Synopse zur Änderung an
Messstellenbetriebsgesetz (MsbG)

Erstellt am: 27.02.2025

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Die in dieser Synopse dargestellten Gesetzestexte basieren auf der vom Bundesamt für Justiz konsolidierten Fassung, welche auf gesetze-im-internet.de einsehbar ist. Diese Fassung der Gesetzestexte ist nicht die amtliche Fassung. Die amtliche Fassung ist im Bundesgesetzblatt einsehbar.

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Teil 2 - Messstellenbetrieb | Kapitel 1 - Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit dem Messstellenbetrieb und dessen Finanzierung

(1) Der Messstellenbetrieb ist Aufgabe des grundzuständigen Messstellenbetreibers, soweit nicht eine anderweitige Vereinbarung nach § 5 oder § 6 getroffen worden ist. Die Funktion des Smart-Meter-Gateway-Administrators wird dem Messstellenbetreiber zugeordnet. Schuldner der nach § 7 Absatz 1 Satz 1 festzulegenden Messentgelte Entgelte sind nach Maßgabe der §§ 29, 30, 32 und 36 Absatz 2 und jeweils in Höhe ihrer dort festgelegten Anteile der Anschlussnetzbetreiber und der Anschlussnutzer. Anschlussnutzer oder der Anschlussnehmer. Schuldner der Entgelte für Zusatzleistungen ist nach Maßgabe von § 34 Absatz 2 und 3 jeweils der Besteller von Zusatzleistungen. Hat der Anschlussnutzer einen kombinierten Vertrag nach § 9 Absatz 2 und der Energielieferant mit dem Messstellenbetreiber einen Vertrag nach § 9 Absatz 1 Nummer 2 abgeschlossen, ist insoweit statt des Anschlussnutzers der Energielieferant Schuldner nach Satz 1. Der grundzuständige Messstellenbetreiber ist nicht in keinem Fall berechtigt, für die Erbringung der Standardleistungen nach § 34 Absatz 1 mehr als die in § 30 jeweils genannten Höchstentgelte und für die Erbringung von Zusatzleistungen nach § 34 Absatz 2 mehr als die in angemessenen Zusatzentgelte nach § 35 Absatz 1 jeweils genannten Höchstentgelte vom jeweiligen Entgeltschuldner zu verlangen; verlangen, dabei sind für den nach den §§ 5 oder 6 beauftragten Dritten gelten gegenüber dem Anschlussnetzbetreiber die Vorgaben des § 36 Absatz 2. 2 anzuwenden.
(1) Der Messstellenbetrieb ist Aufgabe des grundzuständigen Messstellenbetreibers, soweit nicht eine anderweitige Vereinbarung nach § 5 oder § 6 getroffen worden ist. Die Funktion des Smart-Meter-Gateway-Administrators wird dem Messstellenbetreiber zugeordnet. Schuldner der nach § 7 Absatz 1 Satz 1 festzulegenden Messentgelte Entgelte sind nach Maßgabe der §§ 29, 30, 32 und 36 Absatz 2 und jeweils in Höhe ihrer dort festgelegten Anteile der Anschlussnetzbetreiber und der Anschlussnutzer. Anschlussnutzer oder der Anschlussnehmer. Schuldner der Entgelte für Zusatzleistungen ist nach Maßgabe von § 34 Absatz 2 und 3 jeweils der Besteller von Zusatzleistungen. Hat der Anschlussnutzer einen kombinierten Vertrag nach § 9 Absatz 2 und der Energielieferant mit dem Messstellenbetreiber einen Vertrag nach § 9 Absatz 1 Nummer 2 abgeschlossen, ist insoweit statt des Anschlussnutzers der Energielieferant Schuldner nach Satz 1. Der grundzuständige Messstellenbetreiber ist nicht in keinem Fall berechtigt, für die Erbringung der Standardleistungen nach § 34 Absatz 1 mehr als die in § 30 jeweils genannten Höchstentgelte und für die Erbringung von Zusatzleistungen nach § 34 Absatz 2 mehr als die in angemessenen Zusatzentgelte nach § 35 Absatz 1 jeweils genannten Höchstentgelte vom jeweiligen Entgeltschuldner zu verlangen; verlangen, dabei sind für den nach den §§ 5 oder 6 beauftragten Dritten gelten gegenüber dem Anschlussnetzbetreiber die Vorgaben des § 36 Absatz 2. 2 anzuwenden.
(2) Der Messstellenbetrieb umfasst folgende Aufgaben:
1.
Einbau, Betrieb und Wartung der Messstelle und ihrer Messeinrichtungen und Messsysteme, Messsysteme sowie in den gesetzlich vorgesehenen Fällen ihrer Steuerungseinrichtungen, Gewährleistung einer mess- und eichrechtskonformen Messung entnommener, verbrauchter und eingespeister Energie einschließlich der Messwertaufbereitung und form- und fristgerechten fristgerechter Datenübertragung nach Maßgabe dieses Gesetzes sowie Standard- und Zusatzleistungen nach § 34 34, einschließlich Einbau, Betrieb und Wartung von beauftragten technischen Einrichtungen einschließlich Steuerungseinrichtungen,
2.
technischer Betrieb der Messstelle und ihrer Steuerungseinrichtungen nach den Maßgaben dieses Gesetzes einschließlich der form- und fristgerechten Datenübertragung auch zur Steuerung nach Maßgabe dieses Gesetzes,
3.
Erfüllung weiterer Anforderungen, die sich aus diesem Gesetz, aus den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen oder aus den Festlegungen der Bundesnetzagentur ergeben.
(2) Der Messstellenbetrieb umfasst folgende Aufgaben:
1.
Einbau, Betrieb und Wartung der Messstelle und ihrer Messeinrichtungen und Messsysteme, Messsysteme sowie in den gesetzlich vorgesehenen Fällen ihrer Steuerungseinrichtungen, Gewährleistung einer mess- und eichrechtskonformen Messung entnommener, verbrauchter und eingespeister Energie einschließlich der Messwertaufbereitung und form- und fristgerechten fristgerechter Datenübertragung nach Maßgabe dieses Gesetzes sowie Standard- und Zusatzleistungen nach § 34 34, einschließlich Einbau, Betrieb und Wartung von beauftragten technischen Einrichtungen einschließlich Steuerungseinrichtungen,
2.
technischer Betrieb der Messstelle und ihrer Steuerungseinrichtungen nach den Maßgaben dieses Gesetzes einschließlich der form- und fristgerechten Datenübertragung auch zur Steuerung nach Maßgabe dieses Gesetzes,
3.
Erfüllung weiterer Anforderungen, die sich aus diesem Gesetz, aus den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen oder aus den Festlegungen der Bundesnetzagentur ergeben.
(3) Der Messstellenbetreiber hat einen Anspruch auf den Einbau von in seinem Eigentum stehenden Messeinrichtungen, modernen Messeinrichtungen, Messsystemen, intelligenten Messsystemen oder beauftragten technischen Einrichtungen einschließlich Steuerungseinrichtungen.
(3) Der Messstellenbetreiber hat einen Anspruch auf den Einbau von in seinem Eigentum stehenden Messeinrichtungen, modernen Messeinrichtungen, Messsystemen, intelligenten Messsystemen oder beauftragten technischen Einrichtungen einschließlich Steuerungseinrichtungen.
(3a) Der Messstellenbetreiber ist verpflichtet, einer von einem Anschlussnehmer oder Anschlussnutzer verlangten Änderung oder Ergänzung einer Messeinrichtung im Niederspannungsnetz spätestens innerhalb eines Monats nach Auftragseingang durch Vornahme aller erforderlichen Arbeiten nachzukommen. Hat der Messstellenbetreiber sechs Wochen nach Zugang des Änderungsbegehrens nach Satz 1 die erforderlichen Arbeiten nicht oder nicht vollständig vorgenommen, ist der Anschlussnehmer unter Einhaltung der für den Messstellenbetrieb geltenden allgemein anerkannten Regeln der Technik abweichend von Absatz 3 zur Durchführung durch einen fachkundigen Dritten auf eigene Kosten (Selbstvornahme) berechtigt. An die technischen Mindestanforderungen gemäß § 8 Absatz 2 in Bezug auf die Art der einzubauenden Messeinrichtung ist der Anschlussnehmer oder Anschlussnutzer im Falle der Selbstvornahme nach Satz 2 nicht gebunden, sofern die einzubauende Messeinrichtung im Übrigen die mess- und eichrechtlichen Vorschriften sowie die Vorgaben dieses Gesetzes einhält. Die Zuständigkeit des Messstellenbetreibers für die betreffende Messstelle, einschließlich der Berechtigung zum Einbau eigener Messeinrichtungen unter Beachtung der Preisobergrenzen dieses Gesetzes, bleibt von einer Selbstvornahme im Sinne des Satzes 2 unberührt. Der Anschlussnehmer stellt dem Messstellenbetreiber alle erforderlichen Informationen über die im Wege der Selbstvornahme vorgenommenen Änderungen an der Messstelle unverzüglich nach Abschluss der Selbstvornahme zur Verfügung. Die Sätze 1 bis 5 gelten nicht, sofern ein Smart-Meter-Gateway bereits Bestandteil der betroffenen Messstelle ist.
(4) Messstellenbetreiber sind zur Gewährleistung von Transparenz sowie diskriminierungsfreier Ausgestaltung und Abwicklung des Messstellenbetriebs verpflichtet. Die Unabhängigkeit des grundzuständigen Messstellenbetriebs für moderne Messeinrichtungen und intelligente Messsysteme von anderen Tätigkeitsbereichen der Energieversorgung ist über die buchhalterische Entflechtung sicherzustellen; die §§ 6b, 6c und 54 des Energiewirtschaftsgesetzes sind entsprechend anzuwenden. Der grundzuständige Messstellenbetreiber muss über die erforderliche Ausstattung verfügen, die zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Messstellenbetriebs nach Maßgabe dieses Gesetzes erforderlich ist.
(5) Soweit ein grundzuständiger Messstellenbetreiber Standard- und Zusatzleistungen in einem anderen Netzgebiet anbietet, wird er als Dritter im Sinne der §§ 5 und 6 tätig.
(+++ § 3: Zur Anwendung vgl. § 7 Abs. 1 +++)

Teil 2 - Messstellenbetrieb | Kapitel 1 - Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit dem Messstellenbetrieb und dessen Finanzierung

(1) Grundzuständige Messstellenbetreiber haben für die Erfüllung ihrer Aufgaben ein Entgelt festzulegen, das die Preisobergrenzen dieses Gesetzes einhält. Auf vor dem 27. Mai 2023 entstandene Messentgelte sind die neuen Regelungen dieses Gesetzes zu Preisobergrenzen Preisobergrenzen, Vermutungstatbeständen und zur Kostenverteilung nach den §§ 3, 7, 30, 32, 34 und 35 zum 1. Januar 2024 anzuwenden; bis dahin sind die Kostenregelungen in der am 26. Mai 2023 geltenden Fassung des Messstellenbetriebsgesetzes anzuwenden. Die Entgelte für den Messstellenbetrieb sind Bestandteil eines Messstellenvertrages nach den §§ 9 und 10. Auf den grundzuständigen Messstellenbetrieb des Netzbetreibers mit Messeinrichtungen und Messsystemen sind § 17 Absatz 7 der Stromnetzentgeltverordnung vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2225), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1237) geändert worden ist, in der bis zum Ablauf des 26. Mai 2023 geltenden Fassung sowie § 15 Absatz 7 der Gasnetzentgeltverordnung vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2197), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3229) geändert worden ist, in der bis zum Ablauf des 26. Mai 2023 geltenden Fassung des Messstellenbetriebsgesetzes entsprechend anzuwenden.
(1) Grundzuständige Messstellenbetreiber haben für die Erfüllung ihrer Aufgaben ein Entgelt festzulegen, das die Preisobergrenzen dieses Gesetzes einhält. Auf vor dem 27. Mai 2023 entstandene Messentgelte sind die neuen Regelungen dieses Gesetzes zu Preisobergrenzen Preisobergrenzen, Vermutungstatbeständen und zur Kostenverteilung nach den §§ 3, 7, 30, 32, 34 und 35 zum 1. Januar 2024 anzuwenden; bis dahin sind die Kostenregelungen in der am 26. Mai 2023 geltenden Fassung des Messstellenbetriebsgesetzes anzuwenden. Die Entgelte für den Messstellenbetrieb sind Bestandteil eines Messstellenvertrages nach den §§ 9 und 10. Auf den grundzuständigen Messstellenbetrieb des Netzbetreibers mit Messeinrichtungen und Messsystemen sind § 17 Absatz 7 der Stromnetzentgeltverordnung vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2225), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1237) geändert worden ist, in der bis zum Ablauf des 26. Mai 2023 geltenden Fassung sowie § 15 Absatz 7 der Gasnetzentgeltverordnung vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2197), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3229) geändert worden ist, in der bis zum Ablauf des 26. Mai 2023 geltenden Fassung des Messstellenbetriebsgesetzes entsprechend anzuwenden.
(2) Nach diesem Gesetz zulässige Entgelte für den Messstellenbetrieb von mit intelligenten Messsystemen und etwaigen Steuerungseinrichtungen sowie für Zusatzleistungen nach § 34 Absatz 2 und 3, deren Schuldner der Anschlussnetzbetreiber nach Maßgabe von § 3 Absatz 1 Satz 3 bis 6 ist, können unter Beachtung der §§ 30, 31 31, 33 Absatz 1 Nummer 1 und § 35 bei den Entgelten für den Netzzugang des Betreibers von Energieversorgungsnetzen nach den §§ 21 und 21a des Energiewirtschaftsgesetzes und bei der Genehmigung der Entgelte des Betreibers von Energieversorgungsnetzen nach § 23a des Energiewirtschaftsgesetzes berücksichtigt werden. Die Abrechnung der Netznutzung verbleibt beim Netzbetreiber und ist Bestandteil der Netzentgelte; Netzentgelte, dabei wird ein Abrechnungsentgelt wird nicht erhoben.
(2) Nach diesem Gesetz zulässige Entgelte für den Messstellenbetrieb von mit intelligenten Messsystemen und etwaigen Steuerungseinrichtungen sowie für Zusatzleistungen nach § 34 Absatz 2 und 3, deren Schuldner der Anschlussnetzbetreiber nach Maßgabe von § 3 Absatz 1 Satz 3 bis 6 ist, können unter Beachtung der §§ 30, 31 31, 33 Absatz 1 Nummer 1 und § 35 bei den Entgelten für den Netzzugang des Betreibers von Energieversorgungsnetzen nach den §§ 21 und 21a des Energiewirtschaftsgesetzes und bei der Genehmigung der Entgelte des Betreibers von Energieversorgungsnetzen nach § 23a des Energiewirtschaftsgesetzes berücksichtigt werden. Die Abrechnung der Netznutzung verbleibt beim Netzbetreiber und ist Bestandteil der Netzentgelte; Netzentgelte, dabei wird ein Abrechnungsentgelt wird nicht erhoben.
(3) Für Kosten des Netzbetriebs, die bei Anwendung dieses Gesetzes entstehen, sind die §§ 21 und 21a des Energiewirtschaftsgesetzes entsprechend anzuwenden.
(+++ Änderung gem. Art. 12 Nr. 5 G v. 22.12.2023 I Nr. 405 aufgrund eines Bezeichnungsfehlers in § 7 Satz 2 u. 4 ausgeführt +++)
(+++ § 7: Zur Anwendung vgl. § 7 Abs. 1 +++)

Teil 2 - Messstellenbetrieb | Kapitel 1 - Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit dem Messstellenbetrieb und dessen Finanzierung

(1) Der Messstellenbetreiber bestimmt im Rahmen der Anforderungen dieses Gesetzes nach Konsultation mit dem Anschlussnehmer oder Anschlussnutzer Ort, Art, Zahl und Größe von Messeinrichtungen, Messeinrichtungen beauftragten technischen Einrichtungen einschließlich sowie, soweit erforderlich, von Steuerungseinrichtungen; dabei ist § 21 Absatz 3 anzuwenden. In den Fällen des § 14 Absatz 3 der Stromgrundversorgungsverordnung vom 26. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2391) und des § 14 Absatz 3 der Gasgrundversorgungsverordnung vom 26. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2391, 2396) hat der Messstellenbetreiber die Belange des Grundversorgers angemessen zu berücksichtigen, soweit dies technisch möglich ist.
(1) Der Messstellenbetreiber bestimmt im Rahmen der Anforderungen dieses Gesetzes nach Konsultation mit dem Anschlussnehmer oder Anschlussnutzer Ort, Art, Zahl und Größe von Messeinrichtungen, Messeinrichtungen beauftragten technischen Einrichtungen einschließlich sowie, soweit erforderlich, von Steuerungseinrichtungen; dabei ist § 21 Absatz 3 anzuwenden. In den Fällen des § 14 Absatz 3 der Stromgrundversorgungsverordnung vom 26. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2391) und des § 14 Absatz 3 der Gasgrundversorgungsverordnung vom 26. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2391, 2396) hat der Messstellenbetreiber die Belange des Grundversorgers angemessen zu berücksichtigen, soweit dies technisch möglich ist.
(2) Mess- und Steuerungseinrichtungen müssen den mess- und eichrechtlichen Vorschriften, den Anforderungen dieses Gesetzes, den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sowie den von dem Netzbetreiber einheitlich für sein Netzgebiet vorgesehenen technischen Mindestanforderungen an den Messstellenbetrieb genügen, soweit nicht die Bundesnetzagentur bundeseinheitliche Anforderungen nach § 47 Absatz 2 Nummer 15 festgelegt hat. Die technischen Mindestanforderungen des Netzbetreibers an den Messstellenbetrieb müssen sachlich gerechtfertigt, transparent und diskriminierungsfrei sein. Die Möglichkeit, zusätzliche Messfunktionen vorzusehen, bleibt unberührt.

Teil 2 - Messstellenbetrieb | Kapitel 1 - Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit dem Messstellenbetrieb und dessen Finanzierung

(1) Messstellenbetreiber sind verpflichtet, dem Netzbetreiber jährlich eine Übersicht zur Ausstattung der Messstellen im Netzgebiet zur Verfügung zu stellen.
(2) Wenn der grundzuständige Messstellenbetreiber oder in den Fällen des § 18 Absatz 1 Satz 1 der zur Übernahme verpflichtete grundzuständige Messstellenbetreiber
1.
der Bundesnetzagentur anzeigt, zur Erfüllung seiner Verpflichtung zum Einbau von intelligenten Messsystemen und modernen Messeinrichtungen nach den §§ 29, 30, 32 und 45 oder zur Gewährleistung eines zuverlässigen technischen Betriebs von intelligenten Messsystemen und modernen Messeinrichtungen dauerhaft nicht mehr in der Lage zu sein,
2.
nicht mehr über die nach § 25 erforderlichen Zertifikate verfügt oder
3.
nicht oder nicht mehr über die nach § 4 erforderliche Genehmigung verfügt,
stellt der Auffangmessstellenbetreiber den Messstellenbetrieb für alle Messstellen bestmöglich sicher (Notbetrieb).
(3) Auffangmessstellenbetreiber ist
1.
derjenige grundzuständige Messstellenbetreiber, der in dem jeweiligen Bundesland nach den aktuellen der Bundesnetzagentur zur Erstellung ihres Monitoring-Berichts nach § 35 des Energiewirtschaftsgesetzes vorliegenden Daten die meisten, mindestens aber 10 000 intelligente Messsysteme betreibt und der Bundesnetzagentur seine Bereitschaft zum Eintritt in den grundzuständigen Messstellenbetrieb nach dieser Vorschrift anzeigt,
2.
bei Fehlen einer geeigneten Anzeige nach Nummer 1 derjenige grundzuständige Messstellenbetreiber, der bundesweit nach den aktuellen der Bundesnetzagentur zur Erstellung ihres Monitoring-Berichts nach § 35 des Energiewirtschaftsgesetzes vorliegenden Daten die meisten intelligenten Messsysteme in absoluten Zahlen betreibt und der Bundesnetzagentur seine Bereitschaft zum Eintritt in den grundzuständigen Messstellenbetrieb für das jeweilige Bundesland nach dieser Vorschrift anzeigt,
3.
andernfalls derjenige grundzuständige Messstellenbetreiber, der bundesweit nach den aktuellen der Bundesnetzagentur zur Erstellung ihres Monitoring-Berichts nach § 35 des Energiewirtschaftsgesetzes vorliegenden Daten die meisten intelligenten Messsysteme in absoluten Zahlen betreibt.
Die Bundesnetzagentur hat auf Grundlage der Daten, die ihr zur Erstellung ihres Monitoring-Berichts nach § 35 des Energiewirtschaftsgesetzes vorliegen, zum Beginn eines jeden Kalenderjahres Namen, Anschrift und Internetseite des nach Satz 1 Nummer 3 zuständigen Auffangmessstellenbetreibers und derjenigen Messstellenbetreiber auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen, die ihr gegenüber ihre Bereitschaft nach Satz 1 Nummer 1 und 2 angezeigt haben.
(4) Sechs Monate nach Übernahme des Notbetriebs geht die Grundzuständigkeit für das Netzgebiet mit allen Rechten und Pflichten insbesondere aus den §§ 29 bis 32 auf den Auffangmessstellenbetreiber über, dabei sind § 16 Absatz 1 und 2 sowie § 43 Absatz 4 entsprechend anzuwenden.
(5) Der Messstellenbetreiber hat dem Netzbetreiber den Verlust, die Beschädigung und Störungen der Messeinrichtungen und der technischen Einrichtungen einschließlich Steuerungseinrichtungen unverzüglich in Textform mitzuteilen. Der Messstellenbetreiber hat unverzüglich Beschädigungen oder Störungen der Mess- und Steuerungseinrichtungen zu beheben und die Funktionsfähigkeit der Messstelle wiederherzustellen.

Teil 2 - Messstellenbetrieb | Kapitel 3 - Technische Vorgaben zur Gewährleistung von Datenschutz und Datensicherheit beim Einsatz von Smart-Meter-Gateways

(1) Zur Gewährleistung von Datenschutz, Datensicherheit und Interoperabilität haben Messsysteme den Anforderungen der Absätze 2 und 3 zu genügen.
(2) Zur Datenverarbeitung energiewirtschaftlich relevanter Mess- und Steuerungsvorgänge dürfen ausschließlich solche technischen Systeme und Bestandteile eingesetzt werden, die den Anforderungen der aus den §§ 21 und 22 genügen. Energiewirtschaftlich relevante Mess- und Steuerungsvorgänge sind abrechnungs-, bilanzierungs- oder netzrelevante Standardleistungen nach § 34 Absatz 1 Nummer 1, 2, 4 bis 7, 8 Buchstabe a und 5 b und Nummer 9 sowie Zusatzleistungen nach § 34 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5, 6 2, 3, 4 Buchstabe a und b 8. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz Nummer 5, 8, 9 und 11. Die Bundesregierung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und für Heimat durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Regelungen zum Schutz der Verlässlichkeit von außerhalb der Messeinrichtung aufbereiteten Daten im Sinne von Absatz 3 Satz 2 einschließlich Anforderungen für die Ausgestaltung von eigenen Weitverkehrsnetzanbindungen von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen und steuerbaren Netzanschlüssen, Anlagen zur Speicherung von Energie sowie Anlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz aufzustellen.
1.
über Satz 2 hinaus weitere abrechnungs-, bilanzierungs- oder netzrelevante Mess- und Steuerungsvorgänge des § 34 als energiewirtschaftlich relevante Mess- und Steuerungsvorgänge zu definieren oder
2.
Regelungen für Weitverkehrsnetzanbindungen von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen und steuerbaren Netzanschlüssen nach § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes zu treffen, und zwar
a)
die erfassten steuerbaren Verbrauchseinrichtungen und steuerbaren Netzanschlüsse nach technischer Beschaffenheit und Anschlussleistung näher zu bestimmen sowie bereits in Betrieb genommene steuerbare Verbrauchseinrichtungen und steuerbare Netzanschlüsse bei sonst drohenden unverhältnismäßigen Gefahren einzubeziehen,
b)
in bestimmten Fällen von Smart-Meter-Gateways unabhängige Weitverkehrsnetzanbindungen vollständig zu untersagen oder die Anbindung nur über ein Smart-Meter-Gateway zu erlauben,
c)
zu qualifizierten Anforderungen an von Smart-Meter-Gateways unabhängige Weitverkehrsnetzanbindungen.
(2) Zur Datenverarbeitung energiewirtschaftlich relevanter Mess- und Steuerungsvorgänge dürfen ausschließlich solche technischen Systeme und Bestandteile eingesetzt werden, die den Anforderungen der aus den §§ 21 und 22 genügen. Energiewirtschaftlich relevante Mess- und Steuerungsvorgänge sind abrechnungs-, bilanzierungs- oder netzrelevante Standardleistungen nach § 34 Absatz 1 Nummer 1, 2, 4 bis 7, 8 Buchstabe a und 5 b und Nummer 9 sowie Zusatzleistungen nach § 34 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5, 6 2, 3, 4 Buchstabe a und b 8. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz Nummer 5, 8, 9 und 11. Die Bundesregierung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und für Heimat durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Regelungen zum Schutz der Verlässlichkeit von außerhalb der Messeinrichtung aufbereiteten Daten im Sinne von Absatz 3 Satz 2 einschließlich Anforderungen für die Ausgestaltung von eigenen Weitverkehrsnetzanbindungen von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen und steuerbaren Netzanschlüssen, Anlagen zur Speicherung von Energie sowie Anlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz aufzustellen.
1.
über Satz 2 hinaus weitere abrechnungs-, bilanzierungs- oder netzrelevante Mess- und Steuerungsvorgänge des § 34 als energiewirtschaftlich relevante Mess- und Steuerungsvorgänge zu definieren oder
2.
Regelungen für Weitverkehrsnetzanbindungen von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen und steuerbaren Netzanschlüssen nach § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes zu treffen, und zwar
a)
die erfassten steuerbaren Verbrauchseinrichtungen und steuerbaren Netzanschlüsse nach technischer Beschaffenheit und Anschlussleistung näher zu bestimmen sowie bereits in Betrieb genommene steuerbare Verbrauchseinrichtungen und steuerbare Netzanschlüsse bei sonst drohenden unverhältnismäßigen Gefahren einzubeziehen,
b)
in bestimmten Fällen von Smart-Meter-Gateways unabhängige Weitverkehrsnetzanbindungen vollständig zu untersagen oder die Anbindung nur über ein Smart-Meter-Gateway zu erlauben,
c)
zu qualifizierten Anforderungen an von Smart-Meter-Gateways unabhängige Weitverkehrsnetzanbindungen.
(3) Messstellen dürfen nur mit solchen Messsystemen ausgestattet werden, bei denen zuvor die Einhaltung der Anforderungen nach den §§ 21 und 22 in einem Zertifizierungsverfahren nach den Vorgaben dieses Gesetzes festgestellt wurde. Das Zertifizierungsverfahren umfasst auch die Verlässlichkeit von außerhalb der Messeinrichtung aufbereiteten Daten, die Sicherheits- und die Interoperabilitätsanforderungen. Zertifikate können befristet, beschränkt oder mit Auflagen versehen werden.
(4) Die nach § 49 berechtigten Stellen haben dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit zu treffen, die insbesondere die Vertraulichkeit und Integrität der Daten sowie die Feststellbarkeit der Identität der übermittelnden und verarbeitenden Stelle gewährleisten. Im Falle der Nutzung allgemein zugänglicher Kommunikationsnetze sind Verschlüsselungsverfahren anzuwenden, die dem jeweiligen Stand der Technik entsprechen.
(5) Messsysteme, die den besonderen Anforderungen aus den Absätzen 2 und 3 nicht entsprechen, dürfen über den 31. Dezember 2025 hinaus, in den Fällen des § 30 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 Nummer 4 über den 31. Dezember 2028 hinaus, nur noch eingebaut und genutzt werden, wenn bereits der Einbau eines intelligenten Messsystems nach § 37 Absatz 2 durch den grundzuständigen Messstellenbetreiber angekündigt ist oder nach § 34 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 beim Messstellenbetreiber beauftragt wurde, die Nutzung dieser Messsysteme nicht mit unverhältnismäßigen Gefahren verbunden ist und
1.
solange eine Einwilligung des Anschlussnutzers zum Einbau und zur Nutzung eines Messsystems besteht, die der Anschlussnutzer in der Kenntnis erteilt hat, dass das Messsystem nicht den Anforderungen nach den Absätzen 2 und 3 entspricht oder
2.
wenn der Einbau auf der Grundlage einer Feststellung des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik nach § 30 oder nach Absatz 6 in der am 26. Mai 2023 geltenden Fassung erfolgt ist.
Haushaltskunden im Sinne des Energiewirtschaftsgesetzes können die Einwilligung nach Satz 1 Nummer 1 jederzeit widerrufen.
(5) Messsysteme, die den besonderen Anforderungen aus den Absätzen 2 und 3 nicht entsprechen, dürfen über den 31. Dezember 2025 hinaus, in den Fällen des § 30 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 Nummer 4 über den 31. Dezember 2028 hinaus, nur noch eingebaut und genutzt werden, wenn bereits der Einbau eines intelligenten Messsystems nach § 37 Absatz 2 durch den grundzuständigen Messstellenbetreiber angekündigt ist oder nach § 34 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 beim Messstellenbetreiber beauftragt wurde, die Nutzung dieser Messsysteme nicht mit unverhältnismäßigen Gefahren verbunden ist und
1.
solange eine Einwilligung des Anschlussnutzers zum Einbau und zur Nutzung eines Messsystems besteht, die der Anschlussnutzer in der Kenntnis erteilt hat, dass das Messsystem nicht den Anforderungen nach den Absätzen 2 und 3 entspricht oder
2.
wenn der Einbau auf der Grundlage einer Feststellung des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik nach § 30 oder nach Absatz 6 in der am 26. Mai 2023 geltenden Fassung erfolgt ist.
Haushaltskunden im Sinne des Energiewirtschaftsgesetzes können die Einwilligung nach Satz 1 Nummer 1 jederzeit widerrufen.
(6) Intelligente Messsysteme, die aufgrund einer Feststellung des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik nach diesem Absatz oder nach § 30 in der am 26. Mai 2023 geltenden Fassung eingebaut worden sind, stehen den nach den §§ 29 bis 31 eingebauten intelligenten Messsystemen gleich, sofern sie den besonderen Anforderungen aus den Absätzen 2 und 3 entsprechen. Die Feststellungen nach Satz 1 hat das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik auf seinen Internetseiten bereitzustellen. Liegen die Voraussetzungen nach Satz 1 nicht vor, ist Absatz 5 entsprechend anzuwenden.

Teil 2 - Messstellenbetrieb | Kapitel 4 - Ergänzende Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit dem Messstellenbetrieb mit modernen Messeinrichtungen und intelligenten Messsystemen

(1) Der Grundzuständige grundzuständige Messstellenbetreiber haben, hat, soweit dies nach § 30 wirtschaftlich vertretbar ist, Messstellen an ortsfesten Zählpunkten zu den in § 45 genannten Zeitpunkten mit intelligenten Messsystemen wie folgt auszustatten:
1.
mit intelligenten Messsystemen bei Letztverbrauchern mit einem Jahresstromverbrauch über von mehr als 6 000 Kilowattstunden sowie bei solchen Letztverbrauchern, mit denen eine Vereinbarung nach § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes besteht,
2.
mit intelligenten Messystemen und einer Steuerungseinrichtung am Netzanschlusspunkt
a)
bei Letztverbrauchern, mit denen eine Vereinbarung nach § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes besteht,
b)
bei Betreibern von Anlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 7 Kilowatt, soweit dies erforderlich ist, um jeweils bis zum Ablauf der gesetzlichen Zieljahre Anlagen zu den nach § 45 Absatz 1 gebotenen Anteilen an der installierten Leistung auszustatten.
bei Betreibern von Anlagen mit einer installierten Leistung über 7 Kilowatt.
(1) Der Grundzuständige grundzuständige Messstellenbetreiber haben, hat, soweit dies nach § 30 wirtschaftlich vertretbar ist, Messstellen an ortsfesten Zählpunkten zu den in § 45 genannten Zeitpunkten mit intelligenten Messsystemen wie folgt auszustatten:
1.
mit intelligenten Messsystemen bei Letztverbrauchern mit einem Jahresstromverbrauch über von mehr als 6 000 Kilowattstunden sowie bei solchen Letztverbrauchern, mit denen eine Vereinbarung nach § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes besteht,
2.
mit intelligenten Messystemen und einer Steuerungseinrichtung am Netzanschlusspunkt
a)
bei Letztverbrauchern, mit denen eine Vereinbarung nach § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes besteht,
b)
bei Betreibern von Anlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 7 Kilowatt, soweit dies erforderlich ist, um jeweils bis zum Ablauf der gesetzlichen Zieljahre Anlagen zu den nach § 45 Absatz 1 gebotenen Anteilen an der installierten Leistung auszustatten.
bei Betreibern von Anlagen mit einer installierten Leistung über 7 Kilowatt.
(2) Ein Grundzuständige grundzuständiger Messstellenbetreiber können, kann, soweit dies nach § 30 wirtschaftlich vertretbar ist, Messstellen an ortsfesten Zählpunkten in allen nicht von Absatz 1 genannten Fällen (optionale Einbaufälle) mit intelligenten Messsystemen ausstatten: ausstatten.
1.
bei Letztverbrauchern mit einem Jahresstromverbrauch bis einschließlich 6 000 Kilowattstunden sowie
2.
bei Betreibern von Anlagen mit einer installierten Leistung über 1 bis einschließlich 7 Kilowatt.
(2) Ein Grundzuständige grundzuständiger Messstellenbetreiber können, kann, soweit dies nach § 30 wirtschaftlich vertretbar ist, Messstellen an ortsfesten Zählpunkten in allen nicht von Absatz 1 genannten Fällen (optionale Einbaufälle) mit intelligenten Messsystemen ausstatten: ausstatten.
1.
bei Letztverbrauchern mit einem Jahresstromverbrauch bis einschließlich 6 000 Kilowattstunden sowie
2.
bei Betreibern von Anlagen mit einer installierten Leistung über 1 bis einschließlich 7 Kilowatt.
(3) Soweit nach diesem Gesetz nicht die Ausstattung einer Messstelle mit intelligenten Messsystemen vorgesehen ist und soweit dies nach § 32 wirtschaftlich vertretbar ist, haben grundzuständige Messstellenbetreiber Messstellen an ortsfesten Zählpunkten bei Letztverbrauchern und Anlagenbetreibern mindestens mit modernen Messeinrichtungen auszustatten. Die Ausstattung hat bis zum Jahr 2032, bei Neubauten und Gebäuden, die einer größeren Renovierung im Sinne der Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (ABl. L 153 vom 18.6.2010, S. 13) unterzogen werden, bis zur Fertigstellung des Gebäudes zu erfolgen.
(4) § 21 Absatz 3 sowie § 9 Absatz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes sind zu beachten.
(5) (weggefallen) Die Ausstattungspflicht nach Absatz 1 Nummer 2 ist im Hinblick auf die Steuerungseinrichtung nicht für Anlagen anzuwenden, wenn der Anlagenbetreiber
1.
am Verknüpfungspunkt seiner Anlage mit dem Elektrizitätsversorgungsnetz die maximale Wirkleistungseinspeisung dauerhaft auf 0 Prozent der installierten Leistung begrenzt und
2.
der Anlagenbetreiber gegenüber dem grundzuständigen Messstellenbetreiber in Textform erklärt hat, sicherzustellen, dass seine Anlage dauerhaft keinen Strom in die Elektrizitätsversorgungsnetze einspeist.
Der Anlagenbetreiber kann die Begrenzung der Wirkleistungseinspeisung nach Satz 1 Nummer 1 frühestens vier Jahre nach Zugang der Erklärung nach Satz 1 Nummer 2 und nur nach Zugang einer Mitteilung über die beabsichtigte Aufhebung an den grundzuständigen Messstellenbetreiber aufheben. Ab der Ausstattung der Messstelle mit einer Steuerungseinrichtung nach Absatz 1 Nummer 2 kann das Recht des Anlagenbetreibers nach Satz 1 frühestens nach vier Jahren wieder ausgeübt werden. Bis zum Ablauf dieser Frist ist weder der Anschlussnehmer noch der Anschlussnutzer berechtigt, die Ausstattung der Messstelle mit einer Steuerungseinrichtung nach § 29 Absatz 1 Nummer 2 nachträglich abzuändern oder abändern zu lassen. Die Ausstattungsverpflichtung nach Absatz 1 Nummer 2 ist nicht anzuwenden auf Steckersolargeräte mit einer installierten Leistung von insgesamt bis zu 2 Kilowatt und mit einer Wechselrichterleistung von insgesamt bis zu 800 Voltampere, die hinter der Entnahmestelle eines Letztverbrauchers betrieben werden.
(5) (weggefallen) Die Ausstattungspflicht nach Absatz 1 Nummer 2 ist im Hinblick auf die Steuerungseinrichtung nicht für Anlagen anzuwenden, wenn der Anlagenbetreiber
1.
am Verknüpfungspunkt seiner Anlage mit dem Elektrizitätsversorgungsnetz die maximale Wirkleistungseinspeisung dauerhaft auf 0 Prozent der installierten Leistung begrenzt und
2.
der Anlagenbetreiber gegenüber dem grundzuständigen Messstellenbetreiber in Textform erklärt hat, sicherzustellen, dass seine Anlage dauerhaft keinen Strom in die Elektrizitätsversorgungsnetze einspeist.
Der Anlagenbetreiber kann die Begrenzung der Wirkleistungseinspeisung nach Satz 1 Nummer 1 frühestens vier Jahre nach Zugang der Erklärung nach Satz 1 Nummer 2 und nur nach Zugang einer Mitteilung über die beabsichtigte Aufhebung an den grundzuständigen Messstellenbetreiber aufheben. Ab der Ausstattung der Messstelle mit einer Steuerungseinrichtung nach Absatz 1 Nummer 2 kann das Recht des Anlagenbetreibers nach Satz 1 frühestens nach vier Jahren wieder ausgeübt werden. Bis zum Ablauf dieser Frist ist weder der Anschlussnehmer noch der Anschlussnutzer berechtigt, die Ausstattung der Messstelle mit einer Steuerungseinrichtung nach § 29 Absatz 1 Nummer 2 nachträglich abzuändern oder abändern zu lassen. Die Ausstattungsverpflichtung nach Absatz 1 Nummer 2 ist nicht anzuwenden auf Steckersolargeräte mit einer installierten Leistung von insgesamt bis zu 2 Kilowatt und mit einer Wechselrichterleistung von insgesamt bis zu 800 Voltampere, die hinter der Entnahmestelle eines Letztverbrauchers betrieben werden.

Teil 2 - Messstellenbetrieb | Kapitel 4 - Ergänzende Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit dem Messstellenbetrieb mit modernen Messeinrichtungen und intelligenten Messsystemen

(1) Die Ausstattung einer Messstelle bei einem Letztverbraucher mit einem intelligenten Messsystem nach § 29 Absatz 1 Nummer 1 ist für die Zeit ab dem 1. Januar 2025 wirtschaftlich vertretbar, wenn vom grundzuständigen Messstellenbetreiber
1.
an Messstellen an Zählpunkten mit einem Jahresstromverbrauch von über 100 000 Kilowattstunden oder an Messstellen an Zählpunkten von Anlagen mit einer installierten Leistung über 100 Kilowatt für den Messstellenbetrieb für jeden Zählpunkt ein angemessenes jährliches Entgelt erhoben wird, wovon in Rechnung gestellt werden:
a)
dem Anschlussnetzbetreiber nicht mehr als 80 Euro brutto jährlich sowie
b)
dem Anschlussnutzer der nach Abzug des Anteils des Anschlussnetzbetreibers nach Buchstabe a verbleibende Teil,
2.
an Messstellen an Zählpunkten mit einem Jahresstromverbrauch von über 50 000 Kilowattstunden bis einschließlich 100 000 Kilowattstunden oder an Messstellen an Zählpunkten von Anlagen mit einer installierten Leistung über 25 Kilowatt bis einschließlich 100 Kilowatt für den Messstellenbetrieb für jeden Zählpunkt insgesamt brutto jährlich nicht mehr als 200 220 Euro in Rechnung gestellt werden, davon nicht mehr als
a)
80 Euro brutto jährlich dem Anschlussnetzbetreiber sowie
b)
120 140 Euro brutto jährlich dem Anschlussnutzer,
3.
an Messstellen an Zählpunkten mit einem Jahresstromverbrauch von über 20 000 Kilowattstunden bis einschließlich 50 000 Kilowattstunden oder an Messstellen an Zählpunkten von Anlagen mit einer installierten Leistung über 15 Kilowatt bis einschließlich 25 Kilowatt für den Messstellenbetrieb für jeden Zählpunkt insgesamt brutto jährlich nicht mehr als 170 190 Euro in Rechnung gestellt werden, davon nicht mehr als
a)
80 Euro brutto jährlich dem Anschlussnetzbetreiber sowie
b)
90 110 Euro brutto jährlich dem Anschlussnutzer,
4.
an Messstellen an Zählpunkten mit einem Jahresstromverbrauch von über 10 000 Kilowattstunden bis einschließlich 20 000 Kilowattstunden Kilowattstunden, an Messstellen an Zählpunkten mit einer steuerbaren Verbrauchseinrichtung, über die eine Vereinbarung nach § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes besteht, oder an Messstellen an Zählpunkten von Anlagen mit einer installierten Leistung bis einschließlich 15 Kilowatt für den Messstellenbetrieb für jeden Zählpunkt insgesamt brutto jährlich nicht mehr als 130 Euro in Rechnung gestellt werden, davon nicht mehr als
a)
80 Euro brutto jährlich dem Anschlussnetzbetreiber sowie
b)
50 Euro brutto jährlich dem Anschlussnutzer,
5.
an Messstellen an Zählpunkten mit einer steuerbaren Verbrauchseinrichtung oder an steuerbaren Netzanschlüssen nach § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes für den Messstellenbetrieb für jeden Zählpunkt insgesamt brutto jährlich nicht mehr als 130 Euro in Rechnung gestellt werden, davon nicht mehr als
a)
80 Euro brutto jährlich dem Anschlussnetzbetreiber sowie
b)
50 Euro brutto jährlich dem Anschlussnutzer und
6.
an Messstellen an Zählpunkten mit einem Jahresstromverbrauch von über 6 000 Kilowattstunden bis einschließlich 10 000 Kilowattstunden für den Messstellenbetrieb für jeden Zählpunkt insgesamt brutto jährlich nicht mehr als 120 Euro in Rechnung gestellt werden, davon nicht mehr als
a)
80 Euro brutto jährlich dem Anschlussnetzbetreiber sowie
b)
50 40 Euro brutto jährlich dem Anschlussnutzer Anschlussnutzer. und
an Messstellen an Zählpunkten mit einem Jahresstromverbrauch über 6 000 Kilowattstunden bis einschließlich 10 000 Kilowattstunden für den Messstellenbetrieb für jeden Zählpunkt insgesamt brutto jährlich nicht mehr als 100 Euro in Rechnung gestellt werden, davon nicht mehr als
a)
80 Euro brutto jährlich dem Anschlussnetzbetreiber sowie
b)
20 Euro brutto jährlich dem Anschlussnutzer.
(1) Die Ausstattung einer Messstelle bei einem Letztverbraucher mit einem intelligenten Messsystem nach § 29 Absatz 1 Nummer 1 ist für die Zeit ab dem 1. Januar 2025 wirtschaftlich vertretbar, wenn vom grundzuständigen Messstellenbetreiber
1.
an Messstellen an Zählpunkten mit einem Jahresstromverbrauch von über 100 000 Kilowattstunden oder an Messstellen an Zählpunkten von Anlagen mit einer installierten Leistung über 100 Kilowatt für den Messstellenbetrieb für jeden Zählpunkt ein angemessenes jährliches Entgelt erhoben wird, wovon in Rechnung gestellt werden:
a)
dem Anschlussnetzbetreiber nicht mehr als 80 Euro brutto jährlich sowie
b)
dem Anschlussnutzer der nach Abzug des Anteils des Anschlussnetzbetreibers nach Buchstabe a verbleibende Teil,
2.
an Messstellen an Zählpunkten mit einem Jahresstromverbrauch von über 50 000 Kilowattstunden bis einschließlich 100 000 Kilowattstunden oder an Messstellen an Zählpunkten von Anlagen mit einer installierten Leistung über 25 Kilowatt bis einschließlich 100 Kilowatt für den Messstellenbetrieb für jeden Zählpunkt insgesamt brutto jährlich nicht mehr als 200 220 Euro in Rechnung gestellt werden, davon nicht mehr als
a)
80 Euro brutto jährlich dem Anschlussnetzbetreiber sowie
b)
120 140 Euro brutto jährlich dem Anschlussnutzer,
3.
an Messstellen an Zählpunkten mit einem Jahresstromverbrauch von über 20 000 Kilowattstunden bis einschließlich 50 000 Kilowattstunden oder an Messstellen an Zählpunkten von Anlagen mit einer installierten Leistung über 15 Kilowatt bis einschließlich 25 Kilowatt für den Messstellenbetrieb für jeden Zählpunkt insgesamt brutto jährlich nicht mehr als 170 190 Euro in Rechnung gestellt werden, davon nicht mehr als
a)
80 Euro brutto jährlich dem Anschlussnetzbetreiber sowie
b)
90 110 Euro brutto jährlich dem Anschlussnutzer,
4.
an Messstellen an Zählpunkten mit einem Jahresstromverbrauch von über 10 000 Kilowattstunden bis einschließlich 20 000 Kilowattstunden Kilowattstunden, an Messstellen an Zählpunkten mit einer steuerbaren Verbrauchseinrichtung, über die eine Vereinbarung nach § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes besteht, oder an Messstellen an Zählpunkten von Anlagen mit einer installierten Leistung bis einschließlich 15 Kilowatt für den Messstellenbetrieb für jeden Zählpunkt insgesamt brutto jährlich nicht mehr als 130 Euro in Rechnung gestellt werden, davon nicht mehr als
a)
80 Euro brutto jährlich dem Anschlussnetzbetreiber sowie
b)
50 Euro brutto jährlich dem Anschlussnutzer,
5.
an Messstellen an Zählpunkten mit einer steuerbaren Verbrauchseinrichtung oder an steuerbaren Netzanschlüssen nach § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes für den Messstellenbetrieb für jeden Zählpunkt insgesamt brutto jährlich nicht mehr als 130 Euro in Rechnung gestellt werden, davon nicht mehr als
a)
80 Euro brutto jährlich dem Anschlussnetzbetreiber sowie
b)
50 Euro brutto jährlich dem Anschlussnutzer und
6.
an Messstellen an Zählpunkten mit einem Jahresstromverbrauch von über 6 000 Kilowattstunden bis einschließlich 10 000 Kilowattstunden für den Messstellenbetrieb für jeden Zählpunkt insgesamt brutto jährlich nicht mehr als 120 Euro in Rechnung gestellt werden, davon nicht mehr als
a)
80 Euro brutto jährlich dem Anschlussnetzbetreiber sowie
b)
50 40 Euro brutto jährlich dem Anschlussnutzer Anschlussnutzer. und
an Messstellen an Zählpunkten mit einem Jahresstromverbrauch über 6 000 Kilowattstunden bis einschließlich 10 000 Kilowattstunden für den Messstellenbetrieb für jeden Zählpunkt insgesamt brutto jährlich nicht mehr als 100 Euro in Rechnung gestellt werden, davon nicht mehr als
a)
80 Euro brutto jährlich dem Anschlussnetzbetreiber sowie
b)
20 Euro brutto jährlich dem Anschlussnutzer.
(2) Die Ausstattung einer Messstelle mit einem intelligenten Messsystem Messsystemen und einer Steuerungseinrichtung am Netzanschlusspunkt nach § 29 Absatz 1 Nummer 2 ist bei einem Anlagenbetreiber wirtschaftlich vertretbar, wenn vom grundzuständigen Messstellenbetreiber für den Messstellenbetrieb nicht mehr als die folgenden Beträge in Rechnung gestellt werden:
1.
dem Anschlussnutzer und dem Anschlussnetzbetreiber für jeden mit intelligenten Messsystemen auszustattenden Zählpunkt nicht mehr als die nach den Absätzen 1 und 5 zulässigen Preisobergrenzen sowie
80 Euro brutto jährlich dem Anschlussnetzbetreiber sowie
an Messstellen an Zählpunkten von Anlagen mit einer installierten Leistung über 7 Kilowatt bis einschließlich 15 Kilowatt für den Messstellenbetrieb für jeden Zählpunkt insgesamt brutto jährlich nicht mehr als 100 Euro in Rechnung gestellt werden, davon nicht mehr als
a)
80 Euro brutto jährlich dem Anschlussnetzbetreiber sowie
b)
20 Euro brutto jährlich dem Anlagenbetreiber,
2.
an Messstellen an Zählpunkten von Anlagen mit einer installierten Leistung über 15 Kilowatt bis einschließlich 25 Kilowatt für den Messstellenbetrieb für jeden Zählpunkt insgesamt brutto jährlich nicht mehr als 130 Euro in Rechnung gestellt werden, davon nicht mehr als
a)
80 Euro brutto jährlich dem Anschlussnetzbetreiber sowie
b)
50 Euro brutto jährlich dem Anlagenbetreiber,
3.
an Messstellen an Zählpunkten von Anlagen mit einer installierten Leistung über 25 Kilowatt bis einschließlich 100 Kilowatt für den Messstellenbetrieb für jeden Zählpunkt insgesamt brutto jährlich nicht mehr als 200 Euro in Rechnung gestellt werden, davon nicht mehr als
a)
80 Euro brutto jährlich dem Anschlussnetzbetreiber sowie
b)
120 Euro brutto jährlich dem Anlagenbetreiber und
4.
zusätzlich zu dem Betrag nach Nummer 1 dem Anschlussnehmer und dem Anschlussnetzbetreiber jeweils nicht mehr als 50 Euro brutto jährlich für Einbau und Betrieb einer Steuerungseinrichtung am Netzanschlusspunkt.
an Messstellen an Zählpunkten von Anlagen mit einer installierten Leistung über 100 Kilowatt für den Messstellenbetrieb für jeden Zählpunkt ein angemessenes jährliches Entgelt erhoben wird, wovon in Rechnung gestellt werden:
a)
dem Anschlussnetzbetreiber nicht mehr als 80 Euro brutto jährlich sowie
b)
dem Anlagenbetreiber der verbleibende Teil.
(2) Die Ausstattung einer Messstelle mit einem intelligenten Messsystem Messsystemen und einer Steuerungseinrichtung am Netzanschlusspunkt nach § 29 Absatz 1 Nummer 2 ist bei einem Anlagenbetreiber wirtschaftlich vertretbar, wenn vom grundzuständigen Messstellenbetreiber für den Messstellenbetrieb nicht mehr als die folgenden Beträge in Rechnung gestellt werden:
1.
dem Anschlussnutzer und dem Anschlussnetzbetreiber für jeden mit intelligenten Messsystemen auszustattenden Zählpunkt nicht mehr als die nach den Absätzen 1 und 5 zulässigen Preisobergrenzen sowie
80 Euro brutto jährlich dem Anschlussnetzbetreiber sowie
an Messstellen an Zählpunkten von Anlagen mit einer installierten Leistung über 7 Kilowatt bis einschließlich 15 Kilowatt für den Messstellenbetrieb für jeden Zählpunkt insgesamt brutto jährlich nicht mehr als 100 Euro in Rechnung gestellt werden, davon nicht mehr als
a)
80 Euro brutto jährlich dem Anschlussnetzbetreiber sowie
b)
20 Euro brutto jährlich dem Anlagenbetreiber,
2.
an Messstellen an Zählpunkten von Anlagen mit einer installierten Leistung über 15 Kilowatt bis einschließlich 25 Kilowatt für den Messstellenbetrieb für jeden Zählpunkt insgesamt brutto jährlich nicht mehr als 130 Euro in Rechnung gestellt werden, davon nicht mehr als
a)
80 Euro brutto jährlich dem Anschlussnetzbetreiber sowie
b)
50 Euro brutto jährlich dem Anlagenbetreiber,
3.
an Messstellen an Zählpunkten von Anlagen mit einer installierten Leistung über 25 Kilowatt bis einschließlich 100 Kilowatt für den Messstellenbetrieb für jeden Zählpunkt insgesamt brutto jährlich nicht mehr als 200 Euro in Rechnung gestellt werden, davon nicht mehr als
a)
80 Euro brutto jährlich dem Anschlussnetzbetreiber sowie
b)
120 Euro brutto jährlich dem Anlagenbetreiber und
4.
zusätzlich zu dem Betrag nach Nummer 1 dem Anschlussnehmer und dem Anschlussnetzbetreiber jeweils nicht mehr als 50 Euro brutto jährlich für Einbau und Betrieb einer Steuerungseinrichtung am Netzanschlusspunkt.
an Messstellen an Zählpunkten von Anlagen mit einer installierten Leistung über 100 Kilowatt für den Messstellenbetrieb für jeden Zählpunkt ein angemessenes jährliches Entgelt erhoben wird, wovon in Rechnung gestellt werden:
a)
dem Anschlussnetzbetreiber nicht mehr als 80 Euro brutto jährlich sowie
b)
dem Anlagenbetreiber der verbleibende Teil.
(3) Die optionale Ausstattung einer Messstelle bei einem Letztverbraucher mit einem intelligenten Messsystem nach § 29 Absatz 2 Nummer 1 ist für die Zeit ab dem 1. Januar 2025 wirtschaftlich vertretbar, wenn vom grundzuständigen Messstellenbetreiber brutto jährlich nicht mehr als 60 Euro in Rechnung gestellt werden, davon nicht mehr als
1.
a)
40 30 Euro brutto jährlich dem Anschlussnetzbetreiber sowie
2.
b)
20 30 Euro brutto jährlich dem Anschlussnutzer, Anschlussnutzer.
1.
an Messstellen an Zählpunkten mit einem Jahresstromverbrauch über 3 000 Kilowattstunden bis einschließlich 6 000 Kilowattstunden für den Messstellenbetrieb für jeden Zählpunkt insgesamt brutto jährlich nicht mehr als 60 Euro in Rechnung gestellt werden, davon nicht mehr als
a)
40 Euro brutto jährlich dem Anschlussnetzbetreiber sowie
b)
20 Euro brutto jährlich dem Anschlussnutzer,
2.
an Messstellen an Zählpunkten mit einem Jahresstromverbrauch bis einschließlich 3 000 Kilowattstunden für den Messstellenbetrieb für jeden Zählpunkt insgesamt brutto jährlich nicht mehr als 30 Euro in Rechnung gestellt werden, davon nicht mehr als
a)
10 Euro brutto jährlich dem Anschlussnetzbetreiber sowie
b)
20 Euro brutto jährlich dem Anschlussnutzer.
Die optionale Ausstattung einer Messstelle bei einem Anlagenbetreiber mit einem intelligenten Messsystem nach § 29 Absatz 2 Nummer 2 ist wirtschaftlich vertretbar, wenn an Messstellen an Zählpunkten von Anlagen vom grundzuständigen Messstellenbetreiber für den Messstellenbetrieb für jeden Zählpunkt insgesamt brutto jährlich nicht mehr als 60 Euro, davon nicht mehr als 40 Euro dem Anschlussnetzbetreiber sowie 20 Euro dem Anschlussnutzer brutto jährlich in Rechnung gestellt werden.
(3) Die optionale Ausstattung einer Messstelle bei einem Letztverbraucher mit einem intelligenten Messsystem nach § 29 Absatz 2 Nummer 1 ist für die Zeit ab dem 1. Januar 2025 wirtschaftlich vertretbar, wenn vom grundzuständigen Messstellenbetreiber brutto jährlich nicht mehr als 60 Euro in Rechnung gestellt werden, davon nicht mehr als
1.
a)
40 30 Euro brutto jährlich dem Anschlussnetzbetreiber sowie
2.
b)
20 30 Euro brutto jährlich dem Anschlussnutzer, Anschlussnutzer.
1.
an Messstellen an Zählpunkten mit einem Jahresstromverbrauch über 3 000 Kilowattstunden bis einschließlich 6 000 Kilowattstunden für den Messstellenbetrieb für jeden Zählpunkt insgesamt brutto jährlich nicht mehr als 60 Euro in Rechnung gestellt werden, davon nicht mehr als
a)
40 Euro brutto jährlich dem Anschlussnetzbetreiber sowie
b)
20 Euro brutto jährlich dem Anschlussnutzer,
2.
an Messstellen an Zählpunkten mit einem Jahresstromverbrauch bis einschließlich 3 000 Kilowattstunden für den Messstellenbetrieb für jeden Zählpunkt insgesamt brutto jährlich nicht mehr als 30 Euro in Rechnung gestellt werden, davon nicht mehr als
a)
10 Euro brutto jährlich dem Anschlussnetzbetreiber sowie
b)
20 Euro brutto jährlich dem Anschlussnutzer.
Die optionale Ausstattung einer Messstelle bei einem Anlagenbetreiber mit einem intelligenten Messsystem nach § 29 Absatz 2 Nummer 2 ist wirtschaftlich vertretbar, wenn an Messstellen an Zählpunkten von Anlagen vom grundzuständigen Messstellenbetreiber für den Messstellenbetrieb für jeden Zählpunkt insgesamt brutto jährlich nicht mehr als 60 Euro, davon nicht mehr als 40 Euro dem Anschlussnetzbetreiber sowie 20 Euro dem Anschlussnutzer brutto jährlich in Rechnung gestellt werden.
(4) Zur Bemessung des Jahresstromverbrauchs an einem Zählpunkt nach den Absätzen 1 und 3 ist der Durchschnittswert der jeweils letzten drei erfassten Jahresverbrauchswerte maßgeblich. Solange noch keine drei Jahreswerte nach Satz 1 vorliegen, erfolgt eine Zuordnung zur Verbrauchsgruppe entsprechend der Jahresverbrauchsprognose des Netzbetreibers. Der grundzuständige Messstellenbetreiber hat den Durchschnittswert nach Satz 1 jährlich zu überprüfen und, soweit erforderlich, das für den Messstellenbetrieb nach den vorstehenden Absätzen in Rechnung zu stellende Entgelt anzupassen.
(5) Sind Wird bei einem Anschlussnutzer mehrere ein Zählpunkte Zählpunkt von mehr als eines einem Netzanschlusses mit intelligenten Messsystemen auszustatten, gelten Anwendungsfall des Absatzes 1 oder des Absatzes 3 erfasst, so sind für die Zeit ab dem 1. Januar 2025 die Vorgaben des aus den Absätzen Absatzes 1 bis beziehungsweise des Absatzes 3 mit den der Maßgaben, Maßgabe anzuwenden, dass dem Anschlussnutzer und dem Anschlussnetzbetreiber für den Messstellenbetrieb des aller bei diesem Anschlussnutzer mit einem intelligenten Messsystem ausgestatteten Zählpunkte Zählpunkts zusammen maximal die höchste einschlägige fallbezogene Preisobergrenze und dem Anschlussnutzer und Anschlussnetzbetreiber nicht mehr als die individuelle Preisobergrenze in Rechnung gestellt werden darf; dabei ist zur Bestimmung der jeweiligen fallbezogenen Preisobergrenzen die Summe des der dem Anschlussnetzbetreiber und dem Anschlussnutzer jeweils brutto jährlich höchstens in Rechnung zu stellenden Betrags Beträge maßgeblich. Soweit in Fällen des Satzes 1 Zählpunkte mit weiteren modernen Messeinrichtungen ausgestattet werden, kann dem Anschlussnutzer zusätzlich zu dem auf ihn entfallenden Betrag nach Satz 1 für jede weitere moderne Messeinrichtung ein Aufschlag in Höhe von 20 Euro brutto jährlich in Rechnung gestellt werden. Entsprechendes gilt, wenn ein Zählpunkt von mehr als einem Anwendungsfall der Absätze 1 bis 3 erfasst wird.
(5) Sind Wird bei einem Anschlussnutzer mehrere ein Zählpunkte Zählpunkt von mehr als eines einem Netzanschlusses mit intelligenten Messsystemen auszustatten, gelten Anwendungsfall des Absatzes 1 oder des Absatzes 3 erfasst, so sind für die Zeit ab dem 1. Januar 2025 die Vorgaben des aus den Absätzen Absatzes 1 bis beziehungsweise des Absatzes 3 mit den der Maßgaben, Maßgabe anzuwenden, dass dem Anschlussnutzer und dem Anschlussnetzbetreiber für den Messstellenbetrieb des aller bei diesem Anschlussnutzer mit einem intelligenten Messsystem ausgestatteten Zählpunkte Zählpunkts zusammen maximal die höchste einschlägige fallbezogene Preisobergrenze und dem Anschlussnutzer und Anschlussnetzbetreiber nicht mehr als die individuelle Preisobergrenze in Rechnung gestellt werden darf; dabei ist zur Bestimmung der jeweiligen fallbezogenen Preisobergrenzen die Summe des der dem Anschlussnetzbetreiber und dem Anschlussnutzer jeweils brutto jährlich höchstens in Rechnung zu stellenden Betrags Beträge maßgeblich. Soweit in Fällen des Satzes 1 Zählpunkte mit weiteren modernen Messeinrichtungen ausgestattet werden, kann dem Anschlussnutzer zusätzlich zu dem auf ihn entfallenden Betrag nach Satz 1 für jede weitere moderne Messeinrichtung ein Aufschlag in Höhe von 20 Euro brutto jährlich in Rechnung gestellt werden. Entsprechendes gilt, wenn ein Zählpunkt von mehr als einem Anwendungsfall der Absätze 1 bis 3 erfasst wird.
(6) Solange Sobald das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz soweit die Bundesnetzagentur eine Rechtsverordnung Festlegung nach § 33 erlassen getroffen hat, gelten sind ab dem in der Festlegung vorgesehenen Datum die dort festgesetzten Preisobergrenzen anstelle der in den Absätzen 1 bis 3 geregelten Preisobergrenzen. Preisobergrenzen anzuwenden.
(6) Solange Sobald das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz soweit die Bundesnetzagentur eine Rechtsverordnung Festlegung nach § 33 erlassen getroffen hat, gelten sind ab dem in der Festlegung vorgesehenen Datum die dort festgesetzten Preisobergrenzen anstelle der in den Absätzen 1 bis 3 geregelten Preisobergrenzen. Preisobergrenzen anzuwenden.
(+++ § 30: Zur Anwendung vgl. § 7 Abs. 1 u. § 31 Abs. 2 +++)
(+++ § 30 Abs. 1 bis 3: Zur Anwendung vgl. § 35 Abs. 1 +++)
(+++ § 30 Abs. 5: Zur Anwendung vgl. § 40 Abs. 1 +++)

Teil 2 - Messstellenbetrieb | Kapitel 4 - Ergänzende Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit dem Messstellenbetrieb mit modernen Messeinrichtungen und intelligenten Messsystemen

(1) Messstellenbetreiber können den Rollout nach § 30 Absatz 1 bis 3 im Bereich der Niederspannung bei Messstellen an Zählpunkten mit einem Jahresstromverbrauch bis einschließlich 100 000 Kilowattstunden und bei Messstellen an Zählpunkten von Anlagen mit einer installierten Leistung bis einschließlich 25 Kilowatt auch mit intelligenten Messsystemen beginnen, bei denen eine oder mehrere der folgenden Anwendungen jeweils nicht schon zum Zeitpunkt des Einbaus, sondern spätestens ab bis zum Ablauf des 31. Dezember 2025 durch ein Anwendungsupdate zur Verfügung gestellt werden können:
1.
Anwendungen zur Protokollierung im Sinne von § 21 Absatz 1 Nummer 1,
2.
Anwendungen zur Fernsteuerbarkeit im Sinne von § 21 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c oder
3.
Anwendungen zur Übermittlung von Stammdaten im Sinne von § 21 Absatz 1 Nummer 6.
Satz 1 findet auch auf die Ausstattung mit intelligenten Messsystemen durch nach den §§ 5 oder 6 beauftragte Dritte Anwendung.
(1) Messstellenbetreiber können den Rollout nach § 30 Absatz 1 bis 3 im Bereich der Niederspannung bei Messstellen an Zählpunkten mit einem Jahresstromverbrauch bis einschließlich 100 000 Kilowattstunden und bei Messstellen an Zählpunkten von Anlagen mit einer installierten Leistung bis einschließlich 25 Kilowatt auch mit intelligenten Messsystemen beginnen, bei denen eine oder mehrere der folgenden Anwendungen jeweils nicht schon zum Zeitpunkt des Einbaus, sondern spätestens ab bis zum Ablauf des 31. Dezember 2025 durch ein Anwendungsupdate zur Verfügung gestellt werden können:
1.
Anwendungen zur Protokollierung im Sinne von § 21 Absatz 1 Nummer 1,
2.
Anwendungen zur Fernsteuerbarkeit im Sinne von § 21 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c oder
3.
Anwendungen zur Übermittlung von Stammdaten im Sinne von § 21 Absatz 1 Nummer 6.
Satz 1 findet auch auf die Ausstattung mit intelligenten Messsystemen durch nach den §§ 5 oder 6 beauftragte Dritte Anwendung.
(2) Für die Ausstattung einer Messstelle mit einem intelligenten Messsystem nach Absatz 1 finden die Preisobergrenzen nach den §§ 30 und 35 Anwendung.
(2) Für die Ausstattung einer Messstelle mit einem intelligenten Messsystem nach Absatz 1 finden die Preisobergrenzen nach den §§ 30 und 35 Anwendung.

Teil 2 - Messstellenbetrieb | Kapitel 4 - Ergänzende Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit dem Messstellenbetrieb mit modernen Messeinrichtungen und intelligenten Messsystemen

(1) Die Ausstattung einer Messstelle mit einer modernen Messeinrichtung nach § 29 Absatz 3 ist wirtschaftlich vertretbar, wenn für den Messstellenbetrieb für jeden Zählpunkt nicht mehr als 20 25 Euro brutto jährlich in Rechnung gestellt werden. § 61 Absatz 3 gilt entsprechend.
(1) Die Ausstattung einer Messstelle mit einer modernen Messeinrichtung nach § 29 Absatz 3 ist wirtschaftlich vertretbar, wenn für den Messstellenbetrieb für jeden Zählpunkt nicht mehr als 20 25 Euro brutto jährlich in Rechnung gestellt werden. § 61 Absatz 3 gilt entsprechend.
(2) Sobald die Bundesnetzagentur das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz eine Rechtsverordnung Festlegung nach § 33 erlassen hat, gelten sind die dort festgesetzten Preisobergrenzen anstelle der in Absatz 1 Satz 1 geregelten Preisobergrenze. Preisobergrenze anzuwenden.
(2) Sobald die Bundesnetzagentur das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz eine Rechtsverordnung Festlegung nach § 33 erlassen hat, gelten sind die dort festgesetzten Preisobergrenzen anstelle der in Absatz 1 Satz 1 geregelten Preisobergrenze. Preisobergrenze anzuwenden.
(+++ § 32: Zur Anwendung vgl. § 7 Abs. 1 +++)

Teil 2 - Messstellenbetrieb | Kapitel 4 - Ergänzende Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit dem Messstellenbetrieb mit modernen Messeinrichtungen und intelligenten Messsystemen

(1) Die Bundesnetzagentur Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung Festlegung nach § 29 Absatz 1 des Bundesrates Energiewirtschaftsgesetzes
1.
einzelne oder alle Preisobergrenzen nach den §§ 30, 30 und 32 und sowie einzelne oder alle Vermutungstatbestände nach § 35 anzupassen, aufzuheben oder neue Preisobergrenzen oder Vermutungstatbestände festzulegen, festzulegen; einschließlich solcher für Zusatzleistungen aus einer Rechtsverordnung nach § 34 Absatz 4;
2.
abweichend von § 31 Absatz 1 Satz 1 für einzelne oder mehrere der dort genannten Anwendungen einen späteren Zeitpunkt für Anwendungsupdates zuzulassen;
3.
abweichend von § 34 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 und 8 den zur Erfüllung der dort genannten Verpflichtungen des Messstellenbetreibers zum Angebot von Zusatzleistungen vorgegebenen Zeitpunkt um höchstens zwei Jahre anzupassen;
4.
Regelungen zu treffen zur Ermittlung besonderer Kostenbelastungen einzelner Auffangmessstellenbetreiber oder einer Gruppe von Auffangmessstellenbetreibern, insbesondere auch im Zusammenhang mit der sofortigen Einsetzung eines Auffangmessstellenbetreibers nach § 12 Absatz 2g des Energiewirtschaftsgesetzes sowie mit der Übernahme des Notbetriebs nach § 11 Absatz 2 oder des Übergangs der Grundzuständigkeit nach § 11 Absatz 4, und zur Methodik, wie diese besonderen Kostenbelastungen bundesweit im Rahmen der Entgelte für den Messstellenbetrieb und der besonderen Regelungen für Netzentgelte nach § 21 Absatz 3 Nummer 3 Buchstabe h und i des Energiewirtschaftsgesetzes verteilt werden können.
abweichend von § 45 Absatz 1 Satz 1 den zur Erfüllung der dort genannten Ausstattungsverpflichtungen des grundzuständigen Messstellenbetreibers vorgegebenen Zeitpunkt für einzelne oder mehrere Einbaufallgruppen um höchstens zwei Jahre anzupassen.
(1) Die Bundesnetzagentur Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung Festlegung nach § 29 Absatz 1 des Bundesrates Energiewirtschaftsgesetzes
1.
einzelne oder alle Preisobergrenzen nach den §§ 30, 30 und 32 und sowie einzelne oder alle Vermutungstatbestände nach § 35 anzupassen, aufzuheben oder neue Preisobergrenzen oder Vermutungstatbestände festzulegen, festzulegen; einschließlich solcher für Zusatzleistungen aus einer Rechtsverordnung nach § 34 Absatz 4;
2.
abweichend von § 31 Absatz 1 Satz 1 für einzelne oder mehrere der dort genannten Anwendungen einen späteren Zeitpunkt für Anwendungsupdates zuzulassen;
3.
abweichend von § 34 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 und 8 den zur Erfüllung der dort genannten Verpflichtungen des Messstellenbetreibers zum Angebot von Zusatzleistungen vorgegebenen Zeitpunkt um höchstens zwei Jahre anzupassen;
4.
Regelungen zu treffen zur Ermittlung besonderer Kostenbelastungen einzelner Auffangmessstellenbetreiber oder einer Gruppe von Auffangmessstellenbetreibern, insbesondere auch im Zusammenhang mit der sofortigen Einsetzung eines Auffangmessstellenbetreibers nach § 12 Absatz 2g des Energiewirtschaftsgesetzes sowie mit der Übernahme des Notbetriebs nach § 11 Absatz 2 oder des Übergangs der Grundzuständigkeit nach § 11 Absatz 4, und zur Methodik, wie diese besonderen Kostenbelastungen bundesweit im Rahmen der Entgelte für den Messstellenbetrieb und der besonderen Regelungen für Netzentgelte nach § 21 Absatz 3 Nummer 3 Buchstabe h und i des Energiewirtschaftsgesetzes verteilt werden können.
abweichend von § 45 Absatz 1 Satz 1 den zur Erfüllung der dort genannten Ausstattungsverpflichtungen des grundzuständigen Messstellenbetreibers vorgegebenen Zeitpunkt für einzelne oder mehrere Einbaufallgruppen um höchstens zwei Jahre anzupassen.
(2) Bei Rechtsverordnungen Soweit möglich, berücksichtigt die Bundesnetzagentur bei ihren Festlegungen nach Absatz 1 sind die Analysen und Berichte des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz nach § 48 Absatz 1. 1, zu berücksichtigen.
(2) Bei Rechtsverordnungen Soweit möglich, berücksichtigt die Bundesnetzagentur bei ihren Festlegungen nach Absatz 1 sind die Analysen und Berichte des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz nach § 48 Absatz 1. 1, zu berücksichtigen.
(3) Eine Erhöhung von Preisobergrenzen für Anschlussnutzer nach Absatz 1 Nummer 1 ist höchstens alle vier Jahre zulässig. Dabei darf höchstens die Hälfte der für Anschlussnetzbetreiber und Anschlussnutzer in Summe geltenden Preisobergrenzen auf Anschlussnutzer entfallen. Regelungen über die Entgelte für den Netzzugang von Betreibern von Energieversorgungsnetzen sowie über deren Genehmigung nach Teil 3 Abschnitt 3 des Energiewirtschaftsgesetzes sowie hierauf beruhende Rechtsverordnungen und hierauf beruhende Festlegungen der Bundesnetzagentur bleiben davon unberührt.
(+++ § 33: Zur Anwendung vgl. § 36 Abs. 1 +++) §§ 30 bis 35: IdF d. Art. 2 Nr. 21 G v. 22.5.2023 I Nr. 133 mWv 27.5.2023

Teil 2 - Messstellenbetrieb | Kapitel 4 - Ergänzende Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit dem Messstellenbetrieb mit modernen Messeinrichtungen und intelligenten Messsystemen

(1) Beim Messstellenbetrieb nach § 3 mit intelligenten Messsystemen und, soweit gesetzlich vorgesehen, mit intelligenten Messsystemen und einer Steuerungseinrichtung am Netzanschlusspunkt sind folgende Leistungen Standardleistungen:
1.
die in § 60 benannten Prozesse und die standardmäßig erforderliche Datenkommunikation einschließlich
a)
soweit nach § 60 Absatz 2 in Verbindung mit § 75 Satz 1 Nummer 4 festgelegt, der Plausibilisierung und Ersatzwertbildung,
b)
der Umsetzung von Vorgaben zur datenschutzgerechten Ausgestaltung der Zählerstandsgangmessung durch Festlegungen der Bundesnetzagentur nach § 47 Absatz 2 Nummer 13,
2.
die Übermittlung der nach den §§ 61 und 62 erforderlichen Informationen an eine lokale Anzeigeeinheit oder über Anwendung auf mobilen Endgeräten, eine Anwendung in einem Online-Portal, welches einen geschützten individuellen Zugang ermöglicht, oder an eine lokale Anzeigeeinheit,
3.
die Bereitstellung der Informationen über das Potenzial intelligenter Messsysteme im Hinblick auf die Handhabung der Ablesung und die Überwachung des Energieverbrauchs sowie eine Softwarelösung, die Anwendungsinformationen zum intelligenten Messsystem, zu Stromsparhinweisen und Stromsparanwendungen nach dem Stand von Wissenschaft und Technik enthält, Ausstattungsmerkmale und Beispielanwendungen beschreibt und Anleitungen zu deren Befolgung gibt,
4.
nach Maßgabe der §§ 56 und 64 die Erhebung von viertelstundengenauen Netzzustandsdaten und deren tägliche Übermittlung an den Netzbetreiber über das Smart-Meter-Gateway Smart-Meter-Gateway, sowie
5.
der Einbau und Betrieb einer Steuerungseinrichtung am Netzanschlusspunkt einschließlich, soweit erforderlich, ihrer informationstechnischen Anbindung an ein Smart-Meter-Gateway und an zum Ausstattungszeitpunkt vorhandene zu steuernde Einrichtungen, insbesondere Energiemanagementsysteme, Anlagen oder steuerbare Verbrauchseinrichtungen, sowie der Konfiguration und Parametrierung des Smart-Meter-Gateways und der Steuerungseinrichtung,
6.
zur Steuerung von Verbrauchseinrichtungen und Netzanschlüssen nach § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes
a)
die für die Vorgabe eines minimalen oder maximalen Wirkleistungsbezugs am Netzanschluss oder an steuerbaren Verbrauchseinrichtungen nach Maßgabe von Festlegungen der Bundesnetzagentur zu § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes notwendige Datenkommunikation über das Smart-Meter-Gateway und eine daran angebundene Steuerungseinrichtung,
b)
über Buchstabe a hinausgehende erforderliche Maßnahmen zur netzorientierten Steuerung nach Maßgabe von Festlegungen der Bundesnetzagentur nach § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes,
7.
die für die Anpassung der Wirkleistungs- oder Blindleistungserzeugung oder des Wirkleistungsbezugs nach § 13a des Energiewirtschaftsgesetzes notwendige Datenkommunikation über das Smart-Meter-Gateway und eine daran angebundene Steuerungseinrichtung,
8.
die notwendige Datenkommunikation über das Smart-Meter-Gateway und eine daran angebundene Steuerungseinrichtung
a)
für die Direktvermarktung von Anlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz oder dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz,
b)
für die marktgestützte Beschaffung von Flexibilitätsdienstleistungen nach § 14c des Energiewirtschaftsgesetzes und
c)
für die Vorgabe eines minimalen oder maximalen Wirkleistungsbezugs durch einen vom Anschlussnutzer oder Anschlussnehmer beauftragten Dritten sowie
9.
die Erfüllung weiterer sich aus den Festlegungen der Bundesnetzagentur nach den §§ 47 und 75 ergebender Pflichten, insbesondere zu Geschäftsprozessen, Datenformaten, Abrechnungsprozessen, Verträgen oder zur Bilanzierung.
(1) Beim Messstellenbetrieb nach § 3 mit intelligenten Messsystemen und, soweit gesetzlich vorgesehen, mit intelligenten Messsystemen und einer Steuerungseinrichtung am Netzanschlusspunkt sind folgende Leistungen Standardleistungen:
1.
die in § 60 benannten Prozesse und die standardmäßig erforderliche Datenkommunikation einschließlich
a)
soweit nach § 60 Absatz 2 in Verbindung mit § 75 Satz 1 Nummer 4 festgelegt, der Plausibilisierung und Ersatzwertbildung,
b)
der Umsetzung von Vorgaben zur datenschutzgerechten Ausgestaltung der Zählerstandsgangmessung durch Festlegungen der Bundesnetzagentur nach § 47 Absatz 2 Nummer 13,
2.
die Übermittlung der nach den §§ 61 und 62 erforderlichen Informationen an eine lokale Anzeigeeinheit oder über Anwendung auf mobilen Endgeräten, eine Anwendung in einem Online-Portal, welches einen geschützten individuellen Zugang ermöglicht, oder an eine lokale Anzeigeeinheit,
3.
die Bereitstellung der Informationen über das Potenzial intelligenter Messsysteme im Hinblick auf die Handhabung der Ablesung und die Überwachung des Energieverbrauchs sowie eine Softwarelösung, die Anwendungsinformationen zum intelligenten Messsystem, zu Stromsparhinweisen und Stromsparanwendungen nach dem Stand von Wissenschaft und Technik enthält, Ausstattungsmerkmale und Beispielanwendungen beschreibt und Anleitungen zu deren Befolgung gibt,
4.
nach Maßgabe der §§ 56 und 64 die Erhebung von viertelstundengenauen Netzzustandsdaten und deren tägliche Übermittlung an den Netzbetreiber über das Smart-Meter-Gateway Smart-Meter-Gateway, sowie
5.
der Einbau und Betrieb einer Steuerungseinrichtung am Netzanschlusspunkt einschließlich, soweit erforderlich, ihrer informationstechnischen Anbindung an ein Smart-Meter-Gateway und an zum Ausstattungszeitpunkt vorhandene zu steuernde Einrichtungen, insbesondere Energiemanagementsysteme, Anlagen oder steuerbare Verbrauchseinrichtungen, sowie der Konfiguration und Parametrierung des Smart-Meter-Gateways und der Steuerungseinrichtung,
6.
zur Steuerung von Verbrauchseinrichtungen und Netzanschlüssen nach § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes
a)
die für die Vorgabe eines minimalen oder maximalen Wirkleistungsbezugs am Netzanschluss oder an steuerbaren Verbrauchseinrichtungen nach Maßgabe von Festlegungen der Bundesnetzagentur zu § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes notwendige Datenkommunikation über das Smart-Meter-Gateway und eine daran angebundene Steuerungseinrichtung,
b)
über Buchstabe a hinausgehende erforderliche Maßnahmen zur netzorientierten Steuerung nach Maßgabe von Festlegungen der Bundesnetzagentur nach § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes,
7.
die für die Anpassung der Wirkleistungs- oder Blindleistungserzeugung oder des Wirkleistungsbezugs nach § 13a des Energiewirtschaftsgesetzes notwendige Datenkommunikation über das Smart-Meter-Gateway und eine daran angebundene Steuerungseinrichtung,
8.
die notwendige Datenkommunikation über das Smart-Meter-Gateway und eine daran angebundene Steuerungseinrichtung
a)
für die Direktvermarktung von Anlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz oder dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz,
b)
für die marktgestützte Beschaffung von Flexibilitätsdienstleistungen nach § 14c des Energiewirtschaftsgesetzes und
c)
für die Vorgabe eines minimalen oder maximalen Wirkleistungsbezugs durch einen vom Anschlussnutzer oder Anschlussnehmer beauftragten Dritten sowie
9.
die Erfüllung weiterer sich aus den Festlegungen der Bundesnetzagentur nach den §§ 47 und 75 ergebender Pflichten, insbesondere zu Geschäftsprozessen, Datenformaten, Abrechnungsprozessen, Verträgen oder zur Bilanzierung.
(2) Zum Messstellenbetrieb gehören auch die diskriminierungsfrei anzubietenden Leistungen des Messstellenbetreibers, die über die Standardleistungen nach Absatz 1 hinausgehen (Zusatzleistungen). Energieversorgungsunternehmen, Direktvermarktungsunternehmer, Letztverbraucher, Anschlussbegehrende nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz Erneuerbare-Energien-Gesetz, Anlagenbetreiber und Anschlussnehmer können für sich oder ihre Kunden folgende Zusatzleistungen vom Messstellenbetreiber verlangen:, Anlagenbetreiber und Anschlussnehmer können für sich oder ihre Kunden folgende Zusatzleistungen vom Messstellenbetreiber verlangen:
1.
ab dem 1. Januar 2025 die vorzeitige Ausstattung von Messstellen an Zählpunkten der Sparte Elektrizität mit einem intelligenten Messsystem innerhalb von vier Monaten ab Beauftragung, auch an nicht von § 29 Absatz 1 oder Absatz 2 erfassten Messstellen, insbesondere an nicht bilanzierungsrelevanten Unterzählpunkten innerhalb von Kundenanlagen im Sinne von des § 3 Nummer 24a 59 und 24b 60 des Energiewirtschaftsgesetzes, ab dem 1. Juli 2026 auch an Zählpunkten der Sparte Gas innerhalb von vier Monaten ab Beauftragung,
2.
die zusätzliche Ausstattung von Messstellen mit Steuerungseinrichtungen, soweit erforderlich, ihre informationstechnische Anbindung an ein Smart-Meter-Gateway und an vorhandene zu steuernde Einrichtungen, insbesondere Energiemanagementsysteme, sowie die Konfiguration und Parametrierung von Smart-Meter-Gateway und Steuerungseinrichtungen,
die für die Vorgabe eines minimalen oder maximalen Wirkleistungsbezugs am Netzanschluss oder an steuerbaren Verbrauchseinrichtungen nach Maßgabe von Festlegungen der Bundesnetzagentur zu § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes notwendige Datenkommunikation,
zur Steuerung von Verbrauchseinrichtungen und Netzanschlüssen nach § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes
a)
die für die Vorgabe eines minimalen oder maximalen Wirkleistungsbezugs am Netzanschluss oder an steuerbaren Verbrauchseinrichtungen nach Maßgabe von Festlegungen der Bundesnetzagentur zu § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes notwendige Datenkommunikation,
b)
weitere erforderliche Maßnahmen zur netzorientierten Steuerung nach Maßgabe von Festlegungen der Bundesnetzagentur nach § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes,
3.
die Übermittlung von abrechnungsrelevanten Messdaten über das Smart-Meter-Gateway aus dem Submetering-System der Liegenschaft nach der Verordnung über Heizkostenabrechnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3250), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. Oktober 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 280) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
die für die Anpassung der Wirkleistungs- oder Blindleistungserzeugung oder des Wirkleistungsbezugs nach § 13a des Energiewirtschaftsgesetzes notwendige Datenkommunikation über das Smart-Meter-Gateway, erforderlichenfalls einschließlich der informationstechnischen Anbindung an das Smart-Meter-Gateway und an die notwendigen technischen Einrichtungen einschließlich Steuerungseinrichtungen,
4.
die notwendige Datenkommunikation über das Smart-Meter-Gateway, erforderlichenfalls einschließlich der informationstechnischen Anbindung an das Smart-Meter-Gateway und an die notwendigen technischen Einrichtungen einschließlich Steuerungseinrichtungen,
a)
für die Direktvermarktung von Anlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz oder dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz,
b)
für die marktgestützte Beschaffung von Flexibilitätsdienstleistungen nach § 14c des Energiewirtschaftsgesetzes oder
c)
für die Vorgabe eines minimalen oder maximalen Wirkleistungsbezugs durch einen vom Anschlussnutzer oder Anschlussnehmer beauftragten Dritten.
5.
die zusätzliche Ausstattung von Messstellen mit notwendigen technischen Einrichtungen einschließlich Steuerungseinrichtungen innerhalb von vier Monaten ab Beauftragung, ihre informationstechnische Anbindung an ein Smart-Meter-Gateway und den notwendigen erweiterten Messstellenbetrieb zur Umsetzung gesetzlicher Anforderungen nach Nummer 2 Buchstabe a, Nummer 3 und 4 Buchstabe a sowie den §§ 9 oder 100 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes,
6.
die Übermittlung von abrechnungsrelevanten Messdaten aus dem Submetering-System der Liegenschaft nach der Heizkostenverordnung über das Smart-Meter-Gateway,
7.
die notwendige informationstechnische Anbindung von Hauptmesseinrichtungen einer weiteren Sparte im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 2 an ein Smart-Meter-Gateway einschließlich der täglichen Übermittlung von abrechnungsrelevanten Messdaten,
8. 5.
ab dem 1. Januar 2028 die für die Teilnahme am Regelenergiemarkt notwendige Datenkommunikation über das Smart-Meter-Gateway einschließlich der notwendigen informationstechnischen Anbindung an das Smart-Meter-Gateway,
9. 6.
nach Maßgabe der §§ 56 und 64 die Erhebung und die minütliche Übermittlung von Netzzustandsdaten an den Netzbetreiber über das Smart-Meter-Gateway, Smart-Meter-Gateway an bis zu 25 Prozent der vom Messstellenbetreiber in dem betroffenen jeweiligen Netzgebiet mit intelligenten Messsystemen ausgestattete ausgestatteten Netzanschlüsse,
7.
10.
die Bereitstellung und den technischen Betrieb des Smart-Meter-Gateways, seiner Schnittstellen und Kanäle für Auftragsdienstleistungen des Anschlussnutzers oder des Anschlussnehmers und Mehrwertdienste,
8.
11.
nach Maßgabe einer Rechtsverordnung Verordnung nach Absatz 4 in den Fällen der Nummern 5 2, 3 bis 5, 8 und 9 6 sowie des Absatzes 1 Nummer 1, 4 und 5 bis 9 jeweils die Abwicklung der notwendigen Datenkommunikation über eine unterbrechungsfreie, schwarzfallfeste, dedizierte Weitverkehrskommunikationsverbindung,
9.
12.
bei nicht mit einem intelligenten Messsystem ausgestatteten Messstellen, Messstellen die Ausstattung der Messstelle mit erforderlichen technischen Einrichtungen zur Ermöglichung einer Tarifierung bezogener elektrischer Energie in mindestens zwei Tarifstufen,
13. 10.
die tägliche Übermittlung aller nach § 55 Absatz 1, 3 und 4 an einer Messstelle erhobenen und nach § 60 aufbereiteten Messwerte an weitere vom Anschlussnutzer oder Anlagenbetreiber beauftragte Dritte im Rahmen der elektronischen Marktkommunikation gemäß nach den Festlegungen der Bundesnetzagentur.
Messstellenbetreiber können dem Anspruchsteller die Bereitstellung von Zusatzleistungen nach Satz 2 nur so lange und insoweit verweigern, wie die Bereitstellung von Zusatzleistungen aus technischen Gründen nicht möglich ist oder die Messstellenbetreiber nach § 31 Absatz 1 von der Erbringung der Leistung befreit sind. Die Verweigerungsgründe Grundzuständige Messstellenbetreiber können die vorzeitige Ausstattung mit intelligenten Messsystemen nach Satz 2 Nummer 1 vorübergehend zurückstellen, soweit und solange hierdurch die Erfüllung der Ausstattungsverpflichtungen nach § 45 nicht gefährdet ist; dabei bleibt Satz 3 unberührt. Die Gründe für die Verweigerung nach Satz 3 oder die Zurückstellung eines Auftrags nach Satz 4 sind nachvollziehbar in Textform zu begründen. Im Fall der Zurückstellung nach Satz 4 hat der Messstellenbetreiber darüber hinaus einen genauen und verbindlichen Zeitplan für die Bearbeitung des Auftrags mitzuteilen.
(2) Zum Messstellenbetrieb gehören auch die diskriminierungsfrei anzubietenden Leistungen des Messstellenbetreibers, die über die Standardleistungen nach Absatz 1 hinausgehen (Zusatzleistungen). Energieversorgungsunternehmen, Direktvermarktungsunternehmer, Letztverbraucher, Anschlussbegehrende nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz Erneuerbare-Energien-Gesetz, Anlagenbetreiber und Anschlussnehmer können für sich oder ihre Kunden folgende Zusatzleistungen vom Messstellenbetreiber verlangen:, Anlagenbetreiber und Anschlussnehmer können für sich oder ihre Kunden folgende Zusatzleistungen vom Messstellenbetreiber verlangen:
1.
ab dem 1. Januar 2025 die vorzeitige Ausstattung von Messstellen an Zählpunkten der Sparte Elektrizität mit einem intelligenten Messsystem innerhalb von vier Monaten ab Beauftragung, auch an nicht von § 29 Absatz 1 oder Absatz 2 erfassten Messstellen, insbesondere an nicht bilanzierungsrelevanten Unterzählpunkten innerhalb von Kundenanlagen im Sinne von des § 3 Nummer 24a 59 und 24b 60 des Energiewirtschaftsgesetzes, ab dem 1. Juli 2026 auch an Zählpunkten der Sparte Gas innerhalb von vier Monaten ab Beauftragung,
2.
die zusätzliche Ausstattung von Messstellen mit Steuerungseinrichtungen, soweit erforderlich, ihre informationstechnische Anbindung an ein Smart-Meter-Gateway und an vorhandene zu steuernde Einrichtungen, insbesondere Energiemanagementsysteme, sowie die Konfiguration und Parametrierung von Smart-Meter-Gateway und Steuerungseinrichtungen,
die für die Vorgabe eines minimalen oder maximalen Wirkleistungsbezugs am Netzanschluss oder an steuerbaren Verbrauchseinrichtungen nach Maßgabe von Festlegungen der Bundesnetzagentur zu § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes notwendige Datenkommunikation,
zur Steuerung von Verbrauchseinrichtungen und Netzanschlüssen nach § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes
a)
die für die Vorgabe eines minimalen oder maximalen Wirkleistungsbezugs am Netzanschluss oder an steuerbaren Verbrauchseinrichtungen nach Maßgabe von Festlegungen der Bundesnetzagentur zu § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes notwendige Datenkommunikation,
b)
weitere erforderliche Maßnahmen zur netzorientierten Steuerung nach Maßgabe von Festlegungen der Bundesnetzagentur nach § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes,
3.
die Übermittlung von abrechnungsrelevanten Messdaten über das Smart-Meter-Gateway aus dem Submetering-System der Liegenschaft nach der Verordnung über Heizkostenabrechnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3250), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. Oktober 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 280) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
die für die Anpassung der Wirkleistungs- oder Blindleistungserzeugung oder des Wirkleistungsbezugs nach § 13a des Energiewirtschaftsgesetzes notwendige Datenkommunikation über das Smart-Meter-Gateway, erforderlichenfalls einschließlich der informationstechnischen Anbindung an das Smart-Meter-Gateway und an die notwendigen technischen Einrichtungen einschließlich Steuerungseinrichtungen,
4.
die notwendige Datenkommunikation über das Smart-Meter-Gateway, erforderlichenfalls einschließlich der informationstechnischen Anbindung an das Smart-Meter-Gateway und an die notwendigen technischen Einrichtungen einschließlich Steuerungseinrichtungen,
a)
für die Direktvermarktung von Anlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz oder dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz,
b)
für die marktgestützte Beschaffung von Flexibilitätsdienstleistungen nach § 14c des Energiewirtschaftsgesetzes oder
c)
für die Vorgabe eines minimalen oder maximalen Wirkleistungsbezugs durch einen vom Anschlussnutzer oder Anschlussnehmer beauftragten Dritten.
5.
die zusätzliche Ausstattung von Messstellen mit notwendigen technischen Einrichtungen einschließlich Steuerungseinrichtungen innerhalb von vier Monaten ab Beauftragung, ihre informationstechnische Anbindung an ein Smart-Meter-Gateway und den notwendigen erweiterten Messstellenbetrieb zur Umsetzung gesetzlicher Anforderungen nach Nummer 2 Buchstabe a, Nummer 3 und 4 Buchstabe a sowie den §§ 9 oder 100 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes,
6.
die Übermittlung von abrechnungsrelevanten Messdaten aus dem Submetering-System der Liegenschaft nach der Heizkostenverordnung über das Smart-Meter-Gateway,
7.
die notwendige informationstechnische Anbindung von Hauptmesseinrichtungen einer weiteren Sparte im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 2 an ein Smart-Meter-Gateway einschließlich der täglichen Übermittlung von abrechnungsrelevanten Messdaten,
8. 5.
ab dem 1. Januar 2028 die für die Teilnahme am Regelenergiemarkt notwendige Datenkommunikation über das Smart-Meter-Gateway einschließlich der notwendigen informationstechnischen Anbindung an das Smart-Meter-Gateway,
9. 6.
nach Maßgabe der §§ 56 und 64 die Erhebung und die minütliche Übermittlung von Netzzustandsdaten an den Netzbetreiber über das Smart-Meter-Gateway, Smart-Meter-Gateway an bis zu 25 Prozent der vom Messstellenbetreiber in dem betroffenen jeweiligen Netzgebiet mit intelligenten Messsystemen ausgestattete ausgestatteten Netzanschlüsse,
7.
10.
die Bereitstellung und den technischen Betrieb des Smart-Meter-Gateways, seiner Schnittstellen und Kanäle für Auftragsdienstleistungen des Anschlussnutzers oder des Anschlussnehmers und Mehrwertdienste,
8.
11.
nach Maßgabe einer Rechtsverordnung Verordnung nach Absatz 4 in den Fällen der Nummern 5 2, 3 bis 5, 8 und 9 6 sowie des Absatzes 1 Nummer 1, 4 und 5 bis 9 jeweils die Abwicklung der notwendigen Datenkommunikation über eine unterbrechungsfreie, schwarzfallfeste, dedizierte Weitverkehrskommunikationsverbindung,
9.
12.
bei nicht mit einem intelligenten Messsystem ausgestatteten Messstellen, Messstellen die Ausstattung der Messstelle mit erforderlichen technischen Einrichtungen zur Ermöglichung einer Tarifierung bezogener elektrischer Energie in mindestens zwei Tarifstufen,
13. 10.
die tägliche Übermittlung aller nach § 55 Absatz 1, 3 und 4 an einer Messstelle erhobenen und nach § 60 aufbereiteten Messwerte an weitere vom Anschlussnutzer oder Anlagenbetreiber beauftragte Dritte im Rahmen der elektronischen Marktkommunikation gemäß nach den Festlegungen der Bundesnetzagentur.
Messstellenbetreiber können dem Anspruchsteller die Bereitstellung von Zusatzleistungen nach Satz 2 nur so lange und insoweit verweigern, wie die Bereitstellung von Zusatzleistungen aus technischen Gründen nicht möglich ist oder die Messstellenbetreiber nach § 31 Absatz 1 von der Erbringung der Leistung befreit sind. Die Verweigerungsgründe Grundzuständige Messstellenbetreiber können die vorzeitige Ausstattung mit intelligenten Messsystemen nach Satz 2 Nummer 1 vorübergehend zurückstellen, soweit und solange hierdurch die Erfüllung der Ausstattungsverpflichtungen nach § 45 nicht gefährdet ist; dabei bleibt Satz 3 unberührt. Die Gründe für die Verweigerung nach Satz 3 oder die Zurückstellung eines Auftrags nach Satz 4 sind nachvollziehbar in Textform zu begründen. Im Fall der Zurückstellung nach Satz 4 hat der Messstellenbetreiber darüber hinaus einen genauen und verbindlichen Zeitplan für die Bearbeitung des Auftrags mitzuteilen.
(3) Messstellenbetreiber können nach eigenem Ermessen weitere Zusatzleistungen anbieten, insbesondere
1.
das über Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 und 3 hinausgehende Energiemanagement von regelbaren Erzeugungs- und Verbrauchseinrichtungen,
2.
die Erhebung von Zustandsdaten der Netze anderer Sparten und
3.
die Ausstattung von Messstellen mit Strom- und Spannungswandlern und deren anschließenden Betrieb.
(4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz wird ermächtigt, ohne Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung ab einem bestimmten Zeitpunkt
1.
Messstellenbetreiber zum Angebot von Zusatzleistungen nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 11 8 sowie weiteren Zusatzleistungen wie besondere Einbauorte und Maßgaben für die Ausstattung mit Smart-Meter-Gateways sowie die Absicherung der Stromversorgung für intelligente Messsysteme und technische Einrichtungen einschließlich Steuerungseinrichtungen zu verpflichten,
2.
im Interesse der Beherrschung kritischer Netzsituationen und zur Ermöglichung eines Netzwiederaufbaus Netzbetreiber zu verpflichten, für diejenigen Anlagen und Netzanschlüsse mit intelligenten Messsystemen Zusatzleistungen zu beauftragen.
Im Rahmen einer Rechtsverordnung nach Satz 1 kann das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz insbesondere genauere Kriterien für die Verpflichtungen von Messstellenbetreibern und Netzbetreibern nach Satz 1 definieren und über § 34 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 10 hinausgehend verpflichtend durch Messstellenbetreiber anzubietende Zusatzleistungen vorgeben.
(4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz wird ermächtigt, ohne Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung ab einem bestimmten Zeitpunkt
1.
Messstellenbetreiber zum Angebot von Zusatzleistungen nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 11 8 sowie weiteren Zusatzleistungen wie besondere Einbauorte und Maßgaben für die Ausstattung mit Smart-Meter-Gateways sowie die Absicherung der Stromversorgung für intelligente Messsysteme und technische Einrichtungen einschließlich Steuerungseinrichtungen zu verpflichten,
2.
im Interesse der Beherrschung kritischer Netzsituationen und zur Ermöglichung eines Netzwiederaufbaus Netzbetreiber zu verpflichten, für diejenigen Anlagen und Netzanschlüsse mit intelligenten Messsystemen Zusatzleistungen zu beauftragen.
Im Rahmen einer Rechtsverordnung nach Satz 1 kann das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz insbesondere genauere Kriterien für die Verpflichtungen von Messstellenbetreibern und Netzbetreibern nach Satz 1 definieren und über § 34 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 10 hinausgehend verpflichtend durch Messstellenbetreiber anzubietende Zusatzleistungen vorgeben.
(+++ § 34: Zur Anwendung vgl. § 7 Abs. 1 +++)

Teil 2 - Messstellenbetrieb | Kapitel 4 - Ergänzende Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit dem Messstellenbetrieb mit modernen Messeinrichtungen und intelligenten Messsystemen

(1) Der grundzuständige Messstellenbetreiber darf für seine Zusatzleistungen nach § 34 Absatz 2 und 3 zuzüglich zu den in § 30 genannten Entgelten ein zusätzliches angemessenes Entgelt erheben. Die Angemessenheit des zusätzlichen Entgelts wird hinsichtlich der nachfolgend genannten Zusatzleistungen ab dem 1. Januar 2025 vermutet, wenn jeweils nicht mehr als die folgenden Höchstbeträge brutto in Rechnung gestellt werden:
1.
für Leistungen die vorzeitige Ausstattung von Messstellen an Zählpunkten der Sparte Elektrizität mit einem intelligenten Messsystem nach § 34 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 nicht mehr als einmalig 100 Euro sowie bei optionalen Einbaufällen nach § 30 Absatz 3 ein laufendes Zusatzentgelt von nicht mehr als 30 Euro; Euro jährlich; bei nicht von § 29 Absatz 1 oder Absatz 2 erfassten Messstellen darf zusätzlich ein jährliches Entgelt erhoben werden, das die Preisobergrenzen einhält, welche in entsprechender Anwendung von § 30 Absatz 1 bis 3 für den jeweiligen Unterzählpunkt gelten anzuwenden sein würden,
2.
für Leistungen nach § 34 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe a, Nummer 3, 4 Buchstabe a und c, Nummer 6, 7, 10 und 12 nicht mehr als jeweils 10 30 Euro jährlich, jährlich.
3.
für Leistungen nach § 34 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5, 9 und 13 nicht mehr als jeweils 30 Euro jährlich,
4.
für Leistungen nach § 34 Absatz 2 Satz 2 Nummer 8 zur Teilnahme am Tertiärregelenergiemarkt nicht mehr als 10 Euro jährlich, am Sekundärregelenergiemarkt nicht mehr als 20 Euro jährlich und am Primärregelenergiemarkt nicht mehr als 30 Euro jährlich,
5.
für Leistungen nach § 34 Absatz 2 Satz 2 Nummer 11 nicht mehr als jeweils 10 Euro jährlich für die Abwicklung von Standardleistungen und nicht mehr als 10 Euro jährlich zusätzlich für die Abwicklung der genannten Zusatzleistungen.
(1) Der grundzuständige Messstellenbetreiber darf für seine Zusatzleistungen nach § 34 Absatz 2 und 3 zuzüglich zu den in § 30 genannten Entgelten ein zusätzliches angemessenes Entgelt erheben. Die Angemessenheit des zusätzlichen Entgelts wird hinsichtlich der nachfolgend genannten Zusatzleistungen ab dem 1. Januar 2025 vermutet, wenn jeweils nicht mehr als die folgenden Höchstbeträge brutto in Rechnung gestellt werden:
1.
für Leistungen die vorzeitige Ausstattung von Messstellen an Zählpunkten der Sparte Elektrizität mit einem intelligenten Messsystem nach § 34 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 nicht mehr als einmalig 100 Euro sowie bei optionalen Einbaufällen nach § 30 Absatz 3 ein laufendes Zusatzentgelt von nicht mehr als 30 Euro; Euro jährlich; bei nicht von § 29 Absatz 1 oder Absatz 2 erfassten Messstellen darf zusätzlich ein jährliches Entgelt erhoben werden, das die Preisobergrenzen einhält, welche in entsprechender Anwendung von § 30 Absatz 1 bis 3 für den jeweiligen Unterzählpunkt gelten anzuwenden sein würden,
2.
für Leistungen nach § 34 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe a, Nummer 3, 4 Buchstabe a und c, Nummer 6, 7, 10 und 12 nicht mehr als jeweils 10 30 Euro jährlich, jährlich.
3.
für Leistungen nach § 34 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5, 9 und 13 nicht mehr als jeweils 30 Euro jährlich,
4.
für Leistungen nach § 34 Absatz 2 Satz 2 Nummer 8 zur Teilnahme am Tertiärregelenergiemarkt nicht mehr als 10 Euro jährlich, am Sekundärregelenergiemarkt nicht mehr als 20 Euro jährlich und am Primärregelenergiemarkt nicht mehr als 30 Euro jährlich,
5.
für Leistungen nach § 34 Absatz 2 Satz 2 Nummer 11 nicht mehr als jeweils 10 Euro jährlich für die Abwicklung von Standardleistungen und nicht mehr als 10 Euro jährlich zusätzlich für die Abwicklung der genannten Zusatzleistungen.
(2) Das angemessene Entgelt nach Absatz 1 darf keine Kosten enthalten, die beim grundzuständigen Messstellenbetreiber in Erfüllung der Pflichten nach den §§ 29 bis 32 ohnehin anfallen würden.
(3) Die Ausstattung von Messstellen Solange und soweit die Bundesnetzagentur eine Festlegung nach § 34 33 getroffen hat, sind ab dem in der Festlegung vorgesehenen Datum die dort festgesetzten Höchstbeträge anstelle der in Absatz 2 1 Satz 2 geregelten Vermutungsregelungen anzuwenden. Nummer 1 steht einer Ausstattung nach § 29 Absatz 1 gleich.
(3) Die Ausstattung von Messstellen Solange und soweit die Bundesnetzagentur eine Festlegung nach § 34 33 getroffen hat, sind ab dem in der Festlegung vorgesehenen Datum die dort festgesetzten Höchstbeträge anstelle der in Absatz 2 1 Satz 2 geregelten Vermutungsregelungen anzuwenden. Nummer 1 steht einer Ausstattung nach § 29 Absatz 1 gleich.

Teil 2 - Messstellenbetrieb | Kapitel 4 - Ergänzende Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit dem Messstellenbetrieb mit modernen Messeinrichtungen und intelligenten Messsystemen

(1) Die Verpflichtungen des grundzuständigen Messstellenbetreibers aus den §§ 29, 30, 32 und 34 gelten nicht, wenn ein nach den §§ 5 oder 6 beauftragter Dritter die jeweiligen Ausstattungsvorgaben bereits erfüllt hat oder innerhalb von vier Monaten ab Information über die Umrüstung der Messstelle nach § 37 Absatz 1 erfüllt; § 19 Absatz 5 ist zu beachten. Der nach den §§ 5 oder 6 beauftragte Dritte hat den grundzuständigen Messstellenbetreiber über die Ausstattung der Messstelle zu informieren. Andernfalls endet das laufende Vertragsverhältnis des Anschlussnutzers mit dem Dritten entschädigungslos und wird ab Einbau des intelligenten Messsystems durch den Messstellenvertrag des grundzuständigen Messstellenbetreibers mit dem Anschlussnutzer nach § 9 abgelöst.
(2) Der nach den §§ 5 oder 6 beauftragte Dritte kann für den Messstellenbetrieb von intelligenten Messsystemen vom Anschlussnetzbetreiber ein jährliches Entgelt verlangen, welches die jeweils nach § 30 maßgebliche Preisobergrenze einhält. Für Zusatzleistungen nach § 34 Absatz 2 Satz 2, welche der Dritte auf Verlangen des Anschlussnetzbetreibers erbringt, sind die Preisobergrenzen Vermutungstatbestände nach § 35 entsprechend anzuwenden. Darüberhinausgehende Entgelte gegenüber dem den Dritten beauftragenden Anschlussnutzer sowie gegenüber anderen Entgeltschuldnern nach § 3 Absatz 1 bleiben unberührt. Auf vor dem 27. Mai 2023 entstandene Messentgelte sind die neuen Regelungen dieses Gesetzes zu Preisobergrenzen und zur Kostenverteilung nach den Sätzen 1 bis 3 zum 1. Januar 2024 anzuwenden; bis dahin sind die Kostenregelungen in der am 26. Mai 2023 geltenden Fassung des Messstellenbetriebsgesetzes anzuwenden.
(2) Der nach den §§ 5 oder 6 beauftragte Dritte kann für den Messstellenbetrieb von intelligenten Messsystemen vom Anschlussnetzbetreiber ein jährliches Entgelt verlangen, welches die jeweils nach § 30 maßgebliche Preisobergrenze einhält. Für Zusatzleistungen nach § 34 Absatz 2 Satz 2, welche der Dritte auf Verlangen des Anschlussnetzbetreibers erbringt, sind die Preisobergrenzen Vermutungstatbestände nach § 35 entsprechend anzuwenden. Darüberhinausgehende Entgelte gegenüber dem den Dritten beauftragenden Anschlussnutzer sowie gegenüber anderen Entgeltschuldnern nach § 3 Absatz 1 bleiben unberührt. Auf vor dem 27. Mai 2023 entstandene Messentgelte sind die neuen Regelungen dieses Gesetzes zu Preisobergrenzen und zur Kostenverteilung nach den Sätzen 1 bis 3 zum 1. Januar 2024 anzuwenden; bis dahin sind die Kostenregelungen in der am 26. Mai 2023 geltenden Fassung des Messstellenbetriebsgesetzes anzuwenden.
(3) Weder Anschlussnehmer noch Anschlussnutzer sind berechtigt, die Ausstattung einer Messstelle mit einem intelligenten Messsystem Messsystem, einer Steuerungseinrichtung nach § 29 Absatz 1 und 2 und die Ausstattung mit einer modernen Messeinrichtung nach § 19 Absatz 3 oder die Anbindung seiner Erzeugungsanlagen oder der Messeinrichtung für Gas an das intelligente Messsystem nach § 40 zu verhindern oder nachträglich wieder abzuändern oder abändern zu lassen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Weder Anschlussnehmer noch Anschlussnutzer sind berechtigt, die Ausstattung einer Messstelle mit einem intelligenten Messsystem Messsystem, einer Steuerungseinrichtung nach § 29 Absatz 1 und 2 und die Ausstattung mit einer modernen Messeinrichtung nach § 19 Absatz 3 oder die Anbindung seiner Erzeugungsanlagen oder der Messeinrichtung für Gas an das intelligente Messsystem nach § 40 zu verhindern oder nachträglich wieder abzuändern oder abändern zu lassen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

Teil 2 - Messstellenbetrieb | Kapitel 6 - Übertragung der Grundzuständigkeit für moderne Messeinrichtungen und intelligente Messsysteme

(1) Der grundzuständige Messstellenbetreiber erfüllt seine Ausstattungsverpflichtungen nach § 29 Absatz 1, wenn er
1.
bei Anlagenbetreibern in den Fällen nach § 30 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 Nummer 4 spätestens ab dem Jahr 2028 mit der erforderlichen Ausstattung mit intelligenten Messsystemen beginnt und sodann
a)
die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2028 ausgestatteten Messstellen mindestens 90 Prozent der im Zeitraum vom 1. Oktober 2027 bis zum Ablauf des 30. September 2028 neu in Betrieb genommenen installierten Leistung erfassen,
bis zum 31. Dezember 2028 insgesamt mindestens 20 Prozent aller auszustattenden Messstellen mit intelligenten Messsystemen ausgestattet hat,
b)
die im Zeitraum bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030 ausgestatteten Messstellen mindestens 90 Prozent der im Zeitraum vom 1. Oktober 2028 bis zum Ablauf des 30. September 2030 neu in Betrieb genommenen installierten Leistung erfassen und
bis zum 31. Dezember 2030 insgesamt mindestens 50 Prozent aller auszustattenden Messstellen mit intelligenten Messsystemen ausgestattet hat und
c)
die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2032 ausgestatteten Messstellen mindestens 90 Prozent der insgesamt installierten Leistung erfassen,
bis zum 31. Dezember 2032 insgesamt mindestens 95 Prozent aller auszustattenden Messstellen mit intelligenten Messsystemen ausgestattet hat,
2.
bei Anlagenbetreibern in den übrigen nicht von Nummer 1 erfassten Fällen nach § 30 Absatz 1 spätestens und 2 ab dem Jahr sofort, spätestens jedoch ab 2025 mit der erforderlichen Ausstattung mit intelligenten Messsystemen beginnt und
a)
die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 ausgestatteten Messstellen mindestens 90 Prozent der im Zeitraum vom 25. Februar 2025 bis zum Ablauf des 30. September 2026 neu in Betrieb genommenen installierten Leistung erfassen,
bis zum 31. Dezember 2025 insgesamt mindestens 20 Prozent aller auszustattenden Messstellen mit intelligenten Messsystemen ausgestattet hat,
b)
die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2028 ausgestatteten Messstellen mindestens 90 Prozent der im Zeitraum vom 1. Oktober 2026 bis zum Ablauf des 30. September 2028 sowie mindestens 50 Prozent der im Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis zum Ablauf des 25. Februar 2025 neu in Betrieb genommenen installierten Leistung erfassen,
bis zum 31. Dezember 2028 insgesamt mindestens 50 Prozent aller auszustattenden Messstellen mit intelligenten Messsystemen ausgestattet hat und
c)
die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030 ausgestatteten Messstellen mindestens 90 Prozent der im Zeitraum vom 1. Oktober 2028 bis zum Ablauf des 30. September 2030 neu in Betrieb genommenen installierten Leistung erfassen und
d)
die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2032 ausgestatteten Messstellen mindestens 90 Prozent der insgesamt installierten Leistung erfassen,
bis zum 31. Dezember 2030 insgesamt mindestens 95 Prozent aller auszustattenden Messstellen mit intelligenten Messsystemen ausgestattet hat.
3.
bei Letztverbrauchern in den Fällen nach § 30 Absatz 1 Nummer 1 spätestens ab dem Jahr 2028 mit der erforderlichen Ausstattung beginnt und diese
a)
im Zeitraum bis zum Ablauf des 31. Dezember 2025 2028 insgesamt bei mindestens 20 90 Prozent aller der in diesem Zeitraum je Einbaufallgruppe neu auszustattenden Messstellen Messstellen, mit intelligenten Messsystemen ausgestattet hat,
b)
im Zeitraum bis zum Ablauf des 31. Dezember 2028 insgesamt 2030 bei mindestens 50 90 Prozent aller der in diesem Zeitraum je Einbaufallgruppe neu auszustattenden Messstellen mit intelligenten Messsystemen ausgestattet hat und
c)
bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030 2032 insgesamt bei mindestens 50 90 Prozent aller insgesamt auszustattenden Messstellen mit intelligenten Messsystemen ausgestattet hat und
abgeschlossen hat,
4.
bei Letztverbrauchern in den Fällen nach § 30 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 und § 30 Absatz 2 jeweils spätestens ab dem 1. Januar 2025 mit der erforderlichen Ausstattung beginnt und diese
a)
bis zum Ablauf des 31. Dezember 2028 2025 insgesamt bei mindestens 20 Prozent aller insgesamt auszustattenden Messstellen Messstellen, mit intelligenten Messsystemen ausgestattet hat,
b)
im Zeitraum vom 25. Februar 2025 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 bei mindestens 90 Prozent der in diesem Zeitraum neu auszustattenden Messstellen,
c)
im Zeitraum vom 1. Januar 2027 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2028 bei mindestens 90 Prozent der in diesem Zeitraum neu auszustattenden Messstellen,
d)
im Zeitraum vom 1. Januar 2029 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030 insgesamt bei mindestens 95 90 Prozent aller der in diesem Zeitraum neu auszustattenden Messstellen und mit intelligenten Messsystemen ausgestattet hat.
e)
bis zum Ablauf des 31. Dezember 2032 insgesamt bei mindestens 95 90 Prozent aller insgesamt auszustattenden Messstellen mit intelligenten Messsystemen ausgestattet hat,
abgeschlossen hat.
Die Zahl der nach § 29 Absatz 1 in Verbindung mit Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c und Nummer 2 Buchstabe d, Nummer 3 Buchstabe c und Nummer 4 Buchstabe e auszustattenden Messstellen errechnet sich aus der Gesamtanzahl der von der Grundzuständigkeit im Netzgebiet erfassten Messstellen. Übernimmt ein Unternehmen nach § 41 Absatz 1 die Grundzuständigkeit für mehrere Netzgebiete, so ist ab diesem Zeitpunkt für die Erfüllung der Ausstattungsverpflichtungen nach Satz 1 die Gesamtzahl der Messstellen in allen von der Grundzuständigkeit erfassten Netzgebieten maßgeblich. In dem zahlenmäßigen Umfang, wie nach § 29 Absatz 3 oder nach § 34 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 eine Ausstattung von Messstellen der Sparte Elektrizität mit intelligenten Messsystemen erfolgt, reduziert sich die Zahl der nach § 29 Absatz 1 1, 2 und 3 auszustattenden Messstellen.
(1) Der grundzuständige Messstellenbetreiber erfüllt seine Ausstattungsverpflichtungen nach § 29 Absatz 1, wenn er
1.
bei Anlagenbetreibern in den Fällen nach § 30 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 Nummer 4 spätestens ab dem Jahr 2028 mit der erforderlichen Ausstattung mit intelligenten Messsystemen beginnt und sodann
a)
die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2028 ausgestatteten Messstellen mindestens 90 Prozent der im Zeitraum vom 1. Oktober 2027 bis zum Ablauf des 30. September 2028 neu in Betrieb genommenen installierten Leistung erfassen,
bis zum 31. Dezember 2028 insgesamt mindestens 20 Prozent aller auszustattenden Messstellen mit intelligenten Messsystemen ausgestattet hat,
b)
die im Zeitraum bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030 ausgestatteten Messstellen mindestens 90 Prozent der im Zeitraum vom 1. Oktober 2028 bis zum Ablauf des 30. September 2030 neu in Betrieb genommenen installierten Leistung erfassen und
bis zum 31. Dezember 2030 insgesamt mindestens 50 Prozent aller auszustattenden Messstellen mit intelligenten Messsystemen ausgestattet hat und
c)
die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2032 ausgestatteten Messstellen mindestens 90 Prozent der insgesamt installierten Leistung erfassen,
bis zum 31. Dezember 2032 insgesamt mindestens 95 Prozent aller auszustattenden Messstellen mit intelligenten Messsystemen ausgestattet hat,
2.
bei Anlagenbetreibern in den übrigen nicht von Nummer 1 erfassten Fällen nach § 30 Absatz 1 spätestens und 2 ab dem Jahr sofort, spätestens jedoch ab 2025 mit der erforderlichen Ausstattung mit intelligenten Messsystemen beginnt und
a)
die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 ausgestatteten Messstellen mindestens 90 Prozent der im Zeitraum vom 25. Februar 2025 bis zum Ablauf des 30. September 2026 neu in Betrieb genommenen installierten Leistung erfassen,
bis zum 31. Dezember 2025 insgesamt mindestens 20 Prozent aller auszustattenden Messstellen mit intelligenten Messsystemen ausgestattet hat,
b)
die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2028 ausgestatteten Messstellen mindestens 90 Prozent der im Zeitraum vom 1. Oktober 2026 bis zum Ablauf des 30. September 2028 sowie mindestens 50 Prozent der im Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis zum Ablauf des 25. Februar 2025 neu in Betrieb genommenen installierten Leistung erfassen,
bis zum 31. Dezember 2028 insgesamt mindestens 50 Prozent aller auszustattenden Messstellen mit intelligenten Messsystemen ausgestattet hat und
c)
die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030 ausgestatteten Messstellen mindestens 90 Prozent der im Zeitraum vom 1. Oktober 2028 bis zum Ablauf des 30. September 2030 neu in Betrieb genommenen installierten Leistung erfassen und
d)
die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2032 ausgestatteten Messstellen mindestens 90 Prozent der insgesamt installierten Leistung erfassen,
bis zum 31. Dezember 2030 insgesamt mindestens 95 Prozent aller auszustattenden Messstellen mit intelligenten Messsystemen ausgestattet hat.
3.
bei Letztverbrauchern in den Fällen nach § 30 Absatz 1 Nummer 1 spätestens ab dem Jahr 2028 mit der erforderlichen Ausstattung beginnt und diese
a)
im Zeitraum bis zum Ablauf des 31. Dezember 2025 2028 insgesamt bei mindestens 20 90 Prozent aller der in diesem Zeitraum je Einbaufallgruppe neu auszustattenden Messstellen Messstellen, mit intelligenten Messsystemen ausgestattet hat,
b)
im Zeitraum bis zum Ablauf des 31. Dezember 2028 insgesamt 2030 bei mindestens 50 90 Prozent aller der in diesem Zeitraum je Einbaufallgruppe neu auszustattenden Messstellen mit intelligenten Messsystemen ausgestattet hat und
c)
bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030 2032 insgesamt bei mindestens 50 90 Prozent aller insgesamt auszustattenden Messstellen mit intelligenten Messsystemen ausgestattet hat und
abgeschlossen hat,
4.
bei Letztverbrauchern in den Fällen nach § 30 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 und § 30 Absatz 2 jeweils spätestens ab dem 1. Januar 2025 mit der erforderlichen Ausstattung beginnt und diese
a)
bis zum Ablauf des 31. Dezember 2028 2025 insgesamt bei mindestens 20 Prozent aller insgesamt auszustattenden Messstellen Messstellen, mit intelligenten Messsystemen ausgestattet hat,
b)
im Zeitraum vom 25. Februar 2025 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 bei mindestens 90 Prozent der in diesem Zeitraum neu auszustattenden Messstellen,
c)
im Zeitraum vom 1. Januar 2027 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2028 bei mindestens 90 Prozent der in diesem Zeitraum neu auszustattenden Messstellen,
d)
im Zeitraum vom 1. Januar 2029 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030 insgesamt bei mindestens 95 90 Prozent aller der in diesem Zeitraum neu auszustattenden Messstellen und mit intelligenten Messsystemen ausgestattet hat.
e)
bis zum Ablauf des 31. Dezember 2032 insgesamt bei mindestens 95 90 Prozent aller insgesamt auszustattenden Messstellen mit intelligenten Messsystemen ausgestattet hat,
abgeschlossen hat.
Die Zahl der nach § 29 Absatz 1 in Verbindung mit Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c und Nummer 2 Buchstabe d, Nummer 3 Buchstabe c und Nummer 4 Buchstabe e auszustattenden Messstellen errechnet sich aus der Gesamtanzahl der von der Grundzuständigkeit im Netzgebiet erfassten Messstellen. Übernimmt ein Unternehmen nach § 41 Absatz 1 die Grundzuständigkeit für mehrere Netzgebiete, so ist ab diesem Zeitpunkt für die Erfüllung der Ausstattungsverpflichtungen nach Satz 1 die Gesamtzahl der Messstellen in allen von der Grundzuständigkeit erfassten Netzgebieten maßgeblich. In dem zahlenmäßigen Umfang, wie nach § 29 Absatz 3 oder nach § 34 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 eine Ausstattung von Messstellen der Sparte Elektrizität mit intelligenten Messsystemen erfolgt, reduziert sich die Zahl der nach § 29 Absatz 1 1, 2 und 3 auszustattenden Messstellen.
(2) Kommt der grundzuständige Messstellenbetreiber seinen Verpflichtungen nach § 29 Absatz 1 nicht nach, so kann die Bundesnetzagentur Maßnahmen nach § 76 anordnen. § 12 Absatz 2g des Energiewirtschaftsgesetzes bleibt unberührt.
(2) Kommt der grundzuständige Messstellenbetreiber seinen Verpflichtungen nach § 29 Absatz 1 nicht nach, so kann die Bundesnetzagentur Maßnahmen nach § 76 anordnen. § 12 Absatz 2g des Energiewirtschaftsgesetzes bleibt unberührt.
(3) Bei der Erfüllung ihrer Ausstattungsverpflichtungen nach § 29 Absatz 1 haben sich grundzuständige Messstellenbetreiber regelmäßig mit den für ihr Netzgebiet zuständigen Betreibern von Elektrizitätsverteilernetzen und Betreibern von Übertragungsnetzen abzustimmen und deren netzbetriebliche Anforderungen angemessen zu berücksichtigen. Grundzuständige Messstellenbetreiber können mit den in Satz 1 genannten Netzbetreibern verbindliche Vereinbarungen über die Umsetzung ihrer Ausstattungsverpflichtungen abschließen. Vereinbarungen nach Satz 2 können insbesondere Regelungen über die zeitliche oder örtliche Priorisierung von Einbaufällen sowie über Ausstattungspflichten des grundzuständigen Messstellenbetreibers treffen, welche über die Verpflichtungen nach § 29 Absatz 1 oder die in Absatz 1 genannten Vorgaben hinausgehen. Soweit Festlegungen der Bundesnetzagentur nach § 33 Absatz 1 dies vorsehen, können Vereinbarungen nach Satz 2 zudem von § 30 abweichende Messentgelte der Netzbetreiber und entsprechend höhere Gesamtpreisobergrenzen vorsehen.
(4) Die Bundesnetzagentur veröffentlicht auf ihrer Internetseite regelmäßig unternehmensindividuelle sowie aggregierte Kennzahlen zum Fortschritt der jeweiligen Verpflichteten in Bezug auf die zu erreichenden Ausstattungsziele nach Absatz 1 einschließlich, soweit erforderlich, etwaiger darin enthaltener Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse. Die Bundesnetzagentur darf die zur Veröffentlichung nach Satz 1 erhobenen Daten auch für den Bericht nach § 77 verwenden.

Teil 3 - Regelungen zur Datenkommunikation in intelligenten Energienetzen | Kapitel 1 - Berechtigte; Allgemeine Anforderungen an die Datenverarbeitung

(1) Die nach § 49 Absatz 2 berechtigten Stellen haben eine verschlüsselte elektronische Kommunikation von personenbezogenen Daten, von Mess-, Netzzustands- und Stammdaten in einem einheitlichen Format zu ermöglichen, die den Bestimmungen dieses Gesetzes genügt. Soweit Messwerte oder Stammdaten betroffen sind, muss das Format die vollautomatische Weiterverarbeitung im Rahmen der Prozesse für den Datenaustausch zwischen den Beteiligten ermöglichen, insbesondere auch für den Wechsel des Lieferanten. Ein Dritter als Messstellenbetreiber im Sinne der §§ 5 und 6 ist verpflichtet, die vom Netzbetreiber und vom grundzuständigen Messstellenbetreiber geschaffenen Möglichkeiten zum Datenaustausch nach den Sätzen 1 und 2 zu nutzen.
(2) Die Datenkommunikation hat in dem von der Bundesnetzagentur vorgegebenen, bundesweit einheitlichen Format zu erfolgen.
(3) Personenbezogene Daten sind zu anonymisieren oder zu pseudonymisieren, soweit dies im Hinblick auf den Verarbeitungszweck möglich ist. Unter den Voraussetzungen der Verordnung (EU) 2016/679 können eine Anonymisierung insbesondere über Aggregation der Daten von mindestens fünf Anschlussnutzern und eine Pseudonymisierung über alphanumerische Bezeichnungen des Ortes der Messung, der Entnahme oder der Einspeisung von Energie erfolgen. Im Sinne von Satz 1 ist eine Pseudonymisierung von Last- oder Zählerstandsgängen im Hinblick auf den Verarbeitungszweck insbesondere möglich und daher verpflichtend
1.
bei Übermittlung nach § 60 Absatz 3 bei Letztverbrauchern mit einem Jahresstromverbrauch bis einschließlich 6 000 Kilowattstunden, hinter deren Netzanschluss weder eine steuerbare Verbrauchseinrichtung nach § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes noch eine Anlage nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz oder dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz betrieben wird,
2.
im Übrigen
a)
bei Übermittlung an den Betreiber von Verteilernetzen nach § 60 Absatz 3 Nummer 1 bezüglich der Verarbeitungszwecke nach § 66 Absatz 1 Nummer 3 und 5, 4,
b)
bei Übermittlung an den Übertragungsnetzbetreiber und Bilanzkoordinator nach § 60 Absatz 3 Nummer 2 bezüglich der Verarbeitungszwecke nach § 66 Absatz 1 Nummer 3 und 5 4 sowie nach § 67 Absatz 1 Nummer 1 bis 4,
c)
bei Übermittlung an den Energielieferanten nach § 60 Absatz 3 Nummer 3 bezüglich der Verarbeitungszwecke nach § 69 Absatz 1 Nummer 6,
d)
in weiteren durch Festlegungen der Bundesnetzagentur nach § 47 Absatz 2 Nummer 13 oder § 75 bestimmten Fällen.
In den Fällen von Satz 3 ist eine Auflösung des Pseudonyms nur im Rahmen der §§ 66 bis 69 zugunsten des jeweils berechtigten Akteurs und nur aus zwingenden Gründen möglich, wenn Festlegungen der Bundesnetzagentur nach § 47 Absatz 2 Nummer 13 oder § 75 dies bestimmen.
(3) Personenbezogene Daten sind zu anonymisieren oder zu pseudonymisieren, soweit dies im Hinblick auf den Verarbeitungszweck möglich ist. Unter den Voraussetzungen der Verordnung (EU) 2016/679 können eine Anonymisierung insbesondere über Aggregation der Daten von mindestens fünf Anschlussnutzern und eine Pseudonymisierung über alphanumerische Bezeichnungen des Ortes der Messung, der Entnahme oder der Einspeisung von Energie erfolgen. Im Sinne von Satz 1 ist eine Pseudonymisierung von Last- oder Zählerstandsgängen im Hinblick auf den Verarbeitungszweck insbesondere möglich und daher verpflichtend
1.
bei Übermittlung nach § 60 Absatz 3 bei Letztverbrauchern mit einem Jahresstromverbrauch bis einschließlich 6 000 Kilowattstunden, hinter deren Netzanschluss weder eine steuerbare Verbrauchseinrichtung nach § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes noch eine Anlage nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz oder dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz betrieben wird,
2.
im Übrigen
a)
bei Übermittlung an den Betreiber von Verteilernetzen nach § 60 Absatz 3 Nummer 1 bezüglich der Verarbeitungszwecke nach § 66 Absatz 1 Nummer 3 und 5, 4,
b)
bei Übermittlung an den Übertragungsnetzbetreiber und Bilanzkoordinator nach § 60 Absatz 3 Nummer 2 bezüglich der Verarbeitungszwecke nach § 66 Absatz 1 Nummer 3 und 5 4 sowie nach § 67 Absatz 1 Nummer 1 bis 4,
c)
bei Übermittlung an den Energielieferanten nach § 60 Absatz 3 Nummer 3 bezüglich der Verarbeitungszwecke nach § 69 Absatz 1 Nummer 6,
d)
in weiteren durch Festlegungen der Bundesnetzagentur nach § 47 Absatz 2 Nummer 13 oder § 75 bestimmten Fällen.
In den Fällen von Satz 3 ist eine Auflösung des Pseudonyms nur im Rahmen der §§ 66 bis 69 zugunsten des jeweils berechtigten Akteurs und nur aus zwingenden Gründen möglich, wenn Festlegungen der Bundesnetzagentur nach § 47 Absatz 2 Nummer 13 oder § 75 dies bestimmen.
(4) Aus intelligenten Messsystemen stammende personenbezogene Daten, Stammdaten und Netzzustandsdaten dürfen nur zwischen Teilnehmern an der Smart-Metering-Public-Key-Infrastruktur des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik kommuniziert werden; im Übrigen gelten die Anforderungen aus § 51 Absatz 1.

Teil 3 - Regelungen zur Datenkommunikation in intelligenten Energienetzen | Kapitel 3 - Besondere Anforderungen an die Datenverarbeitung; Übermittlungs- und Archivierungspflicht; Löschung | Abschnitt 1 - Pflichten des Messstellenbetreibers

(1) Der Messstellenbetreiber ist verpflichtet, die nach den §§ 55 bis 59 erhobenen Daten aufzubereiten und im erforderlichen Umfang an die nach § 49 berechtigten Stellen zu den Zeitpunkten zu übermitteln, die diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben aus § 50 in Verbindung mit den §§ 61 bis 73 vorgeben.
(2) Bei Messstellen mit intelligenten Messsystemen sollen die Aufbereitung der Messwerte, insbesondere die Plausibilisierung und die Ersatzwertbildung im Smart-Meter-Gateway, und die Datenübermittlung über das Smart-Meter-Gateway direkt an die berechtigten Stellen erfolgen, soweit das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik dies als technisch möglich bewertet und die Bundesnetzagentur auf Basis dieser Bewertung eine Festlegung nach § 75 Nummer 4 trifft. Bis zu einer Festlegung der Bundesnetzagentur nach Satz 1 können auf Basis von Festlegungen der Bundesnetzagentur nach § 75 Nummer 4 Datenübermittlung und Aufbereitung der Messwerte durch den Messstellenbetreiber ganz oder teilweise, für den Bereich Gas durch berechtigte Stellen nach § 49 Absatz 2 und dauerhaft, außerhalb des Smart-Meter-Gateways erfolgen.
(3) Zur Erfüllung seiner energiewirtschaftlichen Verpflichtungen nach Absatz 1 übermittelt der Messstellenbetreiber unter Beachtung der Anforderungen nach Absatz 2 und des § 52 Absatz 3 standardmäßig
1.
dem Betreiber von eines Verteilernetzen Verteilernetzes
a)
in den Fällen des § 55 Absatz 1 Nummer 1 und 3 für die in § 69 66 Absatz 1 genannten Zwecke täglich für den Vortag Vortag, auf Anforderung des Betreibers von Verteilernetzen auch viertelstündlich, die Last- oder Zählerstandsgänge,
in den Fällen des § 55 Absatz 1 Nummer 1 für die in § 66 Absatz 1 genannten Zwecke täglich für den Vortag die Last- oder Zählerstandsgänge,
b)
in den Fällen des § 55 Absatz 1 Nummer 2 bei Zählpunkten mit registrierender Lastgangmessung für die in § 66 Absatz 1 genannten Zwecke täglich für den Vortag Vortag, auf Anforderung des Betreibers von Verteilernetzen auch viertelstündlich, die Lastgänge,
c)
in den Fällen des § 55 Absatz 1 Nummer 2 bei Zählpunkten mit intelligenten Messsystemen für die in § 69 66 Absatz 1 Nummer 3 1, 5 und 6 genannten Zwecke täglich für den Vortag Vortag, auf Anforderung des Betreibers von Verteilernetzen auch viertelstündlich, die Last- oder Zählerstandsgänge,
in den Fällen des § 55 Absatz 1 Nummer 2 bei Zählpunkten mit intelligenten Messsystemen für die in § 66 Absatz 1 Nummer 3 und 7 genannten Zwecke täglich für den Vortag die Last- oder Zählerstandsgänge,
d)
in den Fällen des § 55 Absatz 1 Nummer 3 bei Zählpunkten mit registrierender Lastgangmessung für die in § 66 Absatz 1 genannten Zwecke täglich für den Vortag Vortag, auf Anforderung des Betreibers von Verteilernetzen auch viertelstündlich, die Lastgänge,
e)
in den Fällen des § 55 Absatz 1 Nummer 3 bei Zählpunkten mit intelligenten Messsystemen für die in § 66 Absatz 1 Nummer 3, 5 4 und 7 6 genannten Zwecke täglich für den Vortag Vortag, auf Anforderung des Betreibers von Verteilernetzen auch viertelstündlich, die Zählerstandsgänge,
f)
in den Fällen des § 55 Absatz 3 und 4 bei Zählpunkten mit registrierender Einspeisegangmessung oder mit intelligenten Messsystemen für die in § 69 66 Absatz 1 genannten Zwecke täglich für den Vortag Vortag, auf Anforderung des Betreibers von Verteilernetzen auch viertelstündlich, die Einspeise- oder Zählerstandsgänge,
g)
bei Messstellen mit intelligenten Messsystemen, die nicht von den Buchstaben a bis e erfasst sind, soweit möglich, monatlich für den Vormonat in geeignet aggregierter Form die Zählerstandsgänge, andernfalls jährlich Jahresarbeitswerte;
in den Fällen des § 55 Absatz 3 und 4 bei Zählpunkten mit registrierender Einspeisegangmessung oder mit intelligenten Messsystemen für die in § 66 Absatz 1 genannten Zwecke täglich für den Vortag die Einspeise- oder Zählerstandsgänge,
im Übrigen und soweit möglich bei Messstellen mit intelligenten Messsystemen monatlich für den Vormonat in geeignet aggregierter Form die Zählerstandsgänge, andernfalls jährlich Jahresarbeitswerte;
2.
dem Übertragungsnetzbetreiber und Bilanzkoordinator
a)
in den Fällen des § 55 Absatz 1 Nummer 1 für die in § 66 Absatz 1 und § 67 Absatz 1 genannten Zwecke täglich für den Vortag Vortag, auf Anforderung des Übertragungsnetzbetreibers oder des Bilanzkoordinators auch viertelstündlich, die Last- oder Zählerstandsgänge,
b)
in den Fällen des § 55 Absatz 1 Nummer 2 bei Zählpunkten mit registrierender Lastgangmessung für die in § 66 Absatz 1 und § 67 Absatz 1 genannten Zwecke täglich für den Vortag Vortag, auf Anforderung des Übertragungsnetzbetreibers oder des Bilanzkoordinators auch viertelstündlich, die Lastgänge,
c)
in den Fällen des § 55 Absatz 1 Nummer 2 bei Zählpunkten mit intelligenten Messsystemen für die in § 66 Absatz 1 Nummer 3 und 7 6 sowie § 67 Absatz 1 Nummer 1 1, 6 und 7 genannten Zwecke täglich für den Vortag Vortag, auf Anforderung des Übertragungsnetzbetreibers oder des Bilanzkoordinators auch viertelstündlich, die Zählerstandsgänge,
d)
in den Fällen des § 55 Absatz 1 Nummer 3 bei Zählpunkten mit registrierender Lastgangmessung für die in § 66 Absatz 1 und § 67 Absatz 1 genannten Zwecke täglich für den Vortag Vortag, auf Anforderung des Übertragungsnetzbetreibers oder des Bilanzkoordinators auch viertelstündlich, die Lastgänge,
e)
in den Fällen des § 55 Absatz 1 Nummer 3 bei Zählpunkten mit intelligenten Messsystemen für die in § 66 Absatz 1 Nummer 3, 5 4 und 7 6 sowie § 67 Absatz 1 Nummer 1 1, 6 und 7 genannten Zwecke täglich für den Vortag Vortag, auf Anforderung des Übertragungsnetzbetreibers oder des Bilanzkoordinators auch viertelstündlich, die Zählerstandsgänge,
f)
in den Fällen des § 55 Absatz 3 und 4 bei Zählpunkten mit registrierender Einspeisegangmessung oder mit intelligenten Messsystemen für die in § 66 Absatz 1 und § 67 Absatz 1 genannten Zwecke täglich für den Vortag Vortag, auf Anforderung des Übertragungsnetzbetreibers oder des Bilanzkoordinators auch viertelstündlich, die Einspeise- oder Zählerstandsgänge,
g)
bei Messstellen mit intelligenten Messsystemen, die nicht von den Buchstaben a bis f erfasst sind, soweit möglich, monatlich für den Vormonat in geeignet aggregierter Form die Zählerstandsgänge, andernfalls jährlich Jahresarbeitswerte;
im Übrigen und soweit möglich bei Messstellen mit intelligenten Messsystemen monatlich für den Vormonat in geeignet aggregierter Form die Zählerstandsgänge, andernfalls jährlich Jahresarbeitswerte;
3.
dem Energielieferanten
a)
in den Fällen des § 55 Absatz 1 Nummer 1 und 3 für die in § 69 Absatz 1 genannten Zwecke täglich für den Vortag die Last- oder Zählerstandsgänge,
in den Fällen des § 55 Absatz 1 Nummer 1 und 3 für die in § 66 69 Absatz 1 genannten Zwecke täglich für den Vortag die Last- oder Zählerstandsgänge,
b)
in den Fällen des § 55 Absatz 1 Nummer 2 für die in § 69 Absatz 1 Nummer 1, 5 und 6 genannten Zwecke täglich für den Vortag die Last- oder Zählerstandsgänge,
in den Fällen des § 55 Absatz 1 Nummer 2 bei Zählpunkten mit intelligenten Messsystemen für die in § 66 69 Absatz 1 Nummer 3 1, 5 und 7 6 genannten Zwecke täglich für den Vortag die Last- oder Zählerstandsgänge,
c)
in den Fällen des § 55 Absatz 3 und 4 bei Zählpunkten mit registrierender Einspeisegangmessung oder mit intelligenten Messsystemen für die in § 69 Absatz 1 genannten Zwecke täglich für den Vortag die Einspeise- oder Zählerstandsgänge,
in den Fällen des § 55 Absatz 3 und 4 bei Zählpunkten mit registrierender Einspeisegangmessung oder mit intelligenten Messsystemen für die in § 66 69 Absatz 1 genannten Zwecke täglich für den Vortag die Einspeise- oder Zählerstandsgänge,
d)
bei Messstellen mit registrierender Lastgangmessung oder mit intelligenten Messsystemen, die nicht von den Buchstaben a bis c erfasst sind, soweit möglich, monatlich für den Vormonat in geeignet aggregierter Form die Last- oder Zählerstandsgänge, andernfalls jährlich Jahresarbeitswerte;
im Übrigen und soweit möglich bei Messstellen mit registrierender Lastgangmessung oder mit intelligenten Messsystemen monatlich für den Vormonat in geeignet aggregierter Form die Last- oder Zählerstandsgänge, andernfalls jährlich Jahresarbeitswerte;
4.
dem für die Aufbereitung abrechnungsrelevanter Messwerte einer Entnahme- oder Einspeisestelle zuständigen Messstellenbetreiber diejenigen Messwerte in derjenigen Auflösung und zu denjenigen Zeitpunkten, die dieser seinerseits benötigt, um seinen Verpflichtungen aus den Nummern 1 bis 3 unter Berücksichtigung der Festlegungen der Bundesnetzagentur aus § 20 Absatz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes sowie aus den §§ 47 und 75 nachkommen zu können.
Außerhalb der in Satz 1 genannten Fälle dürfen Messstellenbetreiber im Rahmen von Zusatzleistungen nach § 34 Absatz 2 und 3 Dritten anonymisierte und geeignet aggregierte Last-, Zählerstands- und Einspeisegänge zur Verfügung stellen; dabei sind etwaige Festlegungen der Bundesnetzagentur nach § 47 Absatz 2 Nummer 13 und § 75 sind zu beachten.
(3) Zur Erfüllung seiner energiewirtschaftlichen Verpflichtungen nach Absatz 1 übermittelt der Messstellenbetreiber unter Beachtung der Anforderungen nach Absatz 2 und des § 52 Absatz 3 standardmäßig
1.
dem Betreiber von eines Verteilernetzen Verteilernetzes
a)
in den Fällen des § 55 Absatz 1 Nummer 1 und 3 für die in § 69 66 Absatz 1 genannten Zwecke täglich für den Vortag Vortag, auf Anforderung des Betreibers von Verteilernetzen auch viertelstündlich, die Last- oder Zählerstandsgänge,
in den Fällen des § 55 Absatz 1 Nummer 1 für die in § 66 Absatz 1 genannten Zwecke täglich für den Vortag die Last- oder Zählerstandsgänge,
b)
in den Fällen des § 55 Absatz 1 Nummer 2 bei Zählpunkten mit registrierender Lastgangmessung für die in § 66 Absatz 1 genannten Zwecke täglich für den Vortag Vortag, auf Anforderung des Betreibers von Verteilernetzen auch viertelstündlich, die Lastgänge,
c)
in den Fällen des § 55 Absatz 1 Nummer 2 bei Zählpunkten mit intelligenten Messsystemen für die in § 69 66 Absatz 1 Nummer 3 1, 5 und 6 genannten Zwecke täglich für den Vortag Vortag, auf Anforderung des Betreibers von Verteilernetzen auch viertelstündlich, die Last- oder Zählerstandsgänge,
in den Fällen des § 55 Absatz 1 Nummer 2 bei Zählpunkten mit intelligenten Messsystemen für die in § 66 Absatz 1 Nummer 3 und 7 genannten Zwecke täglich für den Vortag die Last- oder Zählerstandsgänge,
d)
in den Fällen des § 55 Absatz 1 Nummer 3 bei Zählpunkten mit registrierender Lastgangmessung für die in § 66 Absatz 1 genannten Zwecke täglich für den Vortag Vortag, auf Anforderung des Betreibers von Verteilernetzen auch viertelstündlich, die Lastgänge,
e)
in den Fällen des § 55 Absatz 1 Nummer 3 bei Zählpunkten mit intelligenten Messsystemen für die in § 66 Absatz 1 Nummer 3, 5 4 und 7 6 genannten Zwecke täglich für den Vortag Vortag, auf Anforderung des Betreibers von Verteilernetzen auch viertelstündlich, die Zählerstandsgänge,
f)
in den Fällen des § 55 Absatz 3 und 4 bei Zählpunkten mit registrierender Einspeisegangmessung oder mit intelligenten Messsystemen für die in § 69 66 Absatz 1 genannten Zwecke täglich für den Vortag Vortag, auf Anforderung des Betreibers von Verteilernetzen auch viertelstündlich, die Einspeise- oder Zählerstandsgänge,
g)
bei Messstellen mit intelligenten Messsystemen, die nicht von den Buchstaben a bis e erfasst sind, soweit möglich, monatlich für den Vormonat in geeignet aggregierter Form die Zählerstandsgänge, andernfalls jährlich Jahresarbeitswerte;
in den Fällen des § 55 Absatz 3 und 4 bei Zählpunkten mit registrierender Einspeisegangmessung oder mit intelligenten Messsystemen für die in § 66 Absatz 1 genannten Zwecke täglich für den Vortag die Einspeise- oder Zählerstandsgänge,
im Übrigen und soweit möglich bei Messstellen mit intelligenten Messsystemen monatlich für den Vormonat in geeignet aggregierter Form die Zählerstandsgänge, andernfalls jährlich Jahresarbeitswerte;
2.
dem Übertragungsnetzbetreiber und Bilanzkoordinator
a)
in den Fällen des § 55 Absatz 1 Nummer 1 für die in § 66 Absatz 1 und § 67 Absatz 1 genannten Zwecke täglich für den Vortag Vortag, auf Anforderung des Übertragungsnetzbetreibers oder des Bilanzkoordinators auch viertelstündlich, die Last- oder Zählerstandsgänge,
b)
in den Fällen des § 55 Absatz 1 Nummer 2 bei Zählpunkten mit registrierender Lastgangmessung für die in § 66 Absatz 1 und § 67 Absatz 1 genannten Zwecke täglich für den Vortag Vortag, auf Anforderung des Übertragungsnetzbetreibers oder des Bilanzkoordinators auch viertelstündlich, die Lastgänge,
c)
in den Fällen des § 55 Absatz 1 Nummer 2 bei Zählpunkten mit intelligenten Messsystemen für die in § 66 Absatz 1 Nummer 3 und 7 6 sowie § 67 Absatz 1 Nummer 1 1, 6 und 7 genannten Zwecke täglich für den Vortag Vortag, auf Anforderung des Übertragungsnetzbetreibers oder des Bilanzkoordinators auch viertelstündlich, die Zählerstandsgänge,
d)
in den Fällen des § 55 Absatz 1 Nummer 3 bei Zählpunkten mit registrierender Lastgangmessung für die in § 66 Absatz 1 und § 67 Absatz 1 genannten Zwecke täglich für den Vortag Vortag, auf Anforderung des Übertragungsnetzbetreibers oder des Bilanzkoordinators auch viertelstündlich, die Lastgänge,
e)
in den Fällen des § 55 Absatz 1 Nummer 3 bei Zählpunkten mit intelligenten Messsystemen für die in § 66 Absatz 1 Nummer 3, 5 4 und 7 6 sowie § 67 Absatz 1 Nummer 1 1, 6 und 7 genannten Zwecke täglich für den Vortag Vortag, auf Anforderung des Übertragungsnetzbetreibers oder des Bilanzkoordinators auch viertelstündlich, die Zählerstandsgänge,
f)
in den Fällen des § 55 Absatz 3 und 4 bei Zählpunkten mit registrierender Einspeisegangmessung oder mit intelligenten Messsystemen für die in § 66 Absatz 1 und § 67 Absatz 1 genannten Zwecke täglich für den Vortag Vortag, auf Anforderung des Übertragungsnetzbetreibers oder des Bilanzkoordinators auch viertelstündlich, die Einspeise- oder Zählerstandsgänge,
g)
bei Messstellen mit intelligenten Messsystemen, die nicht von den Buchstaben a bis f erfasst sind, soweit möglich, monatlich für den Vormonat in geeignet aggregierter Form die Zählerstandsgänge, andernfalls jährlich Jahresarbeitswerte;
im Übrigen und soweit möglich bei Messstellen mit intelligenten Messsystemen monatlich für den Vormonat in geeignet aggregierter Form die Zählerstandsgänge, andernfalls jährlich Jahresarbeitswerte;
3.
dem Energielieferanten
a)
in den Fällen des § 55 Absatz 1 Nummer 1 und 3 für die in § 69 Absatz 1 genannten Zwecke täglich für den Vortag die Last- oder Zählerstandsgänge,
in den Fällen des § 55 Absatz 1 Nummer 1 und 3 für die in § 66 69 Absatz 1 genannten Zwecke täglich für den Vortag die Last- oder Zählerstandsgänge,
b)
in den Fällen des § 55 Absatz 1 Nummer 2 für die in § 69 Absatz 1 Nummer 1, 5 und 6 genannten Zwecke täglich für den Vortag die Last- oder Zählerstandsgänge,
in den Fällen des § 55 Absatz 1 Nummer 2 bei Zählpunkten mit intelligenten Messsystemen für die in § 66 69 Absatz 1 Nummer 3 1, 5 und 7 6 genannten Zwecke täglich für den Vortag die Last- oder Zählerstandsgänge,
c)
in den Fällen des § 55 Absatz 3 und 4 bei Zählpunkten mit registrierender Einspeisegangmessung oder mit intelligenten Messsystemen für die in § 69 Absatz 1 genannten Zwecke täglich für den Vortag die Einspeise- oder Zählerstandsgänge,
in den Fällen des § 55 Absatz 3 und 4 bei Zählpunkten mit registrierender Einspeisegangmessung oder mit intelligenten Messsystemen für die in § 66 69 Absatz 1 genannten Zwecke täglich für den Vortag die Einspeise- oder Zählerstandsgänge,
d)
bei Messstellen mit registrierender Lastgangmessung oder mit intelligenten Messsystemen, die nicht von den Buchstaben a bis c erfasst sind, soweit möglich, monatlich für den Vormonat in geeignet aggregierter Form die Last- oder Zählerstandsgänge, andernfalls jährlich Jahresarbeitswerte;
im Übrigen und soweit möglich bei Messstellen mit registrierender Lastgangmessung oder mit intelligenten Messsystemen monatlich für den Vormonat in geeignet aggregierter Form die Last- oder Zählerstandsgänge, andernfalls jährlich Jahresarbeitswerte;
4.
dem für die Aufbereitung abrechnungsrelevanter Messwerte einer Entnahme- oder Einspeisestelle zuständigen Messstellenbetreiber diejenigen Messwerte in derjenigen Auflösung und zu denjenigen Zeitpunkten, die dieser seinerseits benötigt, um seinen Verpflichtungen aus den Nummern 1 bis 3 unter Berücksichtigung der Festlegungen der Bundesnetzagentur aus § 20 Absatz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes sowie aus den §§ 47 und 75 nachkommen zu können.
Außerhalb der in Satz 1 genannten Fälle dürfen Messstellenbetreiber im Rahmen von Zusatzleistungen nach § 34 Absatz 2 und 3 Dritten anonymisierte und geeignet aggregierte Last-, Zählerstands- und Einspeisegänge zur Verfügung stellen; dabei sind etwaige Festlegungen der Bundesnetzagentur nach § 47 Absatz 2 Nummer 13 und § 75 sind zu beachten.
(4) Bei intelligenten Messsystemen haben Messstellenbetreiber für eine entsprechende Standardkonfiguration des Smart-Meter-Gateways im Sinne von Absatz 3 zu sorgen. Konkretisierungen zur Standardkonfiguration aus Absatz 3 kann die Bundesnetzagentur nach § 75 festlegen.
(5) Unter Beachtung von Absatz 4 Satz 2 und in den Grenzen der Absätze 1 und 2 können Berechtigte vom Messstellenbetreiber jede von Absatz 3 abweichende datensparsamere Konfiguration des Smart-Meter-Gateways verlangen.
(6) Der Messstellenbetreiber muss personenbezogene Messwerte unter Beachtung mess- und eichrechtlicher Vorgaben löschen oder im Sinne von § 52 Absatz 3 Satz 2 anonymisieren, sobald für seine Aufgabenwahrnehmung eine Speicherung personenbezogener Messwerte nicht mehr erforderlich ist, spätestens jedoch nach drei Jahren ab dem Schluss des Kalenderjahres, in dem der jeweilige Messwert erhoben wurde, soweit in einer Festlegung der Bundesnetzagentur nach § 47 Absatz 2 Nummer 13 oder nach § 75 nicht etwas anderes bestimmt ist.

Teil 3 - Regelungen zur Datenkommunikation in intelligenten Energienetzen | Kapitel 3 - Besondere Anforderungen an die Datenverarbeitung; Übermittlungs- und Archivierungspflicht; Löschung | Abschnitt 2 - Zulässiger Datenaustausch: Pflichten der übrigen an der Datenkommunikation Beteiligten

(1) Der Netzbetreiber darf erhaltene Messwerte ausschließlich verarbeiten, soweit dies für folgende Zwecke zwingend erforderlich ist:
1.
zur Durchführung der Netznutzungsabrechnung,
2.
zur Abwicklung der Abnahme- und Förderpflichten nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz,
3.
zum sicherer, sicheren, zuverlässiger zuverlässigen und leistungsfähiger leistungsfähigen Betrieb und zu eine einer optimierte optimierten Planung des Energieversorgungsnetzes sowie zur Erstellung von Last- und Einspeiseprognosen zwecks datengestützter Optimierung, Verstärkung und Ausbaus des Energieversorgungsnetzes,
4.
zur netzplanerischen Berücksichtigung und netzbetrieblichen Durchführung von Maßnahmen nach den §§ 13a und 14a des Energiewirtschaftsgesetzes, insbesondere durch eine dynamische Steuerung anhand der tatsächlichen sowie der prognostizierten Netzauslastung,
(weggefallen)
5.
netzplanerische Berücksichtigung und netzbetriebliche Durchführung des Flexibilitätsmechanismus nach § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes, insbesondere durch eine dynamische Steuerung anhand der tatsächlichen sowie der prognostizierten Netzauslastung,
zur Bestimmung der Konzessionsabgabe nach der Konzessionsabgabenverordnung,
6.
Bestimmung der Konzessionsabgabe nach der Konzessionsabgabenverordnung,
zur effizienten Bewirtschaftung seines Differenzbilanz- und Netzverlustbilanzkreises, einschließlich Prognosen zur Vermeidung von Bilanzkreisabweichungen und zur Verbesserung von Standardlastprofilen,
7.
effiziente Bewirtschaftung seines Differenzbilanz- und Netzverlustbilanzkreises, einschließlich Prognosen zur Vermeidung von Bilanzkreisabweichungen und zur Verbesserung von Standardlastprofilen,
zur Aggregation der Last- und Einspeisegänge von Einzelzählpunkten zu Bilanzkreissummenzeitreihen je Bilanzkreis und Bilanzierungsgebiet für die Einbeziehung in die Bilanzkreisabrechnung in den Fällen, die nicht von § 67 Absatz 1 Nummer 6 erfasst sind,
8.
Aggregation der Last- und Einspeisegänge von Einzelzählpunkten zu Bilanzkreissummenzeitreihen je Bilanzkreis und Bilanzierungsgebiet für die Einbeziehung in die Bilanzkreisabrechnung in den Fällen, die nicht von § 67 Absatz 1 Nummer 6 erfasst sind,
zur Erhebung von Umlagen nach dem Energiefinanzierungsgesetz,
9.
Erhebung von Umlagen nach dem Energiefinanzierungsgesetz,
zur Überprüfung der Verpflichtungen von Netzbetreibern zur Erstellung des Gesamtberichtes nach § 12 Absatz 2a bis 2c des Energiewirtschaftsgesetzes,
10.
zur Erfüllung weiterer sich aus den Festlegungen der Bundesnetzagentur nach § 20 Absatz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes sowie nach § 75 dieses Gesetzes ergebender Pflichten.
(1) Der Netzbetreiber darf erhaltene Messwerte ausschließlich verarbeiten, soweit dies für folgende Zwecke zwingend erforderlich ist:
1.
zur Durchführung der Netznutzungsabrechnung,
2.
zur Abwicklung der Abnahme- und Förderpflichten nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz,
3.
zum sicherer, sicheren, zuverlässiger zuverlässigen und leistungsfähiger leistungsfähigen Betrieb und zu eine einer optimierte optimierten Planung des Energieversorgungsnetzes sowie zur Erstellung von Last- und Einspeiseprognosen zwecks datengestützter Optimierung, Verstärkung und Ausbaus des Energieversorgungsnetzes,
4.
zur netzplanerischen Berücksichtigung und netzbetrieblichen Durchführung von Maßnahmen nach den §§ 13a und 14a des Energiewirtschaftsgesetzes, insbesondere durch eine dynamische Steuerung anhand der tatsächlichen sowie der prognostizierten Netzauslastung,
(weggefallen)
5.
netzplanerische Berücksichtigung und netzbetriebliche Durchführung des Flexibilitätsmechanismus nach § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes, insbesondere durch eine dynamische Steuerung anhand der tatsächlichen sowie der prognostizierten Netzauslastung,
zur Bestimmung der Konzessionsabgabe nach der Konzessionsabgabenverordnung,
6.
Bestimmung der Konzessionsabgabe nach der Konzessionsabgabenverordnung,
zur effizienten Bewirtschaftung seines Differenzbilanz- und Netzverlustbilanzkreises, einschließlich Prognosen zur Vermeidung von Bilanzkreisabweichungen und zur Verbesserung von Standardlastprofilen,
7.
effiziente Bewirtschaftung seines Differenzbilanz- und Netzverlustbilanzkreises, einschließlich Prognosen zur Vermeidung von Bilanzkreisabweichungen und zur Verbesserung von Standardlastprofilen,
zur Aggregation der Last- und Einspeisegänge von Einzelzählpunkten zu Bilanzkreissummenzeitreihen je Bilanzkreis und Bilanzierungsgebiet für die Einbeziehung in die Bilanzkreisabrechnung in den Fällen, die nicht von § 67 Absatz 1 Nummer 6 erfasst sind,
8.
Aggregation der Last- und Einspeisegänge von Einzelzählpunkten zu Bilanzkreissummenzeitreihen je Bilanzkreis und Bilanzierungsgebiet für die Einbeziehung in die Bilanzkreisabrechnung in den Fällen, die nicht von § 67 Absatz 1 Nummer 6 erfasst sind,
zur Erhebung von Umlagen nach dem Energiefinanzierungsgesetz,
9.
Erhebung von Umlagen nach dem Energiefinanzierungsgesetz,
zur Überprüfung der Verpflichtungen von Netzbetreibern zur Erstellung des Gesamtberichtes nach § 12 Absatz 2a bis 2c des Energiewirtschaftsgesetzes,
10.
zur Erfüllung weiterer sich aus den Festlegungen der Bundesnetzagentur nach § 20 Absatz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes sowie nach § 75 dieses Gesetzes ergebender Pflichten.
(2) Standardmäßig übermittelt der Netzbetreiber monatlich für den Vormonat
1.
dem Energielieferanten für die in § 69 Absatz 1 Nummer 3 und 4 genannten Zwecke Last- und Einspeisegänge sowie Arbeitswerte von Einzelzählpunkten in den Fällen, die nicht von § 67 Absatz 1 Nummer 6 erfasst sind,
2.
dem Bilanzkoordinator für den in § 67 Absatz 1 Nummer 7 genannten Zweck Bilanzkreissummenzeitreihen je Bilanzkreis und Bilanzierungsgebiet in den Fällen, die nicht von § 67 Absatz 1 Nummer 6 erfasst sind,
3.
die zur Erfüllung weiterer, sich aus den Festlegungen der Bundesnetzagentur nach § 75 ergebender Pflichten erforderlichen Daten.
(3) Der Netzbetreiber muss sämtliche personenbezogenen Messwerte löschen oder im Sinne von § 52 Absatz 3 Satz 2 anonymisieren, sobald für seine Aufgabenwahrnehmung eine Speicherung personenbezogener Messwerte nicht mehr erforderlich ist. Soweit in einer Festlegung der Bundesnetzagentur nach § 47 Absatz 2 Nummer 13 oder nach § 75 nicht etwas anderes bestimmt ist, gilt eine Speicherung im Sinne von Satz 1 als nicht mehr erforderlich
1.
in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 und 5 spätestens nach einem Jahr ab dem Schluss des Kalenderjahres, in dem der jeweilige Messwert erhoben wurde,
2.
im Übrigen drei Jahre ab dem Schluss des Kalenderjahres, in dem der jeweilige Messwert erhoben wurde.