen Messstellenbetreibers mit dem Anschlussnutzer nach § 9 abgelöst.
(2) Der An die in den §§ 31 und 32 genannten Preisobergrenzen ist der nach § 5 beauftragte Dritte nicht gebunden. kann für den Messstellenbetrieb von intelligenten Messsystemen vom Anschlussnetzbetreiber ein jährliches Entgelt verlangen, welches die jeweils nach § 30 maßgebliche Preisobergrenze einhält. Für Zusatzleistungen nach § 34 Absatz 2 Satz 2, welche der Dritte auf Verlangen des Anschlussnetzbetreibers erbringt, gelten die Preisobergrenzen nach § 35 entsprechend. Darüber hinausgehende Entgelte gegenüber dem den Dritten beauftragenden Anschlussnutzer sowie gegenüber anderen Entgeltschuldnern nach § 3 Absatz 1 bleiben unberührt.
(2) Der An die in den §§ 31 und 32 genannten Preisobergrenzen ist der nach § 5 beauftragte Dritte nicht gebunden. kann für den Messstellenbetrieb von intelligenten Messsystemen vom Anschlussnetzbetreiber ein jährliches Entgelt verlangen, welches die jeweils nach § 30 maßgebliche Preisobergrenze einhält. Für Zusatzleistungen nach § 34 Absatz 2 Satz 2, welche der Dritte auf Verlangen des Anschlussnetzbetreibers erbringt, gelten die Preisobergrenzen nach § 35 entsprechend. Darüber hinausgehende Entgelte gegenüber dem den Dritten beauftragenden Anschlussnutzer sowie gegenüber anderen Entgeltschuldnern nach § 3 Absatz 1 bleiben unberührt.
(3) Weder Anschlussnehmer noch Anschlussnutzer sind berechtigt, die Ausstattung einer Messstelle mit einem intelligenten Messsystem nach § 29 Absatz 1 und 2 und die Ausstattung mit einer modernen Messeinrichtung nach § 19 Absatz 3 oder die Anbindung seiner Erzeugungsanlagen oder der Messeinrichtung für Gas an das intelligente Messsystem nach § 40 zu verhindern oder nachträglich wieder abzuändern oder abändern zu lassen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Weder Anschlussnehmer noch Anschlussnutzer sind berechtigt, die Ausstattung einer Messstelle mit einem intelligenten Messsystem nach § 29 Absatz 1 und 2 und die Ausstattung mit einer modernen Messeinrichtung nach § 19 Absatz 3 oder die Anbindung seiner Erzeugungsanlagen oder der Messeinrichtung für Gas an das intelligente Messsystem nach § 40 zu verhindern oder nachträglich wieder abzuändern oder abändern zu lassen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

Teil 2 - Messstellenbetrieb | Kapitel 4 - Ergänzende Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit dem Messstellenbetrieb mit modernen Messeinrichtungen und intelligenten Messsystemen

(1) Grundzuständige Messstellenbetreiber haben mindestens zum 31. Oktober eines jeden Jahres spätestens sechs Monate vor dem Beginn des Rollouts Informationen zu veröffentlichen über den Umfang ihrer Verpflichtungen aus § 29, über ihre Standardleistungen nach § 35 Absatz 1 und über mögliche Zusatzleistungen im Sinne von § 35 Absatz 2 zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung hat auch Preisblätter mit jährlichen Preisangaben für mindestens drei Jahre zu beinhalten.
1.
den Umfang ihrer Verpflichtungen aus § 29,
2.
ihre Standardleistungen nach § 34 Absatz 1 und
3.
mögliche Zusatzleistungen im Sinne von § 34 Absatz 2.
Die Veröffentlichung hat auch Preisblätter mit voraussichtlichen jährlichen Preisangaben für mindestens drei Jahre zu beinhalten.
(1) Grundzuständige Messstellenbetreiber haben mindestens zum 31. Oktober eines jeden Jahres spätestens sechs Monate vor dem Beginn des Rollouts Informationen zu veröffentlichen über den Umfang ihrer Verpflichtungen aus § 29, über ihre Standardleistungen nach § 35 Absatz 1 und über mögliche Zusatzleistungen im Sinne von § 35 Absatz 2 zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung hat auch Preisblätter mit jährlichen Preisangaben für mindestens drei Jahre zu beinhalten.
1.
den Umfang ihrer Verpflichtungen aus § 29,
2.
ihre Standardleistungen nach § 34 Absatz 1 und
3.
mögliche Zusatzleistungen im Sinne von § 34 Absatz 2.
Die Veröffentlichung hat auch Preisblätter mit voraussichtlichen jährlichen Preisangaben für mindestens drei Jahre zu beinhalten.
(2) Spätestens drei Monate vor der Ausstattung der Messstelle sind die betroffenen Anschlussnutzer, Anschlussnehmer, Anlagenbetreiber und Messstellenbetreiber zu informieren und auf die Möglichkeit zur freien Wahl eines Messstellenbetreibers nach den §§ 5 und 6 hinzuweisen.

Teil 2 - Messstellenbetrieb | Kapitel 4 - Ergänzende Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit dem Messstellenbetrieb mit modernen Messeinrichtungen und intelligenten Messsystemen

Anlagenbetreiber, Anschlussnutzer und Anschlussnehmer haben nach vorheriger schriftlicher Benachrichtigung dem grundzuständigen Messstellenbetreiber und seinem mit einem Ausweis versehenen Beauftragten den Zutritt zu ihrem Grundstück und zu ihren Räumen zu gestatten, soweit dies für die Aufgabenerfüllung des grundzuständigen Messstellenbetreibers erforderlich ist. ist; für nach § 5 beauftragte Dritte gelten die individuellen vertraglichen Vereinbarungen. Die Benachrichtigung kann durch Mitteilung an die jeweiligen Anschlussnutzer oder durch Aushang am oder im jeweiligen Haus erfolgen. Sie muss mindestens zwei Wochen vor dem Betretungstermin erfolgen; mindestens ein Ersatztermin ist anzubieten. Die nach Satz 1 Verpflichteten haben dafür Sorge zu tragen, dass die Messstelle zugänglich ist.
Anlagenbetreiber, Anschlussnutzer und Anschlussnehmer haben nach vorheriger schriftlicher Benachrichtigung dem grundzuständigen Messstellenbetreiber und seinem mit einem Ausweis versehenen Beauftragten den Zutritt zu ihrem Grundstück und zu ihren Räumen zu gestatten, soweit dies für die Aufgabenerfüllung des grundzuständigen Messstellenbetreibers erforderlich ist. ist; für nach § 5 beauftragte Dritte gelten die individuellen vertraglichen Vereinbarungen. Die Benachrichtigung kann durch Mitteilung an die jeweiligen Anschlussnutzer oder durch Aushang am oder im jeweiligen Haus erfolgen. Sie muss mindestens zwei Wochen vor dem Betretungstermin erfolgen; mindestens ein Ersatztermin ist anzubieten. Die nach Satz 1 Verpflichteten haben dafür Sorge zu tragen, dass die Messstelle zugänglich ist.

Teil 2 - Messstellenbetrieb | Kapitel 5 - Liegenschaftsmodernisierung; Anbindungsverpflichtung

(1) Werden Wird oder sind Messstellen ist mindestens ein Zählpunkt eines Anschlussnutzers mit einem Smart-Meter-Gateway ausgestattet, haben grundzuständige Messstellenbetreiber für eine Anbindung von Erzeugungsanlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz oder dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz und von modernen Messeinrichtungen hinter demselben Netzanschluss an das Smart-Meter-Gateway zu sorgen, soweit sofern dies ohne erhebliche bauliche Veränderungen möglich ist. Hinsichtlich der Kosten für die Anbindung von modernen Messeinrichtungen an das Smart-Meter-Gateway findet § 30 Absatz 5 entsprechende Anwendung. technisch möglich ist und dem Anlagenbetreiber durch die Anbindung keine Mehrkosten gegenüber den im Zeitpunkt der Anbindung tatsächlich bereits jährlich anfallenden Kosten für den Messstellenbetrieb ohne intelligentes Messsystem entstehen.
(1) Werden Wird oder sind Messstellen ist mindestens ein Zählpunkt eines Anschlussnutzers mit einem Smart-Meter-Gateway ausgestattet, haben grundzuständige Messstellenbetreiber für eine Anbindung von Erzeugungsanlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz oder dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz und von modernen Messeinrichtungen hinter demselben Netzanschluss an das Smart-Meter-Gateway zu sorgen, soweit sofern dies ohne erhebliche bauliche Veränderungen möglich ist. Hinsichtlich der Kosten für die Anbindung von modernen Messeinrichtungen an das Smart-Meter-Gateway findet § 30 Absatz 5 entsprechende Anwendung. technisch möglich ist und dem Anlagenbetreiber durch die Anbindung keine Mehrkosten gegenüber den im Zeitpunkt der Anbindung tatsächlich bereits jährlich anfallenden Kosten für den Messstellenbetrieb ohne intelligentes Messsystem entstehen.
(2) Neue Messeinrichtungen für Gas im Sinne von § 20 sind bei registrierender Leistungsmessung spätestens ab dem Jahr 2025 2028 an vorhandene Smart-Meter-Gateways anzubinden, im Übrigen ab dem Zeitpunkt, zu dem die Anbindung technisch möglich ist, ist und durch die Anbindung dem jeweiligen Anschlussnutzer keine Mehrkosten entstehen.
(2) Neue Messeinrichtungen für Gas im Sinne von § 20 sind bei registrierender Leistungsmessung spätestens ab dem Jahr 2025 2028 an vorhandene Smart-Meter-Gateways anzubinden, im Übrigen ab dem Zeitpunkt, zu dem die Anbindung technisch möglich ist, ist und durch die Anbindung dem jeweiligen Anschlussnutzer keine Mehrkosten entstehen.

Teil 2 - Messstellenbetrieb | Kapitel 6 - Übertragung der Grundzuständigkeit für moderne Messeinrichtungen und intelligente Messsysteme

(1) Grundzuständige Messstellenbetreiber können die Grundzuständigkeit für den Messstellenbetrieb von modernen Messeinrichtungen und intelligenten Messsystemen in ihrem Netzgebiet auf ein anderes Unternehmen übertragen, das über eine nach § 4 erforderliche Genehmigung und ein nach § 25 erforderliches Zertifikat verfügt.
(2) Teil 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen bleibt unberührt. Sollte im Einzelfall der Anwendungsbereich des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen nicht eröffnet sein, ist Teil 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen entsprechend anzuwenden.
(3) Bevorstehende, laufende und abgeschlossene Verfahren zur Übertragung von Grundzuständigkeiten für den Messstellenbetrieb von modernen Messeinrichtungen und intelligenten Messsystemen müssen der werden für das gesamte Bundesgebiet durch die Bundesnetzagentur unverzüglich angezeigt werden. Die Bundesnetzagentur veröffentlicht auf ihrer Internetseite informatorisch begleitet. die anstehenden Verfahren zur Übertragung von Grundzuständigkeiten für den Messstellenbetrieb von modernen Messeinrichtungen und intelligenten Messsystemen.
(3) Bevorstehende, laufende und abgeschlossene Verfahren zur Übertragung von Grundzuständigkeiten für den Messstellenbetrieb von modernen Messeinrichtungen und intelligenten Messsystemen müssen der werden für das gesamte Bundesgebiet durch die Bundesnetzagentur unverzüglich angezeigt werden. Die Bundesnetzagentur veröffentlicht auf ihrer Internetseite informatorisch begleitet. die anstehenden Verfahren zur Übertragung von Grundzuständigkeiten für den Messstellenbetrieb von modernen Messeinrichtungen und intelligenten Messsystemen.

Teil 2 - Messstellenbetrieb | Kapitel 6 - Übertragung der Grundzuständigkeit für moderne Messeinrichtungen und intelligente Messsysteme

(1) Anstehende Verfahren zur Übertragung der Grundzuständigkeit nach § 41 Absatz 1 können jederzeit eingeleitet werden und sind spätestens nach sechs Monaten durch beginnend mit dem Jahr 2017 zum 1. Oktober eines einen Zuschlag abzuschließen. jeden Jahres bekanntgegeben.
(1) Anstehende Verfahren zur Übertragung der Grundzuständigkeit nach § 41 Absatz 1 können jederzeit eingeleitet werden und sind spätestens nach sechs Monaten durch beginnend mit dem Jahr 2017 zum 1. Oktober eines einen Zuschlag abzuschließen. jeden Jahres bekanntgegeben.
(2) Angebote müssen jeweils bis zum 31. Dezember eines jeden Jahres abgegeben werden; Zuschläge werden zum 31. März eines jeden Jahres erteilt.

Teil 2 - Messstellenbetrieb | Kapitel 6 - Übertragung der Grundzuständigkeit für moderne Messeinrichtungen und intelligente Messsysteme

(1) Das Unternehmen, das den Zuschlag erhält, übernimmt die Grundzuständigkeit für den Messstellenbetrieb für moderne Messeinrichtungen und intelligente Messsysteme, insbesondere die Verpflichtungen aus § 29, zu den von ihm im Angebot beschriebenen Bedingungen. Der abgebende grundzuständige Messstellenbetreiber wird insoweit von seinen Verpflichtungen aus Teil 2 Kapitel 4 dieses Gesetzes befreit; bei ihm verbleibt die Zuständigkeit für die Messstellen ohne moderne Messeinrichtungen und intelligente Messsysteme.
(2) Zur Übernahme der Grundzuständigkeit werden Verträge entsprechend § 14 Absatz 2 über die Durchführung des Messstellenbetreiberwechsels zwischen den Messstellenbetreibern geschlossen.
(3) Der vormalige grundzuständige Messstellenbetreiber hat dem neuen grundzuständigen Messstellenbetreiber alle Informationen zu übergeben, die für den Messstellenbetrieb von modernen Messeinrichtungen und intelligenten Messsystemen erforderlich sind.
(4) Der Wechsel der Grundzuständigkeit ist vom übernehmenden Messstellenbetreiber unverzüglich im Bundesanzeiger bekannt zu machen. machen sowie der Bundesnetzagentur anzuzeigen.
(4) Der Wechsel der Grundzuständigkeit ist vom übernehmenden Messstellenbetreiber unverzüglich im Bundesanzeiger bekannt zu machen. machen sowie der Bundesnetzagentur anzuzeigen.

Teil 2 - Messstellenbetrieb | Kapitel 6 - Übertragung der Grundzuständigkeit für moderne Messeinrichtungen und intelligente Messsysteme

(1) Wurde kein Angebot abgegeben, das den Voraussetzungen nach den §§ 41 und 42 entspricht, entspricht reduziert sich oder scheitert ein Übertragungsverfahren aus anderem Grund, geht die Ausstattungsverpflichtung des grundzuständigen Grundzuständigkeit auf den Messstellenbetreibers Auffangmessstellenbetreiber aus nach § 29 11 Absatz 2 und 3 Satz 1 über; § 11 Absatz 4 ist entsprechend anzuwenden. auf die Ausstattung aller Messstellen mit modernen Messeinrichtungen nach Maßgabe der §§ 32 und 33. Im Übrigen bleiben die Rechte und Pflichten des Messstellenbetreibers unverändert.
(1) Wurde kein Angebot abgegeben, das den Voraussetzungen nach den §§ 41 und 42 entspricht, entspricht reduziert sich oder scheitert ein Übertragungsverfahren aus anderem Grund, geht die Ausstattungsverpflichtung des grundzuständigen Grundzuständigkeit auf den Messstellenbetreibers Auffangmessstellenbetreiber aus nach § 29 11 Absatz 2 und 3 Satz 1 über; § 11 Absatz 4 ist entsprechend anzuwenden. auf die Ausstattung aller Messstellen mit modernen Messeinrichtungen nach Maßgabe der §§ 32 und 33. Im Übrigen bleiben die Rechte und Pflichten des Messstellenbetreibers unverändert.
(2) Das Verfahren nach § 41 Absatz 1 ist 24 Kalendermonate nach Ablauf der Angebotsfrist des erfolglosen Verfahrens aus Absatz 1 zu wiederholen.

Teil 2 - Messstellenbetrieb | Kapitel 6 - Übertragung der Grundzuständigkeit für moderne Messeinrichtungen und intelligente Messsysteme

(1) Jeder Der grundzuständige Messstellenbetreiber muss erfüllt ein seine Ausstattungsverpflichtungen Verfahren zur Übertragung der Grundzuständigkeit für den Messstellenbetrieb von modernen Messeinrichtungen und intelligenten Messsystemen nach § 41 29 Absatz 1 durchführen, 1, wenn er
1.
in den Fällen nach § 30 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 Nummer 4 spätestens ab dem Jahr 2028 mit der Ausstattung mit intelligenten Messsystemen beginnt und sodann
a)
bis zum 31. Dezember 2028 insgesamt mindestens 20 Prozent aller auszustattenden Messstellen mit intelligenten Messsystemen ausgestattet hat,
wenn er den Verpflichtungen nach § 29 Absatz 1 in nur unzureichendem Maße gemäß Absatz 2 nachkommt,
b)
bis zum 31. Dezember 2030 insgesamt mindestens 50 Prozent aller auszustattenden Messstellen mit intelligenten Messsystemen ausgestattet hat und
wenn er zur Gewährleistung eines zuverlässigen technischen Betriebs von intelligenten Messsystemen nicht oder nicht mehr über die nach § 25 erforderlichen Zertifikate verfügt oder
c)
bis zum 31. Dezember 2032 insgesamt mindestens 95 Prozent aller auszustattenden Messstellen mit intelligenten Messsystemen ausgestattet hat,
wenn er nicht oder nicht mehr über die nach § 4 erforderliche Genehmigung verfügt.
2.
in den übrigen Fällen nach § 30 Absatz 1 und 2 ab sofort, spätestens jedoch ab 2025 mit der Ausstattung mit intelligenten Messsystemen beginnt und
a)
bis zum 31. Dezember 2025 insgesamt mindestens 20 Prozent aller auszustattenden Messstellen mit intelligenten Messsystemen ausgestattet hat,
b)
bis zum 31. Dezember 2028 insgesamt mindestens 50 Prozent aller auszustattenden Messstellen mit intelligenten Messsystemen ausgestattet hat und
c)
bis zum 31. Dezember 2030 insgesamt mindestens 95 Prozent aller auszustattenden Messstellen mit intelligenten Messsystemen ausgestattet hat.
Die Zahl der nach § 29 Absatz 1 auszustattenden Messstellen errechnet sich aus der Gesamtanzahl der von der Grundzuständigkeit im Netzgebiet erfassten Messstellen. In dem zahlenmäßigen Umfang, wie nach § 34 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 eine Ausstattung von Messstellen mit intelligenten Messsystemen erfolgt, reduziert sich die Zahl der nach § 29 Absatz 1, 2 und 3 auszustattenden Messstellen.
1.
wenn er den Verpflichtungen nach § 29 Absatz 1 in nur unzureichendem Maße gemäß Absatz 2 nachkommt,
2.
wenn er zur Gewährleistung eines zuverlässigen technischen Betriebs von intelligenten Messsystemen nicht oder nicht mehr über die nach § 25 erforderlichen Zertifikate verfügt oder
3.
wenn er nicht oder nicht mehr über die nach § 4 erforderliche Genehmigung verfügt.
(1) Jeder Der grundzuständige Messstellenbetreiber muss erfüllt ein seine Ausstattungsverpflichtungen Verfahren zur Übertragung der Grundzuständigkeit für den Messstellenbetrieb von modernen Messeinrichtungen und intelligenten Messsystemen nach § 41 29 Absatz 1 durchführen, 1, wenn er
1.
in den Fällen nach § 30 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 Nummer 4 spätestens ab dem Jahr 2028 mit der Ausstattung mit intelligenten Messsystemen beginnt und sodann
a)
bis zum 31. Dezember 2028 insgesamt mindestens 20 Prozent aller auszustattenden Messstellen mit intelligenten Messsystemen ausgestattet hat,
wenn er den Verpflichtungen nach § 29 Absatz 1 in nur unzureichendem Maße gemäß Absatz 2 nachkommt,
b)
bis zum 31. Dezember 2030 insgesamt mindestens 50 Prozent aller auszustattenden Messstellen mit intelligenten Messsystemen ausgestattet hat und
wenn er zur Gewährleistung eines zuverlässigen technischen Betriebs von intelligenten Messsystemen nicht oder nicht mehr über die nach § 25 erforderlichen Zertifikate verfügt oder
c)
bis zum 31. Dezember 2032 insgesamt mindestens 95 Prozent aller auszustattenden Messstellen mit intelligenten Messsystemen ausgestattet hat,
wenn er nicht oder nicht mehr über die nach § 4 erforderliche Genehmigung verfügt.
2.
in den übrigen Fällen nach § 30 Absatz 1 und 2 ab sofort, spätestens jedoch ab 2025 mit der Ausstattung mit intelligenten Messsystemen beginnt und
a)
bis zum 31. Dezember 2025 insgesamt mindestens 20 Prozent aller auszustattenden Messstellen mit intelligenten Messsystemen ausgestattet hat,
b)
bis zum 31. Dezember 2028 insgesamt mindestens 50 Prozent aller auszustattenden Messstellen mit intelligenten Messsystemen ausgestattet hat und
c)
bis zum 31. Dezember 2030 insgesamt mindestens 95 Prozent aller auszustattenden Messstellen mit intelligenten Messsystemen ausgestattet hat.
Die Zahl der nach § 29 Absatz 1 auszustattenden Messstellen errechnet sich aus der Gesamtanzahl der von der Grundzuständigkeit im Netzgebiet erfassten Messstellen. In dem zahlenmäßigen Umfang, wie nach § 34 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 eine Ausstattung von Messstellen mit intelligenten Messsystemen erfolgt, reduziert sich die Zahl der nach § 29 Absatz 1, 2 und 3 auszustattenden Messstellen.
1.
wenn er den Verpflichtungen nach § 29 Absatz 1 in nur unzureichendem Maße gemäß Absatz 2 nachkommt,
2.
wenn er zur Gewährleistung eines zuverlässigen technischen Betriebs von intelligenten Messsystemen nicht oder nicht mehr über die nach § 25 erforderlichen Zertifikate verfügt oder
3.
wenn er nicht oder nicht mehr über die nach § 4 erforderliche Genehmigung verfügt.
(2) Der Kommt der grundzuständige Messstellenbetreiber kommt seinen Verpflichtungen nach § 29 Absatz 1 nicht und 3 in nur unzureichendem Maße nach, kann die Bundesnetzagentur Maßnahmen nach § 76 anordnen.
1.
wenn er nicht innerhalb von drei Jahren nach Feststellung der technischen Möglichkeit durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik nach § 30 und Anzeige oder Übernahme der Grundzuständigkeit mindestens 10 Prozent der nach § 31 Absatz 1 und 2 auszustattenden Messstellen mit intelligenten Messsystemen ausgestattet hat oder
2.
wenn er nicht innerhalb von drei Jahren nach Anzeige oder Übernahme der Grundzuständigkeit mindestens 10 Prozent der nach § 29 Absatz 3 auszustattenden Messstellen mit modernen Messeinrichtungen ausgestattet hat.
(2) Der Kommt der grundzuständige Messstellenbetreiber kommt seinen Verpflichtungen nach § 29 Absatz 1 nicht und 3 in nur unzureichendem Maße nach, kann die Bundesnetzagentur Maßnahmen nach § 76 anordnen.
1.
wenn er nicht innerhalb von drei Jahren nach Feststellung der technischen Möglichkeit durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik nach § 30 und Anzeige oder Übernahme der Grundzuständigkeit mindestens 10 Prozent der nach § 31 Absatz 1 und 2 auszustattenden Messstellen mit intelligenten Messsystemen ausgestattet hat oder
2.
wenn er nicht innerhalb von drei Jahren nach Anzeige oder Übernahme der Grundzuständigkeit mindestens 10 Prozent der nach § 29 Absatz 3 auszustattenden Messstellen mit modernen Messeinrichtungen ausgestattet hat.
(3) Grundzuständige Messstellenbetreiber haben bis zum 30. Juni 2017 der Bundesnetzagentur die Wahrnehmung des Messstellenbetriebs in dem nach § 29 erforderlichen Umfang schriftlich anzuzeigen. Der Eingang der Erklärung wird von der Bundesnetzagentur unverzüglich bestätigt.

Teil 2 - Messstellenbetrieb | Kapitel 7 - Verordnungsermächtigungen; Festlegungskompetenzen der Bundesnetzagentur; Bundesnetzagentur Übergangsvorschrift

Soweit es für das Funktionieren der Marktkommunikation mit intelligenten Messsystemen oder zur wettbewerblichen Stärkung der Rolle des Messstellenbetreibers erforderlich ist, wird die Bundesregierung das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
1.
die Bedingungen für den Messstellenbetrieb nach § 3 näher auszugestalten,
2.
das Auswahlrecht des Anschlussnutzers aus § 5 und des Anschlussnehmers aus § 6 näher auszugestalten,
3.
die besondere Kostenregulierung nach § 7 näher auszugestalten,
4.
die Verpflichtungen nach § 29 näher auszugestalten,
5.
die Anbindungsverpflichtung nach § 40 näher auszugestalten,
6.
das Verfahren nach den §§ 41 bis 45 näher auszugestalten,
7.
Sonderregelungen für Pilotprojekte und Modellregionen zu schaffen, schaffen.
das Verfahren der Zählerstandsgangmessung datenschutzgerecht weiter auszugestalten und als nicht auf einen Einzelzählpunkt bezogenes Bilanzierungsverfahren für Letztverbraucher unterhalb von 10 000 Kilowattstunden standardmäßig vorzugeben,
1.
die Bedingungen für den Messstellenbetrieb nach § 3 näher auszugestalten,
2.
das Auswahlrecht des Anschlussnutzers aus § 5 und des Anschlussnehmers aus § 6 näher auszugestalten,
3.
die besondere Kostenregulierung nach § 7 näher auszugestalten,
4.
die Verpflichtungen nach § 29 näher auszugestalten,
5.
im Anschluss an eine wirtschaftliche Bewertung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie eine Anpassung von Preisobergrenzen nach § 34 vorzunehmen,
6.
die Anbindungsverpflichtung nach § 40 näher auszugestalten,
7.
das Verfahren nach den §§ 41 bis 45 näher auszugestalten,
8.
Sonderregelungen für Pilotprojekte und Modellregionen zu schaffen,
9.
das Verfahren der Zählerstandsgangmessung datenschutzgerecht weiter auszugestalten und als nicht auf einen Einzelzählpunkt bezogenes Bilanzierungsverfahren für Letztverbraucher unterhalb von 10 000 Kilowattstunden standardmäßig vorzugeben,
10.
die Anforderungen an die kommunikative Einbindung und den Messstellenbetrieb bei unterbrechbaren Verbrauchseinrichtungen nach § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes aufzustellen und vorzugeben, dass kommunikative Anbindung und Steuerung ausschließlich über das Smart-Meter-Gateway zu erfolgen haben,
11.
die Regeln zum netzdienlichen und marktorientierten Einsatz nach § 33 näher auszugestalten.
Soweit es für das Funktionieren der Marktkommunikation mit intelligenten Messsystemen oder zur wettbewerblichen Stärkung der Rolle des Messstellenbetreibers erforderlich ist, wird die Bundesregierung das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
1.
die Bedingungen für den Messstellenbetrieb nach § 3 näher auszugestalten,
2.
das Auswahlrecht des Anschlussnutzers aus § 5 und des Anschlussnehmers aus § 6 näher auszugestalten,
3.
die besondere Kostenregulierung nach § 7 näher auszugestalten,
4.
die Verpflichtungen nach § 29 näher auszugestalten,
5.
die Anbindungsverpflichtung nach § 40 näher auszugestalten,
6.
das Verfahren nach den §§ 41 bis 45 näher auszugestalten,
7.
Sonderregelungen für Pilotprojekte und Modellregionen zu schaffen, schaffen.
das Verfahren der Zählerstandsgangmessung datenschutzgerecht weiter auszugestalten und als nicht auf einen Einzelzählpunkt bezogenes Bilanzierungsverfahren für Letztverbraucher unterhalb von 10 000 Kilowattstunden standardmäßig vorzugeben,
1.
die Bedingungen für den Messstellenbetrieb nach § 3 näher auszugestalten,
2.
das Auswahlrecht des Anschlussnutzers aus § 5 und des Anschlussnehmers aus § 6 näher auszugestalten,
3.
die besondere Kostenregulierung nach § 7 näher auszugestalten,
4.
die Verpflichtungen nach § 29 näher auszugestalten,
5.
im Anschluss an eine wirtschaftliche Bewertung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie eine Anpassung von Preisobergrenzen nach § 34 vorzunehmen,
6.
die Anbindungsverpflichtung nach § 40 näher auszugestalten,
7.
das Verfahren nach den §§ 41 bis 45 näher auszugestalten,
8.
Sonderregelungen für Pilotprojekte und Modellregionen zu schaffen,
9.
das Verfahren der Zählerstandsgangmessung datenschutzgerecht weiter auszugestalten und als nicht auf einen Einzelzählpunkt bezogenes Bilanzierungsverfahren für Letztverbraucher unterhalb von 10 000 Kilowattstunden standardmäßig vorzugeben,
10.
die Anforderungen an die kommunikative Einbindung und den Messstellenbetrieb bei unterbrechbaren Verbrauchseinrichtungen nach § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes aufzustellen und vorzugeben, dass kommunikative Anbindung und Steuerung ausschließlich über das Smart-Meter-Gateway zu erfolgen haben,
11.
die Regeln zum netzdienlichen und marktorientierten Einsatz nach § 33 näher auszugestalten.

Teil 2 - Messstellenbetrieb | Kapitel 7 - Verordnungsermächtigungen; Festlegungskompetenzen der Bundesnetzagentur; Bundesnetzagentur Übergangsvorschrift

(1) Die Bundesnetzagentur kann unter Beachtung der mess-, eich- und datenschutzrechtlichen Vorgaben und der Schutzprofile und Technischen Richtlinien nach § 22 Absatz 2 Entscheidungen durch Festlegungen nach § 29 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes treffen
1.
zur Gewährleistung der Fernsteuerbarkeit nach § 21 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und zur Gewährleistung der Abrufbarkeit nach § 21 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c,
2.
zur zeitnahen Übermittlung von Netzzustandsdaten nach § 21 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe d,
3.
zur Konkretisierung der Anforderungen an die Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit der Kommunikationstechnik nach § 21 Absatz 1 Nummer 3 insbesondere zur Anpassung an neue technologische und marktliche Entwicklungen,
4.
zum maximalen Eigenstromverbrauch nach § 21 Absatz 1 Nummer 5,
5.
zur Konkretisierung der Anforderungen an die Übermittlung von Stammdaten angeschlossener Anlagen in § 21 Absatz 1 Nummer 6,
6.
zum Inhalt und zur Durchführung der Rahmenverträge nach § 25 Absatz 3 Satz 3.
(2) Zur bundesweiten Vereinheitlichung der Bedingungen für den Messstellenbetrieb kann die Bundesnetzagentur Entscheidungen durch Festlegungen nach § 29 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes treffen
1.
zu allgemeinen Anforderungen an den Messstellenbetrieb nach § 3,
2.
zu den näheren Anforderungen an die Erfüllung der Vorgaben zur buchhalterischen Entflechtung aus § 3 Absatz 4,
3.
zu den Inhalten von Messstellenverträgen und Messstellenrahmenverträgen nach den §§ 9 und 10, insbesondere auch zu den bei einem Wechsel des Messstellenbetreibers einzuhaltenden Fristen,
4.
zur Ausgestaltung der Verwaltungspflicht des grundzuständigen Messstellenbetreibers nach § 11,
5.
zur Durchführung des Wechsels des Messstellenbetreibers auf Veranlassung des Anschlussnutzers oder des Anschlussnehmers nach den §§ 5, 6, 9, 10 und 39,
6.
zur Durchführung und Ausgestaltung kombinierter Verträge nach § 9 Absatz 2 und von Rahmenverträgen nach § 9 Absatz 4,
7.
zu Geschäftsprozessen, die bundesweit zur Förderung einer größtmöglichen und sicheren Automatisierung einzuhalten sind,
8.
zur Bestimmung des Übergangszeitraumes und des angemessenen Entgelts im Zusammenhang mit der Regelung des § 17 zum Wechsel des Anschlussnutzers,
9.
zu Regelungen im Zusammenhang mit dem Ausfall des Messstellenbetreibers nach § 18,
10.
zu den Rechten des Netzbetreibers aus § 12 und seinen Pflichten aus § 13,
11.
zur Sicherstellung der einheitlichen Anwendung der Regelungen in den §§ 29 bis 38,
12.
zu den Voraussetzungen, unter denen Betreiber von Übertragungsnetzen nach § 33 34 Absatz 1 2 Satz 2 Nummer 1 auch die Ausstattung von Netzübergaben zwischen Netzbetreibern in ihrer jeweiligen Regelzone mit intelligenten Messsystemen verlangen können, einschließlich der Kostenverteilung,
13.
im Benehmen mit der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit zur datenschutzgerechten weiteren Ausgestaltung des Verfahrens der Zählerstandsgangmessung, einschließlich Vorgaben zur Löschung, Pseudonymisierung und Depseudonymisierung oder Anonymisierung von Messwerten, und zur standardmäßigen Vorgabe der Zählerstandsgangmessung als nicht auf einen Einzelzählpunkt bezogenes Bilanzierungsverfahren für Letztverbraucher mit einem Jahresstromverbrauch unterhalb von 10 000 Kilowattstunden,
zum Schlüssel für die Kostenverteilung im Falle des § 33 Absatz 1,
14.
im Benehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik zu den näheren Anforderungen und zur Konkretisierung der Reichweite energiewirtschaftlich relevanter Mess- und Steuerungsvorgänge nach § 19 Absatz 2.
(2) Zur bundesweiten Vereinheitlichung der Bedingungen für den Messstellenbetrieb kann die Bundesnetzagentur Entscheidungen durch Festlegungen nach § 29 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes treffen
1.
zu allgemeinen Anforderungen an den Messstellenbetrieb nach § 3,
2.
zu den näheren Anforderungen an die Erfüllung der Vorgaben zur buchhalterischen Entflechtung aus § 3 Absatz 4,
3.
zu den Inhalten von Messstellenverträgen und Messstellenrahmenverträgen nach den §§ 9 und 10, insbesondere auch zu den bei einem Wechsel des Messstellenbetreibers einzuhaltenden Fristen,
4.
zur Ausgestaltung der Verwaltungspflicht des grundzuständigen Messstellenbetreibers nach § 11,
5.
zur Durchführung des Wechsels des Messstellenbetreibers auf Veranlassung des Anschlussnutzers oder des Anschlussnehmers nach den §§ 5, 6, 9, 10 und 39,
6.
zur Durchführung und Ausgestaltung kombinierter Verträge nach § 9 Absatz 2 und von Rahmenverträgen nach § 9 Absatz 4,
7.
zu Geschäftsprozessen, die bundesweit zur Förderung einer größtmöglichen und sicheren Automatisierung einzuhalten sind,
8.
zur Bestimmung des Übergangszeitraumes und des angemessenen Entgelts im Zusammenhang mit der Regelung des § 17 zum Wechsel des Anschlussnutzers,
9.
zu Regelungen im Zusammenhang mit dem Ausfall des Messstellenbetreibers nach § 18,
10.
zu den Rechten des Netzbetreibers aus § 12 und seinen Pflichten aus § 13,
11.
zur Sicherstellung der einheitlichen Anwendung der Regelungen in den §§ 29 bis 38,
12.
zu den Voraussetzungen, unter denen Betreiber von Übertragungsnetzen nach § 33 34 Absatz 1 2 Satz 2 Nummer 1 auch die Ausstattung von Netzübergaben zwischen Netzbetreibern in ihrer jeweiligen Regelzone mit intelligenten Messsystemen verlangen können, einschließlich der Kostenverteilung,
13.
im Benehmen mit der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit zur datenschutzgerechten weiteren Ausgestaltung des Verfahrens der Zählerstandsgangmessung, einschließlich Vorgaben zur Löschung, Pseudonymisierung und Depseudonymisierung oder Anonymisierung von Messwerten, und zur standardmäßigen Vorgabe der Zählerstandsgangmessung als nicht auf einen Einzelzählpunkt bezogenes Bilanzierungsverfahren für Letztverbraucher mit einem Jahresstromverbrauch unterhalb von 10 000 Kilowattstunden,
zum Schlüssel für die Kostenverteilung im Falle des § 33 Absatz 1,
14.
im Benehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik zu den näheren Anforderungen und zur Konkretisierung der Reichweite energiewirtschaftlich relevanter Mess- und Steuerungsvorgänge nach § 19 Absatz 2.

Teil 2 - Messstellenbetrieb | Kapitel 7 - Verordnungsermächtigungen; Festlegungskompetenzen der Bundesnetzagentur; Bundesnetzagentur Übergangsvorschrift

(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz legt spätestens Messsysteme, die ausschließlich der Erfassung der zur Beladung von Elektromobilen entnommenen oder durch diese zurückgespeisten Energie dienen, sind bis zum 31. Dezember 30. Juni 2020 2024 von den technischen Vorgaben des Teils 2 Kapitel 3 ausgenommen. Diese Ausnahme ist nicht anzuwenden, wenn ihre Nutzung unter Berücksichtigung der besonderen Anforderungen der Elektromobilität mit unverhältnismäßigen Gefahren verbunden ist, die im Verfahren nach § 26 Absatz 1 festgestellt und bekannt gemacht werden. sodann mindestens alle vier Jahre vor:
1.
einen Bericht zum Rechtsrahmen und zur Entwicklung der Digitalisierung der Energiewende,
2.
eine Nachhaltigkeitsanalyse und -bewertung des Einbaus und der Nutzung von intelligenten Messsystemen sowie der Standardisierungsstrategie unter besonderer Berücksichtigung von Möglichkeiten zur weiteren Steigerung der Verbraucherfreundlichkeit sowie des Nutzens intelligenter Messsysteme und der Verständlichkeit von Informationen für Verbraucherinnen und Verbraucher,
3.
eine Analyse zur Höhe und Ausgestaltung der Preisobergrenzen nach den §§ 30, 32 und 35 unter Berücksichtigung aller langfristigen, gesamtwirtschaftlichen und individuellen Kosten und Vorteile, einschließlich des Systemnutzens, sowie einer hierauf aufbauenden Bewertung zur Ausweitung des verpflichtenden Einbaus intelligenter Messsysteme auf weitere Einbaufallgruppen.
(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz legt spätestens Messsysteme, die ausschließlich der Erfassung der zur Beladung von Elektromobilen entnommenen oder durch diese zurückgespeisten Energie dienen, sind bis zum 31. Dezember 30. Juni 2020 2024 von den technischen Vorgaben des Teils 2 Kapitel 3 ausgenommen. Diese Ausnahme ist nicht anzuwenden, wenn ihre Nutzung unter Berücksichtigung der besonderen Anforderungen der Elektromobilität mit unverhältnismäßigen Gefahren verbunden ist, die im Verfahren nach § 26 Absatz 1 festgestellt und bekannt gemacht werden. sodann mindestens alle vier Jahre vor:
1.
einen Bericht zum Rechtsrahmen und zur Entwicklung der Digitalisierung der Energiewende,
2.
eine Nachhaltigkeitsanalyse und -bewertung des Einbaus und der Nutzung von intelligenten Messsystemen sowie der Standardisierungsstrategie unter besonderer Berücksichtigung von Möglichkeiten zur weiteren Steigerung der Verbraucherfreundlichkeit sowie des Nutzens intelligenter Messsysteme und der Verständlichkeit von Informationen für Verbraucherinnen und Verbraucher,
3.
eine Analyse zur Höhe und Ausgestaltung der Preisobergrenzen nach den §§ 30, 32 und 35 unter Berücksichtigung aller langfristigen, gesamtwirtschaftlichen und individuellen Kosten und Vorteile, einschließlich des Systemnutzens, sowie einer hierauf aufbauenden Bewertung zur Ausweitung des verpflichtenden Einbaus intelligenter Messsysteme auf weitere Einbaufallgruppen.
(2) Die Analysen und Berichte nach Absatz 1 können einzeln oder als Gesamtbericht erstellt werden. Soweit Sicherheits- und Vertraulichkeitsbelange dies erfordern, kann von einer Veröffentlichung ganz oder teilweise abgesehen werden.

Teil 3 - Regelungen zur Datenkommunikation in intelligenten Energienetzen | Kapitel 1 - Berechtigte; Allgemeine Anforderungen an die Datenverarbeitung

(1) Die Verarbeitung von Daten aus einer Messeinrichtung, einer modernen Messeinrichtung, einem Messsystem, einem intelligenten Messsystem oder mit deren Hilfe darf nur mit Einwilligung des Anschlussnutzers erfolgen oder soweit dies erforderlich ist
1.
zur Erfüllung von Verträgen mit dem jeweiligen Anschlussnutzer,
2.
anlässlich vorvertraglicher Maßnahmen, die der jeweilige Anschlussnutzer veranlasst hat,
3.
zur Erfüllung rechtlicher Verpflichtungen, welche den berechtigten Stellen auf Grund dieses Gesetzes, des Energiewirtschaftsgesetzes, des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, des Energiefinanzierungsgesetzes, des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes und der auf diesen Gesetzen beruhenden Rechtsverordnungen und Festlegungen der Regulierungsbehörden auferlegt sind, oder
4.
zur Wahrnehmung einer Aufgabe des Netzbetreibers, die in Ausübung ihm übertragener hoheitlicher Befugnisse erfolgt.
(2) Zu den in Absatz 1 genannten Zwecken zählen insbesondere
1.
die Erfüllung der Pflicht der Bilanzkreisverantwortlichen zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung ihres Bilanzkreises,
2.
die Erfüllung der Pflicht der Netzbetreiber zum ordnungsgemäßen, sicheren und effizienten Netzbetrieb,
3.
die Belieferung mit Energie einschließlich der Abrechnung,
4.
das Einspeisen von Energie einschließlich der Abrechnung,
5.
die Abrechnung der Netzentgelte und sonstiger Abgaben und Umlagen,
6.
die Durchführung der Bilanzierung und der Bilanzkreisabrechnung,
7.
die Erfüllung öffentlicher Registerpflichten,
8.
die Vermarktung von Energie und von Flexibilitäten bei der Einspeisung und bei der Abnahme von Energie,
9.
die Steuerung von unterbrechbaren Verbrauchseinrichtungen in Niederspannung im Sinne von § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes,
10.
die Umsetzung variabler Tarife im Sinne von § 41a 40 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes einschließlich der Verarbeitung von Preis- und Tarifsignalen für Verbrauchseinrichtungen und Speicheranlagen sowie der Veranschaulichung des Energieverbrauchs und der Einspeiseleistung eigener Erzeugungsanlagen,
11.
die Ermittlung des Netzzustandes in begründeten Fällen,
12.
das Aufklären oder Unterbinden von Leistungserschleichungen nach Maßgabe von § 49 Absatz 4,
13.
die Durchführung eines Mehrwertdienstes oder eines anderen Vertragsverhältnisses auf Veranlassung des Anschlussnutzers.
(2) Zu den in Absatz 1 genannten Zwecken zählen insbesondere
1.
die Erfüllung der Pflicht der Bilanzkreisverantwortlichen zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung ihres Bilanzkreises,
2.
die Erfüllung der Pflicht der Netzbetreiber zum ordnungsgemäßen, sicheren und effizienten Netzbetrieb,
3.
die Belieferung mit Energie einschließlich der Abrechnung,
4.
das Einspeisen von Energie einschließlich der Abrechnung,
5.
die Abrechnung der Netzentgelte und sonstiger Abgaben und Umlagen,
6.
die Durchführung der Bilanzierung und der Bilanzkreisabrechnung,
7.
die Erfüllung öffentlicher Registerpflichten,
8.
die Vermarktung von Energie und von Flexibilitäten bei der Einspeisung und bei der Abnahme von Energie,
9.
die Steuerung von unterbrechbaren Verbrauchseinrichtungen in Niederspannung im Sinne von § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes,
10.
die Umsetzung variabler Tarife im Sinne von § 41a 40 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes einschließlich der Verarbeitung von Preis- und Tarifsignalen für Verbrauchseinrichtungen und Speicheranlagen sowie der Veranschaulichung des Energieverbrauchs und der Einspeiseleistung eigener Erzeugungsanlagen,
11.
die Ermittlung des Netzzustandes in begründeten Fällen,
12.
das Aufklären oder Unterbinden von Leistungserschleichungen nach Maßgabe von § 49 Absatz 4,
13.
die Durchführung eines Mehrwertdienstes oder eines anderen Vertragsverhältnisses auf Veranlassung des Anschlussnutzers.

Teil 3 - Regelungen zur Datenkommunikation in intelligenten Energienetzen | Kapitel 1 - Berechtigte; Allgemeine Anforderungen an die Datenverarbeitung

(1) Die nach § 49 Absatz 2 berechtigten Stellen haben eine verschlüsselte elektronische Kommunikation von personenbezogenen Daten, von Mess-, Netzzustands- und Stammdaten in einem einheitlichen Format zu ermöglichen, die den Bestimmungen dieses Gesetzes genügt. Soweit Messwerte oder Stammdaten betroffen sind, muss das Format die vollautomatische Weiterverarbeitung im Rahmen der Prozesse für den Datenaustausch zwischen den Beteiligten ermöglichen, insbesondere auch für den Wechsel des Lieferanten. Ein Dritter als Messstellenbetreiber im Sinne der §§ 5 und 6 ist verpflichtet, die vom Netzbetreiber und vom grundzuständigen Messstellenbetreiber geschaffenen Möglichkeiten zum Datenaustausch nach den Sätzen 1 und 2 zu nutzen.
(2) Die Datenkommunikation hat in dem von der Bundesnetzagentur vorgegebenen, bundesweit einheitlichen Format zu erfolgen.
(3) Personenbezogene Daten sind zu anonymisieren oder zu pseudonymisieren, soweit dies im Hinblick auf den Verarbeitungszweck möglich ist. Unter den Voraussetzungen der Verordnung (EU) 2016/679 können eine Anonymisierung insbesondere über Aggregation der Daten von mindestens fünf Anschlussnutzern und eine Pseudonymisierung über alphanumerische Bezeichnungen des Ortes der Messung, der Entnahme oder der Einspeisung von Energie erfolgen. Im Sinne von Satz 1 ist eine Pseudonymisierung von Last- oder Zählerstandsgängen im Hinblick auf den Verarbeitungszweck insbesondere möglich und daher verpflichtend
1.
bei Übermittlung nach § 60 Absatz 3 bei Letztverbrauchern mit einem Jahresstromverbrauch bis einschließlich 6 000 Kilowattstunden, hinter deren Netzanschluss weder eine steuerbare Verbrauchseinrichtung nach § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes noch eine Anlage nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz oder dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz betrieben wird,
2.
im Übrigen
a)
bei Übermittlung an den Betreiber von Verteilernetzen nach § 60 Absatz 3 Nummer 1 bezüglich der Verarbeitungszwecke nach § 66 Absatz 1 Nummer 3 und 5,
b)
bei Übermittlung an den Übertragungsnetzbetreiber und Bilanzkoordinator nach § 60 Absatz 3 Nummer 2 bezüglich der Verarbeitungszwecke nach § 66 Absatz 1 Nummer 3 und 5 sowie nach § 67 Absatz 1 Nummer 1 bis 4,
c)
bei Übermittlung an den Energielieferanten nach § 60 Absatz 3 Nummer 3 bezüglich der Verarbeitungszwecke nach § 69 Absatz 1 Nummer 6,
d)
in weiteren durch Festlegungen der Bundesnetzagentur nach § 47 Absatz 2 Nummer 13 oder § 75 bestimmten Fällen.
In den Fällen von Satz 3 ist eine Auflösung des Pseudonyms nur im Rahmen der §§ 66 bis 69 zugunsten des jeweils berechtigten Akteurs und nur aus zwingenden Gründen möglich, wenn Festlegungen der Bundesnetzagentur nach § 47 Absatz 2 Nummer 13 oder § 75 dies bestimmen.
(3) Personenbezogene Daten sind zu anonymisieren oder zu pseudonymisieren, soweit dies im Hinblick auf den Verarbeitungszweck möglich ist. Unter den Voraussetzungen der Verordnung (EU) 2016/679 können eine Anonymisierung insbesondere über Aggregation der Daten von mindestens fünf Anschlussnutzern und eine Pseudonymisierung über alphanumerische Bezeichnungen des Ortes der Messung, der Entnahme oder der Einspeisung von Energie erfolgen. Im Sinne von Satz 1 ist eine Pseudonymisierung von Last- oder Zählerstandsgängen im Hinblick auf den Verarbeitungszweck insbesondere möglich und daher verpflichtend
1.
bei Übermittlung nach § 60 Absatz 3 bei Letztverbrauchern mit einem Jahresstromverbrauch bis einschließlich 6 000 Kilowattstunden, hinter deren Netzanschluss weder eine steuerbare Verbrauchseinrichtung nach § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes noch eine Anlage nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz oder dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz betrieben wird,
2.
im Übrigen
a)
bei Übermittlung an den Betreiber von Verteilernetzen nach § 60 Absatz 3 Nummer 1 bezüglich der Verarbeitungszwecke nach § 66 Absatz 1 Nummer 3 und 5,
b)
bei Übermittlung an den Übertragungsnetzbetreiber und Bilanzkoordinator nach § 60 Absatz 3 Nummer 2 bezüglich der Verarbeitungszwecke nach § 66 Absatz 1 Nummer 3 und 5 sowie nach § 67 Absatz 1 Nummer 1 bis 4,
c)
bei Übermittlung an den Energielieferanten nach § 60 Absatz 3 Nummer 3 bezüglich der Verarbeitungszwecke nach § 69 Absatz 1 Nummer 6,
d)
in weiteren durch Festlegungen der Bundesnetzagentur nach § 47 Absatz 2 Nummer 13 oder § 75 bestimmten Fällen.
In den Fällen von Satz 3 ist eine Auflösung des Pseudonyms nur im Rahmen der §§ 66 bis 69 zugunsten des jeweils berechtigten Akteurs und nur aus zwingenden Gründen möglich, wenn Festlegungen der Bundesnetzagentur nach § 47 Absatz 2 Nummer 13 oder § 75 dies bestimmen.
(4) Aus intelligenten Messsystemen stammende personenbezogene Daten, Stammdaten und Netzzustandsdaten dürfen nur zwischen Teilnehmern an der Smart-Metering-Public-Key-Infrastruktur des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik kommuniziert werden; im Übrigen gelten die Anforderungen aus § 51 Absatz 1.

Teil 3 - Regelungen zur Datenkommunikation in intelligenten Energienetzen | Kapitel 1 - Berechtigte; Allgemeine Anforderungen an die Datenverarbeitung

(1) Bestandteil vertraglicher Regelungen, die eine Datenkommunikation durch das oder mit Hilfe des Smart-Meter-Gateways auslösen, muss ein standardisiertes leicht verständliches Formblatt sein, in dem kurz, einfach, übersichtlich und verständlich die sich aus dem Vertrag ergebende Datenkommunikation aufgelistet wird. Das Formblatt enthält insbesondere Angaben dazu, wer welche Daten von wem wie oft zu welchem Zweck erhält.
(1) Bestandteil vertraglicher Regelungen, die eine Datenkommunikation durch das oder mit Hilfe des Smart-Meter-Gateways auslösen, muss ein standardisiertes leicht verständliches Formblatt sein, in dem kurz, einfach, übersichtlich und verständlich die sich aus dem Vertrag ergebende Datenkommunikation aufgelistet wird. Das Formblatt enthält insbesondere Angaben dazu, wer welche Daten von wem wie oft zu welchem Zweck erhält.
(2) Die Verträge und Formblatt haben den bundesweit einheitlichen Vorgaben der Bundesnetzagentur kann in zu entsprechen, die diese über Festlegungen nach § 75 Nummer 2 bundesweit einheitliche Vorgaben zu Verträgen und einem Formblatt macht. machen.
(2) Die Verträge und Formblatt haben den bundesweit einheitlichen Vorgaben der Bundesnetzagentur kann in zu entsprechen, die diese über Festlegungen nach § 75 Nummer 2 bundesweit einheitliche Vorgaben zu Verträgen und einem Formblatt macht. machen.
(3) Anschlussnutzer erhalten die ihre Messstelle betreffenden Formblätter in Kopie.

Teil 3 - Regelungen zur Datenkommunikation in intelligenten Energienetzen | Kapitel 2 - Zulässiger Umfang der Datenerhebung; Besondere Anforderungen

(1) Die Messung entnommener Elektrizität erfolgt
1.
bei Letztverbrauchern mit einem Jahresstromverbrauch von über 100 000 Kilowattstunden durch eine Zählerstandsgangmessung oder, soweit erforderlich, durch eine viertelstündige registrierende Lastgangmessung,
2.
sobald Letztverbraucher mit einem Jahresstromverbrauch bis einschließlich 100 000 Kilowattstunden mit einem intelligenten Messsystem ausgestattet sind, durch eine Zählerstandsgangmessung oder, soweit vorhanden, durch eine viertelstündige registrierende Lastgangmessung,
3.
sobald steuerbare Verbrauchseinrichtungen nach § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes mit einem intelligenten Messsystem ausgestattet sind, durch eine Zählerstandsgangmessung, Zählerstandsgangmessung oder, soweit vorhanden, durch eine viertelstündige registrierende Lastgangmessung,
4.
im Übrigen bei Letztverbrauchern durch Erfassung der entnommenen elektrischen Arbeit entsprechend den Anforderungen des im Stromliefervertrag Stromliefervertrages. vereinbarten Tarifes.
(1) Die Messung entnommener Elektrizität erfolgt
1.
bei Letztverbrauchern mit einem Jahresstromverbrauch von über 100 000 Kilowattstunden durch eine Zählerstandsgangmessung oder, soweit erforderlich, durch eine viertelstündige registrierende Lastgangmessung,
2.
sobald Letztverbraucher mit einem Jahresstromverbrauch bis einschließlich 100 000 Kilowattstunden mit einem intelligenten Messsystem ausgestattet sind, durch eine Zählerstandsgangmessung oder, soweit vorhanden, durch eine viertelstündige registrierende Lastgangmessung,
3.
sobald steuerbare Verbrauchseinrichtungen nach § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes mit einem intelligenten Messsystem ausgestattet sind, durch eine Zählerstandsgangmessung, Zählerstandsgangmessung oder, soweit vorhanden, durch eine viertelstündige registrierende Lastgangmessung,
4.
im Übrigen bei Letztverbrauchern durch Erfassung der entnommenen elektrischen Arbeit entsprechend den Anforderungen des im Stromliefervertrag Stromliefervertrages. vereinbarten Tarifes.
(2) Im Falle eines Lieferantenwechsels nach § 14 der Stromnetzzugangsverordnung ist für die Ermittlung des Verbrauchswertes zum Zeitpunkt des Lieferantenwechsels ein einheitliches Verfahren zugrunde zu legen. Sofern für die Abrechnung kein Messwert ermittelt werden kann, kann ihn der Messstellenbetreiber schätzen. Im Falle einer Schätzung ist der Verbrauch zeitanteilig zu berechnen; jahreszeitliche Verbrauchsschwankungen sind auf der Grundlage der für Haushaltskunden maßgeblichen Erfahrungswerte angemessen zu berücksichtigen.
(3) Die Messung von Strom aus Anlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz oder dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz mit einer installierten Leistung von über 100 Kilowatt erfolgt durch eine Zählerstandsgangmessung oder, soweit erforderlich, durch eine viertelstündige registrierende Einspeisegangmessung.
(4) Die Messung von Strom aus Anlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz oder dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz mit einer installierten Leistung von höchstens 100 Kilowatt, die mit einem intelligenten Messsystem ausgestattet sind, erfolgt durch eine Zählerstandsgangmessung oder, soweit vorhanden, durch eine viertelstündige registrierende Einspeisegangmessung. Ist weder ein intelligentes Messsystem noch eine viertelstündige registrierende Einspeisegangmessung vorhanden, so erfolgt die Messung durch Erfassung der eingespeisten elektrischen Arbeit entsprechend den Anforderungen des Netzbetreibers.
(5) Fallen Erzeugungs- und Verbrauchssituationen an einem Anschlusspunkt zusammen, sind jeweils entnommene und eingespeiste sowie, soweit angeordnet, verbrauchte und erzeugte Energie in einem einheitlichen Verfahren zu messen.
(6) Zur Identifizierung des Anschlussnutzers dürfen ausschließlich die OBIS-Kennzahlen nach DIN EN 62056-61, die Zählpunktbezeichnung, die Geräte-ID sowie die Zählwerkskennzeichnung verwendet werden.

Teil 3 - Regelungen zur Datenkommunikation in intelligenten Energienetzen | Kapitel 2 - Zulässiger Umfang der Datenerhebung; Besondere Anforderungen

(1) Netzzustandsdaten dürfen vom Messstellenbetreiber nur im Auftrag des Netzbetreibers und nur in begründeten Fällen erhoben werden. Begründete Solche Fälle der Netzzustandsdatenerhebung liegen vor, wenn Netzzustandsdaten für die Gewährleistung eines sicheren, zuverlässigen und leistungsfähigen Betriebs des Energieversorgungsnetzes erforderlich sind und dazu vom Betreiber von Verteilernetzen erhoben werden
1.
an Anlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz,
2.
an steuerbaren Verbrauchseinrichtungen in Niederspannung und steuerbaren Netzanschlüssen nach § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes oder
3.
an Zählpunkten mit intelligenten Messsystemen; im Übrigen an Zählpunkten mit einem Jahresstromverbrauch von über 20 000 Kilowattstunden.
(1) Netzzustandsdaten dürfen vom Messstellenbetreiber nur im Auftrag des Netzbetreibers und nur in begründeten Fällen erhoben werden. Begründete Solche Fälle der Netzzustandsdatenerhebung liegen vor, wenn Netzzustandsdaten für die Gewährleistung eines sicheren, zuverlässigen und leistungsfähigen Betriebs des Energieversorgungsnetzes erforderlich sind und dazu vom Betreiber von Verteilernetzen erhoben werden
1.
an Anlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz,
2.
an steuerbaren Verbrauchseinrichtungen in Niederspannung und steuerbaren Netzanschlüssen nach § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes oder
3.
an Zählpunkten mit intelligenten Messsystemen; im Übrigen an Zählpunkten mit einem Jahresstromverbrauch von über 20 000 Kilowattstunden.
(2) In anderen als den Regelfällen des Absatzes 1 dürfen Netzzustandsdaten nur erhoben werden, wenn sie keine personenbezogenen Daten darstellen.
(3) Netzzustandsdatenerhebungen sind vom Netzbetreiber zu dokumentieren.

Teil 3 - Regelungen zur Datenkommunikation in intelligenten Energienetzen | Kapitel 3 - Besondere Anforderungen an die Datenverarbeitung; Übermittlungs- und Archivierungspflicht; Löschung | Abschnitt 1 - Pflichten des Messstellenbetreibers

(1) Der Messstellenbetreiber ist verpflichtet, die nach den §§ 55 bis 59 erhobenen Daten aufzubereiten und im erforderlichen Umfang an die nach § 49 berechtigten Stellen zu den Zeitpunkten zu übermitteln, die diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben aus § 50 in Verbindung mit den §§ 61 bis 73 vorgeben.
(2) Bei Messstellen mit intelligenten Messsystemen sollen die Aufbereitung der Messwerte, insbesondere die Plausibilisierung und die Ersatzwertbildung im Smart-Meter-Gateway, und die Datenübermittlung über das Smart-Meter-Gateway direkt an die berechtigten Stellen erfolgen, soweit das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik dies als technisch möglich bewertet und die Bundesnetzagentur auf Basis dieser Bewertung eine Festlegung nach § 75 Nummer 4 trifft. Bis zu einer Festlegung der Bundesnetzagentur nach Satz 1 können auf Basis von Festlegungen der Bundesnetzagentur nach § 75 Nummer 4 Datenübermittlung und Aufbereitung der Messwerte durch den Messstellenbetreiber ganz oder teilweise, für den Bereich Gas durch berechtigte Stellen nach § 49 Absatz 2 und dauerhaft, außerhalb des Smart-Meter-Gateways erfolgen.
(3) Zur Erfüllung seiner energiewirtschaftlichen Verpflichtungen nach Absatz 1 übermittelt der Messstellenbetreiber unter Beachtung der Anforderungen nach Absatz 2 und des § 52 Absatz 3 standardmäßig
1.
für die in § 66 Absatz 1 genannten Zwecke monatlich für den Vormonat dem Betreiber von Verteilernetzen
a)
in den Fällen des § 55 Absatz 1 Nummer 1 für die in § 66 Absatz 1 genannten Zwecke täglich für den Vortag die Last- oder Zählerstandsgänge,
in den Fällen des § 55 Absatz 1 Nummer 1,
b)
in den Fällen des § 55 Absatz 1 Nummer 2 bei Zählpunkten mit registrierender Lastgangmessung für die in § 66 Absatz 1 genannten Zwecke täglich für den Vortag die Lastgänge,
in den Fällen des § 55 Absatz 1 Nummer 2 bei Letztverbrauchern, bei denen hinter dem Netzanschlusspunkt sowohl Verbrauch als auch Erzeugung stattfinden und dabei der erzeugte Strom nicht vollständig in das Netz der allgemeinen Versorgung eingespeist wird, sowie bei Letztverbrauchern mit einem Jahresstromverbrauch von über 10 000 Kilowattstunden,
c)
in den Fällen des § 55 Absatz 1 Nummer 2 bei Zählpunkten mit intelligenten Messsystemen für die in § 66 Absatz 1 Nummer 3 und 7 genannten Zwecke täglich für den Vortag die Last- oder Zählerstandsgänge,
in den Fällen des § 55 Absatz 1 Nummer 3
d)
in den Fällen des § 55 Absatz 1 Nummer 1 Last- oder Zählerstandsgänge,
in den Fällen des § 55 Absatz 1 Nummer 3 bei Zählpunkten mit registrierender Lastgangmessung für die in § 66 Absatz 1 genannten Zwecke täglich für den Vortag die Lastgänge,
e)
in den Fällen des § 55 Absatz 1 Nummer 3 bei Zählpunkten mit intelligenten Messsystemen für die in § 66 Absatz 1 Nummer 3, 5 und 7 genannten Zwecke täglich für den Vortag die Zählerstandsgänge,
in den Fällen des § 55 Absatz 1 Nummer 2 bei Letztverbrauchern, bei denen hinter dem Netzanschlusspunkt sowohl Verbrauch als auch Erzeugung stattfinden und dabei der erzeugte Strom nicht vollständig in das Netz der allgemeinen Versorgung eingespeist wird, im Fall des § 35 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 sowie bei Letztverbrauchern mit einem Jahresstromverbrauch von über 10 000 Kilowattstunden Last- oder Zählerstandsgänge,
f)
in den Fällen des § 55 Absatz 3 sowie in den Fällen des § 55 Absatz 4 nur bei Zählpunkten mit intelligenten Messsystemen Einspeisegänge
in den Fällen des § 55 Absatz 3 und 4 bei Zählpunkten mit registrierender Einspeisegangmessung oder mit intelligenten Messsystemen für die in § 66 Absatz 1 genannten Zwecke täglich für den Vortag die Einspeise- oder Zählerstandsgänge,
die bezogene Monatsarbeit sowie die aufgetretene Maximalleistung, im Übrigen und soweit möglich bei Messstellen mit intelligenten Messsystemen monatlich für den Vormonat in geeignet aggregierter Form die Zählerstandsgänge, andernfalls jährlich Jahresarbeitswerte;
2.
für die in § 66 Absatz 1 Nummer 7 genannten Zwecke dem Übertragungsnetzbetreiber und Bilanzkoordinator Betreiber von Verteilernetzen mit mindestens 100 000 unmittelbar oder mittelbar angeschlossenen Kunden oder, wenn der Betreiber von Verteilernetzen dies verlangt, für die in § 66 Absatz 1 genannten Zwecke täglich für den Vortag dem Betreiber von Verteilernetzen
a)
in den Fällen des § 55 Absatz 1 Nummer 1 Last- oder Zählerstandsgänge,
in den Fällen des § 55 Absatz 1 Nummer 1 für die in § 66 Absatz 1 und § 67 Absatz 1 genannten Zwecke täglich für den Vortag die Last- oder Zählerstandsgänge,
b)
in den Fällen des § 55 Absatz 1 Nummer 2 bei Letztverbrauchern, bei denen hinter dem Netzanschlusspunkt sowohl Verbrauch als auch Erzeugung stattfinden und dabei der erzeugte Strom nicht vollständig in das Netz der allgemeinen Versorgung eingespeist wird, im Fall des § 35 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 sowie bei Letztverbrauchern mit einem Jahresstromverbrauch von über 10 000 Kilowattstunden Last- oder Zählerstandsgänge,
in den Fällen des § 55 Absatz 1 Nummer 2 bei Zählpunkten mit registrierender Lastgangmessung für die in § 66 Absatz 1 und § 67 Absatz 1 genannten Zwecke täglich für den Vortag die Lastgänge,
in den Fällen des § 55 Absatz 1 Nummer 2 bei Letztverbrauchern, bei denen hinter dem Netzanschlusspunkt sowohl Verbrauch als auch Erzeugung stattfinden und dabei der erzeugte Strom nicht vollständig in das Netz der allgemeinen Versorgung eingespeist wird, im Fall des § 35 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 sowie bei Letztverbrauchern mit einem Jahresstromverbrauch von über 10 000 Kilowattstunden Last- oder Zählerstandsgänge,
c)
in den Fällen des § 55 Absatz 1 Nummer 2 bei Zählpunkten mit intelligenten Messsystemen für die in § 66 Absatz 1 Nummer 3 und 7 sowie § 67 Absatz 1 Nummer 1, 6 und 7 genannten Zwecke täglich für den Vortag die Zählerstandsgänge,
in den Fällen des § 55 Absatz 3 sowie in den Fällen des § 55 Absatz 4 nur bei Zählpunkten mit intelligenten Messsystemen Einspeisegänge
d)
in den Fällen des § 55 Absatz 1 Nummer 1 Last- oder Zählerstandsgänge,
in den Fällen des § 55 Absatz 1 Nummer 3 bei Zählpunkten mit registrierender Lastgangmessung für die in § 66 Absatz 1 und § 67 Absatz 1 genannten Zwecke täglich für den Vortag die Lastgänge,
e)
in den Fällen des § 55 Absatz 1 Nummer 3 bei Zählpunkten mit intelligenten Messsystemen für die in § 66 Absatz 1 Nummer 3, 5 und 7 sowie § 67 Absatz 1 Nummer 1, 6 und 7 genannten Zwecke täglich für den Vortag die Zählerstandsgänge,
in den Fällen des § 55 Absatz 1 Nummer 2 bei Letztverbrauchern, bei denen hinter dem Netzanschlusspunkt sowohl Verbrauch als auch Erzeugung stattfinden und dabei der erzeugte Strom nicht vollständig in das Netz der allgemeinen Versorgung eingespeist wird, im Fall des § 35 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 sowie bei Letztverbrauchern mit einem Jahresstromverbrauch von über 10 000 Kilowattstunden Last- oder Zählerstandsgänge,
f)
in den Fällen des § 55 Absatz 1 Nummer 3 Last- oder Zählerstandsgänge,
in den Fällen des § 55 Absatz 3 und 4 bei Zählpunkten mit registrierender Einspeisegangmessung oder mit intelligenten Messsystemen für die in § 66 Absatz 1 und § 67 Absatz 1 genannten Zwecke täglich für den Vortag die Einspeise- oder Zählerstandsgänge,
in den Fällen des § 55 Absatz 1 Nummer 3 Last- oder Zählerstandsgänge,
d)
in den Fällen des § 55 Absatz 3 sowie in den Fällen des § 55 Absatz 4 nur bei Zählpunkten mit intelligenten Messsystemen Einspeisegänge
im Übrigen und soweit möglich bei Messstellen mit intelligenten Messsystemen monatlich für den Vormonat in 15-minütiger Auflösung; geeignet aggregierter Form die Zählerstandsgänge, andernfalls jährlich Jahresarbeitswerte;
3.
für die in § 66 Absatz 1 und § 67 Absatz 1 genannten Zwecke täglich für den Vortag dem Energielieferanten Übertragungsnetzbetreiber und Bilanzkoordinator
a)
in den Fällen des § 55 Absatz 1 Nummer 1 Last- oder Zählerstandsgänge,
in den Fällen des § 55 Absatz 1 Nummer 1 und 3 für die in § 69 Absatz 1 genannten Zwecke täglich für den Vortag die Last- oder Zählerstandsgänge,
b)
in den Fällen des § 55 Absatz 1 Nummer 2 bei Letztverbrauchern, bei denen hinter dem Netzanschlusspunkt sowohl Verbrauch als auch Erzeugung stattfinden und dabei der erzeugte Strom nicht vollständig in das Netz der allgemeinen Versorgung eingespeist wird, im Fall des § 35 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 sowie bei Letztverbrauchern mit einem Jahresstromverbrauch von über 10 000 Kilowattstunden Last- oder Zählerstandsgänge,
c)
in den Fällen des § 55 Absatz 1 Nummer 3 2 für die in § 69 Absatz 1 Nummer 1, 5 und 6 genannten Zwecke täglich für den Vortag die Last- oder Zählerstandsgänge,
c)
d)
in den Fällen des § 55 Absatz 3 sowie in den Fällen des § 55 Absatz 4 nur bei Zählpunkten mit intelligenten Messsystemen Einspeisegänge
in den Fällen des § 55 Absatz 3 und 4 bei Zählpunkten mit registrierender Einspeisegangmessung oder mit intelligenten Messsystemen für die in § 69 Absatz 1 genannten Zwecke täglich für den Vortag die Einspeise- oder Zählerstandsgänge,
in den Fällen des § 55 Absatz 3 sowie in den Fällen des § 55 Absatz 4 nur bei Zählpunkten mit intelligenten Messsystemen Einspeisegänge
in 15-minütiger Auflösung, im Übrigen und soweit möglich bei Messstellen mit registrierender Lastgangmessung oder mit intelligenten Messsystemen monatlich für den Vormonat in geeignet aggregierter Form die Last- oder Zählerstandsgänge, andernfalls jährlich Jahresarbeitswerte;
4.
dem für die Aufbereitung abrechnungsrelevanter Messwerte einer Entnahme- oder Einspeisestelle zuständigen Messstellenbetreiber diejenigen Messwerte in derjenigen Auflösung und zu denjenigen Zeitpunkten, die dieser seinerseits benötigt, um seinen Verpflichtungen aus den Nummern 1 bis 3 unter Berücksichtigung der Festlegungen der Bundesnetzagentur aus den §§ 47 und 75 nachkommen zu können.
a)
in den Fällen des § 55 Absatz 1 Nummer 1 Last- oder Zählerstandsgänge,
b)
in den Fällen des § 55 Absatz 1 Nummer 2 bei Letztverbrauchern, bei denen hinter dem Netzanschlusspunkt sowohl Verbrauch als auch Erzeugung stattfinden und dabei der erzeugte Strom nicht vollständig in das Netz der allgemeinen Versorgung eingespeist wird, im Fall des § 35 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 sowie bei Letztverbrauchern mit einem Jahresstromverbrauch von über 10 000 Kilowattstunden Last- oder Zählerstandsgänge,
c)
in den Fällen des § 55 Absatz 1 Nummer 3 Last- oder Zählerstandsgänge,
d)
in den Fällen des § 55 Absatz 3 sowie in den Fällen des § 55 Absatz 4 nur bei Zählpunkten mit intelligenten Messsystemen Einspeisegänge
in 15-minütiger Auflösung, im Übrigen jährlich Jahresarbeitswerte.
für die in § 69 Absatz 1 genannten Zwecke täglich für den Vortag dem Energielieferanten
a)
in den Fällen des § 55 Absatz 1 Nummer 1 Last- oder Zählerstandsgänge,
b)
in den Fällen des § 55 Absatz 1 Nummer 2 bei Letztverbrauchern, bei denen hinter dem Netzanschlusspunkt sowohl Verbrauch als auch Erzeugung stattfinden und dabei der erzeugte Strom nicht vollständig in das Netz der allgemeinen Versorgung eingespeist wird, im Fall des § 35 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 sowie bei Letztverbrauchern mit einem Jahresstromverbrauch von über 10 000 Kilowattstunden Last- oder Zählerstandsgänge,
c)
in den Fällen des § 55 Absatz 1 Nummer 3 Last- oder Zählerstandsgänge,
d)
in den Fällen des § 55 Absatz 3 sowie in den Fällen des § 55 Absatz 4 nur bei Zählpunkten mit intelligenten Messsystemen Einspeisegänge
in 15-minütiger Auflösung, im Übrigen jährlich Jahresarbeitswerte.
Außerhalb der in Satz 1 genannten Fälle dürfen Messstellenbetreiber im Rahmen von Zusatzleistungen nach § 34 Absatz 2 und 3 Dritten anonymisierte und geeignet aggregierte Last-, Zählerstands- und Einspeisegänge zur Verfügung stellen; etwaige Festlegungen der Bundesnetzagentur nach § 47 Absatz 2 Nummer 13 und § 75 sind zu beachten.
1.
für die in § 66 Absatz 1 genannten Zwecke monatlich für den Vormonat dem Betreiber von Verteilernetzen
a)
in den Fällen des § 55 Absatz 1 Nummer 1,
b)
in den Fällen des § 55 Absatz 1 Nummer 2 bei Letztverbrauchern, bei denen hinter dem Netzanschlusspunkt sowohl Verbrauch als auch Erzeugung stattfinden und dabei der erzeugte Strom nicht vollständig in das Netz der allgemeinen Versorgung eingespeist wird, sowie bei Letztverbrauchern mit einem Jahresstromverbrauch von über 10 000 Kilowattstunden,
c)
in den Fällen des § 55 Absatz 1 Nummer 3
die bezogene Monatsarbeit sowie die aufgetretene Maximalleistung, im Übrigen jährlich Jahresarbeitswerte;
2.
für die in § 66 Absatz 1 Nummer 7 genannten Zwecke dem Betreiber von Verteilernetzen mit mindestens 100 000 unmittelbar oder mittelbar angeschlossenen Kunden oder, wenn der Betreiber von Verteilernetzen dies verlangt, für die in § 66 Absatz 1 genannten Zwecke täglich für den Vortag dem Betreiber von Verteilernetzen
a)
in den Fällen des § 55 Absatz 1 Nummer 1 Last- oder Zählerstandsgänge,
b)
in den Fällen des § 55 Absatz 1 Nummer 2 bei Letztverbrauchern, bei denen hinter dem Netzanschlusspunkt sowohl Verbrauch als auch Erzeugung stattfinden und dabei der erzeugte Strom nicht vollständig in das Netz der allgemeinen Versorgung eingespeist wird, im Fall des § 35 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 sowie bei Letztverbrauchern mit einem Jahresstromverbrauch von über 10 000 Kilowattstunden Last- oder Zählerstandsgänge,
c)
in den Fällen des § 55 Absatz 1 Nummer 3 Last- oder Zählerstandsgänge,
d)
in den Fällen des § 55 Absatz 3 sowie in den Fällen des § 55 Absatz 4 nur bei Zählpunkten mit intelligenten Messsystemen Einspeisegänge
in 15-minütiger Auflösung;
3.
für die in § 66 Absatz 1 und § 67 Absatz 1 genannten Zwecke täglich für den Vortag dem Übertragungsnetzbetreiber und Bilanzkoordinator
a)
in den Fällen des § 55 Absatz 1 Nummer 1 Last- oder Zählerstandsgänge,
b)
in den Fällen des § 55 Absatz 1 Nummer 2 bei Letztverbrauchern, bei denen hinter dem Netzanschlusspunkt sowohl Verbrauch als auch Erzeugung stattfinden und dabei der erzeugte Strom nicht vollständig in das Netz der allgemeinen Versorgung eingespeist wird, im Fall des § 35 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 sowie bei Letztverbrauchern mit einem Jahresstromverbrauch von über 10 000 Kilowattstunden Last- oder Zählerstandsgänge,
c)
in den Fällen des § 55 Absatz 1 Nummer 3 Last- oder Zählerstandsgänge,
d)
in den Fällen des § 55 Absatz 3 sowie in den Fällen des § 55 Absatz 4 nur bei Zählpunkten mit intelligenten Messsystemen Einspeisegänge
in 15-minütiger Auflösung, im Übrigen jährlich Jahresarbeitswerte;
4.
für die in § 69 Absatz 1 genannten Zwecke täglich für den Vortag dem Energielieferanten
a)
in den Fällen des § 55 Absatz 1 Nummer 1 Last- oder Zählerstandsgänge,
b)
in den Fällen des § 55 Absatz 1 Nummer 2 bei Letztverbrauchern, bei denen hinter dem Netzanschlusspunkt sowohl Verbrauch als auch Erzeugung stattfinden und dabei der erzeugte Strom nicht vollständig in das Netz der allgemeinen Versorgung eingespeist wird, im Fall des § 35 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 sowie bei Letztverbrauchern mit einem Jahresstromverbrauch von über 10 000 Kilowattstunden Last- oder Zählerstandsgänge,
c)
in den Fällen des § 55 Absatz 1 Nummer 3 Last- oder Zählerstandsgänge,
d)
in den Fällen des § 55 Absatz 3 sowie in den Fällen des § 55 Absatz 4 nur bei Zählpunkten mit intelligenten Messsystemen Einspeisegänge
in 15-minütiger Auflösung, im Übrigen jährlich Jahresarbeitswerte.
(3) Zur Erfüllung seiner energiewirtschaftlichen Verpflichtungen nach Absatz 1 übermittelt der Messstellenbetreiber unter Beachtung der Anforderungen nach Absatz 2 und des § 52 Absatz 3 standardmäßig
1.
für die in § 66 Absatz 1 genannten Zwecke monatlich für den Vormonat dem Betreiber von Verteilernetzen
a)
in den Fällen des § 55 Absatz 1 Nummer 1 für die in § 66 Absatz 1 genannten Zwecke täglich für den Vortag die Last- oder Zählerstandsgänge,
in den Fällen des § 55 Absatz 1 Nummer 1,
b)
in den Fällen des § 55 Absatz 1 Nummer 2 bei Zählpunkten mit registrierender Lastgangmessung für die in § 66 Absatz 1 genannten Zwecke täglich für den Vortag die Lastgänge,
in den Fällen des § 55 Absatz 1 Nummer 2 bei Letztverbrauchern, bei denen hinter dem Netzanschlusspunkt sowohl Verbrauch als auch Erzeugung stattfinden und dabei der erzeugte Strom nicht vollständig in das Netz der allgemeinen Versorgung eingespeist wird, sowie bei Letztverbrauchern mit einem Jahresstromverbrauch von über 10 000 Kilowattstunden,
c)
in den Fällen des § 55 Absatz 1 Nummer 2 bei Zählpunkten mit intelligenten Messsystemen für die in § 66 Absatz 1 Nummer 3 und 7 genannten Zwecke täglich für den Vortag die Last- oder Zählerstandsgänge,
in den Fällen des § 55 Absatz 1 Nummer 3
d)
in den Fällen des § 55 Absatz 1 Nummer 1 Last- oder Zählerstandsgänge,
in den Fällen des § 55 Absatz 1 Nummer 3 bei Zählpunkten mit registrierender Lastgangmessung für die in § 66 Absatz 1 genannten Zwecke täglich für den Vortag die Lastgänge,
e)
in den Fällen des § 55 Absatz 1 Nummer 3 bei Zählpunkten mit intelligenten Messsystemen für die in § 66 Absatz 1 Nummer 3, 5 und 7 genannten Zwecke täglich für den Vortag die Zählerstandsgänge,
in den Fällen des § 55 Absatz 1 Nummer 2 bei Letztverbrauchern, bei denen hinter dem Netzanschlusspunkt sowohl Verbrauch als auch Erzeugung stattfinden und dabei der erzeugte Strom nicht vollständig in das Netz der allgemeinen Versorgung eingespeist wird, im Fall des § 35 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 sowie bei Letztverbrauchern mit einem Jahresstromverbrauch von über 10 000 Kilowattstunden Last- oder Zählerstandsgänge,
f)
in den Fällen des § 55 Absatz 3 sowie in den Fällen des § 55 Absatz 4 nur bei Zählpunkten mit intelligenten Messsystemen Einspeisegänge
in den Fällen des § 55 Absatz 3 und 4 bei Zählpunkten mit registrierender Einspeisegangmessung oder mit intelligenten Messsystemen für die in § 66 Absatz 1 genannten Zwecke täglich für den Vortag die Einspeise- oder Zählerstandsgänge,
die bezogene Monatsarbeit sowie die aufgetretene Maximalleistung, im Übrigen und soweit möglich bei Messstellen mit intelligenten Messsystemen monatlich für den Vormonat in geeignet aggregierter Form die Zählerstandsgänge, andernfalls jährlich Jahresarbeitswerte;
2.
für die in § 66 Absatz 1 Nummer 7 genannten Zwecke dem Übertragungsnetzbetreiber und Bilanzkoordinator Betreiber von Verteilernetzen mit mindestens 100 000 unmittelbar oder mittelbar angeschlossenen Kunden oder, wenn der Betreiber von Verteilernetzen dies verlangt, für die in § 66 Absatz 1 genannten Zwecke täglich für den Vortag dem Betreiber von Verteilernetzen
a)
in den Fällen des § 55 Absatz 1 Nummer 1 Last- oder Zählerstandsgänge,
in den Fällen des § 55 Absatz 1 Nummer 1 für die in § 66 Absatz 1 und § 67 Absatz 1 genannten Zwecke täglich für den Vortag die Last- oder Zählerstandsgänge,
b)
in den Fällen des § 55 Absatz 1 Nummer 2 bei Letztverbrauchern, bei denen hinter dem Netzanschlusspunkt sowohl Verbrauch als auch Erzeugung stattfinden und dabei der erzeugte Strom nicht vollständig in das Netz der allgemeinen Versorgung eingespeist wird, im Fall des § 35 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 sowie bei Letztverbrauchern mit einem Jahresstromverbrauch von über 10 000 Kilowattstunden Last- oder Zählerstandsgänge,
in den Fällen des § 55 Absatz 1 Nummer 2 bei Zählpunkten mit registrierender Lastgangmessung für die in § 66 Absatz 1 und § 67 Absatz 1 genannten Zwecke täglich für den Vortag die Lastgänge,
in den Fällen des § 55 Absatz 1 Nummer 2 bei Letztverbrauchern, bei denen hinter dem Netzanschlusspunkt sowohl Verbrauch als auch Erzeugung stattfinden und dabei der erzeugte Strom nicht vollständig in das Netz der allgemeinen Versorgung eingespeist wird, im Fall des § 35 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 sowie bei Letztverbrauchern mit einem Jahresstromverbrauch von über 10 000 Kilowattstunden Last- oder Zählerstandsgänge,
c)
in den Fällen des § 55 Absatz 1 Nummer 2 bei Zählpunkten mit intelligenten Messsystemen für die in § 66 Absatz 1 Nummer 3 und 7 sowie § 67 Absatz 1 Nummer 1, 6 und 7 genannten Zwecke täglich für den Vortag die Zählerstandsgänge,
in den Fällen des § 55 Absatz 3 sowie in den Fällen des § 55 Absatz 4 nur bei Zählpunkten mit intelligenten Messsystemen Einspeisegänge
d)
in den Fällen des § 55 Absatz 1 Nummer 1 Last- oder Zählerstandsgänge,
in den Fällen des § 55 Absatz 1 Nummer 3 bei Zählpunkten mit registrierender Lastgangmessung für die in § 66 Absatz 1 und § 67 Absatz 1 genannten Zwecke täglich für den Vortag die Lastgänge,
e)
in den Fällen des § 55 Absatz 1 Nummer 3 bei Zählpunkten mit intelligenten Messsystemen für die in § 66 Absatz 1 Nummer 3, 5 und 7 sowie § 67 Absatz 1 Nummer 1, 6 und 7 genannten Zwecke täglich für den Vortag die Zählerstandsgänge,
in den Fällen des § 55 Absatz 1 Nummer 2 bei Letztverbrauchern, bei denen hinter dem Netzanschlusspunkt sowohl Verbrauch als auch Erzeugung stattfinden und dabei der erzeugte Strom nicht vollständig in das Netz der allgemeinen Versorgung eingespeist wird, im Fall des § 35 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 sowie bei Letztverbrauchern mit einem Jahresstromverbrauch von über 10 000 Kilowattstunden Last- oder Zählerstandsgänge,
f)
in den Fällen des § 55 Absatz 1 Nummer 3 Last- oder Zählerstandsgänge,
in den Fällen des § 55 Absatz 3 und 4 bei Zählpunkten mit registrierender Einspeisegangmessung oder mit intelligenten Messsystemen für die in § 66 Absatz 1 und § 67 Absatz 1 genannten Zwecke täglich für den Vortag die Einspeise- oder Zählerstandsgänge,
in den Fällen des § 55 Absatz 1 Nummer 3 Last- oder Zählerstandsgänge,
d)
in den Fällen des § 55 Absatz 3 sowie in den Fällen des § 55 Absatz 4 nur bei Zählpunkten mit intelligenten Messsystemen Einspeisegänge
im Übrigen und soweit möglich bei Messstellen mit intelligenten Messsystemen monatlich für den Vormonat in 15-minütiger Auflösung; geeignet aggregierter Form die Zählerstandsgänge, andernfalls jährlich Jahresarbeitswerte;
3.
für die in § 66 Absatz 1 und § 67 Absatz 1 genannten Zwecke täglich für den Vortag dem Energielieferanten Übertragungsnetzbetreiber und Bilanzkoordinator
a)
in den Fällen des § 55 Absatz 1 Nummer 1 Last- oder Zählerstandsgänge,
in den Fällen des § 55 Absatz 1 Nummer 1 und 3 für die in § 69 Absatz 1 genannten Zwecke täglich für den Vortag die Last- oder Zählerstandsgänge,
b)
in den Fällen des § 55 Absatz 1 Nummer 2 bei Letztverbrauchern, bei denen hinter dem Netzanschlusspunkt sowohl Verbrauch als auch Erzeugung stattfinden und dabei der erzeugte Strom nicht vollständig in das Netz der allgemeinen Versorgung eingespeist wird, im Fall des § 35 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 sowie bei Letztverbrauchern mit einem Jahresstromverbrauch von über 10 000 Kilowattstunden Last- oder Zählerstandsgänge,
c)
in den Fällen des § 55 Absatz 1 Nummer 3 2 für die in § 69 Absatz 1 Nummer 1, 5 und 6 genannten Zwecke täglich für den Vortag die Last- oder Zählerstandsgänge,
c)
d)
in den Fällen des § 55 Absatz 3 sowie in den Fällen des § 55 Absatz 4 nur bei Zählpunkten mit intelligenten Messsystemen Einspeisegänge
in den Fällen des § 55 Absatz 3 und 4 bei Zählpunkten mit registrierender Einspeisegangmessung oder mit intelligenten Messsystemen für die in § 69 Absatz 1 genannten Zwecke täglich für den Vortag die Einspeise- oder Zählerstandsgänge,
in den Fällen des § 55 Absatz 3 sowie in den Fällen des § 55 Absatz 4 nur bei Zählpunkten mit intelligenten Messsystemen Einspeisegänge
in 15-minütiger Auflösung, im Übrigen und soweit möglich bei Messstellen mit registrierender Lastgangmessung oder mit intelligenten Messsystemen monatlich für den Vormonat in geeignet aggregierter Form die Last- oder Zählerstandsgänge, andernfalls jährlich Jahresarbeitswerte;
4.
dem für die Aufbereitung abrechnungsrelevanter Messwerte einer Entnahme- oder Einspeisestelle zuständigen Messstellenbetreiber diejenigen Messwerte in derjenigen Auflösung und zu denjenigen Zeitpunkten, die dieser seinerseits benötigt, um seinen Verpflichtungen aus den Nummern 1 bis 3 unter Berücksichtigung der Festlegungen der Bundesnetzagentur aus den §§ 47 und 75 nachkommen zu können.
a)
in den Fällen des § 55 Absatz 1 Nummer 1 Last- oder Zählerstandsgänge,
b)
in den Fällen des § 55 Absatz 1 Nummer 2 bei Letztverbrauchern, bei denen hinter dem Netzanschlusspunkt sowohl Verbrauch als auch Erzeugung stattfinden und dabei der erzeugte Strom nicht vollständig in das Netz der allgemeinen Versorgung eingespeist wird, im Fall des § 35 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 sowie bei Letztverbrauchern mit einem Jahresstromverbrauch von über 10 000 Kilowattstunden Last- oder Zählerstandsgänge,
c)
in den Fällen des § 55 Absatz 1 Nummer 3 Last- oder Zählerstandsgänge,
d)
in den Fällen des § 55 Absatz 3 sowie in den Fällen des § 55 Absatz 4 nur bei Zählpunkten mit intelligenten Messsystemen Einspeisegänge
in 15-minütiger Auflösung, im Übrigen jährlich Jahresarbeitswerte.
für die in § 69 Absatz 1 genannten Zwecke täglich für den Vortag dem Energielieferanten
a)
in den Fällen des § 55 Absatz 1 Nummer 1 Last- oder Zählerstandsgänge,
b)
in den Fällen des § 55 Absatz 1 Nummer 2 bei Letztverbrauchern, bei denen hinter dem Netzanschlusspunkt sowohl Verbrauch als auch Erzeugung stattfinden und dabei der erzeugte Strom nicht vollständig in das Netz der allgemeinen Versorgung eingespeist wird, im Fall des § 35 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 sowie bei Letztverbrauchern mit einem Jahresstromverbrauch von über 10 000 Kilowattstunden Last- oder Zählerstandsgänge,
c)
in den Fällen des § 55 Absatz 1 Nummer 3 Last- oder Zählerstandsgänge,
d)
in den Fällen des § 55 Absatz 3 sowie in den Fällen des § 55 Absatz 4 nur bei Zählpunkten mit intelligenten Messsystemen Einspeisegänge
in 15-minütiger Auflösung, im Übrigen jährlich Jahresarbeitswerte.
Außerhalb der in Satz 1 genannten Fälle dürfen Messstellenbetreiber im Rahmen von Zusatzleistungen nach § 34 Absatz 2 und 3 Dritten anonymisierte und geeignet aggregierte Last-, Zählerstands- und Einspeisegänge zur Verfügung stellen; etwaige Festlegungen der Bundesnetzagentur nach § 47 Absatz 2 Nummer 13 und § 75 sind zu beachten.
1.
für die in § 66 Absatz 1 genannten Zwecke monatlich für den Vormonat dem Betreiber von Verteilernetzen
a)
in den Fällen des § 55 Absatz 1 Nummer 1,
b)
in den Fällen des § 55 Absatz 1 Nummer 2 bei Letztverbrauchern, bei denen hinter dem Netzanschlusspunkt sowohl Verbrauch als auch Erzeugung stattfinden und dabei der erzeugte Strom nicht vollständig in das Netz der allgemeinen Versorgung eingespeist wird, sowie bei Letztverbrauchern mit einem Jahresstromverbrauch von über 10 000 Kilowattstunden,
c)
in den Fällen des § 55 Absatz 1 Nummer 3
die bezogene Monatsarbeit sowie die aufgetretene Maximalleistung, im Übrigen jährlich Jahresarbeitswerte;
2.
für die in § 66 Absatz 1 Nummer 7 genannten Zwecke dem Betreiber von Verteilernetzen mit mindestens 100 000 unmittelbar oder mittelbar angeschlossenen Kunden oder, wenn der Betreiber von Verteilernetzen dies verlangt, für die in § 66 Absatz 1 genannten Zwecke täglich für den Vortag dem Betreiber von Verteilernetzen
a)
in den Fällen des § 55 Absatz 1 Nummer 1 Last- oder Zählerstandsgänge,
b)
in den Fällen des § 55 Absatz 1 Nummer 2 bei Letztverbrauchern, bei denen hinter dem Netzanschlusspunkt sowohl Verbrauch als auch Erzeugung stattfinden und dabei der erzeugte Strom nicht vollständig in das Netz der allgemeinen Versorgung eingespeist wird, im Fall des § 35 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 sowie bei Letztverbrauchern mit einem Jahresstromverbrauch von über 10 000 Kilowattstunden Last- oder Zählerstandsgänge,
c)
in den Fällen des § 55 Absatz 1 Nummer 3 Last- oder Zählerstandsgänge,
d)
in den Fällen des § 55 Absatz 3 sowie in den Fällen des § 55 Absatz 4 nur bei Zählpunkten mit intelligenten Messsystemen Einspeisegänge
in 15-minütiger Auflösung;
3.
für die in § 66 Absatz 1 und § 67 Absatz 1 genannten Zwecke täglich für den Vortag dem Übertragungsnetzbetreiber und Bilanzkoordinator
a)
in den Fällen des § 55 Absatz 1 Nummer 1 Last- oder Zählerstandsgänge,
b)
in den Fällen des § 55 Absatz 1 Nummer 2 bei Letztverbrauchern, bei denen hinter dem Netzanschlusspunkt sowohl Verbrauch als auch Erzeugung stattfinden und dabei der erzeugte Strom nicht vollständig in das Netz der allgemeinen Versorgung eingespeist wird, im Fall des § 35 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 sowie bei Letztverbrauchern mit einem Jahresstromverbrauch von über 10 000 Kilowattstunden Last- oder Zählerstandsgänge,
c)
in den Fällen des § 55 Absatz 1 Nummer 3 Last- oder Zählerstandsgänge,
d)
in den Fällen des § 55 Absatz 3 sowie in den Fällen des § 55 Absatz 4 nur bei Zählpunkten mit intelligenten Messsystemen Einspeisegänge
in 15-minütiger Auflösung, im Übrigen jährlich Jahresarbeitswerte;
4.
für die in § 69 Absatz 1 genannten Zwecke täglich für den Vortag dem Energielieferanten
a)
in den Fällen des § 55 Absatz 1 Nummer 1 Last- oder Zählerstandsgänge,
b)
in den Fällen des § 55 Absatz 1 Nummer 2 bei Letztverbrauchern, bei denen hinter dem Netzanschlusspunkt sowohl Verbrauch als auch Erzeugung stattfinden und dabei der erzeugte Strom nicht vollständig in das Netz der allgemeinen Versorgung eingespeist wird, im Fall des § 35 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 sowie bei Letztverbrauchern mit einem Jahresstromverbrauch von über 10 000 Kilowattstunden Last- oder Zählerstandsgänge,
c)
in den Fällen des § 55 Absatz 1 Nummer 3 Last- oder Zählerstandsgänge,
d)
in den Fällen des § 55 Absatz 3 sowie in den Fällen des § 55 Absatz 4 nur bei Zählpunkten mit intelligenten Messsystemen Einspeisegänge
in 15-minütiger Auflösung, im Übrigen jährlich Jahresarbeitswerte.
(4) Bei intelligenten Messsystemen haben Messstellenbetreiber für eine entsprechende Standardkonfiguration des Smart-Meter-Gateways im Sinne von Absatz 3 zu sorgen. Konkretisierungen zur Standardkonfiguration aus Absatz 3 kann die Bundesnetzagentur nach § 75 festlegen.
(5) Unter Beachtung von Absatz 4 Satz 2 und in den Grenzen der Absätze 1 und 2 können Berechtigte vom Messstellenbetreiber jede von Absatz 3 abweichende datensparsamere Konfiguration des Smart-Meter-Gateways verlangen.
(6) Der Messstellenbetreiber muss personenbezogene Messwerte unter Beachtung mess- und eichrechtlicher Vorgaben löschen, löschen oder im Sinne von § 52 Absatz 3 Satz 2 anonymisieren, sobald für seine Aufgabenwahrnehmung eine Speicherung personenbezogener Messwerte nicht mehr erforderlich ist, spätestens jedoch nach drei Jahren ab dem Schluss des Kalenderjahres, in dem der jeweilige Messwert erhoben wurde, soweit in einer Festlegung der Bundesnetzagentur nach § 47 Absatz 2 Nummer 13 oder nach § 75 nicht etwas anderes bestimmt ist.
(6) Der Messstellenbetreiber muss personenbezogene Messwerte unter Beachtung mess- und eichrechtlicher Vorgaben löschen, löschen oder im Sinne von § 52 Absatz 3 Satz 2 anonymisieren, sobald für seine Aufgabenwahrnehmung eine Speicherung personenbezogener Messwerte nicht mehr erforderlich ist, spätestens jedoch nach drei Jahren ab dem Schluss des Kalenderjahres, in dem der jeweilige Messwert erhoben wurde, soweit in einer Festlegung der Bundesnetzagentur nach § 47 Absatz 2 Nummer 13 oder nach § 75 nicht etwas anderes bestimmt ist.

Teil 3 - Regelungen zur Datenkommunikation in intelligenten Energienetzen | Kapitel 3 - Besondere Anforderungen an die Datenverarbeitung; Übermittlungs- und Archivierungspflicht; Löschung | Abschnitt 1 - Pflichten des Messstellenbetreibers

(1) Bei Vorhandensein eines intelligenten Messsystems hat der Messstellenbetreiber dafür Sorge zu tragen, dass der Anschlussnutzer standardmäßig jederzeit zumindest folgende Informationen einsehen kann:
1.
Informationen über den tatsächlichen Energieverbrauch sowie über die tatsächliche Nutzungszeit,
2.
abrechnungsrelevante Tarifinformationen und zugehörige abrechnungsrelevante Messwerte zur Überprüfung der Abrechnung,
3.
historische Energieverbrauchswerte entsprechend den Zeiträumen der Abrechnung und Verbrauchsinformationen nach § 40 40b Absatz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes für die drei vorangegangenen Jahre,
4.
historische tages-, wochen-, monats- und jahresbezogene Energieverbrauchswerte sowie, soweit vorhanden, Zählerstandsgänge jeweils für die letzten 24 Monate sowie
5.
die Informationen aus § 53.
(1) Bei Vorhandensein eines intelligenten Messsystems hat der Messstellenbetreiber dafür Sorge zu tragen, dass der Anschlussnutzer standardmäßig jederzeit zumindest folgende Informationen einsehen kann:
1.
Informationen über den tatsächlichen Energieverbrauch sowie über die tatsächliche Nutzungszeit,
2.
abrechnungsrelevante Tarifinformationen und zugehörige abrechnungsrelevante Messwerte zur Überprüfung der Abrechnung,
3.
historische Energieverbrauchswerte entsprechend den Zeiträumen der Abrechnung und Verbrauchsinformationen nach § 40 40b Absatz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes für die drei vorangegangenen Jahre,
4.
historische tages-, wochen-, monats- und jahresbezogene Energieverbrauchswerte sowie, soweit vorhanden, Zählerstandsgänge jeweils für die letzten 24 Monate sowie
5.
die Informationen aus § 53.
(2) Zur Einsichtnahme nach Absatz 1 sind die Informationen, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich vertretbar ist, standardmäßig innerhalb von 24 Stunden direkt vom Smart-Meter-Gateway an eine lokale Anzeigeeinheit zu übermitteln. Alternativ und mit Einwilligung des Anschlussnutzers können die Informationen, insbesondere wenn eine direkte Kommunikation nach Satz 1 technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar ist, über eine Anwendung in einem Online-Portal, das einen geschützten individuellen Zugang ermöglicht, innerhalb des gleichen Zeitraums zur Verfügung gestellt werden.
(3) Bei Vorhandensein einer modernen Messeinrichtung hat der Messstellenbetreiber dafür Sorge zu tragen, dass der Anschlussnutzer standardmäßig die Informationen aus Absatz 1 Nummer 1 sowie historische tages-, wochen-, monats- und jahresbezogene Energieverbrauchswerte jeweils für die letzten 24 Monate einsehen kann.

Teil 3 - Regelungen zur Datenkommunikation in intelligenten Energienetzen | Kapitel 3 - Besondere Anforderungen an die Datenverarbeitung; Übermittlungs- und Archivierungspflicht; Löschung | Abschnitt 1 - Pflichten des Messstellenbetreibers

(1) Bei Vorhandensein eines intelligenten Messsystems hat der Messstellenbetreiber haben personenbezogene dem Netzbetreiber für die in § 66 Absatz 1 Nummer 3 genannten Zwecke auf dessen Verlangen hin Netzzustandsdaten automatisiert und zeitnah nach erfolgreicher Übermittlung unverzüglich Maßgabe von § 56 zu übermitteln. löschen.
(1) Bei Vorhandensein eines intelligenten Messsystems hat der Messstellenbetreiber haben personenbezogene dem Netzbetreiber für die in § 66 Absatz 1 Nummer 3 genannten Zwecke auf dessen Verlangen hin Netzzustandsdaten automatisiert und zeitnah nach erfolgreicher Übermittlung unverzüglich Maßgabe von § 56 zu übermitteln. löschen.
(2) Messstellenbetreiber haben personenbezogene Netzzustandsdaten nach erfolgreicher Übermittlung unverzüglich zu löschen.

Teil 3 - Regelungen zur Datenkommunikation in intelligenten Energienetzen | Kapitel 3 - Besondere Anforderungen an die Datenverarbeitung; Übermittlungs- und Archivierungspflicht; Löschung | Abschnitt 2 - Zulässiger Datenaustausch: Pflichten der übrigen an der Datenkommunikation Beteiligten

(1) Der Netzbetreiber darf erhaltene Messwerte ausschließlich verwenden, soweit dies für folgende Zwecke zwingend erforderlich ist:
1.
Durchführung der Netznutzungsabrechnung,
2.
Abwicklung der Abnahme- und Förderpflichten nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz,
3.
sicherer, zuverlässiger und leistungsfähiger Betrieb und eine optimierte Planung des Energieversorgungsnetzes sowie Erstellung von Last- und Einspeiseprognosen zwecks datengestützter Optimierung, Verstärkung und Ausbaus des Energieversorgungsnetzes,
Erfüllung der Pflichten aus den §§ 11 bis 14 des Energiewirtschaftsgesetzes,
4.
(weggefallen)
5.
netzplanerische Berücksichtigung und netzbetriebliche Durchführung des Flexibilitätsmechanismus nach § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes, insbesondere durch eine dynamische Steuerung anhand der tatsächlichen sowie der prognostizierten Netzauslastung,
6.
Bestimmung der Konzessionsabgabe nach der Konzessionsabgabenverordnung,
7.
effiziente Bewirtschaftung seines Differenzbilanz- und Netzverlustbilanzkreises, einschließlich Prognosen zur Vermeidung von Bilanzkreisabweichungen und zur Verbesserung von Standardlastprofilen,
8.
Aggregation der Last- und Einspeisegänge von Einzelzählpunkten zu Bilanzkreissummenzeitreihen je Bilanzkreis und Bilanzierungsgebiet für die Einbeziehung in die Bilanzkreisabrechnung in den Fällen, die nicht von § 67 Absatz 1 Nummer 6 erfasst sind,
9.
Erhebung von Umlagen nach dem Energiefinanzierungsgesetz,
10.
Erfüllung weiterer sich aus den Festlegungen der Bundesnetzagentur nach § 75 ergebender Pflichten.
(1) Der Netzbetreiber darf erhaltene Messwerte ausschließlich verwenden, soweit dies für folgende Zwecke zwingend erforderlich ist:
1.
Durchführung der Netznutzungsabrechnung,
2.
Abwicklung der Abnahme- und Förderpflichten nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz,
3.
sicherer, zuverlässiger und leistungsfähiger Betrieb und eine optimierte Planung des Energieversorgungsnetzes sowie Erstellung von Last- und Einspeiseprognosen zwecks datengestützter Optimierung, Verstärkung und Ausbaus des Energieversorgungsnetzes,
Erfüllung der Pflichten aus den §§ 11 bis 14 des Energiewirtschaftsgesetzes,
4.
(weggefallen)
5.
netzplanerische Berücksichtigung und netzbetriebliche Durchführung des Flexibilitätsmechanismus nach § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes, insbesondere durch eine dynamische Steuerung anhand der tatsächlichen sowie der prognostizierten Netzauslastung,
6.
Bestimmung der Konzessionsabgabe nach der Konzessionsabgabenverordnung,
7.
effiziente Bewirtschaftung seines Differenzbilanz- und Netzverlustbilanzkreises, einschließlich Prognosen zur Vermeidung von Bilanzkreisabweichungen und zur Verbesserung von Standardlastprofilen,
8.
Aggregation der Last- und Einspeisegänge von Einzelzählpunkten zu Bilanzkreissummenzeitreihen je Bilanzkreis und Bilanzierungsgebiet für die Einbeziehung in die Bilanzkreisabrechnung in den Fällen, die nicht von § 67 Absatz 1 Nummer 6 erfasst sind,
9.
Erhebung von Umlagen nach dem Energiefinanzierungsgesetz,
10.
Erfüllung weiterer sich aus den Festlegungen der Bundesnetzagentur nach § 75 ergebender Pflichten.
(2) Standardmäßig übermittelt der Netzbetreiber monatlich für den Vormonat
1.
dem Energielieferanten für die in § 69 Absatz 1 Nummer 3 und 4 genannten Zwecke Last- und Einspeisegänge sowie Arbeitswerte von Einzelzählpunkten in den Fällen, die nicht von § 67 Absatz 1 Nummer 6 erfasst sind,
2.
dem Bilanzkoordinator für den in § 67 Absatz 1 Nummer 7 genannten Zweck Bilanzkreissummenzeitreihen je Bilanzkreis und Bilanzierungsgebiet in den Fällen, die nicht von § 67 Absatz 1 Nummer 6 erfasst sind,
3.
die zur Erfüllung weiterer, sich aus den Festlegungen der Bundesnetzagentur nach § 75 ergebender Pflichten erforderlichen Daten.
(3) Der Netzbetreiber muss sämtliche personenbezogenen Messwerte löschen, löschen oder im Sinne von § 52 Absatz 3 Satz 2 anonymisieren, sobald für seine Aufgabenwahrnehmung eine Speicherung personenbezogener Messwerte nicht mehr erforderlich ist. Soweit in einer Festlegung der Bundesnetzagentur nach § 47 Absatz 2 Nummer 13 oder nach § 75 nicht etwas anderes bestimmt ist, gilt eine Speicherung im Sinne von Satz 1 als nicht mehr erforderlich
1.
in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 und 5 spätestens nach einem Jahr ab dem Schluss des Kalenderjahres, in dem der jeweilige Messwert erhoben wurde,
2.
im Übrigen drei Jahre ab dem Schluss des Kalenderjahres, in dem der jeweilige Messwert erhoben wurde.
(3) Der Netzbetreiber muss sämtliche personenbezogenen Messwerte löschen, löschen oder im Sinne von § 52 Absatz 3 Satz 2 anonymisieren, sobald für seine Aufgabenwahrnehmung eine Speicherung personenbezogener Messwerte nicht mehr erforderlich ist. Soweit in einer Festlegung der Bundesnetzagentur nach § 47 Absatz 2 Nummer 13 oder nach § 75 nicht etwas anderes bestimmt ist, gilt eine Speicherung im Sinne von Satz 1 als nicht mehr erforderlich
1.
in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 und 5 spätestens nach einem Jahr ab dem Schluss des Kalenderjahres, in dem der jeweilige Messwert erhoben wurde,
2.
im Übrigen drei Jahre ab dem Schluss des Kalenderjahres, in dem der jeweilige Messwert erhoben wurde.

Teil 3 - Regelungen zur Datenkommunikation in intelligenten Energienetzen | Kapitel 3 - Besondere Anforderungen an die Datenverarbeitung; Übermittlungs- und Archivierungspflicht; Löschung | Abschnitt 2 - Zulässiger Datenaustausch: Pflichten der übrigen an der Datenkommunikation Beteiligten

(1) Der Betreiber von Übertragungsnetzen darf erhaltene Messwerte neben den in § 66 Absatz 1 genannten Zwecken auch verarbeiten, soweit dies für folgende Zwecke zwingend erforderlich ist:
1.
Erbringungskontrolle und Abrechnung von Regelleistung aus dezentralen Anlagen,
2.
Prognose der Abnahmestellen mit Eigenerzeugung zur Verbesserung der Vermarktung nach § 57 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes,
3.
Information zur aktuellen Einspeisung aus Photovoltaikanlagen,
4.
Verbesserung der von Direktvermarktungsunternehmern und Netzbetreibern genutzten Kurzfristprognosen und Hochrechnungen der Ist-Einspeisung,
5.
Kontrolle und Vergütung von Kapazitätsverpflichtungen und zur Abschätzung der maximalen Residuallast,
6.
Aggregation der Last- und Einspeisegänge von Einzelzählpunkten an Messstellen, die mit intelligenten Messsystemen ausgestattet sind, zu Bilanzkreissummenzeitreihen je Bilanzkreis und Bilanzierungsgebiet für die Einbeziehung in die Bilanzkreisabrechnung,
7.
Bilanzkoordination einschließlich der Überwachung der Bilanzkreistreue und der ordnungsgemäßen Bilanzkreisbewirtschaftung zeitnah nach dem Erfüllungszeitpunkt,
8.
Erstattung von finanziellen Förderungen und Erhebung von vermiedenen Netzentgelten nach § 13 des Energiefinanzierungsgesetzes,
9.
Erhebung von Umlagen nach dem Energiefinanzierungsgesetz,
10.
Erfüllung weiterer sich aus den Festlegungen der Bundesnetzagentur nach § 75 ergebender Pflichten.
(2) Standardmäßig übermittelt der Betreiber von Übertragungsnetzen
1.
täglich für den Vortag den Betreibern von Verteilernetzen zu Zwecken der Prognosebildung und Bilanzierung die aus den Messwerten nach Absatz 1 Nummer 6 aggregierten Summenzeitreihen netzebenenscharf für das jeweilige Bilanzierungsgebiet,
2.
täglich für den Vortag für die Messwerte nach Absatz 1 Nummer 6 den Bilanzkreisverantwortlichen zu Zwecken der Bilanzkreisbewirtschaftung die aus den Messwerten aggregierten Summenzeitreihen für den jeweiligen Bilanzkreis,
3.
die zur Erfüllung weiterer, sich aus den Festlegungen der Bundesnetzagentur nach § 75 ergebender Pflichten erforderlichen Daten.
(3) Der Übertragungsnetzbetreiber muss personenbezogene Messwerte löschen, löschen oder im Sinne von § 52 Absatz 3 Satz 2 anonymisieren, sobald für seine Aufgabenwahrnehmung eine Speicherung personenbezogener Messwerte nicht mehr erforderlich ist. Soweit in einer Festlegung der Bundesnetzagentur nach § 47 Absatz 2 Nummer 13 oder nach § 75 nicht etwas anderes bestimmt ist, gilt eine Speicherung im Sinne von Satz 1 als nicht mehr erforderlich
1.
in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bezüglich der Erbringungskontrolle von Regelleistung aus dezentralen Anlagen, des Absatzes 1 Nummer 3 und 4 sowie des § 66 Absatz 1 Nummer 3 und 5 spätestens nach einem Jahr ab dem Schluss des Kalenderjahres, in dem der jeweilige Messwert erhoben wurde,
2.
im Übrigen drei Jahre ab dem Schluss des Kalenderjahres, in dem der jeweilige Messwert erhoben wurde.
(3) Der Übertragungsnetzbetreiber muss personenbezogene Messwerte löschen, löschen oder im Sinne von § 52 Absatz 3 Satz 2 anonymisieren, sobald für seine Aufgabenwahrnehmung eine Speicherung personenbezogener Messwerte nicht mehr erforderlich ist. Soweit in einer Festlegung der Bundesnetzagentur nach § 47 Absatz 2 Nummer 13 oder nach § 75 nicht etwas anderes bestimmt ist, gilt eine Speicherung im Sinne von Satz 1 als nicht mehr erforderlich
1.
in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bezüglich der Erbringungskontrolle von Regelleistung aus dezentralen Anlagen, des Absatzes 1 Nummer 3 und 4 sowie des § 66 Absatz 1 Nummer 3 und 5 spätestens nach einem Jahr ab dem Schluss des Kalenderjahres, in dem der jeweilige Messwert erhoben wurde,
2.
im Übrigen drei Jahre ab dem Schluss des Kalenderjahres, in dem der jeweilige Messwert erhoben wurde.

Teil 3 - Regelungen zur Datenkommunikation in intelligenten Energienetzen | Kapitel 3 - Besondere Anforderungen an die Datenverarbeitung; Übermittlungs- und Archivierungspflicht; Löschung | Abschnitt 2 - Zulässiger Datenaustausch: Pflichten der übrigen an der Datenkommunikation Beteiligten

(1) Der Bilanzkreisverantwortliche darf erhaltene Messwerte ausschließlich verarbeiten, soweit dies zu folgenden Zwecken zwingend erforderlich ist:
1.
Bilanzkreisbewirtschaftung, insbesondere zur Erstellung von Last- und Einspeiseprognosen und zur Vermeidung von Bilanzkreisabweichungen,
Bilanzkreisbewirtschaftung,
2.
Überprüfung der Bilanzkreisabrechnung,
3.
Erfüllung weiterer sich aus den Festlegungen der Bundesnetzagentur nach § 75 ergebender Pflichten.
(1) Der Bilanzkreisverantwortliche darf erhaltene Messwerte ausschließlich verarbeiten, soweit dies zu folgenden Zwecken zwingend erforderlich ist:
1.
Bilanzkreisbewirtschaftung, insbesondere zur Erstellung von Last- und Einspeiseprognosen und zur Vermeidung von Bilanzkreisabweichungen,
Bilanzkreisbewirtschaftung,
2.
Überprüfung der Bilanzkreisabrechnung,
3.
Erfüllung weiterer sich aus den Festlegungen der Bundesnetzagentur nach § 75 ergebender Pflichten.
(2) Standardmäßig übermittelt der Bilanzkreisverantwortliche die im Zusammenhang mit § 4 der Stromnetzzugangsverordnung erforderliche Datenkommunikation, soweit die Daten nicht auf Personen zurückzubeziehen sind, sowie die Daten, die zur Erfüllung von Pflichten aus Festlegungen der Bundesnetzagentur nach § 75 erforderlich sind.
(3) Der Bilanzkreisverantwortliche Energielieferant muss sämtliche personenbezogenen Messwerte unter Beachtung mess- und eichrechtlicher Vorgaben löschen, löschen oder im Sinne von § 52 Absatz 3 Satz 2 anonymisieren, sobald für seine Aufgabenwahrnehmung eine Speicherung personenbezogener Messwerte nicht mehr erforderlich ist. Soweit in einer Festlegung der Bundesnetzagentur nach § 47 Absatz 2 Nummer 13 oder nach § 75 nicht etwas anderes bestimmt ist, gilt eine Speicherung im Sinne von Satz 1 als nicht mehr erforderlich
1.
in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 spätestens nach einem Jahr ab dem Schluss des Kalenderjahres, in dem der jeweilige Messwert erhoben wurde,
2.
im Übrigen drei Jahre ab dem Schluss des Kalenderjahres, in dem der jeweilige Messwert erhoben wurde.
(3) Der Bilanzkreisverantwortliche Energielieferant muss sämtliche personenbezogenen Messwerte unter Beachtung mess- und eichrechtlicher Vorgaben löschen, löschen oder im Sinne von § 52 Absatz 3 Satz 2 anonymisieren, sobald für seine Aufgabenwahrnehmung eine Speicherung personenbezogener Messwerte nicht mehr erforderlich ist. Soweit in einer Festlegung der Bundesnetzagentur nach § 47 Absatz 2 Nummer 13 oder nach § 75 nicht etwas anderes bestimmt ist, gilt eine Speicherung im Sinne von Satz 1 als nicht mehr erforderlich
1.
in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 spätestens nach einem Jahr ab dem Schluss des Kalenderjahres, in dem der jeweilige Messwert erhoben wurde,
2.
im Übrigen drei Jahre ab dem Schluss des Kalenderjahres, in dem der jeweilige Messwert erhoben wurde.

Teil 3 - Regelungen zur Datenkommunikation in intelligenten Energienetzen | Kapitel 3 - Besondere Anforderungen an die Datenverarbeitung; Übermittlungs- und Archivierungspflicht; Löschung | Abschnitt 2 - Zulässiger Datenaustausch: Pflichten der übrigen an der Datenkommunikation Beteiligten

(1) Der Energielieferant darf erhaltene Messwerte ausschließlich verarbeiten, soweit dies zu folgenden Zwecken zwingend erforderlich ist:
1.
Abrechnung des Energieversorgungsvertrages einschließlich vorheriger Tarifierung von Messwerten, Messwerten sowie Bereitstellung von Abrechnungsinformationen an den Letztverbraucher nach § 40b des Energiewirtschaftsgesetzes,
2.
Durchführung eines Lieferantenwechsels,
3.
Durchführung eines Tarifwechsels,
4.
Änderung des Messverfahrens,
5.
Überprüfung der Bilanzkreis- und Netznutzungsabrechnung,
6.
Erstellung der Energiemengenprognose nach § 4 der Stromnetzzugangsverordnung,
7.
(weggefallen)
8.
Erfüllung weiterer sich aus den Festlegungen der Bundesnetzagentur nach § 75 ergebender Pflichten.
(1) Der Energielieferant darf erhaltene Messwerte ausschließlich verarbeiten, soweit dies zu folgenden Zwecken zwingend erforderlich ist:
1.
Abrechnung des Energieversorgungsvertrages einschließlich vorheriger Tarifierung von Messwerten, Messwerten sowie Bereitstellung von Abrechnungsinformationen an den Letztverbraucher nach § 40b des Energiewirtschaftsgesetzes,
2.
Durchführung eines Lieferantenwechsels,
3.
Durchführung eines Tarifwechsels,
4.
Änderung des Messverfahrens,
5.
Überprüfung der Bilanzkreis- und Netznutzungsabrechnung,
6.
Erstellung der Energiemengenprognose nach § 4 der Stromnetzzugangsverordnung,
7.
(weggefallen)
8.
Erfüllung weiterer sich aus den Festlegungen der Bundesnetzagentur nach § 75 ergebender Pflichten.
(2) Standardmäßig übermittelt der Energielieferant
1.
an den Letztverbraucher die im Zusammenhang mit der Abrechnung der Belieferung von Energie erforderlichen Informationen,
2.
an den Letztverbraucher die im Zusammenhang mit dem Tarif stehenden Informationen,
3.
an den Bilanzkreisverantwortlichen die für das Bilanzkreisdatenclearing erforderlichen Informationen.
(3) Der Energielieferant muss sämtliche personenbezogenen Messwerte unter Beachtung mess- und eichrechtlicher Vorgaben löschen, löschen oder im Sinne von § 52 Absatz 3 Satz 2 anonymisieren, sobald für seine Aufgabenwahrnehmung eine Speicherung personenbezogener Messwerte nicht mehr erforderlich ist. Soweit in einer Festlegung der Bundesnetzagentur nach § 47 Absatz 2 Nummer 13 oder nach § 75 nicht etwas anderes bestimmt ist, gilt eine Speicherung im Sinne von Satz 1 als nicht mehr erforderlich
1.
in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 6 spätestens nach einem Jahr ab dem Schluss des Kalenderjahres, in dem der jeweilige Messwert erhoben wurde,
2.
im Übrigen drei Jahre ab dem Schluss des Kalenderjahres, in dem der jeweilige Messwert erhoben wurde.
(3) Der Energielieferant muss sämtliche personenbezogenen Messwerte unter Beachtung mess- und eichrechtlicher Vorgaben löschen, löschen oder im Sinne von § 52 Absatz 3 Satz 2 anonymisieren, sobald für seine Aufgabenwahrnehmung eine Speicherung personenbezogener Messwerte nicht mehr erforderlich ist. Soweit in einer Festlegung der Bundesnetzagentur nach § 47 Absatz 2 Nummer 13 oder nach § 75 nicht etwas anderes bestimmt ist, gilt eine Speicherung im Sinne von Satz 1 als nicht mehr erforderlich
1.
in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 6 spätestens nach einem Jahr ab dem Schluss des Kalenderjahres, in dem der jeweilige Messwert erhoben wurde,
2.
im Übrigen drei Jahre ab dem Schluss des Kalenderjahres, in dem der jeweilige Messwert erhoben wurde.

Teil 3 - Regelungen zur Datenkommunikation in intelligenten Energienetzen | Kapitel 4 - Verordnungsermächtigung; Festlegungen der Bundesnetzagentur

Zur bundesweiten Vereinheitlichung der Bedingungen für den Messstellenbetrieb und der Datenverarbeitung kann die Bundesnetzagentur Festlegungen nach § 29 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes treffen
1.
im Sinne von § 52 zur Gewährleistung eines einheitlichen Sicherheitsstandards für die nicht unmittelbare Kommunikation mit dem intelligenten Messsystem im Benehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik,
2.
zu den notwendigen Anforderungen an die Einhaltung der Transparenzvorgaben aus § 54, insbesondere Festlegungen zu einheitlichen Formaten und Formblättern,
3.
zu den näheren Anforderungen nach Kapitel 2 und 3 Abschnitt 1 und 2, insbesondere zur Ausgestaltung der Pflichten der an der Datenkommunikation Beteiligten,
4.
zur Plausibilisierung von Messwerten, zur Bildung von Ersatzwerten bei Messfehlern sowie zur sternförmigen Kommunikation im Sinne von § 60 Absatz 2 und zu diesbezüglichen Übergangsregelungen zur Markteinführung sowie ab 2026 auf Basis der Bewertung des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik nach § 60 Absatz 2 zur Plausibilisierung und Ersatzwertbildung im Smart-Meter-Gateway und zur Datenübermittlung über das Smart-Meter-Gateway direkt an die berechtigten Stellen sowie zu Sonderregelungen für den Bereich Gas,
5.
zu Regeln für die Marktkommunikation mit intelligenten Messsystemen,
6.
zur Ausgestaltung der Standardkonfiguration des Smart-Meter-Gateways für die erforderliche Datenkommunikation im Sinne von § 60 Absatz 3 und 4,
7.
zur Stammdatenübermittlung im Sinne von § 63,
8.
zu Fällen notwendiger Datenverarbeitung, insbesondere zu Zwecken der zulässigen Datenverarbeitung und zur standardmäßigen Übermittlung im Sinne der §§ 66 bis 69,
9.
zur Verpflichtung der zur Datenverarbeitung berechtigten Stellen, Messwerte zu löschen,
10.
zu bundeseinheitlichen Regelungen zum Datenaustausch im Sinne der §§ 52 und 60 Absatz 1 zwischen den betroffenen Marktteilnehmern, insbesondere hinsichtlich Fristen, Formaten sowie Prozessen, die eine größtmögliche Automatisierung ermöglichen.
Soweit die Aufgaben der oder des Bundesbeauftragen für den Datenschutz und die Informationsfreiheit betroffen sind, soll sich die Bundesnetzagentur mit ihr oder ihm ins Benehmen setzen.
Zur bundesweiten Vereinheitlichung der Bedingungen für den Messstellenbetrieb und der Datenverarbeitung kann die Bundesnetzagentur Festlegungen nach § 29 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes treffen
1.
im Sinne von § 52 zur Gewährleistung eines einheitlichen Sicherheitsstandards für die nicht unmittelbare Kommunikation mit dem intelligenten Messsystem im Benehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik,
2.
zu den notwendigen Anforderungen an die Einhaltung der Transparenzvorgaben aus § 54, insbesondere Festlegungen zu einheitlichen Formaten und Formblättern,
3.
zu den näheren Anforderungen nach Kapitel 2 und 3 Abschnitt 1 und 2, insbesondere zur Ausgestaltung der Pflichten der an der Datenkommunikation Beteiligten,
4.
zur Plausibilisierung von Messwerten, zur Bildung von Ersatzwerten bei Messfehlern sowie zur sternförmigen Kommunikation im Sinne von § 60 Absatz 2 und zu diesbezüglichen Übergangsregelungen zur Markteinführung sowie ab 2026 auf Basis der Bewertung des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik nach § 60 Absatz 2 zur Plausibilisierung und Ersatzwertbildung im Smart-Meter-Gateway und zur Datenübermittlung über das Smart-Meter-Gateway direkt an die berechtigten Stellen sowie zu Sonderregelungen für den Bereich Gas,
5.
zu Regeln für die Marktkommunikation mit intelligenten Messsystemen,
6.
zur Ausgestaltung der Standardkonfiguration des Smart-Meter-Gateways für die erforderliche Datenkommunikation im Sinne von § 60 Absatz 3 und 4,
7.
zur Stammdatenübermittlung im Sinne von § 63,
8.
zu Fällen notwendiger Datenverarbeitung, insbesondere zu Zwecken der zulässigen Datenverarbeitung und zur standardmäßigen Übermittlung im Sinne der §§ 66 bis 69,
9.
zur Verpflichtung der zur Datenverarbeitung berechtigten Stellen, Messwerte zu löschen,
10.
zu bundeseinheitlichen Regelungen zum Datenaustausch im Sinne der §§ 52 und 60 Absatz 1 zwischen den betroffenen Marktteilnehmern, insbesondere hinsichtlich Fristen, Formaten sowie Prozessen, die eine größtmögliche Automatisierung ermöglichen.
Soweit die Aufgaben der oder des Bundesbeauftragen für den Datenschutz und die Informationsfreiheit betroffen sind, soll sich die Bundesnetzagentur mit ihr oder ihm ins Benehmen setzen.

Teil 4 - Besondere Aufgaben der Regulierungsbehörden

(1) Die (4) In den Monitoring-Bericht der Bundesnetzagentur nach § 35 legt dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie zum 30. Dezember 2023 einen Bericht mit einer Evaluierung zur Anwendung und Vorschlägen zur Anpassung des Rechtsrahmens vor. Energiewirtschaftsgesetzes sind besondere Aspekte des Messstellenbetriebs aufzunehmen. Der Bericht soll enthält auch Angaben enthalten zur Entwicklung des Investitionsverhaltens und des Wettbewerbs beim Messstellenbetrieb für moderne Messeinrichtungen und intelligente Messsysteme, zu technischen Weiterentwicklungen, zu Energie- und Kosteneinsparungen durch den Einsatz moderner Messeinrichtungen und intelligenter Messsysteme sowie zu Auswirkungen der bestehenden Regulierung der Telekommunikations- und Energieversorgungsnetze auf die Digitalisierung der Energieversorgung. Die Bundesnetzagentur soll den Bericht nach Satz 1 unter Beteiligung von Wissenschaft und betroffenen Verbänden erstellen sowie internationale Erfahrungen mit dem Tätigkeitsfeld Messstellenbetrieb berücksichtigen. Sie gibt Gelegenheit zur Stellungnahme und veröffentlicht die erhaltenen Stellungnahmen im Internet.
1.
zur Wettbewerbssituation beim Messstellenbetrieb,
2.
zur technischen Entwicklung bei modernen Messeinrichtungen und intelligenten Messsystemen,
3.
zum Angebot variabler Tarife,
4.
zu bundesweit einheitlichen Mindestanforderungen an Datenumfang und Datenqualität bei der energiewirtschaftlichen Datenkommunikation sowie
5.
zum Angebot von Datenkommunikationsdiensten und Telekommunikationsdiensten für die Anbindung von Smart-Meter-Gateways.
(1) Die (4) In den Monitoring-Bericht der Bundesnetzagentur nach § 35 legt dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie zum 30. Dezember 2023 einen Bericht mit einer Evaluierung zur Anwendung und Vorschlägen zur Anpassung des Rechtsrahmens vor. Energiewirtschaftsgesetzes sind besondere Aspekte des Messstellenbetriebs aufzunehmen. Der Bericht soll enthält auch Angaben enthalten zur Entwicklung des Investitionsverhaltens und des Wettbewerbs beim Messstellenbetrieb für moderne Messeinrichtungen und intelligente Messsysteme, zu technischen Weiterentwicklungen, zu Energie- und Kosteneinsparungen durch den Einsatz moderner Messeinrichtungen und intelligenter Messsysteme sowie zu Auswirkungen der bestehenden Regulierung der Telekommunikations- und Energieversorgungsnetze auf die Digitalisierung der Energieversorgung. Die Bundesnetzagentur soll den Bericht nach Satz 1 unter Beteiligung von Wissenschaft und betroffenen Verbänden erstellen sowie internationale Erfahrungen mit dem Tätigkeitsfeld Messstellenbetrieb berücksichtigen. Sie gibt Gelegenheit zur Stellungnahme und veröffentlicht die erhaltenen Stellungnahmen im Internet.
1.
zur Wettbewerbssituation beim Messstellenbetrieb,
2.
zur technischen Entwicklung bei modernen Messeinrichtungen und intelligenten Messsystemen,
3.
zum Angebot variabler Tarife,
4.
zu bundesweit einheitlichen Mindestanforderungen an Datenumfang und Datenqualität bei der energiewirtschaftlichen Datenkommunikation sowie
5.
zum Angebot von Datenkommunikationsdiensten und Telekommunikationsdiensten für die Anbindung von Smart-Meter-Gateways.
(2) Soweit sie es aus regulatorischen oder wettbewerblichen Gründen für erforderlich hält, kann die Bundesnetzagentur den Bericht aus Absatz 1 bereits vor dem 30. Dezember 2023 vorlegen.
(3) In den Bericht der Bundesnetzagentur nach § 35 des Energiewirtschaftsgesetzes sind besondere Aspekte des Messstellenbetriebs aufzunehmen; der Bericht soll Angaben enthalten
1.
zur Wettbewerbssituation beim Messstellenbetrieb,
2.
zur technischen Entwicklung bei modernen Messeinrichtungen und intelligenten Messsystemen,
3.
zum Angebot variabler Tarife,
4.
zu bundesweit einheitlichen Mindestanforderungen an Datenumfang und Datenqualität bei der energiewirtschaftlichen Datenkommunikation sowie
5.
zum Angebot von Daten- und Telekommunikationsdiensten für die Anbindung von Smart-Meter-Gateways.
(4) Die Bundesnetzagentur darf die für den Bericht nach Absatz 3 erhobenen Daten auch für den Bericht nach Absatz 1 verarbeiten.