Synopse zur Änderung an
Messstellenbetriebsgesetz (MsbG)

Erstellt am: 24.12.2025

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Teil 1 - Allgemeine Bestimmungen

Im Sinne dieses Gesetzes ist oder sind:
1.
Aggregationsverantwortlicher: jeder Marktakteur, dem durch eine Festlegung der Bundesnetzagentur nach den §§ 47 und 75 die Aufgabe der Aggregation von viertelstündigen Werten oder von Profilwerten zu Summenzeitreihen zugewiesen worden ist,
1a.
Anlagenbetreiber: der Betreiber von Anlagen nach dem § 3 Nummer 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetz Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066) oder dem nach § 2 Nummer 6 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes, vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2498) in der jeweils geltenden Fassung,
2.
Anschlussnehmer der Eigentümer oder Erbbauberechtigte eines Grundstücks oder Gebäudes, das an das Energieversorgungsnetz angeschlossen ist oder die natürliche oder juristische Person, in deren Auftrag ein Grundstück oder Gebäude an das Energieversorgungsnetz angeschlossen wird,
3.
Anschlussnutzer: der zur Nutzung des Netzanschlusses berechtigte Letztverbraucher oder Betreiber von Erzeugungsanlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz oder dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz,
4.
grundzuständiger Messstellenbetreiber: der Betreiber von Energieversorgungsnetzen, der Auffangmessstellenbetreiber nach § 11 Absatz 2 Satz 1 ab dem in § 11 Absatz 3 Satz 1 genannten Zeitpunkt oder ein Dritter, dem aufgrund eines Verfahrens nach den §§ 41 und 43 die Grundzuständigkeit für den Messstellenbetrieb erfolgreich übertragen worden ist,
5.
Grundzuständigkeit für den Messstellenbetrieb: die Verpflichtung zur Wahrnehmung des Messstellenbetriebs für alle Messstellen des jeweiligen Netzgebiets solange und soweit kein Dritter nach den §§ 5 und 6 den Messstellenbetrieb durchführt,
6.
Grundzuständigkeit für den Messstellenbetrieb für moderne Messeinrichtungen und intelligente Messsysteme: die Verpflichtung zur Wahrnehmung des Messstellenbetriebs mit modernen Messeinrichtungen und intelligenten Messsystemen im jeweiligen Netzgebiet für diejenigen Messstellen, die nach Maßgabe der §§ 29 bis 32 mit modernen Messeinrichtungen und intelligenten Messsystemen auszustatten sind und für die kein Dritter nach den §§ 5 und 6 den Messstellenbetrieb durchführt,
7.
intelligentes Messsystem
eine über ein Smart-Meter-Gateway in ein Kommunikationsnetz eingebundene moderne Messeinrichtung oder Messeinrichtung zur registrierenden Leistungsmessung zur Erfassung elektrischer Energie, die in tatsächlicher Hinsicht mindestens Stromverbrauch, -erzeugung und Nutzungszeit widerspiegelt und über den Smart-Meter-Gateway-Administrator im Zusammenwirken mit den informationstechnischen Systemen weiterer Berechtigter aus § 49 Absatz 2 den besonderen Anforderungen nach den §§ 21 und 22 in Verbindung mit § 31 Absatz 1 genügt, die zur Gewährleistung des Datenschutzes, der Datensicherheit und Interoperabilität in Schutzprofilen und Technischen Richtlinien festgelegt werden können,
8.
Letztverbraucher: natürliche oder juristische Personen, die Energie für den eigenen Verbrauch oder für den Betrieb von Ladepunkten zur Versorgung von Elektromobilnutzern beziehen,
9.
Mehrwertdienst: eine energieversorgungsfremde Dienstleistung, die als Kommunikationsinfrastruktur das Smart-Meter-Gateway benutzt,
10.
Messeinrichtung: ein Messgerät, das allein oder in Verbindung mit anderen Messgeräten für die Gewinnung eines oder mehrerer Messwerte eingesetzt wird,
11.
Messstelle: die Gesamtheit aller Mess-, Steuerungs- und Kommunikationseinrichtungen zur sicheren Verarbeitung von Messdaten und Steuerungsinformationen und zur sicheren Anbindung von Erzeugungsanlagen und steuerbaren Lasten an Zählpunkten eines Anschlussnutzers,
12.
Messstellenbetreiber: der grundzuständige Messstellenbetreiber oder ein Dritter, der die Aufgabe des Messstellenbetriebs durch Vertrag nach § 9 wahrnimmt,
13.
Messsystem: eine in ein Kommunikationsnetz eingebundene Messeinrichtung,
14.
Messwerte: Angaben über vom Anschlussnutzer über einen bestimmten Zeitraum entnommene, erzeugte oder eingespeiste Energiemengen,
14a.
Messwertweiterverarbeiter: jeder Marktakteur, dem durch eine Festlegung der Bundesnetzagentur nach den §§ 47 und 75 die Aufgabe der Aufbereitung abrechnungsrelevanter Messwerte, insbesondere in Bezug auf Entnahmestellen, Einspeisestellen oder Netzübergabestellen zugewiesen worden ist,
15.
moderne Messeinrichtung
eine Messeinrichtung, die in tatsächlicher Hinsicht mindestens Elektrizitätsverbrauch und Nutzungszeit sowie spätestens, wenn eine Messung der eingespeisten Strommengen erforderlich ist, auch die Elektrizitätserzeugung widerspiegelt und über ein Smart-Meter-Gateway sicher in ein Kommunikationsnetz eingebunden werden kann,
16.
Netzzustandsdaten: Spannungs- und Stromwerte und Phasenwinkel sowie daraus errechenbare oder herleitbare Werte, die zur Ermittlung des Netzzustandes verarbeitet werden können,
17.
Plausibilisierung und Ersatzwertbildung: im Rahmen der Aufbereitung von Messwerten rechnerische Vorgänge, die ausgefallene Messwerte oder Messwertreihen überbrücken oder unplausible Messwerte korrigieren,
18.
Schaltprofil: eine Einstellung zum Stromeinspeise- oder -entnahmeverhalten an Erzeugungs- und Verbrauchsanlagen,
19.
Smart-Meter-Gateway: die Kommunikationseinheit eines intelligenten Messsystems, die ein oder mehrere moderne Messeinrichtungen und weitere technische Einrichtungen wie insbesondere Erzeugungsanlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz zur Gewährleistung des Datenschutzes, der Datensicherheit und Interoperabilität unter Beachtung der besonderen Anforderungen von Schutzprofilen und Technischen Richtlinien nach § 22 Absatz 1 und 2 sicher in ein Kommunikationsnetz einbinden kann und über Funktionalitäten zur Erfassung, Verarbeitung und Versendung von Daten verfügt,
20.
Smart-Meter-Gateway-Administrator: eine natürliche oder juristische Person, die als Messstellenbetreiber oder in dessen Auftrag für den technischen Betrieb des intelligenten Messsystems verantwortlich ist,
21.
Smart-Metering-Public-Key-Infrastruktur: ein System zur Ausstellung, Verteilung und Prüfung von digitalen Zertifikaten, welches die Authentizität und die Vertraulichkeit bei der Kommunikation und den gesicherten Datenaustausch der verschiedenen Marktteilnehmer mit den Smart-Meter-Gateways sicherstellt,
22.
Stammdaten: Informationen über Art und technische Ausstattung, Ort und Spannungsebene sowie Art der kommunikativen Anbindung von an das Smart-Meter-Gateway angeschlossenen Anlagen,
23.
Tarifierung: die Zuordnung der gemessenen elektrischen Energie oder Volumenmengen zu verschiedenen Tarifstufen,
24.
technischer Betrieb des intelligenten Messsystems: die Installation, Inbetriebnahme, Konfiguration, Administration, Überwachung und Wartung des Smart-Meter-Gateways und der informationstechnischen Anbindung von modernen Messeinrichtungen und anderen an das Smart-Meter-Gateway angebundenen technischen Einrichtungen sowie Ermöglichung weiterer energiewirtschaftlicher und sonstiger Dienste,
25.
technischer Betrieb der Messstelle: die Installation, Inbetriebnahme, Konfiguration, Administration, Überwachung und Wartung der modernen Messeinrichtungen und intelligenten Messsysteme einschließlich der informationstechnischen Anbindung von Messeinrichtungen und anderen an das Smart-Meter-Gateway angebundenen technischen Einrichtungen einschließlich Steuerungseinrichtungen sowie Ermöglichung weiterer energiewirtschaftlicher und sonstiger Dienste,
26.
Wurzelzertifikat: ein auf dem Gebiet der Kryptografie und Informationssicherheit selbst signiertes Zertifikat der obersten Zertifizierungsinstanz, welches dazu dient, die Gültigkeit aller untergeordneten Zertifikate zu bestätigen,
27.
Zählerstandsgangmessung: die Messung einer Reihe viertelstündig ermittelter Zählerstände von elektrischer Arbeit und stündlich ermittelter Zählerstände von Gasmengen,
28.
Zählpunkt: der Punkt, an dem der Energiefluss messtechnisch erfasst wird.
Im Übrigen sind die Begriffsbestimmungen aus § 3 des Energiewirtschaftsgesetzes anzuwenden.
Im Sinne dieses Gesetzes ist oder sind:
1.
Aggregationsverantwortlicher: jeder Marktakteur, dem durch eine Festlegung der Bundesnetzagentur nach den §§ 47 und 75 die Aufgabe der Aggregation von viertelstündigen Werten oder von Profilwerten zu Summenzeitreihen zugewiesen worden ist,
1a.
Anlagenbetreiber: der Betreiber von Anlagen nach dem § 3 Nummer 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetz Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066) oder dem nach § 2 Nummer 6 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes, vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2498) in der jeweils geltenden Fassung,
2.
Anschlussnehmer der Eigentümer oder Erbbauberechtigte eines Grundstücks oder Gebäudes, das an das Energieversorgungsnetz angeschlossen ist oder die natürliche oder juristische Person, in deren Auftrag ein Grundstück oder Gebäude an das Energieversorgungsnetz angeschlossen wird,
3.
Anschlussnutzer: der zur Nutzung des Netzanschlusses berechtigte Letztverbraucher oder Betreiber von Erzeugungsanlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz oder dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz,
4.
grundzuständiger Messstellenbetreiber: der Betreiber von Energieversorgungsnetzen, der Auffangmessstellenbetreiber nach § 11 Absatz 2 Satz 1 ab dem in § 11 Absatz 3 Satz 1 genannten Zeitpunkt oder ein Dritter, dem aufgrund eines Verfahrens nach den §§ 41 und 43 die Grundzuständigkeit für den Messstellenbetrieb erfolgreich übertragen worden ist,
5.
Grundzuständigkeit für den Messstellenbetrieb: die Verpflichtung zur Wahrnehmung des Messstellenbetriebs für alle Messstellen des jeweiligen Netzgebiets solange und soweit kein Dritter nach den §§ 5 und 6 den Messstellenbetrieb durchführt,
6.
Grundzuständigkeit für den Messstellenbetrieb für moderne Messeinrichtungen und intelligente Messsysteme: die Verpflichtung zur Wahrnehmung des Messstellenbetriebs mit modernen Messeinrichtungen und intelligenten Messsystemen im jeweiligen Netzgebiet für diejenigen Messstellen, die nach Maßgabe der §§ 29 bis 32 mit modernen Messeinrichtungen und intelligenten Messsystemen auszustatten sind und für die kein Dritter nach den §§ 5 und 6 den Messstellenbetrieb durchführt,
7.
intelligentes Messsystem
eine über ein Smart-Meter-Gateway in ein Kommunikationsnetz eingebundene moderne Messeinrichtung oder Messeinrichtung zur registrierenden Leistungsmessung zur Erfassung elektrischer Energie, die in tatsächlicher Hinsicht mindestens Stromverbrauch, -erzeugung und Nutzungszeit widerspiegelt und über den Smart-Meter-Gateway-Administrator im Zusammenwirken mit den informationstechnischen Systemen weiterer Berechtigter aus § 49 Absatz 2 den besonderen Anforderungen nach den §§ 21 und 22 in Verbindung mit § 31 Absatz 1 genügt, die zur Gewährleistung des Datenschutzes, der Datensicherheit und Interoperabilität in Schutzprofilen und Technischen Richtlinien festgelegt werden können,
8.
Letztverbraucher: natürliche oder juristische Personen, die Energie für den eigenen Verbrauch oder für den Betrieb von Ladepunkten zur Versorgung von Elektromobilnutzern beziehen,
9.
Mehrwertdienst: eine energieversorgungsfremde Dienstleistung, die als Kommunikationsinfrastruktur das Smart-Meter-Gateway benutzt,
10.
Messeinrichtung: ein Messgerät, das allein oder in Verbindung mit anderen Messgeräten für die Gewinnung eines oder mehrerer Messwerte eingesetzt wird,
11.
Messstelle: die Gesamtheit aller Mess-, Steuerungs- und Kommunikationseinrichtungen zur sicheren Verarbeitung von Messdaten und Steuerungsinformationen und zur sicheren Anbindung von Erzeugungsanlagen und steuerbaren Lasten an Zählpunkten eines Anschlussnutzers,
12.
Messstellenbetreiber: der grundzuständige Messstellenbetreiber oder ein Dritter, der die Aufgabe des Messstellenbetriebs durch Vertrag nach § 9 wahrnimmt,
13.
Messsystem: eine in ein Kommunikationsnetz eingebundene Messeinrichtung,
14.
Messwerte: Angaben über vom Anschlussnutzer über einen bestimmten Zeitraum entnommene, erzeugte oder eingespeiste Energiemengen,
14a.
Messwertweiterverarbeiter: jeder Marktakteur, dem durch eine Festlegung der Bundesnetzagentur nach den §§ 47 und 75 die Aufgabe der Aufbereitung abrechnungsrelevanter Messwerte, insbesondere in Bezug auf Entnahmestellen, Einspeisestellen oder Netzübergabestellen zugewiesen worden ist,
15.
moderne Messeinrichtung
eine Messeinrichtung, die in tatsächlicher Hinsicht mindestens Elektrizitätsverbrauch und Nutzungszeit sowie spätestens, wenn eine Messung der eingespeisten Strommengen erforderlich ist, auch die Elektrizitätserzeugung widerspiegelt und über ein Smart-Meter-Gateway sicher in ein Kommunikationsnetz eingebunden werden kann,
16.
Netzzustandsdaten: Spannungs- und Stromwerte und Phasenwinkel sowie daraus errechenbare oder herleitbare Werte, die zur Ermittlung des Netzzustandes verarbeitet werden können,
17.
Plausibilisierung und Ersatzwertbildung: im Rahmen der Aufbereitung von Messwerten rechnerische Vorgänge, die ausgefallene Messwerte oder Messwertreihen überbrücken oder unplausible Messwerte korrigieren,
18.
Schaltprofil: eine Einstellung zum Stromeinspeise- oder -entnahmeverhalten an Erzeugungs- und Verbrauchsanlagen,
19.
Smart-Meter-Gateway: die Kommunikationseinheit eines intelligenten Messsystems, die ein oder mehrere moderne Messeinrichtungen und weitere technische Einrichtungen wie insbesondere Erzeugungsanlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz zur Gewährleistung des Datenschutzes, der Datensicherheit und Interoperabilität unter Beachtung der besonderen Anforderungen von Schutzprofilen und Technischen Richtlinien nach § 22 Absatz 1 und 2 sicher in ein Kommunikationsnetz einbinden kann und über Funktionalitäten zur Erfassung, Verarbeitung und Versendung von Daten verfügt,
20.
Smart-Meter-Gateway-Administrator: eine natürliche oder juristische Person, die als Messstellenbetreiber oder in dessen Auftrag für den technischen Betrieb des intelligenten Messsystems verantwortlich ist,
21.
Smart-Metering-Public-Key-Infrastruktur: ein System zur Ausstellung, Verteilung und Prüfung von digitalen Zertifikaten, welches die Authentizität und die Vertraulichkeit bei der Kommunikation und den gesicherten Datenaustausch der verschiedenen Marktteilnehmer mit den Smart-Meter-Gateways sicherstellt,
22.
Stammdaten: Informationen über Art und technische Ausstattung, Ort und Spannungsebene sowie Art der kommunikativen Anbindung von an das Smart-Meter-Gateway angeschlossenen Anlagen,
23.
Tarifierung: die Zuordnung der gemessenen elektrischen Energie oder Volumenmengen zu verschiedenen Tarifstufen,
24.
technischer Betrieb des intelligenten Messsystems: die Installation, Inbetriebnahme, Konfiguration, Administration, Überwachung und Wartung des Smart-Meter-Gateways und der informationstechnischen Anbindung von modernen Messeinrichtungen und anderen an das Smart-Meter-Gateway angebundenen technischen Einrichtungen sowie Ermöglichung weiterer energiewirtschaftlicher und sonstiger Dienste,
25.
technischer Betrieb der Messstelle: die Installation, Inbetriebnahme, Konfiguration, Administration, Überwachung und Wartung der modernen Messeinrichtungen und intelligenten Messsysteme einschließlich der informationstechnischen Anbindung von Messeinrichtungen und anderen an das Smart-Meter-Gateway angebundenen technischen Einrichtungen einschließlich Steuerungseinrichtungen sowie Ermöglichung weiterer energiewirtschaftlicher und sonstiger Dienste,
26.
Wurzelzertifikat: ein auf dem Gebiet der Kryptografie und Informationssicherheit selbst signiertes Zertifikat der obersten Zertifizierungsinstanz, welches dazu dient, die Gültigkeit aller untergeordneten Zertifikate zu bestätigen,
27.
Zählerstandsgangmessung: die Messung einer Reihe viertelstündig ermittelter Zählerstände von elektrischer Arbeit und stündlich ermittelter Zählerstände von Gasmengen,
28.
Zählpunkt: der Punkt, an dem der Energiefluss messtechnisch erfasst wird.
Im Übrigen sind die Begriffsbestimmungen aus § 3 des Energiewirtschaftsgesetzes anzuwenden.

Teil 2 - Messstellenbetrieb | Kapitel 1 - Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit dem Messstellenbetrieb und dessen Finanzierung

(1) Der Messstellenbetrieb ist Aufgabe des grundzuständigen Messstellenbetreibers, soweit nicht eine anderweitige Vereinbarung nach § 5 oder § 6 getroffen worden ist. Die Funktion des Smart-Meter-Gateway-Administrators wird dem Messstellenbetreiber zugeordnet. Schuldner der nach § 7 Absatz 1 Satz 1 festzulegenden Entgelte sind nach Maßgabe der §§ 29, 30, 32 und 36 Absatz 2 und jeweils in Höhe ihrer dort festgelegten Anteile der Anschlussnetzbetreiber und der Anschlussnutzer oder der Anschlussnehmer. Schuldner der Entgelte für Zusatzleistungen ist nach Maßgabe von § 34 Absatz 2 und 3 jeweils der Besteller von Zusatzleistungen. Hat der Anschlussnutzer einen kombinierten Vertrag nach § 9 Absatz 2 und der Energielieferant mit dem Messstellenbetreiber einen Vertrag nach § 9 Absatz 1 Nummer 2 abgeschlossen, ist insoweit statt des Anschlussnutzers der Energielieferant Schuldner nach Satz 1. Der grundzuständige Messstellenbetreiber ist nicht berechtigt, für die Erbringung der Standardleistungen nach § 34 Absatz 1 mehr als die in § 30 jeweils genannten Höchstentgelte und für die Erbringung von Zusatzleistungen nach § 34 Absatz 2 mehr als die angemessenen Zusatzentgelte nach § 35 Absatz 1 vom jeweiligen Entgeltschuldner zu verlangen, dabei sind für den nach den §§ 5 oder 6 beauftragten Dritten gegenüber dem Anschlussnetzbetreiber die Vorgaben des § 36 Absatz 2 anzuwenden.
(1) Der Messstellenbetrieb ist Aufgabe des grundzuständigen Messstellenbetreibers, soweit nicht eine anderweitige Vereinbarung nach § 5 oder § 6 getroffen worden ist. Die Funktion des Smart-Meter-Gateway-Administrators wird dem Messstellenbetreiber zugeordnet. Schuldner der nach § 7 Absatz 1 Satz 1 festzulegenden Entgelte sind nach Maßgabe der §§ 29, 30, 32 und 36 Absatz 2 und jeweils in Höhe ihrer dort festgelegten Anteile der Anschlussnetzbetreiber und der Anschlussnutzer oder der Anschlussnehmer. Schuldner der Entgelte für Zusatzleistungen ist nach Maßgabe von § 34 Absatz 2 und 3 jeweils der Besteller von Zusatzleistungen. Hat der Anschlussnutzer einen kombinierten Vertrag nach § 9 Absatz 2 und der Energielieferant mit dem Messstellenbetreiber einen Vertrag nach § 9 Absatz 1 Nummer 2 abgeschlossen, ist insoweit statt des Anschlussnutzers der Energielieferant Schuldner nach Satz 1. Der grundzuständige Messstellenbetreiber ist nicht berechtigt, für die Erbringung der Standardleistungen nach § 34 Absatz 1 mehr als die in § 30 jeweils genannten Höchstentgelte und für die Erbringung von Zusatzleistungen nach § 34 Absatz 2 mehr als die angemessenen Zusatzentgelte nach § 35 Absatz 1 vom jeweiligen Entgeltschuldner zu verlangen, dabei sind für den nach den §§ 5 oder 6 beauftragten Dritten gegenüber dem Anschlussnetzbetreiber die Vorgaben des § 36 Absatz 2 anzuwenden.
(2) Der Messstellenbetrieb umfasst folgende Aufgaben:
1.
Einbau, Betrieb und Wartung der Messstelle und ihrer Messeinrichtungen und Messsysteme sowie in den gesetzlich vorgesehenen Fällen ihrer Steuerungseinrichtungen, Gewährleistung einer mess- und eichrechtskonformen Messung entnommener, verbrauchter und eingespeister Energie einschließlich der Messwertaufbereitung und form- und fristgerechter Datenübertragung nach Maßgabe dieses Gesetzes sowie Standard- und Zusatzleistungen nach § 34,
2.
technischer Betrieb der Messstelle und ihrer Steuerungseinrichtungen nach den Maßgaben dieses Gesetzes einschließlich der form- und fristgerechten Datenübertragung auch zur Steuerung nach Maßgabe dieses Gesetzes,
3.
Erfüllung weiterer Anforderungen, die sich aus diesem Gesetz, aus den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen oder aus den Festlegungen der Bundesnetzagentur ergeben.
(3) Der Messstellenbetreiber hat einen Anspruch auf den Einbau von in seinem Eigentum stehenden Messeinrichtungen, modernen Messeinrichtungen, Messsystemen, intelligenten Messsystemen oder Steuerungseinrichtungen.
(3a) Der Messstellenbetreiber ist verpflichtet, einer von einem Anschlussnehmer oder Anschlussnutzer verlangten Änderung oder Ergänzung einer Messeinrichtung im Niederspannungsnetz spätestens innerhalb eines Monats nach Auftragseingang durch Vornahme aller erforderlichen Arbeiten nachzukommen. Hat der Messstellenbetreiber sechs Wochen nach Zugang des Änderungsbegehrens nach Satz 1 die erforderlichen Arbeiten nicht oder nicht vollständig vorgenommen, ist der Anschlussnehmer unter Einhaltung der für den Messstellenbetrieb geltenden allgemein anerkannten Regeln der Technik abweichend von Absatz 3 zur Durchführung durch einen fachkundigen Dritten auf eigene Kosten (Selbstvornahme) berechtigt. An die technischen Mindestanforderungen gemäß § 8 Absatz 2 in Bezug auf die Art der einzubauenden Messeinrichtung ist der Anschlussnehmer oder Anschlussnutzer im Falle der Selbstvornahme nach Satz 2 nicht gebunden, sofern die einzubauende Messeinrichtung im Übrigen die mess- und eichrechtlichen Vorschriften sowie die Vorgaben dieses Gesetzes einhält. Die Zuständigkeit des Messstellenbetreibers für die betreffende Messstelle, einschließlich der Berechtigung zum Einbau eigener Messeinrichtungen unter Beachtung der Preisobergrenzen dieses Gesetzes, bleibt von einer Selbstvornahme im Sinne des Satzes 2 unberührt. Der Anschlussnehmer stellt dem Messstellenbetreiber alle erforderlichen Informationen über die im Wege der Selbstvornahme vorgenommenen Änderungen an der Messstelle unverzüglich nach Abschluss der Selbstvornahme zur Verfügung. Die Sätze 1 bis 5 gelten nicht, sofern ein Smart-Meter-Gateway bereits Bestandteil der betroffenen Messstelle ist.
(4) Messstellenbetreiber sind zur Gewährleistung von Transparenz sowie diskriminierungsfreier Ausgestaltung und Abwicklung des Messstellenbetriebs verpflichtet. Die Unabhängigkeit des grundzuständigen Messstellenbetriebs für moderne Messeinrichtungen und intelligente Messsysteme von anderen Tätigkeitsbereichen der Energieversorgung ist über die buchhalterische Entflechtung sicherzustellen; die §§ 6b, 6c und 54 des Energiewirtschaftsgesetzes sind entsprechend anzuwenden. Der grundzuständige Messstellenbetreiber muss über die erforderliche Ausstattung verfügen, die zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Messstellenbetriebs nach Maßgabe dieses Gesetzes erforderlich ist.
(5) Soweit ein grundzuständiger Messstellenbetreiber Standard- und Zusatzleistungen in einem anderen Netzgebiet anbietet, wird er als Dritter im Sinne der §§ 5 und 6 tätig.
(+++ § 3: Zur Anwendung vgl. § 7 Abs. 1 +++)

Teil 2 - Messstellenbetrieb | Kapitel 1 - Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit dem Messstellenbetrieb und dessen Finanzierung

(1) Auf Wunsch des betroffenen Anschlussnutzers kann der Messstellenbetrieb anstelle des statt durch den grundzuständigen Messstellenbetreiber nach § 3 Absatz 1 Verpflichteten von einem Dritten durchgeführt werden, wenn durch den Dritten ein einwandfreier Messstellenbetrieb im Sinne des § 3 Absatz 2 gewährleistet ist. Der Anschlussnutzer kann nach Ausstattung einer Messstelle mit intelligenten Messsystemen oder mit intelligenten Messsystemen und Steuerungseinrichtungen durch den grundzuständigen Messstellenbetreiber das Auswahlrecht nach Satz 1 frühestens nach Ablauf von zwei Jahren ab Ausstattung der Messstelle ausüben. Satz 2 gilt nicht, wenn sich der grundzuständige Messstellenbetreiber und der Dritte auf eine vorzeitige Beendigung einigen. Sonstige Rechtsvorschriften, insbesondere zur Nicht- oder nicht vertragsgemäßen Leistung durch den Messstellenbetreiber, bleiben unberührt.
(1) Auf Wunsch des betroffenen Anschlussnutzers kann der Messstellenbetrieb anstelle des statt durch den grundzuständigen Messstellenbetreiber nach § 3 Absatz 1 Verpflichteten von einem Dritten durchgeführt werden, wenn durch den Dritten ein einwandfreier Messstellenbetrieb im Sinne des § 3 Absatz 2 gewährleistet ist. Der Anschlussnutzer kann nach Ausstattung einer Messstelle mit intelligenten Messsystemen oder mit intelligenten Messsystemen und Steuerungseinrichtungen durch den grundzuständigen Messstellenbetreiber das Auswahlrecht nach Satz 1 frühestens nach Ablauf von zwei Jahren ab Ausstattung der Messstelle ausüben. Satz 2 gilt nicht, wenn sich der grundzuständige Messstellenbetreiber und der Dritte auf eine vorzeitige Beendigung einigen. Sonstige Rechtsvorschriften, insbesondere zur Nicht- oder nicht vertragsgemäßen Leistung durch den Messstellenbetreiber, bleiben unberührt.
(2) Der neue und der bisherige Messstellenbetreiber sind verpflichtet, die für die Durchführung des Wechselprozesses erforderlichen Verträge abzuschließen und einander die dafür erforderlichen Daten unverzüglich zu übermitteln. Der bisherige Messstellenbetreiber hat personenbezogene Daten unverzüglich zu löschen, es sei denn, Aufbewahrungsvorschriften bestimmen etwas anderes.

Teil 2 - Messstellenbetrieb | Kapitel 1 - Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit dem Messstellenbetrieb und dessen Finanzierung

(1) Statt des Anschlussnutzers kann ab dem 1. Januar 2021 der Anschlussnehmer einen anderen als den grundzuständigen Messstellenbetreiber auswählen, wenn dieser verbindlich anbietet,
1.
alle Zählpunkte der Liegenschaft für Elektrizität mit intelligenten Messsystemen auszustatten und für die Ausstattung von Zählpunkten der Sparte Elektrizität die maßgeblichen Höchstentgelte nach § 30 einzuhalten oder
dadurch alle Zählpunkte der Liegenschaft für Strom mit intelligenten Messsystemen auszustatten,
2.
neben dem Messstellenbetrieb der Sparte Strom mindestens einen zusätzlichen Messstellenbetrieb der Sparten Gas, Fernwärme oder Heizwärme über das Smart-Meter-Gateway zu bündeln (Bündelangebot) und
3.
neben dem Messstellenbetrieb der Sparte Elektrizität mindestens einen zusätzlichen Messstellenbetrieb der Sparte Gas, Wasser, Fernwärme oder Heizwärme über das Smart-Meter-Gateway zu bündeln (Bündelangebot) und für jeden betroffenen Anschlussnutzer der Liegenschaft ohne Mehrkosten im Vergleich zur Summe der Kosten für den bisherigen getrennten Messstellenbetrieb durchzuführen einschließlich der Abrechnungsdienstleistungen nach der Verordnung über Heizkostenabrechnung, soweit das Bündelangebot den Messstellenbetrieb für die Sparte Heizwärme erfasst.
den gebündelten Messstellenbetrieb für jeden betroffenen Anschlussnutzer der Liegenschaft ohne Mehrkosten im Vergleich zur Summe der Kosten für den bisherigen getrennten Messstellenbetrieb durchzuführen einschließlich der Abrechnungsdienstleistungen nach der Verordnung über Heizkostenabrechnung, soweit das Bündelangebot den Messstellenbetrieb für die Sparte Heizwärme erfasst.
(1) Statt des Anschlussnutzers kann ab dem 1. Januar 2021 der Anschlussnehmer einen anderen als den grundzuständigen Messstellenbetreiber auswählen, wenn dieser verbindlich anbietet,
1.
alle Zählpunkte der Liegenschaft für Elektrizität mit intelligenten Messsystemen auszustatten und für die Ausstattung von Zählpunkten der Sparte Elektrizität die maßgeblichen Höchstentgelte nach § 30 einzuhalten oder
dadurch alle Zählpunkte der Liegenschaft für Strom mit intelligenten Messsystemen auszustatten,
2.
neben dem Messstellenbetrieb der Sparte Strom mindestens einen zusätzlichen Messstellenbetrieb der Sparten Gas, Fernwärme oder Heizwärme über das Smart-Meter-Gateway zu bündeln (Bündelangebot) und
3.
neben dem Messstellenbetrieb der Sparte Elektrizität mindestens einen zusätzlichen Messstellenbetrieb der Sparte Gas, Wasser, Fernwärme oder Heizwärme über das Smart-Meter-Gateway zu bündeln (Bündelangebot) und für jeden betroffenen Anschlussnutzer der Liegenschaft ohne Mehrkosten im Vergleich zur Summe der Kosten für den bisherigen getrennten Messstellenbetrieb durchzuführen einschließlich der Abrechnungsdienstleistungen nach der Verordnung über Heizkostenabrechnung, soweit das Bündelangebot den Messstellenbetrieb für die Sparte Heizwärme erfasst.
den gebündelten Messstellenbetrieb für jeden betroffenen Anschlussnutzer der Liegenschaft ohne Mehrkosten im Vergleich zur Summe der Kosten für den bisherigen getrennten Messstellenbetrieb durchzuführen einschließlich der Abrechnungsdienstleistungen nach der Verordnung über Heizkostenabrechnung, soweit das Bündelangebot den Messstellenbetrieb für die Sparte Heizwärme erfasst.
(2) Übt der Anschlussnehmer das Auswahlrecht aus Absatz 1 aus, enden laufende Verträge für den Messstellenbetrieb der betroffenen Sparten entschädigungslos, wenn deren Laufzeit mindestens zur Hälfte abgelaufen ist, frühestens jedoch nach einer Laufzeit von fünf Jahren. Zwischen Ausübung des Auswahlrechts und der Vertragsbeendigung müssen mindestens drei Monate liegen. Betroffenen Messstellenbetreibern aller Sparten ist vor der Ausübung des Auswahlrechts mit einer Frist von sechs Monaten die Möglichkeit zur Abgabe eines eigenen Bündelangebots einzuräumen; bestehende Vertragsverhältnisse nach § 5 Absatz 1 sind dem Anschlussnehmer vom Anschlussnutzer auf Verlangen unverzüglich mitzuteilen.
(3) Der Anschlussnehmer hat den Anschlussnutzer spätestens einen Monat vor Ausübung seines Auswahlrechts nach Absatz 1 in Textform über die geplante Ausübung zu informieren. Die Information muss Folgendes enthalten:
1.
eine Vergleichsberechnung zum Nachweis der Erfüllung der Anforderung aus Absatz 1 Nummer 3,
2.
die Angabe des Zeitpunkts des Messstellenbetreiberwechsels und Erläuterungen zur Durchführung der Liegenschaftsmodernisierung sowie
3.
Angaben zum Messstellenvertrag des Anschlussnehmers, zu Entgelten für den Messstellenbetrieb und deren künftiger Abrechnung.
(4) Solange und soweit der Anschlussnehmer von seinem Auswahlrecht nach Absatz 1 Gebrauch macht, besteht das Auswahlrecht des Anschlussnutzers nach § 5 Absatz 1 nur, wenn der Anschlussnehmer in Textform zustimmt. Die Freiheit des Anschlussnutzers zur Wahl eines Energielieferanten sowie eines Tarifs zur Energiebelieferung darf durch die Ausübung des Auswahlrechts des Anschlussnehmers nach Absatz 1 nicht eingeschränkt werden.
(5) Jeder Anschlussnutzer haben hat das Recht, vom Anschlussnehmer alle zwei Jahre, bei bereits ausgeübtem Auswahlrecht gebündeltem Messstellenbetrieb nach Absatz 1 alle fünf Jahre, die Einholung von zwei verschiedenen Bündelangeboten für den Messstellenbetrieb Angeboten nach Absatz 1 Nummer 1 der oder Liegenschaft Absatz 1 Nummer 1 und 2 zu verlangen. Die Bündelangebote Angebote müssen für die Anschlussnutzer verständlich sein und eine Prognose bezüglich der Kosten der Anschlussnutzer vor und nach einer Bündelung der Ausübung des Messstellenbetriebs Auswahlrechts enthalten.
(5) Jeder Anschlussnutzer haben hat das Recht, vom Anschlussnehmer alle zwei Jahre, bei bereits ausgeübtem Auswahlrecht gebündeltem Messstellenbetrieb nach Absatz 1 alle fünf Jahre, die Einholung von zwei verschiedenen Bündelangeboten für den Messstellenbetrieb Angeboten nach Absatz 1 Nummer 1 der oder Liegenschaft Absatz 1 Nummer 1 und 2 zu verlangen. Die Bündelangebote Angebote müssen für die Anschlussnutzer verständlich sein und eine Prognose bezüglich der Kosten der Anschlussnutzer vor und nach einer Bündelung der Ausübung des Messstellenbetriebs Auswahlrechts enthalten.
(6) In den Fällen des § 20 Absatz 1d Satz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes kann statt des Anschlussnutzers der Anschlussnehmer für alle Zählpunkte der Liegenschaft für die Sparte Strom und ohne die zwingende Einbeziehung einer weiteren Sparte einen Messstellenbetreiber auswählen; Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 3 und Satz 2 gelten entsprechend. Die Möglichkeit eines Bündelangebots für weitere Sparten nach Absatz 1 bleibt unberührt.

Teil 2 - Messstellenbetrieb | Kapitel 1 - Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit dem Messstellenbetrieb und dessen Finanzierung

(1) Grundzuständige Messstellenbetreiber haben für die Erfüllung ihrer Aufgaben ein Entgelt festzulegen, das die Preisobergrenzen Kostenregelungen dieses Gesetzes einhält. Auf vor dem 27. Mai 2023 entstandene Messentgelte sind die neuen Regelungen dieses Gesetzes zu Preisobergrenzen, Vermutungstatbeständen und zur Kostenverteilung nach den §§ 3, 7, 30, 32, 34 und 35 zum 1. Januar 2024 anzuwenden; bis dahin sind die Kostenregelungen in der am 26. Mai 2023 geltenden Fassung des Messstellenbetriebsgesetzes anzuwenden. Die Entgelte für den Messstellenbetrieb sind Bestandteil eines Messstellenvertrages nach den §§ 9 und 10. Auf den grundzuständigen Messstellenbetrieb des Netzbetreibers mit Messeinrichtungen und Messsystemen sind § 17 Absatz 7 der Stromnetzentgeltverordnung vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2225), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1237) geändert worden ist, in der bis zum Ablauf des 26. Mai 2023 geltenden Fassung sowie § 15 Absatz 7 der Gasnetzentgeltverordnung vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2197), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3229) geändert worden ist, in der bis zum Ablauf des 26. Mai 2023 geltenden Fassung des Messstellenbetriebsgesetzes entsprechend anzuwenden.
(1) Grundzuständige Messstellenbetreiber haben für die Erfüllung ihrer Aufgaben ein Entgelt festzulegen, das die Preisobergrenzen Kostenregelungen dieses Gesetzes einhält. Auf vor dem 27. Mai 2023 entstandene Messentgelte sind die neuen Regelungen dieses Gesetzes zu Preisobergrenzen, Vermutungstatbeständen und zur Kostenverteilung nach den §§ 3, 7, 30, 32, 34 und 35 zum 1. Januar 2024 anzuwenden; bis dahin sind die Kostenregelungen in der am 26. Mai 2023 geltenden Fassung des Messstellenbetriebsgesetzes anzuwenden. Die Entgelte für den Messstellenbetrieb sind Bestandteil eines Messstellenvertrages nach den §§ 9 und 10. Auf den grundzuständigen Messstellenbetrieb des Netzbetreibers mit Messeinrichtungen und Messsystemen sind § 17 Absatz 7 der Stromnetzentgeltverordnung vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2225), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1237) geändert worden ist, in der bis zum Ablauf des 26. Mai 2023 geltenden Fassung sowie § 15 Absatz 7 der Gasnetzentgeltverordnung vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2197), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3229) geändert worden ist, in der bis zum Ablauf des 26. Mai 2023 geltenden Fassung des Messstellenbetriebsgesetzes entsprechend anzuwenden.
(2) Schuldner der Nach nach diesem Gesetz zulässige Absatz 1 Satz 1 festzulegenden Entgelte sind nach Maßgabe der §§ 29, 30, 32 und 36 Absatz 2 und jeweils in Höhe ihrer dort festgelegten Anteile der Anschlussnetzbetreiber und der Anschlussnutzer oder der Anschlussnehmer. Schuldner der Entgelte für den Messstellenbetrieb Zusatzleistungen ist nach Maßgabe von § 34 Absatz 2 und 3 jeweils der Besteller von Zusatzleistungen. Hat der Anschlussnutzer einen kombinierten Vertrag nach § 9 Absatz 2 und der Energielieferant mit intelligenten Messsystemen dem Messstellenbetreiber einen Vertrag nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 abgeschlossen, ist insoweit statt des Anschlussnutzers der Energielieferant Schuldner nach Satz 1. Der grundzuständige Messstellenbetreiber ist nicht berechtigt, für die Erbringung der Standardleistungen nach § 34 Absatz 1 mehr als die in § 30 jeweils genannten Höchstentgelte und etwaigen Steuerungseinrichtungen sowie für die Erbringung von Zusatzleistungen nach § 34 Absatz 2 mehr als die angemessenen Zusatzentgelte und 3, deren Schuldner der Anschlussnetzbetreiber nach Maßgabe von § 3 35 Absatz 1 vom jeweiligen Entgeltschuldner zu verlangen; Satz 3 bis 6 ist, können unter Beachtung der §§ 30, 31, 33 Absatz 1 Nummer 1 und § 35 bei dabei sind den Entgelten für den Netzzugang des Betreibers von Energieversorgungsnetzen nach den §§ 21 und 21a des Energiewirtschaftsgesetzes und bei der Genehmigung der Entgelte des Betreibers von Energieversorgungsnetzen nach § 23a 5 oder 6 beauftragten Dritten gegenüber dem Anschlussnetzbetreiber die Vorgaben des § 36 Absatz 2 anzuwenden. Energiewirtschaftsgesetzes berücksichtigt werden. Die Abrechnung der Netznutzung verbleibt beim Netzbetreiber und ist Bestandteil der Netzentgelte, dabei wird ein Abrechnungsentgelt nicht erhoben.
(2) Schuldner der Nach nach diesem Gesetz zulässige Absatz 1 Satz 1 festzulegenden Entgelte sind nach Maßgabe der §§ 29, 30, 32 und 36 Absatz 2 und jeweils in Höhe ihrer dort festgelegten Anteile der Anschlussnetzbetreiber und der Anschlussnutzer oder der Anschlussnehmer. Schuldner der Entgelte für den Messstellenbetrieb Zusatzleistungen ist nach Maßgabe von § 34 Absatz 2 und 3 jeweils der Besteller von Zusatzleistungen. Hat der Anschlussnutzer einen kombinierten Vertrag nach § 9 Absatz 2 und der Energielieferant mit intelligenten Messsystemen dem Messstellenbetreiber einen Vertrag nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 abgeschlossen, ist insoweit statt des Anschlussnutzers der Energielieferant Schuldner nach Satz 1. Der grundzuständige Messstellenbetreiber ist nicht berechtigt, für die Erbringung der Standardleistungen nach § 34 Absatz 1 mehr als die in § 30 jeweils genannten Höchstentgelte und etwaigen Steuerungseinrichtungen sowie für die Erbringung von Zusatzleistungen nach § 34 Absatz 2 mehr als die angemessenen Zusatzentgelte und 3, deren Schuldner der Anschlussnetzbetreiber nach Maßgabe von § 3 35 Absatz 1 vom jeweiligen Entgeltschuldner zu verlangen; Satz 3 bis 6 ist, können unter Beachtung der §§ 30, 31, 33 Absatz 1 Nummer 1 und § 35 bei dabei sind den Entgelten für den Netzzugang des Betreibers von Energieversorgungsnetzen nach den §§ 21 und 21a des Energiewirtschaftsgesetzes und bei der Genehmigung der Entgelte des Betreibers von Energieversorgungsnetzen nach § 23a 5 oder 6 beauftragten Dritten gegenüber dem Anschlussnetzbetreiber die Vorgaben des § 36 Absatz 2 anzuwenden. Energiewirtschaftsgesetzes berücksichtigt werden. Die Abrechnung der Netznutzung verbleibt beim Netzbetreiber und ist Bestandteil der Netzentgelte, dabei wird ein Abrechnungsentgelt nicht erhoben.
(3) Für Kosten Nach diesem Gesetz zulässige Entgelte für den Messstellenbetrieb mit intelligenten Messsystemen und etwaigen Steuerungseinrichtungen sowie für Zusatzleistungen nach § 34 Absatz 2 und 3, deren Schuldner der Anschlussnetzbetreiber ist, können bei den Entgelten für den Netzzugang des Betreibers von Energieversorgungsnetzen nach den Netzbetriebs, die bei Anwendung dieses Gesetzes entstehen, sind die §§ 21 und 21a des Energiewirtschaftsgesetzes entsprechend anzuwenden. und bei der Genehmigung der Entgelte des Betreibers von Energieversorgungsnetzen nach § 23a des Energiewirtschaftsgesetzes berücksichtigt werden. Die Abrechnung der Netznutzung verbleibt beim Netzbetreiber und ist Bestandteil der Netzentgelte, dabei wird ein Abrechnungsentgelt nicht erhoben.
(3) Für Kosten Nach diesem Gesetz zulässige Entgelte für den Messstellenbetrieb mit intelligenten Messsystemen und etwaigen Steuerungseinrichtungen sowie für Zusatzleistungen nach § 34 Absatz 2 und 3, deren Schuldner der Anschlussnetzbetreiber ist, können bei den Entgelten für den Netzzugang des Betreibers von Energieversorgungsnetzen nach den Netzbetriebs, die bei Anwendung dieses Gesetzes entstehen, sind die §§ 21 und 21a des Energiewirtschaftsgesetzes entsprechend anzuwenden. und bei der Genehmigung der Entgelte des Betreibers von Energieversorgungsnetzen nach § 23a des Energiewirtschaftsgesetzes berücksichtigt werden. Die Abrechnung der Netznutzung verbleibt beim Netzbetreiber und ist Bestandteil der Netzentgelte, dabei wird ein Abrechnungsentgelt nicht erhoben.

Teil 2 - Messstellenbetrieb | Kapitel 3 - Technische Vorgaben zur Gewährleistung von Datenschutz und Datensicherheit beim Einsatz von Smart-Meter-Gateways

(1) Zur Gewährleistung von Datenschutz, Datensicherheit und Interoperabilität haben Messsysteme den Anforderungen der Absätze 2 und 3 zu genügen.
(2) Zur Datenverarbeitung energiewirtschaftlich relevanter Mess- und Steuerungsvorgänge dürfen ausschließlich solche technischen Systeme und Bestandteile eingesetzt werden, die den Anforderungen der §§ 21 und 22 genügen. genügen, § 9 Absatz 1 und § 100 Absatz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes sowie Anforderungen aufgrund von Festlegungen der Bundesnetzagentur nach § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes bleiben unberührt. Energiewirtschaftlich relevante Mess- und Steuerungsvorgänge sind abrechnungs-, bilanzierungs- oder netzrelevante Standardleistungen nach § 34 Absatz 1 Nummer 1, 2, 4 bis 7, 8 Buchstabe a und b und Nummer 9 sowie Zusatzleistungen nach § 34 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5, 6 und 8. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz Energie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und für Heimat durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Regelungen zum Schutz der Verlässlichkeit von außerhalb der Messeinrichtung aufbereiteten Daten im Sinne von Absatz 3 Satz 2 oder zum Schutz vor Datenabfluss an unbefugte Dritte einschließlich Anforderungen für die Ausgestaltung von eigenen Weitverkehrsnetzanbindungen von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen und steuerbaren Netzanschlüssen, Anlagen zur Speicherung von Energie sowie Anlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz aufzustellen. zum Schutz vor Fremdkontrolle durch unbefugte Dritte
1.
Regelungen einschließlich Anforderungen für die Ausgestaltung von eigenen Weitverkehrsnetzanbindungen von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen und steuerbaren Netzanschlüssen, Anlagen zur Speicherung von Energie sowie Anlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz aufzustellen,
2.
Regelungen zu technischen Bedingungen für informationstechnische Systeme zu treffen, die Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen bei der Festlegung technischer Vorschriften nach § 19 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes zu Weitverkehrsnetzverbindungen von Anlagen einschließlich Steckersolargeräten nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz, von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen und steuerbaren Netzanschlüssen nach § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes sowie von Anlagen zur Speicherung von Energie zu beachten haben sowie
3.
für bestimmte Fälle von Smart-Meter-Gateways unabhängige Weitverkehrsnetzverbindungen vollständig zu untersagen oder die Anbindung nur über ein Smart-Meter-Gateway zu erlauben.
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann die in Satz 3 genannte Ermächtigung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, auf die Bundesnetzagentur übertragen oder zum Gegenstand von Festlegungen der Bundesnetzagentur machen. Dabei kann vorgesehen werden, in welchem Umfang sich die Bundesnetzagentur bei Ausübung ihrer jeweiligen Kompetenzen ins Benehmen oder ins Einvernehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik setzen muss.
(2) Zur Datenverarbeitung energiewirtschaftlich relevanter Mess- und Steuerungsvorgänge dürfen ausschließlich solche technischen Systeme und Bestandteile eingesetzt werden, die den Anforderungen der §§ 21 und 22 genügen. genügen, § 9 Absatz 1 und § 100 Absatz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes sowie Anforderungen aufgrund von Festlegungen der Bundesnetzagentur nach § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes bleiben unberührt. Energiewirtschaftlich relevante Mess- und Steuerungsvorgänge sind abrechnungs-, bilanzierungs- oder netzrelevante Standardleistungen nach § 34 Absatz 1 Nummer 1, 2, 4 bis 7, 8 Buchstabe a und b und Nummer 9 sowie Zusatzleistungen nach § 34 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5, 6 und 8. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz Energie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und für Heimat durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Regelungen zum Schutz der Verlässlichkeit von außerhalb der Messeinrichtung aufbereiteten Daten im Sinne von Absatz 3 Satz 2 oder zum Schutz vor Datenabfluss an unbefugte Dritte einschließlich Anforderungen für die Ausgestaltung von eigenen Weitverkehrsnetzanbindungen von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen und steuerbaren Netzanschlüssen, Anlagen zur Speicherung von Energie sowie Anlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz aufzustellen. zum Schutz vor Fremdkontrolle durch unbefugte Dritte
1.
Regelungen einschließlich Anforderungen für die Ausgestaltung von eigenen Weitverkehrsnetzanbindungen von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen und steuerbaren Netzanschlüssen, Anlagen zur Speicherung von Energie sowie Anlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz aufzustellen,
2.
Regelungen zu technischen Bedingungen für informationstechnische Systeme zu treffen, die Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen bei der Festlegung technischer Vorschriften nach § 19 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes zu Weitverkehrsnetzverbindungen von Anlagen einschließlich Steckersolargeräten nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz, von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen und steuerbaren Netzanschlüssen nach § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes sowie von Anlagen zur Speicherung von Energie zu beachten haben sowie
3.
für bestimmte Fälle von Smart-Meter-Gateways unabhängige Weitverkehrsnetzverbindungen vollständig zu untersagen oder die Anbindung nur über ein Smart-Meter-Gateway zu erlauben.
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann die in Satz 3 genannte Ermächtigung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, auf die Bundesnetzagentur übertragen oder zum Gegenstand von Festlegungen der Bundesnetzagentur machen. Dabei kann vorgesehen werden, in welchem Umfang sich die Bundesnetzagentur bei Ausübung ihrer jeweiligen Kompetenzen ins Benehmen oder ins Einvernehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik setzen muss.
(3) Messstellen dürfen nur mit solchen Messsystemen ausgestattet werden, bei denen zuvor die Einhaltung der Anforderungen nach den §§ 21 und 22 in einem Zertifizierungsverfahren nach den Vorgaben dieses Gesetzes festgestellt wurde. Das Zertifizierungsverfahren umfasst auch die Verlässlichkeit von außerhalb der Messeinrichtung aufbereiteten Daten, die Sicherheits- und die Interoperabilitätsanforderungen. Zertifikate können befristet, beschränkt oder mit Auflagen versehen werden.
(4) Die nach § 49 berechtigten Stellen haben dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit zu treffen, die insbesondere die Vertraulichkeit und Integrität der Daten sowie die Feststellbarkeit der Identität der übermittelnden und verarbeitenden Stelle gewährleisten. Im Falle der Nutzung allgemein zugänglicher Kommunikationsnetze sind Verschlüsselungsverfahren anzuwenden, die dem jeweiligen Stand der Technik entsprechen.
(5) Messsysteme, die den besonderen Anforderungen aus den Absätzen 2 und 3 nicht entsprechen, dürfen über den 31. Dezember 2025 hinaus, in den Fällen des § 30 Absatz 1 Nummer 1 über den 31. Dezember 2028 hinaus, nur noch eingebaut und genutzt werden, wenn bereits der Einbau eines intelligenten Messsystems nach § 37 Absatz 2 durch den grundzuständigen Messstellenbetreiber angekündigt ist oder nach § 34 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 beim Messstellenbetreiber beauftragt wurde, die Nutzung dieser Messsysteme nicht mit unverhältnismäßigen Gefahren verbunden ist und
1.
solange eine Einwilligung des Anschlussnutzers zum Einbau und zur Nutzung eines Messsystems besteht, die der Anschlussnutzer in der Kenntnis erteilt hat, dass das Messsystem nicht den Anforderungen nach den Absätzen 2 und 3 entspricht oder
2.
wenn der Einbau auf der Grundlage einer Feststellung des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik nach § 30 oder nach Absatz 6 in der am 26. Mai 2023 geltenden Fassung erfolgt ist.
Haushaltskunden im Sinne des Energiewirtschaftsgesetzes können die Einwilligung nach Satz 1 Nummer 1 jederzeit widerrufen.
(6) Intelligente Messsysteme, die aufgrund einer Feststellung des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik nach diesem Absatz oder nach § 30 in der am 26. Mai 2023 geltenden Fassung eingebaut worden sind, stehen den nach den §§ 29 bis 31 eingebauten intelligenten Messsystemen gleich, sofern sie den besonderen Anforderungen aus den Absätzen 2 und 3 entsprechen. Die Feststellungen nach Satz 1 hat das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik auf seinen Internetseiten bereitzustellen. Liegen die Voraussetzungen nach Satz 1 nicht vor, ist Absatz 5 entsprechend anzuwenden.

Teil 2 - Messstellenbetrieb | Kapitel 3 - Technische Vorgaben zur Gewährleistung von Datenschutz und Datensicherheit beim Einsatz von Smart-Meter-Gateways

(1) Neue Messeinrichtungen für Gas dürfen nur verbaut werden, wenn sie sicher mit einem Smart-Meter-Gateway verbunden werden können. Die Anbindung an das Smart-Meter-Gateway hat zur Gewährleistung von Datenschutz, Datensicherheit und Interoperabilität dem in Schutzprofilen und Technischen Richtlinien in der Anlage zu § 22 niedergelegten Stand der Technik zu entsprechen.
(2) Neue Messeinrichtungen für Gas, die den besonderen Anforderungen aus Absatz 1 nicht genügen, dürfen noch bis zum 31. Dezember 2016, solche mit registrierender Leistungsmessung noch bis zum 31. Dezember 2024 eingebaut und jeweils bis zu acht Jahre ab Einbau genutzt werden, wenn ihre Nutzung nicht mit unverhältnismäßigen Gefahren verbunden ist.
(3) Ab dem 1. Januar 2028 ist Absatz 1 entsprechend für neue Messeinrichtungen für Wasserstoff anzuwenden.

Teil 2 - Messstellenbetrieb | Kapitel 3 - Technische Vorgaben zur Gewährleistung von Datenschutz und Datensicherheit beim Einsatz von Smart-Meter-Gateways

(1) Das Smart-Meter-Gateway eines intelligenten Messsystems hat zur Gewährleistung von Datenschutz, Datensicherheit und Interoperabilität nach dem Stand der Technik folgende Anforderungen zu erfüllen an
1.
die Verarbeitung, insbesondere Erhebung, Zeitstempelung, Übermittlung, Speicherung und Löschung, von Messwerten, damit zusammenhängenden Daten und weiteren über ein intelligentes Messsystem oder Teile davon geleiteten Daten,
2.
den Zugriffsschutz auf die im elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium abgelegten Messdaten,
3.
die sichere Zeitsynchronisation des Smart-Meter-Gateways mit einer vertrauenswürdigen Zeitquelle im Weitverkehrsnetz und
4.
die Interoperabilität der intelligenten Messsysteme und Teile davon.
(2) Die Einhaltung des Standes der Technik im Sinne von Absatz 1 wird vermutet, wenn die in der Anlage aufgeführten Schutzprofile und Technischen Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik oder deren Weiterentwicklungen jeweils in der geltenden Fassung eingehalten werden. Die jeweils geltende Fassung wird im Bundesanzeiger durch Verweis auf die Internetseite des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik 2 3 bekannt gemacht.
(2) Die Einhaltung des Standes der Technik im Sinne von Absatz 1 wird vermutet, wenn die in der Anlage aufgeführten Schutzprofile und Technischen Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik oder deren Weiterentwicklungen jeweils in der geltenden Fassung eingehalten werden. Die jeweils geltende Fassung wird im Bundesanzeiger durch Verweis auf die Internetseite des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik 2 3 bekannt gemacht.
(3) Schutzprofile haben eine gültige Beschreibung von Bedrohungsmodellen und technische Vorgaben zur Gewährleistung von Datenschutz, Datensicherheit und Manipulationsresistenz zu enthalten und dazu Anforderungen an die Funktionalitäten eines Smart-Meter-Gateway zu beschreiben, die insbesondere folgende Mindestanforderungen enthalten
1.
an die Einsatzumgebung, die für die korrekte Funktionsweise der Sicherheitsfunktionen notwendig ist,
2.
an die organisatorischen Sicherheitspolitiken,
3.
zur Gewährleistung der Sicherheitsziele für das Smart-Meter-Gateway und seine Umgebung,
4.
an die Kommunikationsverbindungen und Protokolle des Smart-Meter-Gateway.
Soweit sich hieraus Anforderungen an den Transport und an die Lagerung von Smart-Meter-Gateways ergeben, haben diese Anforderungen spätestens zum 31. Dezember 2023 massengeschäftstaugliche und für Messstellenbetreiber praktisch umsetzbare Prozesse für Hersteller, Messstellenbetreiber insbesondere auch den Transport zum Installationsort per Kurier-, Express- oder Paketversand, zu ermöglichen. Erfordert die Umsetzung von Satz 1 wesentliche Änderungen und Ergänzungen im Sinne von § 27 Absatz 1 Satz 1 zweiter Halbsatz, so sind diese mit der nächsten Version der Schutzprofile oder der Technischen Richtlinien umzusetzen.
(4) Technische Richtlinien haben technische Anforderungen an die Interoperabilität von intelligenten Messsystemen und einzelnen Teilen oder Komponenten zu beschreiben. Sie müssen für jedermann zugänglich sein und insbesondere folgende Mindestanforderungen enthalten an
1.
die Funktionalitäten des Smart-Meter-Gateway,
2.
die Kommunikationsverbindungen, Datenstrukturen, Prozesse und Protokolle an den Schnittstellen des Smart-Meter-Gateway, einschließlich bis spätestens 31. Dezember 2024 einheitlicher und ausreichend beschriebener Spezifikationen für Anwendungsprogrammierschnittstellen,
3.
die Messwertverarbeitung für die Tarifierung und die Netzzustandsdatenerhebung durch das Smart-Meter-Gateway,
4.
die Inhaltsdatenverschlüsselung, Signierung, Absicherung der Kommunikation und Authentifizierung der Datennutzer,
5.
die einzusetzenden kryptographischen Verfahren und
6.
die Architektur der Smart-Metering-Public-Key-Infrastruktur.
Die Technischen Richtlinien haben darüber hinaus die Betriebsprozesse vorzugeben, deren zuverlässige Durchführung vom Smart-Meter-Gateway-Administrator gewährleistet werden muss. Auch haben sie organisatorische Mindestanforderungen an den Smart-Meter-Gateway-Administrator sowie ein entsprechendes Zertifizierungsverfahren zu bestimmen.
(5) Absatz 1 ist nicht für Messsysteme anzuwenden, die nach Maßgabe von § 19 Absatz 5 Satz 1 eingebaut werden können, dabei ist § 19 Absatz 6 zu beachten.
2 3
Amtlicher Hinweis: Die Internetadresse lautet www.bsi.bund.de/dok/smartmeter-pp-tr.
Auf den Internetseiten des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik www.bsi.bund.de wurden unter dem Oberbegriff „Smart Metering Systems“ folgende Unterordner eingerichtet: „Schutzprofil Gateway“, „Schutzprofil Security Module“, „Smart Metering PKI“ und „Technische Richtlinie“; eine Übersicht über die Schutzprofile und Technischen Richtlinien nach § 22 Absatz 2 Satz 1 findet sich unter www.bsi.bund.de/DE/Themen/DigitaleGesellschaft/SmartMeter/UebersichtSP-TR/uebersicht_node.html.
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Amtlicher Hinweis: Die Internetadresse lautet www.bsi.bund.de/dok/smartmeter-pp-tr.
Auf den Internetseiten des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik www.bsi.bund.de wurden unter dem Oberbegriff „Smart Metering Systems“ folgende Unterordner eingerichtet: „Schutzprofil Gateway“, „Schutzprofil Security Module“, „Smart Metering PKI“ und „Technische Richtlinie“; eine Übersicht über die Schutzprofile und Technischen Richtlinien nach § 22 Absatz 2 Satz 1 findet sich unter www.bsi.bund.de/DE/Themen/DigitaleGesellschaft/SmartMeter/UebersichtSP-TR/uebersicht_node.html.

Teil 2 - Messstellenbetrieb | Kapitel 3 - Technische Vorgaben zur Gewährleistung von Datenschutz und Datensicherheit beim Einsatz von Smart-Meter-Gateways

(1) Zum Nachweis der Erfüllung der sicherheitstechnischen Anforderungen nach § 22 Absatz 1 und 2 müssen Smart-Meter-Gateways im Rahmen des Zertifizierungsverfahrens nach den Common Criteria oder nach dem auf den Gemeinsamen Kriterien beruhenden Europäischen System für die Cybersicherheitszertifizierung (EUCC) durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik zertifiziert werden. Für die Wahl des Zertifizierungsverfahrens nach Satz 1 gilt Artikel 49 der Durchführungsverordnung (EU) 2024/482. Hersteller von Smart-Meter-Gateways haben die Zertifikate dem Smart-Meter-Gateway-Administrator vorzulegen. Der Zeitpunkt der Nachweispflicht zur Interoperabilität wird durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik festgelegt und nach § 27 im Ausschuss Gateway-Standardisierung bekannt gemacht. Hersteller von Smart-Meter-Gateways haben zu diesem Zeitpunkt die Zertifikate zur Konformität nach den Technischen Richtlinien dem Smart-Meter-Gateway-Administrator vorzulegen.
(1) Zum Nachweis der Erfüllung der sicherheitstechnischen Anforderungen nach § 22 Absatz 1 und 2 müssen Smart-Meter-Gateways im Rahmen des Zertifizierungsverfahrens nach den Common Criteria oder nach dem auf den Gemeinsamen Kriterien beruhenden Europäischen System für die Cybersicherheitszertifizierung (EUCC) durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik zertifiziert werden. Für die Wahl des Zertifizierungsverfahrens nach Satz 1 gilt Artikel 49 der Durchführungsverordnung (EU) 2024/482. Hersteller von Smart-Meter-Gateways haben die Zertifikate dem Smart-Meter-Gateway-Administrator vorzulegen. Der Zeitpunkt der Nachweispflicht zur Interoperabilität wird durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik festgelegt und nach § 27 im Ausschuss Gateway-Standardisierung bekannt gemacht. Hersteller von Smart-Meter-Gateways haben zu diesem Zeitpunkt die Zertifikate zur Konformität nach den Technischen Richtlinien dem Smart-Meter-Gateway-Administrator vorzulegen.
(2) Für die Zertifizierung sind gelten § 52 9 des BSI-Gesetzes BSI-Gesetzes, vom 2. Dezember 2025 (BGBl. I 2025 Nr. 301, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung sowie die BSI-Zertifizierungs- und Anerkennungsverordnung vom 17. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2231) in sowie das auf den Gemeinsamen Kriterien beruhende Europäische System für die Cybersicherheitszertifizierung (EUCC) nach Maßgabe der Verordnung (EU) 2019/881. jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Für die Zertifizierung sind gelten § 52 9 des BSI-Gesetzes BSI-Gesetzes, vom 2. Dezember 2025 (BGBl. I 2025 Nr. 301, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung sowie die BSI-Zertifizierungs- und Anerkennungsverordnung vom 17. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2231) in sowie das auf den Gemeinsamen Kriterien beruhende Europäische System für die Cybersicherheitszertifizierung (EUCC) nach Maßgabe der Verordnung (EU) 2019/881. jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(3) Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik hat die Möglichkeit, Zertifikate nach Absatz 1 zeitlich zu befristen, zu beschränken und mit Auflagen zu versehen. Zertifikate ohne technologisch begründete zeitliche Befristung unterliegen einer kontinuierlichen Überwachung der Gültigkeit durch die ausstellende Stelle. Weitergehende Befugnisse nach Absatz 2 bleiben unberührt.
(4) Ohne ein oder mehrere gültige und gegenüber dem Smart-Meter-Gateway-Administrator nachgewiesene Zertifikate nach Absatz 1 darf ein Smart-Meter-Gateway nicht als Bestandteil eines intelligenten Messsystems verwendet werden. Dies ist nicht anzuwenden für Messsysteme, die nach Maßgabe von § 19 Absatz 5 Satz 1 eingebaut werden können, dabei ist § 19 Absatz 6 zu beachten.
(+++ § 24 Abs. 2 u. 3: Zur Anwendung vgl. § 25 Abs. 5 +++)

Teil 2 - Messstellenbetrieb | Kapitel 3 - Technische Vorgaben zur Gewährleistung von Datenschutz und Datensicherheit beim Einsatz von Smart-Meter-Gateways

(1) Der Smart-Meter-Gateway-Administrator muss einen zuverlässigen technischen Betrieb des intelligenten Messsystems und die Konfiguration der an das Smart-Meter-Gateway angeschlossenen technischen Einrichtungen einschließlich Steuerungseinrichtungen sowie diesbezügliche Zusatzleistungen nach § 34 Absatz 2 und 3 gewährleisten und organisatorisch sicherstellen und ist zu diesem Zweck für die Installation, Inbetriebnahme, Konfiguration, Administration, Überwachung und Wartung des Smart-Meter-Gateways und der informationstechnischen Anbindung von Messgeräten und von anderen an das Smart-Meter-Gateway angebundenen technischen Einrichtungen verantwortlich. Soweit es technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist, ermöglicht der Smart-Meter-Gateway-Administrator auch die Durchführung von weiteren Anwendungen und Diensten im Sinne von § 21 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a. Der Smart-Meter-Gateway-Administrator darf ausschließlich Smart-Meter-Gateways mit gültigen Zertifikaten nach § 24 Absatz 1 verwenden. Er hat Sicherheitsmängel und Änderungen von Tatsachen, die für die Erteilung des Zertifikats nach § 24 Absatz 1 wesentlich sind, dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik unverzüglich mitzuteilen.
(2) Für den Betrieb eines intelligenten Messsystems muss vorbehaltlich einer anderweitigen Vereinbarung mit einem entscheidungsbefugten Anschlussnutzer die Stromentnahme im ungemessenen Bereich erfolgen und es muss eine zuverlässige und leistungsfähige Fernkommunikationstechnik verwendet werden, die Folgendes gewährleistet:
1.
die sichere Administration und Übermittlung von Daten unter Beachtung mess-, eich- und datenschutzrechtlicher Vorgaben und,
2.
soweit erforderlich, die sichere Administration von Erzeugungsanlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz, von Anlagen im Sinne des § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes und von lokalen Systemen.
Erfordert die Umsetzung von Satz 1 wesentliche Änderungen und Ergänzungen im Sinne von § 27 Absatz 1 zweiter Halbsatz, so haben diese bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 zu erfolgen.
(3) Zur Gewährleistung des technischen Betriebs haben Netzbetreiber, Energielieferanten und Dritte, deren Verträge mit dem Letztverbraucher oder Anlagenbetreiber nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz über das oder mit Hilfe des Smart-Meter-Gateways abgewickelt werden sollen, dem Smart-Meter-Gateway-Administrator alle für den Betrieb des Smart-Meter-Gateways notwendigen Informationen bereitzustellen; dies umfasst insbesondere
1.
alle Berechtigungsinformationen aus Rahmenverträgen, die im intelligenten Messsystem niederzulegen sind,
2.
alle Berechtigungsinformationen zur Anbindung, Administration und Steuerung von Anlagen nach Absatz 2 Nummer 2.
Netzbetreiber, Energielieferanten und Dritte nach Satz 1 haben ebenfalls die Administration der Messwertverarbeitung gemäß den Anforderungen der in § 22 Absatz 2 benannten Technischen Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik zu ermöglichen. Zur Absicherung der Bereitstellung von Informationen kann der Smart-Meter-Gateway-Administrator Rahmenverträge mit Netzbetreibern, Messstellenbetreibern, Energielieferanten und berechtigten Dritten schließen.
(4) Der Smart-Meter-Gateway-Administrator ist verpflichtet,
1.
ein Informationssicherheitsmanagementsystem einzurichten, zu betreiben und zu dokumentieren,
2.
für seinen Aufgabenbereich, der sich aus den Technischen Richtlinien nach § 22 Absatz 2 ergibt, im Rahmen einer durchgängigen IT-Sicherheitskonzeption die notwendigen und angemessenen Maßnahmen zur Informationssicherheit zu erarbeiten und umzusetzen,
3.
die weiteren organisatorischen und technischen Anforderungen zu erfüllen, die sich aus den Technischen Richtlinien nach § 22 Absatz 2 ergeben,
4.
die nach den Nummern 1 bis 3 in seinem Bereich etablierten Maßnahmen und die IT-Sicherheitskonzeption durch vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik hierfür zertifizierte Auditoren regelmäßig auditieren zu lassen und
5.
den im Rahmen des Mess- und Eichrechts zuständigen Behörden die Ausübung ihrer Markt- und Verwendungsüberwachungsverpflichtungen kostenfrei zu ermöglichen und zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Zeitführung und Messung das Logbuch des Smart-Meter-Gateways in angemessenen Abständen auf Einhaltung mess- und eichrechtlicher Vorgaben zu überprüfen.
(5) Die Erfüllung der in Absatz 4 Nummer 1 bis 3 genannten Anforderungen ist nachzuweisen durch ein Zertifikat des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik oder durch die erfolgreiche Zertifizierung durch eine Zertifizierungsstelle, die gemäß ISO/IEC 27006 3 4 bei der nationalen einer nach dem Akkreditierungsstellengesetz Akkreditierungsstelle zuständigen Stelle im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 akkreditiert ist. Der Auditbericht mit dem Nachweis, dass die in Absatz 4 Nummer 1 bis 3 genannten Anforderungen auditiert wurden, ist dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik zur Kenntnis vorzulegen. § 24 Absatz 2 und 3 ist für die Zertifizierung des Smart-Meter-Gateway-Administrators entsprechend anzuwenden.
(5) Die Erfüllung der in Absatz 4 Nummer 1 bis 3 genannten Anforderungen ist nachzuweisen durch ein Zertifikat des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik oder durch die erfolgreiche Zertifizierung durch eine Zertifizierungsstelle, die gemäß ISO/IEC 27006 3 4 bei der nationalen einer nach dem Akkreditierungsstellengesetz Akkreditierungsstelle zuständigen Stelle im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 akkreditiert ist. Der Auditbericht mit dem Nachweis, dass die in Absatz 4 Nummer 1 bis 3 genannten Anforderungen auditiert wurden, ist dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik zur Kenntnis vorzulegen. § 24 Absatz 2 und 3 ist für die Zertifizierung des Smart-Meter-Gateway-Administrators entsprechend anzuwenden.
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Zu beziehen bei der DIN Verlag GmbH, Berlin.
www.iso.org/iso/home/store/catalogue_tc/catalogue_detail.htm?csnumber=59144.
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Zu beziehen bei der DIN Verlag GmbH, Berlin.
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Teil 2 - Messstellenbetrieb | Kapitel 3 - Technische Vorgaben zur Gewährleistung von Datenschutz und Datensicherheit beim Einsatz von Smart-Meter-Gateways

(1) Zur Sicherstellung und Aufrechterhaltung eines bundesweit einheitlichen Sicherheitsniveaus für den Betrieb von zertifizierten Smart-Meter-Gateways führt das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik im Einvernehmen mit der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt und der Bundesnetzagentur soweit erforderlich folgende Maßnahmen durch:
1.
die Analyse, Priorisierung und eine in Abhängigkeit von Lebenszyklus und Bedrohungslage differenzierte Bewertung von Schwachstellen von Smart-Meter-Gateways sowie die Entscheidung über Software-Updates zu deren Behebung und über sonstige Maßnahmen des Smart-Meter-Gateway-Administrators,
2.
die Planung und Erarbeitung von neuen Versionen der Schutzprofile und Technischen Richtlinien nach § 22 Absatz 2,
3.
die Einbringung von neuen Versionen der Schutzprofile und Technischen Richtlinien nach § 22 Absatz 2 in das Verfahren nach § 27 und deren anschließende Freigabe.
Bei Gefahr im Verzug tritt an die Stelle des Einvernehmens nach Satz 1 eine nachträgliche Informationspflicht des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik gegenüber den in Satz 1 genannten Behörden.
(2) Geeignete Informationen stellt das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik auf seinen Internetseiten 4 5 bereit. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz Energie ist von sämtlichen ergriffenen Maßnahmen vorab oder bei Gefahr im Verzug nachträglich zu informieren.
(2) Geeignete Informationen stellt das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik auf seinen Internetseiten 4 5 bereit. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz Energie ist von sämtlichen ergriffenen Maßnahmen vorab oder bei Gefahr im Verzug nachträglich zu informieren.
4 5
Amtlicher Hinweis: Die Internetadresse lautet www.bsi.bund.de.
www.bsi.bund.de
4 5
Amtlicher Hinweis: Die Internetadresse lautet www.bsi.bund.de.
www.bsi.bund.de

Teil 2 - Messstellenbetrieb | Kapitel 3 - Technische Vorgaben zur Gewährleistung von Datenschutz und Datensicherheit beim Einsatz von Smart-Meter-Gateways

(1) Weitere Schutzprofile und Technische Richtlinien sowie neuere Versionen Technischer Richtlinien und von Schutzprofilen nach § 22 Absatz 2 werden im Auftrag des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz erarbeitet unter Beachtung der Festlegungskompetenz der Bundesnetzagentur nach § 47 und von Nachhaltigkeitsaspekten für Hardwarekomponenten durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik im Einvernehmen mit der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt und der Bundesnetzagentur unter Anhörung der oder des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit; der Ausschuss Gateway-Standardisierung ist bei wesentlichen Änderungen unter Vorsitz des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz im Anschluss anzuhören. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz gibt im Rahmen seiner Beauftragung nach Satz 1 dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik die inhaltliche, zeitliche und prozessuale Umsetzung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz vor. Die Zuständigkeit und Verantwortlichkeit des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik zur Einschätzung des aktuellen Stands der Technik der Cybersicherheit in Abhängigkeit der aktuellen Bedrohungslage ist davon unbenommen. Im Interesse einer beschleunigten marktlichen Umsetzung beteiligt dazu das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik frühzeitig Verbände, vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz geförderte Forschungs-, Entwicklungs- und Innovationsprojekte sowie Stellen, welche die allgemein anerkannten Regeln der Technik in den Bereichen Elektrizität, Wasserstoff und Gas im Sinne des § 49 des Energiewirtschaftsgesetzes erarbeiten. Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik unterstützt nach Möglichkeit Standardisierungsvorhaben insbesondere von Stellen, welche die allgemein anerkannten Regeln der Technik in den Bereichen Elektrizität, Wasserstoff und Gas im Sinne von § 49 des Energiewirtschaftsgesetzes erarbeiten, zur Sicherstellung der Interoperabilität mit dem Smart-Meter-Gateway (Standardisierungspartnerschaften).
(1) Weitere Schutzprofile und Technische Richtlinien sowie neuere Versionen Technischer Richtlinien und von Schutzprofilen nach § 22 Absatz 2 werden im Auftrag des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz erarbeitet unter Beachtung der Festlegungskompetenz der Bundesnetzagentur nach § 47 und von Nachhaltigkeitsaspekten für Hardwarekomponenten durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik im Einvernehmen mit der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt und der Bundesnetzagentur unter Anhörung der oder des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit; der Ausschuss Gateway-Standardisierung ist bei wesentlichen Änderungen unter Vorsitz des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz im Anschluss anzuhören. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz gibt im Rahmen seiner Beauftragung nach Satz 1 dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik die inhaltliche, zeitliche und prozessuale Umsetzung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz vor. Die Zuständigkeit und Verantwortlichkeit des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik zur Einschätzung des aktuellen Stands der Technik der Cybersicherheit in Abhängigkeit der aktuellen Bedrohungslage ist davon unbenommen. Im Interesse einer beschleunigten marktlichen Umsetzung beteiligt dazu das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik frühzeitig Verbände, vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz geförderte Forschungs-, Entwicklungs- und Innovationsprojekte sowie Stellen, welche die allgemein anerkannten Regeln der Technik in den Bereichen Elektrizität, Wasserstoff und Gas im Sinne des § 49 des Energiewirtschaftsgesetzes erarbeiten. Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik unterstützt nach Möglichkeit Standardisierungsvorhaben insbesondere von Stellen, welche die allgemein anerkannten Regeln der Technik in den Bereichen Elektrizität, Wasserstoff und Gas im Sinne von § 49 des Energiewirtschaftsgesetzes erarbeiten, zur Sicherstellung der Interoperabilität mit dem Smart-Meter-Gateway (Standardisierungspartnerschaften).
(2) Dem Ausschuss Gateway-Standardisierung gehören an:
1.
das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz,
2.
das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik,
3.
die Physikalisch-Technische Bundesanstalt,
4.
die Bundesnetzagentur sowie
5.
je ein Vertreter von mindestens drei auf Bundesebene bestehenden Gesamtverbänden, die jeweils die Interessen von Letztverbrauchern, Herstellern und Anwendern vertreten; die Bestimmung der Verbände liegt im Ermessen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz.
Der Ausschuss wird von der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit beraten.
(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz beruft die Mitglieder des Ausschusses für eine Dauer von drei Jahren. Der Ausschuss Gateway-Standardisierung tagt mindestens einmal im Jahr. Die Mitgliedschaft ist ehrenamtlich.
(4) Die nach Absatz 1 erarbeiteten Schutzprofile und Technischen Richtlinien sind dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz zur Zustimmung vorzulegen. Nach der Zustimmung durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz erfolgt eine Bekanntgabe der nach Absatz 1 erarbeiteten Schutzprofile und Technischen Richtlinien gemäß § 22 Absatz 2 durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik.

Teil 2 - Messstellenbetrieb | Kapitel 4 - Ergänzende Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit dem Messstellenbetrieb mit modernen Messeinrichtungen und intelligenten Messsystemen

(1) Der grundzuständige Messstellenbetreiber hat, soweit dies nach § 30 wirtschaftlich vertretbar ist, Messstellen an ortsfesten Zählpunkten zu den in § 45 genannten Zeitpunkten wie folgt auszustatten:
1.
mit intelligenten Messsystemen bei Letztverbrauchern mit einem Jahresstromverbrauch von mehr als 6 000 Kilowattstunden sowie
2.
mit intelligenten Messystemen und einer Steuerungseinrichtung am Netzanschlusspunkt
a)
bei Letztverbrauchern, mit denen eine Vereinbarung nach § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes besteht,
b)
bei Betreibern von Anlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 7 Kilowatt, soweit dies erforderlich ist, um jeweils bis zum Ablauf der gesetzlichen Zieljahre Anlagen zu den nach § 45 Absatz 1 gebotenen Anteilen an der installierten Leistung auszustatten.
(2) Ein grundzuständiger Messstellenbetreiber kann, soweit dies nach § 30 wirtschaftlich vertretbar ist, Messstellen an ortsfesten Zählpunkten in allen nicht von Absatz 1 genannten Fällen (optionale Einbaufälle) mit intelligenten Messsystemen ausstatten.
(3) Soweit nach diesem Gesetz nicht die Ausstattung einer Messstelle mit intelligenten Messsystemen vorgesehen ist und soweit dies nach § 32 wirtschaftlich vertretbar ist, haben grundzuständige Messstellenbetreiber Messstellen an ortsfesten Zählpunkten bei Letztverbrauchern und Anlagenbetreibern mindestens mit modernen Messeinrichtungen auszustatten. Die Ausstattung hat bis zum Jahr Ablauf des 31. Dezember 2032, bei Neubauten und Gebäuden, die einer größeren Renovierung im Sinne von Artikel 2 Nummer 22 der Richtlinie (EU) 2024/1275 in der Fassung 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. April 2024 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (ABl. L 153 vom 18.6.2010, S. 13) unterzogen werden, bis zur Fertigstellung des Gebäudes zu erfolgen.
(3) Soweit nach diesem Gesetz nicht die Ausstattung einer Messstelle mit intelligenten Messsystemen vorgesehen ist und soweit dies nach § 32 wirtschaftlich vertretbar ist, haben grundzuständige Messstellenbetreiber Messstellen an ortsfesten Zählpunkten bei Letztverbrauchern und Anlagenbetreibern mindestens mit modernen Messeinrichtungen auszustatten. Die Ausstattung hat bis zum Jahr Ablauf des 31. Dezember 2032, bei Neubauten und Gebäuden, die einer größeren Renovierung im Sinne von Artikel 2 Nummer 22 der Richtlinie (EU) 2024/1275 in der Fassung 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. April 2024 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (ABl. L 153 vom 18.6.2010, S. 13) unterzogen werden, bis zur Fertigstellung des Gebäudes zu erfolgen.
(4) § 21 Absatz 3 sowie § 9 Absatz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes sind zu beachten.
(5) Die Ausstattungspflicht nach Absatz 1 Nummer 2 ist im Hinblick auf die Steuerungseinrichtung nicht für Anlagen anzuwenden, wenn der Anlagenbetreiber
1.
am Verknüpfungspunkt seiner Anlage mit dem Elektrizitätsversorgungsnetz die maximale Wirkleistungseinspeisung dauerhaft auf 0 Prozent der installierten Leistung begrenzt und
2.
der Anlagenbetreiber gegenüber dem grundzuständigen Messstellenbetreiber in Textform erklärt hat, sicherzustellen, dass seine Anlage dauerhaft keinen Strom in die Elektrizitätsversorgungsnetze einspeist.
Der Anlagenbetreiber kann die Begrenzung der Wirkleistungseinspeisung nach Satz 1 Nummer 1 frühestens vier Jahre nach Zugang der Erklärung nach Satz 1 Nummer 2 und nur nach Zugang einer Mitteilung über die beabsichtigte Aufhebung an den grundzuständigen Messstellenbetreiber aufheben. Ab der Ausstattung der Messstelle mit einer Steuerungseinrichtung nach Absatz 1 Nummer 2 kann das Recht des Anlagenbetreibers nach Satz 1 frühestens nach vier Jahren wieder ausgeübt werden. Bis zum Ablauf dieser Frist ist weder der Anschlussnehmer noch der Anschlussnutzer berechtigt, die Ausstattung der Messstelle mit einer Steuerungseinrichtung nach Absatz 1 Nummer 2 nachträglich abzuändern oder abändern zu lassen.
Der Anlagenbetreiber kann die Begrenzung der Wirkleistungseinspeisung nach Satz 1 Nummer 1 frühestens vier Jahre nach Zugang der Erklärung nach Satz 1 Nummer 2 und nur nach Zugang einer Mitteilung über die beabsichtigte Aufhebung an den grundzuständigen Messstellenbetreiber aufheben. Ab der Ausstattung der Messstelle mit einer Steuerungseinrichtung nach Absatz 1 Nummer 2 kann das Recht des Anlagenbetreibers nach Satz 1 frühestens nach vier Jahren wieder ausgeübt werden. Bis zum Ablauf dieser Frist ist weder der Anschlussnehmer noch der Anschlussnutzer berechtigt, die Ausstattung der Messstelle mit einer Steuerungseinrichtung nach § 29 Absatz 1 Nummer 2 nachträglich abzuändern oder abändern zu lassen. Die Ausstattungsverpflichtung nach Absatz 1 Nummer 2 ist nicht anzuwenden auf Steckersolargeräte mit einer installierten Leistung von insgesamt bis zu 2 Kilowatt und mit einer Wechselrichterleistung von insgesamt bis zu 800 Voltampere, die hinter der Entnahmestelle eines Letztverbrauchers betrieben werden.
(5) Die Ausstattungspflicht nach Absatz 1 Nummer 2 ist im Hinblick auf die Steuerungseinrichtung nicht für Anlagen anzuwenden, wenn der Anlagenbetreiber
1.
am Verknüpfungspunkt seiner Anlage mit dem Elektrizitätsversorgungsnetz die maximale Wirkleistungseinspeisung dauerhaft auf 0 Prozent der installierten Leistung begrenzt und
2.
der Anlagenbetreiber gegenüber dem grundzuständigen Messstellenbetreiber in Textform erklärt hat, sicherzustellen, dass seine Anlage dauerhaft keinen Strom in die Elektrizitätsversorgungsnetze einspeist.
Der Anlagenbetreiber kann die Begrenzung der Wirkleistungseinspeisung nach Satz 1 Nummer 1 frühestens vier Jahre nach Zugang der Erklärung nach Satz 1 Nummer 2 und nur nach Zugang einer Mitteilung über die beabsichtigte Aufhebung an den grundzuständigen Messstellenbetreiber aufheben. Ab der Ausstattung der Messstelle mit einer Steuerungseinrichtung nach Absatz 1 Nummer 2 kann das Recht des Anlagenbetreibers nach Satz 1 frühestens nach vier Jahren wieder ausgeübt werden. Bis zum Ablauf dieser Frist ist weder der Anschlussnehmer noch der Anschlussnutzer berechtigt, die Ausstattung der Messstelle mit einer Steuerungseinrichtung nach Absatz 1 Nummer 2 nachträglich abzuändern oder abändern zu lassen.
Der Anlagenbetreiber kann die Begrenzung der Wirkleistungseinspeisung nach Satz 1 Nummer 1 frühestens vier Jahre nach Zugang der Erklärung nach Satz 1 Nummer 2 und nur nach Zugang einer Mitteilung über die beabsichtigte Aufhebung an den grundzuständigen Messstellenbetreiber aufheben. Ab der Ausstattung der Messstelle mit einer Steuerungseinrichtung nach Absatz 1 Nummer 2 kann das Recht des Anlagenbetreibers nach Satz 1 frühestens nach vier Jahren wieder ausgeübt werden. Bis zum Ablauf dieser Frist ist weder der Anschlussnehmer noch der Anschlussnutzer berechtigt, die Ausstattung der Messstelle mit einer Steuerungseinrichtung nach § 29 Absatz 1 Nummer 2 nachträglich abzuändern oder abändern zu lassen. Die Ausstattungsverpflichtung nach Absatz 1 Nummer 2 ist nicht anzuwenden auf Steckersolargeräte mit einer installierten Leistung von insgesamt bis zu 2 Kilowatt und mit einer Wechselrichterleistung von insgesamt bis zu 800 Voltampere, die hinter der Entnahmestelle eines Letztverbrauchers betrieben werden.

Teil 2 - Messstellenbetrieb | Kapitel 4 - Ergänzende Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit dem Messstellenbetrieb mit modernen Messeinrichtungen und intelligenten Messsystemen

(1) Die Ausstattung einer Messstelle mit einem intelligenten Messsystem nach § 29 Absatz 1 Nummer 1 ist für die Zeit ab dem 1. Januar 2025 wirtschaftlich vertretbar, wenn vom grundzuständigen Messstellenbetreiber
1.
an Messstellen an Zählpunkten mit einem Jahresstromverbrauch von über 100 000 Kilowattstunden oder an Messstellen an Zählpunkten von Anlagen mit einer installierten Leistung über 100 Kilowatt für den Messstellenbetrieb für jeden Zählpunkt ein angemessenes jährliches Entgelt erhoben wird, wovon in Rechnung gestellt werden:
a)
dem Anschlussnetzbetreiber nicht mehr als 80 Euro brutto jährlich sowie
b)
dem Anschlussnutzer der nach Abzug des Anteils des Anschlussnetzbetreibers nach Buchstabe a verbleibende Teil,
2.
an Messstellen an Zählpunkten mit einem Jahresstromverbrauch von über 50 000 Kilowattstunden bis einschließlich 100 000 Kilowattstunden oder an Messstellen an Zählpunkten von Anlagen mit einer installierten Leistung über 25 Kilowatt bis einschließlich 100 Kilowatt für den Messstellenbetrieb für jeden Zählpunkt insgesamt brutto jährlich nicht mehr als 220 Euro in Rechnung gestellt werden, davon nicht mehr als
a)
80 Euro brutto jährlich dem Anschlussnetzbetreiber sowie
b)
140 Euro brutto jährlich dem Anschlussnutzer,
3.
an Messstellen an Zählpunkten mit einem Jahresstromverbrauch von über 20 000 Kilowattstunden bis einschließlich 50 000 Kilowattstunden oder an Messstellen an Zählpunkten von Anlagen mit einer installierten Leistung über 15 Kilowatt bis einschließlich 25 Kilowatt für den Messstellenbetrieb für jeden Zählpunkt insgesamt brutto jährlich nicht mehr als 190 Euro in Rechnung gestellt werden, davon nicht mehr als
a)
80 Euro brutto jährlich dem Anschlussnetzbetreiber sowie
b)
110 Euro brutto jährlich dem Anschlussnutzer,
4.
an Messstellen an Zählpunkten mit einem Jahresstromverbrauch von über 10 000 Kilowattstunden bis einschließlich 20 000 Kilowattstunden, an Messstellen an Zählpunkten mit einer steuerbaren Verbrauchseinrichtung, über die eine Vereinbarung nach § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes besteht, oder an Messstellen an Zählpunkten von Anlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 7 Kilowatt bis einschließlich 15 Kilowatt für den Messstellenbetrieb für jeden Zählpunkt insgesamt brutto jährlich nicht mehr als 130 Euro in Rechnung gestellt werden, davon nicht mehr als
a)
80 Euro brutto jährlich dem Anschlussnetzbetreiber sowie
b)
50 Euro brutto jährlich dem Anschlussnutzer,
5.
an Messstellen an Zählpunkten mit einem Jahresstromverbrauch von über 6 000 Kilowattstunden bis einschließlich 10 000 Kilowattstunden für den Messstellenbetrieb für jeden Zählpunkt insgesamt brutto jährlich nicht mehr als 120 Euro in Rechnung gestellt werden, davon nicht mehr als
a)
80 Euro brutto jährlich dem Anschlussnetzbetreiber sowie
b)
40 Euro brutto jährlich dem Anschlussnutzer.
(1) Die Ausstattung einer Messstelle mit einem intelligenten Messsystem nach § 29 Absatz 1 Nummer 1 ist für die Zeit ab dem 1. Januar 2025 wirtschaftlich vertretbar, wenn vom grundzuständigen Messstellenbetreiber
1.
an Messstellen an Zählpunkten mit einem Jahresstromverbrauch von über 100 000 Kilowattstunden oder an Messstellen an Zählpunkten von Anlagen mit einer installierten Leistung über 100 Kilowatt für den Messstellenbetrieb für jeden Zählpunkt ein angemessenes jährliches Entgelt erhoben wird, wovon in Rechnung gestellt werden:
a)
dem Anschlussnetzbetreiber nicht mehr als 80 Euro brutto jährlich sowie
b)
dem Anschlussnutzer der nach Abzug des Anteils des Anschlussnetzbetreibers nach Buchstabe a verbleibende Teil,
2.
an Messstellen an Zählpunkten mit einem Jahresstromverbrauch von über 50 000 Kilowattstunden bis einschließlich 100 000 Kilowattstunden oder an Messstellen an Zählpunkten von Anlagen mit einer installierten Leistung über 25 Kilowatt bis einschließlich 100 Kilowatt für den Messstellenbetrieb für jeden Zählpunkt insgesamt brutto jährlich nicht mehr als 220 Euro in Rechnung gestellt werden, davon nicht mehr als
a)
80 Euro brutto jährlich dem Anschlussnetzbetreiber sowie
b)
140 Euro brutto jährlich dem Anschlussnutzer,
3.
an Messstellen an Zählpunkten mit einem Jahresstromverbrauch von über 20 000 Kilowattstunden bis einschließlich 50 000 Kilowattstunden oder an Messstellen an Zählpunkten von Anlagen mit einer installierten Leistung über 15 Kilowatt bis einschließlich 25 Kilowatt für den Messstellenbetrieb für jeden Zählpunkt insgesamt brutto jährlich nicht mehr als 190 Euro in Rechnung gestellt werden, davon nicht mehr als
a)
80 Euro brutto jährlich dem Anschlussnetzbetreiber sowie
b)
110 Euro brutto jährlich dem Anschlussnutzer,
4.
an Messstellen an Zählpunkten mit einem Jahresstromverbrauch von über 10 000 Kilowattstunden bis einschließlich 20 000 Kilowattstunden, an Messstellen an Zählpunkten mit einer steuerbaren Verbrauchseinrichtung, über die eine Vereinbarung nach § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes besteht, oder an Messstellen an Zählpunkten von Anlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 7 Kilowatt bis einschließlich 15 Kilowatt für den Messstellenbetrieb für jeden Zählpunkt insgesamt brutto jährlich nicht mehr als 130 Euro in Rechnung gestellt werden, davon nicht mehr als
a)
80 Euro brutto jährlich dem Anschlussnetzbetreiber sowie
b)
50 Euro brutto jährlich dem Anschlussnutzer,
5.
an Messstellen an Zählpunkten mit einem Jahresstromverbrauch von über 6 000 Kilowattstunden bis einschließlich 10 000 Kilowattstunden für den Messstellenbetrieb für jeden Zählpunkt insgesamt brutto jährlich nicht mehr als 120 Euro in Rechnung gestellt werden, davon nicht mehr als
a)
80 Euro brutto jährlich dem Anschlussnetzbetreiber sowie
b)
40 Euro brutto jährlich dem Anschlussnutzer.
(2) Stattet der grundzuständige Messstellenbetreiber Die Ausstattung einer Messstelle mit intelligenten Messsystemen und einer Steuerungseinrichtung am Netzanschlusspunkt nach § 29 Absatz 1 Nummer 2 Messstellen mit intelligenten Messsystem und einer Steuerungseinrichtung am Netzanschlusspunkt aus, ist er berechtigt, zusätzlich zu wirtschaftlich vertretbar, wenn vom grundzuständigen Messstellenbetreiber für den Messstellenbetrieb nach den Absätzen 1 und 5 zulässigen Preisobergrenzen dem Anschlussnehmer und dem Anschlussnetzbetreiber jeweils nicht mehr als die folgenden Beträge 50 Euro brutto jährlich für Einbau und Betrieb einer Steuerungseinrichtung am Netzanschlusspunkt in Rechnung gestellt werden: zu stellen.
1.
dem Anschlussnutzer und dem Anschlussnetzbetreiber für jeden mit intelligenten Messsystemen auszustattenden Zählpunkt nicht mehr als die nach den Absätzen 1 und 5 zulässigen Preisobergrenzen sowie
2.
zusätzlich zu dem Betrag nach Nummer 1 dem Anschlussnehmer und dem Anschlussnetzbetreiber jeweils nicht mehr als 50 Euro brutto jährlich für Einbau und Betrieb einer Steuerungseinrichtung am Netzanschlusspunkt.
(2) Stattet der grundzuständige Messstellenbetreiber Die Ausstattung einer Messstelle mit intelligenten Messsystemen und einer Steuerungseinrichtung am Netzanschlusspunkt nach § 29 Absatz 1 Nummer 2 Messstellen mit intelligenten Messsystem und einer Steuerungseinrichtung am Netzanschlusspunkt aus, ist er berechtigt, zusätzlich zu wirtschaftlich vertretbar, wenn vom grundzuständigen Messstellenbetreiber für den Messstellenbetrieb nach den Absätzen 1 und 5 zulässigen Preisobergrenzen dem Anschlussnehmer und dem Anschlussnetzbetreiber jeweils nicht mehr als die folgenden Beträge 50 Euro brutto jährlich für Einbau und Betrieb einer Steuerungseinrichtung am Netzanschlusspunkt in Rechnung gestellt werden: zu stellen.
1.
dem Anschlussnutzer und dem Anschlussnetzbetreiber für jeden mit intelligenten Messsystemen auszustattenden Zählpunkt nicht mehr als die nach den Absätzen 1 und 5 zulässigen Preisobergrenzen sowie
2.
zusätzlich zu dem Betrag nach Nummer 1 dem Anschlussnehmer und dem Anschlussnetzbetreiber jeweils nicht mehr als 50 Euro brutto jährlich für Einbau und Betrieb einer Steuerungseinrichtung am Netzanschlusspunkt.
(3) Die optionale Ausstattung einer Messstelle mit einem intelligenten Messsystem nach § 29 Absatz 2 ist für die Zeit ab dem 1. Januar 2025 wirtschaftlich vertretbar, wenn vom grundzuständigen Messstellenbetreiber brutto jährlich nicht mehr als 60 Euro in Rechnung gestellt werden, davon nicht mehr als
1.
30 Euro dem Anschlussnetzbetreiber sowie
2.
30 Euro dem Anschlussnutzer.
(4) Zur Bemessung des Jahresstromverbrauchs an einem Zählpunkt nach den Absätzen 1 und 3 ist der Durchschnittswert der jeweils letzten drei erfassten Jahresverbrauchswerte maßgeblich. Solange noch keine drei Jahreswerte nach Satz 1 vorliegen, erfolgt eine Zuordnung zur Verbrauchsgruppe entsprechend der Jahresverbrauchsprognose des Netzbetreibers. Der grundzuständige Messstellenbetreiber hat den Durchschnittswert nach Satz 1 jährlich zu überprüfen und, soweit erforderlich, das für den Messstellenbetrieb nach den vorstehenden Absätzen in Rechnung zu stellende Entgelt anzupassen.
(5) Wird bei einem Anschlussnutzer ein Zählpunkt von mehr als einem Anwendungsfall des Absatzes 1 oder des Absatzes 3 erfasst, so sind für die Zeit ab dem 1. Januar 2025 die Vorgaben des Absatzes 1 beziehungsweise des Absatzes 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass dem Anschlussnutzer und dem Anschlussnetzbetreiber für den Messstellenbetrieb des mit einem intelligenten Messsystem ausgestatteten Zählpunkts maximal die höchste einschlägige fallbezogene Preisobergrenze und dem Anschlussnutzer und Anschlussnetzbetreiber nicht mehr als die individuelle Preisobergrenze in Rechnung gestellt werden darf; dabei ist zur Bestimmung der jeweiligen fallbezogenen Preisobergrenzen die Summe der dem Anschlussnetzbetreiber und dem Anschlussnutzer jeweils brutto jährlich höchstens in Rechnung zu stellenden Beträge maßgeblich.
(6) Solange und soweit die Bundesnetzagentur eine Festlegung nach § 33 getroffen hat, sind ab dem in der Festlegung vorgesehenen Datum die dort festgesetzten Preisobergrenzen anstelle der in den Absätzen 1 bis 3 geregelten Preisobergrenzen anzuwenden.

Teil 2 - Messstellenbetrieb | Kapitel 4 - Ergänzende Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit dem Messstellenbetrieb mit modernen Messeinrichtungen und intelligenten Messsystemen

(1) Beim Messstellenbetrieb nach § 3 mit intelligenten Messsystemen und, soweit gesetzlich vorgesehen, mit intelligenten Messsystemen und einer Steuerungseinrichtung am Netzanschlusspunkt sind folgende Leistungen Standardleistungen:
1.
die in § 60 benannten Prozesse und die standardmäßig erforderliche Datenkommunikation einschließlich
a)
soweit nach § 60 Absatz 2 in Verbindung mit § 75 Satz 1 Nummer 4 festgelegt, der Plausibilisierung und Ersatzwertbildung,
b)
der Umsetzung von Vorgaben zur datenschutzgerechten Ausgestaltung der Zählerstandsgangmessung durch Festlegungen der Bundesnetzagentur nach § 47 Absatz 2 Nummer 13,
2.
die Übermittlung der nach den §§ 61 und 62 erforderlichen Informationen an eine Anwendung auf mobilen Endgeräten, eine Anwendung in einem Online-Portal, welches einen geschützten individuellen Zugang ermöglicht, oder an eine lokale Anzeigeeinheit,
3.
die Bereitstellung der Informationen über das Potenzial intelligenter Messsysteme im Hinblick auf die Handhabung der Ablesung und die Überwachung des Energieverbrauchs sowie eine Softwarelösung, die Anwendungsinformationen zum intelligenten Messsystem, zu Stromsparhinweisen und Stromsparanwendungen nach dem Stand von Wissenschaft und Technik enthält, Ausstattungsmerkmale und Beispielanwendungen beschreibt und Anleitungen zu deren Befolgung gibt,
4.
nach Maßgabe der §§ 56 und 64 60 die Erhebung von viertelstundengenauen Netzzustandsdaten und deren tägliche Übermittlung an den Netzbetreiber über das Smart-Meter-Gateway,
5.
der Einbau und Betrieb einer Steuerungseinrichtung am Netzanschlusspunkt einschließlich, soweit erforderlich, ihrer informationstechnischen Anbindung an ein Smart-Meter-Gateway und an zum Ausstattungszeitpunkt vorhandene zu steuernde Einrichtungen, insbesondere Energiemanagementsysteme, Anlagen oder steuerbare Verbrauchseinrichtungen, sowie der Konfiguration und Parametrierung des Smart-Meter-Gateways und der Steuerungseinrichtung,
6.
zur Steuerung von Verbrauchseinrichtungen und Netzanschlüssen nach § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes
a)
die für die Vorgabe eines minimalen oder maximalen Wirkleistungsbezugs am Netzanschluss oder an steuerbaren Verbrauchseinrichtungen nach Maßgabe von Festlegungen der Bundesnetzagentur zu § 14a Absatz 1 und 2 des Energiewirtschaftsgesetzes notwendige Datenkommunikation über das Smart-Meter-Gateway und eine daran angebundene Steuerungseinrichtung,
b)
über Buchstabe a hinausgehende erforderliche Maßnahmen zur netzorientierten Steuerung nach Maßgabe von Festlegungen der Bundesnetzagentur nach § 14a Absatz 1 und 2 des Energiewirtschaftsgesetzes,
7.
die für die Anpassung der Wirkleistungs- oder Blindleistungserzeugung oder des Wirkleistungsbezugs nach § 13a des Energiewirtschaftsgesetzes notwendige Datenkommunikation über das Smart-Meter-Gateway und eine daran angebundene Steuerungseinrichtung,
8.
die notwendige Datenkommunikation über das Smart-Meter-Gateway und eine daran angebundene Steuerungseinrichtung
a)
für die Direktvermarktung von Anlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz oder dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz,
b)
für die marktgestützte Beschaffung von Flexibilitätsdienstleistungen nach § 14c des Energiewirtschaftsgesetzes und
c)
für die Vorgabe eines minimalen oder maximalen Wirkleistungsbezugs durch einen vom Anschlussnutzer oder Anschlussnehmer beauftragten Dritten sowie
9.
die Erfüllung weiterer sich aus den Festlegungen der Bundesnetzagentur nach den §§ 47 und 75 ergebender Pflichten, insbesondere zu Geschäftsprozessen, Datenformaten, Abrechnungsprozessen, Verträgen oder zur Bilanzierung.
(1) Beim Messstellenbetrieb nach § 3 mit intelligenten Messsystemen und, soweit gesetzlich vorgesehen, mit intelligenten Messsystemen und einer Steuerungseinrichtung am Netzanschlusspunkt sind folgende Leistungen Standardleistungen:
1.
die in § 60 benannten Prozesse und die standardmäßig erforderliche Datenkommunikation einschließlich
a)
soweit nach § 60 Absatz 2 in Verbindung mit § 75 Satz 1 Nummer 4 festgelegt, der Plausibilisierung und Ersatzwertbildung,
b)
der Umsetzung von Vorgaben zur datenschutzgerechten Ausgestaltung der Zählerstandsgangmessung durch Festlegungen der Bundesnetzagentur nach § 47 Absatz 2 Nummer 13,
2.
die Übermittlung der nach den §§ 61 und 62 erforderlichen Informationen an eine Anwendung auf mobilen Endgeräten, eine Anwendung in einem Online-Portal, welches einen geschützten individuellen Zugang ermöglicht, oder an eine lokale Anzeigeeinheit,
3.
die Bereitstellung der Informationen über das Potenzial intelligenter Messsysteme im Hinblick auf die Handhabung der Ablesung und die Überwachung des Energieverbrauchs sowie eine Softwarelösung, die Anwendungsinformationen zum intelligenten Messsystem, zu Stromsparhinweisen und Stromsparanwendungen nach dem Stand von Wissenschaft und Technik enthält, Ausstattungsmerkmale und Beispielanwendungen beschreibt und Anleitungen zu deren Befolgung gibt,
4.
nach Maßgabe der §§ 56 und 64 60 die Erhebung von viertelstundengenauen Netzzustandsdaten und deren tägliche Übermittlung an den Netzbetreiber über das Smart-Meter-Gateway,
5.
der Einbau und Betrieb einer Steuerungseinrichtung am Netzanschlusspunkt einschließlich, soweit erforderlich, ihrer informationstechnischen Anbindung an ein Smart-Meter-Gateway und an zum Ausstattungszeitpunkt vorhandene zu steuernde Einrichtungen, insbesondere Energiemanagementsysteme, Anlagen oder steuerbare Verbrauchseinrichtungen, sowie der Konfiguration und Parametrierung des Smart-Meter-Gateways und der Steuerungseinrichtung,
6.
zur Steuerung von Verbrauchseinrichtungen und Netzanschlüssen nach § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes
a)
die für die Vorgabe eines minimalen oder maximalen Wirkleistungsbezugs am Netzanschluss oder an steuerbaren Verbrauchseinrichtungen nach Maßgabe von Festlegungen der Bundesnetzagentur zu § 14a Absatz 1 und 2 des Energiewirtschaftsgesetzes notwendige Datenkommunikation über das Smart-Meter-Gateway und eine daran angebundene Steuerungseinrichtung,
b)
über Buchstabe a hinausgehende erforderliche Maßnahmen zur netzorientierten Steuerung nach Maßgabe von Festlegungen der Bundesnetzagentur nach § 14a Absatz 1 und 2 des Energiewirtschaftsgesetzes,
7.
die für die Anpassung der Wirkleistungs- oder Blindleistungserzeugung oder des Wirkleistungsbezugs nach § 13a des Energiewirtschaftsgesetzes notwendige Datenkommunikation über das Smart-Meter-Gateway und eine daran angebundene Steuerungseinrichtung,
8.
die notwendige Datenkommunikation über das Smart-Meter-Gateway und eine daran angebundene Steuerungseinrichtung
a)
für die Direktvermarktung von Anlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz oder dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz,
b)
für die marktgestützte Beschaffung von Flexibilitätsdienstleistungen nach § 14c des Energiewirtschaftsgesetzes und
c)
für die Vorgabe eines minimalen oder maximalen Wirkleistungsbezugs durch einen vom Anschlussnutzer oder Anschlussnehmer beauftragten Dritten sowie
9.
die Erfüllung weiterer sich aus den Festlegungen der Bundesnetzagentur nach den §§ 47 und 75 ergebender Pflichten, insbesondere zu Geschäftsprozessen, Datenformaten, Abrechnungsprozessen, Verträgen oder zur Bilanzierung.
(2) Zum Messstellenbetrieb gehören auch die diskriminierungsfrei anzubietenden Leistungen des Messstellenbetreibers, die über die Standardleistungen nach Absatz 1 hinausgehen (Zusatzleistungen). Energieversorgungsunternehmen, Direktvermarktungsunternehmer, Letztverbraucher, Anschlussbegehrende nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz, Anlagenbetreiber und Anschlussnehmer können für sich oder ihre Kunden folgende Zusatzleistungen vom Messstellenbetreiber verlangen:
1.
ab dem 1. Januar 2025 die vorzeitige Ausstattung von Messstellen an Zählpunkten der Sparte Elektrizität mit einem intelligenten Messsystem innerhalb von vier Monaten ab Beauftragung, auch an nicht von § 29 Absatz 1 oder Absatz 2 erfassten Messstellen, insbesondere an nicht bilanzierungsrelevanten Unterzählpunkten innerhalb von Kundenanlagen im Sinne des § 3 Nummer 59 65 und 60 66 des Energiewirtschaftsgesetzes, ab dem 1. Juli 2026 auch an Zählpunkten der Sparte Gas innerhalb von vier Monaten ab Beauftragung,
2.
die zusätzliche Ausstattung von Messstellen mit Steuerungseinrichtungen, soweit erforderlich, ihre informationstechnische Anbindung an ein Smart-Meter-Gateway und an vorhandene zu steuernde Einrichtungen, insbesondere Energiemanagementsysteme, sowie die Konfiguration und Parametrierung von Smart-Meter-Gateway und Steuerungseinrichtungen,
3.
die Übermittlung von abrechnungsrelevanten Messdaten über das Smart-Meter-Gateway aus dem Submetering-System der Liegenschaft nach der Verordnung über Heizkostenabrechnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3250), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. Oktober 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 280) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
4.
die notwendige informationstechnische Anbindung von Hauptmesseinrichtungen einer weiteren Sparte im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 2 an ein Smart-Meter-Gateway einschließlich der täglichen Übermittlung von abrechnungsrelevanten Messdaten,
5.
ab dem 1. Januar 2028 die für die Teilnahme am Regelenergiemarkt notwendige Datenkommunikation über das Smart-Meter-Gateway einschließlich der notwendigen informationstechnischen Anbindung an das Smart-Meter-Gateway,
6.
nach Maßgabe der §§ 56 und 64 60 die Erhebung und die minütliche Übermittlung von Netzzustandsdaten an den Netzbetreiber über das Smart-Meter-Gateway an bis zu 25 Prozent der vom Messstellenbetreiber in dem jeweiligen Netzgebiet mit intelligenten Messsystemen ausgestatteten Netzanschlüsse,
7.
die Bereitstellung und den technischen Betrieb des Smart-Meter-Gateways, seiner Schnittstellen und Kanäle für Auftragsdienstleistungen des Anschlussnutzers oder des Anschlussnehmers und Mehrwertdienste,
8.
nach Maßgabe einer Verordnung nach Absatz 4 in den Fällen der Nummern 5 und 6 sowie des Absatzes 1 Nummer 1, 4 bis 9 jeweils die Abwicklung der notwendigen Datenkommunikation über eine unterbrechungsfreie, schwarzfallfeste, dedizierte Weitverkehrskommunikationsverbindung,
9.
bei nicht mit einem intelligenten Messsystem ausgestatteten Messstellen die Ausstattung der Messstelle mit erforderlichen technischen Einrichtungen zur Ermöglichung einer Tarifierung bezogener elektrischer Energie in mindestens zwei Tarifstufen,
10.
die tägliche Übermittlung aller nach § 55 Absatz 1, 3 und 4 an einer Messstelle erhobenen und nach § 60 aufbereiteten Messwerte an weitere vom Anschlussnutzer oder Anlagenbetreiber beauftragte Dritte im Rahmen der elektronischen Marktkommunikation nach den Festlegungen der Bundesnetzagentur.
Messstellenbetreiber können dem Anspruchsteller die Bereitstellung von Zusatzleistungen nach Satz 2 nur so lange und insoweit verweigern, wie die Bereitstellung von Zusatzleistungen aus technischen Gründen nicht möglich ist oder die Messstellenbetreiber nach § 31 Absatz 1 von der Erbringung der Leistung befreit sind. Grundzuständige Messstellenbetreiber können die vorzeitige Ausstattung mit intelligenten Messsystemen nach Satz 2 Nummer 1 vorübergehend zurückstellen, soweit und solange hierdurch die Erfüllung der Ausstattungsverpflichtungen nach § 45 nicht gefährdet ist; dabei bleibt Satz 3 unberührt. Die Gründe für die Verweigerung nach Satz 3 oder die Zurückstellung eines Auftrags nach Satz 4 sind nachvollziehbar in Textform zu begründen. Im Fall der Zurückstellung nach Satz 4 hat der Messstellenbetreiber darüber hinaus einen genauen und verbindlichen Zeitplan für die Bearbeitung des Auftrags mitzuteilen.
(2) Zum Messstellenbetrieb gehören auch die diskriminierungsfrei anzubietenden Leistungen des Messstellenbetreibers, die über die Standardleistungen nach Absatz 1 hinausgehen (Zusatzleistungen). Energieversorgungsunternehmen, Direktvermarktungsunternehmer, Letztverbraucher, Anschlussbegehrende nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz, Anlagenbetreiber und Anschlussnehmer können für sich oder ihre Kunden folgende Zusatzleistungen vom Messstellenbetreiber verlangen:
1.
ab dem 1. Januar 2025 die vorzeitige Ausstattung von Messstellen an Zählpunkten der Sparte Elektrizität mit einem intelligenten Messsystem innerhalb von vier Monaten ab Beauftragung, auch an nicht von § 29 Absatz 1 oder Absatz 2 erfassten Messstellen, insbesondere an nicht bilanzierungsrelevanten Unterzählpunkten innerhalb von Kundenanlagen im Sinne des § 3 Nummer 59 65 und 60 66 des Energiewirtschaftsgesetzes, ab dem 1. Juli 2026 auch an Zählpunkten der Sparte Gas innerhalb von vier Monaten ab Beauftragung,
2.
die zusätzliche Ausstattung von Messstellen mit Steuerungseinrichtungen, soweit erforderlich, ihre informationstechnische Anbindung an ein Smart-Meter-Gateway und an vorhandene zu steuernde Einrichtungen, insbesondere Energiemanagementsysteme, sowie die Konfiguration und Parametrierung von Smart-Meter-Gateway und Steuerungseinrichtungen,
3.
die Übermittlung von abrechnungsrelevanten Messdaten über das Smart-Meter-Gateway aus dem Submetering-System der Liegenschaft nach der Verordnung über Heizkostenabrechnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3250), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. Oktober 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 280) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
4.
die notwendige informationstechnische Anbindung von Hauptmesseinrichtungen einer weiteren Sparte im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 2 an ein Smart-Meter-Gateway einschließlich der täglichen Übermittlung von abrechnungsrelevanten Messdaten,
5.
ab dem 1. Januar 2028 die für die Teilnahme am Regelenergiemarkt notwendige Datenkommunikation über das Smart-Meter-Gateway einschließlich der notwendigen informationstechnischen Anbindung an das Smart-Meter-Gateway,
6.
nach Maßgabe der §§ 56 und 64 60 die Erhebung und die minütliche Übermittlung von Netzzustandsdaten an den Netzbetreiber über das Smart-Meter-Gateway an bis zu 25 Prozent der vom Messstellenbetreiber in dem jeweiligen Netzgebiet mit intelligenten Messsystemen ausgestatteten Netzanschlüsse,
7.
die Bereitstellung und den technischen Betrieb des Smart-Meter-Gateways, seiner Schnittstellen und Kanäle für Auftragsdienstleistungen des Anschlussnutzers oder des Anschlussnehmers und Mehrwertdienste,
8.
nach Maßgabe einer Verordnung nach Absatz 4 in den Fällen der Nummern 5 und 6 sowie des Absatzes 1 Nummer 1, 4 bis 9 jeweils die Abwicklung der notwendigen Datenkommunikation über eine unterbrechungsfreie, schwarzfallfeste, dedizierte Weitverkehrskommunikationsverbindung,
9.
bei nicht mit einem intelligenten Messsystem ausgestatteten Messstellen die Ausstattung der Messstelle mit erforderlichen technischen Einrichtungen zur Ermöglichung einer Tarifierung bezogener elektrischer Energie in mindestens zwei Tarifstufen,
10.
die tägliche Übermittlung aller nach § 55 Absatz 1, 3 und 4 an einer Messstelle erhobenen und nach § 60 aufbereiteten Messwerte an weitere vom Anschlussnutzer oder Anlagenbetreiber beauftragte Dritte im Rahmen der elektronischen Marktkommunikation nach den Festlegungen der Bundesnetzagentur.
Messstellenbetreiber können dem Anspruchsteller die Bereitstellung von Zusatzleistungen nach Satz 2 nur so lange und insoweit verweigern, wie die Bereitstellung von Zusatzleistungen aus technischen Gründen nicht möglich ist oder die Messstellenbetreiber nach § 31 Absatz 1 von der Erbringung der Leistung befreit sind. Grundzuständige Messstellenbetreiber können die vorzeitige Ausstattung mit intelligenten Messsystemen nach Satz 2 Nummer 1 vorübergehend zurückstellen, soweit und solange hierdurch die Erfüllung der Ausstattungsverpflichtungen nach § 45 nicht gefährdet ist; dabei bleibt Satz 3 unberührt. Die Gründe für die Verweigerung nach Satz 3 oder die Zurückstellung eines Auftrags nach Satz 4 sind nachvollziehbar in Textform zu begründen. Im Fall der Zurückstellung nach Satz 4 hat der Messstellenbetreiber darüber hinaus einen genauen und verbindlichen Zeitplan für die Bearbeitung des Auftrags mitzuteilen.
(3) Messstellenbetreiber können nach eigenem Ermessen weitere Zusatzleistungen anbieten, insbesondere
1.
das über Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 und 3 hinausgehende Energiemanagement von regelbaren Erzeugungs- und Verbrauchseinrichtungen,
2.
die Erhebung von Zustandsdaten der Netze anderer Sparten und
3.
die Ausstattung von Messstellen mit Strom- und Spannungswandlern und deren anschließenden Betrieb.
(4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz wird ermächtigt, ohne Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung ab einem bestimmten Zeitpunkt
1.
Messstellenbetreiber zum Angebot von Zusatzleistungen nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 8 sowie weiteren Zusatzleistungen wie besondere Einbauorte und Maßgaben für die Ausstattung mit Smart-Meter-Gateways sowie die Absicherung der Stromversorgung für intelligente Messsysteme und technische Einrichtungen einschließlich Steuerungseinrichtungen zu verpflichten,
2.
im Interesse der Beherrschung kritischer Netzsituationen und zur Ermöglichung eines Netzwiederaufbaus Netzbetreiber zu verpflichten, für diejenigen Anlagen und Netzanschlüsse mit intelligenten Messsystemen Zusatzleistungen zu beauftragen.
Im Rahmen einer Rechtsverordnung nach Satz 1 kann das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz insbesondere genauere Kriterien für die Verpflichtungen von Messstellenbetreibern und Netzbetreibern nach Satz 1 definieren und über § 34 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 10 hinausgehend verpflichtend durch Messstellenbetreiber anzubietende Zusatzleistungen vorgeben.
(+++ § 34: Zur Anwendung vgl. § 7 Abs. 1 +++)

Teil 2 - Messstellenbetrieb | Kapitel 4 - Ergänzende Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit dem Messstellenbetrieb mit modernen Messeinrichtungen und intelligenten Messsystemen

(1) Der grundzuständige Messstellenbetreiber darf für seine Zusatzleistungen nach § 34 Absatz 2 und 3 zuzüglich zu den in § 30 genannten Entgelten ein zusätzliches angemessenes Entgelt erheben. Die Angemessenheit des zusätzlichen Entgelts wird hinsichtlich der nachfolgend genannten Zusatzleistungen ab dem 1. Januar 2025 vermutet, wenn jeweils nicht mehr als die folgenden Höchstbeträge brutto in Rechnung gestellt werden:
1.
für die vorzeitige Ausstattung von Messstellen an Zählpunkten der Sparte Elektrizität mit einem intelligenten Messsystem nach § 34 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 nicht mehr als einmalig 100 Euro sowie bei optionalen Einbaufällen nach § 30 29 Absatz 3 2 ein laufendes Zusatzentgelt von nicht mehr als 30 Euro jährlich; bei nicht von § 29 Absatz 1 oder Absatz 2 erfassten Messstellen darf zusätzlich ein jährliches Entgelt erhoben werden, das die Preisobergrenzen einhält, welche in entsprechender Anwendung von § 30 für den jeweiligen Unterzählpunkt anzuwenden sein würden,
2.
für Leistungen nach § 34 Absatz 2 Satz 2 Nummer 10 nicht mehr als jeweils 30 Euro jährlich.
(1) Der grundzuständige Messstellenbetreiber darf für seine Zusatzleistungen nach § 34 Absatz 2 und 3 zuzüglich zu den in § 30 genannten Entgelten ein zusätzliches angemessenes Entgelt erheben. Die Angemessenheit des zusätzlichen Entgelts wird hinsichtlich der nachfolgend genannten Zusatzleistungen ab dem 1. Januar 2025 vermutet, wenn jeweils nicht mehr als die folgenden Höchstbeträge brutto in Rechnung gestellt werden:
1.
für die vorzeitige Ausstattung von Messstellen an Zählpunkten der Sparte Elektrizität mit einem intelligenten Messsystem nach § 34 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 nicht mehr als einmalig 100 Euro sowie bei optionalen Einbaufällen nach § 30 29 Absatz 3 2 ein laufendes Zusatzentgelt von nicht mehr als 30 Euro jährlich; bei nicht von § 29 Absatz 1 oder Absatz 2 erfassten Messstellen darf zusätzlich ein jährliches Entgelt erhoben werden, das die Preisobergrenzen einhält, welche in entsprechender Anwendung von § 30 für den jeweiligen Unterzählpunkt anzuwenden sein würden,
2.
für Leistungen nach § 34 Absatz 2 Satz 2 Nummer 10 nicht mehr als jeweils 30 Euro jährlich.
(2) Das angemessene Entgelt nach Absatz 1 darf keine Kosten enthalten, die beim grundzuständigen Messstellenbetreiber in Erfüllung der Pflichten nach den §§ 29 bis 32 ohnehin anfallen würden.
(3) Solange und soweit die Bundesnetzagentur eine Festlegung nach § 33 getroffen hat, sind ab dem in der Festlegung vorgesehenen Datum die dort festgesetzten Höchstbeträge anstelle der in Absatz 1 Satz 2 geregelten Vermutungsregelungen anzuwenden.
(+++ § 35: Zur Anwendung vgl. § 7 Abs. 1 u. § 31 Abs. 2 +++)

Teil 2 - Messstellenbetrieb | Kapitel 4 - Ergänzende Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit dem Messstellenbetrieb mit modernen Messeinrichtungen und intelligenten Messsystemen

(1) Die Verpflichtungen des grundzuständigen Messstellenbetreibers aus den §§ 29, 30, 32 und 34 gelten nicht, wenn ein nach den §§ 5 oder 6 beauftragter Dritter die jeweiligen Ausstattungsvorgaben bereits erfüllt hat oder innerhalb von vier Monaten ab Information über die Umrüstung der Messstelle nach § 37 Absatz 1 erfüllt; § 19 Absatz 5 ist zu beachten. Der nach den §§ 5 oder 6 beauftragte Dritte hat den grundzuständigen Messstellenbetreiber über die Ausstattung der Messstelle zu informieren. Andernfalls endet das laufende Vertragsverhältnis des Anschlussnutzers mit dem Dritten entschädigungslos und wird ab Einbau des intelligenten Messsystems durch den Messstellenvertrag des grundzuständigen Messstellenbetreibers mit dem Anschlussnutzer nach § 9 abgelöst.
(2) Der nach den §§ 5 oder 6 beauftragte Dritte kann für den Messstellenbetrieb von intelligenten Messsystemen vom Anschlussnetzbetreiber ein jährliches Entgelt verlangen, welches die jeweils nach § 30 Absatz 1 oder 3 maßgebliche maßgeblichen Preisobergrenze Preisobergrenzen einhält. Für den Messstellenbetrieb mit intelligenten Messystemen und einer Steuerungseinrichtung am Netzanschlusspunkt ist er bei den in § 29 Absatz 1 Nummer 2 genannten Messstellen berechtigt, vom Anschlussnetzbetreiber ein jährliches Entgelt zu verlangen, welches die Preisobergrenzen nach § 30 Absatz 2 einhält. Für Zusatzleistungen nach § 34 Absatz 2 Satz 2, welche der Dritte auf Verlangen des Anschlussnetzbetreibers erbringt, sind die Vermutungstatbestände nach § 35 entsprechend anzuwenden. Darüberhinausgehende Entgelte gegenüber dem den Dritten beauftragenden Anschlussnutzer sowie gegenüber anderen Entgeltschuldnern nach § 3 7 Absatz 1 2 bleiben unberührt. Auf vor dem 27. Mai 2023 entstandene Messentgelte sind die neuen Regelungen dieses Gesetzes zu Preisobergrenzen und zur Kostenverteilung nach den Sätzen 1 bis 3 zum 1. Januar 2024 anzuwenden; bis dahin sind die Kostenregelungen in der am 26. Mai 2023 geltenden Fassung des Messstellenbetriebsgesetzes anzuwenden.
(2) Der nach den §§ 5 oder 6 beauftragte Dritte kann für den Messstellenbetrieb von intelligenten Messsystemen vom Anschlussnetzbetreiber ein jährliches Entgelt verlangen, welches die jeweils nach § 30 Absatz 1 oder 3 maßgebliche maßgeblichen Preisobergrenze Preisobergrenzen einhält. Für den Messstellenbetrieb mit intelligenten Messystemen und einer Steuerungseinrichtung am Netzanschlusspunkt ist er bei den in § 29 Absatz 1 Nummer 2 genannten Messstellen berechtigt, vom Anschlussnetzbetreiber ein jährliches Entgelt zu verlangen, welches die Preisobergrenzen nach § 30 Absatz 2 einhält. Für Zusatzleistungen nach § 34 Absatz 2 Satz 2, welche der Dritte auf Verlangen des Anschlussnetzbetreibers erbringt, sind die Vermutungstatbestände nach § 35 entsprechend anzuwenden. Darüberhinausgehende Entgelte gegenüber dem den Dritten beauftragenden Anschlussnutzer sowie gegenüber anderen Entgeltschuldnern nach § 3 7 Absatz 1 2 bleiben unberührt. Auf vor dem 27. Mai 2023 entstandene Messentgelte sind die neuen Regelungen dieses Gesetzes zu Preisobergrenzen und zur Kostenverteilung nach den Sätzen 1 bis 3 zum 1. Januar 2024 anzuwenden; bis dahin sind die Kostenregelungen in der am 26. Mai 2023 geltenden Fassung des Messstellenbetriebsgesetzes anzuwenden.
(3) Weder Anschlussnehmer noch Anschlussnutzer sind berechtigt, die Ausstattung einer Messstelle mit einem intelligenten Messsystem, Messsystem nach § 29 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2, mit einem intelligenten Messsystem und einer Steuerungseinrichtung nach § 29 Absatz 1 Nummer 2, und 2 und die Ausstattung mit einer modernen Messeinrichtung nach § 19 29 Absatz 3 oder die Anbindung seiner einer Erzeugungsanlagen oder der Messeinrichtung für Gas an das intelligente Messsystem nach § 40 zu verhindern oder nachträglich wieder abzuändern oder abändern zu lassen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Weder Anschlussnehmer noch Anschlussnutzer sind berechtigt, die Ausstattung einer Messstelle mit einem intelligenten Messsystem, Messsystem nach § 29 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2, mit einem intelligenten Messsystem und einer Steuerungseinrichtung nach § 29 Absatz 1 Nummer 2, und 2 und die Ausstattung mit einer modernen Messeinrichtung nach § 19 29 Absatz 3 oder die Anbindung seiner einer Erzeugungsanlagen oder der Messeinrichtung für Gas an das intelligente Messsystem nach § 40 zu verhindern oder nachträglich wieder abzuändern oder abändern zu lassen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

Teil 2 - Messstellenbetrieb | Kapitel 4 - Ergänzende Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit dem Messstellenbetrieb mit modernen Messeinrichtungen und intelligenten Messsystemen

(1) Grundzuständige Messstellenbetreiber haben mindestens zum 31. Oktober eines jeden Jahres Informationen zu veröffentlichen über
1.
den Umfang ihrer Verpflichtungen aus § 29,
2.
ihre Standardleistungen nach § 34 Absatz 1 und
3.
mögliche Zusatzleistungen im Sinne von § 34 Absatz 2.
Die Veröffentlichung hat auch Preisblätter mit voraussichtlichen jährlichen Preisangaben für mindestens drei Jahre zu beinhalten. Preisangaben für Zusatzleistungen nach § 34 Absatz 2 sind mindestens alle zwei Jahre zu überprüfen und erforderlichenfalls anzupassen.
(1) Grundzuständige Messstellenbetreiber haben mindestens zum 31. Oktober eines jeden Jahres Informationen zu veröffentlichen über
1.
den Umfang ihrer Verpflichtungen aus § 29,
2.
ihre Standardleistungen nach § 34 Absatz 1 und
3.
mögliche Zusatzleistungen im Sinne von § 34 Absatz 2.
Die Veröffentlichung hat auch Preisblätter mit voraussichtlichen jährlichen Preisangaben für mindestens drei Jahre zu beinhalten. Preisangaben für Zusatzleistungen nach § 34 Absatz 2 sind mindestens alle zwei Jahre zu überprüfen und erforderlichenfalls anzupassen.
(2) Spätestens drei Monate vor der Ausstattung der Messstelle sind die mit einem intelligenten Messsystem nach § 29 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 oder mit einem intelligenten Messsystem und einer Steuerungseinrichtung nach § 29 Absatz 1 Nummer 2 hat der grundzuständige Messstellenbetreiber den betroffenen Anschlussnutzer, Anschlussnehmer, Anlagenbetreiber und sowie Messstellenbetreiber zu informieren und auf die Möglichkeit zur freien Wahl eines Messstellenbetreibers nach den §§ 5 und 6 sowie den Anschlussnutzer auf die erstmalige Möglichkeit zur Wahl des Messstellenbetreibers nach § 5 Absatz 1 Satz 2 zwei Jahre ab der Ausstattung der Messstelle mit einem intelligenten Messsystem oder mit einem intelligentem Messsystem und einer Steuerungseinrichtung hinzuweisen.
(2) Spätestens drei Monate vor der Ausstattung der Messstelle sind die mit einem intelligenten Messsystem nach § 29 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 oder mit einem intelligenten Messsystem und einer Steuerungseinrichtung nach § 29 Absatz 1 Nummer 2 hat der grundzuständige Messstellenbetreiber den betroffenen Anschlussnutzer, Anschlussnehmer, Anlagenbetreiber und sowie Messstellenbetreiber zu informieren und auf die Möglichkeit zur freien Wahl eines Messstellenbetreibers nach den §§ 5 und 6 sowie den Anschlussnutzer auf die erstmalige Möglichkeit zur Wahl des Messstellenbetreibers nach § 5 Absatz 1 Satz 2 zwei Jahre ab der Ausstattung der Messstelle mit einem intelligenten Messsystem oder mit einem intelligentem Messsystem und einer Steuerungseinrichtung hinzuweisen.

Teil 2 - Messstellenbetrieb | Kapitel 5 - Liegenschaftsmodernisierung; Anbindungsverpflichtung

Neue Messeinrichtungen (1) Wird oder ist mindestens ein Zählpunkt eines Anschlussnutzers mit einem Smart-Meter-Gateway ausgestattet, haben grundzuständige Messstellenbetreiber für eine Anbindung Gas im Sinne von Erzeugungsanlagen nach § 20 sind bei registrierender Leistungsmessung spätestens ab dem Erneuerbare-Energien-Gesetz oder 1. Juli 2028 an vorhandene Smart-Meter-Gateways anzubinden, im Übrigen ab dem Zeitpunkt, Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz und von modernen Messeinrichtungen hinter demselben Netzanschluss an das Smart-Meter-Gateway zu dem sorgen, sofern dies ohne erhebliche bauliche Veränderungen möglich ist. Hinsichtlich der Kosten für die Anbindung von modernen Messeinrichtungen an das Smart-Meter-Gateway findet § 30 Absatz 5 entsprechende Anwendung. technisch möglich ist und dem jeweiligen Anschlussnutzer durch die Anbindung keine Mehrkosten entstehen.
Neue Messeinrichtungen (1) Wird oder ist mindestens ein Zählpunkt eines Anschlussnutzers mit einem Smart-Meter-Gateway ausgestattet, haben grundzuständige Messstellenbetreiber für eine Anbindung Gas im Sinne von Erzeugungsanlagen nach § 20 sind bei registrierender Leistungsmessung spätestens ab dem Erneuerbare-Energien-Gesetz oder 1. Juli 2028 an vorhandene Smart-Meter-Gateways anzubinden, im Übrigen ab dem Zeitpunkt, Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz und von modernen Messeinrichtungen hinter demselben Netzanschluss an das Smart-Meter-Gateway zu dem sorgen, sofern dies ohne erhebliche bauliche Veränderungen möglich ist. Hinsichtlich der Kosten für die Anbindung von modernen Messeinrichtungen an das Smart-Meter-Gateway findet § 30 Absatz 5 entsprechende Anwendung. technisch möglich ist und dem jeweiligen Anschlussnutzer durch die Anbindung keine Mehrkosten entstehen.
(2) Neue Messeinrichtungen für Gas im Sinne von § 20 sind bei registrierender Leistungsmessung spätestens ab dem Jahr 2028 an vorhandene Smart-Meter-Gateways anzubinden, im Übrigen ab dem Zeitpunkt, zu dem die Anbindung technisch möglich ist und durch die Anbindung dem jeweiligen Anschlussnutzer keine Mehrkosten entstehen.

Teil 2 - Messstellenbetrieb | Kapitel 6 - Übertragung der Grundzuständigkeit für moderne Messeinrichtungen und intelligente Messsysteme

(1) Grundzuständige Messstellenbetreiber können die Grundzuständigkeit für den Messstellenbetrieb von modernen Messeinrichtungen und intelligenten Messsystemen in ihrem Netzgebiet auf ein anderes Unternehmen übertragen, das über eine nach § 4 erforderliche Genehmigung und ein nach § 25 erforderliches Zertifikat verfügt. Grundzuständige Messstellenbetreiber können auch untereinander Kooperationen zur gemeinsamen Erfüllung der Pflichten des grundzuständigen Messstellenbetreibers eingehen.
(1) Grundzuständige Messstellenbetreiber können die Grundzuständigkeit für den Messstellenbetrieb von modernen Messeinrichtungen und intelligenten Messsystemen in ihrem Netzgebiet auf ein anderes Unternehmen übertragen, das über eine nach § 4 erforderliche Genehmigung und ein nach § 25 erforderliches Zertifikat verfügt. Grundzuständige Messstellenbetreiber können auch untereinander Kooperationen zur gemeinsamen Erfüllung der Pflichten des grundzuständigen Messstellenbetreibers eingehen.
(2) Teil 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen bleibt unberührt. Sollte im Einzelfall der Anwendungsbereich des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen nicht eröffnet sein, ist Teil 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen entsprechend anzuwenden.
(3) Bevorstehende, laufende und abgeschlossene Verfahren zur Übertragung von Grundzuständigkeiten für den Messstellenbetrieb von modernen Messeinrichtungen und intelligenten Messsystemen müssen der Bundesnetzagentur unverzüglich angezeigt werden. Die Bundesnetzagentur veröffentlicht auf ihrer Internetseite die anstehenden Verfahren zur Übertragung von Grundzuständigkeiten für den Messstellenbetrieb von modernen Messeinrichtungen und intelligenten Messsystemen. Auf Kooperationen nach Absatz 1 Satz 2 sind die Sätze 1 und 2 entsprechend anwendbar.
(3) Bevorstehende, laufende und abgeschlossene Verfahren zur Übertragung von Grundzuständigkeiten für den Messstellenbetrieb von modernen Messeinrichtungen und intelligenten Messsystemen müssen der Bundesnetzagentur unverzüglich angezeigt werden. Die Bundesnetzagentur veröffentlicht auf ihrer Internetseite die anstehenden Verfahren zur Übertragung von Grundzuständigkeiten für den Messstellenbetrieb von modernen Messeinrichtungen und intelligenten Messsystemen. Auf Kooperationen nach Absatz 1 Satz 2 sind die Sätze 1 und 2 entsprechend anwendbar.

Teil 2 - Messstellenbetrieb | Kapitel 6 - Übertragung der Grundzuständigkeit für moderne Messeinrichtungen und intelligente Messsysteme

(1) Der grundzuständige Messstellenbetreiber erfüllt seine Ausstattungsverpflichtungen nach § 29 Absatz 1, wenn er
1.
bei Anlagenbetreibern in den Fällen nach § 30 Absatz 1 Nummer 1 spätestens ab dem Jahr 2028 mit der erforderlichen Ausstattung beginnt und
a)
die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2028 ausgestatteten Messstellen mindestens 90 Prozent der im Zeitraum vom 1. Oktober 2027 bis zum Ablauf des 30. September 2028 neu in Betrieb genommenen installierten Leistung erfassen,
b)
die im Zeitraum bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030 ausgestatteten Messstellen mindestens 90 Prozent der im Zeitraum vom 1. Oktober 2028 bis zum Ablauf des 30. September 2030 neu in Betrieb genommenen installierten Leistung erfassen und
c)
die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2032 ausgestatteten Messstellen mindestens 90 Prozent der insgesamt installierten Leistung erfassen,
2.
bei Anlagenbetreibern in den nicht von Nummer 1 erfassten Fällen nach § 30 Absatz 1 spätestens ab dem Jahr 2025 mit der erforderlichen Ausstattung beginnt und
a)
die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 ausgestatteten Messstellen mindestens 90 Prozent der im Zeitraum vom 25. Februar 2025 bis zum Ablauf des 30. September 2026 neu in Betrieb genommenen installierten Leistung erfassen,
b)
die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2028 ausgestatteten Messstellen mindestens 90 Prozent der im Zeitraum vom 1. Oktober 2026 bis zum Ablauf des 30. September 2028 sowie mindestens 50 Prozent der im Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis zum Ablauf des 25. Februar 2025 neu in Betrieb genommenen installierten Leistung erfassen,
c)
die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030 ausgestatteten Messstellen mindestens 90 Prozent der im Zeitraum vom 1. Oktober 2028 bis zum Ablauf des 30. September 2030 neu in Betrieb genommenen installierten Leistung erfassen und
d)
die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2032 ausgestatteten Messstellen mindestens 90 Prozent der insgesamt installierten Leistung erfassen,
3.
bei Letztverbrauchern in den Fällen nach § 30 Absatz 1 Nummer 1 spätestens ab dem Jahr 2028 mit der erforderlichen Ausstattung beginnt und diese
a)
im Zeitraum bis zum Ablauf des 31. Dezember 2028 bei mindestens 90 Prozent der in diesem Zeitraum je Einbaufallgruppe neu auszustattenden Messstellen,
b)
im Zeitraum bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030 bei mindestens 90 Prozent der in diesem Zeitraum je Einbaufallgruppe neu auszustattenden Messstellen und
c)
bis zum Ablauf des 31. Dezember 2032 bei mindestens 90 Prozent aller insgesamt auszustattenden Messstellen
abgeschlossen hat,
4.
bei Letztverbrauchern in den Fällen nach § 30 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 und § 30 Absatz 2 jeweils spätestens ab dem 1. Januar 2025 mit der erforderlichen Ausstattung beginnt und diese
a)
bis zum Ablauf des 31. Dezember 2025 bei mindestens 20 Prozent aller insgesamt auszustattenden Messstellen,
b)
im Zeitraum vom 25. Februar 2025 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 bei mindestens 90 Prozent der in diesem Zeitraum neu auszustattenden Messstellen,
c)
im Zeitraum vom 1. Januar 2027 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2028 bei mindestens 90 Prozent der in diesem Zeitraum neu auszustattenden Messstellen,
d)
im Zeitraum vom 1. Januar 2029 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030 bei mindestens 90 Prozent der in diesem Zeitraum neu auszustattenden Messstellen und
e)
bis zum Ablauf des 31. Dezember 2032 bei mindestens 90 Prozent aller insgesamt auszustattenden Messstellen
abgeschlossen hat.
Die Zahl der nach § 29 Absatz 1 in Verbindung mit Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c und Nummer 2 Buchstabe d, Nummer 3 Buchstabe c und Nummer 4 Buchstabe e auszustattenden Messstellen errechnet sich aus der Gesamtanzahl der von der Grundzuständigkeit im Netzgebiet erfassten Messstellen. Übernimmt ein Unternehmen nach § 41 Absatz 1 Satz 1 die Grundzuständigkeit für mehrere Netzgebiete, Netzgebiete oder gehen mehrere Unternehmen eine Kooperation nach § 41 Absatz 1 Satz 2 ein, so ist ab diesem Zeitpunkt für die Erfüllung der Ausstattungsverpflichtungen nach Satz 1 die Gesamtzahl der Messstellen in allen von der Grundzuständigkeit erfassten Netzgebieten maßgeblich. In dem zahlenmäßigen Umfang, wie nach § 29 Absatz 3 2 oder nach § 34 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 eine Ausstattung von Messstellen der Sparte Elektrizität mit intelligenten Messsystemen erfolgt, reduziert sich die Zahl der nach § 29 Absatz 1 auszustattenden Messstellen.
(1) Der grundzuständige Messstellenbetreiber erfüllt seine Ausstattungsverpflichtungen nach § 29 Absatz 1, wenn er
1.
bei Anlagenbetreibern in den Fällen nach § 30 Absatz 1 Nummer 1 spätestens ab dem Jahr 2028 mit der erforderlichen Ausstattung beginnt und
a)
die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2028 ausgestatteten Messstellen mindestens 90 Prozent der im Zeitraum vom 1. Oktober 2027 bis zum Ablauf des 30. September 2028 neu in Betrieb genommenen installierten Leistung erfassen,
b)
die im Zeitraum bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030 ausgestatteten Messstellen mindestens 90 Prozent der im Zeitraum vom 1. Oktober 2028 bis zum Ablauf des 30. September 2030 neu in Betrieb genommenen installierten Leistung erfassen und
c)
die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2032 ausgestatteten Messstellen mindestens 90 Prozent der insgesamt installierten Leistung erfassen,
2.
bei Anlagenbetreibern in den nicht von Nummer 1 erfassten Fällen nach § 30 Absatz 1 spätestens ab dem Jahr 2025 mit der erforderlichen Ausstattung beginnt und
a)
die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 ausgestatteten Messstellen mindestens 90 Prozent der im Zeitraum vom 25. Februar 2025 bis zum Ablauf des 30. September 2026 neu in Betrieb genommenen installierten Leistung erfassen,
b)
die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2028 ausgestatteten Messstellen mindestens 90 Prozent der im Zeitraum vom 1. Oktober 2026 bis zum Ablauf des 30. September 2028 sowie mindestens 50 Prozent der im Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis zum Ablauf des 25. Februar 2025 neu in Betrieb genommenen installierten Leistung erfassen,
c)
die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030 ausgestatteten Messstellen mindestens 90 Prozent der im Zeitraum vom 1. Oktober 2028 bis zum Ablauf des 30. September 2030 neu in Betrieb genommenen installierten Leistung erfassen und
d)
die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2032 ausgestatteten Messstellen mindestens 90 Prozent der insgesamt installierten Leistung erfassen,
3.
bei Letztverbrauchern in den Fällen nach § 30 Absatz 1 Nummer 1 spätestens ab dem Jahr 2028 mit der erforderlichen Ausstattung beginnt und diese
a)
im Zeitraum bis zum Ablauf des 31. Dezember 2028 bei mindestens 90 Prozent der in diesem Zeitraum je Einbaufallgruppe neu auszustattenden Messstellen,
b)
im Zeitraum bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030 bei mindestens 90 Prozent der in diesem Zeitraum je Einbaufallgruppe neu auszustattenden Messstellen und
c)
bis zum Ablauf des 31. Dezember 2032 bei mindestens 90 Prozent aller insgesamt auszustattenden Messstellen
abgeschlossen hat,
4.
bei Letztverbrauchern in den Fällen nach § 30 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 und § 30 Absatz 2 jeweils spätestens ab dem 1. Januar 2025 mit der erforderlichen Ausstattung beginnt und diese
a)
bis zum Ablauf des 31. Dezember 2025 bei mindestens 20 Prozent aller insgesamt auszustattenden Messstellen,
b)
im Zeitraum vom 25. Februar 2025 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 bei mindestens 90 Prozent der in diesem Zeitraum neu auszustattenden Messstellen,
c)
im Zeitraum vom 1. Januar 2027 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2028 bei mindestens 90 Prozent der in diesem Zeitraum neu auszustattenden Messstellen,
d)
im Zeitraum vom 1. Januar 2029 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030 bei mindestens 90 Prozent der in diesem Zeitraum neu auszustattenden Messstellen und
e)
bis zum Ablauf des 31. Dezember 2032 bei mindestens 90 Prozent aller insgesamt auszustattenden Messstellen
abgeschlossen hat.
Die Zahl der nach § 29 Absatz 1 in Verbindung mit Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c und Nummer 2 Buchstabe d, Nummer 3 Buchstabe c und Nummer 4 Buchstabe e auszustattenden Messstellen errechnet sich aus der Gesamtanzahl der von der Grundzuständigkeit im Netzgebiet erfassten Messstellen. Übernimmt ein Unternehmen nach § 41 Absatz 1 Satz 1 die Grundzuständigkeit für mehrere Netzgebiete, Netzgebiete oder gehen mehrere Unternehmen eine Kooperation nach § 41 Absatz 1 Satz 2 ein, so ist ab diesem Zeitpunkt für die Erfüllung der Ausstattungsverpflichtungen nach Satz 1 die Gesamtzahl der Messstellen in allen von der Grundzuständigkeit erfassten Netzgebieten maßgeblich. In dem zahlenmäßigen Umfang, wie nach § 29 Absatz 3 2 oder nach § 34 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 eine Ausstattung von Messstellen der Sparte Elektrizität mit intelligenten Messsystemen erfolgt, reduziert sich die Zahl der nach § 29 Absatz 1 auszustattenden Messstellen.
(2) Kommt der grundzuständige Messstellenbetreiber seinen Verpflichtungen nach § 29 Absatz 1 nicht nach, so kann die Bundesnetzagentur Maßnahmen nach § 76 anordnen. § 12 Absatz 2g des Energiewirtschaftsgesetzes bleibt unberührt.
(3) Bei der Erfüllung ihrer Ausstattungsverpflichtungen nach § 29 Absatz 1 haben sich grundzuständige Messstellenbetreiber regelmäßig mit den für ihr Netzgebiet zuständigen Betreibern von Elektrizitätsverteilernetzen und Betreibern von Übertragungsnetzen abzustimmen und deren netzbetriebliche Anforderungen angemessen zu berücksichtigen. Grundzuständige Messstellenbetreiber können mit den in Satz 1 genannten Netzbetreibern verbindliche Vereinbarungen über die Umsetzung ihrer Ausstattungsverpflichtungen abschließen. Vereinbarungen nach Satz 2 können insbesondere Regelungen über die zeitliche oder örtliche Priorisierung von Einbaufällen sowie über Ausstattungspflichten des grundzuständigen Messstellenbetreibers treffen, welche über die Verpflichtungen nach § 29 Absatz 1 oder die in Absatz 1 genannten Vorgaben hinausgehen. Soweit Festlegungen der Bundesnetzagentur nach § 33 Absatz 1 dies vorsehen, können Vereinbarungen nach Satz 2 zudem von § 30 abweichende Messentgelte der Netzbetreiber und entsprechend höhere Gesamtpreisobergrenzen vorsehen.
(4) Die Bundesnetzagentur veröffentlicht auf ihrer Internetseite regelmäßig unternehmensindividuelle sowie aggregierte Kennzahlen zum Fortschritt der jeweiligen Verpflichteten in Bezug auf die zu erreichenden Ausstattungsziele nach Absatz 1 einschließlich, soweit erforderlich, etwaiger darin enthaltener Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse. Die Bundesnetzagentur darf die zur Veröffentlichung nach Satz 1 erhobenen Daten auch für den Bericht nach § 77 verwenden.

Teil 2 - Messstellenbetrieb | Kapitel 7 - Verordnungsermächtigungen; Festlegungskompetenzen der Bundesnetzagentur

(1) Die Bundesnetzagentur kann unter Beachtung der mess-, eich- und datenschutzrechtlichen Vorgaben und sowie der Schutzprofile und Technischen Richtlinien nach § 22 Absatz 2 Entscheidungen durch Festlegungen nach § 29 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes treffen
1.
im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik zur Gewährleistung der Fernsteuerbarkeit nach § 21 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b c und zur Gewährleistung der Abrufbarkeit nach § 21 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c, d,
2.
zur zeitnahen Übermittlung von Netzzustandsdaten nach § 21 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe d, e,
3.
im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik zur Konkretisierung der Anforderungen an die Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit der Kommunikationstechnik nach § 21 Absatz 1 Nummer 3 insbesondere zur Anpassung an neue technologische und marktliche Entwicklungen,
4.
zum maximalen Eigenstromverbrauch nach § 21 Absatz 1 Nummer 5,
5.
zur Konkretisierung der Anforderungen an die Übermittlung von Stammdaten angeschlossener Anlagen in § 21 Absatz 1 Nummer 6,
6.
zum Inhalt und zur Durchführung der Rahmenverträge nach § 25 Absatz 3 Satz 3.
(1) Die Bundesnetzagentur kann unter Beachtung der mess-, eich- und datenschutzrechtlichen Vorgaben und sowie der Schutzprofile und Technischen Richtlinien nach § 22 Absatz 2 Entscheidungen durch Festlegungen nach § 29 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes treffen
1.
im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik zur Gewährleistung der Fernsteuerbarkeit nach § 21 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b c und zur Gewährleistung der Abrufbarkeit nach § 21 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c, d,
2.
zur zeitnahen Übermittlung von Netzzustandsdaten nach § 21 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe d, e,
3.
im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik zur Konkretisierung der Anforderungen an die Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit der Kommunikationstechnik nach § 21 Absatz 1 Nummer 3 insbesondere zur Anpassung an neue technologische und marktliche Entwicklungen,
4.
zum maximalen Eigenstromverbrauch nach § 21 Absatz 1 Nummer 5,
5.
zur Konkretisierung der Anforderungen an die Übermittlung von Stammdaten angeschlossener Anlagen in § 21 Absatz 1 Nummer 6,
6.
zum Inhalt und zur Durchführung der Rahmenverträge nach § 25 Absatz 3 Satz 3.
(2) Zur bundesweiten Vereinheitlichung der Bedingungen für den Messstellenbetrieb kann die Bundesnetzagentur Entscheidungen durch Festlegungen nach § 29 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes treffen
1.
zu allgemeinen Anforderungen an den Messstellenbetrieb nach § 3,
2.
zu den näheren Anforderungen an die Erfüllung der Vorgaben zur buchhalterischen Entflechtung aus § 3 Absatz 4,
3.
zu den Inhalten von Messstellenverträgen und Messstellenrahmenverträgen nach den §§ 9 und 10, insbesondere auch zu den bei einem Wechsel des Messstellenbetreibers einzuhaltenden Fristen,
4.
zur Ausgestaltung der Verwaltungspflicht des grundzuständigen Messstellenbetreibers und zur besonderen Rolle des Auffangmessstellenbetreibers nach § 11,
5.
zur Durchführung des Wechsels des Messstellenbetreibers auf Veranlassung des Anschlussnutzers oder des Anschlussnehmers nach den §§ 5, 6, 9, 10 und 39,
6.
zur Durchführung und Ausgestaltung kombinierter Verträge nach § 9 Absatz 2 und von Rahmenverträgen nach § 9 Absatz 4,
7.
zu Geschäftsprozessen, die bundesweit zur Förderung einer größtmöglichen und sicheren Automatisierung einzuhalten sind,
8.
zur Bestimmung des Übergangszeitraumes und des angemessenen Entgelts im Zusammenhang mit der Regelung des § 17 zum Wechsel des Anschlussnutzers,
9.
zu Regelungen im Zusammenhang mit dem Ausfall des Messstellenbetreibers nach § 18,
10.
zu den Rechten des Netzbetreibers aus § 12 und seinen Pflichten aus § 13,
11.
zur Sicherstellung der einheitlichen Anwendung der Regelungen in den §§ 29 bis 38,
12.
zu den Voraussetzungen, unter denen Betreiber von Übertragungsnetzen nach § 34 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 auch die Ausstattung von Netzübergaben zwischen Netzbetreibern in ihrer jeweiligen Regelzone mit intelligenten Messsystemen verlangen können, einschließlich der Kostenverteilung,
13.
im Benehmen mit der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit zur datenschutzgerechten weiteren Ausgestaltung des Verfahrens der Zählerstandsgangmessung, einschließlich Vorgaben zur Löschung, Pseudonymisierung und Depseudonymisierung oder Anonymisierung von Messwerten, und zur standardmäßigen Vorgabe der Zählerstandsgangmessung als nicht auf einen Einzelzählpunkt bezogenes Bilanzierungsverfahren für Letztverbraucher mit einem Jahresstromverbrauch unterhalb von 10 000 Kilowattstunden, Kilowattstunden und
14.
im Benehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik zu den näheren Anforderungen und zur Konkretisierung der Reichweite energiewirtschaftlich relevanter Mess- und Steuerungsvorgänge nach § 19 Absatz 2,
15.
zu bundesweit einheitlichen und abschließenden technischen Mindestanforderungen an den Messstellenbetrieb nach § 8 Absatz 2.
(2) Zur bundesweiten Vereinheitlichung der Bedingungen für den Messstellenbetrieb kann die Bundesnetzagentur Entscheidungen durch Festlegungen nach § 29 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes treffen
1.
zu allgemeinen Anforderungen an den Messstellenbetrieb nach § 3,
2.
zu den näheren Anforderungen an die Erfüllung der Vorgaben zur buchhalterischen Entflechtung aus § 3 Absatz 4,
3.
zu den Inhalten von Messstellenverträgen und Messstellenrahmenverträgen nach den §§ 9 und 10, insbesondere auch zu den bei einem Wechsel des Messstellenbetreibers einzuhaltenden Fristen,
4.
zur Ausgestaltung der Verwaltungspflicht des grundzuständigen Messstellenbetreibers und zur besonderen Rolle des Auffangmessstellenbetreibers nach § 11,
5.
zur Durchführung des Wechsels des Messstellenbetreibers auf Veranlassung des Anschlussnutzers oder des Anschlussnehmers nach den §§ 5, 6, 9, 10 und 39,
6.
zur Durchführung und Ausgestaltung kombinierter Verträge nach § 9 Absatz 2 und von Rahmenverträgen nach § 9 Absatz 4,
7.
zu Geschäftsprozessen, die bundesweit zur Förderung einer größtmöglichen und sicheren Automatisierung einzuhalten sind,
8.
zur Bestimmung des Übergangszeitraumes und des angemessenen Entgelts im Zusammenhang mit der Regelung des § 17 zum Wechsel des Anschlussnutzers,
9.
zu Regelungen im Zusammenhang mit dem Ausfall des Messstellenbetreibers nach § 18,
10.
zu den Rechten des Netzbetreibers aus § 12 und seinen Pflichten aus § 13,
11.
zur Sicherstellung der einheitlichen Anwendung der Regelungen in den §§ 29 bis 38,
12.
zu den Voraussetzungen, unter denen Betreiber von Übertragungsnetzen nach § 34 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 auch die Ausstattung von Netzübergaben zwischen Netzbetreibern in ihrer jeweiligen Regelzone mit intelligenten Messsystemen verlangen können, einschließlich der Kostenverteilung,
13.
im Benehmen mit der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit zur datenschutzgerechten weiteren Ausgestaltung des Verfahrens der Zählerstandsgangmessung, einschließlich Vorgaben zur Löschung, Pseudonymisierung und Depseudonymisierung oder Anonymisierung von Messwerten, und zur standardmäßigen Vorgabe der Zählerstandsgangmessung als nicht auf einen Einzelzählpunkt bezogenes Bilanzierungsverfahren für Letztverbraucher mit einem Jahresstromverbrauch unterhalb von 10 000 Kilowattstunden, Kilowattstunden und
14.
im Benehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik zu den näheren Anforderungen und zur Konkretisierung der Reichweite energiewirtschaftlich relevanter Mess- und Steuerungsvorgänge nach § 19 Absatz 2,
15.
zu bundesweit einheitlichen und abschließenden technischen Mindestanforderungen an den Messstellenbetrieb nach § 8 Absatz 2.
(3) Die Bundesnetzagentur kann zum Zweck der Gewährleistung einer sicheren energiewirtschaftlichen Datenkommunikation als Grundlage für eine sichere Energieversorgung durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik Regelungen zu energiewirtschaftlich relevanten Mess- und Steuerungsvorgängen treffen, einschließlich Regelungen zur Erweiterung, näheren Bestimmung oder Beschränkung des Katalogs nach § 19 Absatz 2 Satz 2.

Teil 2 - Messstellenbetrieb | Kapitel 7 - Verordnungsermächtigungen; Festlegungskompetenzen der Bundesnetzagentur

(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz Energie legt spätestens zum ab dem 30. Juni 2024 und sodann mindestens alle vier Jahre vor:
1.
einen Bericht zum Rechtsrahmen und zur Entwicklung der Digitalisierung der Energiewende, auch unter Berücksichtigung der Sparten Gas und Wasserstoff,
2.
eine Nachhaltigkeitsanalyse und -bewertung des Einbaus und der Nutzung von intelligenten Messsystemen sowie der Standardisierungsstrategie unter besonderer Berücksichtigung von Möglichkeiten zur weiteren Steigerung der Verbraucherfreundlichkeit sowie des Nutzens intelligenter Messsysteme und der Verständlichkeit von Informationen für Verbraucherinnen und Verbraucher,
3.
eine Analyse zur Höhe und Ausgestaltung der Preisobergrenzen und zu den Vermutungstatbeständen nach den §§ 30, 32 und 35 unter Berücksichtigung aller langfristigen, gesamtwirtschaftlichen und individuellen Kosten und Vorteile, einschließlich des Systemnutzens, sowie einer hierauf aufbauenden Bewertung zur Ausweitung des verpflichtenden Einbaus intelligenter Messsysteme auf über § 29 Absatz 1 hinausgehende Einbaufallgruppen oder weitere Einbaufallgruppen. Sparten, insbesondere Gas und Wasserstoff.
(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz Energie legt spätestens zum ab dem 30. Juni 2024 und sodann mindestens alle vier Jahre vor:
1.
einen Bericht zum Rechtsrahmen und zur Entwicklung der Digitalisierung der Energiewende, auch unter Berücksichtigung der Sparten Gas und Wasserstoff,
2.
eine Nachhaltigkeitsanalyse und -bewertung des Einbaus und der Nutzung von intelligenten Messsystemen sowie der Standardisierungsstrategie unter besonderer Berücksichtigung von Möglichkeiten zur weiteren Steigerung der Verbraucherfreundlichkeit sowie des Nutzens intelligenter Messsysteme und der Verständlichkeit von Informationen für Verbraucherinnen und Verbraucher,
3.
eine Analyse zur Höhe und Ausgestaltung der Preisobergrenzen und zu den Vermutungstatbeständen nach den §§ 30, 32 und 35 unter Berücksichtigung aller langfristigen, gesamtwirtschaftlichen und individuellen Kosten und Vorteile, einschließlich des Systemnutzens, sowie einer hierauf aufbauenden Bewertung zur Ausweitung des verpflichtenden Einbaus intelligenter Messsysteme auf über § 29 Absatz 1 hinausgehende Einbaufallgruppen oder weitere Einbaufallgruppen. Sparten, insbesondere Gas und Wasserstoff.
(2) Die Analysen und Berichte nach Absatz 1 können einzeln oder als Gesamtbericht erstellt werden. Soweit Sicherheits- und Vertraulichkeitsbelange dies erfordern, kann von einer Veröffentlichung ganz oder teilweise abgesehen werden.

Teil 3 - Regelungen zur Datenkommunikation in intelligenten Energienetzen | Kapitel 1 - Berechtigte; Allgemeine Anforderungen an die Datenverarbeitung

(1) Personenbezogene Daten dürfen ausschließlich von den in Absatz 2 genannten Stellen verarbeitet werden (berechtigte Stellen). Eine Verarbeitung dieser Daten nach anderen Rechtsvorschriften des Bundes oder der Länder ist unzulässig.
(2) Zur Verarbeitung dieser Daten sind berechtigt:
1.
Messstellenbetreiber,
2.
Netzbetreiber,
3.
Bilanzkoordinatoren,
4.
Bilanzkreisverantwortliche,
5.
Direktvermarktungsunternehmer nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz,
6.
Energielieferanten Energielieferanten, sowie
7.
Aggregationsverantwortliche,
jede Stelle, die über eine Einwilligung des Anschlussnutzers verfügt, die den Anforderungen des Artikels 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung genügt.
8.
Messwertweiterverarbeiter sowie
9.
jede Stelle, die über eine Einwilligung des Anschlussnutzers verfügt, die den Anforderungen des Artikels 7 der Verordnung (EU) 2016/679 genügt.
1.
Messstellenbetreiber,
2.
Netzbetreiber,
3.
Bilanzkoordinatoren,
4.
Bilanzkreisverantwortliche,
5.
Direktvermarktungsunternehmer nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz,
6.
Energielieferanten sowie
7.
jede Stelle, die über eine Einwilligung des Anschlussnutzers verfügt, die den Anforderungen des Artikels 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung genügt.
(2) Zur Verarbeitung dieser Daten sind berechtigt:
1.
Messstellenbetreiber,
2.
Netzbetreiber,
3.
Bilanzkoordinatoren,
4.
Bilanzkreisverantwortliche,
5.
Direktvermarktungsunternehmer nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz,
6.
Energielieferanten Energielieferanten, sowie
7.
Aggregationsverantwortliche,
jede Stelle, die über eine Einwilligung des Anschlussnutzers verfügt, die den Anforderungen des Artikels 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung genügt.
8.
Messwertweiterverarbeiter sowie
9.
jede Stelle, die über eine Einwilligung des Anschlussnutzers verfügt, die den Anforderungen des Artikels 7 der Verordnung (EU) 2016/679 genügt.
1.
Messstellenbetreiber,
2.
Netzbetreiber,
3.
Bilanzkoordinatoren,
4.
Bilanzkreisverantwortliche,
5.
Direktvermarktungsunternehmer nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz,
6.
Energielieferanten sowie
7.
jede Stelle, die über eine Einwilligung des Anschlussnutzers verfügt, die den Anforderungen des Artikels 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung genügt.
(3) Die berechtigten Stellen können die Verarbeitung auch von personenbezogenen Daten durch einen Auftragsverarbeiter gemäß Artikel 28 der Verordnung (EU) 2016/679 durchführen lassen.
(4) Wenn tatsächliche Anhaltspunkte für die rechtswidrige Inanspruchnahme von Messsystemen, intelligenten Messsystemen oder ihren Diensten vorliegen, muss die berechtigte Stelle diese dokumentieren und darf die notwendigen Maßnahmen zur Sicherung ihres Entgeltanspruchs ergreifen.
(5) Die Belieferung mit Energie oder der Zugang zu Tarifen darf nicht von der Angabe personenbezogener Daten abhängig gemacht werden, die hierfür nicht erforderlich sind.

Teil 3 - Regelungen zur Datenkommunikation in intelligenten Energienetzen | Kapitel 1 - Berechtigte; Allgemeine Anforderungen an die Datenverarbeitung

(1) Bestandteil vertraglicher Regelungen, die eine Datenkommunikation durch das oder mit Hilfe des Smart-Meter-Gateways auslösen, muss ein leicht verständliches Formblatt sein, in dem kurz, einfach, übersichtlich und verständlich die sich aus dem Vertrag ergebende Datenkommunikation aufgelistet wird. Das Formblatt enthält insbesondere Angaben dazu, wer welche Daten von wem wie oft zu welchem Zweck erhält.
(2) Die Bundesnetzagentur kann in Festlegungen nach § 75 Satz 1 Nummer 2 bundesweit einheitliche Vorgaben zu Verträgen und einem Formblatt machen.
(2) Die Bundesnetzagentur kann in Festlegungen nach § 75 Satz 1 Nummer 2 bundesweit einheitliche Vorgaben zu Verträgen und einem Formblatt machen.
(3) Anschlussnutzer erhalten die ihre Messstelle betreffenden Formblätter in Kopie.

Teil 3 - Regelungen zur Datenkommunikation in intelligenten Energienetzen | Kapitel 2 - Zulässiger Umfang der Datenerhebung; Besondere Anforderungen

(1) Die Messung entnommener Elektrizität erfolgt
1.
bei Letztverbrauchern mit einem Jahresstromverbrauch von über 100 000 Kilowattstunden durch eine Zählerstandsgangmessung oder, soweit erforderlich, durch eine viertelstündige registrierende Lastgangmessung,
2.
sobald Letztverbraucher mit einem Jahresstromverbrauch bis einschließlich 100 000 Kilowattstunden mit einem intelligenten Messsystem ausgestattet sind, durch eine Zählerstandsgangmessung oder, soweit vorhanden, durch eine viertelstündige registrierende Lastgangmessung,
3.
sobald steuerbare Verbrauchseinrichtungen nach § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes mit einem intelligenten Messsystem ausgestattet sind, durch eine Zählerstandsgangmessung oder, soweit vorhanden, durch eine viertelstündige registrierende Lastgangmessung,
4.
im Übrigen bei Letztverbrauchern durch Erfassung der entnommenen elektrischen Arbeit entsprechend den Anforderungen des Stromliefervertrages.
(2) Im Falle eines Lieferantenwechsels nach § 14 der Stromnetzzugangsverordnung ist für die Ermittlung des Verbrauchswertes zum Zeitpunkt des Lieferantenwechsels ein einheitliches Verfahren zugrunde zu legen. Sofern für die Abrechnung kein wahrer Messwert innerhalb der Fristvorgaben aus diesem Gesetz oder aus Festlegungen der Bundesnetzagentur ermittelt werden kann, hat kann ihn der Messstellenbetreiber schätzen. im Einzelfall Ersatzwerte oder vorläufige Werte nach den anerkannten Regeln der Technik zu bilden. Im Falle einer Schätzung ist wiederkehrender Messwertausfälle hat der Verbrauch zeitanteilig Messstellenbetreiber unverzüglich geeignete strukturelle Verbesserungsmaßnahmen zur Verbesserung der Messwertqualität und -verfügbarkeit zu ergreifen. berechnen; jahreszeitliche Verbrauchsschwankungen sind auf der Grundlage der für Haushaltskunden maßgeblichen Erfahrungswerte angemessen zu berücksichtigen.
(2) Im Falle eines Lieferantenwechsels nach § 14 der Stromnetzzugangsverordnung ist für die Ermittlung des Verbrauchswertes zum Zeitpunkt des Lieferantenwechsels ein einheitliches Verfahren zugrunde zu legen. Sofern für die Abrechnung kein wahrer Messwert innerhalb der Fristvorgaben aus diesem Gesetz oder aus Festlegungen der Bundesnetzagentur ermittelt werden kann, hat kann ihn der Messstellenbetreiber schätzen. im Einzelfall Ersatzwerte oder vorläufige Werte nach den anerkannten Regeln der Technik zu bilden. Im Falle einer Schätzung ist wiederkehrender Messwertausfälle hat der Verbrauch zeitanteilig Messstellenbetreiber unverzüglich geeignete strukturelle Verbesserungsmaßnahmen zur Verbesserung der Messwertqualität und -verfügbarkeit zu ergreifen. berechnen; jahreszeitliche Verbrauchsschwankungen sind auf der Grundlage der für Haushaltskunden maßgeblichen Erfahrungswerte angemessen zu berücksichtigen.
(3) Die Messung von Strom aus Anlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz oder dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz mit einer installierten Leistung von über 100 Kilowatt erfolgt durch eine Zählerstandsgangmessung oder, soweit erforderlich, durch eine viertelstündige registrierende Einspeisegangmessung.
(4) Die Messung von Strom aus Anlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz oder dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz mit einer installierten Leistung von höchstens 100 Kilowatt, die mit einem intelligenten Messsystem ausgestattet sind, erfolgt durch eine Zählerstandsgangmessung oder, soweit vorhanden, durch eine viertelstündige registrierende Einspeisegangmessung. Ist weder ein intelligentes Messsystem noch eine viertelstündige registrierende Einspeisegangmessung vorhanden, so erfolgt die Messung durch Erfassung der eingespeisten elektrischen Arbeit entsprechend den Anforderungen des Netzbetreibers.
(5) Fallen Erzeugungs- und Verbrauchssituationen an einem Anschlusspunkt zusammen, sind jeweils entnommene und eingespeiste sowie, soweit angeordnet, verbrauchte und erzeugte Energie in einem einheitlichen Verfahren zu messen.
(6) (weggefallen) Zur Identifizierung des Anschlussnutzers dürfen ausschließlich die OBIS-Kennzahlen nach DIN EN 62056-61, die Zählpunktbezeichnung, die Geräte-ID sowie die Zählwerkskennzeichnung verwendet werden.
(6) (weggefallen) Zur Identifizierung des Anschlussnutzers dürfen ausschließlich die OBIS-Kennzahlen nach DIN EN 62056-61, die Zählpunktbezeichnung, die Geräte-ID sowie die Zählwerkskennzeichnung verwendet werden.

Teil 3 - Regelungen zur Datenkommunikation in intelligenten Energienetzen | Kapitel 2 - Zulässiger Umfang der Datenerhebung; Besondere Anforderungen

(1) Die Messung entnommenen Gases erfolgt
1.
bei Letztverbrauchern, bei denen keine vereinfachten Methoden (Standardlastprofile) zur Anwendung kommen, sowie bei Letztverbrauchern mit intelligenten Messsystemen durch eine stündliche registrierende Leistungsmessung,
bei Letztverbrauchern, die keine Letztverbraucher im Sinne des § 24 der Gasnetzzugangsverordnung sind, durch eine stündliche registrierende Leistungsmessung,
2.
bei allen anderen Letztverbrauchern durch kontinuierliche Erfassung der entnommenen Gasmenge entsprechend dem abgeschlossenen Gasliefervertrag.
(1) Die Messung entnommenen Gases erfolgt
1.
bei Letztverbrauchern, bei denen keine vereinfachten Methoden (Standardlastprofile) zur Anwendung kommen, sowie bei Letztverbrauchern mit intelligenten Messsystemen durch eine stündliche registrierende Leistungsmessung,
bei Letztverbrauchern, die keine Letztverbraucher im Sinne des § 24 der Gasnetzzugangsverordnung sind, durch eine stündliche registrierende Leistungsmessung,
2.
bei allen anderen Letztverbrauchern durch kontinuierliche Erfassung der entnommenen Gasmenge entsprechend dem abgeschlossenen Gasliefervertrag.
(2) Im Falle eines Lieferantenwechsels im Sinne des § 20a des Energiewirtschaftsgesetzes ist für die Ermittlung des Verbrauchswerts zum Zeitpunkt des Lieferantenwechsels ein einheitliches Verfahren zugrunde zu legen. Sofern für die Abrechnung kein Messwert ermittelt werden kann, kann ihn der Messstellenbetreiber schätzen. Im Falle einer Schätzung ist der Verbrauch zeitanteilig zu berechnen; jahreszeitliche Verbrauchsschwankungen sind auf der Grundlage der für Haushaltskunden maßgeblichen Erfahrungswerte angemessen zu berücksichtigen.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 sind für die Messung Datenübertragungssysteme einzurichten, die die stündlich registrierten Ausspeisewerte in maschinenlesbarer Form an Transportkunden nach § 3 Nummer 31b 93 des Energiewirtschaftsgesetzes, an die an der Erbringung von Ausgleichsleistungen beteiligten Netzbetreiber und auf Verlangen an den Ausspeisenetzbetreiber übermitteln.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 sind für die Messung Datenübertragungssysteme einzurichten, die die stündlich registrierten Ausspeisewerte in maschinenlesbarer Form an Transportkunden nach § 3 Nummer 31b 93 des Energiewirtschaftsgesetzes, an die an der Erbringung von Ausgleichsleistungen beteiligten Netzbetreiber und auf Verlangen an den Ausspeisenetzbetreiber übermitteln.
(4) Ein Letztverbraucher im Sinne des § 24 der Gasnetzzugangsverordnung ist als Anschlussnutzer berechtigt, im Einvernehmen mit seinem Lieferanten von dem Messstellenbetreiber eine Messung nach Absatz 1 zu verlangen, sofern der Lieferant mit dem Netzbetreiber die Anwendung des Lastgangzählverfahrens vereinbart hat. Netzbetreiber und Messstellenbetreiber sind im Falle eines solchen Verlangens zur Aufnahme entsprechender Vereinbarungen in die Verträge nach § 9 verpflichtet.

Teil 3 - Regelungen zur Datenkommunikation in intelligenten Energienetzen | Kapitel 3 - Besondere Anforderungen an die Datenverarbeitung; Übermittlungs- und Archivierungspflicht; Löschung | Abschnitt 1 - Pflichten des Messstellenbetreibers

(1) Der Messstellenbetreiber ist verpflichtet, die nach den §§ 55 bis 59 erhobenen Daten aufzubereiten und im erforderlichen Umfang an die nach § 49 berechtigten Stellen zu den Zeitpunkten zu übermitteln, die diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben aus § 50 in Verbindung mit den §§ 61 bis 73 vorgeben.
(2) Bei Messstellen mit intelligenten Messsystemen sollen die Aufbereitung der Messwerte, insbesondere die Plausibilisierung und die Ersatzwertbildung im Smart-Meter-Gateway, und die Datenübermittlung über das Smart-Meter-Gateway direkt an die berechtigten Stellen erfolgen, soweit das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik dies als technisch möglich bewertet und die Bundesnetzagentur auf Basis dieser Bewertung eine Festlegung nach § 75 Satz 1 Nummer 4 trifft. Bis zu einer Festlegung der Bundesnetzagentur nach Satz 1 können auf Basis von Festlegungen der Bundesnetzagentur nach § 75 Satz 1 Nummer 4 Datenübermittlung und Aufbereitung der Messwerte durch den Messstellenbetreiber ganz oder teilweise, für den Bereich Gas durch berechtigte Stellen nach § 49 Absatz 2 und dauerhaft, außerhalb des Smart-Meter-Gateways erfolgen.
(2) Bei Messstellen mit intelligenten Messsystemen sollen die Aufbereitung der Messwerte, insbesondere die Plausibilisierung und die Ersatzwertbildung im Smart-Meter-Gateway, und die Datenübermittlung über das Smart-Meter-Gateway direkt an die berechtigten Stellen erfolgen, soweit das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik dies als technisch möglich bewertet und die Bundesnetzagentur auf Basis dieser Bewertung eine Festlegung nach § 75 Satz 1 Nummer 4 trifft. Bis zu einer Festlegung der Bundesnetzagentur nach Satz 1 können auf Basis von Festlegungen der Bundesnetzagentur nach § 75 Satz 1 Nummer 4 Datenübermittlung und Aufbereitung der Messwerte durch den Messstellenbetreiber ganz oder teilweise, für den Bereich Gas durch berechtigte Stellen nach § 49 Absatz 2 und dauerhaft, außerhalb des Smart-Meter-Gateways erfolgen.
(3) Zur Erfüllung seiner energiewirtschaftlichen Verpflichtungen nach Absatz 1 übermittelt der Messstellenbetreiber unter Beachtung der Anforderungen nach Absatz 2 und des § 52 Absatz 3 standardmäßig
1.
dem Betreiber eines Verteilernetzes
a)
in den Fällen des § 55 Absatz 1 Nummer 1 für die in § 66 Absatz 1 genannten Zwecke täglich für den Vortag, auf Anforderung des Betreibers von Verteilernetzen auch viertelstündlich, die Last- oder Zählerstandsgänge,
b)
in den Fällen des § 55 Absatz 1 Nummer 2 bei Zählpunkten mit registrierender Lastgangmessung für die in § 66 Absatz 1 genannten Zwecke täglich für den Vortag, auf Anforderung des Betreibers von Verteilernetzen auch viertelstündlich, die Lastgänge,
c)
in den Fällen des § 55 Absatz 1 Nummer 2 bei Zählpunkten mit intelligenten Messsystemen für die in § 66 Absatz 1 Nummer 3 und 6 genannten Zwecke täglich für den Vortag, auf Anforderung des Betreibers von Verteilernetzen auch viertelstündlich, die Last- oder Zählerstandsgänge,
d)
in den Fällen des § 55 Absatz 1 Nummer 3 bei Zählpunkten mit registrierender Lastgangmessung für die in § 66 Absatz 1 genannten Zwecke täglich für den Vortag, auf Anforderung des Betreibers von Verteilernetzen auch viertelstündlich, die Lastgänge,
e)
in den Fällen des § 55 Absatz 1 Nummer 3 bei Zählpunkten mit intelligenten Messsystemen für die in § 66 Absatz 1 Nummer 3, 4 und 6 genannten Zwecke täglich für den Vortag, auf Anforderung des Betreibers von Verteilernetzen auch viertelstündlich, die Zählerstandsgänge,
f)
in den Fällen des § 55 Absatz 3 und 4 bei Zählpunkten mit registrierender Einspeisegangmessung oder mit intelligenten Messsystemen für die in § 66 Absatz 1 genannten Zwecke täglich für den Vortag, auf Anforderung des Betreibers von Verteilernetzen auch viertelstündlich, die Einspeise- oder Zählerstandsgänge,
g)
bei Messstellen mit intelligenten Messsystemen, die nicht von den Buchstaben a bis e f erfasst sind, soweit möglich, monatlich für den Vormonat in geeignet aggregierter Form die Zählerstandsgänge, andernfalls jährlich Jahresarbeitswerte;
2.
dem Übertragungsnetzbetreiber und Bilanzkoordinator
a)
in den Fällen des § 55 Absatz 1 Nummer 1 für die in § 66 Absatz 1 und § 67 Absatz 1 genannten Zwecke täglich für den Vortag, auf Anforderung des Übertragungsnetzbetreibers oder des Bilanzkoordinators auch viertelstündlich, die Last- oder Zählerstandsgänge,
b)
in den Fällen des § 55 Absatz 1 Nummer 2 bei Zählpunkten mit registrierender Lastgangmessung für die in § 66 Absatz 1 und § 67 Absatz 1 genannten Zwecke täglich für den Vortag, auf Anforderung des Übertragungsnetzbetreibers oder des Bilanzkoordinators auch viertelstündlich, die Lastgänge,
c)
in den Fällen des § 55 Absatz 1 Nummer 2 bei Zählpunkten mit intelligenten Messsystemen für die in § 66 Absatz 1 Nummer 3 und 6 sowie § 67 Absatz 1 Nummer 1 genannten Zwecke täglich für den Vortag, auf Anforderung des Übertragungsnetzbetreibers oder des Bilanzkoordinators auch viertelstündlich, die Zählerstandsgänge,
d)
in den Fällen des § 55 Absatz 1 Nummer 3 bei Zählpunkten mit registrierender Lastgangmessung für die in § 66 Absatz 1 und § 67 Absatz 1 genannten Zwecke täglich für den Vortag, auf Anforderung des Übertragungsnetzbetreibers oder des Bilanzkoordinators auch viertelstündlich, die Lastgänge,
e)
in den Fällen des § 55 Absatz 1 Nummer 3 bei Zählpunkten mit intelligenten Messsystemen für die in § 66 Absatz 1 Nummer 3, 4 und 6 sowie § 67 Absatz 1 Nummer 1 genannten Zwecke täglich für den Vortag, auf Anforderung des Übertragungsnetzbetreibers oder des Bilanzkoordinators auch viertelstündlich, die Zählerstandsgänge,
f)
in den Fällen des § 55 Absatz 3 und 4 bei Zählpunkten mit registrierender Einspeisegangmessung oder mit intelligenten Messsystemen für die in § 66 Absatz 1 und § 67 Absatz 1 genannten Zwecke täglich für den Vortag, auf Anforderung des Übertragungsnetzbetreibers oder des Bilanzkoordinators auch viertelstündlich, die Einspeise- oder Zählerstandsgänge,
g)
bei Messstellen mit intelligenten Messsystemen, die nicht von den Buchstaben a bis f erfasst sind, soweit möglich, monatlich für den Vormonat in geeignet aggregierter Form die Zählerstandsgänge, andernfalls jährlich Jahresarbeitswerte;
3.
dem Energielieferanten
a)
in den Fällen des § 55 Absatz 1 Nummer 1 und 3 für die in § 69 Absatz 1 genannten Zwecke täglich für den Vortag die Last- oder Zählerstandsgänge,
b)
in den Fällen des § 55 Absatz 1 Nummer 2 für die in § 69 Absatz 1 Nummer 1, 5 und 6 genannten Zwecke täglich für den Vortag die Last- oder Zählerstandsgänge,
c)
in den Fällen des § 55 Absatz 3 und 4 bei Zählpunkten mit registrierender Einspeisegangmessung oder mit intelligenten Messsystemen für die in § 69 Absatz 1 genannten Zwecke täglich für den Vortag die Einspeise- oder Zählerstandsgänge,
d)
bei Messstellen mit registrierender Lastgangmessung oder mit intelligenten Messsystemen, die nicht von den Buchstaben a bis c erfasst sind, soweit möglich, monatlich für den Vormonat in geeignet aggregierter Form die Last- oder Zählerstandsgänge, andernfalls jährlich Jahresarbeitswerte;
4.
dem Messwertweiterverarbeiter
a)
in den Fällen des § 55 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 für die in § 67a Absatz 1 genannten Zwecke täglich für den Vortag die Last- oder Zählerstandsgänge,
b)
in den Fällen des § 55 Absatz 3 und 4 für die in § 67a Absatz 1 genannten Zwecke täglich für den Vortag die Einspeise- oder Zählerstandsgänge,
c)
bei Messstellen mit intelligenten Messsystemen, die nicht von den Buchstaben a und b erfasst sind, soweit möglich, monatlich für den Vormonat in geeignet aggregierter Form die Last- oder Zählerstandsgänge, andernfalls jährlich Jahresarbeitswerte;
5.
dem Aggregationsverantwortlichen
a)
in den Fällen des § 55 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 für die in § 67b Absatz 1 genannten Zwecke täglich für den Vortag die Last- oder Zählerstandsgänge,
b)
in den Fällen des § 55 Absatz 3 und 4 für die in § 67b Absatz 1 genannten Zwecke täglich für den Vortag die Einspeise- oder Zählerstandsgänge,
c)
bei Messtellen mit intelligenten Messsystemen, die nicht von den Buchstaben a und b erfasst sind, soweit möglich, monatlich für den Vormonat in geeignet aggregierter Form die Last- oder Zählerstandsgänge, andernfalls jährlich Jahresarbeitswerte;
dem für die Aufbereitung abrechnungsrelevanter Messwerte einer Entnahme- oder Einspeisestelle zuständigen Messstellenbetreiber diejenigen Messwerte in derjenigen Auflösung und zu denjenigen Zeitpunkten, die dieser seinerseits benötigt, um seinen Verpflichtungen aus den Nummern 1 bis 3 unter Berücksichtigung der Festlegungen der Bundesnetzagentur aus § 20 Absatz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes sowie aus den §§ 47 und 75 nachkommen zu können.
Außerhalb der in Satz 1 genannten Fälle dürfen Messstellenbetreiber im Rahmen von Zusatzleistungen nach § 34 Absatz 2 und 3 Dritten anonymisierte und geeignet aggregierte Last-, Zählerstands- und Einspeisegänge zur Verfügung stellen; dabei sind etwaige Festlegungen der Bundesnetzagentur nach § 47 Absatz 2 Nummer 13 und § 75 zu beachten.
(3) Zur Erfüllung seiner energiewirtschaftlichen Verpflichtungen nach Absatz 1 übermittelt der Messstellenbetreiber unter Beachtung der Anforderungen nach Absatz 2 und des § 52 Absatz 3 standardmäßig
1.
dem Betreiber eines Verteilernetzes
a)
in den Fällen des § 55 Absatz 1 Nummer 1 für die in § 66 Absatz 1 genannten Zwecke täglich für den Vortag, auf Anforderung des Betreibers von Verteilernetzen auch viertelstündlich, die Last- oder Zählerstandsgänge,
b)
in den Fällen des § 55 Absatz 1 Nummer 2 bei Zählpunkten mit registrierender Lastgangmessung für die in § 66 Absatz 1 genannten Zwecke täglich für den Vortag, auf Anforderung des Betreibers von Verteilernetzen auch viertelstündlich, die Lastgänge,
c)
in den Fällen des § 55 Absatz 1 Nummer 2 bei Zählpunkten mit intelligenten Messsystemen für die in § 66 Absatz 1 Nummer 3 und 6 genannten Zwecke täglich für den Vortag, auf Anforderung des Betreibers von Verteilernetzen auch viertelstündlich, die Last- oder Zählerstandsgänge,
d)
in den Fällen des § 55 Absatz 1 Nummer 3 bei Zählpunkten mit registrierender Lastgangmessung für die in § 66 Absatz 1 genannten Zwecke täglich für den Vortag, auf Anforderung des Betreibers von Verteilernetzen auch viertelstündlich, die Lastgänge,
e)
in den Fällen des § 55 Absatz 1 Nummer 3 bei Zählpunkten mit intelligenten Messsystemen für die in § 66 Absatz 1 Nummer 3, 4 und 6 genannten Zwecke täglich für den Vortag, auf Anforderung des Betreibers von Verteilernetzen auch viertelstündlich, die Zählerstandsgänge,
f)
in den Fällen des § 55 Absatz 3 und 4 bei Zählpunkten mit registrierender Einspeisegangmessung oder mit intelligenten Messsystemen für die in § 66 Absatz 1 genannten Zwecke täglich für den Vortag, auf Anforderung des Betreibers von Verteilernetzen auch viertelstündlich, die Einspeise- oder Zählerstandsgänge,
g)
bei Messstellen mit intelligenten Messsystemen, die nicht von den Buchstaben a bis e f erfasst sind, soweit möglich, monatlich für den Vormonat in geeignet aggregierter Form die Zählerstandsgänge, andernfalls jährlich Jahresarbeitswerte;
2.
dem Übertragungsnetzbetreiber und Bilanzkoordinator
a)
in den Fällen des § 55 Absatz 1 Nummer 1 für die in § 66 Absatz 1 und § 67 Absatz 1 genannten Zwecke täglich für den Vortag, auf Anforderung des Übertragungsnetzbetreibers oder des Bilanzkoordinators auch viertelstündlich, die Last- oder Zählerstandsgänge,
b)
in den Fällen des § 55 Absatz 1 Nummer 2 bei Zählpunkten mit registrierender Lastgangmessung für die in § 66 Absatz 1 und § 67 Absatz 1 genannten Zwecke täglich für den Vortag, auf Anforderung des Übertragungsnetzbetreibers oder des Bilanzkoordinators auch viertelstündlich, die Lastgänge,
c)
in den Fällen des § 55 Absatz 1 Nummer 2 bei Zählpunkten mit intelligenten Messsystemen für die in § 66 Absatz 1 Nummer 3 und 6 sowie § 67 Absatz 1 Nummer 1 genannten Zwecke täglich für den Vortag, auf Anforderung des Übertragungsnetzbetreibers oder des Bilanzkoordinators auch viertelstündlich, die Zählerstandsgänge,
d)
in den Fällen des § 55 Absatz 1 Nummer 3 bei Zählpunkten mit registrierender Lastgangmessung für die in § 66 Absatz 1 und § 67 Absatz 1 genannten Zwecke täglich für den Vortag, auf Anforderung des Übertragungsnetzbetreibers oder des Bilanzkoordinators auch viertelstündlich, die Lastgänge,
e)
in den Fällen des § 55 Absatz 1 Nummer 3 bei Zählpunkten mit intelligenten Messsystemen für die in § 66 Absatz 1 Nummer 3, 4 und 6 sowie § 67 Absatz 1 Nummer 1 genannten Zwecke täglich für den Vortag, auf Anforderung des Übertragungsnetzbetreibers oder des Bilanzkoordinators auch viertelstündlich, die Zählerstandsgänge,
f)
in den Fällen des § 55 Absatz 3 und 4 bei Zählpunkten mit registrierender Einspeisegangmessung oder mit intelligenten Messsystemen für die in § 66 Absatz 1 und § 67 Absatz 1 genannten Zwecke täglich für den Vortag, auf Anforderung des Übertragungsnetzbetreibers oder des Bilanzkoordinators auch viertelstündlich, die Einspeise- oder Zählerstandsgänge,
g)
bei Messstellen mit intelligenten Messsystemen, die nicht von den Buchstaben a bis f erfasst sind, soweit möglich, monatlich für den Vormonat in geeignet aggregierter Form die Zählerstandsgänge, andernfalls jährlich Jahresarbeitswerte;
3.
dem Energielieferanten
a)
in den Fällen des § 55 Absatz 1 Nummer 1 und 3 für die in § 69 Absatz 1 genannten Zwecke täglich für den Vortag die Last- oder Zählerstandsgänge,
b)
in den Fällen des § 55 Absatz 1 Nummer 2 für die in § 69 Absatz 1 Nummer 1, 5 und 6 genannten Zwecke täglich für den Vortag die Last- oder Zählerstandsgänge,
c)
in den Fällen des § 55 Absatz 3 und 4 bei Zählpunkten mit registrierender Einspeisegangmessung oder mit intelligenten Messsystemen für die in § 69 Absatz 1 genannten Zwecke täglich für den Vortag die Einspeise- oder Zählerstandsgänge,
d)
bei Messstellen mit registrierender Lastgangmessung oder mit intelligenten Messsystemen, die nicht von den Buchstaben a bis c erfasst sind, soweit möglich, monatlich für den Vormonat in geeignet aggregierter Form die Last- oder Zählerstandsgänge, andernfalls jährlich Jahresarbeitswerte;
4.
dem Messwertweiterverarbeiter
a)
in den Fällen des § 55 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 für die in § 67a Absatz 1 genannten Zwecke täglich für den Vortag die Last- oder Zählerstandsgänge,
b)
in den Fällen des § 55 Absatz 3 und 4 für die in § 67a Absatz 1 genannten Zwecke täglich für den Vortag die Einspeise- oder Zählerstandsgänge,
c)
bei Messstellen mit intelligenten Messsystemen, die nicht von den Buchstaben a und b erfasst sind, soweit möglich, monatlich für den Vormonat in geeignet aggregierter Form die Last- oder Zählerstandsgänge, andernfalls jährlich Jahresarbeitswerte;
5.
dem Aggregationsverantwortlichen
a)
in den Fällen des § 55 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 für die in § 67b Absatz 1 genannten Zwecke täglich für den Vortag die Last- oder Zählerstandsgänge,
b)
in den Fällen des § 55 Absatz 3 und 4 für die in § 67b Absatz 1 genannten Zwecke täglich für den Vortag die Einspeise- oder Zählerstandsgänge,
c)
bei Messtellen mit intelligenten Messsystemen, die nicht von den Buchstaben a und b erfasst sind, soweit möglich, monatlich für den Vormonat in geeignet aggregierter Form die Last- oder Zählerstandsgänge, andernfalls jährlich Jahresarbeitswerte;
dem für die Aufbereitung abrechnungsrelevanter Messwerte einer Entnahme- oder Einspeisestelle zuständigen Messstellenbetreiber diejenigen Messwerte in derjenigen Auflösung und zu denjenigen Zeitpunkten, die dieser seinerseits benötigt, um seinen Verpflichtungen aus den Nummern 1 bis 3 unter Berücksichtigung der Festlegungen der Bundesnetzagentur aus § 20 Absatz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes sowie aus den §§ 47 und 75 nachkommen zu können.
Außerhalb der in Satz 1 genannten Fälle dürfen Messstellenbetreiber im Rahmen von Zusatzleistungen nach § 34 Absatz 2 und 3 Dritten anonymisierte und geeignet aggregierte Last-, Zählerstands- und Einspeisegänge zur Verfügung stellen; dabei sind etwaige Festlegungen der Bundesnetzagentur nach § 47 Absatz 2 Nummer 13 und § 75 zu beachten.
(4) Bei intelligenten Messsystemen haben Messstellenbetreiber für eine entsprechende Standardkonfiguration des Smart-Meter-Gateways im Sinne von Absatz 3 zu sorgen. Konkretisierungen und Einschränkungen zur Standardkonfiguration aus nach Absatz 3 kann die Bundesnetzagentur im Benehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik nach § 75 Satz 1 Nummer 6 festlegen.
(4) Bei intelligenten Messsystemen haben Messstellenbetreiber für eine entsprechende Standardkonfiguration des Smart-Meter-Gateways im Sinne von Absatz 3 zu sorgen. Konkretisierungen und Einschränkungen zur Standardkonfiguration aus nach Absatz 3 kann die Bundesnetzagentur im Benehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik nach § 75 Satz 1 Nummer 6 festlegen.
(5) Unter Beachtung von Absatz 4 Satz 2 und in den Grenzen der Absätze 1 und 2 können Berechtigte vom Messstellenbetreiber jede von Absatz 3 abweichende datensparsamere Konfiguration des Smart-Meter-Gateways verlangen.
(6) Der Messstellenbetreiber muss personenbezogene Messwerte unter Beachtung mess- und eichrechtlicher Vorgaben löschen oder im Sinne von § 52 Absatz 3 Satz 2 anonymisieren, sobald für seine Aufgabenwahrnehmung eine Speicherung personenbezogener Messwerte nicht mehr erforderlich ist, spätestens jedoch nach drei Jahren ab dem Schluss des Kalenderjahres, in dem der jeweilige Messwert erhoben wurde, soweit in einer Festlegung der Bundesnetzagentur nach § 47 Absatz 2 Nummer 13 oder nach § 75 nicht etwas anderes bestimmt ist.

Teil 3 - Regelungen zur Datenkommunikation in intelligenten Energienetzen | Kapitel 3 - Besondere Anforderungen an die Datenverarbeitung; Übermittlungs- und Archivierungspflicht; Löschung | Abschnitt 1 - Pflichten des Messstellenbetreibers

(1) Bei Vorhandensein eines intelligenten Messsystems hat der Messstellenbetreiber dafür Sorge zu tragen, dass der Anschlussnutzer standardmäßig jederzeit zumindest folgende Informationen einsehen kann:
1.
Informationen über den tatsächlichen Energieverbrauch sowie über die tatsächliche Nutzungszeit,
2.
abrechnungsrelevante Tarifinformationen und zugehörige abrechnungsrelevante Messwerte zur Überprüfung der Abrechnung,
3.
historische Energieverbrauchswerte entsprechend den Zeiträumen der Abrechnung und Verbrauchsinformationen nach § 40b des Energiewirtschaftsgesetzes für die drei vorangegangenen Jahre,
4.
historische tages-, wochen-, monats- und jahresbezogene Energieverbrauchswerte sowie, soweit vorhanden, Zählerstandsgänge jeweils für die letzten 24 Monate sowie
5.
die Informationen aus § 53.
(2) Zur Einsichtnahme nach Absatz 1 sind die Informationen, Informationen soweit auf Anforderung dies des Anschlussnutzers technisch möglich und wirtschaftlich vertretbar ist, standardmäßig unter Nutzung einer standardisierten Schnittstelle innerhalb von 24 Stunden 15 Minuten über eine Anwendung des Messstellenbetreibers für mobile Endgeräte, welche einen geschützten individuellen Zugang ermöglicht, zur Verfügung zu stellen. Alternativ, insbesondere, sofern der Anschlussnutzer der Bereitstellung nach Satz 1 widerspricht, können die Informationen direkt vom Smart-Meter-Gateway an eine vom Messstellenbetreiber gegen ein angemessenes Einmalentgelt bereitgestellte lokale Anzeigeeinheit zu übermitteln. übermittelt werden, wobei Alternativ und mit Einwilligung des Anschlussnutzers können die Informationen, Informationen mindestens insbesondere wenn eine direkte Kommunikation nach Satz 1 technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar ist, über eine Anwendung in einem Online-Portal, das einen geschützten individuellen Zugang ermöglicht, innerhalb des gleichen Zeitraums von 15 Minuten zur Verfügung gestellt werden. zu stellen sind.
(2) Zur Einsichtnahme nach Absatz 1 sind die Informationen, Informationen soweit auf Anforderung dies des Anschlussnutzers technisch möglich und wirtschaftlich vertretbar ist, standardmäßig unter Nutzung einer standardisierten Schnittstelle innerhalb von 24 Stunden 15 Minuten über eine Anwendung des Messstellenbetreibers für mobile Endgeräte, welche einen geschützten individuellen Zugang ermöglicht, zur Verfügung zu stellen. Alternativ, insbesondere, sofern der Anschlussnutzer der Bereitstellung nach Satz 1 widerspricht, können die Informationen direkt vom Smart-Meter-Gateway an eine vom Messstellenbetreiber gegen ein angemessenes Einmalentgelt bereitgestellte lokale Anzeigeeinheit zu übermitteln. übermittelt werden, wobei Alternativ und mit Einwilligung des Anschlussnutzers können die Informationen, Informationen mindestens insbesondere wenn eine direkte Kommunikation nach Satz 1 technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar ist, über eine Anwendung in einem Online-Portal, das einen geschützten individuellen Zugang ermöglicht, innerhalb des gleichen Zeitraums von 15 Minuten zur Verfügung gestellt werden. zu stellen sind.
(3) Bei Vorhandensein einer modernen Messeinrichtung hat der Messstellenbetreiber dafür Sorge zu tragen, dass der Anschlussnutzer standardmäßig die Informationen aus Absatz 1 Nummer 1 sowie historische tages-, wochen-, monats- und jahresbezogene Energieverbrauchswerte jeweils für die letzten 24 Monate einsehen kann.

Teil 3 - Regelungen zur Datenkommunikation in intelligenten Energienetzen | Kapitel 3 - Besondere Anforderungen an die Datenverarbeitung; Übermittlungs- und Archivierungspflicht; Löschung | Abschnitt 1 - Pflichten des Messstellenbetreibers

(1) Bei Vorhandensein eines intelligenten Messsystems hat der Messstellenbetreiber dem Anlagenbetreiber standardmäßig zumindest folgende Informationen zeitnah zur Verfügung zu stellen:
1.
Informationen über die Einspeisung und den Verbrauch,
2.
abrechnungsrelevante Informationen und zugehörige abrechnungsrelevante Messwerte zur Überprüfung der Abrechnung,
3.
historische tages-, wochen-, monats- und jahresbezogene Einspeisewerte für die letzten 24 Monate,
4.
Informationen über etwaige Einstellungen eines Schaltprofils,
5.
die Informationen aus § 53.
(2) Zur Einsichtnahme nach Absatz 1 sind die Informationen, Informationen soweit auf Anforderung dies des Anlagenbetreibers technisch möglich und wirtschaftlich vertretbar ist, standardmäßig unter Nutzung einer standardisierten Schnittstelle innerhalb von 24 Stunden 15 Minuten über eine Anwendung des Messstellenbetreibers für mobile Endgeräte, welche einen geschützten individuellen Zugang ermöglicht, zur Verfügung zu stellen. Alternativ, insbesondere, sofern der Anlagenbetreiber der Bereitstellung nach Satz 1 widerspricht, können die Informationen direkt vom Smart-Meter-Gateway an eine vom Messstellenbetreiber gegen ein angemessenes Einmalentgelt bereitgestellte lokale Anzeigeeinheit zu übermitteln. übermittelt Alternativ können werden, wobei die Informationen, Informationen mindestens insbesondere wenn eine direkte Kommunikation nach Satz 1 technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar ist, über eine Anwendung in einem Online-Portal, das einen geschützten individuellen Zugang ermöglicht, innerhalb des gleichen Zeitraums von 15 Minuten zur Verfügung gestellt werden. zu stellen sind.
(2) Zur Einsichtnahme nach Absatz 1 sind die Informationen, Informationen soweit auf Anforderung dies des Anlagenbetreibers technisch möglich und wirtschaftlich vertretbar ist, standardmäßig unter Nutzung einer standardisierten Schnittstelle innerhalb von 24 Stunden 15 Minuten über eine Anwendung des Messstellenbetreibers für mobile Endgeräte, welche einen geschützten individuellen Zugang ermöglicht, zur Verfügung zu stellen. Alternativ, insbesondere, sofern der Anlagenbetreiber der Bereitstellung nach Satz 1 widerspricht, können die Informationen direkt vom Smart-Meter-Gateway an eine vom Messstellenbetreiber gegen ein angemessenes Einmalentgelt bereitgestellte lokale Anzeigeeinheit zu übermitteln. übermittelt Alternativ können werden, wobei die Informationen, Informationen mindestens insbesondere wenn eine direkte Kommunikation nach Satz 1 technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar ist, über eine Anwendung in einem Online-Portal, das einen geschützten individuellen Zugang ermöglicht, innerhalb des gleichen Zeitraums von 15 Minuten zur Verfügung gestellt werden. zu stellen sind.
(3) Bei Vorhandensein einer modernen Messeinrichtung hat der Messstellenbetreiber dafür Sorge zu tragen, dass der Anlagenbetreiber standardmäßig die Informationen aus Absatz 1 Nummer 1 und 3 einsehen kann.

Teil 3 - Regelungen zur Datenkommunikation in intelligenten Energienetzen | Kapitel 3 - Besondere Anforderungen an die Datenverarbeitung; Übermittlungs- und Archivierungspflicht; Löschung | Abschnitt 2 - Zulässiger Datenaustausch: Pflichten der übrigen an der Datenkommunikation Beteiligten

(1) Der Netzbetreiber darf erhaltene Messwerte ausschließlich verarbeiten, soweit dies für folgende Zwecke zwingend erforderlich ist:
1.
zur Durchführung der Netznutzungsabrechnung,
2.
zur Abwicklung der Abnahme- und Förderpflichten nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz,
3.
zum sicheren, zuverlässigen und leistungsfähigen Betrieb und zu einer optimierten Planung des Energieversorgungsnetzes sowie zur Erstellung von Last- und Einspeiseprognosen zwecks datengestützter Optimierung, Verstärkung und Ausbaus des Energieversorgungsnetzes,
4.
zur netzplanerischen Berücksichtigung und netzbetrieblichen Durchführung von Maßnahmen nach den §§ 13a und 14a des Energiewirtschaftsgesetzes, insbesondere durch eine dynamische Steuerung anhand der tatsächlichen sowie der prognostizierten Netzauslastung,
5.
zur Bestimmung der Konzessionsabgabe nach der Konzessionsabgabenverordnung,
6.
zur effizienten Bewirtschaftung seines Differenzbilanz- und Netzverlustbilanzkreises, einschließlich Prognosen zur Vermeidung von Bilanzkreisabweichungen und zur Verbesserung von Standardlastprofilen,
7.
zur Aggregation der Last- und Einspeisegänge von Einzelzählpunkten zu Bilanzkreissummenzeitreihen je Bilanzkreis und Bilanzierungsgebiet für die Einbeziehung in die Bilanzkreisabrechnung in den Fällen, die nicht von § 67 Absatz 1 Nummer 6 erfasst sind,
8.
zur Erhebung von Umlagen nach dem Energiefinanzierungsgesetz,
9. 8.
zur Überprüfung der Verpflichtungen von Netzbetreibern zur Erstellung des Gesamtberichtes nach § 12 Absatz 2a bis 2c des Energiewirtschaftsgesetzes,
9.
10.
zur Erfüllung weiterer sich aus den Festlegungen der Bundesnetzagentur nach § 20 Absatz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes sowie nach § 75 dieses Gesetzes ergebender Pflichten.
(1) Der Netzbetreiber darf erhaltene Messwerte ausschließlich verarbeiten, soweit dies für folgende Zwecke zwingend erforderlich ist:
1.
zur Durchführung der Netznutzungsabrechnung,
2.
zur Abwicklung der Abnahme- und Förderpflichten nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz,
3.
zum sicheren, zuverlässigen und leistungsfähigen Betrieb und zu einer optimierten Planung des Energieversorgungsnetzes sowie zur Erstellung von Last- und Einspeiseprognosen zwecks datengestützter Optimierung, Verstärkung und Ausbaus des Energieversorgungsnetzes,
4.
zur netzplanerischen Berücksichtigung und netzbetrieblichen Durchführung von Maßnahmen nach den §§ 13a und 14a des Energiewirtschaftsgesetzes, insbesondere durch eine dynamische Steuerung anhand der tatsächlichen sowie der prognostizierten Netzauslastung,
5.
zur Bestimmung der Konzessionsabgabe nach der Konzessionsabgabenverordnung,
6.
zur effizienten Bewirtschaftung seines Differenzbilanz- und Netzverlustbilanzkreises, einschließlich Prognosen zur Vermeidung von Bilanzkreisabweichungen und zur Verbesserung von Standardlastprofilen,
7.
zur Aggregation der Last- und Einspeisegänge von Einzelzählpunkten zu Bilanzkreissummenzeitreihen je Bilanzkreis und Bilanzierungsgebiet für die Einbeziehung in die Bilanzkreisabrechnung in den Fällen, die nicht von § 67 Absatz 1 Nummer 6 erfasst sind,
8.
zur Erhebung von Umlagen nach dem Energiefinanzierungsgesetz,
9. 8.
zur Überprüfung der Verpflichtungen von Netzbetreibern zur Erstellung des Gesamtberichtes nach § 12 Absatz 2a bis 2c des Energiewirtschaftsgesetzes,
9.
10.
zur Erfüllung weiterer sich aus den Festlegungen der Bundesnetzagentur nach § 20 Absatz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes sowie nach § 75 dieses Gesetzes ergebender Pflichten.
(2) Standardmäßig übermittelt der Netzbetreiber monatlich für den Vormonat
1.
dem Energielieferanten für die Überprüfung der Bilanzkreis- in § 69 Absatz 1 Nummer 3 und Netznutzungsabrechnung Leistungswerte 4 genannten Zwecke Last- und Einspeisegänge sowie Arbeitswerte von Einzelzählpunkten Einzelzählpunkten, in den Fällen, die nicht von § 67 Absatz 1 Nummer 6 erfasst sind,
2.
dem Bilanzkoordinator für den in § 67 Absatz 1 Nummer 7 genannten Zweck Bilanzkreissummenzeitreihen je Bilanzkreis und Bilanzierungsgebiet in den Fällen, die nicht von § 67 Absatz 1 Nummer 6 erfasst sind,
3.
die zur Erfüllung weiterer, sich aus den Festlegungen der Bundesnetzagentur nach § 75 ergebender Pflichten erforderlichen Daten.
(2) Standardmäßig übermittelt der Netzbetreiber monatlich für den Vormonat
1.
dem Energielieferanten für die Überprüfung der Bilanzkreis- in § 69 Absatz 1 Nummer 3 und Netznutzungsabrechnung Leistungswerte 4 genannten Zwecke Last- und Einspeisegänge sowie Arbeitswerte von Einzelzählpunkten Einzelzählpunkten, in den Fällen, die nicht von § 67 Absatz 1 Nummer 6 erfasst sind,
2.
dem Bilanzkoordinator für den in § 67 Absatz 1 Nummer 7 genannten Zweck Bilanzkreissummenzeitreihen je Bilanzkreis und Bilanzierungsgebiet in den Fällen, die nicht von § 67 Absatz 1 Nummer 6 erfasst sind,
3.
die zur Erfüllung weiterer, sich aus den Festlegungen der Bundesnetzagentur nach § 75 ergebender Pflichten erforderlichen Daten.
(3) Der Netzbetreiber muss sämtliche personenbezogenen Messwerte löschen oder im Sinne von § 52 Absatz 3 Satz 2 anonymisieren, sobald für seine Aufgabenwahrnehmung eine Speicherung personenbezogener Messwerte nicht mehr erforderlich ist. Soweit in einer Festlegung der Bundesnetzagentur nach § 47 Absatz 2 Nummer 13 oder nach § 75 nicht etwas anderes bestimmt ist, gilt eine Speicherung im Sinne von Satz 1 als nicht mehr erforderlich
1.
in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 und 5 spätestens nach einem Jahr ab dem Schluss des Kalenderjahres, in dem der jeweilige Messwert erhoben wurde,
2.
im Übrigen drei Jahre ab dem Schluss des Kalenderjahres, in dem der jeweilige Messwert erhoben wurde.

Teil 3 - Regelungen zur Datenkommunikation in intelligenten Energienetzen | Kapitel 3 - Besondere Anforderungen an die Datenverarbeitung; Übermittlungs- und Archivierungspflicht; Löschung | Abschnitt 2 - Zulässiger Datenaustausch: Pflichten der übrigen an der Datenkommunikation Beteiligten

(1) Der Betreiber von Übertragungsnetzen darf erhaltene Messwerte neben den in § 66 Absatz 1 genannten Zwecken auch verarbeiten, soweit dies für folgende Zwecke zwingend erforderlich ist:
1.
Erbringungskontrolle und Abrechnung von Regelleistung aus dezentralen Anlagen,
2.
Prognose der Abnahmestellen mit Eigenerzeugung zur Verbesserung der Vermarktung nach § 57 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes,
3.
Information zur aktuellen Einspeisung aus Photovoltaikanlagen,
4.
Verbesserung der von Direktvermarktungsunternehmern und Netzbetreibern genutzten Kurzfristprognosen und Hochrechnungen der Ist-Einspeisung,
5.
Kontrolle und Vergütung von Kapazitätsverpflichtungen und zur Abschätzung der maximalen Residuallast,
6.
Aggregation der Last- und Einspeisegänge von Einzelzählpunkten an Messstellen, die mit intelligenten Messsystemen ausgestattet sind, zu Bilanzkreissummenzeitreihen je Bilanzkreis und Bilanzierungsgebiet für die Einbeziehung in die Bilanzkreisabrechnung,
7.
Bilanzkoordination einschließlich der Überwachung der Bilanzkreistreue und der ordnungsgemäßen Bilanzkreisbewirtschaftung zeitnah nach dem Erfüllungszeitpunkt,
8.
Erstattung von finanziellen Förderungen und Erhebung von vermiedenen Netzentgelten nach § 13 des Energiefinanzierungsgesetzes,
9. 7.
Erhebung von Umlagen nach dem Energiefinanzierungsgesetz,
8.
10.
Erfüllung weiterer sich aus den Festlegungen der Bundesnetzagentur nach § 75 ergebender Pflichten.
(1) Der Betreiber von Übertragungsnetzen darf erhaltene Messwerte neben den in § 66 Absatz 1 genannten Zwecken auch verarbeiten, soweit dies für folgende Zwecke zwingend erforderlich ist:
1.
Erbringungskontrolle und Abrechnung von Regelleistung aus dezentralen Anlagen,
2.
Prognose der Abnahmestellen mit Eigenerzeugung zur Verbesserung der Vermarktung nach § 57 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes,
3.
Information zur aktuellen Einspeisung aus Photovoltaikanlagen,
4.
Verbesserung der von Direktvermarktungsunternehmern und Netzbetreibern genutzten Kurzfristprognosen und Hochrechnungen der Ist-Einspeisung,
5.
Kontrolle und Vergütung von Kapazitätsverpflichtungen und zur Abschätzung der maximalen Residuallast,
6.
Aggregation der Last- und Einspeisegänge von Einzelzählpunkten an Messstellen, die mit intelligenten Messsystemen ausgestattet sind, zu Bilanzkreissummenzeitreihen je Bilanzkreis und Bilanzierungsgebiet für die Einbeziehung in die Bilanzkreisabrechnung,
7.
Bilanzkoordination einschließlich der Überwachung der Bilanzkreistreue und der ordnungsgemäßen Bilanzkreisbewirtschaftung zeitnah nach dem Erfüllungszeitpunkt,
8.
Erstattung von finanziellen Förderungen und Erhebung von vermiedenen Netzentgelten nach § 13 des Energiefinanzierungsgesetzes,
9. 7.
Erhebung von Umlagen nach dem Energiefinanzierungsgesetz,
8.
10.
Erfüllung weiterer sich aus den Festlegungen der Bundesnetzagentur nach § 75 ergebender Pflichten.
(2) Standardmäßig übermittelt der Betreiber von Übertragungsnetzen die zur Erfüllung von sich aus den Festlegungen der Bundesnetzagentur nach § 75 ergebenden Pflichten erforderlichen Daten.
1.
täglich für den Vortag den Betreibern von Verteilernetzen zu Zwecken der Prognosebildung und Bilanzierung die aus den Messwerten nach Absatz 1 Nummer 6 aggregierten Summenzeitreihen netzebenenscharf für das jeweilige Bilanzierungsgebiet,
2.
täglich für den Vortag für die Messwerte nach Absatz 1 Nummer 6 den Bilanzkreisverantwortlichen zu Zwecken der Bilanzkreisbewirtschaftung die aus den Messwerten aggregierten Summenzeitreihen für den jeweiligen Bilanzkreis,
3.
die zur Erfüllung weiterer, sich aus den Festlegungen der Bundesnetzagentur nach § 75 ergebender Pflichten erforderlichen Daten.
(2) Standardmäßig übermittelt der Betreiber von Übertragungsnetzen die zur Erfüllung von sich aus den Festlegungen der Bundesnetzagentur nach § 75 ergebenden Pflichten erforderlichen Daten.
1.
täglich für den Vortag den Betreibern von Verteilernetzen zu Zwecken der Prognosebildung und Bilanzierung die aus den Messwerten nach Absatz 1 Nummer 6 aggregierten Summenzeitreihen netzebenenscharf für das jeweilige Bilanzierungsgebiet,
2.
täglich für den Vortag für die Messwerte nach Absatz 1 Nummer 6 den Bilanzkreisverantwortlichen zu Zwecken der Bilanzkreisbewirtschaftung die aus den Messwerten aggregierten Summenzeitreihen für den jeweiligen Bilanzkreis,
3.
die zur Erfüllung weiterer, sich aus den Festlegungen der Bundesnetzagentur nach § 75 ergebender Pflichten erforderlichen Daten.
(3) Der Übertragungsnetzbetreiber muss personenbezogene Messwerte löschen oder im Sinne von § 52 Absatz 3 Satz 2 anonymisieren, sobald für seine Aufgabenwahrnehmung eine Speicherung personenbezogener Messwerte nicht mehr erforderlich ist. Soweit in einer Festlegung der Bundesnetzagentur nach § 47 Absatz 2 Nummer 13 oder nach § 75 nicht etwas anderes bestimmt ist, gilt eine Speicherung im Sinne von Satz 1 als nicht mehr erforderlich
1.
in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bezüglich der Erbringungskontrolle von Regelleistung aus dezentralen Anlagen, des Absatzes 1 Nummer 3 und 4 sowie des § 66 Absatz 1 Nummer 3 und 5 4 spätestens nach einem Jahr ab dem Schluss des Kalenderjahres, in dem der jeweilige Messwert erhoben wurde,
2.
im Übrigen drei Jahre ab dem Schluss des Kalenderjahres, in dem der jeweilige Messwert erhoben wurde.
(3) Der Übertragungsnetzbetreiber muss personenbezogene Messwerte löschen oder im Sinne von § 52 Absatz 3 Satz 2 anonymisieren, sobald für seine Aufgabenwahrnehmung eine Speicherung personenbezogener Messwerte nicht mehr erforderlich ist. Soweit in einer Festlegung der Bundesnetzagentur nach § 47 Absatz 2 Nummer 13 oder nach § 75 nicht etwas anderes bestimmt ist, gilt eine Speicherung im Sinne von Satz 1 als nicht mehr erforderlich
1.
in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bezüglich der Erbringungskontrolle von Regelleistung aus dezentralen Anlagen, des Absatzes 1 Nummer 3 und 4 sowie des § 66 Absatz 1 Nummer 3 und 5 4 spätestens nach einem Jahr ab dem Schluss des Kalenderjahres, in dem der jeweilige Messwert erhoben wurde,
2.
im Übrigen drei Jahre ab dem Schluss des Kalenderjahres, in dem der jeweilige Messwert erhoben wurde.

Teil 3 - Regelungen zur Datenkommunikation in intelligenten Energienetzen | Kapitel 3 - Besondere Anforderungen an die Datenverarbeitung; Übermittlungs- und Archivierungspflicht; Löschung | Abschnitt 2 - Zulässiger Datenaustausch: Pflichten der übrigen an der Datenkommunikation Beteiligten

(1) Der Messwertweiterverarbeiter darf erhaltene Messwerte ausschließlich verarbeiten, soweit dies für folgende Zwecke zwingend erforderlich ist:
1.
die Aufbereitung von zählpunktscharfen Messwerten zu abrechnungsrelevanten Messwerten, insbesondere in Bezug auf Entnahmestellen, Einspeisestellen oder Netzübergabestellen,
2.
die Erfüllung weiterer Pflichten, die sich aus den Festlegungen der Bundesnetzagentur nach § 75 ergeben.
(2) Der Messwertweiterverarbeiter übermittelt die aufbereiteten abrechnungsrelevanten Messwerte einer Entnahme- oder Einspeisestelle im erforderlichen Umfang nach näherer Maßgabe einer Festlegung der Bundesnetzagentur nach § 75.
(3) Der Messwertweiterverarbeiter muss personenbezogene Messwerte löschen oder im Sinne von § 52 Absatz 3 Satz 2 anonymisieren, sobald für seine Aufgabenwahrnehmung eine Speicherung personenbezogener Messwerte nicht mehr erforderlich ist. Soweit in einer Festlegung der Bundesnetzagentur nach § 47 Absatz 2 Nummer 13 oder nach § 75 nicht etwas anderes bestimmt ist, gilt eine Speicherung im Sinne von Satz 1 fünf Jahre ab dem Schluss des Kalenderjahres, in dem der jeweilige Messwert vom Aggregationsverantwortlichen empfangen wurde, als nicht mehr erforderlich.

Teil 3 - Regelungen zur Datenkommunikation in intelligenten Energienetzen | Kapitel 3 - Besondere Anforderungen an die Datenverarbeitung; Übermittlungs- und Archivierungspflicht; Löschung | Abschnitt 2 - Zulässiger Datenaustausch: Pflichten der übrigen an der Datenkommunikation Beteiligten

(1) Der Aggregationsverantwortliche darf erhaltene Messwerte ausschließlich verarbeiten, soweit dies für folgende Zwecke zwingend erforderlich ist:
1.
Aggregation von Last- und Einspeisegängen sowie von Profilwerten von Einzelzählpunkten zum Zweck der Bilanzierung, der Bilanzkoordination, der Überwachung der Bilanzkreistreue, der ordnungsgemäßen Bilanzkreisbewirtschaftung sowie für die Einbeziehung in die Bilanzkreisabrechnung,
2.
Erfüllung weiterer Pflichten, die sich aus den Festlegungen der Bundesnetzagentur nach § 75 ergeben.
(2) Der Aggregationsverantwortliche übermittelt Summenzeitreihen im erforderlichen Umfang nach näherer Maßgabe einer Festlegung der Bundesnetzagentur nach § 75.
(3) Der Aggregationsverantwortliche muss personenbezogene Messwerte löschen oder im Sinne von § 52 Absatz 3 Satz 2 anonymisieren, sobald für seine Aufgabenwahrnehmung eine Speicherung personenbezogener Messwerte nicht mehr erforderlich ist. Soweit in einer Festlegung der Bundesnetzagentur nach § 47 Absatz 2 Nummer 13 oder nach § 75 nicht etwas anderes bestimmt ist, gilt eine Speicherung im Sinne von Satz 1 fünf Jahre ab dem Schluss des Kalenderjahres, in dem der jeweilige Messwert vom Aggregationsverantwortlichen empfangen wurde, als nicht mehr erforderlich.

Teil 3 - Regelungen zur Datenkommunikation in intelligenten Energienetzen | Kapitel 3 - Besondere Anforderungen an die Datenverarbeitung; Übermittlungs- und Archivierungspflicht; Löschung | Abschnitt 2 - Zulässiger Datenaustausch: Pflichten der übrigen an der Datenkommunikation Beteiligten

(1) Der Bilanzkreisverantwortliche darf erhaltene Messwerte ausschließlich verarbeiten, soweit dies zu folgenden Zwecken zwingend erforderlich ist:
1.
Bilanzkreisbewirtschaftung, insbesondere zur Erstellung von Last- und Einspeiseprognosen und zur Vermeidung von Bilanzkreisabweichungen,
2.
Überprüfung der Bilanzkreisabrechnung,
3.
Erfüllung weiterer sich aus den Festlegungen der Bundesnetzagentur nach § 75 ergebender Pflichten.
(2) Der Standardmäßig übermittelt der Bilanzkreisverantwortliche die muss sämtliche personenbezogenen Messwerte unter Beachtung mess- und eichrechtlicher Vorgaben löschen oder im Zusammenhang mit Sinne von § 4 der Stromnetzzugangsverordnung erforderliche Datenkommunikation, soweit die Daten 52 Absatz 3 Satz 2 anonymisieren, sobald für seine Aufgabenwahrnehmung eine Speicherung personenbezogener Messwerte nicht mehr erforderlich ist. Soweit in einer auf Personen zurückzubeziehen sind, sowie die Daten, die zur Erfüllung von Pflichten aus Festlegungen Festlegung der Bundesnetzagentur nach § 47 Absatz 2 Nummer 13 oder nach § 75 nicht etwas anderes bestimmt ist, gilt eine Speicherung im Sinne von Satz 1 als nicht mehr erforderlich sind.
1.
in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 spätestens nach einem Jahr ab dem Schluss des Kalenderjahres, in dem der jeweilige Messwert erhoben wurde,
2.
im Übrigen drei Jahre ab dem Schluss des Kalenderjahres, in dem der jeweilige Messwert erhoben wurde.
(2) Der Standardmäßig übermittelt der Bilanzkreisverantwortliche die muss sämtliche personenbezogenen Messwerte unter Beachtung mess- und eichrechtlicher Vorgaben löschen oder im Zusammenhang mit Sinne von § 4 der Stromnetzzugangsverordnung erforderliche Datenkommunikation, soweit die Daten 52 Absatz 3 Satz 2 anonymisieren, sobald für seine Aufgabenwahrnehmung eine Speicherung personenbezogener Messwerte nicht mehr erforderlich ist. Soweit in einer auf Personen zurückzubeziehen sind, sowie die Daten, die zur Erfüllung von Pflichten aus Festlegungen Festlegung der Bundesnetzagentur nach § 47 Absatz 2 Nummer 13 oder nach § 75 nicht etwas anderes bestimmt ist, gilt eine Speicherung im Sinne von Satz 1 als nicht mehr erforderlich sind.
1.
in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 spätestens nach einem Jahr ab dem Schluss des Kalenderjahres, in dem der jeweilige Messwert erhoben wurde,
2.
im Übrigen drei Jahre ab dem Schluss des Kalenderjahres, in dem der jeweilige Messwert erhoben wurde.
(3) Der Energielieferant muss sämtliche personenbezogenen Messwerte unter Beachtung mess- und eichrechtlicher Vorgaben löschen oder im Sinne von § 52 Absatz 3 Satz 2 anonymisieren, sobald für seine Aufgabenwahrnehmung eine Speicherung personenbezogener Messwerte nicht mehr erforderlich ist. Soweit in einer Festlegung der Bundesnetzagentur nach § 47 Absatz 2 Nummer 13 oder nach § 75 nicht etwas anderes bestimmt ist, gilt eine Speicherung im Sinne von Satz 1 als nicht mehr erforderlich
1.
in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 spätestens nach einem Jahr ab dem Schluss des Kalenderjahres, in dem der jeweilige Messwert erhoben wurde,
2.
im Übrigen drei Jahre ab dem Schluss des Kalenderjahres, in dem der jeweilige Messwert erhoben wurde.

Teil 3 - Regelungen zur Datenkommunikation in intelligenten Energienetzen | Kapitel 3 - Besondere Anforderungen an die Datenverarbeitung; Übermittlungs- und Archivierungspflicht; Löschung | Abschnitt 2 - Zulässiger Datenaustausch: Pflichten der übrigen an der Datenkommunikation Beteiligten

(1) Der Energielieferant darf erhaltene Messwerte ausschließlich verarbeiten, soweit dies zu folgenden Zwecken zwingend erforderlich ist:
1.
Abrechnung des Energieversorgungsvertrages einschließlich vorheriger Tarifierung von Messwerten sowie Bereitstellung von Abrechnungsinformationen an den Letztverbraucher nach § 40b des Energiewirtschaftsgesetzes,
2.
Durchführung eines Lieferantenwechsels,
3.
Durchführung eines Tarifwechsels,
4.
Änderung des Messverfahrens,
5.
Überprüfung der Bilanzkreis- und Netznutzungsabrechnung,
6.
Erstellung der Energiemengenprognose Energiemengenprognose, nach § 4 der Stromnetzzugangsverordnung,
7.
(weggefallen)
8.
Erfüllung weiterer sich aus den Festlegungen der Bundesnetzagentur nach § 75 ergebender Pflichten.
(1) Der Energielieferant darf erhaltene Messwerte ausschließlich verarbeiten, soweit dies zu folgenden Zwecken zwingend erforderlich ist:
1.
Abrechnung des Energieversorgungsvertrages einschließlich vorheriger Tarifierung von Messwerten sowie Bereitstellung von Abrechnungsinformationen an den Letztverbraucher nach § 40b des Energiewirtschaftsgesetzes,
2.
Durchführung eines Lieferantenwechsels,
3.
Durchführung eines Tarifwechsels,
4.
Änderung des Messverfahrens,
5.
Überprüfung der Bilanzkreis- und Netznutzungsabrechnung,
6.
Erstellung der Energiemengenprognose Energiemengenprognose, nach § 4 der Stromnetzzugangsverordnung,
7.
(weggefallen)
8.
Erfüllung weiterer sich aus den Festlegungen der Bundesnetzagentur nach § 75 ergebender Pflichten.
(2) Standardmäßig übermittelt der Energielieferant
1.
an den Letztverbraucher die im Zusammenhang mit der Abrechnung der Belieferung von Energie erforderlichen Informationen,
2.
an den Letztverbraucher die im Zusammenhang mit dem Tarif stehenden Informationen,
3.
an den Bilanzkreisverantwortlichen die für das Bilanzkreisdatenclearing erforderlichen Informationen.
(3) Der Energielieferant muss sämtliche personenbezogenen Messwerte unter Beachtung mess- und eichrechtlicher Vorgaben löschen oder im Sinne von § 52 Absatz 3 Satz 2 anonymisieren, sobald für seine Aufgabenwahrnehmung eine Speicherung personenbezogener Messwerte nicht mehr erforderlich ist. Soweit in einer Festlegung der Bundesnetzagentur nach § 47 Absatz 2 Nummer 13 oder nach § 75 nicht etwas anderes bestimmt ist, gilt eine Speicherung im Sinne von Satz 1 als nicht mehr erforderlich
1.
in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 6 spätestens nach einem Jahr ab dem Schluss des Kalenderjahres, in dem der jeweilige Messwert erhoben wurde,
2.
im Übrigen drei Jahre ab dem Schluss des Kalenderjahres, in dem der jeweilige Messwert erhoben wurde.

Teil 3 - Regelungen zur Datenkommunikation in intelligenten Energienetzen | Kapitel 4 - Verordnungsermächtigung; Festlegungen der Bundesnetzagentur

Zur bundesweiten Vereinheitlichung der Bedingungen für den Messstellenbetrieb und der Datenverarbeitung kann die Bundesnetzagentur Festlegungen nach § 29 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes treffen
1.
im Sinne von § 52 zur Gewährleistung eines einheitlichen Sicherheitsstandards für die nicht unmittelbare Kommunikation mit dem intelligenten Messsystem im Benehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik,
2.
zu den notwendigen Anforderungen an die Einhaltung der Transparenzvorgaben aus § 54, insbesondere Festlegungen zu einheitlichen Formaten und Formblättern,
3.
zu den näheren Anforderungen nach Kapitel 2 und 3 Abschnitt 1 und 2, insbesondere zur Ausgestaltung der Pflichten der an der Datenkommunikation Beteiligten,
4.
zur Plausibilisierung von Messwerten, zur Bildung von Ersatzwerten bei Messfehlern sowie zur sternförmigen Kommunikation im Sinne von § 60 Absatz 2 und zu diesbezüglichen Übergangsregelungen zur Markteinführung sowie ab 2026 auf Basis der Bewertung des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik nach § 60 Absatz 2 zur Plausibilisierung und Ersatzwertbildung im Smart-Meter-Gateway und zur Datenübermittlung über das Smart-Meter-Gateway direkt an die berechtigten Stellen sowie zu Sonderregelungen für den die Bereich Bereiche Gas, Gas und Wasserstoff,
5.
zu Regeln für die Marktkommunikation mit intelligenten Messsystemen,
6.
zur Ausgestaltung der Standardkonfiguration des Smart-Meter-Gateways für die erforderliche Datenkommunikation im Sinne von § 60 Absatz 3 und 4,
7.
zur Stammdatenübermittlung im Sinne von § 63,
8.
zu Fällen notwendiger Datenverarbeitung, insbesondere zu Zwecken der zulässigen Datenverarbeitung und zur standardmäßigen Übermittlung im Sinne der §§ 66 bis 69,
9.
zur Verpflichtung der zur Datenverarbeitung berechtigten Stellen, Messwerte zu löschen,
10.
zu bundeseinheitlichen Regelungen zum Datenaustausch im Sinne der §§ 52 und 60 Absatz 1 zwischen den betroffenen Marktteilnehmern, insbesondere hinsichtlich Fristen, Formaten sowie Prozessen, die eine größtmögliche Automatisierung ermöglichen.
Soweit die Aufgaben der oder des Bundesbeauftragen für den Datenschutz und die Informationsfreiheit betroffen sind, soll sich die Bundesnetzagentur mit ihr oder ihm ins Benehmen setzen.
Zur bundesweiten Vereinheitlichung der Bedingungen für den Messstellenbetrieb und der Datenverarbeitung kann die Bundesnetzagentur Festlegungen nach § 29 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes treffen
1.
im Sinne von § 52 zur Gewährleistung eines einheitlichen Sicherheitsstandards für die nicht unmittelbare Kommunikation mit dem intelligenten Messsystem im Benehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik,
2.
zu den notwendigen Anforderungen an die Einhaltung der Transparenzvorgaben aus § 54, insbesondere Festlegungen zu einheitlichen Formaten und Formblättern,
3.
zu den näheren Anforderungen nach Kapitel 2 und 3 Abschnitt 1 und 2, insbesondere zur Ausgestaltung der Pflichten der an der Datenkommunikation Beteiligten,
4.
zur Plausibilisierung von Messwerten, zur Bildung von Ersatzwerten bei Messfehlern sowie zur sternförmigen Kommunikation im Sinne von § 60 Absatz 2 und zu diesbezüglichen Übergangsregelungen zur Markteinführung sowie ab 2026 auf Basis der Bewertung des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik nach § 60 Absatz 2 zur Plausibilisierung und Ersatzwertbildung im Smart-Meter-Gateway und zur Datenübermittlung über das Smart-Meter-Gateway direkt an die berechtigten Stellen sowie zu Sonderregelungen für den die Bereich Bereiche Gas, Gas und Wasserstoff,
5.
zu Regeln für die Marktkommunikation mit intelligenten Messsystemen,
6.
zur Ausgestaltung der Standardkonfiguration des Smart-Meter-Gateways für die erforderliche Datenkommunikation im Sinne von § 60 Absatz 3 und 4,
7.
zur Stammdatenübermittlung im Sinne von § 63,
8.
zu Fällen notwendiger Datenverarbeitung, insbesondere zu Zwecken der zulässigen Datenverarbeitung und zur standardmäßigen Übermittlung im Sinne der §§ 66 bis 69,
9.
zur Verpflichtung der zur Datenverarbeitung berechtigten Stellen, Messwerte zu löschen,
10.
zu bundeseinheitlichen Regelungen zum Datenaustausch im Sinne der §§ 52 und 60 Absatz 1 zwischen den betroffenen Marktteilnehmern, insbesondere hinsichtlich Fristen, Formaten sowie Prozessen, die eine größtmögliche Automatisierung ermöglichen.
Soweit die Aufgaben der oder des Bundesbeauftragen für den Datenschutz und die Informationsfreiheit betroffen sind, soll sich die Bundesnetzagentur mit ihr oder ihm ins Benehmen setzen.

Teil 4 - Besondere Aufgaben der Regulierungsbehörden

(1) Die Bundesnetzagentur kann Unternehmen oder Vereinigungen von Unternehmen verpflichten, ein Verhalten abzustellen, das den Bestimmungen dieses Gesetzes sowie den auf Grund dieses Gesetzes ergangenen Rechtsvorschriften oder den nach § 29 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes festgelegten oder genehmigten Bedingungen und Methoden entgegensteht. Sie kann hierzu alle erforderlichen Abhilfemaßnahmen verhaltensorientierter oder struktureller Art vorschreiben, die gegenüber der festgestellten Zuwiderhandlung verhältnismäßig und für eine wirksame Abstellung der Zuwiderhandlung erforderlich sind. Abhilfemaßnahmen struktureller Art können nur in Ermangelung einer verhaltensorientierten Abhilfemaßnahme von gleicher Wirksamkeit festgelegt werden oder wenn letztere im Vergleich zu Abhilfemaßnahmen struktureller Art mit einer größeren Belastung für die beteiligten Unternehmen verbunden wäre.
(1) Die Bundesnetzagentur kann Unternehmen oder Vereinigungen von Unternehmen verpflichten, ein Verhalten abzustellen, das den Bestimmungen dieses Gesetzes sowie den auf Grund dieses Gesetzes ergangenen Rechtsvorschriften oder den nach § 29 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes festgelegten oder genehmigten Bedingungen und Methoden entgegensteht. Sie kann hierzu alle erforderlichen Abhilfemaßnahmen verhaltensorientierter oder struktureller Art vorschreiben, die gegenüber der festgestellten Zuwiderhandlung verhältnismäßig und für eine wirksame Abstellung der Zuwiderhandlung erforderlich sind. Abhilfemaßnahmen struktureller Art können nur in Ermangelung einer verhaltensorientierten Abhilfemaßnahme von gleicher Wirksamkeit festgelegt werden oder wenn letztere im Vergleich zu Abhilfemaßnahmen struktureller Art mit einer größeren Belastung für die beteiligten Unternehmen verbunden wäre.
(2) Kommt ein Unternehmen oder eine Vereinigung von Unternehmen seinen Verpflichtungen nach diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht nach, so kann die Bundesnetzagentur die Maßnahmen zur Einhaltung der Verpflichtungen anordnen.
(3) Soweit ein berechtigtes Interesse besteht, kann die Bundesnetzagentur auch eine Zuwiderhandlung feststellen, nachdem diese beendet ist.
(4) Für die Wahrnehmung der Aufgaben der Bundesnetzagentur nach diesem Gesetz und den auf Grund dieses Gesetzes ergangenen Rechtsverordnungen sind die Bestimmungen des Teils 8 des Energiewirtschaftsgesetzes mit Ausnahme des § 91 sowie des Abschnitts 6 entsprechend anzuwenden.
(5) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen der Bundesnetzagentur nach diesem Gesetz werden durch die Bundesnetzagentur Gebühren und Auslagen erhoben. Für Entscheidungen, die durch öffentliche Bekanntmachung zugestellt werden, werden keine Gebühren erhoben. Abweichend von Satz 2 kann eine Gebühr erhoben werden, wenn die Entscheidung zu einem überwiegenden Anteil an einen bestimmten Adressatenkreis gerichtet ist und die Bundesnetzagentur diesem die Entscheidung oder einen Hinweis auf die öffentliche Bekanntmachung förmlich zustellt.

Teil 4 - Besondere Aufgaben der Regulierungsbehörden

1.
BSI: Protection Profile for the Gateway of a Smart-Metering-System (Smart-Meter-Gateway PP), BSI-CC-PP-0073 [Schutzprofil für die Kommunikationseinheit eines intelligenten Messsystems für Stoff- und Energiemengen],
Fundstelle:
https://www.bsi.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/BSI/Zertifizierung/ReportePP/pp0073b_pdf.pdf
2.
BSI: Protection Profile for the Security Module of a Smart-Meter-Gateway (Security Module PP), BSI-CC-PP-0077 [Schutzprofil für das Sicherheitsmodul der Kommunikationseinheit eines intelligenten Messsystems für Stoff- und Energiemengen],
Fundstelle:
https://www.bsi.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/BSI/Zertifizierung/ReportePP/pp0077V2b_pdf.pdf
3.
BSI: Technische Richtlinie TR-03109 TR-03109:
a)
BSI: Technische Richtlinie TR-03109-1, Anforderungen an die Interoperabilität der Kommunikationseinheit eines intelligenten Messsystems,
b)
BSI: Technische Richtlinie TR-03109-2, Smart-Meter-Gateway – Anforderungen an die Funktionalität und Interoperabilität des Sicherheitsmoduls,
c)
BSI: Technische Richtlinie TR-03109-3, Kryptographische Vorgaben für die Infrastruktur von intelligenten Messsystemen,
d)
BSI: Technische Richtlinie TR-03109-4, Smart Metering PKI – Public-Key-Infrastruktur für Smart-Meter-Gateways,
e)
BSI: Technische Richtlinie TR-03109-5, Kommunikationsadapter Kommunikationsadapter, [Veröffentlichung folgt],
f)
BSI: Technische Richtlinie TR-03109-6: TR-03109-6, Smart-Meter-Gateway-Administration, Smart-Meter-Gateway-Administration
Fundstellen:
https://www.bsi.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/BSI/Publikationen/TechnischeRichtlinien/TR03109/TR03109-1.pdf
Fundstelle: https://www.bsi.bund.de/dock/smartmeter-pp-tr
https://www.bsi.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/BSI/Publikationen/TechnischeRichtlinien/TR03109/
TR-03109-2-Anforderungen_an_die_Funktionalitaet.pdf
https://www.bsi.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/BSI/Publikationen/TechnischeRichtlinien/TR03109/
TR-03109-2-Sicherheitsmodul_Use_Cases.pdf
https://www.bsi.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/BSI/Publikationen/TechnischeRichtlinien/TR03109/
TR-03109-3_Kryptographische_Vorgaben.pdf
https://www.bsi.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/BSI/Publikationen/TechnischeRichtlinien/TR03109/
TR-03109_PKI.pdf
https://www.bsi.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/BSI/Publikationen/TechnischeRichtlinien/TR03109/
TR-03109-6-Smart_Meter_Gateway_Administration.pdf
4.
BSI: Technische Richtlinie TR-03116-3, eCard-Projekte der Bundesregierung (Kryptographische Vorgaben für die Infrastruktur von intelligenten Messsystemen),
Fundstelle:
https://www.bsi.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/BSI/Publikationen/TechnischeRichtlinien/TR03109/TR03109-1.pdf https://www.bsi.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/BSI/Publikationen/TechnischeRichtlinien/TR03116/
TR-03109-2-Anforderungen_an_die_Funktionalitaet.pdf BSI-TR-03116-3.pdf
Fundstelle:
https://www.bsi.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/BSI/Publikationen/TechnischeRichtlinien/TR03116/
BSI-TR-03116-3.pdf
5.
BSI: Zertifizierungsrichtlinie (Certificate Policy) der Smart-Metering-Public-Key-Infrastruktur (PKI),
Fundstelle:
TR-03109-2-Sicherheitsmodul_Use_Cases.pdf https://www.bsi.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/BSI/Publikationen/TechnischeRichtlinien/TR03109/PKI_Certificate_Policy.pdf
Fundstelle:
https://www.bsi.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/BSI/Publikationen/TechnischeRichtlinien/TR03109/PKI_Certificate_Policy.pdf
1.
BSI: Protection Profile for the Gateway of a Smart-Metering-System (Smart-Meter-Gateway PP), BSI-CC-PP-0073 [Schutzprofil für die Kommunikationseinheit eines intelligenten Messsystems für Stoff- und Energiemengen],
Fundstelle:
https://www.bsi.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/BSI/Zertifizierung/ReportePP/pp0073b_pdf.pdf
2.
BSI: Protection Profile for the Security Module of a Smart-Meter-Gateway (Security Module PP), BSI-CC-PP-0077 [Schutzprofil für das Sicherheitsmodul der Kommunikationseinheit eines intelligenten Messsystems für Stoff- und Energiemengen],
Fundstelle:
https://www.bsi.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/BSI/Zertifizierung/ReportePP/pp0077V2b_pdf.pdf
3.
BSI: Technische Richtlinie TR-03109 TR-03109:
a)
BSI: Technische Richtlinie TR-03109-1, Anforderungen an die Interoperabilität der Kommunikationseinheit eines intelligenten Messsystems,
b)
BSI: Technische Richtlinie TR-03109-2, Smart-Meter-Gateway – Anforderungen an die Funktionalität und Interoperabilität des Sicherheitsmoduls,
c)
BSI: Technische Richtlinie TR-03109-3, Kryptographische Vorgaben für die Infrastruktur von intelligenten Messsystemen,
d)
BSI: Technische Richtlinie TR-03109-4, Smart Metering PKI – Public-Key-Infrastruktur für Smart-Meter-Gateways,
e)
BSI: Technische Richtlinie TR-03109-5, Kommunikationsadapter Kommunikationsadapter, [Veröffentlichung folgt],
f)
BSI: Technische Richtlinie TR-03109-6: TR-03109-6, Smart-Meter-Gateway-Administration, Smart-Meter-Gateway-Administration
Fundstellen:
https://www.bsi.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/BSI/Publikationen/TechnischeRichtlinien/TR03109/TR03109-1.pdf
Fundstelle: https://www.bsi.bund.de/dock/smartmeter-pp-tr
https://www.bsi.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/BSI/Publikationen/TechnischeRichtlinien/TR03109/
TR-03109-2-Anforderungen_an_die_Funktionalitaet.pdf
https://www.bsi.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/BSI/Publikationen/TechnischeRichtlinien/TR03109/
TR-03109-2-Sicherheitsmodul_Use_Cases.pdf
https://www.bsi.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/BSI/Publikationen/TechnischeRichtlinien/TR03109/
TR-03109-3_Kryptographische_Vorgaben.pdf
https://www.bsi.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/BSI/Publikationen/TechnischeRichtlinien/TR03109/
TR-03109_PKI.pdf
https://www.bsi.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/BSI/Publikationen/TechnischeRichtlinien/TR03109/
TR-03109-6-Smart_Meter_Gateway_Administration.pdf
4.
BSI: Technische Richtlinie TR-03116-3, eCard-Projekte der Bundesregierung (Kryptographische Vorgaben für die Infrastruktur von intelligenten Messsystemen),
Fundstelle:
https://www.bsi.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/BSI/Publikationen/TechnischeRichtlinien/TR03109/TR03109-1.pdf https://www.bsi.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/BSI/Publikationen/TechnischeRichtlinien/TR03116/
TR-03109-2-Anforderungen_an_die_Funktionalitaet.pdf BSI-TR-03116-3.pdf
Fundstelle:
https://www.bsi.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/BSI/Publikationen/TechnischeRichtlinien/TR03116/
BSI-TR-03116-3.pdf
5.
BSI: Zertifizierungsrichtlinie (Certificate Policy) der Smart-Metering-Public-Key-Infrastruktur (PKI),
Fundstelle:
TR-03109-2-Sicherheitsmodul_Use_Cases.pdf https://www.bsi.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/BSI/Publikationen/TechnischeRichtlinien/TR03109/PKI_Certificate_Policy.pdf
Fundstelle:
https://www.bsi.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/BSI/Publikationen/TechnischeRichtlinien/TR03109/PKI_Certificate_Policy.pdf
2
Auf den Internetseiten des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik www.bsi.bund.de wurden unter dem Oberbegriff „Smart Metering Systems“ folgende Unterordner eingerichtet: „Schutzprofil Gateway“, „Schutzprofil Security Module“, „Smart Metering PKI“ und „Technische Richtlinie“; eine Übersicht über die Schutzprofile und Technischen Richtlinien nach § 22 Absatz 2 Satz 1 findet sich unter www.bsi.bund.de/DE/Themen/DigitaleGesellschaft/SmartMeter/UebersichtSP-TR/uebersicht_node.html.