Synopse zur Änderung an
Medizinal-Cannabisgesetz (MedCanG)

Erstellt am: 13.04.2024

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Die in dieser Synopse dargestellten Gesetzestexte basieren auf der vom Bundesamt für Justiz konsolidierten Fassung, welche auf gesetze-im-internet.de einsehbar ist. Diese Fassung der Gesetzestexte ist nicht die amtliche Fassung. Die amtliche Fassung ist im Bundesgesetzblatt einsehbar.

Bitte beachten Sie, dass die nachfolgend dargestellten Änderungen möglicherweise nicht auf einem Änderungsgesetz beruhen. Ab und an nimmt gesetze-im-internet.de auch redaktionelle Änderungen vor, z.B. nachträgliche Korrekturen, Anmerkungen, Ergänzungen etc. In diesem Fall beziehen sich die nachfolgenden Metainformationen auf die letzte Änderung auf Grundlage eines Änderungsgesetzes.

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Für die vorliegende Synopse konnten keine Metainformationen vom Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialen (kurz DIP) ermittelt werden. Warum? Dies kann mehrere Gründe haben. Insbesondere beruht nicht jede Änderung im Bundesrecht auf einem im DIP hinterlegten Parlamentsvorgang, z.B. bei Änderungen von Verordnungen ist dies denkbar. Auch ist möglich, dass das DIP zum Zeitpunkt der Erstellung der Synopse noch nicht die aktuellen und für die Verknüpfung notwendigen Informationen hinterlegt hatte.

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Kapitel 6 - Straf- und Bußgeldvorschriften | Abschnitt 2 - Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
mehr als die und bis zu den folgenden Mengen an Cannabis zu medizinischen Zwecken oder an Cannabis zu medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken, jeweils bei Blüten, blütennahen Blättern oder sonstigem Pflanzenmaterial bezogen auf das Gewicht nach dem Trocknen, besitzt, ohne zugleich im Besitz einer Erlaubnis nach § 4 für den Erwerb oder nach § 5 oder § 22 von der Erlaubnispflicht ausgenommen zu sein:
a)
mehr als 25 Gramm und bis zu 30 Gramm an einem Ort, der nicht sein Wohnsitz oder sein gewöhnlicher Aufenthalt ist, oder
b)
insgesamt mehr als 50 Gramm und bis zu 60 Gramm,
2.
entgegen § 8 Absatz 1 eine Mitteilung nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich macht,
entgegen § 8 Absatz 1 eine MItteilung nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich macht,
3.
einer vollziehbaren Auflage nach § 10 zuwiderhandelt,
4.
ohne Genehmigung nach § 12 Cannabis zu medizinischen Zwecken oder Cannabis zu medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken ein- oder ausführt,
5.
entgegen § 1 Absatz 2 der Betäubungsmittel-Außenhandelsverordnung oder § 7 Absatz 2 der Betäubungsmittel-Außenhandelsverordnung, jeweils in Verbindung mit § 14, im Einfuhr- oder Ausfuhrantrag unrichtige oder unvollständige Angaben macht,
6.
entgegen § 6 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 2 der Betäubungsmittel-Außenhandelsverordnung oder § 12 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 2 der Betäubungsmittel-Außenhandelsverordnung, jeweils in Verbindung mit § 14, die Ein- oder Ausfuhranzeige oder die Ein- oder Ausfuhrgenehmigung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig mit den dort bezeichneten Angaben versieht,
7.
entgegen § 16 Absatz 1 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,
8.
entgegen § 16 Absatz 2 eine Aufzeichnung nicht oder nicht mindestens drei Jahre aufbewahrt,
9.
entgegen § 16 Absatz 3 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder
10.
entgegen § 20 Absatz 1 eine dort genannte Maßnahme nicht duldet.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
mehr als die und bis zu den folgenden Mengen an Cannabis zu medizinischen Zwecken oder an Cannabis zu medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken, jeweils bei Blüten, blütennahen Blättern oder sonstigem Pflanzenmaterial bezogen auf das Gewicht nach dem Trocknen, besitzt, ohne zugleich im Besitz einer Erlaubnis nach § 4 für den Erwerb oder nach § 5 oder § 22 von der Erlaubnispflicht ausgenommen zu sein:
a)
mehr als 25 Gramm und bis zu 30 Gramm an einem Ort, der nicht sein Wohnsitz oder sein gewöhnlicher Aufenthalt ist, oder
b)
insgesamt mehr als 50 Gramm und bis zu 60 Gramm,
2.
entgegen § 8 Absatz 1 eine Mitteilung nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich macht,
entgegen § 8 Absatz 1 eine MItteilung nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich macht,
3.
einer vollziehbaren Auflage nach § 10 zuwiderhandelt,
4.
ohne Genehmigung nach § 12 Cannabis zu medizinischen Zwecken oder Cannabis zu medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken ein- oder ausführt,
5.
entgegen § 1 Absatz 2 der Betäubungsmittel-Außenhandelsverordnung oder § 7 Absatz 2 der Betäubungsmittel-Außenhandelsverordnung, jeweils in Verbindung mit § 14, im Einfuhr- oder Ausfuhrantrag unrichtige oder unvollständige Angaben macht,
6.
entgegen § 6 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 2 der Betäubungsmittel-Außenhandelsverordnung oder § 12 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 2 der Betäubungsmittel-Außenhandelsverordnung, jeweils in Verbindung mit § 14, die Ein- oder Ausfuhranzeige oder die Ein- oder Ausfuhrgenehmigung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig mit den dort bezeichneten Angaben versieht,
7.
entgegen § 16 Absatz 1 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,
8.
entgegen § 16 Absatz 2 eine Aufzeichnung nicht oder nicht mindestens drei Jahre aufbewahrt,
9.
entgegen § 16 Absatz 3 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder
10.
entgegen § 20 Absatz 1 eine dort genannte Maßnahme nicht duldet.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, 3 und 4 mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro und in den übrigen Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.
§ 27 Abs. 1 Nummer 2 Kursivdruck: Wegen offensichtlicher Unrichtigkeit wird das Wort "MItteilung" durch das Wort "Mitteilung" ersetzt